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IV.2011.00298

Mangelhafte Eröffnung der angefochtenen Verfügung; Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2011-06-06 · Deutsch ZH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. Februar 2011 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.

E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 400 . werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.

E. 3 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1'000 . (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber AnnaheimStocker

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2011.00298

III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Annaheim als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Stocker Urteil vom 6. Juni 2011 in Sachen X.___, geb. 2003 Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___ diese vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst Zürich, lic. iur. A.___ Birmensdorferstrasse 108, Postfach 9829, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfü gung vom 15. Februar 2011 (Urk. 2) das Gesuch von X.___ betreffend Übernahme der Kosten für eine NF-Walker-Orthese in der Höhe von Fr. 10'659.30 abgewiesen hatte;

nach Einsicht in

die Eingabe vom

18. März 2011 (Urk. 1), mit welcher X.___ Beschwerde gegen die genannte Verfügung der IV-Stelle erheben liess mit folgenden Anträ gen: 1.

Es sei der Vorbescheid [richtig: die Verfügung] vom 15. Februar 2011 aufzuheben. 2.

Es sei Kostengutsprache für die NF-Walker-Orthese zu erteilen. 3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwer de gegnerin.

die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV Stelle vom 13. Mai 2011 (Urk. 7)

sowie die übrigen Verfahrensakten;

in Erwägung, dass

die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20'000. nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]), gemäss Art. 49 Abs. 4 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi alversicherungsrechts (ATSG) eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, auch ihm zu eröffnen ist, dieser Versicherungsträger nach Art. 49 Abs. 4 Satz 2 ATSG die gleichen Rechts mittel wie die versicherte Person ergreifen kann, das kantonale Versicherungsgericht, das feststellt, dass eine koordinations recht lich relevante Leistungsverfügung dem mitbetroffenen Sozialversiche rungs trä ger nicht eröffnet worden ist, diese Verletzung von Gehörs- und Partei rechten durch Beiladung des mitbetroffenen Sozialversicherungsträgers im gericht lichen Verfahren selber heilen kann, es aber hiezu nicht verpflichtet ist, weil die Wahrung der Gehörs- und Parteirechte der mitbetroffenen Sozial versiche rer vielmehr in erster Linie dem verfügungserlassenden Sozialversiche rer obliegt, weshalb das Gericht berechtigt ist, die Sache an diesen zwecks ordnungs ge mässer Eröffnung des Verwaltungsentscheides zurückzuweisen (vgl. etwa RKUV 1997 Nr. U 270 S. 143 ff.), im vorliegenden Fall die Möglichkeit besteht, dass die Kosten der fraglichen Orthese - falls sich denn die Beschwerdegegnerin tatsächlich als nicht leistungspflichtig erweisen sollte - allenfalls durch die Krankenversicherung des Beschwerdeführers zu tragen wäre (vgl. dazu Ziffer 23 der [kommentierten] Mittel- und Gegenständeliste [ MiGeL ], Anhang 2 der Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversi cherung [Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV]), weshalb sie im Sinne im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG als mitbetroffener Sozialversicherungsträger zu begrüssen ist, es die Beschwerdegegnerin unterlassen hat, die angefochtene Verfügung der Krankenversicherung des Beschwerdeführers zuzustellen (vgl. Urk. 2), obwohl dies - wie ausgeführt - angesichts der Umstände nach Art. 49 Abs. 4 ATSG geboten gewesen wäre, im vorliegenden Fall kein Grund ersichtlich ist, weshalb das hiesige Gericht die von der Beschwerdegegnerin zu vertretende Verletzung des rechtlichen Gehörs des mitbetroffenen Krankenversicherers durch gerichtliche Beiladung heilen sollte, nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung vom 15. Februar 2011 (Urk. 2) aufzuheben und die

Sache an die Beschwerdegegnerin zur ordnungsgemässen Eröffnung der zur erlassenden Verfügung zurückzuweisen ist, wobei es der Beschwerdegegnerin überlassen bleibt, ob sie die betreffende Krankenkasse auch ins Vorbescheidverfahren einbeziehen will; in weiterer Erwägung, dass die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 400. fest zulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen sind (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung[ IVG]) und zudem die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’000. (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) zu bezahlen (§ 34 Abs. 1 GSVGer); erkennt die Einzelrichterin: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. Februar 2011 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 . werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1'000 . (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber AnnaheimStocker