Sachverhalt
1.
Der 1952 geborene X.___ beantragte am 24. August 2009 bei der So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine Rente unter Hin weis auf Kniebeschwerden
( Urk. 7/2) . Bis Ende Oktober 2009 war er bei der Firma Y.___ als Mitarbeiter Warenlogistik angestellt ( Urk. 7/ 12 /1-5 ). Daneben übte er eine B e schäftigung als Raumpfleger aus ( Urk. 7/16) . Vom 13. Januar 2009 bis zum 10. Januar 2011 bezog e r Krankent aggelder ( Urk. 7/61).
Nach Eingang der Anmeldung holte d ie IV-Stelle Arztberichte ( Urk. 7/5 , Urk.
7/9 -11, Urk. 7/23-24 und Urk. 7/26-31 ) , einen Auszug aus dem individu ell en Konto ( IK-Auszug; Urk. 7/6) sowie Arbeitgeberberichte ( Urk. 7/12 und Urk. 7/16) ein und besprach mit dem Versicherten die berufliche Situation ( Urk. 7/21) . Am 26. Januar 2010 teilte sie ihm mit, dass zurzeit keine berufli chen Eingliederungsmassnahmen möglich seien ( Urk. 7/22). Mit Vorbescheid vom 2 2. Dezember 2010 ( Urk. 7/38) stellte die IV-Stelle dem Versicherten eine befris tete ganze Invalidenrente ab
1. Februar 2010 bis 28.
Februar 2011 in Aussicht . Nach Einwand des Versicherten ( Urk. 7/41) veranlasste die IV-Stelle eine medi zinische Abklärung bei Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Deutschland,
Urk. 7/51) und ver fügte am
11. Oktober 2011 , dass rückwirkend ab 1. Februar 2010 An spruch auf eine ganze Invalidenren te und ab 1. Juni 2011
Anspruch auf eine halb e Inva li den rente bestehe ( Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 11. Oktober 2011 ( Urk.
2) erhob der Versicherte am
11. November 2011 Beschwerde ( Urk.
1) mit dem Antrag , es sei „ festzustellen, dass der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig ist und es sei ihm auch ab 1. Juni 2011 weiterhi n eine ganze Rente zuzusprechen;
es sei ein zweiter Schrif tenwechsel anzuordnen; eventualiter sei eine neutrale oder ein e MEDAS-Un tersuchung anzuordnen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.“
Ferner ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechts vertretung in der Person von Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann . Die Be schwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4.
Januar 2012 Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6 ). Mit Verfügung vom
29. April 2013 wurde die unentgeltliche Prozessführung bewilligt , und dem Beschwerdeführer Rechtsan wältin Claudia Mock Eigenmann als unentgeltliche Rechtsvertreter in bestellt so wie der vom Beschwerdeführer beantragte zweite Schriftenwechsel ange ordnet ( Urk. 12 ). Am 6. Mai 2013 erstattete der Beschwerdeführer seine Replik ( Urk. 13) . Die Beschwerdegegnerin verzichtete am
4. Juni 2013 auf Dup lik ( Urk. 1 6 ), was dem Beschwerdeführer am 5.
Juni 2013 mitgeteilt wurde ( Urk. 1 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .
1 .1
Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend den Ren ten anspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und die Bestimmung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichs methode (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungs rechts , ATSG) , sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wie dergegeben (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 1). Darauf kann, mit den nachstehen den Ergänz ung en, verwiesen werden. 1 .2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein glie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.
7 Abs.
1 ATSG) . Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .3
Der Begriff des ausgegli chenen Ar beitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeits losen ver sicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; an derseits bezeich net er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fä cher verschie den artiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten be ruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsicht lich des kör per lichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfä higkeit zu ver werten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu er zielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b ; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsge legen hei ten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht über mässige Anforderung en zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zu verlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invalidi täts bemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig da rauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaft lich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Ar beitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundes gerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 13. März 2000 und U 176/98 vom 17. April 2000). 1 . 4
1.4.1
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt vor aus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wo bei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog an wendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E.
6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Ab stuf ung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E.
2d am Ende, 369 E.
2, 113 V 273 E.
1a, 109 V 262 E.
4a, je mit Hinwei sen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versi cherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leis tungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die un bestritten ge bliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E.
2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Renten an spruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfas sen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hin weisen). 1 . 4.2
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1 . 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen um fass end ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklag ten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander set zung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medi zinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolge rungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsan wen dende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Ex pertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be ant wortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E.
5.1; 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2 .
2 .1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Rentenverfügung vom 11. Oktober 2011 ( Urk.
2) damit, zu Beginn der einjährigen Wartezeit, ab Januar 2009, sei dem Be schwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen keine Tätigkeit mehr zu mutbar gewesen. Aus dem monodiszipl inären Gutachten der Orthopädin
Dr. med. Z.___ e rgebe sich
indessen , dass dem Beschwerdeführer seit März 2011 eine Arbeit in be hinderungsangepasster Tätigkeit im Umfang von zwei mal drei Stunden täglich
wieder zugemutet werden könne . Dementsprechend habe der Beschwerdeführer seit dem 1. Juni 2011 (drei Monate nach der Ver besserung) nur noch Anspruch auf
eine halbe Rente. 2 .2
Demgegenüber macht e der Beschwerdeführer in der Beschwerde ( Urk.
1) gel tend, seine behandelnden Ärzte erachteten ihn nicht mehr als arbeitsfähig (S.
3). Fer ner beanstandete er den beim Einkommensvergleich vorgenommenen Lei dens ab zug von 15 % . In der Replik ( Urk.
13) rügte er die Bestimmung des Inva lidi tätsgrades (S. 3) und stellte sich zudem mit Hinweis auf einen Entscheid des hiesigen Gerichts
auf den Standpunkt, dass die verbliebene Restarbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits markt angesichts seines Alters, seiner Vorkenntnisse und der Einschränkungen realistischerweise nicht mehr nachgefragt werde und deren Verwertung ihm auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zugemutet werden könne (S. 4). 3 .
3 .1
Hinsichtlich des Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Ar beits fähigkeit des Beschwerdeführers liegen folgende ärztliche Einschätzungen vor: 3 . 2
Am 11. September 2009 (Datum gemäss Aktenverzeichnis der IV-Stelle) berich tete der langjährige Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. A.___ ,
Spezialarzt FMH für Allgemeinmedizin, der IV-Stelle ( Urk. 7/9 /1-5 ). Er stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Status nach Knie- Totalendoprothese links am 3. Ju li 2009 wegen Varus gon arthrose sowie Osteonekrose
beim medialen
Kondylus
des linken Knies - Status nach Teilmeniske ktomie
beim linken Knie medial im Jahr 2008 Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien eine arterielle Hypertonie , eine Adipositas per magna ,
ein Diabetes mellitus Typ II sowie ein Status nach la ng jährigem Nikotinabusus. In seiner bisherigen Tätigkeit als Lagerist bei der Firma Y.___ sei der Beschwerdeführer sei t dem 16. Januar 2009 und bis auf weiteres zu 100 % a rbeitsunfähig. Dr. A.___ wies auf die verminderte Mobilität hin und bescheinigte ferner , dass ab Herbst 2009 mit einer Erhöhung der Einsatzfä higkeit gerechnet werden könne. 3 . 3
Dr. med. B.___ , Oberarzt (Visum) , und Dr. med. C.___ , Assistenzärztin, Klinik D.___ , Orthopädie, berichteten der IV-Stelle am 30. Oktober 2009 ( Urk. 7/11) von der K ontrolle vier Monate nach Einsatz eines künstlichen Kniegelenkes
links . Sie stellten die folgenden Diagnosen: - S tatus nach computerassistierter Knie- Totalendoprothese links am 3.
Juli 2009 bei Varusg onarthrose bei Osteonekrose
beim medialen
Kondylus
des linken Knies - Status nach Teilmeniskektomie
beim linken Knie medial im Jahr 2008 - Adipositas per magna Die D res . B.___ und C.___ berichteten von einem sehr schönen und regel gerechten Verlauf. Sie wiesen auf ein deutli ches Rehabilitationsdefizit hin; da her sei intensive Physiotherapie verordnet worden zur Kräftigung der Quadri zeps muskulatur
sowie zur Koordination und Propriozeption . Weiter erachteten sie eine Stocke ntwöhnung sowie eine Analgesie und abschwellende Massnah men
als notwendig. Bei einer schweren körperlichen Tätigkeit als Lagerist be stehe für weitere vier Wochen eine Arbeitsunfähigkeit. Sie würden den Hausarzt da nach um schrittweise Wiedereingliederung des Versicherten ins Berufsleben bitten . 3 . 4
PD Dr. med. E.___ , Klinik D.___ , Orthopädie, berichtete der IV-Stelle am 17.
August 2010 über die Verlaufskontrolle drei Monate nach
der Im plantation eines
künstlichen Kniegelenkes rechts ( Urk. 7/27). Er nannte die fol gen den Diagnosen: - Status nach computerassistierter Knie- Totalendoprothese rechts am 17. M ai 2010 bei medialbetonter Gonar throse am rechten Knie - Status nach computerassistierter Knie- Totalendoprothese links am 3.
Juli 2009 bei Varusg onar throse - Nebendiagnosen: Adipositas per magna, arterielle Hypertonie, Diabetes melli tus Typ II Der Patient sei mit dem Schmerzverlauf an sich zufrieden. Er habe noch etwas zu wenig Kraft , um eine weite Strecke ohne Stöcke zu gehen. Es bestehe ein peradipöser Habitus. Die Achsen seien klinisch recht ausgeglichen. Beim rech ten Knie gebe es keine Rötung oder Schwellung und keinen Erguss. Die Fle xion/Extension betrag e 110-0-0°. Das Knie sei ligamentär stabil. Über dem me dialen Gelenkspalt bestehe noch etwa s Druckdolenz . Das Röntgenbild sei an sich sehr schön und unverändert zum Voruntersuch. Im Ortho ra diogramm be stehe ein Verdacht auf 9°- Varus recht s und 3° links . In A n betracht des peradipösen Habitus sei die Situation zurzeit recht zufrie den stellend. Der klinische Eindruck entspreche nicht dem im
Orthoradiogram m
sug g erierten Varuswinkel . Ebenfalls scheine der Beschwerd eführer damit ziem lich gut zurechtzu kommen. Im Vor dergrund würden nun die ph ysiotherapeuti sche Kräf tigung und noch etwas Gehschule stehen . Zu diesem Zweck werde eine Serie
Medizinische Trainingstherapie verordnet. Die Unterarmstöcke könnten nach Mass gabe der Beschwerden auch weggelassen werden. Selbstver ständlich wäre eine Gewichtsreduktion zu begrüssen, realistischerweise werde dies jedoch wohl schwer zu erreichen sein. Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen oder in einer angepassten Tätigkeit nah men die Ärzte der Klinik D.___ auch nach Rückfrage der IV-Stelle keine Stellung ( Urk. 7/30). 3 . 5
Dr. med. Z.___ , die über einen Facharzttitel Orthopädische Chirurgie und Trau ma tologie des Bewegungsapparates (Deutschland) verfügt , erstattete der IV-Stelle
am 3.
Juni 2011 ein monodisziplinäres Gutachten auf dem Fachgebiet Ortho pädie und Traumatologie des Bewegungsapparates ( Urk. 7/54/1-16). Die Untersuchung fand am 17. Mai 2011 in Gegenwart eines Dolmetschers statt. Die Ärzt in diag nos tizierte eine verminderte Belastbarkeit der Kniegelenke bei Zu stand nach
Im plantation von Totalendop rothese n
beidseits, links im Juli 2009 und rechts im Mai 2010. Beim linken Knie bestehe ferner ein Status nach Me niskus-Operation im Jahr 2008. Radiologisch ergebe sich ein korrekter Implan tatsitz rechts.
Dr. Z.___
diagnostizierte ferner eine erhebliche Fehl- und Über belastung des Bewegungsapparates bei einem Übergewicht von mehr als 60 Ki logramm. Als wei tere Diagnosen wurden eine Fehlstatik der Wirbelsäule, eine
Haltungs insuffi zienz , ein muskulärer Hartspann und eine verschmächtigte Rumpfmuskulatur
ge n annt . E in nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit liege nicht vor. Ohn e Relevanz für die Arbeitsfähigkeit seien eine chronische venöse Insuffizien z bei Stammvaricosis beidseits sowie ein metabolisches Syn drom mit Diabetes melli tus (S. 10 und 13).
Dr. Z.___ berichtete, das gesundheitliche Hauptproblem des Beschwerdeführers liege in einer langjährigen, morbiden Adipositas. Das Wiegen in der Untersu chungs situation sei nicht möglich gewesen, da die Waage nur bis 130 Kilo gramm belastbar sei. Das langjährige Übergewicht habe über viele Jahre und Jahrzehnte hinweg zu einer erheblichen Fehl- und Überbelastung des Bewe gungsapparates geführt. Es sei erstaunlich, dass der Beschwerdeführer ausser den Kniebe schwer den keine weiteren Beschwe rden am Bewegungsapparat be klage . Der Beschwer de führer habe berichtet, dass er seit den Knieoperationen relativ schmerzfrei sei, jedoch keine länger dauernde Belastbarkeit der Kniege lenke erreicht habe. Dem vom Beschwerdeführer geschilderten Tage s ablauf mit mehrstündigen , durch Pau sen unterbrochene n Spaziergänge n am Morgen , ent lastet durch Unterarmgeh stützen (S. 4 und 6) , schenke sie kein en Glauben. An hand der Beschwielung der Fusssohlen und der Hände sei der Beschwerdeführer auf keinen Fall täglich bis zu drei Stunden spazieren gehend unterwegs. Das er hebliche Übergewicht habe deutliche Auswirkungen auf dessen Mobilität (S. 11). Die Wege zu den heutigen Untersuchungsterminen, zuerst in der Klinik D.___ und anschlies send bei ihr , habe der Beschwerdeführer aber selb ständig mit Bahn und Tram zurückgelegt (S. 6).
Unabhängig vom bestehenden Übergewicht zeigten sich weitgehend altersent sprechende Funktionen der grossen und kleine n Gelenke der oberen Extremitä t en. All e drei Abschnitte der Wirbel säule zeigten si ch deutlich eingeschränkt, thoracal und lumbal vornehmlich durch die bestehende Adipositas. Ein nerven wurzelbezogenes neurologisches Defizit liege nicht vor. Klinisch ergebe sich an den Hüftgelenken der Anhalt auf Arthrosen. Bei beiden Kniegelenken liege ein Status nac h Totalendoprothesen mit gut en Funktionen vor (S. 11).
Die Gutachterin berichtete weiter, d ringend notwendig wäre eine drastische Ge wichtsreduktion um mindestens 30 Kilogramm , und zwar nicht allein durch die Reduktion von Kalorien, sondern auch durch vermehrte körperliche Aktivität und damit v erbundene r körperliche r Kräftigung. Nach einer Gewichtsabnahme wür d e es zu einer deutlichen Steigerung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit kommen. Bei annäherndem Normalgewicht könnte der Beschwerdeführer bei Sta tus nach der Implantation von Totalendoprothesen einer sitzenden Tätigkeit voll schichtig nachgehen (S. 11) .
Von orthopädischer Seite her bestehe Übereinstimmung mit der Aktenlage. Das erh ebliche Übergewicht finde in den Akten aber nicht den nötigen Raum und sei in der Realität erheblich einschränkend bezüglich der Arbeits- und Leis tungs fähigkeit (S. 13). Für die vor allem rechts beklagten Kniebeschwerden lä gen keine nac hvollziehbaren Befunde vor (S. 14).
Spätestens seit
dreiviertel Jahren nach der Operation des rechten Kniegelenkes bestehe ein Arbeitsvermögen von zwei mal drei Stunden für ausschliesslich sit zende Tätigkeiten mit einer Pause von einer S tunde , in der am besten die Beine hochgelagert würden beziehungsweise die Pause im Liegen verbracht w er de . Auf grund der fehlenden Mobilität würden sich Einschränkungen für gehende und
ste hende Tätigkeiten ergeben. Aber auch das Sitzen sei problematisch. Wegen der Adipositas per magna bestehe eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 30 % (S.
11 und 13 ).
Der Status nach den Knie- Totalendoprothesen begründe keine Limitierungen für angepasste Tätigkeiten. Einschränkungen der oberen Ex tre mitäten bestünden keine, so dass der Beschwerdeführer zum Beispiel hand werk liche Tätigkeiten oder Sortierarbeiten verrichten könne (S. 15). 3 . 6
In seiner Stellungnahme vom 9. August 2011 ( Urk. 7/58) zuhanden des
Re gio nalen Ärztlichen Dienst es der IV-Stelle hielt der Hausarzt ,
Dr. A.___ , fest, der Versicherte klage über stechende Bewegungsschmerzen am medialen und lateralen Patellarand und darüber, dass er weiterhin Stöcke benützen müsse, da er schmerzbedingt maximal zehn Minuten gehen könne. E r habe ihm weiter be richtet, Treppensteigen könne er nur müh sam wegen auftretender Schmerzen so wie Kraftlosigkeit im Bereich des rechten Kniegelenkes. Er leide unter einem meta bolischen Syndrom. Das Körpergewicht liege derzeit über 150 Kilogramm , die Blutzuckerwerte seien schlecht (HbA1c 8.2%) und auch der Blutdruck sei meist im oberen Grenzbereich. Der Versicherte berichte, er könne sich w egen der Schmerzen im Bereich des rechten Kniegelenkes nur schlecht bewegen, was natürlich das metabolische Syndrom, insbeson dere die Adipositas und die Blut zuckerwerte , ungünstig beeinflusse. Die körperliche Aktivität könne erst nach einer Gewichtsreduktion von circa 40 Ki logramm gesteigert werden; ebenfalls scheine erst dann eine weitere Physio therapie sinnvoll. 4 . 4 .1
Aus den medizinischen Unterlagen geht übereinstimmend hervor, dass der stark über gewichtige Beschwerdeführer im angestammten Beruf als Lagerist ab Mitte Januar 2009 wegen Kniebeschwerden arbeitsunfähig war. Am 9. Juli 2009 (links) sowie am 17. Mai 2010 (rechts) wurden ihm künstliche Kniegelenke im plantiert.
Die Operationen und der Heilungsverlauf waren an sich regelkonform. Der Be schwerdeführer blieb nach den Operationen in seiner Mobilität allerdings noch immer erheblich eingeschränkt.
Was das verblie bende funktionelle Leistungsvermögen angeht, nahm e inzig die Gutachterin
Dr. Z.___
detailliert dazu Stellung . Darauf kann abgestellt werden, nachdem das Gutachten
den praxisgemässen Anforderungen an eine beweis kräftige medizinische Expertisen
entspricht (E. 1.5 ). Der Umstand, dass gemäss dem zur Publikation bestimmte n Bundesgerichtsurteil 9C_207/2012 vom 3. Juli 2013 die Anforderungen an die medizinische Begutachtung, wie sie in BGE 137 V 210 für polydisziplinäre MEDAS-Begutachtungen umschrieben worden sind, grundsätzlich sinngemäss auf mono- und bidisziplinäre
Expertisierungen an wen d bar sind, bedeutet nicht, dass solche nach altem Standard eingeholte Gut achten ungeachtet ihrer jeweiligen Überzeugungskraft den Beweiswert ein büssten (analog Bundesgerichtsurteil 9C_148/2012 vom 17.
September 2012 E. 1.3 und 1.4). Die Befunde von Dr.
Z.___
stimmen
mit den orthopädischen Vorakten
d er Knieoperateu re
überein . Dr. Z.___
führte wie erwähnt aus , nach Verstreichen von
dreiviertel Jahren seit dem operativen Einsatz des zweiten künstlichen Knie gelenkes bestehe ein Arbeitsvermögen von zwei mal drei Stun den für rein sit zende Tätigkeiten mit einer notwendigen Pause von einer Stunde mit Beine hoch lagern oder liegen . Gehen und s tehen sei nur für sehr kurze Zeit möglich . Ins gesamt sei die Leistungsfähigkeit um 30
% eingeschränkt. Ein schränkungen der oberen Extremitäten würden keine vorliegen , so dass der Be schwerdeführer zum Beispiel handwerkliche Tätigkeiten oder Sortierarbeiten verrichten könne. Dieses mit dem Übergewicht des Beschwerdeführers begrün dete Belastungsprofil ist nach vollziehbar. Ebenfalls plausibel ist, dass der Be schwerdeführer bei annäh ern dem Normalgewicht nach verheilter Implantation der Kniegelenke einer sitzen den Tätigkeit wieder vollschichtig nachgehen könnte. Für die vom Beschwerde führer vor allem rechts beklagten Knieschmer zen liegen nach Meinung der Gutachterin keine nachvollzie h baren Befunde vor. Der Hausarzt wies in seiner Stellungnahme vom 9. August 2011 ebenfalls nicht auf neue Befunde hin (Urk.
7/58). 4 .2
Auch wenn die Einschränkungen nach dem Gesagten im Wesentlichen auf die praxisgemäss grundsätzlich nicht invalidisierende Gewichtsproblematik zurück zuführen sind , hat die IV-Stelle sie doch zu Recht ohne Auferlegung von Mass nahmen zur Gewichtsreduktion berück sichtigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_74/2008 vom 2 2. August 2008 E. 2.2) .
Gemäss nachvollziehbarer Einschät zung der RAD-Ärztin ,
Dr. med. F.___ , Spezialärztin FMH für Allgemeine Me dizin, vom 9. Juni 2011, ist eine leistungsrelevante Gewichtsabnahme innert nützlicher Frist nicht möglich. Mit zumutbaren konservativen Massnahmen zur Gewicht s reduktion k önn e vielmehr erst in nerhalb von zwei Jahren eine Ge wichtsabnahme von 30 Kilogramm erwartet werden, zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer aber bereits 61 Jahre alt wäre (vgl. Urk. 7/55 S.
5 ). 4 .3
Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschwerdeführer ab Beginn des Warte jahres im Januar 2009 bis neun Monate nach dem Einsatz des zweiten künstli chen Kniegelenkes im Mai 2010 und somit bis Ende Februar 2011 arbeitsunfä hig war . Seit März 2011 war ihm eine rein sitzende Tätigkeit von täglich zwei mal drei Stunden mit einer notwendigen Pause von einer Stunde
(mit Bein e hoch
lagern oder liegen)
wieder zumutbar. Es besteht eine Einschränkung der Leis tungs fähigkeit von 30 % . 5 . 5 .1
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitsbedingten Ein schränkungen. Strittig ist vorab, ob es dem Beschwerdeführer noch möglich und zu mutbar ist, seine Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits markt zu verwerten . 5 .2
Im massgebenden Zeitpunkt
März 2011 ,
als dem Beschwerdeführer wieder eine sitzende Tätigkeit im Umfang von 70 % zumutbar war (vgl. BGE 138 V 457 E.3.3 ) , war der Beschwerdeführer 58 Jahre alt und stand somit sieben Jahre vor der ordentlichen Pensionierung. Vor der gesundheitsbedingten Kündigung war er seit über 20 Jahren als Lagerist bei der Firma Y.___ angestellt ( Urk. 7/12) . 5 .3
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Ar beitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zu mut bar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leis tungs vermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich zwar nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht nach einer allge mei nen R egel bemessen, sondern hängt von den Umständen ab , die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind ( vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2 mit Hinweisen ). Trotz dem kristallisiert sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine kritische Altersgrenze
heraus und diese wird mit 58 Jahren regelmässig noch nicht er reicht (vgl. etwa Urteil des Bundesgericht s I 819/04 vom 27. Mai 2005 E.
2.2 und
die zi tier ten Entscheide im Urteil des Bundesgerichts 8C_482/2010 vom 27. September 2010 E. 4.2 ; im vom Beschwerdeführer zitierten Entscheid des hiesi gen Gerichts IV.2011.00657 vom 1. November 2012 war die Beschwerdeführerin bereits 61 Jahre alt ) . Es ist auch nicht so, dass dem Beschwerdeführer nur noch in ganz ein geschränkter Form Tätigkeiten zumutbar wären. Das Leistungsprofil des Be schwerdeführers ermöglicht einen täglichen Einsatz von zwei
mal drei Stunden in einer sitzenden Tätigkeit. Denkbar sind handwerkliche Arbeiten, Sortierar bei ten oder auch eine Kontroll- sowie Überwachungs funktion ohne v orausgesetzte Deutschkenntnisse . Ausgehend vom als ausgeglichen unterstell ten Arbeitsmarkt, der einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist, und zwar sowohl bezüg lich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b) und auch so ge nannte Nischenarbeitsplätze umfasst ( Urteil des Bun desgerichts 8C_673/2012 vo m 16. Mai 2013 E. 4.3 mit Hinweisen ) , kann des halb nicht davon ausge gangen
werden, dass die verbliebene Restarbeitsfähigkeit gar nicht mehr nachgefragt wird. 5 . 4
Erstellt ist, dass es dem Beschwerdeführer bedingt durch die Kniebeschwerden
und die Implantationen der künstlichen Kniegelenke ab Beginn des Wartejahres bis neun Monate nach dem operativen Einsatz des zweiten Kniegelenkes nicht zu mutbar war, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer dementsprechend zu Recht ab
1. Februar 2010 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. 5.5
Seit März 2011 ist der Beschwerdeführer
nach den obigen Ausführungen (E. 4.3) in einer angepassten Tätigkeit nur noch zu 30 % eingeschränkt , weshalb für die Zeit ab März 2011 ein Einkommensvergleich vorzunehmen ist . 5 . 6
Unbeanstandet blieb und zu keinen Bemerkungen Anlass geben die Basiswerte, mit denen die IV-Stelle das Valideneinkommen des Beschwerdeführers
errech net e ( Urk. 7/35). Dies sind zum einen
Fr. 73‘450.-- Hauptverdienst im Jahr 2009 ge stützt auf die Angaben der Arbeitgeberin (Urk.
7/12)
und zum anderen
Fr. 7‘432. -- Einkommen aus Nebenerwerb gestützt auf den Durchschnitt der Jahre 2004–2008 gemäss IK-Auszug ( Urk. 7/6). Unter Berücksichtigung der männer spezifi schen (BGE 129 V 408) generellen Nominallohnentwicklung von 2.1 % im Jahr 2009, 0.7 % im Jahr 2010 und 1 % im Jahr 2011 (BSF, Nominal lohn index , Männer, 2006-2010, T 1.1.05 sowie Nominallohnindex, Männer, 2011-2012, T1.1.10 ) erg e b en sich für das Jahr 201 1
hypothetische
E inkommen von Fr. 7 4 ‘ 70 4 .-- ( Fr. 73‘450 x 1.007 x 1.01 ) und von Fr. 7‘ 7 18 .-- ( Fr. 7‘432. -- x 1.021 x 1.007 x 1.0 1 ) . Es resultiert insgesamt ein Valideneinkommen von Fr. 8 2 ‘ 42 2 .-- . 5 . 7
Für die Bestimmung des Invalideneinkom mens
sind praxisgemäss die Tabellen löhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzu ziehen. Das von Männern im Durch schnitt
aller einfachen und repetitiven Tä tigkeiten im privaten Sektor erzielte Ein komm en betrug im Jahr 201 0 Fr. 58‘812.-- (Fr. 4‘901.-- x 12; LSE 2010, Tabelle TA1, Total, Männer, Anfor derungsniveau 4 , basierend auf 40 Arbeitsstunden ). Unter Be rücksichtigung der Nominallohnentwicklung und der betriebsüblichen durch schnittlichen wö chentlichen Arbeitszeit von 41. 7 Stunden im Jahr 20 1 1 (Die Volkswirtschaft, 6 -2013, S. 9 0 Tabelle B9.2) ergibt sich e in Ein kommen von 6 1 ‘ 925 . -- ( Fr. 58‘812.-- x 1.0 1 / 40 x 41.7) . Bei einer Leistungseinbusse von 30
% resultiert
ein E inkommen von Fr. 43‘347 .--. 5 . 8
Die Tabellenlöhne gemäss LSE sind gegebenenfalls herabzusetzen, wenn ange nommen werden muss, der versicherte Gesundheitsschaden werde – per se oder in Verbindung mit persönlichen Eigenschaften der versicherten Person – das zu er wartende Einkommen zusätzlich schmälern (vgl. etwa Urteil des Bundesge richts 9C_549/2012 vom 7. März 2013 E. 3.1 mit Hinweisen; zum ganzen BGE 126 V 75). Die IV-Stelle hat vom Tabellenlohn einen Abzug von 15 % vorge nommen. Wollte man
diesen Abzug in Anbetracht des Umstand es , dass für den Beschwerdeführer ( der vorher über zwanzig Jahre als La gerist bei der Firma Y.___ tätig war) nur sitzende Teilzeittätigkeiten in Frage kommen , als zu tief
und
vielmehr ein Leidensabzug von 20 %
als angemessen erachten, resultierte
bei einem Invalideneinkommen von
Fr. 3 4 ‘ 678 . -- und einem
Valideneinkommen von 82'422.-- ein In va liditätsgrad von 58 %, der nach wie vor unter dem Eckwert für eine Drei vier telsrente liegt.
Die von der Beschwerdegegnerin ab Juni 2011 (E. 1.4.2 hievor ) verfügte Herab setzung der ganzen auf eine halbe Rente erweist sich nach dem Ge sagten als rechtens. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 6 . 6 .1
Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 900. --
fest zusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Ge wäh rung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richts kasse zu nehmen. 6 .2
Nach Einsicht in die Honorarnote von Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann vom 9. Juli 2013 ( Urk.
18) ist diese für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Fr. 2‘720.-- ( Barauslagen und Mehr wertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3 .
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann, Gockhausen, wird mit Fr. 2‘720 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Der 1952 geborene X.___ beantragte am 24. August 2009 bei der So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine Rente unter Hin weis auf Kniebeschwerden
( Urk. 7/2) . Bis Ende Oktober 2009 war er bei der Firma Y.___ als Mitarbeiter Warenlogistik angestellt ( Urk. 7/ 12 /1-5 ). Daneben übte er eine B e schäftigung als Raumpfleger aus ( Urk. 7/16) . Vom 13. Januar 2009 bis zum 10. Januar 2011 bezog e r Krankent aggelder ( Urk. 7/61).
Nach Eingang der Anmeldung holte d ie IV-Stelle Arztberichte ( Urk. 7/5 , Urk.
7/9 -11, Urk. 7/23-24 und Urk. 7/26-31 ) , einen Auszug aus dem individu ell en Konto ( IK-Auszug; Urk. 7/6) sowie Arbeitgeberberichte ( Urk. 7/12 und Urk. 7/16) ein und besprach mit dem Versicherten die berufliche Situation ( Urk. 7/21) . Am 26. Januar 2010 teilte sie ihm mit, dass zurzeit keine berufli chen Eingliederungsmassnahmen möglich seien ( Urk. 7/22). Mit Vorbescheid vom
E. 1.5 ). Der Umstand, dass gemäss dem zur Publikation bestimmte n Bundesgerichtsurteil 9C_207/2012 vom 3. Juli 2013 die Anforderungen an die medizinische Begutachtung, wie sie in BGE 137 V 210 für polydisziplinäre MEDAS-Begutachtungen umschrieben worden sind, grundsätzlich sinngemäss auf mono- und bidisziplinäre
Expertisierungen an wen d bar sind, bedeutet nicht, dass solche nach altem Standard eingeholte Gut achten ungeachtet ihrer jeweiligen Überzeugungskraft den Beweiswert ein büssten (analog Bundesgerichtsurteil 9C_148/2012 vom 17.
September 2012 E. 1.3 und 1.4). Die Befunde von Dr.
Z.___
stimmen
mit den orthopädischen Vorakten
d er Knieoperateu re
überein . Dr. Z.___
führte wie erwähnt aus , nach Verstreichen von
dreiviertel Jahren seit dem operativen Einsatz des zweiten künstlichen Knie gelenkes bestehe ein Arbeitsvermögen von zwei mal drei Stun den für rein sit zende Tätigkeiten mit einer notwendigen Pause von einer Stunde mit Beine hoch lagern oder liegen . Gehen und s tehen sei nur für sehr kurze Zeit möglich . Ins gesamt sei die Leistungsfähigkeit um 30
% eingeschränkt. Ein schränkungen der oberen Extremitäten würden keine vorliegen , so dass der Be schwerdeführer zum Beispiel handwerkliche Tätigkeiten oder Sortierarbeiten verrichten könne. Dieses mit dem Übergewicht des Beschwerdeführers begrün dete Belastungsprofil ist nach vollziehbar. Ebenfalls plausibel ist, dass der Be schwerdeführer bei annäh ern dem Normalgewicht nach verheilter Implantation der Kniegelenke einer sitzen den Tätigkeit wieder vollschichtig nachgehen könnte. Für die vom Beschwerde führer vor allem rechts beklagten Knieschmer zen liegen nach Meinung der Gutachterin keine nachvollzie h baren Befunde vor. Der Hausarzt wies in seiner Stellungnahme vom 9. August 2011 ebenfalls nicht auf neue Befunde hin (Urk.
7/58). 4 .2
Auch wenn die Einschränkungen nach dem Gesagten im Wesentlichen auf die praxisgemäss grundsätzlich nicht invalidisierende Gewichtsproblematik zurück zuführen sind , hat die IV-Stelle sie doch zu Recht ohne Auferlegung von Mass nahmen zur Gewichtsreduktion berück sichtigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_74/2008 vom 2 2. August 2008 E. 2.2) .
Gemäss nachvollziehbarer Einschät zung der RAD-Ärztin ,
Dr. med. F.___ , Spezialärztin FMH für Allgemeine Me dizin, vom 9. Juni 2011, ist eine leistungsrelevante Gewichtsabnahme innert nützlicher Frist nicht möglich. Mit zumutbaren konservativen Massnahmen zur Gewicht s reduktion k önn e vielmehr erst in nerhalb von zwei Jahren eine Ge wichtsabnahme von 30 Kilogramm erwartet werden, zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer aber bereits 61 Jahre alt wäre (vgl. Urk. 7/55 S.
5 ). 4 .3
Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschwerdeführer ab Beginn des Warte jahres im Januar 2009 bis neun Monate nach dem Einsatz des zweiten künstli chen Kniegelenkes im Mai 2010 und somit bis Ende Februar 2011 arbeitsunfä hig war . Seit März 2011 war ihm eine rein sitzende Tätigkeit von täglich zwei mal drei Stunden mit einer notwendigen Pause von einer Stunde
(mit Bein e hoch
lagern oder liegen)
wieder zumutbar. Es besteht eine Einschränkung der Leis tungs fähigkeit von 30 % . 5 . 5 .1
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitsbedingten Ein schränkungen. Strittig ist vorab, ob es dem Beschwerdeführer noch möglich und zu mutbar ist, seine Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits markt zu verwerten . 5 .2
Im massgebenden Zeitpunkt
März 2011 ,
als dem Beschwerdeführer wieder eine sitzende Tätigkeit im Umfang von 70 % zumutbar war (vgl. BGE 138 V 457 E.3.3 ) , war der Beschwerdeführer 58 Jahre alt und stand somit sieben Jahre vor der ordentlichen Pensionierung. Vor der gesundheitsbedingten Kündigung war er seit über 20 Jahren als Lagerist bei der Firma Y.___ angestellt ( Urk. 7/12) . 5 .3
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Ar beitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zu mut bar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leis tungs vermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich zwar nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht nach einer allge mei nen R egel bemessen, sondern hängt von den Umständen ab , die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind ( vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2 mit Hinweisen ). Trotz dem kristallisiert sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine kritische Altersgrenze
heraus und diese wird mit 58 Jahren regelmässig noch nicht er reicht (vgl. etwa Urteil des Bundesgericht s I 819/04 vom 27. Mai 2005 E.
E. 1.007 x 1.0 1 ) . Es resultiert insgesamt ein Valideneinkommen von Fr. 8 2 ‘ 42 2 .-- . 5 . 7
Für die Bestimmung des Invalideneinkom mens
sind praxisgemäss die Tabellen löhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzu ziehen. Das von Männern im Durch schnitt
aller einfachen und repetitiven Tä tigkeiten im privaten Sektor erzielte Ein komm en betrug im Jahr 201 0 Fr. 58‘812.-- (Fr. 4‘901.-- x 12; LSE 2010, Tabelle TA1, Total, Männer, Anfor derungsniveau 4 , basierend auf 40 Arbeitsstunden ). Unter Be rücksichtigung der Nominallohnentwicklung und der betriebsüblichen durch schnittlichen wö chentlichen Arbeitszeit von 41. 7 Stunden im Jahr 20 1 1 (Die Volkswirtschaft, 6 -2013, S. 9 0 Tabelle B9.2) ergibt sich e in Ein kommen von 6 1 ‘ 925 . -- ( Fr. 58‘812.-- x 1.0 1 / 40 x 41.7) . Bei einer Leistungseinbusse von 30
% resultiert
ein E inkommen von Fr. 43‘347 .--. 5 . 8
Die Tabellenlöhne gemäss LSE sind gegebenenfalls herabzusetzen, wenn ange nommen werden muss, der versicherte Gesundheitsschaden werde – per se oder in Verbindung mit persönlichen Eigenschaften der versicherten Person – das zu er wartende Einkommen zusätzlich schmälern (vgl. etwa Urteil des Bundesge richts 9C_549/2012 vom 7. März 2013 E. 3.1 mit Hinweisen; zum ganzen BGE 126 V 75). Die IV-Stelle hat vom Tabellenlohn einen Abzug von 15 % vorge nommen. Wollte man
diesen Abzug in Anbetracht des Umstand es , dass für den Beschwerdeführer ( der vorher über zwanzig Jahre als La gerist bei der Firma Y.___ tätig war) nur sitzende Teilzeittätigkeiten in Frage kommen , als zu tief
und
vielmehr ein Leidensabzug von 20 %
als angemessen erachten, resultierte
bei einem Invalideneinkommen von
Fr. 3 4 ‘ 678 . -- und einem
Valideneinkommen von 82'422.-- ein In va liditätsgrad von 58 %, der nach wie vor unter dem Eckwert für eine Drei vier telsrente liegt.
Die von der Beschwerdegegnerin ab Juni 2011 (E. 1.4.2 hievor ) verfügte Herab setzung der ganzen auf eine halbe Rente erweist sich nach dem Ge sagten als rechtens. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 6 . 6 .1
Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 900. --
fest zusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Ge wäh rung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richts kasse zu nehmen. 6 .2
Nach Einsicht in die Honorarnote von Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann vom 9. Juli 2013 ( Urk.
18) ist diese für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Fr. 2‘720.-- ( Barauslagen und Mehr wertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf §
E. 2 2. Dezember 2010 ( Urk. 7/38) stellte die IV-Stelle dem Versicherten eine befris tete ganze Invalidenrente ab
1. Februar 2010 bis 28.
Februar 2011 in Aussicht . Nach Einwand des Versicherten ( Urk. 7/41) veranlasste die IV-Stelle eine medi zinische Abklärung bei Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Deutschland,
Urk. 7/51) und ver fügte am
11. Oktober 2011 , dass rückwirkend ab 1. Februar 2010 An spruch auf eine ganze Invalidenren te und ab 1. Juni 2011
Anspruch auf eine halb e Inva li den rente bestehe ( Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 11. Oktober 2011 ( Urk.
2) erhob der Versicherte am
11. November 2011 Beschwerde ( Urk.
1) mit dem Antrag , es sei „ festzustellen, dass der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig ist und es sei ihm auch ab 1. Juni 2011 weiterhi n eine ganze Rente zuzusprechen;
es sei ein zweiter Schrif tenwechsel anzuordnen; eventualiter sei eine neutrale oder ein e MEDAS-Un tersuchung anzuordnen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.“
Ferner ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechts vertretung in der Person von Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann . Die Be schwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom
E. 2.1 % im Jahr 2009, 0.7 % im Jahr 2010 und 1 % im Jahr 2011 (BSF, Nominal lohn index , Männer, 2006-2010, T 1.1.05 sowie Nominallohnindex, Männer, 2011-2012, T1.1.10 ) erg e b en sich für das Jahr 201 1
hypothetische
E inkommen von Fr. 7 4 ‘ 70 4 .-- ( Fr. 73‘450 x 1.007 x 1.01 ) und von Fr. 7‘ 7 18 .-- ( Fr. 7‘432. -- x 1.021 x
E. 2.2 und
die zi tier ten Entscheide im Urteil des Bundesgerichts 8C_482/2010 vom 27. September 2010 E. 4.2 ; im vom Beschwerdeführer zitierten Entscheid des hiesi gen Gerichts IV.2011.00657 vom 1. November 2012 war die Beschwerdeführerin bereits 61 Jahre alt ) . Es ist auch nicht so, dass dem Beschwerdeführer nur noch in ganz ein geschränkter Form Tätigkeiten zumutbar wären. Das Leistungsprofil des Be schwerdeführers ermöglicht einen täglichen Einsatz von zwei
mal drei Stunden in einer sitzenden Tätigkeit. Denkbar sind handwerkliche Arbeiten, Sortierar bei ten oder auch eine Kontroll- sowie Überwachungs funktion ohne v orausgesetzte Deutschkenntnisse . Ausgehend vom als ausgeglichen unterstell ten Arbeitsmarkt, der einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist, und zwar sowohl bezüg lich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b) und auch so ge nannte Nischenarbeitsplätze umfasst ( Urteil des Bun desgerichts 8C_673/2012 vo m 16. Mai 2013 E. 4.3 mit Hinweisen ) , kann des halb nicht davon ausge gangen
werden, dass die verbliebene Restarbeitsfähigkeit gar nicht mehr nachgefragt wird. 5 . 4
Erstellt ist, dass es dem Beschwerdeführer bedingt durch die Kniebeschwerden
und die Implantationen der künstlichen Kniegelenke ab Beginn des Wartejahres bis neun Monate nach dem operativen Einsatz des zweiten Kniegelenkes nicht zu mutbar war, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer dementsprechend zu Recht ab
1. Februar 2010 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. 5.5
Seit März 2011 ist der Beschwerdeführer
nach den obigen Ausführungen (E. 4.3) in einer angepassten Tätigkeit nur noch zu 30 % eingeschränkt , weshalb für die Zeit ab März 2011 ein Einkommensvergleich vorzunehmen ist . 5 . 6
Unbeanstandet blieb und zu keinen Bemerkungen Anlass geben die Basiswerte, mit denen die IV-Stelle das Valideneinkommen des Beschwerdeführers
errech net e ( Urk. 7/35). Dies sind zum einen
Fr. 73‘450.-- Hauptverdienst im Jahr 2009 ge stützt auf die Angaben der Arbeitgeberin (Urk.
7/12)
und zum anderen
Fr. 7‘432. -- Einkommen aus Nebenerwerb gestützt auf den Durchschnitt der Jahre 2004–2008 gemäss IK-Auszug ( Urk. 7/6). Unter Berücksichtigung der männer spezifi schen (BGE 129 V 408) generellen Nominallohnentwicklung von
E. 4 Januar 2012 Ab weisung der Beschwerde (Urk.
E. 4.2 Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1 . 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen um fass end ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklag ten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander set zung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medi zinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolge rungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsan wen dende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Ex pertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be ant wortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E.
5.1; 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2 .
2 .1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Rentenverfügung vom 11. Oktober 2011 ( Urk.
2) damit, zu Beginn der einjährigen Wartezeit, ab Januar 2009, sei dem Be schwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen keine Tätigkeit mehr zu mutbar gewesen. Aus dem monodiszipl inären Gutachten der Orthopädin
Dr. med. Z.___ e rgebe sich
indessen , dass dem Beschwerdeführer seit März 2011 eine Arbeit in be hinderungsangepasster Tätigkeit im Umfang von zwei mal drei Stunden täglich
wieder zugemutet werden könne . Dementsprechend habe der Beschwerdeführer seit dem 1. Juni 2011 (drei Monate nach der Ver besserung) nur noch Anspruch auf
eine halbe Rente. 2 .2
Demgegenüber macht e der Beschwerdeführer in der Beschwerde ( Urk.
1) gel tend, seine behandelnden Ärzte erachteten ihn nicht mehr als arbeitsfähig (S.
3). Fer ner beanstandete er den beim Einkommensvergleich vorgenommenen Lei dens ab zug von 15 % . In der Replik ( Urk.
13) rügte er die Bestimmung des Inva lidi tätsgrades (S. 3) und stellte sich zudem mit Hinweis auf einen Entscheid des hiesigen Gerichts
auf den Standpunkt, dass die verbliebene Restarbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits markt angesichts seines Alters, seiner Vorkenntnisse und der Einschränkungen realistischerweise nicht mehr nachgefragt werde und deren Verwertung ihm auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zugemutet werden könne (S. 4). 3 .
3 .1
Hinsichtlich des Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Ar beits fähigkeit des Beschwerdeführers liegen folgende ärztliche Einschätzungen vor: 3 . 2
Am 11. September 2009 (Datum gemäss Aktenverzeichnis der IV-Stelle) berich tete der langjährige Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. A.___ ,
Spezialarzt FMH für Allgemeinmedizin, der IV-Stelle ( Urk. 7/9 /1-5 ). Er stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Status nach Knie- Totalendoprothese links am 3. Ju li 2009 wegen Varus gon arthrose sowie Osteonekrose
beim medialen
Kondylus
des linken Knies - Status nach Teilmeniske ktomie
beim linken Knie medial im Jahr 2008 Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien eine arterielle Hypertonie , eine Adipositas per magna ,
ein Diabetes mellitus Typ II sowie ein Status nach la ng jährigem Nikotinabusus. In seiner bisherigen Tätigkeit als Lagerist bei der Firma Y.___ sei der Beschwerdeführer sei t dem 16. Januar 2009 und bis auf weiteres zu 100 % a rbeitsunfähig. Dr. A.___ wies auf die verminderte Mobilität hin und bescheinigte ferner , dass ab Herbst 2009 mit einer Erhöhung der Einsatzfä higkeit gerechnet werden könne. 3 . 3
Dr. med. B.___ , Oberarzt (Visum) , und Dr. med. C.___ , Assistenzärztin, Klinik D.___ , Orthopädie, berichteten der IV-Stelle am 30. Oktober 2009 ( Urk. 7/11) von der K ontrolle vier Monate nach Einsatz eines künstlichen Kniegelenkes
links . Sie stellten die folgenden Diagnosen: - S tatus nach computerassistierter Knie- Totalendoprothese links am 3.
Juli 2009 bei Varusg onarthrose bei Osteonekrose
beim medialen
Kondylus
des linken Knies - Status nach Teilmeniskektomie
beim linken Knie medial im Jahr 2008 - Adipositas per magna Die D res . B.___ und C.___ berichteten von einem sehr schönen und regel gerechten Verlauf. Sie wiesen auf ein deutli ches Rehabilitationsdefizit hin; da her sei intensive Physiotherapie verordnet worden zur Kräftigung der Quadri zeps muskulatur
sowie zur Koordination und Propriozeption . Weiter erachteten sie eine Stocke ntwöhnung sowie eine Analgesie und abschwellende Massnah men
als notwendig. Bei einer schweren körperlichen Tätigkeit als Lagerist be stehe für weitere vier Wochen eine Arbeitsunfähigkeit. Sie würden den Hausarzt da nach um schrittweise Wiedereingliederung des Versicherten ins Berufsleben bitten . 3 . 4
PD Dr. med. E.___ , Klinik D.___ , Orthopädie, berichtete der IV-Stelle am 17.
August 2010 über die Verlaufskontrolle drei Monate nach
der Im plantation eines
künstlichen Kniegelenkes rechts ( Urk. 7/27). Er nannte die fol gen den Diagnosen: - Status nach computerassistierter Knie- Totalendoprothese rechts am 17. M ai 2010 bei medialbetonter Gonar throse am rechten Knie - Status nach computerassistierter Knie- Totalendoprothese links am 3.
Juli 2009 bei Varusg onar throse - Nebendiagnosen: Adipositas per magna, arterielle Hypertonie, Diabetes melli tus Typ II Der Patient sei mit dem Schmerzverlauf an sich zufrieden. Er habe noch etwas zu wenig Kraft , um eine weite Strecke ohne Stöcke zu gehen. Es bestehe ein peradipöser Habitus. Die Achsen seien klinisch recht ausgeglichen. Beim rech ten Knie gebe es keine Rötung oder Schwellung und keinen Erguss. Die Fle xion/Extension betrag e 110-0-0°. Das Knie sei ligamentär stabil. Über dem me dialen Gelenkspalt bestehe noch etwa s Druckdolenz . Das Röntgenbild sei an sich sehr schön und unverändert zum Voruntersuch. Im Ortho ra diogramm be stehe ein Verdacht auf 9°- Varus recht s und 3° links . In A n betracht des peradipösen Habitus sei die Situation zurzeit recht zufrie den stellend. Der klinische Eindruck entspreche nicht dem im
Orthoradiogram m
sug g erierten Varuswinkel . Ebenfalls scheine der Beschwerd eführer damit ziem lich gut zurechtzu kommen. Im Vor dergrund würden nun die ph ysiotherapeuti sche Kräf tigung und noch etwas Gehschule stehen . Zu diesem Zweck werde eine Serie
Medizinische Trainingstherapie verordnet. Die Unterarmstöcke könnten nach Mass gabe der Beschwerden auch weggelassen werden. Selbstver ständlich wäre eine Gewichtsreduktion zu begrüssen, realistischerweise werde dies jedoch wohl schwer zu erreichen sein. Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen oder in einer angepassten Tätigkeit nah men die Ärzte der Klinik D.___ auch nach Rückfrage der IV-Stelle keine Stellung ( Urk. 7/30). 3 . 5
Dr. med. Z.___ , die über einen Facharzttitel Orthopädische Chirurgie und Trau ma tologie des Bewegungsapparates (Deutschland) verfügt , erstattete der IV-Stelle
am 3.
Juni 2011 ein monodisziplinäres Gutachten auf dem Fachgebiet Ortho pädie und Traumatologie des Bewegungsapparates ( Urk. 7/54/1-16). Die Untersuchung fand am 17. Mai 2011 in Gegenwart eines Dolmetschers statt. Die Ärzt in diag nos tizierte eine verminderte Belastbarkeit der Kniegelenke bei Zu stand nach
Im plantation von Totalendop rothese n
beidseits, links im Juli 2009 und rechts im Mai 2010. Beim linken Knie bestehe ferner ein Status nach Me niskus-Operation im Jahr 2008. Radiologisch ergebe sich ein korrekter Implan tatsitz rechts.
Dr. Z.___
diagnostizierte ferner eine erhebliche Fehl- und Über belastung des Bewegungsapparates bei einem Übergewicht von mehr als 60 Ki logramm. Als wei tere Diagnosen wurden eine Fehlstatik der Wirbelsäule, eine
Haltungs insuffi zienz , ein muskulärer Hartspann und eine verschmächtigte Rumpfmuskulatur
ge n annt . E in nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit liege nicht vor. Ohn e Relevanz für die Arbeitsfähigkeit seien eine chronische venöse Insuffizien z bei Stammvaricosis beidseits sowie ein metabolisches Syn drom mit Diabetes melli tus (S. 10 und 13).
Dr. Z.___ berichtete, das gesundheitliche Hauptproblem des Beschwerdeführers liege in einer langjährigen, morbiden Adipositas. Das Wiegen in der Untersu chungs situation sei nicht möglich gewesen, da die Waage nur bis 130 Kilo gramm belastbar sei. Das langjährige Übergewicht habe über viele Jahre und Jahrzehnte hinweg zu einer erheblichen Fehl- und Überbelastung des Bewe gungsapparates geführt. Es sei erstaunlich, dass der Beschwerdeführer ausser den Kniebe schwer den keine weiteren Beschwe rden am Bewegungsapparat be klage . Der Beschwer de führer habe berichtet, dass er seit den Knieoperationen relativ schmerzfrei sei, jedoch keine länger dauernde Belastbarkeit der Kniege lenke erreicht habe. Dem vom Beschwerdeführer geschilderten Tage s ablauf mit mehrstündigen , durch Pau sen unterbrochene n Spaziergänge n am Morgen , ent lastet durch Unterarmgeh stützen (S. 4 und 6) , schenke sie kein en Glauben. An hand der Beschwielung der Fusssohlen und der Hände sei der Beschwerdeführer auf keinen Fall täglich bis zu drei Stunden spazieren gehend unterwegs. Das er hebliche Übergewicht habe deutliche Auswirkungen auf dessen Mobilität (S. 11). Die Wege zu den heutigen Untersuchungsterminen, zuerst in der Klinik D.___ und anschlies send bei ihr , habe der Beschwerdeführer aber selb ständig mit Bahn und Tram zurückgelegt (S. 6).
Unabhängig vom bestehenden Übergewicht zeigten sich weitgehend altersent sprechende Funktionen der grossen und kleine n Gelenke der oberen Extremitä t en. All e drei Abschnitte der Wirbel säule zeigten si ch deutlich eingeschränkt, thoracal und lumbal vornehmlich durch die bestehende Adipositas. Ein nerven wurzelbezogenes neurologisches Defizit liege nicht vor. Klinisch ergebe sich an den Hüftgelenken der Anhalt auf Arthrosen. Bei beiden Kniegelenken liege ein Status nac h Totalendoprothesen mit gut en Funktionen vor (S. 11).
Die Gutachterin berichtete weiter, d ringend notwendig wäre eine drastische Ge wichtsreduktion um mindestens 30 Kilogramm , und zwar nicht allein durch die Reduktion von Kalorien, sondern auch durch vermehrte körperliche Aktivität und damit v erbundene r körperliche r Kräftigung. Nach einer Gewichtsabnahme wür d e es zu einer deutlichen Steigerung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit kommen. Bei annäherndem Normalgewicht könnte der Beschwerdeführer bei Sta tus nach der Implantation von Totalendoprothesen einer sitzenden Tätigkeit voll schichtig nachgehen (S. 11) .
Von orthopädischer Seite her bestehe Übereinstimmung mit der Aktenlage. Das erh ebliche Übergewicht finde in den Akten aber nicht den nötigen Raum und sei in der Realität erheblich einschränkend bezüglich der Arbeits- und Leis tungs fähigkeit (S. 13). Für die vor allem rechts beklagten Kniebeschwerden lä gen keine nac hvollziehbaren Befunde vor (S. 14).
Spätestens seit
dreiviertel Jahren nach der Operation des rechten Kniegelenkes bestehe ein Arbeitsvermögen von zwei mal drei Stunden für ausschliesslich sit zende Tätigkeiten mit einer Pause von einer S tunde , in der am besten die Beine hochgelagert würden beziehungsweise die Pause im Liegen verbracht w er de . Auf grund der fehlenden Mobilität würden sich Einschränkungen für gehende und
ste hende Tätigkeiten ergeben. Aber auch das Sitzen sei problematisch. Wegen der Adipositas per magna bestehe eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 30 % (S.
E. 6 ), was dem Beschwerdeführer am 5.
Juni 2013 mitgeteilt wurde ( Urk. 1
E. 7 Abs.
1 ATSG) . Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .3
Der Begriff des ausgegli chenen Ar beitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeits losen ver sicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; an derseits bezeich net er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fä cher verschie den artiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten be ruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsicht lich des kör per lichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfä higkeit zu ver werten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu er zielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b ; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsge legen hei ten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht über mässige Anforderung en zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zu verlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invalidi täts bemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig da rauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaft lich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Ar beitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundes gerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 13. März 2000 und U 176/98 vom 17. April 2000). 1 . 4
1.4.1
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt vor aus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wo bei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog an wendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E.
6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Ab stuf ung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E.
2d am Ende, 369 E.
2, 113 V 273 E.
1a, 109 V 262 E.
4a, je mit Hinwei sen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versi cherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leis tungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die un bestritten ge bliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E.
2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Renten an spruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfas sen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hin weisen). 1 .
E. 11 und 13 ).
Der Status nach den Knie- Totalendoprothesen begründe keine Limitierungen für angepasste Tätigkeiten. Einschränkungen der oberen Ex tre mitäten bestünden keine, so dass der Beschwerdeführer zum Beispiel hand werk liche Tätigkeiten oder Sortierarbeiten verrichten könne (S. 15). 3 . 6
In seiner Stellungnahme vom 9. August 2011 ( Urk. 7/58) zuhanden des
Re gio nalen Ärztlichen Dienst es der IV-Stelle hielt der Hausarzt ,
Dr. A.___ , fest, der Versicherte klage über stechende Bewegungsschmerzen am medialen und lateralen Patellarand und darüber, dass er weiterhin Stöcke benützen müsse, da er schmerzbedingt maximal zehn Minuten gehen könne. E r habe ihm weiter be richtet, Treppensteigen könne er nur müh sam wegen auftretender Schmerzen so wie Kraftlosigkeit im Bereich des rechten Kniegelenkes. Er leide unter einem meta bolischen Syndrom. Das Körpergewicht liege derzeit über 150 Kilogramm , die Blutzuckerwerte seien schlecht (HbA1c 8.2%) und auch der Blutdruck sei meist im oberen Grenzbereich. Der Versicherte berichte, er könne sich w egen der Schmerzen im Bereich des rechten Kniegelenkes nur schlecht bewegen, was natürlich das metabolische Syndrom, insbeson dere die Adipositas und die Blut zuckerwerte , ungünstig beeinflusse. Die körperliche Aktivität könne erst nach einer Gewichtsreduktion von circa 40 Ki logramm gesteigert werden; ebenfalls scheine erst dann eine weitere Physio therapie sinnvoll. 4 . 4 .1
Aus den medizinischen Unterlagen geht übereinstimmend hervor, dass der stark über gewichtige Beschwerdeführer im angestammten Beruf als Lagerist ab Mitte Januar 2009 wegen Kniebeschwerden arbeitsunfähig war. Am 9. Juli 2009 (links) sowie am 17. Mai 2010 (rechts) wurden ihm künstliche Kniegelenke im plantiert.
Die Operationen und der Heilungsverlauf waren an sich regelkonform. Der Be schwerdeführer blieb nach den Operationen in seiner Mobilität allerdings noch immer erheblich eingeschränkt.
Was das verblie bende funktionelle Leistungsvermögen angeht, nahm e inzig die Gutachterin
Dr. Z.___
detailliert dazu Stellung . Darauf kann abgestellt werden, nachdem das Gutachten
den praxisgemässen Anforderungen an eine beweis kräftige medizinische Expertisen
entspricht (E.
E. 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2011.01208 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Oertli Urteil vom
6. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann Obere Geerenstrasse 2, 8044 Gockhausen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1952 geborene X.___ beantragte am 24. August 2009 bei der So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine Rente unter Hin weis auf Kniebeschwerden
( Urk. 7/2) . Bis Ende Oktober 2009 war er bei der Firma Y.___ als Mitarbeiter Warenlogistik angestellt ( Urk. 7/ 12 /1-5 ). Daneben übte er eine B e schäftigung als Raumpfleger aus ( Urk. 7/16) . Vom 13. Januar 2009 bis zum 10. Januar 2011 bezog e r Krankent aggelder ( Urk. 7/61).
Nach Eingang der Anmeldung holte d ie IV-Stelle Arztberichte ( Urk. 7/5 , Urk.
7/9 -11, Urk. 7/23-24 und Urk. 7/26-31 ) , einen Auszug aus dem individu ell en Konto ( IK-Auszug; Urk. 7/6) sowie Arbeitgeberberichte ( Urk. 7/12 und Urk. 7/16) ein und besprach mit dem Versicherten die berufliche Situation ( Urk. 7/21) . Am 26. Januar 2010 teilte sie ihm mit, dass zurzeit keine berufli chen Eingliederungsmassnahmen möglich seien ( Urk. 7/22). Mit Vorbescheid vom 2 2. Dezember 2010 ( Urk. 7/38) stellte die IV-Stelle dem Versicherten eine befris tete ganze Invalidenrente ab
1. Februar 2010 bis 28.
Februar 2011 in Aussicht . Nach Einwand des Versicherten ( Urk. 7/41) veranlasste die IV-Stelle eine medi zinische Abklärung bei Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Deutschland,
Urk. 7/51) und ver fügte am
11. Oktober 2011 , dass rückwirkend ab 1. Februar 2010 An spruch auf eine ganze Invalidenren te und ab 1. Juni 2011
Anspruch auf eine halb e Inva li den rente bestehe ( Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 11. Oktober 2011 ( Urk.
2) erhob der Versicherte am
11. November 2011 Beschwerde ( Urk.
1) mit dem Antrag , es sei „ festzustellen, dass der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig ist und es sei ihm auch ab 1. Juni 2011 weiterhi n eine ganze Rente zuzusprechen;
es sei ein zweiter Schrif tenwechsel anzuordnen; eventualiter sei eine neutrale oder ein e MEDAS-Un tersuchung anzuordnen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.“
Ferner ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechts vertretung in der Person von Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann . Die Be schwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4.
Januar 2012 Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6 ). Mit Verfügung vom
29. April 2013 wurde die unentgeltliche Prozessführung bewilligt , und dem Beschwerdeführer Rechtsan wältin Claudia Mock Eigenmann als unentgeltliche Rechtsvertreter in bestellt so wie der vom Beschwerdeführer beantragte zweite Schriftenwechsel ange ordnet ( Urk. 12 ). Am 6. Mai 2013 erstattete der Beschwerdeführer seine Replik ( Urk. 13) . Die Beschwerdegegnerin verzichtete am
4. Juni 2013 auf Dup lik ( Urk. 1 6 ), was dem Beschwerdeführer am 5.
Juni 2013 mitgeteilt wurde ( Urk. 1 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .
1 .1
Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend den Ren ten anspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und die Bestimmung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichs methode (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungs rechts , ATSG) , sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wie dergegeben (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 1). Darauf kann, mit den nachstehen den Ergänz ung en, verwiesen werden. 1 .2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein glie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.
7 Abs.
1 ATSG) . Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .3
Der Begriff des ausgegli chenen Ar beitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeits losen ver sicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; an derseits bezeich net er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fä cher verschie den artiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten be ruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsicht lich des kör per lichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfä higkeit zu ver werten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu er zielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b ; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsge legen hei ten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht über mässige Anforderung en zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zu verlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invalidi täts bemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig da rauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaft lich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Ar beitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundes gerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 13. März 2000 und U 176/98 vom 17. April 2000). 1 . 4
1.4.1
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt vor aus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wo bei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog an wendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E.
6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Ab stuf ung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E.
2d am Ende, 369 E.
2, 113 V 273 E.
1a, 109 V 262 E.
4a, je mit Hinwei sen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versi cherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leis tungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die un bestritten ge bliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E.
2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Renten an spruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfas sen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hin weisen). 1 . 4.2
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1 . 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen um fass end ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklag ten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander set zung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medi zinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolge rungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsan wen dende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Ex pertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be ant wortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E.
5.1; 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2 .
2 .1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Rentenverfügung vom 11. Oktober 2011 ( Urk.
2) damit, zu Beginn der einjährigen Wartezeit, ab Januar 2009, sei dem Be schwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen keine Tätigkeit mehr zu mutbar gewesen. Aus dem monodiszipl inären Gutachten der Orthopädin
Dr. med. Z.___ e rgebe sich
indessen , dass dem Beschwerdeführer seit März 2011 eine Arbeit in be hinderungsangepasster Tätigkeit im Umfang von zwei mal drei Stunden täglich
wieder zugemutet werden könne . Dementsprechend habe der Beschwerdeführer seit dem 1. Juni 2011 (drei Monate nach der Ver besserung) nur noch Anspruch auf
eine halbe Rente. 2 .2
Demgegenüber macht e der Beschwerdeführer in der Beschwerde ( Urk.
1) gel tend, seine behandelnden Ärzte erachteten ihn nicht mehr als arbeitsfähig (S.
3). Fer ner beanstandete er den beim Einkommensvergleich vorgenommenen Lei dens ab zug von 15 % . In der Replik ( Urk.
13) rügte er die Bestimmung des Inva lidi tätsgrades (S. 3) und stellte sich zudem mit Hinweis auf einen Entscheid des hiesigen Gerichts
auf den Standpunkt, dass die verbliebene Restarbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits markt angesichts seines Alters, seiner Vorkenntnisse und der Einschränkungen realistischerweise nicht mehr nachgefragt werde und deren Verwertung ihm auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zugemutet werden könne (S. 4). 3 .
3 .1
Hinsichtlich des Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Ar beits fähigkeit des Beschwerdeführers liegen folgende ärztliche Einschätzungen vor: 3 . 2
Am 11. September 2009 (Datum gemäss Aktenverzeichnis der IV-Stelle) berich tete der langjährige Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. A.___ ,
Spezialarzt FMH für Allgemeinmedizin, der IV-Stelle ( Urk. 7/9 /1-5 ). Er stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Status nach Knie- Totalendoprothese links am 3. Ju li 2009 wegen Varus gon arthrose sowie Osteonekrose
beim medialen
Kondylus
des linken Knies - Status nach Teilmeniske ktomie
beim linken Knie medial im Jahr 2008 Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien eine arterielle Hypertonie , eine Adipositas per magna ,
ein Diabetes mellitus Typ II sowie ein Status nach la ng jährigem Nikotinabusus. In seiner bisherigen Tätigkeit als Lagerist bei der Firma Y.___ sei der Beschwerdeführer sei t dem 16. Januar 2009 und bis auf weiteres zu 100 % a rbeitsunfähig. Dr. A.___ wies auf die verminderte Mobilität hin und bescheinigte ferner , dass ab Herbst 2009 mit einer Erhöhung der Einsatzfä higkeit gerechnet werden könne. 3 . 3
Dr. med. B.___ , Oberarzt (Visum) , und Dr. med. C.___ , Assistenzärztin, Klinik D.___ , Orthopädie, berichteten der IV-Stelle am 30. Oktober 2009 ( Urk. 7/11) von der K ontrolle vier Monate nach Einsatz eines künstlichen Kniegelenkes
links . Sie stellten die folgenden Diagnosen: - S tatus nach computerassistierter Knie- Totalendoprothese links am 3.
Juli 2009 bei Varusg onarthrose bei Osteonekrose
beim medialen
Kondylus
des linken Knies - Status nach Teilmeniskektomie
beim linken Knie medial im Jahr 2008 - Adipositas per magna Die D res . B.___ und C.___ berichteten von einem sehr schönen und regel gerechten Verlauf. Sie wiesen auf ein deutli ches Rehabilitationsdefizit hin; da her sei intensive Physiotherapie verordnet worden zur Kräftigung der Quadri zeps muskulatur
sowie zur Koordination und Propriozeption . Weiter erachteten sie eine Stocke ntwöhnung sowie eine Analgesie und abschwellende Massnah men
als notwendig. Bei einer schweren körperlichen Tätigkeit als Lagerist be stehe für weitere vier Wochen eine Arbeitsunfähigkeit. Sie würden den Hausarzt da nach um schrittweise Wiedereingliederung des Versicherten ins Berufsleben bitten . 3 . 4
PD Dr. med. E.___ , Klinik D.___ , Orthopädie, berichtete der IV-Stelle am 17.
August 2010 über die Verlaufskontrolle drei Monate nach
der Im plantation eines
künstlichen Kniegelenkes rechts ( Urk. 7/27). Er nannte die fol gen den Diagnosen: - Status nach computerassistierter Knie- Totalendoprothese rechts am 17. M ai 2010 bei medialbetonter Gonar throse am rechten Knie - Status nach computerassistierter Knie- Totalendoprothese links am 3.
Juli 2009 bei Varusg onar throse - Nebendiagnosen: Adipositas per magna, arterielle Hypertonie, Diabetes melli tus Typ II Der Patient sei mit dem Schmerzverlauf an sich zufrieden. Er habe noch etwas zu wenig Kraft , um eine weite Strecke ohne Stöcke zu gehen. Es bestehe ein peradipöser Habitus. Die Achsen seien klinisch recht ausgeglichen. Beim rech ten Knie gebe es keine Rötung oder Schwellung und keinen Erguss. Die Fle xion/Extension betrag e 110-0-0°. Das Knie sei ligamentär stabil. Über dem me dialen Gelenkspalt bestehe noch etwa s Druckdolenz . Das Röntgenbild sei an sich sehr schön und unverändert zum Voruntersuch. Im Ortho ra diogramm be stehe ein Verdacht auf 9°- Varus recht s und 3° links . In A n betracht des peradipösen Habitus sei die Situation zurzeit recht zufrie den stellend. Der klinische Eindruck entspreche nicht dem im
Orthoradiogram m
sug g erierten Varuswinkel . Ebenfalls scheine der Beschwerd eführer damit ziem lich gut zurechtzu kommen. Im Vor dergrund würden nun die ph ysiotherapeuti sche Kräf tigung und noch etwas Gehschule stehen . Zu diesem Zweck werde eine Serie
Medizinische Trainingstherapie verordnet. Die Unterarmstöcke könnten nach Mass gabe der Beschwerden auch weggelassen werden. Selbstver ständlich wäre eine Gewichtsreduktion zu begrüssen, realistischerweise werde dies jedoch wohl schwer zu erreichen sein. Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen oder in einer angepassten Tätigkeit nah men die Ärzte der Klinik D.___ auch nach Rückfrage der IV-Stelle keine Stellung ( Urk. 7/30). 3 . 5
Dr. med. Z.___ , die über einen Facharzttitel Orthopädische Chirurgie und Trau ma tologie des Bewegungsapparates (Deutschland) verfügt , erstattete der IV-Stelle
am 3.
Juni 2011 ein monodisziplinäres Gutachten auf dem Fachgebiet Ortho pädie und Traumatologie des Bewegungsapparates ( Urk. 7/54/1-16). Die Untersuchung fand am 17. Mai 2011 in Gegenwart eines Dolmetschers statt. Die Ärzt in diag nos tizierte eine verminderte Belastbarkeit der Kniegelenke bei Zu stand nach
Im plantation von Totalendop rothese n
beidseits, links im Juli 2009 und rechts im Mai 2010. Beim linken Knie bestehe ferner ein Status nach Me niskus-Operation im Jahr 2008. Radiologisch ergebe sich ein korrekter Implan tatsitz rechts.
Dr. Z.___
diagnostizierte ferner eine erhebliche Fehl- und Über belastung des Bewegungsapparates bei einem Übergewicht von mehr als 60 Ki logramm. Als wei tere Diagnosen wurden eine Fehlstatik der Wirbelsäule, eine
Haltungs insuffi zienz , ein muskulärer Hartspann und eine verschmächtigte Rumpfmuskulatur
ge n annt . E in nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit liege nicht vor. Ohn e Relevanz für die Arbeitsfähigkeit seien eine chronische venöse Insuffizien z bei Stammvaricosis beidseits sowie ein metabolisches Syn drom mit Diabetes melli tus (S. 10 und 13).
Dr. Z.___ berichtete, das gesundheitliche Hauptproblem des Beschwerdeführers liege in einer langjährigen, morbiden Adipositas. Das Wiegen in der Untersu chungs situation sei nicht möglich gewesen, da die Waage nur bis 130 Kilo gramm belastbar sei. Das langjährige Übergewicht habe über viele Jahre und Jahrzehnte hinweg zu einer erheblichen Fehl- und Überbelastung des Bewe gungsapparates geführt. Es sei erstaunlich, dass der Beschwerdeführer ausser den Kniebe schwer den keine weiteren Beschwe rden am Bewegungsapparat be klage . Der Beschwer de führer habe berichtet, dass er seit den Knieoperationen relativ schmerzfrei sei, jedoch keine länger dauernde Belastbarkeit der Kniege lenke erreicht habe. Dem vom Beschwerdeführer geschilderten Tage s ablauf mit mehrstündigen , durch Pau sen unterbrochene n Spaziergänge n am Morgen , ent lastet durch Unterarmgeh stützen (S. 4 und 6) , schenke sie kein en Glauben. An hand der Beschwielung der Fusssohlen und der Hände sei der Beschwerdeführer auf keinen Fall täglich bis zu drei Stunden spazieren gehend unterwegs. Das er hebliche Übergewicht habe deutliche Auswirkungen auf dessen Mobilität (S. 11). Die Wege zu den heutigen Untersuchungsterminen, zuerst in der Klinik D.___ und anschlies send bei ihr , habe der Beschwerdeführer aber selb ständig mit Bahn und Tram zurückgelegt (S. 6).
Unabhängig vom bestehenden Übergewicht zeigten sich weitgehend altersent sprechende Funktionen der grossen und kleine n Gelenke der oberen Extremitä t en. All e drei Abschnitte der Wirbel säule zeigten si ch deutlich eingeschränkt, thoracal und lumbal vornehmlich durch die bestehende Adipositas. Ein nerven wurzelbezogenes neurologisches Defizit liege nicht vor. Klinisch ergebe sich an den Hüftgelenken der Anhalt auf Arthrosen. Bei beiden Kniegelenken liege ein Status nac h Totalendoprothesen mit gut en Funktionen vor (S. 11).
Die Gutachterin berichtete weiter, d ringend notwendig wäre eine drastische Ge wichtsreduktion um mindestens 30 Kilogramm , und zwar nicht allein durch die Reduktion von Kalorien, sondern auch durch vermehrte körperliche Aktivität und damit v erbundene r körperliche r Kräftigung. Nach einer Gewichtsabnahme wür d e es zu einer deutlichen Steigerung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit kommen. Bei annäherndem Normalgewicht könnte der Beschwerdeführer bei Sta tus nach der Implantation von Totalendoprothesen einer sitzenden Tätigkeit voll schichtig nachgehen (S. 11) .
Von orthopädischer Seite her bestehe Übereinstimmung mit der Aktenlage. Das erh ebliche Übergewicht finde in den Akten aber nicht den nötigen Raum und sei in der Realität erheblich einschränkend bezüglich der Arbeits- und Leis tungs fähigkeit (S. 13). Für die vor allem rechts beklagten Kniebeschwerden lä gen keine nac hvollziehbaren Befunde vor (S. 14).
Spätestens seit
dreiviertel Jahren nach der Operation des rechten Kniegelenkes bestehe ein Arbeitsvermögen von zwei mal drei Stunden für ausschliesslich sit zende Tätigkeiten mit einer Pause von einer S tunde , in der am besten die Beine hochgelagert würden beziehungsweise die Pause im Liegen verbracht w er de . Auf grund der fehlenden Mobilität würden sich Einschränkungen für gehende und
ste hende Tätigkeiten ergeben. Aber auch das Sitzen sei problematisch. Wegen der Adipositas per magna bestehe eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 30 % (S.
11 und 13 ).
Der Status nach den Knie- Totalendoprothesen begründe keine Limitierungen für angepasste Tätigkeiten. Einschränkungen der oberen Ex tre mitäten bestünden keine, so dass der Beschwerdeführer zum Beispiel hand werk liche Tätigkeiten oder Sortierarbeiten verrichten könne (S. 15). 3 . 6
In seiner Stellungnahme vom 9. August 2011 ( Urk. 7/58) zuhanden des
Re gio nalen Ärztlichen Dienst es der IV-Stelle hielt der Hausarzt ,
Dr. A.___ , fest, der Versicherte klage über stechende Bewegungsschmerzen am medialen und lateralen Patellarand und darüber, dass er weiterhin Stöcke benützen müsse, da er schmerzbedingt maximal zehn Minuten gehen könne. E r habe ihm weiter be richtet, Treppensteigen könne er nur müh sam wegen auftretender Schmerzen so wie Kraftlosigkeit im Bereich des rechten Kniegelenkes. Er leide unter einem meta bolischen Syndrom. Das Körpergewicht liege derzeit über 150 Kilogramm , die Blutzuckerwerte seien schlecht (HbA1c 8.2%) und auch der Blutdruck sei meist im oberen Grenzbereich. Der Versicherte berichte, er könne sich w egen der Schmerzen im Bereich des rechten Kniegelenkes nur schlecht bewegen, was natürlich das metabolische Syndrom, insbeson dere die Adipositas und die Blut zuckerwerte , ungünstig beeinflusse. Die körperliche Aktivität könne erst nach einer Gewichtsreduktion von circa 40 Ki logramm gesteigert werden; ebenfalls scheine erst dann eine weitere Physio therapie sinnvoll. 4 . 4 .1
Aus den medizinischen Unterlagen geht übereinstimmend hervor, dass der stark über gewichtige Beschwerdeführer im angestammten Beruf als Lagerist ab Mitte Januar 2009 wegen Kniebeschwerden arbeitsunfähig war. Am 9. Juli 2009 (links) sowie am 17. Mai 2010 (rechts) wurden ihm künstliche Kniegelenke im plantiert.
Die Operationen und der Heilungsverlauf waren an sich regelkonform. Der Be schwerdeführer blieb nach den Operationen in seiner Mobilität allerdings noch immer erheblich eingeschränkt.
Was das verblie bende funktionelle Leistungsvermögen angeht, nahm e inzig die Gutachterin
Dr. Z.___
detailliert dazu Stellung . Darauf kann abgestellt werden, nachdem das Gutachten
den praxisgemässen Anforderungen an eine beweis kräftige medizinische Expertisen
entspricht (E. 1.5 ). Der Umstand, dass gemäss dem zur Publikation bestimmte n Bundesgerichtsurteil 9C_207/2012 vom 3. Juli 2013 die Anforderungen an die medizinische Begutachtung, wie sie in BGE 137 V 210 für polydisziplinäre MEDAS-Begutachtungen umschrieben worden sind, grundsätzlich sinngemäss auf mono- und bidisziplinäre
Expertisierungen an wen d bar sind, bedeutet nicht, dass solche nach altem Standard eingeholte Gut achten ungeachtet ihrer jeweiligen Überzeugungskraft den Beweiswert ein büssten (analog Bundesgerichtsurteil 9C_148/2012 vom 17.
September 2012 E. 1.3 und 1.4). Die Befunde von Dr.
Z.___
stimmen
mit den orthopädischen Vorakten
d er Knieoperateu re
überein . Dr. Z.___
führte wie erwähnt aus , nach Verstreichen von
dreiviertel Jahren seit dem operativen Einsatz des zweiten künstlichen Knie gelenkes bestehe ein Arbeitsvermögen von zwei mal drei Stun den für rein sit zende Tätigkeiten mit einer notwendigen Pause von einer Stunde mit Beine hoch lagern oder liegen . Gehen und s tehen sei nur für sehr kurze Zeit möglich . Ins gesamt sei die Leistungsfähigkeit um 30
% eingeschränkt. Ein schränkungen der oberen Extremitäten würden keine vorliegen , so dass der Be schwerdeführer zum Beispiel handwerkliche Tätigkeiten oder Sortierarbeiten verrichten könne. Dieses mit dem Übergewicht des Beschwerdeführers begrün dete Belastungsprofil ist nach vollziehbar. Ebenfalls plausibel ist, dass der Be schwerdeführer bei annäh ern dem Normalgewicht nach verheilter Implantation der Kniegelenke einer sitzen den Tätigkeit wieder vollschichtig nachgehen könnte. Für die vom Beschwerde führer vor allem rechts beklagten Knieschmer zen liegen nach Meinung der Gutachterin keine nachvollzie h baren Befunde vor. Der Hausarzt wies in seiner Stellungnahme vom 9. August 2011 ebenfalls nicht auf neue Befunde hin (Urk.
7/58). 4 .2
Auch wenn die Einschränkungen nach dem Gesagten im Wesentlichen auf die praxisgemäss grundsätzlich nicht invalidisierende Gewichtsproblematik zurück zuführen sind , hat die IV-Stelle sie doch zu Recht ohne Auferlegung von Mass nahmen zur Gewichtsreduktion berück sichtigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_74/2008 vom 2 2. August 2008 E. 2.2) .
Gemäss nachvollziehbarer Einschät zung der RAD-Ärztin ,
Dr. med. F.___ , Spezialärztin FMH für Allgemeine Me dizin, vom 9. Juni 2011, ist eine leistungsrelevante Gewichtsabnahme innert nützlicher Frist nicht möglich. Mit zumutbaren konservativen Massnahmen zur Gewicht s reduktion k önn e vielmehr erst in nerhalb von zwei Jahren eine Ge wichtsabnahme von 30 Kilogramm erwartet werden, zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer aber bereits 61 Jahre alt wäre (vgl. Urk. 7/55 S.
5 ). 4 .3
Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschwerdeführer ab Beginn des Warte jahres im Januar 2009 bis neun Monate nach dem Einsatz des zweiten künstli chen Kniegelenkes im Mai 2010 und somit bis Ende Februar 2011 arbeitsunfä hig war . Seit März 2011 war ihm eine rein sitzende Tätigkeit von täglich zwei mal drei Stunden mit einer notwendigen Pause von einer Stunde
(mit Bein e hoch
lagern oder liegen)
wieder zumutbar. Es besteht eine Einschränkung der Leis tungs fähigkeit von 30 % . 5 . 5 .1
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitsbedingten Ein schränkungen. Strittig ist vorab, ob es dem Beschwerdeführer noch möglich und zu mutbar ist, seine Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits markt zu verwerten . 5 .2
Im massgebenden Zeitpunkt
März 2011 ,
als dem Beschwerdeführer wieder eine sitzende Tätigkeit im Umfang von 70 % zumutbar war (vgl. BGE 138 V 457 E.3.3 ) , war der Beschwerdeführer 58 Jahre alt und stand somit sieben Jahre vor der ordentlichen Pensionierung. Vor der gesundheitsbedingten Kündigung war er seit über 20 Jahren als Lagerist bei der Firma Y.___ angestellt ( Urk. 7/12) . 5 .3
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Ar beitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zu mut bar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leis tungs vermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich zwar nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht nach einer allge mei nen R egel bemessen, sondern hängt von den Umständen ab , die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind ( vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2 mit Hinweisen ). Trotz dem kristallisiert sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine kritische Altersgrenze
heraus und diese wird mit 58 Jahren regelmässig noch nicht er reicht (vgl. etwa Urteil des Bundesgericht s I 819/04 vom 27. Mai 2005 E.
2.2 und
die zi tier ten Entscheide im Urteil des Bundesgerichts 8C_482/2010 vom 27. September 2010 E. 4.2 ; im vom Beschwerdeführer zitierten Entscheid des hiesi gen Gerichts IV.2011.00657 vom 1. November 2012 war die Beschwerdeführerin bereits 61 Jahre alt ) . Es ist auch nicht so, dass dem Beschwerdeführer nur noch in ganz ein geschränkter Form Tätigkeiten zumutbar wären. Das Leistungsprofil des Be schwerdeführers ermöglicht einen täglichen Einsatz von zwei
mal drei Stunden in einer sitzenden Tätigkeit. Denkbar sind handwerkliche Arbeiten, Sortierar bei ten oder auch eine Kontroll- sowie Überwachungs funktion ohne v orausgesetzte Deutschkenntnisse . Ausgehend vom als ausgeglichen unterstell ten Arbeitsmarkt, der einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist, und zwar sowohl bezüg lich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b) und auch so ge nannte Nischenarbeitsplätze umfasst ( Urteil des Bun desgerichts 8C_673/2012 vo m 16. Mai 2013 E. 4.3 mit Hinweisen ) , kann des halb nicht davon ausge gangen
werden, dass die verbliebene Restarbeitsfähigkeit gar nicht mehr nachgefragt wird. 5 . 4
Erstellt ist, dass es dem Beschwerdeführer bedingt durch die Kniebeschwerden
und die Implantationen der künstlichen Kniegelenke ab Beginn des Wartejahres bis neun Monate nach dem operativen Einsatz des zweiten Kniegelenkes nicht zu mutbar war, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer dementsprechend zu Recht ab
1. Februar 2010 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. 5.5
Seit März 2011 ist der Beschwerdeführer
nach den obigen Ausführungen (E. 4.3) in einer angepassten Tätigkeit nur noch zu 30 % eingeschränkt , weshalb für die Zeit ab März 2011 ein Einkommensvergleich vorzunehmen ist . 5 . 6
Unbeanstandet blieb und zu keinen Bemerkungen Anlass geben die Basiswerte, mit denen die IV-Stelle das Valideneinkommen des Beschwerdeführers
errech net e ( Urk. 7/35). Dies sind zum einen
Fr. 73‘450.-- Hauptverdienst im Jahr 2009 ge stützt auf die Angaben der Arbeitgeberin (Urk.
7/12)
und zum anderen
Fr. 7‘432. -- Einkommen aus Nebenerwerb gestützt auf den Durchschnitt der Jahre 2004–2008 gemäss IK-Auszug ( Urk. 7/6). Unter Berücksichtigung der männer spezifi schen (BGE 129 V 408) generellen Nominallohnentwicklung von 2.1 % im Jahr 2009, 0.7 % im Jahr 2010 und 1 % im Jahr 2011 (BSF, Nominal lohn index , Männer, 2006-2010, T 1.1.05 sowie Nominallohnindex, Männer, 2011-2012, T1.1.10 ) erg e b en sich für das Jahr 201 1
hypothetische
E inkommen von Fr. 7 4 ‘ 70 4 .-- ( Fr. 73‘450 x 1.007 x 1.01 ) und von Fr. 7‘ 7 18 .-- ( Fr. 7‘432. -- x 1.021 x 1.007 x 1.0 1 ) . Es resultiert insgesamt ein Valideneinkommen von Fr. 8 2 ‘ 42 2 .-- . 5 . 7
Für die Bestimmung des Invalideneinkom mens
sind praxisgemäss die Tabellen löhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzu ziehen. Das von Männern im Durch schnitt
aller einfachen und repetitiven Tä tigkeiten im privaten Sektor erzielte Ein komm en betrug im Jahr 201 0 Fr. 58‘812.-- (Fr. 4‘901.-- x 12; LSE 2010, Tabelle TA1, Total, Männer, Anfor derungsniveau 4 , basierend auf 40 Arbeitsstunden ). Unter Be rücksichtigung der Nominallohnentwicklung und der betriebsüblichen durch schnittlichen wö chentlichen Arbeitszeit von 41. 7 Stunden im Jahr 20 1 1 (Die Volkswirtschaft, 6 -2013, S. 9 0 Tabelle B9.2) ergibt sich e in Ein kommen von 6 1 ‘ 925 . -- ( Fr. 58‘812.-- x 1.0 1 / 40 x 41.7) . Bei einer Leistungseinbusse von 30
% resultiert
ein E inkommen von Fr. 43‘347 .--. 5 . 8
Die Tabellenlöhne gemäss LSE sind gegebenenfalls herabzusetzen, wenn ange nommen werden muss, der versicherte Gesundheitsschaden werde – per se oder in Verbindung mit persönlichen Eigenschaften der versicherten Person – das zu er wartende Einkommen zusätzlich schmälern (vgl. etwa Urteil des Bundesge richts 9C_549/2012 vom 7. März 2013 E. 3.1 mit Hinweisen; zum ganzen BGE 126 V 75). Die IV-Stelle hat vom Tabellenlohn einen Abzug von 15 % vorge nommen. Wollte man
diesen Abzug in Anbetracht des Umstand es , dass für den Beschwerdeführer ( der vorher über zwanzig Jahre als La gerist bei der Firma Y.___ tätig war) nur sitzende Teilzeittätigkeiten in Frage kommen , als zu tief
und
vielmehr ein Leidensabzug von 20 %
als angemessen erachten, resultierte
bei einem Invalideneinkommen von
Fr. 3 4 ‘ 678 . -- und einem
Valideneinkommen von 82'422.-- ein In va liditätsgrad von 58 %, der nach wie vor unter dem Eckwert für eine Drei vier telsrente liegt.
Die von der Beschwerdegegnerin ab Juni 2011 (E. 1.4.2 hievor ) verfügte Herab setzung der ganzen auf eine halbe Rente erweist sich nach dem Ge sagten als rechtens. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 6 . 6 .1
Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 900. --
fest zusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Ge wäh rung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richts kasse zu nehmen. 6 .2
Nach Einsicht in die Honorarnote von Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann vom 9. Juli 2013 ( Urk.
18) ist diese für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Fr. 2‘720.-- ( Barauslagen und Mehr wertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3 .
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann, Gockhausen, wird mit Fr. 2‘720 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli