Sachverhalt
1.
1.1
Die 1969 geborene X.___ arbeitete seit 2. Oktober 1995 als Verkäuferin
bei Z.___
(Urk. 8/ 2), als sie am 18. Dezember 1998 eine Auf fahrkollision erlitt (Urk. 8/2, Urk. 8/17/ 8).
Der am Tag nach dem Unfall konsultierte Arzt diagnostizierte ei ne Halswirbelsäulen (HWS) -Distorsion mit vorwiegend mus kulärem Beschwerde bild und attes tierte der Versicherten eine 100%ige Arbeits un fähigkeit ab 1 9. Dezember 1998 (Urk. 8/40/128). 1.2
A m
26. Mai 2000
(Urk. 8 / 2 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8) meldete sich die Versicherte bei der Sozial ver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf starke Kopfschmerzen, Schwindel und Behinderung der Motorik seit der Auf fahrkollision am 18. Dezember 1998 zum Leis tungsbezug
(Berufsberatung, Um schulung) an . Nach Durchführung medizinischer und beruflicher Ab klärungen (Urk. 8/5-10) sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Dezember 2000 (Urk. 8/13) eine Umschulung in Form einer zwei jährige n
Handels aus bil dung als berufliche Massnahme zu.
Am 26. März 2003 (Urk. 8/31) und am 2 3. Juli 2003 (Urk. 8/49) leistete die IV-Stelle zudem Kosten gutsprache für ein Büropraktikum vom 8. März 2003 bis zum 31. Juli 2004 im A.___ respektive für den LAP-Vorbereitungsunterricht. Während der Um schulung bezog sie Taggelder der Invaliden ver sicherung (Urk. 8/14, Urk. 8/33, Urk. 8/52). Mit Fähigkeitsausweis vom 5. Juli 2004 (Urk. 8/59) schloss die Ver sicherte ihre Lehre als kauf männi sche Anges tellte bei A.___ mit Erfolg ab .
Die IV-Stelle zog ferner die Akten des Unfallversicherers (Urk. 8/40), darunter ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psy chotherapie, vom 29. März 2003 (Urk. 8/40/7-29), bei und holte einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 8/61-62). In der Folge sprach die IV-Stelle der Ver sicherten mit Verfügung vom 10. Januar 2005 (Urk. 8/67, vgl. dazu auch Urk. 8/71 -72) mit Wirkung ab 1. Dezember 1999 gestützt auf einen In va liditäts grad von 62 % eine halb e Rente zu, welche per 1. August 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 41 % auf eine Viertelsrente reduziert wurde. Die dagegen vorsorglich erhobene Einsprache vom 18. Januar 2005 (Urk. 8/74) wurde am 17. Februar 2005 (Urk. 8/79) zurück gezogen, weshalb das Ein sprache verfahren mit Entscheid vom 24. Februar 2005 (Urk. 8/80) als durch Rückzug der Ein sprache erledigt abge schrie ben wurde .
D e r Unfallversicher er sprach der Versicherten mit Verfügung 19. Oktober 2007 (Urk. 3/5) ab 1. August 2004 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbs einbusse von 41 %
(als Komplementärente) sowie eine Integritäts entschädigung von 25 % in der Höhe von Fr. 24‘480. zu (vgl. dazu auch Urteil des Sozial versicherungsgerichts UV.2005.00209 vom 3 1. Juli 2006 [Urk. 3/3] sowie Urteil des Bundesgerichts U
383/06 vom 2 0. Juni 2007 [Urk. 3/4]). 1.3
Im Rahmen des amtlichen Revisionsverfahrens bestätigte die IV-Stelle am 5. Juli 2006 (Urk. 8/87) die laufende Viertelsrente, nachdem sie die Ver si cherte befragt (Urk. 8/81), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 13. Juli 2006, Urk. 8/8 3) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/84) sowie einen neuen medizinischen Bericht (Urk. 8/85) eingeholt hatte. 1.4
Im Jahr 2009 leitete die IV-Stelle eine weitere Revision ein und befragte die Ver sicherte (Urk. 8/90 /2-4), holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK Auszug vom 30. September 2009, Urk. 8/91), einen Arbeitgeberfragebogen (Urk. 8/93 /2 4)
sowie neue medizinische Berichte (Urk. 8/ 92, Urk. 8/ 94, Urk. 8/97) ein . Zudem veranlasste sie eine polydisziplinäre
Begutachtung (Gut achten vom 2 1. September 2010, Urk. 8/100) durch das C.___ .
Mit Vorbescheid vom
6. Januar 2011
(Urk. 8/107) stellte die I V-Stelle der Ver sicherten die Aufhebung der I nvalidenrente auf Ende des folgenden Monats in Aussicht, wogegen diese am 21 . Januar 2011 respektive 28. Februar 2011 Ein wände erhob (Urk. 8 / 108, Urk. 8 / 112). In der Folge zog die IV-Stelle weitere Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 5/113). Mit Verfügung vom 4. November 2011 (Urk. 2) hob die IV-Stelle die Rente der Versicherten auf Ende des folgen den Monats auf. 2 .
Gegen die Verfügung vom 4. November 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 16. November 2011 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr weiterhin mindestens eine Viertelsrente auszurichten. Eventualiter sei ihr ab dem 1. Januar 2012 (Art. 88 bis
lit . b der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) eine halbe Rente zu zu sprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerde gegnerin . Mit Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2012 (Urk. 7) bean tragte die IV-Stelle die Ab weisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 5. Januar 2012 (Urk. 9) wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Mit Replik vom 2 5. Januar 2012 hielt die Beschwerdeführerin an ihren gestellten Anträgen fest (Urk. 11) . Am 7. Februar 2012 (Urk. 14) verzichtete die Beschwer deführerin auf eine Duplik, was der Beschwerdeführerin am 8. Februar 2012 (Urk. 15) zur Kenntnis gebracht wurde. Mit Gerichtsverfügung vom 23. Juli 2013 (Urk. 16) wurde die Y.___ zum Pro zess be i ge laden, welche sich indes nicht vernehmen liess (Urk. 18). 3.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes ge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden ein kom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkom mens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den In validitätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heits zu standes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Aus wirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hin weisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeit liche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhalts abklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Ex pertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der strittigen Verfügung vom 4. November 2011 (Urk. 2 S. 2) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Be schwerde führerin soweit verbessert habe, dass ihr eine angepasste Tätigkeit in einem vol len Leistungspensum zumutbar sei. Ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % und unter Gewährung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % er rech nete sie einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 10 % . 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin beschwerdeweise (Urk. 1) im Wesent lichen geltend, dass sich der Gesundheitszustand nicht verbessert habe
(S. 4 Ziff. 5.1-5.3, Ziff. 5.5, Ziff. 11, Ziff. 13). Zudem habe sich das C.___ - Gut achten weder mit dem Bericht von Dr. med. D.___ vom 31. Oktober 2005 noch mit den Urteilen des Sozialversicherungsgericht s UV.2005.00209 vom 3 1. Juli 2006
sowie des Bundesgerichts U 383/06 vom 20. Juni 2007 in unfallversiche rungsrechtlicher Angelegenheit auseinandergesetzt, weshalb das C.___ - Gutachten nicht schlüssig und umfassend sei.
H inzu k omme, das s die Unfallversicherung gestützt auf den besagten Entscheid des Bundesgerichts sowie die Verfügung vom 19. Oktober 2007 der Zürich eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 41 % ausrichte. Da diese Verfügung in formelle und mate rielle Rechtskraft erwachsen sei, könne sie nicht durch eine andere Auffassung der Gutachterstelle umgestossen werden (S. 5 ff. Ziff. 5.7, Ziff. 7, Ziff. 14). 3. 3.1
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer ans pruchsrelevanten Änderung bildet der renten zusprech ende Einspracheentscheid vom 24. Febr uar 200 5, wel che r auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer
Sachver haltsabklär ung und Beweiswürdigung beruhte (vgl. vor stehend E . 1.4). Da revisionsweise (1. Revision; Urk. 8/87) von einem unveränderten Ge sund heitszustand ausge gangen wurde und keine aktuellen detaillierten Arztberichte eingeholt wurden (Urk. 8 /85), ist auf di e me di zinisch e Aktenlage, wie sie zurzeit des
Einspracheentscheids vom 2 4. Februar 2005 vorgelegen hatte, ab zu stell en . Namentlich sind die Verhältnisse i n diesem
Zeit punkt mit den Ver hält nissen im Zeitpunkt de r um strit tenen Verfü gung vom 4. November 2011 (2. Revision; Urk. 2) zu vergleichen. 3.2
De m
Einspracheentscheid
vom 2 4. Februar 2005 ab Abschluss der be ruflichen Massnahme lagen die nach folgend dargelegten medizinischen Berichte zu grunde:
3.2.1
Im Austrittsbericht vom 27. Oktober 1999 (Urk. 8/9 /5-10) diagnostizierten die Fach per sonen der Klinik E.___ ein chronisches zerviko zephales Syndrom nach indirekter HWS-Distorsion bei Auffahrunfall am 18. Dezember 1998 mit neuropsychologischen Defiziten und attestierten aus rheuma tologischer und neurologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % .
Die Sachverständigen gaben an, die Beschwerdeführerin habe Nacken schmer zen, welche teilweise nach nuchal hin, in beide Schultern hin und nach kaudal ausstrahlten, sowie Sehstörungen im Sinne von Ermüdbarkeit des dreidimen sionalen Sehens und diffusen wolkenartigen Sensationen. Überdies sei die Be schwerde führerin lärmempfindlich und schnell ermüdbar. In der klinischen Un tersuchung sei eine eingeschränkte Beweglichkeit der HWS in allen Richtungen um 1/3 aufgefallen. Ebenfalls bestünden vor allem paravertebrale Druck dolen zen im unteren HWS-Bereich. Neuro logische Defizite seien hingegen keine auf ge fal len. Die neuro psycho logische Abklärung habe im Bereich der Ge dächt nis funktionen (visuell, verbal, Kurz- und Langzeit, Lernfähigkeit) sowie in den räumlichen Funktionen und im problem lösenden Denken unauffällige Befunde ergeben. Die konzentrativen Funktionen betreffend hätten sich in den Aspekten der visuellen Auffassungs geschwindigkeit, der selektiven Aufmerksamkeit und der Interferenzfestigkeit normgerechte Befunde ergeben; die parallele Informati onsverarbeitung sowie die Daueraufmerksamkeit seien in leichtem Aussmass herabgesetzt. Die von der Beschwerdeführerin berichteten Konzentrations schwierigkeiten, insbesondere eine reduzierte Daueraufmerksamkeit sowie Schwierig keit en beim gleichzeitigen Erledigen zweier Aufgaben und bei Zeit druck, hätten sich durch die Abklärungsbefunde objektivieren lassen und seien vermutlich auf die von der Beschwerdefü hrerin beschriebene und sich vom kli nischen Eindruck her bestätigende Schmerzsymptomatik zurück zu führen. 3.2.2
Mit Bericht vom 28. Juni 2000 respektive in der beigelegten Berichtskopie vom 30. März 1999 (Urk. 8/5) diagnostizierten Dr. med. F.___, Oberarzt und Leiter der Wirbelsäulenchirurgie der Klinik G.___, und Dr. med. H.___ eine akute Zervikobrachialgie / Zephalgie rechts ohne radikuläre Symptomatik bei Status nach HWS-Distorsionstrauma am 1 8. Dezember 1998, namentlich ein
z erviko zephales Syndrom (ICD-10 M53.0), ein Zerviko brachial-Syndrom (ICD-10 M53.1 sowie eine Verstauchung und Zerrung der Halswirbelsäule (ICD-10 S13.4) und attestierte der Beschwerdeführerin bis zum 10. April 1999 eine Arbeits unfähigkeit von 50 % respektive ab 11. April 1999 von 25 % . Eine disko li gamentäre Verletzung der HWS schloss er aufgrund der Magnet resonanz tomo graphie vom 30. März 1999 aus. 3.2.3
Der seit April 1999 behandelnde Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Rheuma er krankungen, nannte am 23. Juli 2000 (Urk. 8/8) ein chronisches zerviko ze phales Syndrom nach in direktem Distorsionstrauma der HWS bei Auf fahr un fall vom 18. Dezember 1998 mit neuropsychologischen Defiziten und attestierte der Be schwerde führerin folgende Arbeitsunfähigkeiten im bisherigen Beruf: 100 % vom 1 9. Dezember 1998 bis 22. März 1999, 50 % vom 23. März bis 10. April 1999, 25 % vom 11. bis 18. April 1999, 50 % vom 19. April 1999 bis auf wei teres. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit als Ver käuferin sei aktuell nicht möglich und langfristig unsicher.
Dr. I.___ führte aus, die Beschwerdeführerin habe nach wie vor über Schmerzen zervikal mit Ausstrahlungen in den Kopf sowie über den Schultergürtel mit ver minderter körperlicher Belastbarkeit und über leichte Kon zentrations störungen geklagt. Unter Befunde notierte er "Barfussgang hinkfrei, leichter Becken tief stand li nks, mässige Fehlhaltung thorakolumbal mit endphasig etwas schmerz haft eingeschränkter BWS-Beweglichkeit. HWS: Linksrotation 80°, Rechts rota tion 85°, Lateralflexion beidseits leicht vermindert, Kinn/Ster num -Abstand bei maximaler Flexion/Extension 5/14 cm endphasig schmerzhaft. Segmental schmerz hafte Hypomobilität am craniocervicalen Übergang, Irrita t ionszonen C2 und C3 re chts sowie schmerzhafte Tendomyosen
suboccipital . Schultergürtel frei, übriger Bewegungsapparat altersentsprechend. Neurologisch: Symmetrische Eigen reflexe ohne Paresen oder Paraesthesien; Hirnnerven kursorisch geprüft intakt“. Die Beschwerdeführerin sei physisch durch verminderte Belastbarkeit des Schultergürtels und der HWS bezüglich Gewichte und Haltungen sowie aus schliesslich Überkopfarbeiten eingeschränkt. Für psychische Ein schränkungen sei auf die im Austrittsbericht der K linik E.___ erwähnten neuro logi schen Tests zu verweisen. Körperlich wechselnde Tätigkeiten ohne aus schliessli ches Überkopfarbeiten sowie Heben und Tragen schwerer Gegen stände seien der Beschwerdeführerin zumutbar. Psychische Stress situationen und Leistungs druck würde die Beschwerdeführerin wahrscheinlich schlecht er tragen. Sowohl in ihrer bisherigen als auch in behinderungsangepasster Tätigkeit sei der Beschwerde führerin eine halbtätige (vier bis fünf Stunden pro Tag) Tätigkeit ab sofort zu mutbar. 3.2.4
Dr. med. J.___, Psychiatrie und Psychotherap ie FMH, nannte mit Bericht vom 2
0. Oktober 2000 (Urk. 8/10) ein chronisches Schmerzsyndrom, neuro lo gische Defizite und ein depressives Syn drom bei Status nach HWS-Distorsions trauma am 18. Dezember 1998 und traumatisierenden Übergriffs er fahrungen in der Kindheit und attestierte ihr in ihrem bisherigen Tätig keits bereich als Ver käuferin eine 50%ige Arbeits un fähig keit. Dr. J.___ führte aus, die Beschwer deführerin habe chronische Schmerzen, kognitive Probleme und zudem zeige sich das Bild eines depressiven Syndroms. Die Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit sei aufgrund verminderter Be last barkeit eingeschränkt. 3.2.5
Am 22. Juli 2002 untersuchte der Psychiater Dr. B.___ die Be schwerde führe rin im Auftrag des Unfallversicherers . In seinem Gutachten vom 29. März 2003 (Urk. 8/40/7-29) diagnostizierte er (S. 20) eine Kon versions neurose mit vor wie gender Störung der Sensibilität und Empfindung (ICD-10 F44.6).
Dr. B.___ hielt in seiner Beurteilung (S. 17 ff.) fest, dass es sich im vorliegen den Fall um eine Beschwerdeführerin mit deutlich vorbestehenden psychische n
Be lastungs faktoren in einer komplexen und schwierigen Lebenssituation handle. Die Krankheitssymptomatik müsse als deren Ausdruck verstanden werden. Die gestellte Diagnose einer Konversionsneurose mit vorwiegender Störung der Sensi bilität und Empfindung werde auch als pseudoneurologische Störung be zeichnet . Bei massiver Ausprägung könne diese Störung zur Einschränkung der Arbeits fähigkeit führen. Aktuell sei die Beschwerdeführerin indessen in Tätig keiten, welche keine schweren körperlichen Arbeiten beinhalteten, zu 100 % ar beits fä hig; im Rahmen von Fluktuationen der Symptomatik dürfte die Arbeits fähigkeit kurzfristig und vorübergehend eingeschränkt sein
(S. 19-20, S. 22
Ziff. 7.1). Es sei anzunehmen, dass der status quo ante sechs Monate nach dem Unfall erreicht worden sei (S. 21
Ziff. 5.2.2). Während der Heilphase habe mit gelegentlichen, wenige Tage dauernden Einschränkungen der Arbeits fähig keit zwischen 20 und 80 % gerechnet werden müssen (S. 22 Ziff. 7.2). 3.2.6
In seinem Bericht vom 9. August 2004 (Urk. 9/61 lit . A) nannte der die Be schwer deführerin seit 2003 behandelnde Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Rheuma tologie und Innere Medizin, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit ein per sistierendes zerviko -vertebrales Schmerz syndrom mit Kon zentrations be ein trächtigungen bei Status nach Be schleunigungstrauma vom 18. Dezember 1998 sowie anamnestische Kon ver sions neurosen mit vor wiegen der Störung der Sensibilität und Empfindung (Be gutachtung durch Dr. B.___,
2003).
Dr . K.___ führte in seinem Bericht aus, die Beschwerdeführerin habe über Nacken schmerzen mit Ausstrahlungen in den Hinterkopf und Einschränkungen der Kon zentrationsfähigkeit geklagt . Zudem verwies er auf die aufgeführten psy chi schen Belastungsfaktoren mit Kon versionsneurose mit vor wiegender Störung der Sensibilität und Empfindung anlässlich der Be gutachtung durch Dr. B.___ im Jahr 200 3. Unter erhobene Befunde hielt er „Zeichen der axia len Hyper motilität . Leicht gradige Reizungen neuro menigealer Strukturen im HWS-Be reich. HWS-Be weglichkeit schmerz be dingt eingeschränkt mit KSA 4/17 cm, Rotation beidseits gegen 80°. Myo fas ziale Schmerzpunkte im Nacken- und Schulter bereich . Neurologische Reflexe, Kraft und Sensibilitätsangaben nor mal“ fest. Für die Beantwortung der Frage der Arbeitsfähigkeit der Be schwerde führe rin als kaufmännische Angestellte bis heute und auf längere Sicht zog er den Er fahrungs bericht des KV-Praktikums heran und führte zudem aus, dass seiner Meinung nach die dabei gemachten Beobachtungen die Leistungs fähig keit der Be schwerdeführerin am ehesten wieder gäben, da dies das Resultat einer länge ren Beobachtungsdauer (7. März 2003 bis 31. April 2004) sei und von einer diesbezüglich kompetenten Person erhoben worden sei. In diesem Sin ne kön ne er einer 60%igen Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt zu stim men. 3.3
Der rentenaufhebenden Verfügung vom 4. November 2011 (Urk. 2) lagen fol gende Be richte zu Grunde: 3.3.1
Mit undatiertem (Dokumenten-Eingangs-Datum: 8. Oktober 2009) Bericht (Urk. 8/92) nannte
Dr. dipl. hol. med. L.___ FNH als Diagnosen ein Schleuder trauma mit Folgen (Kopfweh) seit 1998 und eine chronische Blähsucht seit Jahren und attestierte ihr in ihrer bisherigen Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsun fähigkeit (S. 2 Ziff. 1.1 und S. 3 Ziff. 1.7).
Dr. L.___ führte aus, die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin aus medi zinischer Sicht noch zu mutbar. Es bestünden indes Einschränkungen in Form von Kon zentrationsmangel und Schwächen sowie Kopfschmerzen nach geistiger An strengung. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei der Be schwerdeführerin im Umfang von vier bis sechs Stunden pro Tag seit 1999/2000 möglich (S. 3 ff. Ziff. 1.7). Schliesslich seien das Konzentrations- und Auf fass ungsvermögen zu 50% und die Belastbarkeit zu 60 % eingeschränkt (S. 5 Ziff. 3). 3.3.2
Mit undatiertem Bericht (Dokumenten-Eingangs-Datum:
26. März 2010, Urk. 8/97) dia gnostizierte Dr. med. M.___,
Fächarztin für Allgemeine In nere Medizin, Spital N.___, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit mangelnde Belast barkeit, Kon zentrations schwierigkei ten seit dem Unfall 1998 und zunehmend seit 2003, Müdig keit, Erschöpfung, fehlende Ab grenzung, differential dia gnostisch ein Burnout sowie einen Status nach Eisen mangel (aktuell behandelt), ein Zervik o vertebralsyndrom mit genera lisierten Schmer zen am ganzen Körper seit dem Schleudertrauma im Jahr 1998, Kopf schmer zen und Migräne sowie teilweise Schwindel seit Schleuder trauma
im Jahr 1998 und at testierte der Beschwerdeführerin k eine über die IV-Berentung hinausgehende Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6).
Dr. M.___ führte in ihrem Bericht aus, in der bisherigen Tätigkeit be stün den körperliche Einschränkungen in Form konstanter Nacken- und häufiger Kopfschmerzen. Deshalb könne die Beschwerdeführerin auch nicht schwer h e ben und maximal zwei Stunden am Stück am Computer sitzen; danach müsse sie sich wieder bewegen . Tätigkeiten, die eine grosse Kon zentration erforder ten, seien für die Beschwerdeführerin nicht ideal . Die bisherige Tätigkeit sei ihr ten denziell noch zwei bis drei Tage pro Woche zumutbar, obwohl sie sich ziemlich über fordert fühle. Die Leistungsfähigkeit sei indes durch die mangelnde Be last barkeit und Konzentrationsfähigkeit vermindert . Eine be hinderungs ange passte Tätigkeit sei ihr ebenfalls im Umfang von zwei bis drei Tagen die Woche à acht Stunden möglich, s olange sie sich nicht die ganze Zeit voll konzentrieren und sie nicht allzu monotone Tätigkeiten ver richten müs se (S. 3 Ziff. 1.7) . Den Haushalt kön ne sie relativ gut bewältigen. Staubsaugen kön ne sie nicht und Einkaufen gehe ihre Mutter (S. 1 lit . a oben) . 3.3.3
Am 2 1. September 2010 (Urk. 8/100) nannten die C.___ - Gutachter nach Durch führung mehrtägiger Untersuchungen im internistischen, psy chi a trischen sowie neuro logischen Fachgebiet folgende Diagnosen (S. 1 8 Ziff. 5):
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
- Chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.2) -
Status nach Autounfall (Heckkollision) mit Halswirbelsäulen (HWS)- Dis torsi ons trauma am 18. Dezember 1998 (ICD-10 S13.6) -
klinisch muskuläres oberes Zervikalsyndrom rechts (ICD-10 M53.8)
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4) - Migräne mit Aura (ICD-10 G43.1.) - Fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch, zirka 20 pack years (ICD-10 F17.1)
Die C.___ - Gutachter konstatierten i n ihrer Gesamtbeurteilung (S. 17 ff. Ziff. 6), aus neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit aufgrund des oberen Zervikal syndrom rechts ein ge schränkt. Insbesondere bestünden Einschränkungen für kör perlich schwere und überwiegend mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, solche in Zwangshaltungen und solche ohne Möglichkeit eines Positionswechsels. Für eine wechselnd belastende Tätigkeit bestehe aus neuro logischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Obwohl eine Migräne attacke kurzfristig und in unvorhersehbarer Weise zur voll ständigen Arbeits un fähig keit führen kön ne, ergebe sich daraus keine prinzi pielle Einschränkung.
Aus psychiatrischer Sicht könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit fest ge stellt werden. Ausser der Diagnose einer anhaltenden somatoformen
Schmerz störung könne keine weitere psychiatrische Diagnose gestellt werden. Aus psychiatrischer Sicht sei es der Beschwerdeführerin trotz geklagter Be schwerden zumutbar, die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um ganz tags einer beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können.
Auch aus allgemeininternistischer Sicht fänden sich keine weiteren Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.
Ins gesamt könne somit aus polydisziplinärer Sicht eine volle Arbeits- und Leis tungs fähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere, adaptierte Tätig keiten festgestellt werden. Für körperlich schwere und überwiegend mittel schwere Tätigkeiten bestehe hingegen eine volle Arbeitsunfähigkeit.
Hinsichtlich Beginn und Verlauf der Arbeitsunfähigkeit führten die C.___ - Gut achter soda nn aus (S. 18
Ziff. 6.3), es sei schwierig, aufgrund der vor liegenden Unterlagen die Arbeitsfähigkeit im zeitlichen Verlauf retrospektiv ge sehen mit Sicherheit zu be ur teilen. Ihre oben genannte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelte mit Sicher heit erst ab dem Zeitpunkt ihrer Untersuchung im August 201 0. Er fahrungs gemäss sollten die Beschwerden nach einem HWS-Distorsi onstrauma nach ein bis zwei Jahren abgeklungen sein. Eine nach folgende, langandauernde höher gradige Arbeitsunfähigkeit könne retrospektiv gesehen aufgrund der vorliegenden Unterlagen aus gutachterlicher Sicht nicht nach voll zogen werden. Interessanterweise habe der 2004 behandelnde Rheuma tologe Dr. K.___ keine konkrete Aussage zur Arbeitsfähigkeit gemacht; gleich wohl sei der Be schwerde führerin eine Rente zugesprochen worden. Offen sicht lich hätten dieser Aus sagen aus dem Jahr 2000 (von Dr. med. I.___ und Dr. med. J.___) zugrunde gelegen, die schon lange nicht mehr zutreffend gewesen seien. Der später behandelnde Dr. med. O.___ habe im Jahr 2006 einen gleich bleibenden Ge sund heitszustand bestätigt. Das entspreche nicht einer validen fachärztlichen Aus sage zur Arbeitsfähigkeit. Schliesslich führten sie bezugneh mend auf frühere ärztliche Einschätzungen aus (S. 1 8 f. Ziff. 6.5), es bestehe eine Diskrepanz zwischen ihrer Beur teilung und jener des be handelnden Dr. L.___,
Kom ple mentärpraxis, welcher in seinem undatierten Bericht der Be schwerdeführerin eine 50%ige Arbeits un fähig keit attestiert habe. Ur sächlich für diese Diskrepanz sei wahrscheinlich in erster Linie die schwierige Rol le des be handelnden Arztes, welcher naturgemäss bemüht sei, seinen Patienten zu helfen und sie zu beschützen. Ausserdem hätten sich die be han delnden Ärzte bei ihrer Einschätzung häufig zu einem grossen Teil auf den von den Patienten gemach ten Angaben ab gestützt . 4. 4.1
In Frage steht vorliegend, ob sich die Erwerbsfähigkeit bis im November 2011 aufgrund eines veränderten Gesundheitszustandes in mass geb licher Weise ver bessert hat . 4.2
Ein Vergleich des Berichtes von Dr. K.___, gestützt auf wel chen die renten herabsetzende Verfügung vom 10. Januar 2005 ab 1. August 2004 mass geb lich erfolgte (E. 3.2.6 hiervor), mit dem C.___ - Gut achten (E. 3.3.3 hiervor), auf welches die Be schwerdegegnerin in der renten aufhebenden Verfügung abstellte, ergibt, dass die Be schwerde führerin sowohl anlässlich der Behandlung durch Dr. K.___ als auch während der Be gutachtung durch das C.___ über dieselben Beschwerden klagte (vgl. Urk. 8 /61, Urk. 8/100 S. 6
Ziff. 3.2.1). So decken sich die im C.___ - Gutachten festgehaltenen Beschwerden wie chronische Kopf schmer zen, Ver span nung en im Nackenbereich, chronische Müdigkeit, Kon zentrations schwierig keiten, Verstärkung der Kopf- und Nacken schmerzen auf grund schnel ler Bewegungen, Heben von schw eren Lasten, Stress und längerem Ver weilen an einer bestimmten Arbeit respektive in bestimmte n
Körper position en, rezidi vierende Migräne episoden (zirka drei bis vier Mal pro Monat) sowie rezi divie rende, aus strahlende Schmerzen vom Nacken her in beide Arme, fehlende Be lastbarkeit (Urk. 8/100 S. 6 f.
Ziff. 3.2.1, vgl. dazu auch S. 8 Ziff. 4.1.1.2, S. 12
Ziff. 4.2.1.2) im Kern mit den von Dr. K.___ notierten – wenn auch etwas weniger ausführlichen - angegebenen Beschwerden (Nacken schmer zen mit Aus strahlungen zum Hinterkopf sowie Einschränkungen der Kon zentrations fähig keit; Urk. 8/61) sowie auch im Wesentlichen mit den weiteren im Recht liegen den Vorakten . Augenfällig ist zudem, dass die geklagten Beschwerden aus somatischer Sicht weder durch Dr. K.___ noch durch die C.___ - Gutachter einem organischen Korrelat zugeordnet werden konnten. Entsprechend wurden weder im Bericht von Dr. K.___ noch im C.___ - Gutachten Diagnosen ge nannt, welche einen pathologisch-anatomischen Zustand beschreiben . Während Dr. K.___
ein per sistierendes zervikovertebrales
Schmerz syndrom mit Kon zentrations beein trächtigungen bei einem Status nach Be schleunigungstrauma vom 18. Dezember 1998 sowie anamnestische Kon ver sions neurosen mit vor wiegen der Störung der Sensibilität und Empfindung (Be gutachtung durch Dr. B.___,
2003) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte, nannten die C.___ - Gutachter ein chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom (ICD-10 F52.2) bei einem Status nach einem Autounfall (Heckkollision) mit HWS-Dis torsions trauma am 1 8. Dezember 1998 so wie ein klinisch muskuläres ob eres Zervikal syn drom rechts (ICD-10 M53.8) . Somit stellten sowohl Dr. K.___ als Rheuma tologe als auch die C.___ - Gutachter aus neurologischer Sicht im Wesent lichen eine gle ichlautende Diagnose, was die C.___ - Gutachter so dann auch indi rekt be stätigten, indem sie ausführten, die von Dr. med. O.___, Spezialarzt FMH für physikalische Medizin, spez. Rheumaerkrankungen, erhobene Symp tomatik, namentlich eine leicht einge schränkten HWS-Beweg lichkeit, ein para vertebrale r zervikaler
Hart spann mit Klopf- und Druck dolenzen im Bereich der Dornfortsätze sowie an den Ansatz stellen der Muskulatur am Occiput (vgl. dazu Urk. 8/85), sei in etwa ähnlich gewesen wie der aktuell zu er hebende Befund im Bereich des Nackens (Urk. 8/100 S. 1 6
Ziff. 4.2.6), ging die IV-Stelle doch dann zumal gestützt auf den von Dr. O.___ im Jahr 2006 verfassten Bericht revisi ons weise von einem - im Vergleich zu den während der renten zusprechen den Ver fügung vom 10. Januar 2005 herr schenden Ver hält nis sen - unveränderten Ge sund heits zu stand aus. Überdies hielten die C.___ - Gutachter fest, dass die Beur teilung der Klinik
E.___ schon 1999 eigentlich gleich gewesen sei, wie sie sich heute ergebe, zumal schon damals die Diagnose deskriptiv auf "chroni sches zervikozephales Syn drom“ gelautet habe (Urk. 8/100 S. 16
Ziff. 4.2.7).
Was den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anbelangt, so lässt sich ein Vergleich des durch Dr. B.___ zu Händen des Unfallversicherers erstellten psychiatrischen Gutachtens vom 29. März 2003 (E. 3.2.5 hiervor) mit dem C.___ - Gutachten (E. 3.3.3) genannten psychiatrischen Diagnosen ebenfalls nicht auf eine mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich aus ge wiesene wesentliche Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes schlies sen, wurden doch sowohl durch Dr. B.___ als auch durch die C.___ - Gutachter keine langfristigen, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Ein schränkungen attestiert. So diagnostizierte Dr. B.___ eine Konversions neu rose mit vorwiegender Störung der Sensibilität und Empfindung (ICD-10 F44.6) und attestierte der Beschwerdeführerin ge stützt darauf einzig eine kurzfristige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, während die C.___ - Gutachter eine anhal tende somatofo rme
Schmerz störung (ICD-10 F10) und eine Migräne mit Aura (ICD-10 G43.1) sowie einen fortgesetzten Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch, zirka 20 pack years (ICD-10 F17.1) ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten (E. 3.3.3 hiervor). Damit ist aber auch eine revisions rechtlich relevante, wesentliche und dauernde Verbesserung des psy chischen Gesundheitszustandes jedenfalls nicht ausgewiesen. 4.4
Schliesslich schilderte auch Dr. M.___ in ihrem undatierten Bericht (Doku menten-Eingangs-Datum : 26. März 2010, E. 3.3.2 hiervor) einen im Vergleich zur renten herab setzenden Verfügung vom 10. Januar 2005 unveränderten Ge sund heits zu stand, indem sie bei der Beschwerdefüh rerin unter anderem ein Zervik o verte bral syndrom mit generalisierten Schmer zen am ganzen Körper seit dem Schleuder trauma 1998, Kopf schmer zen und Migräne sowie teilweise Schwindel seit Schleuder trauma 1998 diagnostizierte und ihr ebenfalls eine (Rest-)Arbeits fähigkeit attestierte. Des Weiteren hielt sie eben falls kör perliche und psychische Einschränkungen aufgrund von Nacken- und Kopf schmerzen sowie einer schwachen Konzentrationsfähigkeit fest.
In Bezug auf die Einschätzungen des behandelnden Komplementärmediziners Dr. L.___
(E. 3.3.1 hiervor) ist festzuhalten, dass ihm als Komplementär- und damit als Nicht schulmediziner die notwendigen fachlichen Voraussetzungen für eine fa chmedizinische Diagnose fehlen. 4.5
Vor diesem Hintergrund ist eine wesentliche Verbesserung des Ge sund heits zu stands der Beschwerdeführerin daher nicht aus gewiesen. Dass die C.___ - Gutachter trotz (in etwa) gleichlautender Diagnosen und ähnlicher Befunde, in Abwei chung zu den attestierten Arbeitsfähigkeiten in den Vorakten eine Arbeitsfähig keit von 100 % attestierten, ändert hieran nichts, handelt es sich doch bloss um eine andere Einschätzung des gleichen Sachverhaltes, was revisionsrechtlich irrelevant ist. Dies bestätigt sich namentlich durch die von den C.___ - Gutachtern angebrachte Bemerkung, dass die Beschwerden nach einem HWS-Distorsions trauma erfahrungsgemäss nach einem bis zwei Jahren abgeklungen sein sollten und eine von ihrer Einschätzung Abweichung abweichende lang andauernde und höhergradige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollzogen werden könne .
An gesicht s des Unfalls im Jahr 1998 gehen die C.___ - Gutachter von einem seit 2000 stabilen Gesundheitszustand aus, weshalb eine Veränderung seit 2005 (Renten herabsetzung) nicht ausgewiesen ist.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der rentenherabsetzenden Verfügung vom 1 0. Januar 2005 nicht wesentlich und damit revi sionsrelevant verändert hat. 4.6
Aus den Akten ergeben sich schliesslich keine Anhaltspunkte dafür, dass die ursprüngliche Rentenzusprache zweifellos unrichtig war. Die von der Beschwer degegnerin ver fügte Rentenaufhebung kann daher auch nicht mittels substitu ierter Begrün dung geschützt werden (vgl. BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3.
November 2008 E. 2.2 mit Hinweis) . Dies wurde von der Beschwerdegegn erin denn auch nicht geltend gemacht.
Daran ändert auch nichts, dass das Bundesgericht in BGE 136 V 279 hinsicht lich von HWS-Verl etzung en ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle entschieden hat, dass die Frage der invalidisierend en Wirkung sinngemäss nach der Rechtsprechung zu den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen zu beurteilen und somit zu prüfen ist, ob eine allenfalls bescheinigte Arbeitsun fähigkeit bei Aufbietung allen guten Willens überwindbar ist (BGE 130 V 352 E.
3). Allerdings erscheinen frühere Rentenzusprachen auch im Lichte der mit BGE 130 V 352 begründeten Rechtsprechung nicht ohne weiteres als rechtswid rig, sachfremd oder schlechterdings nicht vertretbar, weshalb rechtskräftige Verfügungen grundsätzlich nicht an die geänderte Gerichtspraxis anzupassen sind (BGE 135 V 201 E. 7.1.2 und 7.2.1). 4. 7
Für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bestehen sodann keine Anhaltspunkte und solches wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht vor gebracht. Da auch für eine Veränderung der erwerblichen Auswirkungen keine Anhaltspunkte vorliegen, rechtfertigt sich eine Überprüfung der verwendeten Einkommensgrössen (vgl. den entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin, Urk. 1 S. 10 Ziff.
15) nicht. Eine Erhöhung der Rente ist demnach ausgeschlos sen. 4.8
Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für eine Rentenrevision bezie hungs weise eine Aufhebung der laufenden
Viertels rente
per 1. August 2004 nicht erfüllt.
In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Ver fügung vom 4. November 2011 (Urk. 2) mit der Feststellung aufzuheben, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente der Invali denversicherung hat. 4.9
Zu bemerken bleibt, dass die Verwal tung Renten, die bei pathogenetisch -ätiolo gisch unklaren syndromalen
Beschwer debildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wur den, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung des IVG vom 1 8. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Mass nahmen paket) zu überprüfen hat (lit . a Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur Än derung des IVG vom 1 8. März 2011; in Kraft seit 1. Januar 2012). Ob unter diesem Titel eine Überprüfung der Rente der Beschwerdeführerin in Frage kommt, ist in Anbetracht des Verfügungserlasses am 4. November 2011 nicht im vorliegenden Verfahren zu beurteilen. Der Beschwerdegeg nerin steht es jedoch frei, eine Leistungsanpassung unter Berücksichtigung der geänderten Rechtslage zu prü fen. 5. 5.1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 900.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 5.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Vorliegend ist die Prozessentschädigung beim mass geblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- auf Fr. 2‘400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Das Gericht verfügt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. November 2011 aufgehoben, und es wird festge stellt, dass d ie Beschwerdeführer in
weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente
hat .
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintr itt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ‘ 400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube unter Beilage einer Kopie von Urk. 18 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 18 - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich EG/MD/MTversandt
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 und S. 3 Ziff. 1.7).
Dr. L.___ führte aus, die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin aus medi zinischer Sicht noch zu mutbar. Es bestünden indes Einschränkungen in Form von Kon zentrationsmangel und Schwächen sowie Kopfschmerzen nach geistiger An strengung. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei der Be schwerdeführerin im Umfang von vier bis sechs Stunden pro Tag seit 1999/2000 möglich (S. 3 ff. Ziff. 1.7). Schliesslich seien das Konzentrations- und Auf fass ungsvermögen zu 50% und die Belastbarkeit zu 60 % eingeschränkt (S. 5 Ziff. 3). 3.3.2
Mit undatiertem Bericht (Dokumenten-Eingangs-Datum:
26. März 2010, Urk. 8/97) dia gnostizierte Dr. med. M.___,
Fächarztin für Allgemeine In nere Medizin, Spital N.___, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit mangelnde Belast barkeit, Kon zentrations schwierigkei ten seit dem Unfall 1998 und zunehmend seit 2003, Müdig keit, Erschöpfung, fehlende Ab grenzung, differential dia gnostisch ein Burnout sowie einen Status nach Eisen mangel (aktuell behandelt), ein Zervik o vertebralsyndrom mit genera lisierten Schmer zen am ganzen Körper seit dem Schleudertrauma im Jahr 1998, Kopf schmer zen und Migräne sowie teilweise Schwindel seit Schleuder trauma
im Jahr 1998 und at testierte der Beschwerdeführerin k eine über die IV-Berentung hinausgehende Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6).
Dr. M.___ führte in ihrem Bericht aus, in der bisherigen Tätigkeit be stün den körperliche Einschränkungen in Form konstanter Nacken- und häufiger Kopfschmerzen. Deshalb könne die Beschwerdeführerin auch nicht schwer h e ben und maximal zwei Stunden am Stück am Computer sitzen; danach müsse sie sich wieder bewegen . Tätigkeiten, die eine grosse Kon zentration erforder ten, seien für die Beschwerdeführerin nicht ideal . Die bisherige Tätigkeit sei ihr ten denziell noch zwei bis drei Tage pro Woche zumutbar, obwohl sie sich ziemlich über fordert fühle. Die Leistungsfähigkeit sei indes durch die mangelnde Be last barkeit und Konzentrationsfähigkeit vermindert . Eine be hinderungs ange passte Tätigkeit sei ihr ebenfalls im Umfang von zwei bis drei Tagen die Woche à acht Stunden möglich, s olange sie sich nicht die ganze Zeit voll konzentrieren und sie nicht allzu monotone Tätigkeiten ver richten müs se (S. 3 Ziff. 1.7) . Den Haushalt kön ne sie relativ gut bewältigen. Staubsaugen kön ne sie nicht und Einkaufen gehe ihre Mutter (S. 1 lit . a oben) . 3.3.3
Am 2 1. September 2010 (Urk. 8/100) nannten die C.___ - Gutachter nach Durch führung mehrtägiger Untersuchungen im internistischen, psy chi a trischen sowie neuro logischen Fachgebiet folgende Diagnosen (S. 1
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art.
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden ein kom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkom mens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den In validitätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heits zu standes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Aus wirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hin weisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeit liche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhalts abklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Ex pertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8) meldete sich die Versicherte bei der Sozial ver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf starke Kopfschmerzen, Schwindel und Behinderung der Motorik seit der Auf fahrkollision am 18. Dezember 1998 zum Leis tungsbezug
(Berufsberatung, Um schulung) an . Nach Durchführung medizinischer und beruflicher Ab klärungen (Urk. 8/5-10) sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Dezember 2000 (Urk. 8/13) eine Umschulung in Form einer zwei jährige n
Handels aus bil dung als berufliche Massnahme zu.
Am 26. März 2003 (Urk. 8/31) und am 2 3. Juli 2003 (Urk. 8/49) leistete die IV-Stelle zudem Kosten gutsprache für ein Büropraktikum vom 8. März 2003 bis zum 31. Juli 2004 im A.___ respektive für den LAP-Vorbereitungsunterricht. Während der Um schulung bezog sie Taggelder der Invaliden ver sicherung (Urk. 8/14, Urk. 8/33, Urk. 8/52). Mit Fähigkeitsausweis vom 5. Juli 2004 (Urk. 8/59) schloss die Ver sicherte ihre Lehre als kauf männi sche Anges tellte bei A.___ mit Erfolg ab .
Die IV-Stelle zog ferner die Akten des Unfallversicherers (Urk. 8/40), darunter ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psy chotherapie, vom 29. März 2003 (Urk. 8/40/7-29), bei und holte einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 8/61-62). In der Folge sprach die IV-Stelle der Ver sicherten mit Verfügung vom 10. Januar 2005 (Urk. 8/67, vgl. dazu auch Urk. 8/71 -72) mit Wirkung ab 1. Dezember 1999 gestützt auf einen In va liditäts grad von 62 % eine halb e Rente zu, welche per 1. August 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 41 % auf eine Viertelsrente reduziert wurde. Die dagegen vorsorglich erhobene Einsprache vom 18. Januar 2005 (Urk. 8/74) wurde am 17. Februar 2005 (Urk. 8/79) zurück gezogen, weshalb das Ein sprache verfahren mit Entscheid vom 24. Februar 2005 (Urk. 8/80) als durch Rückzug der Ein sprache erledigt abge schrie ben wurde .
D e r Unfallversicher er sprach der Versicherten mit Verfügung 19. Oktober 2007 (Urk. 3/5) ab 1. August 2004 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbs einbusse von 41 %
(als Komplementärente) sowie eine Integritäts entschädigung von 25 % in der Höhe von Fr. 24‘480. zu (vgl. dazu auch Urteil des Sozial versicherungsgerichts UV.2005.00209 vom 3 1. Juli 2006 [Urk. 3/3] sowie Urteil des Bundesgerichts U
383/06 vom 2 0. Juni 2007 [Urk. 3/4]).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der strittigen Verfügung vom 4. November 2011 (Urk. 2 S. 2) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Be schwerde führerin soweit verbessert habe, dass ihr eine angepasste Tätigkeit in einem vol len Leistungspensum zumutbar sei. Ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % und unter Gewährung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % er rech nete sie einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 10 % .
E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin beschwerdeweise (Urk. 1) im Wesent lichen geltend, dass sich der Gesundheitszustand nicht verbessert habe
(S. 4 Ziff. 5.1-5.3, Ziff. 5.5, Ziff. 11, Ziff. 13). Zudem habe sich das C.___ - Gut achten weder mit dem Bericht von Dr. med. D.___ vom 31. Oktober 2005 noch mit den Urteilen des Sozialversicherungsgericht s UV.2005.00209 vom 3 1. Juli 2006
sowie des Bundesgerichts U 383/06 vom 20. Juni 2007 in unfallversiche rungsrechtlicher Angelegenheit auseinandergesetzt, weshalb das C.___ - Gutachten nicht schlüssig und umfassend sei.
H inzu k omme, das s die Unfallversicherung gestützt auf den besagten Entscheid des Bundesgerichts sowie die Verfügung vom 19. Oktober 2007 der Zürich eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 41 % ausrichte. Da diese Verfügung in formelle und mate rielle Rechtskraft erwachsen sei, könne sie nicht durch eine andere Auffassung der Gutachterstelle umgestossen werden (S. 5 ff. Ziff. 5.7, Ziff. 7, Ziff. 14). 3. 3.1
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer ans pruchsrelevanten Änderung bildet der renten zusprech ende Einspracheentscheid vom 24. Febr uar 200 5, wel che r auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer
Sachver haltsabklär ung und Beweiswürdigung beruhte (vgl. vor stehend E . 1.4). Da revisionsweise (1. Revision; Urk. 8/87) von einem unveränderten Ge sund heitszustand ausge gangen wurde und keine aktuellen detaillierten Arztberichte eingeholt wurden (Urk.
E. 4 )
sowie neue medizinische Berichte (Urk. 8/ 92, Urk. 8/ 94, Urk. 8/97) ein . Zudem veranlasste sie eine polydisziplinäre
Begutachtung (Gut achten vom 2 1. September 2010, Urk. 8/100) durch das C.___ .
Mit Vorbescheid vom
6. Januar 2011
(Urk. 8/107) stellte die I V-Stelle der Ver sicherten die Aufhebung der I nvalidenrente auf Ende des folgenden Monats in Aussicht, wogegen diese am 21 . Januar 2011 respektive 28. Februar 2011 Ein wände erhob (Urk. 8 / 108, Urk. 8 / 112). In der Folge zog die IV-Stelle weitere Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 5/113). Mit Verfügung vom 4. November 2011 (Urk. 2) hob die IV-Stelle die Rente der Versicherten auf Ende des folgen den Monats auf. 2 .
Gegen die Verfügung vom 4. November 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 16. November 2011 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr weiterhin mindestens eine Viertelsrente auszurichten. Eventualiter sei ihr ab dem 1. Januar 2012 (Art. 88 bis
lit . b der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) eine halbe Rente zu zu sprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerde gegnerin . Mit Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2012 (Urk. 7) bean tragte die IV-Stelle die Ab weisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 5. Januar 2012 (Urk. 9) wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Mit Replik vom 2 5. Januar 2012 hielt die Beschwerdeführerin an ihren gestellten Anträgen fest (Urk. 11) . Am 7. Februar 2012 (Urk. 14) verzichtete die Beschwer deführerin auf eine Duplik, was der Beschwerdeführerin am 8. Februar 2012 (Urk. 15) zur Kenntnis gebracht wurde. Mit Gerichtsverfügung vom 23. Juli 2013 (Urk. 16) wurde die Y.___ zum Pro zess be i ge laden, welche sich indes nicht vernehmen liess (Urk. 18). 3.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4.1 In Frage steht vorliegend, ob sich die Erwerbsfähigkeit bis im November 2011 aufgrund eines veränderten Gesundheitszustandes in mass geb licher Weise ver bessert hat .
E. 4.2 Ein Vergleich des Berichtes von Dr. K.___, gestützt auf wel chen die renten herabsetzende Verfügung vom 10. Januar 2005 ab 1. August 2004 mass geb lich erfolgte (E. 3.2.6 hiervor), mit dem C.___ - Gut achten (E. 3.3.3 hiervor), auf welches die Be schwerdegegnerin in der renten aufhebenden Verfügung abstellte, ergibt, dass die Be schwerde führerin sowohl anlässlich der Behandlung durch Dr. K.___ als auch während der Be gutachtung durch das C.___ über dieselben Beschwerden klagte (vgl. Urk.
E. 4.4 Schliesslich schilderte auch Dr. M.___ in ihrem undatierten Bericht (Doku menten-Eingangs-Datum : 26. März 2010, E. 3.3.2 hiervor) einen im Vergleich zur renten herab setzenden Verfügung vom 10. Januar 2005 unveränderten Ge sund heits zu stand, indem sie bei der Beschwerdefüh rerin unter anderem ein Zervik o verte bral syndrom mit generalisierten Schmer zen am ganzen Körper seit dem Schleuder trauma 1998, Kopf schmer zen und Migräne sowie teilweise Schwindel seit Schleuder trauma 1998 diagnostizierte und ihr ebenfalls eine (Rest-)Arbeits fähigkeit attestierte. Des Weiteren hielt sie eben falls kör perliche und psychische Einschränkungen aufgrund von Nacken- und Kopf schmerzen sowie einer schwachen Konzentrationsfähigkeit fest.
In Bezug auf die Einschätzungen des behandelnden Komplementärmediziners Dr. L.___
(E. 3.3.1 hiervor) ist festzuhalten, dass ihm als Komplementär- und damit als Nicht schulmediziner die notwendigen fachlichen Voraussetzungen für eine fa chmedizinische Diagnose fehlen.
E. 4.5 Vor diesem Hintergrund ist eine wesentliche Verbesserung des Ge sund heits zu stands der Beschwerdeführerin daher nicht aus gewiesen. Dass die C.___ - Gutachter trotz (in etwa) gleichlautender Diagnosen und ähnlicher Befunde, in Abwei chung zu den attestierten Arbeitsfähigkeiten in den Vorakten eine Arbeitsfähig keit von 100 % attestierten, ändert hieran nichts, handelt es sich doch bloss um eine andere Einschätzung des gleichen Sachverhaltes, was revisionsrechtlich irrelevant ist. Dies bestätigt sich namentlich durch die von den C.___ - Gutachtern angebrachte Bemerkung, dass die Beschwerden nach einem HWS-Distorsions trauma erfahrungsgemäss nach einem bis zwei Jahren abgeklungen sein sollten und eine von ihrer Einschätzung Abweichung abweichende lang andauernde und höhergradige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollzogen werden könne .
An gesicht s des Unfalls im Jahr 1998 gehen die C.___ - Gutachter von einem seit 2000 stabilen Gesundheitszustand aus, weshalb eine Veränderung seit 2005 (Renten herabsetzung) nicht ausgewiesen ist.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der rentenherabsetzenden Verfügung vom 1 0. Januar 2005 nicht wesentlich und damit revi sionsrelevant verändert hat.
E. 4.6 Aus den Akten ergeben sich schliesslich keine Anhaltspunkte dafür, dass die ursprüngliche Rentenzusprache zweifellos unrichtig war. Die von der Beschwer degegnerin ver fügte Rentenaufhebung kann daher auch nicht mittels substitu ierter Begrün dung geschützt werden (vgl. BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3.
November 2008 E. 2.2 mit Hinweis) . Dies wurde von der Beschwerdegegn erin denn auch nicht geltend gemacht.
Daran ändert auch nichts, dass das Bundesgericht in BGE 136 V 279 hinsicht lich von HWS-Verl etzung en ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle entschieden hat, dass die Frage der invalidisierend en Wirkung sinngemäss nach der Rechtsprechung zu den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen zu beurteilen und somit zu prüfen ist, ob eine allenfalls bescheinigte Arbeitsun fähigkeit bei Aufbietung allen guten Willens überwindbar ist (BGE 130 V 352 E.
3). Allerdings erscheinen frühere Rentenzusprachen auch im Lichte der mit BGE 130 V 352 begründeten Rechtsprechung nicht ohne weiteres als rechtswid rig, sachfremd oder schlechterdings nicht vertretbar, weshalb rechtskräftige Verfügungen grundsätzlich nicht an die geänderte Gerichtspraxis anzupassen sind (BGE 135 V 201 E. 7.1.2 und 7.2.1). 4. 7
Für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bestehen sodann keine Anhaltspunkte und solches wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht vor gebracht. Da auch für eine Veränderung der erwerblichen Auswirkungen keine Anhaltspunkte vorliegen, rechtfertigt sich eine Überprüfung der verwendeten Einkommensgrössen (vgl. den entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin, Urk. 1 S. 10 Ziff.
15) nicht. Eine Erhöhung der Rente ist demnach ausgeschlos sen.
E. 4.8 Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für eine Rentenrevision bezie hungs weise eine Aufhebung der laufenden
Viertels rente
per 1. August 2004 nicht erfüllt.
In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Ver fügung vom 4. November 2011 (Urk. 2) mit der Feststellung aufzuheben, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente der Invali denversicherung hat.
E. 4.9 Zu bemerken bleibt, dass die Verwal tung Renten, die bei pathogenetisch -ätiolo gisch unklaren syndromalen
Beschwer debildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wur den, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung des IVG vom 1 8. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Mass nahmen paket) zu überprüfen hat (lit . a Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur Än derung des IVG vom 1 8. März 2011; in Kraft seit 1. Januar 2012). Ob unter diesem Titel eine Überprüfung der Rente der Beschwerdeführerin in Frage kommt, ist in Anbetracht des Verfügungserlasses am 4. November 2011 nicht im vorliegenden Verfahren zu beurteilen. Der Beschwerdegeg nerin steht es jedoch frei, eine Leistungsanpassung unter Berücksichtigung der geänderten Rechtslage zu prü fen. 5. 5.1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 900.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 5.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Vorliegend ist die Prozessentschädigung beim mass geblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- auf Fr. 2‘400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Das Gericht verfügt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. November 2011 aufgehoben, und es wird festge stellt, dass d ie Beschwerdeführer in
weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente
hat .
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintr itt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ‘ 400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube unter Beilage einer Kopie von Urk. 18 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 18 - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich EG/MD/MTversandt
E. 8 /61, Urk. 8/100 S. 6
Ziff. 3.2.1). So decken sich die im C.___ - Gutachten festgehaltenen Beschwerden wie chronische Kopf schmer zen, Ver span nung en im Nackenbereich, chronische Müdigkeit, Kon zentrations schwierig keiten, Verstärkung der Kopf- und Nacken schmerzen auf grund schnel ler Bewegungen, Heben von schw eren Lasten, Stress und längerem Ver weilen an einer bestimmten Arbeit respektive in bestimmte n
Körper position en, rezidi vierende Migräne episoden (zirka drei bis vier Mal pro Monat) sowie rezi divie rende, aus strahlende Schmerzen vom Nacken her in beide Arme, fehlende Be lastbarkeit (Urk. 8/100 S. 6 f.
Ziff. 3.2.1, vgl. dazu auch S. 8 Ziff. 4.1.1.2, S. 12
Ziff. 4.2.1.2) im Kern mit den von Dr. K.___ notierten – wenn auch etwas weniger ausführlichen - angegebenen Beschwerden (Nacken schmer zen mit Aus strahlungen zum Hinterkopf sowie Einschränkungen der Kon zentrations fähig keit; Urk. 8/61) sowie auch im Wesentlichen mit den weiteren im Recht liegen den Vorakten . Augenfällig ist zudem, dass die geklagten Beschwerden aus somatischer Sicht weder durch Dr. K.___ noch durch die C.___ - Gutachter einem organischen Korrelat zugeordnet werden konnten. Entsprechend wurden weder im Bericht von Dr. K.___ noch im C.___ - Gutachten Diagnosen ge nannt, welche einen pathologisch-anatomischen Zustand beschreiben . Während Dr. K.___
ein per sistierendes zervikovertebrales
Schmerz syndrom mit Kon zentrations beein trächtigungen bei einem Status nach Be schleunigungstrauma vom 18. Dezember 1998 sowie anamnestische Kon ver sions neurosen mit vor wiegen der Störung der Sensibilität und Empfindung (Be gutachtung durch Dr. B.___,
2003) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte, nannten die C.___ - Gutachter ein chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom (ICD-10 F52.2) bei einem Status nach einem Autounfall (Heckkollision) mit HWS-Dis torsions trauma am 1 8. Dezember 1998 so wie ein klinisch muskuläres ob eres Zervikal syn drom rechts (ICD-10 M53.8) . Somit stellten sowohl Dr. K.___ als Rheuma tologe als auch die C.___ - Gutachter aus neurologischer Sicht im Wesent lichen eine gle ichlautende Diagnose, was die C.___ - Gutachter so dann auch indi rekt be stätigten, indem sie ausführten, die von Dr. med. O.___, Spezialarzt FMH für physikalische Medizin, spez. Rheumaerkrankungen, erhobene Symp tomatik, namentlich eine leicht einge schränkten HWS-Beweg lichkeit, ein para vertebrale r zervikaler
Hart spann mit Klopf- und Druck dolenzen im Bereich der Dornfortsätze sowie an den Ansatz stellen der Muskulatur am Occiput (vgl. dazu Urk. 8/85), sei in etwa ähnlich gewesen wie der aktuell zu er hebende Befund im Bereich des Nackens (Urk. 8/100 S. 1 6
Ziff. 4.2.6), ging die IV-Stelle doch dann zumal gestützt auf den von Dr. O.___ im Jahr 2006 verfassten Bericht revisi ons weise von einem - im Vergleich zu den während der renten zusprechen den Ver fügung vom 10. Januar 2005 herr schenden Ver hält nis sen - unveränderten Ge sund heits zu stand aus. Überdies hielten die C.___ - Gutachter fest, dass die Beur teilung der Klinik
E.___ schon 1999 eigentlich gleich gewesen sei, wie sie sich heute ergebe, zumal schon damals die Diagnose deskriptiv auf "chroni sches zervikozephales Syn drom“ gelautet habe (Urk. 8/100 S. 16
Ziff. 4.2.7).
Was den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anbelangt, so lässt sich ein Vergleich des durch Dr. B.___ zu Händen des Unfallversicherers erstellten psychiatrischen Gutachtens vom 29. März 2003 (E. 3.2.5 hiervor) mit dem C.___ - Gutachten (E. 3.3.3) genannten psychiatrischen Diagnosen ebenfalls nicht auf eine mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich aus ge wiesene wesentliche Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes schlies sen, wurden doch sowohl durch Dr. B.___ als auch durch die C.___ - Gutachter keine langfristigen, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Ein schränkungen attestiert. So diagnostizierte Dr. B.___ eine Konversions neu rose mit vorwiegender Störung der Sensibilität und Empfindung (ICD-10 F44.6) und attestierte der Beschwerdeführerin ge stützt darauf einzig eine kurzfristige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, während die C.___ - Gutachter eine anhal tende somatofo rme
Schmerz störung (ICD-10 F10) und eine Migräne mit Aura (ICD-10 G43.1) sowie einen fortgesetzten Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch, zirka 20 pack years (ICD-10 F17.1) ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten (E. 3.3.3 hiervor). Damit ist aber auch eine revisions rechtlich relevante, wesentliche und dauernde Verbesserung des psy chischen Gesundheitszustandes jedenfalls nicht ausgewiesen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2011.01237 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Dietrich Urteil vom
30. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Y.___ Beigeladene Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1969 geborene X.___ arbeitete seit 2. Oktober 1995 als Verkäuferin
bei Z.___
(Urk. 8/ 2), als sie am 18. Dezember 1998 eine Auf fahrkollision erlitt (Urk. 8/2, Urk. 8/17/ 8).
Der am Tag nach dem Unfall konsultierte Arzt diagnostizierte ei ne Halswirbelsäulen (HWS) -Distorsion mit vorwiegend mus kulärem Beschwerde bild und attes tierte der Versicherten eine 100%ige Arbeits un fähigkeit ab 1 9. Dezember 1998 (Urk. 8/40/128). 1.2
A m
26. Mai 2000
(Urk. 8 / 2 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8) meldete sich die Versicherte bei der Sozial ver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf starke Kopfschmerzen, Schwindel und Behinderung der Motorik seit der Auf fahrkollision am 18. Dezember 1998 zum Leis tungsbezug
(Berufsberatung, Um schulung) an . Nach Durchführung medizinischer und beruflicher Ab klärungen (Urk. 8/5-10) sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Dezember 2000 (Urk. 8/13) eine Umschulung in Form einer zwei jährige n
Handels aus bil dung als berufliche Massnahme zu.
Am 26. März 2003 (Urk. 8/31) und am 2 3. Juli 2003 (Urk. 8/49) leistete die IV-Stelle zudem Kosten gutsprache für ein Büropraktikum vom 8. März 2003 bis zum 31. Juli 2004 im A.___ respektive für den LAP-Vorbereitungsunterricht. Während der Um schulung bezog sie Taggelder der Invaliden ver sicherung (Urk. 8/14, Urk. 8/33, Urk. 8/52). Mit Fähigkeitsausweis vom 5. Juli 2004 (Urk. 8/59) schloss die Ver sicherte ihre Lehre als kauf männi sche Anges tellte bei A.___ mit Erfolg ab .
Die IV-Stelle zog ferner die Akten des Unfallversicherers (Urk. 8/40), darunter ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psy chotherapie, vom 29. März 2003 (Urk. 8/40/7-29), bei und holte einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 8/61-62). In der Folge sprach die IV-Stelle der Ver sicherten mit Verfügung vom 10. Januar 2005 (Urk. 8/67, vgl. dazu auch Urk. 8/71 -72) mit Wirkung ab 1. Dezember 1999 gestützt auf einen In va liditäts grad von 62 % eine halb e Rente zu, welche per 1. August 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 41 % auf eine Viertelsrente reduziert wurde. Die dagegen vorsorglich erhobene Einsprache vom 18. Januar 2005 (Urk. 8/74) wurde am 17. Februar 2005 (Urk. 8/79) zurück gezogen, weshalb das Ein sprache verfahren mit Entscheid vom 24. Februar 2005 (Urk. 8/80) als durch Rückzug der Ein sprache erledigt abge schrie ben wurde .
D e r Unfallversicher er sprach der Versicherten mit Verfügung 19. Oktober 2007 (Urk. 3/5) ab 1. August 2004 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbs einbusse von 41 %
(als Komplementärente) sowie eine Integritäts entschädigung von 25 % in der Höhe von Fr. 24‘480. zu (vgl. dazu auch Urteil des Sozial versicherungsgerichts UV.2005.00209 vom 3 1. Juli 2006 [Urk. 3/3] sowie Urteil des Bundesgerichts U
383/06 vom 2 0. Juni 2007 [Urk. 3/4]). 1.3
Im Rahmen des amtlichen Revisionsverfahrens bestätigte die IV-Stelle am 5. Juli 2006 (Urk. 8/87) die laufende Viertelsrente, nachdem sie die Ver si cherte befragt (Urk. 8/81), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 13. Juli 2006, Urk. 8/8 3) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/84) sowie einen neuen medizinischen Bericht (Urk. 8/85) eingeholt hatte. 1.4
Im Jahr 2009 leitete die IV-Stelle eine weitere Revision ein und befragte die Ver sicherte (Urk. 8/90 /2-4), holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK Auszug vom 30. September 2009, Urk. 8/91), einen Arbeitgeberfragebogen (Urk. 8/93 /2 4)
sowie neue medizinische Berichte (Urk. 8/ 92, Urk. 8/ 94, Urk. 8/97) ein . Zudem veranlasste sie eine polydisziplinäre
Begutachtung (Gut achten vom 2 1. September 2010, Urk. 8/100) durch das C.___ .
Mit Vorbescheid vom
6. Januar 2011
(Urk. 8/107) stellte die I V-Stelle der Ver sicherten die Aufhebung der I nvalidenrente auf Ende des folgenden Monats in Aussicht, wogegen diese am 21 . Januar 2011 respektive 28. Februar 2011 Ein wände erhob (Urk. 8 / 108, Urk. 8 / 112). In der Folge zog die IV-Stelle weitere Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 5/113). Mit Verfügung vom 4. November 2011 (Urk. 2) hob die IV-Stelle die Rente der Versicherten auf Ende des folgen den Monats auf. 2 .
Gegen die Verfügung vom 4. November 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 16. November 2011 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr weiterhin mindestens eine Viertelsrente auszurichten. Eventualiter sei ihr ab dem 1. Januar 2012 (Art. 88 bis
lit . b der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) eine halbe Rente zu zu sprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerde gegnerin . Mit Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2012 (Urk. 7) bean tragte die IV-Stelle die Ab weisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 5. Januar 2012 (Urk. 9) wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Mit Replik vom 2 5. Januar 2012 hielt die Beschwerdeführerin an ihren gestellten Anträgen fest (Urk. 11) . Am 7. Februar 2012 (Urk. 14) verzichtete die Beschwer deführerin auf eine Duplik, was der Beschwerdeführerin am 8. Februar 2012 (Urk. 15) zur Kenntnis gebracht wurde. Mit Gerichtsverfügung vom 23. Juli 2013 (Urk. 16) wurde die Y.___ zum Pro zess be i ge laden, welche sich indes nicht vernehmen liess (Urk. 18). 3.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes ge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden ein kom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkom mens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den In validitätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heits zu standes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Aus wirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hin weisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeit liche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhalts abklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Ex pertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der strittigen Verfügung vom 4. November 2011 (Urk. 2 S. 2) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Be schwerde führerin soweit verbessert habe, dass ihr eine angepasste Tätigkeit in einem vol len Leistungspensum zumutbar sei. Ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % und unter Gewährung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % er rech nete sie einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 10 % . 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin beschwerdeweise (Urk. 1) im Wesent lichen geltend, dass sich der Gesundheitszustand nicht verbessert habe
(S. 4 Ziff. 5.1-5.3, Ziff. 5.5, Ziff. 11, Ziff. 13). Zudem habe sich das C.___ - Gut achten weder mit dem Bericht von Dr. med. D.___ vom 31. Oktober 2005 noch mit den Urteilen des Sozialversicherungsgericht s UV.2005.00209 vom 3 1. Juli 2006
sowie des Bundesgerichts U 383/06 vom 20. Juni 2007 in unfallversiche rungsrechtlicher Angelegenheit auseinandergesetzt, weshalb das C.___ - Gutachten nicht schlüssig und umfassend sei.
H inzu k omme, das s die Unfallversicherung gestützt auf den besagten Entscheid des Bundesgerichts sowie die Verfügung vom 19. Oktober 2007 der Zürich eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 41 % ausrichte. Da diese Verfügung in formelle und mate rielle Rechtskraft erwachsen sei, könne sie nicht durch eine andere Auffassung der Gutachterstelle umgestossen werden (S. 5 ff. Ziff. 5.7, Ziff. 7, Ziff. 14). 3. 3.1
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer ans pruchsrelevanten Änderung bildet der renten zusprech ende Einspracheentscheid vom 24. Febr uar 200 5, wel che r auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer
Sachver haltsabklär ung und Beweiswürdigung beruhte (vgl. vor stehend E . 1.4). Da revisionsweise (1. Revision; Urk. 8/87) von einem unveränderten Ge sund heitszustand ausge gangen wurde und keine aktuellen detaillierten Arztberichte eingeholt wurden (Urk. 8 /85), ist auf di e me di zinisch e Aktenlage, wie sie zurzeit des
Einspracheentscheids vom 2 4. Februar 2005 vorgelegen hatte, ab zu stell en . Namentlich sind die Verhältnisse i n diesem
Zeit punkt mit den Ver hält nissen im Zeitpunkt de r um strit tenen Verfü gung vom 4. November 2011 (2. Revision; Urk. 2) zu vergleichen. 3.2
De m
Einspracheentscheid
vom 2 4. Februar 2005 ab Abschluss der be ruflichen Massnahme lagen die nach folgend dargelegten medizinischen Berichte zu grunde:
3.2.1
Im Austrittsbericht vom 27. Oktober 1999 (Urk. 8/9 /5-10) diagnostizierten die Fach per sonen der Klinik E.___ ein chronisches zerviko zephales Syndrom nach indirekter HWS-Distorsion bei Auffahrunfall am 18. Dezember 1998 mit neuropsychologischen Defiziten und attestierten aus rheuma tologischer und neurologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % .
Die Sachverständigen gaben an, die Beschwerdeführerin habe Nacken schmer zen, welche teilweise nach nuchal hin, in beide Schultern hin und nach kaudal ausstrahlten, sowie Sehstörungen im Sinne von Ermüdbarkeit des dreidimen sionalen Sehens und diffusen wolkenartigen Sensationen. Überdies sei die Be schwerde führerin lärmempfindlich und schnell ermüdbar. In der klinischen Un tersuchung sei eine eingeschränkte Beweglichkeit der HWS in allen Richtungen um 1/3 aufgefallen. Ebenfalls bestünden vor allem paravertebrale Druck dolen zen im unteren HWS-Bereich. Neuro logische Defizite seien hingegen keine auf ge fal len. Die neuro psycho logische Abklärung habe im Bereich der Ge dächt nis funktionen (visuell, verbal, Kurz- und Langzeit, Lernfähigkeit) sowie in den räumlichen Funktionen und im problem lösenden Denken unauffällige Befunde ergeben. Die konzentrativen Funktionen betreffend hätten sich in den Aspekten der visuellen Auffassungs geschwindigkeit, der selektiven Aufmerksamkeit und der Interferenzfestigkeit normgerechte Befunde ergeben; die parallele Informati onsverarbeitung sowie die Daueraufmerksamkeit seien in leichtem Aussmass herabgesetzt. Die von der Beschwerdeführerin berichteten Konzentrations schwierigkeiten, insbesondere eine reduzierte Daueraufmerksamkeit sowie Schwierig keit en beim gleichzeitigen Erledigen zweier Aufgaben und bei Zeit druck, hätten sich durch die Abklärungsbefunde objektivieren lassen und seien vermutlich auf die von der Beschwerdefü hrerin beschriebene und sich vom kli nischen Eindruck her bestätigende Schmerzsymptomatik zurück zu führen. 3.2.2
Mit Bericht vom 28. Juni 2000 respektive in der beigelegten Berichtskopie vom 30. März 1999 (Urk. 8/5) diagnostizierten Dr. med. F.___, Oberarzt und Leiter der Wirbelsäulenchirurgie der Klinik G.___, und Dr. med. H.___ eine akute Zervikobrachialgie / Zephalgie rechts ohne radikuläre Symptomatik bei Status nach HWS-Distorsionstrauma am 1 8. Dezember 1998, namentlich ein
z erviko zephales Syndrom (ICD-10 M53.0), ein Zerviko brachial-Syndrom (ICD-10 M53.1 sowie eine Verstauchung und Zerrung der Halswirbelsäule (ICD-10 S13.4) und attestierte der Beschwerdeführerin bis zum 10. April 1999 eine Arbeits unfähigkeit von 50 % respektive ab 11. April 1999 von 25 % . Eine disko li gamentäre Verletzung der HWS schloss er aufgrund der Magnet resonanz tomo graphie vom 30. März 1999 aus. 3.2.3
Der seit April 1999 behandelnde Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Rheuma er krankungen, nannte am 23. Juli 2000 (Urk. 8/8) ein chronisches zerviko ze phales Syndrom nach in direktem Distorsionstrauma der HWS bei Auf fahr un fall vom 18. Dezember 1998 mit neuropsychologischen Defiziten und attestierte der Be schwerde führerin folgende Arbeitsunfähigkeiten im bisherigen Beruf: 100 % vom 1 9. Dezember 1998 bis 22. März 1999, 50 % vom 23. März bis 10. April 1999, 25 % vom 11. bis 18. April 1999, 50 % vom 19. April 1999 bis auf wei teres. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit als Ver käuferin sei aktuell nicht möglich und langfristig unsicher.
Dr. I.___ führte aus, die Beschwerdeführerin habe nach wie vor über Schmerzen zervikal mit Ausstrahlungen in den Kopf sowie über den Schultergürtel mit ver minderter körperlicher Belastbarkeit und über leichte Kon zentrations störungen geklagt. Unter Befunde notierte er "Barfussgang hinkfrei, leichter Becken tief stand li nks, mässige Fehlhaltung thorakolumbal mit endphasig etwas schmerz haft eingeschränkter BWS-Beweglichkeit. HWS: Linksrotation 80°, Rechts rota tion 85°, Lateralflexion beidseits leicht vermindert, Kinn/Ster num -Abstand bei maximaler Flexion/Extension 5/14 cm endphasig schmerzhaft. Segmental schmerz hafte Hypomobilität am craniocervicalen Übergang, Irrita t ionszonen C2 und C3 re chts sowie schmerzhafte Tendomyosen
suboccipital . Schultergürtel frei, übriger Bewegungsapparat altersentsprechend. Neurologisch: Symmetrische Eigen reflexe ohne Paresen oder Paraesthesien; Hirnnerven kursorisch geprüft intakt“. Die Beschwerdeführerin sei physisch durch verminderte Belastbarkeit des Schultergürtels und der HWS bezüglich Gewichte und Haltungen sowie aus schliesslich Überkopfarbeiten eingeschränkt. Für psychische Ein schränkungen sei auf die im Austrittsbericht der K linik E.___ erwähnten neuro logi schen Tests zu verweisen. Körperlich wechselnde Tätigkeiten ohne aus schliessli ches Überkopfarbeiten sowie Heben und Tragen schwerer Gegen stände seien der Beschwerdeführerin zumutbar. Psychische Stress situationen und Leistungs druck würde die Beschwerdeführerin wahrscheinlich schlecht er tragen. Sowohl in ihrer bisherigen als auch in behinderungsangepasster Tätigkeit sei der Beschwerde führerin eine halbtätige (vier bis fünf Stunden pro Tag) Tätigkeit ab sofort zu mutbar. 3.2.4
Dr. med. J.___, Psychiatrie und Psychotherap ie FMH, nannte mit Bericht vom 2
0. Oktober 2000 (Urk. 8/10) ein chronisches Schmerzsyndrom, neuro lo gische Defizite und ein depressives Syn drom bei Status nach HWS-Distorsions trauma am 18. Dezember 1998 und traumatisierenden Übergriffs er fahrungen in der Kindheit und attestierte ihr in ihrem bisherigen Tätig keits bereich als Ver käuferin eine 50%ige Arbeits un fähig keit. Dr. J.___ führte aus, die Beschwer deführerin habe chronische Schmerzen, kognitive Probleme und zudem zeige sich das Bild eines depressiven Syndroms. Die Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit sei aufgrund verminderter Be last barkeit eingeschränkt. 3.2.5
Am 22. Juli 2002 untersuchte der Psychiater Dr. B.___ die Be schwerde führe rin im Auftrag des Unfallversicherers . In seinem Gutachten vom 29. März 2003 (Urk. 8/40/7-29) diagnostizierte er (S. 20) eine Kon versions neurose mit vor wie gender Störung der Sensibilität und Empfindung (ICD-10 F44.6).
Dr. B.___ hielt in seiner Beurteilung (S. 17 ff.) fest, dass es sich im vorliegen den Fall um eine Beschwerdeführerin mit deutlich vorbestehenden psychische n
Be lastungs faktoren in einer komplexen und schwierigen Lebenssituation handle. Die Krankheitssymptomatik müsse als deren Ausdruck verstanden werden. Die gestellte Diagnose einer Konversionsneurose mit vorwiegender Störung der Sensi bilität und Empfindung werde auch als pseudoneurologische Störung be zeichnet . Bei massiver Ausprägung könne diese Störung zur Einschränkung der Arbeits fähigkeit führen. Aktuell sei die Beschwerdeführerin indessen in Tätig keiten, welche keine schweren körperlichen Arbeiten beinhalteten, zu 100 % ar beits fä hig; im Rahmen von Fluktuationen der Symptomatik dürfte die Arbeits fähigkeit kurzfristig und vorübergehend eingeschränkt sein
(S. 19-20, S. 22
Ziff. 7.1). Es sei anzunehmen, dass der status quo ante sechs Monate nach dem Unfall erreicht worden sei (S. 21
Ziff. 5.2.2). Während der Heilphase habe mit gelegentlichen, wenige Tage dauernden Einschränkungen der Arbeits fähig keit zwischen 20 und 80 % gerechnet werden müssen (S. 22 Ziff. 7.2). 3.2.6
In seinem Bericht vom 9. August 2004 (Urk. 9/61 lit . A) nannte der die Be schwer deführerin seit 2003 behandelnde Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Rheuma tologie und Innere Medizin, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit ein per sistierendes zerviko -vertebrales Schmerz syndrom mit Kon zentrations be ein trächtigungen bei Status nach Be schleunigungstrauma vom 18. Dezember 1998 sowie anamnestische Kon ver sions neurosen mit vor wiegen der Störung der Sensibilität und Empfindung (Be gutachtung durch Dr. B.___,
2003).
Dr . K.___ führte in seinem Bericht aus, die Beschwerdeführerin habe über Nacken schmerzen mit Ausstrahlungen in den Hinterkopf und Einschränkungen der Kon zentrationsfähigkeit geklagt . Zudem verwies er auf die aufgeführten psy chi schen Belastungsfaktoren mit Kon versionsneurose mit vor wiegender Störung der Sensibilität und Empfindung anlässlich der Be gutachtung durch Dr. B.___ im Jahr 200 3. Unter erhobene Befunde hielt er „Zeichen der axia len Hyper motilität . Leicht gradige Reizungen neuro menigealer Strukturen im HWS-Be reich. HWS-Be weglichkeit schmerz be dingt eingeschränkt mit KSA 4/17 cm, Rotation beidseits gegen 80°. Myo fas ziale Schmerzpunkte im Nacken- und Schulter bereich . Neurologische Reflexe, Kraft und Sensibilitätsangaben nor mal“ fest. Für die Beantwortung der Frage der Arbeitsfähigkeit der Be schwerde führe rin als kaufmännische Angestellte bis heute und auf längere Sicht zog er den Er fahrungs bericht des KV-Praktikums heran und führte zudem aus, dass seiner Meinung nach die dabei gemachten Beobachtungen die Leistungs fähig keit der Be schwerdeführerin am ehesten wieder gäben, da dies das Resultat einer länge ren Beobachtungsdauer (7. März 2003 bis 31. April 2004) sei und von einer diesbezüglich kompetenten Person erhoben worden sei. In diesem Sin ne kön ne er einer 60%igen Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt zu stim men. 3.3
Der rentenaufhebenden Verfügung vom 4. November 2011 (Urk. 2) lagen fol gende Be richte zu Grunde: 3.3.1
Mit undatiertem (Dokumenten-Eingangs-Datum: 8. Oktober 2009) Bericht (Urk. 8/92) nannte
Dr. dipl. hol. med. L.___ FNH als Diagnosen ein Schleuder trauma mit Folgen (Kopfweh) seit 1998 und eine chronische Blähsucht seit Jahren und attestierte ihr in ihrer bisherigen Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsun fähigkeit (S. 2 Ziff. 1.1 und S. 3 Ziff. 1.7).
Dr. L.___ führte aus, die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin aus medi zinischer Sicht noch zu mutbar. Es bestünden indes Einschränkungen in Form von Kon zentrationsmangel und Schwächen sowie Kopfschmerzen nach geistiger An strengung. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei der Be schwerdeführerin im Umfang von vier bis sechs Stunden pro Tag seit 1999/2000 möglich (S. 3 ff. Ziff. 1.7). Schliesslich seien das Konzentrations- und Auf fass ungsvermögen zu 50% und die Belastbarkeit zu 60 % eingeschränkt (S. 5 Ziff. 3). 3.3.2
Mit undatiertem Bericht (Dokumenten-Eingangs-Datum:
26. März 2010, Urk. 8/97) dia gnostizierte Dr. med. M.___,
Fächarztin für Allgemeine In nere Medizin, Spital N.___, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit mangelnde Belast barkeit, Kon zentrations schwierigkei ten seit dem Unfall 1998 und zunehmend seit 2003, Müdig keit, Erschöpfung, fehlende Ab grenzung, differential dia gnostisch ein Burnout sowie einen Status nach Eisen mangel (aktuell behandelt), ein Zervik o vertebralsyndrom mit genera lisierten Schmer zen am ganzen Körper seit dem Schleudertrauma im Jahr 1998, Kopf schmer zen und Migräne sowie teilweise Schwindel seit Schleuder trauma
im Jahr 1998 und at testierte der Beschwerdeführerin k eine über die IV-Berentung hinausgehende Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6).
Dr. M.___ führte in ihrem Bericht aus, in der bisherigen Tätigkeit be stün den körperliche Einschränkungen in Form konstanter Nacken- und häufiger Kopfschmerzen. Deshalb könne die Beschwerdeführerin auch nicht schwer h e ben und maximal zwei Stunden am Stück am Computer sitzen; danach müsse sie sich wieder bewegen . Tätigkeiten, die eine grosse Kon zentration erforder ten, seien für die Beschwerdeführerin nicht ideal . Die bisherige Tätigkeit sei ihr ten denziell noch zwei bis drei Tage pro Woche zumutbar, obwohl sie sich ziemlich über fordert fühle. Die Leistungsfähigkeit sei indes durch die mangelnde Be last barkeit und Konzentrationsfähigkeit vermindert . Eine be hinderungs ange passte Tätigkeit sei ihr ebenfalls im Umfang von zwei bis drei Tagen die Woche à acht Stunden möglich, s olange sie sich nicht die ganze Zeit voll konzentrieren und sie nicht allzu monotone Tätigkeiten ver richten müs se (S. 3 Ziff. 1.7) . Den Haushalt kön ne sie relativ gut bewältigen. Staubsaugen kön ne sie nicht und Einkaufen gehe ihre Mutter (S. 1 lit . a oben) . 3.3.3
Am 2 1. September 2010 (Urk. 8/100) nannten die C.___ - Gutachter nach Durch führung mehrtägiger Untersuchungen im internistischen, psy chi a trischen sowie neuro logischen Fachgebiet folgende Diagnosen (S. 1 8 Ziff. 5):
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
- Chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.2) -
Status nach Autounfall (Heckkollision) mit Halswirbelsäulen (HWS)- Dis torsi ons trauma am 18. Dezember 1998 (ICD-10 S13.6) -
klinisch muskuläres oberes Zervikalsyndrom rechts (ICD-10 M53.8)
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4) - Migräne mit Aura (ICD-10 G43.1.) - Fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch, zirka 20 pack years (ICD-10 F17.1)
Die C.___ - Gutachter konstatierten i n ihrer Gesamtbeurteilung (S. 17 ff. Ziff. 6), aus neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit aufgrund des oberen Zervikal syndrom rechts ein ge schränkt. Insbesondere bestünden Einschränkungen für kör perlich schwere und überwiegend mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, solche in Zwangshaltungen und solche ohne Möglichkeit eines Positionswechsels. Für eine wechselnd belastende Tätigkeit bestehe aus neuro logischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Obwohl eine Migräne attacke kurzfristig und in unvorhersehbarer Weise zur voll ständigen Arbeits un fähig keit führen kön ne, ergebe sich daraus keine prinzi pielle Einschränkung.
Aus psychiatrischer Sicht könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit fest ge stellt werden. Ausser der Diagnose einer anhaltenden somatoformen
Schmerz störung könne keine weitere psychiatrische Diagnose gestellt werden. Aus psychiatrischer Sicht sei es der Beschwerdeführerin trotz geklagter Be schwerden zumutbar, die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um ganz tags einer beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können.
Auch aus allgemeininternistischer Sicht fänden sich keine weiteren Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.
Ins gesamt könne somit aus polydisziplinärer Sicht eine volle Arbeits- und Leis tungs fähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere, adaptierte Tätig keiten festgestellt werden. Für körperlich schwere und überwiegend mittel schwere Tätigkeiten bestehe hingegen eine volle Arbeitsunfähigkeit.
Hinsichtlich Beginn und Verlauf der Arbeitsunfähigkeit führten die C.___ - Gut achter soda nn aus (S. 18
Ziff. 6.3), es sei schwierig, aufgrund der vor liegenden Unterlagen die Arbeitsfähigkeit im zeitlichen Verlauf retrospektiv ge sehen mit Sicherheit zu be ur teilen. Ihre oben genannte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelte mit Sicher heit erst ab dem Zeitpunkt ihrer Untersuchung im August 201 0. Er fahrungs gemäss sollten die Beschwerden nach einem HWS-Distorsi onstrauma nach ein bis zwei Jahren abgeklungen sein. Eine nach folgende, langandauernde höher gradige Arbeitsunfähigkeit könne retrospektiv gesehen aufgrund der vorliegenden Unterlagen aus gutachterlicher Sicht nicht nach voll zogen werden. Interessanterweise habe der 2004 behandelnde Rheuma tologe Dr. K.___ keine konkrete Aussage zur Arbeitsfähigkeit gemacht; gleich wohl sei der Be schwerde führerin eine Rente zugesprochen worden. Offen sicht lich hätten dieser Aus sagen aus dem Jahr 2000 (von Dr. med. I.___ und Dr. med. J.___) zugrunde gelegen, die schon lange nicht mehr zutreffend gewesen seien. Der später behandelnde Dr. med. O.___ habe im Jahr 2006 einen gleich bleibenden Ge sund heitszustand bestätigt. Das entspreche nicht einer validen fachärztlichen Aus sage zur Arbeitsfähigkeit. Schliesslich führten sie bezugneh mend auf frühere ärztliche Einschätzungen aus (S. 1 8 f. Ziff. 6.5), es bestehe eine Diskrepanz zwischen ihrer Beur teilung und jener des be handelnden Dr. L.___,
Kom ple mentärpraxis, welcher in seinem undatierten Bericht der Be schwerdeführerin eine 50%ige Arbeits un fähig keit attestiert habe. Ur sächlich für diese Diskrepanz sei wahrscheinlich in erster Linie die schwierige Rol le des be handelnden Arztes, welcher naturgemäss bemüht sei, seinen Patienten zu helfen und sie zu beschützen. Ausserdem hätten sich die be han delnden Ärzte bei ihrer Einschätzung häufig zu einem grossen Teil auf den von den Patienten gemach ten Angaben ab gestützt . 4. 4.1
In Frage steht vorliegend, ob sich die Erwerbsfähigkeit bis im November 2011 aufgrund eines veränderten Gesundheitszustandes in mass geb licher Weise ver bessert hat . 4.2
Ein Vergleich des Berichtes von Dr. K.___, gestützt auf wel chen die renten herabsetzende Verfügung vom 10. Januar 2005 ab 1. August 2004 mass geb lich erfolgte (E. 3.2.6 hiervor), mit dem C.___ - Gut achten (E. 3.3.3 hiervor), auf welches die Be schwerdegegnerin in der renten aufhebenden Verfügung abstellte, ergibt, dass die Be schwerde führerin sowohl anlässlich der Behandlung durch Dr. K.___ als auch während der Be gutachtung durch das C.___ über dieselben Beschwerden klagte (vgl. Urk. 8 /61, Urk. 8/100 S. 6
Ziff. 3.2.1). So decken sich die im C.___ - Gutachten festgehaltenen Beschwerden wie chronische Kopf schmer zen, Ver span nung en im Nackenbereich, chronische Müdigkeit, Kon zentrations schwierig keiten, Verstärkung der Kopf- und Nacken schmerzen auf grund schnel ler Bewegungen, Heben von schw eren Lasten, Stress und längerem Ver weilen an einer bestimmten Arbeit respektive in bestimmte n
Körper position en, rezidi vierende Migräne episoden (zirka drei bis vier Mal pro Monat) sowie rezi divie rende, aus strahlende Schmerzen vom Nacken her in beide Arme, fehlende Be lastbarkeit (Urk. 8/100 S. 6 f.
Ziff. 3.2.1, vgl. dazu auch S. 8 Ziff. 4.1.1.2, S. 12
Ziff. 4.2.1.2) im Kern mit den von Dr. K.___ notierten – wenn auch etwas weniger ausführlichen - angegebenen Beschwerden (Nacken schmer zen mit Aus strahlungen zum Hinterkopf sowie Einschränkungen der Kon zentrations fähig keit; Urk. 8/61) sowie auch im Wesentlichen mit den weiteren im Recht liegen den Vorakten . Augenfällig ist zudem, dass die geklagten Beschwerden aus somatischer Sicht weder durch Dr. K.___ noch durch die C.___ - Gutachter einem organischen Korrelat zugeordnet werden konnten. Entsprechend wurden weder im Bericht von Dr. K.___ noch im C.___ - Gutachten Diagnosen ge nannt, welche einen pathologisch-anatomischen Zustand beschreiben . Während Dr. K.___
ein per sistierendes zervikovertebrales
Schmerz syndrom mit Kon zentrations beein trächtigungen bei einem Status nach Be schleunigungstrauma vom 18. Dezember 1998 sowie anamnestische Kon ver sions neurosen mit vor wiegen der Störung der Sensibilität und Empfindung (Be gutachtung durch Dr. B.___,
2003) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte, nannten die C.___ - Gutachter ein chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom (ICD-10 F52.2) bei einem Status nach einem Autounfall (Heckkollision) mit HWS-Dis torsions trauma am 1 8. Dezember 1998 so wie ein klinisch muskuläres ob eres Zervikal syn drom rechts (ICD-10 M53.8) . Somit stellten sowohl Dr. K.___ als Rheuma tologe als auch die C.___ - Gutachter aus neurologischer Sicht im Wesent lichen eine gle ichlautende Diagnose, was die C.___ - Gutachter so dann auch indi rekt be stätigten, indem sie ausführten, die von Dr. med. O.___, Spezialarzt FMH für physikalische Medizin, spez. Rheumaerkrankungen, erhobene Symp tomatik, namentlich eine leicht einge schränkten HWS-Beweg lichkeit, ein para vertebrale r zervikaler
Hart spann mit Klopf- und Druck dolenzen im Bereich der Dornfortsätze sowie an den Ansatz stellen der Muskulatur am Occiput (vgl. dazu Urk. 8/85), sei in etwa ähnlich gewesen wie der aktuell zu er hebende Befund im Bereich des Nackens (Urk. 8/100 S. 1 6
Ziff. 4.2.6), ging die IV-Stelle doch dann zumal gestützt auf den von Dr. O.___ im Jahr 2006 verfassten Bericht revisi ons weise von einem - im Vergleich zu den während der renten zusprechen den Ver fügung vom 10. Januar 2005 herr schenden Ver hält nis sen - unveränderten Ge sund heits zu stand aus. Überdies hielten die C.___ - Gutachter fest, dass die Beur teilung der Klinik
E.___ schon 1999 eigentlich gleich gewesen sei, wie sie sich heute ergebe, zumal schon damals die Diagnose deskriptiv auf "chroni sches zervikozephales Syn drom“ gelautet habe (Urk. 8/100 S. 16
Ziff. 4.2.7).
Was den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anbelangt, so lässt sich ein Vergleich des durch Dr. B.___ zu Händen des Unfallversicherers erstellten psychiatrischen Gutachtens vom 29. März 2003 (E. 3.2.5 hiervor) mit dem C.___ - Gutachten (E. 3.3.3) genannten psychiatrischen Diagnosen ebenfalls nicht auf eine mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich aus ge wiesene wesentliche Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes schlies sen, wurden doch sowohl durch Dr. B.___ als auch durch die C.___ - Gutachter keine langfristigen, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Ein schränkungen attestiert. So diagnostizierte Dr. B.___ eine Konversions neu rose mit vorwiegender Störung der Sensibilität und Empfindung (ICD-10 F44.6) und attestierte der Beschwerdeführerin ge stützt darauf einzig eine kurzfristige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, während die C.___ - Gutachter eine anhal tende somatofo rme
Schmerz störung (ICD-10 F10) und eine Migräne mit Aura (ICD-10 G43.1) sowie einen fortgesetzten Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch, zirka 20 pack years (ICD-10 F17.1) ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten (E. 3.3.3 hiervor). Damit ist aber auch eine revisions rechtlich relevante, wesentliche und dauernde Verbesserung des psy chischen Gesundheitszustandes jedenfalls nicht ausgewiesen. 4.4
Schliesslich schilderte auch Dr. M.___ in ihrem undatierten Bericht (Doku menten-Eingangs-Datum : 26. März 2010, E. 3.3.2 hiervor) einen im Vergleich zur renten herab setzenden Verfügung vom 10. Januar 2005 unveränderten Ge sund heits zu stand, indem sie bei der Beschwerdefüh rerin unter anderem ein Zervik o verte bral syndrom mit generalisierten Schmer zen am ganzen Körper seit dem Schleuder trauma 1998, Kopf schmer zen und Migräne sowie teilweise Schwindel seit Schleuder trauma 1998 diagnostizierte und ihr ebenfalls eine (Rest-)Arbeits fähigkeit attestierte. Des Weiteren hielt sie eben falls kör perliche und psychische Einschränkungen aufgrund von Nacken- und Kopf schmerzen sowie einer schwachen Konzentrationsfähigkeit fest.
In Bezug auf die Einschätzungen des behandelnden Komplementärmediziners Dr. L.___
(E. 3.3.1 hiervor) ist festzuhalten, dass ihm als Komplementär- und damit als Nicht schulmediziner die notwendigen fachlichen Voraussetzungen für eine fa chmedizinische Diagnose fehlen. 4.5
Vor diesem Hintergrund ist eine wesentliche Verbesserung des Ge sund heits zu stands der Beschwerdeführerin daher nicht aus gewiesen. Dass die C.___ - Gutachter trotz (in etwa) gleichlautender Diagnosen und ähnlicher Befunde, in Abwei chung zu den attestierten Arbeitsfähigkeiten in den Vorakten eine Arbeitsfähig keit von 100 % attestierten, ändert hieran nichts, handelt es sich doch bloss um eine andere Einschätzung des gleichen Sachverhaltes, was revisionsrechtlich irrelevant ist. Dies bestätigt sich namentlich durch die von den C.___ - Gutachtern angebrachte Bemerkung, dass die Beschwerden nach einem HWS-Distorsions trauma erfahrungsgemäss nach einem bis zwei Jahren abgeklungen sein sollten und eine von ihrer Einschätzung Abweichung abweichende lang andauernde und höhergradige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollzogen werden könne .
An gesicht s des Unfalls im Jahr 1998 gehen die C.___ - Gutachter von einem seit 2000 stabilen Gesundheitszustand aus, weshalb eine Veränderung seit 2005 (Renten herabsetzung) nicht ausgewiesen ist.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der rentenherabsetzenden Verfügung vom 1 0. Januar 2005 nicht wesentlich und damit revi sionsrelevant verändert hat. 4.6
Aus den Akten ergeben sich schliesslich keine Anhaltspunkte dafür, dass die ursprüngliche Rentenzusprache zweifellos unrichtig war. Die von der Beschwer degegnerin ver fügte Rentenaufhebung kann daher auch nicht mittels substitu ierter Begrün dung geschützt werden (vgl. BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3.
November 2008 E. 2.2 mit Hinweis) . Dies wurde von der Beschwerdegegn erin denn auch nicht geltend gemacht.
Daran ändert auch nichts, dass das Bundesgericht in BGE 136 V 279 hinsicht lich von HWS-Verl etzung en ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle entschieden hat, dass die Frage der invalidisierend en Wirkung sinngemäss nach der Rechtsprechung zu den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen zu beurteilen und somit zu prüfen ist, ob eine allenfalls bescheinigte Arbeitsun fähigkeit bei Aufbietung allen guten Willens überwindbar ist (BGE 130 V 352 E.
3). Allerdings erscheinen frühere Rentenzusprachen auch im Lichte der mit BGE 130 V 352 begründeten Rechtsprechung nicht ohne weiteres als rechtswid rig, sachfremd oder schlechterdings nicht vertretbar, weshalb rechtskräftige Verfügungen grundsätzlich nicht an die geänderte Gerichtspraxis anzupassen sind (BGE 135 V 201 E. 7.1.2 und 7.2.1). 4. 7
Für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bestehen sodann keine Anhaltspunkte und solches wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht vor gebracht. Da auch für eine Veränderung der erwerblichen Auswirkungen keine Anhaltspunkte vorliegen, rechtfertigt sich eine Überprüfung der verwendeten Einkommensgrössen (vgl. den entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin, Urk. 1 S. 10 Ziff.
15) nicht. Eine Erhöhung der Rente ist demnach ausgeschlos sen. 4.8
Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für eine Rentenrevision bezie hungs weise eine Aufhebung der laufenden
Viertels rente
per 1. August 2004 nicht erfüllt.
In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Ver fügung vom 4. November 2011 (Urk. 2) mit der Feststellung aufzuheben, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente der Invali denversicherung hat. 4.9
Zu bemerken bleibt, dass die Verwal tung Renten, die bei pathogenetisch -ätiolo gisch unklaren syndromalen
Beschwer debildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wur den, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung des IVG vom 1 8. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Mass nahmen paket) zu überprüfen hat (lit . a Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur Än derung des IVG vom 1 8. März 2011; in Kraft seit 1. Januar 2012). Ob unter diesem Titel eine Überprüfung der Rente der Beschwerdeführerin in Frage kommt, ist in Anbetracht des Verfügungserlasses am 4. November 2011 nicht im vorliegenden Verfahren zu beurteilen. Der Beschwerdegeg nerin steht es jedoch frei, eine Leistungsanpassung unter Berücksichtigung der geänderten Rechtslage zu prü fen. 5. 5.1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 900.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 5.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Vorliegend ist die Prozessentschädigung beim mass geblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- auf Fr. 2‘400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Das Gericht verfügt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. November 2011 aufgehoben, und es wird festge stellt, dass d ie Beschwerdeführer in
weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente
hat .
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintr itt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ‘ 400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube unter Beilage einer Kopie von Urk. 18 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 18 - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich EG/MD/MTversandt