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IV.2011.00959

REGA-Transport; Kostenübernahme durch IV, da Atembeschwerden in Zusammenhang mit anerkanntem GG 459 stehen und Transport medizinisch notwendig war.

Zürich SozVersG · 2013-01-31 · Deutsch ZH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]), dass V ersicherte

nach

Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung [IVG]) bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behand lung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozial versicherungsrechts [ATSG]) notwendi gen medizinischen Massnahmen ha ben

und d ie Geburtsgebrechen in ein er Liste im Anhang zur vom Bundesrat gestützt auf Art.

E. 13 Abs. 2 IVG erlassenen Verordnung über Geburtsgebreche n (GgV) aufgeführt sind (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 GgV), dass de n Versicherten die für die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen not wendigen Reisekosten

im Inland vergütet werden (Art. 51 Abs. 1 IVG), wobei als solche die Kosten von Fahrten zur nächstgelegenen geeigneten Durchführungs stelle gelten (Art. 90 Abs.

1 Satz

1 der Verordnung über die Invalidenversiche rung [ IVV ]) und die Kosten vergütet werden, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen (Art.

90 Abs.

2 Satz

1 IVV); ist der Versicherte wegen Invalidität auf die Benützung eines an deren Transportmittels angewiesen, so werden ihm die daraus entstehenden Kosten ersetzt (Art.

90 Abs.

2 Satz

2 IVV); in weiterer Erwägung, dass die IV-Stelle der am 27. Oktober 1990 geborene n

und an einer Störung der Pan kreasfunktion (Mukoviszidose/ zystische Fibrose) leide nden

Versicherten mit Verfügung vom

16. Mai 2003 Kostengutsprache für medizinische Mass nahmen zur Behand lung des Geburtsgebrechens Ziffer 459 GgV-Anhang in der Zeit vom 21. Februar 2003 bis 30. Oktober 2010 erteilte (Urk. 7/5), dass die Versicherte nach unbestrittener Lage der Akten am 27. Juni 2010 anlässlich eines Ausflug es auf den Y.___

während der Luftseilbahn fahrt zur 3020 Meter über Meer gelegenen Bergstation Z.___

starke Atemnot verzeichnete und beim Verlassen der Gondel zusammen brach, worauf sie mit Sauerstoff versorgt und mit der nächsten Bahn zur tiefer gelegenen Station A.___

(1800 Meter über Meer) befördert wurde; sich dort die Situation indes derart zuspitzte, dass der anwesende Rettungssanitäter der B.___ nach ärztlicher Rück sprache die REGA herbei rief, welche die Versicherte per Rettungsh elikopter in das C.___ transportierte (Urk. 7/87), wo diese in der Folge ambulant behandelt wurde (Urk. 3/3, Urk. 7/77), dass d iese s Ereignis unbestrittenermassen d en

von der Verfügung vom 16. Mai 2003 (Urk. 7/5) erfasste n Zeit raum

beschlägt und

– nachdem die IV-Stelle die Kosten für die a mbulante Behand lung der Versicherten im C.___ vom 27. Juni 2010 übernommen hat (Urk. 3/3, Urk. 7/75)

– vorliegend einzig strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit de n Kosten des REGA- Einsatzes vom gleichen Datum in Höhe von Fr. 3'535.80 verhält, wobei vorwegzunehmen ist, dass die medizinische Notwendigkeit des REGA-Transportes angesichts dessen, dass sich gemäss Bericht des C.___ vom 30. Juli 2010 (Urk. 7/77) die akute massive und protrahierte Hyperventilation erst im Anflug zum C.___ nach Gabe von Dormicum gebessert hat, zu Recht nicht in Frage steht, dass Dr. med. D.___, Praktischer Arzt, in der

von der CSS Kranken-Versicherung AG

beschwerdeweise ins Recht gelegten Stellungnahme vom 24. August 2011 (Urk. 3/4) in jeder Hinsicht nachvollzieh bar dargelegt hat, dass und inwiefern im Falle der Versicherten – welche nach Lage

der medizinischen Akten

wegen der mit der zystischen Fibrose /Mukoviszidose einhergehenden vermehrten Bil dung von zäh flüssigem Schleim unter anderem in den Atem organen

wiederholt und insbesondere auch im Zeitpunkt des in Frage stehenden Ereignisses vom 27. Juni 2010 an Infekten der Atemwege litt (Urk. 7/3, Urk. 7/49, Urk. 7/61, Urk. 7/77) und keinerlei psychische Auffälligkeiten zeigte – ein Zusammenhang zwischen der von der IV-S telle als Geburts gebrechen Ziffer 459 anerkannten Stoffwechselerkrankung (Mukoviszidose/ zystische Fibrose) und der am

27. Juni 2010 bei Höhenexposition aufgetretenen akuten Hyperventilationssymptomatik besteht, dass die IV-Stelle sich in ihrer Eingabe vom 13. Oktober 2011 (Urk. 6) nicht zur

Beur teilung des Dr. D.___

vernehmen liess und zur Untermauerung ihres Stand punktes weiterhin auf die Einschätzung ihrer RAD-Ärztin Dr. med. E.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, verwies, welche in ihren Stellung nahmen vom 6. September 2010 (Urk. 7/81/2) und 3. August 2011 (Urk. 7/88) ohne vertiefte Auseinandersetzung mit de r Grund erkrankung

der Versicherten (Mukoviszidose/ zystische Fibrose) und

im Wesentlichen mit d er Feststellung, es sehe so aus, als hätten beide Probleme unabhängig voneinander bestanden, ei nen Zusammenhang zwischen der Hyperventilation, welche in der Regel psy chisch bedingt respektive die Folge eines akuten emotionalen Stresses sei, und dem Geburtsgebrechen Ziffer 459 GgV-Anhang verneinte,

womit sie indes die nach voll ziehbare und schlüssige Beurteilung des Dr. D.___ nicht in Zweifel zu ziehen vermag, dass demzufolge

dem Bericht des Dr. D.___ vom 24. August 2011 der Vorzug gegen über den Stellungnahmen der RAD-Ärztin Dr. E.___

vom 6. September 2010 und 3. August 2011 zu geben und gestützt darauf ein Zu sammenhang zwischen de m von der IV-Stelle bis 31. Oktober 2010 als Geburtsgebrechen Ziffer 45 9 an erkannten Grundleiden (Muko viszidose/ zystische Fibrose) und der am 27. Juni 2010 bei vorhandenem Atem wegsinfekt in Höhenexposition aufgetretenen aku ten Atem not mit Hyperventilationssymptomatik mit dem massgebenden Beweis grad der überwiegenden Wahrschein lichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt und die Beschwerde somit gutzuheissen ist, dass nach Art. 69 Abs. 1 bis

IVG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Be willigung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung v on Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig ist, die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden, vorliege nd eine Kostenpauschale von Fr. 5 00.-- als angemessen erscheint und diese ausgangsgemäss der IV-Stelle aufzuerlegen ist, dass im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlich - rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschä digung zugesprochen werden darf

und das Eidgenössische Versi cherungsgericht in Anwendung dieser Bestimmung der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie – von Sonderfällen abgesehen – den Krankenkassen

keine Parteientschädigungen zugesprochen hat, weil sie als Organisationen mit öffentlich - rechtlichen Aufg aben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 E . 6 mit Hinweisen); eine Abweichung von diesem Grundsatz vorliegend nicht angezeigt ist, weshalb der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, erkennt die Einzelrichterin: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 11. August 2011 aufgehoben mit der Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin die Kosten für den REGA-Transport der Versicherten vom 27. Juni 2010 in Höhe von Fr. 3'535.80 zu übernehmen hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CSS Kranken-Versicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin DaubenmeyerBuchter

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2011.00959 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Buchter Urteil vom

31. Januar 2013 in Sachen CSS Kranken-Versicherung AG Hauptsitz, Abteilung Recht & Compliance Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

nach Durch führung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/ 83) mit Verfügung vom

11. August 2011

einen Anspruch

von

X.___ auf Übernahme der Kosten des Einsatzes der Schweizerischen Rettungsflugwacht (REGA) vom 27. Juni 2010 in Höhe von Fr. 3'535.80 gestützt auf die Einschätzung ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) mangels eines Zusammenhanges zu einem von i hr anerkannten Geburts gebrechen

verneint hat (Urk. 7/89 = Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerde vom

12. September 2011, mit welcher

die CSS Kran ken-Versicherung AG

als obligatorischer Krankenversicherer von

X.___

die Aufhebung der

angefochtenen Verfügung vom 11. August 2011 und Ver pflichtung der IV-Stelle zur Übernahme der Kosten des REGA-Einsatzes vom 27. Juni 2010 in Höhe von Fr. 3'535.80 beantragt hat (Urk. 1), sowie in die auf Abweisung der Bes chwerde schliessende Beschwerde antwort der IV-Stelle vom 13. Oktober 20 11 (Urk. 6) und die damit eingereichten Ver waltungsakten (Urk. 7/1-89); in Erwägung, d ass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]), dass V ersicherte

nach

Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung [IVG]) bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behand lung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozial versicherungsrechts [ATSG]) notwendi gen medizinischen Massnahmen ha ben

und d ie Geburtsgebrechen in ein er Liste im Anhang zur vom Bundesrat gestützt auf Art. 13 Abs. 2 IVG erlassenen Verordnung über Geburtsgebreche n (GgV) aufgeführt sind (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 GgV), dass de n Versicherten die für die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen not wendigen Reisekosten

im Inland vergütet werden (Art. 51 Abs. 1 IVG), wobei als solche die Kosten von Fahrten zur nächstgelegenen geeigneten Durchführungs stelle gelten (Art. 90 Abs.

1 Satz

1 der Verordnung über die Invalidenversiche rung [ IVV ]) und die Kosten vergütet werden, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen (Art.

90 Abs.

2 Satz

1 IVV); ist der Versicherte wegen Invalidität auf die Benützung eines an deren Transportmittels angewiesen, so werden ihm die daraus entstehenden Kosten ersetzt (Art.

90 Abs.

2 Satz

2 IVV); in weiterer Erwägung, dass die IV-Stelle der am 27. Oktober 1990 geborene n

und an einer Störung der Pan kreasfunktion (Mukoviszidose/ zystische Fibrose) leide nden

Versicherten mit Verfügung vom

16. Mai 2003 Kostengutsprache für medizinische Mass nahmen zur Behand lung des Geburtsgebrechens Ziffer 459 GgV-Anhang in der Zeit vom 21. Februar 2003 bis 30. Oktober 2010 erteilte (Urk. 7/5), dass die Versicherte nach unbestrittener Lage der Akten am 27. Juni 2010 anlässlich eines Ausflug es auf den Y.___

während der Luftseilbahn fahrt zur 3020 Meter über Meer gelegenen Bergstation Z.___

starke Atemnot verzeichnete und beim Verlassen der Gondel zusammen brach, worauf sie mit Sauerstoff versorgt und mit der nächsten Bahn zur tiefer gelegenen Station A.___

(1800 Meter über Meer) befördert wurde; sich dort die Situation indes derart zuspitzte, dass der anwesende Rettungssanitäter der B.___ nach ärztlicher Rück sprache die REGA herbei rief, welche die Versicherte per Rettungsh elikopter in das C.___ transportierte (Urk. 7/87), wo diese in der Folge ambulant behandelt wurde (Urk. 3/3, Urk. 7/77), dass d iese s Ereignis unbestrittenermassen d en

von der Verfügung vom 16. Mai 2003 (Urk. 7/5) erfasste n Zeit raum

beschlägt und

– nachdem die IV-Stelle die Kosten für die a mbulante Behand lung der Versicherten im C.___ vom 27. Juni 2010 übernommen hat (Urk. 3/3, Urk. 7/75)

– vorliegend einzig strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit de n Kosten des REGA- Einsatzes vom gleichen Datum in Höhe von Fr. 3'535.80 verhält, wobei vorwegzunehmen ist, dass die medizinische Notwendigkeit des REGA-Transportes angesichts dessen, dass sich gemäss Bericht des C.___ vom 30. Juli 2010 (Urk. 7/77) die akute massive und protrahierte Hyperventilation erst im Anflug zum C.___ nach Gabe von Dormicum gebessert hat, zu Recht nicht in Frage steht, dass Dr. med. D.___, Praktischer Arzt, in der

von der CSS Kranken-Versicherung AG

beschwerdeweise ins Recht gelegten Stellungnahme vom 24. August 2011 (Urk. 3/4) in jeder Hinsicht nachvollzieh bar dargelegt hat, dass und inwiefern im Falle der Versicherten – welche nach Lage

der medizinischen Akten

wegen der mit der zystischen Fibrose /Mukoviszidose einhergehenden vermehrten Bil dung von zäh flüssigem Schleim unter anderem in den Atem organen

wiederholt und insbesondere auch im Zeitpunkt des in Frage stehenden Ereignisses vom 27. Juni 2010 an Infekten der Atemwege litt (Urk. 7/3, Urk. 7/49, Urk. 7/61, Urk. 7/77) und keinerlei psychische Auffälligkeiten zeigte – ein Zusammenhang zwischen der von der IV-S telle als Geburts gebrechen Ziffer 459 anerkannten Stoffwechselerkrankung (Mukoviszidose/ zystische Fibrose) und der am

27. Juni 2010 bei Höhenexposition aufgetretenen akuten Hyperventilationssymptomatik besteht, dass die IV-Stelle sich in ihrer Eingabe vom 13. Oktober 2011 (Urk. 6) nicht zur

Beur teilung des Dr. D.___

vernehmen liess und zur Untermauerung ihres Stand punktes weiterhin auf die Einschätzung ihrer RAD-Ärztin Dr. med. E.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, verwies, welche in ihren Stellung nahmen vom 6. September 2010 (Urk. 7/81/2) und 3. August 2011 (Urk. 7/88) ohne vertiefte Auseinandersetzung mit de r Grund erkrankung

der Versicherten (Mukoviszidose/ zystische Fibrose) und

im Wesentlichen mit d er Feststellung, es sehe so aus, als hätten beide Probleme unabhängig voneinander bestanden, ei nen Zusammenhang zwischen der Hyperventilation, welche in der Regel psy chisch bedingt respektive die Folge eines akuten emotionalen Stresses sei, und dem Geburtsgebrechen Ziffer 459 GgV-Anhang verneinte,

womit sie indes die nach voll ziehbare und schlüssige Beurteilung des Dr. D.___ nicht in Zweifel zu ziehen vermag, dass demzufolge

dem Bericht des Dr. D.___ vom 24. August 2011 der Vorzug gegen über den Stellungnahmen der RAD-Ärztin Dr. E.___

vom 6. September 2010 und 3. August 2011 zu geben und gestützt darauf ein Zu sammenhang zwischen de m von der IV-Stelle bis 31. Oktober 2010 als Geburtsgebrechen Ziffer 45 9 an erkannten Grundleiden (Muko viszidose/ zystische Fibrose) und der am 27. Juni 2010 bei vorhandenem Atem wegsinfekt in Höhenexposition aufgetretenen aku ten Atem not mit Hyperventilationssymptomatik mit dem massgebenden Beweis grad der überwiegenden Wahrschein lichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt und die Beschwerde somit gutzuheissen ist, dass nach Art. 69 Abs. 1 bis

IVG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Be willigung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung v on Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig ist, die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden, vorliege nd eine Kostenpauschale von Fr. 5 00.-- als angemessen erscheint und diese ausgangsgemäss der IV-Stelle aufzuerlegen ist, dass im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlich - rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschä digung zugesprochen werden darf

und das Eidgenössische Versi cherungsgericht in Anwendung dieser Bestimmung der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie – von Sonderfällen abgesehen – den Krankenkassen

keine Parteientschädigungen zugesprochen hat, weil sie als Organisationen mit öffentlich - rechtlichen Aufg aben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 E . 6 mit Hinweisen); eine Abweichung von diesem Grundsatz vorliegend nicht angezeigt ist, weshalb der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, erkennt die Einzelrichterin: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 11. August 2011 aufgehoben mit der Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin die Kosten für den REGA-Transport der Versicherten vom 27. Juni 2010 in Höhe von Fr. 3'535.80 zu übernehmen hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CSS Kranken-Versicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin DaubenmeyerBuchter