Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1959, arbeitete zuletzt als Büroangestellte bei der Y.___ (Urk. 8/ 14). Wegen Rückenbe schwerden war sie ab November 1989 in ihrer Arbeits- und Erwerbsfähigkeit erh eblich ein geschränkt, und das Arbeitsverhältnis wurde per 31. Mai 1990 beendet. Ende Mai 199 0
meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung an und be antragte die Kostenübernahme für ein orthopädisches Lendenmieder
(Urk. 8/1) . Mit Beschluss vom 28. August 2000 übernahm die Invalidenversicherung die Kosten für das Hilfsmittel (Urk. 8/2 = Urk. 8/6). Am 26. August 1991 melde te sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leis tungen an und beantragte eine Rente (Urk. 8/12). In der Folge wurde der Versi cherten mit Beschluss vom
17. Januar 1992 und Verfügung vom 28. Februar 1992 ab 1. Oktober 1990, aus gehend v on einem Invaliditätsgrad von 100 %, eine ganze Invalid enrente zuge sprochen (Urk. 8/17 und Urk. 8/20) . Die Aus richtung der ganzen Invalidenrent e wurde revisions weise am 11. Juni 1992, am 23. Februar 1994, am 5. November 1994, am
13. März 1998, am 30 . November 2001 und am 2. Februar 2005
bei unverändertem Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 8/25, Urk. 8/37, Urk. Urk. 8/45, Urk. 8/50, Urk. 8/55 und Urk. 8/61) bestä tigt.
Im Rahmen des im August 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens veran lasste die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine bidisziplinäre (rheumatolog isch -psychiatrische) Abklärung, welche vom Z.___
durchgeführt wurde (Gutachten vom 1. März 2011; Urk. 8/7 1). Das
Z.___ erachtete die Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkei t, zu welcher es auch die zuletzt
ausgeübte Tätig keit als Büroangestellte zählte, im Umfang von 50 % als arbeitsfähig (Urk. 8/71). Gestützt auf diese Einschätzung
stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 19. April
2011 (Urk. 8/74) ausgehend vom einem verbe sserten Gesundheitszu stand und einem Invaliditätsgrad von 50 % die Herabsetzung der bisherigen gan zen Rente auf eine halbe Invalidenrente in Aussicht.
Aufgrund des dagegen erhobenen Einwandes, mit wel chem die Weiterausrichtung der ganzen Rente und eventualiter ergänzende Abkläru ngen beantragt wurden (Urk. 8/74), ge langte die IV-Stelle erneut an das Z.___ (Urk. 8/81) und ersuchte um Begrün dung der Verbesserung des Gesundheitszustandes. Am 11. August 2011 erfolgte die Stellungnahme des Z.___
(Urk. 8/82) und g estützt darauf sowie gestützt auf die Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 8/83 S . 3) hielt die IV-Stelle an ihrem an gekündigten Entscheid fest und setzte die bisherige ganze Rente pe r 1. Dezember 2011 auf eine halbe Invalidenrente herab, was der Versicherten mit Verfügung vom 11. Oktober 2011 von der entsprechenden Ausgleichskasse (Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, Ausgleichskasse)
mitgeteilt wurde (Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Aliotta, am 7. November 2011 Beschwerde erheben und ausgehend von einem unveränder ten Invaliditätsgrad von 100 % die Weiterausrichtung der ganzen Invaliden rente, eventualiter eine gerichtliche Begutachtung sowie die Übernahme de r Kosten für das orthopädische Parteigutachten (Urk. 3/8) des Dr. med. A.___ vom 4. Oktober 2011 beantragen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2011 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Replicando hielt die Beschwerdeführerin am 24. Februar 2012 an ihren Anträgen fest (Urk. 12); die Beschwerdegegnerin verzichtete am 19. März 2012 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 16) .
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren tenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E.
1 mit Hinweisen). 1.2
Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung zum IVG, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus ei ner medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechen der Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach lang jährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungs fä hig keit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medi zinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theo retische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Ein zel fall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vor handenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungs entfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass
die Ver wertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durch führung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicher ten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesge richts 9C_163/2009 vom 10. Septem ber 2010, E. 4.2.2, SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86). Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011, E. 3.3, dahin gehend präzisiert, dass die revisions- oder wieder erwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versi cherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Beschwerde gegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der dar aus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbst wieder ein zugliedern. Dies führt für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin, zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach tatsächlich geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt oder herabgesetzt werden darf. 2.
2.1
Aus gehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % wurde der
1959 geborene n Beschwerdeführer in
mit Beschluss vom 17. Januar 1992 (beziehungsweise mit Verfügung vom 28. Februar 1992) ab 1. Oktober 1990 eine ganze Invalidenrente zuge sprochen (Urk. 8/17 und Urk. 8/20) und bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 11. Oktober 2011 sechsmal bei unverändertem Invaliditätsgrad bestätigt (Urk. 8/25, Urk. 8/37, Urk. Urk. 8/45, Urk. 8/50, Urk. 8/55 und Urk. 8/61). Die Beschwerdeführerin hat damit während 21 Jahren
ununterbrochen eine ganze Invalidenrente bezogen. Aufgrund der Aktenlage ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerde geg nerin auch nicht geltend gemacht, dass sie vor der Rentenherabsetzung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung konkret geprüft hätte. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass a uch der im Feststellungs blatt zum Beschluss für den Vorbescheid noch vorgeseh ene, i n der Folge jedoch unterlassene Hinweis auf Eingliederungsmassnahmen (Urk. 8/73 S. 4) nicht ausreichend gewesen wäre . Damit ist den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Herabsetzung von langjährigen Renten nicht Genüge getan. Vielmehr muss sich die Be schwerdegegnerin vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Invaliden rente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung (zum Beispiel betreffend Eignung und Belastungs fähigkeit) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnah men im Rechtssinne erforderlich ist. Dieser Prüfungsschritt zeitigt dort keine adminis trativen Wei terungen, wo die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbst eingliederung direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarktlichen Ver wertbar keit des Leis tungsvermögens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchs erheb li che Zuge winn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Ein gliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzugewonnene Leis tungsvermögen in einer Tätig keit verwertet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bun desgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010, E. 4.2.2 mit Hinweisen). Dies is t vorliegend nicht der Fall. Die Beschwerdeführer in hat während 21 Jahren bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze In validenrente be zogen und derweil keine Erwer bs tätigkeit ausgeübt, so dass ihr angesichts der jahrelangen Arbeitsabstinenz und auch aufgrund der in dieser Zeit im kauf männischen Bereich erfolgten enormen Veränderungen der Arbeitsab läufe/Arbeitsmittel (Computer, Internet etc.) d ie Selbst eingliederung nicht mehr zumutbar ist . Damit ist die Rentenherabsetzung so lange nicht gerechtfertigt, als die Be schwerdegegn erin die Wiedereingliederung der Beschwerde führerin nicht aktiv gefördert und sie nicht hinreichend auf die berufliche Ein gliederung vorbereitet hat. 2.2
Nachdem die Beschwerdegegnerin bislang entsprechende Massnahmen unterlas sen hat, ist ohne materielle Prüfung der medizinischen Aktenlage weiterhin von der b isherigen Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerd e mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführer in einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat. 3.
3.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Versi cherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens auf wand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000. festgelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahren sind ermes sensweise auf Fr. 600.-- festzulegen und der Beschwerdegegnerin als unterlie gen der Partei auf zuerlegen. 3.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 2 ‘ 95 0 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und allfällige Barauslagen). 3 .3
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sind der obsiegenden Partei die not wen digen Kosten eines Privatgutachtens unter dem Titel der Parteientschädi gung zu vergüten, wenn dieses im Hinblick auf die Interessenwahrung einer Partei im Prozess notwendig war (BGE 115 V 63).
Die Beschwerdeführerin beantragt die Übernahme der Kosten für das orthopädi sche Parteigutachten (Urk. 3/8) von Dr. med. A.___ vom 4. Oktober 2011 durch die IV-Stelle (Urk. 1 S. 2).
Da die Rückweisung der Sache jedoch nicht auf das Aktenguta chten von Dr. A.___, sondern ohne medizinische Prüfung auf die nicht vorgenommenen Eingliede rungsmassnahmen zurückzuführen ist, hat die IV-Stelle der Beschwerdeführerin diese Kosten nicht zu erstatten. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Ausgleichskas se Thurgau, Amt für AHV und IV, vom 11. Oktober 2011 aufgehoben. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädi gung von Fr. 2 ‘ 95 0 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Massimo Aliotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigSteiner Lettoriello GR/AS/JMversandt
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1959, arbeitete zuletzt als Büroangestellte bei der Y.___ (Urk. 8/ 14). Wegen Rückenbe schwerden war sie ab November 1989 in ihrer Arbeits- und Erwerbsfähigkeit erh eblich ein geschränkt, und das Arbeitsverhältnis wurde per 31. Mai 1990 beendet. Ende Mai 199 0
meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung an und be antragte die Kostenübernahme für ein orthopädisches Lendenmieder
(Urk. 8/1) . Mit Beschluss vom 28. August 2000 übernahm die Invalidenversicherung die Kosten für das Hilfsmittel (Urk. 8/2 = Urk. 8/6). Am 26. August 1991 melde te sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leis tungen an und beantragte eine Rente (Urk. 8/12). In der Folge wurde der Versi cherten mit Beschluss vom
17. Januar 1992 und Verfügung vom 28. Februar 1992 ab 1. Oktober 1990, aus gehend v on einem Invaliditätsgrad von 100 %, eine ganze Invalid enrente zuge sprochen (Urk. 8/17 und Urk. 8/20) . Die Aus richtung der ganzen Invalidenrent e wurde revisions weise am 11. Juni 1992, am 23. Februar 1994, am 5. November 1994, am
13. März 1998, am 30 . November 2001 und am 2. Februar 2005
bei unverändertem Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 8/25, Urk. 8/37, Urk. Urk. 8/45, Urk. 8/50, Urk. 8/55 und Urk. 8/61) bestä tigt.
Im Rahmen des im August 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens veran lasste die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine bidisziplinäre (rheumatolog isch -psychiatrische) Abklärung, welche vom Z.___
durchgeführt wurde (Gutachten vom 1. März 2011; Urk. 8/7 1). Das
Z.___ erachtete die Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkei t, zu welcher es auch die zuletzt
ausgeübte Tätig keit als Büroangestellte zählte, im Umfang von 50 % als arbeitsfähig (Urk. 8/71). Gestützt auf diese Einschätzung
stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 19. April
2011 (Urk. 8/74) ausgehend vom einem verbe sserten Gesundheitszu stand und einem Invaliditätsgrad von 50 % die Herabsetzung der bisherigen gan zen Rente auf eine halbe Invalidenrente in Aussicht.
Aufgrund des dagegen erhobenen Einwandes, mit wel chem die Weiterausrichtung der ganzen Rente und eventualiter ergänzende Abkläru ngen beantragt wurden (Urk. 8/74), ge langte die IV-Stelle erneut an das Z.___ (Urk. 8/81) und ersuchte um Begrün dung der Verbesserung des Gesundheitszustandes. Am 11. August 2011 erfolgte die Stellungnahme des Z.___
(Urk. 8/82) und g estützt darauf sowie gestützt auf die Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 8/83 S . 3) hielt die IV-Stelle an ihrem an gekündigten Entscheid fest und setzte die bisherige ganze Rente pe r 1. Dezember 2011 auf eine halbe Invalidenrente herab, was der Versicherten mit Verfügung vom 11. Oktober 2011 von der entsprechenden Ausgleichskasse (Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, Ausgleichskasse)
mitgeteilt wurde (Urk. 2).
E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren tenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E.
1 mit Hinweisen).
E. 1.2 Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung zum IVG, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus ei ner medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechen der Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach lang jährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungs fä hig keit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medi zinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theo retische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Ein zel fall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vor handenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungs entfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass
die Ver wertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durch führung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicher ten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesge richts 9C_163/2009 vom 10. Septem ber 2010, E. 4.2.2, SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86). Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011, E. 3.3, dahin gehend präzisiert, dass die revisions- oder wieder erwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versi cherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Beschwerde gegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der dar aus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbst wieder ein zugliedern. Dies führt für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin, zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach tatsächlich geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt oder herabgesetzt werden darf.
E. 2 Dagegen liess X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Aliotta, am 7. November 2011 Beschwerde erheben und ausgehend von einem unveränder ten Invaliditätsgrad von 100 % die Weiterausrichtung der ganzen Invaliden rente, eventualiter eine gerichtliche Begutachtung sowie die Übernahme de r Kosten für das orthopädische Parteigutachten (Urk. 3/8) des Dr. med. A.___ vom 4. Oktober 2011 beantragen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2011 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Replicando hielt die Beschwerdeführerin am 24. Februar 2012 an ihren Anträgen fest (Urk. 12); die Beschwerdegegnerin verzichtete am 19. März 2012 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 16) .
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Aus gehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % wurde der
1959 geborene n Beschwerdeführer in
mit Beschluss vom 17. Januar 1992 (beziehungsweise mit Verfügung vom 28. Februar 1992) ab 1. Oktober 1990 eine ganze Invalidenrente zuge sprochen (Urk. 8/17 und Urk. 8/20) und bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 11. Oktober 2011 sechsmal bei unverändertem Invaliditätsgrad bestätigt (Urk. 8/25, Urk. 8/37, Urk. Urk. 8/45, Urk. 8/50, Urk. 8/55 und Urk. 8/61). Die Beschwerdeführerin hat damit während 21 Jahren
ununterbrochen eine ganze Invalidenrente bezogen. Aufgrund der Aktenlage ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerde geg nerin auch nicht geltend gemacht, dass sie vor der Rentenherabsetzung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung konkret geprüft hätte. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass a uch der im Feststellungs blatt zum Beschluss für den Vorbescheid noch vorgeseh ene, i n der Folge jedoch unterlassene Hinweis auf Eingliederungsmassnahmen (Urk. 8/73 S. 4) nicht ausreichend gewesen wäre . Damit ist den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Herabsetzung von langjährigen Renten nicht Genüge getan. Vielmehr muss sich die Be schwerdegegnerin vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Invaliden rente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung (zum Beispiel betreffend Eignung und Belastungs fähigkeit) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnah men im Rechtssinne erforderlich ist. Dieser Prüfungsschritt zeitigt dort keine adminis trativen Wei terungen, wo die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbst eingliederung direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarktlichen Ver wertbar keit des Leis tungsvermögens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchs erheb li che Zuge winn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Ein gliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzugewonnene Leis tungsvermögen in einer Tätig keit verwertet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bun desgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010, E. 4.2.2 mit Hinweisen). Dies is t vorliegend nicht der Fall. Die Beschwerdeführer in hat während 21 Jahren bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze In validenrente be zogen und derweil keine Erwer bs tätigkeit ausgeübt, so dass ihr angesichts der jahrelangen Arbeitsabstinenz und auch aufgrund der in dieser Zeit im kauf männischen Bereich erfolgten enormen Veränderungen der Arbeitsab läufe/Arbeitsmittel (Computer, Internet etc.) d ie Selbst eingliederung nicht mehr zumutbar ist . Damit ist die Rentenherabsetzung so lange nicht gerechtfertigt, als die Be schwerdegegn erin die Wiedereingliederung der Beschwerde führerin nicht aktiv gefördert und sie nicht hinreichend auf die berufliche Ein gliederung vorbereitet hat.
E. 2.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin bislang entsprechende Massnahmen unterlas sen hat, ist ohne materielle Prüfung der medizinischen Aktenlage weiterhin von der b isherigen Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerd e mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführer in einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat.
E. 3 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädi gung von Fr. 2 ‘ 95 0 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
E. 3.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Versi cherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens auf wand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000. festgelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahren sind ermes sensweise auf Fr. 600.-- festzulegen und der Beschwerdegegnerin als unterlie gen der Partei auf zuerlegen.
E. 3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 2 ‘ 95 0 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und allfällige Barauslagen).
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Massimo Aliotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigSteiner Lettoriello GR/AS/JMversandt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2011.01184 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Steiner Lettoriello Urteil vom
28. Juni 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta Aliotta Rechtsanwälte Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1959, arbeitete zuletzt als Büroangestellte bei der Y.___ (Urk. 8/ 14). Wegen Rückenbe schwerden war sie ab November 1989 in ihrer Arbeits- und Erwerbsfähigkeit erh eblich ein geschränkt, und das Arbeitsverhältnis wurde per 31. Mai 1990 beendet. Ende Mai 199 0
meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung an und be antragte die Kostenübernahme für ein orthopädisches Lendenmieder
(Urk. 8/1) . Mit Beschluss vom 28. August 2000 übernahm die Invalidenversicherung die Kosten für das Hilfsmittel (Urk. 8/2 = Urk. 8/6). Am 26. August 1991 melde te sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leis tungen an und beantragte eine Rente (Urk. 8/12). In der Folge wurde der Versi cherten mit Beschluss vom
17. Januar 1992 und Verfügung vom 28. Februar 1992 ab 1. Oktober 1990, aus gehend v on einem Invaliditätsgrad von 100 %, eine ganze Invalid enrente zuge sprochen (Urk. 8/17 und Urk. 8/20) . Die Aus richtung der ganzen Invalidenrent e wurde revisions weise am 11. Juni 1992, am 23. Februar 1994, am 5. November 1994, am
13. März 1998, am 30 . November 2001 und am 2. Februar 2005
bei unverändertem Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 8/25, Urk. 8/37, Urk. Urk. 8/45, Urk. 8/50, Urk. 8/55 und Urk. 8/61) bestä tigt.
Im Rahmen des im August 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens veran lasste die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine bidisziplinäre (rheumatolog isch -psychiatrische) Abklärung, welche vom Z.___
durchgeführt wurde (Gutachten vom 1. März 2011; Urk. 8/7 1). Das
Z.___ erachtete die Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkei t, zu welcher es auch die zuletzt
ausgeübte Tätig keit als Büroangestellte zählte, im Umfang von 50 % als arbeitsfähig (Urk. 8/71). Gestützt auf diese Einschätzung
stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 19. April
2011 (Urk. 8/74) ausgehend vom einem verbe sserten Gesundheitszu stand und einem Invaliditätsgrad von 50 % die Herabsetzung der bisherigen gan zen Rente auf eine halbe Invalidenrente in Aussicht.
Aufgrund des dagegen erhobenen Einwandes, mit wel chem die Weiterausrichtung der ganzen Rente und eventualiter ergänzende Abkläru ngen beantragt wurden (Urk. 8/74), ge langte die IV-Stelle erneut an das Z.___ (Urk. 8/81) und ersuchte um Begrün dung der Verbesserung des Gesundheitszustandes. Am 11. August 2011 erfolgte die Stellungnahme des Z.___
(Urk. 8/82) und g estützt darauf sowie gestützt auf die Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 8/83 S . 3) hielt die IV-Stelle an ihrem an gekündigten Entscheid fest und setzte die bisherige ganze Rente pe r 1. Dezember 2011 auf eine halbe Invalidenrente herab, was der Versicherten mit Verfügung vom 11. Oktober 2011 von der entsprechenden Ausgleichskasse (Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, Ausgleichskasse)
mitgeteilt wurde (Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Aliotta, am 7. November 2011 Beschwerde erheben und ausgehend von einem unveränder ten Invaliditätsgrad von 100 % die Weiterausrichtung der ganzen Invaliden rente, eventualiter eine gerichtliche Begutachtung sowie die Übernahme de r Kosten für das orthopädische Parteigutachten (Urk. 3/8) des Dr. med. A.___ vom 4. Oktober 2011 beantragen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2011 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Replicando hielt die Beschwerdeführerin am 24. Februar 2012 an ihren Anträgen fest (Urk. 12); die Beschwerdegegnerin verzichtete am 19. März 2012 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 16) .
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren tenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E.
1 mit Hinweisen). 1.2
Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung zum IVG, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus ei ner medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechen der Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach lang jährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungs fä hig keit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medi zinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theo retische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Ein zel fall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vor handenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungs entfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass
die Ver wertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durch führung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicher ten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesge richts 9C_163/2009 vom 10. Septem ber 2010, E. 4.2.2, SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86). Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011, E. 3.3, dahin gehend präzisiert, dass die revisions- oder wieder erwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versi cherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Beschwerde gegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der dar aus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbst wieder ein zugliedern. Dies führt für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin, zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach tatsächlich geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt oder herabgesetzt werden darf. 2.
2.1
Aus gehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % wurde der
1959 geborene n Beschwerdeführer in
mit Beschluss vom 17. Januar 1992 (beziehungsweise mit Verfügung vom 28. Februar 1992) ab 1. Oktober 1990 eine ganze Invalidenrente zuge sprochen (Urk. 8/17 und Urk. 8/20) und bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 11. Oktober 2011 sechsmal bei unverändertem Invaliditätsgrad bestätigt (Urk. 8/25, Urk. 8/37, Urk. Urk. 8/45, Urk. 8/50, Urk. 8/55 und Urk. 8/61). Die Beschwerdeführerin hat damit während 21 Jahren
ununterbrochen eine ganze Invalidenrente bezogen. Aufgrund der Aktenlage ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerde geg nerin auch nicht geltend gemacht, dass sie vor der Rentenherabsetzung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung konkret geprüft hätte. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass a uch der im Feststellungs blatt zum Beschluss für den Vorbescheid noch vorgeseh ene, i n der Folge jedoch unterlassene Hinweis auf Eingliederungsmassnahmen (Urk. 8/73 S. 4) nicht ausreichend gewesen wäre . Damit ist den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Herabsetzung von langjährigen Renten nicht Genüge getan. Vielmehr muss sich die Be schwerdegegnerin vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Invaliden rente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung (zum Beispiel betreffend Eignung und Belastungs fähigkeit) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnah men im Rechtssinne erforderlich ist. Dieser Prüfungsschritt zeitigt dort keine adminis trativen Wei terungen, wo die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbst eingliederung direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarktlichen Ver wertbar keit des Leis tungsvermögens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchs erheb li che Zuge winn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Ein gliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzugewonnene Leis tungsvermögen in einer Tätig keit verwertet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bun desgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010, E. 4.2.2 mit Hinweisen). Dies is t vorliegend nicht der Fall. Die Beschwerdeführer in hat während 21 Jahren bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze In validenrente be zogen und derweil keine Erwer bs tätigkeit ausgeübt, so dass ihr angesichts der jahrelangen Arbeitsabstinenz und auch aufgrund der in dieser Zeit im kauf männischen Bereich erfolgten enormen Veränderungen der Arbeitsab läufe/Arbeitsmittel (Computer, Internet etc.) d ie Selbst eingliederung nicht mehr zumutbar ist . Damit ist die Rentenherabsetzung so lange nicht gerechtfertigt, als die Be schwerdegegn erin die Wiedereingliederung der Beschwerde führerin nicht aktiv gefördert und sie nicht hinreichend auf die berufliche Ein gliederung vorbereitet hat. 2.2
Nachdem die Beschwerdegegnerin bislang entsprechende Massnahmen unterlas sen hat, ist ohne materielle Prüfung der medizinischen Aktenlage weiterhin von der b isherigen Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerd e mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführer in einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat. 3.
3.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Versi cherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens auf wand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000. festgelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahren sind ermes sensweise auf Fr. 600.-- festzulegen und der Beschwerdegegnerin als unterlie gen der Partei auf zuerlegen. 3.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 2 ‘ 95 0 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und allfällige Barauslagen). 3 .3
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sind der obsiegenden Partei die not wen digen Kosten eines Privatgutachtens unter dem Titel der Parteientschädi gung zu vergüten, wenn dieses im Hinblick auf die Interessenwahrung einer Partei im Prozess notwendig war (BGE 115 V 63).
Die Beschwerdeführerin beantragt die Übernahme der Kosten für das orthopädi sche Parteigutachten (Urk. 3/8) von Dr. med. A.___ vom 4. Oktober 2011 durch die IV-Stelle (Urk. 1 S. 2).
Da die Rückweisung der Sache jedoch nicht auf das Aktenguta chten von Dr. A.___, sondern ohne medizinische Prüfung auf die nicht vorgenommenen Eingliede rungsmassnahmen zurückzuführen ist, hat die IV-Stelle der Beschwerdeführerin diese Kosten nicht zu erstatten. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Ausgleichskas se Thurgau, Amt für AHV und IV, vom 11. Oktober 2011 aufgehoben. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädi gung von Fr. 2 ‘ 95 0 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Massimo Aliotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigSteiner Lettoriello GR/AS/JMversandt