Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1960, war in einem 75%-Pensum als pädagogische Mitarbeiterin in einem Sonderschulheim tätig, als sie sich am 17. Dezember 2009 unter Hin weis auf eine Depression mit seit Jahren schleichendem Verlauf, akut seit 20. August 2009, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zum Leistungsbezug anmel dete (Urk. 7/1). Nach der Anmel dung holte die IV-Stelle die ärztlichen Berichte des Hausarztes Z.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 13. Januar 2010 (Urk. 7/14) sowie des A.___ vom 28. Januar 2010 (Urk. 7/15) ein. Zudem zog sie die Akten des Krankentaggeldversicherers von X.___ bei (Urk. 7/9/1-11). Am 28. Januar 2010 fand e in berufsberaterisches Standort gespräch mit der Versicherten statt (Protokoll vom 3. Februar 2010, Urk. 7/17). Mit Schreiben vom 15. März 2010 zeigte die IV-Stelle der Versicherten an, dass derzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen angez eigt, aber eine medi zinische Begutachtung vorgesehen seien und dass der Anspruch auf berufliche Massnahmen nach Vorliegen dieses Gutachtens geprüft werde (Urk. 7/20). Am 20. April 2010 wurde die Versicherte von B.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, exploriert; dieser erstattete am 23. September 2010 sein Gutachten (Urk. 7/27). Dazu erbat der C.___ am 1. Dezember 2010 zusätzli che Angaben, unter anderem zur Frage, ob b erufliche Massnahmen oder Integ rationsmassnahmen derzeit indiziert und aussichtsreich seien (Urk. 7/36). Am 30. Dezember 2010 beantwortete B.___ diese Anfrage (Urk. 7/38). Am 19. Januar 2011 würdigte der C.___ ( D.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH) den medizinischen Sa ch verhalt dahingehend, dass entsprechend dem ergänzten Gutachten B.___ vom 19. August 2009 bis Mitte März 2010 ein e 70%ige Arbeitsunfähigkeit bis herig und angepasst ausgewiesen sei (Urk. 7/39/6). Von Mitte März 2010 bis zum 30. Dezember 2010 sei eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit bisherig und (in einem verständnisvollen Arbeitsumfeld) angepasst ausgewiesen. Ab April 2011 sei die Versicherte in einem verständnisvollen Arbeitsumfeld wieder voll arbeitsfähig. Ferner seien die versicherungsmedizinischen Voraussetzungen für Art. 17 IVG und Art. 18 IVG erfüllt. Gestützt dara uf teilte die IV-Stelle der Ver sicherten mit Vorbescheid vom 7. März 2011 mit, dass sie deren Rentenbegeh ren abzulehnen gedenke, da der gewichtete Invaliditätsgrad bei einem Anteil von 75 % Tätigkeit im erwerblichen und 25 % im haushälterischen Bereich lediglich 5 % betrage, und dass sie sich bei der IV-Stelle melden könne, falls sie berufliche Massnahmen der Invalidenversich erung wünsche (Urk. 7/41). Dage gen opponierte das A.___ namens der Versicherten mit Eingaben vom 24. März und 19. April 2011, in denen es geltend machte, dass lediglich eine kurzzeitige Besserung des Gesundheitszustands im Juni 201 0 eingetreten sei und die Versi cherte nach wie vor nicht zu 100 % in der bisherigen oder in einer Verweistä tigkeit arbeiten könne (Urk. 7/42 und Urk. 7/44). Daraufhin zog die IV-Stelle den Bericht des A.___ vom 26. Mai 2011 (Urk. 7/49) bei und legte diesen (und die Eingaben vom 24. März und 19. April 2011 sowie sämtliche Akten, vgl. Urk. 7/54) dem Gutachter B.___ zu einer ergänzenden Stellungnahme vor (Urk. 7/50). Nachdem B.___ sich am 6. Juli 2011 noch einmal hatte ver nehmen lassen (Urk. 7/56), befand der C.___ ( D.___ ) am 19. Juli 2011, dass an der Einschätzung vom 19. Januar 2011 festzuhalten sei (Urk. 7/59/3). Dementsprechend bestätigte die IV-Stelle die mit dem Vorbescheid in Aussicht gestellte Abweisung des Rentenbegehrens mit Verfügung vom 10. August 2011 (Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 10. August 2011 erhob die Versicherte am 1. September 2011 durch die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei diese unter Kosten- und Ent schädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin aufzuhe ben und der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen de r Invalidenversi cherung zuzusprechen; eventualiter seien weitere Abklärungen durchzuführen (Urk. 1 S. 2).
Dazu liess sich die Beschwerdegegnerin am 10. Oktober 2011 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen (Urk. 6). Hiervon wurde die Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2011 in Kenntnis gesetzt (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträ chtigung der körperlichen, geis tigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutba rer Behand lung und Eingliederung verbleibende ganze ode r teilweise Verlust der Erwerbs mög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähig keit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 gel tenden Fassung). 1.1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehen d objektiv bestimmt. Festzustel len ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als ang enommen werden kann, die Verwer tung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der v ersi cherten Person sozial-prak tisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.1.4
Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 431/99 vom 15. Februar 2000). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invali denversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 f. E. 1a mit Hinweisen). 1.2 1.2.1
Um den Invaliditätsgrad bem essen zu können, ist die Verwal tung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewie sen, die ärztli che und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen de r versicherten Person noch zuge mutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.2.2
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverh alt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden , ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten . Insbesondere darf es beim Vor lie gen einander wi dersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlic h des Beweiswertes eines ärztli chen Gut achtens ist im L ichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vo r allem bei psychischen Fehlentwicklungen nö tig ist , in Kenntnis der un d gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben wor den ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusamme n hänge ein leuchtet, ob die Schlussfolg erungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Expert e oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheit en, welche die Be antwortung der Fragen erschwer en oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; U. Meyer Blase r, Die Rechtspflege in der Sozi alversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fre denhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1.2.3
Die Verwaltung als verfügende Instanz sowie im Beschwerdefall das Gericht können bzw. dürfen die medizinisc hen Aspekte des anspruchsbegrün denden Tatbestands nicht aufgrund eigener Sachkunde feststellen, sondern sind auf externes medizinisches Fachwissen angewiesen (vgl. E. 1.2.1). Bei Vorliegen mehrerer medizinischer Beurteilungen sind diese gegeneinander ab zuwägen und ist nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit jener Sachver haltsdarstellung zu folgen, die von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr scheinlichste zu würdigen ist (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.; vgl. auch vorstehende E. 1.2.2).
Bei der Würdigung ärztlicher Beweisaussagen zum anspruchsbegründenden Tat bestand ist zwischen ärztlich dokumentierten medizinischen Fakten (klinische Feststellungen, gutachterliche Verhaltensbeobachtungen und anamnestische Daten) und deren Bewertung (von den Experten abgeschätzte Auswirkungen der festgestellten Fakten auf die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit) zu unterscheiden (vgl. dazu: Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.2 und E. 4.3 sowie Andreas Traub, Zum Beweiswert medi zinischer Gutachten im Zusammenhang mit der Rentenrevi sion, SZS 2/2012, S. 183-186 ). Die ärztliche Dokumentation der Faktenlage im Zeitpunkt e ines leistungszusprechenden Ent sche ids ist nicht nur - wie die vor stehend zitierte Rechtsprechung und Literatur zeigen - Voraussetzung dafür, dass dieser Ent scheid später revidierbar ist. Bei unterschiedlichen ärztlichen Beurteilungen der Anspruchsvoraussetzungen ist sie auch im Rahmen der erstmaligen Anspruchs prüfung entscheidend dafür, welcher Sachverhalts darstellung als der wahr schein lichsten zu folgen ist.
Auch im Rahmen der erstmaligen Anspruchsprüfung kann daher eine lege artis erfolgte fachärztliche Beurteilung von einem anderen medizinischen Experten nicht durch die bloss abweichende Bewertung bereits aktenkundiger Fakten in Frage gestellt werden, sondern nur durch die Dokumentation neuer entscheid relevanter Fakten. Solange lediglich - im Rahmen des medizinisch-wissen schaftlich Vertretbaren - unterschiedlichen Wertungen der gleichen m edi zini schen Fakten vorliegen, lassen sich nur gleichermassen mögliche, abe r kein überwiegend wahrscheinli cher medizinischer Sachverhalt beweismässig erstel len. In solchen Fällen kann ein überwiegend wahrscheinlicher Sachverhalt auch nicht durch den Beizug eines weiteren Experten (Obergutachten) ermi ttelt wer den. Denn ein Obergut achten darf (und muss) nur dann angeordnet werden, wenn Widersprüche zwi schen reproduzierbaren Fakten zeigen, dass diese noch ungenügend abgeklärt sind und weitere medizinisc he Untersu chungen zusätzli che entscheidrelevante Fakten liefern können. Ein Obergutachten darf aber nicht dazu dienen, die Grenzen der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse zu verdecken (vgl. E. 1.2.2 am Ende) und den - den rechtsanwenden Behörden im Rahmen der Beweiswürdigung obliegenden - Entscheid darüber, welcher von mehreren durch die medizinischen Experten lege arti s ermittelten möglichen Sachverhaltsvarian ten als der wahrscheinlichsten zu fol gen ist, an die Medizin zu dele gieren. 2. 2.1
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdegründung geltend macht, die vom psychiatrischen Gutachter attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % sei nicht hinreichend begründet (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5), ist ihr unter Hin weis auf die vorstehende Erwägung 1.2.3 insofern zuzustimmen, als tatsächlich eine die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit einschränkende Symptomatik nicht so genau nach Art und Ausmass beschrieben wird, dass künftig ohne Weiteres festgestellt werden könnte, ob dannzumal eine Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten ist. Der psychiatrische Gutachter hat sich bei der Abschätzung der Restarbeitsfähigkeit offenkundig vor allem auf die - ausführlich referierten (vgl. Urk. 7/27/17-24) - Angaben in der Krankengeschichte des A.___ und die Intensität der Behandlung im A.___ (Auf enthalte der Beschwerdeführerin in der Tagesklinik, vgl. Urk. 7/27/31) abge stützt. 2.2
Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5 Ziff. 6) ist es im vorliegenden Fall jedoch nicht so, dass die behandelnden Ärztinnen und Thera peutinnen des A.___ ein umfassenderes Bild ihres Gesundheitszustands zu ver mitteln vermöchten. Denn deren Dokumentation von Fakten (vgl. Urk. 7/27/40-63 und Urk. 7/49/3) geht nicht über das hinaus, was der Gutachter berücksich tigt und bei seiner eigenen Untersuchung der Beschwerdeführerin festgestellt hat (vgl. Urk. 7/27/27). Eine grössere Einschränkung der Restarbeitsfähigkeit als die vom Gutachter festgestellte ist daher durch die Fakten nicht ausgewiesen.
Unter diesen Umständen erübrigen sich auch weitere medizinische Abklärungen, da die Faktengrundlagen der Beurteilungen durch den von der Beschwerdegeg nerin beauftragen Gutachter sowie die b ehandelnden Ärztinnen und Thera peu tinnen des A.___ identisch sind. Der Gutachter hat in seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2011 (Urk. 7/56) nachvollziehbar begründet, weshalb die Bewertungen der Restarbeitsfähigkeit differieren, worauf bereits die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zu Recht hingew iesen hat. Die letztlich vorhan dene Differenz der Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit durch den Gutachter einerseits (jedenfalls 70 %) und der Ärztinnen und Ärzte des A.___ andererseits (50 %, vgl. Bericht vom 26. Mai 2011, S. 3) lässt sich zwanglos durch die Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (vgl. BGE 124 I 170 Erw . 4) und in diesem Zusammenhang insbeson dere dadurch erklären, dass psy chosoziale und soziokulturelle Faktoren - die vorliegend zweifelsohne vorhan den sind, wie die Beschwerdeführerin selber einräumt (Urk. 1 S. 6) - vom sozi alversicherungsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind (vgl. BGE 127 V 299 Erw . 5a ; BGE 130 V 352 E. 2.2.5).
Anzufügen bleibt, dass aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht die von B.___ vorgenommene Beurteilung, wonach die Beschwerdeführerin von August 2009 bis Mitte März 2010 zu 70 % und seither höchstens zu 30 % arbeitsunfähig war, mit Blick auf die von ihm erhobene Diagnose einer rezidi vierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1 [Urk. 7/27/29]), als sehr wohlwollend einzustufen ist, zumal diese gemäss seinen Angaben vorwiegend auf psychosozialen Belastungsfaktoren gründete (Urk. 7/27/33). Bei einer mittelgradigen depressiven Episode handelt es sich sodann definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_176/2011 vom 29. Juni 2011 E. 4.3 und 8C_80/2011 vom 14. Juni 2011 E. 6.3.2, je mit Hinweisen), welches rechtsprechungsgemäss über dies grundsätzlich als therapeutisch angehbar gilt (Urteil des Bundesgerichtes 9C_673/2010 vom 28. November 2012 E. 3.3 mit Hinweis). Dass B.___ die mittelgradige depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert hat, ändert daran nichts (vgl. Urteil des Bun desgerichtes 9C_176/2011 vom 29. Juni 2011 E. 4.3).
Aus ihrem Aufenthalt in der Tagesklinik der E.___ vom 14. März 2011 bis 17. Juni 2011 kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, da dieser laut den Angaben dieser Kl inik im Bericht an die Beschwer degegnerin vom 21. April 2011 vorwiegend aus psychosozialen Gründen ein geleitet wurde (Urk. 7/49/3; vgl. Stellungnahme von B.___ vom 6. Juli 2011, Urk. 7/56). 2.3 2.3.1
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie wäre heute ohne Gesundheits schaden zu 100 % erwerbstätig, ist sie darauf hinzuweisen, dass selbst diese Annahme nicht zu einem den Anspruch auf eine Rente begründen den Invaliditätsgrad führen würde (vgl. E. 1.1.3). 2.3.2
Wird zur Ermittlung des Invaliditätsgrades (zugunsten der Beschwerdeführerin) ein Einkommensvergleich (vgl. Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) durchgeführt, so ist das Valideneinkommen ausgehend vom Einkommen, welches sie vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Sonderschulheim F.___ erzielt hat, zu ermitteln. Dieses betrug im Jahr 2008 Fr. 53‘620.-- (Urk. 7/7/1) für ein 75%iges Pensum (vgl. Urk. 7/39/7). Aufgerechnet auf ein Pensum von 100 % sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung für Frauen im Unterrichtswesen (2008: 120,5; 2010: 124,2 [Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex Frauen, Tabelle T1.2.93 Abschnitt MNO]) ergibt sich für den Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns (1. Juni 2010 [Art. 29 Abs. 1 IVG]; Anmeldung vom 8. Dezember 2009, Urk. 7/1) ein mutmassliches Validenein kommen von Fr. 73‘688.60. 2.3.3
Da der Beschwerdeführerin die Stelle im Sonderschulheim F.___ aus gesund heitlichen Gründen gekündigt wurde, ist das Invalideneinkommen auf grund der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bun desamtes für Statistik zu ermit teln. Gemäss gutachterlicher Beurteilung war die Beschwerdeführerin seit Mitte März 2010 in ihrem bisherigen Tätigkeitsberei ch zu 70 % in einem verständnis vollen Arbeitsumfeld arbeitsfähig (Urk. 7/38) . Im Hinblick darauf sowie ange sichts der Ausbildung und langjährigen Beru fserfahrung der Beschwerdeführe rin (vgl. Urk. 7/27/37-39) ist der Tabellenlohn gemäss LSE 2010 TA1 Ziffer 85 (Erziehung und Unterricht), Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) heranzuziehen. Dieser betrug im Jahr 2010 für Frauen Fr. 6‘175.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit im Erziehungs- und Unterrichtswesen im Jahr 2010 von 41,5 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 3-2013, Tabelle B9.2 Seite 20) resultiert ein Einkommen von Fr. 76‘878.75 resp. beim zumutbaren Beschäftigungsumfang von 70 % von Fr. 53‘815.10. Da die gesundheitliche Be einträchtigung der Beschwerdeführerin bereits bei der Beurteilung der Arbeits fähigkeit grosszügig berücksichtigt wurde, ist an sich kein (zusätzlicher) lei densbedingter Abzug vorzunehmen. Auch die weiteren Abzugskriterien (vgl. BGE 126 V 75) sind nicht erfüllt. Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 73‘688.60 und einem Invalideneinkommen von Fr. 53‘815.10 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 19‘873.50 resp. ein Invaliditätsgrad von 27 %, womit kein Rentenanspruch besteht. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Be schwerdeführerin ein Abzug von 10 % gewährt und dementsprechend das Inva lideneinkommen mit Fr. 48‘433.60 beziffert würde. Daraus ergäbe sich eine Er werbseinbusse von Fr. 25‘255.-- resp. ein ( ebenfalls nicht rentenbegründen der) Invaliditätsgrad von 34 % (vgl. E. 1.1.3). 3.
Im verwaltung sgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältn isse zu überprüfen bzw. zu beur teilen, zu d enen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgän gig verbindlich in Form einer Verfügung bzw. eines Einspr acheentscheids
Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspr acheentscheid den beschwerdewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgeg enstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfü gung b zw. kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).
Sollte die Beschwerdeführerin mit dem Begehren um Zusprache der „gesetzlich geschuldeten Leistungen“ (Urk. 1 S. 2) noch etwas anderes als Rentenleistungen beantragen, wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten, da die angefochtene Leistungsabweisung sich lediglich auf Rentenleistungen bezieht (vgl. Titel der angefochtenen Verfügung sowie Passus auf S. 2, wonach sich die Beschwerde führerin bei der Beschwerdegegnerin melden kann, falls sie Unterstützung im Rahmen von beruflichen Massnahmen wünscht). 4.
Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG nach dem Verfahrensauf wand zu bemessenden und hier auf Fr. 600 .-- festzusetzen den Verfahrens kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr ündung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber EnglerErnst RH/ET/IKversandt Geschäft-Nr.:
IV.2011.00903 Entscheid vom:
…………………………………. janein Findex X Anonymisierung X Kategorie Anwendungsfall X Hinweisfall Zwischenentscheid Kurzbeschrieb:
Abweisung Rentenbegehren, da eine grössere psychische Einschränkung als die vom Gutachter nach Einsicht in die Krankengeschichte attestierte durch die behandelnden Ärzte nicht nachgewiesen werden kann IV. Kammer : Visum GerichtsschreiberIn: Visum ReferentIn/EinzelrichterIn: Visum KoreferentIn 1: Visum KoreferentIn 2: Visum Vorsitz:
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1960, war in einem 75%-Pensum als pädagogische Mitarbeiterin in einem Sonderschulheim tätig, als sie sich am 17. Dezember 2009 unter Hin weis auf eine Depression mit seit Jahren schleichendem Verlauf, akut seit 20. August 2009, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zum Leistungsbezug anmel dete (Urk. 7/1). Nach der Anmel dung holte die IV-Stelle die ärztlichen Berichte des Hausarztes Z.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 13. Januar 2010 (Urk. 7/14) sowie des A.___ vom 28. Januar 2010 (Urk. 7/15) ein. Zudem zog sie die Akten des Krankentaggeldversicherers von X.___ bei (Urk. 7/9/1-11). Am 28. Januar 2010 fand e in berufsberaterisches Standort gespräch mit der Versicherten statt (Protokoll vom 3. Februar 2010, Urk. 7/17). Mit Schreiben vom 15. März 2010 zeigte die IV-Stelle der Versicherten an, dass derzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen angez eigt, aber eine medi zinische Begutachtung vorgesehen seien und dass der Anspruch auf berufliche Massnahmen nach Vorliegen dieses Gutachtens geprüft werde (Urk. 7/20). Am 20. April 2010 wurde die Versicherte von B.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, exploriert; dieser erstattete am 23. September 2010 sein Gutachten (Urk. 7/27). Dazu erbat der C.___ am 1. Dezember 2010 zusätzli che Angaben, unter anderem zur Frage, ob b erufliche Massnahmen oder Integ rationsmassnahmen derzeit indiziert und aussichtsreich seien (Urk. 7/36). Am 30. Dezember 2010 beantwortete B.___ diese Anfrage (Urk. 7/38). Am 19. Januar 2011 würdigte der C.___ ( D.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH) den medizinischen Sa ch verhalt dahingehend, dass entsprechend dem ergänzten Gutachten B.___ vom 19. August 2009 bis Mitte März 2010 ein e 70%ige Arbeitsunfähigkeit bis herig und angepasst ausgewiesen sei (Urk. 7/39/6). Von Mitte März 2010 bis zum 30. Dezember 2010 sei eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit bisherig und (in einem verständnisvollen Arbeitsumfeld) angepasst ausgewiesen. Ab April 2011 sei die Versicherte in einem verständnisvollen Arbeitsumfeld wieder voll arbeitsfähig. Ferner seien die versicherungsmedizinischen Voraussetzungen für Art. 17 IVG und Art. 18 IVG erfüllt. Gestützt dara uf teilte die IV-Stelle der Ver sicherten mit Vorbescheid vom 7. März 2011 mit, dass sie deren Rentenbegeh ren abzulehnen gedenke, da der gewichtete Invaliditätsgrad bei einem Anteil von 75 % Tätigkeit im erwerblichen und 25 % im haushälterischen Bereich lediglich 5 % betrage, und dass sie sich bei der IV-Stelle melden könne, falls sie berufliche Massnahmen der Invalidenversich erung wünsche (Urk. 7/41). Dage gen opponierte das A.___ namens der Versicherten mit Eingaben vom 24. März und 19. April 2011, in denen es geltend machte, dass lediglich eine kurzzeitige Besserung des Gesundheitszustands im Juni 201 0 eingetreten sei und die Versi cherte nach wie vor nicht zu 100 % in der bisherigen oder in einer Verweistä tigkeit arbeiten könne (Urk. 7/42 und Urk. 7/44). Daraufhin zog die IV-Stelle den Bericht des A.___ vom 26. Mai 2011 (Urk. 7/49) bei und legte diesen (und die Eingaben vom 24. März und 19. April 2011 sowie sämtliche Akten, vgl. Urk. 7/54) dem Gutachter B.___ zu einer ergänzenden Stellungnahme vor (Urk. 7/50). Nachdem B.___ sich am 6. Juli 2011 noch einmal hatte ver nehmen lassen (Urk. 7/56), befand der C.___ ( D.___ ) am 19. Juli 2011, dass an der Einschätzung vom 19. Januar 2011 festzuhalten sei (Urk. 7/59/3). Dementsprechend bestätigte die IV-Stelle die mit dem Vorbescheid in Aussicht gestellte Abweisung des Rentenbegehrens mit Verfügung vom 10. August 2011 (Urk. 2).
E. 1.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträ chtigung der körperlichen, geis tigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutba rer Behand lung und Eingliederung verbleibende ganze ode r teilweise Verlust der Erwerbs mög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähig keit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 gel tenden Fassung).
E. 1.1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehen d objektiv bestimmt. Festzustel len ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als ang enommen werden kann, die Verwer tung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der v ersi cherten Person sozial-prak tisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 1.1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.1.4 Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 431/99 vom 15. Februar 2000). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invali denversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 f. E. 1a mit Hinweisen).
E. 1.2.1 Um den Invaliditätsgrad bem essen zu können, ist die Verwal tung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewie sen, die ärztli che und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen de r versicherten Person noch zuge mutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.2.2 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverh alt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden , ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten . Insbesondere darf es beim Vor lie gen einander wi dersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlic h des Beweiswertes eines ärztli chen Gut achtens ist im L ichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vo r allem bei psychischen Fehlentwicklungen nö tig ist , in Kenntnis der un d gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben wor den ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusamme n hänge ein leuchtet, ob die Schlussfolg erungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Expert e oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheit en, welche die Be antwortung der Fragen erschwer en oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; U. Meyer Blase r, Die Rechtspflege in der Sozi alversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fre denhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
E. 1.2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz sowie im Beschwerdefall das Gericht können bzw. dürfen die medizinisc hen Aspekte des anspruchsbegrün denden Tatbestands nicht aufgrund eigener Sachkunde feststellen, sondern sind auf externes medizinisches Fachwissen angewiesen (vgl. E. 1.2.1). Bei Vorliegen mehrerer medizinischer Beurteilungen sind diese gegeneinander ab zuwägen und ist nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit jener Sachver haltsdarstellung zu folgen, die von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr scheinlichste zu würdigen ist (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.; vgl. auch vorstehende E. 1.2.2).
Bei der Würdigung ärztlicher Beweisaussagen zum anspruchsbegründenden Tat bestand ist zwischen ärztlich dokumentierten medizinischen Fakten (klinische Feststellungen, gutachterliche Verhaltensbeobachtungen und anamnestische Daten) und deren Bewertung (von den Experten abgeschätzte Auswirkungen der festgestellten Fakten auf die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit) zu unterscheiden (vgl. dazu: Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.2 und E. 4.3 sowie Andreas Traub, Zum Beweiswert medi zinischer Gutachten im Zusammenhang mit der Rentenrevi sion, SZS 2/2012, S. 183-186 ). Die ärztliche Dokumentation der Faktenlage im Zeitpunkt e ines leistungszusprechenden Ent sche ids ist nicht nur - wie die vor stehend zitierte Rechtsprechung und Literatur zeigen - Voraussetzung dafür, dass dieser Ent scheid später revidierbar ist. Bei unterschiedlichen ärztlichen Beurteilungen der Anspruchsvoraussetzungen ist sie auch im Rahmen der erstmaligen Anspruchs prüfung entscheidend dafür, welcher Sachverhalts darstellung als der wahr schein lichsten zu folgen ist.
Auch im Rahmen der erstmaligen Anspruchsprüfung kann daher eine lege artis erfolgte fachärztliche Beurteilung von einem anderen medizinischen Experten nicht durch die bloss abweichende Bewertung bereits aktenkundiger Fakten in Frage gestellt werden, sondern nur durch die Dokumentation neuer entscheid relevanter Fakten. Solange lediglich - im Rahmen des medizinisch-wissen schaftlich Vertretbaren - unterschiedlichen Wertungen der gleichen m edi zini schen Fakten vorliegen, lassen sich nur gleichermassen mögliche, abe r kein überwiegend wahrscheinli cher medizinischer Sachverhalt beweismässig erstel len. In solchen Fällen kann ein überwiegend wahrscheinlicher Sachverhalt auch nicht durch den Beizug eines weiteren Experten (Obergutachten) ermi ttelt wer den. Denn ein Obergut achten darf (und muss) nur dann angeordnet werden, wenn Widersprüche zwi schen reproduzierbaren Fakten zeigen, dass diese noch ungenügend abgeklärt sind und weitere medizinisc he Untersu chungen zusätzli che entscheidrelevante Fakten liefern können. Ein Obergutachten darf aber nicht dazu dienen, die Grenzen der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse zu verdecken (vgl. E. 1.2.2 am Ende) und den - den rechtsanwenden Behörden im Rahmen der Beweiswürdigung obliegenden - Entscheid darüber, welcher von mehreren durch die medizinischen Experten lege arti s ermittelten möglichen Sachverhaltsvarian ten als der wahrscheinlichsten zu fol gen ist, an die Medizin zu dele gieren.
E. 2 Gegen die Verfügung vom 10. August 2011 erhob die Versicherte am 1. September 2011 durch die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei diese unter Kosten- und Ent schädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin aufzuhe ben und der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen de r Invalidenversi cherung zuzusprechen; eventualiter seien weitere Abklärungen durchzuführen (Urk. 1 S. 2).
Dazu liess sich die Beschwerdegegnerin am 10. Oktober 2011 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen (Urk. 6). Hiervon wurde die Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2011 in Kenntnis gesetzt (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdegründung geltend macht, die vom psychiatrischen Gutachter attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % sei nicht hinreichend begründet (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5), ist ihr unter Hin weis auf die vorstehende Erwägung 1.2.3 insofern zuzustimmen, als tatsächlich eine die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit einschränkende Symptomatik nicht so genau nach Art und Ausmass beschrieben wird, dass künftig ohne Weiteres festgestellt werden könnte, ob dannzumal eine Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten ist. Der psychiatrische Gutachter hat sich bei der Abschätzung der Restarbeitsfähigkeit offenkundig vor allem auf die - ausführlich referierten (vgl. Urk. 7/27/17-24) - Angaben in der Krankengeschichte des A.___ und die Intensität der Behandlung im A.___ (Auf enthalte der Beschwerdeführerin in der Tagesklinik, vgl. Urk. 7/27/31) abge stützt.
E. 2.2 Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5 Ziff. 6) ist es im vorliegenden Fall jedoch nicht so, dass die behandelnden Ärztinnen und Thera peutinnen des A.___ ein umfassenderes Bild ihres Gesundheitszustands zu ver mitteln vermöchten. Denn deren Dokumentation von Fakten (vgl. Urk. 7/27/40-63 und Urk. 7/49/3) geht nicht über das hinaus, was der Gutachter berücksich tigt und bei seiner eigenen Untersuchung der Beschwerdeführerin festgestellt hat (vgl. Urk. 7/27/27). Eine grössere Einschränkung der Restarbeitsfähigkeit als die vom Gutachter festgestellte ist daher durch die Fakten nicht ausgewiesen.
Unter diesen Umständen erübrigen sich auch weitere medizinische Abklärungen, da die Faktengrundlagen der Beurteilungen durch den von der Beschwerdegeg nerin beauftragen Gutachter sowie die b ehandelnden Ärztinnen und Thera peu tinnen des A.___ identisch sind. Der Gutachter hat in seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2011 (Urk. 7/56) nachvollziehbar begründet, weshalb die Bewertungen der Restarbeitsfähigkeit differieren, worauf bereits die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zu Recht hingew iesen hat. Die letztlich vorhan dene Differenz der Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit durch den Gutachter einerseits (jedenfalls 70 %) und der Ärztinnen und Ärzte des A.___ andererseits (50 %, vgl. Bericht vom 26. Mai 2011, S. 3) lässt sich zwanglos durch die Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (vgl. BGE 124 I 170 Erw . 4) und in diesem Zusammenhang insbeson dere dadurch erklären, dass psy chosoziale und soziokulturelle Faktoren - die vorliegend zweifelsohne vorhan den sind, wie die Beschwerdeführerin selber einräumt (Urk. 1 S. 6) - vom sozi alversicherungsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind (vgl. BGE 127 V 299 Erw . 5a ; BGE 130 V 352 E. 2.2.5).
Anzufügen bleibt, dass aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht die von B.___ vorgenommene Beurteilung, wonach die Beschwerdeführerin von August 2009 bis Mitte März 2010 zu 70 % und seither höchstens zu 30 % arbeitsunfähig war, mit Blick auf die von ihm erhobene Diagnose einer rezidi vierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1 [Urk. 7/27/29]), als sehr wohlwollend einzustufen ist, zumal diese gemäss seinen Angaben vorwiegend auf psychosozialen Belastungsfaktoren gründete (Urk. 7/27/33). Bei einer mittelgradigen depressiven Episode handelt es sich sodann definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_176/2011 vom 29. Juni 2011 E. 4.3 und 8C_80/2011 vom 14. Juni 2011 E. 6.3.2, je mit Hinweisen), welches rechtsprechungsgemäss über dies grundsätzlich als therapeutisch angehbar gilt (Urteil des Bundesgerichtes 9C_673/2010 vom 28. November 2012 E. 3.3 mit Hinweis). Dass B.___ die mittelgradige depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert hat, ändert daran nichts (vgl. Urteil des Bun desgerichtes 9C_176/2011 vom 29. Juni 2011 E. 4.3).
Aus ihrem Aufenthalt in der Tagesklinik der E.___ vom 14. März 2011 bis 17. Juni 2011 kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, da dieser laut den Angaben dieser Kl inik im Bericht an die Beschwer degegnerin vom 21. April 2011 vorwiegend aus psychosozialen Gründen ein geleitet wurde (Urk. 7/49/3; vgl. Stellungnahme von B.___ vom 6. Juli 2011, Urk. 7/56).
E. 2.3.1 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie wäre heute ohne Gesundheits schaden zu 100 % erwerbstätig, ist sie darauf hinzuweisen, dass selbst diese Annahme nicht zu einem den Anspruch auf eine Rente begründen den Invaliditätsgrad führen würde (vgl. E. 1.1.3).
E. 2.3.2 Wird zur Ermittlung des Invaliditätsgrades (zugunsten der Beschwerdeführerin) ein Einkommensvergleich (vgl. Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) durchgeführt, so ist das Valideneinkommen ausgehend vom Einkommen, welches sie vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Sonderschulheim F.___ erzielt hat, zu ermitteln. Dieses betrug im Jahr 2008 Fr. 53‘620.-- (Urk. 7/7/1) für ein 75%iges Pensum (vgl. Urk. 7/39/7). Aufgerechnet auf ein Pensum von 100 % sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung für Frauen im Unterrichtswesen (2008: 120,5; 2010: 124,2 [Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex Frauen, Tabelle T1.2.93 Abschnitt MNO]) ergibt sich für den Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns (1. Juni 2010 [Art. 29 Abs. 1 IVG]; Anmeldung vom 8. Dezember 2009, Urk. 7/1) ein mutmassliches Validenein kommen von Fr. 73‘688.60.
E. 2.3.3 Da der Beschwerdeführerin die Stelle im Sonderschulheim F.___ aus gesund heitlichen Gründen gekündigt wurde, ist das Invalideneinkommen auf grund der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bun desamtes für Statistik zu ermit teln. Gemäss gutachterlicher Beurteilung war die Beschwerdeführerin seit Mitte März 2010 in ihrem bisherigen Tätigkeitsberei ch zu 70 % in einem verständnis vollen Arbeitsumfeld arbeitsfähig (Urk. 7/38) . Im Hinblick darauf sowie ange sichts der Ausbildung und langjährigen Beru fserfahrung der Beschwerdeführe rin (vgl. Urk. 7/27/37-39) ist der Tabellenlohn gemäss LSE 2010 TA1 Ziffer 85 (Erziehung und Unterricht), Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) heranzuziehen. Dieser betrug im Jahr 2010 für Frauen Fr. 6‘175.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit im Erziehungs- und Unterrichtswesen im Jahr 2010 von 41,5 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 3-2013, Tabelle B9.2 Seite 20) resultiert ein Einkommen von Fr. 76‘878.75 resp. beim zumutbaren Beschäftigungsumfang von 70 % von Fr. 53‘815.10. Da die gesundheitliche Be einträchtigung der Beschwerdeführerin bereits bei der Beurteilung der Arbeits fähigkeit grosszügig berücksichtigt wurde, ist an sich kein (zusätzlicher) lei densbedingter Abzug vorzunehmen. Auch die weiteren Abzugskriterien (vgl. BGE 126 V 75) sind nicht erfüllt. Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 73‘688.60 und einem Invalideneinkommen von Fr. 53‘815.10 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 19‘873.50 resp. ein Invaliditätsgrad von 27 %, womit kein Rentenanspruch besteht. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Be schwerdeführerin ein Abzug von 10 % gewährt und dementsprechend das Inva lideneinkommen mit Fr. 48‘433.60 beziffert würde. Daraus ergäbe sich eine Er werbseinbusse von Fr. 25‘255.-- resp. ein ( ebenfalls nicht rentenbegründen der) Invaliditätsgrad von 34 % (vgl. E. 1.1.3).
E. 3 Im verwaltung sgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältn isse zu überprüfen bzw. zu beur teilen, zu d enen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgän gig verbindlich in Form einer Verfügung bzw. eines Einspr acheentscheids
Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspr acheentscheid den beschwerdewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgeg enstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfü gung b zw. kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).
Sollte die Beschwerdeführerin mit dem Begehren um Zusprache der „gesetzlich geschuldeten Leistungen“ (Urk. 1 S. 2) noch etwas anderes als Rentenleistungen beantragen, wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten, da die angefochtene Leistungsabweisung sich lediglich auf Rentenleistungen bezieht (vgl. Titel der angefochtenen Verfügung sowie Passus auf S. 2, wonach sich die Beschwerde führerin bei der Beschwerdegegnerin melden kann, falls sie Unterstützung im Rahmen von beruflichen Massnahmen wünscht).
E. 4 Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG nach dem Verfahrensauf wand zu bemessenden und hier auf Fr. 600 .-- festzusetzen den Verfahrens kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr ündung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber EnglerErnst RH/ET/IKversandt Geschäft-Nr.:
IV.2011.00903 Entscheid vom:
…………………………………. janein Findex X Anonymisierung X Kategorie Anwendungsfall X Hinweisfall Zwischenentscheid Kurzbeschrieb:
Abweisung Rentenbegehren, da eine grössere psychische Einschränkung als die vom Gutachter nach Einsicht in die Krankengeschichte attestierte durch die behandelnden Ärzte nicht nachgewiesen werden kann IV. Kammer : Visum GerichtsschreiberIn: Visum ReferentIn/EinzelrichterIn: Visum KoreferentIn 1: Visum KoreferentIn 2: Visum Vorsitz:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2011.00903 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Hurst Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Ernst Urteil vom
27. März 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG Y.__ _ Badenerstrasse 141, Postfach 1372, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1960, war in einem 75%-Pensum als pädagogische Mitarbeiterin in einem Sonderschulheim tätig, als sie sich am 17. Dezember 2009 unter Hin weis auf eine Depression mit seit Jahren schleichendem Verlauf, akut seit 20. August 2009, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zum Leistungsbezug anmel dete (Urk. 7/1). Nach der Anmel dung holte die IV-Stelle die ärztlichen Berichte des Hausarztes Z.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 13. Januar 2010 (Urk. 7/14) sowie des A.___ vom 28. Januar 2010 (Urk. 7/15) ein. Zudem zog sie die Akten des Krankentaggeldversicherers von X.___ bei (Urk. 7/9/1-11). Am 28. Januar 2010 fand e in berufsberaterisches Standort gespräch mit der Versicherten statt (Protokoll vom 3. Februar 2010, Urk. 7/17). Mit Schreiben vom 15. März 2010 zeigte die IV-Stelle der Versicherten an, dass derzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen angez eigt, aber eine medi zinische Begutachtung vorgesehen seien und dass der Anspruch auf berufliche Massnahmen nach Vorliegen dieses Gutachtens geprüft werde (Urk. 7/20). Am 20. April 2010 wurde die Versicherte von B.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, exploriert; dieser erstattete am 23. September 2010 sein Gutachten (Urk. 7/27). Dazu erbat der C.___ am 1. Dezember 2010 zusätzli che Angaben, unter anderem zur Frage, ob b erufliche Massnahmen oder Integ rationsmassnahmen derzeit indiziert und aussichtsreich seien (Urk. 7/36). Am 30. Dezember 2010 beantwortete B.___ diese Anfrage (Urk. 7/38). Am 19. Januar 2011 würdigte der C.___ ( D.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH) den medizinischen Sa ch verhalt dahingehend, dass entsprechend dem ergänzten Gutachten B.___ vom 19. August 2009 bis Mitte März 2010 ein e 70%ige Arbeitsunfähigkeit bis herig und angepasst ausgewiesen sei (Urk. 7/39/6). Von Mitte März 2010 bis zum 30. Dezember 2010 sei eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit bisherig und (in einem verständnisvollen Arbeitsumfeld) angepasst ausgewiesen. Ab April 2011 sei die Versicherte in einem verständnisvollen Arbeitsumfeld wieder voll arbeitsfähig. Ferner seien die versicherungsmedizinischen Voraussetzungen für Art. 17 IVG und Art. 18 IVG erfüllt. Gestützt dara uf teilte die IV-Stelle der Ver sicherten mit Vorbescheid vom 7. März 2011 mit, dass sie deren Rentenbegeh ren abzulehnen gedenke, da der gewichtete Invaliditätsgrad bei einem Anteil von 75 % Tätigkeit im erwerblichen und 25 % im haushälterischen Bereich lediglich 5 % betrage, und dass sie sich bei der IV-Stelle melden könne, falls sie berufliche Massnahmen der Invalidenversich erung wünsche (Urk. 7/41). Dage gen opponierte das A.___ namens der Versicherten mit Eingaben vom 24. März und 19. April 2011, in denen es geltend machte, dass lediglich eine kurzzeitige Besserung des Gesundheitszustands im Juni 201 0 eingetreten sei und die Versi cherte nach wie vor nicht zu 100 % in der bisherigen oder in einer Verweistä tigkeit arbeiten könne (Urk. 7/42 und Urk. 7/44). Daraufhin zog die IV-Stelle den Bericht des A.___ vom 26. Mai 2011 (Urk. 7/49) bei und legte diesen (und die Eingaben vom 24. März und 19. April 2011 sowie sämtliche Akten, vgl. Urk. 7/54) dem Gutachter B.___ zu einer ergänzenden Stellungnahme vor (Urk. 7/50). Nachdem B.___ sich am 6. Juli 2011 noch einmal hatte ver nehmen lassen (Urk. 7/56), befand der C.___ ( D.___ ) am 19. Juli 2011, dass an der Einschätzung vom 19. Januar 2011 festzuhalten sei (Urk. 7/59/3). Dementsprechend bestätigte die IV-Stelle die mit dem Vorbescheid in Aussicht gestellte Abweisung des Rentenbegehrens mit Verfügung vom 10. August 2011 (Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 10. August 2011 erhob die Versicherte am 1. September 2011 durch die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei diese unter Kosten- und Ent schädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin aufzuhe ben und der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen de r Invalidenversi cherung zuzusprechen; eventualiter seien weitere Abklärungen durchzuführen (Urk. 1 S. 2).
Dazu liess sich die Beschwerdegegnerin am 10. Oktober 2011 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen (Urk. 6). Hiervon wurde die Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2011 in Kenntnis gesetzt (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträ chtigung der körperlichen, geis tigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutba rer Behand lung und Eingliederung verbleibende ganze ode r teilweise Verlust der Erwerbs mög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähig keit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 gel tenden Fassung). 1.1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehen d objektiv bestimmt. Festzustel len ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als ang enommen werden kann, die Verwer tung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der v ersi cherten Person sozial-prak tisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.1.4
Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 431/99 vom 15. Februar 2000). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invali denversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 f. E. 1a mit Hinweisen). 1.2 1.2.1
Um den Invaliditätsgrad bem essen zu können, ist die Verwal tung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewie sen, die ärztli che und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen de r versicherten Person noch zuge mutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.2.2
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverh alt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden , ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten . Insbesondere darf es beim Vor lie gen einander wi dersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlic h des Beweiswertes eines ärztli chen Gut achtens ist im L ichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vo r allem bei psychischen Fehlentwicklungen nö tig ist , in Kenntnis der un d gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben wor den ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusamme n hänge ein leuchtet, ob die Schlussfolg erungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Expert e oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheit en, welche die Be antwortung der Fragen erschwer en oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; U. Meyer Blase r, Die Rechtspflege in der Sozi alversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fre denhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1.2.3
Die Verwaltung als verfügende Instanz sowie im Beschwerdefall das Gericht können bzw. dürfen die medizinisc hen Aspekte des anspruchsbegrün denden Tatbestands nicht aufgrund eigener Sachkunde feststellen, sondern sind auf externes medizinisches Fachwissen angewiesen (vgl. E. 1.2.1). Bei Vorliegen mehrerer medizinischer Beurteilungen sind diese gegeneinander ab zuwägen und ist nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit jener Sachver haltsdarstellung zu folgen, die von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr scheinlichste zu würdigen ist (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.; vgl. auch vorstehende E. 1.2.2).
Bei der Würdigung ärztlicher Beweisaussagen zum anspruchsbegründenden Tat bestand ist zwischen ärztlich dokumentierten medizinischen Fakten (klinische Feststellungen, gutachterliche Verhaltensbeobachtungen und anamnestische Daten) und deren Bewertung (von den Experten abgeschätzte Auswirkungen der festgestellten Fakten auf die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit) zu unterscheiden (vgl. dazu: Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.2 und E. 4.3 sowie Andreas Traub, Zum Beweiswert medi zinischer Gutachten im Zusammenhang mit der Rentenrevi sion, SZS 2/2012, S. 183-186 ). Die ärztliche Dokumentation der Faktenlage im Zeitpunkt e ines leistungszusprechenden Ent sche ids ist nicht nur - wie die vor stehend zitierte Rechtsprechung und Literatur zeigen - Voraussetzung dafür, dass dieser Ent scheid später revidierbar ist. Bei unterschiedlichen ärztlichen Beurteilungen der Anspruchsvoraussetzungen ist sie auch im Rahmen der erstmaligen Anspruchs prüfung entscheidend dafür, welcher Sachverhalts darstellung als der wahr schein lichsten zu folgen ist.
Auch im Rahmen der erstmaligen Anspruchsprüfung kann daher eine lege artis erfolgte fachärztliche Beurteilung von einem anderen medizinischen Experten nicht durch die bloss abweichende Bewertung bereits aktenkundiger Fakten in Frage gestellt werden, sondern nur durch die Dokumentation neuer entscheid relevanter Fakten. Solange lediglich - im Rahmen des medizinisch-wissen schaftlich Vertretbaren - unterschiedlichen Wertungen der gleichen m edi zini schen Fakten vorliegen, lassen sich nur gleichermassen mögliche, abe r kein überwiegend wahrscheinli cher medizinischer Sachverhalt beweismässig erstel len. In solchen Fällen kann ein überwiegend wahrscheinlicher Sachverhalt auch nicht durch den Beizug eines weiteren Experten (Obergutachten) ermi ttelt wer den. Denn ein Obergut achten darf (und muss) nur dann angeordnet werden, wenn Widersprüche zwi schen reproduzierbaren Fakten zeigen, dass diese noch ungenügend abgeklärt sind und weitere medizinisc he Untersu chungen zusätzli che entscheidrelevante Fakten liefern können. Ein Obergutachten darf aber nicht dazu dienen, die Grenzen der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse zu verdecken (vgl. E. 1.2.2 am Ende) und den - den rechtsanwenden Behörden im Rahmen der Beweiswürdigung obliegenden - Entscheid darüber, welcher von mehreren durch die medizinischen Experten lege arti s ermittelten möglichen Sachverhaltsvarian ten als der wahrscheinlichsten zu fol gen ist, an die Medizin zu dele gieren. 2. 2.1
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdegründung geltend macht, die vom psychiatrischen Gutachter attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % sei nicht hinreichend begründet (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5), ist ihr unter Hin weis auf die vorstehende Erwägung 1.2.3 insofern zuzustimmen, als tatsächlich eine die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit einschränkende Symptomatik nicht so genau nach Art und Ausmass beschrieben wird, dass künftig ohne Weiteres festgestellt werden könnte, ob dannzumal eine Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten ist. Der psychiatrische Gutachter hat sich bei der Abschätzung der Restarbeitsfähigkeit offenkundig vor allem auf die - ausführlich referierten (vgl. Urk. 7/27/17-24) - Angaben in der Krankengeschichte des A.___ und die Intensität der Behandlung im A.___ (Auf enthalte der Beschwerdeführerin in der Tagesklinik, vgl. Urk. 7/27/31) abge stützt. 2.2
Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5 Ziff. 6) ist es im vorliegenden Fall jedoch nicht so, dass die behandelnden Ärztinnen und Thera peutinnen des A.___ ein umfassenderes Bild ihres Gesundheitszustands zu ver mitteln vermöchten. Denn deren Dokumentation von Fakten (vgl. Urk. 7/27/40-63 und Urk. 7/49/3) geht nicht über das hinaus, was der Gutachter berücksich tigt und bei seiner eigenen Untersuchung der Beschwerdeführerin festgestellt hat (vgl. Urk. 7/27/27). Eine grössere Einschränkung der Restarbeitsfähigkeit als die vom Gutachter festgestellte ist daher durch die Fakten nicht ausgewiesen.
Unter diesen Umständen erübrigen sich auch weitere medizinische Abklärungen, da die Faktengrundlagen der Beurteilungen durch den von der Beschwerdegeg nerin beauftragen Gutachter sowie die b ehandelnden Ärztinnen und Thera peu tinnen des A.___ identisch sind. Der Gutachter hat in seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2011 (Urk. 7/56) nachvollziehbar begründet, weshalb die Bewertungen der Restarbeitsfähigkeit differieren, worauf bereits die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zu Recht hingew iesen hat. Die letztlich vorhan dene Differenz der Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit durch den Gutachter einerseits (jedenfalls 70 %) und der Ärztinnen und Ärzte des A.___ andererseits (50 %, vgl. Bericht vom 26. Mai 2011, S. 3) lässt sich zwanglos durch die Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (vgl. BGE 124 I 170 Erw . 4) und in diesem Zusammenhang insbeson dere dadurch erklären, dass psy chosoziale und soziokulturelle Faktoren - die vorliegend zweifelsohne vorhan den sind, wie die Beschwerdeführerin selber einräumt (Urk. 1 S. 6) - vom sozi alversicherungsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind (vgl. BGE 127 V 299 Erw . 5a ; BGE 130 V 352 E. 2.2.5).
Anzufügen bleibt, dass aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht die von B.___ vorgenommene Beurteilung, wonach die Beschwerdeführerin von August 2009 bis Mitte März 2010 zu 70 % und seither höchstens zu 30 % arbeitsunfähig war, mit Blick auf die von ihm erhobene Diagnose einer rezidi vierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1 [Urk. 7/27/29]), als sehr wohlwollend einzustufen ist, zumal diese gemäss seinen Angaben vorwiegend auf psychosozialen Belastungsfaktoren gründete (Urk. 7/27/33). Bei einer mittelgradigen depressiven Episode handelt es sich sodann definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_176/2011 vom 29. Juni 2011 E. 4.3 und 8C_80/2011 vom 14. Juni 2011 E. 6.3.2, je mit Hinweisen), welches rechtsprechungsgemäss über dies grundsätzlich als therapeutisch angehbar gilt (Urteil des Bundesgerichtes 9C_673/2010 vom 28. November 2012 E. 3.3 mit Hinweis). Dass B.___ die mittelgradige depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert hat, ändert daran nichts (vgl. Urteil des Bun desgerichtes 9C_176/2011 vom 29. Juni 2011 E. 4.3).
Aus ihrem Aufenthalt in der Tagesklinik der E.___ vom 14. März 2011 bis 17. Juni 2011 kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, da dieser laut den Angaben dieser Kl inik im Bericht an die Beschwer degegnerin vom 21. April 2011 vorwiegend aus psychosozialen Gründen ein geleitet wurde (Urk. 7/49/3; vgl. Stellungnahme von B.___ vom 6. Juli 2011, Urk. 7/56). 2.3 2.3.1
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie wäre heute ohne Gesundheits schaden zu 100 % erwerbstätig, ist sie darauf hinzuweisen, dass selbst diese Annahme nicht zu einem den Anspruch auf eine Rente begründen den Invaliditätsgrad führen würde (vgl. E. 1.1.3). 2.3.2
Wird zur Ermittlung des Invaliditätsgrades (zugunsten der Beschwerdeführerin) ein Einkommensvergleich (vgl. Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) durchgeführt, so ist das Valideneinkommen ausgehend vom Einkommen, welches sie vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Sonderschulheim F.___ erzielt hat, zu ermitteln. Dieses betrug im Jahr 2008 Fr. 53‘620.-- (Urk. 7/7/1) für ein 75%iges Pensum (vgl. Urk. 7/39/7). Aufgerechnet auf ein Pensum von 100 % sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung für Frauen im Unterrichtswesen (2008: 120,5; 2010: 124,2 [Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex Frauen, Tabelle T1.2.93 Abschnitt MNO]) ergibt sich für den Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns (1. Juni 2010 [Art. 29 Abs. 1 IVG]; Anmeldung vom 8. Dezember 2009, Urk. 7/1) ein mutmassliches Validenein kommen von Fr. 73‘688.60. 2.3.3
Da der Beschwerdeführerin die Stelle im Sonderschulheim F.___ aus gesund heitlichen Gründen gekündigt wurde, ist das Invalideneinkommen auf grund der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bun desamtes für Statistik zu ermit teln. Gemäss gutachterlicher Beurteilung war die Beschwerdeführerin seit Mitte März 2010 in ihrem bisherigen Tätigkeitsberei ch zu 70 % in einem verständnis vollen Arbeitsumfeld arbeitsfähig (Urk. 7/38) . Im Hinblick darauf sowie ange sichts der Ausbildung und langjährigen Beru fserfahrung der Beschwerdeführe rin (vgl. Urk. 7/27/37-39) ist der Tabellenlohn gemäss LSE 2010 TA1 Ziffer 85 (Erziehung und Unterricht), Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) heranzuziehen. Dieser betrug im Jahr 2010 für Frauen Fr. 6‘175.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit im Erziehungs- und Unterrichtswesen im Jahr 2010 von 41,5 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 3-2013, Tabelle B9.2 Seite 20) resultiert ein Einkommen von Fr. 76‘878.75 resp. beim zumutbaren Beschäftigungsumfang von 70 % von Fr. 53‘815.10. Da die gesundheitliche Be einträchtigung der Beschwerdeführerin bereits bei der Beurteilung der Arbeits fähigkeit grosszügig berücksichtigt wurde, ist an sich kein (zusätzlicher) lei densbedingter Abzug vorzunehmen. Auch die weiteren Abzugskriterien (vgl. BGE 126 V 75) sind nicht erfüllt. Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 73‘688.60 und einem Invalideneinkommen von Fr. 53‘815.10 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 19‘873.50 resp. ein Invaliditätsgrad von 27 %, womit kein Rentenanspruch besteht. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Be schwerdeführerin ein Abzug von 10 % gewährt und dementsprechend das Inva lideneinkommen mit Fr. 48‘433.60 beziffert würde. Daraus ergäbe sich eine Er werbseinbusse von Fr. 25‘255.-- resp. ein ( ebenfalls nicht rentenbegründen der) Invaliditätsgrad von 34 % (vgl. E. 1.1.3). 3.
Im verwaltung sgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältn isse zu überprüfen bzw. zu beur teilen, zu d enen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgän gig verbindlich in Form einer Verfügung bzw. eines Einspr acheentscheids
Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspr acheentscheid den beschwerdewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgeg enstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfü gung b zw. kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).
Sollte die Beschwerdeführerin mit dem Begehren um Zusprache der „gesetzlich geschuldeten Leistungen“ (Urk. 1 S. 2) noch etwas anderes als Rentenleistungen beantragen, wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten, da die angefochtene Leistungsabweisung sich lediglich auf Rentenleistungen bezieht (vgl. Titel der angefochtenen Verfügung sowie Passus auf S. 2, wonach sich die Beschwerde führerin bei der Beschwerdegegnerin melden kann, falls sie Unterstützung im Rahmen von beruflichen Massnahmen wünscht). 4.
Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG nach dem Verfahrensauf wand zu bemessenden und hier auf Fr. 600 .-- festzusetzen den Verfahrens kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr ündung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber EnglerErnst RH/ET/IKversandt Geschäft-Nr.:
IV.2011.00903 Entscheid vom:
…………………………………. janein Findex X Anonymisierung X Kategorie Anwendungsfall X Hinweisfall Zwischenentscheid Kurzbeschrieb:
Abweisung Rentenbegehren, da eine grössere psychische Einschränkung als die vom Gutachter nach Einsicht in die Krankengeschichte attestierte durch die behandelnden Ärzte nicht nachgewiesen werden kann IV. Kammer : Visum GerichtsschreiberIn: Visum ReferentIn/EinzelrichterIn: Visum KoreferentIn 1: Visum KoreferentIn 2: Visum Vorsitz: