Sachverhalt
1. 1.1
Der 1963 geborene X.___ leidet seit anfangs 2008 unter einer amyotrophen Lateralsklerose ALS (Urk. 10/2). Er ist gelernter Automechaniker, ar beitet jedoch seit dem 1. Mai 2000 bei der Z.___ AG als techni scher Kaufmann (Urk. 10/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, gewährte seit der Anmeldung vom 9. September 2009 (Urk. 10/2) verschiedenste Leistungen, so insbesondere Hilfsmittel (Urk. 10/34-36, Urk. 10/44, Urk. 10/46, Urk. 10/50, Urk. 10/53, Urk. 10/62, Urk. 10/80, Urk. 10/98-99, Urk. 10/103, Urk. 10/115) und eine Hilflosenentschädigung (Urk. 10/112). 1.2
Auf schriftliches Gesuch vom 7. April 2010 (Urk. 10/32) erteilte die IV-Stelle der A.___ den Auftrag, den Versicherten über bauliche Anpassungen in der Wohnung zu beraten (Urk. 10/33). Am 12. August 2010 erstattete die A.___ die fachtechnische Beur teilung bezüglich Duschenumbau und bauliche Anpassungen (Urk. 10/63). Mit Vorbescheid vom 20. August 2010 teilte die IV-Stelle die Kostenübernahme für den Duschenumbau im Umfange von Fr. 18'432.80 mit (Urk. 10/71). Nach tele fonischem Einwand des Versicherten vom 17. September 2010 (Urk. 10/73) und Eingang der korrigierten Abschlussrechnungen (Urk. 10/84-95) holte die IV Stelle die Stellungnahme der A.___ vom 29. November 2020 (richtig: 2010) zu den Schlussrechnungen ein (Urk. 10/106). Hernach verfügte sie am 7. Dezember 2010 die Übernahme eines Kostenbeitrages von Fr. 19'160.70 für den Duschen umbau (Urk. 2). 2.
Hiegegen erhob X.___, vertreten durch seinen Vater Y.___ (Urk. 6), am 21. Dezember 2010 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle sei anzuweisen, ihm Fr. 25'777.-- an den Duschenumbau auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeant wort vom 10. Februar 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfin dung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 21 des Gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versi cherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfä higkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstel lung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rück sicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben. Die Hilfsmittel werden zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben oder pauschal vergütet (Absatz 3, erster Satz).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische De partement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufge führter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst sorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeich neten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätig keit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des An hangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 1.2
Unter Ziffer 14 Anhang HVI sind als Hilfsmittel für die Selbstsorge invali ditätsbe dingte bauliche Änderungen in der Wohnung aufgeführt (Ziffer 14.04). Darunter fällt auch das Anpassen von Dusch-Räumen an die Invalidität. 1.3
In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungs zweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 99). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Ein zelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 108 E. 2a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 213 E. 2.3, 2002 S. 106 E. 2a). Eine Eingliederungsmassnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhält nismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässig keitsgrundsatzes zu genügen. Sie muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei las sen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Mass nahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit auf weisen; so dann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungs erfolg vor aussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weitern muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkre ten Einglie derungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Mass nahme dem Be troffenen auch zumutbar sein (BGE 132 V 215 ff. E. 3.2.2 und 4.3.1, 130 V 488 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_812/2007 vom 6. Oktober 2008 E. 2.3; MEYER-BLASER, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leis tungsrecht, Diss . Bern 1985, S. 77 ff., insbes. S. 83 ff.; JÜRG MAESCHI, Kom mentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000, N 18 f. zu Art. 33).
Der Versicherte hat denn auch gemäss Art. 2 Abs. 4 HVI nur Anspruch auf Hilfs mittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat er selbst zu tragen. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass der Mehrpreis der Baumeisterarbeiten der B.___ AG wie auch des Malers aus dem Versehen der ganzen Dusche mit neuen Platten resultiere, was nicht invaliditätsbedingt sei, und daher nicht übernommen werde, dass keine Architekturleistungen not wendig gewesen seien, weshalb nur 6 % der Bausumme von Fr. 17'389.45 für das Bauführungshonorar angerechnet würden, und dass die Reparaturkosten für das angebohrte Bodenheizungsrohr nicht vergütet würden, da dafür die Haft pflichtversicherung aufzukommen habe (Urk. 2, Urk. 9, Urk. 10/106). 2.2
Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, ohne das Abspitzen der Wandplatten wäre der Duschraum vier bis fünf Zentimeter schmaler. Selbst mit den Platzverhältnissen nach dem Umbau sei turnerisches Können erforder lich, wenn er mit einer Begleitperson aufs WC müsse. Die Kernbohrung, im Zuge derer die Bodenheizung getroffen worden sei, habe zwingend gemacht werden müssen und daher seien die Kosten der Reparaturarbeiten von der Be schwerdegegnerin zu übernehmen. Mit den zusätzlichen Malerarbeiten sei kein Mehraufwand angefallen, sondern nur der IST-Zustand wieder hergestellt wor den. Die Architekturleistungen seien gemäss Auftragsbestätigung der Vereinigung C.___ erforderlich gewesen. Da der alte Spiegelschrank 16 Zentimeter tief gewesen sei, das neue Waschbecken jedoch lediglich über 25 Zentimeter Tiefe verfüge, habe ein neuer Spiegel montiert werden müssen, an sonsten er sich bei jedem Händewaschen automatisch den Kopf angeschlagen hätte (Urk. 1). 3. 3.1
Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer infolge seiner kontinuier lich progredienten Krankheit (Urk. 10/8/3) seit Juli 2010 auch innerhalb des Hauses auf einen Rollstuhl angewiesen und nicht mehr fähig ist, Treppen zu überwinden (Urk. 10/74, Urk. 10/81). Er wohnt mit seiner Familie in einem Reiheneinfamilienhaus mit drei Stockwerken, das in seinem Eigentum steht. Das Erdgeschoss teilt sich auf in Hauseingang, Wohnzimmer, Küche sowie Duschen raum mit WC und Lavabo. Da das Wohnzimmer für das Abstellen eines Elektro bettes genügend gross war, liess sich der Beschwerdeführer im Erdgeschoss nieder, wobei der kleine Duschenraum zwecks Rollstuhlgängigkeit baulicher Anpassungen bedurfte (Urk. 10/63/1). Unbestritten ist daher, dass der Beschwerdeführer für die Selbstsorge Anspruch auf Kostenübernahme der baulichen Anpassungen des Duschenraumes im Erdgeschoss im Umfang von Fr. 19'160.70 hat. Streitig und zu prüfen ist jedoch die Übernahme der Umbaukosten des Duschenraumes im Differenzbetrag von Fr. 6'616.30 durch die Beschwerdegegnerin. 3.2
Die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten Mehr beträge von Fr. 3'723.30 für Baumeisterarbeiten der B.___ AG und von Fr. 200.-- für Malerarbeiten sind nicht stichhaltig. Die B.___ AG veranschlagte in der Offerte vom 27. April 2010 einen Betrag von Fr. 400.-- für diverse Spitz- und Zuputzarbeiten (Urk. 10/65/2). Dieser Betrag fand wie offeriert Eingang in die fachtechnische Beurteilung der A.___ vom 12. August 2010 zuhanden der IV-Stelle (Urk. 10/63/2). Der nach erfolgtem Duschenumbau erstellten Auflis tung der getätigten Handwerkerarbeiten durch die Ver einigung C.___, Zentrum D.___, ist zu entnehmen, dass die Offerte der B.___ AG lediglich die Anpassung von Türe und Dusche beinhal tete. Das D.___ hielt fest, da alle Plattenbeläge erneuert worden seien, sei der Aufwand zur Vorbereitung der Wände (Abbrucharbeiten, neuer Grundputz, Ausgleichsarbeiten) deutlich grösser gewesen (Urk. 10/89). In der fachtechni schen Beurteilung vom 29. November 2020 (richtig: 2010) hielt die A.___ fest, die grosse Differenz bei der Schlussrechnung der B.___ AG bestehe darin, dass nicht nur die invaliditätsbedingten Umbauten, sondern auf Klientenwunsch die ganze Dusche mit Platten versehen worden sei. Entsprechend kürzte sie die Rechnung von Fr. 7'650.55 auf Fr. 4'083.40 (Urk. 10/106/1). In der Rechnung der B.___ AG vom 5. Oktober 2010 wird bezüglich der diversen Spitz- und Zuputzarbeiten unter Punkt 6 auf den Rapport Nr. … verwiesen und unter Punkt 8 Fr. 3'783.45 geltend gemacht für Arbeiten zu Position 6 sowie zusätzli che Arbeiten gemäss Rapport Nr. … (Urk. 10/106/3-4). Damit ergeben sich in den Akten keinerlei Anhaltspunkte, wonach die zusätzlichen Baumeister- und Malerarbeiten invaliditätsbedingt notwendig gewesen wären. Mit dem Beschwerdeführer ist zwar davon auszugehen, dass die Platzverhältnisse im Duschenraum auch nach dem Umbau eng geblieben sind. Auch nicht bezweifelt wird, dass das Abspitzen der Wandplatten zu zusätzlichem Raum verhalf. Aller dings besteht grundsätzlich nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Einglie derungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 99). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 108 E. 2a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 213 E. 2.3, 2002 S. 106 E. 2a) (vgl. Erwägung 1.3). Da der Umbau vom D.___ geplant worden ist, mithin von einer Stelle, welche mit invaliditätsbedingten baulichen Anpassungen von vorbestehenden Wohnräu men bewandert ist, ist davon auszugehen, dass die zusätzlichen Arbeiten im Falle deren Notwendigkeit bereits bei der Umbauplanung ersehen worden wären. Dies war aber nicht der Fall. 3.3
Gleiches gilt für den erst nachträglich eingebauten Lichtspiegel im Wert von Fr. 369.65 (Urk. 3/1). Wie der Offerte E.___ AG zu entneh men ist, wäre die Demontage und anschliessende Montage des bereits vorhan denen Spiegelschrankes vorgesehen gewesen. Dies bedeutet wiederum, dass sowohl das D.___ wie auch die A.___ die Platzverhältnisse als für den Spiegel schrank trotz dessen Grösse genügend erachteten. Ferner vermag auch der Ein wand des Beschwerdeführers, aufgrund der geringen Masse des neu eingebauten Handwaschbeckens von nur 25 Zentimeter Tiefe sei die Montage des Spiegel schrankes von 16 Zentimeter nicht möglich, da er beim Händewaschen immer den Kopf anschlagen würde, nicht zu überzeugen. 3.4
Auch das Architektenhonorar des D.___ im Umfang von Fr. 3'041.15 genügt dem Gebot der einfachen und zweckmässigen Ausführung nicht. Vielmehr ist ge stützt auf die Offerte des A.___, wonach für die Bauführung 6 % der Bausumme zu berechnen sind, der Betrag von Fr. 1’084.55 für die Leistungen des D.___ angemessen, ist doch nicht ersichtlich, weshalb für die Durchführung des Duschenumbaus, welcher im Übrigen mit der A.___ als Fachstelle der Invaliden versicherung vorbesprochen worden ist, Architekturleistungen notwendig waren. 3.5
Bezüglich des von der E.___ AG in Rechnung gestellten Betra ges von Fr. 366.75 für das Reparieren der bei der Durchführung der Kern bohrung beschädigten Bodenheizungsleitung (Urk. 10/5-6) ist auf Randziffer 1047 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) zu verweisen, wonach Reparaturen von leihweise oder zu Eigentum abgegebenen Hilfsmitteln so weit zu Lasten der IV gehen, als sie trotz sorgfältiger Verwendung und Wartung notwendig werden und kein Dritter haftpflichtig ist. Mit der Be schwerde gegnerin ist daher davon auszugehen, dass für die Reparaturarbeiten die Haft pflichtversicherung des mit der Kernbohrung beauftragten Handwerker unter nehmens aufzukommen hat. Mithin sah die Beschwerdegegnerin zu Recht von der Übernahme des Reparaturbetrages von Fr. 366.75 ab. 3.6
Zusammengefasst ergibt sich, dass der Beschwerdeführer für den Umbau des Duschenraumes Anspruch auf eine Kostenübernahme im Betrag von Fr. 19'160.70 hat. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als zu treffend, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 4.
Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerle gen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin HurstOnyetube
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 21 des Gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versi cherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfä higkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstel lung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rück sicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben. Die Hilfsmittel werden zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben oder pauschal vergütet (Absatz 3, erster Satz).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische De partement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufge führter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst sorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeich neten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätig keit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des An hangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).
E. 1.2 Unter Ziffer 14 Anhang HVI sind als Hilfsmittel für die Selbstsorge invali ditätsbe dingte bauliche Änderungen in der Wohnung aufgeführt (Ziffer 14.04). Darunter fällt auch das Anpassen von Dusch-Räumen an die Invalidität.
E. 1.3 In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungs zweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 99). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Ein zelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 108 E. 2a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 213 E. 2.3, 2002 S. 106 E. 2a). Eine Eingliederungsmassnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhält nismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässig keitsgrundsatzes zu genügen. Sie muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei las sen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Mass nahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit auf weisen; so dann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungs erfolg vor aussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weitern muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkre ten Einglie derungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Mass nahme dem Be troffenen auch zumutbar sein (BGE 132 V 215 ff. E. 3.2.2 und 4.3.1, 130 V 488 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_812/2007 vom 6. Oktober 2008 E. 2.3; MEYER-BLASER, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leis tungsrecht, Diss . Bern 1985, S. 77 ff., insbes. S. 83 ff.; JÜRG MAESCHI, Kom mentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000, N 18 f. zu Art. 33).
Der Versicherte hat denn auch gemäss Art. 2 Abs. 4 HVI nur Anspruch auf Hilfs mittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat er selbst zu tragen. 2.
E. 2 Hiegegen erhob X.___, vertreten durch seinen Vater Y.___ (Urk. 6), am 21. Dezember 2010 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle sei anzuweisen, ihm Fr. 25'777.-- an den Duschenumbau auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeant wort vom 10. Februar 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass der Mehrpreis der Baumeisterarbeiten der B.___ AG wie auch des Malers aus dem Versehen der ganzen Dusche mit neuen Platten resultiere, was nicht invaliditätsbedingt sei, und daher nicht übernommen werde, dass keine Architekturleistungen not wendig gewesen seien, weshalb nur 6 % der Bausumme von Fr. 17'389.45 für das Bauführungshonorar angerechnet würden, und dass die Reparaturkosten für das angebohrte Bodenheizungsrohr nicht vergütet würden, da dafür die Haft pflichtversicherung aufzukommen habe (Urk. 2, Urk. 9, Urk. 10/106).
E. 2.2 Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, ohne das Abspitzen der Wandplatten wäre der Duschraum vier bis fünf Zentimeter schmaler. Selbst mit den Platzverhältnissen nach dem Umbau sei turnerisches Können erforder lich, wenn er mit einer Begleitperson aufs WC müsse. Die Kernbohrung, im Zuge derer die Bodenheizung getroffen worden sei, habe zwingend gemacht werden müssen und daher seien die Kosten der Reparaturarbeiten von der Be schwerdegegnerin zu übernehmen. Mit den zusätzlichen Malerarbeiten sei kein Mehraufwand angefallen, sondern nur der IST-Zustand wieder hergestellt wor den. Die Architekturleistungen seien gemäss Auftragsbestätigung der Vereinigung C.___ erforderlich gewesen. Da der alte Spiegelschrank 16 Zentimeter tief gewesen sei, das neue Waschbecken jedoch lediglich über 25 Zentimeter Tiefe verfüge, habe ein neuer Spiegel montiert werden müssen, an sonsten er sich bei jedem Händewaschen automatisch den Kopf angeschlagen hätte (Urk. 1).
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfin dung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer infolge seiner kontinuier lich progredienten Krankheit (Urk. 10/8/3) seit Juli 2010 auch innerhalb des Hauses auf einen Rollstuhl angewiesen und nicht mehr fähig ist, Treppen zu überwinden (Urk. 10/74, Urk. 10/81). Er wohnt mit seiner Familie in einem Reiheneinfamilienhaus mit drei Stockwerken, das in seinem Eigentum steht. Das Erdgeschoss teilt sich auf in Hauseingang, Wohnzimmer, Küche sowie Duschen raum mit WC und Lavabo. Da das Wohnzimmer für das Abstellen eines Elektro bettes genügend gross war, liess sich der Beschwerdeführer im Erdgeschoss nieder, wobei der kleine Duschenraum zwecks Rollstuhlgängigkeit baulicher Anpassungen bedurfte (Urk. 10/63/1). Unbestritten ist daher, dass der Beschwerdeführer für die Selbstsorge Anspruch auf Kostenübernahme der baulichen Anpassungen des Duschenraumes im Erdgeschoss im Umfang von Fr. 19'160.70 hat. Streitig und zu prüfen ist jedoch die Übernahme der Umbaukosten des Duschenraumes im Differenzbetrag von Fr. 6'616.30 durch die Beschwerdegegnerin.
E. 3.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten Mehr beträge von Fr. 3'723.30 für Baumeisterarbeiten der B.___ AG und von Fr. 200.-- für Malerarbeiten sind nicht stichhaltig. Die B.___ AG veranschlagte in der Offerte vom 27. April 2010 einen Betrag von Fr. 400.-- für diverse Spitz- und Zuputzarbeiten (Urk. 10/65/2). Dieser Betrag fand wie offeriert Eingang in die fachtechnische Beurteilung der A.___ vom 12. August 2010 zuhanden der IV-Stelle (Urk. 10/63/2). Der nach erfolgtem Duschenumbau erstellten Auflis tung der getätigten Handwerkerarbeiten durch die Ver einigung C.___, Zentrum D.___, ist zu entnehmen, dass die Offerte der B.___ AG lediglich die Anpassung von Türe und Dusche beinhal tete. Das D.___ hielt fest, da alle Plattenbeläge erneuert worden seien, sei der Aufwand zur Vorbereitung der Wände (Abbrucharbeiten, neuer Grundputz, Ausgleichsarbeiten) deutlich grösser gewesen (Urk. 10/89). In der fachtechni schen Beurteilung vom 29. November 2020 (richtig: 2010) hielt die A.___ fest, die grosse Differenz bei der Schlussrechnung der B.___ AG bestehe darin, dass nicht nur die invaliditätsbedingten Umbauten, sondern auf Klientenwunsch die ganze Dusche mit Platten versehen worden sei. Entsprechend kürzte sie die Rechnung von Fr. 7'650.55 auf Fr. 4'083.40 (Urk. 10/106/1). In der Rechnung der B.___ AG vom 5. Oktober 2010 wird bezüglich der diversen Spitz- und Zuputzarbeiten unter Punkt 6 auf den Rapport Nr. … verwiesen und unter Punkt 8 Fr. 3'783.45 geltend gemacht für Arbeiten zu Position 6 sowie zusätzli che Arbeiten gemäss Rapport Nr. … (Urk. 10/106/3-4). Damit ergeben sich in den Akten keinerlei Anhaltspunkte, wonach die zusätzlichen Baumeister- und Malerarbeiten invaliditätsbedingt notwendig gewesen wären. Mit dem Beschwerdeführer ist zwar davon auszugehen, dass die Platzverhältnisse im Duschenraum auch nach dem Umbau eng geblieben sind. Auch nicht bezweifelt wird, dass das Abspitzen der Wandplatten zu zusätzlichem Raum verhalf. Aller dings besteht grundsätzlich nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Einglie derungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 99). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 108 E. 2a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 213 E. 2.3, 2002 S. 106 E. 2a) (vgl. Erwägung 1.3). Da der Umbau vom D.___ geplant worden ist, mithin von einer Stelle, welche mit invaliditätsbedingten baulichen Anpassungen von vorbestehenden Wohnräu men bewandert ist, ist davon auszugehen, dass die zusätzlichen Arbeiten im Falle deren Notwendigkeit bereits bei der Umbauplanung ersehen worden wären. Dies war aber nicht der Fall.
E. 3.3 Gleiches gilt für den erst nachträglich eingebauten Lichtspiegel im Wert von Fr. 369.65 (Urk. 3/1). Wie der Offerte E.___ AG zu entneh men ist, wäre die Demontage und anschliessende Montage des bereits vorhan denen Spiegelschrankes vorgesehen gewesen. Dies bedeutet wiederum, dass sowohl das D.___ wie auch die A.___ die Platzverhältnisse als für den Spiegel schrank trotz dessen Grösse genügend erachteten. Ferner vermag auch der Ein wand des Beschwerdeführers, aufgrund der geringen Masse des neu eingebauten Handwaschbeckens von nur 25 Zentimeter Tiefe sei die Montage des Spiegel schrankes von 16 Zentimeter nicht möglich, da er beim Händewaschen immer den Kopf anschlagen würde, nicht zu überzeugen.
E. 3.4 Auch das Architektenhonorar des D.___ im Umfang von Fr. 3'041.15 genügt dem Gebot der einfachen und zweckmässigen Ausführung nicht. Vielmehr ist ge stützt auf die Offerte des A.___, wonach für die Bauführung 6 % der Bausumme zu berechnen sind, der Betrag von Fr. 1’084.55 für die Leistungen des D.___ angemessen, ist doch nicht ersichtlich, weshalb für die Durchführung des Duschenumbaus, welcher im Übrigen mit der A.___ als Fachstelle der Invaliden versicherung vorbesprochen worden ist, Architekturleistungen notwendig waren.
E. 3.5 Bezüglich des von der E.___ AG in Rechnung gestellten Betra ges von Fr. 366.75 für das Reparieren der bei der Durchführung der Kern bohrung beschädigten Bodenheizungsleitung (Urk. 10/5-6) ist auf Randziffer 1047 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) zu verweisen, wonach Reparaturen von leihweise oder zu Eigentum abgegebenen Hilfsmitteln so weit zu Lasten der IV gehen, als sie trotz sorgfältiger Verwendung und Wartung notwendig werden und kein Dritter haftpflichtig ist. Mit der Be schwerde gegnerin ist daher davon auszugehen, dass für die Reparaturarbeiten die Haft pflichtversicherung des mit der Kernbohrung beauftragten Handwerker unter nehmens aufzukommen hat. Mithin sah die Beschwerdegegnerin zu Recht von der Übernahme des Reparaturbetrages von Fr. 366.75 ab.
E. 3.6 Zusammengefasst ergibt sich, dass der Beschwerdeführer für den Umbau des Duschenraumes Anspruch auf eine Kostenübernahme im Betrag von Fr. 19'160.70 hat. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als zu treffend, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin HurstOnyetube
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2010.01237
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Onyetube Urteil vom 29. September 2011 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch den Vater Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1963 geborene X.___ leidet seit anfangs 2008 unter einer amyotrophen Lateralsklerose ALS (Urk. 10/2). Er ist gelernter Automechaniker, ar beitet jedoch seit dem 1. Mai 2000 bei der Z.___ AG als techni scher Kaufmann (Urk. 10/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, gewährte seit der Anmeldung vom 9. September 2009 (Urk. 10/2) verschiedenste Leistungen, so insbesondere Hilfsmittel (Urk. 10/34-36, Urk. 10/44, Urk. 10/46, Urk. 10/50, Urk. 10/53, Urk. 10/62, Urk. 10/80, Urk. 10/98-99, Urk. 10/103, Urk. 10/115) und eine Hilflosenentschädigung (Urk. 10/112). 1.2
Auf schriftliches Gesuch vom 7. April 2010 (Urk. 10/32) erteilte die IV-Stelle der A.___ den Auftrag, den Versicherten über bauliche Anpassungen in der Wohnung zu beraten (Urk. 10/33). Am 12. August 2010 erstattete die A.___ die fachtechnische Beur teilung bezüglich Duschenumbau und bauliche Anpassungen (Urk. 10/63). Mit Vorbescheid vom 20. August 2010 teilte die IV-Stelle die Kostenübernahme für den Duschenumbau im Umfange von Fr. 18'432.80 mit (Urk. 10/71). Nach tele fonischem Einwand des Versicherten vom 17. September 2010 (Urk. 10/73) und Eingang der korrigierten Abschlussrechnungen (Urk. 10/84-95) holte die IV Stelle die Stellungnahme der A.___ vom 29. November 2020 (richtig: 2010) zu den Schlussrechnungen ein (Urk. 10/106). Hernach verfügte sie am 7. Dezember 2010 die Übernahme eines Kostenbeitrages von Fr. 19'160.70 für den Duschen umbau (Urk. 2). 2.
Hiegegen erhob X.___, vertreten durch seinen Vater Y.___ (Urk. 6), am 21. Dezember 2010 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle sei anzuweisen, ihm Fr. 25'777.-- an den Duschenumbau auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeant wort vom 10. Februar 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfin dung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 21 des Gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versi cherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfä higkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstel lung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rück sicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben. Die Hilfsmittel werden zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben oder pauschal vergütet (Absatz 3, erster Satz).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische De partement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufge führter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst sorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeich neten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätig keit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des An hangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 1.2
Unter Ziffer 14 Anhang HVI sind als Hilfsmittel für die Selbstsorge invali ditätsbe dingte bauliche Änderungen in der Wohnung aufgeführt (Ziffer 14.04). Darunter fällt auch das Anpassen von Dusch-Räumen an die Invalidität. 1.3
In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungs zweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 99). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Ein zelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 108 E. 2a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 213 E. 2.3, 2002 S. 106 E. 2a). Eine Eingliederungsmassnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhält nismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässig keitsgrundsatzes zu genügen. Sie muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei las sen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Mass nahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit auf weisen; so dann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungs erfolg vor aussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weitern muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkre ten Einglie derungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Mass nahme dem Be troffenen auch zumutbar sein (BGE 132 V 215 ff. E. 3.2.2 und 4.3.1, 130 V 488 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_812/2007 vom 6. Oktober 2008 E. 2.3; MEYER-BLASER, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leis tungsrecht, Diss . Bern 1985, S. 77 ff., insbes. S. 83 ff.; JÜRG MAESCHI, Kom mentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000, N 18 f. zu Art. 33).
Der Versicherte hat denn auch gemäss Art. 2 Abs. 4 HVI nur Anspruch auf Hilfs mittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat er selbst zu tragen. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass der Mehrpreis der Baumeisterarbeiten der B.___ AG wie auch des Malers aus dem Versehen der ganzen Dusche mit neuen Platten resultiere, was nicht invaliditätsbedingt sei, und daher nicht übernommen werde, dass keine Architekturleistungen not wendig gewesen seien, weshalb nur 6 % der Bausumme von Fr. 17'389.45 für das Bauführungshonorar angerechnet würden, und dass die Reparaturkosten für das angebohrte Bodenheizungsrohr nicht vergütet würden, da dafür die Haft pflichtversicherung aufzukommen habe (Urk. 2, Urk. 9, Urk. 10/106). 2.2
Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, ohne das Abspitzen der Wandplatten wäre der Duschraum vier bis fünf Zentimeter schmaler. Selbst mit den Platzverhältnissen nach dem Umbau sei turnerisches Können erforder lich, wenn er mit einer Begleitperson aufs WC müsse. Die Kernbohrung, im Zuge derer die Bodenheizung getroffen worden sei, habe zwingend gemacht werden müssen und daher seien die Kosten der Reparaturarbeiten von der Be schwerdegegnerin zu übernehmen. Mit den zusätzlichen Malerarbeiten sei kein Mehraufwand angefallen, sondern nur der IST-Zustand wieder hergestellt wor den. Die Architekturleistungen seien gemäss Auftragsbestätigung der Vereinigung C.___ erforderlich gewesen. Da der alte Spiegelschrank 16 Zentimeter tief gewesen sei, das neue Waschbecken jedoch lediglich über 25 Zentimeter Tiefe verfüge, habe ein neuer Spiegel montiert werden müssen, an sonsten er sich bei jedem Händewaschen automatisch den Kopf angeschlagen hätte (Urk. 1). 3. 3.1
Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer infolge seiner kontinuier lich progredienten Krankheit (Urk. 10/8/3) seit Juli 2010 auch innerhalb des Hauses auf einen Rollstuhl angewiesen und nicht mehr fähig ist, Treppen zu überwinden (Urk. 10/74, Urk. 10/81). Er wohnt mit seiner Familie in einem Reiheneinfamilienhaus mit drei Stockwerken, das in seinem Eigentum steht. Das Erdgeschoss teilt sich auf in Hauseingang, Wohnzimmer, Küche sowie Duschen raum mit WC und Lavabo. Da das Wohnzimmer für das Abstellen eines Elektro bettes genügend gross war, liess sich der Beschwerdeführer im Erdgeschoss nieder, wobei der kleine Duschenraum zwecks Rollstuhlgängigkeit baulicher Anpassungen bedurfte (Urk. 10/63/1). Unbestritten ist daher, dass der Beschwerdeführer für die Selbstsorge Anspruch auf Kostenübernahme der baulichen Anpassungen des Duschenraumes im Erdgeschoss im Umfang von Fr. 19'160.70 hat. Streitig und zu prüfen ist jedoch die Übernahme der Umbaukosten des Duschenraumes im Differenzbetrag von Fr. 6'616.30 durch die Beschwerdegegnerin. 3.2
Die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten Mehr beträge von Fr. 3'723.30 für Baumeisterarbeiten der B.___ AG und von Fr. 200.-- für Malerarbeiten sind nicht stichhaltig. Die B.___ AG veranschlagte in der Offerte vom 27. April 2010 einen Betrag von Fr. 400.-- für diverse Spitz- und Zuputzarbeiten (Urk. 10/65/2). Dieser Betrag fand wie offeriert Eingang in die fachtechnische Beurteilung der A.___ vom 12. August 2010 zuhanden der IV-Stelle (Urk. 10/63/2). Der nach erfolgtem Duschenumbau erstellten Auflis tung der getätigten Handwerkerarbeiten durch die Ver einigung C.___, Zentrum D.___, ist zu entnehmen, dass die Offerte der B.___ AG lediglich die Anpassung von Türe und Dusche beinhal tete. Das D.___ hielt fest, da alle Plattenbeläge erneuert worden seien, sei der Aufwand zur Vorbereitung der Wände (Abbrucharbeiten, neuer Grundputz, Ausgleichsarbeiten) deutlich grösser gewesen (Urk. 10/89). In der fachtechni schen Beurteilung vom 29. November 2020 (richtig: 2010) hielt die A.___ fest, die grosse Differenz bei der Schlussrechnung der B.___ AG bestehe darin, dass nicht nur die invaliditätsbedingten Umbauten, sondern auf Klientenwunsch die ganze Dusche mit Platten versehen worden sei. Entsprechend kürzte sie die Rechnung von Fr. 7'650.55 auf Fr. 4'083.40 (Urk. 10/106/1). In der Rechnung der B.___ AG vom 5. Oktober 2010 wird bezüglich der diversen Spitz- und Zuputzarbeiten unter Punkt 6 auf den Rapport Nr. … verwiesen und unter Punkt 8 Fr. 3'783.45 geltend gemacht für Arbeiten zu Position 6 sowie zusätzli che Arbeiten gemäss Rapport Nr. … (Urk. 10/106/3-4). Damit ergeben sich in den Akten keinerlei Anhaltspunkte, wonach die zusätzlichen Baumeister- und Malerarbeiten invaliditätsbedingt notwendig gewesen wären. Mit dem Beschwerdeführer ist zwar davon auszugehen, dass die Platzverhältnisse im Duschenraum auch nach dem Umbau eng geblieben sind. Auch nicht bezweifelt wird, dass das Abspitzen der Wandplatten zu zusätzlichem Raum verhalf. Aller dings besteht grundsätzlich nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Einglie derungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 99). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 108 E. 2a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 213 E. 2.3, 2002 S. 106 E. 2a) (vgl. Erwägung 1.3). Da der Umbau vom D.___ geplant worden ist, mithin von einer Stelle, welche mit invaliditätsbedingten baulichen Anpassungen von vorbestehenden Wohnräu men bewandert ist, ist davon auszugehen, dass die zusätzlichen Arbeiten im Falle deren Notwendigkeit bereits bei der Umbauplanung ersehen worden wären. Dies war aber nicht der Fall. 3.3
Gleiches gilt für den erst nachträglich eingebauten Lichtspiegel im Wert von Fr. 369.65 (Urk. 3/1). Wie der Offerte E.___ AG zu entneh men ist, wäre die Demontage und anschliessende Montage des bereits vorhan denen Spiegelschrankes vorgesehen gewesen. Dies bedeutet wiederum, dass sowohl das D.___ wie auch die A.___ die Platzverhältnisse als für den Spiegel schrank trotz dessen Grösse genügend erachteten. Ferner vermag auch der Ein wand des Beschwerdeführers, aufgrund der geringen Masse des neu eingebauten Handwaschbeckens von nur 25 Zentimeter Tiefe sei die Montage des Spiegel schrankes von 16 Zentimeter nicht möglich, da er beim Händewaschen immer den Kopf anschlagen würde, nicht zu überzeugen. 3.4
Auch das Architektenhonorar des D.___ im Umfang von Fr. 3'041.15 genügt dem Gebot der einfachen und zweckmässigen Ausführung nicht. Vielmehr ist ge stützt auf die Offerte des A.___, wonach für die Bauführung 6 % der Bausumme zu berechnen sind, der Betrag von Fr. 1’084.55 für die Leistungen des D.___ angemessen, ist doch nicht ersichtlich, weshalb für die Durchführung des Duschenumbaus, welcher im Übrigen mit der A.___ als Fachstelle der Invaliden versicherung vorbesprochen worden ist, Architekturleistungen notwendig waren. 3.5
Bezüglich des von der E.___ AG in Rechnung gestellten Betra ges von Fr. 366.75 für das Reparieren der bei der Durchführung der Kern bohrung beschädigten Bodenheizungsleitung (Urk. 10/5-6) ist auf Randziffer 1047 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) zu verweisen, wonach Reparaturen von leihweise oder zu Eigentum abgegebenen Hilfsmitteln so weit zu Lasten der IV gehen, als sie trotz sorgfältiger Verwendung und Wartung notwendig werden und kein Dritter haftpflichtig ist. Mit der Be schwerde gegnerin ist daher davon auszugehen, dass für die Reparaturarbeiten die Haft pflichtversicherung des mit der Kernbohrung beauftragten Handwerker unter nehmens aufzukommen hat. Mithin sah die Beschwerdegegnerin zu Recht von der Übernahme des Reparaturbetrages von Fr. 366.75 ab. 3.6
Zusammengefasst ergibt sich, dass der Beschwerdeführer für den Umbau des Duschenraumes Anspruch auf eine Kostenübernahme im Betrag von Fr. 19'160.70 hat. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als zu treffend, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 4.
Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerle gen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin HurstOnyetube