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IV.2011.01205

Rentenrevision. Würdigung mehrerer Gutachten ergibt teilweise Arbeitsunfähigkeit. (BGE 9C_24/2015)

Zürich SozVersG · 2014-11-21 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1966, Mutter einer Tochter (Jahrgang 1987) , war zuletzt

von 1995 bis November 2006 als Bar tenderin im Restaurant Y.___ tätig, wobei der letzte Arbeitstag am

31. März 2006 war ( Urk. 7/11 Ziff. 6.3.1, Urk. 7/19 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.7 ) . Am

15. Mai 2007 meldete sie sich

unter Hinweis auf unter anderem Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsb ezug an ( Urk. 7/11) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 4. Juli 2008 eine ganze Rente ab März 2007 zu

( Urk. 7/42 und Urk. 7/45 ) . 1.2

Nach Eingang eines am 6. Januar 2009 ausgefüllten Revisionsfragebogens

( Urk. 7/46 )

holte die IV-Stelle unter anderem bei Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten ein, welches am 10. Januar 2011 erstattet wurde ( Urk. 7/57/1-33) .

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/62-63, Urk. 7/69 ) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Oktober 2011 die

bisher ausgerichtete Rente

auf ( Urk. 7/71 = Urk. 2). 2. 2.1

Die Versicherte erhob am 11. November 2011 Beschwerde g egen die Verfügung vom 11. Oktober 2011 ( Urk. 2) und beantragte, die se

sei aufzuheben und es sei

ihr weiterhin eine ganze Rente der Invaliden versicherung auszurichten ( Urk. 1 S. 2 oben) . Die IV-Stelle beantragte m it Beschwerdeantwort vom 28. Dezember 2011 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6) .

Mit Gerichtsverfügung vom

17. Januar 2012 ( Urk.

13) wurde

der Beschwerde führerin antragsgemäss ( vgl. Urk. 1 S. 2 ) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

Mit Replik vom 13. März 2012 hielt die Beschwerdeführe rin an ihren beschwerde weise gestellten Anträgen fest ( Urk. 16 S. 2 oben). Die Beschw erde gegnerin verzichtete am 23. März 2012 auf das Einreichen ei ner Duplik ( Urk. 19). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 3. April 2012 mitgeteilt ( Urk. 20). 2.2

Mit Verfügung vom 26. Juli 2012 wurde die GastroSocial Pensions kasse als zuständige Vorsorgeeinrichtung auf deren Antrag hin (vgl. Urk.

21) zum Prozess beigeladen ( Urk. 22).

Am 7.

August 2012 reichte die Beigeladene ein von Dr. med. A.___ , Fachärztin für Neurochirurgie, am 2 0. Juni 2012 erstattetes neurochirurgisches

( Urk. 24/2) sowie ein von Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 10. Juli 2012 erstattetes psychiatrisches Gutachten ( Urk. 24/1) ein und beantragte die Abweisung der B eschwerde ( Urk. 23).

Die Beschw erdegegnerin verzichtete am 11. Oktober 2012 auf eine Stellung nahme zur Eingabe der Beigeladenen ( Urk. 29). Die Beschwerdeführerin bean tragte am

17.

Oktober 2012 eventualiter die Vornahme e rgänzende r medizini sche r Abklärungen ( Urk. 30). 2.3

Mit Beschluss vom 27. November 2012 ( Urk.

31) nahm das Gericht die Ein holung eines Gerichtsgutachtens bei med.

pract .

C.___ , Facharzt für Ps ychiatrie und Psychotherapie , i n Aussicht. D ie Parteien und die Beigeladene erhoben keine Einw ände gegen den in Aussicht genommenen Gutachter und die seitens d es Gerichts formulierten Fragen. Die Beigeladene stellte allerdings z wei Ergänzungsfragen

( Urk.

33) und die Beschwerdegegnerin beantragte, die Kosten des Gutachtens seie n der Staatskasse aufzuerlegen ( Urk. 34).

Nach Sichtung der Akten teilte der Gutachter dem Gericht am 2. Mai 2013 mit, dass er die ihm unterbreiteten Fragen nicht im Rahmen eines Aktengutachtens beantworten könne und er eine persönliche Begutachtung der Beschwerde führerin als notwendig erachte ( Urk. 39/1) . M it Gerichtsverfügung vom 7. Mai 2013 ( Urk. 40) wurde med. pract . C.___ ermächtigt, die Beschwerdeführerin persönlich aufzubieten.

A m 14. Januar 2014 erstattete med. pract .

C.___ sein Gutachten ( Urk. 44). Dazu nahmen die Beschwerdeführerin am

21. Januar 2014 ( Urk.

47) und die Beschwer degegnerin

1 2. Februar 2014 ( Urk.

49) Stellung . D ie Beigeladene liess sich innert der ihr angesetzten Frist (vgl. Urk. 46 und Urk. 48/2 ) nicht ver nehmen . Am 4. März 2014 wurden die Stellungnahmen der Parteien der jewei ligen Gegenpartei sowie der Beigeladenen zur Kenntnis gebracht ( Urk. 50) .

Mit V erfügung vom

14. April 2014 ( Urk. 52) wurden

Dr. Z.___ und Dr. B.___

sämtliche aktenkundigen gutachterlichen Beurteilungen unter breitet , und sie wurden ersucht, die vom Gericht formulierten Fragen ( Urk. 52 E.

2.3) zu be antworten. Die Stellungnahme n

von Dr. Z.___ und Dr. B.___

erging en am 28. ( Urk. 54) beziehungsweise

am 30. April 2014 ( Urk. 56)

und wurden den Parteien am 7. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 58). Am 14.

August 2014 äusserte sich

med. pract .

C.___ aufforderungsgemäss (vgl. Urk. 58) z u den Stellungnahmen der beiden Vorgutachter ( Urk. 62). Seine Eingabe wurde den Parteien und der Beigeladenen am 19. August 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 64). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1. 1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sin ne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer mate riellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhalts abklärung , Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.3

Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Pra xis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der me d izinischen Fachleute ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fach kenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stel len, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfas sen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexper tise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingehol tes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schluss folgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner ge recht fertigt sein, wenn gegensätzliche Mei nungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als trif tig genug erschei nen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutach tens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Ober expertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schluss folgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/ aa ). 2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die B eschwerdegegnerin am 11. Oktober 2011

zu Recht die Aufhebung der seit März 2007 ausgerichteten ganzen Rente verfügt hat . 2.2

Die Beschwerdegegnerin ging

zur Hauptsache

gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom Januar 2011

davon aus,

dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe und sie seit Februar 2010 in jegliche n Tätigkeiten, mithin auch in ihre r zuletzt ausgeübte n Tätigkeit, zu 70 %

arbeits fähig sei , womit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 30 % resultiere ( Urk. 2, Urk. 6 ) .

In ihrer Stellungnahme zum Ger ichtsgutachten vom Januar 2014 ( Urk.

49) hielt die Beschwerdegegnerin fest, d ie vo n med. pract . C.___ attestierte Arbeits unfähigkeit von 100 % sowohl in der angestammten

als auch in einer ange passten Tätigkeit sei a ufgrund der Feststellungen im Gutachten nicht nachvoll ziehbar.

D ie - einzeln genannten - Hobbies, denen die Beschwerdeführerin laut Gutachten nachgehe und das täglich absolvierte Fitnessprogramm liessen sich nicht mit einer erheblichen depressiven Störung vereinbaren. Auch fehle es an einem sozialen Rückzug (S. 2 Mitte) . Aufgrund der diagnostizierten Persönlich keitsstörung sei nicht von einer erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 2 unten) . Vielmehr sei diese im Zusammenhang mit der depres siven Störung zu beurteilen, wobei die Angaben zu Tagessgestaltung, sozialen Bezügen und Hobbies massgebend seien (S. 2 f.) . Wenn nun eben dieselben Funktionen beurteilt würden, so sei keine erhebliche gesundheitsbedingte Einschränkung ersichtlich. D er Gutachter begründe auch nicht, weshalb die Beschwerdeführerin nicht auf ihre Ressourcen zurückgreifen könnte ( S. 3 oben ) . Die retrospektive Einschätzung, wonach eine Verbesserung gar nie stattge funden habe, sei nicht nachvollziehbar begründet und vermög e die Aussagen der Vorgutachter, welche beide nach eigenständiger Untersuchung eine Ver besserung des Gesundheitszustands postuliert hätten, nicht zu widerlegen ( S. 3 Mitte ). 2.3

Die Beschwerdeführer in stellt e sich

demgegenüber auf den Standpunkt , dass sich ihr Gesundheitszustand seit dem Jahr 2008 nich t in erheblichem Au smass verbessert habe. Ihre Arbeitsfähigkeit sei weit stärker eingeschränkt als von Dr. Z.___ festgestellt, und es sei ihr weiterhin nicht möglich , einer Erwerbs tätigkeit nachzugehen .

Auf das Gutachten von Dr. Z.___

könne

- aus näher dargelegten Gr ünden - nicht abgestellt werden ( Urk. 1 S. 4 f., Urk. 16 S. 2 f.) und a uch das Gutachten von Dr. B.___ reiche für eine gerichtliche Beur teilung der Arbeitsfähigkeit nicht aus ( Urk. 30 Ziff. 1). Abzustellen sei auf das

Gerichtsgutachten, welches nachvollziehbar und s chlüssig erscheine ( Urk. 47). 2.4

Die Beigeladene machte gestützt auf die Gutachten von Dr. B.___ und Dr. A.___ eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % bis 6 0 % geltend ( Urk. 23). 3. 3.1

Die

Rentenzusprache vom Juli 2008 erfolgte im Wesentlichen gestützt auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatri e und Psychotherapie , Klinik E.___ , vom 18. April 2008

( Urk. 7/37 ; vgl. Urk. 7/39/3). 3.2

Nach am 19. Februar und am 4. April 2008 durchgeführter Untersuchung nannte Dr. D.___

a ls Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode mit somatischen Symptomen , ICD-10 F33.11, F33. 2 (S. 6 Ziff. 5.1) . Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein Alkohol- und ein Kokainabhängigkeitssyndrom mit gegenwärtiger Abstinenz bezüglich beider Substanzen sowie anamnestisch eine langjährige, aktuell wieder exazerbierte

Bulimia

nervosa (S. 7 Ziff. 5.2).

Für die bisherige Tätigkeit attestierte Dr. D.___

der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 29. März 2006 . Er führte aus, die Arbeits unfähigkeit sei auf eine sehr stark reduzierte emotionale Belastbarkeit, allge meine Erschöpfung, rasche Ermüdbarkeit, Konzentrationsstörungen, Antriebs störungen und formale Denkstörungen zurückzuführen. Für adaptierte Tätig keiten sei die Beschwerdeführerin im gleichen Zeitraum ebenfalls zu 100 % arbeitsunfähig (S. 8 Ziff. 7.1-3).

Insgesamt könne man von e in er sehr offene n Prognose bezüglich de s Verlauf s der psychischen Störungen sprechen (S. 7 unten). Die intensive tagesklinische Behandlung soll t e weiterhin konsequent fortgesetzt werden. Aufgrund der physischen Erschöpfung empfehle e r zusätzlich ein Kö rperaufbautraining . Unter diesen therapeutischen Massnahmen könnte n die A rbeitsfähigkeit beziehungs weise Wiedereingliederung im günstigsten Fall in etwa sechs Monaten neu eval uiert

werden (S. 8 Ziff. 8.1). 4. 4.1

Im Rahmen des im Dezember 2008 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens ergin gen folgende medizinische Berichte: 4.2

Am 24. März 2009 berichteten d ie Ärzte des F.___ , Psychiatri sche Privatklinik ( Urk. 7/ 49), welche die Beschwerdeführerin vom 14. Dezember 2007 bis 19. März 2008 stationär (vgl. Austrittsbericht vom 13. Mai 2008, Urk. 7/57/56-58 ) , vom 1. April bis 8. Juni 2008 teilstationär (vgl. Austrittsbe richt

vom 25. August 2008, Urk. 7/57/47-50) und vom 9. bis 1 2. Juni 2008 im Rahmen einer Krisenintervention erneut stationär (vgl. Kurz-Austrittsbericht vom 20. Juni 2008,

Urk. 7/57/51-52 ) behandelt hatten und bei welchen die Beschwerdeführerin

ab

18. Juni 2008 ambulant in Behandlung stand ( Ziff. 1.3 ). Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung mit derzeit mittelschwerer depressiver Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) - Bulimia

nervosa , aktuell intermittieren d bulimisches Essverhalten (ICD 10 F50.2) - Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F 10. 21) - Kokainabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F14.21)

Die Ärzte führten aus, o bwohl die Beschwerdeführerin noch immer über chroni sch e

fibromyalgische Schmerzen, leichte Ermüdbarkeit, Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen, Erschöpfung sowie über Stimmungsschwankungen und Ängste klage, gelinge es ihr inzwischen, auf den Konsum von Alkohol und Kokain zu verzichten und auch das bulimische Essverhalten sowie gegenregu lierende Massnahmen weitgehend zu kontrollieren ( S. 3 oben ).

Die Beschwer deführerin befinde sich derzeit in ihrer ambulant-psychotherapeutischen Behandlung mit kognitiv-verhaltenstherapeutischem Schwerpunkt. Die Gesprä che fänden in zwei- bis dreiwöchigen Abständen statt, dienten der Überwa chung und Anpassung der Medikation, seien klärenden und stützenden Inhaltes und hätten zu einer Stabilisierung des bisherigen Zustandsbildes geführt. Die Medikation mit Seroquel habe inzwischen auf 100 mg/d reduziert werden können , die antidepressive Medikation mit Fluoxetin werde in der Dosierung von 20 mg/d weitergeführt ( Ziff. 1.5). Aus psychiatrischer Sicht bestünden vor allen Dingen eine verminderte Belastbarkeit, eine verminderte Konzentrations fähigkeit, diffuse Ängste, innere Unruhe und Stimmungsschwankungen. Diese Symptome sowie die Suchtproblematik begründeten eine verminderte Leis tungsfähigkeit sowie eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die zuletzt ausge übte Tätigkeit als Barmanagerin ( Ziff. 1.7). 4.3

In ihrem Verlaufsbericht

vom

1

3. Juli 2010 ( Urk. 7/57/44-46)

diagnostizierten die Ärzte des F.___ zusätzlich zu den bereits im Bericht vom März 2009 genannten Diagnosen eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und emotional instabilen Zügen (ICD-10 F61.0) . Sie führten aus, der Beschwerdeführerin geli nge es trotz regelmässiger Rück schläge (häufige Fehlzeiten, Überforderung mit nachfolgenden körperlichen Erschöpf ungszustän den, Versagensgefühle und -ängste sowie innere Blockade) sehr langsam, wieder mehr Selbstvertrauen aufzubauen und ihre n Alltag konstruktiver zu gestalten. Hilfreich erwiesen sich hier gezieltes körperliches Aufbautraining, das sie unter Anleitung im Fitnessstudio durchführe, sowie die Ressourcenaktivierung im Rahmen von ambulanter Ergotherapie (S. 3). 4.4

In s einem am 10. Januar 2011 im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstatteten Gutachten ( Urk. 7/57/1-33) nannte Dr. Z.___

nach am 1. Juli 2010 durchge führter psychiatrischer Untersuchung folgende Diagnosen (S. 11 Ziff. 4 ): - k ombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0), seit Adoleszenz - mit histrionischen , narzisstischen und emotional instabilen Anteilen - mit Bulimia

nervosa (ICD-10 F50.2) - mit Konsum von Alkohol, Kokain, Cannabinoiden und Tabak - mit rezidivierender depressiver Störung, gegenwä rtig remittiert (ICD 10 F33.4).

Der Gutachter führte aus, a ktuell würden von der Beschwerdeführerin subjektiv weiterhin depressive Symptome genannt. Sol ch e seien aber nicht ausreichend objektivierbar . Aus objektiver Sicht würden die Eingangskriterien der ICD-10 für eine depressive Störung aktuell nicht (mehr) erfüllt. Auf die subjektiv wechselhaften Verstimmungen der Beschwerdeführerin allein könne aus versi cherungsmedizinischer Sicht nicht abgestellt werden (S. 13 Mitte und unten). Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Angaben zur Gültigkeit der Ant worten im Rahmen eines - näher genannten - Testverfahrens auf de r Korrek turskala eine aussergewöh nli c he Zustimmungstendenz gezeigt hätten, die als Verdeutlichungstendenz oder möglicherweise Simul a tion gewertet werden könne. Zudem sei eine eindeutige Abgrenzung eigentlicher depressiver Zustandsbilder von Stimmungsschwankungen im Rahmen der kombinierten Persönlichkeitsstörung nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit möglich. Ein relevanter mindernder Einfluss eines eigenständigen depressiven Syndroms auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei nicht begründbar (S. 14 oben).

E ine leicht ausgeprägte Persönlichkeitsstörung, wie sie bei der Beschwerde führerin seit der Adoleszenz vorliege, habe gemäss seiner Einschätzung einen relevanten (krankheitsbedingten) Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit von 30 % Minderung (von 100 % )

auf dem ersten ausgeglichenen Arbeitsmarkt (S. 15 Mitte).

Im Fall der Beschwerdeführerin seien ihr wechselnder Konsum von Alkohol, Kokain und Cannabinoiden , die Bulimia

nervosa und die gegenwärtig remit tierte rezidivierende depressive Störung als Ausdruck von und somit Teil der kombinierten Persönlichkeitsstörung mit histrionischen , narzisstischen und emotional instabilen Anteilen einzuordnen („sekundär“ im versicher ungsmedi zinischen Sinn). Die De fizite, die mit diesen „Teilstörungen“ verbunden seien, könnten grundsätzlich ein Ausmass erreichen, das zu einer eigenständigen deutlichen Minderung der Arbeitsfähigkeit (über die durch die Persönlichkeits defizite begründbaren 30 % von 100 % hinaus ) führ en könne. Das sei beispiels weise zu Zeiten einer ausgeprägten Alkoholabhängigkeit, eines vollständig unstrukturierten Konsums von Kokain, mehrfach er täglicher Ess-Brech-Anfälle und/oder eines mittelgradigen bis schweren depressiven Syndroms anzuneh men. Ein solches Ausmass einer der „Teilstörungen“ sei bis 2006 aber im Fall der Beschwe rdeführerin nicht dokumentiert (S. 15 unten, S. 16 oben).

Im Juni 2010 (Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung) sei die i m Gutachten von Dr. D.___ vom 18. April 2008 postulierte depressive Episode sicher remittiert gewesen , wobei aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der aktuellen Untersuchung davon ausgegangen werden könne, dass dies bereits ab Februar 2010 der Fall gewesen sei. Eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands im Vergleich zum März 2006 (erste dokumentierte depres sive Episode) beziehungsweise vom März 2008 (Gutachten von Dr. D.___ ) könne somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab Februar 2010 angenom men werden. Vor, während und nach diesen abgrenzbaren depressiven Episoden und ihren stationären Behandlungen sei aufgrund der Defizite einer leicht aus geprägten kombinierten Persönlichkeitsstörung von einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % von 100 %

in jeder Art von Tätigkeit seit Adoleszenz auszugehen (S.

16 unten, S. 17 oben , S. 17 f. Ziff. 6 ). Krankheitsfremde Gesichtspunkte wie etwa eine Verdeutl ichungstendenz, Widersprüche, psychosoziale Faktoren wie Abstinenz vom und Lage am Arbeitsmarkt, finanzielle Sorgen sowie persönliche Berufswünsche als Kunstschaffende erklärten ausreichend die Diskrepanz zwi schen der objektiven Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit und der subjektiv genannten (S. 18 Ziff. 8). 4.5

In ihrem Bericht vom

5. Mär z 2012 ( Urk. 17) erklärte G.___ , Fachärz tin für Neurologie , H.___ , mit den von Dr. Z.___ gestellten Diagnosen und der von ihm geschätzten Arbeitsfähigkeit von 70 % nicht ein verstanden zu sein . A ls zusätzlich e Diagnosen seien r ezidivierende depressive Episoden, aktuell mittelgradig (ICD-10 F33.1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie eine Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Erkrankung und Missb rauch in der Kindheit zu nennen ( Ziff. 1). D ie Belastbarkeit der Beschwerdeführerin sei stark beeinträchtigt. Sie sollte in geschütztem, angepasstem Rahmen stundenweise einen Arbeitsbelastungs-Auf bau durchführen ( Ziff. 2). Seit 2006 bestünden unveränderte körperliche Beschwerden unterschiedlicher Lokalisation, welche unterschiedlich beeinträch tigend seien. Betreffend die emotionalen Schwankungen sei eine Stabilisierung eingetreten, es bestehe aber nach wie vor eine reduzierte Belastbarkeit. Das Zustandsbild sei chronisch ( Ziff. 3). 4.6

In ihrem im Auftrag der Beigeladenen erstatteten Gutachten vom 20. Juni 2012 ( Urk. 24/2) gelangte Dr. A.___ zum Schluss, dass sich eine anhaltende Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der geklagten somatischen Beschwer den zurzeit aus neurochirurgischer Sicht nicht begründen lasse (S. 16 f. lit . B). 4.7

I n seinem im Auftrag der Beigeladenen am 10. Juli 2012 erstatteten Gutachten ( Urk. 24/1) nannte Dr. B.___

nach am 18. Juni 2012 durchgeführter psychi atrischer Untersuchung folgende Diagnosen (S. 8 Ziff. 4) : - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0/1) - Bulimia

nervosa , mässig ausgeprägt (ICD-10 F50.2) - Status nach Kokainabhängigkeit, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F14.20) - Status nach Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20) - akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)

Dr. B.___ führte aus, die rezidivierende depressive Störung sei der Hauptbe fund (S. 9 oben) . Eine Persönlichkeitsstörung könne bei der Beschwerdeführerin nicht diagnostiziert werden. Sie wirke zwar farbig, fröhlich und attraktiv, was aber ihren Persönlichkeitseigenarten zugeord net werden könne. Sie sei kaum n a rzisstisch, nicht emotional instabil und auch nicht histrionisch . Zusammen gefasst könnten akzentuierte Persönlichkeitszüge diagnostiziert werden, welche seit jeher bestünden (S. 9 unten). Die Beschwerdeführerin betreibe heute diverse Lebensaktivitäten, welche mit einer bedeutenden Depressivität nicht in Über einstimmung gebracht werden könnten. So gehe sie drei- bis viermal pro Woche in ein Fitnesscenter und übe diverse Hobbies intensiv aus. Sie halte sich auch eine Katze. Den Haushalt halte sie sauber und sie mache die Einkäufe selber. Derartige Lebensaktivitäten wären bei einer bedeutenden Depression nicht möglich. Die Beschwerdeführerin spüre selber, dass es ihr besser gehe, weshalb sie daran sei, sich arbeitsmässig wieder aufzubauen (S. 10 oben).

Die Arbeitsfähigkeit

der Beschwerdeführerin könne heute als zu 40 % bis 50 % eingeschränkt gelten. Zu dieser Beurteilung führe in erster Linie die gebesserte rezidivierende depressive Störung. Die durchgeführten therapeutischen Mass nahmen seien indes nicht vollumfänglich genügend. Die Beschwerdeführerin suche zwei- bis dreiwöchentlich eine Psychologin auf, sie nehme aber ein Medi kament ( Seroquel , vgl. S. 8 Mitte) nicht in genügendem Ausmass ein. Die Prog nose sei vorsichtig positiv. Es müsse auf

- näher genannte - ungünstige psy chosozia le Faktoren hingewiesen werden (S. 10 unten). Er gehe davon aus, dass diese Faktoren dazu führten, dass die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähig keit von 50 % bis 60 % nicht realisiere (S. 12 Ziff. 12).

Aus psychiatrischer Sicht sei seit 2009 eine Verbesserung des Gesund heits zustan des eingetreten, die Beschwerdeführerin habe sich teilweise von den Depressionen lösen können (S. 12 Ziff. 9). 4 .8

In seinem im Auftrag des Gerichts

am

14. Januar 2014

erstatteten Gutachten ( Urk.

44) nannte med. pract . C.___ nach am

28. August und 9. Oktober 2013 durchgeführte r

psychiatrischer Untersuchung (vgl. S. 2 Mitte) folgende Diagno sen (S. 40 oben): - kombinierte Persönlichkeitsstörung emotional-instabiler und histrioni scher Prägung (ICD-10 F61.0) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.11), anamnestisch auch schweren Grades ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) - anamnestisch Alkoholabhängigkeitssyndrom mit gegenwärtig episodi schem Substanzkonsum (ICD-10 F10.26) - anamnestisch Kokainabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F14.20) - Bulimia

nervosa (ICD-10 F50.2)

Zum aktuellen Gesundheitszustand führte der Gutachter aus, dieser sei durch eine mittelschwere rezidivierende depressive Störung gekennzeichnet, deren subjektive Beeinträchtigungen nach gutachterlichem Ermessen über das objektiv feststellbare Mass hinausgingen, wobei sich der objektiv weniger depressiv wir kende Untersuchungseindruck (gegenüber dem subjektiven Erleben) psychody namisch aus dem Bemühen der Beschwerdeführerin um einerseits Selbstkon trolle und andererseits Gesichtswahrung gegen aussen herleite (S. 44 Ziff. 1). In diesem Zusammenhang sei von einer Dissimulation der psychischen Befindlich keit zu sprechen (S. 37 unten).

Vom Vorliegen einer klinisch manifesten und anhaltenden depressiven Störung sei ab etwa dem Jahr 2006 auszugehen, ohne dass sich im zeitlichen Verlauf bis anhin eine deutliche Symptomlinderung eingestellt habe. Zwar sei im Austritts bericht des F.___ über die dortige Hospitalisation vom Dezem ber 2007 bis März 2008 eine deutliche Besserung der depressiven Störung nach den Vorhospita lisationen im Jahr 2006 vermerkt und habe die Beschwerde führerin gleichfalls gegenüber Dr. Z.___ eine zeitweilige Befindlichkeitsver besserung angetönt. Für den ak tuellen Gutachter ergäben sich über den Zeit rahmen seit 2006 jedoch keine genügenden Anhaltspunkte, um von zwischen zeitlich allenfalls eingetretenen anhaltend stabilen psychischen Veränderungen im Sinne einer deutlichen Symptom-/Beschwerdereduktion ausgehen zu kön nen , zumal die Beschwerdeführerin Schwierigkeiten in der Anerkennung ihrer psychischen Gesundheitsproblematik aufweise und sich eher körperlich beein trächtigt fühle (S. 45 Ziff. 1.2). Im Zeitpunkt der Renteneinstellung im Oktober 2011 könne nicht von einer wesentlichen, dauerhaften Änderung des Gesund heitszustands im Vergleich zu den im Zeitpunkt der Rentenzusprache vom Juli 2008 vorgelegenen Verhältnissen ausgegangen werden. Die therapeutischen Erfahrungen aus der ambulanten Behandlung der B eschwerdeführerin seit dem Jahr 2008 zeichneten ein anderes Bild über die Entwicklung des Gesundheits zustands als die von Dr. Z.___ im Jahr 2011 beschriebene „Momentausnahme“ (S. 47 Ziff. 2).

Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, gegenwärtig werde gut achterlicher seits eine bei der Explorandin bereits s eit mehreren Jahren vor liegende 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in ihrem angestammten (zuletzt ausgeübten) Beruf als auch in einer Verweistätigkeit angenommen. Diese begründe sich primär in depressionsbedingten Einbussen wie mangelnder Spannkraft, geringer Ausdauer, eingeschränkter eigener Motivationsfähigkeit und Motivationsaufrechterhaltungsfähigkeit, reduziertem Antrieb, geringer emotionaler Belastbarkeit, rascher Ermüdbarkeit, geistiger Inflexibilität und auch Interessenverlust (S. 40 Ziff. 7.2 , S. 47 Ziff. 2.3 ). Es wäre allerdings zu kurz gegriffen, die Arbeitsunfähigkeit rein auf die Diagnose der depressiven Störung und die damit einhergehenden psychopathologischen Beeinträchtigungen abzustützen und somit den weiteren Diagnosen keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zuzuschreiben (S. 40 unten). Gesamthaft müsse man die 100%ige Arbeitsunfähigkeit als auf einer komplexen psychischen Gesundheits beeinträchtigung beruhend einstufen, wobei man die im Vorfeld der aktuellen Begutachtung erfolgten medizinisch-psychiatrischen Beurteilungen gerade auf grund von deren Divergenz geradezu als Hinweis auf eine solche Komplexität anerkennen müsse (S. 42 Mitte). 4.9

In seiner Stellungnahme vom

28. April 2014 ( Urk. 54) fü hrte Dr. Z.___ a us, med. pract . C.___ bestätige mit seinem umfangreichen und differenzierten Gut achten im Wesentlichen seine ( Dr. Z.___ ) Einschätzungen. Er formuliere jedoch eine abweichende Wertung der rezidivier enden depressiven Verstim mungen, indem er sie als dauerhafte depressive Störung darstelle (S. 2 Mitte). Seinen Argumenten könne indes aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht nicht gefolgt werden. Gegenüber Dr. B.___ habe die Beschwerde führerin im Jahr 2012 selber angegebe n, es sei ihr seit 2009 besser gegangen; au ch im aktuellen Gutachten werde die Einschätzung einer Verbesserung der depressiven Störung im Jahr 2011 durch die Beschwerdeführerin selbst erwähnt (S. 2 unten). Diese Hinweise bestätigten die von der Beschwerdeführerin im Juli 2010 auch ihm gegenüber gemachten Angaben, womit seine gutachte rlichen Beurteilung gerade nicht zu einer „Momentaufnahme“ werde (S. 3 oben).

Soweit med. pract . C.___ der Beschwerdeführerin für Juli 2010 eine Dissimulation unterstelle, verkenne er, dass

zu diesem Zeitpunkt im Gegenteil von einer Verdeutlichungstendenz (möglicherweise Simulation) auszugehen gewesen sei

(S. 3 Mitte ).

Das Postulat einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für bisherige und adaptierte Tätigkeiten könne grundsätzlich kaum begründet werden; es sollten nämlich „Zumutbarkeit“ nicht mit „Gesundheit“ und „medizinisch-theoretisch“ nicht mit „individuell-realistisch“ v erwechselt werden . Auch bei bestehenden affektiven Symptomen und anderen psychopathologischen Phänomenen könne medizi nisch-theoretisch eine Leistung von unterschiedlichem Ausmass erbracht wer den (S. 3 unten , S. 4 oben ). 4.10

In seiner Stellungnahme vom 30. April 2014 ( Urk.

56) führte Dr. B.___ aus, er habe die Beschwerdeführerin am 18. Juni 2012 untersucht. Damals habe sie angegeben, dass es ihr oft relativ gut gehe und es selten zu schlimmen depressi ven Phasen komme . A uch habe sie von einer regelmässigen Tagesgestaltung, vom Ausüben diverser Hobbies und von der Pflege einiger guter Kontakte berichtet. Aufgrund der nicht als erheblich einzuordnenden pathologischen Befunde sei er für diese Zeit von einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode ausgegangen (S. 2 oben). Für die Zeit ab Oktober 2011 sei er

- gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin und das Gutachten von Dr. Z.___ - ebenfalls von einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode ausgegan gen. Hingegen habe sich gemäss einem ärztlichen Bericht vom 5. März 2012 zu dieser Zeit wieder eine mittelgradige depressive Episode gefunden. Bei Berück sichtigung aller ärztlichen Feststellungen sowie einer gew issen Schwankungs breite bei rezidivierenden depressiven Störungen könne für die Zeit ab Oktober 2011 von einem sich tendenziell in Besserung befindenden Gesundheitszustand in Hinsicht auf die Depression a usgegangen werden (S. 2 Mitte).

Er habe in seinem Gutachten vom Juli 2012 keine Persönlichkeitsstörung ange führt, sondern akzentuierte Persönlichkeitszüge .

Dr. Z.___ habe in seinem Gutachten vom Januar 2011 eine leicht ausgeprä gte Persönlichkeitsstörung fest gestellt (S. 2 f.). Unter Berücksichtigung der Arztberichte könne davon aus gegangen werden, dass im Oktober 2011 keine Persönlichkeitsstörung vorgele gen habe, hingegen habe von akzentuierten Persönlichkeitszügen ausgega ngen werden können (S. 3 oben).

M it Ausnah me der Tätigkeit an einer Bar, bei welcher

mit Blick auf die vorma lige Alkohol- und Kokainabhängigkeit die Gefahr eines Rückfalls bestehe ,

lies sen sich d i e von der Beschwerdeführerin früher ausgeübten Tätigkeiten

als angepasst ansehen.

Für solche gelte das in seinem Gutachten festgelegte Aus mas s einer Arbeitsfähigkeit von 50 % bis 60 % (S. 3 Mitte). Im Oktober 2011 habe - a us näher dargelegten Gründen - eine generelle Verbesserung des Gesundheitszustandes und somit der Arbeitsfäh i gkeit bestanden (S. 4 oben).

Die von med. pract . C.___ angeführten Lebensaktivitäten liessen eher auf eine leichte als auf eine mittelgradige depressive Episode schliessen (S. 4 Mitte). Persönlichkeitsstörungen entstünden gemäss ICD-10 in der Regel in der Jugend und zeigten später einen stabilen Verlauf (S. 4 unten). Es sei deshalb eher unwahrscheinlich, dass die Versicherte im Begutachtungszeitpunkt (August 2013) plötzlich eine Persönlichkeitsstörung aufweise, wodurch die Arbei tsfähig keit erheblich eingeschrä nkt werde . Auch die Lebensaktivitäten der Beschwer deführerin könnten mit einer Persönlichkeitsstörung nicht in Übereinstimmung gebracht werden (S. 4 f.).

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit könne med. pract . C.___ nicht gefolgt werden. Weshalb er bei einer doch insgesamt verbesserten Depression und einer Persön lichkeitsstörung eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % annehme, könne er ( Dr. B.___ ) nicht nachvollziehen. Er habe 2012 darauf hingewiesen, dass damals der Medikam entenspiegel von Seroquel weit unter dem Referenzbereich gelegen habe; durch eine genügende Behandlung könnten störende Persönlich keitszüge günstig beeinflusst werden, was sinnvoller wäre, als die von med. pract . C.___ vorgeschlagene stationäre Behandlung, die er nicht unterstützen könne (S. 5 Mitte).

Med. pract . C.___

stufe die psychosozialen Belastungsfaktoren in seinem Gutach ten als Folge der psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung ein. Diese Ansicht sei nicht nachvollziehbar. Die Versicherte sei seit Jahren nicht arbeits tätig , habe sich an das Frühpensionierten-Leben gewöhnt, werde vom Sozial dienst unterstützt und habe kaum finanzielle Probleme. Es sei offensichtlich, dass diese Faktoren nicht einer psychischen Störung zugerech net werden könnten (S. 6 oben). 4.11

I n seiner Stellungnahme vom 14. August 2014 ( Urk. 62) führte med. pract . C.___ aus , durch die Stellungnahmen von Dr. Z.___ und Dr. B.___ ergebe sich kein Anlass, die Sch lussfolgerungen im Gutachten vom Januar 2014 zu korrigieren oder zu revidieren (S. 2 oben).

Die von Dr. Z.___ postulierte (nur vermeintliche) Besserung der depressiven Symptomatik im Jahr 2011 biete noch keinen genügenden Anhaltspunkt dafür, daraus eine teilweise oder vollständige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit herleiten zu können (S. 2 Mitt e).

Im Gutachten vom Januar 2014 werde die rezidivierende depressive Störung lediglich als primär, nicht jedoch alleinig mit der postulierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit in Verbindung gesetzt (S. 3 o ben).

Den Ausführungen von Dr. B.___ , dass die Lebensak tivitäten der Beschwerde führerin eher auf eine leichte als eine mittelschwere Depression schliessen liessen, könne man vorderhand folgen. Jedoch müsse darauf hinge wiesen werden, dass die Explorandin ihre Hobbies entgegen früher einge schränkt habe und insbes ondere auf die bei der seit 2008 behandelnden Psy chotherapeutin eingeholte Auskunft, die bei der Explorandin zwar auch einen wechselnden Verlauf der psychischen Befindlichkeit beobachtet habe, aber auch anzugeben gewusst habe, dass nach ihrem Eindruck die Phasen schlechte r psy chischer Befindlichkeit län ger geworden seien (S. 4 oben). Entgegen Dr. B.___ sei im Gutachten vom Januar 2014 an keiner Stelle davon gespro chen worden , dass die Explorandin plötzlich im August 2013 eine ihre Arbeits fähigkeit erheblich beeinträchtigende Persönlichkeitsstörung aufgewiesen habe . Vielmehr sei dargelegt worden, dass der Beginn der Persönlichkeitsstörung ab der Kindheit/Jugend und eine Manifestation ab dem Erwachsenenalter kenn zeichnend seien. Zudem müsse als unzutreffend erachtet werden, dass die Lebensaktivitäten der Explorandin praktisch pauschal nicht mit einer Persön lichkeitsstörung in Übereinstimmung gebracht werden könnten (S. 4 Mitte). 5 . 5 .1

Strittig und zu prüfen ist, ob im Zeitpunkt der Rentenaufhebung (Oktober 2011) im Vergleich zum Jahr 2008 eine revisionsrelevante Veränderung eingetreten ist

(vgl. vorstehend E. 1.1)

und wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in diesem Zeit punkt verhält. 5.2

I m Jahr 2008

diagnostizierte Dr. D.___

eine auf dem Boden einer

rezidivieren den depressiven Störung bestehende

mittelgradige bis schwere depressive Epi sode mit somatischen Symptomen und attestierte der Beschwerdeführerin sowohl für die angestammte Tätigkeit als auch für adaptierte Tätigkeiten eine volle Arbei tsunfähigkeit (vgl. vorstehend E. 3.2 ).

Zur Frage, ob seither bezüglich des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähig keit eine Veränderung eingetreten ist, äusserten sich Dr. Z.___ in seinem Gut achten vom Januar 2011 (vorstehend E. 4.4) , Dr. B.___ in seinem Gutachten

vom Juli 2012 (vorstehend E. 4.7) und med. pract .

C.___ in seinem Gutachten vom Januar 2014 (vorstehend E. 4.8) . Sodann liegen je eine Stellungnahme von Dr. Z.___ (vorstehend E. 4.9) und

Dr. B.___ (vorstehend E. 4.10) zum G ut achten von med. pract . C.___ sowie eine Stellungnahme von med. pract . C.___ zu den Stellungnahmen der Vorgutachter (vorstehend E. 4.11) vor.

Diese Aktenlage erlaubt es, die

im vorliegenden Verfahren strittige Frage

in einer wertenden Gesamtschau zu beantworten. 5.3

Während Dr. Z.___ und Dr. B.___

im Oktober 2011 von einem im Vergleich zum Jahr 2008 verbesserten Gesundheitszustand ausgingen und der Beschwer deführerin eine Arbeitsfähigkeit von 70 % ( Dr. Z.___ , vorstehend E. 4.4 ) beziehungsweise 50 % bis 60 % ( Dr. B.___ , vorstehend E. 4.7 ) attestierten, verneinte med. pra ct . C.___ eine Verbesserung und attestierte der Beschwerde führerin eine seit dem Jahr 2006 anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jegliche Tätigkeiten (vorstehend E. 4.8) .

Med. pract .

C.___ ging vom Vorliegen einer

anhaltenden , mittelschwer en depressi ven Störung aus und begründete die von ihm attestierte volle Arbeits unfähigkeit primär mit den depressionsbedingten Einbussen . Dagegen wandten Dr. Z.___

und

Dr. B.___ ein, dass im Zeitpunkt ihrer Untersuchung vom Juli 2010 beziehungsweise Juni 2012 die Depressivität remittiert ( Dr. Z.___ , vorstehend E. 4.9 ) beziehungsweise nurmehr eine leichte bis mittelgradige Depressivität zu erheben ( Dr. B.___ , vorstehend E. 4.10 ) gewesen sei. Zur Begründung der von ihnen im Oktober 2011 postulierten Verbesserung ver wiesen sie unter anderem auf die Angaben

der Beschwerdeführerin im Rahmen d er erfolgten Begutachtungen. 5.4

Anlässlich der Begutachtung durch Dr. D.___ im Februar und April 2008 berich tete die Beschwerdeführerin unter anderem , seit der Trennung vom letzten Freund im Jahr 2007 nicht mehr aus dem depressiven Loch herauszukommen, sich seit einigen Monaten nicht einmal mehr mit Sudoku beschäftigen zu kön nen, wegen Migräne das Licht nicht mehr zu ertragen und sich ganz verzweifelt und überhaupt nicht mehr in der Lage zu fühlen, etwas zu arbeiten ( Urk. 7/37 S.

4 f.).

Anlässlich der Begutachtung dur ch Dr. Z.___ im Juli 2010 gab die Beschwerde führerin demgegenüber an , die Depressionen seien im Vergleich zu 2007 seit 2009 besser geworden. Sie sei nicht mehr ununterbrochen traurig, könne auch wieder lachen und habe mehr Antrieb, aktiv zu sein. Seit Februar 2010 sei ihr Zustand „wieder gut“ ( Urk. 7/57 S. 5 oben). Im Juni 2012 führte sie g egenüber Dr. B.___ aus, bis 2009 eine relativ schlimme Zeit durchgemacht zu haben, da die Depressionen oft ein starkes Ausmass angenommen hätten. Immer wieder habe sie Selbstmordimpulse verspürt. Sie habe antidepressiv wir kende Medikamente eingenommen. Erst seit 2009 gehe es ihr besser. Seither fühle sie si ch nicht mehr ständig traurig, lache wieder und verspüre mehr Antrieb. Ähnlich gehe es ihr auch jetzt, die Verstimmungen seien wechselhaft ausgeprägt. Nur selten komme es zu schlimmen Phasen, oft gehe es ihr relativ gut . Mit den Depressionen gehe es ordentlich, weshalb die F lucitine -Dosis habe reduziert werden können . Da es ihr besser gehe, plane sie die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit ( Urk. 24/1 S. 5 unten, S. 6 oben). 5.5

D ie übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Begut achtungen durch Dr. Z.___ und Dr. B.___ lassen darauf schliessen, dass sich ihr gesundheitliche r

Zustand im Verlauf

verbessert hat und jedenfalls ab dem Jahr 2009 nicht mehr vom Vorliegen einer mittel- bis schwer gradige n Depressivität, wie sie

Dr. D.___ im Jahr 2008 noch diagnostiz i ert hatte, ausge gangen werden konnte. Entsprechend bezeichneten die Ärzte des F.___

in ihrem Bericht vom März 2009 (vorstehend E. 4.2) die Depressivität als nurmehr mittelschwer ausgeprägt

und berichteten sie, dass mittels der ab Juni 2008 durchgeführten ambulant-psychotherapeutischen Behandlung eine Stabilisierung des Zustandsbildes habe erreicht werden können. Besagtem Bericht ist weiter zu entnehmen , dass die Beschwerdeführerin - wie von Dr. D.___ empfohlen (vgl. vorstehend E. 3.2 ) - zwischenzeitlich ein körperli ches Aufbautraining in einem Fitnessstudio aufgenommen hatte und sich zur R essourcenaktivierung in ambulante Ergotherapie begab,

was sich positiv auf ihren Gesundheitszustand auswirkte.

Die Angaben der Be schwerdeführerin anlässlich der Begutachtungen zeigen sodann, dass sie im weiteren Verlauf i hre Lebensak tivitäten zu steigern

ver mochte und sie f ähig war , ihren Tag zu gestalten . So gab sie a nlässlich der Begutachtung durch Dr. Z.___ im Juli 2010 an, dass sie ihren Haushalt selb ständig besorge, sich um eine Katze kümmere, ihre Therapietermine wahr

nehme und ins Fitness-Center gehe. Anlässlich der Begutachtung durch Dr. B.___ im Juni 2012 schilde r te sie, dass sie oft Velo fahre, viermal wöchentlich ins Fitness-Center gehe, ihre Einkäufe erledige und - obwohl sie eher zurückgezogen lebe - einige gute Kontakte pflege ( Urk. 24/1 S. 6 obe n, S. 6 Mitte). Zu den Hobbies, denen sie nachgehe, zählten Malen, Töpfern, Musikhö ren und Tanzen. Zudem interessiere sie sich für Literatur ( Urk. 24/1 S. 6 Mitte).

M ed. pract . C.___ gegenüber berichtete die Beschwerdeführerin im August und Oktober 2013, sehr viele - näher genannte - Hobbies zu haben, wobei sie aktuell den Hobbies Kochen, Lesen und Flamencotanzen nachgehe. Ferner male sie sehr gerne. Ein Teil der früheren Hobbies habe sie aus motivationalen Gründen ( Anmerkung des Gutachters: keine Lust) auch wieder aufgegeben (S. 18 unten, S. 19 oben). Sie sei ein sehr aktiver Mensch, müsse immer etwas machen und aufnehmen (S. 17 unten). Bezüglich Freundes- / Kollegenkreis sei es teils-teils. Sie habe eine Freundin von ihrer früheren Arbeitsstelle, wolle allerdings den Kontakt zu dieser nicht zu eng halten. Mit dieser Freundin telefoniere sie, hin gegen wolle sie derzeit beispielsweise nicht mit ihr in den Ausgang gehen. Aktuell habe sie einen gewissen Kollegenkreis, jedoch keinen Freundeskreis. Ihre aktuell wichtigsten Bezugspersonen seien ihre Tochter und ihre Eltern.

Sie wünsche sich nicht unbedingt mehr an Kontakten; allenfalls eine gute Freundin, mit der sie gemeinsam etwas unternehmen könnte, was vielleicht alleine nicht möglich sei. (S. 19 Ziff. 3.5). 5.6

Die von Dr. B.___ und Dr. Z.___ im Oktober 2011 postulierte Zustandsver besserung findet in der dargelegten Aktenlage eine gewichtige Stütze. Zu über zeugen vermag in diesem Zusammenhang insbesondere die Feststellung von Dr. B.___ , wonach die Lebensaktivitäten der Beschwerdeführerin nicht mit einer bedeutenden Depressivität in Übereinstimmu ng gebracht werden könnten. S eine Schlussfolgerung, wo nach sich die Beschwerdeführerin teilweise von den Depre ssionen habe lösen können (vorstehend E. 4.7 ) beziehungsweise im Okto ber 2011 diesbezüglich von einem sich tendenziell in Besserung befindenden Gesundheitszustand ausgegangen werden könne ( vorstehend E. 4.10), erweist sich insgesamt als nachvollziehbar und schlüssig begründet . 5.7

Die Einschätzung von med. pract . C.___ , wonach es bezüglich der depressiven Störung seit dem Jahr 2006 zu kei ner massgeblichen Verbesserung gekommen sei, lässt sich demgegenüber mit der Aktenlage

nicht in Einklang bringen.

Dem Bericht der Ärzte des F.___ vom März 2009 ist zu entneh men, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem ersten stationären Aufent halt in der I.___ von Ende März bis Mitte Juni 2006 (vgl. Urk. 7/20) und ihrem daran anschliessenden zweieinhalb monatigen Aufenthalt in der Klinik J.___ (vgl. Urk. 7/18/7) bis Ende 2007 ohne Medikamente auskam und fast beschwerdefrei

war ( Urk. 7/49/2 oben und Mitte) . Entgegen den Ausführungen von med. pract . C.___ ist damit bereits für die Zeit zwischen September 2006 und Ende 2007 eine doch längerdauernde und massgebliche Zustandsverbesserung dokumentiert.

Im Dezember 2007 wurde eine erneute Hospitalisation erforderlich, nachdem sich der damalige Lebensgefährte von der Beschwerdeführerin getrennt hatte ( vgl. Urk. 7/49/2 oben und Mitte). D ie Begutachtung durch Dr. D.___ , gestützt auf welche der Beschwerdeführerin im Jahr 2008 eine Invalidenrente zugespro chen wurde, erfolgte im Februar und April 2008 und damit zu einer Zeit, als sich die Beschwerdeführerin - wie sie damals selber angab - aufgrund der Tren nung von ihrem Freund in einem depressiven Loch befand, aus welchem sie nicht mehr herauskam ( vgl. Urk. 7/47 S. 4 unten). Dass sie sich im weiteren Verlauf aus diesem Loch herauszuarbeiten vermochte und sich ihr Zustand wenn auch nicht restituierte so aber doch auf einem höheren Niveau stabili sierte, kann nach dem Gesagten (vorstehend E. 5.4-6) als durch die Akten aus gewiesen gelten.

In diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass a uch med. pract .

C.___ in seiner Stellungnahme vom August 2014 (vorstehend E. 4.11) ein räumte , dass den Ausführungen von Dr. B.___ , wonach die Lebensaktivitäten der Beschwer deführer in e her auf eine leichte als die von ihm ( Dr. C.___ ) diagnostizierte mit telschwere Depression schliessen liessen, „ vorderhand gefolgt “ werden könne . Soweit er zur Relativierung anführte, dass die Beschwerdeführerin ihre Hobbies im Vergleich zu früher eingeschränkt

habe und nach dem Eindruck der behan delnden Psychotherapeutin die Phasen schlechter psychischer Befindlichkeit länger geworden seien, reicht dies nicht aus, um

die dargelegte

Zustandsver besserung in Frage zu stellen.

Abgesehen davon ging

Dr. B.___

(im Gegen satz zu Dr. Z.___ ) nicht von einer remittierten ,

sondern lediglich von einer im Vergleich zum Jahr 2008 weniger schwer ausgepr äg ten Depressivität aus, w as vereinbar erschein t mit der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin n ur - aber immerhin wieder

- einzelnen Hobbies nachge h t. 5.8

Die ärztliche Ei nschätzung der Arbeitsfähigkeit kann, abhängig von der Gut achterperson und von den Umständen der Begutachtung, eine grosse Varianz aufweisen und die ärztliche Beurteilung trägt von der Natur der Sache her unausweichlich Ermessenszüge (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.3, Urteil des Bundesge richts 8C_25/2013 vom 20. August 2013 E. 5.1, vgl. auch Urteil des Bundesge richts 9C_465/2013 vom 27. September 2013 E. 3.4).

Sowohl Dr. Z.___ als auch Dr. B.___ bezeichneten die von med. pract . C.___

postulierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten als nicht nachvollziehbar (vorstehend E. 4.9-10). Mit Blick darauf, dass med. pract . C.___

diese primär mit den depressionsbedingten Einbussen begründete, diesbezüglich aber wie dargelegt (vorstehend E. 5.4-6)

v on einer im Vergleich zu 2008 einge tretenen Verbesserung aus zugehen ist , erweist sich die von Dr. Z.___ und Dr. B.___

vorgebrachte Kritik als ber echtigt.

Im Rahmen seiner Stellungnahme vom August 2014 (vorstehend E. 4.11) hielt

med. pract .

C.___ zwar fest , dass er in seinem Gutachten die rezidivierende depressive Störung lediglich primär, nicht jedoch alleinig mit der postulierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit in Ve rbind ung gesetzt habe . Seine diesbezügli chen Ausführungen im Gutachten vom Januar 2014 ( Urk. 44 S. 40 ff.

Ziff. 7.2 ) lassen indes nicht erkennen, inwiefern sich

mit Blick auf die weiteren Diagno sen

(vgl. Urk. 44 S. 40 unten) , namentlich die von ihm diagnostizierte kombi nierte Persönlichkeitsstörung, gesamthaft gesehen (vgl. Urk. 44 S. 42 Mitte) die Attestierung einer vollständigen Arbeit sunfähigkeit rechtfertigen lässt. Die Ausführungen im genannten Abschnitt des Gutachtens erschöpfen sich viel mehr in der Kritik der von Dr. Z.___ und Dr. B.___ attestierten Arbeitsun fähigkeiten sowie der Feststellung, dass sich die Suchtproblematik

- da über wunden - nicht leistungsbeeinträchtigend auswirke ,

und lassen eine nachvoll ziehbare Begründung der gezogenen Schlussfolgerung vermissen.

Des Weiteren wies Dr. B.___

im Rahmen seiner Stellungnahme vom April 2014 (vorste hend E. 4.10) darauf hin, dass med. pract . C.___ in seinem Gutachten die psy chosozialen Belastungsf aktoren in nicht nachvollziehbarer Weise als Folge der psychischen Gesund heits beeinträchtigung einstufe (vgl. Urk. 44 S. 42 Mitte) , währenddem er ( Dr. B.___ ) davon ausgehe , dass diese Faktoren wi e etwa die lange Absenz vom Arbeitsmarkt , die Gewöhnung an das frühe Rentner innen dasein und die Abhängigkeit vom Sozialamt dazu führten , dass die Beschwer deführerin die nach seiner Einschätzung bestehende Restarbeitsfähigkeit von 50 % bis 60 % nicht realisiere (vgl. vorstehend E. 4.7). Diese plausibel erschei nende Kritik ist seitens med. pract . C.___ unkommentiert geblieben. 5.9

Insgesamt erweist sich die von Dr. Z.___ und Dr. B.___ im Rahmen ihrer Stellungnahmen vom April 2014 geäusserte Kritik am Gerichtsgutachten von med. pract . C.___ als triftig genug, um dessen Schlüssigkeit in Frage zu stellen (vgl. vorstehend E. 1.3) . Dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin seit dem Jahr 2008 nicht verbessert haben und ihre Arbeitsfähigkeit anhaltend zu 100 % eingeschränkt sein soll, vermag nach dem Gesagten nicht zu ü berzeugen .

In der Gesamtschau als am überzeugendsten erweist sich die Beurteilung von Dr. B.___ . Im Gegensatz zur Beurteilung von Dr. Z.___ trägt diese insbe sondere dem Umstand Rechnung, dass die

rezidivierende depressive Störung der Beschwerdeführerin

ausgewiesenermassen eine gewisse Schwankungsbreite aufweist

und sich deshalb einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. 5.10

Zusammenfassend ist der Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass sich der Ge sund h eit szustand der Beschwerdeführerin im Oktober 2011 im Ver gleich zu 2008 verbessert hat und für die von ihr früher ausgeübten Tätigkeiten - mit Ausnahme der Tätigkeit an einer Bar - eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bis 60 % bestand. 6 . 6.1

Zu prüfen bleib t, wie sich die eingetretene Verbesserung in erwerblicher Hin sicht auswirkt . 6.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6. 3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Ze it punkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (BGE 129 V 222) beziehungs weise der Erhöhung oder Herabsetzung der Rente im Falle einer Revision (Art. 88 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV)

nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesund heitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen). 6.4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl . auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). 6. 5

Nach dem Abschluss einer zweijährigen Bürolehre im Jahr 1986 war die Beschwerdeführerin - teilweise durch ein Temporärbüro vermittelt - bei unter schiedlichen Arbeitgebern in unterschiedlichen Branchen tätig (vgl. Urk. 7/7 und Urk. 44 S. 13 unten und S. 15 f.). A b 1995 war sie gemäss Angaben im Arbeitgeberfragebogen im Restaurant Y.___ tätig ( Urk. 7/19 Ziff. 2.1). Im Auszug aus dem individuellen Konto ( IK-Auszug , Urk. 7/15) sind für die Jahre 1997 bis 2000 allerdings keine Einkommen dieses Arbeitgebers ausgewiesen beziehungsweise Einkommen andere r Arbeitgeber

verbucht. Ununterbrochen und nur für das Restaurant Y.___ tätig war die Beschwerdeführerin ledig lich vom Mai 2001 bis November 2006 beziehungsweise ihrem letzten Arbeits tag im März 2006 ( Urk. 7/19 Ziff. 2.7, Urk. 7/15/3).

Vor d em Hintergrund dieser unsteten Erwerbsbiographie

kann nicht mit der notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall im Oktober 2011 weiterhin beim Restaurant Y.___ tätig gewesen wäre

(vgl. Urk. 7/7/9, Urk. 44 S. 16).

Abgesehen davon war das im Restaurant Y.___ erzielte Einkommen schwankend ( vgl. Urk. 7/15/3), sodass die von der Beschwerdeführerin zuletzt ausgeübte Tätigkeit insgesamt keine taugliche Grundlage zur Ermittlung des Valideneinkommens darstellt. Dieses ist vielmehr gestützt auf statistische Tabellenlöhne zu ermitteln. 6.6

Nachdem die Beschwerdeführerin seit Eintritt ihres Gesundheitsschadens kei ner Erwerbstätigkeit mehr nachging , sind auch für die Bestimmung des Invaliden einkommens statistische Tabellenlöhne heranzuziehen .

Gemäss Dr. B.___ sind der Beschwerdeführerin die früher ausgeübten Tätigkei ten wie etwa das Anwerben von Kreditkartenkunden sowie die Arbeit im Verkauf oder in einem Büro weiterhin zumutbar und besteht diesbezüglich einzig eine zeitmässige Einschränkung ( Urk. 56 S. 3 Mitte).

Zur Ermittlung des Invalideneinkommens

wäre daher auf die gleichen Tabellenlöhne abzustellen wie bei der Ermittlung des Valideneinkommens . Da die Bemessungsg rundlagen identisch sind, erübrigen sich

indes Ausführungen dazu, auf welche Tabellen löhne im Einzelnen abzustellen wäre, beziehungsweise erweist sich eine genaue B ezifferung des Validen- und Invalideneinkommens a ls nicht erforderlich .

D er Umstand, dass Tätigkeiten an einer Bar aufgrund der früheren Alkohol- und Kokainabhängigkeit der Beschwerdeführerin als nicht mehr geeignet zu erach ten sind, wirkt sich nicht einkommensrelevant aus , steht der Beschwerdeführe rin mit Blick auf die ihr weiterhin zumutbaren Tätigkeiten doch ein sehr breites Tätigkeitsfeld offen . Gründe , die einen Abzug vom Invalideneinkommen recht fertigen wü rden, sind nicht ersichtlich.

Bei der von Dr. B.___ attestierten Arbeitsfähigkeit von durchschnittlich 55 % kann der Invaliditätsgrad im Sinne eines Prozentvergleichs auf 45 % beziffert werden , womit ein Anspruch auf eine Viertelsrente ausgewiesen ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). 6.7

Zusammenfassend ist die Beschwerde insofern teilweise gutzuheissen, als die bisherige ganze Rente der Beschwerdeführerin per 1. Dezember 2011 auf eine Viertelsrente herabzusetzen ist.

7 . 7.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind insbesondere nach dem Verfahrensaufwand festzusetzen und somit ermessensweise auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 7.2

D ie Kosten ein es G erichtsg utachten s können dem Versicherungsträger auferlegt werden, wenn die Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren in rechts erheblichen Punkten nicht ausreichend beweiswertig sind, und zur Durchführung der vom Gericht als notwendig erachteten Beweismassnahme an sich eine Rückweisung in Frage käme, eine solche indessen mit Blick auf die Wahrung der Verfahrensfairness entfällt (vgl.

BGE

139 V 496 E. 4.3, 139 V 225 E. 4.3 ).

Das Gerichtsgutachten vom Januar 2014 ( Urk. 44) wurde in Auftrag gegeben, da sich der medizinische Sachverhalt nach Eingang des von der Beigeladenen ver anlassten Gutachtens von Dr. B.___ als weiter abklärungsbedürftig erwies. Vorliegend kann der Beschwerdegegnerin nicht vorgehalten werden, ihrer Abklärungspflicht im Verwaltungsverfahren ungenügend nachgekommen zu sein, zumal sie den medizinische n Sachverhalt ihrerseits gutachterlich abklärte . U nter den gegebenen Umständen sind di e Kosten des Gerichtsgutachtens sowie der vom Gericht eingeholten Stellungnahmen von Dr. Z.___ , Dr. B.___ und med. pract . C.___

v on der Gerichtskasse zu tragen. 7.3

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Obwohl die Beschwerdeführerin nicht vollum fänglich obsiegt, sondern betreffend die beantragte Weiterausrichtung einer ganze n Rente unter liegt, rechtfertigt es sich nicht, die zuzusprechende Prozess entschädigung zu kürzen, da der Verfahrensaufwand durch das Überklagen nicht erhöht wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 1 7. Januar 2013 ).

Di e Prozessentschädigung ist beim praxis gemässen Stundenansatz von Fr. 17 0. (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘900.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) zu bemessen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 1. Oktober 2011 inso fern abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewie sen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 2‘900. -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - GastroSocial Pensionskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1966, Mutter einer Tochter (Jahrgang 1987) , war zuletzt

von 1995 bis November 2006 als Bar tenderin im Restaurant Y.___ tätig, wobei der letzte Arbeitstag am

31. März 2006 war ( Urk. 7/11 Ziff. 6.3.1, Urk. 7/19 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.7 ) . Am

15. Mai 2007 meldete sie sich

unter Hinweis auf unter anderem Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsb ezug an ( Urk. 7/11) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 4. Juli 2008 eine ganze Rente ab März 2007 zu

( Urk. 7/42 und Urk. 7/45 ) .

E. 1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 1.3 ). Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung mit derzeit mittelschwerer depressiver Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) - Bulimia

nervosa , aktuell intermittieren d bulimisches Essverhalten (ICD

E. 2 0. Juni 2012 erstattetes neurochirurgisches

( Urk. 24/2) sowie ein von Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 10. Juli 2012 erstattetes psychiatrisches Gutachten ( Urk. 24/1) ein und beantragte die Abweisung der B eschwerde ( Urk. 23).

Die Beschw erdegegnerin verzichtete am 11. Oktober 2012 auf eine Stellung nahme zur Eingabe der Beigeladenen ( Urk. 29). Die Beschwerdeführerin bean tragte am

17.

Oktober 2012 eventualiter die Vornahme e rgänzende r medizini sche r Abklärungen ( Urk. 30).

E. 2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die B eschwerdegegnerin am 11. Oktober 2011

zu Recht die Aufhebung der seit März 2007 ausgerichteten ganzen Rente verfügt hat .

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin ging

zur Hauptsache

gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom Januar 2011

davon aus,

dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe und sie seit Februar 2010 in jegliche n Tätigkeiten, mithin auch in ihre r zuletzt ausgeübte n Tätigkeit, zu 70 %

arbeits fähig sei , womit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 30 % resultiere ( Urk. 2, Urk.

E. 2.3 ). Es wäre allerdings zu kurz gegriffen, die Arbeitsunfähigkeit rein auf die Diagnose der depressiven Störung und die damit einhergehenden psychopathologischen Beeinträchtigungen abzustützen und somit den weiteren Diagnosen keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zuzuschreiben (S. 40 unten). Gesamthaft müsse man die 100%ige Arbeitsunfähigkeit als auf einer komplexen psychischen Gesundheits beeinträchtigung beruhend einstufen, wobei man die im Vorfeld der aktuellen Begutachtung erfolgten medizinisch-psychiatrischen Beurteilungen gerade auf grund von deren Divergenz geradezu als Hinweis auf eine solche Komplexität anerkennen müsse (S. 42 Mitte). 4.9

In seiner Stellungnahme vom

28. April 2014 ( Urk. 54) fü hrte Dr. Z.___ a us, med. pract . C.___ bestätige mit seinem umfangreichen und differenzierten Gut achten im Wesentlichen seine ( Dr. Z.___ ) Einschätzungen. Er formuliere jedoch eine abweichende Wertung der rezidivier enden depressiven Verstim mungen, indem er sie als dauerhafte depressive Störung darstelle (S. 2 Mitte). Seinen Argumenten könne indes aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht nicht gefolgt werden. Gegenüber Dr. B.___ habe die Beschwerde führerin im Jahr 2012 selber angegebe n, es sei ihr seit 2009 besser gegangen; au ch im aktuellen Gutachten werde die Einschätzung einer Verbesserung der depressiven Störung im Jahr 2011 durch die Beschwerdeführerin selbst erwähnt (S. 2 unten). Diese Hinweise bestätigten die von der Beschwerdeführerin im Juli 2010 auch ihm gegenüber gemachten Angaben, womit seine gutachte rlichen Beurteilung gerade nicht zu einer „Momentaufnahme“ werde (S. 3 oben).

Soweit med. pract . C.___ der Beschwerdeführerin für Juli 2010 eine Dissimulation unterstelle, verkenne er, dass

zu diesem Zeitpunkt im Gegenteil von einer Verdeutlichungstendenz (möglicherweise Simulation) auszugehen gewesen sei

(S. 3 Mitte ).

Das Postulat einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für bisherige und adaptierte Tätigkeiten könne grundsätzlich kaum begründet werden; es sollten nämlich „Zumutbarkeit“ nicht mit „Gesundheit“ und „medizinisch-theoretisch“ nicht mit „individuell-realistisch“ v erwechselt werden . Auch bei bestehenden affektiven Symptomen und anderen psychopathologischen Phänomenen könne medizi nisch-theoretisch eine Leistung von unterschiedlichem Ausmass erbracht wer den (S. 3 unten , S. 4 oben ). 4.10

In seiner Stellungnahme vom 30. April 2014 ( Urk.

56) führte Dr. B.___ aus, er habe die Beschwerdeführerin am 18. Juni 2012 untersucht. Damals habe sie angegeben, dass es ihr oft relativ gut gehe und es selten zu schlimmen depressi ven Phasen komme . A uch habe sie von einer regelmässigen Tagesgestaltung, vom Ausüben diverser Hobbies und von der Pflege einiger guter Kontakte berichtet. Aufgrund der nicht als erheblich einzuordnenden pathologischen Befunde sei er für diese Zeit von einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode ausgegangen (S. 2 oben). Für die Zeit ab Oktober 2011 sei er

- gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin und das Gutachten von Dr. Z.___ - ebenfalls von einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode ausgegan gen. Hingegen habe sich gemäss einem ärztlichen Bericht vom 5. März 2012 zu dieser Zeit wieder eine mittelgradige depressive Episode gefunden. Bei Berück sichtigung aller ärztlichen Feststellungen sowie einer gew issen Schwankungs breite bei rezidivierenden depressiven Störungen könne für die Zeit ab Oktober 2011 von einem sich tendenziell in Besserung befindenden Gesundheitszustand in Hinsicht auf die Depression a usgegangen werden (S. 2 Mitte).

Er habe in seinem Gutachten vom Juli 2012 keine Persönlichkeitsstörung ange führt, sondern akzentuierte Persönlichkeitszüge .

Dr. Z.___ habe in seinem Gutachten vom Januar 2011 eine leicht ausgeprä gte Persönlichkeitsstörung fest gestellt (S. 2 f.). Unter Berücksichtigung der Arztberichte könne davon aus gegangen werden, dass im Oktober 2011 keine Persönlichkeitsstörung vorgele gen habe, hingegen habe von akzentuierten Persönlichkeitszügen ausgega ngen werden können (S. 3 oben).

M it Ausnah me der Tätigkeit an einer Bar, bei welcher

mit Blick auf die vorma lige Alkohol- und Kokainabhängigkeit die Gefahr eines Rückfalls bestehe ,

lies sen sich d i e von der Beschwerdeführerin früher ausgeübten Tätigkeiten

als angepasst ansehen.

Für solche gelte das in seinem Gutachten festgelegte Aus mas s einer Arbeitsfähigkeit von 50 % bis 60 % (S. 3 Mitte). Im Oktober 2011 habe - a us näher dargelegten Gründen - eine generelle Verbesserung des Gesundheitszustandes und somit der Arbeitsfäh i gkeit bestanden (S. 4 oben).

Die von med. pract . C.___ angeführten Lebensaktivitäten liessen eher auf eine leichte als auf eine mittelgradige depressive Episode schliessen (S. 4 Mitte). Persönlichkeitsstörungen entstünden gemäss ICD-10 in der Regel in der Jugend und zeigten später einen stabilen Verlauf (S. 4 unten). Es sei deshalb eher unwahrscheinlich, dass die Versicherte im Begutachtungszeitpunkt (August 2013) plötzlich eine Persönlichkeitsstörung aufweise, wodurch die Arbei tsfähig keit erheblich eingeschrä nkt werde . Auch die Lebensaktivitäten der Beschwer deführerin könnten mit einer Persönlichkeitsstörung nicht in Übereinstimmung gebracht werden (S. 4 f.).

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit könne med. pract . C.___ nicht gefolgt werden. Weshalb er bei einer doch insgesamt verbesserten Depression und einer Persön lichkeitsstörung eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % annehme, könne er ( Dr. B.___ ) nicht nachvollziehen. Er habe 2012 darauf hingewiesen, dass damals der Medikam entenspiegel von Seroquel weit unter dem Referenzbereich gelegen habe; durch eine genügende Behandlung könnten störende Persönlich keitszüge günstig beeinflusst werden, was sinnvoller wäre, als die von med. pract . C.___ vorgeschlagene stationäre Behandlung, die er nicht unterstützen könne (S. 5 Mitte).

Med. pract . C.___

stufe die psychosozialen Belastungsfaktoren in seinem Gutach ten als Folge der psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung ein. Diese Ansicht sei nicht nachvollziehbar. Die Versicherte sei seit Jahren nicht arbeits tätig , habe sich an das Frühpensionierten-Leben gewöhnt, werde vom Sozial dienst unterstützt und habe kaum finanzielle Probleme. Es sei offensichtlich, dass diese Faktoren nicht einer psychischen Störung zugerech net werden könnten (S. 6 oben). 4.11

I n seiner Stellungnahme vom 14. August 2014 ( Urk. 62) führte med. pract . C.___ aus , durch die Stellungnahmen von Dr. Z.___ und Dr. B.___ ergebe sich kein Anlass, die Sch lussfolgerungen im Gutachten vom Januar 2014 zu korrigieren oder zu revidieren (S. 2 oben).

Die von Dr. Z.___ postulierte (nur vermeintliche) Besserung der depressiven Symptomatik im Jahr 2011 biete noch keinen genügenden Anhaltspunkt dafür, daraus eine teilweise oder vollständige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit herleiten zu können (S. 2 Mitt e).

Im Gutachten vom Januar 2014 werde die rezidivierende depressive Störung lediglich als primär, nicht jedoch alleinig mit der postulierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit in Verbindung gesetzt (S. 3 o ben).

Den Ausführungen von Dr. B.___ , dass die Lebensak tivitäten der Beschwerde führerin eher auf eine leichte als eine mittelschwere Depression schliessen liessen, könne man vorderhand folgen. Jedoch müsse darauf hinge wiesen werden, dass die Explorandin ihre Hobbies entgegen früher einge schränkt habe und insbes ondere auf die bei der seit 2008 behandelnden Psy chotherapeutin eingeholte Auskunft, die bei der Explorandin zwar auch einen wechselnden Verlauf der psychischen Befindlichkeit beobachtet habe, aber auch anzugeben gewusst habe, dass nach ihrem Eindruck die Phasen schlechte r psy chischer Befindlichkeit län ger geworden seien (S. 4 oben). Entgegen Dr. B.___ sei im Gutachten vom Januar 2014 an keiner Stelle davon gespro chen worden , dass die Explorandin plötzlich im August 2013 eine ihre Arbeits fähigkeit erheblich beeinträchtigende Persönlichkeitsstörung aufgewiesen habe . Vielmehr sei dargelegt worden, dass der Beginn der Persönlichkeitsstörung ab der Kindheit/Jugend und eine Manifestation ab dem Erwachsenenalter kenn zeichnend seien. Zudem müsse als unzutreffend erachtet werden, dass die Lebensaktivitäten der Explorandin praktisch pauschal nicht mit einer Persön lichkeitsstörung in Übereinstimmung gebracht werden könnten (S. 4 Mitte). 5 . 5 .1

Strittig und zu prüfen ist, ob im Zeitpunkt der Rentenaufhebung (Oktober 2011) im Vergleich zum Jahr 2008 eine revisionsrelevante Veränderung eingetreten ist

(vgl. vorstehend E. 1.1)

und wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in diesem Zeit punkt verhält. 5.2

I m Jahr 2008

diagnostizierte Dr. D.___

eine auf dem Boden einer

rezidivieren den depressiven Störung bestehende

mittelgradige bis schwere depressive Epi sode mit somatischen Symptomen und attestierte der Beschwerdeführerin sowohl für die angestammte Tätigkeit als auch für adaptierte Tätigkeiten eine volle Arbei tsunfähigkeit (vgl. vorstehend E. 3.2 ).

Zur Frage, ob seither bezüglich des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähig keit eine Veränderung eingetreten ist, äusserten sich Dr. Z.___ in seinem Gut achten vom Januar 2011 (vorstehend E. 4.4) , Dr. B.___ in seinem Gutachten

vom Juli 2012 (vorstehend E. 4.7) und med. pract .

C.___ in seinem Gutachten vom Januar 2014 (vorstehend E. 4.8) . Sodann liegen je eine Stellungnahme von Dr. Z.___ (vorstehend E. 4.9) und

Dr. B.___ (vorstehend E. 4.10) zum G ut achten von med. pract . C.___ sowie eine Stellungnahme von med. pract . C.___ zu den Stellungnahmen der Vorgutachter (vorstehend E. 4.11) vor.

Diese Aktenlage erlaubt es, die

im vorliegenden Verfahren strittige Frage

in einer wertenden Gesamtschau zu beantworten. 5.3

Während Dr. Z.___ und Dr. B.___

im Oktober 2011 von einem im Vergleich zum Jahr 2008 verbesserten Gesundheitszustand ausgingen und der Beschwer deführerin eine Arbeitsfähigkeit von 70 % ( Dr. Z.___ , vorstehend E. 4.4 ) beziehungsweise 50 % bis 60 % ( Dr. B.___ , vorstehend E. 4.7 ) attestierten, verneinte med. pra ct . C.___ eine Verbesserung und attestierte der Beschwerde führerin eine seit dem Jahr 2006 anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jegliche Tätigkeiten (vorstehend E. 4.8) .

Med. pract .

C.___ ging vom Vorliegen einer

anhaltenden , mittelschwer en depressi ven Störung aus und begründete die von ihm attestierte volle Arbeits unfähigkeit primär mit den depressionsbedingten Einbussen . Dagegen wandten Dr. Z.___

und

Dr. B.___ ein, dass im Zeitpunkt ihrer Untersuchung vom Juli 2010 beziehungsweise Juni 2012 die Depressivität remittiert ( Dr. Z.___ , vorstehend E. 4.9 ) beziehungsweise nurmehr eine leichte bis mittelgradige Depressivität zu erheben ( Dr. B.___ , vorstehend E. 4.10 ) gewesen sei. Zur Begründung der von ihnen im Oktober 2011 postulierten Verbesserung ver wiesen sie unter anderem auf die Angaben

der Beschwerdeführerin im Rahmen d er erfolgten Begutachtungen. 5.4

Anlässlich der Begutachtung durch Dr. D.___ im Februar und April 2008 berich tete die Beschwerdeführerin unter anderem , seit der Trennung vom letzten Freund im Jahr 2007 nicht mehr aus dem depressiven Loch herauszukommen, sich seit einigen Monaten nicht einmal mehr mit Sudoku beschäftigen zu kön nen, wegen Migräne das Licht nicht mehr zu ertragen und sich ganz verzweifelt und überhaupt nicht mehr in der Lage zu fühlen, etwas zu arbeiten ( Urk. 7/37 S.

4 f.).

Anlässlich der Begutachtung dur ch Dr. Z.___ im Juli 2010 gab die Beschwerde führerin demgegenüber an , die Depressionen seien im Vergleich zu 2007 seit 2009 besser geworden. Sie sei nicht mehr ununterbrochen traurig, könne auch wieder lachen und habe mehr Antrieb, aktiv zu sein. Seit Februar 2010 sei ihr Zustand „wieder gut“ ( Urk. 7/57 S. 5 oben). Im Juni 2012 führte sie g egenüber Dr. B.___ aus, bis 2009 eine relativ schlimme Zeit durchgemacht zu haben, da die Depressionen oft ein starkes Ausmass angenommen hätten. Immer wieder habe sie Selbstmordimpulse verspürt. Sie habe antidepressiv wir kende Medikamente eingenommen. Erst seit 2009 gehe es ihr besser. Seither fühle sie si ch nicht mehr ständig traurig, lache wieder und verspüre mehr Antrieb. Ähnlich gehe es ihr auch jetzt, die Verstimmungen seien wechselhaft ausgeprägt. Nur selten komme es zu schlimmen Phasen, oft gehe es ihr relativ gut . Mit den Depressionen gehe es ordentlich, weshalb die F lucitine -Dosis habe reduziert werden können . Da es ihr besser gehe, plane sie die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit ( Urk. 24/1 S. 5 unten, S. 6 oben). 5.5

D ie übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Begut achtungen durch Dr. Z.___ und Dr. B.___ lassen darauf schliessen, dass sich ihr gesundheitliche r

Zustand im Verlauf

verbessert hat und jedenfalls ab dem Jahr 2009 nicht mehr vom Vorliegen einer mittel- bis schwer gradige n Depressivität, wie sie

Dr. D.___ im Jahr 2008 noch diagnostiz i ert hatte, ausge gangen werden konnte. Entsprechend bezeichneten die Ärzte des F.___

in ihrem Bericht vom März 2009 (vorstehend E. 4.2) die Depressivität als nurmehr mittelschwer ausgeprägt

und berichteten sie, dass mittels der ab Juni 2008 durchgeführten ambulant-psychotherapeutischen Behandlung eine Stabilisierung des Zustandsbildes habe erreicht werden können. Besagtem Bericht ist weiter zu entnehmen , dass die Beschwerdeführerin - wie von Dr. D.___ empfohlen (vgl. vorstehend E. 3.2 ) - zwischenzeitlich ein körperli ches Aufbautraining in einem Fitnessstudio aufgenommen hatte und sich zur R essourcenaktivierung in ambulante Ergotherapie begab,

was sich positiv auf ihren Gesundheitszustand auswirkte.

Die Angaben der Be schwerdeführerin anlässlich der Begutachtungen zeigen sodann, dass sie im weiteren Verlauf i hre Lebensak tivitäten zu steigern

ver mochte und sie f ähig war , ihren Tag zu gestalten . So gab sie a nlässlich der Begutachtung durch Dr. Z.___ im Juli 2010 an, dass sie ihren Haushalt selb ständig besorge, sich um eine Katze kümmere, ihre Therapietermine wahr

nehme und ins Fitness-Center gehe. Anlässlich der Begutachtung durch Dr. B.___ im Juni 2012 schilde r te sie, dass sie oft Velo fahre, viermal wöchentlich ins Fitness-Center gehe, ihre Einkäufe erledige und - obwohl sie eher zurückgezogen lebe - einige gute Kontakte pflege ( Urk. 24/1 S. 6 obe n, S. 6 Mitte). Zu den Hobbies, denen sie nachgehe, zählten Malen, Töpfern, Musikhö ren und Tanzen. Zudem interessiere sie sich für Literatur ( Urk. 24/1 S. 6 Mitte).

M ed. pract . C.___ gegenüber berichtete die Beschwerdeführerin im August und Oktober 2013, sehr viele - näher genannte - Hobbies zu haben, wobei sie aktuell den Hobbies Kochen, Lesen und Flamencotanzen nachgehe. Ferner male sie sehr gerne. Ein Teil der früheren Hobbies habe sie aus motivationalen Gründen ( Anmerkung des Gutachters: keine Lust) auch wieder aufgegeben (S. 18 unten, S. 19 oben). Sie sei ein sehr aktiver Mensch, müsse immer etwas machen und aufnehmen (S. 17 unten). Bezüglich Freundes- / Kollegenkreis sei es teils-teils. Sie habe eine Freundin von ihrer früheren Arbeitsstelle, wolle allerdings den Kontakt zu dieser nicht zu eng halten. Mit dieser Freundin telefoniere sie, hin gegen wolle sie derzeit beispielsweise nicht mit ihr in den Ausgang gehen. Aktuell habe sie einen gewissen Kollegenkreis, jedoch keinen Freundeskreis. Ihre aktuell wichtigsten Bezugspersonen seien ihre Tochter und ihre Eltern.

Sie wünsche sich nicht unbedingt mehr an Kontakten; allenfalls eine gute Freundin, mit der sie gemeinsam etwas unternehmen könnte, was vielleicht alleine nicht möglich sei. (S. 19 Ziff. 3.5). 5.6

Die von Dr. B.___ und Dr. Z.___ im Oktober 2011 postulierte Zustandsver besserung findet in der dargelegten Aktenlage eine gewichtige Stütze. Zu über zeugen vermag in diesem Zusammenhang insbesondere die Feststellung von Dr. B.___ , wonach die Lebensaktivitäten der Beschwerdeführerin nicht mit einer bedeutenden Depressivität in Übereinstimmu ng gebracht werden könnten. S eine Schlussfolgerung, wo nach sich die Beschwerdeführerin teilweise von den Depre ssionen habe lösen können (vorstehend E. 4.7 ) beziehungsweise im Okto ber 2011 diesbezüglich von einem sich tendenziell in Besserung befindenden Gesundheitszustand ausgegangen werden könne ( vorstehend E. 4.10), erweist sich insgesamt als nachvollziehbar und schlüssig begründet . 5.7

Die Einschätzung von med. pract . C.___ , wonach es bezüglich der depressiven Störung seit dem Jahr 2006 zu kei ner massgeblichen Verbesserung gekommen sei, lässt sich demgegenüber mit der Aktenlage

nicht in Einklang bringen.

Dem Bericht der Ärzte des F.___ vom März 2009 ist zu entneh men, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem ersten stationären Aufent halt in der I.___ von Ende März bis Mitte Juni 2006 (vgl. Urk. 7/20) und ihrem daran anschliessenden zweieinhalb monatigen Aufenthalt in der Klinik J.___ (vgl. Urk. 7/18/7) bis Ende 2007 ohne Medikamente auskam und fast beschwerdefrei

war ( Urk. 7/49/2 oben und Mitte) . Entgegen den Ausführungen von med. pract . C.___ ist damit bereits für die Zeit zwischen September 2006 und Ende 2007 eine doch längerdauernde und massgebliche Zustandsverbesserung dokumentiert.

Im Dezember 2007 wurde eine erneute Hospitalisation erforderlich, nachdem sich der damalige Lebensgefährte von der Beschwerdeführerin getrennt hatte ( vgl. Urk. 7/49/2 oben und Mitte). D ie Begutachtung durch Dr. D.___ , gestützt auf welche der Beschwerdeführerin im Jahr 2008 eine Invalidenrente zugespro chen wurde, erfolgte im Februar und April 2008 und damit zu einer Zeit, als sich die Beschwerdeführerin - wie sie damals selber angab - aufgrund der Tren nung von ihrem Freund in einem depressiven Loch befand, aus welchem sie nicht mehr herauskam ( vgl. Urk. 7/47 S. 4 unten). Dass sie sich im weiteren Verlauf aus diesem Loch herauszuarbeiten vermochte und sich ihr Zustand wenn auch nicht restituierte so aber doch auf einem höheren Niveau stabili sierte, kann nach dem Gesagten (vorstehend E. 5.4-6) als durch die Akten aus gewiesen gelten.

In diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass a uch med. pract .

C.___ in seiner Stellungnahme vom August 2014 (vorstehend E. 4.11) ein räumte , dass den Ausführungen von Dr. B.___ , wonach die Lebensaktivitäten der Beschwer deführer in e her auf eine leichte als die von ihm ( Dr. C.___ ) diagnostizierte mit telschwere Depression schliessen liessen, „ vorderhand gefolgt “ werden könne . Soweit er zur Relativierung anführte, dass die Beschwerdeführerin ihre Hobbies im Vergleich zu früher eingeschränkt

habe und nach dem Eindruck der behan delnden Psychotherapeutin die Phasen schlechter psychischer Befindlichkeit länger geworden seien, reicht dies nicht aus, um

die dargelegte

Zustandsver besserung in Frage zu stellen.

Abgesehen davon ging

Dr. B.___

(im Gegen satz zu Dr. Z.___ ) nicht von einer remittierten ,

sondern lediglich von einer im Vergleich zum Jahr 2008 weniger schwer ausgepr äg ten Depressivität aus, w as vereinbar erschein t mit der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin n ur - aber immerhin wieder

- einzelnen Hobbies nachge h t. 5.8

Die ärztliche Ei nschätzung der Arbeitsfähigkeit kann, abhängig von der Gut achterperson und von den Umständen der Begutachtung, eine grosse Varianz aufweisen und die ärztliche Beurteilung trägt von der Natur der Sache her unausweichlich Ermessenszüge (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.3, Urteil des Bundesge richts 8C_25/2013 vom 20. August 2013 E. 5.1, vgl. auch Urteil des Bundesge richts 9C_465/2013 vom 27. September 2013 E. 3.4).

Sowohl Dr. Z.___ als auch Dr. B.___ bezeichneten die von med. pract . C.___

postulierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten als nicht nachvollziehbar (vorstehend E. 4.9-10). Mit Blick darauf, dass med. pract . C.___

diese primär mit den depressionsbedingten Einbussen begründete, diesbezüglich aber wie dargelegt (vorstehend E. 5.4-6)

v on einer im Vergleich zu 2008 einge tretenen Verbesserung aus zugehen ist , erweist sich die von Dr. Z.___ und Dr. B.___

vorgebrachte Kritik als ber echtigt.

Im Rahmen seiner Stellungnahme vom August 2014 (vorstehend E. 4.11) hielt

med. pract .

C.___ zwar fest , dass er in seinem Gutachten die rezidivierende depressive Störung lediglich primär, nicht jedoch alleinig mit der postulierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit in Ve rbind ung gesetzt habe . Seine diesbezügli chen Ausführungen im Gutachten vom Januar 2014 ( Urk. 44 S. 40 ff.

Ziff. 7.2 ) lassen indes nicht erkennen, inwiefern sich

mit Blick auf die weiteren Diagno sen

(vgl. Urk. 44 S. 40 unten) , namentlich die von ihm diagnostizierte kombi nierte Persönlichkeitsstörung, gesamthaft gesehen (vgl. Urk. 44 S. 42 Mitte) die Attestierung einer vollständigen Arbeit sunfähigkeit rechtfertigen lässt. Die Ausführungen im genannten Abschnitt des Gutachtens erschöpfen sich viel mehr in der Kritik der von Dr. Z.___ und Dr. B.___ attestierten Arbeitsun fähigkeiten sowie der Feststellung, dass sich die Suchtproblematik

- da über wunden - nicht leistungsbeeinträchtigend auswirke ,

und lassen eine nachvoll ziehbare Begründung der gezogenen Schlussfolgerung vermissen.

Des Weiteren wies Dr. B.___

im Rahmen seiner Stellungnahme vom April 2014 (vorste hend E. 4.10) darauf hin, dass med. pract . C.___ in seinem Gutachten die psy chosozialen Belastungsf aktoren in nicht nachvollziehbarer Weise als Folge der psychischen Gesund heits beeinträchtigung einstufe (vgl. Urk. 44 S. 42 Mitte) , währenddem er ( Dr. B.___ ) davon ausgehe , dass diese Faktoren wi e etwa die lange Absenz vom Arbeitsmarkt , die Gewöhnung an das frühe Rentner innen dasein und die Abhängigkeit vom Sozialamt dazu führten , dass die Beschwer deführerin die nach seiner Einschätzung bestehende Restarbeitsfähigkeit von 50 % bis 60 % nicht realisiere (vgl. vorstehend E. 4.7). Diese plausibel erschei nende Kritik ist seitens med. pract . C.___ unkommentiert geblieben. 5.9

Insgesamt erweist sich die von Dr. Z.___ und Dr. B.___ im Rahmen ihrer Stellungnahmen vom April 2014 geäusserte Kritik am Gerichtsgutachten von med. pract . C.___ als triftig genug, um dessen Schlüssigkeit in Frage zu stellen (vgl. vorstehend E. 1.3) . Dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin seit dem Jahr 2008 nicht verbessert haben und ihre Arbeitsfähigkeit anhaltend zu 100 % eingeschränkt sein soll, vermag nach dem Gesagten nicht zu ü berzeugen .

In der Gesamtschau als am überzeugendsten erweist sich die Beurteilung von Dr. B.___ . Im Gegensatz zur Beurteilung von Dr. Z.___ trägt diese insbe sondere dem Umstand Rechnung, dass die

rezidivierende depressive Störung der Beschwerdeführerin

ausgewiesenermassen eine gewisse Schwankungsbreite aufweist

und sich deshalb einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. 5.10

Zusammenfassend ist der Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass sich der Ge sund h eit szustand der Beschwerdeführerin im Oktober 2011 im Ver gleich zu 2008 verbessert hat und für die von ihr früher ausgeübten Tätigkeiten - mit Ausnahme der Tätigkeit an einer Bar - eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bis 60 % bestand. 6 .

E. 2.4 Die Beigeladene machte gestützt auf die Gutachten von Dr. B.___ und Dr. A.___ eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % bis 6 0 % geltend ( Urk. 23). 3. 3.1

Die

Rentenzusprache vom Juli 2008 erfolgte im Wesentlichen gestützt auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatri e und Psychotherapie , Klinik E.___ , vom 18. April 2008

( Urk. 7/37 ; vgl. Urk. 7/39/3). 3.2

Nach am 19. Februar und am 4. April 2008 durchgeführter Untersuchung nannte Dr. D.___

a ls Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode mit somatischen Symptomen , ICD-10 F33.11, F33. 2 (S. 6 Ziff. 5.1) . Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein Alkohol- und ein Kokainabhängigkeitssyndrom mit gegenwärtiger Abstinenz bezüglich beider Substanzen sowie anamnestisch eine langjährige, aktuell wieder exazerbierte

Bulimia

nervosa (S. 7 Ziff. 5.2).

Für die bisherige Tätigkeit attestierte Dr. D.___

der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 29. März 2006 . Er führte aus, die Arbeits unfähigkeit sei auf eine sehr stark reduzierte emotionale Belastbarkeit, allge meine Erschöpfung, rasche Ermüdbarkeit, Konzentrationsstörungen, Antriebs störungen und formale Denkstörungen zurückzuführen. Für adaptierte Tätig keiten sei die Beschwerdeführerin im gleichen Zeitraum ebenfalls zu 100 % arbeitsunfähig (S. 8 Ziff. 7.1-3).

Insgesamt könne man von e in er sehr offene n Prognose bezüglich de s Verlauf s der psychischen Störungen sprechen (S. 7 unten). Die intensive tagesklinische Behandlung soll t e weiterhin konsequent fortgesetzt werden. Aufgrund der physischen Erschöpfung empfehle e r zusätzlich ein Kö rperaufbautraining . Unter diesen therapeutischen Massnahmen könnte n die A rbeitsfähigkeit beziehungs weise Wiedereingliederung im günstigsten Fall in etwa sechs Monaten neu eval uiert

werden (S. 8 Ziff. 8.1). 4. 4.1

Im Rahmen des im Dezember 2008 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens ergin gen folgende medizinische Berichte: 4.2

Am 24. März 2009 berichteten d ie Ärzte des F.___ , Psychiatri sche Privatklinik ( Urk. 7/ 49), welche die Beschwerdeführerin vom 14. Dezember 2007 bis 19. März 2008 stationär (vgl. Austrittsbericht vom 13. Mai 2008, Urk. 7/57/56-58 ) , vom 1. April bis 8. Juni 2008 teilstationär (vgl. Austrittsbe richt

vom 25. August 2008, Urk. 7/57/47-50) und vom 9. bis 1 2. Juni 2008 im Rahmen einer Krisenintervention erneut stationär (vgl. Kurz-Austrittsbericht vom 20. Juni 2008,

Urk. 7/57/51-52 ) behandelt hatten und bei welchen die Beschwerdeführerin

ab

18. Juni 2008 ambulant in Behandlung stand ( Ziff.

E. 6 ) .

In ihrer Stellungnahme zum Ger ichtsgutachten vom Januar 2014 ( Urk.

49) hielt die Beschwerdegegnerin fest, d ie vo n med. pract . C.___ attestierte Arbeits unfähigkeit von 100 % sowohl in der angestammten

als auch in einer ange passten Tätigkeit sei a ufgrund der Feststellungen im Gutachten nicht nachvoll ziehbar.

D ie - einzeln genannten - Hobbies, denen die Beschwerdeführerin laut Gutachten nachgehe und das täglich absolvierte Fitnessprogramm liessen sich nicht mit einer erheblichen depressiven Störung vereinbaren. Auch fehle es an einem sozialen Rückzug (S. 2 Mitte) . Aufgrund der diagnostizierten Persönlich keitsstörung sei nicht von einer erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 2 unten) . Vielmehr sei diese im Zusammenhang mit der depres siven Störung zu beurteilen, wobei die Angaben zu Tagessgestaltung, sozialen Bezügen und Hobbies massgebend seien (S. 2 f.) . Wenn nun eben dieselben Funktionen beurteilt würden, so sei keine erhebliche gesundheitsbedingte Einschränkung ersichtlich. D er Gutachter begründe auch nicht, weshalb die Beschwerdeführerin nicht auf ihre Ressourcen zurückgreifen könnte ( S. 3 oben ) . Die retrospektive Einschätzung, wonach eine Verbesserung gar nie stattge funden habe, sei nicht nachvollziehbar begründet und vermög e die Aussagen der Vorgutachter, welche beide nach eigenständiger Untersuchung eine Ver besserung des Gesundheitszustands postuliert hätten, nicht zu widerlegen ( S. 3 Mitte ).

E. 6.1 Zu prüfen bleib t, wie sich die eingetretene Verbesserung in erwerblicher Hin sicht auswirkt .

E. 6.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6. 3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Ze it punkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (BGE 129 V 222) beziehungs weise der Erhöhung oder Herabsetzung der Rente im Falle einer Revision (Art. 88 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV)

nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesund heitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen).

E. 6.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl . auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). 6. 5

Nach dem Abschluss einer zweijährigen Bürolehre im Jahr 1986 war die Beschwerdeführerin - teilweise durch ein Temporärbüro vermittelt - bei unter schiedlichen Arbeitgebern in unterschiedlichen Branchen tätig (vgl. Urk. 7/7 und Urk. 44 S. 13 unten und S. 15 f.). A b 1995 war sie gemäss Angaben im Arbeitgeberfragebogen im Restaurant Y.___ tätig ( Urk. 7/19 Ziff. 2.1). Im Auszug aus dem individuellen Konto ( IK-Auszug , Urk. 7/15) sind für die Jahre 1997 bis 2000 allerdings keine Einkommen dieses Arbeitgebers ausgewiesen beziehungsweise Einkommen andere r Arbeitgeber

verbucht. Ununterbrochen und nur für das Restaurant Y.___ tätig war die Beschwerdeführerin ledig lich vom Mai 2001 bis November 2006 beziehungsweise ihrem letzten Arbeits tag im März 2006 ( Urk. 7/19 Ziff. 2.7, Urk. 7/15/3).

Vor d em Hintergrund dieser unsteten Erwerbsbiographie

kann nicht mit der notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall im Oktober 2011 weiterhin beim Restaurant Y.___ tätig gewesen wäre

(vgl. Urk. 7/7/9, Urk. 44 S. 16).

Abgesehen davon war das im Restaurant Y.___ erzielte Einkommen schwankend ( vgl. Urk. 7/15/3), sodass die von der Beschwerdeführerin zuletzt ausgeübte Tätigkeit insgesamt keine taugliche Grundlage zur Ermittlung des Valideneinkommens darstellt. Dieses ist vielmehr gestützt auf statistische Tabellenlöhne zu ermitteln.

E. 6.6 Nachdem die Beschwerdeführerin seit Eintritt ihres Gesundheitsschadens kei ner Erwerbstätigkeit mehr nachging , sind auch für die Bestimmung des Invaliden einkommens statistische Tabellenlöhne heranzuziehen .

Gemäss Dr. B.___ sind der Beschwerdeführerin die früher ausgeübten Tätigkei ten wie etwa das Anwerben von Kreditkartenkunden sowie die Arbeit im Verkauf oder in einem Büro weiterhin zumutbar und besteht diesbezüglich einzig eine zeitmässige Einschränkung ( Urk. 56 S. 3 Mitte).

Zur Ermittlung des Invalideneinkommens

wäre daher auf die gleichen Tabellenlöhne abzustellen wie bei der Ermittlung des Valideneinkommens . Da die Bemessungsg rundlagen identisch sind, erübrigen sich

indes Ausführungen dazu, auf welche Tabellen löhne im Einzelnen abzustellen wäre, beziehungsweise erweist sich eine genaue B ezifferung des Validen- und Invalideneinkommens a ls nicht erforderlich .

D er Umstand, dass Tätigkeiten an einer Bar aufgrund der früheren Alkohol- und Kokainabhängigkeit der Beschwerdeführerin als nicht mehr geeignet zu erach ten sind, wirkt sich nicht einkommensrelevant aus , steht der Beschwerdeführe rin mit Blick auf die ihr weiterhin zumutbaren Tätigkeiten doch ein sehr breites Tätigkeitsfeld offen . Gründe , die einen Abzug vom Invalideneinkommen recht fertigen wü rden, sind nicht ersichtlich.

Bei der von Dr. B.___ attestierten Arbeitsfähigkeit von durchschnittlich 55 % kann der Invaliditätsgrad im Sinne eines Prozentvergleichs auf 45 % beziffert werden , womit ein Anspruch auf eine Viertelsrente ausgewiesen ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 6.7 Zusammenfassend ist die Beschwerde insofern teilweise gutzuheissen, als die bisherige ganze Rente der Beschwerdeführerin per 1. Dezember 2011 auf eine Viertelsrente herabzusetzen ist.

7 . 7.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind insbesondere nach dem Verfahrensaufwand festzusetzen und somit ermessensweise auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 7.2

D ie Kosten ein es G erichtsg utachten s können dem Versicherungsträger auferlegt werden, wenn die Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren in rechts erheblichen Punkten nicht ausreichend beweiswertig sind, und zur Durchführung der vom Gericht als notwendig erachteten Beweismassnahme an sich eine Rückweisung in Frage käme, eine solche indessen mit Blick auf die Wahrung der Verfahrensfairness entfällt (vgl.

BGE

139 V 496 E. 4.3, 139 V 225 E. 4.3 ).

Das Gerichtsgutachten vom Januar 2014 ( Urk. 44) wurde in Auftrag gegeben, da sich der medizinische Sachverhalt nach Eingang des von der Beigeladenen ver anlassten Gutachtens von Dr. B.___ als weiter abklärungsbedürftig erwies. Vorliegend kann der Beschwerdegegnerin nicht vorgehalten werden, ihrer Abklärungspflicht im Verwaltungsverfahren ungenügend nachgekommen zu sein, zumal sie den medizinische n Sachverhalt ihrerseits gutachterlich abklärte . U nter den gegebenen Umständen sind di e Kosten des Gerichtsgutachtens sowie der vom Gericht eingeholten Stellungnahmen von Dr. Z.___ , Dr. B.___ und med. pract . C.___

v on der Gerichtskasse zu tragen. 7.3

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Obwohl die Beschwerdeführerin nicht vollum fänglich obsiegt, sondern betreffend die beantragte Weiterausrichtung einer ganze n Rente unter liegt, rechtfertigt es sich nicht, die zuzusprechende Prozess entschädigung zu kürzen, da der Verfahrensaufwand durch das Überklagen nicht erhöht wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 1 7. Januar 2013 ).

Di e Prozessentschädigung ist beim praxis gemässen Stundenansatz von Fr.

E. 10 F33.4).

Der Gutachter führte aus, a ktuell würden von der Beschwerdeführerin subjektiv weiterhin depressive Symptome genannt. Sol ch e seien aber nicht ausreichend objektivierbar . Aus objektiver Sicht würden die Eingangskriterien der ICD-10 für eine depressive Störung aktuell nicht (mehr) erfüllt. Auf die subjektiv wechselhaften Verstimmungen der Beschwerdeführerin allein könne aus versi cherungsmedizinischer Sicht nicht abgestellt werden (S. 13 Mitte und unten). Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Angaben zur Gültigkeit der Ant worten im Rahmen eines - näher genannten - Testverfahrens auf de r Korrek turskala eine aussergewöh nli c he Zustimmungstendenz gezeigt hätten, die als Verdeutlichungstendenz oder möglicherweise Simul a tion gewertet werden könne. Zudem sei eine eindeutige Abgrenzung eigentlicher depressiver Zustandsbilder von Stimmungsschwankungen im Rahmen der kombinierten Persönlichkeitsstörung nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit möglich. Ein relevanter mindernder Einfluss eines eigenständigen depressiven Syndroms auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei nicht begründbar (S. 14 oben).

E ine leicht ausgeprägte Persönlichkeitsstörung, wie sie bei der Beschwerde führerin seit der Adoleszenz vorliege, habe gemäss seiner Einschätzung einen relevanten (krankheitsbedingten) Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit von 30 % Minderung (von 100 % )

auf dem ersten ausgeglichenen Arbeitsmarkt (S. 15 Mitte).

Im Fall der Beschwerdeführerin seien ihr wechselnder Konsum von Alkohol, Kokain und Cannabinoiden , die Bulimia

nervosa und die gegenwärtig remit tierte rezidivierende depressive Störung als Ausdruck von und somit Teil der kombinierten Persönlichkeitsstörung mit histrionischen , narzisstischen und emotional instabilen Anteilen einzuordnen („sekundär“ im versicher ungsmedi zinischen Sinn). Die De fizite, die mit diesen „Teilstörungen“ verbunden seien, könnten grundsätzlich ein Ausmass erreichen, das zu einer eigenständigen deutlichen Minderung der Arbeitsfähigkeit (über die durch die Persönlichkeits defizite begründbaren 30 % von 100 % hinaus ) führ en könne. Das sei beispiels weise zu Zeiten einer ausgeprägten Alkoholabhängigkeit, eines vollständig unstrukturierten Konsums von Kokain, mehrfach er täglicher Ess-Brech-Anfälle und/oder eines mittelgradigen bis schweren depressiven Syndroms anzuneh men. Ein solches Ausmass einer der „Teilstörungen“ sei bis 2006 aber im Fall der Beschwe rdeführerin nicht dokumentiert (S. 15 unten, S. 16 oben).

Im Juni 2010 (Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung) sei die i m Gutachten von Dr. D.___ vom 18. April 2008 postulierte depressive Episode sicher remittiert gewesen , wobei aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der aktuellen Untersuchung davon ausgegangen werden könne, dass dies bereits ab Februar 2010 der Fall gewesen sei. Eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands im Vergleich zum März 2006 (erste dokumentierte depres sive Episode) beziehungsweise vom März 2008 (Gutachten von Dr. D.___ ) könne somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab Februar 2010 angenom men werden. Vor, während und nach diesen abgrenzbaren depressiven Episoden und ihren stationären Behandlungen sei aufgrund der Defizite einer leicht aus geprägten kombinierten Persönlichkeitsstörung von einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % von 100 %

in jeder Art von Tätigkeit seit Adoleszenz auszugehen (S.

16 unten, S. 17 oben , S. 17 f. Ziff. 6 ). Krankheitsfremde Gesichtspunkte wie etwa eine Verdeutl ichungstendenz, Widersprüche, psychosoziale Faktoren wie Abstinenz vom und Lage am Arbeitsmarkt, finanzielle Sorgen sowie persönliche Berufswünsche als Kunstschaffende erklärten ausreichend die Diskrepanz zwi schen der objektiven Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit und der subjektiv genannten (S. 18 Ziff. 8). 4.5

In ihrem Bericht vom

5. Mär z 2012 ( Urk. 17) erklärte G.___ , Fachärz tin für Neurologie , H.___ , mit den von Dr. Z.___ gestellten Diagnosen und der von ihm geschätzten Arbeitsfähigkeit von 70 % nicht ein verstanden zu sein . A ls zusätzlich e Diagnosen seien r ezidivierende depressive Episoden, aktuell mittelgradig (ICD-10 F33.1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie eine Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Erkrankung und Missb rauch in der Kindheit zu nennen ( Ziff. 1). D ie Belastbarkeit der Beschwerdeführerin sei stark beeinträchtigt. Sie sollte in geschütztem, angepasstem Rahmen stundenweise einen Arbeitsbelastungs-Auf bau durchführen ( Ziff. 2). Seit 2006 bestünden unveränderte körperliche Beschwerden unterschiedlicher Lokalisation, welche unterschiedlich beeinträch tigend seien. Betreffend die emotionalen Schwankungen sei eine Stabilisierung eingetreten, es bestehe aber nach wie vor eine reduzierte Belastbarkeit. Das Zustandsbild sei chronisch ( Ziff. 3). 4.6

In ihrem im Auftrag der Beigeladenen erstatteten Gutachten vom 20. Juni 2012 ( Urk. 24/2) gelangte Dr. A.___ zum Schluss, dass sich eine anhaltende Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der geklagten somatischen Beschwer den zurzeit aus neurochirurgischer Sicht nicht begründen lasse (S. 16 f. lit . B). 4.7

I n seinem im Auftrag der Beigeladenen am 10. Juli 2012 erstatteten Gutachten ( Urk. 24/1) nannte Dr. B.___

nach am 18. Juni 2012 durchgeführter psychi atrischer Untersuchung folgende Diagnosen (S. 8 Ziff. 4) : - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0/1) - Bulimia

nervosa , mässig ausgeprägt (ICD-10 F50.2) - Status nach Kokainabhängigkeit, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F14.20) - Status nach Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20) - akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)

Dr. B.___ führte aus, die rezidivierende depressive Störung sei der Hauptbe fund (S. 9 oben) . Eine Persönlichkeitsstörung könne bei der Beschwerdeführerin nicht diagnostiziert werden. Sie wirke zwar farbig, fröhlich und attraktiv, was aber ihren Persönlichkeitseigenarten zugeord net werden könne. Sie sei kaum n a rzisstisch, nicht emotional instabil und auch nicht histrionisch . Zusammen gefasst könnten akzentuierte Persönlichkeitszüge diagnostiziert werden, welche seit jeher bestünden (S. 9 unten). Die Beschwerdeführerin betreibe heute diverse Lebensaktivitäten, welche mit einer bedeutenden Depressivität nicht in Über einstimmung gebracht werden könnten. So gehe sie drei- bis viermal pro Woche in ein Fitnesscenter und übe diverse Hobbies intensiv aus. Sie halte sich auch eine Katze. Den Haushalt halte sie sauber und sie mache die Einkäufe selber. Derartige Lebensaktivitäten wären bei einer bedeutenden Depression nicht möglich. Die Beschwerdeführerin spüre selber, dass es ihr besser gehe, weshalb sie daran sei, sich arbeitsmässig wieder aufzubauen (S. 10 oben).

Die Arbeitsfähigkeit

der Beschwerdeführerin könne heute als zu 40 % bis 50 % eingeschränkt gelten. Zu dieser Beurteilung führe in erster Linie die gebesserte rezidivierende depressive Störung. Die durchgeführten therapeutischen Mass nahmen seien indes nicht vollumfänglich genügend. Die Beschwerdeführerin suche zwei- bis dreiwöchentlich eine Psychologin auf, sie nehme aber ein Medi kament ( Seroquel , vgl. S. 8 Mitte) nicht in genügendem Ausmass ein. Die Prog nose sei vorsichtig positiv. Es müsse auf

- näher genannte - ungünstige psy chosozia le Faktoren hingewiesen werden (S. 10 unten). Er gehe davon aus, dass diese Faktoren dazu führten, dass die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähig keit von 50 % bis 60 % nicht realisiere (S. 12 Ziff. 12).

Aus psychiatrischer Sicht sei seit 2009 eine Verbesserung des Gesund heits zustan des eingetreten, die Beschwerdeführerin habe sich teilweise von den Depressionen lösen können (S. 12 Ziff. 9). 4 .8

In seinem im Auftrag des Gerichts

am

E. 14 Januar 2014

erstatteten Gutachten ( Urk.

44) nannte med. pract . C.___ nach am

28. August und 9. Oktober 2013 durchgeführte r

psychiatrischer Untersuchung (vgl. S. 2 Mitte) folgende Diagno sen (S. 40 oben): - kombinierte Persönlichkeitsstörung emotional-instabiler und histrioni scher Prägung (ICD-10 F61.0) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.11), anamnestisch auch schweren Grades ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) - anamnestisch Alkoholabhängigkeitssyndrom mit gegenwärtig episodi schem Substanzkonsum (ICD-10 F10.26) - anamnestisch Kokainabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F14.20) - Bulimia

nervosa (ICD-10 F50.2)

Zum aktuellen Gesundheitszustand führte der Gutachter aus, dieser sei durch eine mittelschwere rezidivierende depressive Störung gekennzeichnet, deren subjektive Beeinträchtigungen nach gutachterlichem Ermessen über das objektiv feststellbare Mass hinausgingen, wobei sich der objektiv weniger depressiv wir kende Untersuchungseindruck (gegenüber dem subjektiven Erleben) psychody namisch aus dem Bemühen der Beschwerdeführerin um einerseits Selbstkon trolle und andererseits Gesichtswahrung gegen aussen herleite (S. 44 Ziff. 1). In diesem Zusammenhang sei von einer Dissimulation der psychischen Befindlich keit zu sprechen (S. 37 unten).

Vom Vorliegen einer klinisch manifesten und anhaltenden depressiven Störung sei ab etwa dem Jahr 2006 auszugehen, ohne dass sich im zeitlichen Verlauf bis anhin eine deutliche Symptomlinderung eingestellt habe. Zwar sei im Austritts bericht des F.___ über die dortige Hospitalisation vom Dezem ber 2007 bis März 2008 eine deutliche Besserung der depressiven Störung nach den Vorhospita lisationen im Jahr 2006 vermerkt und habe die Beschwerde führerin gleichfalls gegenüber Dr. Z.___ eine zeitweilige Befindlichkeitsver besserung angetönt. Für den ak tuellen Gutachter ergäben sich über den Zeit rahmen seit 2006 jedoch keine genügenden Anhaltspunkte, um von zwischen zeitlich allenfalls eingetretenen anhaltend stabilen psychischen Veränderungen im Sinne einer deutlichen Symptom-/Beschwerdereduktion ausgehen zu kön nen , zumal die Beschwerdeführerin Schwierigkeiten in der Anerkennung ihrer psychischen Gesundheitsproblematik aufweise und sich eher körperlich beein trächtigt fühle (S. 45 Ziff. 1.2). Im Zeitpunkt der Renteneinstellung im Oktober 2011 könne nicht von einer wesentlichen, dauerhaften Änderung des Gesund heitszustands im Vergleich zu den im Zeitpunkt der Rentenzusprache vom Juli 2008 vorgelegenen Verhältnissen ausgegangen werden. Die therapeutischen Erfahrungen aus der ambulanten Behandlung der B eschwerdeführerin seit dem Jahr 2008 zeichneten ein anderes Bild über die Entwicklung des Gesundheits zustands als die von Dr. Z.___ im Jahr 2011 beschriebene „Momentausnahme“ (S. 47 Ziff. 2).

Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, gegenwärtig werde gut achterlicher seits eine bei der Explorandin bereits s eit mehreren Jahren vor liegende 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in ihrem angestammten (zuletzt ausgeübten) Beruf als auch in einer Verweistätigkeit angenommen. Diese begründe sich primär in depressionsbedingten Einbussen wie mangelnder Spannkraft, geringer Ausdauer, eingeschränkter eigener Motivationsfähigkeit und Motivationsaufrechterhaltungsfähigkeit, reduziertem Antrieb, geringer emotionaler Belastbarkeit, rascher Ermüdbarkeit, geistiger Inflexibilität und auch Interessenverlust (S. 40 Ziff. 7.2 , S. 47 Ziff.

E. 17 0. (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘900.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) zu bemessen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 1. Oktober 2011 inso fern abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewie sen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 2‘900. -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - GastroSocial Pensionskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2011.01205 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Ryf Urteil vom

21. November 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap Bürglistrasse 11, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: GastroSocial Pensionskasse Bahnhofstrasse 86, Postfach, 5001 Aarau Beigeladene Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1966, Mutter einer Tochter (Jahrgang 1987) , war zuletzt

von 1995 bis November 2006 als Bar tenderin im Restaurant Y.___ tätig, wobei der letzte Arbeitstag am

31. März 2006 war ( Urk. 7/11 Ziff. 6.3.1, Urk. 7/19 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.7 ) . Am

15. Mai 2007 meldete sie sich

unter Hinweis auf unter anderem Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsb ezug an ( Urk. 7/11) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 4. Juli 2008 eine ganze Rente ab März 2007 zu

( Urk. 7/42 und Urk. 7/45 ) . 1.2

Nach Eingang eines am 6. Januar 2009 ausgefüllten Revisionsfragebogens

( Urk. 7/46 )

holte die IV-Stelle unter anderem bei Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten ein, welches am 10. Januar 2011 erstattet wurde ( Urk. 7/57/1-33) .

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/62-63, Urk. 7/69 ) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Oktober 2011 die

bisher ausgerichtete Rente

auf ( Urk. 7/71 = Urk. 2). 2. 2.1

Die Versicherte erhob am 11. November 2011 Beschwerde g egen die Verfügung vom 11. Oktober 2011 ( Urk. 2) und beantragte, die se

sei aufzuheben und es sei

ihr weiterhin eine ganze Rente der Invaliden versicherung auszurichten ( Urk. 1 S. 2 oben) . Die IV-Stelle beantragte m it Beschwerdeantwort vom 28. Dezember 2011 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6) .

Mit Gerichtsverfügung vom

17. Januar 2012 ( Urk.

13) wurde

der Beschwerde führerin antragsgemäss ( vgl. Urk. 1 S. 2 ) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

Mit Replik vom 13. März 2012 hielt die Beschwerdeführe rin an ihren beschwerde weise gestellten Anträgen fest ( Urk. 16 S. 2 oben). Die Beschw erde gegnerin verzichtete am 23. März 2012 auf das Einreichen ei ner Duplik ( Urk. 19). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 3. April 2012 mitgeteilt ( Urk. 20). 2.2

Mit Verfügung vom 26. Juli 2012 wurde die GastroSocial Pensions kasse als zuständige Vorsorgeeinrichtung auf deren Antrag hin (vgl. Urk.

21) zum Prozess beigeladen ( Urk. 22).

Am 7.

August 2012 reichte die Beigeladene ein von Dr. med. A.___ , Fachärztin für Neurochirurgie, am 2 0. Juni 2012 erstattetes neurochirurgisches

( Urk. 24/2) sowie ein von Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 10. Juli 2012 erstattetes psychiatrisches Gutachten ( Urk. 24/1) ein und beantragte die Abweisung der B eschwerde ( Urk. 23).

Die Beschw erdegegnerin verzichtete am 11. Oktober 2012 auf eine Stellung nahme zur Eingabe der Beigeladenen ( Urk. 29). Die Beschwerdeführerin bean tragte am

17.

Oktober 2012 eventualiter die Vornahme e rgänzende r medizini sche r Abklärungen ( Urk. 30). 2.3

Mit Beschluss vom 27. November 2012 ( Urk.

31) nahm das Gericht die Ein holung eines Gerichtsgutachtens bei med.

pract .

C.___ , Facharzt für Ps ychiatrie und Psychotherapie , i n Aussicht. D ie Parteien und die Beigeladene erhoben keine Einw ände gegen den in Aussicht genommenen Gutachter und die seitens d es Gerichts formulierten Fragen. Die Beigeladene stellte allerdings z wei Ergänzungsfragen

( Urk.

33) und die Beschwerdegegnerin beantragte, die Kosten des Gutachtens seie n der Staatskasse aufzuerlegen ( Urk. 34).

Nach Sichtung der Akten teilte der Gutachter dem Gericht am 2. Mai 2013 mit, dass er die ihm unterbreiteten Fragen nicht im Rahmen eines Aktengutachtens beantworten könne und er eine persönliche Begutachtung der Beschwerde führerin als notwendig erachte ( Urk. 39/1) . M it Gerichtsverfügung vom 7. Mai 2013 ( Urk. 40) wurde med. pract . C.___ ermächtigt, die Beschwerdeführerin persönlich aufzubieten.

A m 14. Januar 2014 erstattete med. pract .

C.___ sein Gutachten ( Urk. 44). Dazu nahmen die Beschwerdeführerin am

21. Januar 2014 ( Urk.

47) und die Beschwer degegnerin

1 2. Februar 2014 ( Urk.

49) Stellung . D ie Beigeladene liess sich innert der ihr angesetzten Frist (vgl. Urk. 46 und Urk. 48/2 ) nicht ver nehmen . Am 4. März 2014 wurden die Stellungnahmen der Parteien der jewei ligen Gegenpartei sowie der Beigeladenen zur Kenntnis gebracht ( Urk. 50) .

Mit V erfügung vom

14. April 2014 ( Urk. 52) wurden

Dr. Z.___ und Dr. B.___

sämtliche aktenkundigen gutachterlichen Beurteilungen unter breitet , und sie wurden ersucht, die vom Gericht formulierten Fragen ( Urk. 52 E.

2.3) zu be antworten. Die Stellungnahme n

von Dr. Z.___ und Dr. B.___

erging en am 28. ( Urk. 54) beziehungsweise

am 30. April 2014 ( Urk. 56)

und wurden den Parteien am 7. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 58). Am 14.

August 2014 äusserte sich

med. pract .

C.___ aufforderungsgemäss (vgl. Urk. 58) z u den Stellungnahmen der beiden Vorgutachter ( Urk. 62). Seine Eingabe wurde den Parteien und der Beigeladenen am 19. August 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 64). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1. 1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sin ne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer mate riellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhalts abklärung , Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.3

Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Pra xis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der me d izinischen Fachleute ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fach kenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stel len, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfas sen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexper tise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingehol tes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schluss folgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner ge recht fertigt sein, wenn gegensätzliche Mei nungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als trif tig genug erschei nen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutach tens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Ober expertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schluss folgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/ aa ). 2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die B eschwerdegegnerin am 11. Oktober 2011

zu Recht die Aufhebung der seit März 2007 ausgerichteten ganzen Rente verfügt hat . 2.2

Die Beschwerdegegnerin ging

zur Hauptsache

gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom Januar 2011

davon aus,

dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe und sie seit Februar 2010 in jegliche n Tätigkeiten, mithin auch in ihre r zuletzt ausgeübte n Tätigkeit, zu 70 %

arbeits fähig sei , womit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 30 % resultiere ( Urk. 2, Urk. 6 ) .

In ihrer Stellungnahme zum Ger ichtsgutachten vom Januar 2014 ( Urk.

49) hielt die Beschwerdegegnerin fest, d ie vo n med. pract . C.___ attestierte Arbeits unfähigkeit von 100 % sowohl in der angestammten

als auch in einer ange passten Tätigkeit sei a ufgrund der Feststellungen im Gutachten nicht nachvoll ziehbar.

D ie - einzeln genannten - Hobbies, denen die Beschwerdeführerin laut Gutachten nachgehe und das täglich absolvierte Fitnessprogramm liessen sich nicht mit einer erheblichen depressiven Störung vereinbaren. Auch fehle es an einem sozialen Rückzug (S. 2 Mitte) . Aufgrund der diagnostizierten Persönlich keitsstörung sei nicht von einer erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 2 unten) . Vielmehr sei diese im Zusammenhang mit der depres siven Störung zu beurteilen, wobei die Angaben zu Tagessgestaltung, sozialen Bezügen und Hobbies massgebend seien (S. 2 f.) . Wenn nun eben dieselben Funktionen beurteilt würden, so sei keine erhebliche gesundheitsbedingte Einschränkung ersichtlich. D er Gutachter begründe auch nicht, weshalb die Beschwerdeführerin nicht auf ihre Ressourcen zurückgreifen könnte ( S. 3 oben ) . Die retrospektive Einschätzung, wonach eine Verbesserung gar nie stattge funden habe, sei nicht nachvollziehbar begründet und vermög e die Aussagen der Vorgutachter, welche beide nach eigenständiger Untersuchung eine Ver besserung des Gesundheitszustands postuliert hätten, nicht zu widerlegen ( S. 3 Mitte ). 2.3

Die Beschwerdeführer in stellt e sich

demgegenüber auf den Standpunkt , dass sich ihr Gesundheitszustand seit dem Jahr 2008 nich t in erheblichem Au smass verbessert habe. Ihre Arbeitsfähigkeit sei weit stärker eingeschränkt als von Dr. Z.___ festgestellt, und es sei ihr weiterhin nicht möglich , einer Erwerbs tätigkeit nachzugehen .

Auf das Gutachten von Dr. Z.___

könne

- aus näher dargelegten Gr ünden - nicht abgestellt werden ( Urk. 1 S. 4 f., Urk. 16 S. 2 f.) und a uch das Gutachten von Dr. B.___ reiche für eine gerichtliche Beur teilung der Arbeitsfähigkeit nicht aus ( Urk. 30 Ziff. 1). Abzustellen sei auf das

Gerichtsgutachten, welches nachvollziehbar und s chlüssig erscheine ( Urk. 47). 2.4

Die Beigeladene machte gestützt auf die Gutachten von Dr. B.___ und Dr. A.___ eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % bis 6 0 % geltend ( Urk. 23). 3. 3.1

Die

Rentenzusprache vom Juli 2008 erfolgte im Wesentlichen gestützt auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatri e und Psychotherapie , Klinik E.___ , vom 18. April 2008

( Urk. 7/37 ; vgl. Urk. 7/39/3). 3.2

Nach am 19. Februar und am 4. April 2008 durchgeführter Untersuchung nannte Dr. D.___

a ls Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode mit somatischen Symptomen , ICD-10 F33.11, F33. 2 (S. 6 Ziff. 5.1) . Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein Alkohol- und ein Kokainabhängigkeitssyndrom mit gegenwärtiger Abstinenz bezüglich beider Substanzen sowie anamnestisch eine langjährige, aktuell wieder exazerbierte

Bulimia

nervosa (S. 7 Ziff. 5.2).

Für die bisherige Tätigkeit attestierte Dr. D.___

der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 29. März 2006 . Er führte aus, die Arbeits unfähigkeit sei auf eine sehr stark reduzierte emotionale Belastbarkeit, allge meine Erschöpfung, rasche Ermüdbarkeit, Konzentrationsstörungen, Antriebs störungen und formale Denkstörungen zurückzuführen. Für adaptierte Tätig keiten sei die Beschwerdeführerin im gleichen Zeitraum ebenfalls zu 100 % arbeitsunfähig (S. 8 Ziff. 7.1-3).

Insgesamt könne man von e in er sehr offene n Prognose bezüglich de s Verlauf s der psychischen Störungen sprechen (S. 7 unten). Die intensive tagesklinische Behandlung soll t e weiterhin konsequent fortgesetzt werden. Aufgrund der physischen Erschöpfung empfehle e r zusätzlich ein Kö rperaufbautraining . Unter diesen therapeutischen Massnahmen könnte n die A rbeitsfähigkeit beziehungs weise Wiedereingliederung im günstigsten Fall in etwa sechs Monaten neu eval uiert

werden (S. 8 Ziff. 8.1). 4. 4.1

Im Rahmen des im Dezember 2008 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens ergin gen folgende medizinische Berichte: 4.2

Am 24. März 2009 berichteten d ie Ärzte des F.___ , Psychiatri sche Privatklinik ( Urk. 7/ 49), welche die Beschwerdeführerin vom 14. Dezember 2007 bis 19. März 2008 stationär (vgl. Austrittsbericht vom 13. Mai 2008, Urk. 7/57/56-58 ) , vom 1. April bis 8. Juni 2008 teilstationär (vgl. Austrittsbe richt

vom 25. August 2008, Urk. 7/57/47-50) und vom 9. bis 1 2. Juni 2008 im Rahmen einer Krisenintervention erneut stationär (vgl. Kurz-Austrittsbericht vom 20. Juni 2008,

Urk. 7/57/51-52 ) behandelt hatten und bei welchen die Beschwerdeführerin

ab

18. Juni 2008 ambulant in Behandlung stand ( Ziff. 1.3 ). Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung mit derzeit mittelschwerer depressiver Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) - Bulimia

nervosa , aktuell intermittieren d bulimisches Essverhalten (ICD 10 F50.2) - Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F 10. 21) - Kokainabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F14.21)

Die Ärzte führten aus, o bwohl die Beschwerdeführerin noch immer über chroni sch e

fibromyalgische Schmerzen, leichte Ermüdbarkeit, Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen, Erschöpfung sowie über Stimmungsschwankungen und Ängste klage, gelinge es ihr inzwischen, auf den Konsum von Alkohol und Kokain zu verzichten und auch das bulimische Essverhalten sowie gegenregu lierende Massnahmen weitgehend zu kontrollieren ( S. 3 oben ).

Die Beschwer deführerin befinde sich derzeit in ihrer ambulant-psychotherapeutischen Behandlung mit kognitiv-verhaltenstherapeutischem Schwerpunkt. Die Gesprä che fänden in zwei- bis dreiwöchigen Abständen statt, dienten der Überwa chung und Anpassung der Medikation, seien klärenden und stützenden Inhaltes und hätten zu einer Stabilisierung des bisherigen Zustandsbildes geführt. Die Medikation mit Seroquel habe inzwischen auf 100 mg/d reduziert werden können , die antidepressive Medikation mit Fluoxetin werde in der Dosierung von 20 mg/d weitergeführt ( Ziff. 1.5). Aus psychiatrischer Sicht bestünden vor allen Dingen eine verminderte Belastbarkeit, eine verminderte Konzentrations fähigkeit, diffuse Ängste, innere Unruhe und Stimmungsschwankungen. Diese Symptome sowie die Suchtproblematik begründeten eine verminderte Leis tungsfähigkeit sowie eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die zuletzt ausge übte Tätigkeit als Barmanagerin ( Ziff. 1.7). 4.3

In ihrem Verlaufsbericht

vom

1

3. Juli 2010 ( Urk. 7/57/44-46)

diagnostizierten die Ärzte des F.___ zusätzlich zu den bereits im Bericht vom März 2009 genannten Diagnosen eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und emotional instabilen Zügen (ICD-10 F61.0) . Sie führten aus, der Beschwerdeführerin geli nge es trotz regelmässiger Rück schläge (häufige Fehlzeiten, Überforderung mit nachfolgenden körperlichen Erschöpf ungszustän den, Versagensgefühle und -ängste sowie innere Blockade) sehr langsam, wieder mehr Selbstvertrauen aufzubauen und ihre n Alltag konstruktiver zu gestalten. Hilfreich erwiesen sich hier gezieltes körperliches Aufbautraining, das sie unter Anleitung im Fitnessstudio durchführe, sowie die Ressourcenaktivierung im Rahmen von ambulanter Ergotherapie (S. 3). 4.4

In s einem am 10. Januar 2011 im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstatteten Gutachten ( Urk. 7/57/1-33) nannte Dr. Z.___

nach am 1. Juli 2010 durchge führter psychiatrischer Untersuchung folgende Diagnosen (S. 11 Ziff. 4 ): - k ombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0), seit Adoleszenz - mit histrionischen , narzisstischen und emotional instabilen Anteilen - mit Bulimia

nervosa (ICD-10 F50.2) - mit Konsum von Alkohol, Kokain, Cannabinoiden und Tabak - mit rezidivierender depressiver Störung, gegenwä rtig remittiert (ICD 10 F33.4).

Der Gutachter führte aus, a ktuell würden von der Beschwerdeführerin subjektiv weiterhin depressive Symptome genannt. Sol ch e seien aber nicht ausreichend objektivierbar . Aus objektiver Sicht würden die Eingangskriterien der ICD-10 für eine depressive Störung aktuell nicht (mehr) erfüllt. Auf die subjektiv wechselhaften Verstimmungen der Beschwerdeführerin allein könne aus versi cherungsmedizinischer Sicht nicht abgestellt werden (S. 13 Mitte und unten). Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Angaben zur Gültigkeit der Ant worten im Rahmen eines - näher genannten - Testverfahrens auf de r Korrek turskala eine aussergewöh nli c he Zustimmungstendenz gezeigt hätten, die als Verdeutlichungstendenz oder möglicherweise Simul a tion gewertet werden könne. Zudem sei eine eindeutige Abgrenzung eigentlicher depressiver Zustandsbilder von Stimmungsschwankungen im Rahmen der kombinierten Persönlichkeitsstörung nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit möglich. Ein relevanter mindernder Einfluss eines eigenständigen depressiven Syndroms auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei nicht begründbar (S. 14 oben).

E ine leicht ausgeprägte Persönlichkeitsstörung, wie sie bei der Beschwerde führerin seit der Adoleszenz vorliege, habe gemäss seiner Einschätzung einen relevanten (krankheitsbedingten) Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit von 30 % Minderung (von 100 % )

auf dem ersten ausgeglichenen Arbeitsmarkt (S. 15 Mitte).

Im Fall der Beschwerdeführerin seien ihr wechselnder Konsum von Alkohol, Kokain und Cannabinoiden , die Bulimia

nervosa und die gegenwärtig remit tierte rezidivierende depressive Störung als Ausdruck von und somit Teil der kombinierten Persönlichkeitsstörung mit histrionischen , narzisstischen und emotional instabilen Anteilen einzuordnen („sekundär“ im versicher ungsmedi zinischen Sinn). Die De fizite, die mit diesen „Teilstörungen“ verbunden seien, könnten grundsätzlich ein Ausmass erreichen, das zu einer eigenständigen deutlichen Minderung der Arbeitsfähigkeit (über die durch die Persönlichkeits defizite begründbaren 30 % von 100 % hinaus ) führ en könne. Das sei beispiels weise zu Zeiten einer ausgeprägten Alkoholabhängigkeit, eines vollständig unstrukturierten Konsums von Kokain, mehrfach er täglicher Ess-Brech-Anfälle und/oder eines mittelgradigen bis schweren depressiven Syndroms anzuneh men. Ein solches Ausmass einer der „Teilstörungen“ sei bis 2006 aber im Fall der Beschwe rdeführerin nicht dokumentiert (S. 15 unten, S. 16 oben).

Im Juni 2010 (Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung) sei die i m Gutachten von Dr. D.___ vom 18. April 2008 postulierte depressive Episode sicher remittiert gewesen , wobei aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der aktuellen Untersuchung davon ausgegangen werden könne, dass dies bereits ab Februar 2010 der Fall gewesen sei. Eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands im Vergleich zum März 2006 (erste dokumentierte depres sive Episode) beziehungsweise vom März 2008 (Gutachten von Dr. D.___ ) könne somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab Februar 2010 angenom men werden. Vor, während und nach diesen abgrenzbaren depressiven Episoden und ihren stationären Behandlungen sei aufgrund der Defizite einer leicht aus geprägten kombinierten Persönlichkeitsstörung von einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % von 100 %

in jeder Art von Tätigkeit seit Adoleszenz auszugehen (S.

16 unten, S. 17 oben , S. 17 f. Ziff. 6 ). Krankheitsfremde Gesichtspunkte wie etwa eine Verdeutl ichungstendenz, Widersprüche, psychosoziale Faktoren wie Abstinenz vom und Lage am Arbeitsmarkt, finanzielle Sorgen sowie persönliche Berufswünsche als Kunstschaffende erklärten ausreichend die Diskrepanz zwi schen der objektiven Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit und der subjektiv genannten (S. 18 Ziff. 8). 4.5

In ihrem Bericht vom

5. Mär z 2012 ( Urk. 17) erklärte G.___ , Fachärz tin für Neurologie , H.___ , mit den von Dr. Z.___ gestellten Diagnosen und der von ihm geschätzten Arbeitsfähigkeit von 70 % nicht ein verstanden zu sein . A ls zusätzlich e Diagnosen seien r ezidivierende depressive Episoden, aktuell mittelgradig (ICD-10 F33.1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie eine Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Erkrankung und Missb rauch in der Kindheit zu nennen ( Ziff. 1). D ie Belastbarkeit der Beschwerdeführerin sei stark beeinträchtigt. Sie sollte in geschütztem, angepasstem Rahmen stundenweise einen Arbeitsbelastungs-Auf bau durchführen ( Ziff. 2). Seit 2006 bestünden unveränderte körperliche Beschwerden unterschiedlicher Lokalisation, welche unterschiedlich beeinträch tigend seien. Betreffend die emotionalen Schwankungen sei eine Stabilisierung eingetreten, es bestehe aber nach wie vor eine reduzierte Belastbarkeit. Das Zustandsbild sei chronisch ( Ziff. 3). 4.6

In ihrem im Auftrag der Beigeladenen erstatteten Gutachten vom 20. Juni 2012 ( Urk. 24/2) gelangte Dr. A.___ zum Schluss, dass sich eine anhaltende Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der geklagten somatischen Beschwer den zurzeit aus neurochirurgischer Sicht nicht begründen lasse (S. 16 f. lit . B). 4.7

I n seinem im Auftrag der Beigeladenen am 10. Juli 2012 erstatteten Gutachten ( Urk. 24/1) nannte Dr. B.___

nach am 18. Juni 2012 durchgeführter psychi atrischer Untersuchung folgende Diagnosen (S. 8 Ziff. 4) : - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0/1) - Bulimia

nervosa , mässig ausgeprägt (ICD-10 F50.2) - Status nach Kokainabhängigkeit, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F14.20) - Status nach Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20) - akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)

Dr. B.___ führte aus, die rezidivierende depressive Störung sei der Hauptbe fund (S. 9 oben) . Eine Persönlichkeitsstörung könne bei der Beschwerdeführerin nicht diagnostiziert werden. Sie wirke zwar farbig, fröhlich und attraktiv, was aber ihren Persönlichkeitseigenarten zugeord net werden könne. Sie sei kaum n a rzisstisch, nicht emotional instabil und auch nicht histrionisch . Zusammen gefasst könnten akzentuierte Persönlichkeitszüge diagnostiziert werden, welche seit jeher bestünden (S. 9 unten). Die Beschwerdeführerin betreibe heute diverse Lebensaktivitäten, welche mit einer bedeutenden Depressivität nicht in Über einstimmung gebracht werden könnten. So gehe sie drei- bis viermal pro Woche in ein Fitnesscenter und übe diverse Hobbies intensiv aus. Sie halte sich auch eine Katze. Den Haushalt halte sie sauber und sie mache die Einkäufe selber. Derartige Lebensaktivitäten wären bei einer bedeutenden Depression nicht möglich. Die Beschwerdeführerin spüre selber, dass es ihr besser gehe, weshalb sie daran sei, sich arbeitsmässig wieder aufzubauen (S. 10 oben).

Die Arbeitsfähigkeit

der Beschwerdeführerin könne heute als zu 40 % bis 50 % eingeschränkt gelten. Zu dieser Beurteilung führe in erster Linie die gebesserte rezidivierende depressive Störung. Die durchgeführten therapeutischen Mass nahmen seien indes nicht vollumfänglich genügend. Die Beschwerdeführerin suche zwei- bis dreiwöchentlich eine Psychologin auf, sie nehme aber ein Medi kament ( Seroquel , vgl. S. 8 Mitte) nicht in genügendem Ausmass ein. Die Prog nose sei vorsichtig positiv. Es müsse auf

- näher genannte - ungünstige psy chosozia le Faktoren hingewiesen werden (S. 10 unten). Er gehe davon aus, dass diese Faktoren dazu führten, dass die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähig keit von 50 % bis 60 % nicht realisiere (S. 12 Ziff. 12).

Aus psychiatrischer Sicht sei seit 2009 eine Verbesserung des Gesund heits zustan des eingetreten, die Beschwerdeführerin habe sich teilweise von den Depressionen lösen können (S. 12 Ziff. 9). 4 .8

In seinem im Auftrag des Gerichts

am

14. Januar 2014

erstatteten Gutachten ( Urk.

44) nannte med. pract . C.___ nach am

28. August und 9. Oktober 2013 durchgeführte r

psychiatrischer Untersuchung (vgl. S. 2 Mitte) folgende Diagno sen (S. 40 oben): - kombinierte Persönlichkeitsstörung emotional-instabiler und histrioni scher Prägung (ICD-10 F61.0) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.11), anamnestisch auch schweren Grades ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) - anamnestisch Alkoholabhängigkeitssyndrom mit gegenwärtig episodi schem Substanzkonsum (ICD-10 F10.26) - anamnestisch Kokainabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F14.20) - Bulimia

nervosa (ICD-10 F50.2)

Zum aktuellen Gesundheitszustand führte der Gutachter aus, dieser sei durch eine mittelschwere rezidivierende depressive Störung gekennzeichnet, deren subjektive Beeinträchtigungen nach gutachterlichem Ermessen über das objektiv feststellbare Mass hinausgingen, wobei sich der objektiv weniger depressiv wir kende Untersuchungseindruck (gegenüber dem subjektiven Erleben) psychody namisch aus dem Bemühen der Beschwerdeführerin um einerseits Selbstkon trolle und andererseits Gesichtswahrung gegen aussen herleite (S. 44 Ziff. 1). In diesem Zusammenhang sei von einer Dissimulation der psychischen Befindlich keit zu sprechen (S. 37 unten).

Vom Vorliegen einer klinisch manifesten und anhaltenden depressiven Störung sei ab etwa dem Jahr 2006 auszugehen, ohne dass sich im zeitlichen Verlauf bis anhin eine deutliche Symptomlinderung eingestellt habe. Zwar sei im Austritts bericht des F.___ über die dortige Hospitalisation vom Dezem ber 2007 bis März 2008 eine deutliche Besserung der depressiven Störung nach den Vorhospita lisationen im Jahr 2006 vermerkt und habe die Beschwerde führerin gleichfalls gegenüber Dr. Z.___ eine zeitweilige Befindlichkeitsver besserung angetönt. Für den ak tuellen Gutachter ergäben sich über den Zeit rahmen seit 2006 jedoch keine genügenden Anhaltspunkte, um von zwischen zeitlich allenfalls eingetretenen anhaltend stabilen psychischen Veränderungen im Sinne einer deutlichen Symptom-/Beschwerdereduktion ausgehen zu kön nen , zumal die Beschwerdeführerin Schwierigkeiten in der Anerkennung ihrer psychischen Gesundheitsproblematik aufweise und sich eher körperlich beein trächtigt fühle (S. 45 Ziff. 1.2). Im Zeitpunkt der Renteneinstellung im Oktober 2011 könne nicht von einer wesentlichen, dauerhaften Änderung des Gesund heitszustands im Vergleich zu den im Zeitpunkt der Rentenzusprache vom Juli 2008 vorgelegenen Verhältnissen ausgegangen werden. Die therapeutischen Erfahrungen aus der ambulanten Behandlung der B eschwerdeführerin seit dem Jahr 2008 zeichneten ein anderes Bild über die Entwicklung des Gesundheits zustands als die von Dr. Z.___ im Jahr 2011 beschriebene „Momentausnahme“ (S. 47 Ziff. 2).

Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, gegenwärtig werde gut achterlicher seits eine bei der Explorandin bereits s eit mehreren Jahren vor liegende 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in ihrem angestammten (zuletzt ausgeübten) Beruf als auch in einer Verweistätigkeit angenommen. Diese begründe sich primär in depressionsbedingten Einbussen wie mangelnder Spannkraft, geringer Ausdauer, eingeschränkter eigener Motivationsfähigkeit und Motivationsaufrechterhaltungsfähigkeit, reduziertem Antrieb, geringer emotionaler Belastbarkeit, rascher Ermüdbarkeit, geistiger Inflexibilität und auch Interessenverlust (S. 40 Ziff. 7.2 , S. 47 Ziff. 2.3 ). Es wäre allerdings zu kurz gegriffen, die Arbeitsunfähigkeit rein auf die Diagnose der depressiven Störung und die damit einhergehenden psychopathologischen Beeinträchtigungen abzustützen und somit den weiteren Diagnosen keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zuzuschreiben (S. 40 unten). Gesamthaft müsse man die 100%ige Arbeitsunfähigkeit als auf einer komplexen psychischen Gesundheits beeinträchtigung beruhend einstufen, wobei man die im Vorfeld der aktuellen Begutachtung erfolgten medizinisch-psychiatrischen Beurteilungen gerade auf grund von deren Divergenz geradezu als Hinweis auf eine solche Komplexität anerkennen müsse (S. 42 Mitte). 4.9

In seiner Stellungnahme vom

28. April 2014 ( Urk. 54) fü hrte Dr. Z.___ a us, med. pract . C.___ bestätige mit seinem umfangreichen und differenzierten Gut achten im Wesentlichen seine ( Dr. Z.___ ) Einschätzungen. Er formuliere jedoch eine abweichende Wertung der rezidivier enden depressiven Verstim mungen, indem er sie als dauerhafte depressive Störung darstelle (S. 2 Mitte). Seinen Argumenten könne indes aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht nicht gefolgt werden. Gegenüber Dr. B.___ habe die Beschwerde führerin im Jahr 2012 selber angegebe n, es sei ihr seit 2009 besser gegangen; au ch im aktuellen Gutachten werde die Einschätzung einer Verbesserung der depressiven Störung im Jahr 2011 durch die Beschwerdeführerin selbst erwähnt (S. 2 unten). Diese Hinweise bestätigten die von der Beschwerdeführerin im Juli 2010 auch ihm gegenüber gemachten Angaben, womit seine gutachte rlichen Beurteilung gerade nicht zu einer „Momentaufnahme“ werde (S. 3 oben).

Soweit med. pract . C.___ der Beschwerdeführerin für Juli 2010 eine Dissimulation unterstelle, verkenne er, dass

zu diesem Zeitpunkt im Gegenteil von einer Verdeutlichungstendenz (möglicherweise Simulation) auszugehen gewesen sei

(S. 3 Mitte ).

Das Postulat einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für bisherige und adaptierte Tätigkeiten könne grundsätzlich kaum begründet werden; es sollten nämlich „Zumutbarkeit“ nicht mit „Gesundheit“ und „medizinisch-theoretisch“ nicht mit „individuell-realistisch“ v erwechselt werden . Auch bei bestehenden affektiven Symptomen und anderen psychopathologischen Phänomenen könne medizi nisch-theoretisch eine Leistung von unterschiedlichem Ausmass erbracht wer den (S. 3 unten , S. 4 oben ). 4.10

In seiner Stellungnahme vom 30. April 2014 ( Urk.

56) führte Dr. B.___ aus, er habe die Beschwerdeführerin am 18. Juni 2012 untersucht. Damals habe sie angegeben, dass es ihr oft relativ gut gehe und es selten zu schlimmen depressi ven Phasen komme . A uch habe sie von einer regelmässigen Tagesgestaltung, vom Ausüben diverser Hobbies und von der Pflege einiger guter Kontakte berichtet. Aufgrund der nicht als erheblich einzuordnenden pathologischen Befunde sei er für diese Zeit von einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode ausgegangen (S. 2 oben). Für die Zeit ab Oktober 2011 sei er

- gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin und das Gutachten von Dr. Z.___ - ebenfalls von einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode ausgegan gen. Hingegen habe sich gemäss einem ärztlichen Bericht vom 5. März 2012 zu dieser Zeit wieder eine mittelgradige depressive Episode gefunden. Bei Berück sichtigung aller ärztlichen Feststellungen sowie einer gew issen Schwankungs breite bei rezidivierenden depressiven Störungen könne für die Zeit ab Oktober 2011 von einem sich tendenziell in Besserung befindenden Gesundheitszustand in Hinsicht auf die Depression a usgegangen werden (S. 2 Mitte).

Er habe in seinem Gutachten vom Juli 2012 keine Persönlichkeitsstörung ange führt, sondern akzentuierte Persönlichkeitszüge .

Dr. Z.___ habe in seinem Gutachten vom Januar 2011 eine leicht ausgeprä gte Persönlichkeitsstörung fest gestellt (S. 2 f.). Unter Berücksichtigung der Arztberichte könne davon aus gegangen werden, dass im Oktober 2011 keine Persönlichkeitsstörung vorgele gen habe, hingegen habe von akzentuierten Persönlichkeitszügen ausgega ngen werden können (S. 3 oben).

M it Ausnah me der Tätigkeit an einer Bar, bei welcher

mit Blick auf die vorma lige Alkohol- und Kokainabhängigkeit die Gefahr eines Rückfalls bestehe ,

lies sen sich d i e von der Beschwerdeführerin früher ausgeübten Tätigkeiten

als angepasst ansehen.

Für solche gelte das in seinem Gutachten festgelegte Aus mas s einer Arbeitsfähigkeit von 50 % bis 60 % (S. 3 Mitte). Im Oktober 2011 habe - a us näher dargelegten Gründen - eine generelle Verbesserung des Gesundheitszustandes und somit der Arbeitsfäh i gkeit bestanden (S. 4 oben).

Die von med. pract . C.___ angeführten Lebensaktivitäten liessen eher auf eine leichte als auf eine mittelgradige depressive Episode schliessen (S. 4 Mitte). Persönlichkeitsstörungen entstünden gemäss ICD-10 in der Regel in der Jugend und zeigten später einen stabilen Verlauf (S. 4 unten). Es sei deshalb eher unwahrscheinlich, dass die Versicherte im Begutachtungszeitpunkt (August 2013) plötzlich eine Persönlichkeitsstörung aufweise, wodurch die Arbei tsfähig keit erheblich eingeschrä nkt werde . Auch die Lebensaktivitäten der Beschwer deführerin könnten mit einer Persönlichkeitsstörung nicht in Übereinstimmung gebracht werden (S. 4 f.).

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit könne med. pract . C.___ nicht gefolgt werden. Weshalb er bei einer doch insgesamt verbesserten Depression und einer Persön lichkeitsstörung eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % annehme, könne er ( Dr. B.___ ) nicht nachvollziehen. Er habe 2012 darauf hingewiesen, dass damals der Medikam entenspiegel von Seroquel weit unter dem Referenzbereich gelegen habe; durch eine genügende Behandlung könnten störende Persönlich keitszüge günstig beeinflusst werden, was sinnvoller wäre, als die von med. pract . C.___ vorgeschlagene stationäre Behandlung, die er nicht unterstützen könne (S. 5 Mitte).

Med. pract . C.___

stufe die psychosozialen Belastungsfaktoren in seinem Gutach ten als Folge der psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung ein. Diese Ansicht sei nicht nachvollziehbar. Die Versicherte sei seit Jahren nicht arbeits tätig , habe sich an das Frühpensionierten-Leben gewöhnt, werde vom Sozial dienst unterstützt und habe kaum finanzielle Probleme. Es sei offensichtlich, dass diese Faktoren nicht einer psychischen Störung zugerech net werden könnten (S. 6 oben). 4.11

I n seiner Stellungnahme vom 14. August 2014 ( Urk. 62) führte med. pract . C.___ aus , durch die Stellungnahmen von Dr. Z.___ und Dr. B.___ ergebe sich kein Anlass, die Sch lussfolgerungen im Gutachten vom Januar 2014 zu korrigieren oder zu revidieren (S. 2 oben).

Die von Dr. Z.___ postulierte (nur vermeintliche) Besserung der depressiven Symptomatik im Jahr 2011 biete noch keinen genügenden Anhaltspunkt dafür, daraus eine teilweise oder vollständige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit herleiten zu können (S. 2 Mitt e).

Im Gutachten vom Januar 2014 werde die rezidivierende depressive Störung lediglich als primär, nicht jedoch alleinig mit der postulierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit in Verbindung gesetzt (S. 3 o ben).

Den Ausführungen von Dr. B.___ , dass die Lebensak tivitäten der Beschwerde führerin eher auf eine leichte als eine mittelschwere Depression schliessen liessen, könne man vorderhand folgen. Jedoch müsse darauf hinge wiesen werden, dass die Explorandin ihre Hobbies entgegen früher einge schränkt habe und insbes ondere auf die bei der seit 2008 behandelnden Psy chotherapeutin eingeholte Auskunft, die bei der Explorandin zwar auch einen wechselnden Verlauf der psychischen Befindlichkeit beobachtet habe, aber auch anzugeben gewusst habe, dass nach ihrem Eindruck die Phasen schlechte r psy chischer Befindlichkeit län ger geworden seien (S. 4 oben). Entgegen Dr. B.___ sei im Gutachten vom Januar 2014 an keiner Stelle davon gespro chen worden , dass die Explorandin plötzlich im August 2013 eine ihre Arbeits fähigkeit erheblich beeinträchtigende Persönlichkeitsstörung aufgewiesen habe . Vielmehr sei dargelegt worden, dass der Beginn der Persönlichkeitsstörung ab der Kindheit/Jugend und eine Manifestation ab dem Erwachsenenalter kenn zeichnend seien. Zudem müsse als unzutreffend erachtet werden, dass die Lebensaktivitäten der Explorandin praktisch pauschal nicht mit einer Persön lichkeitsstörung in Übereinstimmung gebracht werden könnten (S. 4 Mitte). 5 . 5 .1

Strittig und zu prüfen ist, ob im Zeitpunkt der Rentenaufhebung (Oktober 2011) im Vergleich zum Jahr 2008 eine revisionsrelevante Veränderung eingetreten ist

(vgl. vorstehend E. 1.1)

und wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in diesem Zeit punkt verhält. 5.2

I m Jahr 2008

diagnostizierte Dr. D.___

eine auf dem Boden einer

rezidivieren den depressiven Störung bestehende

mittelgradige bis schwere depressive Epi sode mit somatischen Symptomen und attestierte der Beschwerdeführerin sowohl für die angestammte Tätigkeit als auch für adaptierte Tätigkeiten eine volle Arbei tsunfähigkeit (vgl. vorstehend E. 3.2 ).

Zur Frage, ob seither bezüglich des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähig keit eine Veränderung eingetreten ist, äusserten sich Dr. Z.___ in seinem Gut achten vom Januar 2011 (vorstehend E. 4.4) , Dr. B.___ in seinem Gutachten

vom Juli 2012 (vorstehend E. 4.7) und med. pract .

C.___ in seinem Gutachten vom Januar 2014 (vorstehend E. 4.8) . Sodann liegen je eine Stellungnahme von Dr. Z.___ (vorstehend E. 4.9) und

Dr. B.___ (vorstehend E. 4.10) zum G ut achten von med. pract . C.___ sowie eine Stellungnahme von med. pract . C.___ zu den Stellungnahmen der Vorgutachter (vorstehend E. 4.11) vor.

Diese Aktenlage erlaubt es, die

im vorliegenden Verfahren strittige Frage

in einer wertenden Gesamtschau zu beantworten. 5.3

Während Dr. Z.___ und Dr. B.___

im Oktober 2011 von einem im Vergleich zum Jahr 2008 verbesserten Gesundheitszustand ausgingen und der Beschwer deführerin eine Arbeitsfähigkeit von 70 % ( Dr. Z.___ , vorstehend E. 4.4 ) beziehungsweise 50 % bis 60 % ( Dr. B.___ , vorstehend E. 4.7 ) attestierten, verneinte med. pra ct . C.___ eine Verbesserung und attestierte der Beschwerde führerin eine seit dem Jahr 2006 anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jegliche Tätigkeiten (vorstehend E. 4.8) .

Med. pract .

C.___ ging vom Vorliegen einer

anhaltenden , mittelschwer en depressi ven Störung aus und begründete die von ihm attestierte volle Arbeits unfähigkeit primär mit den depressionsbedingten Einbussen . Dagegen wandten Dr. Z.___

und

Dr. B.___ ein, dass im Zeitpunkt ihrer Untersuchung vom Juli 2010 beziehungsweise Juni 2012 die Depressivität remittiert ( Dr. Z.___ , vorstehend E. 4.9 ) beziehungsweise nurmehr eine leichte bis mittelgradige Depressivität zu erheben ( Dr. B.___ , vorstehend E. 4.10 ) gewesen sei. Zur Begründung der von ihnen im Oktober 2011 postulierten Verbesserung ver wiesen sie unter anderem auf die Angaben

der Beschwerdeführerin im Rahmen d er erfolgten Begutachtungen. 5.4

Anlässlich der Begutachtung durch Dr. D.___ im Februar und April 2008 berich tete die Beschwerdeführerin unter anderem , seit der Trennung vom letzten Freund im Jahr 2007 nicht mehr aus dem depressiven Loch herauszukommen, sich seit einigen Monaten nicht einmal mehr mit Sudoku beschäftigen zu kön nen, wegen Migräne das Licht nicht mehr zu ertragen und sich ganz verzweifelt und überhaupt nicht mehr in der Lage zu fühlen, etwas zu arbeiten ( Urk. 7/37 S.

4 f.).

Anlässlich der Begutachtung dur ch Dr. Z.___ im Juli 2010 gab die Beschwerde führerin demgegenüber an , die Depressionen seien im Vergleich zu 2007 seit 2009 besser geworden. Sie sei nicht mehr ununterbrochen traurig, könne auch wieder lachen und habe mehr Antrieb, aktiv zu sein. Seit Februar 2010 sei ihr Zustand „wieder gut“ ( Urk. 7/57 S. 5 oben). Im Juni 2012 führte sie g egenüber Dr. B.___ aus, bis 2009 eine relativ schlimme Zeit durchgemacht zu haben, da die Depressionen oft ein starkes Ausmass angenommen hätten. Immer wieder habe sie Selbstmordimpulse verspürt. Sie habe antidepressiv wir kende Medikamente eingenommen. Erst seit 2009 gehe es ihr besser. Seither fühle sie si ch nicht mehr ständig traurig, lache wieder und verspüre mehr Antrieb. Ähnlich gehe es ihr auch jetzt, die Verstimmungen seien wechselhaft ausgeprägt. Nur selten komme es zu schlimmen Phasen, oft gehe es ihr relativ gut . Mit den Depressionen gehe es ordentlich, weshalb die F lucitine -Dosis habe reduziert werden können . Da es ihr besser gehe, plane sie die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit ( Urk. 24/1 S. 5 unten, S. 6 oben). 5.5

D ie übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Begut achtungen durch Dr. Z.___ und Dr. B.___ lassen darauf schliessen, dass sich ihr gesundheitliche r

Zustand im Verlauf

verbessert hat und jedenfalls ab dem Jahr 2009 nicht mehr vom Vorliegen einer mittel- bis schwer gradige n Depressivität, wie sie

Dr. D.___ im Jahr 2008 noch diagnostiz i ert hatte, ausge gangen werden konnte. Entsprechend bezeichneten die Ärzte des F.___

in ihrem Bericht vom März 2009 (vorstehend E. 4.2) die Depressivität als nurmehr mittelschwer ausgeprägt

und berichteten sie, dass mittels der ab Juni 2008 durchgeführten ambulant-psychotherapeutischen Behandlung eine Stabilisierung des Zustandsbildes habe erreicht werden können. Besagtem Bericht ist weiter zu entnehmen , dass die Beschwerdeführerin - wie von Dr. D.___ empfohlen (vgl. vorstehend E. 3.2 ) - zwischenzeitlich ein körperli ches Aufbautraining in einem Fitnessstudio aufgenommen hatte und sich zur R essourcenaktivierung in ambulante Ergotherapie begab,

was sich positiv auf ihren Gesundheitszustand auswirkte.

Die Angaben der Be schwerdeführerin anlässlich der Begutachtungen zeigen sodann, dass sie im weiteren Verlauf i hre Lebensak tivitäten zu steigern

ver mochte und sie f ähig war , ihren Tag zu gestalten . So gab sie a nlässlich der Begutachtung durch Dr. Z.___ im Juli 2010 an, dass sie ihren Haushalt selb ständig besorge, sich um eine Katze kümmere, ihre Therapietermine wahr

nehme und ins Fitness-Center gehe. Anlässlich der Begutachtung durch Dr. B.___ im Juni 2012 schilde r te sie, dass sie oft Velo fahre, viermal wöchentlich ins Fitness-Center gehe, ihre Einkäufe erledige und - obwohl sie eher zurückgezogen lebe - einige gute Kontakte pflege ( Urk. 24/1 S. 6 obe n, S. 6 Mitte). Zu den Hobbies, denen sie nachgehe, zählten Malen, Töpfern, Musikhö ren und Tanzen. Zudem interessiere sie sich für Literatur ( Urk. 24/1 S. 6 Mitte).

M ed. pract . C.___ gegenüber berichtete die Beschwerdeführerin im August und Oktober 2013, sehr viele - näher genannte - Hobbies zu haben, wobei sie aktuell den Hobbies Kochen, Lesen und Flamencotanzen nachgehe. Ferner male sie sehr gerne. Ein Teil der früheren Hobbies habe sie aus motivationalen Gründen ( Anmerkung des Gutachters: keine Lust) auch wieder aufgegeben (S. 18 unten, S. 19 oben). Sie sei ein sehr aktiver Mensch, müsse immer etwas machen und aufnehmen (S. 17 unten). Bezüglich Freundes- / Kollegenkreis sei es teils-teils. Sie habe eine Freundin von ihrer früheren Arbeitsstelle, wolle allerdings den Kontakt zu dieser nicht zu eng halten. Mit dieser Freundin telefoniere sie, hin gegen wolle sie derzeit beispielsweise nicht mit ihr in den Ausgang gehen. Aktuell habe sie einen gewissen Kollegenkreis, jedoch keinen Freundeskreis. Ihre aktuell wichtigsten Bezugspersonen seien ihre Tochter und ihre Eltern.

Sie wünsche sich nicht unbedingt mehr an Kontakten; allenfalls eine gute Freundin, mit der sie gemeinsam etwas unternehmen könnte, was vielleicht alleine nicht möglich sei. (S. 19 Ziff. 3.5). 5.6

Die von Dr. B.___ und Dr. Z.___ im Oktober 2011 postulierte Zustandsver besserung findet in der dargelegten Aktenlage eine gewichtige Stütze. Zu über zeugen vermag in diesem Zusammenhang insbesondere die Feststellung von Dr. B.___ , wonach die Lebensaktivitäten der Beschwerdeführerin nicht mit einer bedeutenden Depressivität in Übereinstimmu ng gebracht werden könnten. S eine Schlussfolgerung, wo nach sich die Beschwerdeführerin teilweise von den Depre ssionen habe lösen können (vorstehend E. 4.7 ) beziehungsweise im Okto ber 2011 diesbezüglich von einem sich tendenziell in Besserung befindenden Gesundheitszustand ausgegangen werden könne ( vorstehend E. 4.10), erweist sich insgesamt als nachvollziehbar und schlüssig begründet . 5.7

Die Einschätzung von med. pract . C.___ , wonach es bezüglich der depressiven Störung seit dem Jahr 2006 zu kei ner massgeblichen Verbesserung gekommen sei, lässt sich demgegenüber mit der Aktenlage

nicht in Einklang bringen.

Dem Bericht der Ärzte des F.___ vom März 2009 ist zu entneh men, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem ersten stationären Aufent halt in der I.___ von Ende März bis Mitte Juni 2006 (vgl. Urk. 7/20) und ihrem daran anschliessenden zweieinhalb monatigen Aufenthalt in der Klinik J.___ (vgl. Urk. 7/18/7) bis Ende 2007 ohne Medikamente auskam und fast beschwerdefrei

war ( Urk. 7/49/2 oben und Mitte) . Entgegen den Ausführungen von med. pract . C.___ ist damit bereits für die Zeit zwischen September 2006 und Ende 2007 eine doch längerdauernde und massgebliche Zustandsverbesserung dokumentiert.

Im Dezember 2007 wurde eine erneute Hospitalisation erforderlich, nachdem sich der damalige Lebensgefährte von der Beschwerdeführerin getrennt hatte ( vgl. Urk. 7/49/2 oben und Mitte). D ie Begutachtung durch Dr. D.___ , gestützt auf welche der Beschwerdeführerin im Jahr 2008 eine Invalidenrente zugespro chen wurde, erfolgte im Februar und April 2008 und damit zu einer Zeit, als sich die Beschwerdeführerin - wie sie damals selber angab - aufgrund der Tren nung von ihrem Freund in einem depressiven Loch befand, aus welchem sie nicht mehr herauskam ( vgl. Urk. 7/47 S. 4 unten). Dass sie sich im weiteren Verlauf aus diesem Loch herauszuarbeiten vermochte und sich ihr Zustand wenn auch nicht restituierte so aber doch auf einem höheren Niveau stabili sierte, kann nach dem Gesagten (vorstehend E. 5.4-6) als durch die Akten aus gewiesen gelten.

In diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass a uch med. pract .

C.___ in seiner Stellungnahme vom August 2014 (vorstehend E. 4.11) ein räumte , dass den Ausführungen von Dr. B.___ , wonach die Lebensaktivitäten der Beschwer deführer in e her auf eine leichte als die von ihm ( Dr. C.___ ) diagnostizierte mit telschwere Depression schliessen liessen, „ vorderhand gefolgt “ werden könne . Soweit er zur Relativierung anführte, dass die Beschwerdeführerin ihre Hobbies im Vergleich zu früher eingeschränkt

habe und nach dem Eindruck der behan delnden Psychotherapeutin die Phasen schlechter psychischer Befindlichkeit länger geworden seien, reicht dies nicht aus, um

die dargelegte

Zustandsver besserung in Frage zu stellen.

Abgesehen davon ging

Dr. B.___

(im Gegen satz zu Dr. Z.___ ) nicht von einer remittierten ,

sondern lediglich von einer im Vergleich zum Jahr 2008 weniger schwer ausgepr äg ten Depressivität aus, w as vereinbar erschein t mit der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin n ur - aber immerhin wieder

- einzelnen Hobbies nachge h t. 5.8

Die ärztliche Ei nschätzung der Arbeitsfähigkeit kann, abhängig von der Gut achterperson und von den Umständen der Begutachtung, eine grosse Varianz aufweisen und die ärztliche Beurteilung trägt von der Natur der Sache her unausweichlich Ermessenszüge (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.3, Urteil des Bundesge richts 8C_25/2013 vom 20. August 2013 E. 5.1, vgl. auch Urteil des Bundesge richts 9C_465/2013 vom 27. September 2013 E. 3.4).

Sowohl Dr. Z.___ als auch Dr. B.___ bezeichneten die von med. pract . C.___

postulierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten als nicht nachvollziehbar (vorstehend E. 4.9-10). Mit Blick darauf, dass med. pract . C.___

diese primär mit den depressionsbedingten Einbussen begründete, diesbezüglich aber wie dargelegt (vorstehend E. 5.4-6)

v on einer im Vergleich zu 2008 einge tretenen Verbesserung aus zugehen ist , erweist sich die von Dr. Z.___ und Dr. B.___

vorgebrachte Kritik als ber echtigt.

Im Rahmen seiner Stellungnahme vom August 2014 (vorstehend E. 4.11) hielt

med. pract .

C.___ zwar fest , dass er in seinem Gutachten die rezidivierende depressive Störung lediglich primär, nicht jedoch alleinig mit der postulierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit in Ve rbind ung gesetzt habe . Seine diesbezügli chen Ausführungen im Gutachten vom Januar 2014 ( Urk. 44 S. 40 ff.

Ziff. 7.2 ) lassen indes nicht erkennen, inwiefern sich

mit Blick auf die weiteren Diagno sen

(vgl. Urk. 44 S. 40 unten) , namentlich die von ihm diagnostizierte kombi nierte Persönlichkeitsstörung, gesamthaft gesehen (vgl. Urk. 44 S. 42 Mitte) die Attestierung einer vollständigen Arbeit sunfähigkeit rechtfertigen lässt. Die Ausführungen im genannten Abschnitt des Gutachtens erschöpfen sich viel mehr in der Kritik der von Dr. Z.___ und Dr. B.___ attestierten Arbeitsun fähigkeiten sowie der Feststellung, dass sich die Suchtproblematik

- da über wunden - nicht leistungsbeeinträchtigend auswirke ,

und lassen eine nachvoll ziehbare Begründung der gezogenen Schlussfolgerung vermissen.

Des Weiteren wies Dr. B.___

im Rahmen seiner Stellungnahme vom April 2014 (vorste hend E. 4.10) darauf hin, dass med. pract . C.___ in seinem Gutachten die psy chosozialen Belastungsf aktoren in nicht nachvollziehbarer Weise als Folge der psychischen Gesund heits beeinträchtigung einstufe (vgl. Urk. 44 S. 42 Mitte) , währenddem er ( Dr. B.___ ) davon ausgehe , dass diese Faktoren wi e etwa die lange Absenz vom Arbeitsmarkt , die Gewöhnung an das frühe Rentner innen dasein und die Abhängigkeit vom Sozialamt dazu führten , dass die Beschwer deführerin die nach seiner Einschätzung bestehende Restarbeitsfähigkeit von 50 % bis 60 % nicht realisiere (vgl. vorstehend E. 4.7). Diese plausibel erschei nende Kritik ist seitens med. pract . C.___ unkommentiert geblieben. 5.9

Insgesamt erweist sich die von Dr. Z.___ und Dr. B.___ im Rahmen ihrer Stellungnahmen vom April 2014 geäusserte Kritik am Gerichtsgutachten von med. pract . C.___ als triftig genug, um dessen Schlüssigkeit in Frage zu stellen (vgl. vorstehend E. 1.3) . Dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin seit dem Jahr 2008 nicht verbessert haben und ihre Arbeitsfähigkeit anhaltend zu 100 % eingeschränkt sein soll, vermag nach dem Gesagten nicht zu ü berzeugen .

In der Gesamtschau als am überzeugendsten erweist sich die Beurteilung von Dr. B.___ . Im Gegensatz zur Beurteilung von Dr. Z.___ trägt diese insbe sondere dem Umstand Rechnung, dass die

rezidivierende depressive Störung der Beschwerdeführerin

ausgewiesenermassen eine gewisse Schwankungsbreite aufweist

und sich deshalb einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. 5.10

Zusammenfassend ist der Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass sich der Ge sund h eit szustand der Beschwerdeführerin im Oktober 2011 im Ver gleich zu 2008 verbessert hat und für die von ihr früher ausgeübten Tätigkeiten - mit Ausnahme der Tätigkeit an einer Bar - eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bis 60 % bestand. 6 . 6.1

Zu prüfen bleib t, wie sich die eingetretene Verbesserung in erwerblicher Hin sicht auswirkt . 6.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6. 3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Ze it punkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (BGE 129 V 222) beziehungs weise der Erhöhung oder Herabsetzung der Rente im Falle einer Revision (Art. 88 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV)

nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesund heitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen). 6.4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl . auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). 6. 5

Nach dem Abschluss einer zweijährigen Bürolehre im Jahr 1986 war die Beschwerdeführerin - teilweise durch ein Temporärbüro vermittelt - bei unter schiedlichen Arbeitgebern in unterschiedlichen Branchen tätig (vgl. Urk. 7/7 und Urk. 44 S. 13 unten und S. 15 f.). A b 1995 war sie gemäss Angaben im Arbeitgeberfragebogen im Restaurant Y.___ tätig ( Urk. 7/19 Ziff. 2.1). Im Auszug aus dem individuellen Konto ( IK-Auszug , Urk. 7/15) sind für die Jahre 1997 bis 2000 allerdings keine Einkommen dieses Arbeitgebers ausgewiesen beziehungsweise Einkommen andere r Arbeitgeber

verbucht. Ununterbrochen und nur für das Restaurant Y.___ tätig war die Beschwerdeführerin ledig lich vom Mai 2001 bis November 2006 beziehungsweise ihrem letzten Arbeits tag im März 2006 ( Urk. 7/19 Ziff. 2.7, Urk. 7/15/3).

Vor d em Hintergrund dieser unsteten Erwerbsbiographie

kann nicht mit der notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall im Oktober 2011 weiterhin beim Restaurant Y.___ tätig gewesen wäre

(vgl. Urk. 7/7/9, Urk. 44 S. 16).

Abgesehen davon war das im Restaurant Y.___ erzielte Einkommen schwankend ( vgl. Urk. 7/15/3), sodass die von der Beschwerdeführerin zuletzt ausgeübte Tätigkeit insgesamt keine taugliche Grundlage zur Ermittlung des Valideneinkommens darstellt. Dieses ist vielmehr gestützt auf statistische Tabellenlöhne zu ermitteln. 6.6

Nachdem die Beschwerdeführerin seit Eintritt ihres Gesundheitsschadens kei ner Erwerbstätigkeit mehr nachging , sind auch für die Bestimmung des Invaliden einkommens statistische Tabellenlöhne heranzuziehen .

Gemäss Dr. B.___ sind der Beschwerdeführerin die früher ausgeübten Tätigkei ten wie etwa das Anwerben von Kreditkartenkunden sowie die Arbeit im Verkauf oder in einem Büro weiterhin zumutbar und besteht diesbezüglich einzig eine zeitmässige Einschränkung ( Urk. 56 S. 3 Mitte).

Zur Ermittlung des Invalideneinkommens

wäre daher auf die gleichen Tabellenlöhne abzustellen wie bei der Ermittlung des Valideneinkommens . Da die Bemessungsg rundlagen identisch sind, erübrigen sich

indes Ausführungen dazu, auf welche Tabellen löhne im Einzelnen abzustellen wäre, beziehungsweise erweist sich eine genaue B ezifferung des Validen- und Invalideneinkommens a ls nicht erforderlich .

D er Umstand, dass Tätigkeiten an einer Bar aufgrund der früheren Alkohol- und Kokainabhängigkeit der Beschwerdeführerin als nicht mehr geeignet zu erach ten sind, wirkt sich nicht einkommensrelevant aus , steht der Beschwerdeführe rin mit Blick auf die ihr weiterhin zumutbaren Tätigkeiten doch ein sehr breites Tätigkeitsfeld offen . Gründe , die einen Abzug vom Invalideneinkommen recht fertigen wü rden, sind nicht ersichtlich.

Bei der von Dr. B.___ attestierten Arbeitsfähigkeit von durchschnittlich 55 % kann der Invaliditätsgrad im Sinne eines Prozentvergleichs auf 45 % beziffert werden , womit ein Anspruch auf eine Viertelsrente ausgewiesen ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). 6.7

Zusammenfassend ist die Beschwerde insofern teilweise gutzuheissen, als die bisherige ganze Rente der Beschwerdeführerin per 1. Dezember 2011 auf eine Viertelsrente herabzusetzen ist.

7 . 7.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind insbesondere nach dem Verfahrensaufwand festzusetzen und somit ermessensweise auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 7.2

D ie Kosten ein es G erichtsg utachten s können dem Versicherungsträger auferlegt werden, wenn die Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren in rechts erheblichen Punkten nicht ausreichend beweiswertig sind, und zur Durchführung der vom Gericht als notwendig erachteten Beweismassnahme an sich eine Rückweisung in Frage käme, eine solche indessen mit Blick auf die Wahrung der Verfahrensfairness entfällt (vgl.

BGE

139 V 496 E. 4.3, 139 V 225 E. 4.3 ).

Das Gerichtsgutachten vom Januar 2014 ( Urk. 44) wurde in Auftrag gegeben, da sich der medizinische Sachverhalt nach Eingang des von der Beigeladenen ver anlassten Gutachtens von Dr. B.___ als weiter abklärungsbedürftig erwies. Vorliegend kann der Beschwerdegegnerin nicht vorgehalten werden, ihrer Abklärungspflicht im Verwaltungsverfahren ungenügend nachgekommen zu sein, zumal sie den medizinische n Sachverhalt ihrerseits gutachterlich abklärte . U nter den gegebenen Umständen sind di e Kosten des Gerichtsgutachtens sowie der vom Gericht eingeholten Stellungnahmen von Dr. Z.___ , Dr. B.___ und med. pract . C.___

v on der Gerichtskasse zu tragen. 7.3

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Obwohl die Beschwerdeführerin nicht vollum fänglich obsiegt, sondern betreffend die beantragte Weiterausrichtung einer ganze n Rente unter liegt, rechtfertigt es sich nicht, die zuzusprechende Prozess entschädigung zu kürzen, da der Verfahrensaufwand durch das Überklagen nicht erhöht wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 1 7. Januar 2013 ).

Di e Prozessentschädigung ist beim praxis gemässen Stundenansatz von Fr. 17 0. (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘900.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) zu bemessen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 1. Oktober 2011 inso fern abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewie sen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 2‘900. -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - GastroSocial Pensionskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf