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IV.2011.01294

Herabsetzung einer vorübergehenden zugesprochenen ganzen auf die bisherige Dreiviertelsrente infolge gebesserter Schulterproblematik rechtens

Zürich SozVersG · 2014-03-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Mit Entscheid vom 2 9. Mai 2007 war dem 1949 geborenen

X.___ auf Einsprache vom 5. September 2005 (Urk. 7/105) beziehungsweise Einspracheer gänzung vom 2 8. November 2005 (Urk. 7/1 14) statt der am 1 1. August 2005 verfügte n Viertelsrente

(Urk. 7/104) für die Zeit ab 1. März 2002 bis 3 1. Juli 2005 eine halbe und ab 1. August 2005 eine Dreivi ertelsrente

der Invalidenver sicherung zugesprochen worden (Urk. 7/124 i.V.m .

Urk. 7/142 und 143). Am 8. Septe mber 2008 liess er durch seinen Hausarzt, Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, unter Hinweis auf zunehmende rechtsseitige Kniebeschwerden ein Gesuch um Rentenrevisio n einreichen (Urk. 7/146/1- 3). In der Folge fand am 3 0. Septe mber 2009 eine Untersuchung dur ch Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Diens t (RAD) der IV-Stelle statt . Ge stützt auf dessen Bericht vom 2. November 2009 (Urk. 7/152) wurde X.___ mit Mitteilung vom 2 1. Januar 2010 eröffnet, dass im Rahmen der Überprüfung des Invaliditätsgra des keine Änderung habe festgestellt werden können, die sich auf die Rente ausw irken würde, weshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Dreiviertels rente (Invaliditäts grad von 61 %) bestehe; er habe die Möglichkeit, eine be schwerdefähige Verfü gung zu verlangen (Urk. 7/155). 1.2

Am 1 9. Mai 2011 (Urk. 7/159) ersuchte

X.___ unter Beilage eines Be richts der A.___, Orthopädie, vo m 7. April 2011 (Urk. 7/158) um

re visionsweise Erhöhung des Invaliditätsgrades, nachdem zu seinen bisherigen gesundheitlichen Einschränkungen Probleme mit der linken Schulter und dem linken Arm (Arthrose und Sehnenriss) hinzugekommen seien. Aufgrund einer weiteren Stellungnahme ihres RAD-Arztes Dr. Z.___ – welcher Einsicht in di verse zwischenzeitlic h ergangene medizinische Akten (darunter B erichte des Hausarztes Dr. Y.___ [ vom 2 0. Mai und 1 0. Juni 2011] und der A.___, Orthopädie

[ vom 7. April sowie 1 3. und 3 0. Mai 2011 ]) genommen hatte (Urk. 7/165/1-4) - verfügte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 7/167 und 7/172) am 7. November 2011, dass mit Wir kung ab 1. Mai 2011 die bisherige Dreiviertelsrente auf eine ganze Rente erhöht werde. Ab 1. August 2011 bestehe gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 60% erneut Anspruch auf e ine Dreiviertelsrente (Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 1. Dezember 2011 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die ganze Invalidenrente auch nach Ende Juli 2011 auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Januar 2012 schloss die IV-Stelle auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6). Am 9. Februar 2012 (Urk.

9) liess der Beschwer deführer ein Zeugnis der A.___ (vom 2 5. Januar 2012;

Urk.

10) nachreichen. Ein Doppel dieser Eingabe sowie eine Kopie des damit eingereich ten Sch reibens und ein weiteres Schreiben vom 7. Juni 2013 (Urk.

12) sowie ein Bericht der A.___ vom 1 1. März 2013 (Urk. 13) wurden der Be schwerdegegnerin zugestellt (Urk. 11 und 14), welche am 1 2. August 2013 auf Stellungnahme verzichtete (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung sowie die die Rentenrevision betreffenden rechtlichen B estimmungen (Art. 28 Abs.

2 des Bundesgesetzes über die In validenversicherung [IVG], Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialv ersicherungsrechts [ATSG], Art. 88a Abs. 2 und Art. 88 bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) wurden in der an gefochtenen Verfügung (Urk. 2) zutreffend wiedergegeben . Darauf kann – mit den nachfolgenden Ergänzungen

– verwiesen werden. 1.2

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV fest zusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Ren tenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzuspre chung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273

E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei dend, ob der Be richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchun gen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt nis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge gebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2. 2.1

Was die Vorges chichte bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. November 2011 (Urk.

2) betrifft, ergibt sich aus den Akten Folgendes: Im Rahme n des Einspracheverfahrens (Einspracheentscheid vom 2 9. Mai 2007) war die IV-Stelle von einem zu Händen des Unfallversicherers erstatteten Gutachten des Dr. med. B.__, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 1 6. März 2004 (Urk. 7/52) aus gegangen, wonach dem Versicherten trotz einer am 1 7. März 2001 anlässlich eines Treppensturzes erlittenen Verletzung am rechten (vorgeschädigten) Knie in einer leichten sitzenden beziehungsweise wechselbelastenden Tätigkeit ohne langes Stehen und häufiges Gehen und ohne Heben von Gewichten über 5 kg „sicher eine Leistungsfähigkeit von 60-80% möglich“ sei (S. 26). Unte r der Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 70% (Mit telwert; vgl. Urteil des vormaligen Eidgenössi s chen Versicherungsgerichts I 822/04 vom 2 1. April 2005 E. 4.4) und eines – eher grosszügig bemessenen - leidensbedingten Abzugs von 20% errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 53%, was statt der ursprünglich verfügten Viertelsrente

zum Anspruch auf eine halbe Rente (ab März 2002) führte (Urk. 7/124 S. 4 ff.). 2.2

Nach einer am 1 4. Mai 2005 e rlittenen Kreuzbandruptur äusserte sich Dr. B.___ in einem am 1 4. November 2005 an den Rechtsvertreter des Ver siche rten gerichteten Schreiben dahingehend, dass das „ Leis tungsfähigkeitspro fil “ durch dieses Ereignis „eher etwas schmaler“ geworden sein dürfte, er aber weiterhin de r Ansicht sei, dass in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit eine Ar beitsfähigkeit in der Grössenordn ung von 60-80% bestehe; „vielleicht“ habe sich „das Ganze jetzt etwas mehr gegen 60% verschoben “ (Urk. 7/113 /1-2). Die IV-Stelle ging ihrerseits von einer gewissen Verschlechterung des Gesundheits zustandes seit Mai 2005 und zu Gunsten des Versicherten von einer Restar beitsfähigkeit von 60% für sämtliche angepassten, vorwiegend sitzend auszu übende n Tätigkeiten aus, was nach durchgeführtem Einkommensvergleich

bei Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von wiederum 20% neu einen Invaliditätsgrad von 61% beziehungsweise den Anspruch auf eine Dreivie rtels rente (ab August 2005; Art. 88a Abs. 2 IVV) ergab (Urk. 7/124 S. 5 f.). 2.3

In einem am 8. September 2008 vom Hausarzt Dr. Y.___ eingereichten Revisionsge such (Urk. 7/146 /1-3) wurde festgehalten, der Versicherte leide an chronischen Kniegelenksbeschwerden degenerativer Natur, welche die Tätigkeit als Maurer und Hauswart verunmöglichten. Infolge Zunahme der Knieschmer zen in den letzten Monaten und einer maximale n Gehdistanz von 200 Metern sei selbst eine behinderungsangepasste Tätigkeit nur noch zu maximal 20-30% zumutbar. Laut dem vom RAD-Arzt Dr. Z.___ verfassten Bericht v om 2. November 2009 (Urk. 7/152/1-8) konnten anlässlich der Untersuchung vom 3 0. September 2009 eine schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschrän kung des rechten Kniegelenkes seit 2001 bei mittlerweile ausgeprägter medial betonter Gonarthrose, eine beginnende Coxarthrose rechts, eine Bewegungs einschränkung und Kraftreduktion der linken Hand seit 1981 und eine begin nende Omarthrose rechts festgestellt werden. Die versicherungsmedizinische Be urteilung lautete dahin, dass in der Tätigkeit als Maurer keine Arbeitsfähigkeit mehr b estehe. In angepasster, körperlich leichte r, vorwiegend im Sitzen auszu übender Tätigkeit (ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 5 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne kniegelenksbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten [Bücken, Hocken, Knien], ohne Gehen auf unebenem Untergrund, ohne andauernde Vibrations belastungen, Kälte- und Nässeexposition) sei hingegen weiterhin eine Arb eits fähigkeit von 60% gegeben; i nwieweit sich dieses Leistungsvermögen bei m schlecht Deutsch sprechenden Versicherten, der nicht in der Lage sei, Deutsch zu lesen oder zu schreiben, allerdings verwerten lasse, könne hier nicht beurteilt werden . Auf der Basis dieser Arbeitsfähigkeitse inschätzung ermittelte die IV-Stelle im Rahmen des Einkommensvergleich s

bei erneuter Berücksichtigung ei nes lei densbedingten Abzugs von 20% ein en unveränderten Invaliditätsgrad von 61% beziehungsweise den Anspruch auf die bisherige Dreiviertelsrente (Urk. 7/154), was dem Versicherten mit Mitteilung vom 2 1. Januar 2010 (Urk. 7/1

55) zur Kenntnis gebracht wurde; e ine beschwerdefähige Verfügung verlangte dieser nicht. 3. 3.1

Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet die - auf ein weiteres Revisionsgesuch vom 1 9. Mai 2011 (Urk. 7/159) hin ergangene - Verfügu ng vom 7. November 2011, mit welcher dem Versicherten rückwirkend ab 1. Mai 2011 eine ganze und ab 1. August 2011 eine Dreiviertelsrente zugesprochen wu rde (Urk. 2), wie er sie bereits zuvor bezogen hatte (vgl. E. 2 .2 und 2.3 hie vor). D er Umstand, dass sich die Beschwerde einzig gegen die Befristung der bis 3 1. Juli 2011 zugesprochenen ganzen Rente richtet, schränkt die gerichtliche Überprüfungsbefugnis zwar grundsätzlich nicht in dem Sinne ein, dass die un bestritten gebliebene Bezugszeit von der Beurteilung ausgeklammert bliebe (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 417 E. 2d; Urteil des Bundes gerichts I 526/06 vom 3 1. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Mit Blick auf die Akten und die Vorbringen der Parteien kann sich die Prüfung indes darauf be schränken, ob die ganze Rente zu Recht (per 1. August 2011) auf die bisherige Dreiviertelsrente herabgesetzt wurde . 3.2

Während die Beschwerdegegnerin diese Frage vor dem Hintergrund der Stellung na hme ihres RAD-Arztes Dr. Z.___ vom 2 7. Juli 2011 (Urk. 7/165/ 2-3) bejahte (Urk. 2 i.V.m . Urk. 7/165/1-4), liess der Beschwerdeführer

- unter Nachreichung von Stellungnahmen der A.___ (vom 2 5. Januar 2012 und 1 1. März 2013) - geltend machen,

die medizinische Behandlung der Schul terproblematik

habe nur kurzfristig zu einer Linderu ng der Beschwerden ge führt, und er erachte sich in jeglicher Tätigkeit als vo llständig arbeitsunfähig (Urk. 1, 9, 10 und 13).

4. 4.1 4.1.1

A m 1 9. November 2010 war beim Versicherten aufgrund einer Impingement -Symptomatik eine MR- Arthrographie der linken Schulter durchgeführt und - nebst einer leichten AC-Gelenksarthrose, einer leichten Omarthrose mit unre gelmässige r Knorpelverschmälerung in der Cavitas

glenoidalis und degenerativ bedingten corticalen Erosionen dorsal am Tuberculum

majus

- als Hauptbefund eine

Tendinopathie der Supras pinatussehne mit komplexer Ruptur festgestellt worden (Urk. 7/163/38 i.V.m . Urk. 7/163/36). In der Folge gelangte der behan delnde Hausarzt Dr. Y.___ am 2 4. November 2010 (Urk. 7/163/36 -37) an die Ärzte der Schultersprechstunde der A.___ mit der Frage, in wieweit dem Patienten noch konservativ geholfen werden könn t e beziehungsweise ob allen falls die Option eine r

arthroskopische n

Defiléerweiterung bestehe . Am 3. Januar 2011 teilte ihm Oberarzt Dr. med. C.___ von der Orthopädie der A.___

mi t, dass man in gemeinsamem Gespräch mit dem Patienten die Indi kation zu einer Schulterarthroskopie mit subacromialem

Débridement und Acromioplastik sowie Rekonstruktion der Supraspinatussehne gestellt habe, falls sich intraoperativ eine transmurale Ruptur bestätige n sollte . In der aktuellen Untersuchung sei das AC-Gelenk druckindolent gewesen. Die Operation sei auf Ende Januar 2011 geplant (Urk. 7/163/34 -35). Bei m nachfolgenden

Spitalein tritt fiel l aut Bericht von Oberarzt Dr. C.___ und Assistenzärztin Dr. D.___ von der A.___ (vom 2 6. Januar 2011; Urk. 7/163/30-31) eine Fro zen-Shoulder- Symptomatik links auf . V on der ursprünglich vorgesehenen Ope ration der linken Schulter wurde deshalb Umgang genommen und stattdessen am 2 5. Januar 2011 eine intraartikuläre Infiltration mit Depotsteroid und Lokal anästhet ikum durchgeführt sowie eine konservative Therapie der F rozen

Shoul der empfohlen . 4.1.2

Am 7. April 2011 (Urk. 7/163/28-29 und Urk. 7/158/1-2) äusserte sich PD Dr. E.___, Teamleiter Schulter-Ellbogen, A.___, gegenüber dem be ha ndelnden Hausarzt Dr. Y.___

- nach Anamneseerhebung („Der Patient hat her vorragend auf die Infiltration vom 2 5. Januar 2011 angesprochen. Inzwischen deutliche Linderung der Beschwerden und eigentlich fast freie Beweglichkeit der Schulter“) sowie Erhebung der aktuellen Befunde („ Patien t mit fast symmetri schem Schulterrelief. Kräftige Trophik der oberen Extremitäten. Aktive Eleva tion links 135°, rechts 150°. Innenrotation links S1, rechts Th1 2. Aussenrotation fast symmetrisch. Glenohumerale passive Beweglichkeit symmetrisch “) – dahin gehend, dass bezüglich der Froz en

Shoulder

glenohumeral

keine fassbare Bewe gungseinschränkung mehr bestehe . Die heutigen Beschwerden passten am ehesten zur bereits diagnostizierten Impingement

- und Bizepssymptomatik .

Im Zeugnis vom 1 3. Mai 2011 (Urk. 7/163/25) hielt PD Dr. E.___

fest, der Pati ent werde in Anbetracht seiner kombinierten Schulter-Knieverletzung „für kör perlich schwerste Täti gkeit (Akkordmaurer)“ sicher bis auf absehbare Zeit zu 100% arbeitsunfähig bleiben . Eine „leichtere Bürotätigkeit wäre selbstverst änd lich zu diskutieren“, dürfte aber in Anbetracht der Ausbildungslage schwierig zu realisieren sein . Auf ent sprechende Nach frage der IV-Stelle hin bestätigte As sistenzärztin

Dr. F.___ vom Schulter-Ellbogenteam der A.___ die frühere Aussage des PD Dr. E.___, wonach bezüglich der Frozen

Shoulder

glenohumeral keine fassbare Bewegungseinschränkung mehr vorliege (Bericht vom 3 0. Mai 2011; Urk. 7/162/5-6). 4.2

4.2.1

In der Folge legte RAD-Arzt Dr. Z.___ - der den Versicher ten bereits Ende September 2009 einlässlich untersucht hatte (E. 2.3 hievor) und mit dessen Situ ation entsprechend vertraut war –

in Kenntnis der relevanten Vorakten

(na mentlich jene r des behandelnden Hausarztes Dr. Y.___ sowie de r Ärzte der A.___; Urk. 7/165/2-3) am 2 7. Juli 2011 nachvollziehbar und schlüssig dar, dass mit der Diagnose einer komplexen Ruptur der Supraspinatussehne links und einer leichten AC-Gelenksartrose zwar ein weiterer r elevanter Ge sundheitsschaden

hinzugekommen sei, welcher die Arbeitsfähig k eit wesentlich beeinträchtigt habe, seit dem 7. April 2011 allerdings

wieder eine freie Beweg lichkeit der linken Schulter bei Status nach Frozen

Shoulder

und damit wie zu vor eine Arbeitsfähigkeit von 60% vorliege. Aufgrund der verbliebenen Schul terproblematik schränkte Dr. Z.___

das Bela s tungsprofil in dem Sinne weiter ein, dass er dem Versicherte n

keine häufige n Überkopftätigkeiten mehr zumu tet e . 4.2.2

Die am 1 0. Juni 2011 geäusserte Auffassung des behandelnden Hausarzt es Dr. Y.___, sein Patient werde di e Tätigkeit als Akkordmaurer aus gesundheit lichen Gründen nicht mehr ausüben können (Urk. 7/ 163/2), stimmt mit der Einschät zung des RAD-Arztes Dr. Z.___ überein, der keine Arbeitsfähigkeit im ange stammten Beruf postulierte, sondern vielmehr bestätigte, dass für die bisherige Tätigkeit als Maurer weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von „0% auf Dauer“ be stehe . Mit Bezug auf die explizit gestellte

– entscheidende – Frage der IV-Stelle nach dem Verlauf der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit (inklusive Skizzierung eines zumutbaren Arbeitsprofils) bekr äftigte Dr. Y.___

hingegen le diglich, es bestehe kei ne Restarbeitsfähigkeit beziehungsweise es sei „wegen sprachlicher Behinderung (ma ngelnde Deutschkenntnisse)“ und aufgrund des Alters „ auch keine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich“

(Urk. 7/163/5). Dies veranlasste Dr. Z.___ zur (treffenden) Feststellung, der Hinweis auf die sprachliche Barriere und das vorgerückte Alter sei zwar plausibel, stelle jedoch keine medizinische Argumentation für eine gänzlich fehlende Restarbeitsfähig kei t auch in angepasster Tätigkeit dar (Urk. 7/165/3). 4.2.3

Dem - im Rahmen des V orbeschei dverfahren s - vom Beschwerdeführer persön lich am 1 9. September 2011 erhobenen E inwand, ei ne kurzfristige Verbesserung der Schulterproblematik habe sich „nur für einige Tage“ eingestellt, als er „mit Spritzen behandelt“ worden sei, steht entgegen, dass der ärztliche Teamleiter Schulter- Ellbogen der A.___, PD Dr. E.___, anfangs April 2011 ge genüber dem behandelnden Hausarzt Dr. Y.___

anamnestisch festgehalten hatte, der Patient habe hervorragend auf die Infiltration vom 2 5. Januar 2011 ange sprochen und es sei inzwischen eine deutliche Linderung der Beschwerden mit fast freie r Beweglichkeit der Schulter eingetreten (E. 4.1 hievor). D as am 9. Februar 2012 (Urk.

9) nachgereichte

Zeugnis der A.___ (Urk. 10; datiert vom 2 5. Januar 2012) ist inhaltlich praktisch identisch mit je nem vom 1 3. Mai 2011 (Urk. 7/163/25), worin zwar für körperlich schwerste Tätigkeiten (Akkordmaurer) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt, gleich zeitig aber ver merkt w orden war, dass eine leichtere (Büro-)Tätigkeit

„ selbst verständlich zu diskutieren“

sei . Im nach Verfügungserlass (vom 7. November 2011) verfassten Schreiben der A.___ vom 1 1. März 2013 (Urk. 13) schliesslich wies Oberarzt Dr. C.___

hinsichtlich des Leistungsvermögens einzig auf den bekannten Umstand hin, dass die Arbeitsfähigkeit als Maurer aufgrund der Arthrose der linken Schulter sicherlich deutl ich eingeschränkt bis nicht vor h anden sei; dies auch im Verein mit weiteren Gebrechen. Z ur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit äusserte sich Dr. C.___ nicht. 4.2.4

Nach dem Gesagten wird die auf Berichte n de r A.___ beruhende Einschätzung des RAD-Arztes Dr. Z.___, wonach seit April 2011 eine wesent lich verbesserte Schulterproblematik mit entsprechenden Auswirkungen auf die Arbeitsfäh igkeit bestand, durch die Angaben des behandelnden Hausarztes Dr. Y.___

– der im Übrigen stets von einer tieferen (Rest) arbeitsfähigkeit als Dr. Z.___ ausgegangen war (vgl. E. 2.3 hievor) – nicht entkräftet . Zwar litt der Bes chwerdeführer bis zum massgebenden Zeitpunkt des Verf ügungserlasses weiterhin an Schulterbeschwerden, d ie jedoch aus invalidenversicherungsrecht licher Sicht im Rahmen des von Dr. Z.___

neu formulierten Belastungspro fils (zusätzlich keine häufigen Überkopftätigkeiten) berücksichtigt wurde n . Es ist nicht zu be anstanden, wenn die IV-Stelle bei im Wesentlichen gleich gebliebe nen übrigen Diagnosen (so der Hausarzt Dr. Y.___ im Bericht vom 1 0. Juni 2011; Urk. 7/163/1) und unter dem Hinweis, dass keine neuen medizinischen Tatsa che n geltend gemacht worden seien, an einer seit April 2011 bestehenden 60 %igen Arbeitsfähigkeit in angepasste r Tätigkeit festhielt . Aus dem Einkom mensvergleich resultierte b ei Vornahme eines – auch mit Blick au f das einge schränkte Belastungsprofil gerechtfertigten - leidensbedingten Abzug s von 20% ein Invaliditätsgrad von nunmehr 60%, womit die ganze Rente zu Recht mit Wirkung ab 1. August 2011 (Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV) auf die bisheri ge Dreiviertelsrente herabsetzt wurde; kein anderes Ergebnis hätte die Vornahme eines (höchstmöglichen; BGE 126 V 75) Abzugs von 25% zur Folge . Die Frage von Eingliederungs massnahmen stellt e sich im vorliegenden Kontext nicht. S o lche waren dem Be schwerdeführer im Übrigen bereits vor Jahren gewährt worden beziehungsweise mussten aus invaliditätsfremden Gr ünden erfolglos abgeschlossen we rden (vgl. Urk. 7/77 ff., 7/83 ff. und 7/86/1-4). Die angefochtene Verfügung vom

7. November 2011 besteht mithin zu Recht, was zur A bweisung der dagegen er hobenen Beschwerde füh r t. 5 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Le istungen in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig, wo bei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 7 00.-- de m u nterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsberatung für italienische Migrantinnen und Migranten unter Beilage des Dop pels von Urk. 16 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung sowie die die Rentenrevision betreffenden rechtlichen B estimmungen (Art. 28 Abs.

2 des Bundesgesetzes über die In validenversicherung [IVG], Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialv ersicherungsrechts [ATSG], Art. 88a Abs. 2 und Art. 88 bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) wurden in der an gefochtenen Verfügung (Urk. 2) zutreffend wiedergegeben . Darauf kann – mit den nachfolgenden Ergänzungen

– verwiesen werden.

E. 1.2 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV fest zusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Ren tenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzuspre chung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273

E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5).

E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei dend, ob der Be richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchun gen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt nis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge gebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2. 2.1

Was die Vorges chichte bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. November 2011 (Urk.

2) betrifft, ergibt sich aus den Akten Folgendes: Im Rahme n des Einspracheverfahrens (Einspracheentscheid vom 2 9. Mai 2007) war die IV-Stelle von einem zu Händen des Unfallversicherers erstatteten Gutachten des Dr. med. B.__, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 1 6. März 2004 (Urk. 7/52) aus gegangen, wonach dem Versicherten trotz einer am 1 7. März 2001 anlässlich eines Treppensturzes erlittenen Verletzung am rechten (vorgeschädigten) Knie in einer leichten sitzenden beziehungsweise wechselbelastenden Tätigkeit ohne langes Stehen und häufiges Gehen und ohne Heben von Gewichten über 5 kg „sicher eine Leistungsfähigkeit von 60-80% möglich“ sei (S. 26). Unte r der Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 70% (Mit telwert; vgl. Urteil des vormaligen Eidgenössi s chen Versicherungsgerichts I 822/04 vom 2 1. April 2005 E. 4.4) und eines – eher grosszügig bemessenen - leidensbedingten Abzugs von 20% errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 53%, was statt der ursprünglich verfügten Viertelsrente

zum Anspruch auf eine halbe Rente (ab März 2002) führte (Urk. 7/124 S. 4 ff.). 2.2

Nach einer am 1 4. Mai 2005 e rlittenen Kreuzbandruptur äusserte sich Dr. B.___ in einem am 1 4. November 2005 an den Rechtsvertreter des Ver siche rten gerichteten Schreiben dahingehend, dass das „ Leis tungsfähigkeitspro fil “ durch dieses Ereignis „eher etwas schmaler“ geworden sein dürfte, er aber weiterhin de r Ansicht sei, dass in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit eine Ar beitsfähigkeit in der Grössenordn ung von 60-80% bestehe; „vielleicht“ habe sich „das Ganze jetzt etwas mehr gegen 60% verschoben “ (Urk. 7/113 /1-2). Die IV-Stelle ging ihrerseits von einer gewissen Verschlechterung des Gesundheits zustandes seit Mai 2005 und zu Gunsten des Versicherten von einer Restar beitsfähigkeit von 60% für sämtliche angepassten, vorwiegend sitzend auszu übende n Tätigkeiten aus, was nach durchgeführtem Einkommensvergleich

bei Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von wiederum 20% neu einen Invaliditätsgrad von 61% beziehungsweise den Anspruch auf eine Dreivie rtels rente (ab August 2005; Art. 88a Abs. 2 IVV) ergab (Urk. 7/124 S. 5 f.). 2.3

In einem am 8. September 2008 vom Hausarzt Dr. Y.___ eingereichten Revisionsge such (Urk. 7/146 /1-3) wurde festgehalten, der Versicherte leide an chronischen Kniegelenksbeschwerden degenerativer Natur, welche die Tätigkeit als Maurer und Hauswart verunmöglichten. Infolge Zunahme der Knieschmer zen in den letzten Monaten und einer maximale n Gehdistanz von 200 Metern sei selbst eine behinderungsangepasste Tätigkeit nur noch zu maximal 20-30% zumutbar. Laut dem vom RAD-Arzt Dr. Z.___ verfassten Bericht v om 2. November 2009 (Urk. 7/152/1-8) konnten anlässlich der Untersuchung vom 3 0. September 2009 eine schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschrän kung des rechten Kniegelenkes seit 2001 bei mittlerweile ausgeprägter medial betonter Gonarthrose, eine beginnende Coxarthrose rechts, eine Bewegungs einschränkung und Kraftreduktion der linken Hand seit 1981 und eine begin nende Omarthrose rechts festgestellt werden. Die versicherungsmedizinische Be urteilung lautete dahin, dass in der Tätigkeit als Maurer keine Arbeitsfähigkeit mehr b estehe. In angepasster, körperlich leichte r, vorwiegend im Sitzen auszu übender Tätigkeit (ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 5 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne kniegelenksbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten [Bücken, Hocken, Knien], ohne Gehen auf unebenem Untergrund, ohne andauernde Vibrations belastungen, Kälte- und Nässeexposition) sei hingegen weiterhin eine Arb eits fähigkeit von 60% gegeben; i nwieweit sich dieses Leistungsvermögen bei m schlecht Deutsch sprechenden Versicherten, der nicht in der Lage sei, Deutsch zu lesen oder zu schreiben, allerdings verwerten lasse, könne hier nicht beurteilt werden . Auf der Basis dieser Arbeitsfähigkeitse inschätzung ermittelte die IV-Stelle im Rahmen des Einkommensvergleich s

bei erneuter Berücksichtigung ei nes lei densbedingten Abzugs von 20% ein en unveränderten Invaliditätsgrad von 61% beziehungsweise den Anspruch auf die bisherige Dreiviertelsrente (Urk. 7/154), was dem Versicherten mit Mitteilung vom 2 1. Januar 2010 (Urk. 7/1

55) zur Kenntnis gebracht wurde; e ine beschwerdefähige Verfügung verlangte dieser nicht.

E. 3 0. Septe mber 2009 eine Untersuchung dur ch Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Diens t (RAD) der IV-Stelle statt . Ge stützt auf dessen Bericht vom 2. November 2009 (Urk. 7/152) wurde X.___ mit Mitteilung vom 2 1. Januar 2010 eröffnet, dass im Rahmen der Überprüfung des Invaliditätsgra des keine Änderung habe festgestellt werden können, die sich auf die Rente ausw irken würde, weshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Dreiviertels rente (Invaliditäts grad von 61 %) bestehe; er habe die Möglichkeit, eine be schwerdefähige Verfü gung zu verlangen (Urk. 7/155).

E. 3.1 Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet die - auf ein weiteres Revisionsgesuch vom 1 9. Mai 2011 (Urk. 7/159) hin ergangene - Verfügu ng vom 7. November 2011, mit welcher dem Versicherten rückwirkend ab 1. Mai 2011 eine ganze und ab 1. August 2011 eine Dreiviertelsrente zugesprochen wu rde (Urk. 2), wie er sie bereits zuvor bezogen hatte (vgl. E. 2 .2 und 2.3 hie vor). D er Umstand, dass sich die Beschwerde einzig gegen die Befristung der bis 3 1. Juli 2011 zugesprochenen ganzen Rente richtet, schränkt die gerichtliche Überprüfungsbefugnis zwar grundsätzlich nicht in dem Sinne ein, dass die un bestritten gebliebene Bezugszeit von der Beurteilung ausgeklammert bliebe (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 417 E. 2d; Urteil des Bundes gerichts I 526/06 vom 3 1. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Mit Blick auf die Akten und die Vorbringen der Parteien kann sich die Prüfung indes darauf be schränken, ob die ganze Rente zu Recht (per 1. August 2011) auf die bisherige Dreiviertelsrente herabgesetzt wurde .

E. 3.2 Während die Beschwerdegegnerin diese Frage vor dem Hintergrund der Stellung na hme ihres RAD-Arztes Dr. Z.___ vom 2 7. Juli 2011 (Urk. 7/165/ 2-3) bejahte (Urk. 2 i.V.m . Urk. 7/165/1-4), liess der Beschwerdeführer

- unter Nachreichung von Stellungnahmen der A.___ (vom 2 5. Januar 2012 und 1 1. März 2013) - geltend machen,

die medizinische Behandlung der Schul terproblematik

habe nur kurzfristig zu einer Linderu ng der Beschwerden ge führt, und er erachte sich in jeglicher Tätigkeit als vo llständig arbeitsunfähig (Urk. 1, 9, 10 und 13).

E. 4.1.1 A m 1 9. November 2010 war beim Versicherten aufgrund einer Impingement -Symptomatik eine MR- Arthrographie der linken Schulter durchgeführt und - nebst einer leichten AC-Gelenksarthrose, einer leichten Omarthrose mit unre gelmässige r Knorpelverschmälerung in der Cavitas

glenoidalis und degenerativ bedingten corticalen Erosionen dorsal am Tuberculum

majus

- als Hauptbefund eine

Tendinopathie der Supras pinatussehne mit komplexer Ruptur festgestellt worden (Urk. 7/163/38 i.V.m . Urk. 7/163/36). In der Folge gelangte der behan delnde Hausarzt Dr. Y.___ am 2 4. November 2010 (Urk. 7/163/36 -37) an die Ärzte der Schultersprechstunde der A.___ mit der Frage, in wieweit dem Patienten noch konservativ geholfen werden könn t e beziehungsweise ob allen falls die Option eine r

arthroskopische n

Defiléerweiterung bestehe . Am 3. Januar 2011 teilte ihm Oberarzt Dr. med. C.___ von der Orthopädie der A.___

mi t, dass man in gemeinsamem Gespräch mit dem Patienten die Indi kation zu einer Schulterarthroskopie mit subacromialem

Débridement und Acromioplastik sowie Rekonstruktion der Supraspinatussehne gestellt habe, falls sich intraoperativ eine transmurale Ruptur bestätige n sollte . In der aktuellen Untersuchung sei das AC-Gelenk druckindolent gewesen. Die Operation sei auf Ende Januar 2011 geplant (Urk. 7/163/34 -35). Bei m nachfolgenden

Spitalein tritt fiel l aut Bericht von Oberarzt Dr. C.___ und Assistenzärztin Dr. D.___ von der A.___ (vom 2 6. Januar 2011; Urk. 7/163/30-31) eine Fro zen-Shoulder- Symptomatik links auf . V on der ursprünglich vorgesehenen Ope ration der linken Schulter wurde deshalb Umgang genommen und stattdessen am 2 5. Januar 2011 eine intraartikuläre Infiltration mit Depotsteroid und Lokal anästhet ikum durchgeführt sowie eine konservative Therapie der F rozen

Shoul der empfohlen .

E. 4.1.2 Am 7. April 2011 (Urk. 7/163/28-29 und Urk. 7/158/1-2) äusserte sich PD Dr. E.___, Teamleiter Schulter-Ellbogen, A.___, gegenüber dem be ha ndelnden Hausarzt Dr. Y.___

- nach Anamneseerhebung („Der Patient hat her vorragend auf die Infiltration vom 2 5. Januar 2011 angesprochen. Inzwischen deutliche Linderung der Beschwerden und eigentlich fast freie Beweglichkeit der Schulter“) sowie Erhebung der aktuellen Befunde („ Patien t mit fast symmetri schem Schulterrelief. Kräftige Trophik der oberen Extremitäten. Aktive Eleva tion links 135°, rechts 150°. Innenrotation links S1, rechts Th1 2. Aussenrotation fast symmetrisch. Glenohumerale passive Beweglichkeit symmetrisch “) – dahin gehend, dass bezüglich der Froz en

Shoulder

glenohumeral

keine fassbare Bewe gungseinschränkung mehr bestehe . Die heutigen Beschwerden passten am ehesten zur bereits diagnostizierten Impingement

- und Bizepssymptomatik .

Im Zeugnis vom 1 3. Mai 2011 (Urk. 7/163/25) hielt PD Dr. E.___

fest, der Pati ent werde in Anbetracht seiner kombinierten Schulter-Knieverletzung „für kör perlich schwerste Täti gkeit (Akkordmaurer)“ sicher bis auf absehbare Zeit zu 100% arbeitsunfähig bleiben . Eine „leichtere Bürotätigkeit wäre selbstverst änd lich zu diskutieren“, dürfte aber in Anbetracht der Ausbildungslage schwierig zu realisieren sein . Auf ent sprechende Nach frage der IV-Stelle hin bestätigte As sistenzärztin

Dr. F.___ vom Schulter-Ellbogenteam der A.___ die frühere Aussage des PD Dr. E.___, wonach bezüglich der Frozen

Shoulder

glenohumeral keine fassbare Bewegungseinschränkung mehr vorliege (Bericht vom 3 0. Mai 2011; Urk. 7/162/5-6).

E. 4.2.1 In der Folge legte RAD-Arzt Dr. Z.___ - der den Versicher ten bereits Ende September 2009 einlässlich untersucht hatte (E. 2.3 hievor) und mit dessen Situ ation entsprechend vertraut war –

in Kenntnis der relevanten Vorakten

(na mentlich jene r des behandelnden Hausarztes Dr. Y.___ sowie de r Ärzte der A.___; Urk. 7/165/2-3) am 2 7. Juli 2011 nachvollziehbar und schlüssig dar, dass mit der Diagnose einer komplexen Ruptur der Supraspinatussehne links und einer leichten AC-Gelenksartrose zwar ein weiterer r elevanter Ge sundheitsschaden

hinzugekommen sei, welcher die Arbeitsfähig k eit wesentlich beeinträchtigt habe, seit dem 7. April 2011 allerdings

wieder eine freie Beweg lichkeit der linken Schulter bei Status nach Frozen

Shoulder

und damit wie zu vor eine Arbeitsfähigkeit von 60% vorliege. Aufgrund der verbliebenen Schul terproblematik schränkte Dr. Z.___

das Bela s tungsprofil in dem Sinne weiter ein, dass er dem Versicherte n

keine häufige n Überkopftätigkeiten mehr zumu tet e .

E. 4.2.2 Die am 1 0. Juni 2011 geäusserte Auffassung des behandelnden Hausarzt es Dr. Y.___, sein Patient werde di e Tätigkeit als Akkordmaurer aus gesundheit lichen Gründen nicht mehr ausüben können (Urk. 7/ 163/2), stimmt mit der Einschät zung des RAD-Arztes Dr. Z.___ überein, der keine Arbeitsfähigkeit im ange stammten Beruf postulierte, sondern vielmehr bestätigte, dass für die bisherige Tätigkeit als Maurer weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von „0% auf Dauer“ be stehe . Mit Bezug auf die explizit gestellte

– entscheidende – Frage der IV-Stelle nach dem Verlauf der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit (inklusive Skizzierung eines zumutbaren Arbeitsprofils) bekr äftigte Dr. Y.___

hingegen le diglich, es bestehe kei ne Restarbeitsfähigkeit beziehungsweise es sei „wegen sprachlicher Behinderung (ma ngelnde Deutschkenntnisse)“ und aufgrund des Alters „ auch keine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich“

(Urk. 7/163/5). Dies veranlasste Dr. Z.___ zur (treffenden) Feststellung, der Hinweis auf die sprachliche Barriere und das vorgerückte Alter sei zwar plausibel, stelle jedoch keine medizinische Argumentation für eine gänzlich fehlende Restarbeitsfähig kei t auch in angepasster Tätigkeit dar (Urk. 7/165/3).

E. 4.2.3 Dem - im Rahmen des V orbeschei dverfahren s - vom Beschwerdeführer persön lich am 1 9. September 2011 erhobenen E inwand, ei ne kurzfristige Verbesserung der Schulterproblematik habe sich „nur für einige Tage“ eingestellt, als er „mit Spritzen behandelt“ worden sei, steht entgegen, dass der ärztliche Teamleiter Schulter- Ellbogen der A.___, PD Dr. E.___, anfangs April 2011 ge genüber dem behandelnden Hausarzt Dr. Y.___

anamnestisch festgehalten hatte, der Patient habe hervorragend auf die Infiltration vom 2 5. Januar 2011 ange sprochen und es sei inzwischen eine deutliche Linderung der Beschwerden mit fast freie r Beweglichkeit der Schulter eingetreten (E. 4.1 hievor). D as am 9. Februar 2012 (Urk.

9) nachgereichte

Zeugnis der A.___ (Urk. 10; datiert vom 2 5. Januar 2012) ist inhaltlich praktisch identisch mit je nem vom 1 3. Mai 2011 (Urk. 7/163/25), worin zwar für körperlich schwerste Tätigkeiten (Akkordmaurer) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt, gleich zeitig aber ver merkt w orden war, dass eine leichtere (Büro-)Tätigkeit

„ selbst verständlich zu diskutieren“

sei . Im nach Verfügungserlass (vom 7. November 2011) verfassten Schreiben der A.___ vom 1 1. März 2013 (Urk. 13) schliesslich wies Oberarzt Dr. C.___

hinsichtlich des Leistungsvermögens einzig auf den bekannten Umstand hin, dass die Arbeitsfähigkeit als Maurer aufgrund der Arthrose der linken Schulter sicherlich deutl ich eingeschränkt bis nicht vor h anden sei; dies auch im Verein mit weiteren Gebrechen. Z ur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit äusserte sich Dr. C.___ nicht.

E. 4.2.4 Nach dem Gesagten wird die auf Berichte n de r A.___ beruhende Einschätzung des RAD-Arztes Dr. Z.___, wonach seit April 2011 eine wesent lich verbesserte Schulterproblematik mit entsprechenden Auswirkungen auf die Arbeitsfäh igkeit bestand, durch die Angaben des behandelnden Hausarztes Dr. Y.___

– der im Übrigen stets von einer tieferen (Rest) arbeitsfähigkeit als Dr. Z.___ ausgegangen war (vgl. E. 2.3 hievor) – nicht entkräftet . Zwar litt der Bes chwerdeführer bis zum massgebenden Zeitpunkt des Verf ügungserlasses weiterhin an Schulterbeschwerden, d ie jedoch aus invalidenversicherungsrecht licher Sicht im Rahmen des von Dr. Z.___

neu formulierten Belastungspro fils (zusätzlich keine häufigen Überkopftätigkeiten) berücksichtigt wurde n . Es ist nicht zu be anstanden, wenn die IV-Stelle bei im Wesentlichen gleich gebliebe nen übrigen Diagnosen (so der Hausarzt Dr. Y.___ im Bericht vom 1 0. Juni 2011; Urk. 7/163/1) und unter dem Hinweis, dass keine neuen medizinischen Tatsa che n geltend gemacht worden seien, an einer seit April 2011 bestehenden 60 %igen Arbeitsfähigkeit in angepasste r Tätigkeit festhielt . Aus dem Einkom mensvergleich resultierte b ei Vornahme eines – auch mit Blick au f das einge schränkte Belastungsprofil gerechtfertigten - leidensbedingten Abzug s von 20% ein Invaliditätsgrad von nunmehr 60%, womit die ganze Rente zu Recht mit Wirkung ab 1. August 2011 (Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV) auf die bisheri ge Dreiviertelsrente herabsetzt wurde; kein anderes Ergebnis hätte die Vornahme eines (höchstmöglichen; BGE 126 V 75) Abzugs von 25% zur Folge . Die Frage von Eingliederungs massnahmen stellt e sich im vorliegenden Kontext nicht. S o lche waren dem Be schwerdeführer im Übrigen bereits vor Jahren gewährt worden beziehungsweise mussten aus invaliditätsfremden Gr ünden erfolglos abgeschlossen we rden (vgl. Urk. 7/77 ff., 7/83 ff. und 7/86/1-4). Die angefochtene Verfügung vom

7. November 2011 besteht mithin zu Recht, was zur A bweisung der dagegen er hobenen Beschwerde füh r t.

E. 5 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Le istungen in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig, wo bei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 7 00.-- de m u nterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr.

E. 7 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsberatung für italienische Migrantinnen und Migranten unter Beilage des Dop pels von Urk. 16 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Dispositiv
  1. 1.1      Mit Entscheid vom 2
  2. Mai 2007 war dem 1949 geborenen X.___ auf Einsprache vom
  3. September 2005 ( Urk.  7/105) beziehungsweise Einspracheer gänzung vom 2
  4. November 2005 ( Urk.  7/1 14) statt der am 1
  5. August 2005 verfügte n Viertelsrente ( Urk.  7/104) für die Zeit ab
  6. März 2002 bis 3
  7. Juli 2005 eine halbe und ab
  8. August 2005 eine Dreivi ertelsrente der Invalidenver sicherung zugesprochen worden ( Urk.  7/124 i.V.m . Urk.  7/142 und 143). Am
  9. Septe mber 2008 liess er durch seinen Hausarzt, Dr.  med. Y.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, unter Hinweis auf zunehmende rechtsseitige Kniebeschwerden ein Gesuch um Rentenrevisio n einreichen ( Urk.  7/146/1- 3 ). In der Folge fand am 3
  10. Septe mber 2009 eine Untersuchung dur ch Dr.  med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie , vom Regionalen Ärztlichen Diens t (RAD) der IV-Stelle statt . Ge stützt auf dessen Bericht vom
  11. November 2009 ( Urk.  7/152) wurde X.___ mit Mitteilung vom 2
  12. Januar 2010 eröffnet, dass im Rahmen der Überprüfung des Invaliditätsgra des keine Änderung habe festgestellt werden können, die sich auf die Rente ausw irken würde, weshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Dreiviertels rente (Invaliditäts grad von 61  % ) bestehe ; er habe die Möglichkeit, eine be schwerdefähige Verfü gung zu verlangen ( Urk.  7/155). 1.2      Am 1
  13. Mai 2011 ( Urk.  7/159) ersuchte X.___ unter Beilage eines Be richts der A.___ , Orthopädie, vo m
  14. April 2011 ( Urk.  7/158) um re visionsweise Erhöhung des Invaliditätsgrades , nachdem zu seinen bisherigen gesundheitlichen Einschränkungen Probleme mit der linken Schulter und dem linken Arm (Arthrose und Sehnenriss) hinzugekommen seien. Aufgrund einer weiteren Stellungnahme ihres RAD-Arztes Dr.  Z.___ – welcher Einsicht in di verse zwischenzeitlic h ergangene medizinische Akten ( darunter B erichte des Hausarztes Dr.  Y.___ [ vom 2
  15. Mai und 1
  16. Juni 2011] und der A.___ , Orthopädie [ vom
  17. April sowie 1
  18. und 3
  19. Mai 2011 ]) genommen hatte ( Urk.  7/165/1-4) - verfügte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren ( Urk.  7/167 und 7/172) am
  20. November 2011, dass mit Wir kung ab
  21. Mai 2011 die bisherige Dreiviertelsrente auf eine ganze Rente erhöht werde. Ab
  22. August 2011 bestehe gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 60% erneut Anspruch auf e ine Dreiviertelsrente ( Urk.  2).
  23. Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom
  24. Dezember 2011 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die ganze Invalidenrente auch nach Ende Juli 2011 auszurichten ( Urk.  1). Mit Beschwerdeantwort vom 2
  25. Januar 2012 schloss die IV-Stelle auf Abwei sung der Beschwerde ( Urk.  6). Am
  26. Februar 2012 ( Urk.  9) liess der Beschwer deführer ein Zeugnis der A.___ (vom 2
  27. Januar 2012; Urk.  10) nachreichen. Ein Doppel dieser Eingabe sowie eine Kopie des damit eingereich ten Sch reibens und ein weiteres Schreiben vom
  28. Juni 2013 ( Urk.  12) sowie ein Bericht der A.___ vom 1
  29. März 2013 ( Urk.  13) wurden der Be schwerdegegnerin zugestellt ( Urk.  11 und 14), welche am 1
  30. August 2013 auf Stellungnahme verzichtete ( Urk.  16). Das Gericht zieht in Erwägung:
  31. 1.1      Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung sowie die die Rentenrevision betreffenden rechtlichen B estimmungen (Art.  28 Abs.   2 des Bundesgesetzes über die In validenversicherung [IVG], Art.  16 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialv ersicherungsrechts [ATSG], Art. 88a Abs. 2 und Art.  88 bis Abs.  1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) wurden in der an gefochtenen Verfügung (Urk. 2) zutreffend wiedergegeben . Darauf kann – mit den nachfolgenden Ergänzungen – verwiesen werden. 1.2      Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV fest zusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Ren tenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzuspre chung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). 1.3      Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei dend, ob der Be richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchun gen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt nis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge gebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
  32. 2.1      Was die Vorges chichte bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom
  33. November 2011 ( Urk.  2) betrifft, ergibt sich aus den Akten Folgendes: Im Rahme n des Einspracheverfahrens ( Einspracheentscheid vom 2
  34. Mai 2007) war die IV-Stelle von einem zu Händen des Unfallversicherers erstatteten Gutachten des Dr.  med. B.__ , Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 1
  35. März 2004 ( Urk.  7/52) aus gegangen , wonach dem Versicherten trotz einer am 1
  36. März 2001 anlässlich eines Treppensturzes erlittenen Verletzung am rechten (vorgeschädigten) Knie in einer leichten sitzenden beziehungsweise wechselbelastenden Tätigkeit ohne langes Stehen und häufiges Gehen und ohne Heben von Gewichten über 5 kg „sicher eine Leistungsfähigkeit von 60-80% möglich“ sei (S. 26). Unte r der Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 70% ( Mit telwert; vgl. Urteil des vormaligen Eidgenössi s chen Versicherungsgerichts I 822/04 vom 2
  37. April 2005 E. 4.4) und eines – eher grosszügig bemessenen - leidensbedingten Abzugs von 20% errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 53%, was statt der ursprünglich verfügten Viertelsrente zum Anspruch auf eine halbe Rente (ab März 2002) führte ( Urk.  7/124 S. 4 ff.). 2.2      Nach einer am 1
  38. Mai 2005 e rlittenen Kreuzbandruptur äusserte sich Dr.  B.___ in einem am 1
  39. November 2005 an den Rechtsvertreter des Ver siche rten gerichteten Schreiben dahingehend , dass das „ Leis tungsfähigkeitspro fil “ durch dieses Ereignis „eher etwas schmaler“ geworden sein dürfte, er aber weiterhin de r Ansicht sei, dass in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit eine Ar beitsfähigkeit in der Grössenordn ung von 60-80% bestehe ; „vielleicht“ habe sich „das Ganze jetzt etwas mehr gegen 60% verschoben “ ( Urk.  7/113 /1-2 ). Die IV-Stelle ging ihrerseits von einer gewissen Verschlechterung des Gesundheits zustandes seit Mai 2005 und zu Gunsten des Versicherten von einer Restar beitsfähigkeit von 60% für sämtliche angepassten, vorwiegend sitzend auszu übende n Tätigkeiten aus , was nach durchgeführtem Einkommensvergleich bei Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von wiederum 20% neu einen Invaliditätsgrad von 61% beziehungsweise den Anspruch auf eine Dreivie rtels rente (ab August 2005; Art.  88a Abs.  2 IVV) ergab ( Urk.  7/124 S. 5 f.). 2.3      In einem am
  40. September 2008 vom Hausarzt Dr.  Y.___ eingereichten Revisionsge such ( Urk.  7/146 /1-3 ) wurde festgehalten, der Versicherte leide an chronischen Kniegelenksbeschwerden degenerativer Natur, welche die Tätigkeit als Maurer und Hauswart verunmöglichten. Infolge Zunahme der Knieschmer zen in den letzten Monaten und einer maximale n Gehdistanz von 200 Metern sei selbst eine behinderungsangepasste Tätigkeit nur noch zu maximal 20-30% zumutbar. Laut dem vom RAD-Arzt Dr.  Z.___ verfassten Bericht v om
  41. November 2009 ( Urk.  7/152/1-8) konnten anlässlich der Untersuchung vom 3
  42. September 2009 eine schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschrän kung des rechten Kniegelenkes seit 2001 bei mittlerweile ausgeprägter medial betonter Gonarthrose , eine beginnende Coxarthrose rechts, eine Bewegungs einschränkung und Kraftreduktion der linken Hand seit 1981 und eine begin nende Omarthrose rechts festgestellt werden. Die versicherungsmedizinische Be urteilung lautete dahin, dass in der Tätigkeit als Maurer keine Arbeitsfähigkeit mehr b estehe. In angepasster, körperlich leichte r , vorwiegend im Sitzen auszu übender Tätigkeit ( ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 5 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne kniegelenksbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten [Bücken, Hocken, Knien], ohne Gehen auf unebenem Untergrund, ohne andauernde Vibrations belastungen , Kälte- und Nässeexposition) sei hingegen weiterhin eine Arb eits fähigkeit von 60% gegeben; i nwieweit sich dieses Leistungsvermögen bei m schlecht Deutsch sprechenden Versicherten, der nicht in der Lage sei, Deutsch zu lesen oder zu schreiben , allerdings verwerten lasse , könne hier nicht beurteilt werden . Auf der Basis dieser Arbeitsfähigkeitse inschätzung ermittelte die IV-Stelle im Rahmen des Einkommensvergleich s bei erneuter Berücksichtigung ei nes lei densbedingten Abzugs von 20% ein en unveränderten Invaliditätsgrad von 61% beziehungsweise den Anspruch auf die bisherige Dreiviertelsrente ( Urk.  7/154), was dem Versicherten mit Mitteilung vom 2
  43. Januar 2010 ( Urk.  7/1 55) zur Kenntnis gebracht wurde; e ine beschwerdefähige Verfügung verlangte dieser nicht.
  44. 3.1      Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet die - auf ein weiteres Revisionsgesuch vom 1
  45. Mai 2011 ( Urk.  7/159) hin ergangene - Verfügu ng vom
  46. November 2011 , mit welcher dem Versicherten rückwirkend ab
  47. Mai 2011 eine ganze und ab
  48. August 2011 eine Dreiviertelsrente zugesprochen wu rde ( Urk.  2), wie er sie bereits zuvor bezogen hatte (vgl. E. 2 .2 und 2.3 hie vor ). D er Umstand, dass sich die Beschwerde einzig gegen die Befristung der bis 3
  49. Juli 2011 zugesprochenen ganzen Rente richtet , schränkt die gerichtliche Überprüfungsbefugnis zwar grundsätzlich nicht in dem Sinne ein , dass die un bestritten gebliebene Bezugszeit von der Beurteilung ausgeklammert bliebe (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 417 E. 2d ; Urteil des Bundes gerichts I 526/06 vom 3
  50. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen ). Mit Blick auf die Akten und die Vorbringen der Parteien kann sich die Prüfung indes darauf be schränken, ob die ganze Rente zu Recht (per
  51. August 2011) auf die bisherige Dreiviertelsrente herabgesetzt wurde . 3.2      Während die Beschwerdegegnerin diese Frage vor dem Hintergrund der Stellung na hme ihres RAD-Arztes Dr.  Z.___ vom 2
  52. Juli 2011 ( Urk.  7/165/ 2-3) bejahte ( Urk.  2 i.V.m . Urk.  7/165/1-4), liess der Beschwerdeführer - unter Nachreichung von Stellungnahmen der A.___ (vom 2
  53. Januar 2012 und 1
  54. März 2013) - geltend machen, die medizinische Behandlung der Schul terproblematik habe nur kurzfristig zu einer Linderu ng der Beschwerden ge führt, und er erachte sich in jeglicher Tätigkeit als vo llständig arbeitsunfähig ( Urk.  1, 9, 10 und 13).
  55. 4.1 4.1.1      A m 1
  56. November 2010 war beim Versicherten aufgrund einer Impingement -Symptomatik eine MR- Arthrographie der linken Schulter durchgeführt und - nebst einer leichten AC-Gelenksarthrose, einer leichten Omarthrose mit unre gelmässige r Knorpelverschmälerung in der Cavitas glenoidalis und degenerativ bedingten corticalen Erosionen dorsal am Tuberculum majus - als Hauptbefund eine Tendinopathie der Supras pinatussehne mit komplexer Ruptur festgestellt worden ( Urk.  7/163/38 i.V.m . Urk.  7/163/36). In der Folge gelangte der behan delnde Hausarzt Dr.  Y.___ am 2
  57. November 2010 ( Urk.  7/163/36 -37 ) an die Ärzte der Schultersprechstunde der A.___ mit der Frage, in wieweit dem Patienten noch konservativ geholfen werden könn t e beziehungsweise ob allen falls die Option eine r arthroskopische n Defiléerweiterung bestehe . Am
  58. Januar 2011 teilte ihm Oberarzt Dr.  med. C.___ von der Orthopädie der A.___ mi t, dass man in gemeinsamem Gespräch mit dem Patienten die Indi kation zu einer Schulterarthroskopie mit subacromialem Débridement und Acromioplastik sowie Rekonstruktion der Supraspinatussehne gestellt habe, falls sich intraoperativ eine transmurale Ruptur bestätige n sollte . In der aktuellen Untersuchung sei das AC-Gelenk druckindolent gewesen. Die Operation sei auf Ende Januar 2011 geplant ( Urk.  7/163/34 -35). Bei m nachfolgenden Spitalein tritt fiel l aut Bericht von Oberarzt Dr.  C.___ und Assistenzärztin Dr.  D.___ von der A.___ (vom 2
  59. Januar 2011 ; Urk.  7/163/30-31) eine Fro zen-Shoulder- Symptomatik links auf . V on der ursprünglich vorgesehenen Ope ration der linken Schulter wurde deshalb Umgang genommen und stattdessen am 2
  60. Januar 2011 eine intraartikuläre Infiltration mit Depotsteroid und Lokal anästhet ikum durchgeführt sowie eine konservative Therapie der F rozen Shoul der empfohlen . 4.1.2      Am
  61. April 2011 ( Urk.  7/163/28-29 und Urk.  7/158/1-2 ) äusserte sich PD Dr.  E.___ , Teamleiter Schulter-Ellbogen, A.___ , gegenüber dem be ha ndelnden Hausarzt Dr.  Y.___ - nach Anamneseerhebung („Der Patient hat her vorragend auf die Infiltration vom 2
  62. Januar 2011 angesprochen. Inzwischen deutliche Linderung der Beschwerden und eigentlich fast freie Beweglichkeit der Schulter“) sowie Erhebung der aktuellen Befunde ( „ Patien t mit fast symmetri schem Schulterrelief. Kräftige Trophik der oberen Extremitäten. Aktive Eleva tion links 135° , rechts 150°. Innenrotation links S1, rechts Th1
  63. Aussenrotation fast symmetrisch. Glenohumerale passive Beweglichkeit symmetrisch “ ) – dahin gehend , dass bezüglich der Froz en Shoulder glenohumeral keine fassbare Bewe gungseinschränkung mehr bestehe . Die heutigen Beschwerden passten am ehesten zur bereits diagnostizierten Impingement - und Bizepssymptomatik . Im Zeugnis vom 1
  64. Mai 2011 ( Urk.  7/163/25) hielt PD Dr.  E.___ fest , der Pati ent werde in Anbetracht seiner kombinierten Schulter-Knieverletzung „für kör perlich schwerste Täti gkeit (Akkordmaurer)“ sicher bis auf absehbare Zeit zu 100% arbeitsunfähig bleiben . Eine „leichtere Bürotätigkeit wäre selbstverst änd lich zu diskutieren“, dürfte aber in Anbetracht der Ausbildungslage schwierig zu realisieren sein . Auf ent sprechende Nach frage der IV-Stelle hin bestätigte As sistenzärztin Dr.  F.___ vom Schulter-Ellbogenteam der A.___ die frühere Aussage des PD Dr.  E.___ , wonach bezüglich der Frozen Shoulder glenohumeral keine fassbare Bewegungseinschränkung mehr vorliege (Bericht vom 3
  65. Mai 2011; Urk.  7/162/5-6). 4.2      4.2.1      In der Folge legte RAD-Arzt Dr.  Z.___ - der den Versicher ten bereits Ende September 2009 einlässlich untersucht hatte (E. 2.3 hievor ) und mit dessen Situ ation entsprechend vertraut war – in Kenntnis der relevanten Vorakten ( na mentlich jene r des behandelnden Hausarztes Dr.  Y.___ sowie de r Ärzte der A.___ ; Urk.  7/165/2-3) am 2
  66. Juli 2011 nachvollziehbar und schlüssig dar, dass mit der Diagnose einer komplexen Ruptur der Supraspinatussehne links und einer leichten AC-Gelenksartrose zwar ein weiterer r elevanter Ge sundheitsschaden hinzugekommen sei , welcher die Arbeitsfähig k eit wesentlich beeinträchtigt habe , seit dem
  67. April 2011 allerdings wieder eine freie Beweg lichkeit der linken Schulter bei Status nach Frozen Shoulder und damit wie zu vor eine Arbeitsfähigkeit von 60% vorliege. Aufgrund der verbliebenen Schul terproblematik schränkte Dr.  Z.___ das Bela s tungsprofil in dem Sinne weiter ein, dass er dem Versicherte n keine häufige n Überkopftätigkeiten mehr zumu tet e . 4.2.2      Die am 1
  68. Juni 2011 geäusserte Auffassung des behandelnden Hausarzt es Dr.  Y.___ , sein Patient werde di e Tätigkeit als Akkordmaurer aus gesundheit lichen Gründen nicht mehr ausüben können ( Urk.  7/ 163/2), stimmt mit der Einschät zung des RAD-Arztes Dr.  Z.___ überein , der keine Arbeitsfähigkeit im ange stammten Beruf postulierte, sondern vielmehr bestätigte , dass für die bisherige Tätigkeit als Maurer weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von „0% auf Dauer“ be stehe . Mit Bezug auf die explizit gestellte – entscheidende – Frage der IV-Stelle nach dem Verlauf der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit (inklusive Skizzierung eines zumutbaren Arbeitsprofils) bekr äftigte Dr.  Y.___ hingegen le diglich, es bestehe kei ne Restarbeitsfähigkeit beziehungsweise es sei „wegen sprachlicher Behinderung (ma ngelnde Deutschkenntnisse)“ und aufgrund des Alters „ auch keine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich“ ( Urk.  7/163/5). Dies veranlasste Dr.  Z.___ zur ( treffenden) Feststellung, der Hinweis auf die sprachliche Barriere und das vorgerückte Alter sei zwar plausibel , stelle jedoch keine medizinische Argumentation für eine gänzlich fehlende Restarbeitsfähig kei t auch in angepasster Tätigkeit dar ( Urk.  7/165/3). 4.2.3      Dem - im Rahmen des V orbeschei dverfahren s - vom Beschwerdeführer persön lich am 1
  69. September 2011 erhobenen E inwand, ei ne kurzfristige Verbesserung der Schulterproblematik habe sich „nur für einige Tage“ eingestellt , als er „mit Spritzen behandelt“ worden sei, steht entgegen, dass der ärztliche Teamleiter Schulter- Ellbogen der A.___ , PD Dr.  E.___ , anfangs April 2011 ge genüber dem behandelnden Hausarzt Dr.  Y.___ anamnestisch festgehalten hatte , der Patient habe hervorragend auf die Infiltration vom 2
  70. Januar 2011 ange sprochen und es sei inzwischen eine deutliche Linderung der Beschwerden mit fast freie r Beweglichkeit der Schulter eingetreten (E. 4.1 hievor ). D as am
  71. Februar 2012 ( Urk.  9) nachgereichte Zeugnis der A.___ ( Urk.  10 ; datiert vom 2
  72. Januar 2012 ) ist inhaltlich praktisch identisch mit je nem vom 1
  73. Mai 2011 ( Urk.  7/163/25), worin zwar für körperlich schwerste Tätigkeiten (Akkordmaurer) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt , gleich zeitig aber ver merkt w orden war , dass eine leichtere (Büro-)Tätigkeit „ selbst verständlich zu diskutieren“ sei . Im nach Verfügungserlass (vom
  74. November 2011) verfassten Schreiben der A.___ vom 1
  75. März 2013 ( Urk.  13) schliesslich wies Oberarzt Dr.  C.___ hinsichtlich des Leistungsvermögens einzig auf den bekannten Umstand hin , dass die Arbeitsfähigkeit als Maurer aufgrund der Arthrose der linken Schulter sicherlich deutl ich eingeschränkt bis nicht vor h anden sei; dies auch im Verein mit weiteren Gebrechen. Z ur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit äusserte sich Dr.  C.___ nicht. 4.2.4      Nach dem Gesagten wird die auf Berichte n de r A.___ beruhende Einschätzung des RAD-Arztes Dr.  Z.___ , wonach seit April 2011 eine wesent lich verbesserte Schulterproblematik mit entsprechenden Auswirkungen auf die Arbeitsfäh igkeit bestand, durch die Angaben des behandelnden Hausarztes Dr.  Y.___ – der im Übrigen stets von einer tieferen (Rest) arbeitsfähigkeit als Dr.  Z.___ ausgegangen war ( vgl. E. 2.3 hievor ) – nicht entkräftet . Zwar litt der Bes chwerdeführer bis zum massgebenden Zeitpunkt des Verf ügungserlasses weiterhin an Schulterbeschwerden, d ie jedoch aus invalidenversicherungsrecht licher Sicht im Rahmen des von Dr.  Z.___ neu formulierten Belastungspro fils ( zusätzlich keine häufigen Überkopftätigkeiten) berücksichtigt wurde n . Es ist nicht zu be anstanden, wenn die IV-Stelle bei im Wesentlichen gleich gebliebe nen übrigen Diagnosen (so der Hausarzt Dr.  Y.___ im Bericht vom 1
  76. Juni 2011; Urk.  7/163/1 ) und unter dem Hinweis, dass keine neuen medizinischen Tatsa che n geltend gemacht worden seien , an einer seit April 2011 bestehenden 60 %igen Arbeitsfähigkeit in angepasste r Tätigkeit festhielt . Aus dem Einkom mensvergleich resultierte b ei Vornahme eines – auch mit Blick au f das einge schränkte Belastungsprofil gerechtfertigten - leidensbedingten Abzug s von 20% ein Invaliditätsgrad von nunmehr 60%, womit die ganze Rente zu Recht mit Wirkung ab
  77. August 2011 ( Dreimonatsfrist gemäss Art.  88a Abs.  1 IVV ) auf die bisheri ge Dreiviertelsrente herabsetzt wurde ; kein anderes Ergebnis hätte die Vornahme eines (höchstmöglichen; BGE 126 V 75) Abzugs von 25% zur Folge . Die Frage von Eingliederungs massnahmen stellt e sich im vorliegenden Kontext nicht. S o lche waren dem Be schwerdeführer im Übrigen bereits vor Jahren gewährt worden beziehungsweise mussten aus invaliditätsfremden Gr ünden erfolglos abgeschlossen we rden (vgl. Urk.  7/77 ff., 7/83 ff. und 7/86/1-4). Die angefochtene Verfügung vom
  78. November 2011 besteht mithin zu Recht, was zur A bweisung der dagegen er hobenen Beschwerde füh r t. 5 .      Gemäss Art. 69 Abs.  1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Le istungen in Abweichung von Art.  61 lit . a ATSG kostenpflichtig, wo bei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 7 00.-- de m u nterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen . Das Gericht erkennt:
  79. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  80. Die Gerichtskosten von Fr.  7 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
  81. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsberatung für italienische Migrantinnen und Migranten unter Beilage des Dop pels von Urk.  16 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  82. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  83. Juli bis und mit 1
  84. August sowie vom 1
  85. Dezember bis und mit dem
  86. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2011.01294 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

