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IV.2011.00939

Rentenanspruch gestützt auf Gerichtsgutachten ausgewiesen; Gutachtenskosten werden der IV-Stelle auferlegt (BGE 9C_278/2016)

Zürich SozVersG · 2016-02-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1967, arbeitete als Paketbote bei der Y.___ . Am

30. Dezember 2004 sowie am 9. Juni 2005 erlitt er jeweils einen Unfall mit HWS-Distorsion . Unter Hinweis auf die Unfallfolgen meldete er sich am 1. Januar

(richtig wohl: Juli) 2005

bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 7 /3). Die

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte das interdisziplinäre Gutachten des Z.___

vom 14. September 2007 ( Urk. 7/53 ) ein und verneinte gestützt darauf mit Verfügung vom 14. November 2008 das Bestehen eines Rentenan spruchs ( Urk. 7/81 ) . Dagegen erhob der Versicherte unter Hinweis auf seine psychischen Beschwerden mit Eingabe vom 18. Dezember 2008 beim Sozialver sicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde mit dem Antrag auf Zuspre chung einer ganzen Rente ab August 2005 ( Urk. 7/87/3-4 ). Mit dem Urteil IV .2008.0130 3 vom 31. Mai 2009

hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie ein fachärztlich-psychiatrisches Gutachten einhole

und hernach erneut über den Leistungsanspruch verfüge ( Urk. 7/100 ). 1.2

In Nachachtung des Gerichtsurteils holte die IV-Stelle zunächst bei Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, das Gutachten vom 27. Oktober 2009 ein ( Urk. 7/110 ). Sie erachtete diese Expertise, auch nachdem die Gutachterin Ergänzungsfragen beantwortet hatte ( Urk. 7/112), als nicht beweiskräftig (vgl. Urk. 7/123) . Deshalb holte sie bei Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein weiteres Gutachten ein, welches am

24. November 2010 erstattet wurde ( Urk. 7/130) . Gestützt auf dieses zweite Gut achten und die ergänzenden Stellungnahmen von Dr. B.___ vom 2. Dezember 2010 ( Urk. 7/132) und 30. März 2011 ( Urk. 7/144) lehnte die IV-Stelle die Zusprechung einer Invalidenrente - nach Durchführung des

Vorbescheidver fahren s ( Urk. 7/134-135, Urk. 7/149) - mit Verfügung vom 27. Juli 2011 erneut ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff, mit Eingabe vom 9. September 2011 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine ganze Rente mit Wirkung ab August 2005 zuzusprechen; eventualiter sei ein Gerichtsgutachten über seine Arbeitsfähigkeit in Auftrag zu geben ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2011 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Nachdem das Gericht zum Schluss gekommen war, es müsse ein psychiatrisches Gutachten eingeholt werden, kontaktierte es im Mai 2013 die C.___ ( Urk. 10-13), die den Auftrag nach Einsicht in die Akten mit Schreiben vom 1. November 2013 ablehnte ( Urk. 19). In der Folge nahm das Gericht mit Beschluss vom 2. April 2014 Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, als Gutachter in Aussicht ( Urk. 31). Dr. D.___ erstattete das Gutachten am 20. Mai 2015 ( Urk. 43). Das Gericht gab den Parteien Gelegenheit, sich zu den Ergebnissen der Begutachtung auch unter dem Gesichtspunkt der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ur sache (BGE 141 V 281) zu äussern ( Urk. 47) . Hiervon machte der Beschwerde führer mit Eingabe vom

20. Juli 2015 (Urk. 49 ) Gebrauch und änderte dabei seinen Beschwerdeantrag dahingehend, es sei ihm spätestens ab August 2005 vorerst eine halbe und hernach eine ganze Rente zuzusprechen . Die IV-Stelle nahm mit Eingabe vom

3. November 2015 ( Urk. 52 ; vgl. auch Urk. 53 ) Stellung. Den Parteien wurde je eine Kopie der Stellungnahme der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 54).

Die mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 zum Prozess beigeladene Pensions kasse Y.___ liess sich innert der ihr hierzu angesetzten Frist von 30 Tagen nicht vernehmen. Deshalb ist ankündigungsgemäss davon auszugehen, dass sie auf eine Stellungnahme verzichtet ( Urk. 55; vgl. auch Urk. 56). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten.

In materiell-rechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am

27. Juli 2011

– und somit nach Inkrafttreten der 5. IV-Revision, aber vor Inkrafttreten der Revision 6a – ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestim mungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und auf grund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertem poralrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals gel tenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445

.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Die am 1. Januar 2012 revi dierten Bestimmungen gelangen noch nicht zur Anwendung.

Da die 5. IV-Revision hinsichtlich Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2), werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen – soweit nichts anderes vermerkt ist – im Folgenden in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden und mit der Revision 6a unverändert gebliebenen Fassung zitiert. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfä higkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

1.3.1

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invaliditätsbemes sung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berück sichtigen ha be. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell werde durch ein struktu riertes Beweisverfahren ersetzt. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs würden im Regelfall beachtliche Standardindikatoren treten. Diese lie ssen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades sei nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr scheinlichkeit nachgewiesen seien . Fehl e es daran, ha be die Folgen der Beweis losigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tra gen. 1.3.2

Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht in BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2) .

Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken. 1.3.3

In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betref fend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrens standard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge gebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 137 V 210 E. 6). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die beigezogenen admi nistrativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen In dikatoren er lauben oder nicht (BGE 141 V 281 E. 8). 1.4

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungs - zuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.5

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.6

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.

2.1

Nachdem das Sozi alversicherungsgericht die Verfügung vom 14. November 2008, mit welcher die IV-Stelle den Anspruch auf eine Rente verneint hatte (Urk. 7/81), mit dem Urteil IV.2008.01303 vom 31. Mai 2009 aufgehoben und die Sache zur Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens an die IV-Stelle zurückgewiesen hatte (Urk. 7/100/6 f.), holte die IV-Stelle zunächst die Exper tise von Dr. med. A.___

vom 27. Oktober 2009 ein. Die Gutachterin diag nostizierte eine anhal tende schwere agitiert-depressive Episode ohne psychoti sche Symptome und attestierte dem Versicherten ab März 2005 eine 50%ige und ab Juli 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten ( Urk. 7/100/36 ; vgl. auch die ergänzende Stellungnahme von Dr. A.___ vom 13. November 2009 [Urk. 7/112] ). Die IV-Stelle erachtete diese Expertise als nicht beweiskräftig (vgl. Urk. 7/123) und holte zusätzlich das Gutachten von Dr. med. B.___

vom 24. November 2010 ein (Urk. 7/130; vgl. auch die ergän zenden Stellungnahmen von Dr. B.___ vom 2. Dezember 2010 [Urk. 7/132] und vom 30. März 2011 [Urk. 7/144]). Aufgrund der darin bescheinigten 100%igen Arbeitsfähigkeit bei einer Anpassungsstörung mit längerer depressi ver Reaktion und multiplen psychosozialen Belastungs faktoren (Urk. 7/130/62, Urk. 7/132/3 f.) lehnte die IV-Stelle die Zusprechung einer Invalidenrente mit Verfügung vom 27. Juli 2011 erneut ab (Urk. 2). Dage gen erhob der Versicherte am 9. September 2011 die im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Be schwerde (Urk. 1).

Das Gericht begründete die Einholung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens im Beschluss vom 2. April 2014 damit , d ie zweite von der IV-Stelle veranlasste gutachterliche Beurteilung der psychi schen Symptomatik mit dem Resultat einer uneingeschränkten Arbeitsfähig keit durch Dr. B.___

widerspreche diametral der Einschätzung der Erstgutachterin Dr. A.___ , die eine 1 00%ige Ar beits unfähigkeit attestiert hatte . D ie zu beurteilende zumutbare Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ab August 2004 (ein Jahr vor dem geltend gemachten Rentenbeginn; vgl. Urk. 7/87 S. 11) stehe deshalb nach wie vor nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest.

2.2

Gestützt auf die vom Gericht zur Verfügung gestellten Akten, eigene Untersu chungen vom 25. Juli 2014 (Dauer: 130 Minuten) und vom 4. Oktober 2014 (Dauer: 150 Minuten) sowie die vom Beschwerdeführer mitgebrachten aktuellen ärztlichen Berichte erstellte der Psychiater Dr. D.___ das Gerichtsgutachten vom 20. Mai 2015 ( Urk. 43 S. 1 und 15).

Dr. D.___

erhob eine gereizt- dysphorische Stimmung mit impulsivem Verhal ten, eine psychomotorische Unruhe und Angespanntheit, eine intermittierend deutlich eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit und verminderte Aufmerksam keit. Während der Exploration sei es für kurze Momente mehrmals zu einer Bewusstseinsverengung mit Verlust von Kontakt zum inneren Erleben und zur Umgebung sowie mit vorübergehender Affektlosigkeit und Affektstarre auf grund dissoziativer Mechanismen gekommen . Bei formalen Denkprozessen sei der Beschwerdeführer zeitweise blockiert und verlangsamt gewesen , im inhaltli chen Denken rigid mit katastrophisierenden Ängsten und negativen Erwar tungshaltungen. Der Antrieb sei vermindert gewesen und die Schwingungsfä higkeit eingeschränkt. In Zusammenhang mit der Exploration von belastenden Lebensereignissen und schambesetzten Themen (z.B. Verlust von Selbstkon trolle, aggressive Durchbrüche) seien ein Hyperarousal (akute Stressreaktion) und ein ausgeprägtes habituelles Vermeidungsverhalten beobachtbar gewesen . Weiter erhob der Gutachter ein vermindertes Selbstwertgefühl, Schuld- und Schamgefühle, Angst vor Kontrollverlust, Perspektive- und Hoffnungslosigkeit, Verlust von Freude und Interessen sowie eine weitgehend verlangsamte, aus drucksarme Mimik, unterbrochen von impulshaften Affektdurchbrüchen mit Wut. Dr. D.___ diagnostizierte eine emotional instabile Persönlichkeitsstö rung vom impulsiven Typ (ICD-10: F60.30), eine rezidivierende depressive Störung, mittelgr adig bis schwer (ICD-10: F32.2 ; richtig wohl: F33.2 ) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.1 ; Urk. 43 S. 38 ).

Seit Juli 2006 sei der Beschwerdeführer in der angestammten und in jeder ande ren Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Im Zeitraum von August 2004 bis Juli 2006 habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine durchschnittliche Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % bestanden . Eingeschränkt werde die Arbeitsfähigkeit

ausser durch die depres sionsbedingte Verringerung von Kon zentration, Aufmerksamkeit, des Antriebs und der Durchhaltefähigkeit vor allem auch durch die pathologischen und sozial wenig verträglichen impulsiven Reaktions- und Verhaltensmuster. Diese führten zu einer schweren Beeinträch tigung der Selbstbehauptungs-, Gruppen- und Konta ktfähigkeit. Ferner schränkten r igide Denkprozesse und unbewusste dissoziative Reaktionsmuster die Flexibilität und zielgerichtetes, konzentriertes sowie strukturiertes Verhalten erheblich ein. Die Persönlichkeitspathologie, welche die rezidivierende und anhaltende depressive Symptomatik aufgrund innerpsychischer Defizite und fehlender Bewältigungsressourcen mit aufrecht halte, sei auch verantwortlich für eine unbewusste dysfunktionale Krankheitsbewältigung bei chronischer Schmerzstörung im Sinne eines primären Krankheitsgewinns bei nicht lösbarem innerem Konflikt. Die Komorbidität von Depression, Persönlichkeitsstörung und chronischer Schmerzstörung sowie die Therapieresistenz trotz vielfacher statio närer psychiatrischer und psychosomatischer Hospitalisation und anhaltender ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung

inklusive psycho pharmakologischer und schmerztherapeutischer Bemühungen sei en ein Indika tor für den Schweregrad der gesundheitlichen Einschränkungen und die schlechte Prognose. Daraus lasse sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ableiten, dass die von der chronischen Schmerzstörung bewirkten Einschrän kungen nicht willentlich überwindbar seien. Der Beschwerdeführer habe keine ausreichenden innerpsychischen Ressourcen, um genügend flexibel mit den krankheitsbedingten Einschränkungen umzugehen. Eine hinreichende Funkti onsfähigkeit, Aktivität und Partizipation sei für jegliche Verrichtung auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht gegeben ( Urk. 43 S. 39).

Im Gegensatz zu den Vorgutachtern Dr. A.___ und Dr. B.___ sei er , Dr. D.___ , der Ansicht, dass wegen der Schmerzsymptomatik eine psychiat rische Diagnose zu stellen sei. Durch die diagnostizierte chronische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD -10: F45.41) werde den neben den

- durch somatische Probleme verursachten - chronischen Schmerzen bestehenden psychischen Faktoren (Depression, Angst, Persönlichkeitspatholo gie ), welche an der Aufrechterhaltung der Schmerzen mitwirkten , Rechnung getragen . Diese Faktoren beeinflussten den Verlauf und die Möglichkeiten zur Bewältigung der Schmerzen ungünstig ( Urk. 43 S. 32 f. und S. 41) .

Dr. B.___ habe in seinem Gutachten vom 24. November 2010 inklusive die Ergänzungen vom 2. Dezember 2010 und 30. März 2011 akzentuierte Persön lichkeitszüge mit impulsiven, paranoiden und dissozialen Anteilen diagnosti ziert, ohne dies weiter zu erörtern . Insbesondere sei er nicht weiter darauf ein gegangen, ob und inwiefern sich diese Merkmale der Persönlichkeit auf die Adaptationsfähigkeit bei chronischer Schmerzerkrankung und depressiver Symptomatik auswirken könnten. Er, Dr. D.___ , sehe demgegenüber in der Vielzahl somatischer und psychischer Faktoren gesamthaft eine Konstellation von sehr graviere ndem Schweregrad mit erheblicher Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit . Bedeutsam sei d ie Überlappung von chronischer Schmerzstörung mit Depression und Angst sowie eingeschränkten Ressourcen wegen der Per sönlichkeitspathologie . Innerpsychische Mechanismen für die Aufrechterhaltung der depressiven Störung und der Schmerzstörung, welche nicht der willentli chen Steuerung unterlägen, sondern dem Krankheitsgeschehen selbst zuzuord nen seien, spielten für die Beurteilung der Ressourcen zur Krankheitsbewälti gung und des Schweregrads der gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine wesentliche Rolle, welcher Dr. B.___ nicht genügend Rechnung getragen habe. Dr. B.___ erwähne zwar die Vielzahl der körperlichen und psychischen Beschwerden, die Chronifizierung und die Therapieresistenz, werte diese jedoch nicht als ungünstige Prognosefaktoren, welche einen Einfluss auf die zumutbare Willensanspannung hätten, sondern als Reaktion auf psychosoziale Belas tungsfaktoren . In Übereinstimmung mit den Ausführungen von Dr. A.___ in ihrem Gutachten vom 27. Oktober 2009 inklusive Gutachtensergänzung vom 13. November 2009 sehe er die psychosozialen Belastungsfaktoren als Folge einer zugrundeliegenden tieferen psychischen Störung und nicht die psychoso zialen Probleme als Ursache der depressiven Entwicklung.

Sodann sei die von Dr. B.___ gestellte Diagnose einer Anpassungsstörung angesichts des langjährigen Krankheitsverlaufs mit Chronifizierung der depres siven Symptomatik nicht korrekt. Laut ICD-10 dürfe diese Diagnose nämlich nicht gestellt werden, wenn die depressive Symptomatik länger als zwei Jahre dauere.

Er, Dr. D.___ , gehe mit Dr. A.___ hinsichtlich des Schweregrads der psychi schen Erkrankung, der fehlenden Ressourcen und der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit einig, erfasse die Persönlichkeitspathologie diagnostisch aber eigenständig als emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ und nicht als agitierte Komponente im Rahmen einer schweren depressiven Störung. Seines Erachtens habe die persönlichkeitsbedingte Impulskontroll- und Affektregulationsstörung neben der depressiven Störung eigenständigen Krank heitswert . Der Persönlichkeitspatholog i e komme ein erheblicher Anteil sowohl an der Aufrechterhaltung der rezidivierenden depressiven Störung als auch an den sozialen Einschränkungen zu . Sie verunmögliche die Anpassung an die durch die Schmerzstörung bedingten Einschränkungen und generell eine kon struktive Bewältigung der Beschwerden sowie eine adaptive Verarbeitung von Verlust, was wiederum in einem circulus

vitiosus die depressive Symptomatik unterhalte und verstärke ( Urk. 43 S. 40 ff.).

3. 3.1

3.1.1

D er Beschwerdeführer erklärte sich in seiner Stellungnahme vom 20. Juli 2015 mit den gutachterlichen Schlüssen einverstanden .

Er betonte, dass er an einer auch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung invaliditätsbegründenden rezidivierenden depressiven Störung und nicht bloss an einer depressiven Epi sode leide . Falls die neue Schmerzrechtsprechung zur Anwendung gelange, seien auch sämtliche Standardindikatoren erfüllt . Da gemäss dem Gutachter Dr. D.___ in der Zeit von August 2004 bis Juli 2006 maximal eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe und danach eine vollständige Arbeitsunfähig keit vorliege, habe er spätestens ab August 2005 vorerst Anspruch auf eine halbe und danach auf eine ganze Rente ( Urk. 49 ; vgl. auch Urk. 1 ). 3.1.2

Die IV-Stelle

– welche in der Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2011 auf Beschwerdeabweisung geschlossen hatte ( Urk.

6) - hielt in ihrer Stellungnahme vom 3. November 2015 ( Urk. 52; vgl. auch Urk. 6) unter Hinweis auf die Beur teilung vom 2. November 2015

von med. prakt. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie des Regionalen Ärztlichen Dienstes ( Urk. 53) ,

fest, im Gerichtsgutachten würden psychosoziale Belastungsfaktoren und soziokulturelle Faktoren nicht ausgeschieden, sondern als psych ische Folgesymptome gewertet. D eshalb seien die gutachterlichen Schlüsse nicht nachvollziehbar . Folgende Fragen seien dem Gutachter zur Beantwortung zu unterbreiten: - „Ergeben sich eigenanamnestische/fremdanamnestische Belege für eine

impulsive Persönlichkeitsstörung bis ca. 2005? Gibt es Belege für eine „latent vorhandene prämorbide Persönlichkeitspathologie “ (Seite 35)? - Gab es während der zwei insgesamt 280-minütigen Untersuchungen objek tive Belege für eine unbeherrschte Impulsivität? - Welches positive Funktionsniveau zeigt Herr X.___ ? Aus dem Gutach ten ergeben sich Hinweise auf Autofahren zur Untersuchung, Reisen in die F.___ (Auto, Flug?), Thermalbadbesuch in der F.___ , Grillieren mit Bruder, Besuche des Sohnes, Kontakte mit dem Vater… - Wie verträgt sich das Funktionsniveau mit einer mittel- bis schwergradi gen Depression? - Welche Auswirkungen hat die depressive Störung auf den Gesundheitszu stand und die Arbeitsfähigkeit unter Ausserachtlassung psychosozialer Faktoren? Anmerkung: Nachvollziehbar ist, dass durch den „Schuldenberg“ das Abmühen beim Sozialamt und andere psycho soziale Faktoren immer wieder Schamgefühle und Angst bei Herrn X.___ aktiviert werden (Seite 38). Dass Herr X.___ diese Belastungen besonders schwerwiegend erlebt , ändert aber nichts daran, dass solche Faktoren aus versicherungsmedizinischer Sicht auszuscheiden sind. Der Gutachter hat deshalb anzugeben, wie gravierend er die Depression ein schätzt, wenn die psychosozialen und soziokulturellen Belastungsfakto ren abstrahiert werden.“ 3.2

Das Gerichtsgutachten von Dr. D.___ beruht auf zwei ausführlichen Explorati onsgesprächen , einer umfassenden Würdigung der psychischen Situa tion des Beschwerdeführers und ist in Kenntnis sämtlicher Vorakten erstellt worden. Die medizinischen Zusammenhänge werden einleuchtend dargelegt und die gutachterlichen Schlussfolgerungen sind überzeugend begründet . Auch wird ausführlich zu abweichenden ärztlichen Meinungen Stellung genommen. Inso fern erfüllt das Gutachten die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige medizinische Beurteilungsgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 3.3

Auch inhaltlich überzeugt das Gerichtsgutachten : Dr. D.___ hat nachvollzieh bar aufgezeigt, dass sich die körperlichen Schmerzen, die Persön lichkeits - problematik und die Depression gegenseitig unterhalten und verstärken und im Zusammenspiel zur attestierten Arbeitsunfähigkeit führen. Dass die psy chischen Beeinträchtigungen invalidisierend sind, lässt sich auch dadurch erschliessen, dass trotz langjähriger intensiver ambulanter und stationärer psychiatrischer Behandlung einschliesslich Medikation ( Urk. 43 S. 36, 37 f. und 42) die im Gutachten beschriebene schwere Symptomatik fortbesteht.

Zudem hielt der Gutachter am Ende der Expertise ausdrücklich fest, er habe keine An zeichen von Simulation oder Aggravation beobachtet ( Urk. 43 S. 42). 3.4

Die am 2. November 2015 von med. pract . E.___ vom RAD aufgeworfenen Fragen (vorstehend E. 3.1.2) lassen sich allesamt gestützt auf die Expertise beantworten, soweit sie für die Beurteilung d es strittigen Rentenans pruchs überhaupt relevant sind:

Dr. D.___ legte in seinem Gutachten dar, dass angesichts belastender biogra phischer Ereignisse und des Verhaltens während der Exploration mit überwie gender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer bereits vor den Heckauffahrunfällen 2004 und 2005 eine Vulnerabilität hinsichtlich des Umgangs mit Stress und negativen Emotionen, eine eingeschränkte Frustrationstoleranz sowie eine Tendenz zu Impulskontroll verlust

aufgewiesen habe ( Urk. 43 S. 34). Selbst wenn

trotz dieser gutachterli chen Ausführungen angenommen würde, dass impulsive Verhaltensweisen für di e Zeit vor 2005 und die Annahme , dass vor den Auffahrunfällen eine prämor bide Persönlichkeitspathologie latent vorhanden gewesen sei, nicht genügend beleg t

sind , würde dies die Beweiskraft der Expertise in den wesentlichen Punkten nicht erschüttern. D ie genaue diagnostische Einordnung der für die spätere Zeit belegten impulsiven Verhaltensweisen

– als impulsive Persönlich keitsstörung , andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerz - syndrom (Bericht des G.___ vom 21. Dezember 2007 [ Urk. 43 S. 5]) oder agitierte Komponente im Rahmen einer schweren depressiven Störung ( pychiatrisches Gutachten vom 27. Oktober 2009 von Dr. A.___ [ Urk. 43 S. 7]) –

ist letztlich n icht entscheidend.

Von Bedeutung sind die ausgewiesenen, von der entsprechenden psychischen Problematik aus gehenden Beeinträchtigungen.

B ereits in den in der Expertise aufgeführten medizinischen Vorberichten wurden wiederholt heftige impulsiv-aggressive Durchbrüche beschrieben (vgl. Urk. 43 S. 4 und 7) . A uch Dr. D.___

beobachtete anlässlich der Explorationsgespräche mehrmals auffällig aufgebrachtes, impulsives Verhalten

des Beschwerdeführers ( Urk. 43 S. 19 und 22) . Zwar konnte er

sich jeweils wieder beruhigen, bei der ersten heftigen Reaktion allerdings erst nach einer 10minütigen Pause

( Urk. 43 S. 19). Nebst den präzisen Schilderungen

des Gutachters belegt auch die Not wendigkeit einer 10minütigen Pause zur Beruhigung die Heftigkeit dieses Aus bruchs. Ferner war das auslösende Ereignis, das Nachfragen des Gutachters nach der Lebensgeschichte des Beschwerdeführers vor dem Unfall, relativ harmlos . Daraus kann, offenbar entgegen der Ansicht von med. pract . E.___ ( Urk. 53 S. 2), nicht geschlossen werden , dass d er Beschwerdeführer in kon fliktträchtigeren

( Alltags -)S ituationen nicht noch viel heftiger reagiert.

Entspre chende Reaktionen wurden denn auch in den medizinischen Vorakten doku mentiert (vgl. Urk. 43 S. 4, 7 und 33 f. ) und vom Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung besch rieben .

Gemäss seinen Angaben sei das Einzige, was helfe, wenn ihm etwas auf die Nerven gehe, das Weglaufen ( Urk. 43 S. 17 und 19). Dies spricht ebenfalls für das Bestehen einer schweren Symptomatik. Dem nach besteht entgegen der Ansicht von med. pract . E.___ kein Grund zu zwei feln, dass das impulsive Verhalten des Beschwerdeführers einen Schweregrad erreicht, welcher mit der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung vereinbar ist.

Ferner vertragen sich die im Gutachten aufgeführten, von med. pract . E.___ hervo rgehobenen Freizeitaktivitäten - Thermalbadbesuch in der F.___ , Grillieren mit dem Bruder, Kontakte mit dem Sohn und dem Vater ( Urk. 43 S. 21-23, Urk. 53 S. 5)

- durchaus mit der diagnostizierten rezidivierenden mittel gradigen bis schweren depressiven Störung . Gleiches gilt für das regelmässige Besuchen des Clublokals eines Fussballvereins, bei welchem d er Beschwerde führer in den 19 80iger Jahren aktiv war, zumal er gemäss eigenen Angaben nicht ins Vereinsleben integriert sei und meist zurückgezogen allein an einem Tisch sitze ( Urk. 43 S. 23). Bei diesen Aktivitäten handelt es sich nicht um anspruchsvolle soziale Aktivitäten, welche mit dem herabgesetzten Funktions niveau einer mittelgradig bis schweren depressiven Störung nicht vereinbar wären. Dr. D.___

wies denn auch ausdrücklich darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer ab 2009 gelungen sei, im Familiengefüge zu bleiben, was als Stabilisierung auf sehr niedrigem Funktionsniveau ohne Wieder - herstellung der Arbeitsfähigkeit betrachtet werden könne ( Urk. 43 S. 40).

Schliesslich hat Dr. D.___ in seiner Expertise deutlich gemacht, dass sich die depressive Symptomatik und die daraus resultierenden Beeinträchtigungen nicht allein mit den durchaus vorhandenen psychosozialen Belastungsfaktoren (Arbeitslosigkeit, finanzielle Probleme, Eheprobleme) erklären lassen . Die psy chosozialen Faktoren seien vielmehr Folge der psychischen Störung .

Gleichzei tig wirkten sie sich ungünstig auf deren Verlauf aus, in dem die störungsbe dingten fehlenden innerpsychischen Ressourcen zur Emotions- und Stressregu lation dem Beschwerdeführer die Möglichkeit nähmen, negative Gefühle, die mit den psychosozialen Problemen einhergingen, flexibel zu bewältigen.

Das Bundesgericht hat wiederholt festgestellt, dass eine depressive Störung nicht völlig unabhängig von psychosozialen Faktoren bestehen muss, um eine Invali dität bewirken zu können. Es sei unbestritten, dass äussere Umstände an der Entstehung vieler Krankheiten aus dem depressiven Fo rmenkreis wesentlich mitwirkten . Wenn psychosoziale Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchti gung der psychischen Integrität führten, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhie lten, könnten sie sich ferner mittelbar invali ditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2014 vom

20. Mai 2014 E. 4.2.2 mit Hinweis sowie vorstehend E. 1.4). Aufgrund dieser Rechtsprechung durfte der Gutachter - offenbar entgegen der Ansicht von med. pract . E.___ ( Urk. 53 S. 5) - den

ungünstigen Einfluss der psychosozialen Fak toren auf den Gesundheitszustand bei der Festsetzung der zumutbaren Arbeits fähigkeit mitberücksichtigen . Die invalidisierende Auswirkung der depressiven Symptomatik

beziehungsweise die H öhe der im Gutachten attestierten Arbeits unfähigkeit werden im Übrigen

da durch , dass auch nach langjähriger intensiver ambulanter und stationärer psychiatrischer Behandlung einschliesslich Medi k a tion ( Urk. 43 S. 36, 37 f. und 42) eine mittelschwere bis schwere Symptomatik verbleibt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2014 E. 4.2.2) , untermau ert. 3.5

Auch wenn die von Dr. D.___ gestellte Diagnose einer chronischen Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) vom Bun desgericht bereits mehrmals unter die Schmerzstörungen ohne erkennbare orga nische Ursache und vergleichbar e psychosomatische Leiden

subsumiert wurde (Urteile des Bundesgerichts 9C_653/2014 vom 6. März 2015 sowie 9C_369/2014 vom 19. November 2014) , wird aufgrund der Ausführungen von Dr. D.___

zu diese r von ihm gestellten Diagnose deutlich , dass er beim Beschwerdeführer nicht vom Bestehen psychosomatischer Schmerzen ausging .

Die gleiche Ein schätzung äusserte med. pract . E.___ vom RAD in seiner Stellungnahme zum Gutachten vom 2. November 2015 ( Urk. 53 S. 4). Vielmehr gehen die Schmerzen nach Meinung des Gutachters auf somatische Korrelate (eine Kristallarthropa thie sowie Diskushernien mit Nervenkompression) zurück ( Urk. 43 S. 25 und S. 32 f.) . Deshalb brauchen die zur Invaliditätsbemessung bei psycho - somatischen Leiden massgeblichen Standardindikatoren nicht beachtet zu werden. Nichts destotrotz wären - bei fehlenden Anzeichen für eine Simulation oder Aggrava tion ( Urk. 43 S. 42) - diese Indikatoren zur Anerkennung der invalidisierenden Wirkung psychosomatischer Beschwerden aufgrund der glaubhaften Angaben im Gutachten (E. 2.2) und der vorstehenden Aus - führungen beim Beschwerde führer in hinreichendem Masse erfüllt ; dies gilt vorab für die (mangelnden) persönlichen Ressourcen (vgl. etwa

Urk. 43 S. 38 f.) und die psychischen und körperlichen Komorbiditäten ( Urk. 43 S. 25) . 3.6

Demnach steht aufgrund des beweiskräftigen psychiatrischen Gutachtens vom 20. Mai 2015 von Dr. D.___ fest, dass

der Beschwerdeführer wegen seiner psychischen Beeinträchtigungen ab August 2004 zu 50 % sowie ab Juli 2006 100 % arbeitsunfähig

war , und zwar für sämtliche Tätigkeiten ( Urk. 43 S. 39) . 4.

Wie bereits angetönt, leidet der Beschwerdeführer nicht nur an psychischen Beschwerden, sondern auch an körperlichen Beeinträchtigungen. Diese sind für die Festsetzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in der Periode von August 2004 bis Juni 2006, in welcher unter alleiniger Berücksichtigung der psychi schen Erkrankungen noch eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % bestand, von Bedeutung. Gemäss dem interdisziplinär en , auf fachärztlich-internist ischen, -rheumatologischen und - psychiatrischen Untersuchungen vom 29. Mai 2007 beruhenden Gutachten des Z.___ vom

14. September 2007

( Urk. 7/53/1) litt

d er Beschwerdeführer

im Wesentlichen an einem chronisch rezidivierenden zerviko - okkzipital -Syndrom bei Status nach zweimaliger HWS-Distorsion am 30. Dezember 2004 und 9. Juni 2005, einem Status nach Lumbovertebralsyndrom bei medianer Diskushernie L4/5 und L5/S1 ohne Anzeichen für eine Neurokompression , einem f emoropatellaren Schmerz - syndrom beidseits, einer OSG-Belastungs-Arthralgie beidseits linksbe tont , einem Schlafapnoesyndrom vom Typ des Upper Airways Resistance Syn drom sowie einer Adipositas nach WHO Grad I (BMI von 31,6 kg/m 2 ; Urk. 7/53/31 ) .

Laut Beurteilung der Z.___ -Gutachter war der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der körperlichen Beeinträchtigungen in der ange stammten , behinderungsangepassten leichten bis intermittierend mittelschweren körperlichen Tätigkeit in der Paketnachsendung zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 7/53 /35-36 ). Aus orthopädisch-rheumatologischer Sicht wird im Gutach ten weiter konstatiert, dass auch in der Zeit vor der Begutachtung, insbesondere nach den beiden Auffahrunfällen, nie während längerer Zeit eine qualitativ oder quantitativ weitergehende Arbeitsunfähigkeit bestand ( Urk. 7/53/37-38). Diese Beurteilung wurde von den Parteien zu Recht nicht angezweifelt. Es kann folg lich davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichti gung der psychischen und körperlichen Beeinträchtigungen im Zeitraum von August 2004 bis Juni 2006 in der angestammten sowie in einer behinderungs angepassten leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig und ab Juli 2006 für sämtliche Tätigkeiten vollständig arbeitsunfä hig war. 5.

5.1

Im August 2005 war der Beschwerdeführer nach dem Gesagten während einem Jahr zu 50 % a rbeitsunfähig in seiner angestammten Tätigkeit. Nach Ablauf dieser einjährigen Wartezeit gemäss alt Art . 29

Abs. 1 lit . b IVG (in der bis

31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) entstand

gemäss altArt . 29 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) der Rentenan spruch, weshalb für den Einkommensvergleich (vorstehend E. 1.6) die Einkom mensverhältnisse im August 2005 massgeblich sind.

Gemäss Angaben des letzten Arbeitgebers, der Y.___ , hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2005 als Gesunder im Vollzeitpensum ein Jahresein kommen von Fr. 66‘542.-- erzielt ( Valideneinkommmen ; Urk. 7/11/2).

Bezüglich des Invalideneinkommens gilt die Regel, dass dieses so konkret wie möglich zu ermitteln ist, weshalb primär von der beruflich-erwerblichen Situa tion auszugehen ist, in welcher die invalide versicherte Person steht. Es ist nicht notwendig, sich auf einen statistischen Durchschnittslohn zu beziehen, wenn die versicherte Person trotz ihrer Behinderung in der Lage ist, ihre bisherige Berufstätigkeit auszuüben, wenn auch mit einer gewissen Leistungseinschrän kung . Ebenso ist nicht auf die lohnstatistischen Angaben abzustellen, wenn die versicherte Person die Restarbeitsfähigkeit pensenmässig nicht voll ausschöpft ( Ulrich Meyer, Rechtsprechung

des

Bundesgerichts

zum

Sozialversicherungs recht , Bun des gesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 28a Rz 78 und 89 mit Hinweisen ). Trotz der ärztlich attestierten Arbeits unfähigkeit kündigte die Y.___ dem Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis erst auf Ende Januar 2007 ( Urk. 43 S. 23). Deshalb rechtfertigt es sich, f ür die Festsetzung des Invalideneinkommens im Jahr 2005

vom Ein kommen auszugehen, welches der Beschwerdeführer als Gesunder bei der Y.___ im 100 % -Pensum hätte erzielen können (Fr. 66‘542.--), und diesen Lohn auf das noch zumutbare 50%ige Pensum umzurechnen. Daraus resultiert ein Invali deneinkommen von Fr. 33‘271.-- und, verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 66‘542.--, ein Invaliditätsgrad von 50%.

Aufgrund des ausgewiesenen Invaliditätsgrads von 50 % hat der Beschwerde - füh rer ab 1. August 2005 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (vorstehend E. 1.5). 5.2

Ab Juli 2006 war der Beschwerdeführer für sämtliche Tätig keiten zu 100 % arbeitsunfähig, was ab diesem Zeitpunkt einem Invaliditätsgrad von 100 % entspricht.

Wenn gleichzeitig rückwirkend erstmals eine Invalidenrente zugesprochen und wegen einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit eine Abstufung angeordnet wird, ist d ie anspruchsbeeinflussende Änderung gemäss der Regelung in Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zu berück sichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (vgl. auch Ulrich Meyer, a.a.O., Art. 30-31 Rz 110 mit Hinweisen) .

Deshalb hat d er Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2006

– drei Monate nach dem 1. Juli 2006 - Anspruch auf eine ganze Rente (vorstehend E. 1.5).

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde gemäss dem in der Stellungnahme vom 2 0. Juli 2015 geänderten Antrag ( Urk. 49 S. 4). 6 .

6 .1

Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.-- zulast en der unter liegenden IV-Stelle (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 6 .2

In BGE 139 V 496 E. 4.3 und 4.4 hat das Bundesgericht erwogen, das Gericht könne die Kosten eines Gerichtsgutachten s unter anderem dann der Verwaltung auferlegen, wenn bereits im Verwaltungsverfahren ein manifester Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen Auffassungen bestehe, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete Argumente entkräftet habe; es müsse mithin ein Zusammenhang zwischen der Notwendig keit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen, und einem Untersuchungsmangel sei tens der Verwaltung bestehen. Solchenfalls bildeten die Kosten der Begutach tung keine Kosten des Beschwerdeverfahrens im Sinne von Art. 69 Abs. 1 bis IVG, sondern Abklärungskosten im Sinne von Art. 45 ATSG, welche von der Invalidenversicherung zu tragen seien (vgl. auch BGE 140 V 70 E. 6.1).

Die IV-Stelle hat nach Vorliegen des psychiatrischen Gutachtens von Dr. A.___ , welches mit den Einschätzungen der behandelnden Ärzte weitge hend übereinstimmte, ein zweites psychiatrisches Gutachten bei Dr. B.___ eingeholt. Dessen Beurteilung der Auswirkung der psychischen Beschwerden auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit widersprach der Einschätzung der Erstgut achterin diametral (vgl. vorstehend E. 2.1). Damit bestand bereits im Abklä rungsverfahren ein manifester Widerspruch zwischen zwei verschiedenen gut achterlichen Auffassungen, ohne dass die IV-Stelle diesen durch objektiv begründete Argumente entkräftet hatte. Mit Blick auf die dargelegte höchst richterliche Rechtsprechung rechtfertigt es sich deshalb, der IV-Stelle die Kosten des Gerichtsgutachten s von Dr. D.___ von Fr. 9‘5 00.-- (Urk. 45 ) aufzuerlegen. 6 .3

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Markus Bischoff, macht in seiner detaillierten Honorarnote vom 1 1. Februar 2016 einen Zeitauf wand von 1800 Minuten respektive 30 Stunden geltend ( Urk. 58). Das Verfah ren hat zwar lange gedauert und war deshalb aufwändig. Indes macht der Rechtsvertreter in der Honorarnote Aufwendungen geltend, die mit dem vorlie genden Beschwerdeverfahren nichts zu tun haben und deshalb von der Beschwerdegegnerin nicht zu vergüten sind. Dies betrifft die Korrespondenz mit der AXA (1 Stunde 50 Minuten), mit der H.___ (1 Stunde 5 Minuten), mit der Vaudoise (20 Minuten), mit der Bundesanwaltschaft (5 Minuten) sowie mit der Aufsichtsbehörde respektive Justizkommission ( JuKo , 3 Stunden 25 Minuten) und Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Betreibungsbegehren sowie einen Zahlungsbefehl (1 Stunde 15 Minuten). Bei einem Stundensatz von Fr. 200.-- (bis 31. Dezember 2014) beziehungsweise von Fr. 220.-- (ab 1. Januar 2015) ergibt dies, ex klusive Mehrwertsteuer, eine Entschädigung für den zeitli chen Aufwand von 1 2 Stunden und 5 Minuten (rund 12 .1 Stunden) in der Ze it bis 3 1. Dezember 2014 sowie 9 Stunden und 55 Minuten (rund 9.9 Stunden) ab 1. Januar 2015 ( Urk. 58) von

Fr. 4 ‘ 598 .--. Hinsichtlich der in der Honorarnote aufgeführten Spesen von gesamthaft Fr. 802.50 ( Urk.

58) können die Rech nungen in Höhe von Fr. 203.-- sowie Fr. 203.30 der Bundesanwaltschaft sowie die bei der Korrespondenz mit der AXA ( Fr. 17.--), mit der H.___ ( Fr. 15.--), mit der Justizkommission ( Fr. 90.--) und mit dem Betreibungsamt entstandenen Auslagen ( Fr. 24.--) mangels eines Zusammenhangs mit dem vorliegenden Verfahren nicht anerkannt werden. Werden die verbleibenden Spesen von Fr. 250.20 zur Entschädigung für den Zeitaufwand von Fr. 4‘598.-- hinzuad diert, beläuft sich die dem Beschwerdeführer zuzusprechende Parteientschädi gung unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 5‘236.05 . Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV -Stelle, vom 2 7. Juli 2011

aufgehoben , und es wird festgestellt , dass der Beschwerdeführer ab 1. August 2005 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente und ab 1. Oktober 2006 Anspruch auf eine ganze In validenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1 ‘ 000 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die im Gerichtsverfahren angefallenen Gutachtenkosten von Fr. 9‘500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kosten pflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4 .

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer

eine Prozessent - schä digung von Fr. 5‘236.05 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 5 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Pensionskasse Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten.

In materiell-rechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am

27. Juli 2011

– und somit nach Inkrafttreten der 5. IV-Revision, aber vor Inkrafttreten der Revision 6a – ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestim mungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und auf grund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertem poralrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals gel tenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445

.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Die am 1. Januar 2012 revi dierten Bestimmungen gelangen noch nicht zur Anwendung.

Da die 5. IV-Revision hinsichtlich Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2), werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen – soweit nichts anderes vermerkt ist – im Folgenden in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden und mit der Revision 6a unverändert gebliebenen Fassung zitiert.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfä higkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3.1 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invaliditätsbemes sung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berück sichtigen ha be. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell werde durch ein struktu riertes Beweisverfahren ersetzt. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs würden im Regelfall beachtliche Standardindikatoren treten. Diese lie ssen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades sei nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr scheinlichkeit nachgewiesen seien . Fehl e es daran, ha be die Folgen der Beweis losigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tra gen.

E. 1.3.2 Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht in BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2) .

Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken.

E. 1.3.3 In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betref fend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrens standard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge gebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 137 V 210 E. 6). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die beigezogenen admi nistrativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen In dikatoren er lauben oder nicht (BGE 141 V 281 E. 8).

E. 1.4 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungs - zuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).

E. 1.5 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.6 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.

2.1

Nachdem das Sozi alversicherungsgericht die Verfügung vom 14. November 2008, mit welcher die IV-Stelle den Anspruch auf eine Rente verneint hatte (Urk. 7/81), mit dem Urteil IV.2008.01303 vom 31. Mai 2009 aufgehoben und die Sache zur Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens an die IV-Stelle zurückgewiesen hatte (Urk. 7/100/6 f.), holte die IV-Stelle zunächst die Exper tise von Dr. med. A.___

vom 27. Oktober 2009 ein. Die Gutachterin diag nostizierte eine anhal tende schwere agitiert-depressive Episode ohne psychoti sche Symptome und attestierte dem Versicherten ab März 2005 eine 50%ige und ab Juli 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten ( Urk. 7/100/36 ; vgl. auch die ergänzende Stellungnahme von Dr. A.___ vom 13. November 2009 [Urk. 7/112] ). Die IV-Stelle erachtete diese Expertise als nicht beweiskräftig (vgl. Urk. 7/123) und holte zusätzlich das Gutachten von Dr. med. B.___

vom 24. November 2010 ein (Urk. 7/130; vgl. auch die ergän zenden Stellungnahmen von Dr. B.___ vom 2. Dezember 2010 [Urk. 7/132] und vom 30. März 2011 [Urk. 7/144]). Aufgrund der darin bescheinigten 100%igen Arbeitsfähigkeit bei einer Anpassungsstörung mit längerer depressi ver Reaktion und multiplen psychosozialen Belastungs faktoren (Urk. 7/130/62, Urk. 7/132/3 f.) lehnte die IV-Stelle die Zusprechung einer Invalidenrente mit Verfügung vom 27. Juli 2011 erneut ab (Urk. 2). Dage gen erhob der Versicherte am 9. September 2011 die im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Be schwerde (Urk. 1).

Das Gericht begründete die Einholung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens im Beschluss vom 2. April 2014 damit , d ie zweite von der IV-Stelle veranlasste gutachterliche Beurteilung der psychi schen Symptomatik mit dem Resultat einer uneingeschränkten Arbeitsfähig keit durch Dr. B.___

widerspreche diametral der Einschätzung der Erstgutachterin Dr. A.___ , die eine 1 00%ige Ar beits unfähigkeit attestiert hatte . D ie zu beurteilende zumutbare Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ab August 2004 (ein Jahr vor dem geltend gemachten Rentenbeginn; vgl. Urk. 7/87 S. 11) stehe deshalb nach wie vor nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest.

2.2

Gestützt auf die vom Gericht zur Verfügung gestellten Akten, eigene Untersu chungen vom 25. Juli 2014 (Dauer: 130 Minuten) und vom 4. Oktober 2014 (Dauer: 150 Minuten) sowie die vom Beschwerdeführer mitgebrachten aktuellen ärztlichen Berichte erstellte der Psychiater Dr. D.___ das Gerichtsgutachten vom 20. Mai 2015 ( Urk. 43 S. 1 und 15).

Dr. D.___

erhob eine gereizt- dysphorische Stimmung mit impulsivem Verhal ten, eine psychomotorische Unruhe und Angespanntheit, eine intermittierend deutlich eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit und verminderte Aufmerksam keit. Während der Exploration sei es für kurze Momente mehrmals zu einer Bewusstseinsverengung mit Verlust von Kontakt zum inneren Erleben und zur Umgebung sowie mit vorübergehender Affektlosigkeit und Affektstarre auf grund dissoziativer Mechanismen gekommen . Bei formalen Denkprozessen sei der Beschwerdeführer zeitweise blockiert und verlangsamt gewesen , im inhaltli chen Denken rigid mit katastrophisierenden Ängsten und negativen Erwar tungshaltungen. Der Antrieb sei vermindert gewesen und die Schwingungsfä higkeit eingeschränkt. In Zusammenhang mit der Exploration von belastenden Lebensereignissen und schambesetzten Themen (z.B. Verlust von Selbstkon trolle, aggressive Durchbrüche) seien ein Hyperarousal (akute Stressreaktion) und ein ausgeprägtes habituelles Vermeidungsverhalten beobachtbar gewesen . Weiter erhob der Gutachter ein vermindertes Selbstwertgefühl, Schuld- und Schamgefühle, Angst vor Kontrollverlust, Perspektive- und Hoffnungslosigkeit, Verlust von Freude und Interessen sowie eine weitgehend verlangsamte, aus drucksarme Mimik, unterbrochen von impulshaften Affektdurchbrüchen mit Wut. Dr. D.___ diagnostizierte eine emotional instabile Persönlichkeitsstö rung vom impulsiven Typ (ICD-10: F60.30), eine rezidivierende depressive Störung, mittelgr adig bis schwer (ICD-10: F32.2 ; richtig wohl: F33.2 ) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.1 ; Urk. 43 S. 38 ).

Seit Juli 2006 sei der Beschwerdeführer in der angestammten und in jeder ande ren Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Im Zeitraum von August 2004 bis Juli 2006 habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine durchschnittliche Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % bestanden . Eingeschränkt werde die Arbeitsfähigkeit

ausser durch die depres sionsbedingte Verringerung von Kon zentration, Aufmerksamkeit, des Antriebs und der Durchhaltefähigkeit vor allem auch durch die pathologischen und sozial wenig verträglichen impulsiven Reaktions- und Verhaltensmuster. Diese führten zu einer schweren Beeinträch tigung der Selbstbehauptungs-, Gruppen- und Konta ktfähigkeit. Ferner schränkten r igide Denkprozesse und unbewusste dissoziative Reaktionsmuster die Flexibilität und zielgerichtetes, konzentriertes sowie strukturiertes Verhalten erheblich ein. Die Persönlichkeitspathologie, welche die rezidivierende und anhaltende depressive Symptomatik aufgrund innerpsychischer Defizite und fehlender Bewältigungsressourcen mit aufrecht halte, sei auch verantwortlich für eine unbewusste dysfunktionale Krankheitsbewältigung bei chronischer Schmerzstörung im Sinne eines primären Krankheitsgewinns bei nicht lösbarem innerem Konflikt. Die Komorbidität von Depression, Persönlichkeitsstörung und chronischer Schmerzstörung sowie die Therapieresistenz trotz vielfacher statio närer psychiatrischer und psychosomatischer Hospitalisation und anhaltender ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung

inklusive psycho pharmakologischer und schmerztherapeutischer Bemühungen sei en ein Indika tor für den Schweregrad der gesundheitlichen Einschränkungen und die schlechte Prognose. Daraus lasse sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ableiten, dass die von der chronischen Schmerzstörung bewirkten Einschrän kungen nicht willentlich überwindbar seien. Der Beschwerdeführer habe keine ausreichenden innerpsychischen Ressourcen, um genügend flexibel mit den krankheitsbedingten Einschränkungen umzugehen. Eine hinreichende Funkti onsfähigkeit, Aktivität und Partizipation sei für jegliche Verrichtung auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht gegeben ( Urk. 43 S. 39).

Im Gegensatz zu den Vorgutachtern Dr. A.___ und Dr. B.___ sei er , Dr. D.___ , der Ansicht, dass wegen der Schmerzsymptomatik eine psychiat rische Diagnose zu stellen sei. Durch die diagnostizierte chronische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD -10: F45.41) werde den neben den

- durch somatische Probleme verursachten - chronischen Schmerzen bestehenden psychischen Faktoren (Depression, Angst, Persönlichkeitspatholo gie ), welche an der Aufrechterhaltung der Schmerzen mitwirkten , Rechnung getragen . Diese Faktoren beeinflussten den Verlauf und die Möglichkeiten zur Bewältigung der Schmerzen ungünstig ( Urk. 43 S. 32 f. und S. 41) .

Dr. B.___ habe in seinem Gutachten vom 24. November 2010 inklusive die Ergänzungen vom 2. Dezember 2010 und 30. März 2011 akzentuierte Persön lichkeitszüge mit impulsiven, paranoiden und dissozialen Anteilen diagnosti ziert, ohne dies weiter zu erörtern . Insbesondere sei er nicht weiter darauf ein gegangen, ob und inwiefern sich diese Merkmale der Persönlichkeit auf die Adaptationsfähigkeit bei chronischer Schmerzerkrankung und depressiver Symptomatik auswirken könnten. Er, Dr. D.___ , sehe demgegenüber in der Vielzahl somatischer und psychischer Faktoren gesamthaft eine Konstellation von sehr graviere ndem Schweregrad mit erheblicher Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit . Bedeutsam sei d ie Überlappung von chronischer Schmerzstörung mit Depression und Angst sowie eingeschränkten Ressourcen wegen der Per sönlichkeitspathologie . Innerpsychische Mechanismen für die Aufrechterhaltung der depressiven Störung und der Schmerzstörung, welche nicht der willentli chen Steuerung unterlägen, sondern dem Krankheitsgeschehen selbst zuzuord nen seien, spielten für die Beurteilung der Ressourcen zur Krankheitsbewälti gung und des Schweregrads der gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine wesentliche Rolle, welcher Dr. B.___ nicht genügend Rechnung getragen habe. Dr. B.___ erwähne zwar die Vielzahl der körperlichen und psychischen Beschwerden, die Chronifizierung und die Therapieresistenz, werte diese jedoch nicht als ungünstige Prognosefaktoren, welche einen Einfluss auf die zumutbare Willensanspannung hätten, sondern als Reaktion auf psychosoziale Belas tungsfaktoren . In Übereinstimmung mit den Ausführungen von Dr. A.___ in ihrem Gutachten vom 27. Oktober 2009 inklusive Gutachtensergänzung vom 13. November 2009 sehe er die psychosozialen Belastungsfaktoren als Folge einer zugrundeliegenden tieferen psychischen Störung und nicht die psychoso zialen Probleme als Ursache der depressiven Entwicklung.

Sodann sei die von Dr. B.___ gestellte Diagnose einer Anpassungsstörung angesichts des langjährigen Krankheitsverlaufs mit Chronifizierung der depres siven Symptomatik nicht korrekt. Laut ICD-10 dürfe diese Diagnose nämlich nicht gestellt werden, wenn die depressive Symptomatik länger als zwei Jahre dauere.

Er, Dr. D.___ , gehe mit Dr. A.___ hinsichtlich des Schweregrads der psychi schen Erkrankung, der fehlenden Ressourcen und der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit einig, erfasse die Persönlichkeitspathologie diagnostisch aber eigenständig als emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ und nicht als agitierte Komponente im Rahmen einer schweren depressiven Störung. Seines Erachtens habe die persönlichkeitsbedingte Impulskontroll- und Affektregulationsstörung neben der depressiven Störung eigenständigen Krank heitswert . Der Persönlichkeitspatholog i e komme ein erheblicher Anteil sowohl an der Aufrechterhaltung der rezidivierenden depressiven Störung als auch an den sozialen Einschränkungen zu . Sie verunmögliche die Anpassung an die durch die Schmerzstörung bedingten Einschränkungen und generell eine kon struktive Bewältigung der Beschwerden sowie eine adaptive Verarbeitung von Verlust, was wiederum in einem circulus

vitiosus die depressive Symptomatik unterhalte und verstärke ( Urk. 43 S. 40 ff.).

E. 3 November 2015 ( Urk. 52 ; vgl. auch Urk. 53 ) Stellung. Den Parteien wurde je eine Kopie der Stellungnahme der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 54).

Die mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 zum Prozess beigeladene Pensions kasse Y.___ liess sich innert der ihr hierzu angesetzten Frist von 30 Tagen nicht vernehmen. Deshalb ist ankündigungsgemäss davon auszugehen, dass sie auf eine Stellungnahme verzichtet ( Urk. 55; vgl. auch Urk. 56). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1.1 D er Beschwerdeführer erklärte sich in seiner Stellungnahme vom 20. Juli 2015 mit den gutachterlichen Schlüssen einverstanden .

Er betonte, dass er an einer auch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung invaliditätsbegründenden rezidivierenden depressiven Störung und nicht bloss an einer depressiven Epi sode leide . Falls die neue Schmerzrechtsprechung zur Anwendung gelange, seien auch sämtliche Standardindikatoren erfüllt . Da gemäss dem Gutachter Dr. D.___ in der Zeit von August 2004 bis Juli 2006 maximal eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe und danach eine vollständige Arbeitsunfähig keit vorliege, habe er spätestens ab August 2005 vorerst Anspruch auf eine halbe und danach auf eine ganze Rente ( Urk. 49 ; vgl. auch Urk. 1 ).

E. 3.1.2 Die IV-Stelle

– welche in der Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2011 auf Beschwerdeabweisung geschlossen hatte ( Urk.

6) - hielt in ihrer Stellungnahme vom 3. November 2015 ( Urk. 52; vgl. auch Urk. 6) unter Hinweis auf die Beur teilung vom 2. November 2015

von med. prakt. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie des Regionalen Ärztlichen Dienstes ( Urk. 53) ,

fest, im Gerichtsgutachten würden psychosoziale Belastungsfaktoren und soziokulturelle Faktoren nicht ausgeschieden, sondern als psych ische Folgesymptome gewertet. D eshalb seien die gutachterlichen Schlüsse nicht nachvollziehbar . Folgende Fragen seien dem Gutachter zur Beantwortung zu unterbreiten: - „Ergeben sich eigenanamnestische/fremdanamnestische Belege für eine

impulsive Persönlichkeitsstörung bis ca. 2005? Gibt es Belege für eine „latent vorhandene prämorbide Persönlichkeitspathologie “ (Seite 35)? - Gab es während der zwei insgesamt 280-minütigen Untersuchungen objek tive Belege für eine unbeherrschte Impulsivität? - Welches positive Funktionsniveau zeigt Herr X.___ ? Aus dem Gutach ten ergeben sich Hinweise auf Autofahren zur Untersuchung, Reisen in die F.___ (Auto, Flug?), Thermalbadbesuch in der F.___ , Grillieren mit Bruder, Besuche des Sohnes, Kontakte mit dem Vater… - Wie verträgt sich das Funktionsniveau mit einer mittel- bis schwergradi gen Depression? - Welche Auswirkungen hat die depressive Störung auf den Gesundheitszu stand und die Arbeitsfähigkeit unter Ausserachtlassung psychosozialer Faktoren? Anmerkung: Nachvollziehbar ist, dass durch den „Schuldenberg“ das Abmühen beim Sozialamt und andere psycho soziale Faktoren immer wieder Schamgefühle und Angst bei Herrn X.___ aktiviert werden (Seite 38). Dass Herr X.___ diese Belastungen besonders schwerwiegend erlebt , ändert aber nichts daran, dass solche Faktoren aus versicherungsmedizinischer Sicht auszuscheiden sind. Der Gutachter hat deshalb anzugeben, wie gravierend er die Depression ein schätzt, wenn die psychosozialen und soziokulturellen Belastungsfakto ren abstrahiert werden.“

E. 3.2 Das Gerichtsgutachten von Dr. D.___ beruht auf zwei ausführlichen Explorati onsgesprächen , einer umfassenden Würdigung der psychischen Situa tion des Beschwerdeführers und ist in Kenntnis sämtlicher Vorakten erstellt worden. Die medizinischen Zusammenhänge werden einleuchtend dargelegt und die gutachterlichen Schlussfolgerungen sind überzeugend begründet . Auch wird ausführlich zu abweichenden ärztlichen Meinungen Stellung genommen. Inso fern erfüllt das Gutachten die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige medizinische Beurteilungsgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 3.3 Auch inhaltlich überzeugt das Gerichtsgutachten : Dr. D.___ hat nachvollzieh bar aufgezeigt, dass sich die körperlichen Schmerzen, die Persön lichkeits - problematik und die Depression gegenseitig unterhalten und verstärken und im Zusammenspiel zur attestierten Arbeitsunfähigkeit führen. Dass die psy chischen Beeinträchtigungen invalidisierend sind, lässt sich auch dadurch erschliessen, dass trotz langjähriger intensiver ambulanter und stationärer psychiatrischer Behandlung einschliesslich Medikation ( Urk. 43 S. 36, 37 f. und 42) die im Gutachten beschriebene schwere Symptomatik fortbesteht.

Zudem hielt der Gutachter am Ende der Expertise ausdrücklich fest, er habe keine An zeichen von Simulation oder Aggravation beobachtet ( Urk. 43 S. 42).

E. 3.4 Die am 2. November 2015 von med. pract . E.___ vom RAD aufgeworfenen Fragen (vorstehend E. 3.1.2) lassen sich allesamt gestützt auf die Expertise beantworten, soweit sie für die Beurteilung d es strittigen Rentenans pruchs überhaupt relevant sind:

Dr. D.___ legte in seinem Gutachten dar, dass angesichts belastender biogra phischer Ereignisse und des Verhaltens während der Exploration mit überwie gender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer bereits vor den Heckauffahrunfällen 2004 und 2005 eine Vulnerabilität hinsichtlich des Umgangs mit Stress und negativen Emotionen, eine eingeschränkte Frustrationstoleranz sowie eine Tendenz zu Impulskontroll verlust

aufgewiesen habe ( Urk. 43 S. 34). Selbst wenn

trotz dieser gutachterli chen Ausführungen angenommen würde, dass impulsive Verhaltensweisen für di e Zeit vor 2005 und die Annahme , dass vor den Auffahrunfällen eine prämor bide Persönlichkeitspathologie latent vorhanden gewesen sei, nicht genügend beleg t

sind , würde dies die Beweiskraft der Expertise in den wesentlichen Punkten nicht erschüttern. D ie genaue diagnostische Einordnung der für die spätere Zeit belegten impulsiven Verhaltensweisen

– als impulsive Persönlich keitsstörung , andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerz - syndrom (Bericht des G.___ vom 21. Dezember 2007 [ Urk. 43 S. 5]) oder agitierte Komponente im Rahmen einer schweren depressiven Störung ( pychiatrisches Gutachten vom 27. Oktober 2009 von Dr. A.___ [ Urk. 43 S. 7]) –

ist letztlich n icht entscheidend.

Von Bedeutung sind die ausgewiesenen, von der entsprechenden psychischen Problematik aus gehenden Beeinträchtigungen.

B ereits in den in der Expertise aufgeführten medizinischen Vorberichten wurden wiederholt heftige impulsiv-aggressive Durchbrüche beschrieben (vgl. Urk. 43 S. 4 und 7) . A uch Dr. D.___

beobachtete anlässlich der Explorationsgespräche mehrmals auffällig aufgebrachtes, impulsives Verhalten

des Beschwerdeführers ( Urk. 43 S. 19 und 22) . Zwar konnte er

sich jeweils wieder beruhigen, bei der ersten heftigen Reaktion allerdings erst nach einer 10minütigen Pause

( Urk. 43 S. 19). Nebst den präzisen Schilderungen

des Gutachters belegt auch die Not wendigkeit einer 10minütigen Pause zur Beruhigung die Heftigkeit dieses Aus bruchs. Ferner war das auslösende Ereignis, das Nachfragen des Gutachters nach der Lebensgeschichte des Beschwerdeführers vor dem Unfall, relativ harmlos . Daraus kann, offenbar entgegen der Ansicht von med. pract . E.___ ( Urk. 53 S. 2), nicht geschlossen werden , dass d er Beschwerdeführer in kon fliktträchtigeren

( Alltags -)S ituationen nicht noch viel heftiger reagiert.

Entspre chende Reaktionen wurden denn auch in den medizinischen Vorakten doku mentiert (vgl. Urk. 43 S. 4, 7 und 33 f. ) und vom Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung besch rieben .

Gemäss seinen Angaben sei das Einzige, was helfe, wenn ihm etwas auf die Nerven gehe, das Weglaufen ( Urk. 43 S. 17 und 19). Dies spricht ebenfalls für das Bestehen einer schweren Symptomatik. Dem nach besteht entgegen der Ansicht von med. pract . E.___ kein Grund zu zwei feln, dass das impulsive Verhalten des Beschwerdeführers einen Schweregrad erreicht, welcher mit der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung vereinbar ist.

Ferner vertragen sich die im Gutachten aufgeführten, von med. pract . E.___ hervo rgehobenen Freizeitaktivitäten - Thermalbadbesuch in der F.___ , Grillieren mit dem Bruder, Kontakte mit dem Sohn und dem Vater ( Urk. 43 S. 21-23, Urk. 53 S. 5)

- durchaus mit der diagnostizierten rezidivierenden mittel gradigen bis schweren depressiven Störung . Gleiches gilt für das regelmässige Besuchen des Clublokals eines Fussballvereins, bei welchem d er Beschwerde führer in den 19 80iger Jahren aktiv war, zumal er gemäss eigenen Angaben nicht ins Vereinsleben integriert sei und meist zurückgezogen allein an einem Tisch sitze ( Urk. 43 S. 23). Bei diesen Aktivitäten handelt es sich nicht um anspruchsvolle soziale Aktivitäten, welche mit dem herabgesetzten Funktions niveau einer mittelgradig bis schweren depressiven Störung nicht vereinbar wären. Dr. D.___

wies denn auch ausdrücklich darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer ab 2009 gelungen sei, im Familiengefüge zu bleiben, was als Stabilisierung auf sehr niedrigem Funktionsniveau ohne Wieder - herstellung der Arbeitsfähigkeit betrachtet werden könne ( Urk. 43 S. 40).

Schliesslich hat Dr. D.___ in seiner Expertise deutlich gemacht, dass sich die depressive Symptomatik und die daraus resultierenden Beeinträchtigungen nicht allein mit den durchaus vorhandenen psychosozialen Belastungsfaktoren (Arbeitslosigkeit, finanzielle Probleme, Eheprobleme) erklären lassen . Die psy chosozialen Faktoren seien vielmehr Folge der psychischen Störung .

Gleichzei tig wirkten sie sich ungünstig auf deren Verlauf aus, in dem die störungsbe dingten fehlenden innerpsychischen Ressourcen zur Emotions- und Stressregu lation dem Beschwerdeführer die Möglichkeit nähmen, negative Gefühle, die mit den psychosozialen Problemen einhergingen, flexibel zu bewältigen.

Das Bundesgericht hat wiederholt festgestellt, dass eine depressive Störung nicht völlig unabhängig von psychosozialen Faktoren bestehen muss, um eine Invali dität bewirken zu können. Es sei unbestritten, dass äussere Umstände an der Entstehung vieler Krankheiten aus dem depressiven Fo rmenkreis wesentlich mitwirkten . Wenn psychosoziale Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchti gung der psychischen Integrität führten, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhie lten, könnten sie sich ferner mittelbar invali ditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2014 vom

20. Mai 2014 E. 4.2.2 mit Hinweis sowie vorstehend E. 1.4). Aufgrund dieser Rechtsprechung durfte der Gutachter - offenbar entgegen der Ansicht von med. pract . E.___ ( Urk. 53 S. 5) - den

ungünstigen Einfluss der psychosozialen Fak toren auf den Gesundheitszustand bei der Festsetzung der zumutbaren Arbeits fähigkeit mitberücksichtigen . Die invalidisierende Auswirkung der depressiven Symptomatik

beziehungsweise die H öhe der im Gutachten attestierten Arbeits unfähigkeit werden im Übrigen

da durch , dass auch nach langjähriger intensiver ambulanter und stationärer psychiatrischer Behandlung einschliesslich Medi k a tion ( Urk. 43 S. 36, 37 f. und 42) eine mittelschwere bis schwere Symptomatik verbleibt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2014 E. 4.2.2) , untermau ert.

E. 3.5 Auch wenn die von Dr. D.___ gestellte Diagnose einer chronischen Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) vom Bun desgericht bereits mehrmals unter die Schmerzstörungen ohne erkennbare orga nische Ursache und vergleichbar e psychosomatische Leiden

subsumiert wurde (Urteile des Bundesgerichts 9C_653/2014 vom 6. März 2015 sowie 9C_369/2014 vom 19. November 2014) , wird aufgrund der Ausführungen von Dr. D.___

zu diese r von ihm gestellten Diagnose deutlich , dass er beim Beschwerdeführer nicht vom Bestehen psychosomatischer Schmerzen ausging .

Die gleiche Ein schätzung äusserte med. pract . E.___ vom RAD in seiner Stellungnahme zum Gutachten vom 2. November 2015 ( Urk. 53 S. 4). Vielmehr gehen die Schmerzen nach Meinung des Gutachters auf somatische Korrelate (eine Kristallarthropa thie sowie Diskushernien mit Nervenkompression) zurück ( Urk. 43 S. 25 und S. 32 f.) . Deshalb brauchen die zur Invaliditätsbemessung bei psycho - somatischen Leiden massgeblichen Standardindikatoren nicht beachtet zu werden. Nichts destotrotz wären - bei fehlenden Anzeichen für eine Simulation oder Aggrava tion ( Urk. 43 S. 42) - diese Indikatoren zur Anerkennung der invalidisierenden Wirkung psychosomatischer Beschwerden aufgrund der glaubhaften Angaben im Gutachten (E. 2.2) und der vorstehenden Aus - führungen beim Beschwerde führer in hinreichendem Masse erfüllt ; dies gilt vorab für die (mangelnden) persönlichen Ressourcen (vgl. etwa

Urk. 43 S. 38 f.) und die psychischen und körperlichen Komorbiditäten ( Urk. 43 S. 25) .

E. 3.6 Demnach steht aufgrund des beweiskräftigen psychiatrischen Gutachtens vom 20. Mai 2015 von Dr. D.___ fest, dass

der Beschwerdeführer wegen seiner psychischen Beeinträchtigungen ab August 2004 zu 50 % sowie ab Juli 2006 100 % arbeitsunfähig

war , und zwar für sämtliche Tätigkeiten ( Urk. 43 S. 39) .

E. 4 Wie bereits angetönt, leidet der Beschwerdeführer nicht nur an psychischen Beschwerden, sondern auch an körperlichen Beeinträchtigungen. Diese sind für die Festsetzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in der Periode von August 2004 bis Juni 2006, in welcher unter alleiniger Berücksichtigung der psychi schen Erkrankungen noch eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % bestand, von Bedeutung. Gemäss dem interdisziplinär en , auf fachärztlich-internist ischen, -rheumatologischen und - psychiatrischen Untersuchungen vom 29. Mai 2007 beruhenden Gutachten des Z.___ vom

14. September 2007

( Urk. 7/53/1) litt

d er Beschwerdeführer

im Wesentlichen an einem chronisch rezidivierenden zerviko - okkzipital -Syndrom bei Status nach zweimaliger HWS-Distorsion am 30. Dezember 2004 und 9. Juni 2005, einem Status nach Lumbovertebralsyndrom bei medianer Diskushernie L4/5 und L5/S1 ohne Anzeichen für eine Neurokompression , einem f emoropatellaren Schmerz - syndrom beidseits, einer OSG-Belastungs-Arthralgie beidseits linksbe tont , einem Schlafapnoesyndrom vom Typ des Upper Airways Resistance Syn drom sowie einer Adipositas nach WHO Grad I (BMI von 31,6 kg/m 2 ; Urk. 7/53/31 ) .

Laut Beurteilung der Z.___ -Gutachter war der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der körperlichen Beeinträchtigungen in der ange stammten , behinderungsangepassten leichten bis intermittierend mittelschweren körperlichen Tätigkeit in der Paketnachsendung zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 7/53 /35-36 ). Aus orthopädisch-rheumatologischer Sicht wird im Gutach ten weiter konstatiert, dass auch in der Zeit vor der Begutachtung, insbesondere nach den beiden Auffahrunfällen, nie während längerer Zeit eine qualitativ oder quantitativ weitergehende Arbeitsunfähigkeit bestand ( Urk. 7/53/37-38). Diese Beurteilung wurde von den Parteien zu Recht nicht angezweifelt. Es kann folg lich davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichti gung der psychischen und körperlichen Beeinträchtigungen im Zeitraum von August 2004 bis Juni 2006 in der angestammten sowie in einer behinderungs angepassten leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig und ab Juli 2006 für sämtliche Tätigkeiten vollständig arbeitsunfä hig war.

E. 5.1 Im August 2005 war der Beschwerdeführer nach dem Gesagten während einem Jahr zu 50 % a rbeitsunfähig in seiner angestammten Tätigkeit. Nach Ablauf dieser einjährigen Wartezeit gemäss alt Art . 29

Abs. 1 lit . b IVG (in der bis

31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) entstand

gemäss altArt . 29 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) der Rentenan spruch, weshalb für den Einkommensvergleich (vorstehend E. 1.6) die Einkom mensverhältnisse im August 2005 massgeblich sind.

Gemäss Angaben des letzten Arbeitgebers, der Y.___ , hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2005 als Gesunder im Vollzeitpensum ein Jahresein kommen von Fr. 66‘542.-- erzielt ( Valideneinkommmen ; Urk. 7/11/2).

Bezüglich des Invalideneinkommens gilt die Regel, dass dieses so konkret wie möglich zu ermitteln ist, weshalb primär von der beruflich-erwerblichen Situa tion auszugehen ist, in welcher die invalide versicherte Person steht. Es ist nicht notwendig, sich auf einen statistischen Durchschnittslohn zu beziehen, wenn die versicherte Person trotz ihrer Behinderung in der Lage ist, ihre bisherige Berufstätigkeit auszuüben, wenn auch mit einer gewissen Leistungseinschrän kung . Ebenso ist nicht auf die lohnstatistischen Angaben abzustellen, wenn die versicherte Person die Restarbeitsfähigkeit pensenmässig nicht voll ausschöpft ( Ulrich Meyer, Rechtsprechung

des

Bundesgerichts

zum

Sozialversicherungs recht , Bun des gesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 28a Rz 78 und 89 mit Hinweisen ). Trotz der ärztlich attestierten Arbeits unfähigkeit kündigte die Y.___ dem Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis erst auf Ende Januar 2007 ( Urk. 43 S. 23). Deshalb rechtfertigt es sich, f ür die Festsetzung des Invalideneinkommens im Jahr 2005

vom Ein kommen auszugehen, welches der Beschwerdeführer als Gesunder bei der Y.___ im 100 % -Pensum hätte erzielen können (Fr. 66‘542.--), und diesen Lohn auf das noch zumutbare 50%ige Pensum umzurechnen. Daraus resultiert ein Invali deneinkommen von Fr. 33‘271.-- und, verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 66‘542.--, ein Invaliditätsgrad von 50%.

Aufgrund des ausgewiesenen Invaliditätsgrads von 50 % hat der Beschwerde - füh rer ab 1. August 2005 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (vorstehend E. 1.5).

E. 5.2 Ab Juli 2006 war der Beschwerdeführer für sämtliche Tätig keiten zu 100 % arbeitsunfähig, was ab diesem Zeitpunkt einem Invaliditätsgrad von 100 % entspricht.

Wenn gleichzeitig rückwirkend erstmals eine Invalidenrente zugesprochen und wegen einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit eine Abstufung angeordnet wird, ist d ie anspruchsbeeinflussende Änderung gemäss der Regelung in Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zu berück sichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (vgl. auch Ulrich Meyer, a.a.O., Art. 30-31 Rz 110 mit Hinweisen) .

Deshalb hat d er Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2006

– drei Monate nach dem 1. Juli 2006 - Anspruch auf eine ganze Rente (vorstehend E. 1.5).

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde gemäss dem in der Stellungnahme vom 2 0. Juli 2015 geänderten Antrag ( Urk. 49 S. 4).

E. 6 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2011.00939 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom

29. Februar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1967, arbeitete als Paketbote bei der Y.___ . Am

30. Dezember 2004 sowie am 9. Juni 2005 erlitt er jeweils einen Unfall mit HWS-Distorsion . Unter Hinweis auf die Unfallfolgen meldete er sich am 1. Januar

(richtig wohl: Juli) 2005

bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 7 /3). Die

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte das interdisziplinäre Gutachten des Z.___

vom 14. September 2007 ( Urk. 7/53 ) ein und verneinte gestützt darauf mit Verfügung vom 14. November 2008 das Bestehen eines Rentenan spruchs ( Urk. 7/81 ) . Dagegen erhob der Versicherte unter Hinweis auf seine psychischen Beschwerden mit Eingabe vom 18. Dezember 2008 beim Sozialver sicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde mit dem Antrag auf Zuspre chung einer ganzen Rente ab August 2005 ( Urk. 7/87/3-4 ). Mit dem Urteil IV .2008.0130 3 vom 31. Mai 2009

hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie ein fachärztlich-psychiatrisches Gutachten einhole

und hernach erneut über den Leistungsanspruch verfüge ( Urk. 7/100 ). 1.2

In Nachachtung des Gerichtsurteils holte die IV-Stelle zunächst bei Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, das Gutachten vom 27. Oktober 2009 ein ( Urk. 7/110 ). Sie erachtete diese Expertise, auch nachdem die Gutachterin Ergänzungsfragen beantwortet hatte ( Urk. 7/112), als nicht beweiskräftig (vgl. Urk. 7/123) . Deshalb holte sie bei Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein weiteres Gutachten ein, welches am

24. November 2010 erstattet wurde ( Urk. 7/130) . Gestützt auf dieses zweite Gut achten und die ergänzenden Stellungnahmen von Dr. B.___ vom 2. Dezember 2010 ( Urk. 7/132) und 30. März 2011 ( Urk. 7/144) lehnte die IV-Stelle die Zusprechung einer Invalidenrente - nach Durchführung des

Vorbescheidver fahren s ( Urk. 7/134-135, Urk. 7/149) - mit Verfügung vom 27. Juli 2011 erneut ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff, mit Eingabe vom 9. September 2011 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine ganze Rente mit Wirkung ab August 2005 zuzusprechen; eventualiter sei ein Gerichtsgutachten über seine Arbeitsfähigkeit in Auftrag zu geben ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2011 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Nachdem das Gericht zum Schluss gekommen war, es müsse ein psychiatrisches Gutachten eingeholt werden, kontaktierte es im Mai 2013 die C.___ ( Urk. 10-13), die den Auftrag nach Einsicht in die Akten mit Schreiben vom 1. November 2013 ablehnte ( Urk. 19). In der Folge nahm das Gericht mit Beschluss vom 2. April 2014 Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, als Gutachter in Aussicht ( Urk. 31). Dr. D.___ erstattete das Gutachten am 20. Mai 2015 ( Urk. 43). Das Gericht gab den Parteien Gelegenheit, sich zu den Ergebnissen der Begutachtung auch unter dem Gesichtspunkt der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ur sache (BGE 141 V 281) zu äussern ( Urk. 47) . Hiervon machte der Beschwerde führer mit Eingabe vom

20. Juli 2015 (Urk. 49 ) Gebrauch und änderte dabei seinen Beschwerdeantrag dahingehend, es sei ihm spätestens ab August 2005 vorerst eine halbe und hernach eine ganze Rente zuzusprechen . Die IV-Stelle nahm mit Eingabe vom

3. November 2015 ( Urk. 52 ; vgl. auch Urk. 53 ) Stellung. Den Parteien wurde je eine Kopie der Stellungnahme der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 54).

Die mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 zum Prozess beigeladene Pensions kasse Y.___ liess sich innert der ihr hierzu angesetzten Frist von 30 Tagen nicht vernehmen. Deshalb ist ankündigungsgemäss davon auszugehen, dass sie auf eine Stellungnahme verzichtet ( Urk. 55; vgl. auch Urk. 56). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten.

In materiell-rechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am

27. Juli 2011

– und somit nach Inkrafttreten der 5. IV-Revision, aber vor Inkrafttreten der Revision 6a – ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestim mungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und auf grund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertem poralrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals gel tenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445

.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Die am 1. Januar 2012 revi dierten Bestimmungen gelangen noch nicht zur Anwendung.

Da die 5. IV-Revision hinsichtlich Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2), werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen – soweit nichts anderes vermerkt ist – im Folgenden in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden und mit der Revision 6a unverändert gebliebenen Fassung zitiert. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfä higkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

1.3.1

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invaliditätsbemes sung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berück sichtigen ha be. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell werde durch ein struktu riertes Beweisverfahren ersetzt. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs würden im Regelfall beachtliche Standardindikatoren treten. Diese lie ssen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades sei nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr scheinlichkeit nachgewiesen seien . Fehl e es daran, ha be die Folgen der Beweis losigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tra gen. 1.3.2

Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht in BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2) .

Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken. 1.3.3

In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betref fend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrens standard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge gebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 137 V 210 E. 6). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die beigezogenen admi nistrativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen In dikatoren er lauben oder nicht (BGE 141 V 281 E. 8). 1.4

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungs - zuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.5

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.6

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.

2.1

Nachdem das Sozi alversicherungsgericht die Verfügung vom 14. November 2008, mit welcher die IV-Stelle den Anspruch auf eine Rente verneint hatte (Urk. 7/81), mit dem Urteil IV.2008.01303 vom 31. Mai 2009 aufgehoben und die Sache zur Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens an die IV-Stelle zurückgewiesen hatte (Urk. 7/100/6 f.), holte die IV-Stelle zunächst die Exper tise von Dr. med. A.___

vom 27. Oktober 2009 ein. Die Gutachterin diag nostizierte eine anhal tende schwere agitiert-depressive Episode ohne psychoti sche Symptome und attestierte dem Versicherten ab März 2005 eine 50%ige und ab Juli 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten ( Urk. 7/100/36 ; vgl. auch die ergänzende Stellungnahme von Dr. A.___ vom 13. November 2009 [Urk. 7/112] ). Die IV-Stelle erachtete diese Expertise als nicht beweiskräftig (vgl. Urk. 7/123) und holte zusätzlich das Gutachten von Dr. med. B.___

vom 24. November 2010 ein (Urk. 7/130; vgl. auch die ergän zenden Stellungnahmen von Dr. B.___ vom 2. Dezember 2010 [Urk. 7/132] und vom 30. März 2011 [Urk. 7/144]). Aufgrund der darin bescheinigten 100%igen Arbeitsfähigkeit bei einer Anpassungsstörung mit längerer depressi ver Reaktion und multiplen psychosozialen Belastungs faktoren (Urk. 7/130/62, Urk. 7/132/3 f.) lehnte die IV-Stelle die Zusprechung einer Invalidenrente mit Verfügung vom 27. Juli 2011 erneut ab (Urk. 2). Dage gen erhob der Versicherte am 9. September 2011 die im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Be schwerde (Urk. 1).

Das Gericht begründete die Einholung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens im Beschluss vom 2. April 2014 damit , d ie zweite von der IV-Stelle veranlasste gutachterliche Beurteilung der psychi schen Symptomatik mit dem Resultat einer uneingeschränkten Arbeitsfähig keit durch Dr. B.___

widerspreche diametral der Einschätzung der Erstgutachterin Dr. A.___ , die eine 1 00%ige Ar beits unfähigkeit attestiert hatte . D ie zu beurteilende zumutbare Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ab August 2004 (ein Jahr vor dem geltend gemachten Rentenbeginn; vgl. Urk. 7/87 S. 11) stehe deshalb nach wie vor nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest.

2.2

Gestützt auf die vom Gericht zur Verfügung gestellten Akten, eigene Untersu chungen vom 25. Juli 2014 (Dauer: 130 Minuten) und vom 4. Oktober 2014 (Dauer: 150 Minuten) sowie die vom Beschwerdeführer mitgebrachten aktuellen ärztlichen Berichte erstellte der Psychiater Dr. D.___ das Gerichtsgutachten vom 20. Mai 2015 ( Urk. 43 S. 1 und 15).

Dr. D.___

erhob eine gereizt- dysphorische Stimmung mit impulsivem Verhal ten, eine psychomotorische Unruhe und Angespanntheit, eine intermittierend deutlich eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit und verminderte Aufmerksam keit. Während der Exploration sei es für kurze Momente mehrmals zu einer Bewusstseinsverengung mit Verlust von Kontakt zum inneren Erleben und zur Umgebung sowie mit vorübergehender Affektlosigkeit und Affektstarre auf grund dissoziativer Mechanismen gekommen . Bei formalen Denkprozessen sei der Beschwerdeführer zeitweise blockiert und verlangsamt gewesen , im inhaltli chen Denken rigid mit katastrophisierenden Ängsten und negativen Erwar tungshaltungen. Der Antrieb sei vermindert gewesen und die Schwingungsfä higkeit eingeschränkt. In Zusammenhang mit der Exploration von belastenden Lebensereignissen und schambesetzten Themen (z.B. Verlust von Selbstkon trolle, aggressive Durchbrüche) seien ein Hyperarousal (akute Stressreaktion) und ein ausgeprägtes habituelles Vermeidungsverhalten beobachtbar gewesen . Weiter erhob der Gutachter ein vermindertes Selbstwertgefühl, Schuld- und Schamgefühle, Angst vor Kontrollverlust, Perspektive- und Hoffnungslosigkeit, Verlust von Freude und Interessen sowie eine weitgehend verlangsamte, aus drucksarme Mimik, unterbrochen von impulshaften Affektdurchbrüchen mit Wut. Dr. D.___ diagnostizierte eine emotional instabile Persönlichkeitsstö rung vom impulsiven Typ (ICD-10: F60.30), eine rezidivierende depressive Störung, mittelgr adig bis schwer (ICD-10: F32.2 ; richtig wohl: F33.2 ) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.1 ; Urk. 43 S. 38 ).

Seit Juli 2006 sei der Beschwerdeführer in der angestammten und in jeder ande ren Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Im Zeitraum von August 2004 bis Juli 2006 habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine durchschnittliche Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % bestanden . Eingeschränkt werde die Arbeitsfähigkeit

ausser durch die depres sionsbedingte Verringerung von Kon zentration, Aufmerksamkeit, des Antriebs und der Durchhaltefähigkeit vor allem auch durch die pathologischen und sozial wenig verträglichen impulsiven Reaktions- und Verhaltensmuster. Diese führten zu einer schweren Beeinträch tigung der Selbstbehauptungs-, Gruppen- und Konta ktfähigkeit. Ferner schränkten r igide Denkprozesse und unbewusste dissoziative Reaktionsmuster die Flexibilität und zielgerichtetes, konzentriertes sowie strukturiertes Verhalten erheblich ein. Die Persönlichkeitspathologie, welche die rezidivierende und anhaltende depressive Symptomatik aufgrund innerpsychischer Defizite und fehlender Bewältigungsressourcen mit aufrecht halte, sei auch verantwortlich für eine unbewusste dysfunktionale Krankheitsbewältigung bei chronischer Schmerzstörung im Sinne eines primären Krankheitsgewinns bei nicht lösbarem innerem Konflikt. Die Komorbidität von Depression, Persönlichkeitsstörung und chronischer Schmerzstörung sowie die Therapieresistenz trotz vielfacher statio närer psychiatrischer und psychosomatischer Hospitalisation und anhaltender ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung

inklusive psycho pharmakologischer und schmerztherapeutischer Bemühungen sei en ein Indika tor für den Schweregrad der gesundheitlichen Einschränkungen und die schlechte Prognose. Daraus lasse sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ableiten, dass die von der chronischen Schmerzstörung bewirkten Einschrän kungen nicht willentlich überwindbar seien. Der Beschwerdeführer habe keine ausreichenden innerpsychischen Ressourcen, um genügend flexibel mit den krankheitsbedingten Einschränkungen umzugehen. Eine hinreichende Funkti onsfähigkeit, Aktivität und Partizipation sei für jegliche Verrichtung auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht gegeben ( Urk. 43 S. 39).

Im Gegensatz zu den Vorgutachtern Dr. A.___ und Dr. B.___ sei er , Dr. D.___ , der Ansicht, dass wegen der Schmerzsymptomatik eine psychiat rische Diagnose zu stellen sei. Durch die diagnostizierte chronische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD -10: F45.41) werde den neben den

- durch somatische Probleme verursachten - chronischen Schmerzen bestehenden psychischen Faktoren (Depression, Angst, Persönlichkeitspatholo gie ), welche an der Aufrechterhaltung der Schmerzen mitwirkten , Rechnung getragen . Diese Faktoren beeinflussten den Verlauf und die Möglichkeiten zur Bewältigung der Schmerzen ungünstig ( Urk. 43 S. 32 f. und S. 41) .

Dr. B.___ habe in seinem Gutachten vom 24. November 2010 inklusive die Ergänzungen vom 2. Dezember 2010 und 30. März 2011 akzentuierte Persön lichkeitszüge mit impulsiven, paranoiden und dissozialen Anteilen diagnosti ziert, ohne dies weiter zu erörtern . Insbesondere sei er nicht weiter darauf ein gegangen, ob und inwiefern sich diese Merkmale der Persönlichkeit auf die Adaptationsfähigkeit bei chronischer Schmerzerkrankung und depressiver Symptomatik auswirken könnten. Er, Dr. D.___ , sehe demgegenüber in der Vielzahl somatischer und psychischer Faktoren gesamthaft eine Konstellation von sehr graviere ndem Schweregrad mit erheblicher Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit . Bedeutsam sei d ie Überlappung von chronischer Schmerzstörung mit Depression und Angst sowie eingeschränkten Ressourcen wegen der Per sönlichkeitspathologie . Innerpsychische Mechanismen für die Aufrechterhaltung der depressiven Störung und der Schmerzstörung, welche nicht der willentli chen Steuerung unterlägen, sondern dem Krankheitsgeschehen selbst zuzuord nen seien, spielten für die Beurteilung der Ressourcen zur Krankheitsbewälti gung und des Schweregrads der gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine wesentliche Rolle, welcher Dr. B.___ nicht genügend Rechnung getragen habe. Dr. B.___ erwähne zwar die Vielzahl der körperlichen und psychischen Beschwerden, die Chronifizierung und die Therapieresistenz, werte diese jedoch nicht als ungünstige Prognosefaktoren, welche einen Einfluss auf die zumutbare Willensanspannung hätten, sondern als Reaktion auf psychosoziale Belas tungsfaktoren . In Übereinstimmung mit den Ausführungen von Dr. A.___ in ihrem Gutachten vom 27. Oktober 2009 inklusive Gutachtensergänzung vom 13. November 2009 sehe er die psychosozialen Belastungsfaktoren als Folge einer zugrundeliegenden tieferen psychischen Störung und nicht die psychoso zialen Probleme als Ursache der depressiven Entwicklung.

Sodann sei die von Dr. B.___ gestellte Diagnose einer Anpassungsstörung angesichts des langjährigen Krankheitsverlaufs mit Chronifizierung der depres siven Symptomatik nicht korrekt. Laut ICD-10 dürfe diese Diagnose nämlich nicht gestellt werden, wenn die depressive Symptomatik länger als zwei Jahre dauere.

Er, Dr. D.___ , gehe mit Dr. A.___ hinsichtlich des Schweregrads der psychi schen Erkrankung, der fehlenden Ressourcen und der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit einig, erfasse die Persönlichkeitspathologie diagnostisch aber eigenständig als emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ und nicht als agitierte Komponente im Rahmen einer schweren depressiven Störung. Seines Erachtens habe die persönlichkeitsbedingte Impulskontroll- und Affektregulationsstörung neben der depressiven Störung eigenständigen Krank heitswert . Der Persönlichkeitspatholog i e komme ein erheblicher Anteil sowohl an der Aufrechterhaltung der rezidivierenden depressiven Störung als auch an den sozialen Einschränkungen zu . Sie verunmögliche die Anpassung an die durch die Schmerzstörung bedingten Einschränkungen und generell eine kon struktive Bewältigung der Beschwerden sowie eine adaptive Verarbeitung von Verlust, was wiederum in einem circulus

vitiosus die depressive Symptomatik unterhalte und verstärke ( Urk. 43 S. 40 ff.).

3. 3.1

3.1.1

D er Beschwerdeführer erklärte sich in seiner Stellungnahme vom 20. Juli 2015 mit den gutachterlichen Schlüssen einverstanden .

Er betonte, dass er an einer auch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung invaliditätsbegründenden rezidivierenden depressiven Störung und nicht bloss an einer depressiven Epi sode leide . Falls die neue Schmerzrechtsprechung zur Anwendung gelange, seien auch sämtliche Standardindikatoren erfüllt . Da gemäss dem Gutachter Dr. D.___ in der Zeit von August 2004 bis Juli 2006 maximal eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe und danach eine vollständige Arbeitsunfähig keit vorliege, habe er spätestens ab August 2005 vorerst Anspruch auf eine halbe und danach auf eine ganze Rente ( Urk. 49 ; vgl. auch Urk. 1 ). 3.1.2

Die IV-Stelle

– welche in der Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2011 auf Beschwerdeabweisung geschlossen hatte ( Urk.

6) - hielt in ihrer Stellungnahme vom 3. November 2015 ( Urk. 52; vgl. auch Urk. 6) unter Hinweis auf die Beur teilung vom 2. November 2015

von med. prakt. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie des Regionalen Ärztlichen Dienstes ( Urk. 53) ,

fest, im Gerichtsgutachten würden psychosoziale Belastungsfaktoren und soziokulturelle Faktoren nicht ausgeschieden, sondern als psych ische Folgesymptome gewertet. D eshalb seien die gutachterlichen Schlüsse nicht nachvollziehbar . Folgende Fragen seien dem Gutachter zur Beantwortung zu unterbreiten: - „Ergeben sich eigenanamnestische/fremdanamnestische Belege für eine

impulsive Persönlichkeitsstörung bis ca. 2005? Gibt es Belege für eine „latent vorhandene prämorbide Persönlichkeitspathologie “ (Seite 35)? - Gab es während der zwei insgesamt 280-minütigen Untersuchungen objek tive Belege für eine unbeherrschte Impulsivität? - Welches positive Funktionsniveau zeigt Herr X.___ ? Aus dem Gutach ten ergeben sich Hinweise auf Autofahren zur Untersuchung, Reisen in die F.___ (Auto, Flug?), Thermalbadbesuch in der F.___ , Grillieren mit Bruder, Besuche des Sohnes, Kontakte mit dem Vater… - Wie verträgt sich das Funktionsniveau mit einer mittel- bis schwergradi gen Depression? - Welche Auswirkungen hat die depressive Störung auf den Gesundheitszu stand und die Arbeitsfähigkeit unter Ausserachtlassung psychosozialer Faktoren? Anmerkung: Nachvollziehbar ist, dass durch den „Schuldenberg“ das Abmühen beim Sozialamt und andere psycho soziale Faktoren immer wieder Schamgefühle und Angst bei Herrn X.___ aktiviert werden (Seite 38). Dass Herr X.___ diese Belastungen besonders schwerwiegend erlebt , ändert aber nichts daran, dass solche Faktoren aus versicherungsmedizinischer Sicht auszuscheiden sind. Der Gutachter hat deshalb anzugeben, wie gravierend er die Depression ein schätzt, wenn die psychosozialen und soziokulturellen Belastungsfakto ren abstrahiert werden.“ 3.2

Das Gerichtsgutachten von Dr. D.___ beruht auf zwei ausführlichen Explorati onsgesprächen , einer umfassenden Würdigung der psychischen Situa tion des Beschwerdeführers und ist in Kenntnis sämtlicher Vorakten erstellt worden. Die medizinischen Zusammenhänge werden einleuchtend dargelegt und die gutachterlichen Schlussfolgerungen sind überzeugend begründet . Auch wird ausführlich zu abweichenden ärztlichen Meinungen Stellung genommen. Inso fern erfüllt das Gutachten die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige medizinische Beurteilungsgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 3.3

Auch inhaltlich überzeugt das Gerichtsgutachten : Dr. D.___ hat nachvollzieh bar aufgezeigt, dass sich die körperlichen Schmerzen, die Persön lichkeits - problematik und die Depression gegenseitig unterhalten und verstärken und im Zusammenspiel zur attestierten Arbeitsunfähigkeit führen. Dass die psy chischen Beeinträchtigungen invalidisierend sind, lässt sich auch dadurch erschliessen, dass trotz langjähriger intensiver ambulanter und stationärer psychiatrischer Behandlung einschliesslich Medikation ( Urk. 43 S. 36, 37 f. und 42) die im Gutachten beschriebene schwere Symptomatik fortbesteht.

Zudem hielt der Gutachter am Ende der Expertise ausdrücklich fest, er habe keine An zeichen von Simulation oder Aggravation beobachtet ( Urk. 43 S. 42). 3.4

Die am 2. November 2015 von med. pract . E.___ vom RAD aufgeworfenen Fragen (vorstehend E. 3.1.2) lassen sich allesamt gestützt auf die Expertise beantworten, soweit sie für die Beurteilung d es strittigen Rentenans pruchs überhaupt relevant sind:

Dr. D.___ legte in seinem Gutachten dar, dass angesichts belastender biogra phischer Ereignisse und des Verhaltens während der Exploration mit überwie gender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer bereits vor den Heckauffahrunfällen 2004 und 2005 eine Vulnerabilität hinsichtlich des Umgangs mit Stress und negativen Emotionen, eine eingeschränkte Frustrationstoleranz sowie eine Tendenz zu Impulskontroll verlust

aufgewiesen habe ( Urk. 43 S. 34). Selbst wenn

trotz dieser gutachterli chen Ausführungen angenommen würde, dass impulsive Verhaltensweisen für di e Zeit vor 2005 und die Annahme , dass vor den Auffahrunfällen eine prämor bide Persönlichkeitspathologie latent vorhanden gewesen sei, nicht genügend beleg t

sind , würde dies die Beweiskraft der Expertise in den wesentlichen Punkten nicht erschüttern. D ie genaue diagnostische Einordnung der für die spätere Zeit belegten impulsiven Verhaltensweisen

– als impulsive Persönlich keitsstörung , andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerz - syndrom (Bericht des G.___ vom 21. Dezember 2007 [ Urk. 43 S. 5]) oder agitierte Komponente im Rahmen einer schweren depressiven Störung ( pychiatrisches Gutachten vom 27. Oktober 2009 von Dr. A.___ [ Urk. 43 S. 7]) –

ist letztlich n icht entscheidend.

Von Bedeutung sind die ausgewiesenen, von der entsprechenden psychischen Problematik aus gehenden Beeinträchtigungen.

B ereits in den in der Expertise aufgeführten medizinischen Vorberichten wurden wiederholt heftige impulsiv-aggressive Durchbrüche beschrieben (vgl. Urk. 43 S. 4 und 7) . A uch Dr. D.___

beobachtete anlässlich der Explorationsgespräche mehrmals auffällig aufgebrachtes, impulsives Verhalten

des Beschwerdeführers ( Urk. 43 S. 19 und 22) . Zwar konnte er

sich jeweils wieder beruhigen, bei der ersten heftigen Reaktion allerdings erst nach einer 10minütigen Pause

( Urk. 43 S. 19). Nebst den präzisen Schilderungen

des Gutachters belegt auch die Not wendigkeit einer 10minütigen Pause zur Beruhigung die Heftigkeit dieses Aus bruchs. Ferner war das auslösende Ereignis, das Nachfragen des Gutachters nach der Lebensgeschichte des Beschwerdeführers vor dem Unfall, relativ harmlos . Daraus kann, offenbar entgegen der Ansicht von med. pract . E.___ ( Urk. 53 S. 2), nicht geschlossen werden , dass d er Beschwerdeführer in kon fliktträchtigeren

( Alltags -)S ituationen nicht noch viel heftiger reagiert.

Entspre chende Reaktionen wurden denn auch in den medizinischen Vorakten doku mentiert (vgl. Urk. 43 S. 4, 7 und 33 f. ) und vom Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung besch rieben .

Gemäss seinen Angaben sei das Einzige, was helfe, wenn ihm etwas auf die Nerven gehe, das Weglaufen ( Urk. 43 S. 17 und 19). Dies spricht ebenfalls für das Bestehen einer schweren Symptomatik. Dem nach besteht entgegen der Ansicht von med. pract . E.___ kein Grund zu zwei feln, dass das impulsive Verhalten des Beschwerdeführers einen Schweregrad erreicht, welcher mit der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung vereinbar ist.

Ferner vertragen sich die im Gutachten aufgeführten, von med. pract . E.___ hervo rgehobenen Freizeitaktivitäten - Thermalbadbesuch in der F.___ , Grillieren mit dem Bruder, Kontakte mit dem Sohn und dem Vater ( Urk. 43 S. 21-23, Urk. 53 S. 5)

- durchaus mit der diagnostizierten rezidivierenden mittel gradigen bis schweren depressiven Störung . Gleiches gilt für das regelmässige Besuchen des Clublokals eines Fussballvereins, bei welchem d er Beschwerde führer in den 19 80iger Jahren aktiv war, zumal er gemäss eigenen Angaben nicht ins Vereinsleben integriert sei und meist zurückgezogen allein an einem Tisch sitze ( Urk. 43 S. 23). Bei diesen Aktivitäten handelt es sich nicht um anspruchsvolle soziale Aktivitäten, welche mit dem herabgesetzten Funktions niveau einer mittelgradig bis schweren depressiven Störung nicht vereinbar wären. Dr. D.___

wies denn auch ausdrücklich darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer ab 2009 gelungen sei, im Familiengefüge zu bleiben, was als Stabilisierung auf sehr niedrigem Funktionsniveau ohne Wieder - herstellung der Arbeitsfähigkeit betrachtet werden könne ( Urk. 43 S. 40).

Schliesslich hat Dr. D.___ in seiner Expertise deutlich gemacht, dass sich die depressive Symptomatik und die daraus resultierenden Beeinträchtigungen nicht allein mit den durchaus vorhandenen psychosozialen Belastungsfaktoren (Arbeitslosigkeit, finanzielle Probleme, Eheprobleme) erklären lassen . Die psy chosozialen Faktoren seien vielmehr Folge der psychischen Störung .

Gleichzei tig wirkten sie sich ungünstig auf deren Verlauf aus, in dem die störungsbe dingten fehlenden innerpsychischen Ressourcen zur Emotions- und Stressregu lation dem Beschwerdeführer die Möglichkeit nähmen, negative Gefühle, die mit den psychosozialen Problemen einhergingen, flexibel zu bewältigen.

Das Bundesgericht hat wiederholt festgestellt, dass eine depressive Störung nicht völlig unabhängig von psychosozialen Faktoren bestehen muss, um eine Invali dität bewirken zu können. Es sei unbestritten, dass äussere Umstände an der Entstehung vieler Krankheiten aus dem depressiven Fo rmenkreis wesentlich mitwirkten . Wenn psychosoziale Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchti gung der psychischen Integrität führten, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhie lten, könnten sie sich ferner mittelbar invali ditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2014 vom

20. Mai 2014 E. 4.2.2 mit Hinweis sowie vorstehend E. 1.4). Aufgrund dieser Rechtsprechung durfte der Gutachter - offenbar entgegen der Ansicht von med. pract . E.___ ( Urk. 53 S. 5) - den

ungünstigen Einfluss der psychosozialen Fak toren auf den Gesundheitszustand bei der Festsetzung der zumutbaren Arbeits fähigkeit mitberücksichtigen . Die invalidisierende Auswirkung der depressiven Symptomatik

beziehungsweise die H öhe der im Gutachten attestierten Arbeits unfähigkeit werden im Übrigen

da durch , dass auch nach langjähriger intensiver ambulanter und stationärer psychiatrischer Behandlung einschliesslich Medi k a tion ( Urk. 43 S. 36, 37 f. und 42) eine mittelschwere bis schwere Symptomatik verbleibt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2014 E. 4.2.2) , untermau ert. 3.5

Auch wenn die von Dr. D.___ gestellte Diagnose einer chronischen Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) vom Bun desgericht bereits mehrmals unter die Schmerzstörungen ohne erkennbare orga nische Ursache und vergleichbar e psychosomatische Leiden

subsumiert wurde (Urteile des Bundesgerichts 9C_653/2014 vom 6. März 2015 sowie 9C_369/2014 vom 19. November 2014) , wird aufgrund der Ausführungen von Dr. D.___

zu diese r von ihm gestellten Diagnose deutlich , dass er beim Beschwerdeführer nicht vom Bestehen psychosomatischer Schmerzen ausging .

Die gleiche Ein schätzung äusserte med. pract . E.___ vom RAD in seiner Stellungnahme zum Gutachten vom 2. November 2015 ( Urk. 53 S. 4). Vielmehr gehen die Schmerzen nach Meinung des Gutachters auf somatische Korrelate (eine Kristallarthropa thie sowie Diskushernien mit Nervenkompression) zurück ( Urk. 43 S. 25 und S. 32 f.) . Deshalb brauchen die zur Invaliditätsbemessung bei psycho - somatischen Leiden massgeblichen Standardindikatoren nicht beachtet zu werden. Nichts destotrotz wären - bei fehlenden Anzeichen für eine Simulation oder Aggrava tion ( Urk. 43 S. 42) - diese Indikatoren zur Anerkennung der invalidisierenden Wirkung psychosomatischer Beschwerden aufgrund der glaubhaften Angaben im Gutachten (E. 2.2) und der vorstehenden Aus - führungen beim Beschwerde führer in hinreichendem Masse erfüllt ; dies gilt vorab für die (mangelnden) persönlichen Ressourcen (vgl. etwa

Urk. 43 S. 38 f.) und die psychischen und körperlichen Komorbiditäten ( Urk. 43 S. 25) . 3.6

Demnach steht aufgrund des beweiskräftigen psychiatrischen Gutachtens vom 20. Mai 2015 von Dr. D.___ fest, dass

der Beschwerdeführer wegen seiner psychischen Beeinträchtigungen ab August 2004 zu 50 % sowie ab Juli 2006 100 % arbeitsunfähig

war , und zwar für sämtliche Tätigkeiten ( Urk. 43 S. 39) . 4.

Wie bereits angetönt, leidet der Beschwerdeführer nicht nur an psychischen Beschwerden, sondern auch an körperlichen Beeinträchtigungen. Diese sind für die Festsetzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in der Periode von August 2004 bis Juni 2006, in welcher unter alleiniger Berücksichtigung der psychi schen Erkrankungen noch eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % bestand, von Bedeutung. Gemäss dem interdisziplinär en , auf fachärztlich-internist ischen, -rheumatologischen und - psychiatrischen Untersuchungen vom 29. Mai 2007 beruhenden Gutachten des Z.___ vom

14. September 2007

( Urk. 7/53/1) litt

d er Beschwerdeführer

im Wesentlichen an einem chronisch rezidivierenden zerviko - okkzipital -Syndrom bei Status nach zweimaliger HWS-Distorsion am 30. Dezember 2004 und 9. Juni 2005, einem Status nach Lumbovertebralsyndrom bei medianer Diskushernie L4/5 und L5/S1 ohne Anzeichen für eine Neurokompression , einem f emoropatellaren Schmerz - syndrom beidseits, einer OSG-Belastungs-Arthralgie beidseits linksbe tont , einem Schlafapnoesyndrom vom Typ des Upper Airways Resistance Syn drom sowie einer Adipositas nach WHO Grad I (BMI von 31,6 kg/m 2 ; Urk. 7/53/31 ) .

Laut Beurteilung der Z.___ -Gutachter war der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der körperlichen Beeinträchtigungen in der ange stammten , behinderungsangepassten leichten bis intermittierend mittelschweren körperlichen Tätigkeit in der Paketnachsendung zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 7/53 /35-36 ). Aus orthopädisch-rheumatologischer Sicht wird im Gutach ten weiter konstatiert, dass auch in der Zeit vor der Begutachtung, insbesondere nach den beiden Auffahrunfällen, nie während längerer Zeit eine qualitativ oder quantitativ weitergehende Arbeitsunfähigkeit bestand ( Urk. 7/53/37-38). Diese Beurteilung wurde von den Parteien zu Recht nicht angezweifelt. Es kann folg lich davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichti gung der psychischen und körperlichen Beeinträchtigungen im Zeitraum von August 2004 bis Juni 2006 in der angestammten sowie in einer behinderungs angepassten leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig und ab Juli 2006 für sämtliche Tätigkeiten vollständig arbeitsunfä hig war. 5.

5.1

Im August 2005 war der Beschwerdeführer nach dem Gesagten während einem Jahr zu 50 % a rbeitsunfähig in seiner angestammten Tätigkeit. Nach Ablauf dieser einjährigen Wartezeit gemäss alt Art . 29

Abs. 1 lit . b IVG (in der bis

31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) entstand

gemäss altArt . 29 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) der Rentenan spruch, weshalb für den Einkommensvergleich (vorstehend E. 1.6) die Einkom mensverhältnisse im August 2005 massgeblich sind.

Gemäss Angaben des letzten Arbeitgebers, der Y.___ , hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2005 als Gesunder im Vollzeitpensum ein Jahresein kommen von Fr. 66‘542.-- erzielt ( Valideneinkommmen ; Urk. 7/11/2).

Bezüglich des Invalideneinkommens gilt die Regel, dass dieses so konkret wie möglich zu ermitteln ist, weshalb primär von der beruflich-erwerblichen Situa tion auszugehen ist, in welcher die invalide versicherte Person steht. Es ist nicht notwendig, sich auf einen statistischen Durchschnittslohn zu beziehen, wenn die versicherte Person trotz ihrer Behinderung in der Lage ist, ihre bisherige Berufstätigkeit auszuüben, wenn auch mit einer gewissen Leistungseinschrän kung . Ebenso ist nicht auf die lohnstatistischen Angaben abzustellen, wenn die versicherte Person die Restarbeitsfähigkeit pensenmässig nicht voll ausschöpft ( Ulrich Meyer, Rechtsprechung

des

Bundesgerichts

zum

Sozialversicherungs recht , Bun des gesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 28a Rz 78 und 89 mit Hinweisen ). Trotz der ärztlich attestierten Arbeits unfähigkeit kündigte die Y.___ dem Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis erst auf Ende Januar 2007 ( Urk. 43 S. 23). Deshalb rechtfertigt es sich, f ür die Festsetzung des Invalideneinkommens im Jahr 2005

vom Ein kommen auszugehen, welches der Beschwerdeführer als Gesunder bei der Y.___ im 100 % -Pensum hätte erzielen können (Fr. 66‘542.--), und diesen Lohn auf das noch zumutbare 50%ige Pensum umzurechnen. Daraus resultiert ein Invali deneinkommen von Fr. 33‘271.-- und, verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 66‘542.--, ein Invaliditätsgrad von 50%.

Aufgrund des ausgewiesenen Invaliditätsgrads von 50 % hat der Beschwerde - füh rer ab 1. August 2005 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (vorstehend E. 1.5). 5.2

Ab Juli 2006 war der Beschwerdeführer für sämtliche Tätig keiten zu 100 % arbeitsunfähig, was ab diesem Zeitpunkt einem Invaliditätsgrad von 100 % entspricht.

Wenn gleichzeitig rückwirkend erstmals eine Invalidenrente zugesprochen und wegen einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit eine Abstufung angeordnet wird, ist d ie anspruchsbeeinflussende Änderung gemäss der Regelung in Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zu berück sichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (vgl. auch Ulrich Meyer, a.a.O., Art. 30-31 Rz 110 mit Hinweisen) .

Deshalb hat d er Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2006

– drei Monate nach dem 1. Juli 2006 - Anspruch auf eine ganze Rente (vorstehend E. 1.5).

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde gemäss dem in der Stellungnahme vom 2 0. Juli 2015 geänderten Antrag ( Urk. 49 S. 4). 6 .

6 .1

Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.-- zulast en der unter liegenden IV-Stelle (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 6 .2

In BGE 139 V 496 E. 4.3 und 4.4 hat das Bundesgericht erwogen, das Gericht könne die Kosten eines Gerichtsgutachten s unter anderem dann der Verwaltung auferlegen, wenn bereits im Verwaltungsverfahren ein manifester Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen Auffassungen bestehe, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete Argumente entkräftet habe; es müsse mithin ein Zusammenhang zwischen der Notwendig keit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen, und einem Untersuchungsmangel sei tens der Verwaltung bestehen. Solchenfalls bildeten die Kosten der Begutach tung keine Kosten des Beschwerdeverfahrens im Sinne von Art. 69 Abs. 1 bis IVG, sondern Abklärungskosten im Sinne von Art. 45 ATSG, welche von der Invalidenversicherung zu tragen seien (vgl. auch BGE 140 V 70 E. 6.1).

Die IV-Stelle hat nach Vorliegen des psychiatrischen Gutachtens von Dr. A.___ , welches mit den Einschätzungen der behandelnden Ärzte weitge hend übereinstimmte, ein zweites psychiatrisches Gutachten bei Dr. B.___ eingeholt. Dessen Beurteilung der Auswirkung der psychischen Beschwerden auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit widersprach der Einschätzung der Erstgut achterin diametral (vgl. vorstehend E. 2.1). Damit bestand bereits im Abklä rungsverfahren ein manifester Widerspruch zwischen zwei verschiedenen gut achterlichen Auffassungen, ohne dass die IV-Stelle diesen durch objektiv begründete Argumente entkräftet hatte. Mit Blick auf die dargelegte höchst richterliche Rechtsprechung rechtfertigt es sich deshalb, der IV-Stelle die Kosten des Gerichtsgutachten s von Dr. D.___ von Fr. 9‘5 00.-- (Urk. 45 ) aufzuerlegen. 6 .3

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Markus Bischoff, macht in seiner detaillierten Honorarnote vom 1 1. Februar 2016 einen Zeitauf wand von 1800 Minuten respektive 30 Stunden geltend ( Urk. 58). Das Verfah ren hat zwar lange gedauert und war deshalb aufwändig. Indes macht der Rechtsvertreter in der Honorarnote Aufwendungen geltend, die mit dem vorlie genden Beschwerdeverfahren nichts zu tun haben und deshalb von der Beschwerdegegnerin nicht zu vergüten sind. Dies betrifft die Korrespondenz mit der AXA (1 Stunde 50 Minuten), mit der H.___ (1 Stunde 5 Minuten), mit der Vaudoise (20 Minuten), mit der Bundesanwaltschaft (5 Minuten) sowie mit der Aufsichtsbehörde respektive Justizkommission ( JuKo , 3 Stunden 25 Minuten) und Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Betreibungsbegehren sowie einen Zahlungsbefehl (1 Stunde 15 Minuten). Bei einem Stundensatz von Fr. 200.-- (bis 31. Dezember 2014) beziehungsweise von Fr. 220.-- (ab 1. Januar 2015) ergibt dies, ex klusive Mehrwertsteuer, eine Entschädigung für den zeitli chen Aufwand von 1 2 Stunden und 5 Minuten (rund 12 .1 Stunden) in der Ze it bis 3 1. Dezember 2014 sowie 9 Stunden und 55 Minuten (rund 9.9 Stunden) ab 1. Januar 2015 ( Urk. 58) von

Fr. 4 ‘ 598 .--. Hinsichtlich der in der Honorarnote aufgeführten Spesen von gesamthaft Fr. 802.50 ( Urk.

58) können die Rech nungen in Höhe von Fr. 203.-- sowie Fr. 203.30 der Bundesanwaltschaft sowie die bei der Korrespondenz mit der AXA ( Fr. 17.--), mit der H.___ ( Fr. 15.--), mit der Justizkommission ( Fr. 90.--) und mit dem Betreibungsamt entstandenen Auslagen ( Fr. 24.--) mangels eines Zusammenhangs mit dem vorliegenden Verfahren nicht anerkannt werden. Werden die verbleibenden Spesen von Fr. 250.20 zur Entschädigung für den Zeitaufwand von Fr. 4‘598.-- hinzuad diert, beläuft sich die dem Beschwerdeführer zuzusprechende Parteientschädi gung unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 5‘236.05 . Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV -Stelle, vom 2 7. Juli 2011

aufgehoben , und es wird festgestellt , dass der Beschwerdeführer ab 1. August 2005 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente und ab 1. Oktober 2006 Anspruch auf eine ganze In validenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1 ‘ 000 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die im Gerichtsverfahren angefallenen Gutachtenkosten von Fr. 9‘500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kosten pflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4 .

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer

eine Prozessent - schä digung von Fr. 5‘236.05 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 5 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Pensionskasse Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt