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IV.2010.01146

Hilfsmittel

Zürich SozVersG · 2012-07-06 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1988 geborene X.___ ist infolge einer linksbetonten tetraspasti schen Cerebralparese nach Frühgeburt gehbehindert. Aus diesem Grund wurden ihr

bereits verschieden e Leistungen der Invalidenversicherung zugesprochen, unter anderem die leihweise Abgabe eines Rollstuhls .

Mit Schreiben vom 31. August 2010 wurde der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (SVA) ein Kostenvoranschlag für einen Rollstuhl Küschall Ultra Light mit verschiedenen Anpassungen und Zubehör, unter ande rem der speziellen Bereifung "Schwalbe Speedrun", einem Radspritzschutz aus Carbon sowie den

" Supergripp "

Greifringen

eingereicht (Urk. 6/319 f.). Nach Einholung der Stellungnahme der Hilfs mittelberatung Y.___ (Urk. 6/324) und Durchführung des Vor bescheidverfahrens (Urk.

6/327 f.) erteilte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. November 2010 Kostengutsprache für die Abgabe eines Rollstuhls Küschall Ultra Light samt invaliditätsbedingte n Anpassungen und Zubehör, verweigerte aber die die Übernahme der Kosten für das obenerwähnte Zubehör (Urk.

2). 2.

Dagegen erhob X.___ Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Übernahme der Kosten für das ihr nötige Zubehör (Urk.1). Mit Beschwerdeant wort vom 18. Januar 2011 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beshwerde (Urk.

5) Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

(IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste An spruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwe cke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben. Die Hilfsmittel werden zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben oder pauschal vergütet (Absatz 3, erster Satz).

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische De partement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufge führter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fort bewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst sorge notwendig sind (Abs. 1).

Zu den von der Invalidenversicherung zu übernehmenden Hilfsmitteln gehören gemäss Ziff. 9.01 des Anhanges zur HVI Rollstühle ohne motorischen Antrieb. Der Anspruch erstreckt sich auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zube hör und die invaliditätsbedingt notwendigen Anpassungen (Abs. 3). Es besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung . Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat die versicherte Person selbst zu tragen (Abs. 4 Sätze 1 und 2). 2.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Invalidenversicherung die Kosten für die spezi elle Bereifung "Schwalbe Speedrun", den Radspritzschutz aus Carbon sowie die " Supergripp " Greifringe für den Rollstuhl der Beschwerdeführerin zu überneh men hat. Während die IV-Stelle eine Kostengutschrift mit der Begründung ab lehnt, das beantragte Zubehör sei invaliditätsbedingt nicht notwendig (Urk. 2), stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, das beantragte Zubehör sei von Nöten (Urk.

1) . 3 . 3.1

Die Lieferantin des Rollstuhls begründete in ihrer Offerte vom 19. August 2010 die Notwendigkeit der " Supergripp " Greifringe damit, dass rutschsichere Greif ringe bei verminderter Muskelkraft in den oberen Extremitäten notwendig

seien. Der Radspritzschutz aus Carbon verhindere die Verschmutzung der Kleider. Zur Bereifung "Schwalbe Speedrun" führte sie schliesslich folgende Bemerkung an: "Um Reparaturkosten tief zu halten, empfehlen wir pannensichere Einlagen" (Urk. 6/319). 3.2

In Rz 9.01.4 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln (KHMI) wird festgehalten, dass die Invalidenversicherung invaliditätsbedingtes Zubehör nur übernehmen kann, wenn dieses einfach und zweckmässig ist. Bei Unklarheiten ist sodann eine neutrale Fachstelle (Y.___) beizuziehen. Bei dieser kann die Be schwerdegegnerin in unklaren Einzelfällen jederzeit eine Abklärung einfordern, was sie im vorliegenden Fall auch getan hat.

Am 28. September 2010 teilte die Y.___ mit, der Berater habe sich vor Ort ein Bild von den Erfordernissen machen können. Ein Rollstuhl aus dem IV-Depot habe sich im Test als nicht geeignet erwiesen. Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Offerte sei zwar korrekt, werde jedoch dem Grundsatz der Einfach heit nicht in allen Punkten gerecht. Die spezielle Bereifung "Schwalbe Spee drun", der Radspritzschutz aus Carbon und die " Supergripp " Greifringe seien nicht invaliditätsbedingt notwendig und daher nicht als einfach anzusehen (Urk. 6/324). 3. 3

Die Beschwerdeführerin kann ihren linken Arm infolge der linksseitigen spasti schen Tetraparese nur eingeschränkt einsetzen, weshalb s ie insbesondere im Freien auf die Hilfe einer Drittperson beim Stossen des Rollstuhl s angewiesen ist (vgl. die Beurteilung von Dr. Z.___ in den Bericht en vom

15. April 2010 und 31. August 2010 sowie die Angaben der Beschwerdeführerin in der Anmeldung vom 21. Juni 2010 zum Bezug von Hilflosenentschädigung, Urk. 6/291 S. 11, Urk. 6/296 S. 3,

Urk. 6/331). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass selbst besondere " Supergripp " Greifringe die verminderte Muskelkraft nicht zu kompensieren vermögen und somit nicht zu einer erhöhten Selbständigkeit beziehungsweise Mobilität im Alltag beitragen .

Beim Radspritzschutz geht es dagegen um den Schutz der Kleider vor Verschmut zung . Das Grundmodell des empfohlenen Rollstuhls verfügt bereits über einen einfachen Kleiderschutz. Gegen Nässe und Schmutz im Freien kann der Regenschutz an dessen Kosten sich die Invalidenversicherung nach Rz 9.01.4 KHMI beteiligt – eingesetzt werden. E in zusätzlicher Radspritzschutz aus Carbon gehört somit nicht zu einer von der Invalidenversicherung zu finan zierenden einfachen und zweckmässigen Ausstattung.

Bei den " Schwalbe Speedrun " Reifen handelt es sich schliesslich um faltbare (Sport)R eifen . Sie gehören somit ebenfalls nicht zu einer von der Invalidenver sicherung zu finanzierenden einfachen und zweckmässigen Ausstattung, zumal aufgrund der vorliegenden Behinderung die Notwendigkeit von faltbaren Rei fen, nicht erkennbar ist. 3. 4

Mangels Erfüllung der Anforderun gen an Einfachheit und Zweckmäs sigkeit hat die Beschwerdegegnerin d ie Kosten für das strittige Zubehör nicht zu tragen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 4 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 4 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin HeineMeier-Wiesner

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die 1988 geborene X.___ ist infolge einer linksbetonten tetraspasti schen Cerebralparese nach Frühgeburt gehbehindert. Aus diesem Grund wurden ihr

bereits verschieden e Leistungen der Invalidenversicherung zugesprochen, unter anderem die leihweise Abgabe eines Rollstuhls .

Mit Schreiben vom 31. August 2010 wurde der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (SVA) ein Kostenvoranschlag für einen Rollstuhl Küschall Ultra Light mit verschiedenen Anpassungen und Zubehör, unter ande rem der speziellen Bereifung "Schwalbe Speedrun", einem Radspritzschutz aus Carbon sowie den

" Supergripp "

Greifringen

eingereicht (Urk. 6/319 f.). Nach Einholung der Stellungnahme der Hilfs mittelberatung Y.___ (Urk. 6/324) und Durchführung des Vor bescheidverfahrens (Urk.

6/327 f.) erteilte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. November 2010 Kostengutsprache für die Abgabe eines Rollstuhls Küschall Ultra Light samt invaliditätsbedingte n Anpassungen und Zubehör, verweigerte aber die die Übernahme der Kosten für das obenerwähnte Zubehör (Urk.

2).

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 1.2 Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

(IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste An spruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwe cke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs.

E. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben. Die Hilfsmittel werden zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben oder pauschal vergütet (Absatz 3, erster Satz).

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin HeineMeier-Wiesner

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2010.01146

III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Heine als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner Urteil vom 6. Juli 2012 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1988 geborene X.___ ist infolge einer linksbetonten tetraspasti schen Cerebralparese nach Frühgeburt gehbehindert. Aus diesem Grund wurden ihr

bereits verschieden e Leistungen der Invalidenversicherung zugesprochen, unter anderem die leihweise Abgabe eines Rollstuhls .

Mit Schreiben vom 31. August 2010 wurde der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (SVA) ein Kostenvoranschlag für einen Rollstuhl Küschall Ultra Light mit verschiedenen Anpassungen und Zubehör, unter ande rem der speziellen Bereifung "Schwalbe Speedrun", einem Radspritzschutz aus Carbon sowie den

" Supergripp "

Greifringen

eingereicht (Urk. 6/319 f.). Nach Einholung der Stellungnahme der Hilfs mittelberatung Y.___ (Urk. 6/324) und Durchführung des Vor bescheidverfahrens (Urk.

6/327 f.) erteilte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. November 2010 Kostengutsprache für die Abgabe eines Rollstuhls Küschall Ultra Light samt invaliditätsbedingte n Anpassungen und Zubehör, verweigerte aber die die Übernahme der Kosten für das obenerwähnte Zubehör (Urk.

2). 2.

Dagegen erhob X.___ Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Übernahme der Kosten für das ihr nötige Zubehör (Urk.1). Mit Beschwerdeant wort vom 18. Januar 2011 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beshwerde (Urk.

5) Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

(IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste An spruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwe cke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben. Die Hilfsmittel werden zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben oder pauschal vergütet (Absatz 3, erster Satz).

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische De partement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufge führter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fort bewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst sorge notwendig sind (Abs. 1).

Zu den von der Invalidenversicherung zu übernehmenden Hilfsmitteln gehören gemäss Ziff. 9.01 des Anhanges zur HVI Rollstühle ohne motorischen Antrieb. Der Anspruch erstreckt sich auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zube hör und die invaliditätsbedingt notwendigen Anpassungen (Abs. 3). Es besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung . Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat die versicherte Person selbst zu tragen (Abs. 4 Sätze 1 und 2). 2.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Invalidenversicherung die Kosten für die spezi elle Bereifung "Schwalbe Speedrun", den Radspritzschutz aus Carbon sowie die " Supergripp " Greifringe für den Rollstuhl der Beschwerdeführerin zu überneh men hat. Während die IV-Stelle eine Kostengutschrift mit der Begründung ab lehnt, das beantragte Zubehör sei invaliditätsbedingt nicht notwendig (Urk. 2), stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, das beantragte Zubehör sei von Nöten (Urk.

1) . 3 . 3.1

Die Lieferantin des Rollstuhls begründete in ihrer Offerte vom 19. August 2010 die Notwendigkeit der " Supergripp " Greifringe damit, dass rutschsichere Greif ringe bei verminderter Muskelkraft in den oberen Extremitäten notwendig

seien. Der Radspritzschutz aus Carbon verhindere die Verschmutzung der Kleider. Zur Bereifung "Schwalbe Speedrun" führte sie schliesslich folgende Bemerkung an: "Um Reparaturkosten tief zu halten, empfehlen wir pannensichere Einlagen" (Urk. 6/319). 3.2

In Rz 9.01.4 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln (KHMI) wird festgehalten, dass die Invalidenversicherung invaliditätsbedingtes Zubehör nur übernehmen kann, wenn dieses einfach und zweckmässig ist. Bei Unklarheiten ist sodann eine neutrale Fachstelle (Y.___) beizuziehen. Bei dieser kann die Be schwerdegegnerin in unklaren Einzelfällen jederzeit eine Abklärung einfordern, was sie im vorliegenden Fall auch getan hat.

Am 28. September 2010 teilte die Y.___ mit, der Berater habe sich vor Ort ein Bild von den Erfordernissen machen können. Ein Rollstuhl aus dem IV-Depot habe sich im Test als nicht geeignet erwiesen. Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Offerte sei zwar korrekt, werde jedoch dem Grundsatz der Einfach heit nicht in allen Punkten gerecht. Die spezielle Bereifung "Schwalbe Spee drun", der Radspritzschutz aus Carbon und die " Supergripp " Greifringe seien nicht invaliditätsbedingt notwendig und daher nicht als einfach anzusehen (Urk. 6/324). 3. 3

Die Beschwerdeführerin kann ihren linken Arm infolge der linksseitigen spasti schen Tetraparese nur eingeschränkt einsetzen, weshalb s ie insbesondere im Freien auf die Hilfe einer Drittperson beim Stossen des Rollstuhl s angewiesen ist (vgl. die Beurteilung von Dr. Z.___ in den Bericht en vom

15. April 2010 und 31. August 2010 sowie die Angaben der Beschwerdeführerin in der Anmeldung vom 21. Juni 2010 zum Bezug von Hilflosenentschädigung, Urk. 6/291 S. 11, Urk. 6/296 S. 3,

Urk. 6/331). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass selbst besondere " Supergripp " Greifringe die verminderte Muskelkraft nicht zu kompensieren vermögen und somit nicht zu einer erhöhten Selbständigkeit beziehungsweise Mobilität im Alltag beitragen .

Beim Radspritzschutz geht es dagegen um den Schutz der Kleider vor Verschmut zung . Das Grundmodell des empfohlenen Rollstuhls verfügt bereits über einen einfachen Kleiderschutz. Gegen Nässe und Schmutz im Freien kann der Regenschutz an dessen Kosten sich die Invalidenversicherung nach Rz 9.01.4 KHMI beteiligt – eingesetzt werden. E in zusätzlicher Radspritzschutz aus Carbon gehört somit nicht zu einer von der Invalidenversicherung zu finan zierenden einfachen und zweckmässigen Ausstattung.

Bei den " Schwalbe Speedrun " Reifen handelt es sich schliesslich um faltbare (Sport)R eifen . Sie gehören somit ebenfalls nicht zu einer von der Invalidenver sicherung zu finanzierenden einfachen und zweckmässigen Ausstattung, zumal aufgrund der vorliegenden Behinderung die Notwendigkeit von faltbaren Rei fen, nicht erkennbar ist. 3. 4

Mangels Erfüllung der Anforderun gen an Einfachheit und Zweckmäs sigkeit hat die Beschwerdegegnerin d ie Kosten für das strittige Zubehör nicht zu tragen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 4 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 4 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin HeineMeier-Wiesner