Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1985, arbeitete von Januar 2007 bis Juni 2008 als gelernter Koch im Restaurant Y.___ (Urk. 11/2, Urk. 11/21). Am 22. Oktober 2007 meldete sich der Versicherte wegen seit Frühjahr 2007 beste henden Ekzemen an den Händen und im Gesicht zum Leistungsbezug (Um schulung auf eine neue Tätigkeit) bei der Eidgenössischen Invalidenversiche rung an (Urk. 11/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte daraufhin die medizinischen und beruflichen Verhältnisse des Versicherten ab (Urk. 11/6-7, Urk. 11/10-11, Urk. 11/14). Mit Verfügung vom 7. Juli 2008 (Urk. 11/18) verneinte die IV-Stelle einen An spruch des Versicherten auf Übernahme der Kosten für die Berufsmittelschule. 1.2
Am 27. Dezember 2008 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug (Massnahmen für die berufliche Eingliederung) an (Urk. 11/22). Die IV-Stelle tätigte daraufhin wiederum medizinische und erwerbliche Abklä rungen (Urk. 11/25-27). Mit Schreiben vom 13. März 2009 (Urk. 11/28) teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, dass er zwischenzeitlich erfahren habe, dass die von ihm beabsich tigte Umschulung ein einjähriges kaufmännisches Praktikum voraussetze, wes halb er sein Gesuch um Kostengutsprache für eine Umschulung zurückziehe. Mit Verfügung vom 4. Juni 2009 (Urk. 11/32) hielt die IV-Stelle darauf hin den Abschluss der Abklärung des Anspruches auf berufliche Massnahmen fest. 1.3
Am 6. April 2010 meldete sich der Versicherte abermals zum Leistungsbezug (Massnahmen für die berufliche Eingliederung) an (Urk. 11/34). Die IV-Stelle tätigte erneut medizinische, erwerbliche und berufsberaterische Abklärungen (Urk. 11/38, Urk. 11/41-44). Mit Verfügung vom 11. Mai 2010 (Urk. 11/49) gewährte die IV-Stelle dem Ver sicherten berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung zum Betriebsöko nomen. Mit einer weiteren Verfügung vom 21. Mai 2010 (Urk. 11/50) sprach die IV-Stelle dem Versicherten für die Dauer des Bachelorstudienganges in Be triebsökonomie an der Hochschule Z.___ vom 13. September 2010 bis 28. Juni 2013 ein Invalidentaggeld von Fr. 111.20 zu. 2.
Gegen die Verfügung vom 21. Mai 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 18. Juni 2010 beziehungsweise mit verbesserter Eingabe vom 25. Juni 2010 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm ein höheres Taggeld zu bezahlen (Urk. 1, Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 1. September 2010 schloss die IV-Stelle auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 10). Am 8. September 2010 wurde die Beschwer deantwort dem Versicherten zugestellt (Urk. 12). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Nach Art. 57a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Gegenstand des Vorbescheids gemäss Art. 57a IVG sind Fragen, die in den Auf gabenbereich der IV-Stellen gemäss Art. 57 IVG fallen. Gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. g IVG haben die IV-Stellen die Aufgabe, die Verfügungen über die Leistungen der Invalidenversicherung zu erlassen. 1.3
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) sowie Art. 42 Satz 1 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklä rung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit wirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört ins besondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstel lung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinwei sen). 1.4
Das Vorbescheidverfahren bezweckt - nebst der Entlastung der Verwaltungs-rechts pflegeorgane -, dem Versicherten den kostenlosen Anspruch auf rechtliches Gehör zu gewährleisten (BGE 124 V 182 E. 1c mit Hinweisen). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sa che selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkre ten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Be hörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/ aa S. 437). Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle , in denen die Gehörs verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die be troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor der Beschwerdeinstanz zu äus sern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 E. 4a mit Hinweisen). 1.5
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin vor Erlass der vor-lie gend angefochtenen Verfügung kein Vorbescheidverfahren durchgeführt hatte (Urk. 11/34-50). Nach Art. 57a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 lit. g IVG ist vor dem Erlass von Verfügungen über die Leistungen der Invalidenversicherung - darunter sind auch Invalidentaggeldstreitigkeiten zu subsumieren - ein Vorbescheidverfahren durchzuführen. Dass die Beschwerdegegnerin auf die Durchführung des gesetzlich vorgeschrie benen Vorbescheidverfahrens verzichtet hat, stellt eine Verletzung des rechtli chen Gehörs dar, welche einer Heilung grundsätzlich nicht zugänglich ist (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts in Sachen G. vom 24. Juli 2002, I 584/01, Erw . 2). 1.6
Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und so weit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnöti gen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis). Es fehlen Anhaltspunkte dafür und wird nicht geltend gemacht (Urk. 1), dass der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung nicht sachgerecht anfechten konnte. Auf eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist vorliegend mit Blick auf den Grundsatz der Verfahrensökonomie und das Interesse an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ausnahmsweise zu verzichten. 2. 2.1
Versicherte haben gemäss Art. 22 IVG während der Durchführung von Eingliede rungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 IVG Anspruch auf ein Tag geld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohn ten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind (Abs. 1). Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versi cherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Abs. 2). 2.2
Die Grundentschädigung beträgt 80 % des Erwerbseinkommens, das durch die zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübte Tätigkeit erzielt wurde (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 IVG). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkom mens nach Art. 23 Abs. 1 IVG bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beträge nach dem AHVG erhoben werden (massgebendes Einkommen, Art. 23 Abs. 3 IVG). Das massgebende Einkommen wird auf den Tag ausgerech net. Es wird ermittelt, indem der letzte ohne gesundheitliche Einschränkung er zielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht und dem ermittelten Jahreslohn ein allfälliger 13. Monatslohn hinzugerechnet wird. Der so ermittelte Jahresver dienst wird durch 365 geteilt (Art. 21 bis Abs. 3 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). 2.3
Liegt die von der versicherten Person zuletzt ausgeübte Tätigkeit mehr als zwei Jahre zurück, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, dass die versicherte Person durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 21 Abs. 3 IVV). 3. 3.1
Strittig und zu prüfen ist die Höhe des von der Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 13. September 2010 bis 28. Juni 2013 ausgerichteten Taggeldes. Nicht umstritten ist die Anordnung der beruflichen Massnahmen als solchen und da mit der grundsätzliche Anspruch auf ein Taggeld gemäss Art. 22 IVG. Ebenso gibt die Zusammensetzung des Taggeldes gemäss Art. 23 IVG zu keinen Dis kussionen Anlass. 3.2
Die Beschwerdegegnerin zog als Bemessungsgrundlage des Taggeldes den vom Beschwerdeführer im Restaurant Y.___ bezogenen Jahreslohn 2008 in Höhe von Fr. 49'200. (Fr. 4'100. x 12) bei (Urk. 11/48 S. 2, Urk. 11/11). 3.3
Der Beschwerdeführer brachte vor, dass zwischen der gesundheitsbedingten Auf gabe der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im gelernten Beruf als Koch und der erstmaligen Auszahlung des Taggeldes mehr als zwei Jahre vergangen seien, weshalb bei der Bemessung des Taggeldes zu berücksichtigen sei, dass er bei ei ner Weiterbeschäftigung bei seiner damaligen Arbeitgeberin zwischenzeitlich eine Lohnerhöhung erhalten hätte, weshalb bei der Taggeldbemessung von ei nem massgebenden jährlichen Einkommen von Fr. 52'800. auszugehen sei (Urk. 1, Urk. 5, Urk. 6). 4. 4.1
Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2008 im Restaurant Y.___ als gelernter Koch ein monatliches Einkommen in Höhe von Fr. 4'100. erzielte (Urk. 11/2 S. 4 Ziff. 6.3.1, Urk. 11/11 S. 3 Ziff. 2.10, Urk. 6), was einem jährlichen Einkommen von Fr. 49'200. (Fr. 4'100. x 12) entspricht. Ein 13. Monatslohn wurde nicht ausgerichtet (Urk. 11/11 S. 4 Ziff. 2.12). 4.2
Unter dem Valideneinkommen ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jenes Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person als Gesunde tatsächlich erzielen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie mög lich zu erfolgen. Massgebend ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer be ruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung, soweit hierfür hinreichend konkrete Anhalts punkte bestehen, zu erwarten gehabt hätte (BGE 96 V 29). Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwicklung können unter Umständen aus einer besonderen beruflichen Qualifizierung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des Ge sundheitsschadens gekommen wäre. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zu letzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung ange passte Verdienst (Urteil des Bundesgerichts in Sachen F. vom 12. Juni 2006, I 809/05, E. 3.1 mit Hinweisen). 4.3
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin damit das Valideneinkommen zu Recht gestützt auf das vom Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Einschränkung zuletzt im Jahre 2008 erzielte Einkommen als gelernter Koch im Restaurant Y.___ in Höhe von Fr. 49'200. berechnet. Diese Tätigkeit liegt mehr als zwei Jahre zurück, weshalb das damals erzielte Valideneinkommen der Nominallohnentwicklung bis im Jahr 2010 anzupassen ist. Angepasst an die branchenspezifische Nominallohnentwicklung im Gastge werbe im Jahr 2009 von 2.4 % und im Jahr 2010 von 0.8 % (vgl. Tabelle T1.05 des Schweizerischen Lohnindexes des Bundesamtes für Statistik) ergibt sich so mit ein für die Taggeldberechnung massgebendes Jahreseinkommen von Fr. 50'783.85 (Fr. 49'200. x 1.024 x 1.008). Ausgehend von einem Jahreseinkommen im Jahr 2010 von Fr. 50'783.85 ergibt sich ein massgebendes durchschnittliches Tageseinkommen von Fr. 139.10 (Fr. 50'783. 85 : 365). Das Taggeld beträgt 80 % davon. Es ergibt sich somit ein auf die nächsten 10 Rappen abgerundeter Betrag in Höhe von Fr. 111.20 (Fr. 139.10 x 0.80). 4.4
Eine über die nominale und reale Anpassung erheblich hinausgehende hypotheti sche Lohnentwicklung des zuletzt tatsächlich erzielten Validenlohnes muss - gleich wie eine berufliche Weiterentwicklung - durch konkrete Anhalts punkte belegt sein, damit sie berücksichtigt werden kann (Urteil des Bundesge richts in Sachen S. vom 5. Juni 2008, 8C_77/2008, Erw . 3.2.2). Der Beschwerdeführer brachte wohl ein Schreiben seiner früheren Arbeitgeberin vom 20. Juni 2010 (Urk. 6) bei, worin letztere ausführte, dass der Beschwerde führer bei einer Weiterbeschäftigung als gelernter Koch heutzutage ein Ein kommen in Höhe von Fr. 4'400. verdienen würde. Aufgrund der rechtlich unverbindlichen Form einer solchen Zusage ist dieses aber nicht als ausreichend konkreter Anhaltspunkt für eine im Gesundheitsfall mutmasslich realisierte, ausserordentliche Lohnentwicklung zu qualifizieren. Immerhin ist zu bemerken, dass die von der ehemaligen Arbeitgeberin angegebene hypothetische Lohnentwick lung mit 7.3 % zwischen 2008 und 2010 mehr als doppelt so hoch wie die durchschnittliche Lohnerhöhung im entsprechenden Bereich ist (E. 4.3). Es fin det sich sodann keine Begründung für eine solch überdurchschnittliche Lohn entwicklung, und die Arbeitgeberin konnte jegliche Angaben ohne jedes Risiko und ohne irgendwelche Verpflichtungen machen, ist doch der Beschwerdeführer nicht mehr beschäftigt. Damit erweist sich die geltend gemachte Lohnerhöhung nicht als überwiegend wahrscheinlich erstellt. Nach dem Dargelegten erweist sich die Taggeldberechnung als richtig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200. bis Fr. 1'000. festgelegt. Die Kosten sind ermessensweise auf Fr. 400. festzusetzen. Hingegen rechtfer tigt es sich, bei der Kostenauferlegung zu berücksichtigen, dass der Beschwer deführer angesichts der Gehörsverletzung (vgl. vorstehend Erw . 1.4) das kosten pflichtige Beschwerdeverfahren einleiten musste, um seinen Gehörsanspruch zu wahren, weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin GräubHuber
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
E. 1.2 Nach Art. 57a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Gegenstand des Vorbescheids gemäss Art. 57a IVG sind Fragen, die in den Auf gabenbereich der IV-Stellen gemäss Art. 57 IVG fallen. Gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. g IVG haben die IV-Stellen die Aufgabe, die Verfügungen über die Leistungen der Invalidenversicherung zu erlassen.
E. 1.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) sowie Art. 42 Satz 1 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklä rung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit wirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört ins besondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstel lung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinwei sen).
E. 1.4 Das Vorbescheidverfahren bezweckt - nebst der Entlastung der Verwaltungs-rechts pflegeorgane -, dem Versicherten den kostenlosen Anspruch auf rechtliches Gehör zu gewährleisten (BGE 124 V 182 E. 1c mit Hinweisen). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sa che selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkre ten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Be hörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/ aa S. 437). Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle , in denen die Gehörs verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die be troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor der Beschwerdeinstanz zu äus sern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 E. 4a mit Hinweisen).
E. 1.5 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin vor Erlass der vor-lie gend angefochtenen Verfügung kein Vorbescheidverfahren durchgeführt hatte (Urk. 11/34-50). Nach Art. 57a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 lit. g IVG ist vor dem Erlass von Verfügungen über die Leistungen der Invalidenversicherung - darunter sind auch Invalidentaggeldstreitigkeiten zu subsumieren - ein Vorbescheidverfahren durchzuführen. Dass die Beschwerdegegnerin auf die Durchführung des gesetzlich vorgeschrie benen Vorbescheidverfahrens verzichtet hat, stellt eine Verletzung des rechtli chen Gehörs dar, welche einer Heilung grundsätzlich nicht zugänglich ist (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts in Sachen G. vom 24. Juli 2002, I 584/01, Erw . 2).
E. 1.6 Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und so weit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnöti gen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis). Es fehlen Anhaltspunkte dafür und wird nicht geltend gemacht (Urk. 1), dass der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung nicht sachgerecht anfechten konnte. Auf eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist vorliegend mit Blick auf den Grundsatz der Verfahrensökonomie und das Interesse an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ausnahmsweise zu verzichten.
E. 2 Gegen die Verfügung vom 21. Mai 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 18. Juni 2010 beziehungsweise mit verbesserter Eingabe vom 25. Juni 2010 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm ein höheres Taggeld zu bezahlen (Urk. 1, Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 1. September 2010 schloss die IV-Stelle auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 10). Am 8. September 2010 wurde die Beschwer deantwort dem Versicherten zugestellt (Urk. 12). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Versicherte haben gemäss Art. 22 IVG während der Durchführung von Eingliede rungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 IVG Anspruch auf ein Tag geld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohn ten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind (Abs. 1). Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versi cherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Abs. 2).
E. 2.2 Die Grundentschädigung beträgt 80 % des Erwerbseinkommens, das durch die zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübte Tätigkeit erzielt wurde (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 IVG). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkom mens nach Art. 23 Abs. 1 IVG bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beträge nach dem AHVG erhoben werden (massgebendes Einkommen, Art. 23 Abs. 3 IVG). Das massgebende Einkommen wird auf den Tag ausgerech net. Es wird ermittelt, indem der letzte ohne gesundheitliche Einschränkung er zielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht und dem ermittelten Jahreslohn ein allfälliger 13. Monatslohn hinzugerechnet wird. Der so ermittelte Jahresver dienst wird durch 365 geteilt (Art. 21 bis Abs. 3 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
E. 2.3 Liegt die von der versicherten Person zuletzt ausgeübte Tätigkeit mehr als zwei Jahre zurück, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, dass die versicherte Person durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 21 Abs. 3 IVV).
E. 3.1 Strittig und zu prüfen ist die Höhe des von der Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 13. September 2010 bis 28. Juni 2013 ausgerichteten Taggeldes. Nicht umstritten ist die Anordnung der beruflichen Massnahmen als solchen und da mit der grundsätzliche Anspruch auf ein Taggeld gemäss Art. 22 IVG. Ebenso gibt die Zusammensetzung des Taggeldes gemäss Art. 23 IVG zu keinen Dis kussionen Anlass.
E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin zog als Bemessungsgrundlage des Taggeldes den vom Beschwerdeführer im Restaurant Y.___ bezogenen Jahreslohn 2008 in Höhe von Fr. 49'200. (Fr. 4'100. x 12) bei (Urk. 11/48 S. 2, Urk. 11/11).
E. 3.3 Der Beschwerdeführer brachte vor, dass zwischen der gesundheitsbedingten Auf gabe der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im gelernten Beruf als Koch und der erstmaligen Auszahlung des Taggeldes mehr als zwei Jahre vergangen seien, weshalb bei der Bemessung des Taggeldes zu berücksichtigen sei, dass er bei ei ner Weiterbeschäftigung bei seiner damaligen Arbeitgeberin zwischenzeitlich eine Lohnerhöhung erhalten hätte, weshalb bei der Taggeldbemessung von ei nem massgebenden jährlichen Einkommen von Fr. 52'800. auszugehen sei (Urk. 1, Urk. 5, Urk. 6).
E. 4.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2008 im Restaurant Y.___ als gelernter Koch ein monatliches Einkommen in Höhe von Fr. 4'100. erzielte (Urk. 11/2 S. 4 Ziff. 6.3.1, Urk. 11/11 S. 3 Ziff. 2.10, Urk. 6), was einem jährlichen Einkommen von Fr. 49'200. (Fr. 4'100. x 12) entspricht. Ein 13. Monatslohn wurde nicht ausgerichtet (Urk. 11/11 S. 4 Ziff. 2.12).
E. 4.2 Unter dem Valideneinkommen ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jenes Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person als Gesunde tatsächlich erzielen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie mög lich zu erfolgen. Massgebend ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer be ruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung, soweit hierfür hinreichend konkrete Anhalts punkte bestehen, zu erwarten gehabt hätte (BGE 96 V 29). Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwicklung können unter Umständen aus einer besonderen beruflichen Qualifizierung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des Ge sundheitsschadens gekommen wäre. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zu letzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung ange passte Verdienst (Urteil des Bundesgerichts in Sachen F. vom 12. Juni 2006, I 809/05, E. 3.1 mit Hinweisen).
E. 4.3 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin damit das Valideneinkommen zu Recht gestützt auf das vom Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Einschränkung zuletzt im Jahre 2008 erzielte Einkommen als gelernter Koch im Restaurant Y.___ in Höhe von Fr. 49'200. berechnet. Diese Tätigkeit liegt mehr als zwei Jahre zurück, weshalb das damals erzielte Valideneinkommen der Nominallohnentwicklung bis im Jahr 2010 anzupassen ist. Angepasst an die branchenspezifische Nominallohnentwicklung im Gastge werbe im Jahr 2009 von 2.4 % und im Jahr 2010 von 0.8 % (vgl. Tabelle T1.05 des Schweizerischen Lohnindexes des Bundesamtes für Statistik) ergibt sich so mit ein für die Taggeldberechnung massgebendes Jahreseinkommen von Fr. 50'783.85 (Fr. 49'200. x 1.024 x 1.008). Ausgehend von einem Jahreseinkommen im Jahr 2010 von Fr. 50'783.85 ergibt sich ein massgebendes durchschnittliches Tageseinkommen von Fr. 139.10 (Fr. 50'783. 85 : 365). Das Taggeld beträgt 80 % davon. Es ergibt sich somit ein auf die nächsten 10 Rappen abgerundeter Betrag in Höhe von Fr. 111.20 (Fr. 139.10 x 0.80).
E. 4.4 Eine über die nominale und reale Anpassung erheblich hinausgehende hypotheti sche Lohnentwicklung des zuletzt tatsächlich erzielten Validenlohnes muss - gleich wie eine berufliche Weiterentwicklung - durch konkrete Anhalts punkte belegt sein, damit sie berücksichtigt werden kann (Urteil des Bundesge richts in Sachen S. vom 5. Juni 2008, 8C_77/2008, Erw . 3.2.2). Der Beschwerdeführer brachte wohl ein Schreiben seiner früheren Arbeitgeberin vom 20. Juni 2010 (Urk. 6) bei, worin letztere ausführte, dass der Beschwerde führer bei einer Weiterbeschäftigung als gelernter Koch heutzutage ein Ein kommen in Höhe von Fr. 4'400. verdienen würde. Aufgrund der rechtlich unverbindlichen Form einer solchen Zusage ist dieses aber nicht als ausreichend konkreter Anhaltspunkt für eine im Gesundheitsfall mutmasslich realisierte, ausserordentliche Lohnentwicklung zu qualifizieren. Immerhin ist zu bemerken, dass die von der ehemaligen Arbeitgeberin angegebene hypothetische Lohnentwick lung mit 7.3 % zwischen 2008 und 2010 mehr als doppelt so hoch wie die durchschnittliche Lohnerhöhung im entsprechenden Bereich ist (E. 4.3). Es fin det sich sodann keine Begründung für eine solch überdurchschnittliche Lohn entwicklung, und die Arbeitgeberin konnte jegliche Angaben ohne jedes Risiko und ohne irgendwelche Verpflichtungen machen, ist doch der Beschwerdeführer nicht mehr beschäftigt. Damit erweist sich die geltend gemachte Lohnerhöhung nicht als überwiegend wahrscheinlich erstellt. Nach dem Dargelegten erweist sich die Taggeldberechnung als richtig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 5 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200. bis Fr. 1'000. festgelegt. Die Kosten sind ermessensweise auf Fr. 400. festzusetzen. Hingegen rechtfer tigt es sich, bei der Kostenauferlegung zu berücksichtigen, dass der Beschwer deführer angesichts der Gehörsverletzung (vgl. vorstehend Erw . 1.4) das kosten pflichtige Beschwerdeverfahren einleiten musste, um seinen Gehörsanspruch zu wahren, weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin GräubHuber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2010.00588
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Huber Urteil vom 15. Juli 2011 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1985, arbeitete von Januar 2007 bis Juni 2008 als gelernter Koch im Restaurant Y.___ (Urk. 11/2, Urk. 11/21). Am 22. Oktober 2007 meldete sich der Versicherte wegen seit Frühjahr 2007 beste henden Ekzemen an den Händen und im Gesicht zum Leistungsbezug (Um schulung auf eine neue Tätigkeit) bei der Eidgenössischen Invalidenversiche rung an (Urk. 11/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte daraufhin die medizinischen und beruflichen Verhältnisse des Versicherten ab (Urk. 11/6-7, Urk. 11/10-11, Urk. 11/14). Mit Verfügung vom 7. Juli 2008 (Urk. 11/18) verneinte die IV-Stelle einen An spruch des Versicherten auf Übernahme der Kosten für die Berufsmittelschule. 1.2
Am 27. Dezember 2008 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug (Massnahmen für die berufliche Eingliederung) an (Urk. 11/22). Die IV-Stelle tätigte daraufhin wiederum medizinische und erwerbliche Abklä rungen (Urk. 11/25-27). Mit Schreiben vom 13. März 2009 (Urk. 11/28) teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, dass er zwischenzeitlich erfahren habe, dass die von ihm beabsich tigte Umschulung ein einjähriges kaufmännisches Praktikum voraussetze, wes halb er sein Gesuch um Kostengutsprache für eine Umschulung zurückziehe. Mit Verfügung vom 4. Juni 2009 (Urk. 11/32) hielt die IV-Stelle darauf hin den Abschluss der Abklärung des Anspruches auf berufliche Massnahmen fest. 1.3
Am 6. April 2010 meldete sich der Versicherte abermals zum Leistungsbezug (Massnahmen für die berufliche Eingliederung) an (Urk. 11/34). Die IV-Stelle tätigte erneut medizinische, erwerbliche und berufsberaterische Abklärungen (Urk. 11/38, Urk. 11/41-44). Mit Verfügung vom 11. Mai 2010 (Urk. 11/49) gewährte die IV-Stelle dem Ver sicherten berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung zum Betriebsöko nomen. Mit einer weiteren Verfügung vom 21. Mai 2010 (Urk. 11/50) sprach die IV-Stelle dem Versicherten für die Dauer des Bachelorstudienganges in Be triebsökonomie an der Hochschule Z.___ vom 13. September 2010 bis 28. Juni 2013 ein Invalidentaggeld von Fr. 111.20 zu. 2.
Gegen die Verfügung vom 21. Mai 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 18. Juni 2010 beziehungsweise mit verbesserter Eingabe vom 25. Juni 2010 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm ein höheres Taggeld zu bezahlen (Urk. 1, Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 1. September 2010 schloss die IV-Stelle auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 10). Am 8. September 2010 wurde die Beschwer deantwort dem Versicherten zugestellt (Urk. 12). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Nach Art. 57a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Gegenstand des Vorbescheids gemäss Art. 57a IVG sind Fragen, die in den Auf gabenbereich der IV-Stellen gemäss Art. 57 IVG fallen. Gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. g IVG haben die IV-Stellen die Aufgabe, die Verfügungen über die Leistungen der Invalidenversicherung zu erlassen. 1.3
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) sowie Art. 42 Satz 1 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklä rung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit wirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört ins besondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstel lung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinwei sen). 1.4
Das Vorbescheidverfahren bezweckt - nebst der Entlastung der Verwaltungs-rechts pflegeorgane -, dem Versicherten den kostenlosen Anspruch auf rechtliches Gehör zu gewährleisten (BGE 124 V 182 E. 1c mit Hinweisen). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sa che selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkre ten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Be hörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/ aa S. 437). Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle , in denen die Gehörs verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die be troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor der Beschwerdeinstanz zu äus sern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 E. 4a mit Hinweisen). 1.5
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin vor Erlass der vor-lie gend angefochtenen Verfügung kein Vorbescheidverfahren durchgeführt hatte (Urk. 11/34-50). Nach Art. 57a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 lit. g IVG ist vor dem Erlass von Verfügungen über die Leistungen der Invalidenversicherung - darunter sind auch Invalidentaggeldstreitigkeiten zu subsumieren - ein Vorbescheidverfahren durchzuführen. Dass die Beschwerdegegnerin auf die Durchführung des gesetzlich vorgeschrie benen Vorbescheidverfahrens verzichtet hat, stellt eine Verletzung des rechtli chen Gehörs dar, welche einer Heilung grundsätzlich nicht zugänglich ist (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts in Sachen G. vom 24. Juli 2002, I 584/01, Erw . 2). 1.6
Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und so weit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnöti gen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis). Es fehlen Anhaltspunkte dafür und wird nicht geltend gemacht (Urk. 1), dass der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung nicht sachgerecht anfechten konnte. Auf eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist vorliegend mit Blick auf den Grundsatz der Verfahrensökonomie und das Interesse an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ausnahmsweise zu verzichten. 2. 2.1
Versicherte haben gemäss Art. 22 IVG während der Durchführung von Eingliede rungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 IVG Anspruch auf ein Tag geld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohn ten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind (Abs. 1). Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versi cherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Abs. 2). 2.2
Die Grundentschädigung beträgt 80 % des Erwerbseinkommens, das durch die zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübte Tätigkeit erzielt wurde (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 IVG). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkom mens nach Art. 23 Abs. 1 IVG bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beträge nach dem AHVG erhoben werden (massgebendes Einkommen, Art. 23 Abs. 3 IVG). Das massgebende Einkommen wird auf den Tag ausgerech net. Es wird ermittelt, indem der letzte ohne gesundheitliche Einschränkung er zielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht und dem ermittelten Jahreslohn ein allfälliger 13. Monatslohn hinzugerechnet wird. Der so ermittelte Jahresver dienst wird durch 365 geteilt (Art. 21 bis Abs. 3 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). 2.3
Liegt die von der versicherten Person zuletzt ausgeübte Tätigkeit mehr als zwei Jahre zurück, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, dass die versicherte Person durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 21 Abs. 3 IVV). 3. 3.1
Strittig und zu prüfen ist die Höhe des von der Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 13. September 2010 bis 28. Juni 2013 ausgerichteten Taggeldes. Nicht umstritten ist die Anordnung der beruflichen Massnahmen als solchen und da mit der grundsätzliche Anspruch auf ein Taggeld gemäss Art. 22 IVG. Ebenso gibt die Zusammensetzung des Taggeldes gemäss Art. 23 IVG zu keinen Dis kussionen Anlass. 3.2
Die Beschwerdegegnerin zog als Bemessungsgrundlage des Taggeldes den vom Beschwerdeführer im Restaurant Y.___ bezogenen Jahreslohn 2008 in Höhe von Fr. 49'200. (Fr. 4'100. x 12) bei (Urk. 11/48 S. 2, Urk. 11/11). 3.3
Der Beschwerdeführer brachte vor, dass zwischen der gesundheitsbedingten Auf gabe der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im gelernten Beruf als Koch und der erstmaligen Auszahlung des Taggeldes mehr als zwei Jahre vergangen seien, weshalb bei der Bemessung des Taggeldes zu berücksichtigen sei, dass er bei ei ner Weiterbeschäftigung bei seiner damaligen Arbeitgeberin zwischenzeitlich eine Lohnerhöhung erhalten hätte, weshalb bei der Taggeldbemessung von ei nem massgebenden jährlichen Einkommen von Fr. 52'800. auszugehen sei (Urk. 1, Urk. 5, Urk. 6). 4. 4.1
Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2008 im Restaurant Y.___ als gelernter Koch ein monatliches Einkommen in Höhe von Fr. 4'100. erzielte (Urk. 11/2 S. 4 Ziff. 6.3.1, Urk. 11/11 S. 3 Ziff. 2.10, Urk. 6), was einem jährlichen Einkommen von Fr. 49'200. (Fr. 4'100. x 12) entspricht. Ein 13. Monatslohn wurde nicht ausgerichtet (Urk. 11/11 S. 4 Ziff. 2.12). 4.2
Unter dem Valideneinkommen ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jenes Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person als Gesunde tatsächlich erzielen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie mög lich zu erfolgen. Massgebend ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer be ruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung, soweit hierfür hinreichend konkrete Anhalts punkte bestehen, zu erwarten gehabt hätte (BGE 96 V 29). Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwicklung können unter Umständen aus einer besonderen beruflichen Qualifizierung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des Ge sundheitsschadens gekommen wäre. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zu letzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung ange passte Verdienst (Urteil des Bundesgerichts in Sachen F. vom 12. Juni 2006, I 809/05, E. 3.1 mit Hinweisen). 4.3
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin damit das Valideneinkommen zu Recht gestützt auf das vom Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Einschränkung zuletzt im Jahre 2008 erzielte Einkommen als gelernter Koch im Restaurant Y.___ in Höhe von Fr. 49'200. berechnet. Diese Tätigkeit liegt mehr als zwei Jahre zurück, weshalb das damals erzielte Valideneinkommen der Nominallohnentwicklung bis im Jahr 2010 anzupassen ist. Angepasst an die branchenspezifische Nominallohnentwicklung im Gastge werbe im Jahr 2009 von 2.4 % und im Jahr 2010 von 0.8 % (vgl. Tabelle T1.05 des Schweizerischen Lohnindexes des Bundesamtes für Statistik) ergibt sich so mit ein für die Taggeldberechnung massgebendes Jahreseinkommen von Fr. 50'783.85 (Fr. 49'200. x 1.024 x 1.008). Ausgehend von einem Jahreseinkommen im Jahr 2010 von Fr. 50'783.85 ergibt sich ein massgebendes durchschnittliches Tageseinkommen von Fr. 139.10 (Fr. 50'783. 85 : 365). Das Taggeld beträgt 80 % davon. Es ergibt sich somit ein auf die nächsten 10 Rappen abgerundeter Betrag in Höhe von Fr. 111.20 (Fr. 139.10 x 0.80). 4.4
Eine über die nominale und reale Anpassung erheblich hinausgehende hypotheti sche Lohnentwicklung des zuletzt tatsächlich erzielten Validenlohnes muss - gleich wie eine berufliche Weiterentwicklung - durch konkrete Anhalts punkte belegt sein, damit sie berücksichtigt werden kann (Urteil des Bundesge richts in Sachen S. vom 5. Juni 2008, 8C_77/2008, Erw . 3.2.2). Der Beschwerdeführer brachte wohl ein Schreiben seiner früheren Arbeitgeberin vom 20. Juni 2010 (Urk. 6) bei, worin letztere ausführte, dass der Beschwerde führer bei einer Weiterbeschäftigung als gelernter Koch heutzutage ein Ein kommen in Höhe von Fr. 4'400. verdienen würde. Aufgrund der rechtlich unverbindlichen Form einer solchen Zusage ist dieses aber nicht als ausreichend konkreter Anhaltspunkt für eine im Gesundheitsfall mutmasslich realisierte, ausserordentliche Lohnentwicklung zu qualifizieren. Immerhin ist zu bemerken, dass die von der ehemaligen Arbeitgeberin angegebene hypothetische Lohnentwick lung mit 7.3 % zwischen 2008 und 2010 mehr als doppelt so hoch wie die durchschnittliche Lohnerhöhung im entsprechenden Bereich ist (E. 4.3). Es fin det sich sodann keine Begründung für eine solch überdurchschnittliche Lohn entwicklung, und die Arbeitgeberin konnte jegliche Angaben ohne jedes Risiko und ohne irgendwelche Verpflichtungen machen, ist doch der Beschwerdeführer nicht mehr beschäftigt. Damit erweist sich die geltend gemachte Lohnerhöhung nicht als überwiegend wahrscheinlich erstellt. Nach dem Dargelegten erweist sich die Taggeldberechnung als richtig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200. bis Fr. 1'000. festgelegt. Die Kosten sind ermessensweise auf Fr. 400. festzusetzen. Hingegen rechtfer tigt es sich, bei der Kostenauferlegung zu berücksichtigen, dass der Beschwer deführer angesichts der Gehörsverletzung (vgl. vorstehend Erw . 1.4) das kosten pflichtige Beschwerdeverfahren einleiten musste, um seinen Gehörsanspruch zu wahren, weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin GräubHuber