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IV.2011.00207

Medizinische Massnahmen

Zürich SozVersG · 2012-03-22 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die im Jahr 2000 geborene X.___ leidet an einer Prognathia inferior congenita (Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 210 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen, GgV ), weshalb ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Mitteilung vom 11. Dezember 2008 (Urk. 8/11) die Übernahme der Behandlungskosten sowie der Kosten für ärztlich verordnete Behandlungsgeräte in einfacher und zweckmässiger Ausführung vom 14. August 2008 bis zum 31. Mai 2020 (Volljährigkeit) anzeigte. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2010 (Urk. 8/12) gelangte die Mutter der Versicherten an die IV-Stelle und ersuchte um Übernahme der Behandlungs- und Reisekosten für die kieferorthopädische Behandlung bei Dr. A.___ , Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, Oesterreich . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/14-19) lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Januar 2011 eine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen im Aus land ab (Urk. 2). 2.

Hiergegen liess X.___ am 22. Februar 2011 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, die kieferorthopädische Behandlung bei Dr. A.___ zu übernehmen (Urk. 1 S. 1). In prozessualer Hinsicht liess sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchen (Urk. 1 S. 4).

Nachdem die Beschwerdegegnerin am 30. März 2011 unter Hinweis auf die Stel lungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 20. Januar 2011 um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte (Beschwerdeantwort, Urk. 7 unter Auflage ihrer Akten, Urk. 8/1-21), hielten die Beschwerdeführerin mit Replik vom 23. Juli 2011 (Urk. 11) und die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 23. November 2011 (Urk. 18) unter Auflage der Stellungnahme von Dr. med. dent . B.___ , Fachzahnärztin für Kieferorthopädie, Zentrum für Zahnmedizin, Kli nik für Kieferorthopädie und Kinderzahnmedizin, Universität C.___ , vom 16. November 2011 (Urk. 19/3) an ihren Anträgen fest. Am 28. November 2011 (Urk. 20) wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um sich zur Stellung nahme von Dr. B.___ zu äussern und um die Beschwerde zurückzuziehen oder darzulegen, weshalb sie daran festhalte. Mit Eingabe vom 17. Januar 2012 (Urk. 23) ersuchte die Beschwerdeführerin das Gericht darum, den Parteien ei nen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten. Den von ihr in diesem Sinne formu lierten Vorschlag liess das Gericht der Beschwerdegegnerin am 19. Januar 2012 (Urk. 24) zur Stellungnahme zukommen. Nachdem die Beschwerdegegnerin am 8. Februar 2012 (Urk. 26) an ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung fest gehalten und das Gericht die Beschwerdeführerin aufgefordert hatte, in nert Frist bekannt zu geben, ob sie die Beschwerde zurück ziehe oder an ihr fest halte (Schreiben vom 13. Februar 2012, Urk. 27), machte die Beschwerdeführerin das Festhalten an ihren Anträgen mit Eingabe vom 28. Februar 2012 (Urk. 28) ak tenkundig. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1

Während die Beschwerdegegnerin die Kostengutsprache vorerst mit der Begrün dung abgewiesen hat, die entsprechende kieferorthopädische Behandlung werde auch in der Schweiz durchgeführt (Urk. 2), kam sie gestützt auf die Stellung nahme von Dr. B.___ vielmehr zum Schluss, die von Dr. A.___ ange wandte Be hand lungsmethode sei im vorliegenden Fall nicht zweckmässig (Urk. 18). 1.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin insbesondere geltend, bei der Ope ra tion, welche von den hiesigen Zahnärzten vorgeschlagen werde, handle es sich um einen heiklen Eingriff, welcher mit erheblichen Ris i ken verbunden sei. Nachdem sie bei einem Kind aus der Nachbarschaft habe mitansehen müssen, mit welchen Folgen, langjährigen Schmerzen und Persönlichkeits veränderungen eine solche Operation verbunden sei, fürchte sie sich sehr vor einem solchen Eingriff (Urk. 1 S. 1). Vergeblich hätten ihre Eltern alles unter nommen, um einen Facharzt, welcher eine entsprechende kieferorthopädische Behandlung in der Schweiz anbiete, zu finden. Die von Dr. A.___ durchgeführte Behandlung sei angemessen und im Vergleich zu den in der Schweiz bestehenden Möglich keiten not wendig sowie geeignet. Schliesslich käme eine Kieferoperation nach der Pubertät wesentlich teurer zu stehen, als die pauschal mit Euro 3'502.-- abgegoltene Behandlung bei Dr. A.___ . Mithin bestünden vorliegend beachtli che Gründe, die genannte Behandlung im Ausland durchzuführen (Urk. 1 S. 3). Endlich rügte die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, habe sich die Beschwerdegegnerin doch mit keinem Wort zu den von ihr im Vorbescheidverfahren genannten Argumenten auseinandergesetzt und erfülle die angefochtene Ver fügung damit die Mindestanforderungen an die Begrün dungs pflicht nicht im Geringsten (Urk. 1 S. 4). 2. 2.1

Verfü gungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, d.h. eine Darstel lung des vom Versicherungs träger als relevant erachteten Sach verhal tes und der rechtlichen Erwä gungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts [ATSG]).

Da bei muss die Begrün dung eines Entscheides so ab gefasst sein, dass die betrof fene Person ihn gege benenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger lei ten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwal tung ausdrücklich mit jeder tat be ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; viel mehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts punkte beschränken (BGE 126 V 80 Erw . 5b/ dd mit Hin weis, 118 V 58 Erw . 5b).

Aus der Begründung der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin ihrem Entscheid, auf die Stellungnahme von Prof. Dr. med. D.___ , Pädiater, Neonatologe und Intensivmediziner FMH, RAD, stüt zend, die Annahme zugrunde legte, die Spangenbehandlung der Prognathia inferior congenita werde auch in der Schweiz durchgeführt (Urk. 8/21). Auf die Einwände der Be schwerdeführerin vom 29. November 2010 (Urk. 8/17), es sei ihr kein Arzt in der Schweiz bekannt, welcher die von Dr. A.___ angewandte Methode eben falls einsetze, ging die Beschwerdegegnerin nicht ein, sondern verwies einzig und erneut darauf, die genannte Spangenbehandlung werde auch in der Schweiz angeboten (Urk. 2). Damit war für die Beschwerdeführerin zwar erkennbar, worauf die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid abstellte. Weil aber ihrem Einwand zufolge alle von ihr konsultierten schweizerischen Kieferortho päden als einzige Korrekturmöglichkeit der Prognathia inferior congenita die operative Behand lung im Alter von 16 oder 17 Jahren genannt hatten, und es ihr - entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin - nicht gelungen war, einen Spezialisten zu finden, welcher die von Dr. A.___ empfohlene Behand lung ebenfalls in der Schweiz anbietet, war die Beschwerdeführerin dennoch gezwungen, die vorliegende Beschwerde zu ergreifen. Mithin vermag der ange fochtene Entscheid der Begründungspflicht nicht zu genügen, weshalb die Beschwerdeführerin zu Recht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche jedoch nicht besonders schwer wiegt, gerügt hat. 2.2

Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Ver letzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Be schwer de instanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechts lage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu ei nem formalis tischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis).

Unter Hinweis auf die Einschätzung von Dr. B.___ rückte die Beschwerde geg nerin im laufenden Verfahren von ihrer vormaligen Begründung ab und bezeichnete die von Dr. A.___ angewandte Methode als nicht zweck mässig (Urk. 18). Hierzu konnte sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfah ren, wo so wohl Sachverhalt als auch Rechtslage frei überprüft werden, Stellung nehmen (Urk. 23). Unter Berücksichtigung der Tatsa che, dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aus rein formellen Gründen zu einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens führen würde, die nicht mit dem Inte resse an einer beförderlichen Beurteilung der Sache vereinbar wäre und einen formalistischen Leerlauf darstellen würde, hat die Gehörsverlet zung damit als geheilt zu gelten. Von einer Rückweisung der Streitsache an die Beschwerde gegnerin aus formel len Grün den ist daher abzusehen. 3. 3.1

Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburts gebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG) notwendigen medizi nischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung, IVG). Der Bun desrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt wer den. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG). 3.2 3.2.1

Eingliederungsmassnahmen werden in der Schweiz, ausnahmsweise auch im Aus land, gewährt (Art. 9 Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 23 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) werden im Ausland durchgeführte einfache und zweckmässige Eingliederungsmassnahmen von der Invalidenversicherung über nommen, wenn sich deren Durchführung in der Schweiz als unmöglich erweist, insbesondere weil die erforderlichen Institutionen oder Fachpersonen fehlen (Abs. 1), wenn medizinische Massnahmen notfallmässig durchgeführt werden müssen (Abs. 2) oder wenn andere beachtliche Gründe für deren Durchführung im Ausland vor liegen (Abs. 3). Im letzteren Fall werden die Kosten allerdings bloss bis zu jenem Umfang vergütet, in welchem solche Leistungen in der Schweiz zu erbringen gewesen wären. 3.2.2

Gemäss höchstrichterli cher Praxis kann die von einer in der Schweiz wohnhaf ten versi cherten Person gestützt auf die Bestimmung von Art. 23 bis Abs. 1 IVV beanspruchte Massnahme nur dann im Ausland gewährt werden, wenn sie objektiv wegen ihrer Besonderheit und Seltenheit in der Schweiz nicht oder noch nicht vollzo gen werden kann (ZAK 1984, S. 86). Blosse Vorzüge im Ein zelfall genügen nicht; die Invaliden versicherung gewährt den Versicherten grundsätz lich nur diejenigen Massnah men, welche im Einzel fall notwendig, aber auch genügend sind, nicht aber das nach den gegebenen Umständen Best mögliche (BGE 98 V 205 E. 6 S. 213; BGE 110 V 99 E. 2 S. 102; BGE 132 V 215 E. 4.3.1 S. 225).

Rechtsprechungsgemäss sind die Voraussetzungen von Art. 23 bis Abs. 3 IVV (wel cher der bis Ende 2000 gültig gewesenen Fassung von Art. 23 bis Abs. 2 IVV entspricht) weniger restriktiv (BGE 110 V 99 E. 2 S. 102). Die be achtlichen Gründe im Sinne dieser Bestimmung müssen gleichwohl von erhebli chem Gewicht sein; andernfalls würde nicht nur Art. 23 bis Abs. 1 IVV be deu tungslos, sondern es würde auch Art. 9 Abs. 1 IVG unterlaufen, wonach Ein gliederungs massnahmen nur ausnahmsweise im Ausland gewährt werden (AHI 1997 S. 119 Erw . 5c mit Hinweisen). So führt beispielsweise der Umstand, dass eine spezia lisierte Klinik im Ausland über mehr Erfahrung mit einem kompli zierten opera tiven Eingriff verfügt, für sich allein noch nicht zu einer Anwen dung von Art. 23 bis Abs. 2 IVV in der bis Ende 2000 gültig gewesenen bezie hungsweise Art. 23 bis Abs. 3 IVV in der heute gültigen Fassung (AHI 1997 S. 298 Erw . 2b). Zu bejahen ist diese Anspruchsgrundlage hingegen, wenn eine besonders sel tene Krankheit vorliegt, mit welcher in der Schweiz tätige Spezia listen noch kaum konfrontiert wurden und deren Behandlung eine genaue Di agnose erfor dert (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 16. Mai 2006, I 120/04, E. 4.1 mit wei teren Hinweisen ). 3.3 3.3.1

Dr. med. dent . E.___ , Fachzahnarzt für Kieferorthopädie SSO, dia gnosti zierte mit Bericht vom 4. Dezember 2008 (Urk. 8/9-10) eine Prognathia inferior congenita , welche eine kieferorthopädische/kieferchirurgische Behand lung der Beschwerdeführerin bis zur Volljährigkeit nötig mache, wobei ein kie ferchirur gischer Eingriff wahrscheinlich sei (Urk. 8/10/3). 3.3.2

Mit Bericht vom 22. August 2010 (Urk. 8/13/1) erklärte Dr. A.___ , eine kiefer or thopädische Behandlung des Mesialbisses sei aus medizinischen Grün den anzuraten. Hinsichtlich einer allfälligen kieferchirurgischen Massnahme sind dem Bericht keine Angaben zu entnehmen. 3.3.3

Zu den Fragen der Beschwerdegegnerin Stellung nehmend, hielt Dr. B.___ am 16. November 2011 (Urk. 19/3) fest, aufgrund des von Dr. A.___ erhobe nen Befundes sei es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht möglich, die beiden Zahnbogen mit rein kieferorthopädisch-apparativen Mitteln in eine korrekte Verzahnung (Okklusion) zu bringen, wenn - wie vorliegend - zusätzlich eine skelettale Gesichts-Architektur im Sinne einer Prognathia infe rior gravis mit einem ANB-Winkel von -4 Grad (GG 210) vorliege. Der Anspruch, die Korrektur der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Bissano malie durch Behandlung mit abnehmbarem Gerät zu bewerkstelligen, müsse als unre alistisch bezeichnet werden, zumal der übliche Verlauf der pubertären Entwick lung den apparativen Bemühungen entgegenlaufen werde. Die Fach zahn ärztin führte des Weitern aus, es gebe allein am Wohnort der Beschwerde führe rin fünf Fachzahnärzte für Kieferorthopädie, welche wohl alle die Unwahr scheinlichkeit eines Behandlungserfolgs mit rein kieferorthopädisch-apparativen Mittel er ken nen und die Notwendigkeit eines kieferchirurgischen Eingriffs zu späterem Zeit punkt - in Übereinstimmung mit der universitären Lehrmeinung - vorausse hen würden. Zusammenfassend kam die Ärztin zum Schluss, die von Dr. A.___ angewandte Methode sei nicht zweck mässig und der in der Schweiz angebote nen Therapie aus wissenschaftlicher Sicht keinesfalls überlegen. 3.4

Es steht ausser Frage, dass die Beschwerdeführerin an einer Prognathia inferior congenita leidet. Strittig ist unter den Parteien einzig, ob die Beschwerdegegne rin für die Kosten der Behandlung bei Dr. A.___

- und damit für die Durch führung der medizinischen Massnahme im Ausland - aufzukommen hat. Wäh rend die Beschwerdeführerin insbesondere das Vorliegen beachtlicher Gründe anführt und sich vor allfälligen Risiken einer wie von den Schweizer Ärzten in Aussicht gestellten Operation fürchtet (E. 1.2), ist gestützt auf die Aktenlage augenfällig, dass es der von der Beschwerdeführerin bevorzugten Behandlungs methode mittels rein kieferorthopädisch-apparativen Mittel an der Zweckmäs sigkeit fehlt. So legte Dr. B.___ überzeugend dar, dass in der vorliegenden Konstellation eine Korrektur mit der von Dr. A.___ angewandten Methode unrealistisch sei (E. 3.3.3). Hinweise dafür, dass nicht auf die Beurteilung der Spezialistin abgestellt werden könnte, ergeben sich nicht aus den aufliegenden Berichten. Umso weniger, als bereits Dr. E.___ , ebenfalls Spezialist für Kiefer orthopädie, eine kieferchirurgische Behandlung des Leidens als wahrscheinlich erachtet hatte (E. 3.3.1), was der Beschwerdeführerin offenbar anlässlich eigener Abklärungen anderweitig bestätigt worden war (Urk. 8/17). Ist Dr. B.___

zufolge

- auf die schweizerische univer sitäre Lehrmeinung abstellend - eine erfolgreiche Behandlung einer Prognathia in ferior congenita mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einzig mit einem chirurgischen Eingriff zu späterem Zeit punkt zu erreichen (E. 3.3.1; vgl. auch BGE 130 V 459 E. 3 S. 464, wonach die skelettal begründete Kieferstellungsanomalie bei der Prognathia inferior conge nita erst dann mit Aussicht auf bleibenden Erfolg korrigiert werden kann, wenn der pubertäre Wachstumsschub abgeschlossen ist), so fehlt es der von Dr. A.___ durchgeführten rein kieferorthopädisch-ap parativen Methode bereits an der Zweckmässigkeit im Sinne des Gesetzes (E. 3.2.1). Mithin kann offen bleiben, ob andere beachtliche Gründe (E. 3.2.2) vorliegen.

Dies führt zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde. 4.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), auf Fr. 500.-- an zusetzen und der Beschwerdegegnerin, welche den Anlass zum Beschwerdeverfahren setzte (vgl. E. 2.1), aufzuerlegen.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Pro zess führung erweist sich damit als gegenstandslos. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin EnglerPhilipp

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Die im Jahr 2000 geborene X.___ leidet an einer Prognathia inferior congenita (Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 210 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen, GgV ), weshalb ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Mitteilung vom 11. Dezember 2008 (Urk. 8/11) die Übernahme der Behandlungskosten sowie der Kosten für ärztlich verordnete Behandlungsgeräte in einfacher und zweckmässiger Ausführung vom 14. August 2008 bis zum 31. Mai 2020 (Volljährigkeit) anzeigte. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2010 (Urk. 8/12) gelangte die Mutter der Versicherten an die IV-Stelle und ersuchte um Übernahme der Behandlungs- und Reisekosten für die kieferorthopädische Behandlung bei Dr. A.___ , Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, Oesterreich . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/14-19) lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Januar 2011 eine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen im Aus land ab (Urk. 2).

E. 1.1 Während die Beschwerdegegnerin die Kostengutsprache vorerst mit der Begrün dung abgewiesen hat, die entsprechende kieferorthopädische Behandlung werde auch in der Schweiz durchgeführt (Urk. 2), kam sie gestützt auf die Stellung nahme von Dr. B.___ vielmehr zum Schluss, die von Dr. A.___ ange wandte Be hand lungsmethode sei im vorliegenden Fall nicht zweckmässig (Urk. 18).

E. 1.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin insbesondere geltend, bei der Ope ra tion, welche von den hiesigen Zahnärzten vorgeschlagen werde, handle es sich um einen heiklen Eingriff, welcher mit erheblichen Ris i ken verbunden sei. Nachdem sie bei einem Kind aus der Nachbarschaft habe mitansehen müssen, mit welchen Folgen, langjährigen Schmerzen und Persönlichkeits veränderungen eine solche Operation verbunden sei, fürchte sie sich sehr vor einem solchen Eingriff (Urk. 1 S. 1). Vergeblich hätten ihre Eltern alles unter nommen, um einen Facharzt, welcher eine entsprechende kieferorthopädische Behandlung in der Schweiz anbiete, zu finden. Die von Dr. A.___ durchgeführte Behandlung sei angemessen und im Vergleich zu den in der Schweiz bestehenden Möglich keiten not wendig sowie geeignet. Schliesslich käme eine Kieferoperation nach der Pubertät wesentlich teurer zu stehen, als die pauschal mit Euro 3'502.-- abgegoltene Behandlung bei Dr. A.___ . Mithin bestünden vorliegend beachtli che Gründe, die genannte Behandlung im Ausland durchzuführen (Urk. 1 S. 3). Endlich rügte die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, habe sich die Beschwerdegegnerin doch mit keinem Wort zu den von ihr im Vorbescheidverfahren genannten Argumenten auseinandergesetzt und erfülle die angefochtene Ver fügung damit die Mindestanforderungen an die Begrün dungs pflicht nicht im Geringsten (Urk. 1 S. 4). 2.

E. 2 Hiergegen liess X.___ am 22. Februar 2011 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, die kieferorthopädische Behandlung bei Dr. A.___ zu übernehmen (Urk. 1 S. 1). In prozessualer Hinsicht liess sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchen (Urk. 1 S. 4).

Nachdem die Beschwerdegegnerin am 30. März 2011 unter Hinweis auf die Stel lungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 20. Januar 2011 um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte (Beschwerdeantwort, Urk. 7 unter Auflage ihrer Akten, Urk. 8/1-21), hielten die Beschwerdeführerin mit Replik vom 23. Juli 2011 (Urk. 11) und die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 23. November 2011 (Urk. 18) unter Auflage der Stellungnahme von Dr. med. dent . B.___ , Fachzahnärztin für Kieferorthopädie, Zentrum für Zahnmedizin, Kli nik für Kieferorthopädie und Kinderzahnmedizin, Universität C.___ , vom 16. November 2011 (Urk. 19/3) an ihren Anträgen fest. Am 28. November 2011 (Urk. 20) wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um sich zur Stellung nahme von Dr. B.___ zu äussern und um die Beschwerde zurückzuziehen oder darzulegen, weshalb sie daran festhalte. Mit Eingabe vom 17. Januar 2012 (Urk. 23) ersuchte die Beschwerdeführerin das Gericht darum, den Parteien ei nen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten. Den von ihr in diesem Sinne formu lierten Vorschlag liess das Gericht der Beschwerdegegnerin am 19. Januar 2012 (Urk. 24) zur Stellungnahme zukommen. Nachdem die Beschwerdegegnerin am 8. Februar 2012 (Urk. 26) an ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung fest gehalten und das Gericht die Beschwerdeführerin aufgefordert hatte, in nert Frist bekannt zu geben, ob sie die Beschwerde zurück ziehe oder an ihr fest halte (Schreiben vom 13. Februar 2012, Urk. 27), machte die Beschwerdeführerin das Festhalten an ihren Anträgen mit Eingabe vom 28. Februar 2012 (Urk. 28) ak tenkundig.

E. 2.1 Verfü gungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, d.h. eine Darstel lung des vom Versicherungs träger als relevant erachteten Sach verhal tes und der rechtlichen Erwä gungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts [ATSG]).

Da bei muss die Begrün dung eines Entscheides so ab gefasst sein, dass die betrof fene Person ihn gege benenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger lei ten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwal tung ausdrücklich mit jeder tat be ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; viel mehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts punkte beschränken (BGE 126 V 80 Erw . 5b/ dd mit Hin weis, 118 V 58 Erw . 5b).

Aus der Begründung der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin ihrem Entscheid, auf die Stellungnahme von Prof. Dr. med. D.___ , Pädiater, Neonatologe und Intensivmediziner FMH, RAD, stüt zend, die Annahme zugrunde legte, die Spangenbehandlung der Prognathia inferior congenita werde auch in der Schweiz durchgeführt (Urk. 8/21). Auf die Einwände der Be schwerdeführerin vom 29. November 2010 (Urk. 8/17), es sei ihr kein Arzt in der Schweiz bekannt, welcher die von Dr. A.___ angewandte Methode eben falls einsetze, ging die Beschwerdegegnerin nicht ein, sondern verwies einzig und erneut darauf, die genannte Spangenbehandlung werde auch in der Schweiz angeboten (Urk. 2). Damit war für die Beschwerdeführerin zwar erkennbar, worauf die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid abstellte. Weil aber ihrem Einwand zufolge alle von ihr konsultierten schweizerischen Kieferortho päden als einzige Korrekturmöglichkeit der Prognathia inferior congenita die operative Behand lung im Alter von 16 oder 17 Jahren genannt hatten, und es ihr - entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin - nicht gelungen war, einen Spezialisten zu finden, welcher die von Dr. A.___ empfohlene Behand lung ebenfalls in der Schweiz anbietet, war die Beschwerdeführerin dennoch gezwungen, die vorliegende Beschwerde zu ergreifen. Mithin vermag der ange fochtene Entscheid der Begründungspflicht nicht zu genügen, weshalb die Beschwerdeführerin zu Recht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche jedoch nicht besonders schwer wiegt, gerügt hat.

E. 2.2 Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Ver letzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Be schwer de instanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechts lage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu ei nem formalis tischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis).

Unter Hinweis auf die Einschätzung von Dr. B.___ rückte die Beschwerde geg nerin im laufenden Verfahren von ihrer vormaligen Begründung ab und bezeichnete die von Dr. A.___ angewandte Methode als nicht zweck mässig (Urk. 18). Hierzu konnte sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfah ren, wo so wohl Sachverhalt als auch Rechtslage frei überprüft werden, Stellung nehmen (Urk. 23). Unter Berücksichtigung der Tatsa che, dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aus rein formellen Gründen zu einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens führen würde, die nicht mit dem Inte resse an einer beförderlichen Beurteilung der Sache vereinbar wäre und einen formalistischen Leerlauf darstellen würde, hat die Gehörsverlet zung damit als geheilt zu gelten. Von einer Rückweisung der Streitsache an die Beschwerde gegnerin aus formel len Grün den ist daher abzusehen.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburts gebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG) notwendigen medizi nischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung, IVG). Der Bun desrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt wer den. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).

E. 3.2.1 Eingliederungsmassnahmen werden in der Schweiz, ausnahmsweise auch im Aus land, gewährt (Art. 9 Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 23 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) werden im Ausland durchgeführte einfache und zweckmässige Eingliederungsmassnahmen von der Invalidenversicherung über nommen, wenn sich deren Durchführung in der Schweiz als unmöglich erweist, insbesondere weil die erforderlichen Institutionen oder Fachpersonen fehlen (Abs. 1), wenn medizinische Massnahmen notfallmässig durchgeführt werden müssen (Abs. 2) oder wenn andere beachtliche Gründe für deren Durchführung im Ausland vor liegen (Abs. 3). Im letzteren Fall werden die Kosten allerdings bloss bis zu jenem Umfang vergütet, in welchem solche Leistungen in der Schweiz zu erbringen gewesen wären.

E. 3.2.2 Gemäss höchstrichterli cher Praxis kann die von einer in der Schweiz wohnhaf ten versi cherten Person gestützt auf die Bestimmung von Art. 23 bis Abs. 1 IVV beanspruchte Massnahme nur dann im Ausland gewährt werden, wenn sie objektiv wegen ihrer Besonderheit und Seltenheit in der Schweiz nicht oder noch nicht vollzo gen werden kann (ZAK 1984, S. 86). Blosse Vorzüge im Ein zelfall genügen nicht; die Invaliden versicherung gewährt den Versicherten grundsätz lich nur diejenigen Massnah men, welche im Einzel fall notwendig, aber auch genügend sind, nicht aber das nach den gegebenen Umständen Best mögliche (BGE 98 V 205 E. 6 S. 213; BGE 110 V 99 E. 2 S. 102; BGE 132 V 215 E. 4.3.1 S. 225).

Rechtsprechungsgemäss sind die Voraussetzungen von Art. 23 bis Abs. 3 IVV (wel cher der bis Ende 2000 gültig gewesenen Fassung von Art. 23 bis Abs. 2 IVV entspricht) weniger restriktiv (BGE 110 V 99 E. 2 S. 102). Die be achtlichen Gründe im Sinne dieser Bestimmung müssen gleichwohl von erhebli chem Gewicht sein; andernfalls würde nicht nur Art. 23 bis Abs. 1 IVV be deu tungslos, sondern es würde auch Art. 9 Abs. 1 IVG unterlaufen, wonach Ein gliederungs massnahmen nur ausnahmsweise im Ausland gewährt werden (AHI 1997 S. 119 Erw . 5c mit Hinweisen). So führt beispielsweise der Umstand, dass eine spezia lisierte Klinik im Ausland über mehr Erfahrung mit einem kompli zierten opera tiven Eingriff verfügt, für sich allein noch nicht zu einer Anwen dung von Art. 23 bis Abs. 2 IVV in der bis Ende 2000 gültig gewesenen bezie hungsweise Art. 23 bis Abs. 3 IVV in der heute gültigen Fassung (AHI 1997 S. 298 Erw . 2b). Zu bejahen ist diese Anspruchsgrundlage hingegen, wenn eine besonders sel tene Krankheit vorliegt, mit welcher in der Schweiz tätige Spezia listen noch kaum konfrontiert wurden und deren Behandlung eine genaue Di agnose erfor dert (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 16. Mai 2006, I 120/04, E. 4.1 mit wei teren Hinweisen ).

E. 3.3.1 Dr. med. dent . E.___ , Fachzahnarzt für Kieferorthopädie SSO, dia gnosti zierte mit Bericht vom 4. Dezember 2008 (Urk. 8/9-10) eine Prognathia inferior congenita , welche eine kieferorthopädische/kieferchirurgische Behand lung der Beschwerdeführerin bis zur Volljährigkeit nötig mache, wobei ein kie ferchirur gischer Eingriff wahrscheinlich sei (Urk. 8/10/3).

E. 3.3.2 Mit Bericht vom 22. August 2010 (Urk. 8/13/1) erklärte Dr. A.___ , eine kiefer or thopädische Behandlung des Mesialbisses sei aus medizinischen Grün den anzuraten. Hinsichtlich einer allfälligen kieferchirurgischen Massnahme sind dem Bericht keine Angaben zu entnehmen.

E. 3.3.3 Zu den Fragen der Beschwerdegegnerin Stellung nehmend, hielt Dr. B.___ am 16. November 2011 (Urk. 19/3) fest, aufgrund des von Dr. A.___ erhobe nen Befundes sei es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht möglich, die beiden Zahnbogen mit rein kieferorthopädisch-apparativen Mitteln in eine korrekte Verzahnung (Okklusion) zu bringen, wenn - wie vorliegend - zusätzlich eine skelettale Gesichts-Architektur im Sinne einer Prognathia infe rior gravis mit einem ANB-Winkel von -4 Grad (GG 210) vorliege. Der Anspruch, die Korrektur der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Bissano malie durch Behandlung mit abnehmbarem Gerät zu bewerkstelligen, müsse als unre alistisch bezeichnet werden, zumal der übliche Verlauf der pubertären Entwick lung den apparativen Bemühungen entgegenlaufen werde. Die Fach zahn ärztin führte des Weitern aus, es gebe allein am Wohnort der Beschwerde führe rin fünf Fachzahnärzte für Kieferorthopädie, welche wohl alle die Unwahr scheinlichkeit eines Behandlungserfolgs mit rein kieferorthopädisch-apparativen Mittel er ken nen und die Notwendigkeit eines kieferchirurgischen Eingriffs zu späterem Zeit punkt - in Übereinstimmung mit der universitären Lehrmeinung - vorausse hen würden. Zusammenfassend kam die Ärztin zum Schluss, die von Dr. A.___ angewandte Methode sei nicht zweck mässig und der in der Schweiz angebote nen Therapie aus wissenschaftlicher Sicht keinesfalls überlegen.

E. 3.4 Es steht ausser Frage, dass die Beschwerdeführerin an einer Prognathia inferior congenita leidet. Strittig ist unter den Parteien einzig, ob die Beschwerdegegne rin für die Kosten der Behandlung bei Dr. A.___

- und damit für die Durch führung der medizinischen Massnahme im Ausland - aufzukommen hat. Wäh rend die Beschwerdeführerin insbesondere das Vorliegen beachtlicher Gründe anführt und sich vor allfälligen Risiken einer wie von den Schweizer Ärzten in Aussicht gestellten Operation fürchtet (E. 1.2), ist gestützt auf die Aktenlage augenfällig, dass es der von der Beschwerdeführerin bevorzugten Behandlungs methode mittels rein kieferorthopädisch-apparativen Mittel an der Zweckmäs sigkeit fehlt. So legte Dr. B.___ überzeugend dar, dass in der vorliegenden Konstellation eine Korrektur mit der von Dr. A.___ angewandten Methode unrealistisch sei (E. 3.3.3). Hinweise dafür, dass nicht auf die Beurteilung der Spezialistin abgestellt werden könnte, ergeben sich nicht aus den aufliegenden Berichten. Umso weniger, als bereits Dr. E.___ , ebenfalls Spezialist für Kiefer orthopädie, eine kieferchirurgische Behandlung des Leidens als wahrscheinlich erachtet hatte (E. 3.3.1), was der Beschwerdeführerin offenbar anlässlich eigener Abklärungen anderweitig bestätigt worden war (Urk. 8/17). Ist Dr. B.___

zufolge

- auf die schweizerische univer sitäre Lehrmeinung abstellend - eine erfolgreiche Behandlung einer Prognathia in ferior congenita mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einzig mit einem chirurgischen Eingriff zu späterem Zeit punkt zu erreichen (E. 3.3.1; vgl. auch BGE 130 V 459 E. 3 S. 464, wonach die skelettal begründete Kieferstellungsanomalie bei der Prognathia inferior conge nita erst dann mit Aussicht auf bleibenden Erfolg korrigiert werden kann, wenn der pubertäre Wachstumsschub abgeschlossen ist), so fehlt es der von Dr. A.___ durchgeführten rein kieferorthopädisch-ap parativen Methode bereits an der Zweckmässigkeit im Sinne des Gesetzes (E. 3.2.1). Mithin kann offen bleiben, ob andere beachtliche Gründe (E. 3.2.2) vorliegen.

Dies führt zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin EnglerPhilipp

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2011.00207

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Philipp Urteil vom 22. März 2012 in Sachen X.___ , geb. 2000 Beschwerdeführerin gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___ diese vertreten durch Z.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die im Jahr 2000 geborene X.___ leidet an einer Prognathia inferior congenita (Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 210 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen, GgV ), weshalb ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Mitteilung vom 11. Dezember 2008 (Urk. 8/11) die Übernahme der Behandlungskosten sowie der Kosten für ärztlich verordnete Behandlungsgeräte in einfacher und zweckmässiger Ausführung vom 14. August 2008 bis zum 31. Mai 2020 (Volljährigkeit) anzeigte. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2010 (Urk. 8/12) gelangte die Mutter der Versicherten an die IV-Stelle und ersuchte um Übernahme der Behandlungs- und Reisekosten für die kieferorthopädische Behandlung bei Dr. A.___ , Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, Oesterreich . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/14-19) lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Januar 2011 eine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen im Aus land ab (Urk. 2). 2.

Hiergegen liess X.___ am 22. Februar 2011 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, die kieferorthopädische Behandlung bei Dr. A.___ zu übernehmen (Urk. 1 S. 1). In prozessualer Hinsicht liess sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchen (Urk. 1 S. 4).

Nachdem die Beschwerdegegnerin am 30. März 2011 unter Hinweis auf die Stel lungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 20. Januar 2011 um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte (Beschwerdeantwort, Urk. 7 unter Auflage ihrer Akten, Urk. 8/1-21), hielten die Beschwerdeführerin mit Replik vom 23. Juli 2011 (Urk. 11) und die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 23. November 2011 (Urk. 18) unter Auflage der Stellungnahme von Dr. med. dent . B.___ , Fachzahnärztin für Kieferorthopädie, Zentrum für Zahnmedizin, Kli nik für Kieferorthopädie und Kinderzahnmedizin, Universität C.___ , vom 16. November 2011 (Urk. 19/3) an ihren Anträgen fest. Am 28. November 2011 (Urk. 20) wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um sich zur Stellung nahme von Dr. B.___ zu äussern und um die Beschwerde zurückzuziehen oder darzulegen, weshalb sie daran festhalte. Mit Eingabe vom 17. Januar 2012 (Urk. 23) ersuchte die Beschwerdeführerin das Gericht darum, den Parteien ei nen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten. Den von ihr in diesem Sinne formu lierten Vorschlag liess das Gericht der Beschwerdegegnerin am 19. Januar 2012 (Urk. 24) zur Stellungnahme zukommen. Nachdem die Beschwerdegegnerin am 8. Februar 2012 (Urk. 26) an ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung fest gehalten und das Gericht die Beschwerdeführerin aufgefordert hatte, in nert Frist bekannt zu geben, ob sie die Beschwerde zurück ziehe oder an ihr fest halte (Schreiben vom 13. Februar 2012, Urk. 27), machte die Beschwerdeführerin das Festhalten an ihren Anträgen mit Eingabe vom 28. Februar 2012 (Urk. 28) ak tenkundig. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1

Während die Beschwerdegegnerin die Kostengutsprache vorerst mit der Begrün dung abgewiesen hat, die entsprechende kieferorthopädische Behandlung werde auch in der Schweiz durchgeführt (Urk. 2), kam sie gestützt auf die Stellung nahme von Dr. B.___ vielmehr zum Schluss, die von Dr. A.___ ange wandte Be hand lungsmethode sei im vorliegenden Fall nicht zweckmässig (Urk. 18). 1.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin insbesondere geltend, bei der Ope ra tion, welche von den hiesigen Zahnärzten vorgeschlagen werde, handle es sich um einen heiklen Eingriff, welcher mit erheblichen Ris i ken verbunden sei. Nachdem sie bei einem Kind aus der Nachbarschaft habe mitansehen müssen, mit welchen Folgen, langjährigen Schmerzen und Persönlichkeits veränderungen eine solche Operation verbunden sei, fürchte sie sich sehr vor einem solchen Eingriff (Urk. 1 S. 1). Vergeblich hätten ihre Eltern alles unter nommen, um einen Facharzt, welcher eine entsprechende kieferorthopädische Behandlung in der Schweiz anbiete, zu finden. Die von Dr. A.___ durchgeführte Behandlung sei angemessen und im Vergleich zu den in der Schweiz bestehenden Möglich keiten not wendig sowie geeignet. Schliesslich käme eine Kieferoperation nach der Pubertät wesentlich teurer zu stehen, als die pauschal mit Euro 3'502.-- abgegoltene Behandlung bei Dr. A.___ . Mithin bestünden vorliegend beachtli che Gründe, die genannte Behandlung im Ausland durchzuführen (Urk. 1 S. 3). Endlich rügte die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, habe sich die Beschwerdegegnerin doch mit keinem Wort zu den von ihr im Vorbescheidverfahren genannten Argumenten auseinandergesetzt und erfülle die angefochtene Ver fügung damit die Mindestanforderungen an die Begrün dungs pflicht nicht im Geringsten (Urk. 1 S. 4). 2. 2.1

Verfü gungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, d.h. eine Darstel lung des vom Versicherungs träger als relevant erachteten Sach verhal tes und der rechtlichen Erwä gungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts [ATSG]).

Da bei muss die Begrün dung eines Entscheides so ab gefasst sein, dass die betrof fene Person ihn gege benenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger lei ten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwal tung ausdrücklich mit jeder tat be ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; viel mehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts punkte beschränken (BGE 126 V 80 Erw . 5b/ dd mit Hin weis, 118 V 58 Erw . 5b).

Aus der Begründung der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin ihrem Entscheid, auf die Stellungnahme von Prof. Dr. med. D.___ , Pädiater, Neonatologe und Intensivmediziner FMH, RAD, stüt zend, die Annahme zugrunde legte, die Spangenbehandlung der Prognathia inferior congenita werde auch in der Schweiz durchgeführt (Urk. 8/21). Auf die Einwände der Be schwerdeführerin vom 29. November 2010 (Urk. 8/17), es sei ihr kein Arzt in der Schweiz bekannt, welcher die von Dr. A.___ angewandte Methode eben falls einsetze, ging die Beschwerdegegnerin nicht ein, sondern verwies einzig und erneut darauf, die genannte Spangenbehandlung werde auch in der Schweiz angeboten (Urk. 2). Damit war für die Beschwerdeführerin zwar erkennbar, worauf die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid abstellte. Weil aber ihrem Einwand zufolge alle von ihr konsultierten schweizerischen Kieferortho päden als einzige Korrekturmöglichkeit der Prognathia inferior congenita die operative Behand lung im Alter von 16 oder 17 Jahren genannt hatten, und es ihr - entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin - nicht gelungen war, einen Spezialisten zu finden, welcher die von Dr. A.___ empfohlene Behand lung ebenfalls in der Schweiz anbietet, war die Beschwerdeführerin dennoch gezwungen, die vorliegende Beschwerde zu ergreifen. Mithin vermag der ange fochtene Entscheid der Begründungspflicht nicht zu genügen, weshalb die Beschwerdeführerin zu Recht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche jedoch nicht besonders schwer wiegt, gerügt hat. 2.2

Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Ver letzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Be schwer de instanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechts lage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu ei nem formalis tischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis).

Unter Hinweis auf die Einschätzung von Dr. B.___ rückte die Beschwerde geg nerin im laufenden Verfahren von ihrer vormaligen Begründung ab und bezeichnete die von Dr. A.___ angewandte Methode als nicht zweck mässig (Urk. 18). Hierzu konnte sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfah ren, wo so wohl Sachverhalt als auch Rechtslage frei überprüft werden, Stellung nehmen (Urk. 23). Unter Berücksichtigung der Tatsa che, dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aus rein formellen Gründen zu einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens führen würde, die nicht mit dem Inte resse an einer beförderlichen Beurteilung der Sache vereinbar wäre und einen formalistischen Leerlauf darstellen würde, hat die Gehörsverlet zung damit als geheilt zu gelten. Von einer Rückweisung der Streitsache an die Beschwerde gegnerin aus formel len Grün den ist daher abzusehen. 3. 3.1

Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburts gebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG) notwendigen medizi nischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung, IVG). Der Bun desrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt wer den. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG). 3.2 3.2.1

Eingliederungsmassnahmen werden in der Schweiz, ausnahmsweise auch im Aus land, gewährt (Art. 9 Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 23 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) werden im Ausland durchgeführte einfache und zweckmässige Eingliederungsmassnahmen von der Invalidenversicherung über nommen, wenn sich deren Durchführung in der Schweiz als unmöglich erweist, insbesondere weil die erforderlichen Institutionen oder Fachpersonen fehlen (Abs. 1), wenn medizinische Massnahmen notfallmässig durchgeführt werden müssen (Abs. 2) oder wenn andere beachtliche Gründe für deren Durchführung im Ausland vor liegen (Abs. 3). Im letzteren Fall werden die Kosten allerdings bloss bis zu jenem Umfang vergütet, in welchem solche Leistungen in der Schweiz zu erbringen gewesen wären. 3.2.2

Gemäss höchstrichterli cher Praxis kann die von einer in der Schweiz wohnhaf ten versi cherten Person gestützt auf die Bestimmung von Art. 23 bis Abs. 1 IVV beanspruchte Massnahme nur dann im Ausland gewährt werden, wenn sie objektiv wegen ihrer Besonderheit und Seltenheit in der Schweiz nicht oder noch nicht vollzo gen werden kann (ZAK 1984, S. 86). Blosse Vorzüge im Ein zelfall genügen nicht; die Invaliden versicherung gewährt den Versicherten grundsätz lich nur diejenigen Massnah men, welche im Einzel fall notwendig, aber auch genügend sind, nicht aber das nach den gegebenen Umständen Best mögliche (BGE 98 V 205 E. 6 S. 213; BGE 110 V 99 E. 2 S. 102; BGE 132 V 215 E. 4.3.1 S. 225).

Rechtsprechungsgemäss sind die Voraussetzungen von Art. 23 bis Abs. 3 IVV (wel cher der bis Ende 2000 gültig gewesenen Fassung von Art. 23 bis Abs. 2 IVV entspricht) weniger restriktiv (BGE 110 V 99 E. 2 S. 102). Die be achtlichen Gründe im Sinne dieser Bestimmung müssen gleichwohl von erhebli chem Gewicht sein; andernfalls würde nicht nur Art. 23 bis Abs. 1 IVV be deu tungslos, sondern es würde auch Art. 9 Abs. 1 IVG unterlaufen, wonach Ein gliederungs massnahmen nur ausnahmsweise im Ausland gewährt werden (AHI 1997 S. 119 Erw . 5c mit Hinweisen). So führt beispielsweise der Umstand, dass eine spezia lisierte Klinik im Ausland über mehr Erfahrung mit einem kompli zierten opera tiven Eingriff verfügt, für sich allein noch nicht zu einer Anwen dung von Art. 23 bis Abs. 2 IVV in der bis Ende 2000 gültig gewesenen bezie hungsweise Art. 23 bis Abs. 3 IVV in der heute gültigen Fassung (AHI 1997 S. 298 Erw . 2b). Zu bejahen ist diese Anspruchsgrundlage hingegen, wenn eine besonders sel tene Krankheit vorliegt, mit welcher in der Schweiz tätige Spezia listen noch kaum konfrontiert wurden und deren Behandlung eine genaue Di agnose erfor dert (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 16. Mai 2006, I 120/04, E. 4.1 mit wei teren Hinweisen ). 3.3 3.3.1

Dr. med. dent . E.___ , Fachzahnarzt für Kieferorthopädie SSO, dia gnosti zierte mit Bericht vom 4. Dezember 2008 (Urk. 8/9-10) eine Prognathia inferior congenita , welche eine kieferorthopädische/kieferchirurgische Behand lung der Beschwerdeführerin bis zur Volljährigkeit nötig mache, wobei ein kie ferchirur gischer Eingriff wahrscheinlich sei (Urk. 8/10/3). 3.3.2

Mit Bericht vom 22. August 2010 (Urk. 8/13/1) erklärte Dr. A.___ , eine kiefer or thopädische Behandlung des Mesialbisses sei aus medizinischen Grün den anzuraten. Hinsichtlich einer allfälligen kieferchirurgischen Massnahme sind dem Bericht keine Angaben zu entnehmen. 3.3.3

Zu den Fragen der Beschwerdegegnerin Stellung nehmend, hielt Dr. B.___ am 16. November 2011 (Urk. 19/3) fest, aufgrund des von Dr. A.___ erhobe nen Befundes sei es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht möglich, die beiden Zahnbogen mit rein kieferorthopädisch-apparativen Mitteln in eine korrekte Verzahnung (Okklusion) zu bringen, wenn - wie vorliegend - zusätzlich eine skelettale Gesichts-Architektur im Sinne einer Prognathia infe rior gravis mit einem ANB-Winkel von -4 Grad (GG 210) vorliege. Der Anspruch, die Korrektur der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Bissano malie durch Behandlung mit abnehmbarem Gerät zu bewerkstelligen, müsse als unre alistisch bezeichnet werden, zumal der übliche Verlauf der pubertären Entwick lung den apparativen Bemühungen entgegenlaufen werde. Die Fach zahn ärztin führte des Weitern aus, es gebe allein am Wohnort der Beschwerde führe rin fünf Fachzahnärzte für Kieferorthopädie, welche wohl alle die Unwahr scheinlichkeit eines Behandlungserfolgs mit rein kieferorthopädisch-apparativen Mittel er ken nen und die Notwendigkeit eines kieferchirurgischen Eingriffs zu späterem Zeit punkt - in Übereinstimmung mit der universitären Lehrmeinung - vorausse hen würden. Zusammenfassend kam die Ärztin zum Schluss, die von Dr. A.___ angewandte Methode sei nicht zweck mässig und der in der Schweiz angebote nen Therapie aus wissenschaftlicher Sicht keinesfalls überlegen. 3.4

Es steht ausser Frage, dass die Beschwerdeführerin an einer Prognathia inferior congenita leidet. Strittig ist unter den Parteien einzig, ob die Beschwerdegegne rin für die Kosten der Behandlung bei Dr. A.___

- und damit für die Durch führung der medizinischen Massnahme im Ausland - aufzukommen hat. Wäh rend die Beschwerdeführerin insbesondere das Vorliegen beachtlicher Gründe anführt und sich vor allfälligen Risiken einer wie von den Schweizer Ärzten in Aussicht gestellten Operation fürchtet (E. 1.2), ist gestützt auf die Aktenlage augenfällig, dass es der von der Beschwerdeführerin bevorzugten Behandlungs methode mittels rein kieferorthopädisch-apparativen Mittel an der Zweckmäs sigkeit fehlt. So legte Dr. B.___ überzeugend dar, dass in der vorliegenden Konstellation eine Korrektur mit der von Dr. A.___ angewandten Methode unrealistisch sei (E. 3.3.3). Hinweise dafür, dass nicht auf die Beurteilung der Spezialistin abgestellt werden könnte, ergeben sich nicht aus den aufliegenden Berichten. Umso weniger, als bereits Dr. E.___ , ebenfalls Spezialist für Kiefer orthopädie, eine kieferchirurgische Behandlung des Leidens als wahrscheinlich erachtet hatte (E. 3.3.1), was der Beschwerdeführerin offenbar anlässlich eigener Abklärungen anderweitig bestätigt worden war (Urk. 8/17). Ist Dr. B.___

zufolge

- auf die schweizerische univer sitäre Lehrmeinung abstellend - eine erfolgreiche Behandlung einer Prognathia in ferior congenita mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einzig mit einem chirurgischen Eingriff zu späterem Zeit punkt zu erreichen (E. 3.3.1; vgl. auch BGE 130 V 459 E. 3 S. 464, wonach die skelettal begründete Kieferstellungsanomalie bei der Prognathia inferior conge nita erst dann mit Aussicht auf bleibenden Erfolg korrigiert werden kann, wenn der pubertäre Wachstumsschub abgeschlossen ist), so fehlt es der von Dr. A.___ durchgeführten rein kieferorthopädisch-ap parativen Methode bereits an der Zweckmässigkeit im Sinne des Gesetzes (E. 3.2.1). Mithin kann offen bleiben, ob andere beachtliche Gründe (E. 3.2.2) vorliegen.

Dies führt zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde. 4.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), auf Fr. 500.-- an zusetzen und der Beschwerdegegnerin, welche den Anlass zum Beschwerdeverfahren setzte (vgl. E. 2.1), aufzuerlegen.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Pro zess führung erweist sich damit als gegenstandslos. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin EnglerPhilipp