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IV.2010.00938

Rente

Zürich SozVersG · 2012-04-27 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1956, Inhaber eines als Aktiengesellschaft betriebenen Restaurants (Urk. 6/35/40), arbeitete als Koch und Restaurateur in einer Pizzeria. Am 18. Mai 2003 meldete er sich wegen Armbeschwerden bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen an (Urk. 6/2/1-7). Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Situation (Urk. 6/7/1-4 und 6/9-6/15) sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. September 2004 eine vom 1. Mai bis zum 30. September 2003 befristete ganze Invalidenrente nebst Zusatzrente für die Ehefrau und eine Kinderrente zu (Urk. 6/19/1-4 in Verbindung mit Urk. 6/16/1-2 [Feststellungsblatt für den Be schluss vom 12. August 2004]). 1.2

Am 10. Februar 2009 meldete sich der Versicherte mit dem Hinweis auf drei Herzinfarkte und psychische Probleme erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/23/1-10). Die IV-Stelle zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 6/29/1-22) und klärte sowohl die m edizinische als auch die erwerb liche Situation erneut ab (Urk. 6/28, 6/30/1-4, 6/31/1-6, 6/34/1-10, 6/35/1-44 und 6/38/1-4). Mit Schreiben vom 19. August 2009 verneinte sie einen An spruch auf berufliche Massnahmen „zurzeit“ und stellte einen neuen Entscheid darüber in Aussicht (Urk. 6/37/1-2).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 9. April 2010; Urk. 6/41/1-3) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 8. September 2010 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 68 % mit Wirkung ab dem 1. August 2009 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 2 = 6/47/1-7; vgl. das Fest stellungsblatt für den Beschluss vom 9. April 2010; Urk. 6/39/1-7). Die Renten nachzahlung von Fr. 17'953.-- verrechnete sie mit einer Forderung der Aus gleichskasse GastroSocial (Urk. 6/47/3). 2.

Mit Zuschrift vom 1. Oktober 2010 erhob der Versicherte gegen die Verfügung vom 8. September 2010 Beschwerde und machte geltend, er sei auf den von der Invalidenversicherung abgezogenen Betrag von Fr. 17'000.-- angewiesen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 8. November 2010 schloss die IV-Stelle mit Bezug auf die IV-Rente auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Die Aus gleichskasse GastroSocial nahm am 6. Dezember 2010 zur Verrechnung Stel lung und beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Innert Frist ging keine Replik des Versicherten ein (Urk. 11).

Mit Schreiben vom 23. Mai 2011 orientierte die Tochter des Versicherten die Sozialversicherungsanstalt darüber, dass sich ihr Vater gegenwärtig in einer schwierigen Lebensphase befinde und seit vier Monaten in Tunesien in psycho logischer Behandlung sei, weshalb er sich noch nicht habe melden können. Er fordere den Betrag von Fr. 35'974.30 zurück (Urk. 14). Das Schreiben wurde dem Gericht am 8. Juni 2011 zugestellt (Urk. 15). Am 7.

September 2011 über mittelte die IV-Stelle dem Gericht eine vom 3. August 2011 datierende Telefon notiz, wonach sich der Versicherte in Tunesien aufhalte und einen weiteren Herzinfarkt erlitten habe. Die Wohnortgemeinde Z.___ habe den Versicher ten mit unbekanntem Aufenthaltsort abgemeldet (Urk. 16-18).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.

Mit der Nachzahlung der rückwirkend zugesprochenen Invalidenrente in der Höhe von Fr. 17'953.-- wurde sodann eine Forderung der Ausgleichskasse GastroSocial aus Schadenersatzansprüchen gemäss Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) verrechnet.

Der Beschwerdeführer ficht weder die Höhe noch den Beginn der ihm ab dem 1. August 2009 zugesprochenen Dreiviertelsrente an (Urk. 1).

Streitig und zu prüfen ist demnach einzig die Verrechnung der Rentennachzah lung mit Ausständen bei der Ausgleichskasse GastroSocial im Betrag von Fr. 17'953.--. Diese stützt sich bei der angeordneten Verrechnung auf den Kon kursverlustschein vom 13. Februar 2009 (Urk. 10/19) im Betrag von Fr. 35'974.30 (Urk. 9). 3. 3.1

Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) erfasst die sozialversicherungsrechtliche Verrechnung nicht, weshalb sich die Verrechnung nach den zweigeigenen Regelungen richtet (Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, SBVR, 2. Auflage 2006, S. 1335 N 407 mit Hinweis auf BGE 130 V 509 und 125 V 323).

Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sieht vor, dass hinsichtlich der Verrechnung im Rahmen der Invaliden versicherung Art. 20 Abs. 2 AHVG sinngemäss Anwendung findet. Demnach können unter anderem die Forderungen aufgrund des AHVG mit fälligen Leistungen verrech net werden (Art. 20 Abs. 2 lit . a AHVG). Dieser Ver rechnung zugänglich sind alle Arten von Geldleistungspflichten und alle Forderungen und Gutha ben des genannten Sozialversicherungszweigs ( Schlauri , Die zweigübergreifende Ver rechnung und weitere Instrumente der Vollstre ckungs koordination des Sozial versicherungsgerichts, in: Sozialversicherungs rechtsta gung 2004, S. 144 unten).

Insbesondere lässt es die Rechtsprechung zu, dass eine Schadenersatzforderung nach Art. 52 AHVG nicht nur mit Rentennachzahlungen, sondern sogar mit ei ner laufenden Rente der ersatzpflichtigen Person verrechnet wird, soweit nicht in das Existenzminimum der betreffenden Person eingegriffen wird (BGE 130 V 511 E. 2.4, 107 V 72; Kieser, a.a.O., S. 1295 N 269; Wegleitung des Bundesam tes für Sozialversicherung über die Renten, RWL, Rz 10917 und Rz 10919).

Diese Bestimmung betreffend die Verrechnung hat zwingenden Charakter, und die Ausgleichskassen sind im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nicht nur befugt, sondern sogar verpflichtet, geschuldete Beiträge mit fälligen Leistungen zu verrechnen (BGE 115 V 342, 111 V 102). 3.2

Für die Berechnung des Notbedarfs sind die betreibungsrechtlichen Regeln anzu wenden (BGE 115 V 343). Allerdings gestaltet sich die Wahrung des Exis tenzminimums unterschiedlich, je nachdem, ob der Verrechnungsabzug an der laufenden Rente vorgenommen wird oder ob er eine Rentennachzahlungs summe beschlägt ( Schlauri , a.a.O., S. 150). Zudem kommt die grundsätzlich auch bei Rentennachzahlungen zu beachtende Verrechnungsschranke des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht zum Zug, wenn die versicherte Person in der Zeit, für welche ihr nachträglich Invalidenrenten zugespro chen wurden, Sozialhilfe genossen hat und ihr Existenzminimum so sicherge stellt war (BGE 121 V 26 E. 4d). 4. 4.1

Fest steht nach der Aktenlage, dass über die vom Beschwerdeführer am 29. August 1988 gegründete A.___ AG, welche den Betrieb von Restaurants bezweckte, am 6. September 2007 der Konkurs eröffnet worden ist und die Ge sellschaft gemäss dem Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Oktober 2007 aufgelöst wurde (Urk. 6/35/2-3). Dabei kam die Ausgleichs kasse mit ihrer Forderung für ausstehende Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 43'037.45, abzüglich eines Treffnisses von Fr. 7'063.15, im Betrag von Fr. 35'974.30 zu Verlust (Verlustausweis vom 13. Februar 2009; Urk. 10/19). Mit Schadenersatzverfügungen vom 20. März 2009 verpflichtete die Ausgleichskasse den Beschwerdeführer als ehemaligen Verwaltungsrat der konkursiten

A.___ AG zur Bezahlung von Schadenersatz im Gesamtbetrag Fr. 29'809.85 (nämlich Fr. 3'243.-- Restanz betreffend die 2006 ausbezahlte und Fr. 26'566.85 betreffend die bis zum 9. Oktober 2007 ausbezahlte Lohnsumme; Urk. 10/20 und 10/21). Die Schadenersatzverfügungen sind in Ermangelung ei ner hiergegen erhobenen Einsprache rechtskräftig und vollstreckbar (Urk. 9 S. 2). In diesem somit rechtskräftig verfügten Betrag von Fr. 29'809.85 zuzüglich Fr. 50.-- Mahngebühren und Fr. 330.7 5 Kosten erhielt die Ausgleichs kasse zu dem am 7. Juni 2010 einen Pfändungsverlustschein (Urk. 10/22).

Aufgrund der Akten ist die Forderung der Ausgleichskasse ausgewiesen, wes halb einer Verrechnung grundsätzlich nichts entgegensteht. 4.2

Die Beschwerdegegnerin bezifferte die Rentennachzahlung für die Zeit vom 1. August 2009 bis zum 31. August 2010 mit Fr. 17'953.-- (13 Monate à Fr. 1'381.--). Die laufende Rente für den Monat September 2010 im Betrag von Fr. 1'381.-- wurde dem Beschwerdeführer überwiesen (Urk. 2 letzte Seite). Der dem Beschwerdeführer zustehende Anspruch blieb - wie erwähnt (E. 2) - un bestritten (Urk. 1). Damit ergibt sich, dass die Ausgleichskasse GastroSocial ihre Forderung ausschliesslich mit der Nachzahlung der Invalidenrente im Betrag von Fr. 17'953.-- verrechnet hat, währenddem die laufende Rente nicht tangiert wurde.

Dennoch stellt sich die Frage, ob mit der Verrechnung der Rentennachzahlung in das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Versicherten eingegriffen worden ist ( Rz 10921 RWL). Zu diesem Punkt hat sich die Ausgleichskasse GastroSocial nicht geäussert, und sie ist dieser Frage vorgängig offensichtlich nicht nachgegangen, finden sich in den eingereichten Kassenakten (Urk. 10/1-22) hierzu doch keinerlei Unterlagen. Da den Akten auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Beschwerdeführer in der Zeit ab dem 1. August 2009 Sozialhilfeleistungen bezogen hätte (Urk. 6/23/4), so dass sein Lebensun terhalt gedeckt gewesen wäre, ist die Verrechnung mit der Rentennachzahlung nur rechtens, wenn das Existenzminimum des Versicherten in der Zeit vom 1. August 2009 bis zum 31. August 2010 gedeckt war.

In dieser Hinsicht erweist sich die Sache als nicht spruchreif. Sie ist daher unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 8. September 2010, soweit sie sich auf die Verrechnung der Rentennachzahlung bezieht, an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit diese das Existenzminimum ermittle und her nach über eine allfällige Verrechnung neu verfüge. 5.

Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenlos (Art. 69 Abs. 1 bis IVG; BGE 125 V 318). Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. September 2010, soweit sie sich auf die Verrechnung im Umfang von Fr. 17'953.-- bezieht, aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über die Verrechnung neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Ausgleichskasse GastroSocial - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin SpitzHäny

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1956, Inhaber eines als Aktiengesellschaft betriebenen Restaurants (Urk. 6/35/40), arbeitete als Koch und Restaurateur in einer Pizzeria. Am 18. Mai 2003 meldete er sich wegen Armbeschwerden bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen an (Urk. 6/2/1-7). Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Situation (Urk. 6/7/1-4 und 6/9-6/15) sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. September 2004 eine vom 1. Mai bis zum 30. September 2003 befristete ganze Invalidenrente nebst Zusatzrente für die Ehefrau und eine Kinderrente zu (Urk. 6/19/1-4 in Verbindung mit Urk. 6/16/1-2 [Feststellungsblatt für den Be schluss vom 12. August 2004]).

E. 1.2 Am 10. Februar 2009 meldete sich der Versicherte mit dem Hinweis auf drei Herzinfarkte und psychische Probleme erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/23/1-10). Die IV-Stelle zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 6/29/1-22) und klärte sowohl die m edizinische als auch die erwerb liche Situation erneut ab (Urk. 6/28, 6/30/1-4, 6/31/1-6, 6/34/1-10, 6/35/1-44 und 6/38/1-4). Mit Schreiben vom 19. August 2009 verneinte sie einen An spruch auf berufliche Massnahmen „zurzeit“ und stellte einen neuen Entscheid darüber in Aussicht (Urk. 6/37/1-2).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 9. April 2010; Urk. 6/41/1-3) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 8. September 2010 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 68 % mit Wirkung ab dem 1. August 2009 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 2 = 6/47/1-7; vgl. das Fest stellungsblatt für den Beschluss vom 9. April 2010; Urk. 6/39/1-7). Die Renten nachzahlung von Fr. 17'953.-- verrechnete sie mit einer Forderung der Aus gleichskasse GastroSocial (Urk. 6/47/3).

E. 2 Mit der Nachzahlung der rückwirkend zugesprochenen Invalidenrente in der Höhe von Fr. 17'953.-- wurde sodann eine Forderung der Ausgleichskasse GastroSocial aus Schadenersatzansprüchen gemäss Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) verrechnet.

Der Beschwerdeführer ficht weder die Höhe noch den Beginn der ihm ab dem 1. August 2009 zugesprochenen Dreiviertelsrente an (Urk. 1).

Streitig und zu prüfen ist demnach einzig die Verrechnung der Rentennachzah lung mit Ausständen bei der Ausgleichskasse GastroSocial im Betrag von Fr. 17'953.--. Diese stützt sich bei der angeordneten Verrechnung auf den Kon kursverlustschein vom 13. Februar 2009 (Urk. 10/19) im Betrag von Fr. 35'974.30 (Urk. 9).

E. 3.1 Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) erfasst die sozialversicherungsrechtliche Verrechnung nicht, weshalb sich die Verrechnung nach den zweigeigenen Regelungen richtet (Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, SBVR, 2. Auflage 2006, S. 1335 N 407 mit Hinweis auf BGE 130 V 509 und 125 V 323).

Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sieht vor, dass hinsichtlich der Verrechnung im Rahmen der Invaliden versicherung Art. 20 Abs. 2 AHVG sinngemäss Anwendung findet. Demnach können unter anderem die Forderungen aufgrund des AHVG mit fälligen Leistungen verrech net werden (Art. 20 Abs. 2 lit . a AHVG). Dieser Ver rechnung zugänglich sind alle Arten von Geldleistungspflichten und alle Forderungen und Gutha ben des genannten Sozialversicherungszweigs ( Schlauri , Die zweigübergreifende Ver rechnung und weitere Instrumente der Vollstre ckungs koordination des Sozial versicherungsgerichts, in: Sozialversicherungs rechtsta gung 2004, S. 144 unten).

Insbesondere lässt es die Rechtsprechung zu, dass eine Schadenersatzforderung nach Art. 52 AHVG nicht nur mit Rentennachzahlungen, sondern sogar mit ei ner laufenden Rente der ersatzpflichtigen Person verrechnet wird, soweit nicht in das Existenzminimum der betreffenden Person eingegriffen wird (BGE 130 V 511 E. 2.4, 107 V 72; Kieser, a.a.O., S. 1295 N 269; Wegleitung des Bundesam tes für Sozialversicherung über die Renten, RWL, Rz 10917 und Rz 10919).

Diese Bestimmung betreffend die Verrechnung hat zwingenden Charakter, und die Ausgleichskassen sind im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nicht nur befugt, sondern sogar verpflichtet, geschuldete Beiträge mit fälligen Leistungen zu verrechnen (BGE 115 V 342, 111 V 102).

E. 3.2 Für die Berechnung des Notbedarfs sind die betreibungsrechtlichen Regeln anzu wenden (BGE 115 V 343). Allerdings gestaltet sich die Wahrung des Exis tenzminimums unterschiedlich, je nachdem, ob der Verrechnungsabzug an der laufenden Rente vorgenommen wird oder ob er eine Rentennachzahlungs summe beschlägt ( Schlauri , a.a.O., S. 150). Zudem kommt die grundsätzlich auch bei Rentennachzahlungen zu beachtende Verrechnungsschranke des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht zum Zug, wenn die versicherte Person in der Zeit, für welche ihr nachträglich Invalidenrenten zugespro chen wurden, Sozialhilfe genossen hat und ihr Existenzminimum so sicherge stellt war (BGE 121 V 26 E. 4d).

E. 4.1 Fest steht nach der Aktenlage, dass über die vom Beschwerdeführer am 29. August 1988 gegründete A.___ AG, welche den Betrieb von Restaurants bezweckte, am 6. September 2007 der Konkurs eröffnet worden ist und die Ge sellschaft gemäss dem Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Oktober 2007 aufgelöst wurde (Urk. 6/35/2-3). Dabei kam die Ausgleichs kasse mit ihrer Forderung für ausstehende Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 43'037.45, abzüglich eines Treffnisses von Fr. 7'063.15, im Betrag von Fr. 35'974.30 zu Verlust (Verlustausweis vom 13. Februar 2009; Urk. 10/19). Mit Schadenersatzverfügungen vom 20. März 2009 verpflichtete die Ausgleichskasse den Beschwerdeführer als ehemaligen Verwaltungsrat der konkursiten

A.___ AG zur Bezahlung von Schadenersatz im Gesamtbetrag Fr. 29'809.85 (nämlich Fr. 3'243.-- Restanz betreffend die 2006 ausbezahlte und Fr. 26'566.85 betreffend die bis zum 9. Oktober 2007 ausbezahlte Lohnsumme; Urk. 10/20 und 10/21). Die Schadenersatzverfügungen sind in Ermangelung ei ner hiergegen erhobenen Einsprache rechtskräftig und vollstreckbar (Urk. 9 S. 2). In diesem somit rechtskräftig verfügten Betrag von Fr. 29'809.85 zuzüglich Fr. 50.-- Mahngebühren und Fr. 330.7

E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin bezifferte die Rentennachzahlung für die Zeit vom 1. August 2009 bis zum 31. August 2010 mit Fr. 17'953.-- (13 Monate à Fr. 1'381.--). Die laufende Rente für den Monat September 2010 im Betrag von Fr. 1'381.-- wurde dem Beschwerdeführer überwiesen (Urk. 2 letzte Seite). Der dem Beschwerdeführer zustehende Anspruch blieb - wie erwähnt (E. 2) - un bestritten (Urk. 1). Damit ergibt sich, dass die Ausgleichskasse GastroSocial ihre Forderung ausschliesslich mit der Nachzahlung der Invalidenrente im Betrag von Fr. 17'953.-- verrechnet hat, währenddem die laufende Rente nicht tangiert wurde.

Dennoch stellt sich die Frage, ob mit der Verrechnung der Rentennachzahlung in das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Versicherten eingegriffen worden ist ( Rz 10921 RWL). Zu diesem Punkt hat sich die Ausgleichskasse GastroSocial nicht geäussert, und sie ist dieser Frage vorgängig offensichtlich nicht nachgegangen, finden sich in den eingereichten Kassenakten (Urk. 10/1-22) hierzu doch keinerlei Unterlagen. Da den Akten auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Beschwerdeführer in der Zeit ab dem 1. August 2009 Sozialhilfeleistungen bezogen hätte (Urk. 6/23/4), so dass sein Lebensun terhalt gedeckt gewesen wäre, ist die Verrechnung mit der Rentennachzahlung nur rechtens, wenn das Existenzminimum des Versicherten in der Zeit vom 1. August 2009 bis zum 31. August 2010 gedeckt war.

In dieser Hinsicht erweist sich die Sache als nicht spruchreif. Sie ist daher unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 8. September 2010, soweit sie sich auf die Verrechnung der Rentennachzahlung bezieht, an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit diese das Existenzminimum ermittle und her nach über eine allfällige Verrechnung neu verfüge.

E. 5 Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenlos (Art. 69 Abs. 1 bis IVG; BGE 125 V 318). Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. September 2010, soweit sie sich auf die Verrechnung im Umfang von Fr. 17'953.-- bezieht, aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über die Verrechnung neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Ausgleichskasse GastroSocial - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin SpitzHäny

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2010.00938

I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Häny Urteil vom 27. April 2012 in Sachen X.___ c/o Y.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1956, Inhaber eines als Aktiengesellschaft betriebenen Restaurants (Urk. 6/35/40), arbeitete als Koch und Restaurateur in einer Pizzeria. Am 18. Mai 2003 meldete er sich wegen Armbeschwerden bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen an (Urk. 6/2/1-7). Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Situation (Urk. 6/7/1-4 und 6/9-6/15) sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. September 2004 eine vom 1. Mai bis zum 30. September 2003 befristete ganze Invalidenrente nebst Zusatzrente für die Ehefrau und eine Kinderrente zu (Urk. 6/19/1-4 in Verbindung mit Urk. 6/16/1-2 [Feststellungsblatt für den Be schluss vom 12. August 2004]). 1.2

Am 10. Februar 2009 meldete sich der Versicherte mit dem Hinweis auf drei Herzinfarkte und psychische Probleme erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/23/1-10). Die IV-Stelle zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 6/29/1-22) und klärte sowohl die m edizinische als auch die erwerb liche Situation erneut ab (Urk. 6/28, 6/30/1-4, 6/31/1-6, 6/34/1-10, 6/35/1-44 und 6/38/1-4). Mit Schreiben vom 19. August 2009 verneinte sie einen An spruch auf berufliche Massnahmen „zurzeit“ und stellte einen neuen Entscheid darüber in Aussicht (Urk. 6/37/1-2).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 9. April 2010; Urk. 6/41/1-3) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 8. September 2010 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 68 % mit Wirkung ab dem 1. August 2009 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 2 = 6/47/1-7; vgl. das Fest stellungsblatt für den Beschluss vom 9. April 2010; Urk. 6/39/1-7). Die Renten nachzahlung von Fr. 17'953.-- verrechnete sie mit einer Forderung der Aus gleichskasse GastroSocial (Urk. 6/47/3). 2.

Mit Zuschrift vom 1. Oktober 2010 erhob der Versicherte gegen die Verfügung vom 8. September 2010 Beschwerde und machte geltend, er sei auf den von der Invalidenversicherung abgezogenen Betrag von Fr. 17'000.-- angewiesen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 8. November 2010 schloss die IV-Stelle mit Bezug auf die IV-Rente auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Die Aus gleichskasse GastroSocial nahm am 6. Dezember 2010 zur Verrechnung Stel lung und beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Innert Frist ging keine Replik des Versicherten ein (Urk. 11).

Mit Schreiben vom 23. Mai 2011 orientierte die Tochter des Versicherten die Sozialversicherungsanstalt darüber, dass sich ihr Vater gegenwärtig in einer schwierigen Lebensphase befinde und seit vier Monaten in Tunesien in psycho logischer Behandlung sei, weshalb er sich noch nicht habe melden können. Er fordere den Betrag von Fr. 35'974.30 zurück (Urk. 14). Das Schreiben wurde dem Gericht am 8. Juni 2011 zugestellt (Urk. 15). Am 7.

September 2011 über mittelte die IV-Stelle dem Gericht eine vom 3. August 2011 datierende Telefon notiz, wonach sich der Versicherte in Tunesien aufhalte und einen weiteren Herzinfarkt erlitten habe. Die Wohnortgemeinde Z.___ habe den Versicher ten mit unbekanntem Aufenthaltsort abgemeldet (Urk. 16-18).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.

Mit der Nachzahlung der rückwirkend zugesprochenen Invalidenrente in der Höhe von Fr. 17'953.-- wurde sodann eine Forderung der Ausgleichskasse GastroSocial aus Schadenersatzansprüchen gemäss Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) verrechnet.

Der Beschwerdeführer ficht weder die Höhe noch den Beginn der ihm ab dem 1. August 2009 zugesprochenen Dreiviertelsrente an (Urk. 1).

Streitig und zu prüfen ist demnach einzig die Verrechnung der Rentennachzah lung mit Ausständen bei der Ausgleichskasse GastroSocial im Betrag von Fr. 17'953.--. Diese stützt sich bei der angeordneten Verrechnung auf den Kon kursverlustschein vom 13. Februar 2009 (Urk. 10/19) im Betrag von Fr. 35'974.30 (Urk. 9). 3. 3.1

Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) erfasst die sozialversicherungsrechtliche Verrechnung nicht, weshalb sich die Verrechnung nach den zweigeigenen Regelungen richtet (Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, SBVR, 2. Auflage 2006, S. 1335 N 407 mit Hinweis auf BGE 130 V 509 und 125 V 323).

Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sieht vor, dass hinsichtlich der Verrechnung im Rahmen der Invaliden versicherung Art. 20 Abs. 2 AHVG sinngemäss Anwendung findet. Demnach können unter anderem die Forderungen aufgrund des AHVG mit fälligen Leistungen verrech net werden (Art. 20 Abs. 2 lit . a AHVG). Dieser Ver rechnung zugänglich sind alle Arten von Geldleistungspflichten und alle Forderungen und Gutha ben des genannten Sozialversicherungszweigs ( Schlauri , Die zweigübergreifende Ver rechnung und weitere Instrumente der Vollstre ckungs koordination des Sozial versicherungsgerichts, in: Sozialversicherungs rechtsta gung 2004, S. 144 unten).

Insbesondere lässt es die Rechtsprechung zu, dass eine Schadenersatzforderung nach Art. 52 AHVG nicht nur mit Rentennachzahlungen, sondern sogar mit ei ner laufenden Rente der ersatzpflichtigen Person verrechnet wird, soweit nicht in das Existenzminimum der betreffenden Person eingegriffen wird (BGE 130 V 511 E. 2.4, 107 V 72; Kieser, a.a.O., S. 1295 N 269; Wegleitung des Bundesam tes für Sozialversicherung über die Renten, RWL, Rz 10917 und Rz 10919).

Diese Bestimmung betreffend die Verrechnung hat zwingenden Charakter, und die Ausgleichskassen sind im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nicht nur befugt, sondern sogar verpflichtet, geschuldete Beiträge mit fälligen Leistungen zu verrechnen (BGE 115 V 342, 111 V 102). 3.2

Für die Berechnung des Notbedarfs sind die betreibungsrechtlichen Regeln anzu wenden (BGE 115 V 343). Allerdings gestaltet sich die Wahrung des Exis tenzminimums unterschiedlich, je nachdem, ob der Verrechnungsabzug an der laufenden Rente vorgenommen wird oder ob er eine Rentennachzahlungs summe beschlägt ( Schlauri , a.a.O., S. 150). Zudem kommt die grundsätzlich auch bei Rentennachzahlungen zu beachtende Verrechnungsschranke des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht zum Zug, wenn die versicherte Person in der Zeit, für welche ihr nachträglich Invalidenrenten zugespro chen wurden, Sozialhilfe genossen hat und ihr Existenzminimum so sicherge stellt war (BGE 121 V 26 E. 4d). 4. 4.1

Fest steht nach der Aktenlage, dass über die vom Beschwerdeführer am 29. August 1988 gegründete A.___ AG, welche den Betrieb von Restaurants bezweckte, am 6. September 2007 der Konkurs eröffnet worden ist und die Ge sellschaft gemäss dem Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Oktober 2007 aufgelöst wurde (Urk. 6/35/2-3). Dabei kam die Ausgleichs kasse mit ihrer Forderung für ausstehende Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 43'037.45, abzüglich eines Treffnisses von Fr. 7'063.15, im Betrag von Fr. 35'974.30 zu Verlust (Verlustausweis vom 13. Februar 2009; Urk. 10/19). Mit Schadenersatzverfügungen vom 20. März 2009 verpflichtete die Ausgleichskasse den Beschwerdeführer als ehemaligen Verwaltungsrat der konkursiten

A.___ AG zur Bezahlung von Schadenersatz im Gesamtbetrag Fr. 29'809.85 (nämlich Fr. 3'243.-- Restanz betreffend die 2006 ausbezahlte und Fr. 26'566.85 betreffend die bis zum 9. Oktober 2007 ausbezahlte Lohnsumme; Urk. 10/20 und 10/21). Die Schadenersatzverfügungen sind in Ermangelung ei ner hiergegen erhobenen Einsprache rechtskräftig und vollstreckbar (Urk. 9 S. 2). In diesem somit rechtskräftig verfügten Betrag von Fr. 29'809.85 zuzüglich Fr. 50.-- Mahngebühren und Fr. 330.7 5 Kosten erhielt die Ausgleichs kasse zu dem am 7. Juni 2010 einen Pfändungsverlustschein (Urk. 10/22).

Aufgrund der Akten ist die Forderung der Ausgleichskasse ausgewiesen, wes halb einer Verrechnung grundsätzlich nichts entgegensteht. 4.2

Die Beschwerdegegnerin bezifferte die Rentennachzahlung für die Zeit vom 1. August 2009 bis zum 31. August 2010 mit Fr. 17'953.-- (13 Monate à Fr. 1'381.--). Die laufende Rente für den Monat September 2010 im Betrag von Fr. 1'381.-- wurde dem Beschwerdeführer überwiesen (Urk. 2 letzte Seite). Der dem Beschwerdeführer zustehende Anspruch blieb - wie erwähnt (E. 2) - un bestritten (Urk. 1). Damit ergibt sich, dass die Ausgleichskasse GastroSocial ihre Forderung ausschliesslich mit der Nachzahlung der Invalidenrente im Betrag von Fr. 17'953.-- verrechnet hat, währenddem die laufende Rente nicht tangiert wurde.

Dennoch stellt sich die Frage, ob mit der Verrechnung der Rentennachzahlung in das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Versicherten eingegriffen worden ist ( Rz 10921 RWL). Zu diesem Punkt hat sich die Ausgleichskasse GastroSocial nicht geäussert, und sie ist dieser Frage vorgängig offensichtlich nicht nachgegangen, finden sich in den eingereichten Kassenakten (Urk. 10/1-22) hierzu doch keinerlei Unterlagen. Da den Akten auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Beschwerdeführer in der Zeit ab dem 1. August 2009 Sozialhilfeleistungen bezogen hätte (Urk. 6/23/4), so dass sein Lebensun terhalt gedeckt gewesen wäre, ist die Verrechnung mit der Rentennachzahlung nur rechtens, wenn das Existenzminimum des Versicherten in der Zeit vom 1. August 2009 bis zum 31. August 2010 gedeckt war.

In dieser Hinsicht erweist sich die Sache als nicht spruchreif. Sie ist daher unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 8. September 2010, soweit sie sich auf die Verrechnung der Rentennachzahlung bezieht, an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit diese das Existenzminimum ermittle und her nach über eine allfällige Verrechnung neu verfüge. 5.

Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenlos (Art. 69 Abs. 1 bis IVG; BGE 125 V 318). Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. September 2010, soweit sie sich auf die Verrechnung im Umfang von Fr. 17'953.-- bezieht, aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über die Verrechnung neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Ausgleichskasse GastroSocial - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin SpitzHäny