Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1982, leidet seit ihrer Geburt an schweren perinatalen Geburtsschäden physischer Art, die in der ersten Lebens woche auftreten, auf ein pathologisches Ereignis bei der Geburt zurückzuführen sind und besondere Mass nahmen erfordern, welche als Geburtsgebrechen ge mäss Ziff. 496 der Liste der Geburtsgebrechen im Anhang der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) anerkannt sind, an angeborenen zerebralen Lähmun gen, Athetosen und Dys ki nesien im Sinne von Ziff. 390 des Anhangs der GgV, an einem Hydro cephalus cong. im Sinne von Ziff. 386 des Anhangs der GgV, an einem Strabismus con comitans monolateralis, wenn eine Amblyopie von 0.2 oder weniger (mit Kor rektur) vorliegt, der als Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 427 anerkannt ist, sowie an einer angeborenen Epilepsie im Sinne von Ziff. 387 des Anhangs der GgV (vgl. Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erbrachte der minderjährigen Versicherten verschiedene Leistun gen wie medizi nische Massnahmen, Hauspflege beiträge, Massnahmen pädago gisch-therapeu tischer Art, Sonderschulmass nah men, Pflegebeiträge für eine Hilf losigkeit schweren Grades und Hilfsmittel (vgl. Urk. 8/1).
Am 23. Dezember 2000 wurde X.___ von ihren Eltern bei der Invali den versicherung zum Bezug von Leistungen für Erwachsene (Hilfsmittel, Rente) angemeldet (Urk. 8/10). Die IV-Stelle sprach der Versicherten daraufhin mit Verfügungen vom 4. Mai bzw. 27. August 2001 rückwirkend ab 1. Novem ber 2000 eine ganze ausserordentliche Invalidenrente (Urk. 8/13) und eine Hilflo senentschädigung schweren Grades (Urk. 8/15) zu – welche sie mit Mit teilun gen vom 18. Dezember 2008 (Rente, Urk. 8/70) und 19. De zember 2008 (Hilflo sen entschädigung, Urk. 8/69) revisionsweise bestätig te – und er brachte weiter hin Hilfsmittelleistungen (vgl. Urk. 8/17; Urk. 8/20; Urk. 8/29; Urk. 8/34 36; Urk. 8/39; Urk. 8/46; Urk. 8/58; Urk. 8/62; Urk. 8/78; Urk. 8/90). 1.2
Am 30. Oktober 2010 stellte die Mutter der Versicherten das Gesuch um Kosten gutsprache für einen Treppensteiger s-max (Urk. 8/94), worauf die IV-Stelle eine fachtechnische Beurteilung beim Zentrum Z.___ ein hol te (Beurteilungsbericht vom 26. November 2010, Urk. 8/96). Mit Vorbescheid vom 29. Dezember 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass ihr Leis tungs be gehren bezüglich Kostengutsprache für einen Treppensteiger mangels Gebrauch an ihrem Wohnort abgewiesen werde (Urk. 8/98). Nachdem die Mutter der Versicherten mit Schreiben vom 6. Januar 2011 gegen den Vorbescheid Einwand erhoben hatte, worin sie die IV-Stelle erneut um vollständige Über nah me der Kosten bat (Urk. 8/100), wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. März 2011 das Begehren um Kostengutsprache wie angekündigt ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen liess die Versicherte vermittelst ihrer Mutter durch den Rechtsdienst der Procap,
Rechtsanwältin Pascale Hartmann, mit Eingabe vom 10. Mai 2011 Beschwerde mit dem folgenden Rechtsbegehren erheben (Urk. 1): „1.
Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25.03.2011 aufzuheben. %1. Es sei Kostengutsprache für das Hilfsmittel „Treppensteighilfe“ und Anpassungen an Roll stuhl im Umfang von CHF 9'628.75 zu erteilen. %1. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und sie sei von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei ihr die unent geltliche Rechtsverbeiständung durch die Unterzeichnende zu gewähren. %1. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.“
Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwer deführerin mit Brief vom 20. Juni 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versi cherte, die infolge ihrer Invali dität für die Fortbewe gung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedür fen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel.
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische De partement des Innern übertragen, welches die Verord nung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufge führter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fort bewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst sorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeich neten Hilfsmittel hingegen besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätig keit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 1.2
Art. 21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch ausdrücklich auf Hilfsmittel, die in der entsprechenden Liste enthalten sind. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat damit die Kompetenz übertragen, in der aufzustellenden Liste aus der Vielzahl zweckmässiger Hilfsmittel eine Auswahl zu treffen. Dabei nahm er in Kauf, dass mit einer solchen Aufzählung nicht sämtliche sich stellenden Bedürfnisse ge deckt werden. Der Bundesrat oder das Departement sind daher durch das Gesetz nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, derer ein Invalider zur Eingliederung bedarf, in die Hilfsmittelliste aufzunehmen. Vielmehr kann der Verordnungs ge ber eine Auswahl treffen und die Zahl der Hilfsmittel beschränken; dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu, da das Gesetz keine weiter führenden Auswahlkriterien enthält. Die Liste der von der Invali den versiche rung abzuge benden Hilfsmittel ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt; dagegen ist innerhalb der einzelnen Kategorien jeweils zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist. Lässt sich ein Hilfs mittel keiner der im HVI Anhang aufgeführten Kategorien zuordnen, ist es nicht zulässig, den Anspruch auf Kostenübernahme durch die Invaliden versicherung direkt aus der Zielsetzung des Gesetzes abzuleiten, da damit das dem Bundesrat bzw. dem Departement eingeräumte Auswahlermessen durch dasjenige der Verwaltung und des Gerichts ersetzt würde (Urteil des Bundes gerichts I 246/06 vom 13. April 2007 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.3
Ziff. 14 HVI Anhang trägt den Titel „Hilfsmittel für die Selbst sorge”. Diese Hilfs mittel werden unter den Voraussetzungen in Art. 21 Abs. 2 IVG gewährt und müssen lediglich der Sozialrehabilitation dienen (vgl. BGE 127 V 121 E. 3b). Solche Hilfsmittel für die Selbstsorge sind gemäss Ziff. 14.05 HVI Anhang „ Treppenfahrstühle und Rampen
für Versicherte, die ohne einen solchen Behelf ihre Wohnstätte nicht verlassen können ”. Treppensteiger sind nicht aufgeführt. 1.4
Wenn sich ein Versicherter, der Anspruch auf ein in der Liste des Anhangs aufge führtes Hilfsmittel hat, mit einem anderen, kostengünstigeren Hilfsmittel begnügt, das dem gleichen Zweck dient, so ist ihm dieses gemäss Art. 2 Abs. 5 HVI selbst dann abzugeben, wenn es in der Liste nicht aufgeführt ist. Das Eid genössische Versicherungsgericht hat dazu folgenden Grundsatz aufgestellt: Umfasst das vom Versicherten selber angeschaffte Hilfsmittel auch die Funktion eines ihm an sich zustehenden Hilfsmittels, so steht einer Gewährung von Amor tisations- und Kostenbeiträgen nichts entgegen; diese sind alsdann auf der Basis der Anschaffungskosten des Hilfsmittels zu berechnen, auf das der Versi cherte an sich Anspruch hat (Austauschbefugnis) (Urteil des Bundes gerichts I 246/06 vom 13. April 2007 E. 3.4 mit Hinweisen; vgl. auch Bun desamt für Sozial versicherungen [BSV], Kreis schreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI], Stand: 1. Januar 2011, Rz 1035). 1.5
Die Hilfsmittel werden zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweck mässi ger Ausführung abgegeben oder pauschal vergütet (Art. 21 Abs. 3 IVG, Satz 1). Es besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen (Art. 2 Abs. 4 HVI, Sätze 1 f.). Das Kriterium der Zweck mässigkeit verlangt insbesondere, dass das Hilfsmittel bestimmt und ge eignet ist, dem gesundheitlich beeinträchtigten Versicherten in wesentlichem Umfang zur Erreichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen (vgl. BGE 122 V 212 E. 2.c mit Hinweis). Mit der Beschränkung auf Hilfsmittel in einfacher Ausführung wird dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismässig keit Rechnung getragen. Danach ist die Eingliederung nur soweit sicherzu stel len, als sie im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Die versicherte Person hat dementsprechend in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (vgl. BGE 124 V 108 E. 2a mit weiteren Hin weisen oder auch BGE 131 V 19 E. 3.6.1). 2. 2.1
Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen Treppensteiger für Besuche an Drittorten hat.
Die Beschwer de geg nerin lehnte das Gesuch um Kostengutsprache für einen Trep pensteiger für Besuche an Drittorten ab, da eine solche den Grundsatz der Einfachheit und Zweckmässigkeit sprenge (vgl. Urk. 2 S. 1). 2.2 2.2.1
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Grundrechts auf Familie und Achtung des Familienlebens (Art. 14 BV und Art. 8 EMRK; vgl. Urk. 1 S. 5 ff.).
Die Grundrechte richten sich in erster Linie als Abwehrrechte gegen den Staat und geben nur ausnahmsweise und punktuell verfassungsunmittelbare Leis tungs ansprüche. Namentlich liegt keine Verletzung von Grundrechten darin, dass die Sozialversicherung nicht alle durch die Behinderung verursachten Kosten übernimmt. Auch aus dem Grundrecht auf Achtung des Familienlebens kann grundsätzlich kein direkter Anspruch auf positive staatliche Leistungen abgeleitet werden, welche die Ausübung des Familienlebens ermöglichen. Jedoch ist bei der Auslegung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsnormen sowie bei der Ermessenshandhabung den Grundrechten und verfassungsmäs si gen Grundsätzen Rechnung zu tragen, soweit dies im Rahmen von Art. 190 BV, wonach Bundesgesetze und Völkerrecht für die rechtsanwendenden Behör den massgebend sind, möglich ist . Es ist alsdann abzuwägen zwischen den grund rechtlich geschützten Positionen des Versicherten und dem Anliegen der Ein fachheit und Zweckmässigkeit. Auch unter grundrechtlichem Aspekt besteht demzufolge kein Anspruch auf eine bestmögliche Eingliederung (Urteil des Bun des gerichts BGE 134 I 105 E. 6 mit Hinweisen). 2.2.2
Die Beschwerdeführerin hat indes einen durch das Grundrecht auf Familie geschützten Anspruch auf Verkehr mit ihren beiden Eltern, dies auch dann, wenn die Beziehung zwischen den Eltern beendet ist, die Eltern nicht mehr zusammenleben oder geschieden sind (BGE 134 I 105 E. 7 mit Hinweisen). Der Anspruch kann faktisch nicht ver wirklicht werden, wenn die Beschwerdeführe rin infolge ihrer Behinderung in der Wohnung ihrer Mutter nicht leben kann. 2.2.3
Die Grundsätze der Einfachheit, Angemessenheit und Verhältnismässigkeit der Hilfsmittelversorgung sind aber auch im Lichte einer grundrechtlichen Wür di gung zu beachten, ebenso der Grundsatz der zumutbaren Schaden min de rungs pflicht (BGE 134 I 105 E. 8.1). 2.2.4
Als Richtschnur gilt, dass die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zulässigerweise dort strenger sind, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Inva lidenversicherung in Frage steht. Wo es hingegen um die Zusprechung oder Anpassung einzelner Eingliederungsleistungen im Rahmen von Verhältnissen geht, welche auf grundrechtlich geschützte Betätigungen des Versicherten zurück zuführen sind, ist bei der Berufung auf die Schadenminderungspflicht Zurückhaltung geboten. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Dispositionen des Versicherten nach den Umständen als geradezu unvernünftig oder rechts missbräuchlich betrachtet werden müssen (BGE 134 I 105 E. 8.2 mit Hinweisen). 2.2.5
Im Lichte dieser Rechtsprechung kann die Eingliederungsmassnahme nicht verwei gert werden, wenn ohne sie der grundrechtlich geschützte Aufenthalt der Beschwerdeführerin bei der Mutter völlig verunmöglicht würde. Nicht zumutbar wäre auch, wenn die Mutter für die Besuche der Tochter jeweils eine behinder tengerechte Wohnung oder ein Hotelzimmer mieten müsste. Umgekehrt ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der Aufenthaltsort bei der Mutter nicht der dauernde Wohnsitz ist. Rechtsprechungsgemäss können Familienangehöri gen im Rahmen der familienrechtlichen Beistandspflicht im Einzelfall umfang reiche Hilfestellungen zugemutet werden. Dies gilt umso mehr, wenn die behinderte Tochter nicht regelmässig bei der Mutter lebt. Dieser können in dieser beschränkten Zeit tendenziell mehr Hilfeleistungen zugemutet werden als den Eltern eines ständig bei ihnen lebenden behinderten Kindes (BGE 134 I 105 E. 8.3 mit Hinweisen). 2.6
Das Gesetz will die Eingliederung soweit sicherstellen, als sie im Einzelfall not wen dig, aber auch genügend ist und zudem der voraussichtliche Erfolg der Ein glie derungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten steht (vgl. E. 1.5). Angesichts des Umstands, dass es sich bei der Wohnung der Mutter um die zweite von der Beschwerdeführerin benutzte Wohnung handelt, besteht aber nur Anspruch auf ein Hilfsmittel in einfachster Ausführung, welches unter Berücksichtigung der der Mutter zumutbaren Hilfe stellungen der Beschwerde führerin den Aufenthalt in deren Wohnung gerade noch ermöglicht. Das Zentrum Z.___ erachtet den beantragten und mit Fr. 10'613.50 veran schlagten Treppensteiger als die kosten günstigste Vari ante, um die Treppen mit einem Rollstuhl zu überwinden (Urk. 8/96). Da die Beschwerdeführerin ohne Hilfsmittel zur Überwindung der Eingangstreppe nicht in die Wohnung der Mutter gelangen kann, besteht eine Notwendigkeit für ein entsprechendes Hilfsmittel. Eine kostengünstigere Variante besteht vorliegend offenbar nicht und die erwachsene Be schwerde führerin über die Treppe zu tragen ist der Mut ter zweifelsohne nicht zumutbar. 2.7
Ein Treppensteiger ist demnach das einfachste Hilfsmittel, das der Beschwerde führerin den Besuch ihrer Mutter gerade noch ermöglicht. 3.
Demnach hat in Gutheissung der Beschwerde die Beschwerdegegnerin die Kos ten für den beantragten Treppensteiger gemäss Empfehlung Z.___ vom 26. November 2010 (Urk. 8/96) zu übernehmen. 4.
Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei ge rung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versi che rungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rah men von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 500.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist. 5.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Mit Schreiben vom 24. November 2011 machte Rechtsanwältin Pascale Hart mann Aufwendungen von 7,7 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 170.-- sowie Auslagen von Fr. 50.-- geltend (Urk. 10). Dieser geltend gemachte Auf wand erscheint angemessen. Zu einem gerichts üblichen Stundenansatz für nicht freiberuflich tätige Anwälte von Fr. 170.-- ergibt dies ein Honorar von Fr. 1'467.70 (inklusive 8 % Mehrwertsteuer). Der Einzelrichter erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass die Beschwerde führe rin Anspruch auf die Übernahme der Kosten für den beantragten Treppensteiger gemäss Empfehlung Z.___ vom 26. November 2010 hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungs schein werden der Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung in Höhe von Fr. 1'467.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweizerischer Invaliden-Verband - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin HurstRöllin
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versi cherte, die infolge ihrer Invali dität für die Fortbewe gung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedür fen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel.
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische De partement des Innern übertragen, welches die Verord nung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufge führter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fort bewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst sorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeich neten Hilfsmittel hingegen besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätig keit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).
E. 1.2 Art. 21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch ausdrücklich auf Hilfsmittel, die in der entsprechenden Liste enthalten sind. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat damit die Kompetenz übertragen, in der aufzustellenden Liste aus der Vielzahl zweckmässiger Hilfsmittel eine Auswahl zu treffen. Dabei nahm er in Kauf, dass mit einer solchen Aufzählung nicht sämtliche sich stellenden Bedürfnisse ge deckt werden. Der Bundesrat oder das Departement sind daher durch das Gesetz nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, derer ein Invalider zur Eingliederung bedarf, in die Hilfsmittelliste aufzunehmen. Vielmehr kann der Verordnungs ge ber eine Auswahl treffen und die Zahl der Hilfsmittel beschränken; dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu, da das Gesetz keine weiter führenden Auswahlkriterien enthält. Die Liste der von der Invali den versiche rung abzuge benden Hilfsmittel ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt; dagegen ist innerhalb der einzelnen Kategorien jeweils zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist. Lässt sich ein Hilfs mittel keiner der im HVI Anhang aufgeführten Kategorien zuordnen, ist es nicht zulässig, den Anspruch auf Kostenübernahme durch die Invaliden versicherung direkt aus der Zielsetzung des Gesetzes abzuleiten, da damit das dem Bundesrat bzw. dem Departement eingeräumte Auswahlermessen durch dasjenige der Verwaltung und des Gerichts ersetzt würde (Urteil des Bundes gerichts I 246/06 vom 13. April 2007 E. 3.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Ziff. 14 HVI Anhang trägt den Titel „Hilfsmittel für die Selbst sorge”. Diese Hilfs mittel werden unter den Voraussetzungen in Art. 21 Abs. 2 IVG gewährt und müssen lediglich der Sozialrehabilitation dienen (vgl. BGE 127 V 121 E. 3b). Solche Hilfsmittel für die Selbstsorge sind gemäss Ziff. 14.05 HVI Anhang „ Treppenfahrstühle und Rampen
für Versicherte, die ohne einen solchen Behelf ihre Wohnstätte nicht verlassen können ”. Treppensteiger sind nicht aufgeführt.
E. 1.4 Wenn sich ein Versicherter, der Anspruch auf ein in der Liste des Anhangs aufge führtes Hilfsmittel hat, mit einem anderen, kostengünstigeren Hilfsmittel begnügt, das dem gleichen Zweck dient, so ist ihm dieses gemäss Art. 2 Abs. 5 HVI selbst dann abzugeben, wenn es in der Liste nicht aufgeführt ist. Das Eid genössische Versicherungsgericht hat dazu folgenden Grundsatz aufgestellt: Umfasst das vom Versicherten selber angeschaffte Hilfsmittel auch die Funktion eines ihm an sich zustehenden Hilfsmittels, so steht einer Gewährung von Amor tisations- und Kostenbeiträgen nichts entgegen; diese sind alsdann auf der Basis der Anschaffungskosten des Hilfsmittels zu berechnen, auf das der Versi cherte an sich Anspruch hat (Austauschbefugnis) (Urteil des Bundes gerichts I 246/06 vom 13. April 2007 E. 3.4 mit Hinweisen; vgl. auch Bun desamt für Sozial versicherungen [BSV], Kreis schreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI], Stand: 1. Januar 2011, Rz 1035).
E. 1.5 Die Hilfsmittel werden zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweck mässi ger Ausführung abgegeben oder pauschal vergütet (Art. 21 Abs. 3 IVG, Satz 1). Es besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen (Art. 2 Abs. 4 HVI, Sätze 1 f.). Das Kriterium der Zweck mässigkeit verlangt insbesondere, dass das Hilfsmittel bestimmt und ge eignet ist, dem gesundheitlich beeinträchtigten Versicherten in wesentlichem Umfang zur Erreichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen (vgl. BGE 122 V 212 E. 2.c mit Hinweis). Mit der Beschränkung auf Hilfsmittel in einfacher Ausführung wird dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismässig keit Rechnung getragen. Danach ist die Eingliederung nur soweit sicherzu stel len, als sie im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Die versicherte Person hat dementsprechend in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (vgl. BGE 124 V 108 E. 2a mit weiteren Hin weisen oder auch BGE 131 V 19 E. 3.6.1). 2.
E. 2 Hiergegen liess die Versicherte vermittelst ihrer Mutter durch den Rechtsdienst der Procap,
Rechtsanwältin Pascale Hartmann, mit Eingabe vom 10. Mai 2011 Beschwerde mit dem folgenden Rechtsbegehren erheben (Urk. 1): „1.
Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25.03.2011 aufzuheben. %1. Es sei Kostengutsprache für das Hilfsmittel „Treppensteighilfe“ und Anpassungen an Roll stuhl im Umfang von CHF 9'628.75 zu erteilen. %1. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und sie sei von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei ihr die unent geltliche Rechtsverbeiständung durch die Unterzeichnende zu gewähren. %1. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.“
Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwer deführerin mit Brief vom 20. Juni 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
E. 2.1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen Treppensteiger für Besuche an Drittorten hat.
Die Beschwer de geg nerin lehnte das Gesuch um Kostengutsprache für einen Trep pensteiger für Besuche an Drittorten ab, da eine solche den Grundsatz der Einfachheit und Zweckmässigkeit sprenge (vgl. Urk. 2 S. 1).
E. 2.2.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Grundrechts auf Familie und Achtung des Familienlebens (Art. 14 BV und Art. 8 EMRK; vgl. Urk. 1 S. 5 ff.).
Die Grundrechte richten sich in erster Linie als Abwehrrechte gegen den Staat und geben nur ausnahmsweise und punktuell verfassungsunmittelbare Leis tungs ansprüche. Namentlich liegt keine Verletzung von Grundrechten darin, dass die Sozialversicherung nicht alle durch die Behinderung verursachten Kosten übernimmt. Auch aus dem Grundrecht auf Achtung des Familienlebens kann grundsätzlich kein direkter Anspruch auf positive staatliche Leistungen abgeleitet werden, welche die Ausübung des Familienlebens ermöglichen. Jedoch ist bei der Auslegung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsnormen sowie bei der Ermessenshandhabung den Grundrechten und verfassungsmäs si gen Grundsätzen Rechnung zu tragen, soweit dies im Rahmen von Art. 190 BV, wonach Bundesgesetze und Völkerrecht für die rechtsanwendenden Behör den massgebend sind, möglich ist . Es ist alsdann abzuwägen zwischen den grund rechtlich geschützten Positionen des Versicherten und dem Anliegen der Ein fachheit und Zweckmässigkeit. Auch unter grundrechtlichem Aspekt besteht demzufolge kein Anspruch auf eine bestmögliche Eingliederung (Urteil des Bun des gerichts BGE 134 I 105 E. 6 mit Hinweisen).
E. 2.2.2 Die Beschwerdeführerin hat indes einen durch das Grundrecht auf Familie geschützten Anspruch auf Verkehr mit ihren beiden Eltern, dies auch dann, wenn die Beziehung zwischen den Eltern beendet ist, die Eltern nicht mehr zusammenleben oder geschieden sind (BGE 134 I 105 E. 7 mit Hinweisen). Der Anspruch kann faktisch nicht ver wirklicht werden, wenn die Beschwerdeführe rin infolge ihrer Behinderung in der Wohnung ihrer Mutter nicht leben kann.
E. 2.2.3 Die Grundsätze der Einfachheit, Angemessenheit und Verhältnismässigkeit der Hilfsmittelversorgung sind aber auch im Lichte einer grundrechtlichen Wür di gung zu beachten, ebenso der Grundsatz der zumutbaren Schaden min de rungs pflicht (BGE 134 I 105 E. 8.1).
E. 2.2.4 Als Richtschnur gilt, dass die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zulässigerweise dort strenger sind, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Inva lidenversicherung in Frage steht. Wo es hingegen um die Zusprechung oder Anpassung einzelner Eingliederungsleistungen im Rahmen von Verhältnissen geht, welche auf grundrechtlich geschützte Betätigungen des Versicherten zurück zuführen sind, ist bei der Berufung auf die Schadenminderungspflicht Zurückhaltung geboten. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Dispositionen des Versicherten nach den Umständen als geradezu unvernünftig oder rechts missbräuchlich betrachtet werden müssen (BGE 134 I 105 E. 8.2 mit Hinweisen).
E. 2.2.5 Im Lichte dieser Rechtsprechung kann die Eingliederungsmassnahme nicht verwei gert werden, wenn ohne sie der grundrechtlich geschützte Aufenthalt der Beschwerdeführerin bei der Mutter völlig verunmöglicht würde. Nicht zumutbar wäre auch, wenn die Mutter für die Besuche der Tochter jeweils eine behinder tengerechte Wohnung oder ein Hotelzimmer mieten müsste. Umgekehrt ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der Aufenthaltsort bei der Mutter nicht der dauernde Wohnsitz ist. Rechtsprechungsgemäss können Familienangehöri gen im Rahmen der familienrechtlichen Beistandspflicht im Einzelfall umfang reiche Hilfestellungen zugemutet werden. Dies gilt umso mehr, wenn die behinderte Tochter nicht regelmässig bei der Mutter lebt. Dieser können in dieser beschränkten Zeit tendenziell mehr Hilfeleistungen zugemutet werden als den Eltern eines ständig bei ihnen lebenden behinderten Kindes (BGE 134 I 105 E. 8.3 mit Hinweisen).
E. 2.6 Das Gesetz will die Eingliederung soweit sicherstellen, als sie im Einzelfall not wen dig, aber auch genügend ist und zudem der voraussichtliche Erfolg der Ein glie derungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten steht (vgl. E. 1.5). Angesichts des Umstands, dass es sich bei der Wohnung der Mutter um die zweite von der Beschwerdeführerin benutzte Wohnung handelt, besteht aber nur Anspruch auf ein Hilfsmittel in einfachster Ausführung, welches unter Berücksichtigung der der Mutter zumutbaren Hilfe stellungen der Beschwerde führerin den Aufenthalt in deren Wohnung gerade noch ermöglicht. Das Zentrum Z.___ erachtet den beantragten und mit Fr. 10'613.50 veran schlagten Treppensteiger als die kosten günstigste Vari ante, um die Treppen mit einem Rollstuhl zu überwinden (Urk. 8/96). Da die Beschwerdeführerin ohne Hilfsmittel zur Überwindung der Eingangstreppe nicht in die Wohnung der Mutter gelangen kann, besteht eine Notwendigkeit für ein entsprechendes Hilfsmittel. Eine kostengünstigere Variante besteht vorliegend offenbar nicht und die erwachsene Be schwerde führerin über die Treppe zu tragen ist der Mut ter zweifelsohne nicht zumutbar.
E. 2.7 Ein Treppensteiger ist demnach das einfachste Hilfsmittel, das der Beschwerde führerin den Besuch ihrer Mutter gerade noch ermöglicht.
E. 3 Demnach hat in Gutheissung der Beschwerde die Beschwerdegegnerin die Kos ten für den beantragten Treppensteiger gemäss Empfehlung Z.___ vom 26. November 2010 (Urk. 8/96) zu übernehmen.
E. 4 Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei ge rung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versi che rungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rah men von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 500.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin HurstRöllin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2011.00494
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Röllin Urteil vom 2. Dezember 2011 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch die Mutter Y.___ diese vertreten durch Procap Schweizerischer Invaliden-Verband Rechtsanwältin Pascale Hartmann Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1982, leidet seit ihrer Geburt an schweren perinatalen Geburtsschäden physischer Art, die in der ersten Lebens woche auftreten, auf ein pathologisches Ereignis bei der Geburt zurückzuführen sind und besondere Mass nahmen erfordern, welche als Geburtsgebrechen ge mäss Ziff. 496 der Liste der Geburtsgebrechen im Anhang der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) anerkannt sind, an angeborenen zerebralen Lähmun gen, Athetosen und Dys ki nesien im Sinne von Ziff. 390 des Anhangs der GgV, an einem Hydro cephalus cong. im Sinne von Ziff. 386 des Anhangs der GgV, an einem Strabismus con comitans monolateralis, wenn eine Amblyopie von 0.2 oder weniger (mit Kor rektur) vorliegt, der als Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 427 anerkannt ist, sowie an einer angeborenen Epilepsie im Sinne von Ziff. 387 des Anhangs der GgV (vgl. Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erbrachte der minderjährigen Versicherten verschiedene Leistun gen wie medizi nische Massnahmen, Hauspflege beiträge, Massnahmen pädago gisch-therapeu tischer Art, Sonderschulmass nah men, Pflegebeiträge für eine Hilf losigkeit schweren Grades und Hilfsmittel (vgl. Urk. 8/1).
Am 23. Dezember 2000 wurde X.___ von ihren Eltern bei der Invali den versicherung zum Bezug von Leistungen für Erwachsene (Hilfsmittel, Rente) angemeldet (Urk. 8/10). Die IV-Stelle sprach der Versicherten daraufhin mit Verfügungen vom 4. Mai bzw. 27. August 2001 rückwirkend ab 1. Novem ber 2000 eine ganze ausserordentliche Invalidenrente (Urk. 8/13) und eine Hilflo senentschädigung schweren Grades (Urk. 8/15) zu – welche sie mit Mit teilun gen vom 18. Dezember 2008 (Rente, Urk. 8/70) und 19. De zember 2008 (Hilflo sen entschädigung, Urk. 8/69) revisionsweise bestätig te – und er brachte weiter hin Hilfsmittelleistungen (vgl. Urk. 8/17; Urk. 8/20; Urk. 8/29; Urk. 8/34 36; Urk. 8/39; Urk. 8/46; Urk. 8/58; Urk. 8/62; Urk. 8/78; Urk. 8/90). 1.2
Am 30. Oktober 2010 stellte die Mutter der Versicherten das Gesuch um Kosten gutsprache für einen Treppensteiger s-max (Urk. 8/94), worauf die IV-Stelle eine fachtechnische Beurteilung beim Zentrum Z.___ ein hol te (Beurteilungsbericht vom 26. November 2010, Urk. 8/96). Mit Vorbescheid vom 29. Dezember 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass ihr Leis tungs be gehren bezüglich Kostengutsprache für einen Treppensteiger mangels Gebrauch an ihrem Wohnort abgewiesen werde (Urk. 8/98). Nachdem die Mutter der Versicherten mit Schreiben vom 6. Januar 2011 gegen den Vorbescheid Einwand erhoben hatte, worin sie die IV-Stelle erneut um vollständige Über nah me der Kosten bat (Urk. 8/100), wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. März 2011 das Begehren um Kostengutsprache wie angekündigt ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen liess die Versicherte vermittelst ihrer Mutter durch den Rechtsdienst der Procap,
Rechtsanwältin Pascale Hartmann, mit Eingabe vom 10. Mai 2011 Beschwerde mit dem folgenden Rechtsbegehren erheben (Urk. 1): „1.
Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25.03.2011 aufzuheben. %1. Es sei Kostengutsprache für das Hilfsmittel „Treppensteighilfe“ und Anpassungen an Roll stuhl im Umfang von CHF 9'628.75 zu erteilen. %1. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und sie sei von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei ihr die unent geltliche Rechtsverbeiständung durch die Unterzeichnende zu gewähren. %1. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.“
Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwer deführerin mit Brief vom 20. Juni 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versi cherte, die infolge ihrer Invali dität für die Fortbewe gung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedür fen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel.
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische De partement des Innern übertragen, welches die Verord nung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufge führter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fort bewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst sorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeich neten Hilfsmittel hingegen besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätig keit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 1.2
Art. 21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch ausdrücklich auf Hilfsmittel, die in der entsprechenden Liste enthalten sind. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat damit die Kompetenz übertragen, in der aufzustellenden Liste aus der Vielzahl zweckmässiger Hilfsmittel eine Auswahl zu treffen. Dabei nahm er in Kauf, dass mit einer solchen Aufzählung nicht sämtliche sich stellenden Bedürfnisse ge deckt werden. Der Bundesrat oder das Departement sind daher durch das Gesetz nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, derer ein Invalider zur Eingliederung bedarf, in die Hilfsmittelliste aufzunehmen. Vielmehr kann der Verordnungs ge ber eine Auswahl treffen und die Zahl der Hilfsmittel beschränken; dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu, da das Gesetz keine weiter führenden Auswahlkriterien enthält. Die Liste der von der Invali den versiche rung abzuge benden Hilfsmittel ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt; dagegen ist innerhalb der einzelnen Kategorien jeweils zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist. Lässt sich ein Hilfs mittel keiner der im HVI Anhang aufgeführten Kategorien zuordnen, ist es nicht zulässig, den Anspruch auf Kostenübernahme durch die Invaliden versicherung direkt aus der Zielsetzung des Gesetzes abzuleiten, da damit das dem Bundesrat bzw. dem Departement eingeräumte Auswahlermessen durch dasjenige der Verwaltung und des Gerichts ersetzt würde (Urteil des Bundes gerichts I 246/06 vom 13. April 2007 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.3
Ziff. 14 HVI Anhang trägt den Titel „Hilfsmittel für die Selbst sorge”. Diese Hilfs mittel werden unter den Voraussetzungen in Art. 21 Abs. 2 IVG gewährt und müssen lediglich der Sozialrehabilitation dienen (vgl. BGE 127 V 121 E. 3b). Solche Hilfsmittel für die Selbstsorge sind gemäss Ziff. 14.05 HVI Anhang „ Treppenfahrstühle und Rampen
für Versicherte, die ohne einen solchen Behelf ihre Wohnstätte nicht verlassen können ”. Treppensteiger sind nicht aufgeführt. 1.4
Wenn sich ein Versicherter, der Anspruch auf ein in der Liste des Anhangs aufge führtes Hilfsmittel hat, mit einem anderen, kostengünstigeren Hilfsmittel begnügt, das dem gleichen Zweck dient, so ist ihm dieses gemäss Art. 2 Abs. 5 HVI selbst dann abzugeben, wenn es in der Liste nicht aufgeführt ist. Das Eid genössische Versicherungsgericht hat dazu folgenden Grundsatz aufgestellt: Umfasst das vom Versicherten selber angeschaffte Hilfsmittel auch die Funktion eines ihm an sich zustehenden Hilfsmittels, so steht einer Gewährung von Amor tisations- und Kostenbeiträgen nichts entgegen; diese sind alsdann auf der Basis der Anschaffungskosten des Hilfsmittels zu berechnen, auf das der Versi cherte an sich Anspruch hat (Austauschbefugnis) (Urteil des Bundes gerichts I 246/06 vom 13. April 2007 E. 3.4 mit Hinweisen; vgl. auch Bun desamt für Sozial versicherungen [BSV], Kreis schreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI], Stand: 1. Januar 2011, Rz 1035). 1.5
Die Hilfsmittel werden zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweck mässi ger Ausführung abgegeben oder pauschal vergütet (Art. 21 Abs. 3 IVG, Satz 1). Es besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen (Art. 2 Abs. 4 HVI, Sätze 1 f.). Das Kriterium der Zweck mässigkeit verlangt insbesondere, dass das Hilfsmittel bestimmt und ge eignet ist, dem gesundheitlich beeinträchtigten Versicherten in wesentlichem Umfang zur Erreichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen (vgl. BGE 122 V 212 E. 2.c mit Hinweis). Mit der Beschränkung auf Hilfsmittel in einfacher Ausführung wird dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismässig keit Rechnung getragen. Danach ist die Eingliederung nur soweit sicherzu stel len, als sie im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Die versicherte Person hat dementsprechend in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (vgl. BGE 124 V 108 E. 2a mit weiteren Hin weisen oder auch BGE 131 V 19 E. 3.6.1). 2. 2.1
Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen Treppensteiger für Besuche an Drittorten hat.
Die Beschwer de geg nerin lehnte das Gesuch um Kostengutsprache für einen Trep pensteiger für Besuche an Drittorten ab, da eine solche den Grundsatz der Einfachheit und Zweckmässigkeit sprenge (vgl. Urk. 2 S. 1). 2.2 2.2.1
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Grundrechts auf Familie und Achtung des Familienlebens (Art. 14 BV und Art. 8 EMRK; vgl. Urk. 1 S. 5 ff.).
Die Grundrechte richten sich in erster Linie als Abwehrrechte gegen den Staat und geben nur ausnahmsweise und punktuell verfassungsunmittelbare Leis tungs ansprüche. Namentlich liegt keine Verletzung von Grundrechten darin, dass die Sozialversicherung nicht alle durch die Behinderung verursachten Kosten übernimmt. Auch aus dem Grundrecht auf Achtung des Familienlebens kann grundsätzlich kein direkter Anspruch auf positive staatliche Leistungen abgeleitet werden, welche die Ausübung des Familienlebens ermöglichen. Jedoch ist bei der Auslegung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsnormen sowie bei der Ermessenshandhabung den Grundrechten und verfassungsmäs si gen Grundsätzen Rechnung zu tragen, soweit dies im Rahmen von Art. 190 BV, wonach Bundesgesetze und Völkerrecht für die rechtsanwendenden Behör den massgebend sind, möglich ist . Es ist alsdann abzuwägen zwischen den grund rechtlich geschützten Positionen des Versicherten und dem Anliegen der Ein fachheit und Zweckmässigkeit. Auch unter grundrechtlichem Aspekt besteht demzufolge kein Anspruch auf eine bestmögliche Eingliederung (Urteil des Bun des gerichts BGE 134 I 105 E. 6 mit Hinweisen). 2.2.2
Die Beschwerdeführerin hat indes einen durch das Grundrecht auf Familie geschützten Anspruch auf Verkehr mit ihren beiden Eltern, dies auch dann, wenn die Beziehung zwischen den Eltern beendet ist, die Eltern nicht mehr zusammenleben oder geschieden sind (BGE 134 I 105 E. 7 mit Hinweisen). Der Anspruch kann faktisch nicht ver wirklicht werden, wenn die Beschwerdeführe rin infolge ihrer Behinderung in der Wohnung ihrer Mutter nicht leben kann. 2.2.3
Die Grundsätze der Einfachheit, Angemessenheit und Verhältnismässigkeit der Hilfsmittelversorgung sind aber auch im Lichte einer grundrechtlichen Wür di gung zu beachten, ebenso der Grundsatz der zumutbaren Schaden min de rungs pflicht (BGE 134 I 105 E. 8.1). 2.2.4
Als Richtschnur gilt, dass die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zulässigerweise dort strenger sind, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Inva lidenversicherung in Frage steht. Wo es hingegen um die Zusprechung oder Anpassung einzelner Eingliederungsleistungen im Rahmen von Verhältnissen geht, welche auf grundrechtlich geschützte Betätigungen des Versicherten zurück zuführen sind, ist bei der Berufung auf die Schadenminderungspflicht Zurückhaltung geboten. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Dispositionen des Versicherten nach den Umständen als geradezu unvernünftig oder rechts missbräuchlich betrachtet werden müssen (BGE 134 I 105 E. 8.2 mit Hinweisen). 2.2.5
Im Lichte dieser Rechtsprechung kann die Eingliederungsmassnahme nicht verwei gert werden, wenn ohne sie der grundrechtlich geschützte Aufenthalt der Beschwerdeführerin bei der Mutter völlig verunmöglicht würde. Nicht zumutbar wäre auch, wenn die Mutter für die Besuche der Tochter jeweils eine behinder tengerechte Wohnung oder ein Hotelzimmer mieten müsste. Umgekehrt ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der Aufenthaltsort bei der Mutter nicht der dauernde Wohnsitz ist. Rechtsprechungsgemäss können Familienangehöri gen im Rahmen der familienrechtlichen Beistandspflicht im Einzelfall umfang reiche Hilfestellungen zugemutet werden. Dies gilt umso mehr, wenn die behinderte Tochter nicht regelmässig bei der Mutter lebt. Dieser können in dieser beschränkten Zeit tendenziell mehr Hilfeleistungen zugemutet werden als den Eltern eines ständig bei ihnen lebenden behinderten Kindes (BGE 134 I 105 E. 8.3 mit Hinweisen). 2.6
Das Gesetz will die Eingliederung soweit sicherstellen, als sie im Einzelfall not wen dig, aber auch genügend ist und zudem der voraussichtliche Erfolg der Ein glie derungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten steht (vgl. E. 1.5). Angesichts des Umstands, dass es sich bei der Wohnung der Mutter um die zweite von der Beschwerdeführerin benutzte Wohnung handelt, besteht aber nur Anspruch auf ein Hilfsmittel in einfachster Ausführung, welches unter Berücksichtigung der der Mutter zumutbaren Hilfe stellungen der Beschwerde führerin den Aufenthalt in deren Wohnung gerade noch ermöglicht. Das Zentrum Z.___ erachtet den beantragten und mit Fr. 10'613.50 veran schlagten Treppensteiger als die kosten günstigste Vari ante, um die Treppen mit einem Rollstuhl zu überwinden (Urk. 8/96). Da die Beschwerdeführerin ohne Hilfsmittel zur Überwindung der Eingangstreppe nicht in die Wohnung der Mutter gelangen kann, besteht eine Notwendigkeit für ein entsprechendes Hilfsmittel. Eine kostengünstigere Variante besteht vorliegend offenbar nicht und die erwachsene Be schwerde führerin über die Treppe zu tragen ist der Mut ter zweifelsohne nicht zumutbar. 2.7
Ein Treppensteiger ist demnach das einfachste Hilfsmittel, das der Beschwerde führerin den Besuch ihrer Mutter gerade noch ermöglicht. 3.
Demnach hat in Gutheissung der Beschwerde die Beschwerdegegnerin die Kos ten für den beantragten Treppensteiger gemäss Empfehlung Z.___ vom 26. November 2010 (Urk. 8/96) zu übernehmen. 4.
Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei ge rung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versi che rungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rah men von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 500.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist. 5.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Mit Schreiben vom 24. November 2011 machte Rechtsanwältin Pascale Hart mann Aufwendungen von 7,7 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 170.-- sowie Auslagen von Fr. 50.-- geltend (Urk. 10). Dieser geltend gemachte Auf wand erscheint angemessen. Zu einem gerichts üblichen Stundenansatz für nicht freiberuflich tätige Anwälte von Fr. 170.-- ergibt dies ein Honorar von Fr. 1'467.70 (inklusive 8 % Mehrwertsteuer). Der Einzelrichter erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass die Beschwerde führe rin Anspruch auf die Übernahme der Kosten für den beantragten Treppensteiger gemäss Empfehlung Z.___ vom 26. November 2010 hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungs schein werden der Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung in Höhe von Fr. 1'467.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweizerischer Invaliden-Verband - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin HurstRöllin