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IV.2011.00367

Aus einer neuen Diagnose, welche möglicherweise Auswirkungen auf eine invalidisierende Störung haben kann, ergibt sich nur dann weiterer Abklärungsbedarf, wenn die Diagnose auf neuen Befunden beruht, welche noch nicht berücksichtigt wurden

Zürich SozVersG · 2012-09-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1955, meldete sich am 4. Dezember 2007 unter Hinweis auf seit Februar 2007 bestehende Rücken- und Beinschmerzen sowie Schwindel bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungsbezug an (Urk. 11/1). Nach der Anmeldung zog die IV-Stelle die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 11/6/1-25), den Arbeitgeberfragebogen vom 3. Januar 2008 (Urk. 11/7/1-7) sowie die ärztlichen Berichte des Hausarztes, Dr. med. lic . phil. Y.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 10. Januar 2008 (Urk. 11/8) und der Rheumapoliklinik des Z.___

vom 8. April 2008 (Urk. 11/9) bei. Die ärztlichen Berichte wurden vom Regio nalen Ärztlichen Dienst (RAD, Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie) am 16. Juni 2008 dahingehend gewürdigt, dass sich aufgrund der in der Rheu maklinik des Z.___ erhobenen Befunde keine entzündlichen Veränderungen im Rückenbereich und somit auch keine invalidisierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nachweisen liessen (Urk. 11/13/3). Dementsprechend teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 17. Juni 2008 mit, dass sie sein Leistungsbegehren abzuweisen gedenke (Urk. 11/15).

Dagegen liess der Versicherte am 28. August 2008 unter Beilage von Berichten der Klinik

B.___ (vom 3. und 16. Juni 2008, Urk. 11/21-22) und eines weiteren Aufgebots zur Untersuchung in der Rheumaklinik des Z.___ (vom 5. August 2008, Urk. 11/23) einwenden, die getroffenen Abklärungen seien ungenügend (Urk. 11/20). Dr. Y.___ liess sich am 19. Juli 2008 dahingehend vernehmen, dass noch diverse Stoffwechselprobleme des Versicherten und des sen erhöhter Body-Mass-Index (BMI) zu berücksichtigen seien (Urk. 11/19 und Urk. 11/26). Ferner ging der IV-Stelle im Einwandverfahren der Bericht der Rheumaklinik des Z.___ vom 30. Oktober 2008 über das Arbeitsassessment vom 17. September/3. Oktober 2008 zu (Urk. 11/29). Am 9. Februar 2009 nahm der Versicherte Stellung zu den im Einwandverfahren erfolgten Ergänzungen des medizinischen Sachverhalts, wobei er die Anordnung eines interdisziplinären Gutachtens, bzw. zusätzliche internistische und psychiatrische Abklärungen verlangte (Urk. 11/37). Daraufhin holte die IV-Stelle die ärztlichen Berichte des Dr. Y.___ vom 27. Juli 2009 (Urk. 11/43), der Klinik für Innere Medizin des Z.___ vom 4. August 2009 (Urk. 11/44) und der den Versicherten behandelnden Psychiaterin, Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe rapie, vom 22. September 2009 (Urk. 11/45) ein. Schliesslich liess die IV-Stelle den Versicherten durch Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychothe rapie FMH, psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 29. März 2010, Urk. 11/53). Dazu liess sich der Versicherte am 1. Juni 2010 (Urk. 11/59 unter Beilage des Berichts von Dr. C.___ vom 11. Mai 2010 (Urk. 11/60) verneh men. Auch Dr. Y.___

konnte mit seinen Berichten vom 30. Juli 2010 (Urk. 11/64) und 1. September 2010 (Urk. 11/66) zu den ergänzten Abklärungen Stellung nehmen. Aufgrund der Stellungnahme des Versicherten vom 16. Dezember 2010 (Urk. 11/72) zog die IV-Stelle noch den Bericht des Dr. med. E.___, Innere Medizin, Allergologie und klinische Immu nologie sowie Pneumologie FMH, vom 21. Dezember 2010 (Urk. 11/73) bei. Nach einer weite ren Stellungnahme des Versicherten zur Aktenlage vom 10. Februar 2011 (Urk. 11/81) befand der RAD (med. pract . F.___, Innere Medizin FMH) am 15. Februar 2011, es bestehe kein weiterer Abklärungsbe darf und – unter Hin weis auf frühere RAD-Beurteilungen (u.a. Dr.  med. G.___, Chirurgie FMH, vom 1. Dezember 2009, Urk. 11/82/5, und Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie vom 6. Januar 2010, Urk. 11/82/9) - ein invalidisierender Gesundheitsschaden sei nicht ausgewiesen (Urk. 11/82/10).

Dementsprechend wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1. März 2011 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 1./19. April 2011 Beschwerde mit dem sinnge mässen Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, nach Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen erneut über den Leistungsanspruch zu verfügen (Urk. 1 in Verbindung mit Urk. 5). Zur Begründung verwies er auf die Ausfüh rungen seines Hausarztes, Dr. Y.___, in dessen Eingabe an das Gericht vom 18. April 2011 (Urk. 6 und Urk. 7).

Dazu liess sich die Beschwerdegegnerin am 25. Mai 2011 (Urk. 10) unter Beilage ihrer Akten (Urk. 11/1-86) mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde ver nehmen.

Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer am 26. Mai 2011 zur Kennt nisnahme zugestellt (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geis tigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs mög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähig keit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 gel tenden Fassung). 1.2 1.2.1

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustel len ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung verein bar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwer tung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-prak tisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2.2

Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnosti zierte anhaltende somatoforme

Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme

Schmerz störung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwind bar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzu mutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperli che Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progre dienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beein flussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicher ten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die ent sprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraus setzungen für eine zumutbare Willens anstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidi sierenden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70), dissoziati ven Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chronic

Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeits syndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleu dertrauma) ohne organisch nachweis bare Funktionsfälle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinwei sen) analog angewendet. 1.3 1.3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwal tung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztli che und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw . 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zuge mutet werden kön nen (BGE 125 V 261 Erw . 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw . 4b.cc). 1.3.2

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw . 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztli chen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben wor den ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammen hänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw . 5.1; 125 V 352 Erw . 3a, 122 V 160 Erw . 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fre denhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1.3.3

In Erwägung 3.3 von BGE 136 V 279 umschrieb das Bundesgericht sodann spezi fische beweisrechtliche Anforderungen für den Nachweis von Einschrän kungen der (Rest)Arbeitsfähigkeit durch somatoforme Schmerz störung en und ähnliche pathogenetisch -ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage :

„Die ärztlichen Stellungnahmen zum psychischen Gesundheitszustand und zu dem aus medizinischer Sicht (objektiv) vorhandenen Leistungspotential bilden unabdingbare Grundlage für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob und gegebe nenfalls inwieweit einer versicherten Person unter Aufbringung allen guten Willens die Überwindung ihres Leidens und die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft zumutbar (E. 3.2.2) ist. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit . c ATSG) darf sich dabei die Verwaltung - und im Streitfall das Gericht - weder über die (den beweisrechtlichen Anforderungen [BGE 125 V 351 E. 3a S. 352] genügenden) medizinischen Tatsachenfest stellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest)Arbeits fähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Letzteres gilt namentlich dann, wenn die begutachtende Fachperson allein aufgrund der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines vergleichbaren Leidens eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert. Die rechtsanwendenden Behörden haben diesfalls mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob die ärztliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auch invaliditäts fremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mit berücksichtigt, wel che vom sozialversicherungs rechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; AHI 2000 S. 153, I 554/98 E. 3), und ob die von den Ärzten anerkannte (Teil)Arbeitsunfähigkeit auch im Lichte der für eine Unüberwindlichkeit der Schmerzsymptomatik massgebenden rechtlichen Krite rien standhält (BGE 130 V 352 E. 2.2.5 S. 355 f.).“ 2.

2.1

Der entscheidrelevante medizinische Sachverhalt bis zum Erlass der angefochte nen Verfügung präsentiert sich wie folgt: 2.1.1

In seinem von der Beschwerdegegnerin zu Beginn des invalidenversicherungs rechtlichen Abklärungsverfahrens eingeholten Bericht vom 10. Januar 2008 wies Dr. Y.___ darauf hin, dass die lumbale Schmerzproblematik des Beschwerdeführers bereits im S pital I.___ und in der Neurologischen Klinik des Z.___ (vgl. dazu auch Urk. 11/6/17-21) abgeklärt worden sei, ohne dass Befunde für eine strukturell-organische Ursache der ausgeprägten Symp tomatik erhoben werden konnten (Urk. 11/8/7-9). Zum gleichen Ergebnis führ ten die Untersuchungen in der Rheumapoliklinik des Z.___ (Urk. 11/9). Auch während des Rehabilitationsaufenthalts des Beschwerdeführers in der Klinik B.___ vom 15. Mai bis zum 10. Juni 2008 (Urk. 11/21-22) sowie im Arbeitsassessment der Rheumaklinik des Z.___ (Urk. 11/29) konnte keine strukturell-organische Ursache der Beschwerden festgestellt werden. 2.1.2

Die verschiedenen internistischen Probleme des Beschwerdeführers wurden von keinem medizinischen Experten - ursprünglich auch von Dr. Y.___ nicht (vgl. Urk. 11/8/8) – als unter adäquater Behandlung dauerhaft und die Arbeitsfähig keit einschränkend angesehen. Erst nachdem der RAD im Hinblick auf den Vor bescheid vom 17. Juni 2008 (Urk. 11/15) das Fehlen jeglicher Befunde für eine invalidisierende rheumatologische Problematik festgestellt hatte (vgl. Urk. 11/13/3), verlangte Dr. Y.___ eine genauere Abklärung allfälliger Auswir kungen der diversen Stoffwechselprobleme auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/19). Die verlangten zusätzlichen Abklärungen wurden in der Folge in der Klinik für Innere Medizin des Z.___ durchgeführt, ergaben aber keine Hinweise auf eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Erkrankung (vgl. Urk. 11/44). 2.1.3

Bei dieser Befundlage aus den somatischen Abklärungen diagnostizierte die den Beschwerdeführer behandelnde Dr. C.___ aus psychiatrischer Sicht eine mit telgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (Urk. 11/45). Ihre Diagnosen wurden von dem von der Beschwerdegegnerin beauftragten Gutachter jedoch nicht bestätigt; vielmehr verneinte dieser das Vorliegen einer invalidisierenden psychiatrischen Erkrankung (Urk. 11/53). 2.1.4

Auch die von der Beschwerdegegnerin veranlasste fachärztliche Überprüfung der bei dieser medizinischen Sachlage von Dr. Y.___ neu gestellten Diagnosen eines Schlafapnoe- sowie eines Chylomikronämiesyndroms (Urk. 11/64) durch Dr. E.___ ergab keine Hinweise auf eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Erkrankung (vgl. Urk. 11/73). 2.2

Zu den Vorbringen Dr. Y.___ in seiner die Beschwerde begründenden Eingabe vom 18. April 2011 (Urk. 6) sowie deren medizintheoretischem Anhang (Urk. 7) ist Folgendes zu sagen: 2.2.1

Soweit Dr. Y.___ auf seiner Ansicht nach für rheumatologische Erkrankungen relevante internistische Befunde (Vitamin D-Mangel, Hämochromatose) hinweist (Urk. 6 S. 4), ergibt sich daraus kein weiterer Abklärungsbedarf. Denn allfällige Auswirkungen internistischer Störungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers wurden bereits fachärztlich abgeklärt (vgl. vorstehende Erwägungen 2.1.2 und 2.1.4). Hinweise auf auch unter adäquater medizinischer Behandlung die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers dauerhaft ein schränkende Störungen ergaben diese Abklärungen aber nicht. Um unter diesen Umständen weitere Untersuchungsmassnahmen im invalidenver sicherungs rechtlichen

Abklärungs verfahren zu provozieren, genügt es nicht, unter Hinweis auf die medizinische Literatur (vgl. Urk. 7) einen möglichen Einfluss inter nistischer Befunde auf rheumatologische Erkrankungen aufzuzeigen, sondern sind bei den bereits erfolgten medizinischen Abklärungen noch nicht bekannt gewesene Befunde nachzuweisen, welche nach Art und Ausmass geeignet sind, – entgegen den vorliegenden fachärztlichen Beurteilungen – mit überwiegender Wahrschein lichkeit eine die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränkende Sympto matik zu bewirken. 2.2.2

Ebenso wenig bedarf es weiterer Abklärungen hinsichtlich „einer allfälligen Pathologie im Lumbalbereich“ (Urk. 6 S. 3). Denn auch (und vor allem) diesbe züglich wurde der Beschwerdeführer bereits eingehend fachärztlich abgeklärt (vgl. vorstehende Erwägung 2.1.1). Mit dem „Vorschlag“, noch eine Szintigra phie sowie ein „funktionelles MR im Hinblick auf eine segmentale Instabilität“ durchzuführen (Urk. 6 S. 4), vermag der Internist Dr. Y.___ keine diagnostische Unterlassung der Rheumatologischen Klinik des Z.___ nachzuweisen. Vielmehr ist mangels einer hinreichenden fachärztlichen Begründung für die Notwendig keit der zusätzlich verlangten Abklärungen in beweisrechtlicher Hinsicht – mit dem RAD (vgl. Urk. 11/82/10) - davon auszugehen, dass die rheumatologischen Experten des Z.___ diejenigen bildgebenden Untersuchungen durchführten, wel che sie für ihre fachärztliche Beurteilung benötigten. 2.2.3

Schliesslich erfordern auch die nach der Beurteilung Dr. Y.___ „extrem diver gierenden fachärztlichen Beurteilungen“ (Urk. 6 S. 5) der psychiatrischen Experten Dr. C.___ und Dr. D.___ keine weiteren medizinischen Abklä rungen.

Denn zunächst ist unter Hinweis auf Erwägung 1.2.2 daran zu erinnern, dass die fachärztliche Diagnose einer Erkrankung zwar Voraussetzung für die Beja hung einer invalidisierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist, aber als solche noch keine Invalidität begründet. Eine invalidenver sicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus ärztlicher Sicht kann nicht einfach aus der Diagnose abgeleitet werden, sondern ist aufgrund der klinischen und anamnestischen Befunde über krankheitsbedingte Einschränkungen jener persönlichen Ressourcen abzuschätzen, welche die versicherte Person vor der Erkrankung für die Erbringung ihrer Arbeitsleistung mobilisieren konnte und musste.

Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatri scher Sicht ist daher nicht entscheidend, dass Dr. C.___ im Gegensatz zur Dr. D.___ (welcher gar keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä hig keit stellen konnte, vgl. Urk. 11/53/9) eine – mit einer mittelgradig (Urk. 11/45/2) bzw. leicht- bis mittelgradig (Urk. 11/60/1) depressiven Episode vergesellschaftete - anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostizierte. Massgebend ist vielmehr, dass Dr. C.___ sich in ihrer Stellungnahme vom 11. Mai 2010 zur (vom damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers so zusammengefassten, vgl. Frage 15 in Urk. 11/61/3) Feststellung Dr. D.___, dass im Zeitpunkt seiner Exploration des Beschwerdeführers (am 22. März 2010, Urk. 11/53/1) keine relevanten psychopathologischen Befunde oder psychische Funktionsstörungen mehr vorlagen, die für eine (die Arbeits fähigkeit einschränkende) akute oder chronische psychische Erkrankung gesprochen hätten, dahingehend äusserte, dass sie zwar ihre Diagnosen per Ende September 2009 bestätigen könne (die somatoforme Schmerzstörung allerdings nur noch als Verdachtsdiagnose, vgl. Urk. 11/60/1), aber gleichzeitig auf eine Verringerung der depressiven Symptomatik unter (niederfrequenter) Gesprächs- und Medikamententherapie hinwies (Beantwortung der Frage 15, Urk. 11/60/3, unter Verweisung auf die Antwort zu Frage 5, Urk. 11/60/1). Dr. C.___ stellte auch die von Dr. D.___ dokumentierten psychischen Res sourcen des Beschwerdeführers (Urk. 11/53/11 unten) nicht in Frage, son dern betonte sogar, dass deren Mobilisierung auch den Heilungsprozess fördert (Urk. 11/60/2 ad 12).

Selbst wenn – der Diagnostik Dr. C.___ folgend – auch im Zeitpunkt der Begut achtung durch Dr. D.___ noch eine mit einer leicht- bis mittelgradi gen depressiven Episode vergesellschaftete anhaltende somatoforme

Schmerz störung zu diagnostizieren gewesen wäre, wären jeden Fall keine Umstände im Sinne von Erwägung 1.2.2 vorgelegen, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behinderten und den Wiedereinstieg des Beschwerdeführers in den Arbeitsprozess unzu mutbar machten. Insbesondere diagnostizierte auch Dr. C.___ keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprä gung und Dauer. Weiter werden weder durch den von Dr. Y.___ in der Beschwer debegründung geltend gemachten (behandelbaren) Vitaminmangel (Urk. 6 S. 6) noch durch die von ihm genannte psychosoziale Belastungs si tuation (Urk. 6 S. 6) oder das (ebenfalls behandelbare) Schlafapnoe-Syndrom (Urk. 6 S. 7) die Kriterien einer chronischen körperlichen Begleiterkrankung, eines verfestig ten, therapeutisch nicht mehr beein flussbaren innerseelischen Verlaufs einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbe wältigung oder eines mehrjährigen, chronifizierten Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progre dienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbil dung erfüllt. Vom Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person kann angesichts der bereits unter niederfrequenter Therapie eingetretenen Zustandsverbesserung keine Rede sein. Und Dr. Y.___ Behauptung eines sozialen Rückzugs in allen Belangen des Lebens (Urk. 6 S. 7) steht in Widerspruch zu den fachärztlichen Feststel lungen über die Pflege fami liärer Kontakte durch den Beschwerdeführer (Urk. 11/53/11 unten, Urk. 11/60/2 ad 12).

Insgesamt lassen sich aufgrund der psychiatrisch-fachärztlichen Beurteilungen Dr. C.___ und Dr. D.___ keine Umstände nachweisen, welche - aus nahmsweise - die Unzumutbarkeit der Überwindung einer somatoformen Schmerzstörung im Sinne der Rechtsprechung gemäss BGE 130 V 352 als über wiegend wahrscheinlich erscheinen lassen könnten. Auch unter Berücksichti gung der Fachkompetenz Dr. Y.___ als klinischer Psychologe (Urk. 6 S. 5) vermögen dessen Vorbringen zur Überwindungsproblematik daran nichts zu ändern. 2.3

Zusammenfassend erscheint dem Gericht die Feststellung des RAD vom 15. Februar 2011, dass der Beschwerdeführer umfassend abgeklärt wurde, diese Abklärungen keine genügenden Hinweise auf eine invalidisierende Gesund heitsbeeinträchtigung ergaben und von weiteren Untersuchungen keine wesent lichen neuen Erkenntnisse mehr zu erwarten sind (Urk. 11/82/10), als überzeu gend. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 25. Mai 2011 zutreffend festgehalten hat (Urk. 10) und durch die vorstehenden Erwägungen bestätigt wird, sind der im Beschwerdeverfahren eingereichten Stellungnahme des behandelnden Arztes, Dr. Y.___, keine neuen medizinischen Fakten zu entnehmen, welche weitere Abklärungen erfordern. Demzufolge ist die Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, weitere Untersuchungen anzuordnen, abzuweisen. 3.

Ausgangsgemäss sind die gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG nach dem Verfahrens auf wand zu bemessenden und hier auf Fr. 600.-- festzusetzenden Verfahrens kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber EnglerErnst RH/ET/MPversandt

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1955, meldete sich am 4. Dezember 2007 unter Hinweis auf seit Februar 2007 bestehende Rücken- und Beinschmerzen sowie Schwindel bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungsbezug an (Urk. 11/1). Nach der Anmeldung zog die IV-Stelle die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 11/6/1-25), den Arbeitgeberfragebogen vom 3. Januar 2008 (Urk. 11/7/1-7) sowie die ärztlichen Berichte des Hausarztes, Dr. med. lic . phil. Y.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 10. Januar 2008 (Urk. 11/8) und der Rheumapoliklinik des Z.___

vom 8. April 2008 (Urk. 11/9) bei. Die ärztlichen Berichte wurden vom Regio nalen Ärztlichen Dienst (RAD, Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie) am 16. Juni 2008 dahingehend gewürdigt, dass sich aufgrund der in der Rheu maklinik des Z.___ erhobenen Befunde keine entzündlichen Veränderungen im Rückenbereich und somit auch keine invalidisierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nachweisen liessen (Urk. 11/13/3). Dementsprechend teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 17. Juni 2008 mit, dass sie sein Leistungsbegehren abzuweisen gedenke (Urk. 11/15).

Dagegen liess der Versicherte am 28. August 2008 unter Beilage von Berichten der Klinik

B.___ (vom 3. und 16. Juni 2008, Urk. 11/21-22) und eines weiteren Aufgebots zur Untersuchung in der Rheumaklinik des Z.___ (vom 5. August 2008, Urk. 11/23) einwenden, die getroffenen Abklärungen seien ungenügend (Urk. 11/20). Dr. Y.___ liess sich am 19. Juli 2008 dahingehend vernehmen, dass noch diverse Stoffwechselprobleme des Versicherten und des sen erhöhter Body-Mass-Index (BMI) zu berücksichtigen seien (Urk. 11/19 und Urk. 11/26). Ferner ging der IV-Stelle im Einwandverfahren der Bericht der Rheumaklinik des Z.___ vom 30. Oktober 2008 über das Arbeitsassessment vom 17. September/3. Oktober 2008 zu (Urk. 11/29). Am 9. Februar 2009 nahm der Versicherte Stellung zu den im Einwandverfahren erfolgten Ergänzungen des medizinischen Sachverhalts, wobei er die Anordnung eines interdisziplinären Gutachtens, bzw. zusätzliche internistische und psychiatrische Abklärungen verlangte (Urk. 11/37). Daraufhin holte die IV-Stelle die ärztlichen Berichte des Dr. Y.___ vom 27. Juli 2009 (Urk. 11/43), der Klinik für Innere Medizin des Z.___ vom 4. August 2009 (Urk. 11/44) und der den Versicherten behandelnden Psychiaterin, Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe rapie, vom 22. September 2009 (Urk. 11/45) ein. Schliesslich liess die IV-Stelle den Versicherten durch Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychothe rapie FMH, psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 29. März 2010, Urk. 11/53). Dazu liess sich der Versicherte am 1. Juni 2010 (Urk. 11/59 unter Beilage des Berichts von Dr. C.___ vom 11. Mai 2010 (Urk. 11/60) verneh men. Auch Dr. Y.___

konnte mit seinen Berichten vom 30. Juli 2010 (Urk. 11/64) und 1. September 2010 (Urk. 11/66) zu den ergänzten Abklärungen Stellung nehmen. Aufgrund der Stellungnahme des Versicherten vom 16. Dezember 2010 (Urk. 11/72) zog die IV-Stelle noch den Bericht des Dr. med. E.___, Innere Medizin, Allergologie und klinische Immu nologie sowie Pneumologie FMH, vom 21. Dezember 2010 (Urk. 11/73) bei. Nach einer weite ren Stellungnahme des Versicherten zur Aktenlage vom 10. Februar 2011 (Urk. 11/81) befand der RAD (med. pract . F.___, Innere Medizin FMH) am 15. Februar 2011, es bestehe kein weiterer Abklärungsbe darf und – unter Hin weis auf frühere RAD-Beurteilungen (u.a. Dr.  med. G.___, Chirurgie FMH, vom 1. Dezember 2009, Urk. 11/82/5, und Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie vom 6. Januar 2010, Urk. 11/82/9) - ein invalidisierender Gesundheitsschaden sei nicht ausgewiesen (Urk. 11/82/10).

Dementsprechend wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1. März 2011 ab (Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geis tigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs mög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähig keit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 gel tenden Fassung).

E. 1.2.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustel len ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung verein bar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwer tung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-prak tisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.2.2 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnosti zierte anhaltende somatoforme

Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme

Schmerz störung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwind bar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzu mutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperli che Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progre dienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beein flussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicher ten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die ent sprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraus setzungen für eine zumutbare Willens anstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidi sierenden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70), dissoziati ven Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chronic

Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeits syndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleu dertrauma) ohne organisch nachweis bare Funktionsfälle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinwei sen) analog angewendet.

E. 1.3.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwal tung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztli che und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw . 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zuge mutet werden kön nen (BGE 125 V 261 Erw . 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw . 4b.cc).

E. 1.3.2 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw . 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztli chen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben wor den ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammen hänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw . 5.1; 125 V 352 Erw . 3a, 122 V 160 Erw . 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fre denhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

E. 1.3.3 In Erwägung 3.3 von BGE 136 V 279 umschrieb das Bundesgericht sodann spezi fische beweisrechtliche Anforderungen für den Nachweis von Einschrän kungen der (Rest)Arbeitsfähigkeit durch somatoforme Schmerz störung en und ähnliche pathogenetisch -ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage :

„Die ärztlichen Stellungnahmen zum psychischen Gesundheitszustand und zu dem aus medizinischer Sicht (objektiv) vorhandenen Leistungspotential bilden unabdingbare Grundlage für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob und gegebe nenfalls inwieweit einer versicherten Person unter Aufbringung allen guten Willens die Überwindung ihres Leidens und die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft zumutbar (E. 3.2.2) ist. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit . c ATSG) darf sich dabei die Verwaltung - und im Streitfall das Gericht - weder über die (den beweisrechtlichen Anforderungen [BGE 125 V 351 E. 3a S. 352] genügenden) medizinischen Tatsachenfest stellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest)Arbeits fähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Letzteres gilt namentlich dann, wenn die begutachtende Fachperson allein aufgrund der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines vergleichbaren Leidens eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert. Die rechtsanwendenden Behörden haben diesfalls mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob die ärztliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auch invaliditäts fremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mit berücksichtigt, wel che vom sozialversicherungs rechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; AHI 2000 S. 153, I 554/98 E. 3), und ob die von den Ärzten anerkannte (Teil)Arbeitsunfähigkeit auch im Lichte der für eine Unüberwindlichkeit der Schmerzsymptomatik massgebenden rechtlichen Krite rien standhält (BGE 130 V 352 E. 2.2.5 S. 355 f.).“

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 1./19. April 2011 Beschwerde mit dem sinnge mässen Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, nach Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen erneut über den Leistungsanspruch zu verfügen (Urk. 1 in Verbindung mit Urk. 5). Zur Begründung verwies er auf die Ausfüh rungen seines Hausarztes, Dr. Y.___, in dessen Eingabe an das Gericht vom 18. April 2011 (Urk. 6 und Urk. 7).

Dazu liess sich die Beschwerdegegnerin am 25. Mai 2011 (Urk. 10) unter Beilage ihrer Akten (Urk. 11/1-86) mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde ver nehmen.

Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer am 26. Mai 2011 zur Kennt nisnahme zugestellt (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Der entscheidrelevante medizinische Sachverhalt bis zum Erlass der angefochte nen Verfügung präsentiert sich wie folgt:

E. 2.1.1 In seinem von der Beschwerdegegnerin zu Beginn des invalidenversicherungs rechtlichen Abklärungsverfahrens eingeholten Bericht vom 10. Januar 2008 wies Dr. Y.___ darauf hin, dass die lumbale Schmerzproblematik des Beschwerdeführers bereits im S pital I.___ und in der Neurologischen Klinik des Z.___ (vgl. dazu auch Urk. 11/6/17-21) abgeklärt worden sei, ohne dass Befunde für eine strukturell-organische Ursache der ausgeprägten Symp tomatik erhoben werden konnten (Urk. 11/8/7-9). Zum gleichen Ergebnis führ ten die Untersuchungen in der Rheumapoliklinik des Z.___ (Urk. 11/9). Auch während des Rehabilitationsaufenthalts des Beschwerdeführers in der Klinik B.___ vom 15. Mai bis zum 10. Juni 2008 (Urk. 11/21-22) sowie im Arbeitsassessment der Rheumaklinik des Z.___ (Urk. 11/29) konnte keine strukturell-organische Ursache der Beschwerden festgestellt werden.

E. 2.1.2 Die verschiedenen internistischen Probleme des Beschwerdeführers wurden von keinem medizinischen Experten - ursprünglich auch von Dr. Y.___ nicht (vgl. Urk. 11/8/8) – als unter adäquater Behandlung dauerhaft und die Arbeitsfähig keit einschränkend angesehen. Erst nachdem der RAD im Hinblick auf den Vor bescheid vom 17. Juni 2008 (Urk. 11/15) das Fehlen jeglicher Befunde für eine invalidisierende rheumatologische Problematik festgestellt hatte (vgl. Urk. 11/13/3), verlangte Dr. Y.___ eine genauere Abklärung allfälliger Auswir kungen der diversen Stoffwechselprobleme auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/19). Die verlangten zusätzlichen Abklärungen wurden in der Folge in der Klinik für Innere Medizin des Z.___ durchgeführt, ergaben aber keine Hinweise auf eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Erkrankung (vgl. Urk. 11/44).

E. 2.1.3 Bei dieser Befundlage aus den somatischen Abklärungen diagnostizierte die den Beschwerdeführer behandelnde Dr. C.___ aus psychiatrischer Sicht eine mit telgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (Urk. 11/45). Ihre Diagnosen wurden von dem von der Beschwerdegegnerin beauftragten Gutachter jedoch nicht bestätigt; vielmehr verneinte dieser das Vorliegen einer invalidisierenden psychiatrischen Erkrankung (Urk. 11/53).

E. 2.1.4 Auch die von der Beschwerdegegnerin veranlasste fachärztliche Überprüfung der bei dieser medizinischen Sachlage von Dr. Y.___ neu gestellten Diagnosen eines Schlafapnoe- sowie eines Chylomikronämiesyndroms (Urk. 11/64) durch Dr. E.___ ergab keine Hinweise auf eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Erkrankung (vgl. Urk. 11/73).

E. 2.2 Zu den Vorbringen Dr. Y.___ in seiner die Beschwerde begründenden Eingabe vom 18. April 2011 (Urk. 6) sowie deren medizintheoretischem Anhang (Urk. 7) ist Folgendes zu sagen:

E. 2.2.1 Soweit Dr. Y.___ auf seiner Ansicht nach für rheumatologische Erkrankungen relevante internistische Befunde (Vitamin D-Mangel, Hämochromatose) hinweist (Urk. 6 S. 4), ergibt sich daraus kein weiterer Abklärungsbedarf. Denn allfällige Auswirkungen internistischer Störungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers wurden bereits fachärztlich abgeklärt (vgl. vorstehende Erwägungen 2.1.2 und 2.1.4). Hinweise auf auch unter adäquater medizinischer Behandlung die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers dauerhaft ein schränkende Störungen ergaben diese Abklärungen aber nicht. Um unter diesen Umständen weitere Untersuchungsmassnahmen im invalidenver sicherungs rechtlichen

Abklärungs verfahren zu provozieren, genügt es nicht, unter Hinweis auf die medizinische Literatur (vgl. Urk. 7) einen möglichen Einfluss inter nistischer Befunde auf rheumatologische Erkrankungen aufzuzeigen, sondern sind bei den bereits erfolgten medizinischen Abklärungen noch nicht bekannt gewesene Befunde nachzuweisen, welche nach Art und Ausmass geeignet sind, – entgegen den vorliegenden fachärztlichen Beurteilungen – mit überwiegender Wahrschein lichkeit eine die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränkende Sympto matik zu bewirken.

E. 2.2.2 Ebenso wenig bedarf es weiterer Abklärungen hinsichtlich „einer allfälligen Pathologie im Lumbalbereich“ (Urk. 6 S. 3). Denn auch (und vor allem) diesbe züglich wurde der Beschwerdeführer bereits eingehend fachärztlich abgeklärt (vgl. vorstehende Erwägung 2.1.1). Mit dem „Vorschlag“, noch eine Szintigra phie sowie ein „funktionelles MR im Hinblick auf eine segmentale Instabilität“ durchzuführen (Urk. 6 S. 4), vermag der Internist Dr. Y.___ keine diagnostische Unterlassung der Rheumatologischen Klinik des Z.___ nachzuweisen. Vielmehr ist mangels einer hinreichenden fachärztlichen Begründung für die Notwendig keit der zusätzlich verlangten Abklärungen in beweisrechtlicher Hinsicht – mit dem RAD (vgl. Urk. 11/82/10) - davon auszugehen, dass die rheumatologischen Experten des Z.___ diejenigen bildgebenden Untersuchungen durchführten, wel che sie für ihre fachärztliche Beurteilung benötigten.

E. 2.2.3 Schliesslich erfordern auch die nach der Beurteilung Dr. Y.___ „extrem diver gierenden fachärztlichen Beurteilungen“ (Urk. 6 S. 5) der psychiatrischen Experten Dr. C.___ und Dr. D.___ keine weiteren medizinischen Abklä rungen.

Denn zunächst ist unter Hinweis auf Erwägung 1.2.2 daran zu erinnern, dass die fachärztliche Diagnose einer Erkrankung zwar Voraussetzung für die Beja hung einer invalidisierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist, aber als solche noch keine Invalidität begründet. Eine invalidenver sicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus ärztlicher Sicht kann nicht einfach aus der Diagnose abgeleitet werden, sondern ist aufgrund der klinischen und anamnestischen Befunde über krankheitsbedingte Einschränkungen jener persönlichen Ressourcen abzuschätzen, welche die versicherte Person vor der Erkrankung für die Erbringung ihrer Arbeitsleistung mobilisieren konnte und musste.

Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatri scher Sicht ist daher nicht entscheidend, dass Dr. C.___ im Gegensatz zur Dr. D.___ (welcher gar keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä hig keit stellen konnte, vgl. Urk. 11/53/9) eine – mit einer mittelgradig (Urk. 11/45/2) bzw. leicht- bis mittelgradig (Urk. 11/60/1) depressiven Episode vergesellschaftete - anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostizierte. Massgebend ist vielmehr, dass Dr. C.___ sich in ihrer Stellungnahme vom 11. Mai 2010 zur (vom damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers so zusammengefassten, vgl. Frage 15 in Urk. 11/61/3) Feststellung Dr. D.___, dass im Zeitpunkt seiner Exploration des Beschwerdeführers (am 22. März 2010, Urk. 11/53/1) keine relevanten psychopathologischen Befunde oder psychische Funktionsstörungen mehr vorlagen, die für eine (die Arbeits fähigkeit einschränkende) akute oder chronische psychische Erkrankung gesprochen hätten, dahingehend äusserte, dass sie zwar ihre Diagnosen per Ende September 2009 bestätigen könne (die somatoforme Schmerzstörung allerdings nur noch als Verdachtsdiagnose, vgl. Urk. 11/60/1), aber gleichzeitig auf eine Verringerung der depressiven Symptomatik unter (niederfrequenter) Gesprächs- und Medikamententherapie hinwies (Beantwortung der Frage 15, Urk. 11/60/3, unter Verweisung auf die Antwort zu Frage 5, Urk. 11/60/1). Dr. C.___ stellte auch die von Dr. D.___ dokumentierten psychischen Res sourcen des Beschwerdeführers (Urk. 11/53/11 unten) nicht in Frage, son dern betonte sogar, dass deren Mobilisierung auch den Heilungsprozess fördert (Urk. 11/60/2 ad 12).

Selbst wenn – der Diagnostik Dr. C.___ folgend – auch im Zeitpunkt der Begut achtung durch Dr. D.___ noch eine mit einer leicht- bis mittelgradi gen depressiven Episode vergesellschaftete anhaltende somatoforme

Schmerz störung zu diagnostizieren gewesen wäre, wären jeden Fall keine Umstände im Sinne von Erwägung 1.2.2 vorgelegen, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behinderten und den Wiedereinstieg des Beschwerdeführers in den Arbeitsprozess unzu mutbar machten. Insbesondere diagnostizierte auch Dr. C.___ keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprä gung und Dauer. Weiter werden weder durch den von Dr. Y.___ in der Beschwer debegründung geltend gemachten (behandelbaren) Vitaminmangel (Urk. 6 S. 6) noch durch die von ihm genannte psychosoziale Belastungs si tuation (Urk. 6 S. 6) oder das (ebenfalls behandelbare) Schlafapnoe-Syndrom (Urk. 6 S. 7) die Kriterien einer chronischen körperlichen Begleiterkrankung, eines verfestig ten, therapeutisch nicht mehr beein flussbaren innerseelischen Verlaufs einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbe wältigung oder eines mehrjährigen, chronifizierten Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progre dienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbil dung erfüllt. Vom Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person kann angesichts der bereits unter niederfrequenter Therapie eingetretenen Zustandsverbesserung keine Rede sein. Und Dr. Y.___ Behauptung eines sozialen Rückzugs in allen Belangen des Lebens (Urk. 6 S. 7) steht in Widerspruch zu den fachärztlichen Feststel lungen über die Pflege fami liärer Kontakte durch den Beschwerdeführer (Urk. 11/53/11 unten, Urk. 11/60/2 ad 12).

Insgesamt lassen sich aufgrund der psychiatrisch-fachärztlichen Beurteilungen Dr. C.___ und Dr. D.___ keine Umstände nachweisen, welche - aus nahmsweise - die Unzumutbarkeit der Überwindung einer somatoformen Schmerzstörung im Sinne der Rechtsprechung gemäss BGE 130 V 352 als über wiegend wahrscheinlich erscheinen lassen könnten. Auch unter Berücksichti gung der Fachkompetenz Dr. Y.___ als klinischer Psychologe (Urk. 6 S. 5) vermögen dessen Vorbringen zur Überwindungsproblematik daran nichts zu ändern.

E. 2.3 Zusammenfassend erscheint dem Gericht die Feststellung des RAD vom 15. Februar 2011, dass der Beschwerdeführer umfassend abgeklärt wurde, diese Abklärungen keine genügenden Hinweise auf eine invalidisierende Gesund heitsbeeinträchtigung ergaben und von weiteren Untersuchungen keine wesent lichen neuen Erkenntnisse mehr zu erwarten sind (Urk. 11/82/10), als überzeu gend. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 25. Mai 2011 zutreffend festgehalten hat (Urk. 10) und durch die vorstehenden Erwägungen bestätigt wird, sind der im Beschwerdeverfahren eingereichten Stellungnahme des behandelnden Arztes, Dr. Y.___, keine neuen medizinischen Fakten zu entnehmen, welche weitere Abklärungen erfordern. Demzufolge ist die Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, weitere Untersuchungen anzuordnen, abzuweisen.

E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber EnglerErnst RH/ET/MPversandt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2011.00367 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Hurst Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Ernst Urteil vom

27. September 2012 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1955, meldete sich am 4. Dezember 2007 unter Hinweis auf seit Februar 2007 bestehende Rücken- und Beinschmerzen sowie Schwindel bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungsbezug an (Urk. 11/1). Nach der Anmeldung zog die IV-Stelle die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 11/6/1-25), den Arbeitgeberfragebogen vom 3. Januar 2008 (Urk. 11/7/1-7) sowie die ärztlichen Berichte des Hausarztes, Dr. med. lic . phil. Y.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 10. Januar 2008 (Urk. 11/8) und der Rheumapoliklinik des Z.___

vom 8. April 2008 (Urk. 11/9) bei. Die ärztlichen Berichte wurden vom Regio nalen Ärztlichen Dienst (RAD, Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie) am 16. Juni 2008 dahingehend gewürdigt, dass sich aufgrund der in der Rheu maklinik des Z.___ erhobenen Befunde keine entzündlichen Veränderungen im Rückenbereich und somit auch keine invalidisierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nachweisen liessen (Urk. 11/13/3). Dementsprechend teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 17. Juni 2008 mit, dass sie sein Leistungsbegehren abzuweisen gedenke (Urk. 11/15).

Dagegen liess der Versicherte am 28. August 2008 unter Beilage von Berichten der Klinik

B.___ (vom 3. und 16. Juni 2008, Urk. 11/21-22) und eines weiteren Aufgebots zur Untersuchung in der Rheumaklinik des Z.___ (vom 5. August 2008, Urk. 11/23) einwenden, die getroffenen Abklärungen seien ungenügend (Urk. 11/20). Dr. Y.___ liess sich am 19. Juli 2008 dahingehend vernehmen, dass noch diverse Stoffwechselprobleme des Versicherten und des sen erhöhter Body-Mass-Index (BMI) zu berücksichtigen seien (Urk. 11/19 und Urk. 11/26). Ferner ging der IV-Stelle im Einwandverfahren der Bericht der Rheumaklinik des Z.___ vom 30. Oktober 2008 über das Arbeitsassessment vom 17. September/3. Oktober 2008 zu (Urk. 11/29). Am 9. Februar 2009 nahm der Versicherte Stellung zu den im Einwandverfahren erfolgten Ergänzungen des medizinischen Sachverhalts, wobei er die Anordnung eines interdisziplinären Gutachtens, bzw. zusätzliche internistische und psychiatrische Abklärungen verlangte (Urk. 11/37). Daraufhin holte die IV-Stelle die ärztlichen Berichte des Dr. Y.___ vom 27. Juli 2009 (Urk. 11/43), der Klinik für Innere Medizin des Z.___ vom 4. August 2009 (Urk. 11/44) und der den Versicherten behandelnden Psychiaterin, Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe rapie, vom 22. September 2009 (Urk. 11/45) ein. Schliesslich liess die IV-Stelle den Versicherten durch Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychothe rapie FMH, psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 29. März 2010, Urk. 11/53). Dazu liess sich der Versicherte am 1. Juni 2010 (Urk. 11/59 unter Beilage des Berichts von Dr. C.___ vom 11. Mai 2010 (Urk. 11/60) verneh men. Auch Dr. Y.___

konnte mit seinen Berichten vom 30. Juli 2010 (Urk. 11/64) und 1. September 2010 (Urk. 11/66) zu den ergänzten Abklärungen Stellung nehmen. Aufgrund der Stellungnahme des Versicherten vom 16. Dezember 2010 (Urk. 11/72) zog die IV-Stelle noch den Bericht des Dr. med. E.___, Innere Medizin, Allergologie und klinische Immu nologie sowie Pneumologie FMH, vom 21. Dezember 2010 (Urk. 11/73) bei. Nach einer weite ren Stellungnahme des Versicherten zur Aktenlage vom 10. Februar 2011 (Urk. 11/81) befand der RAD (med. pract . F.___, Innere Medizin FMH) am 15. Februar 2011, es bestehe kein weiterer Abklärungsbe darf und – unter Hin weis auf frühere RAD-Beurteilungen (u.a. Dr.  med. G.___, Chirurgie FMH, vom 1. Dezember 2009, Urk. 11/82/5, und Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie vom 6. Januar 2010, Urk. 11/82/9) - ein invalidisierender Gesundheitsschaden sei nicht ausgewiesen (Urk. 11/82/10).

Dementsprechend wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1. März 2011 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 1./19. April 2011 Beschwerde mit dem sinnge mässen Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, nach Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen erneut über den Leistungsanspruch zu verfügen (Urk. 1 in Verbindung mit Urk. 5). Zur Begründung verwies er auf die Ausfüh rungen seines Hausarztes, Dr. Y.___, in dessen Eingabe an das Gericht vom 18. April 2011 (Urk. 6 und Urk. 7).

Dazu liess sich die Beschwerdegegnerin am 25. Mai 2011 (Urk. 10) unter Beilage ihrer Akten (Urk. 11/1-86) mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde ver nehmen.

Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer am 26. Mai 2011 zur Kennt nisnahme zugestellt (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geis tigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs mög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähig keit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 gel tenden Fassung). 1.2 1.2.1

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustel len ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung verein bar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwer tung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-prak tisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2.2

Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnosti zierte anhaltende somatoforme

Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme

Schmerz störung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwind bar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzu mutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperli che Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progre dienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beein flussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicher ten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die ent sprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraus setzungen für eine zumutbare Willens anstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidi sierenden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70), dissoziati ven Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chronic

Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeits syndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleu dertrauma) ohne organisch nachweis bare Funktionsfälle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinwei sen) analog angewendet. 1.3 1.3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwal tung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztli che und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw . 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zuge mutet werden kön nen (BGE 125 V 261 Erw . 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw . 4b.cc). 1.3.2

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw . 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztli chen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben wor den ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammen hänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw . 5.1; 125 V 352 Erw . 3a, 122 V 160 Erw . 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fre denhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1.3.3

In Erwägung 3.3 von BGE 136 V 279 umschrieb das Bundesgericht sodann spezi fische beweisrechtliche Anforderungen für den Nachweis von Einschrän kungen der (Rest)Arbeitsfähigkeit durch somatoforme Schmerz störung en und ähnliche pathogenetisch -ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage :

„Die ärztlichen Stellungnahmen zum psychischen Gesundheitszustand und zu dem aus medizinischer Sicht (objektiv) vorhandenen Leistungspotential bilden unabdingbare Grundlage für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob und gegebe nenfalls inwieweit einer versicherten Person unter Aufbringung allen guten Willens die Überwindung ihres Leidens und die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft zumutbar (E. 3.2.2) ist. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit . c ATSG) darf sich dabei die Verwaltung - und im Streitfall das Gericht - weder über die (den beweisrechtlichen Anforderungen [BGE 125 V 351 E. 3a S. 352] genügenden) medizinischen Tatsachenfest stellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest)Arbeits fähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Letzteres gilt namentlich dann, wenn die begutachtende Fachperson allein aufgrund der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines vergleichbaren Leidens eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert. Die rechtsanwendenden Behörden haben diesfalls mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob die ärztliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auch invaliditäts fremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mit berücksichtigt, wel che vom sozialversicherungs rechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; AHI 2000 S. 153, I 554/98 E. 3), und ob die von den Ärzten anerkannte (Teil)Arbeitsunfähigkeit auch im Lichte der für eine Unüberwindlichkeit der Schmerzsymptomatik massgebenden rechtlichen Krite rien standhält (BGE 130 V 352 E. 2.2.5 S. 355 f.).“ 2.

2.1

Der entscheidrelevante medizinische Sachverhalt bis zum Erlass der angefochte nen Verfügung präsentiert sich wie folgt: 2.1.1

In seinem von der Beschwerdegegnerin zu Beginn des invalidenversicherungs rechtlichen Abklärungsverfahrens eingeholten Bericht vom 10. Januar 2008 wies Dr. Y.___ darauf hin, dass die lumbale Schmerzproblematik des Beschwerdeführers bereits im S pital I.___ und in der Neurologischen Klinik des Z.___ (vgl. dazu auch Urk. 11/6/17-21) abgeklärt worden sei, ohne dass Befunde für eine strukturell-organische Ursache der ausgeprägten Symp tomatik erhoben werden konnten (Urk. 11/8/7-9). Zum gleichen Ergebnis führ ten die Untersuchungen in der Rheumapoliklinik des Z.___ (Urk. 11/9). Auch während des Rehabilitationsaufenthalts des Beschwerdeführers in der Klinik B.___ vom 15. Mai bis zum 10. Juni 2008 (Urk. 11/21-22) sowie im Arbeitsassessment der Rheumaklinik des Z.___ (Urk. 11/29) konnte keine strukturell-organische Ursache der Beschwerden festgestellt werden. 2.1.2

Die verschiedenen internistischen Probleme des Beschwerdeführers wurden von keinem medizinischen Experten - ursprünglich auch von Dr. Y.___ nicht (vgl. Urk. 11/8/8) – als unter adäquater Behandlung dauerhaft und die Arbeitsfähig keit einschränkend angesehen. Erst nachdem der RAD im Hinblick auf den Vor bescheid vom 17. Juni 2008 (Urk. 11/15) das Fehlen jeglicher Befunde für eine invalidisierende rheumatologische Problematik festgestellt hatte (vgl. Urk. 11/13/3), verlangte Dr. Y.___ eine genauere Abklärung allfälliger Auswir kungen der diversen Stoffwechselprobleme auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/19). Die verlangten zusätzlichen Abklärungen wurden in der Folge in der Klinik für Innere Medizin des Z.___ durchgeführt, ergaben aber keine Hinweise auf eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Erkrankung (vgl. Urk. 11/44). 2.1.3

Bei dieser Befundlage aus den somatischen Abklärungen diagnostizierte die den Beschwerdeführer behandelnde Dr. C.___ aus psychiatrischer Sicht eine mit telgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (Urk. 11/45). Ihre Diagnosen wurden von dem von der Beschwerdegegnerin beauftragten Gutachter jedoch nicht bestätigt; vielmehr verneinte dieser das Vorliegen einer invalidisierenden psychiatrischen Erkrankung (Urk. 11/53). 2.1.4

Auch die von der Beschwerdegegnerin veranlasste fachärztliche Überprüfung der bei dieser medizinischen Sachlage von Dr. Y.___ neu gestellten Diagnosen eines Schlafapnoe- sowie eines Chylomikronämiesyndroms (Urk. 11/64) durch Dr. E.___ ergab keine Hinweise auf eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Erkrankung (vgl. Urk. 11/73). 2.2

Zu den Vorbringen Dr. Y.___ in seiner die Beschwerde begründenden Eingabe vom 18. April 2011 (Urk. 6) sowie deren medizintheoretischem Anhang (Urk. 7) ist Folgendes zu sagen: 2.2.1

Soweit Dr. Y.___ auf seiner Ansicht nach für rheumatologische Erkrankungen relevante internistische Befunde (Vitamin D-Mangel, Hämochromatose) hinweist (Urk. 6 S. 4), ergibt sich daraus kein weiterer Abklärungsbedarf. Denn allfällige Auswirkungen internistischer Störungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers wurden bereits fachärztlich abgeklärt (vgl. vorstehende Erwägungen 2.1.2 und 2.1.4). Hinweise auf auch unter adäquater medizinischer Behandlung die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers dauerhaft ein schränkende Störungen ergaben diese Abklärungen aber nicht. Um unter diesen Umständen weitere Untersuchungsmassnahmen im invalidenver sicherungs rechtlichen

Abklärungs verfahren zu provozieren, genügt es nicht, unter Hinweis auf die medizinische Literatur (vgl. Urk. 7) einen möglichen Einfluss inter nistischer Befunde auf rheumatologische Erkrankungen aufzuzeigen, sondern sind bei den bereits erfolgten medizinischen Abklärungen noch nicht bekannt gewesene Befunde nachzuweisen, welche nach Art und Ausmass geeignet sind, – entgegen den vorliegenden fachärztlichen Beurteilungen – mit überwiegender Wahrschein lichkeit eine die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränkende Sympto matik zu bewirken. 2.2.2

Ebenso wenig bedarf es weiterer Abklärungen hinsichtlich „einer allfälligen Pathologie im Lumbalbereich“ (Urk. 6 S. 3). Denn auch (und vor allem) diesbe züglich wurde der Beschwerdeführer bereits eingehend fachärztlich abgeklärt (vgl. vorstehende Erwägung 2.1.1). Mit dem „Vorschlag“, noch eine Szintigra phie sowie ein „funktionelles MR im Hinblick auf eine segmentale Instabilität“ durchzuführen (Urk. 6 S. 4), vermag der Internist Dr. Y.___ keine diagnostische Unterlassung der Rheumatologischen Klinik des Z.___ nachzuweisen. Vielmehr ist mangels einer hinreichenden fachärztlichen Begründung für die Notwendig keit der zusätzlich verlangten Abklärungen in beweisrechtlicher Hinsicht – mit dem RAD (vgl. Urk. 11/82/10) - davon auszugehen, dass die rheumatologischen Experten des Z.___ diejenigen bildgebenden Untersuchungen durchführten, wel che sie für ihre fachärztliche Beurteilung benötigten. 2.2.3

Schliesslich erfordern auch die nach der Beurteilung Dr. Y.___ „extrem diver gierenden fachärztlichen Beurteilungen“ (Urk. 6 S. 5) der psychiatrischen Experten Dr. C.___ und Dr. D.___ keine weiteren medizinischen Abklä rungen.

Denn zunächst ist unter Hinweis auf Erwägung 1.2.2 daran zu erinnern, dass die fachärztliche Diagnose einer Erkrankung zwar Voraussetzung für die Beja hung einer invalidisierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist, aber als solche noch keine Invalidität begründet. Eine invalidenver sicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus ärztlicher Sicht kann nicht einfach aus der Diagnose abgeleitet werden, sondern ist aufgrund der klinischen und anamnestischen Befunde über krankheitsbedingte Einschränkungen jener persönlichen Ressourcen abzuschätzen, welche die versicherte Person vor der Erkrankung für die Erbringung ihrer Arbeitsleistung mobilisieren konnte und musste.

Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatri scher Sicht ist daher nicht entscheidend, dass Dr. C.___ im Gegensatz zur Dr. D.___ (welcher gar keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä hig keit stellen konnte, vgl. Urk. 11/53/9) eine – mit einer mittelgradig (Urk. 11/45/2) bzw. leicht- bis mittelgradig (Urk. 11/60/1) depressiven Episode vergesellschaftete - anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostizierte. Massgebend ist vielmehr, dass Dr. C.___ sich in ihrer Stellungnahme vom 11. Mai 2010 zur (vom damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers so zusammengefassten, vgl. Frage 15 in Urk. 11/61/3) Feststellung Dr. D.___, dass im Zeitpunkt seiner Exploration des Beschwerdeführers (am 22. März 2010, Urk. 11/53/1) keine relevanten psychopathologischen Befunde oder psychische Funktionsstörungen mehr vorlagen, die für eine (die Arbeits fähigkeit einschränkende) akute oder chronische psychische Erkrankung gesprochen hätten, dahingehend äusserte, dass sie zwar ihre Diagnosen per Ende September 2009 bestätigen könne (die somatoforme Schmerzstörung allerdings nur noch als Verdachtsdiagnose, vgl. Urk. 11/60/1), aber gleichzeitig auf eine Verringerung der depressiven Symptomatik unter (niederfrequenter) Gesprächs- und Medikamententherapie hinwies (Beantwortung der Frage 15, Urk. 11/60/3, unter Verweisung auf die Antwort zu Frage 5, Urk. 11/60/1). Dr. C.___ stellte auch die von Dr. D.___ dokumentierten psychischen Res sourcen des Beschwerdeführers (Urk. 11/53/11 unten) nicht in Frage, son dern betonte sogar, dass deren Mobilisierung auch den Heilungsprozess fördert (Urk. 11/60/2 ad 12).

Selbst wenn – der Diagnostik Dr. C.___ folgend – auch im Zeitpunkt der Begut achtung durch Dr. D.___ noch eine mit einer leicht- bis mittelgradi gen depressiven Episode vergesellschaftete anhaltende somatoforme

Schmerz störung zu diagnostizieren gewesen wäre, wären jeden Fall keine Umstände im Sinne von Erwägung 1.2.2 vorgelegen, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behinderten und den Wiedereinstieg des Beschwerdeführers in den Arbeitsprozess unzu mutbar machten. Insbesondere diagnostizierte auch Dr. C.___ keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprä gung und Dauer. Weiter werden weder durch den von Dr. Y.___ in der Beschwer debegründung geltend gemachten (behandelbaren) Vitaminmangel (Urk. 6 S. 6) noch durch die von ihm genannte psychosoziale Belastungs si tuation (Urk. 6 S. 6) oder das (ebenfalls behandelbare) Schlafapnoe-Syndrom (Urk. 6 S. 7) die Kriterien einer chronischen körperlichen Begleiterkrankung, eines verfestig ten, therapeutisch nicht mehr beein flussbaren innerseelischen Verlaufs einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbe wältigung oder eines mehrjährigen, chronifizierten Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progre dienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbil dung erfüllt. Vom Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person kann angesichts der bereits unter niederfrequenter Therapie eingetretenen Zustandsverbesserung keine Rede sein. Und Dr. Y.___ Behauptung eines sozialen Rückzugs in allen Belangen des Lebens (Urk. 6 S. 7) steht in Widerspruch zu den fachärztlichen Feststel lungen über die Pflege fami liärer Kontakte durch den Beschwerdeführer (Urk. 11/53/11 unten, Urk. 11/60/2 ad 12).

Insgesamt lassen sich aufgrund der psychiatrisch-fachärztlichen Beurteilungen Dr. C.___ und Dr. D.___ keine Umstände nachweisen, welche - aus nahmsweise - die Unzumutbarkeit der Überwindung einer somatoformen Schmerzstörung im Sinne der Rechtsprechung gemäss BGE 130 V 352 als über wiegend wahrscheinlich erscheinen lassen könnten. Auch unter Berücksichti gung der Fachkompetenz Dr. Y.___ als klinischer Psychologe (Urk. 6 S. 5) vermögen dessen Vorbringen zur Überwindungsproblematik daran nichts zu ändern. 2.3

Zusammenfassend erscheint dem Gericht die Feststellung des RAD vom 15. Februar 2011, dass der Beschwerdeführer umfassend abgeklärt wurde, diese Abklärungen keine genügenden Hinweise auf eine invalidisierende Gesund heitsbeeinträchtigung ergaben und von weiteren Untersuchungen keine wesent lichen neuen Erkenntnisse mehr zu erwarten sind (Urk. 11/82/10), als überzeu gend. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 25. Mai 2011 zutreffend festgehalten hat (Urk. 10) und durch die vorstehenden Erwägungen bestätigt wird, sind der im Beschwerdeverfahren eingereichten Stellungnahme des behandelnden Arztes, Dr. Y.___, keine neuen medizinischen Fakten zu entnehmen, welche weitere Abklärungen erfordern. Demzufolge ist die Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, weitere Untersuchungen anzuordnen, abzuweisen. 3.

Ausgangsgemäss sind die gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG nach dem Verfahrens auf wand zu bemessenden und hier auf Fr. 600.-- festzusetzenden Verfahrens kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber EnglerErnst RH/ET/MPversandt