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IV.2011.01330

Gestützt auf ein neues Gutachten hob die IV-Stelle die bisherige ganze Rente auf, ausgehend davon, dass Beschwerdeführerin mit neu festgestellter 60%igen AF ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne. Die IV-Stelle hat Parallelisierung nicht vorgenommen; Aufhebung der Rente nach Korrektur dennoch rechtens.

Zürich SozVersG · 2013-11-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1963, war zuletzt vom 1 1. Februar 1999 bis 3 1. Mai 2002 in einem 100%-Pensum als Gemüserüsterin bei der Y.___

tätig, wobei sie ab dem 23. Januar 2002 krankheitsbedingt 100 % arbeitsunfähig war (Urk. 9/1 und Urk. 9/4) . Am 2. April 2003 meldete sie sich wegen Problemen mit der Wirb elsäule und der Muskulatur, einem chroni schen Schmerzsyndrom sowie wegen einer Depression bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Umschulung auf eine neue Tätigkeit und eine Rente (Urk. 9/1). Daraufhin klärte die IV-Stelle die erwerbli chen und medizinischen Verhältnisse ab und veranlasste ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothera pie (Urk. 9/10).

Gestützt auf dieses Gutachten ging die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, für jegliche Tätigkeit von einer Arbeits unfähigkeit von 70 % aus und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 2 2. Dezember 2003 mit Wirkung ab 1. Januar 2003 eine ganze Invalidenrente sowie zwei Kinderrenten zu (Urk. 9/ 15 und Urk. 9/ 16).

Die ganze Invalidenrente wurde in der Folge mit Mitteilung vom 1 8. Juni 2007 revisionsweise unverän dert bestätigt (Urk. 9/21). 2010 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsver fahren ein, stellte der Versicherten einen Revisionsfragebogen zu (Urk. 9/23) und nahm erwerbliche (Urk. 9/27) und medizinische Abklärungen (Urk. 9/28) vor. Gestützt auf das im Revisionsverfahren veranlasste bidisziplinäre

(psychi atrisch-rheumatologische) Gutachten

der Abklärungsstelle A .___ vom 19. Mai 2011 (Urk. 9/37), welches der Versicherten sowohl für die bisherige Tätigkeit als auch für eine Verweistätigkeit ein e 60%- ige Arbeitsfähigkeit attestierte (Urk. 9/37 S. 21), stellte

die IV Stelle mit Vorbe scheid vom 10. August 2011 die Aufhebung der Rente

in Aussicht (Urk. 9/41). Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Glavas, Einwand erheben und die Weiterausrichtung der ganzen Rente sowie die Einholung eines aktuellen Berichtes beim behandel nden Psychiater beantragen (Urk. 9/47 und Urk. 9/50 = Urk. 9/52). Mit Verfügung vom 21. November 2011 hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest und hob die Invalidenrent e auf den ersten Tag des zweiten Monats nach der Verfügungszustellung auf

(Urk. 2).

2.

Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde der Versi cherten vom 7 . Dezember 2011 mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr unter Aufhebung der an ge fochtenen Verfügung weiterhi n eine ganze Rente zu gewähren; eventuali ter sei eine erneute Abklärung in Auftrag zu geben und hernach eine Neubeurtei lung vorzunehmen; unter Entschädi gungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg nerin

(Urk. 1). In der Beschwer deantwort vom 26. Januar 2012 wurde die Abwei sung der Beschwerde sowie eventualiter die wiedererwägungsweise Auf he bung sowohl der ursprünglichen Verfügung vom 2 2. Dezember 2003 als auch der angefochtenen Verfügung vom 2 1. November 2011 infolge zweifelloser Unrichtigkeit beantragt (Urk. 8). Replicando hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (Urk. 15).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 2.

2.1

Die IV-Stelle begründete die Aufhebung der ganzen Invalidenrente damit, dass gestützt auf das von ihr veranlasste bidisziplinäre

Gutachten der Abklärungs st elle

A.___ vom 1 9. Mai 2011 (Urk. 9/37), neu von einer rentenausschliessenden Arbeitsfähigkeit von 6 0 % sowohl in der angestammten Tätigkeit als Gemüserüsterin als auch in einer leidens angepassten Tätigk eit aus zugehen sei (Urk. 2 und 9/39 S. 5 und 9/54 S.

1). 2.2

Dem hält die Beschwerdeführer in

entgegen, dass die Gutachter der A.___ 2011 denselben Sachverhalt lediglich anders beurteilt hätt en . Ihr medizinische r Zustand habe sich seit der Begutachtung durch Dr. m ed. Z.___ im Jahr 2003 nicht verbessert, sondern im Gegenteil eher verschlechtert (Urk.

2 S. 2) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdefüh re rin massgeblich verändert hat sowie

ob und allenfalls in welchem Umfang sie über den 1. Januar 2012 hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 3. 3.1

Um zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbes sert hat und ob die Aufhebung der Invalidenrente zu Recht erfolgt ist, ist daher der Gesundheitszustand im Zeitpunkt de r angefochtenen Verfügung vom 21 . November 2011 mit demjenigen zu vergleichen, wie er im Zeitpunkt der letzten, der Beschwerdeführer in

eröffneten rechtskräftigen Verfü gung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtsk onformer Sachverhaltsabklärung beruht e. 3.2

Vor der beschwerdeweise angefochtenen V erfügung hatte die IV-Stelle der Beschwerdeführer in letztmals am 18 . Juni 2007 (ohne Erlass einer Verfügung) mitgeteilt, dass die Prüfung des Gesundheitszustandes keine Veränderung erge ben habe und weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente bestehe (Urk. 9/21). Die IV-Stelle stützte sich dabei einzig auf den Bericht des behandelnden Hausarztes Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 1 8. Januar 2007, welcher der Beschwerdeführer in (wie bereits im Zeitpunkt der ursprüngli chen Rentenzusprache) eine seit dem 2 3. Januar 2002 und bis auf weiteres andauernde, unveränderte 10 0%ige Arbeits un fähigkeit attestierte

(Urk. 9/18).

Ausgangsbasis für den revisionsweisen Vergleic h des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist somit die Situation, wie sie sich im Rahmen der erstmali gen Rentenzusprache präsentierte. 4. 4.1

Die Verfügung vom 2 2. Dezember 2003 betreffend eine ganze Rente ab

1. J anuar 2003 beruhte in somatischer Hinsicht im We sentlichen auf dem Be richt von Dr. med. B.___ vom 2 1. Juni 2003 (Urk. 9/8). G estützt auf

den

Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin vom 2 6. Mai 2002 (Urk. 9/8 S. 5-6) und gestützt auf den Bericht vom D.___, Institut für Anästhesi ologie, vom 1 6. Mai 2003 (Urk. 9/8 S.

7 8),

beschrieb der Internist und Hausarzt des Versicherten

Dr. B.___

bei der Be schwerdeführerin ein chronifiziertes Schmerzsyndrom m it lumbal bet ontem Panvertebralsyndrom, eine Wirbe l säulenfehlform (Skoliose, Hyperlordose), eine muskuläre Dysbalance und Insuffizienz sowie ein en Weichteilrheumatismus und attestierte (anders als Dr. C.___, welcher aus rheumatologischer Sicht v on keiner Einschränkung ausging) ab dem 2 3. Januar 2002 eine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/8).

Im von der IV-Stelle veranlassten psychiatrischen Gutachten vom 1. Oktober 2003

diagnostizierte Dr . Z.___ eine mittelgradige depressive Episode mit so matischen Symptomen und ging von einer Arbeitsunfähigkeit von über 70 % sowohl im angestammten Beruf als auch in anderen körperlich zumutbaren Ar beiten aus (Urk. 9/10 S. 4) . Bei der Zusprache der ganzen Invalidenrente bildete die psychiatrische Diagnose beziehungsweise die psychisch bedingte Arbeits unfähigkeit von 70 %

die massgebende Grundlage (Urk. 9/12 S. 2) . 4.2 .

Für die revisionsweise Abklärung des Gesundheitszustandes veranlasste die IV- Stelle bei der A.___ ein

psychiatrisch-rheumatologisches

Gutachten, welches am 1 9. Mai 2011 erstattet wurde (Urk. 9/37). D ie Gutachter beschrieben in der Gesam tbeurteilung der psychiatrischen und orthopädischen Abklärungen

fol gende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/37 S.

20) :

-

Chronifiz ierte depressive Episode, leicht bis mittelschwer mit

somatischem Syndrom (ICD-10 F32.1)

-

Chronisches Schmerzsyndrom

-

Spinalkanalstenose L4/5 mit Nervenwurzelkompression L5 beidseits bei

med ianer bis medio-bilateraler Disk ushernie und Facetten-

gelenksarthrosen

-

Adipositas .

Weiter erhoben die A.___ -Gutachter folgende Diag nosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/37 S. 2 0):

-

Disk ushernien C4 bis 7 mit geringer Myelonkompression C5/6 und C6/7

-

Geringe Supraspinatussehnenläsion mit leichter Acromioclavicular -

gelenksarthrose und subacromialer Bursitis sowie leichtem Impingement

rechts

-

Diabetes mellitus

Im Rahmen der polydisziplinären Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter aus orthopädischer Sicht zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Gemüserüsterin, also einer Tätigkeit in kalter Umgebung mit häufiger inklinier ter Körperhaltung, zum Zeitpunkt der Begutachtung bei voller Stundenpräsenz 65 % betrage (Arbeitsunfähigkeit 35 %). Der vorangehende Zeitraum könne nicht beurteilt werden, d a unklar sei, seit wann die Disk ushernie bestehe, nach dem sie in den Unterlagen, welche den Gutachtern zur Verfüg ung standen, bis her nie beschrie ben worden sei. Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltun gen eingenommen und Gegenstände über 5 kg gehoben oder getragen werden müssten, seien seit jeher vollumfänglich zumutbar (Urk. 9/37 S. 21). Aufgrund der chronifizierten depressiven Störung sei die Arbeitsfähigkeit reduziert auf 60 %, wobei dies für die angestammte Tätigkeit und andere Arbeiten mit ähnli chen Anforderungen an die Konzentration gelte (Urk. 9/37 S. 21).

Zusammengefasst kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit sowie für Verweistätigkeiten 60 % betrage (Urk. 9/37 S. 21). 4.3

Die I V-Stelle unterbreitete das A.___ -Gutachten zusammen mit den Einwänden der Be schwerdeführerin zum Gutachten (Urk. 9/44=9/47 und Urk. 9/50=9/52) ihrem Regionalen Ärzt lichen Dienst (RAD). Gemäss Festste l lungsblatt zum Beschluss kam Dr. med. E.___, Fa charzt FMH für Allgemeinme dizin, am 7. Juni

und am 2 1. Oktober 2011 für den RAD zum Schluss, dass es sich beim A.___ -Gutachten nicht um eine andere Beur teilung desselben, 2003 von Dr. Z.___ festgestellten Sachverhaltes handle, sondern eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes ausgewiesen und ent sprechend von einer 60 %igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensange passten T ä tigkeit auszugehen sei (Urk. 9/39 S. 5 und Urk. 9/54 S. 1). Gestützt auf diese Beurtei lung ver fügte die IV-Stelle am 2 1. November 2011 die Aufhebung der Invalidenrente (Urk. 2). 5.

5.1

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 5.2

Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung nahm Dr. med . F.___, Fach ä rzt in FMH für Psychiatrie und Ps ychotherapie, unter Beizug einer Alba nisch -Dolmet s cherin eigene Abklärungen vor. Sie

erhob die Anamnese (soziale, berufliche und familiäre Lebensgeschichte, aktuelle Situation und Krankenge schichte) und untersuchte das Bewusstsein, die Orien tierung und die Auffassung sowie die Konzentration und das Gedächtnis, welches bezüglich relevanter Er eignisse intakt erschien, wobei die Beschwerdeführerin jedoch kaum Daten und Jahreszahlen angeben konnte. Das Kurzzeitgedächtnis wurde als subjektiv ver mindert angegeben. Es wurde weiter festgestellt, dass das Denken der Beschwer deführerin wenig differenziert, auf ihr körperliches und psychisches Leiden ein geengt sei, sie über Gedankenkreisen und negative Zukunftsvorstellungen berichte. Die Introspektionsfähigkeit sei gering, die persönliche Krankheitstheo rie beschränke sich auf die Arbe itsbedingungen und Gottes Wille als Ursache beziehungsweise Erklärung. Ichstörungen, Zwänge, Wahn oder Sinnestäuschun gen waren nicht eruierbar . Dr . F.___ führte weiter aus, dass die Beschwer deführerin angegeben habe, früher Gestalten wahrgenommen und Weinen gehört zu haben. Affektiv sei sie herabgestimmt, weine immer wieder, die affektive Schwingungsfähigkeit sei deutlich vermindert, freudige Affek te wurden nicht beobachtet. Der Antrieb sei vermindert, subjektiv vermehrte Anstrengung für alle Aktivitäten und rasch e Erschöpfbarkeit. Weiter beschrieb Dr . F.___, dass die Psychomotorik ungestört sei und keine zirkadianen Besonderheiten vorlägen, hingegen bestehe ein sozialer Rückzug und seien pas sive Sterbens wünsche aber keine Suizidalität festzustellen .

Gestützt auf diese Abklä rungsergebnisse kam Dr. F.___ zum Schluss, dass für die Zeit seit 2003 aufgrund der zeitweise schweren depressiven Symp tomatik eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit im Bereich von 60 – 100 % als plausibel erscheine, eine genauere Beurteilung im chronologischen Verlauf aber retrospektiv nicht seriös möglich sei. Zum Zeitpunkt der Untersuchung sei die Arbeitsfähigkeit aufgrund der depressiven Symptomatik mit Antriebsmangel, Erschöpfbarkeit und affe ktiver Herabstimmung und einer d epressionsbedingt verschlechterten S chmerzbewältigung reduziert und betrage für die ange stammte Tätigkeit und andere Arbeiten mit ähnlichen Anforderungen an die Konzentration etwa 60 % (Urk. 9/37 S. 11-12) . 5.3

Der von der Beschwerdeführerin eingereichte Bericht von Dr. med. G.___, Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 2. Dezember 2011 (Urk. 5), welcher aufgrund der zeitlichen Nähe zum massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 2 1. November 2011 ebenfalls Angaben über den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerd eführerin machen könnte, führt e in Abweichung zum A.___ -Gutachten die Diagnose einer mit telschweren de pressiven Episode auf, verwendete aber die identische ICD-10-Codifizierung wie im Gutachten des A.___ (ICD-10 F32.1) . Dr. G.___ äussert e sich in seinem Bericht explizit nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und gab an, diese noch nicht beurteilen zu können (Urk. 5 S. 2). Der Bericht ist daher nicht geeignet, die psychiatrische Beurteilung durch Dr. F.___ zu entkräften. Der im Rahmen der Replik eingereichte Bericht von Dr. G.___ vom

1. März 2012, welcher neu eine mittelschwere bis schwere depressive Episode (ICD-10 F321/F32.2) und eine aus psychiatrischer Sicht 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, enthält zwar Hinweise darauf, dass sich die psychische Situation seit Erlass der Verfügung möglicherweise

verschlechtert haben könnte . Dies wäre jedoch nicht in diesem Beschwerdeverfahren, sondern allenfalls mit einem Revisions gesuch geltend zu machen . 5.4

Weiter ergibt sich aus dem A.___ - Gutachten, dass auch die von der Be schwer de führer in als im Gutachten nicht berücksichtigte Beschwerden geltend gemachten somatischen Verschlechterungen (Wirbelsäulenbeschwerden, Dia betes mellitus II und Coxarthrose; Urk. 1 S. 3)

abgeklärt und sofern durch die bildgebend n e Abklärung en bestätigt, auch berücksichtigt wu rden. So stellte Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Orthopädie, im Rahmen der spezialärztli chen Beurteilung und nach Vornahme von Röntgen- und MRI-Untersuchungen als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest, dass bei der Be schwerdeführerin eine Spinalkanalstenose L4/5 mit Nervenwurzelkompression beidseits bei med ianer bis medio-bilateraler Disk ushernie und Facettengelenks arthrosen vorliege. Anzeichen für Coxarthrose

fand Dr. H.___ keine, hinge gen attestierte er ohne Auswirku ng auf die Arbeitsfähigkeit Disku shernien C4 bis 7 mit geringer Myelonkompression C5/6 und C6/7, eine geringe Supra spinatusssehnenläsion mit leichter Acromioclaviculargel e nksarthrose und sub acro mialer Bursitis sowie leichtem Impingement rechts. Auch der von der Beschwer deführerin angeführte Diabetes mellitus wurde von Dr. H.___ be rücksichtigt, jedoch als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt (Urk. 9/35). 5.5

Zusammenfassend ist somit festzus tellen, dass im Rahmen des A.___ - Gutach tens sämtliche von der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden und allfälli gen Veränderungen/ Verschlechte rungen aufgenommen und untersucht wurden und nachweislich Eingang in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gefunden haben. Anhaltspunkte für im Gut ach ten unberücksichtigte Beschwerden oder Beeinträchtigungen finden sic h keine. Da das bidisziplinäre

A.___ - Gutac hten vom 19. Mai 2011 im Übrigen den rechtsprechungsgemässen An forderungen entspricht, ist darauf abzustellen und es ist von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % für die angestammte Tätigkeit als Gemüserüsterin sowie für sämtliche leidens angepassten Tätigkeiten auszugehen (Urk. 9/37 S. 21). 6.

6.1

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der körperlichen und psychi schen Einschränkungen im Sinne des Profils im Gutachten des A.___ .

Bei der erstmaligen Rentenzusprache im Jahr 2003 hatte die IV-S telle einen Prozent vergleich vorgenommen. 6.2

Das Valideneinkommen ist rechtsprechungsgemäss grundsätzlich anhand des zuletzt erzielten Lohnes zu bestimmen, es sei denn, dieser liege deutlich unter dem branchenüblichen Tabellenlohn nach der Schweizerischen Lohnstruktur er hebung (LSE), was die Rechtsprechung bei Erreichen eines Erheblichkeitsgrenz wertes von 5 % annimmt (BGE 135 V 302 f. E. 6.1.1 und E. 6.1.2).

Die Beschwerdeführerin hatte im Jahr 200 1 bei der Y.___ für ein 100%- Pensum

einen Jahreslohn von Fr. 36‘ 3 55 .-- erzielt (Urk. 9/ 4) .

Für die Bestimmung des branchenüblichen Tabellenlohnes im Jahr 2001 ist die Tabelle "Monat licher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Anfor derungs niveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht, Privater Sektor" der LSE 20 00 heran zuziehen, wo die Zentralwerte (Löhne, über denen beziehungsweise unter de nen sich 50 % aller Lohnangaben befinden) des monatlichen Bruttolohnes (unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes) angegeben sind, die bei 40 Woc henstunden erzielt werden (S. 31 Tabelle TA1).

Anschliessend ist die Anpassung an das Lohnniveau 20 01

mittels Nominalloh n i ndexierung vor zunehmen. Die Beschw erdeführerin hatte bei der Y.___ als Gemüse rüsterin und somit in der Branche "Herstellung von Nahrungsmitteln und Getränken " gemäss Ziffer 15 der genannten Tabelle gearbeitet. Sie verfügt über keine Ausbildung und ist der d eutschen Sprache praktisch nicht mächtig. Daher ist der Zentralwert für Arbeitnehmerinnen im Anfor derungsniveau 4 ("Einfache und repetitive Tätigkeiten ") massgeben d . Dieser beträgt nach Ziffer 15 der genannten Tabelle Fr. 3‘623 .-- monatlich . Die Umrech nung auf die im Jahr 2001 branchenspezifische betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 42,0 Stunden (vgl. "Die Volkswirtschaft", Ausgabe 12-2010, S. 90, Tabelle B9.2, Buchstabe C) e rgibt einen Betrag von Fr. 3‘804 .--, woraus ein Jahreseinkommen von Fr. 45‘6 48 .-- resultiert (12 x Fr. 3‘804 .--). Aus der Gegenüberstellung dieses Wertes und des Jahresloh nes bei

der Y.___ von Fr. 36‘ 3 55 .-- resultiert ein Unterschied von Fr. 9‘ 293.-- und damit eine

pro zentuale Differenz von 2 0, 36 %, die damit über dem Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % liegt. Nach der Rechtsprechung ist das Valideneinkommen jedoch nur in dem Mass zu erhöhen, in dem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert übersteigt (BGE 135 V 304 E . 6.1.3). Vorliegendenfalls ist damit eine Erhöhung des Jahre s lohnes von Fr. 36‘3 55 .-- um 1 5, 4 % vorzunehmen, was für das Jahr 2001 ein

Valideneinkommen von Fr. 4 1 ‘ 954 .-- ergibt. Unter Berücksichtigung der Nomi nallohnentwicklung (Nominallohnindex 1993 = 100) bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung 2011 beträgt das zu berücksichtigende Validenein kommen

Fr. 4 6 ‘5 75 .--

(4 1 ‘ 954 . -- : 108.4 (Index 2001, Tabelle T1.93_I, Buch stabe D 15-16) x 120.1 (Index 2010) x 1.002 (Index 2011 bei Basis 2010 = 100). 6.3

Der Ermittlung des Invalideneinkommens hat die Beschw erdegegnerin zu Recht die Tabellenlöhne zugrunde gelegt. In der LSE 2010 (S. 27 Tabelle TA1; Privater Sektor: Total Frauen) des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätig keiten) ist ein Brutto monatslohn von Fr. 4'225 .-- angegeben; bei Umrechnung auf die im Jahr 2010 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik: http://www.bfs.admi n.ch/) ergibt sich für das Jahr 2 011 ein Monatslohn von Fr. 4'405 .-- beziehung swei se ein Jahreslohn von Fr. 52'8 60 .-- (12 x Fr. 4‘405 .--) welcher unter Berücksichtigung der Nominal lohnentwicklung (2010-2011: Veränderung von x 1.002 (Index 2011 bei Basis 2010 = 100) Fr. 52‘96 5 .-- beträgt . Aufgrund der nur 6 0%igen Arbeit sfähigkeit der Beschwer deführerin ist die ser Wert um 40 % auf Fr. 31' 77 9 .-- zu reduzieren.

Rechtsprechungsgemäss ist durch eine Herabsetzung des tabellarisch ermittelten Lohnes um maximal 25 % dem Umstand Rechnung zu tragen, dass gesundheit lich beeinträchtigte Personen auch bei der Verrichtung einer an sich angepass ten Tätigkeit in gewissem Masse eingeschränkt und dadurch erfahrungsgemäss gegenüber voll leistungsfähigen Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind; darüber hinaus dient eine solche Reduktion der Berücksichtigung von weiteren persönlichen und beruflichen Merkmalen, die sich auf die Lohnhöhe auswirken können, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufent haltskategorie und Beschäftig ungsgrad (vgl. BGE 129 V 481 E . 4.2.3 mit Hin weisen). Die Beschwerdegegnerin hat eine Reduktion um 10 % vorgenom men (vgl. Urk. 2 und Urk. 9/38 S. 2), was von der Beschwerdeführerin nicht bestrit ten und angemessen ist.

6.4

Die Reduktion des Wertes von Fr. 31'77 9 .-- um 10 % ergibt ein Invaliden ein kom men von Fr. 28‘ 601 .--. Aus der Gegenüberstellung des durch die Paralle li sierung und Indexierung ermitt elten Valideneinkommens von Fr. 4 6 ‘5 75 .-- und des ermittelten Invalideneinkommens von Fr. 28‘ 601 .-- resul tiert ein e Erwerbs ein busse von Fr. 17 ‘ 974 . -- und ein Invaliditä t sgrad von 38, 6 % .

Ein Invaliditätsgrad von 38,6 %

er gibt keinen Anspruch auf eine R ente der Invali den versicherung, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist . 7 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Versi che rungs gericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensauf wand und un abhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- fest gelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahren sind ermes sensweise auf Fr. 600.-- festzule gen und der

Beschwerdeführerin als unterlie gen der Partei auf zuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der

Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigSteiner Lettoriello

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 1. Februar 1999 bis 3 1. Mai 2002 in einem 100%-Pensum als Gemüserüsterin bei der Y.___

tätig, wobei sie ab dem 23. Januar 2002 krankheitsbedingt 100 % arbeitsunfähig war (Urk. 9/1 und Urk. 9/4) . Am 2. April 2003 meldete sie sich wegen Problemen mit der Wirb elsäule und der Muskulatur, einem chroni schen Schmerzsyndrom sowie wegen einer Depression bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Umschulung auf eine neue Tätigkeit und eine Rente (Urk. 9/1). Daraufhin klärte die IV-Stelle die erwerbli chen und medizinischen Verhältnisse ab und veranlasste ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothera pie (Urk. 9/10).

Gestützt auf dieses Gutachten ging die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, für jegliche Tätigkeit von einer Arbeits unfähigkeit von 70 % aus und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 2 2. Dezember 2003 mit Wirkung ab 1. Januar 2003 eine ganze Invalidenrente sowie zwei Kinderrenten zu (Urk. 9/ 15 und Urk. 9/ 16).

Die ganze Invalidenrente wurde in der Folge mit Mitteilung vom 1 8. Juni 2007 revisionsweise unverän dert bestätigt (Urk. 9/21). 2010 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsver fahren ein, stellte der Versicherten einen Revisionsfragebogen zu (Urk. 9/23) und nahm erwerbliche (Urk. 9/27) und medizinische Abklärungen (Urk. 9/28) vor. Gestützt auf das im Revisionsverfahren veranlasste bidisziplinäre

(psychi atrisch-rheumatologische) Gutachten

der Abklärungsstelle A .___ vom 19. Mai 2011 (Urk. 9/37), welches der Versicherten sowohl für die bisherige Tätigkeit als auch für eine Verweistätigkeit ein e 60%- ige Arbeitsfähigkeit attestierte (Urk. 9/37 S. 21), stellte

die IV Stelle mit Vorbe scheid vom 10. August 2011 die Aufhebung der Rente

in Aussicht (Urk. 9/41). Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Glavas, Einwand erheben und die Weiterausrichtung der ganzen Rente sowie die Einholung eines aktuellen Berichtes beim behandel nden Psychiater beantragen (Urk. 9/47 und Urk. 9/50 = Urk. 9/52). Mit Verfügung vom 21. November 2011 hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest und hob die Invalidenrent e auf den ersten Tag des zweiten Monats nach der Verfügungszustellung auf

(Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art.

E. 1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 2.

E. 2 Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde der Versi cherten vom 7 . Dezember 2011 mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr unter Aufhebung der an ge fochtenen Verfügung weiterhi n eine ganze Rente zu gewähren; eventuali ter sei eine erneute Abklärung in Auftrag zu geben und hernach eine Neubeurtei lung vorzunehmen; unter Entschädi gungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg nerin

(Urk. 1). In der Beschwer deantwort vom 26. Januar 2012 wurde die Abwei sung der Beschwerde sowie eventualiter die wiedererwägungsweise Auf he bung sowohl der ursprünglichen Verfügung vom 2 2. Dezember 2003 als auch der angefochtenen Verfügung vom 2 1. November 2011 infolge zweifelloser Unrichtigkeit beantragt (Urk. 8). Replicando hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (Urk. 15).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die IV-Stelle begründete die Aufhebung der ganzen Invalidenrente damit, dass gestützt auf das von ihr veranlasste bidisziplinäre

Gutachten der Abklärungs st elle

A.___ vom 1 9. Mai 2011 (Urk. 9/37), neu von einer rentenausschliessenden Arbeitsfähigkeit von 6 0 % sowohl in der angestammten Tätigkeit als Gemüserüsterin als auch in einer leidens angepassten Tätigk eit aus zugehen sei (Urk. 2 und 9/39 S. 5 und 9/54 S.

1).

E. 2.2 Dem hält die Beschwerdeführer in

entgegen, dass die Gutachter der A.___ 2011 denselben Sachverhalt lediglich anders beurteilt hätt en . Ihr medizinische r Zustand habe sich seit der Begutachtung durch Dr. m ed. Z.___ im Jahr 2003 nicht verbessert, sondern im Gegenteil eher verschlechtert (Urk.

2 S. 2) .

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdefüh re rin massgeblich verändert hat sowie

ob und allenfalls in welchem Umfang sie über den 1. Januar 2012 hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 3. 3.1

Um zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbes sert hat und ob die Aufhebung der Invalidenrente zu Recht erfolgt ist, ist daher der Gesundheitszustand im Zeitpunkt de r angefochtenen Verfügung vom 21 . November 2011 mit demjenigen zu vergleichen, wie er im Zeitpunkt der letzten, der Beschwerdeführer in

eröffneten rechtskräftigen Verfü gung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtsk onformer Sachverhaltsabklärung beruht e. 3.2

Vor der beschwerdeweise angefochtenen V erfügung hatte die IV-Stelle der Beschwerdeführer in letztmals am 18 . Juni 2007 (ohne Erlass einer Verfügung) mitgeteilt, dass die Prüfung des Gesundheitszustandes keine Veränderung erge ben habe und weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente bestehe (Urk. 9/21). Die IV-Stelle stützte sich dabei einzig auf den Bericht des behandelnden Hausarztes Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 1 8. Januar 2007, welcher der Beschwerdeführer in (wie bereits im Zeitpunkt der ursprüngli chen Rentenzusprache) eine seit dem 2 3. Januar 2002 und bis auf weiteres andauernde, unveränderte 10 0%ige Arbeits un fähigkeit attestierte

(Urk. 9/18).

Ausgangsbasis für den revisionsweisen Vergleic h des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist somit die Situation, wie sie sich im Rahmen der erstmali gen Rentenzusprache präsentierte. 4.

E. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.

E. 4.1 Die Verfügung vom 2 2. Dezember 2003 betreffend eine ganze Rente ab

1. J anuar 2003 beruhte in somatischer Hinsicht im We sentlichen auf dem Be richt von Dr. med. B.___ vom 2 1. Juni 2003 (Urk. 9/8). G estützt auf

den

Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin vom 2 6. Mai 2002 (Urk. 9/8 S. 5-6) und gestützt auf den Bericht vom D.___, Institut für Anästhesi ologie, vom 1 6. Mai 2003 (Urk. 9/8 S.

E. 4.2 .

Für die revisionsweise Abklärung des Gesundheitszustandes veranlasste die IV- Stelle bei der A.___ ein

psychiatrisch-rheumatologisches

Gutachten, welches am 1 9. Mai 2011 erstattet wurde (Urk. 9/37). D ie Gutachter beschrieben in der Gesam tbeurteilung der psychiatrischen und orthopädischen Abklärungen

fol gende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/37 S.

20) :

-

Chronifiz ierte depressive Episode, leicht bis mittelschwer mit

somatischem Syndrom (ICD-10 F32.1)

-

Chronisches Schmerzsyndrom

-

Spinalkanalstenose L4/5 mit Nervenwurzelkompression L5 beidseits bei

med ianer bis medio-bilateraler Disk ushernie und Facetten-

gelenksarthrosen

-

Adipositas .

Weiter erhoben die A.___ -Gutachter folgende Diag nosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/37 S. 2 0):

-

Disk ushernien C4 bis 7 mit geringer Myelonkompression C5/6 und C6/7

-

Geringe Supraspinatussehnenläsion mit leichter Acromioclavicular -

gelenksarthrose und subacromialer Bursitis sowie leichtem Impingement

rechts

-

Diabetes mellitus

Im Rahmen der polydisziplinären Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter aus orthopädischer Sicht zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Gemüserüsterin, also einer Tätigkeit in kalter Umgebung mit häufiger inklinier ter Körperhaltung, zum Zeitpunkt der Begutachtung bei voller Stundenpräsenz 65 % betrage (Arbeitsunfähigkeit 35 %). Der vorangehende Zeitraum könne nicht beurteilt werden, d a unklar sei, seit wann die Disk ushernie bestehe, nach dem sie in den Unterlagen, welche den Gutachtern zur Verfüg ung standen, bis her nie beschrie ben worden sei. Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltun gen eingenommen und Gegenstände über 5 kg gehoben oder getragen werden müssten, seien seit jeher vollumfänglich zumutbar (Urk. 9/37 S. 21). Aufgrund der chronifizierten depressiven Störung sei die Arbeitsfähigkeit reduziert auf 60 %, wobei dies für die angestammte Tätigkeit und andere Arbeiten mit ähnli chen Anforderungen an die Konzentration gelte (Urk. 9/37 S. 21).

Zusammengefasst kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit sowie für Verweistätigkeiten 60 % betrage (Urk. 9/37 S. 21).

E. 4.3 Die I V-Stelle unterbreitete das A.___ -Gutachten zusammen mit den Einwänden der Be schwerdeführerin zum Gutachten (Urk. 9/44=9/47 und Urk. 9/50=9/52) ihrem Regionalen Ärzt lichen Dienst (RAD). Gemäss Festste l lungsblatt zum Beschluss kam Dr. med. E.___, Fa charzt FMH für Allgemeinme dizin, am 7. Juni

und am 2 1. Oktober 2011 für den RAD zum Schluss, dass es sich beim A.___ -Gutachten nicht um eine andere Beur teilung desselben, 2003 von Dr. Z.___ festgestellten Sachverhaltes handle, sondern eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes ausgewiesen und ent sprechend von einer 60 %igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensange passten T ä tigkeit auszugehen sei (Urk. 9/39 S. 5 und Urk. 9/54 S. 1). Gestützt auf diese Beurtei lung ver fügte die IV-Stelle am 2 1. November 2011 die Aufhebung der Invalidenrente (Urk. 2). 5.

5.1

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 5.2

Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung nahm Dr. med . F.___, Fach ä rzt in FMH für Psychiatrie und Ps ychotherapie, unter Beizug einer Alba nisch -Dolmet s cherin eigene Abklärungen vor. Sie

erhob die Anamnese (soziale, berufliche und familiäre Lebensgeschichte, aktuelle Situation und Krankenge schichte) und untersuchte das Bewusstsein, die Orien tierung und die Auffassung sowie die Konzentration und das Gedächtnis, welches bezüglich relevanter Er eignisse intakt erschien, wobei die Beschwerdeführerin jedoch kaum Daten und Jahreszahlen angeben konnte. Das Kurzzeitgedächtnis wurde als subjektiv ver mindert angegeben. Es wurde weiter festgestellt, dass das Denken der Beschwer deführerin wenig differenziert, auf ihr körperliches und psychisches Leiden ein geengt sei, sie über Gedankenkreisen und negative Zukunftsvorstellungen berichte. Die Introspektionsfähigkeit sei gering, die persönliche Krankheitstheo rie beschränke sich auf die Arbe itsbedingungen und Gottes Wille als Ursache beziehungsweise Erklärung. Ichstörungen, Zwänge, Wahn oder Sinnestäuschun gen waren nicht eruierbar . Dr . F.___ führte weiter aus, dass die Beschwer deführerin angegeben habe, früher Gestalten wahrgenommen und Weinen gehört zu haben. Affektiv sei sie herabgestimmt, weine immer wieder, die affektive Schwingungsfähigkeit sei deutlich vermindert, freudige Affek te wurden nicht beobachtet. Der Antrieb sei vermindert, subjektiv vermehrte Anstrengung für alle Aktivitäten und rasch e Erschöpfbarkeit. Weiter beschrieb Dr . F.___, dass die Psychomotorik ungestört sei und keine zirkadianen Besonderheiten vorlägen, hingegen bestehe ein sozialer Rückzug und seien pas sive Sterbens wünsche aber keine Suizidalität festzustellen .

Gestützt auf diese Abklä rungsergebnisse kam Dr. F.___ zum Schluss, dass für die Zeit seit 2003 aufgrund der zeitweise schweren depressiven Symp tomatik eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit im Bereich von 60 – 100 % als plausibel erscheine, eine genauere Beurteilung im chronologischen Verlauf aber retrospektiv nicht seriös möglich sei. Zum Zeitpunkt der Untersuchung sei die Arbeitsfähigkeit aufgrund der depressiven Symptomatik mit Antriebsmangel, Erschöpfbarkeit und affe ktiver Herabstimmung und einer d epressionsbedingt verschlechterten S chmerzbewältigung reduziert und betrage für die ange stammte Tätigkeit und andere Arbeiten mit ähnlichen Anforderungen an die Konzentration etwa 60 % (Urk. 9/37 S. 11-12) . 5.3

Der von der Beschwerdeführerin eingereichte Bericht von Dr. med. G.___, Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 2. Dezember 2011 (Urk. 5), welcher aufgrund der zeitlichen Nähe zum massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 2 1. November 2011 ebenfalls Angaben über den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerd eführerin machen könnte, führt e in Abweichung zum A.___ -Gutachten die Diagnose einer mit telschweren de pressiven Episode auf, verwendete aber die identische ICD-10-Codifizierung wie im Gutachten des A.___ (ICD-10 F32.1) . Dr. G.___ äussert e sich in seinem Bericht explizit nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und gab an, diese noch nicht beurteilen zu können (Urk. 5 S. 2). Der Bericht ist daher nicht geeignet, die psychiatrische Beurteilung durch Dr. F.___ zu entkräften. Der im Rahmen der Replik eingereichte Bericht von Dr. G.___ vom

1. März 2012, welcher neu eine mittelschwere bis schwere depressive Episode (ICD-10 F321/F32.2) und eine aus psychiatrischer Sicht 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, enthält zwar Hinweise darauf, dass sich die psychische Situation seit Erlass der Verfügung möglicherweise

verschlechtert haben könnte . Dies wäre jedoch nicht in diesem Beschwerdeverfahren, sondern allenfalls mit einem Revisions gesuch geltend zu machen . 5.4

Weiter ergibt sich aus dem A.___ - Gutachten, dass auch die von der Be schwer de führer in als im Gutachten nicht berücksichtigte Beschwerden geltend gemachten somatischen Verschlechterungen (Wirbelsäulenbeschwerden, Dia betes mellitus II und Coxarthrose; Urk. 1 S. 3)

abgeklärt und sofern durch die bildgebend n e Abklärung en bestätigt, auch berücksichtigt wu rden. So stellte Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Orthopädie, im Rahmen der spezialärztli chen Beurteilung und nach Vornahme von Röntgen- und MRI-Untersuchungen als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest, dass bei der Be schwerdeführerin eine Spinalkanalstenose L4/5 mit Nervenwurzelkompression beidseits bei med ianer bis medio-bilateraler Disk ushernie und Facettengelenks arthrosen vorliege. Anzeichen für Coxarthrose

fand Dr. H.___ keine, hinge gen attestierte er ohne Auswirku ng auf die Arbeitsfähigkeit Disku shernien C4 bis 7 mit geringer Myelonkompression C5/6 und C6/7, eine geringe Supra spinatusssehnenläsion mit leichter Acromioclaviculargel e nksarthrose und sub acro mialer Bursitis sowie leichtem Impingement rechts. Auch der von der Beschwer deführerin angeführte Diabetes mellitus wurde von Dr. H.___ be rücksichtigt, jedoch als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt (Urk. 9/35). 5.5

Zusammenfassend ist somit festzus tellen, dass im Rahmen des A.___ - Gutach tens sämtliche von der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden und allfälli gen Veränderungen/ Verschlechte rungen aufgenommen und untersucht wurden und nachweislich Eingang in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gefunden haben. Anhaltspunkte für im Gut ach ten unberücksichtigte Beschwerden oder Beeinträchtigungen finden sic h keine. Da das bidisziplinäre

A.___ - Gutac hten vom 19. Mai 2011 im Übrigen den rechtsprechungsgemässen An forderungen entspricht, ist darauf abzustellen und es ist von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % für die angestammte Tätigkeit als Gemüserüsterin sowie für sämtliche leidens angepassten Tätigkeiten auszugehen (Urk. 9/37 S. 21). 6.

6.1

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der körperlichen und psychi schen Einschränkungen im Sinne des Profils im Gutachten des A.___ .

Bei der erstmaligen Rentenzusprache im Jahr 2003 hatte die IV-S telle einen Prozent vergleich vorgenommen. 6.2

Das Valideneinkommen ist rechtsprechungsgemäss grundsätzlich anhand des zuletzt erzielten Lohnes zu bestimmen, es sei denn, dieser liege deutlich unter dem branchenüblichen Tabellenlohn nach der Schweizerischen Lohnstruktur er hebung (LSE), was die Rechtsprechung bei Erreichen eines Erheblichkeitsgrenz wertes von 5 % annimmt (BGE 135 V 302 f. E. 6.1.1 und E. 6.1.2).

Die Beschwerdeführerin hatte im Jahr 200 1 bei der Y.___ für ein 100%- Pensum

einen Jahreslohn von Fr. 36‘ 3 55 .-- erzielt (Urk. 9/ 4) .

Für die Bestimmung des branchenüblichen Tabellenlohnes im Jahr 2001 ist die Tabelle "Monat licher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Anfor derungs niveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht, Privater Sektor" der LSE 20 00 heran zuziehen, wo die Zentralwerte (Löhne, über denen beziehungsweise unter de nen sich 50 % aller Lohnangaben befinden) des monatlichen Bruttolohnes (unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes) angegeben sind, die bei 40 Woc henstunden erzielt werden (S. 31 Tabelle TA1).

Anschliessend ist die Anpassung an das Lohnniveau 20 01

mittels Nominalloh n i ndexierung vor zunehmen. Die Beschw erdeführerin hatte bei der Y.___ als Gemüse rüsterin und somit in der Branche "Herstellung von Nahrungsmitteln und Getränken " gemäss Ziffer 15 der genannten Tabelle gearbeitet. Sie verfügt über keine Ausbildung und ist der d eutschen Sprache praktisch nicht mächtig. Daher ist der Zentralwert für Arbeitnehmerinnen im Anfor derungsniveau 4 ("Einfache und repetitive Tätigkeiten ") massgeben d . Dieser beträgt nach Ziffer 15 der genannten Tabelle Fr. 3‘623 .-- monatlich . Die Umrech nung auf die im Jahr 2001 branchenspezifische betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 42,0 Stunden (vgl. "Die Volkswirtschaft", Ausgabe 12-2010, S. 90, Tabelle B9.2, Buchstabe C) e rgibt einen Betrag von Fr. 3‘804 .--, woraus ein Jahreseinkommen von Fr. 45‘6 48 .-- resultiert (12 x Fr. 3‘804 .--). Aus der Gegenüberstellung dieses Wertes und des Jahresloh nes bei

der Y.___ von Fr. 36‘ 3 55 .-- resultiert ein Unterschied von Fr. 9‘ 293.-- und damit eine

pro zentuale Differenz von 2 0, 36 %, die damit über dem Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % liegt. Nach der Rechtsprechung ist das Valideneinkommen jedoch nur in dem Mass zu erhöhen, in dem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert übersteigt (BGE 135 V 304 E . 6.1.3). Vorliegendenfalls ist damit eine Erhöhung des Jahre s lohnes von Fr. 36‘3 55 .-- um 1 5, 4 % vorzunehmen, was für das Jahr 2001 ein

Valideneinkommen von Fr. 4 1 ‘ 954 .-- ergibt. Unter Berücksichtigung der Nomi nallohnentwicklung (Nominallohnindex 1993 = 100) bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung 2011 beträgt das zu berücksichtigende Validenein kommen

Fr. 4 6 ‘5 75 .--

(4 1 ‘ 954 . -- : 108.4 (Index 2001, Tabelle T1.93_I, Buch stabe D 15-16) x 120.1 (Index 2010) x 1.002 (Index 2011 bei Basis 2010 = 100). 6.3

Der Ermittlung des Invalideneinkommens hat die Beschw erdegegnerin zu Recht die Tabellenlöhne zugrunde gelegt. In der LSE 2010 (S. 27 Tabelle TA1; Privater Sektor: Total Frauen) des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätig keiten) ist ein Brutto monatslohn von Fr. 4'225 .-- angegeben; bei Umrechnung auf die im Jahr 2010 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik: http://www.bfs.admi n.ch/) ergibt sich für das Jahr 2

E. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 8 ),

beschrieb der Internist und Hausarzt des Versicherten

Dr. B.___

bei der Be schwerdeführerin ein chronifiziertes Schmerzsyndrom m it lumbal bet ontem Panvertebralsyndrom, eine Wirbe l säulenfehlform (Skoliose, Hyperlordose), eine muskuläre Dysbalance und Insuffizienz sowie ein en Weichteilrheumatismus und attestierte (anders als Dr. C.___, welcher aus rheumatologischer Sicht v on keiner Einschränkung ausging) ab dem 2 3. Januar 2002 eine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/8).

Im von der IV-Stelle veranlassten psychiatrischen Gutachten vom 1. Oktober 2003

diagnostizierte Dr . Z.___ eine mittelgradige depressive Episode mit so matischen Symptomen und ging von einer Arbeitsunfähigkeit von über 70 % sowohl im angestammten Beruf als auch in anderen körperlich zumutbaren Ar beiten aus (Urk. 9/10 S. 4) . Bei der Zusprache der ganzen Invalidenrente bildete die psychiatrische Diagnose beziehungsweise die psychisch bedingte Arbeits unfähigkeit von 70 %

die massgebende Grundlage (Urk. 9/12 S. 2) .

E. 011 ein Monatslohn von Fr. 4'405 .-- beziehung swei se ein Jahreslohn von Fr. 52'8 60 .-- (12 x Fr. 4‘405 .--) welcher unter Berücksichtigung der Nominal lohnentwicklung (2010-2011: Veränderung von x 1.002 (Index 2011 bei Basis 2010 = 100) Fr. 52‘96 5 .-- beträgt . Aufgrund der nur 6 0%igen Arbeit sfähigkeit der Beschwer deführerin ist die ser Wert um 40 % auf Fr. 31' 77 9 .-- zu reduzieren.

Rechtsprechungsgemäss ist durch eine Herabsetzung des tabellarisch ermittelten Lohnes um maximal 25 % dem Umstand Rechnung zu tragen, dass gesundheit lich beeinträchtigte Personen auch bei der Verrichtung einer an sich angepass ten Tätigkeit in gewissem Masse eingeschränkt und dadurch erfahrungsgemäss gegenüber voll leistungsfähigen Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind; darüber hinaus dient eine solche Reduktion der Berücksichtigung von weiteren persönlichen und beruflichen Merkmalen, die sich auf die Lohnhöhe auswirken können, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufent haltskategorie und Beschäftig ungsgrad (vgl. BGE 129 V 481 E . 4.2.3 mit Hin weisen). Die Beschwerdegegnerin hat eine Reduktion um 10 % vorgenom men (vgl. Urk. 2 und Urk. 9/38 S. 2), was von der Beschwerdeführerin nicht bestrit ten und angemessen ist.

6.4

Die Reduktion des Wertes von Fr. 31'77 9 .-- um 10 % ergibt ein Invaliden ein kom men von Fr. 28‘ 601 .--. Aus der Gegenüberstellung des durch die Paralle li sierung und Indexierung ermitt elten Valideneinkommens von Fr. 4 6 ‘5 75 .-- und des ermittelten Invalideneinkommens von Fr. 28‘ 601 .-- resul tiert ein e Erwerbs ein busse von Fr. 17 ‘ 974 . -- und ein Invaliditä t sgrad von 38, 6 % .

Ein Invaliditätsgrad von 38,6 %

er gibt keinen Anspruch auf eine R ente der Invali den versicherung, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist . 7 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Versi che rungs gericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensauf wand und un abhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- fest gelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahren sind ermes sensweise auf Fr. 600.-- festzule gen und der

Beschwerdeführerin als unterlie gen der Partei auf zuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der

Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigSteiner Lettoriello

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2011.01330 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Steiner Lettoriello Urteil vom

30. November 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas Advokatur

Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1963, war zuletzt vom 1 1. Februar 1999 bis 3 1. Mai 2002 in einem 100%-Pensum als Gemüserüsterin bei der Y.___

tätig, wobei sie ab dem 23. Januar 2002 krankheitsbedingt 100 % arbeitsunfähig war (Urk. 9/1 und Urk. 9/4) . Am 2. April 2003 meldete sie sich wegen Problemen mit der Wirb elsäule und der Muskulatur, einem chroni schen Schmerzsyndrom sowie wegen einer Depression bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Umschulung auf eine neue Tätigkeit und eine Rente (Urk. 9/1). Daraufhin klärte die IV-Stelle die erwerbli chen und medizinischen Verhältnisse ab und veranlasste ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothera pie (Urk. 9/10).

Gestützt auf dieses Gutachten ging die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, für jegliche Tätigkeit von einer Arbeits unfähigkeit von 70 % aus und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 2 2. Dezember 2003 mit Wirkung ab 1. Januar 2003 eine ganze Invalidenrente sowie zwei Kinderrenten zu (Urk. 9/ 15 und Urk. 9/ 16).

Die ganze Invalidenrente wurde in der Folge mit Mitteilung vom 1 8. Juni 2007 revisionsweise unverän dert bestätigt (Urk. 9/21). 2010 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsver fahren ein, stellte der Versicherten einen Revisionsfragebogen zu (Urk. 9/23) und nahm erwerbliche (Urk. 9/27) und medizinische Abklärungen (Urk. 9/28) vor. Gestützt auf das im Revisionsverfahren veranlasste bidisziplinäre

(psychi atrisch-rheumatologische) Gutachten

der Abklärungsstelle A .___ vom 19. Mai 2011 (Urk. 9/37), welches der Versicherten sowohl für die bisherige Tätigkeit als auch für eine Verweistätigkeit ein e 60%- ige Arbeitsfähigkeit attestierte (Urk. 9/37 S. 21), stellte

die IV Stelle mit Vorbe scheid vom 10. August 2011 die Aufhebung der Rente

in Aussicht (Urk. 9/41). Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Glavas, Einwand erheben und die Weiterausrichtung der ganzen Rente sowie die Einholung eines aktuellen Berichtes beim behandel nden Psychiater beantragen (Urk. 9/47 und Urk. 9/50 = Urk. 9/52). Mit Verfügung vom 21. November 2011 hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest und hob die Invalidenrent e auf den ersten Tag des zweiten Monats nach der Verfügungszustellung auf

(Urk. 2).

2.

Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde der Versi cherten vom 7 . Dezember 2011 mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr unter Aufhebung der an ge fochtenen Verfügung weiterhi n eine ganze Rente zu gewähren; eventuali ter sei eine erneute Abklärung in Auftrag zu geben und hernach eine Neubeurtei lung vorzunehmen; unter Entschädi gungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg nerin

(Urk. 1). In der Beschwer deantwort vom 26. Januar 2012 wurde die Abwei sung der Beschwerde sowie eventualiter die wiedererwägungsweise Auf he bung sowohl der ursprünglichen Verfügung vom 2 2. Dezember 2003 als auch der angefochtenen Verfügung vom 2 1. November 2011 infolge zweifelloser Unrichtigkeit beantragt (Urk. 8). Replicando hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (Urk. 15).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 2.

2.1

Die IV-Stelle begründete die Aufhebung der ganzen Invalidenrente damit, dass gestützt auf das von ihr veranlasste bidisziplinäre

Gutachten der Abklärungs st elle

A.___ vom 1 9. Mai 2011 (Urk. 9/37), neu von einer rentenausschliessenden Arbeitsfähigkeit von 6 0 % sowohl in der angestammten Tätigkeit als Gemüserüsterin als auch in einer leidens angepassten Tätigk eit aus zugehen sei (Urk. 2 und 9/39 S. 5 und 9/54 S.

1). 2.2

Dem hält die Beschwerdeführer in

entgegen, dass die Gutachter der A.___ 2011 denselben Sachverhalt lediglich anders beurteilt hätt en . Ihr medizinische r Zustand habe sich seit der Begutachtung durch Dr. m ed. Z.___ im Jahr 2003 nicht verbessert, sondern im Gegenteil eher verschlechtert (Urk.

2 S. 2) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdefüh re rin massgeblich verändert hat sowie

ob und allenfalls in welchem Umfang sie über den 1. Januar 2012 hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 3. 3.1

Um zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbes sert hat und ob die Aufhebung der Invalidenrente zu Recht erfolgt ist, ist daher der Gesundheitszustand im Zeitpunkt de r angefochtenen Verfügung vom 21 . November 2011 mit demjenigen zu vergleichen, wie er im Zeitpunkt der letzten, der Beschwerdeführer in

eröffneten rechtskräftigen Verfü gung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtsk onformer Sachverhaltsabklärung beruht e. 3.2

Vor der beschwerdeweise angefochtenen V erfügung hatte die IV-Stelle der Beschwerdeführer in letztmals am 18 . Juni 2007 (ohne Erlass einer Verfügung) mitgeteilt, dass die Prüfung des Gesundheitszustandes keine Veränderung erge ben habe und weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente bestehe (Urk. 9/21). Die IV-Stelle stützte sich dabei einzig auf den Bericht des behandelnden Hausarztes Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 1 8. Januar 2007, welcher der Beschwerdeführer in (wie bereits im Zeitpunkt der ursprüngli chen Rentenzusprache) eine seit dem 2 3. Januar 2002 und bis auf weiteres andauernde, unveränderte 10 0%ige Arbeits un fähigkeit attestierte

(Urk. 9/18).

Ausgangsbasis für den revisionsweisen Vergleic h des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist somit die Situation, wie sie sich im Rahmen der erstmali gen Rentenzusprache präsentierte. 4. 4.1

Die Verfügung vom 2 2. Dezember 2003 betreffend eine ganze Rente ab

1. J anuar 2003 beruhte in somatischer Hinsicht im We sentlichen auf dem Be richt von Dr. med. B.___ vom 2 1. Juni 2003 (Urk. 9/8). G estützt auf

den

Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin vom 2 6. Mai 2002 (Urk. 9/8 S. 5-6) und gestützt auf den Bericht vom D.___, Institut für Anästhesi ologie, vom 1 6. Mai 2003 (Urk. 9/8 S.

7 8),

beschrieb der Internist und Hausarzt des Versicherten

Dr. B.___

bei der Be schwerdeführerin ein chronifiziertes Schmerzsyndrom m it lumbal bet ontem Panvertebralsyndrom, eine Wirbe l säulenfehlform (Skoliose, Hyperlordose), eine muskuläre Dysbalance und Insuffizienz sowie ein en Weichteilrheumatismus und attestierte (anders als Dr. C.___, welcher aus rheumatologischer Sicht v on keiner Einschränkung ausging) ab dem 2 3. Januar 2002 eine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/8).

Im von der IV-Stelle veranlassten psychiatrischen Gutachten vom 1. Oktober 2003

diagnostizierte Dr . Z.___ eine mittelgradige depressive Episode mit so matischen Symptomen und ging von einer Arbeitsunfähigkeit von über 70 % sowohl im angestammten Beruf als auch in anderen körperlich zumutbaren Ar beiten aus (Urk. 9/10 S. 4) . Bei der Zusprache der ganzen Invalidenrente bildete die psychiatrische Diagnose beziehungsweise die psychisch bedingte Arbeits unfähigkeit von 70 %

die massgebende Grundlage (Urk. 9/12 S. 2) . 4.2 .

Für die revisionsweise Abklärung des Gesundheitszustandes veranlasste die IV- Stelle bei der A.___ ein

psychiatrisch-rheumatologisches

Gutachten, welches am 1 9. Mai 2011 erstattet wurde (Urk. 9/37). D ie Gutachter beschrieben in der Gesam tbeurteilung der psychiatrischen und orthopädischen Abklärungen

fol gende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/37 S.

20) :

-

Chronifiz ierte depressive Episode, leicht bis mittelschwer mit

somatischem Syndrom (ICD-10 F32.1)

-

Chronisches Schmerzsyndrom

-

Spinalkanalstenose L4/5 mit Nervenwurzelkompression L5 beidseits bei

med ianer bis medio-bilateraler Disk ushernie und Facetten-

gelenksarthrosen

-

Adipositas .

Weiter erhoben die A.___ -Gutachter folgende Diag nosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/37 S. 2 0):

-

Disk ushernien C4 bis 7 mit geringer Myelonkompression C5/6 und C6/7

-

Geringe Supraspinatussehnenläsion mit leichter Acromioclavicular -

gelenksarthrose und subacromialer Bursitis sowie leichtem Impingement

rechts

-

Diabetes mellitus

Im Rahmen der polydisziplinären Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter aus orthopädischer Sicht zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Gemüserüsterin, also einer Tätigkeit in kalter Umgebung mit häufiger inklinier ter Körperhaltung, zum Zeitpunkt der Begutachtung bei voller Stundenpräsenz 65 % betrage (Arbeitsunfähigkeit 35 %). Der vorangehende Zeitraum könne nicht beurteilt werden, d a unklar sei, seit wann die Disk ushernie bestehe, nach dem sie in den Unterlagen, welche den Gutachtern zur Verfüg ung standen, bis her nie beschrie ben worden sei. Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltun gen eingenommen und Gegenstände über 5 kg gehoben oder getragen werden müssten, seien seit jeher vollumfänglich zumutbar (Urk. 9/37 S. 21). Aufgrund der chronifizierten depressiven Störung sei die Arbeitsfähigkeit reduziert auf 60 %, wobei dies für die angestammte Tätigkeit und andere Arbeiten mit ähnli chen Anforderungen an die Konzentration gelte (Urk. 9/37 S. 21).

Zusammengefasst kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit sowie für Verweistätigkeiten 60 % betrage (Urk. 9/37 S. 21). 4.3

Die I V-Stelle unterbreitete das A.___ -Gutachten zusammen mit den Einwänden der Be schwerdeführerin zum Gutachten (Urk. 9/44=9/47 und Urk. 9/50=9/52) ihrem Regionalen Ärzt lichen Dienst (RAD). Gemäss Festste l lungsblatt zum Beschluss kam Dr. med. E.___, Fa charzt FMH für Allgemeinme dizin, am 7. Juni

und am 2 1. Oktober 2011 für den RAD zum Schluss, dass es sich beim A.___ -Gutachten nicht um eine andere Beur teilung desselben, 2003 von Dr. Z.___ festgestellten Sachverhaltes handle, sondern eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes ausgewiesen und ent sprechend von einer 60 %igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensange passten T ä tigkeit auszugehen sei (Urk. 9/39 S. 5 und Urk. 9/54 S. 1). Gestützt auf diese Beurtei lung ver fügte die IV-Stelle am 2 1. November 2011 die Aufhebung der Invalidenrente (Urk. 2). 5.

5.1

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 5.2

Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung nahm Dr. med . F.___, Fach ä rzt in FMH für Psychiatrie und Ps ychotherapie, unter Beizug einer Alba nisch -Dolmet s cherin eigene Abklärungen vor. Sie

erhob die Anamnese (soziale, berufliche und familiäre Lebensgeschichte, aktuelle Situation und Krankenge schichte) und untersuchte das Bewusstsein, die Orien tierung und die Auffassung sowie die Konzentration und das Gedächtnis, welches bezüglich relevanter Er eignisse intakt erschien, wobei die Beschwerdeführerin jedoch kaum Daten und Jahreszahlen angeben konnte. Das Kurzzeitgedächtnis wurde als subjektiv ver mindert angegeben. Es wurde weiter festgestellt, dass das Denken der Beschwer deführerin wenig differenziert, auf ihr körperliches und psychisches Leiden ein geengt sei, sie über Gedankenkreisen und negative Zukunftsvorstellungen berichte. Die Introspektionsfähigkeit sei gering, die persönliche Krankheitstheo rie beschränke sich auf die Arbe itsbedingungen und Gottes Wille als Ursache beziehungsweise Erklärung. Ichstörungen, Zwänge, Wahn oder Sinnestäuschun gen waren nicht eruierbar . Dr . F.___ führte weiter aus, dass die Beschwer deführerin angegeben habe, früher Gestalten wahrgenommen und Weinen gehört zu haben. Affektiv sei sie herabgestimmt, weine immer wieder, die affektive Schwingungsfähigkeit sei deutlich vermindert, freudige Affek te wurden nicht beobachtet. Der Antrieb sei vermindert, subjektiv vermehrte Anstrengung für alle Aktivitäten und rasch e Erschöpfbarkeit. Weiter beschrieb Dr . F.___, dass die Psychomotorik ungestört sei und keine zirkadianen Besonderheiten vorlägen, hingegen bestehe ein sozialer Rückzug und seien pas sive Sterbens wünsche aber keine Suizidalität festzustellen .

Gestützt auf diese Abklä rungsergebnisse kam Dr. F.___ zum Schluss, dass für die Zeit seit 2003 aufgrund der zeitweise schweren depressiven Symp tomatik eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit im Bereich von 60 – 100 % als plausibel erscheine, eine genauere Beurteilung im chronologischen Verlauf aber retrospektiv nicht seriös möglich sei. Zum Zeitpunkt der Untersuchung sei die Arbeitsfähigkeit aufgrund der depressiven Symptomatik mit Antriebsmangel, Erschöpfbarkeit und affe ktiver Herabstimmung und einer d epressionsbedingt verschlechterten S chmerzbewältigung reduziert und betrage für die ange stammte Tätigkeit und andere Arbeiten mit ähnlichen Anforderungen an die Konzentration etwa 60 % (Urk. 9/37 S. 11-12) . 5.3

Der von der Beschwerdeführerin eingereichte Bericht von Dr. med. G.___, Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 2. Dezember 2011 (Urk. 5), welcher aufgrund der zeitlichen Nähe zum massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 2 1. November 2011 ebenfalls Angaben über den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerd eführerin machen könnte, führt e in Abweichung zum A.___ -Gutachten die Diagnose einer mit telschweren de pressiven Episode auf, verwendete aber die identische ICD-10-Codifizierung wie im Gutachten des A.___ (ICD-10 F32.1) . Dr. G.___ äussert e sich in seinem Bericht explizit nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und gab an, diese noch nicht beurteilen zu können (Urk. 5 S. 2). Der Bericht ist daher nicht geeignet, die psychiatrische Beurteilung durch Dr. F.___ zu entkräften. Der im Rahmen der Replik eingereichte Bericht von Dr. G.___ vom

1. März 2012, welcher neu eine mittelschwere bis schwere depressive Episode (ICD-10 F321/F32.2) und eine aus psychiatrischer Sicht 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, enthält zwar Hinweise darauf, dass sich die psychische Situation seit Erlass der Verfügung möglicherweise

verschlechtert haben könnte . Dies wäre jedoch nicht in diesem Beschwerdeverfahren, sondern allenfalls mit einem Revisions gesuch geltend zu machen . 5.4

Weiter ergibt sich aus dem A.___ - Gutachten, dass auch die von der Be schwer de führer in als im Gutachten nicht berücksichtigte Beschwerden geltend gemachten somatischen Verschlechterungen (Wirbelsäulenbeschwerden, Dia betes mellitus II und Coxarthrose; Urk. 1 S. 3)

abgeklärt und sofern durch die bildgebend n e Abklärung en bestätigt, auch berücksichtigt wu rden. So stellte Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Orthopädie, im Rahmen der spezialärztli chen Beurteilung und nach Vornahme von Röntgen- und MRI-Untersuchungen als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest, dass bei der Be schwerdeführerin eine Spinalkanalstenose L4/5 mit Nervenwurzelkompression beidseits bei med ianer bis medio-bilateraler Disk ushernie und Facettengelenks arthrosen vorliege. Anzeichen für Coxarthrose

fand Dr. H.___ keine, hinge gen attestierte er ohne Auswirku ng auf die Arbeitsfähigkeit Disku shernien C4 bis 7 mit geringer Myelonkompression C5/6 und C6/7, eine geringe Supra spinatusssehnenläsion mit leichter Acromioclaviculargel e nksarthrose und sub acro mialer Bursitis sowie leichtem Impingement rechts. Auch der von der Beschwer deführerin angeführte Diabetes mellitus wurde von Dr. H.___ be rücksichtigt, jedoch als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt (Urk. 9/35). 5.5

Zusammenfassend ist somit festzus tellen, dass im Rahmen des A.___ - Gutach tens sämtliche von der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden und allfälli gen Veränderungen/ Verschlechte rungen aufgenommen und untersucht wurden und nachweislich Eingang in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gefunden haben. Anhaltspunkte für im Gut ach ten unberücksichtigte Beschwerden oder Beeinträchtigungen finden sic h keine. Da das bidisziplinäre

A.___ - Gutac hten vom 19. Mai 2011 im Übrigen den rechtsprechungsgemässen An forderungen entspricht, ist darauf abzustellen und es ist von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % für die angestammte Tätigkeit als Gemüserüsterin sowie für sämtliche leidens angepassten Tätigkeiten auszugehen (Urk. 9/37 S. 21). 6.

6.1

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der körperlichen und psychi schen Einschränkungen im Sinne des Profils im Gutachten des A.___ .

Bei der erstmaligen Rentenzusprache im Jahr 2003 hatte die IV-S telle einen Prozent vergleich vorgenommen. 6.2

Das Valideneinkommen ist rechtsprechungsgemäss grundsätzlich anhand des zuletzt erzielten Lohnes zu bestimmen, es sei denn, dieser liege deutlich unter dem branchenüblichen Tabellenlohn nach der Schweizerischen Lohnstruktur er hebung (LSE), was die Rechtsprechung bei Erreichen eines Erheblichkeitsgrenz wertes von 5 % annimmt (BGE 135 V 302 f. E. 6.1.1 und E. 6.1.2).

Die Beschwerdeführerin hatte im Jahr 200 1 bei der Y.___ für ein 100%- Pensum

einen Jahreslohn von Fr. 36‘ 3 55 .-- erzielt (Urk. 9/ 4) .

Für die Bestimmung des branchenüblichen Tabellenlohnes im Jahr 2001 ist die Tabelle "Monat licher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Anfor derungs niveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht, Privater Sektor" der LSE 20 00 heran zuziehen, wo die Zentralwerte (Löhne, über denen beziehungsweise unter de nen sich 50 % aller Lohnangaben befinden) des monatlichen Bruttolohnes (unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes) angegeben sind, die bei 40 Woc henstunden erzielt werden (S. 31 Tabelle TA1).

Anschliessend ist die Anpassung an das Lohnniveau 20 01

mittels Nominalloh n i ndexierung vor zunehmen. Die Beschw erdeführerin hatte bei der Y.___ als Gemüse rüsterin und somit in der Branche "Herstellung von Nahrungsmitteln und Getränken " gemäss Ziffer 15 der genannten Tabelle gearbeitet. Sie verfügt über keine Ausbildung und ist der d eutschen Sprache praktisch nicht mächtig. Daher ist der Zentralwert für Arbeitnehmerinnen im Anfor derungsniveau 4 ("Einfache und repetitive Tätigkeiten ") massgeben d . Dieser beträgt nach Ziffer 15 der genannten Tabelle Fr. 3‘623 .-- monatlich . Die Umrech nung auf die im Jahr 2001 branchenspezifische betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 42,0 Stunden (vgl. "Die Volkswirtschaft", Ausgabe 12-2010, S. 90, Tabelle B9.2, Buchstabe C) e rgibt einen Betrag von Fr. 3‘804 .--, woraus ein Jahreseinkommen von Fr. 45‘6 48 .-- resultiert (12 x Fr. 3‘804 .--). Aus der Gegenüberstellung dieses Wertes und des Jahresloh nes bei

der Y.___ von Fr. 36‘ 3 55 .-- resultiert ein Unterschied von Fr. 9‘ 293.-- und damit eine

pro zentuale Differenz von 2 0, 36 %, die damit über dem Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % liegt. Nach der Rechtsprechung ist das Valideneinkommen jedoch nur in dem Mass zu erhöhen, in dem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert übersteigt (BGE 135 V 304 E . 6.1.3). Vorliegendenfalls ist damit eine Erhöhung des Jahre s lohnes von Fr. 36‘3 55 .-- um 1 5, 4 % vorzunehmen, was für das Jahr 2001 ein

Valideneinkommen von Fr. 4 1 ‘ 954 .-- ergibt. Unter Berücksichtigung der Nomi nallohnentwicklung (Nominallohnindex 1993 = 100) bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung 2011 beträgt das zu berücksichtigende Validenein kommen

Fr. 4 6 ‘5 75 .--

(4 1 ‘ 954 . -- : 108.4 (Index 2001, Tabelle T1.93_I, Buch stabe D 15-16) x 120.1 (Index 2010) x 1.002 (Index 2011 bei Basis 2010 = 100). 6.3

Der Ermittlung des Invalideneinkommens hat die Beschw erdegegnerin zu Recht die Tabellenlöhne zugrunde gelegt. In der LSE 2010 (S. 27 Tabelle TA1; Privater Sektor: Total Frauen) des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätig keiten) ist ein Brutto monatslohn von Fr. 4'225 .-- angegeben; bei Umrechnung auf die im Jahr 2010 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik: http://www.bfs.admi n.ch/) ergibt sich für das Jahr 2 011 ein Monatslohn von Fr. 4'405 .-- beziehung swei se ein Jahreslohn von Fr. 52'8 60 .-- (12 x Fr. 4‘405 .--) welcher unter Berücksichtigung der Nominal lohnentwicklung (2010-2011: Veränderung von x 1.002 (Index 2011 bei Basis 2010 = 100) Fr. 52‘96 5 .-- beträgt . Aufgrund der nur 6 0%igen Arbeit sfähigkeit der Beschwer deführerin ist die ser Wert um 40 % auf Fr. 31' 77 9 .-- zu reduzieren.

Rechtsprechungsgemäss ist durch eine Herabsetzung des tabellarisch ermittelten Lohnes um maximal 25 % dem Umstand Rechnung zu tragen, dass gesundheit lich beeinträchtigte Personen auch bei der Verrichtung einer an sich angepass ten Tätigkeit in gewissem Masse eingeschränkt und dadurch erfahrungsgemäss gegenüber voll leistungsfähigen Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind; darüber hinaus dient eine solche Reduktion der Berücksichtigung von weiteren persönlichen und beruflichen Merkmalen, die sich auf die Lohnhöhe auswirken können, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufent haltskategorie und Beschäftig ungsgrad (vgl. BGE 129 V 481 E . 4.2.3 mit Hin weisen). Die Beschwerdegegnerin hat eine Reduktion um 10 % vorgenom men (vgl. Urk. 2 und Urk. 9/38 S. 2), was von der Beschwerdeführerin nicht bestrit ten und angemessen ist.

6.4

Die Reduktion des Wertes von Fr. 31'77 9 .-- um 10 % ergibt ein Invaliden ein kom men von Fr. 28‘ 601 .--. Aus der Gegenüberstellung des durch die Paralle li sierung und Indexierung ermitt elten Valideneinkommens von Fr. 4 6 ‘5 75 .-- und des ermittelten Invalideneinkommens von Fr. 28‘ 601 .-- resul tiert ein e Erwerbs ein busse von Fr. 17 ‘ 974 . -- und ein Invaliditä t sgrad von 38, 6 % .

Ein Invaliditätsgrad von 38,6 %

er gibt keinen Anspruch auf eine R ente der Invali den versicherung, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist . 7 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Versi che rungs gericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensauf wand und un abhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- fest gelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahren sind ermes sensweise auf Fr. 600.-- festzule gen und der

Beschwerdeführerin als unterlie gen der Partei auf zuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der

Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigSteiner Lettoriello