Sachverhalt
1. 1.1
Zur Vorgeschichte ist zunächst auf die Ziffern 1.1 -1.3 der Sachverhaltsschilde rung im Urteil IV.2004.0495 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. April 2005 zu verweisen (vgl. nachfolgende Ziffern 1.1.1 - 1.1.3 unter Weglassung der Quellenangaben, Urk. 10/189/2). 1.1.1
X.___ , geboren 1968 und Mutter von 2 Kindern (geboren 1989 und 1999), arbeitete seit dem 13. August 1990 in der Z.___ als sie im Mai 1991 bei der Arbeit ein Verhebetrauma des rechten Handgelenks erlitt. Per Ende Februar 1994 wurde ihr von der Arbeitge berin gekündigt. Seither ging sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Mit Verfü gung vom 6. Dezember 1994 sprach ihr die Ausgleichskasse A .___
eine ganze
Invalidenrente
ab
dem
1. März
1994
zu. Anläss lich einer Rentenrevision hob die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, diese Rente mit Verfügung vom 28. August 1996 auf den 30. September 1996 auf. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 9. April 1999 (Prozess Nr. IV.1996.00619) ab. Das Bundesgericht hiess in der Folge die dagegen erhobene Verwaltungsgerichts beschwerde in dem Sin ne gut, dass es den Entscheid aufhob und die Sache zur Einholung einer Exper tise über die Handgelenksverletzung an die Vorinstanz zurückwies (Urteil vom 9. August 2000). Gestützt auf das eing eholte Gutachten von Prof. Dr. B.___ , Abtei lung Handchirurgie des Spitals C.___ , vom 2. Oktober 2001 wurde der Anspruch von X.___ auf Leistungen der Invalidenversicherung mit Urteil vom 18. April 2002 (Prozess Nr. IV.2000.00500) erneut ab gewiesen. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 15. Januar 2004. 1.1.2
Auf ein zwischenzeitlich gestelltes neues Gesuch um Ausrichtung einer Rente war die IV-Stelle mit Verfügung vom 31. August 1998 nicht eingetreten. Ein Anspruch auf berufliche Massnahmen war davor mit Verfügung vom 10. Oktober 1997 abgewiesen worden. 1.1.3
Mit Schreiben vom 26. Mai 2002 meldete sich X.___ erneut zum Leistungsbezug an, nachdem bereits Dr. Y.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, am 8. Februar 2002 sich diesbezüglich an die IV-Stelle gewandt hatte. In der Folge liess die IV-Stelle beim D.___ , ein Gutachten erstellen (Gutachten vom 26. März 2004) und wies mit Verfügung vom 14. April 2004 das Leistungsbegehren mit der Begrün dung ab, dass keine renten anspruchsbe gründende Verschlechterung des Ge sund heitszustandes eingetreten sei. Die da gegen am 24. Mai 2004 erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 13. Juli 2004 ebenfalls abgewiesen. 1.1.4
Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversi cherungsgericht mit dem bereits erwähnten Urteil vom 27. April 2005 abge wie sen (Prozess Nr. IV.2004.0495). Diesen Entscheid bestätigte das Bundesge richt mit dem Urteil I 329/05 vom 10. Februar 2006 (Urk. 10/192). 1.2
Am 22. Februar 2010 wurde die Versicherte vom Krankentaggeldversicherer ihres Arbeitgebers unter Beilage des ärztlichen Berichts Dr. Y.___ vom 3. November 2009 (Urk. 10/194/3) zur Früherfassung gemeldet (Urk. 10/193). Gemäss den Angaben auf dem Meldeformular war die Versicherte seit dem 1. Januar 2007 in einem 60%-Pensum als Abendaushilfe im Textilien-Versand handel angestellt und bestand seit dem 12. August 2009 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines zervikobrachialen
Schmerzsydroms und einer Epicondylitis
humeri
radialis rechts (Urk. 10/196). In der Folge zog die IV-Stelle die ärztlichen Berichte Dr. med . E.___ , Physikalische Medizin und Reha bilitation sowie Rheumatologie FMH, vom 20. April 2010 (Urk. 10/204), Dr. Y.___ vom 20. April 2010 (Urk. 10/206), Dr. med. F.___ , Neurologie FMH, vom 9. Mai 2010 (Urk. 10/212), der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde des Spitals G.___ vom 21. Mai 2010 (Urk. 10/219) sowie der Klinik H.___ vom 31. Januar 2011 (Urk. 10/222) bei. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) äusserte sich am 19. Oktober 2010 dahingehend, dass zur Festlegung der Restarbeitsfähigkeit auf die Beurteilung Dr. E.___ abzustellen sei, wonach eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit im Versandhandel seit Oktober 2009 ausgewiesen ist und in einer behin derungsangepassten körperlich leichten Tätigkeit mit Wechselpositionen, ohne Überkopfarbeiten, ohne ständiges Stehen oder ständiges Sitzen sowie mit einer Gewichtslimite von 9-12 kg eine Arbeitsfähigkeit von 75 % besteht (Urk. 10/228/4-5). Am 5. April 2011 liess die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung bei der Versicherten durchführen, welche zeigte, dass die Versicherte ohne ge sundheitliche Einschränkung zu je 50 % im erwerblichen und im häuslichen Bereich tätig wäre und dass die leidensbedingte Einschränkung im Haushalts bereich 7,25 % betrug (Bericht vom 7. April 2011, Urk. 10/226). Der Einkom mensvergleich für den erwerblichen Bereich ergab, dass die Versicherte bei Ausübung einer dem Zumutbarkeitsprofil entsprechenden Hilfstätigkeit selbst dann, wenn die Beschränkung auf nur noch leichte Tätigkeiten mit einem Leidensabzug von 10 % berücksichtigt wird, im Vergleich mit dem im Versand handel erzielten Lohn als Valideneinkommen keine Erwerbseinbusse erleiden würde und somit keine Invalidität im erwerblichen Bereich bestand (Urk. 10/227). Dementsprechend teilte die IV-Stelle der Versicherten im Vorbe scheid vom 18. Mai 2011 mit, dass sie deren Rentenbegehren zufolge eines gewichtet lediglich 3,63 % betragenden und damit für einen Rentenanspruch un genügenden Invaliditätsgrades abzuweisen gedenke (Urk. 10/230). Dagegen opponierte die Versicherte mit ihren Eingaben vom 23. Mai 2011 (Urk. 10/231) und 18. Juni 2011 (Urk. 10/234), in denen sie auf ihre lange Leidensgeschichte hinwies und geltend machte, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Mit Verfügung vom 1. Juli 2011 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab, da die Versicherte keine neuen medizinischen Fakten vorgebracht habe, welche das Abklärungsergebnis in Frage stellen könnten (Urk. 10/236). 2.
Am 6. Juli 2011 erhob Dr . Y.___ namens der Versicherten und unter Beilage der ärztlichen Berichte der Klinik I.___ vom 22. Februar 2011 (Urk. 3/1), der Klinik H.___ vom 22. November 2010 (Urk. 3/2) sowie der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde des Spitals G.___ vom 21. Mai 2010 (Urk. 3/3) Beschwerde gegen die anspruchsabweisende Verfügung und verlangte sinngemäss die Zusprache einer Rente (Urk. 1).
Dazu liess sich die Beschwerdegegnerin am 13. September 2011 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen (Urk. 9). Davon wurde die Be schwer deführerin am 14. September 2011 in Kenntnis gesetzt (Urk. 11).
Mit Eingabe vom 26. November 2012 (Urk.
13) wies Dr. Y.___ darauf hin, dass die Beschwerdeführerin „seit einigen Monaten“ auch an einer Visusmin de rung leide. Die aktuelle Diagnose laute Optikusneuritis unklarer Ätiologie. Differentialdiagnostisch könnte es sich um den Beginn einer multiplen Sklerose handeln. Sobald diagnostische Klarheit vorliege, werde er wieder berichten. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbsein kommen , das die versicherte Person nach Eintritt der Inva lidität und nach Durch führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Ar beitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Validenein kommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge stellt werden, worauf sich aus der Einkommens differenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Bei Versicher ten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invalidi tätsbemessung ).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.2
Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbei trag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung er füllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des inva liditätsbeding ten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Per son in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Ver waltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver ge wissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinwei sen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinwei sen). Stellt sie fest, dass der In validitätsgrad oder die Hilflosigkeit oder der Hil febedarf seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stell te Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invali dität oder Hilflosigkeit oder einen anspruchsbe gründenden Hilfebedarf zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwer defall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid , welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2. 2.1
Der mit dem Bundesgerichtsurteil I 329/05 vom 10. Februar 2006 (Urk. 10/192) letztinstanzlich bestätigten anspruchsabweisen Verfügung der Beschwerdegeg nerin vom 14. April 2004 (Urk. 10/163) lag das Gutachten des D.___ vom 26. März 2004 (Urk. 10/162) zugrunde. Darin diagnostizieren die Ärzte mit Ein fluss auf die Arbeits fähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), ein chronisches Schmerz syndrom des rechten Armes, Beinbe schwerden rechts sowie eine rezi divierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0). Da die Beschwerdeführerin seit mehr als einem Jahrzehnt nicht mehr erwerbstätig sei, würden sie sich bei ihrer Einschätzung auf die medizinisch-theoretische Ar beitsfähigkeit beziehen. Eine adaptierte Tä tig keit (kein regelmäs siges Abstützen des rechten ulnaren Handgelenks, keine repetitiven und erheblich belastenden Pro- und Supinationsbewegungen , ohne Abwinkelung des rechten Handgelenks ins äusserste Drittel und ohne mechani sche Belastung über 5 kg und ohne habi tuelles Abstützen des rechten Ellbogens am Epicon dylus
medialis ) sei der Be schwerdeführerin aus somatischer Sicht ganztags zumutbar, mit einer Leistungseinschränkung von allerhöchstens 20 %. Die Einschrän kungen aus so matischer und psychiatrischer Sicht würden sich ergänzen, hingegen nicht addieren. Die Selbsteinschätzung der Beschwerde füh re rin stehe praktisch dia metral zur medizinisch-theoretisch zumutbaren Arbeits fähigkeit. Insbesondere bei der psychiatrischen Grundproblematik sei ihr die Willensanstrengung zu mutbar, das erwähnte Pensum auch wahrzunehmen (Urk. 10/162, S. 27 ff.). 2.2
Gemäss dem Bericht Dr. E.___ vom 20. April 2010 (Urk. 10/204), welcher der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts durch den RAD vom 19. Oktober 2010 (Urk. 10/228/4-5) bzw. der angefochtenen Verfügung vom 1. Juli 2011 (Urk. 10/236) zugrunde lag, litt die Beschwerdeführerin an einem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom rechtsseitig, einer Schmerzverarbei tungsstörung mit Symptomausweitung bei Status nach Hemiresektionsarthro plastik des Radioulnargelenks rechts sowie Armmyotendinosen und bestand aufgrund der Auswirkungen dieser Krankheiten im Zeitpunkt der Untersuchung eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit im Versand handel (mit Tragen von schweren Kleiderstapeln und Arbeiten über Kopf, Urk. 10/204/8) sowie eine Restarbeitsfähigkeit von 75 % für eine körperlich leichte Tätigkeit mit Wechselpositionen, ohne Überkopfarbeiten, ohne ständiges Stehen oder ständiges Sitzen sowie mit einer Gewichtslimite von 9-12 kg (Urk. 10/204/9). 2.3
Seitens der Beschwerdeführerin wird nicht in Abrede gestellt, dass der medizini sche Sachverhalt durch Dr. E.___ korrekt abgeklärt wurde. Sie verweist nur auf ihre trotz intensiver Behandlung persistierenden Beschwerden und verlangt die zusätzliche Berücksichtigung der mit der Beschwerde zu den Akten gereichten ärztlichen Berichte (vgl. Urk. 1). 2.3.1
Der Bericht der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde des Spitals G.___ vom 21. Mai 2010 (Urk. 3/3) befand sich im Zeitpunkt der zusammen fassenden Beurteilung des medizinischen Sachverhalts durch den RAD am 19. Oktober 2010 bereits bei den Akten der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/219) und wurde vom RAD berücksichtigt (vgl. Urk. 10/228/4). Er bestätigt die Diag nosen Dr. E.___ und enthält keine Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit. 2.3.2
Der Bericht der Klinik H.___ vom 22. November 2010, in welchem der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert wird (Urk. 3/2), lag im Zeitpunkt der zusammenfassenden Beurteilung des medizini schen Sachver halts durch den RAD am 19. Oktober 2010 noch nicht vor. Die von der Beur teilung Dr. E.___ abweichende Schätzung der Arbeitsfähigkeit bezieht sich jedoch auf jene Tätigkeit im Versandhandel, für die die Beschwer deführerin bis zum Mai 2010 angestellt war (vgl. Urk. 3/2 S. 5). Als die Aktivität der Beschwerdeführerin limitierend nennt auch dieser Bericht nur belastungsab hän gige Schmerzen im rechten Arm (vgl. Urk. 3/2 S. 2), welche offensichtlich nicht genügen, um eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit zu begründen. Neue Befunde, welche eine weitergehende Einschrän kung in angepasster Tätigkeit begründen könnten, sind dem Bericht nicht zu entneh men. Der Bericht der Klinik H.___ vom 22. November 2010 ist daher nicht geeignet, die Beurteilung Dr . E.___ in Frage zu stellen. 2.3.3
Auch die von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde zu den Akten ge reichte Beurteilung der Klinik I.___ vom 22. Februar 2011 (Urk. 3/1) stellt die Beurteilung Dr. E.___ nicht in Frage. Wird doch - ohne Beurteilung der Ar beitsfähigkeit - vom vorläufigen Abschluss der rheumatologischen Behandlung mangels Befunden, welche eine solche indizieren könnten, berich tet. 2.3.4
Was den vom Hausarzt und Vertreter der Beschwerdeführerin mehr als ein Jahr nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingereichten Hinweis vom 26. November 2012 auf eine „seit einigen Monaten“ bestehende Visusminde rung anbelangt (vgl. Urk. 13), handelt es sich - sofern diese Visusminderung sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken sollte - um eine anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustands, welche Anlass für ein neues Revisions verfahren geben kann, aber nichts am hier zu überprüfenden medizinischen Sachverhalt per 1. Juli 2011 ändert. 2.4 2.4.1
Zusammenfassend ist zunächst festzuhalten, dass der ärztlich dokumentierte medizinische Sachverhalt per 14. April 2004 (vgl. E. 2.1) die Referenzgrösse für die Beantwortung der Frage bildet, ob bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1. Juli 2011 eine Änderung des Invaliditätsgrads im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG zufolge einer Verschlechterung des Gesundheitszustands vorlag. Sodann ist der im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung massge blich gewesene Sachverhalt medizinisch korrekt erhoben worden (vgl. E. 2.2) und bestehen keine unauflösbaren Widersprüche zu anderen fachärztlichen Be urteilungen (vgl. E. 2.3).
Für den Entscheid darüber, ob zwischen dem 14. April 2004 und dem 1. Juli 2011 eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, sind dem nach die den Verfügungen mit den vorgenannten Daten zugrunde gelegenen fachärztliche Beurteilungen zu vergleichen. 2.4.2
Dieser Vergleich zeigt, dass sich zwar das Zumutbarkeitsprofil für angepasste Tätigkeiten leicht verändert hat (2011 höhere Gewichtslimite , hingegen keine Überkopfarbeiten mehr), aber eine gesundheitliche Einschränkung im Wesentli chen nach wie vor nur beim Einsatz des rechten Arms bzw. der ( adominanten ) rechten Hand besteht. Im Übrigen wurde 2004 wegen dieser Einschränkung eine Limitierung der Leistungsfähigkeit von maximal 20 % bei ganztägigem Einsatz festgestellt, wogegen 2010 eine zeitliche Limitierung von 25 % auch in ange passter Tätigkeit attestiert wurde.
Die neue zeitliche Limitierung ist invalidenversicherungsrechtlich ohne Belang, da der der Beschwerdeführerin noch zumutbare Einsatz von 75 % eines Ganz tagespensums höher ist als das 50%-Pensum, welches sie auch ohne gesund heit li che Einschränkung leisten würde (vgl. Urk. 10/226). Hinsichtlich der er werbli chen Auswirkungen der Einschränkung hat sich lediglich gezeigt, dass die Tätig keit, welche die Beschwerdeführerin von 2007 bis 2009 ausübte (vgl. Urk. 10/196) nicht optimal behinderungsangepasst war. Durch die 2010 neu ver ordnete Vermeidung von Überkopfarbeiten wurde sodann das Spektrum von der Beschwerdeführerin nach wie vor zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten nicht wesentlich eingeschränkt.
Insgesamt ist aufgrund der Aktenlage keine Verschlechterung des Gesund heits zu stands und keine wesentliche Veränderung seiner invalidisieren den Auswir kungen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ausgewiesen, weshalb die Beschwer de gegen die einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin vernei nende Verfügung der Beschwerdegegnerin abzuweisen ist. 3.
Ausgangsgemäss sind die gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG nach dem Verfahrens auf wand zu bemessenden und hier auf Fr. 600.-- festzusetzenden Verfahrens kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber EnglerErnst CA/ET/MTversandt
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbsein kommen , das die versicherte Person nach Eintritt der Inva lidität und nach Durch führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Ar beitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Validenein kommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge stellt werden, worauf sich aus der Einkommens differenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Bei Versicher ten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invalidi tätsbemessung ).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9).
E. 1.1.1 X.___ , geboren 1968 und Mutter von 2 Kindern (geboren 1989 und 1999), arbeitete seit dem 13. August 1990 in der Z.___ als sie im Mai 1991 bei der Arbeit ein Verhebetrauma des rechten Handgelenks erlitt. Per Ende Februar 1994 wurde ihr von der Arbeitge berin gekündigt. Seither ging sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Mit Verfü gung vom 6. Dezember 1994 sprach ihr die Ausgleichskasse A .___
eine ganze
Invalidenrente
ab
dem
1. März
1994
zu. Anläss lich einer Rentenrevision hob die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, diese Rente mit Verfügung vom 28. August 1996 auf den 30. September 1996 auf. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 9. April 1999 (Prozess Nr. IV.1996.00619) ab. Das Bundesgericht hiess in der Folge die dagegen erhobene Verwaltungsgerichts beschwerde in dem Sin ne gut, dass es den Entscheid aufhob und die Sache zur Einholung einer Exper tise über die Handgelenksverletzung an die Vorinstanz zurückwies (Urteil vom 9. August 2000). Gestützt auf das eing eholte Gutachten von Prof. Dr. B.___ , Abtei lung Handchirurgie des Spitals C.___ , vom 2. Oktober 2001 wurde der Anspruch von X.___ auf Leistungen der Invalidenversicherung mit Urteil vom 18. April 2002 (Prozess Nr. IV.2000.00500) erneut ab gewiesen. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 15. Januar 2004.
E. 1.1.2 Auf ein zwischenzeitlich gestelltes neues Gesuch um Ausrichtung einer Rente war die IV-Stelle mit Verfügung vom 31. August 1998 nicht eingetreten. Ein Anspruch auf berufliche Massnahmen war davor mit Verfügung vom 10. Oktober 1997 abgewiesen worden.
E. 1.1.3 Mit Schreiben vom 26. Mai 2002 meldete sich X.___ erneut zum Leistungsbezug an, nachdem bereits Dr. Y.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, am 8. Februar 2002 sich diesbezüglich an die IV-Stelle gewandt hatte. In der Folge liess die IV-Stelle beim D.___ , ein Gutachten erstellen (Gutachten vom 26. März 2004) und wies mit Verfügung vom 14. April 2004 das Leistungsbegehren mit der Begrün dung ab, dass keine renten anspruchsbe gründende Verschlechterung des Ge sund heitszustandes eingetreten sei. Die da gegen am 24. Mai 2004 erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 13. Juli 2004 ebenfalls abgewiesen.
E. 1.1.4 Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversi cherungsgericht mit dem bereits erwähnten Urteil vom 27. April 2005 abge wie sen (Prozess Nr. IV.2004.0495). Diesen Entscheid bestätigte das Bundesge richt mit dem Urteil I 329/05 vom 10. Februar 2006 (Urk. 10/192).
E. 1.2 Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbei trag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung er füllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des inva liditätsbeding ten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Per son in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Ver waltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver ge wissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinwei sen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinwei sen). Stellt sie fest, dass der In validitätsgrad oder die Hilflosigkeit oder der Hil febedarf seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stell te Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invali dität oder Hilflosigkeit oder einen anspruchsbe gründenden Hilfebedarf zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwer defall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid , welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
E. 2 Am 6. Juli 2011 erhob Dr . Y.___ namens der Versicherten und unter Beilage der ärztlichen Berichte der Klinik I.___ vom 22. Februar 2011 (Urk. 3/1), der Klinik H.___ vom 22. November 2010 (Urk. 3/2) sowie der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde des Spitals G.___ vom 21. Mai 2010 (Urk. 3/3) Beschwerde gegen die anspruchsabweisende Verfügung und verlangte sinngemäss die Zusprache einer Rente (Urk. 1).
Dazu liess sich die Beschwerdegegnerin am 13. September 2011 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen (Urk. 9). Davon wurde die Be schwer deführerin am 14. September 2011 in Kenntnis gesetzt (Urk. 11).
Mit Eingabe vom 26. November 2012 (Urk.
13) wies Dr. Y.___ darauf hin, dass die Beschwerdeführerin „seit einigen Monaten“ auch an einer Visusmin de rung leide. Die aktuelle Diagnose laute Optikusneuritis unklarer Ätiologie. Differentialdiagnostisch könnte es sich um den Beginn einer multiplen Sklerose handeln. Sobald diagnostische Klarheit vorliege, werde er wieder berichten. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Der mit dem Bundesgerichtsurteil I 329/05 vom 10. Februar 2006 (Urk. 10/192) letztinstanzlich bestätigten anspruchsabweisen Verfügung der Beschwerdegeg nerin vom 14. April 2004 (Urk. 10/163) lag das Gutachten des D.___ vom 26. März 2004 (Urk. 10/162) zugrunde. Darin diagnostizieren die Ärzte mit Ein fluss auf die Arbeits fähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), ein chronisches Schmerz syndrom des rechten Armes, Beinbe schwerden rechts sowie eine rezi divierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0). Da die Beschwerdeführerin seit mehr als einem Jahrzehnt nicht mehr erwerbstätig sei, würden sie sich bei ihrer Einschätzung auf die medizinisch-theoretische Ar beitsfähigkeit beziehen. Eine adaptierte Tä tig keit (kein regelmäs siges Abstützen des rechten ulnaren Handgelenks, keine repetitiven und erheblich belastenden Pro- und Supinationsbewegungen , ohne Abwinkelung des rechten Handgelenks ins äusserste Drittel und ohne mechani sche Belastung über 5 kg und ohne habi tuelles Abstützen des rechten Ellbogens am Epicon dylus
medialis ) sei der Be schwerdeführerin aus somatischer Sicht ganztags zumutbar, mit einer Leistungseinschränkung von allerhöchstens 20 %. Die Einschrän kungen aus so matischer und psychiatrischer Sicht würden sich ergänzen, hingegen nicht addieren. Die Selbsteinschätzung der Beschwerde füh re rin stehe praktisch dia metral zur medizinisch-theoretisch zumutbaren Arbeits fähigkeit. Insbesondere bei der psychiatrischen Grundproblematik sei ihr die Willensanstrengung zu mutbar, das erwähnte Pensum auch wahrzunehmen (Urk. 10/162, S. 27 ff.).
E. 2.2 Gemäss dem Bericht Dr. E.___ vom 20. April 2010 (Urk. 10/204), welcher der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts durch den RAD vom 19. Oktober 2010 (Urk. 10/228/4-5) bzw. der angefochtenen Verfügung vom 1. Juli 2011 (Urk. 10/236) zugrunde lag, litt die Beschwerdeführerin an einem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom rechtsseitig, einer Schmerzverarbei tungsstörung mit Symptomausweitung bei Status nach Hemiresektionsarthro plastik des Radioulnargelenks rechts sowie Armmyotendinosen und bestand aufgrund der Auswirkungen dieser Krankheiten im Zeitpunkt der Untersuchung eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit im Versand handel (mit Tragen von schweren Kleiderstapeln und Arbeiten über Kopf, Urk. 10/204/8) sowie eine Restarbeitsfähigkeit von 75 % für eine körperlich leichte Tätigkeit mit Wechselpositionen, ohne Überkopfarbeiten, ohne ständiges Stehen oder ständiges Sitzen sowie mit einer Gewichtslimite von 9-12 kg (Urk. 10/204/9).
E. 2.3 Seitens der Beschwerdeführerin wird nicht in Abrede gestellt, dass der medizini sche Sachverhalt durch Dr. E.___ korrekt abgeklärt wurde. Sie verweist nur auf ihre trotz intensiver Behandlung persistierenden Beschwerden und verlangt die zusätzliche Berücksichtigung der mit der Beschwerde zu den Akten gereichten ärztlichen Berichte (vgl. Urk. 1).
E. 2.3.1 Der Bericht der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde des Spitals G.___ vom 21. Mai 2010 (Urk. 3/3) befand sich im Zeitpunkt der zusammen fassenden Beurteilung des medizinischen Sachverhalts durch den RAD am 19. Oktober 2010 bereits bei den Akten der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/219) und wurde vom RAD berücksichtigt (vgl. Urk. 10/228/4). Er bestätigt die Diag nosen Dr. E.___ und enthält keine Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit.
E. 2.3.2 Der Bericht der Klinik H.___ vom 22. November 2010, in welchem der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert wird (Urk. 3/2), lag im Zeitpunkt der zusammenfassenden Beurteilung des medizini schen Sachver halts durch den RAD am 19. Oktober 2010 noch nicht vor. Die von der Beur teilung Dr. E.___ abweichende Schätzung der Arbeitsfähigkeit bezieht sich jedoch auf jene Tätigkeit im Versandhandel, für die die Beschwer deführerin bis zum Mai 2010 angestellt war (vgl. Urk. 3/2 S. 5). Als die Aktivität der Beschwerdeführerin limitierend nennt auch dieser Bericht nur belastungsab hän gige Schmerzen im rechten Arm (vgl. Urk. 3/2 S. 2), welche offensichtlich nicht genügen, um eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit zu begründen. Neue Befunde, welche eine weitergehende Einschrän kung in angepasster Tätigkeit begründen könnten, sind dem Bericht nicht zu entneh men. Der Bericht der Klinik H.___ vom 22. November 2010 ist daher nicht geeignet, die Beurteilung Dr . E.___ in Frage zu stellen.
E. 2.3.3 Auch die von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde zu den Akten ge reichte Beurteilung der Klinik I.___ vom 22. Februar 2011 (Urk. 3/1) stellt die Beurteilung Dr. E.___ nicht in Frage. Wird doch - ohne Beurteilung der Ar beitsfähigkeit - vom vorläufigen Abschluss der rheumatologischen Behandlung mangels Befunden, welche eine solche indizieren könnten, berich tet.
E. 2.3.4 Was den vom Hausarzt und Vertreter der Beschwerdeführerin mehr als ein Jahr nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingereichten Hinweis vom 26. November 2012 auf eine „seit einigen Monaten“ bestehende Visusminde rung anbelangt (vgl. Urk. 13), handelt es sich - sofern diese Visusminderung sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken sollte - um eine anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustands, welche Anlass für ein neues Revisions verfahren geben kann, aber nichts am hier zu überprüfenden medizinischen Sachverhalt per 1. Juli 2011 ändert.
E. 2.4.1 Zusammenfassend ist zunächst festzuhalten, dass der ärztlich dokumentierte medizinische Sachverhalt per 14. April 2004 (vgl. E. 2.1) die Referenzgrösse für die Beantwortung der Frage bildet, ob bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1. Juli 2011 eine Änderung des Invaliditätsgrads im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG zufolge einer Verschlechterung des Gesundheitszustands vorlag. Sodann ist der im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung massge blich gewesene Sachverhalt medizinisch korrekt erhoben worden (vgl. E. 2.2) und bestehen keine unauflösbaren Widersprüche zu anderen fachärztlichen Be urteilungen (vgl. E. 2.3).
Für den Entscheid darüber, ob zwischen dem 14. April 2004 und dem 1. Juli 2011 eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, sind dem nach die den Verfügungen mit den vorgenannten Daten zugrunde gelegenen fachärztliche Beurteilungen zu vergleichen.
E. 2.4.2 Dieser Vergleich zeigt, dass sich zwar das Zumutbarkeitsprofil für angepasste Tätigkeiten leicht verändert hat (2011 höhere Gewichtslimite , hingegen keine Überkopfarbeiten mehr), aber eine gesundheitliche Einschränkung im Wesentli chen nach wie vor nur beim Einsatz des rechten Arms bzw. der ( adominanten ) rechten Hand besteht. Im Übrigen wurde 2004 wegen dieser Einschränkung eine Limitierung der Leistungsfähigkeit von maximal 20 % bei ganztägigem Einsatz festgestellt, wogegen 2010 eine zeitliche Limitierung von 25 % auch in ange passter Tätigkeit attestiert wurde.
Die neue zeitliche Limitierung ist invalidenversicherungsrechtlich ohne Belang, da der der Beschwerdeführerin noch zumutbare Einsatz von 75 % eines Ganz tagespensums höher ist als das 50%-Pensum, welches sie auch ohne gesund heit li che Einschränkung leisten würde (vgl. Urk. 10/226). Hinsichtlich der er werbli chen Auswirkungen der Einschränkung hat sich lediglich gezeigt, dass die Tätig keit, welche die Beschwerdeführerin von 2007 bis 2009 ausübte (vgl. Urk. 10/196) nicht optimal behinderungsangepasst war. Durch die 2010 neu ver ordnete Vermeidung von Überkopfarbeiten wurde sodann das Spektrum von der Beschwerdeführerin nach wie vor zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten nicht wesentlich eingeschränkt.
Insgesamt ist aufgrund der Aktenlage keine Verschlechterung des Gesund heits zu stands und keine wesentliche Veränderung seiner invalidisieren den Auswir kungen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ausgewiesen, weshalb die Beschwer de gegen die einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin vernei nende Verfügung der Beschwerdegegnerin abzuweisen ist.
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber EnglerErnst CA/ET/MTversandt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2011.00747 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Hurst Gerichtsschreiber Ernst Urteil vom
7. Februar 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch
Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Zur Vorgeschichte ist zunächst auf die Ziffern 1.1 -1.3 der Sachverhaltsschilde rung im Urteil IV.2004.0495 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. April 2005 zu verweisen (vgl. nachfolgende Ziffern 1.1.1 - 1.1.3 unter Weglassung der Quellenangaben, Urk. 10/189/2). 1.1.1
X.___ , geboren 1968 und Mutter von 2 Kindern (geboren 1989 und 1999), arbeitete seit dem 13. August 1990 in der Z.___ als sie im Mai 1991 bei der Arbeit ein Verhebetrauma des rechten Handgelenks erlitt. Per Ende Februar 1994 wurde ihr von der Arbeitge berin gekündigt. Seither ging sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Mit Verfü gung vom 6. Dezember 1994 sprach ihr die Ausgleichskasse A .___
eine ganze
Invalidenrente
ab
dem
1. März
1994
zu. Anläss lich einer Rentenrevision hob die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, diese Rente mit Verfügung vom 28. August 1996 auf den 30. September 1996 auf. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 9. April 1999 (Prozess Nr. IV.1996.00619) ab. Das Bundesgericht hiess in der Folge die dagegen erhobene Verwaltungsgerichts beschwerde in dem Sin ne gut, dass es den Entscheid aufhob und die Sache zur Einholung einer Exper tise über die Handgelenksverletzung an die Vorinstanz zurückwies (Urteil vom 9. August 2000). Gestützt auf das eing eholte Gutachten von Prof. Dr. B.___ , Abtei lung Handchirurgie des Spitals C.___ , vom 2. Oktober 2001 wurde der Anspruch von X.___ auf Leistungen der Invalidenversicherung mit Urteil vom 18. April 2002 (Prozess Nr. IV.2000.00500) erneut ab gewiesen. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 15. Januar 2004. 1.1.2
Auf ein zwischenzeitlich gestelltes neues Gesuch um Ausrichtung einer Rente war die IV-Stelle mit Verfügung vom 31. August 1998 nicht eingetreten. Ein Anspruch auf berufliche Massnahmen war davor mit Verfügung vom 10. Oktober 1997 abgewiesen worden. 1.1.3
Mit Schreiben vom 26. Mai 2002 meldete sich X.___ erneut zum Leistungsbezug an, nachdem bereits Dr. Y.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, am 8. Februar 2002 sich diesbezüglich an die IV-Stelle gewandt hatte. In der Folge liess die IV-Stelle beim D.___ , ein Gutachten erstellen (Gutachten vom 26. März 2004) und wies mit Verfügung vom 14. April 2004 das Leistungsbegehren mit der Begrün dung ab, dass keine renten anspruchsbe gründende Verschlechterung des Ge sund heitszustandes eingetreten sei. Die da gegen am 24. Mai 2004 erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 13. Juli 2004 ebenfalls abgewiesen. 1.1.4
Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversi cherungsgericht mit dem bereits erwähnten Urteil vom 27. April 2005 abge wie sen (Prozess Nr. IV.2004.0495). Diesen Entscheid bestätigte das Bundesge richt mit dem Urteil I 329/05 vom 10. Februar 2006 (Urk. 10/192). 1.2
Am 22. Februar 2010 wurde die Versicherte vom Krankentaggeldversicherer ihres Arbeitgebers unter Beilage des ärztlichen Berichts Dr. Y.___ vom 3. November 2009 (Urk. 10/194/3) zur Früherfassung gemeldet (Urk. 10/193). Gemäss den Angaben auf dem Meldeformular war die Versicherte seit dem 1. Januar 2007 in einem 60%-Pensum als Abendaushilfe im Textilien-Versand handel angestellt und bestand seit dem 12. August 2009 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines zervikobrachialen
Schmerzsydroms und einer Epicondylitis
humeri
radialis rechts (Urk. 10/196). In der Folge zog die IV-Stelle die ärztlichen Berichte Dr. med . E.___ , Physikalische Medizin und Reha bilitation sowie Rheumatologie FMH, vom 20. April 2010 (Urk. 10/204), Dr. Y.___ vom 20. April 2010 (Urk. 10/206), Dr. med. F.___ , Neurologie FMH, vom 9. Mai 2010 (Urk. 10/212), der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde des Spitals G.___ vom 21. Mai 2010 (Urk. 10/219) sowie der Klinik H.___ vom 31. Januar 2011 (Urk. 10/222) bei. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) äusserte sich am 19. Oktober 2010 dahingehend, dass zur Festlegung der Restarbeitsfähigkeit auf die Beurteilung Dr. E.___ abzustellen sei, wonach eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit im Versandhandel seit Oktober 2009 ausgewiesen ist und in einer behin derungsangepassten körperlich leichten Tätigkeit mit Wechselpositionen, ohne Überkopfarbeiten, ohne ständiges Stehen oder ständiges Sitzen sowie mit einer Gewichtslimite von 9-12 kg eine Arbeitsfähigkeit von 75 % besteht (Urk. 10/228/4-5). Am 5. April 2011 liess die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung bei der Versicherten durchführen, welche zeigte, dass die Versicherte ohne ge sundheitliche Einschränkung zu je 50 % im erwerblichen und im häuslichen Bereich tätig wäre und dass die leidensbedingte Einschränkung im Haushalts bereich 7,25 % betrug (Bericht vom 7. April 2011, Urk. 10/226). Der Einkom mensvergleich für den erwerblichen Bereich ergab, dass die Versicherte bei Ausübung einer dem Zumutbarkeitsprofil entsprechenden Hilfstätigkeit selbst dann, wenn die Beschränkung auf nur noch leichte Tätigkeiten mit einem Leidensabzug von 10 % berücksichtigt wird, im Vergleich mit dem im Versand handel erzielten Lohn als Valideneinkommen keine Erwerbseinbusse erleiden würde und somit keine Invalidität im erwerblichen Bereich bestand (Urk. 10/227). Dementsprechend teilte die IV-Stelle der Versicherten im Vorbe scheid vom 18. Mai 2011 mit, dass sie deren Rentenbegehren zufolge eines gewichtet lediglich 3,63 % betragenden und damit für einen Rentenanspruch un genügenden Invaliditätsgrades abzuweisen gedenke (Urk. 10/230). Dagegen opponierte die Versicherte mit ihren Eingaben vom 23. Mai 2011 (Urk. 10/231) und 18. Juni 2011 (Urk. 10/234), in denen sie auf ihre lange Leidensgeschichte hinwies und geltend machte, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Mit Verfügung vom 1. Juli 2011 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab, da die Versicherte keine neuen medizinischen Fakten vorgebracht habe, welche das Abklärungsergebnis in Frage stellen könnten (Urk. 10/236). 2.
Am 6. Juli 2011 erhob Dr . Y.___ namens der Versicherten und unter Beilage der ärztlichen Berichte der Klinik I.___ vom 22. Februar 2011 (Urk. 3/1), der Klinik H.___ vom 22. November 2010 (Urk. 3/2) sowie der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde des Spitals G.___ vom 21. Mai 2010 (Urk. 3/3) Beschwerde gegen die anspruchsabweisende Verfügung und verlangte sinngemäss die Zusprache einer Rente (Urk. 1).
Dazu liess sich die Beschwerdegegnerin am 13. September 2011 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen (Urk. 9). Davon wurde die Be schwer deführerin am 14. September 2011 in Kenntnis gesetzt (Urk. 11).
Mit Eingabe vom 26. November 2012 (Urk.
13) wies Dr. Y.___ darauf hin, dass die Beschwerdeführerin „seit einigen Monaten“ auch an einer Visusmin de rung leide. Die aktuelle Diagnose laute Optikusneuritis unklarer Ätiologie. Differentialdiagnostisch könnte es sich um den Beginn einer multiplen Sklerose handeln. Sobald diagnostische Klarheit vorliege, werde er wieder berichten. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbsein kommen , das die versicherte Person nach Eintritt der Inva lidität und nach Durch führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Ar beitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Validenein kommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge stellt werden, worauf sich aus der Einkommens differenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Bei Versicher ten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invalidi tätsbemessung ).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.2
Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbei trag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung er füllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des inva liditätsbeding ten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Per son in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Ver waltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver ge wissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinwei sen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinwei sen). Stellt sie fest, dass der In validitätsgrad oder die Hilflosigkeit oder der Hil febedarf seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stell te Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invali dität oder Hilflosigkeit oder einen anspruchsbe gründenden Hilfebedarf zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwer defall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid , welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2. 2.1
Der mit dem Bundesgerichtsurteil I 329/05 vom 10. Februar 2006 (Urk. 10/192) letztinstanzlich bestätigten anspruchsabweisen Verfügung der Beschwerdegeg nerin vom 14. April 2004 (Urk. 10/163) lag das Gutachten des D.___ vom 26. März 2004 (Urk. 10/162) zugrunde. Darin diagnostizieren die Ärzte mit Ein fluss auf die Arbeits fähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), ein chronisches Schmerz syndrom des rechten Armes, Beinbe schwerden rechts sowie eine rezi divierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0). Da die Beschwerdeführerin seit mehr als einem Jahrzehnt nicht mehr erwerbstätig sei, würden sie sich bei ihrer Einschätzung auf die medizinisch-theoretische Ar beitsfähigkeit beziehen. Eine adaptierte Tä tig keit (kein regelmäs siges Abstützen des rechten ulnaren Handgelenks, keine repetitiven und erheblich belastenden Pro- und Supinationsbewegungen , ohne Abwinkelung des rechten Handgelenks ins äusserste Drittel und ohne mechani sche Belastung über 5 kg und ohne habi tuelles Abstützen des rechten Ellbogens am Epicon dylus
medialis ) sei der Be schwerdeführerin aus somatischer Sicht ganztags zumutbar, mit einer Leistungseinschränkung von allerhöchstens 20 %. Die Einschrän kungen aus so matischer und psychiatrischer Sicht würden sich ergänzen, hingegen nicht addieren. Die Selbsteinschätzung der Beschwerde füh re rin stehe praktisch dia metral zur medizinisch-theoretisch zumutbaren Arbeits fähigkeit. Insbesondere bei der psychiatrischen Grundproblematik sei ihr die Willensanstrengung zu mutbar, das erwähnte Pensum auch wahrzunehmen (Urk. 10/162, S. 27 ff.). 2.2
Gemäss dem Bericht Dr. E.___ vom 20. April 2010 (Urk. 10/204), welcher der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts durch den RAD vom 19. Oktober 2010 (Urk. 10/228/4-5) bzw. der angefochtenen Verfügung vom 1. Juli 2011 (Urk. 10/236) zugrunde lag, litt die Beschwerdeführerin an einem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom rechtsseitig, einer Schmerzverarbei tungsstörung mit Symptomausweitung bei Status nach Hemiresektionsarthro plastik des Radioulnargelenks rechts sowie Armmyotendinosen und bestand aufgrund der Auswirkungen dieser Krankheiten im Zeitpunkt der Untersuchung eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit im Versand handel (mit Tragen von schweren Kleiderstapeln und Arbeiten über Kopf, Urk. 10/204/8) sowie eine Restarbeitsfähigkeit von 75 % für eine körperlich leichte Tätigkeit mit Wechselpositionen, ohne Überkopfarbeiten, ohne ständiges Stehen oder ständiges Sitzen sowie mit einer Gewichtslimite von 9-12 kg (Urk. 10/204/9). 2.3
Seitens der Beschwerdeführerin wird nicht in Abrede gestellt, dass der medizini sche Sachverhalt durch Dr. E.___ korrekt abgeklärt wurde. Sie verweist nur auf ihre trotz intensiver Behandlung persistierenden Beschwerden und verlangt die zusätzliche Berücksichtigung der mit der Beschwerde zu den Akten gereichten ärztlichen Berichte (vgl. Urk. 1). 2.3.1
Der Bericht der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde des Spitals G.___ vom 21. Mai 2010 (Urk. 3/3) befand sich im Zeitpunkt der zusammen fassenden Beurteilung des medizinischen Sachverhalts durch den RAD am 19. Oktober 2010 bereits bei den Akten der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/219) und wurde vom RAD berücksichtigt (vgl. Urk. 10/228/4). Er bestätigt die Diag nosen Dr. E.___ und enthält keine Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit. 2.3.2
Der Bericht der Klinik H.___ vom 22. November 2010, in welchem der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert wird (Urk. 3/2), lag im Zeitpunkt der zusammenfassenden Beurteilung des medizini schen Sachver halts durch den RAD am 19. Oktober 2010 noch nicht vor. Die von der Beur teilung Dr. E.___ abweichende Schätzung der Arbeitsfähigkeit bezieht sich jedoch auf jene Tätigkeit im Versandhandel, für die die Beschwer deführerin bis zum Mai 2010 angestellt war (vgl. Urk. 3/2 S. 5). Als die Aktivität der Beschwerdeführerin limitierend nennt auch dieser Bericht nur belastungsab hän gige Schmerzen im rechten Arm (vgl. Urk. 3/2 S. 2), welche offensichtlich nicht genügen, um eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit zu begründen. Neue Befunde, welche eine weitergehende Einschrän kung in angepasster Tätigkeit begründen könnten, sind dem Bericht nicht zu entneh men. Der Bericht der Klinik H.___ vom 22. November 2010 ist daher nicht geeignet, die Beurteilung Dr . E.___ in Frage zu stellen. 2.3.3
Auch die von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde zu den Akten ge reichte Beurteilung der Klinik I.___ vom 22. Februar 2011 (Urk. 3/1) stellt die Beurteilung Dr. E.___ nicht in Frage. Wird doch - ohne Beurteilung der Ar beitsfähigkeit - vom vorläufigen Abschluss der rheumatologischen Behandlung mangels Befunden, welche eine solche indizieren könnten, berich tet. 2.3.4
Was den vom Hausarzt und Vertreter der Beschwerdeführerin mehr als ein Jahr nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingereichten Hinweis vom 26. November 2012 auf eine „seit einigen Monaten“ bestehende Visusminde rung anbelangt (vgl. Urk. 13), handelt es sich - sofern diese Visusminderung sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken sollte - um eine anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustands, welche Anlass für ein neues Revisions verfahren geben kann, aber nichts am hier zu überprüfenden medizinischen Sachverhalt per 1. Juli 2011 ändert. 2.4 2.4.1
Zusammenfassend ist zunächst festzuhalten, dass der ärztlich dokumentierte medizinische Sachverhalt per 14. April 2004 (vgl. E. 2.1) die Referenzgrösse für die Beantwortung der Frage bildet, ob bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1. Juli 2011 eine Änderung des Invaliditätsgrads im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG zufolge einer Verschlechterung des Gesundheitszustands vorlag. Sodann ist der im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung massge blich gewesene Sachverhalt medizinisch korrekt erhoben worden (vgl. E. 2.2) und bestehen keine unauflösbaren Widersprüche zu anderen fachärztlichen Be urteilungen (vgl. E. 2.3).
Für den Entscheid darüber, ob zwischen dem 14. April 2004 und dem 1. Juli 2011 eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, sind dem nach die den Verfügungen mit den vorgenannten Daten zugrunde gelegenen fachärztliche Beurteilungen zu vergleichen. 2.4.2
Dieser Vergleich zeigt, dass sich zwar das Zumutbarkeitsprofil für angepasste Tätigkeiten leicht verändert hat (2011 höhere Gewichtslimite , hingegen keine Überkopfarbeiten mehr), aber eine gesundheitliche Einschränkung im Wesentli chen nach wie vor nur beim Einsatz des rechten Arms bzw. der ( adominanten ) rechten Hand besteht. Im Übrigen wurde 2004 wegen dieser Einschränkung eine Limitierung der Leistungsfähigkeit von maximal 20 % bei ganztägigem Einsatz festgestellt, wogegen 2010 eine zeitliche Limitierung von 25 % auch in ange passter Tätigkeit attestiert wurde.
Die neue zeitliche Limitierung ist invalidenversicherungsrechtlich ohne Belang, da der der Beschwerdeführerin noch zumutbare Einsatz von 75 % eines Ganz tagespensums höher ist als das 50%-Pensum, welches sie auch ohne gesund heit li che Einschränkung leisten würde (vgl. Urk. 10/226). Hinsichtlich der er werbli chen Auswirkungen der Einschränkung hat sich lediglich gezeigt, dass die Tätig keit, welche die Beschwerdeführerin von 2007 bis 2009 ausübte (vgl. Urk. 10/196) nicht optimal behinderungsangepasst war. Durch die 2010 neu ver ordnete Vermeidung von Überkopfarbeiten wurde sodann das Spektrum von der Beschwerdeführerin nach wie vor zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten nicht wesentlich eingeschränkt.
Insgesamt ist aufgrund der Aktenlage keine Verschlechterung des Gesund heits zu stands und keine wesentliche Veränderung seiner invalidisieren den Auswir kungen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ausgewiesen, weshalb die Beschwer de gegen die einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin vernei nende Verfügung der Beschwerdegegnerin abzuweisen ist. 3.
Ausgangsgemäss sind die gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG nach dem Verfahrens auf wand zu bemessenden und hier auf Fr. 600.-- festzusetzenden Verfahrens kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber EnglerErnst CA/ET/MTversandt