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IV.2010.01071

Medizinische Massnahmen

Zürich SozVersG · 2011-04-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren am 8. September 2009, leidet an den Geburtsge brechen gemäss den Ziffern 247, 494, 497 und 498 des Anhangs der Verord nung über Geburtsgebrechen (GgV; Urk. 7/10/5-6, Urk. 7/11). Zur Behandlung dieser Geburtsgebrechen leistete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle (IV-Stelle) Kostengutsprachen (Urk. 7/12-15). Am 1. Juni 2010 stellte die avanex Versicherungen AG (im Folgenden: avanex) als zuständiger Krankenversicherer bei der IV-Stelle einen Antrag auf Rückerstattung der Kosten für die Behandlung des Versicherten mit dem Präparat Synagis (Urk. 7/17/4-13). Dieses Gesuch wies die IV-Stelle nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Urk. 7/21-22) ab (Verfügung vom 13. Oktober 2010, Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die avanex am 8. November 2010 Beschwerde (Urk. 1), wobei sie ihr Gesuch um Kostenübernahme für die Behandlung mit Synagis erneuerte. In der Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2011 schloss die IV-Stelle auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6). Der mit Verfügung vom 22. Februar 2011 (Urk. 8) beigeladene Versicherte respektive dessen Eltern verzichteten auf eine Stellung nahme. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1

Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) notwendigen medizini schen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung, IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).

Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV). Die medizini schen Massnahmen umfassen gemäss Art. 14 Abs. 1 IVG die Behand lung, die vom Arzt oder von der Ärztin selbst oder auf ihre Anordnung durch medizinische Hilfspersonen in Anstalts- oder Hauspflege vorgenommen wird (lit . a), mit Ausnahme von logopädischen und psychomotorischen Therapien sowie die Abgabe der vom Arzt oder der Ärztin verordneten Arzneien (lit . b).

Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat die GgV im Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME) konkretisiert. Nach Rz 1023 KSME werden Impfungen von der Invali denversicherung grundsätzlich nicht übernommen, auch wenn diese einen „therapeutischen“ Charakter haben. 2.2

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Ent schei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs weisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 S. 591; 133 V 257 E. 3.2 S. 258 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1 S. 315). 3. 3.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Verabreichung des Medikaments Synagis eine medizinische Massnahme im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GgV respektive Art. 13 IVG ist. 3.2

Synagis ist als zugelassenes Medikament in der vom Bundesamt für Gesundheit geführten Spezialitätenliste eingetragen (Urk. 3/6). Gemäss dem Arzneimittel- Kompendium der Schweiz handelt es sich bei dem Medikament Synagis um Palivizumabum, also einen humanisierten monoklonalen Antikörper gegen das Respiratory - Syncytial -Virus (RSV; Urk. 3/7). Synagis dient der Prophylaxe ge gen schwerwiegende RSV-bedingte Erkrankungen der unteren Luftwege, welche eine Hospitalisierung erfordern würden. Es unterliegt einer Limitatio und darf unter anderem bei frühgeborenen Kindern (35. Schwangerschaftswoche oder weniger), die zum Zeitpunkt des Beginns der RSV-Saison höchstens 6 Monate alt sind, eingesetzt werden (Urk. 3/6). 4. 4.1

Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vom 8. November 2010 (Urk. 1) im Wesentlichen vor, Synagis sei beim Versicherten zur Behandlung des Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 247 GgV Anhang (Syndrom der hyalinen Membranenkrankeit) eingesetzt worden. Es handle sich demnach um eine medi zinische Massnahme im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GgV, die von der Invaliden versicherung übernommen werden müsse. Rz 1023 KSME, welche die Leis tungs pflicht für Impfungen mit therapeutischem Charakter verneine, entbehre einer Grundlage in Verordnung oder Gesetz und sei deswegen nicht anwendbar. Gemäss dem Vertrauensarzt der Beschwerdeführerin wirke Synagis nicht wie gängige Impfungen, sondern hemme die Wirkungsweise der RS-Viren, damit diese nicht in die Zellen eindringen könnten. Es würden keine Antikörper stimuliert. Somit sei es als Mittel gegen Viren und nicht als Impfstoff zu be trachten. 4.2

Demgegenüber stellt sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) auf den Standpunkt, Synagis sei als Impfung eine präventive Mass nahme zur Verhinderung einer Infektion mit dem RSV-Virus. Dass die Folgen der RSV-Infektion für Kinder mit einer hyalinen Membranenkrankheit schwerer seien als bei anderen Kindern ändere nichts daran, dass Synagis eine Impfung sei. 5.

Der in Art. 2 Abs. 3 GgV verwendete Begriff der "medizinischen Massnahmen" entspricht demjenigen von Art. 13 IVG. In der Botschaft des Bundesrates zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 24. Oktober 1958 wurde festgehalten, dass die Versicherung die Kosten für die medizini schen Massnahmen, die zur Behebung oder wesentlichen Milderung des Gebre chens notwendig sind, übernehmen soll (BBl 1958 II 1178). Diese Um schreibung weist klar darauf hin, dass prophylaktische Behandlungen nicht als medizinische Massnahmen im Sinn von Art. 13 IVG beziehungsweise Art. 2 Abs. 3 GgV zu verstehen sind. Denn eine Massnahme zum Schutz vor einer Krankheit führt nicht zur Behebung oder Milderung des bereits bestehenden Gebrechens. Sie verhindert bestenfalls eine Verschlimmerung. Insoweit ist Rz 1023 KSME rechtmässig.

Gemäss den Akten wurde das Medikament Synagis beim Versicherten präventiv zum Schutz vor durch das RSV hervorgerufenen Krankheiten eingesetzt, was unbestritten ist (Urk. 1, Urk. 2). Selbst der Vertrauensarzt, auf den sich die Be schwerdeführerin stützt, spricht klar von einer Prophylaxe (Urk. 1, Urk. 3/8). An diesem präventiven Charakter ändert auch nichts, dass Synagis nicht wie gän gi ge Impfungen Antikörper stimuliert, sondern eine passive Impfung darstellt und nur in bestimmten Fällen eingesetzt werden darf. Es handelt sich somit um eine Präventionsmassnahme im Sinne von Rz 1023 KSME, und nicht um eine Behandlung des Geburtsgebrechens an sich. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdefüh rerin um Kostenübernahme für die Synagis -Behandlung abgewiesen hat.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 6.

Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- zulasten der unter lie genden Beschwerdeführerin (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - avanex

Versicherungen AG - Y.___ und Z.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber SpitzFraefel

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 X.___, geboren am 8. September 2009, leidet an den Geburtsge brechen gemäss den Ziffern 247, 494, 497 und 498 des Anhangs der Verord nung über Geburtsgebrechen (GgV; Urk. 7/10/5-6, Urk. 7/11). Zur Behandlung dieser Geburtsgebrechen leistete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle (IV-Stelle) Kostengutsprachen (Urk. 7/12-15). Am 1. Juni 2010 stellte die avanex Versicherungen AG (im Folgenden: avanex) als zuständiger Krankenversicherer bei der IV-Stelle einen Antrag auf Rückerstattung der Kosten für die Behandlung des Versicherten mit dem Präparat Synagis (Urk. 7/17/4-13). Dieses Gesuch wies die IV-Stelle nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Urk. 7/21-22) ab (Verfügung vom 13. Oktober 2010, Urk. 2).

E. 2 Dagegen erhob die avanex am 8. November 2010 Beschwerde (Urk. 1), wobei sie ihr Gesuch um Kostenübernahme für die Behandlung mit Synagis erneuerte. In der Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2011 schloss die IV-Stelle auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6). Der mit Verfügung vom 22. Februar 2011 (Urk. 8) beigeladene Versicherte respektive dessen Eltern verzichteten auf eine Stellung nahme. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 2.1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) notwendigen medizini schen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung, IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).

Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV). Die medizini schen Massnahmen umfassen gemäss Art. 14 Abs. 1 IVG die Behand lung, die vom Arzt oder von der Ärztin selbst oder auf ihre Anordnung durch medizinische Hilfspersonen in Anstalts- oder Hauspflege vorgenommen wird (lit . a), mit Ausnahme von logopädischen und psychomotorischen Therapien sowie die Abgabe der vom Arzt oder der Ärztin verordneten Arzneien (lit . b).

Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat die GgV im Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME) konkretisiert. Nach Rz 1023 KSME werden Impfungen von der Invali denversicherung grundsätzlich nicht übernommen, auch wenn diese einen „therapeutischen“ Charakter haben.

E. 2.2 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Ent schei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs weisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 S. 591; 133 V 257 E. 3.2 S. 258 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1 S. 315).

E. 3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Verabreichung des Medikaments Synagis eine medizinische Massnahme im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GgV respektive Art. 13 IVG ist.

E. 3.2 Synagis ist als zugelassenes Medikament in der vom Bundesamt für Gesundheit geführten Spezialitätenliste eingetragen (Urk. 3/6). Gemäss dem Arzneimittel- Kompendium der Schweiz handelt es sich bei dem Medikament Synagis um Palivizumabum, also einen humanisierten monoklonalen Antikörper gegen das Respiratory - Syncytial -Virus (RSV; Urk. 3/7). Synagis dient der Prophylaxe ge gen schwerwiegende RSV-bedingte Erkrankungen der unteren Luftwege, welche eine Hospitalisierung erfordern würden. Es unterliegt einer Limitatio und darf unter anderem bei frühgeborenen Kindern (35. Schwangerschaftswoche oder weniger), die zum Zeitpunkt des Beginns der RSV-Saison höchstens 6 Monate alt sind, eingesetzt werden (Urk. 3/6).

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vom 8. November 2010 (Urk. 1) im Wesentlichen vor, Synagis sei beim Versicherten zur Behandlung des Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 247 GgV Anhang (Syndrom der hyalinen Membranenkrankeit) eingesetzt worden. Es handle sich demnach um eine medi zinische Massnahme im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GgV, die von der Invaliden versicherung übernommen werden müsse. Rz 1023 KSME, welche die Leis tungs pflicht für Impfungen mit therapeutischem Charakter verneine, entbehre einer Grundlage in Verordnung oder Gesetz und sei deswegen nicht anwendbar. Gemäss dem Vertrauensarzt der Beschwerdeführerin wirke Synagis nicht wie gängige Impfungen, sondern hemme die Wirkungsweise der RS-Viren, damit diese nicht in die Zellen eindringen könnten. Es würden keine Antikörper stimuliert. Somit sei es als Mittel gegen Viren und nicht als Impfstoff zu be trachten.

E. 4.2 Demgegenüber stellt sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) auf den Standpunkt, Synagis sei als Impfung eine präventive Mass nahme zur Verhinderung einer Infektion mit dem RSV-Virus. Dass die Folgen der RSV-Infektion für Kinder mit einer hyalinen Membranenkrankheit schwerer seien als bei anderen Kindern ändere nichts daran, dass Synagis eine Impfung sei.

E. 5 Der in Art. 2 Abs. 3 GgV verwendete Begriff der "medizinischen Massnahmen" entspricht demjenigen von Art. 13 IVG. In der Botschaft des Bundesrates zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 24. Oktober 1958 wurde festgehalten, dass die Versicherung die Kosten für die medizini schen Massnahmen, die zur Behebung oder wesentlichen Milderung des Gebre chens notwendig sind, übernehmen soll (BBl 1958 II 1178). Diese Um schreibung weist klar darauf hin, dass prophylaktische Behandlungen nicht als medizinische Massnahmen im Sinn von Art. 13 IVG beziehungsweise Art. 2 Abs. 3 GgV zu verstehen sind. Denn eine Massnahme zum Schutz vor einer Krankheit führt nicht zur Behebung oder Milderung des bereits bestehenden Gebrechens. Sie verhindert bestenfalls eine Verschlimmerung. Insoweit ist Rz 1023 KSME rechtmässig.

Gemäss den Akten wurde das Medikament Synagis beim Versicherten präventiv zum Schutz vor durch das RSV hervorgerufenen Krankheiten eingesetzt, was unbestritten ist (Urk. 1, Urk. 2). Selbst der Vertrauensarzt, auf den sich die Be schwerdeführerin stützt, spricht klar von einer Prophylaxe (Urk. 1, Urk. 3/8). An diesem präventiven Charakter ändert auch nichts, dass Synagis nicht wie gän gi ge Impfungen Antikörper stimuliert, sondern eine passive Impfung darstellt und nur in bestimmten Fällen eingesetzt werden darf. Es handelt sich somit um eine Präventionsmassnahme im Sinne von Rz 1023 KSME, und nicht um eine Behandlung des Geburtsgebrechens an sich. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdefüh rerin um Kostenübernahme für die Synagis -Behandlung abgewiesen hat.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.

E. 6 Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- zulasten der unter lie genden Beschwerdeführerin (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - avanex

Versicherungen AG - Y.___ und Z.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber SpitzFraefel

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2010.01071

I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz als Einzelrichter Gerichtsschreiber Fraefel Urteil vom 30. April 2011 in Sachen avanex Versicherungen AG Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf Beschwerdeführerin Zustelladresse: avanex Versicherungen AG Versicherungsrecht Postfach, 8081 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: X.___, geb. 2009 Beigeladener gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___ Sachverhalt: 1.

X.___, geboren am 8. September 2009, leidet an den Geburtsge brechen gemäss den Ziffern 247, 494, 497 und 498 des Anhangs der Verord nung über Geburtsgebrechen (GgV; Urk. 7/10/5-6, Urk. 7/11). Zur Behandlung dieser Geburtsgebrechen leistete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle (IV-Stelle) Kostengutsprachen (Urk. 7/12-15). Am 1. Juni 2010 stellte die avanex Versicherungen AG (im Folgenden: avanex) als zuständiger Krankenversicherer bei der IV-Stelle einen Antrag auf Rückerstattung der Kosten für die Behandlung des Versicherten mit dem Präparat Synagis (Urk. 7/17/4-13). Dieses Gesuch wies die IV-Stelle nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Urk. 7/21-22) ab (Verfügung vom 13. Oktober 2010, Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die avanex am 8. November 2010 Beschwerde (Urk. 1), wobei sie ihr Gesuch um Kostenübernahme für die Behandlung mit Synagis erneuerte. In der Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2011 schloss die IV-Stelle auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6). Der mit Verfügung vom 22. Februar 2011 (Urk. 8) beigeladene Versicherte respektive dessen Eltern verzichteten auf eine Stellung nahme. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1

Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) notwendigen medizini schen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung, IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).

Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV). Die medizini schen Massnahmen umfassen gemäss Art. 14 Abs. 1 IVG die Behand lung, die vom Arzt oder von der Ärztin selbst oder auf ihre Anordnung durch medizinische Hilfspersonen in Anstalts- oder Hauspflege vorgenommen wird (lit . a), mit Ausnahme von logopädischen und psychomotorischen Therapien sowie die Abgabe der vom Arzt oder der Ärztin verordneten Arzneien (lit . b).

Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat die GgV im Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME) konkretisiert. Nach Rz 1023 KSME werden Impfungen von der Invali denversicherung grundsätzlich nicht übernommen, auch wenn diese einen „therapeutischen“ Charakter haben. 2.2

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Ent schei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs weisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 S. 591; 133 V 257 E. 3.2 S. 258 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1 S. 315). 3. 3.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Verabreichung des Medikaments Synagis eine medizinische Massnahme im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GgV respektive Art. 13 IVG ist. 3.2

Synagis ist als zugelassenes Medikament in der vom Bundesamt für Gesundheit geführten Spezialitätenliste eingetragen (Urk. 3/6). Gemäss dem Arzneimittel- Kompendium der Schweiz handelt es sich bei dem Medikament Synagis um Palivizumabum, also einen humanisierten monoklonalen Antikörper gegen das Respiratory - Syncytial -Virus (RSV; Urk. 3/7). Synagis dient der Prophylaxe ge gen schwerwiegende RSV-bedingte Erkrankungen der unteren Luftwege, welche eine Hospitalisierung erfordern würden. Es unterliegt einer Limitatio und darf unter anderem bei frühgeborenen Kindern (35. Schwangerschaftswoche oder weniger), die zum Zeitpunkt des Beginns der RSV-Saison höchstens 6 Monate alt sind, eingesetzt werden (Urk. 3/6). 4. 4.1

Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vom 8. November 2010 (Urk. 1) im Wesentlichen vor, Synagis sei beim Versicherten zur Behandlung des Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 247 GgV Anhang (Syndrom der hyalinen Membranenkrankeit) eingesetzt worden. Es handle sich demnach um eine medi zinische Massnahme im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GgV, die von der Invaliden versicherung übernommen werden müsse. Rz 1023 KSME, welche die Leis tungs pflicht für Impfungen mit therapeutischem Charakter verneine, entbehre einer Grundlage in Verordnung oder Gesetz und sei deswegen nicht anwendbar. Gemäss dem Vertrauensarzt der Beschwerdeführerin wirke Synagis nicht wie gängige Impfungen, sondern hemme die Wirkungsweise der RS-Viren, damit diese nicht in die Zellen eindringen könnten. Es würden keine Antikörper stimuliert. Somit sei es als Mittel gegen Viren und nicht als Impfstoff zu be trachten. 4.2

Demgegenüber stellt sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) auf den Standpunkt, Synagis sei als Impfung eine präventive Mass nahme zur Verhinderung einer Infektion mit dem RSV-Virus. Dass die Folgen der RSV-Infektion für Kinder mit einer hyalinen Membranenkrankheit schwerer seien als bei anderen Kindern ändere nichts daran, dass Synagis eine Impfung sei. 5.

Der in Art. 2 Abs. 3 GgV verwendete Begriff der "medizinischen Massnahmen" entspricht demjenigen von Art. 13 IVG. In der Botschaft des Bundesrates zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 24. Oktober 1958 wurde festgehalten, dass die Versicherung die Kosten für die medizini schen Massnahmen, die zur Behebung oder wesentlichen Milderung des Gebre chens notwendig sind, übernehmen soll (BBl 1958 II 1178). Diese Um schreibung weist klar darauf hin, dass prophylaktische Behandlungen nicht als medizinische Massnahmen im Sinn von Art. 13 IVG beziehungsweise Art. 2 Abs. 3 GgV zu verstehen sind. Denn eine Massnahme zum Schutz vor einer Krankheit führt nicht zur Behebung oder Milderung des bereits bestehenden Gebrechens. Sie verhindert bestenfalls eine Verschlimmerung. Insoweit ist Rz 1023 KSME rechtmässig.

Gemäss den Akten wurde das Medikament Synagis beim Versicherten präventiv zum Schutz vor durch das RSV hervorgerufenen Krankheiten eingesetzt, was unbestritten ist (Urk. 1, Urk. 2). Selbst der Vertrauensarzt, auf den sich die Be schwerdeführerin stützt, spricht klar von einer Prophylaxe (Urk. 1, Urk. 3/8). An diesem präventiven Charakter ändert auch nichts, dass Synagis nicht wie gän gi ge Impfungen Antikörper stimuliert, sondern eine passive Impfung darstellt und nur in bestimmten Fällen eingesetzt werden darf. Es handelt sich somit um eine Präventionsmassnahme im Sinne von Rz 1023 KSME, und nicht um eine Behandlung des Geburtsgebrechens an sich. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdefüh rerin um Kostenübernahme für die Synagis -Behandlung abgewiesen hat.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 6.

Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- zulasten der unter lie genden Beschwerdeführerin (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - avanex

Versicherungen AG - Y.___ und Z.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber SpitzFraefel