Sachverhalt
1.
Der im Jahre 1955 geborene X.___
war ab dem 1. März 2004 als Institutsdirektor bei der Y.___ angestellt. B ei einem gravierenden Skiunfall am 1. Januar 2008 erlitt er eine Plexusparese links und war in der Folge zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 9/7) . Ab April 2008 fand in der angestammten Tätigkeit ein therapeutische r Arbeitsversuch statt, ab dem 9. Juni 2009 bei einem Pensum von 50 % ( Urk. 9/11 , Urk. 9/14 S. 3 ). Am 1. Juni 2009 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich , IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/7). Nach erfolgten Abklä rungen stellte diese dem Versicherten mit Vorbescheid vom 1 4. Januar 2010 und Wir kung ab 1. Dezember 2009 – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 50 %
- die Ausrichtung einer halben Rente in Aussicht ( Urk. 9/35) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 6. September 2010 fest ( Urk. 9/47 = Urk. 2). Mit Schreiben vom 2 3. September 2010 erfolgte die Kündigung des Ar beitsver häl tnisses per 3 1. März 2011 ( Urk. 3/6). 2.
G egen die Verfügung vom 6. September 2010 erhob der Vertreter des Versi cher ten am 3. November 2010 Be schwerde und beantragte, es sei dem Beschwer de führer zufolge eines Invalidi tätsgrades von über 70 % eine ganze Rente zuzu sprechen. Weiter sei eine inter disziplinäre Begutachtung anzuordnen sowie eine öffentliche Gerichtsverhand lung durchzuführen; alles unter Kosten- und Ent schädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Dezember 2010 beantragte die Beschwerdegeg nerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8).
Mit Schreiben vom 2 8. Dezember 2010 reichte der Vertreter des Beschwerdefüh rers einen Assessmentbericht vom 1 4. Dezember 2010 ein (Urk. 10 f.); die Be schwerdegegnerin liess sich dazu nicht vernehmen ( Urk. 15). Am 1 6. November 2012 reichte die beschwerdeführende Partei weiter das im Unfallversicherungs verfahren ergangene Gutachten der Z.___ vom 3 1. Mai 2012 zu den Akten ( Urk. 17 f.), wozu die Beschwerdegegnerin ebenfalls keine Stellungnahme einreichte ( Urk. 21).
Mit Schreiben vom 5. September 2014 reichte der Vertreter des Beschwerde führers schliesslich die im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren ergangene Ver fügung vom 4. Juli 2014 betreffend ver gleichsweise Erledigung ( Zusprache einer Invalidenrente basierend auf einer Erwerbseinbusse von 70 % ) sowie wei tere medizinische Unterlagen ein ( Urk. 24 f.). Mit Schreiben vom 2 7. November 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die nicht besteh ende Bindungswirkung an die Invaliditäts einschätzung der Unfallversicherung auf eine Stellungnahme ( Urk. 28), was der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 1 0. Dezember 2014 zur Kennt nis gebracht wurde ( Urk. 29). Infolge mangelnder Verhandlungsbereitschaft der Beschwerdegegnerin verzichtete der Ver treter des Beschwerdeführers in der Folge auf die Durchführung einer Ge richts verhandlung ( Urk. 30, Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschrän kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbs unfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alter s jahres folgt ( Abs. 1). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch reali sierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Er werbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126
V 75 E.
3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. Augu st 2006 E. 4.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass dem Beschwerdeführer seit Juni 2009 seine bisherige Tätigkeit noch zu 50 % zu zumuten sei, was zu einem Invaliditätsgrad von 50 % führe. Mit Wirkung ab 1. September 2010 habe der Beschwerdeführer demnach einen Anspruch auf eine halbe Rente, die Verfügung für die Zeit vom 1. Dezember 2009 bis August 2010 werde nach Abschluss des Verrechnungsverfahrens zugestellt ( Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass es sich aufgrund des guten Verhältnisses zum Arbeitgeber um eine Proforma -Arbeitsfähigkeit von 50 % handle und ein Teil des ausgerichteten Lohnes als Soziallohn zu erachten sei. Dabei sei vom Invalideneinkommen zu mindest ein Abzug von 20 % zu gewähren, wobei das konkrete Ausmass des Soziallohnes erst nach einem ausführlichen Gutachten über die tatsächliche Leistungsfähigkeit bestimmt werden könne. Weiter sei zu berücksichtigen, dass das Arbeitsverhältnis gekündigt worden sei und der Beschwerdeführer sich nun auf den allgemeinen Arbeitsmarkt begeben müsse. Dabei sei von einem Invali deneinkommen von maximal Fr. 75‘000.-- auszugehen (konkrete Bemessung nach Vorlage des medizinischen Gutachtens) , wobei aufgrund der aktuellen me dizinischen Unterlagen offen sei, ob der Beschwerdeführer überhaupt ein 50 % Pensum durchstehe ( Urk. 1). 3. 3.1
Aufgrund der am 1. Juni 2009 erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug stellt sich in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG die Frage des Rentenanspruchs ab 1. Dezember 200 9. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer zu 50 % bei seinem bisherigen Arbeitgeber angestellt, was die Beschwerdegegnerin dazu ver anlasste, bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zuzuspre chen . Zu prüfen gilt es dabei vorderhand, ob das Invalideneinkommen anhand des kon kreten Arbeitsverh ältnisses ermittelt werden kann oder ob auf den allg meinen Arbeitsmarkt Bezug zu nehmen ist. 3.2
Aufgrund des fast vier Jahre andauernden Arbeitsverhältnisses und vor allem der Bemühungen im Zusammenhang mit dem Wiedereinstieg nach dem schwe ren Unfall kann
– zu mindest noch im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung – von einem beson der s stabilen Arbeitsverhältnis ausgegangen werden.
Hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer seine Leistungsfähigkeit in zumutbarer Weise vol l ausschöpft, ist aufgrund der zeitnahen medizinischen Akten grundsätzlich von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen ( vgl. Be richt von Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 2 6. Juni 2009, Urk. 9/15 S.
19). Dem Assessmentbericht vom 1 4. Dezember
2010 ist dem ge genüber zu entnehmen, dass aktuell bei einer 50%igen Präsenz von einer Leis tung von 80 % , also von einer de facto Leistung von 40 % in der ange stammten Tätigkeit ausgegangen werden könne. Massgebend sei dabei in erster Linie die tendenzielle Schmerzzunahme ( Urk. 11 S. 5). Aus d em Gutachten der Z.___ vom 3 1. Mai 2012 ergibt sich , dass im Zuge der angestrebten vollständi gen Reintegration in die angestammte Tätigkeit teilweise auch eine Leistung von 50 bis 60 % , teilweise 70 % erbracht wurde. Die für das Gutachten verant wortlichen Fachpersonen gingen abschliessend von einer grundsätzlichen Ar beitsfähigkeit von 6 Stunden pro Tag aus, sofern die Schmerzproblematik be einflusst werden könne ( Urk. 18/1 S. 44 und 82 ) . Aus den Akten ergibt sich so mit, dass zunächst ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ein vollstän diger Wiedereinstieg in die angestammt Tätigkeit geplant war (vgl. auch Kündi gungsschreiben, Urk. 3/6) . Auch wenn im Zuge der Bemühungen teilweise un bestrittenermassen ein Pensum von etwas mehr als 50 % erbracht werden konnte, zeigt der Verlauf, dass die Schmerzproblematik eine durchschnittliche Leistung von mehr als 50 % wohl nicht zuliess und dem Beschwerdeführer über längere Zeit auch nicht zugemutet werden konnte . Wenig überzeugend er scheint in die sem Zusammenhang die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Fachärzte der Z.___ , welche an die Beeinflussbarkeit der Schme rzproblematik ge knüpft ist. So zeigen die vorliegenden medizinischen Akten, dass gerade die Schmerzproblematik nur schwer zu beeinflussen ist und ein wesentliches Pro blem bei der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt (vgl. auch Bericht von Prof. Dr. med. B.___ , C.___ , vom 5. September 2013;
Urk. 25/2). Vor diesem Hintergrund darf mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausge gangen werden, dass der Beschwerdeführer sein Leistungsvermögen in der Zeit von Dezember 2009 bis März 2011 in zumutba rer Weise voll ausgeschöpft hat.
Zu prüfen bleibt zuletzt, ob die im Zuge des Arbeitsverhältnisses ausgerichtete Vergütung eine Soziallohnkomponente enthielt. Dem Arbeitgeberfragebogen vom 1 6. Juni 2009 ist diesbezüglich zu entnehmen, dass der Loh n der Arbeits leis tung entspricht ( Urk. 9/11 S.
3). Der Beschwerdeführer stehe seit dem 1. April 2008 in einem therapeutischen Arbeitsversuch und arbeite so lange es gehe. Seit dem 8. Juni 2009 sei er wieder zu 50 % arbeitsfähig geschrieben, ar beite aber so gut es gehe mehr ( Urk. 9/11 S.
5). Diese Angaben entsprechen denjenigen des Be schwer deführers im Gutachten der Z.___ , wonach im Zuge der voll ständigen Reintegration teils auch etwas mehr als eine 50%ige Leistung habe erbracht werden können ( Urk. 18/1 S.
44) . Auch wenn offen blei ben kann, ob dem Beschwerdeführer eine solche Leistung auf längere Sicht zu zumuten ist, kann für die Dauer des Arbeitsverhältnisses von Dezember 2009 bis März 2011 von einer durchschnittlichen Leistung von 50 % ausgegangen und die Ausrich tung eines Soziallohnes verneint werden. 3.3
Für die Dauer des Arbeitsverhältnisses beim bisherigen Arbeitgeber ist die Leis tungsbemessung der Beschwerdegegnerin somit nicht zu beanstanden. Für die Zeit vom 1. Dezember 2009 bis zum 3 1. März 2011 hat der Beschwerdeführer dem nac h Anspruch auf eine halbe Rente, weshalb die Beschwerde insoweit ab zu weisen ist.
Für die Zeit ab 1. April 2011 ist das Invalideneinkommen aufgrund der Kündi gung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung des allgemeinen Arbeits marktes zu ermitteln, wozu die Sache in teilweiser Gutheissung der Beschwerde an die B eschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Hinzuweisen ist dabei auf die Tat sache, dass die Erledigung des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens mittlerweile vergleichsweise erfolgt ist ( IV-Grad von 70 % , Urk. 25/1). Wie be reits mit Verfügung vom 2 3. Oktober 2014 ausgeführt, kann ein solcher Ver gleich nicht völlig frei erfolgen, sondern hat vielmehr die verfassungs mässigen Grundsätze wie Gesetz mässigkeit und Gleichbehandlung zu beachten, so dass er auch im Rahmen der Erledigung des IV-Verfahrens von Relevanz ist ( Urk. 26). Ob bei dieser Ausgangslage noch weitere medizinische Abklärungen nötig und sinnvoll sind, kann aus jetziger Sicht nicht beurteilt werden. 4.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin sowie dem Beschwerde führer je zur Hälfte aufzuerlegen.
Die teilweise Rückweisung einer Sache kommt einem teilweisen Obsiegen des Be schwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin dem nach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene, gekürzte Pro zess ent schädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, nament lich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig keit des Prozesses auf Fr. 2 ' 0 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Ver fügung vom 6. September 2010 für die Zeit ab 1. April 2011 insoweit aufgehoben wird, als ein Rentenanspruch von mehr als einer halben Rente verneint wurde, und es wird die Sache an die S ozalversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, zurück gewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdefüh rers ab 1. April 2011 neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine gekürzte Prozess ent schädigung von Fr. 2 ' 0 00 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Der im Jahre 1955 geborene X.___
war ab dem 1. März 2004 als Institutsdirektor bei der Y.___ angestellt. B ei einem gravierenden Skiunfall am 1. Januar 2008 erlitt er eine Plexusparese links und war in der Folge zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 9/7) . Ab April 2008 fand in der angestammten Tätigkeit ein therapeutische r Arbeitsversuch statt, ab dem 9. Juni 2009 bei einem Pensum von 50 % ( Urk. 9/11 , Urk. 9/14 S. 3 ). Am 1. Juni 2009 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich , IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/7). Nach erfolgten Abklä rungen stellte diese dem Versicherten mit Vorbescheid vom 1 4. Januar 2010 und Wir kung ab 1. Dezember 2009 – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 50 %
- die Ausrichtung einer halben Rente in Aussicht ( Urk. 9/35) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 6. September 2010 fest ( Urk. 9/47 = Urk. 2). Mit Schreiben vom 2 3. September 2010 erfolgte die Kündigung des Ar beitsver häl tnisses per 3 1. März 2011 ( Urk. 3/6).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch reali sierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Er werbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126
V 75 E.
3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. Augu st 2006 E. 4.2). 2.
E. 2 G egen die Verfügung vom 6. September 2010 erhob der Vertreter des Versi cher ten am 3. November 2010 Be schwerde und beantragte, es sei dem Beschwer de führer zufolge eines Invalidi tätsgrades von über 70 % eine ganze Rente zuzu sprechen. Weiter sei eine inter disziplinäre Begutachtung anzuordnen sowie eine öffentliche Gerichtsverhand lung durchzuführen; alles unter Kosten- und Ent schädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Dezember 2010 beantragte die Beschwerdegeg nerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8).
Mit Schreiben vom 2 8. Dezember 2010 reichte der Vertreter des Beschwerdefüh rers einen Assessmentbericht vom 1 4. Dezember 2010 ein (Urk. 10 f.); die Be schwerdegegnerin liess sich dazu nicht vernehmen ( Urk. 15). Am 1 6. November 2012 reichte die beschwerdeführende Partei weiter das im Unfallversicherungs verfahren ergangene Gutachten der Z.___ vom 3 1. Mai 2012 zu den Akten ( Urk. 17 f.), wozu die Beschwerdegegnerin ebenfalls keine Stellungnahme einreichte ( Urk. 21).
Mit Schreiben vom 5. September 2014 reichte der Vertreter des Beschwerde führers schliesslich die im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren ergangene Ver fügung vom 4. Juli 2014 betreffend ver gleichsweise Erledigung ( Zusprache einer Invalidenrente basierend auf einer Erwerbseinbusse von 70 % ) sowie wei tere medizinische Unterlagen ein ( Urk. 24 f.). Mit Schreiben vom 2 7. November 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die nicht besteh ende Bindungswirkung an die Invaliditäts einschätzung der Unfallversicherung auf eine Stellungnahme ( Urk. 28), was der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 1 0. Dezember 2014 zur Kennt nis gebracht wurde ( Urk. 29). Infolge mangelnder Verhandlungsbereitschaft der Beschwerdegegnerin verzichtete der Ver treter des Beschwerdeführers in der Folge auf die Durchführung einer Ge richts verhandlung ( Urk. 30, Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass dem Beschwerdeführer seit Juni 2009 seine bisherige Tätigkeit noch zu 50 % zu zumuten sei, was zu einem Invaliditätsgrad von 50 % führe. Mit Wirkung ab 1. September 2010 habe der Beschwerdeführer demnach einen Anspruch auf eine halbe Rente, die Verfügung für die Zeit vom 1. Dezember 2009 bis August 2010 werde nach Abschluss des Verrechnungsverfahrens zugestellt ( Urk. 2).
E. 2.2 Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass es sich aufgrund des guten Verhältnisses zum Arbeitgeber um eine Proforma -Arbeitsfähigkeit von 50 % handle und ein Teil des ausgerichteten Lohnes als Soziallohn zu erachten sei. Dabei sei vom Invalideneinkommen zu mindest ein Abzug von 20 % zu gewähren, wobei das konkrete Ausmass des Soziallohnes erst nach einem ausführlichen Gutachten über die tatsächliche Leistungsfähigkeit bestimmt werden könne. Weiter sei zu berücksichtigen, dass das Arbeitsverhältnis gekündigt worden sei und der Beschwerdeführer sich nun auf den allgemeinen Arbeitsmarkt begeben müsse. Dabei sei von einem Invali deneinkommen von maximal Fr. 75‘000.-- auszugehen (konkrete Bemessung nach Vorlage des medizinischen Gutachtens) , wobei aufgrund der aktuellen me dizinischen Unterlagen offen sei, ob der Beschwerdeführer überhaupt ein 50 % Pensum durchstehe ( Urk. 1). 3. 3.1
Aufgrund der am 1. Juni 2009 erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug stellt sich in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG die Frage des Rentenanspruchs ab 1. Dezember 200 9. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer zu 50 % bei seinem bisherigen Arbeitgeber angestellt, was die Beschwerdegegnerin dazu ver anlasste, bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zuzuspre chen . Zu prüfen gilt es dabei vorderhand, ob das Invalideneinkommen anhand des kon kreten Arbeitsverh ältnisses ermittelt werden kann oder ob auf den allg meinen Arbeitsmarkt Bezug zu nehmen ist. 3.2
Aufgrund des fast vier Jahre andauernden Arbeitsverhältnisses und vor allem der Bemühungen im Zusammenhang mit dem Wiedereinstieg nach dem schwe ren Unfall kann
– zu mindest noch im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung – von einem beson der s stabilen Arbeitsverhältnis ausgegangen werden.
Hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer seine Leistungsfähigkeit in zumutbarer Weise vol l ausschöpft, ist aufgrund der zeitnahen medizinischen Akten grundsätzlich von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen ( vgl. Be richt von Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 2 6. Juni 2009, Urk. 9/15 S.
19). Dem Assessmentbericht vom 1 4. Dezember
2010 ist dem ge genüber zu entnehmen, dass aktuell bei einer 50%igen Präsenz von einer Leis tung von 80 % , also von einer de facto Leistung von 40 % in der ange stammten Tätigkeit ausgegangen werden könne. Massgebend sei dabei in erster Linie die tendenzielle Schmerzzunahme ( Urk.
E. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alter s jahres folgt ( Abs. 1).
E. 11 S. 5). Aus d em Gutachten der Z.___ vom 3 1. Mai 2012 ergibt sich , dass im Zuge der angestrebten vollständi gen Reintegration in die angestammte Tätigkeit teilweise auch eine Leistung von 50 bis 60 % , teilweise 70 % erbracht wurde. Die für das Gutachten verant wortlichen Fachpersonen gingen abschliessend von einer grundsätzlichen Ar beitsfähigkeit von 6 Stunden pro Tag aus, sofern die Schmerzproblematik be einflusst werden könne ( Urk. 18/1 S. 44 und 82 ) . Aus den Akten ergibt sich so mit, dass zunächst ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ein vollstän diger Wiedereinstieg in die angestammt Tätigkeit geplant war (vgl. auch Kündi gungsschreiben, Urk. 3/6) . Auch wenn im Zuge der Bemühungen teilweise un bestrittenermassen ein Pensum von etwas mehr als 50 % erbracht werden konnte, zeigt der Verlauf, dass die Schmerzproblematik eine durchschnittliche Leistung von mehr als 50 % wohl nicht zuliess und dem Beschwerdeführer über längere Zeit auch nicht zugemutet werden konnte . Wenig überzeugend er scheint in die sem Zusammenhang die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Fachärzte der Z.___ , welche an die Beeinflussbarkeit der Schme rzproblematik ge knüpft ist. So zeigen die vorliegenden medizinischen Akten, dass gerade die Schmerzproblematik nur schwer zu beeinflussen ist und ein wesentliches Pro blem bei der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt (vgl. auch Bericht von Prof. Dr. med. B.___ , C.___ , vom 5. September 2013;
Urk. 25/2). Vor diesem Hintergrund darf mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausge gangen werden, dass der Beschwerdeführer sein Leistungsvermögen in der Zeit von Dezember 2009 bis März 2011 in zumutba rer Weise voll ausgeschöpft hat.
Zu prüfen bleibt zuletzt, ob die im Zuge des Arbeitsverhältnisses ausgerichtete Vergütung eine Soziallohnkomponente enthielt. Dem Arbeitgeberfragebogen vom 1 6. Juni 2009 ist diesbezüglich zu entnehmen, dass der Loh n der Arbeits leis tung entspricht ( Urk. 9/11 S.
3). Der Beschwerdeführer stehe seit dem 1. April 2008 in einem therapeutischen Arbeitsversuch und arbeite so lange es gehe. Seit dem 8. Juni 2009 sei er wieder zu 50 % arbeitsfähig geschrieben, ar beite aber so gut es gehe mehr ( Urk. 9/11 S.
5). Diese Angaben entsprechen denjenigen des Be schwer deführers im Gutachten der Z.___ , wonach im Zuge der voll ständigen Reintegration teils auch etwas mehr als eine 50%ige Leistung habe erbracht werden können ( Urk. 18/1 S.
44) . Auch wenn offen blei ben kann, ob dem Beschwerdeführer eine solche Leistung auf längere Sicht zu zumuten ist, kann für die Dauer des Arbeitsverhältnisses von Dezember 2009 bis März 2011 von einer durchschnittlichen Leistung von 50 % ausgegangen und die Ausrich tung eines Soziallohnes verneint werden. 3.3
Für die Dauer des Arbeitsverhältnisses beim bisherigen Arbeitgeber ist die Leis tungsbemessung der Beschwerdegegnerin somit nicht zu beanstanden. Für die Zeit vom 1. Dezember 2009 bis zum 3 1. März 2011 hat der Beschwerdeführer dem nac h Anspruch auf eine halbe Rente, weshalb die Beschwerde insoweit ab zu weisen ist.
Für die Zeit ab 1. April 2011 ist das Invalideneinkommen aufgrund der Kündi gung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung des allgemeinen Arbeits marktes zu ermitteln, wozu die Sache in teilweiser Gutheissung der Beschwerde an die B eschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Hinzuweisen ist dabei auf die Tat sache, dass die Erledigung des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens mittlerweile vergleichsweise erfolgt ist ( IV-Grad von 70 % , Urk. 25/1). Wie be reits mit Verfügung vom 2 3. Oktober 2014 ausgeführt, kann ein solcher Ver gleich nicht völlig frei erfolgen, sondern hat vielmehr die verfassungs mässigen Grundsätze wie Gesetz mässigkeit und Gleichbehandlung zu beachten, so dass er auch im Rahmen der Erledigung des IV-Verfahrens von Relevanz ist ( Urk. 26). Ob bei dieser Ausgangslage noch weitere medizinische Abklärungen nötig und sinnvoll sind, kann aus jetziger Sicht nicht beurteilt werden. 4.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin sowie dem Beschwerde führer je zur Hälfte aufzuerlegen.
Die teilweise Rückweisung einer Sache kommt einem teilweisen Obsiegen des Be schwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin dem nach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene, gekürzte Pro zess ent schädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, nament lich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig keit des Prozesses auf Fr. 2 ' 0 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Ver fügung vom 6. September 2010 für die Zeit ab 1. April 2011 insoweit aufgehoben wird, als ein Rentenanspruch von mehr als einer halben Rente verneint wurde, und es wird die Sache an die S ozalversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, zurück gewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdefüh rers ab 1. April 2011 neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine gekürzte Prozess ent schädigung von Fr. 2 ' 0 00 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2010.01060 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom
2. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der im Jahre 1955 geborene X.___
war ab dem 1. März 2004 als Institutsdirektor bei der Y.___ angestellt. B ei einem gravierenden Skiunfall am 1. Januar 2008 erlitt er eine Plexusparese links und war in der Folge zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 9/7) . Ab April 2008 fand in der angestammten Tätigkeit ein therapeutische r Arbeitsversuch statt, ab dem 9. Juni 2009 bei einem Pensum von 50 % ( Urk. 9/11 , Urk. 9/14 S. 3 ). Am 1. Juni 2009 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich , IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/7). Nach erfolgten Abklä rungen stellte diese dem Versicherten mit Vorbescheid vom 1 4. Januar 2010 und Wir kung ab 1. Dezember 2009 – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 50 %
- die Ausrichtung einer halben Rente in Aussicht ( Urk. 9/35) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 6. September 2010 fest ( Urk. 9/47 = Urk. 2). Mit Schreiben vom 2 3. September 2010 erfolgte die Kündigung des Ar beitsver häl tnisses per 3 1. März 2011 ( Urk. 3/6). 2.
G egen die Verfügung vom 6. September 2010 erhob der Vertreter des Versi cher ten am 3. November 2010 Be schwerde und beantragte, es sei dem Beschwer de führer zufolge eines Invalidi tätsgrades von über 70 % eine ganze Rente zuzu sprechen. Weiter sei eine inter disziplinäre Begutachtung anzuordnen sowie eine öffentliche Gerichtsverhand lung durchzuführen; alles unter Kosten- und Ent schädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Dezember 2010 beantragte die Beschwerdegeg nerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8).
Mit Schreiben vom 2 8. Dezember 2010 reichte der Vertreter des Beschwerdefüh rers einen Assessmentbericht vom 1 4. Dezember 2010 ein (Urk. 10 f.); die Be schwerdegegnerin liess sich dazu nicht vernehmen ( Urk. 15). Am 1 6. November 2012 reichte die beschwerdeführende Partei weiter das im Unfallversicherungs verfahren ergangene Gutachten der Z.___ vom 3 1. Mai 2012 zu den Akten ( Urk. 17 f.), wozu die Beschwerdegegnerin ebenfalls keine Stellungnahme einreichte ( Urk. 21).
Mit Schreiben vom 5. September 2014 reichte der Vertreter des Beschwerde führers schliesslich die im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren ergangene Ver fügung vom 4. Juli 2014 betreffend ver gleichsweise Erledigung ( Zusprache einer Invalidenrente basierend auf einer Erwerbseinbusse von 70 % ) sowie wei tere medizinische Unterlagen ein ( Urk. 24 f.). Mit Schreiben vom 2 7. November 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die nicht besteh ende Bindungswirkung an die Invaliditäts einschätzung der Unfallversicherung auf eine Stellungnahme ( Urk. 28), was der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 1 0. Dezember 2014 zur Kennt nis gebracht wurde ( Urk. 29). Infolge mangelnder Verhandlungsbereitschaft der Beschwerdegegnerin verzichtete der Ver treter des Beschwerdeführers in der Folge auf die Durchführung einer Ge richts verhandlung ( Urk. 30, Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschrän kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbs unfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alter s jahres folgt ( Abs. 1). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch reali sierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Er werbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126
V 75 E.
3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. Augu st 2006 E. 4.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass dem Beschwerdeführer seit Juni 2009 seine bisherige Tätigkeit noch zu 50 % zu zumuten sei, was zu einem Invaliditätsgrad von 50 % führe. Mit Wirkung ab 1. September 2010 habe der Beschwerdeführer demnach einen Anspruch auf eine halbe Rente, die Verfügung für die Zeit vom 1. Dezember 2009 bis August 2010 werde nach Abschluss des Verrechnungsverfahrens zugestellt ( Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass es sich aufgrund des guten Verhältnisses zum Arbeitgeber um eine Proforma -Arbeitsfähigkeit von 50 % handle und ein Teil des ausgerichteten Lohnes als Soziallohn zu erachten sei. Dabei sei vom Invalideneinkommen zu mindest ein Abzug von 20 % zu gewähren, wobei das konkrete Ausmass des Soziallohnes erst nach einem ausführlichen Gutachten über die tatsächliche Leistungsfähigkeit bestimmt werden könne. Weiter sei zu berücksichtigen, dass das Arbeitsverhältnis gekündigt worden sei und der Beschwerdeführer sich nun auf den allgemeinen Arbeitsmarkt begeben müsse. Dabei sei von einem Invali deneinkommen von maximal Fr. 75‘000.-- auszugehen (konkrete Bemessung nach Vorlage des medizinischen Gutachtens) , wobei aufgrund der aktuellen me dizinischen Unterlagen offen sei, ob der Beschwerdeführer überhaupt ein 50 % Pensum durchstehe ( Urk. 1). 3. 3.1
Aufgrund der am 1. Juni 2009 erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug stellt sich in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG die Frage des Rentenanspruchs ab 1. Dezember 200 9. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer zu 50 % bei seinem bisherigen Arbeitgeber angestellt, was die Beschwerdegegnerin dazu ver anlasste, bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zuzuspre chen . Zu prüfen gilt es dabei vorderhand, ob das Invalideneinkommen anhand des kon kreten Arbeitsverh ältnisses ermittelt werden kann oder ob auf den allg meinen Arbeitsmarkt Bezug zu nehmen ist. 3.2
Aufgrund des fast vier Jahre andauernden Arbeitsverhältnisses und vor allem der Bemühungen im Zusammenhang mit dem Wiedereinstieg nach dem schwe ren Unfall kann
– zu mindest noch im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung – von einem beson der s stabilen Arbeitsverhältnis ausgegangen werden.
Hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer seine Leistungsfähigkeit in zumutbarer Weise vol l ausschöpft, ist aufgrund der zeitnahen medizinischen Akten grundsätzlich von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen ( vgl. Be richt von Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 2 6. Juni 2009, Urk. 9/15 S.
19). Dem Assessmentbericht vom 1 4. Dezember
2010 ist dem ge genüber zu entnehmen, dass aktuell bei einer 50%igen Präsenz von einer Leis tung von 80 % , also von einer de facto Leistung von 40 % in der ange stammten Tätigkeit ausgegangen werden könne. Massgebend sei dabei in erster Linie die tendenzielle Schmerzzunahme ( Urk. 11 S. 5). Aus d em Gutachten der Z.___ vom 3 1. Mai 2012 ergibt sich , dass im Zuge der angestrebten vollständi gen Reintegration in die angestammte Tätigkeit teilweise auch eine Leistung von 50 bis 60 % , teilweise 70 % erbracht wurde. Die für das Gutachten verant wortlichen Fachpersonen gingen abschliessend von einer grundsätzlichen Ar beitsfähigkeit von 6 Stunden pro Tag aus, sofern die Schmerzproblematik be einflusst werden könne ( Urk. 18/1 S. 44 und 82 ) . Aus den Akten ergibt sich so mit, dass zunächst ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ein vollstän diger Wiedereinstieg in die angestammt Tätigkeit geplant war (vgl. auch Kündi gungsschreiben, Urk. 3/6) . Auch wenn im Zuge der Bemühungen teilweise un bestrittenermassen ein Pensum von etwas mehr als 50 % erbracht werden konnte, zeigt der Verlauf, dass die Schmerzproblematik eine durchschnittliche Leistung von mehr als 50 % wohl nicht zuliess und dem Beschwerdeführer über längere Zeit auch nicht zugemutet werden konnte . Wenig überzeugend er scheint in die sem Zusammenhang die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Fachärzte der Z.___ , welche an die Beeinflussbarkeit der Schme rzproblematik ge knüpft ist. So zeigen die vorliegenden medizinischen Akten, dass gerade die Schmerzproblematik nur schwer zu beeinflussen ist und ein wesentliches Pro blem bei der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt (vgl. auch Bericht von Prof. Dr. med. B.___ , C.___ , vom 5. September 2013;
Urk. 25/2). Vor diesem Hintergrund darf mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausge gangen werden, dass der Beschwerdeführer sein Leistungsvermögen in der Zeit von Dezember 2009 bis März 2011 in zumutba rer Weise voll ausgeschöpft hat.
Zu prüfen bleibt zuletzt, ob die im Zuge des Arbeitsverhältnisses ausgerichtete Vergütung eine Soziallohnkomponente enthielt. Dem Arbeitgeberfragebogen vom 1 6. Juni 2009 ist diesbezüglich zu entnehmen, dass der Loh n der Arbeits leis tung entspricht ( Urk. 9/11 S.
3). Der Beschwerdeführer stehe seit dem 1. April 2008 in einem therapeutischen Arbeitsversuch und arbeite so lange es gehe. Seit dem 8. Juni 2009 sei er wieder zu 50 % arbeitsfähig geschrieben, ar beite aber so gut es gehe mehr ( Urk. 9/11 S.
5). Diese Angaben entsprechen denjenigen des Be schwer deführers im Gutachten der Z.___ , wonach im Zuge der voll ständigen Reintegration teils auch etwas mehr als eine 50%ige Leistung habe erbracht werden können ( Urk. 18/1 S.
44) . Auch wenn offen blei ben kann, ob dem Beschwerdeführer eine solche Leistung auf längere Sicht zu zumuten ist, kann für die Dauer des Arbeitsverhältnisses von Dezember 2009 bis März 2011 von einer durchschnittlichen Leistung von 50 % ausgegangen und die Ausrich tung eines Soziallohnes verneint werden. 3.3
Für die Dauer des Arbeitsverhältnisses beim bisherigen Arbeitgeber ist die Leis tungsbemessung der Beschwerdegegnerin somit nicht zu beanstanden. Für die Zeit vom 1. Dezember 2009 bis zum 3 1. März 2011 hat der Beschwerdeführer dem nac h Anspruch auf eine halbe Rente, weshalb die Beschwerde insoweit ab zu weisen ist.
Für die Zeit ab 1. April 2011 ist das Invalideneinkommen aufgrund der Kündi gung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung des allgemeinen Arbeits marktes zu ermitteln, wozu die Sache in teilweiser Gutheissung der Beschwerde an die B eschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Hinzuweisen ist dabei auf die Tat sache, dass die Erledigung des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens mittlerweile vergleichsweise erfolgt ist ( IV-Grad von 70 % , Urk. 25/1). Wie be reits mit Verfügung vom 2 3. Oktober 2014 ausgeführt, kann ein solcher Ver gleich nicht völlig frei erfolgen, sondern hat vielmehr die verfassungs mässigen Grundsätze wie Gesetz mässigkeit und Gleichbehandlung zu beachten, so dass er auch im Rahmen der Erledigung des IV-Verfahrens von Relevanz ist ( Urk. 26). Ob bei dieser Ausgangslage noch weitere medizinische Abklärungen nötig und sinnvoll sind, kann aus jetziger Sicht nicht beurteilt werden. 4.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin sowie dem Beschwerde führer je zur Hälfte aufzuerlegen.
Die teilweise Rückweisung einer Sache kommt einem teilweisen Obsiegen des Be schwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin dem nach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene, gekürzte Pro zess ent schädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, nament lich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig keit des Prozesses auf Fr. 2 ' 0 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Ver fügung vom 6. September 2010 für die Zeit ab 1. April 2011 insoweit aufgehoben wird, als ein Rentenanspruch von mehr als einer halben Rente verneint wurde, und es wird die Sache an die S ozalversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, zurück gewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdefüh rers ab 1. April 2011 neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine gekürzte Prozess ent schädigung von Fr. 2 ' 0 00 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty