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IV.2011.01213

Strittiger Einkommensvergleich nach erfolgter Rückweisung und ergänzendem polydisziplinärem GA. Strittig war angestammte Tätigkeit; vorliegend offengelassen, da IV-Grad durch Prozentvergleich bestimmt wurde. Kein Leidensabzug bei Teilzeitarbeit von Frauen.

Zürich SozVersG · 2013-08-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1968, Mutter von zwei 1996 und 1999 gebo re nen Kindern und gelernte kaufmännische Angestellte ,

betrieb bis 2002 als selbständig Erwerbende ein Reinigungsunternehmen ( Urk. 6/7). Seit Ende 2002 konnte sie

aufgrund starker Schmerzen in den Knien, den Schultern und den Fingerendgelenken sowie aufgrund einer Depression nicht mehr arbeiten. Am 22. Februar 2005 meldete sie sich

bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 6/7 und Urk. 6/10 ). Die IV-Stelle nahm erwerbliche ( Urk. 6/15 ) und medizinische ( Urk. 6/9 , Urk. 6/12) Ab klärungen vor und veranlasste eine rheu matologische Abklärung durch Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Rheumato log ie und Rehabilitation ( Urk. 6/22 und 6/29).

Mit Verfügung vom 10. März 2008 wies die IV-Stelle das Renten begehren ab ( Urk. 6/44). Die dagegen erho bene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 30. Dezember 2009 (Verfahren IV.2008.00337) in dem Sinne gut, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Vornahme ergän zender Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde ( Urk. 7/50).

In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre medizinische Abklä rung durch die Abklärungss telle MEDAS Z.___ ( Urk. 6/55). Das Gutachten wurde am 1 2. Mai 2011 erstattet ( Urk. 6/64). Ge stützt auf das MEDAS -Gutachten (welches der Versicherten sowohl in der bisheri gen als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit attestierte) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/69) wies die IV-Stelle das Renten begehren mit Verfügung vom 12. Oktober 2011 ( Urk.

2) er neut ab. 2.

Dagegen lies s die Versicherte am 14. November 2011

durch Rechtsanwalt Stünzi , Horgen, Beschwerde erheben und die Zusprechung einer halben

Rente beziehungsweise

e ventualiter einer Viertelsrente

ab Januar 2004 beantragen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltliche n Pro zessführung sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) . In der Be schwerdeantwort vom 4. Januar 20 12 stellte die IV-Stelle den Antrag auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 5 ). Mit Verfügung vom 14. Juni 2013 wurde der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Hans Stünzi zum unentgelt lichen Rechtsver treter bestellt (Urk. 14 ).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten.

In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Di e angefochtene Verfügung ist am 1 2. Oktober 2011

– und somit nach Inkrafttre ten der 5. IV-Revision, aber vor Inkrafttreten der Revision 6a – ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen inter temporal rechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445

ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Die am 1. Januar 2012 re vidierten Bestimmungen gelangen noch nicht zur Anwendung.

Da die 5. IV-Revision hinsichtlich Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2), werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen – soweit nichts anderes vermerkt ist – im Folgenden in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden und mit der Revision 6a unverändert gebliebenen Fassung zitiert. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt be richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange um fas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be schwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Be zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 131 V 231 E. 5.1 S. 232;

125 V 351 E. 3a S. 352). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründet e die rentenabweisende Verfügung gestützt auf das MEDAS -Gutachten damit, dass der Versicherten sowohl die angestammte als auch eine leidensangepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar sei. A ufgrund des Einkommensvergleichs anhand von Tabellenlöhnen [gemäss

den

vom Bundes amt für Statistik periodisch herausgegebe nen Lohnstrukturerhebungen (LSE; Z entralwert für Dienstleistungen/Niveau 4)] und ohne Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges führe dies zu einem rentenausschliessenden Invalidi tätsgrad von 30 %

( Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin führt zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentli chen aus, dass sowohl das Validen - als auch das Invalideneinkommen falsch berechnet wo rden sei. Sie habe eine kaufmännische Lehre im Bankfach absol viert, weshalb davon auszugehen sei, dass sie im Gesundheitsfalle heute im Bankfach oder in einer vergleichbar en Branche arbeiten würde. Weiter sei da von auszugehen, dass sie als kaufmännische Angestellte eine Tätigkeit mit Fachausweis und Ausbildung ( mindestens Anforderungsniveau 3 entsprechend)

und nicht eine einfache und repetitive Tätigkeit (entsprechend dem von der IV-Stelle angenommenen tiefsten Anforderungsniveau 4) ausüben würde. Zudem sei aufgrund des vermehrten Pausenbedarfs und der nur noch möglichen Teil zeitarbeit von einem leidensbedingten Abzug von mindestens 20 % auszugehen, was zu einem rentenrelevanten Invaliditätsgrad von 55,49 % bzw. von 44 %

und damit zur Zusprache einer Rente führe (Urk. 1 S. 3 f.). 2.3

Strittig ist

die Berechnung des Invaliditätsgrades und damit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente . 3.

3.1

Im Rahmen der MEDAS -Begutachtung stellten

Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und für Rheumatologie, Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Neurologie, sowie Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,

folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit : E ine Fibromyalgie (ICD- 10 M79.9) mit vegetativer und funktioneller Sympto matik, eine Periarthropathia

humeroscapularis

tendinotica rechts ohne Funkti onseinschränkung (akzentuiert im Rahmen der Fibromyalgie ), rezidivierende leichte Verstimmungen (ICD-10 F33.0) bei anhaltend er

somatoformer

Schmerz störung (ICD-10 F45.4) und eine Dysthymie (ICD-10 F34.1). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellten die Gutachter intermittierende cervicocephale Be schwerden mit cervicogen

getriggerten Kopfschmerzen (möglich mit leicht ein geschränktem Rotations- und Flexionsausmass der Halswirbelsäule nach links, mit leichtem Endphasenschmerz und erhaltener Fu n ktion), einen Zustand nach C arpaltunnelsyndrom -Operation rechts im Alter von 15, einen Nikotinabusus (20 py ), einen Status nach Nierensteinen während der Schwangerschaft sowie eine saisonale Pollinosis fest ( Urk. 6/64 S. 18-19). 3.2

Aufgrund der interdisziplinären Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter weiter zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte aus internistischer, neurologischer und rheuma tologischer Sicht keine Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe und sie in der angestammten Tätigkeit zu 100 % einsatzfähig sei ( Urk. 6/64 S. 23). Hingegen erachteten die Gutachter aus psychiatrischer Sicht aufgrund der Dysthymie und der Schmerzen , wie auch unter Berücksichtigung der redu zierten Ressourcen der Beschwerdeführerin eine 30%ige Beeinträchti gung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit als begründet . Unter Berücksichtigung der zumutbare n Willensanstrengung erachteten sie die psychiatrische Beurtei lung als massgebend und beurteilten die Beschwerdeführerin aus gesamtmedizi nischer Sicht zu 30 % in ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit als kaufmänni sche Angestellte eingeschränkt ( Urk. 6/64 S . 23).

Die einzig massgebende

30%ige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus psychi atrischer Sicht attestierten die Gutachte r der Beschwerdeführerin auch für alle anderen (leidensangepassten) Berufe ; so auch für die Tätigkeit als Reini gungskraft . Aus rheumatologischer Sicht nahmen sie jedoch eine Einschrän kung der möglichen Tätigkeiten auf adaptierte , mittelschwere Tät igkeiten vor ( Urk. 6/64 S. 23-24 ). Die Gutachter gingen davon aus, dass diese Einschrä nkung seit dem Jahr 2003 bestehe und mit grosser Wahrscheinlichkeit sowohl aus rheumatologischer wie auch aus psychiatrische r Sicht seit Jahren in et wa gleich sei ( Urk. 6/64 S. 24). 4. 4.1

Das MEDAS -Gutachten vom 1 2. Ma i 2011 wird von den Parteien in keinem Punkt bestritten . Da das Gutachten

zudem für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me dizinisc hen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind ,

erfüllt es die rechtsprechungsgemässen Anforderungen, weshalb zur Bestimmung des Invaliditätsgrades darauf abgestellt werden kann. Es ist daher sowohl in der angestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte und auch als Reinigungskraft als auch in jeder anderen leidensangepassten Tätigkeit aus psychischen Gründen (verminderte Ressourcen und entsprechend höhere r

Pausenbedarf und eine längere Erholungszeit notwendig ) von einer 30%igen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. 4.2

Zwischen den Parteien ist strittig, von welcher angestammten Tätigkeit (Tätig keit als kaufmännische Angestellte oder als Reinigungskraft) auszugehen

und welches Validen

- beziehungsweise Invaliden einkommen für den Einkommens vergleich

entsprechend massgebend ist.

Der Einkommensvergleich gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 16 ATSG) hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Er werbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 29 E. 1; AHI 2000 S. 309 E. 1a mit Hinweisen). Wird eine Schätzung vorgenom men, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annä herungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbs einkommen ist alsdann mit 100 Prozent zu bewerten, während das Invaliden einkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (soge nannter Pro zentvergleich ; BGE 114 V 310 E. 3a mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2 und I 375/05 vom 2. Dezember 2005 E. 3.2). 4.3

Da der Besch werdeführerin im unbestrittenen und massgebenden MEDAS -Gutach ten

sowohl in der ( dort als angestammt bezeichneten ) Tätigkeit als kaufmänni sche Angestellte als auch in jeder anderen ( leidensangepassten ) Tätigkeit (auch derjenigen als Reinigungskraft) eine 70%ige A rbeitsfähigkeit attestiert wird , kann die Frage nach der angestammten Tätigkeit letztendlich o ffenbleiben , da der Einkommensvergleich beziehungsweise die Invaliditätsbemessung bei dieser Ausgangslage anhand des Proze ntvergleiches vor zunehmen ist. Unabhängig da von, ob man wie die Beschwerdeführerin von der angestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte oder wie die Beschwerdegegnerin von der jenigen ei ner Reinigungskraft ausgeht, entspricht das Inva lideneinkommen gestützt auf die durch das MEDAS -Gutachten festgestellte Einschränkung immer 70 % des Va lideneinkommens . Es resultiert daher in beiden Fällen eine Einkommensein busse von 30 % . 4.4

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch - schnitts werten

oder durch Prozentvergleich ermittelt, ist der entspre chende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfä hig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zuge lassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinde rungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufent haltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Loh nes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurch schnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invaliden einkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schät zen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditäts fremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 4.5

Entgegen der Ansicht der Beschwerd eführerin ist trotz der nur noch im Umfang von 70 %

möglichen Teilzeitarbeit kein behind erungsbedingter Abzug vorzu nehmen, denn rechtsprechungsgemäss (vgl. Urteil 8C_379/2011 vom 26. August 2011 E. 4.2.2 .2 mit Hinweisen ) fällt im Gegensatz zu den aus gesundheitlichen Gründen teil zeitlich erwerbstätigen Männern das Kriterium des reduzierten Be schäftigungsgrades b ei teilzeitlich angestellten Frauen von vornherein kaum ins Gewicht, verdienen diese laut Statistik doch oftmals gar nicht weniger als Voll zeitbeschäftigte. Zu denken ist etwa an Betätigungsbereiche, in welchen Teil zeitarbeit Nischen auszufüllen vermag, die arbeitgeberseits stark gefragt sind und dementsprechend entlöhnt werden (vgl. Urteil 9C_382/2007 vom 1 3. November 2007 E. 6.2 mit Hinweisen). Eine bloss teilzeitlich ausgeübte Be schäftigung kann sich im Vergleich zu einer Vollzeitbeschäftigung bei Frauen sogar proportional lohnerhöhend auswirken, womit die Rechtfertigung für einen Tabellenlohnabzug entfällt. Dies trifft praktisch auf alle nach Beschäftigungs grad und Anforderungsniveau differenzierten Konstellationen zu, weshalb bei ihnen ein Abzug wegen gesundheitlich bedingt reduzierten Beschäftigungsgra des in alle r Regel nicht in Betracht fällt. 5.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass bei der Beschwerdeführerin von einer psychisch bedingten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 30 % so wohl für eine kaufmännische als auch für jegliche andere leidensangepasste Tä tigkeit auszugehen ist, was aufgrund des vorzunehmenden Prozentvergleichs und aufgrund der fehlenden Voraussetzung für einen leidensbedingten Abzug zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 30 % führt.

Die IV-Stel le hat den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin damit zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

6. 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzuset zen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführer in aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung je doch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.2

Der

unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin

mac hte in der Honorar note vom 15 . Jul i 2013 (Urk. 19 ) einen Gesamtaufwand von 7,75

Stun den und Barauslagen von Fr. 146.60

geltend. Davon entfallen jedoch 2,59 Stunden und Barauslagen im Umfang von Fr. 56.20 auf Vertretung shandlungen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, weshalb die Honorarnote um diesen Aufwand und die se Barauslagen zu kürzen ist. Der entsprechend gekürzte Ge samtaufwand für das Beschwerdeverfahren von 5,16 Stunden

ist der Sache an gemessen. Unter Berück sich tigung der reduzierten Barauslagen von Fr. 90.40 (zuzüglich MWSt ) sind dem unent geltli chen Rec htsvertreter somit insgesamt Fr. 1‘ 212.20 (inklusive MWSt und Bar auslagen ) aus der Gerichtskasse zu ver güten . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 5 00.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der

unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerde führerin, Rechtsanwalt Hans Stünzi , Horgen , wird mit Fr. 1‘212.20

(inklusive Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführer in wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen . 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hans Stünzi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigSteiner Lettoriello SP/AS/JMversandt

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1968, Mutter von zwei 1996 und 1999 gebo re nen Kindern und gelernte kaufmännische Angestellte ,

betrieb bis 2002 als selbständig Erwerbende ein Reinigungsunternehmen ( Urk. 6/7). Seit Ende 2002 konnte sie

aufgrund starker Schmerzen in den Knien, den Schultern und den Fingerendgelenken sowie aufgrund einer Depression nicht mehr arbeiten. Am 22. Februar 2005 meldete sie sich

bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 6/7 und Urk. 6/10 ). Die IV-Stelle nahm erwerbliche ( Urk. 6/15 ) und medizinische ( Urk. 6/9 , Urk. 6/12) Ab klärungen vor und veranlasste eine rheu matologische Abklärung durch Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Rheumato log ie und Rehabilitation ( Urk. 6/22 und 6/29).

Mit Verfügung vom 10. März 2008 wies die IV-Stelle das Renten begehren ab ( Urk. 6/44). Die dagegen erho bene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 30. Dezember 2009 (Verfahren IV.2008.00337) in dem Sinne gut, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Vornahme ergän zender Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde ( Urk. 7/50).

In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre medizinische Abklä rung durch die Abklärungss telle MEDAS Z.___ ( Urk. 6/55). Das Gutachten wurde am 1 2. Mai 2011 erstattet ( Urk. 6/64). Ge stützt auf das MEDAS -Gutachten (welches der Versicherten sowohl in der bisheri gen als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit attestierte) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/69) wies die IV-Stelle das Renten begehren mit Verfügung vom 12. Oktober 2011 ( Urk.

2) er neut ab.

E. 1.1 Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten.

In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Di e angefochtene Verfügung ist am 1 2. Oktober 2011

– und somit nach Inkrafttre ten der 5. IV-Revision, aber vor Inkrafttreten der Revision 6a – ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen inter temporal rechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445

ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Die am 1. Januar 2012 re vidierten Bestimmungen gelangen noch nicht zur Anwendung.

Da die 5. IV-Revision hinsichtlich Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2), werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen – soweit nichts anderes vermerkt ist – im Folgenden in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden und mit der Revision 6a unverändert gebliebenen Fassung zitiert.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs.

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.

E. 1.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt be richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange um fas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be schwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Be zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 131 V 231 E. 5.1 S. 232;

125 V 351 E. 3a S. 352).

E. 2 IVG).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründet e die rentenabweisende Verfügung gestützt auf das MEDAS -Gutachten damit, dass der Versicherten sowohl die angestammte als auch eine leidensangepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar sei. A ufgrund des Einkommensvergleichs anhand von Tabellenlöhnen [gemäss

den

vom Bundes amt für Statistik periodisch herausgegebe nen Lohnstrukturerhebungen (LSE; Z entralwert für Dienstleistungen/Niveau 4)] und ohne Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges führe dies zu einem rentenausschliessenden Invalidi tätsgrad von 30 %

( Urk. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin führt zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentli chen aus, dass sowohl das Validen - als auch das Invalideneinkommen falsch berechnet wo rden sei. Sie habe eine kaufmännische Lehre im Bankfach absol viert, weshalb davon auszugehen sei, dass sie im Gesundheitsfalle heute im Bankfach oder in einer vergleichbar en Branche arbeiten würde. Weiter sei da von auszugehen, dass sie als kaufmännische Angestellte eine Tätigkeit mit Fachausweis und Ausbildung ( mindestens Anforderungsniveau

E. 2.3 Strittig ist

die Berechnung des Invaliditätsgrades und damit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente .

E. 3 entsprechend)

und nicht eine einfache und repetitive Tätigkeit (entsprechend dem von der IV-Stelle angenommenen tiefsten Anforderungsniveau 4) ausüben würde. Zudem sei aufgrund des vermehrten Pausenbedarfs und der nur noch möglichen Teil zeitarbeit von einem leidensbedingten Abzug von mindestens 20 % auszugehen, was zu einem rentenrelevanten Invaliditätsgrad von 55,49 % bzw. von 44 %

und damit zur Zusprache einer Rente führe (Urk. 1 S. 3 f.).

E. 3.1 Im Rahmen der MEDAS -Begutachtung stellten

Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und für Rheumatologie, Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Neurologie, sowie Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,

folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit : E ine Fibromyalgie (ICD- 10 M79.9) mit vegetativer und funktioneller Sympto matik, eine Periarthropathia

humeroscapularis

tendinotica rechts ohne Funkti onseinschränkung (akzentuiert im Rahmen der Fibromyalgie ), rezidivierende leichte Verstimmungen (ICD-10 F33.0) bei anhaltend er

somatoformer

Schmerz störung (ICD-10 F45.4) und eine Dysthymie (ICD-10 F34.1). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellten die Gutachter intermittierende cervicocephale Be schwerden mit cervicogen

getriggerten Kopfschmerzen (möglich mit leicht ein geschränktem Rotations- und Flexionsausmass der Halswirbelsäule nach links, mit leichtem Endphasenschmerz und erhaltener Fu n ktion), einen Zustand nach C arpaltunnelsyndrom -Operation rechts im Alter von 15, einen Nikotinabusus (20 py ), einen Status nach Nierensteinen während der Schwangerschaft sowie eine saisonale Pollinosis fest ( Urk. 6/64 S. 18-19).

E. 3.2 Aufgrund der interdisziplinären Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter weiter zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte aus internistischer, neurologischer und rheuma tologischer Sicht keine Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe und sie in der angestammten Tätigkeit zu 100 % einsatzfähig sei ( Urk. 6/64 S. 23). Hingegen erachteten die Gutachter aus psychiatrischer Sicht aufgrund der Dysthymie und der Schmerzen , wie auch unter Berücksichtigung der redu zierten Ressourcen der Beschwerdeführerin eine 30%ige Beeinträchti gung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit als begründet . Unter Berücksichtigung der zumutbare n Willensanstrengung erachteten sie die psychiatrische Beurtei lung als massgebend und beurteilten die Beschwerdeführerin aus gesamtmedizi nischer Sicht zu 30 % in ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit als kaufmänni sche Angestellte eingeschränkt ( Urk. 6/64 S . 23).

Die einzig massgebende

30%ige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus psychi atrischer Sicht attestierten die Gutachte r der Beschwerdeführerin auch für alle anderen (leidensangepassten) Berufe ; so auch für die Tätigkeit als Reini gungskraft . Aus rheumatologischer Sicht nahmen sie jedoch eine Einschrän kung der möglichen Tätigkeiten auf adaptierte , mittelschwere Tät igkeiten vor ( Urk. 6/64 S. 23-24 ). Die Gutachter gingen davon aus, dass diese Einschrä nkung seit dem Jahr 2003 bestehe und mit grosser Wahrscheinlichkeit sowohl aus rheumatologischer wie auch aus psychiatrische r Sicht seit Jahren in et wa gleich sei ( Urk. 6/64 S. 24).

E. 4.1 Das MEDAS -Gutachten vom 1 2. Ma i 2011 wird von den Parteien in keinem Punkt bestritten . Da das Gutachten

zudem für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me dizinisc hen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind ,

erfüllt es die rechtsprechungsgemässen Anforderungen, weshalb zur Bestimmung des Invaliditätsgrades darauf abgestellt werden kann. Es ist daher sowohl in der angestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte und auch als Reinigungskraft als auch in jeder anderen leidensangepassten Tätigkeit aus psychischen Gründen (verminderte Ressourcen und entsprechend höhere r

Pausenbedarf und eine längere Erholungszeit notwendig ) von einer 30%igen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auszugehen.

E. 4.2 Zwischen den Parteien ist strittig, von welcher angestammten Tätigkeit (Tätig keit als kaufmännische Angestellte oder als Reinigungskraft) auszugehen

und welches Validen

- beziehungsweise Invaliden einkommen für den Einkommens vergleich

entsprechend massgebend ist.

Der Einkommensvergleich gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 16 ATSG) hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Er werbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 29 E. 1; AHI 2000 S. 309 E. 1a mit Hinweisen). Wird eine Schätzung vorgenom men, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annä herungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbs einkommen ist alsdann mit 100 Prozent zu bewerten, während das Invaliden einkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (soge nannter Pro zentvergleich ; BGE 114 V 310 E. 3a mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2 und I 375/05 vom 2. Dezember 2005 E. 3.2).

E. 4.3 Da der Besch werdeführerin im unbestrittenen und massgebenden MEDAS -Gutach ten

sowohl in der ( dort als angestammt bezeichneten ) Tätigkeit als kaufmänni sche Angestellte als auch in jeder anderen ( leidensangepassten ) Tätigkeit (auch derjenigen als Reinigungskraft) eine 70%ige A rbeitsfähigkeit attestiert wird , kann die Frage nach der angestammten Tätigkeit letztendlich o ffenbleiben , da der Einkommensvergleich beziehungsweise die Invaliditätsbemessung bei dieser Ausgangslage anhand des Proze ntvergleiches vor zunehmen ist. Unabhängig da von, ob man wie die Beschwerdeführerin von der angestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte oder wie die Beschwerdegegnerin von der jenigen ei ner Reinigungskraft ausgeht, entspricht das Inva lideneinkommen gestützt auf die durch das MEDAS -Gutachten festgestellte Einschränkung immer 70 % des Va lideneinkommens . Es resultiert daher in beiden Fällen eine Einkommensein busse von 30 % .

E. 4.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch - schnitts werten

oder durch Prozentvergleich ermittelt, ist der entspre chende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfä hig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zuge lassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinde rungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufent haltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Loh nes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurch schnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invaliden einkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schät zen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditäts fremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

E. 4.5 Entgegen der Ansicht der Beschwerd eführerin ist trotz der nur noch im Umfang von 70 %

möglichen Teilzeitarbeit kein behind erungsbedingter Abzug vorzu nehmen, denn rechtsprechungsgemäss (vgl. Urteil 8C_379/2011 vom 26. August 2011 E. 4.2.2 .2 mit Hinweisen ) fällt im Gegensatz zu den aus gesundheitlichen Gründen teil zeitlich erwerbstätigen Männern das Kriterium des reduzierten Be schäftigungsgrades b ei teilzeitlich angestellten Frauen von vornherein kaum ins Gewicht, verdienen diese laut Statistik doch oftmals gar nicht weniger als Voll zeitbeschäftigte. Zu denken ist etwa an Betätigungsbereiche, in welchen Teil zeitarbeit Nischen auszufüllen vermag, die arbeitgeberseits stark gefragt sind und dementsprechend entlöhnt werden (vgl. Urteil 9C_382/2007 vom 1 3. November 2007 E. 6.2 mit Hinweisen). Eine bloss teilzeitlich ausgeübte Be schäftigung kann sich im Vergleich zu einer Vollzeitbeschäftigung bei Frauen sogar proportional lohnerhöhend auswirken, womit die Rechtfertigung für einen Tabellenlohnabzug entfällt. Dies trifft praktisch auf alle nach Beschäftigungs grad und Anforderungsniveau differenzierten Konstellationen zu, weshalb bei ihnen ein Abzug wegen gesundheitlich bedingt reduzierten Beschäftigungsgra des in alle r Regel nicht in Betracht fällt.

E. 5 Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass bei der Beschwerdeführerin von einer psychisch bedingten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 30 % so wohl für eine kaufmännische als auch für jegliche andere leidensangepasste Tä tigkeit auszugehen ist, was aufgrund des vorzunehmenden Prozentvergleichs und aufgrund der fehlenden Voraussetzung für einen leidensbedingten Abzug zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 30 % führt.

Die IV-Stel le hat den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin damit zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

E. 6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzuset zen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführer in aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung je doch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 6.2 Der

unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin

mac hte in der Honorar note vom 15 . Jul i 2013 (Urk. 19 ) einen Gesamtaufwand von 7,75

Stun den und Barauslagen von Fr. 146.60

geltend. Davon entfallen jedoch 2,59 Stunden und Barauslagen im Umfang von Fr. 56.20 auf Vertretung shandlungen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, weshalb die Honorarnote um diesen Aufwand und die se Barauslagen zu kürzen ist. Der entsprechend gekürzte Ge samtaufwand für das Beschwerdeverfahren von 5,16 Stunden

ist der Sache an gemessen. Unter Berück sich tigung der reduzierten Barauslagen von Fr. 90.40 (zuzüglich MWSt ) sind dem unent geltli chen Rec htsvertreter somit insgesamt Fr. 1‘ 212.20 (inklusive MWSt und Bar auslagen ) aus der Gerichtskasse zu ver güten . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 5 00.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der

unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerde führerin, Rechtsanwalt Hans Stünzi , Horgen , wird mit Fr. 1‘212.20

(inklusive Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführer in wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen . 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hans Stünzi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigSteiner Lettoriello SP/AS/JMversandt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2011.01213 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Steiner Lettoriello Urteil vom

30. August 2013 in Sachen X . ___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Hans Stünzi Stünzi Weber Rechtsanwälte Seestrasse 162a, Postfach, 8810 Horgen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1968, Mutter von zwei 1996 und 1999 gebo re nen Kindern und gelernte kaufmännische Angestellte ,

betrieb bis 2002 als selbständig Erwerbende ein Reinigungsunternehmen ( Urk. 6/7). Seit Ende 2002 konnte sie

aufgrund starker Schmerzen in den Knien, den Schultern und den Fingerendgelenken sowie aufgrund einer Depression nicht mehr arbeiten. Am 22. Februar 2005 meldete sie sich

bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 6/7 und Urk. 6/10 ). Die IV-Stelle nahm erwerbliche ( Urk. 6/15 ) und medizinische ( Urk. 6/9 , Urk. 6/12) Ab klärungen vor und veranlasste eine rheu matologische Abklärung durch Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Rheumato log ie und Rehabilitation ( Urk. 6/22 und 6/29).

Mit Verfügung vom 10. März 2008 wies die IV-Stelle das Renten begehren ab ( Urk. 6/44). Die dagegen erho bene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 30. Dezember 2009 (Verfahren IV.2008.00337) in dem Sinne gut, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Vornahme ergän zender Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde ( Urk. 7/50).

In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre medizinische Abklä rung durch die Abklärungss telle MEDAS Z.___ ( Urk. 6/55). Das Gutachten wurde am 1 2. Mai 2011 erstattet ( Urk. 6/64). Ge stützt auf das MEDAS -Gutachten (welches der Versicherten sowohl in der bisheri gen als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit attestierte) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/69) wies die IV-Stelle das Renten begehren mit Verfügung vom 12. Oktober 2011 ( Urk.

2) er neut ab. 2.

Dagegen lies s die Versicherte am 14. November 2011

durch Rechtsanwalt Stünzi , Horgen, Beschwerde erheben und die Zusprechung einer halben

Rente beziehungsweise

e ventualiter einer Viertelsrente

ab Januar 2004 beantragen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltliche n Pro zessführung sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) . In der Be schwerdeantwort vom 4. Januar 20 12 stellte die IV-Stelle den Antrag auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 5 ). Mit Verfügung vom 14. Juni 2013 wurde der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Hans Stünzi zum unentgelt lichen Rechtsver treter bestellt (Urk. 14 ).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten.

In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Di e angefochtene Verfügung ist am 1 2. Oktober 2011

– und somit nach Inkrafttre ten der 5. IV-Revision, aber vor Inkrafttreten der Revision 6a – ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen inter temporal rechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445

ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Die am 1. Januar 2012 re vidierten Bestimmungen gelangen noch nicht zur Anwendung.

Da die 5. IV-Revision hinsichtlich Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2), werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen – soweit nichts anderes vermerkt ist – im Folgenden in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden und mit der Revision 6a unverändert gebliebenen Fassung zitiert. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt be richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange um fas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be schwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Be zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 131 V 231 E. 5.1 S. 232;

125 V 351 E. 3a S. 352). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründet e die rentenabweisende Verfügung gestützt auf das MEDAS -Gutachten damit, dass der Versicherten sowohl die angestammte als auch eine leidensangepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar sei. A ufgrund des Einkommensvergleichs anhand von Tabellenlöhnen [gemäss

den

vom Bundes amt für Statistik periodisch herausgegebe nen Lohnstrukturerhebungen (LSE; Z entralwert für Dienstleistungen/Niveau 4)] und ohne Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges führe dies zu einem rentenausschliessenden Invalidi tätsgrad von 30 %

( Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin führt zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentli chen aus, dass sowohl das Validen - als auch das Invalideneinkommen falsch berechnet wo rden sei. Sie habe eine kaufmännische Lehre im Bankfach absol viert, weshalb davon auszugehen sei, dass sie im Gesundheitsfalle heute im Bankfach oder in einer vergleichbar en Branche arbeiten würde. Weiter sei da von auszugehen, dass sie als kaufmännische Angestellte eine Tätigkeit mit Fachausweis und Ausbildung ( mindestens Anforderungsniveau 3 entsprechend)

und nicht eine einfache und repetitive Tätigkeit (entsprechend dem von der IV-Stelle angenommenen tiefsten Anforderungsniveau 4) ausüben würde. Zudem sei aufgrund des vermehrten Pausenbedarfs und der nur noch möglichen Teil zeitarbeit von einem leidensbedingten Abzug von mindestens 20 % auszugehen, was zu einem rentenrelevanten Invaliditätsgrad von 55,49 % bzw. von 44 %

und damit zur Zusprache einer Rente führe (Urk. 1 S. 3 f.). 2.3

Strittig ist

die Berechnung des Invaliditätsgrades und damit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente . 3.

3.1

Im Rahmen der MEDAS -Begutachtung stellten

Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und für Rheumatologie, Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Neurologie, sowie Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,

folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit : E ine Fibromyalgie (ICD- 10 M79.9) mit vegetativer und funktioneller Sympto matik, eine Periarthropathia

humeroscapularis

tendinotica rechts ohne Funkti onseinschränkung (akzentuiert im Rahmen der Fibromyalgie ), rezidivierende leichte Verstimmungen (ICD-10 F33.0) bei anhaltend er

somatoformer

Schmerz störung (ICD-10 F45.4) und eine Dysthymie (ICD-10 F34.1). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellten die Gutachter intermittierende cervicocephale Be schwerden mit cervicogen

getriggerten Kopfschmerzen (möglich mit leicht ein geschränktem Rotations- und Flexionsausmass der Halswirbelsäule nach links, mit leichtem Endphasenschmerz und erhaltener Fu n ktion), einen Zustand nach C arpaltunnelsyndrom -Operation rechts im Alter von 15, einen Nikotinabusus (20 py ), einen Status nach Nierensteinen während der Schwangerschaft sowie eine saisonale Pollinosis fest ( Urk. 6/64 S. 18-19). 3.2

Aufgrund der interdisziplinären Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter weiter zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte aus internistischer, neurologischer und rheuma tologischer Sicht keine Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe und sie in der angestammten Tätigkeit zu 100 % einsatzfähig sei ( Urk. 6/64 S. 23). Hingegen erachteten die Gutachter aus psychiatrischer Sicht aufgrund der Dysthymie und der Schmerzen , wie auch unter Berücksichtigung der redu zierten Ressourcen der Beschwerdeführerin eine 30%ige Beeinträchti gung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit als begründet . Unter Berücksichtigung der zumutbare n Willensanstrengung erachteten sie die psychiatrische Beurtei lung als massgebend und beurteilten die Beschwerdeführerin aus gesamtmedizi nischer Sicht zu 30 % in ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit als kaufmänni sche Angestellte eingeschränkt ( Urk. 6/64 S . 23).

Die einzig massgebende

30%ige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus psychi atrischer Sicht attestierten die Gutachte r der Beschwerdeführerin auch für alle anderen (leidensangepassten) Berufe ; so auch für die Tätigkeit als Reini gungskraft . Aus rheumatologischer Sicht nahmen sie jedoch eine Einschrän kung der möglichen Tätigkeiten auf adaptierte , mittelschwere Tät igkeiten vor ( Urk. 6/64 S. 23-24 ). Die Gutachter gingen davon aus, dass diese Einschrä nkung seit dem Jahr 2003 bestehe und mit grosser Wahrscheinlichkeit sowohl aus rheumatologischer wie auch aus psychiatrische r Sicht seit Jahren in et wa gleich sei ( Urk. 6/64 S. 24). 4. 4.1

Das MEDAS -Gutachten vom 1 2. Ma i 2011 wird von den Parteien in keinem Punkt bestritten . Da das Gutachten

zudem für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me dizinisc hen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind ,

erfüllt es die rechtsprechungsgemässen Anforderungen, weshalb zur Bestimmung des Invaliditätsgrades darauf abgestellt werden kann. Es ist daher sowohl in der angestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte und auch als Reinigungskraft als auch in jeder anderen leidensangepassten Tätigkeit aus psychischen Gründen (verminderte Ressourcen und entsprechend höhere r

Pausenbedarf und eine längere Erholungszeit notwendig ) von einer 30%igen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. 4.2

Zwischen den Parteien ist strittig, von welcher angestammten Tätigkeit (Tätig keit als kaufmännische Angestellte oder als Reinigungskraft) auszugehen

und welches Validen

- beziehungsweise Invaliden einkommen für den Einkommens vergleich

entsprechend massgebend ist.

Der Einkommensvergleich gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 16 ATSG) hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Er werbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 29 E. 1; AHI 2000 S. 309 E. 1a mit Hinweisen). Wird eine Schätzung vorgenom men, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annä herungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbs einkommen ist alsdann mit 100 Prozent zu bewerten, während das Invaliden einkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (soge nannter Pro zentvergleich ; BGE 114 V 310 E. 3a mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2 und I 375/05 vom 2. Dezember 2005 E. 3.2). 4.3

Da der Besch werdeführerin im unbestrittenen und massgebenden MEDAS -Gutach ten

sowohl in der ( dort als angestammt bezeichneten ) Tätigkeit als kaufmänni sche Angestellte als auch in jeder anderen ( leidensangepassten ) Tätigkeit (auch derjenigen als Reinigungskraft) eine 70%ige A rbeitsfähigkeit attestiert wird , kann die Frage nach der angestammten Tätigkeit letztendlich o ffenbleiben , da der Einkommensvergleich beziehungsweise die Invaliditätsbemessung bei dieser Ausgangslage anhand des Proze ntvergleiches vor zunehmen ist. Unabhängig da von, ob man wie die Beschwerdeführerin von der angestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte oder wie die Beschwerdegegnerin von der jenigen ei ner Reinigungskraft ausgeht, entspricht das Inva lideneinkommen gestützt auf die durch das MEDAS -Gutachten festgestellte Einschränkung immer 70 % des Va lideneinkommens . Es resultiert daher in beiden Fällen eine Einkommensein busse von 30 % . 4.4

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch - schnitts werten

oder durch Prozentvergleich ermittelt, ist der entspre chende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfä hig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zuge lassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinde rungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufent haltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Loh nes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurch schnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invaliden einkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schät zen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditäts fremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 4.5

Entgegen der Ansicht der Beschwerd eführerin ist trotz der nur noch im Umfang von 70 %

möglichen Teilzeitarbeit kein behind erungsbedingter Abzug vorzu nehmen, denn rechtsprechungsgemäss (vgl. Urteil 8C_379/2011 vom 26. August 2011 E. 4.2.2 .2 mit Hinweisen ) fällt im Gegensatz zu den aus gesundheitlichen Gründen teil zeitlich erwerbstätigen Männern das Kriterium des reduzierten Be schäftigungsgrades b ei teilzeitlich angestellten Frauen von vornherein kaum ins Gewicht, verdienen diese laut Statistik doch oftmals gar nicht weniger als Voll zeitbeschäftigte. Zu denken ist etwa an Betätigungsbereiche, in welchen Teil zeitarbeit Nischen auszufüllen vermag, die arbeitgeberseits stark gefragt sind und dementsprechend entlöhnt werden (vgl. Urteil 9C_382/2007 vom 1 3. November 2007 E. 6.2 mit Hinweisen). Eine bloss teilzeitlich ausgeübte Be schäftigung kann sich im Vergleich zu einer Vollzeitbeschäftigung bei Frauen sogar proportional lohnerhöhend auswirken, womit die Rechtfertigung für einen Tabellenlohnabzug entfällt. Dies trifft praktisch auf alle nach Beschäftigungs grad und Anforderungsniveau differenzierten Konstellationen zu, weshalb bei ihnen ein Abzug wegen gesundheitlich bedingt reduzierten Beschäftigungsgra des in alle r Regel nicht in Betracht fällt. 5.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass bei der Beschwerdeführerin von einer psychisch bedingten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 30 % so wohl für eine kaufmännische als auch für jegliche andere leidensangepasste Tä tigkeit auszugehen ist, was aufgrund des vorzunehmenden Prozentvergleichs und aufgrund der fehlenden Voraussetzung für einen leidensbedingten Abzug zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 30 % führt.

Die IV-Stel le hat den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin damit zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

6. 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzuset zen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführer in aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung je doch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.2

Der

unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin

mac hte in der Honorar note vom 15 . Jul i 2013 (Urk. 19 ) einen Gesamtaufwand von 7,75

Stun den und Barauslagen von Fr. 146.60

geltend. Davon entfallen jedoch 2,59 Stunden und Barauslagen im Umfang von Fr. 56.20 auf Vertretung shandlungen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, weshalb die Honorarnote um diesen Aufwand und die se Barauslagen zu kürzen ist. Der entsprechend gekürzte Ge samtaufwand für das Beschwerdeverfahren von 5,16 Stunden

ist der Sache an gemessen. Unter Berück sich tigung der reduzierten Barauslagen von Fr. 90.40 (zuzüglich MWSt ) sind dem unent geltli chen Rec htsvertreter somit insgesamt Fr. 1‘ 212.20 (inklusive MWSt und Bar auslagen ) aus der Gerichtskasse zu ver güten . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 5 00.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der

unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerde führerin, Rechtsanwalt Hans Stünzi , Horgen , wird mit Fr. 1‘212.20

(inklusive Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführer in wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen . 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hans Stünzi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigSteiner Lettoriello SP/AS/JMversandt