28. März 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsberatung für italienische Migrantinnen und Migranten Postfach 120, 4011 Basel gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Mit Entscheid vom 2 9. Mai 2007 war dem 1949 geborenen

X.___ auf Einsprache vom 5. September 2005 (Urk. 7/105) beziehungsweise Einspracheer gänzung vom 2 8. November 2005 (Urk. 7/1 14) statt der am 1 1. August 2005 verfügte n Viertelsrente

(Urk. 7/104) für die Zeit ab 1. März 2002 bis 3 1. Juli 2005 eine halbe und ab 1. August 2005 eine Dreivi ertelsrente

der Invalidenver sicherung zugesprochen worden (Urk. 7/124 i.V.m .

Urk. 7/142 und 143). Am 8. Septe mber 2008 liess er durch seinen Hausarzt, Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, unter Hinweis auf zunehmende rechtsseitige Kniebeschwerden ein Gesuch um Rentenrevisio n einreichen (Urk. 7/146/1- 3). In der Folge fand am 3 0. Septe mber 2009 eine Untersuchung dur ch Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Diens t (RAD) der IV-Stelle statt . Ge stützt auf dessen Bericht vom 2. November 2009 (Urk. 7/152) wurde X.___ mit Mitteilung vom 2 1. Januar 2010 eröffnet, dass im Rahmen der Überprüfung des Invaliditätsgra des keine Änderung habe festgestellt werden können, die sich auf die Rente ausw irken würde, weshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Dreiviertels rente (Invaliditäts grad von 61 %) bestehe; er habe die Möglichkeit, eine be schwerdefähige Verfü gung zu verlangen (Urk. 7/155). 1.2

Am 1 9. Mai 2011 (Urk. 7/159) ersuchte

X.___ unter Beilage eines Be richts der A.___, Orthopädie, vo m 7. April 2011 (Urk. 7/158) um

re visionsweise Erhöhung des Invaliditätsgrades, nachdem zu seinen bisherigen gesundheitlichen Einschränkungen Probleme mit der linken Schulter und dem linken Arm (Arthrose und Sehnenriss) hinzugekommen seien. Aufgrund einer weiteren Stellungnahme ihres RAD-Arztes Dr. Z.___ – welcher Einsicht in di verse zwischenzeitlic h ergangene medizinische Akten (darunter B erichte des Hausarztes Dr. Y.___ [ vom 2 0. Mai und 1 0. Juni 2011] und der A.___, Orthopädie

[ vom 7. April sowie 1 3. und 3 0. Mai 2011 ]) genommen hatte (Urk. 7/165/1-4) - verfügte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 7/167 und 7/172) am 7. November 2011, dass mit Wir kung ab 1. Mai 2011 die bisherige Dreiviertelsrente auf eine ganze Rente erhöht werde. Ab 1. August 2011 bestehe gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 60% erneut Anspruch auf e ine Dreiviertelsrente (Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 1. Dezember 2011 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die ganze Invalidenrente auch nach Ende Juli 2011 auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Januar 2012 schloss die IV-Stelle auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6). Am 9. Februar 2012 (Urk.

9) liess der Beschwer deführer ein Zeugnis der A.___ (vom 2 5. Januar 2012;

Urk.

10) nachreichen. Ein Doppel dieser Eingabe sowie eine Kopie des damit eingereich ten Sch reibens und ein weiteres Schreiben vom 7. Juni 2013 (Urk.

12) sowie ein Bericht der A.___ vom 1 1. März 2013 (Urk. 13) wurden der Be schwerdegegnerin zugestellt (Urk. 11 und 14), welche am 1 2. August 2013 auf Stellungnahme verzichtete (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung sowie die die Rentenrevision betreffenden rechtlichen B estimmungen (Art. 28 Abs.

2 des Bundesgesetzes über die In validenversicherung [IVG], Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialv ersicherungsrechts [ATSG], Art. 88a Abs. 2 und Art. 88 bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) wurden in der an gefochtenen Verfügung (Urk. 2) zutreffend wiedergegeben . Darauf kann – mit den nachfolgenden Ergänzungen

– verwiesen werden. 1.2

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV fest zusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Ren tenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzuspre chung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273

E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei dend, ob der Be richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchun gen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt nis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge gebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2. 2.1

Was die Vorges chichte bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. November 2011 (Urk.

2) betrifft, ergibt sich aus den Akten Folgendes: Im Rahme n des Einspracheverfahrens (Einspracheentscheid vom 2 9. Mai 2007) war die IV-Stelle von einem zu Händen des Unfallversicherers erstatteten Gutachten des Dr. med. B.__, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 1 6. März 2004 (Urk. 7/52) aus gegangen, wonach dem Versicherten trotz einer am 1 7. März 2001 anlässlich eines Treppensturzes erlittenen Verletzung am rechten (vorgeschädigten) Knie in einer leichten sitzenden beziehungsweise wechselbelastenden Tätigkeit ohne langes Stehen und häufiges Gehen und ohne Heben von Gewichten über 5 kg „sicher eine Leistungsfähigkeit von 60-80% möglich“ sei (S. 26). Unte r der Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 70% (Mit telwert; vgl. Urteil des vormaligen Eidgenössi s chen Versicherungsgerichts I 822/04 vom 2 1. April 2005 E. 4.4) und eines – eher grosszügig bemessenen - leidensbedingten Abzugs von 20% errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 53%, was statt der ursprünglich verfügten Viertelsrente

zum Anspruch auf eine halbe Rente (ab März 2002) führte (Urk. 7/124 S. 4 ff.). 2.2

Nach einer am 1 4. Mai 2005 e rlittenen Kreuzbandruptur äusserte sich Dr. B.___ in einem am 1 4. November 2005 an den Rechtsvertreter des Ver siche rten gerichteten Schreiben dahingehend, dass das „ Leis tungsfähigkeitspro fil “ durch dieses Ereignis „eher etwas schmaler“ geworden sein dürfte, er aber weiterhin de r Ansicht sei, dass in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit eine Ar beitsfähigkeit in der Grössenordn ung von 60-80% bestehe; „vielleicht“ habe sich „das Ganze jetzt etwas mehr gegen 60% verschoben “ (Urk. 7/113 /1-2). Die IV-Stelle ging ihrerseits von einer gewissen Verschlechterung des Gesundheits zustandes seit Mai 2005 und zu Gunsten des Versicherten von einer Restar beitsfähigkeit von 60% für sämtliche angepassten, vorwiegend sitzend auszu übende n Tätigkeiten aus, was nach durchgeführtem Einkommensvergleich

bei Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von wiederum 20% neu einen Invaliditätsgrad von 61% beziehungsweise den Anspruch auf eine Dreivie rtels rente (ab August 2005; Art. 88a Abs. 2 IVV) ergab (Urk. 7/124 S. 5 f.). 2.3

In einem am 8. September 2008 vom Hausarzt Dr. Y.___ eingereichten Revisionsge such (Urk. 7/146 /1-3) wurde festgehalten, der Versicherte leide an chronischen Kniegelenksbeschwerden degenerativer Natur, welche die Tätigkeit als Maurer und Hauswart verunmöglichten. Infolge Zunahme der Knieschmer zen in den letzten Monaten und einer maximale n Gehdistanz von 200 Metern sei selbst eine behinderungsangepasste Tätigkeit nur noch zu maximal 20-30% zumutbar. Laut dem vom RAD-Arzt Dr. Z.___ verfassten Bericht v om 2. November 2009 (Urk. 7/152/1-8) konnten anlässlich der Untersuchung vom 3 0. September 2009 eine schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschrän kung des rechten Kniegelenkes seit 2001 bei mittlerweile ausgeprägter medial betonter Gonarthrose, eine beginnende Coxarthrose rechts, eine Bewegungs einschränkung und Kraftreduktion der linken Hand seit 1981 und eine begin nende Omarthrose rechts festgestellt werden. Die versicherungsmedizinische Be urteilung lautete dahin, dass in der Tätigkeit als Maurer keine Arbeitsfähigkeit mehr b estehe. In angepasster, körperlich leichte r, vorwiegend im Sitzen auszu übender Tätigkeit (ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 5 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne kniegelenksbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten [Bücken, Hocken, Knien], ohne Gehen auf unebenem Untergrund, ohne andauernde Vibrations belastungen, Kälte- und Nässeexposition) sei hingegen weiterhin eine Arb eits fähigkeit von 60% gegeben; i nwieweit sich dieses Leistungsvermögen bei m schlecht Deutsch sprechenden Versicherten, der nicht in der Lage sei, Deutsch zu lesen oder zu schreiben, allerdings verwerten lasse, könne hier nicht beurteilt werden . Auf der Basis dieser Arbeitsfähigkeitse inschätzung ermittelte die IV-Stelle im Rahmen des Einkommensvergleich s

bei erneuter Berücksichtigung ei nes lei densbedingten Abzugs von 20% ein en unveränderten Invaliditätsgrad von 61% beziehungsweise den Anspruch auf die bisherige Dreiviertelsrente (Urk. 7/154), was dem Versicherten mit Mitteilung vom 2 1. Januar 2010 (Urk. 7/1

55) zur Kenntnis gebracht wurde; e ine beschwerdefähige Verfügung verlangte dieser nicht. 3. 3.1

Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet die - auf ein weiteres Revisionsgesuch vom 1 9. Mai 2011 (Urk. 7/159) hin ergangene - Verfügu ng vom 7. November 2011, mit welcher dem Versicherten rückwirkend ab 1. Mai 2011 eine ganze und ab 1. August 2011 eine Dreiviertelsrente zugesprochen wu rde (Urk. 2), wie er sie bereits zuvor bezogen hatte (vgl. E. 2 .2 und 2.3 hie vor). D er Umstand, dass sich die Beschwerde einzig gegen die Befristung der bis 3 1. Juli 2011 zugesprochenen ganzen Rente richtet, schränkt die gerichtliche Überprüfungsbefugnis zwar grundsätzlich nicht in dem Sinne ein, dass die un bestritten gebliebene Bezugszeit von der Beurteilung ausgeklammert bliebe (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 417 E. 2d; Urteil des Bundes gerichts I 526/06 vom 3 1. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Mit Blick auf die Akten und die Vorbringen der Parteien kann sich die Prüfung indes darauf be schränken, ob die ganze Rente zu Recht (per 1. August 2011) auf die bisherige Dreiviertelsrente herabgesetzt wurde . 3.2

Während die Beschwerdegegnerin diese Frage vor dem Hintergrund der Stellung na hme ihres RAD-Arztes Dr. Z.___ vom 2 7. Juli 2011 (Urk. 7/165/ 2-3) bejahte (Urk. 2 i.V.m . Urk. 7/165/1-4), liess der Beschwerdeführer

- unter Nachreichung von Stellungnahmen der A.___ (vom 2 5. Januar 2012 und 1 1. März 2013) - geltend machen,

die medizinische Behandlung der Schul terproblematik

habe nur kurzfristig zu einer Linderu ng der Beschwerden ge führt, und er erachte sich in jeglicher Tätigkeit als vo llständig arbeitsunfähig (Urk. 1, 9, 10 und 13).

4. 4.1 4.1.1

A m 1 9. November 2010 war beim Versicherten aufgrund einer Impingement -Symptomatik eine MR- Arthrographie der linken Schulter durchgeführt und - nebst einer leichten AC-Gelenksarthrose, einer leichten Omarthrose mit unre gelmässige r Knorpelverschmälerung in der Cavitas

glenoidalis und degenerativ bedingten corticalen Erosionen dorsal am Tuberculum

majus

- als Hauptbefund eine

Tendinopathie der Supras pinatussehne mit komplexer Ruptur festgestellt worden (Urk. 7/163/38 i.V.m . Urk. 7/163/36). In der Folge gelangte der behan delnde Hausarzt Dr. Y.___ am 2 4. November 2010 (Urk. 7/163/36 -37) an die Ärzte der Schultersprechstunde der A.___ mit der Frage, in wieweit dem Patienten noch konservativ geholfen werden könn t e beziehungsweise ob allen falls die Option eine r

arthroskopische n

Defiléerweiterung bestehe . Am 3. Januar 2011 teilte ihm Oberarzt Dr. med. C.___ von der Orthopädie der A.___

mi t, dass man in gemeinsamem Gespräch mit dem Patienten die Indi kation zu einer Schulterarthroskopie mit subacromialem

Débridement und Acromioplastik sowie Rekonstruktion der Supraspinatussehne gestellt habe, falls sich intraoperativ eine transmurale Ruptur bestätige n sollte . In der aktuellen Untersuchung sei das AC-Gelenk druckindolent gewesen. Die Operation sei auf Ende Januar 2011 geplant (Urk. 7/163/34 -35). Bei m nachfolgenden

Spitalein tritt fiel l aut Bericht von Oberarzt Dr. C.___ und Assistenzärztin Dr. D.___ von der A.___ (vom 2 6. Januar 2011; Urk. 7/163/30-31) eine Fro zen-Shoulder- Symptomatik links auf . V on der ursprünglich vorgesehenen Ope ration der linken Schulter wurde deshalb Umgang genommen und stattdessen am 2 5. Januar 2011 eine intraartikuläre Infiltration mit Depotsteroid und Lokal anästhet ikum durchgeführt sowie eine konservative Therapie der F rozen

Shoul der empfohlen . 4.1.2

Am 7. April 2011 (Urk. 7/163/28-29 und Urk. 7/158/1-2) äusserte sich PD Dr. E.___, Teamleiter Schulter-Ellbogen, A.___, gegenüber dem be ha ndelnden Hausarzt Dr. Y.___

- nach Anamneseerhebung („Der Patient hat her vorragend auf die Infiltration vom 2 5. Januar 2011 angesprochen. Inzwischen deutliche Linderung der Beschwerden und eigentlich fast freie Beweglichkeit der Schulter“) sowie Erhebung der aktuellen Befunde („ Patien t mit fast symmetri schem Schulterrelief. Kräftige Trophik der oberen Extremitäten. Aktive Eleva tion links 135°, rechts 150°. Innenrotation links S1, rechts Th1 2. Aussenrotation fast symmetrisch. Glenohumerale passive Beweglichkeit symmetrisch “) – dahin gehend, dass bezüglich der Froz en

Shoulder

glenohumeral

keine fassbare Bewe gungseinschränkung mehr bestehe . Die heutigen Beschwerden passten am ehesten zur bereits diagnostizierten Impingement

- und Bizepssymptomatik .

Im Zeugnis vom 1 3. Mai 2011 (Urk. 7/163/25) hielt PD Dr. E.___

fest, der Pati ent werde in Anbetracht seiner kombinierten Schulter-Knieverletzung „für kör perlich schwerste Täti gkeit (Akkordmaurer)“ sicher bis auf absehbare Zeit zu 100% arbeitsunfähig bleiben . Eine „leichtere Bürotätigkeit wäre selbstverst änd lich zu diskutieren“, dürfte aber in Anbetracht der Ausbildungslage schwierig zu realisieren sein . Auf ent sprechende Nach frage der IV-Stelle hin bestätigte As sistenzärztin

Dr. F.___ vom Schulter-Ellbogenteam der A.___ die frühere Aussage des PD Dr. E.___, wonach bezüglich der Frozen

Shoulder

glenohumeral keine fassbare Bewegungseinschränkung mehr vorliege (Bericht vom 3 0. Mai 2011; Urk. 7/162/5-6). 4.2

4.2.1

In der Folge legte RAD-Arzt Dr. Z.___ - der den Versicher ten bereits Ende September 2009 einlässlich untersucht hatte (E. 2.3 hievor) und mit dessen Situ ation entsprechend vertraut war –

in Kenntnis der relevanten Vorakten

(na mentlich jene r des behandelnden Hausarztes Dr. Y.___ sowie de r Ärzte der A.___; Urk. 7/165/2-3) am 2 7. Juli 2011 nachvollziehbar und schlüssig dar, dass mit der Diagnose einer komplexen Ruptur der Supraspinatussehne links und einer leichten AC-Gelenksartrose zwar ein weiterer r elevanter Ge sundheitsschaden

hinzugekommen sei, welcher die Arbeitsfähig k eit wesentlich beeinträchtigt habe, seit dem 7. April 2011 allerdings

wieder eine freie Beweg lichkeit der linken Schulter bei Status nach Frozen

Shoulder

und damit wie zu vor eine Arbeitsfähigkeit von 60% vorliege. Aufgrund der verbliebenen Schul terproblematik schränkte Dr. Z.___

das Bela s tungsprofil in dem Sinne weiter ein, dass er dem Versicherte n

keine häufige n Überkopftätigkeiten mehr zumu tet e . 4.2.2

Die am 1 0. Juni 2011 geäusserte Auffassung des behandelnden Hausarzt es Dr. Y.___, sein Patient werde di e Tätigkeit als Akkordmaurer aus gesundheit lichen Gründen nicht mehr ausüben können (Urk. 7/ 163/2), stimmt mit der Einschät zung des RAD-Arztes Dr. Z.___ überein, der keine Arbeitsfähigkeit im ange stammten Beruf postulierte, sondern vielmehr bestätigte, dass für die bisherige Tätigkeit als Maurer weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von „0% auf Dauer“ be stehe . Mit Bezug auf die explizit gestellte

– entscheidende – Frage der IV-Stelle nach dem Verlauf der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit (inklusive Skizzierung eines zumutbaren Arbeitsprofils) bekr äftigte Dr. Y.___

hingegen le diglich, es bestehe kei ne Restarbeitsfähigkeit beziehungsweise es sei „wegen sprachlicher Behinderung (ma ngelnde Deutschkenntnisse)“ und aufgrund des Alters „ auch keine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich“

(Urk. 7/163/5). Dies veranlasste Dr. Z.___ zur (treffenden) Feststellung, der Hinweis auf die sprachliche Barriere und das vorgerückte Alter sei zwar plausibel, stelle jedoch keine medizinische Argumentation für eine gänzlich fehlende Restarbeitsfähig kei t auch in angepasster Tätigkeit dar (Urk. 7/165/3). 4.2.3

Dem - im Rahmen des V orbeschei dverfahren s - vom Beschwerdeführer persön lich am 1 9. September 2011 erhobenen E inwand, ei ne kurzfristige Verbesserung der Schulterproblematik habe sich „nur für einige Tage“ eingestellt, als er „mit Spritzen behandelt“ worden sei, steht entgegen, dass der ärztliche Teamleiter Schulter- Ellbogen der A.___, PD Dr. E.___, anfangs April 2011 ge genüber dem behandelnden Hausarzt Dr. Y.___

anamnestisch festgehalten hatte, der Patient habe hervorragend auf die Infiltration vom 2 5. Januar 2011 ange sprochen und es sei inzwischen eine deutliche Linderung der Beschwerden mit fast freie r Beweglichkeit der Schulter eingetreten (E. 4.1 hievor). D as am 9. Februar 2012 (Urk.

9) nachgereichte

Zeugnis der A.___ (Urk. 10; datiert vom 2 5. Januar 2012) ist inhaltlich praktisch identisch mit je nem vom 1 3. Mai 2011 (Urk. 7/163/25), worin zwar für körperlich schwerste Tätigkeiten (Akkordmaurer) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt, gleich zeitig aber ver merkt w orden war, dass eine leichtere (Büro-)Tätigkeit

„ selbst verständlich zu diskutieren“

sei . Im nach Verfügungserlass (vom 7. November 2011) verfassten Schreiben der A.___ vom 1 1. März 2013 (Urk. 13) schliesslich wies Oberarzt Dr. C.___

hinsichtlich des Leistungsvermögens einzig auf den bekannten Umstand hin, dass die Arbeitsfähigkeit als Maurer aufgrund der Arthrose der linken Schulter sicherlich deutl ich eingeschränkt bis nicht vor h anden sei; dies auch im Verein mit weiteren Gebrechen. Z ur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit äusserte sich Dr. C.___ nicht. 4.2.4

Nach dem Gesagten wird die auf Berichte n de r A.___ beruhende Einschätzung des RAD-Arztes Dr. Z.___, wonach seit April 2011 eine wesent lich verbesserte Schulterproblematik mit entsprechenden Auswirkungen auf die Arbeitsfäh igkeit bestand, durch die Angaben des behandelnden Hausarztes Dr. Y.___

– der im Übrigen stets von einer tieferen (Rest) arbeitsfähigkeit als Dr. Z.___ ausgegangen war (vgl. E. 2.3 hievor) – nicht entkräftet . Zwar litt der Bes chwerdeführer bis zum massgebenden Zeitpunkt des Verf ügungserlasses weiterhin an Schulterbeschwerden, d ie jedoch aus invalidenversicherungsrecht licher Sicht im Rahmen des von Dr. Z.___

neu formulierten Belastungspro fils (zusätzlich keine häufigen Überkopftätigkeiten) berücksichtigt wurde n . Es ist nicht zu be anstanden, wenn die IV-Stelle bei im Wesentlichen gleich gebliebe nen übrigen Diagnosen (so der Hausarzt Dr. Y.___ im Bericht vom 1 0. Juni 2011; Urk. 7/163/1) und unter dem Hinweis, dass keine neuen medizinischen Tatsa che n geltend gemacht worden seien, an einer seit April 2011 bestehenden 60 %igen Arbeitsfähigkeit in angepasste r Tätigkeit festhielt . Aus dem Einkom mensvergleich resultierte b ei Vornahme eines – auch mit Blick au f das einge schränkte Belastungsprofil gerechtfertigten - leidensbedingten Abzug s von 20% ein Invaliditätsgrad von nunmehr 60%, womit die ganze Rente zu Recht mit Wirkung ab 1. August 2011 (Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV) auf die bisheri ge Dreiviertelsrente herabsetzt wurde; kein anderes Ergebnis hätte die Vornahme eines (höchstmöglichen; BGE 126 V 75) Abzugs von 25% zur Folge . Die Frage von Eingliederungs massnahmen stellt e sich im vorliegenden Kontext nicht. S o lche waren dem Be schwerdeführer im Übrigen bereits vor Jahren gewährt worden beziehungsweise mussten aus invaliditätsfremden Gr ünden erfolglos abgeschlossen we rden (vgl. Urk. 7/77 ff., 7/83 ff. und 7/86/1-4). Die angefochtene Verfügung vom

7. November 2011 besteht mithin zu Recht, was zur A bweisung der dagegen er hobenen Beschwerde füh r t. 5 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Le istungen in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig, wo bei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 7 00.-- de m u nterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsberatung für italienische Migrantinnen und Migranten unter Beilage des Dop pels von Urk. 16 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger