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IV.2010.00285

Hilfsmittel

Zürich SozVersG · 2011-03-25 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1969 geborene X.___ absolvierte nach der obligatorischen Grund schule eine Lehre zum Automechaniker und ging anschliessend verschiedenen Erwerbstätigkeiten nach (Urk. 6/1). Ab 24. Februar 1976 erhielt er erstmals Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) aufgrund von Ziffer 183 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen (angeborene Hüftver renkung und angeborene Fehlentwicklung des Hüftgelenks; Urk. 6/4-5) und mit Verfügung vom 22. Februar 1979 wurden die Kosten für eine Legastheniethera pie übernommen (Urk. 6/10). Am 22. März 2006 ersuchte der Versicherte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, um Gewährung beruf licher Massnahmen (Berufsberatung, Umschulung und Arbeitsvermittlung; Urk. 6/21/6). Am 25. April 2008 stellte Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für All gemeine Medizin, im Namen des Versicherten einen Antrag bei der IV-Stelle auf eine halbe Rente (Urk. 6/73). Mit Mitteilung vom 11. Dezember 2009 teilte die IV-Stelle dem Versi cherten mit, dass zurzeit aufgrund seines Gesundheitszu standes keine berufli chen Massnahmen möglich seien (Urk. 6/111).

Am 26. August 2009 meldete sich der Versicherte mit Hinwe i s auf „Hüftproble me, zu langes Bein, Schmerzen in Bein, Rücken, Schulter und Armen“ bei der IV Stelle zum Bezug von Hilfsmitteln in Form von Schuheinlagen an (Urk. 6/ 89). Mit Vorbescheid vom 11. Januar 2010 und Verfügung vom 23. Februar 2010 verweigerte die Verwaltung Kostengutsprache für Schuheinlagen (Urk. 6/ 112 und Urk. 2). Am 5. März 2010 wandte sich Dr. Y.___ an die IV-Stelle und führte aus, dass die Schuheinlagen sehr wohl dazu gedacht waren, die Wieder eingliederung des Versicherten in den Arbeitsprozess zu unterstützten respekti ve gar zu ermöglichen (Urk. 6/116). 2.

Gegen die Verfügung vom 23. Februar 2010 erhob X.___ am 22. März 2010 Beschwerde und beantragte Kostengutsprache für seine Schuheinlagen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss am 7. Mai 2010 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beur teilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). 2. 2.1

Das Hilfsmittel muss im Einzelfall dazu bestimmt und geeignet sein, der ge sund heitlich beeinträchtigten versicherten Person in wesentlichem Umfange zur Erreichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen. Praxisgemäss ist unter einem Hilfsmittel des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ein Gegenstand zu verstehen, dessen Gebrauch den Ausfall gewisser Teile oder Funktionen des menschlichen Körpers zu ersetzen vermag (BGE 131 V 13 Erw . 3.3, 115 V 194 Erw . 2c und 112 V 15 Erw . 1b). 2.2

Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat auf zu stellen den Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Er werbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Er haltung oder Ver besserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbil dung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fort be wegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst sorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat auf zu stellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben. Die Hilfsmittel werden zu Eigentum oder leihweise in ein fa cher und zweckmässiger Ausführung abgegeben oder pauschal vergütet (Absatz 3, erster Satz).

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verord nung über die Abgabe von Hilfs mit teln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI be steht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Um welt oder für die Selbstsorge not wen dig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in die ser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Aus übung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funk tionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs aus drücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 214 Erw . 2a). 2.3

Versicherte haben gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf me dizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Lei dens an sich, son dern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Auf ga ben bereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren.

Seit der 5. IV Revision, in Kraft seit 1. Januar 2008, beschränkte der Gesetzgeber die Anspruchsberechtigung für sämtliche medizinischen Massnahmen auf Ver si cherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr (vgl. Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), in: Erwin Murer /Hans-Ulrich Stauffer (Hrsg.), Recht sprechung des Bundesgerichts zum Sozialversiche rungsrecht, Zürich 2010, 2. Aufl., S. 127 mit Hinweisen). 3. 3.1

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Übernahme der Kosten für Hilfsmittel in Form von Schuheinlagen durch die IV. 3.2

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass die Kosten für Schuheinlagen übernommen werden könnten, wenn sie medizinische Eingliederungsmassnahmen der IV ergänzten. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall, weswegen die Kosten nicht übernommen wür den (Urk. 2). Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass die Ein lage für ihn ein zweckmässiges Hilfsmittel sei, das es ihm ermögliche im Alltag, einiger massen mobil zu sein. Somit sei es für ihn eine klare medizinische Ein gliederungsmassnahme, was von den behandelnden Ärzten bestätigt werde (Urk. 1). 4.

Gemäss HVI Anhang Ziff. 4.05* besteht ein Anspruch auf Abgabe von „orthopä dischen Fusseinlagen“, sofern sie eine notwendige Ergänzung einer medizini schen Eingliederungsmassnahme darstellen. Ferner müssen sie aufgrund des * für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für eine Schulung, eine Ausbildung, eine funktionelle Angewöhnung oder für eine in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sein (vgl. vorstehend Erw . 2.2). Die IV-Stelle hat dem Beschwerde führer - seit der Kostenübernahme für Legasthenietherapie in dessen Kindheit - keine medizinische Eingliederungsmassnahme mehr gewährt. Dies wäre denn auch gar nicht mehr möglich, kann doch ein Anspruch auf medizinische Mass nahmen der IV bis höchstens zum 20. Altersjahr bestehen (vgl. vorstehend Erw . 2.3), das der 1969 geborene Beschwerdeführer offensichtlich überschritten hat. Damit besteht für ihn von vornherein keine Möglichkeit einer Anspruchs be rechtigung auf Abgabe von Schuheinlagen mehr und die IV-Stelle hat die Kosten für die vom Beschwerdeführer benötigten Schuheinlagen zu Recht nicht übernommen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5.

Abweichend von Art. 61 lit . a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der IV vor dem kantonalen Gericht kosten pflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unab hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 300.-- anzusetzen und entspre chend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Atupri Krankenkasse sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin HeineFrick

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Der 1969 geborene X.___ absolvierte nach der obligatorischen Grund schule eine Lehre zum Automechaniker und ging anschliessend verschiedenen Erwerbstätigkeiten nach (Urk. 6/1). Ab 24. Februar 1976 erhielt er erstmals Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) aufgrund von Ziffer 183 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen (angeborene Hüftver renkung und angeborene Fehlentwicklung des Hüftgelenks; Urk. 6/4-5) und mit Verfügung vom 22. Februar 1979 wurden die Kosten für eine Legastheniethera pie übernommen (Urk. 6/10). Am 22. März 2006 ersuchte der Versicherte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, um Gewährung beruf licher Massnahmen (Berufsberatung, Umschulung und Arbeitsvermittlung; Urk. 6/21/6). Am 25. April 2008 stellte Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für All gemeine Medizin, im Namen des Versicherten einen Antrag bei der IV-Stelle auf eine halbe Rente (Urk. 6/73). Mit Mitteilung vom 11. Dezember 2009 teilte die IV-Stelle dem Versi cherten mit, dass zurzeit aufgrund seines Gesundheitszu standes keine berufli chen Massnahmen möglich seien (Urk. 6/111).

Am 26. August 2009 meldete sich der Versicherte mit Hinwe i s auf „Hüftproble me, zu langes Bein, Schmerzen in Bein, Rücken, Schulter und Armen“ bei der IV Stelle zum Bezug von Hilfsmitteln in Form von Schuheinlagen an (Urk. 6/ 89). Mit Vorbescheid vom 11. Januar 2010 und Verfügung vom 23. Februar 2010 verweigerte die Verwaltung Kostengutsprache für Schuheinlagen (Urk. 6/ 112 und Urk. 2). Am 5. März 2010 wandte sich Dr. Y.___ an die IV-Stelle und führte aus, dass die Schuheinlagen sehr wohl dazu gedacht waren, die Wieder eingliederung des Versicherten in den Arbeitsprozess zu unterstützten respekti ve gar zu ermöglichen (Urk. 6/116).

E. 2 Gegen die Verfügung vom 23. Februar 2010 erhob X.___ am 22. März 2010 Beschwerde und beantragte Kostengutsprache für seine Schuheinlagen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss am 7. Mai 2010 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beur teilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).

E. 2.1 Das Hilfsmittel muss im Einzelfall dazu bestimmt und geeignet sein, der ge sund heitlich beeinträchtigten versicherten Person in wesentlichem Umfange zur Erreichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen. Praxisgemäss ist unter einem Hilfsmittel des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ein Gegenstand zu verstehen, dessen Gebrauch den Ausfall gewisser Teile oder Funktionen des menschlichen Körpers zu ersetzen vermag (BGE 131 V 13 Erw . 3.3, 115 V 194 Erw . 2c und 112 V 15 Erw . 1b).

E. 2.2 Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat auf zu stellen den Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Er werbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Er haltung oder Ver besserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbil dung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fort be wegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst sorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat auf zu stellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben. Die Hilfsmittel werden zu Eigentum oder leihweise in ein fa cher und zweckmässiger Ausführung abgegeben oder pauschal vergütet (Absatz 3, erster Satz).

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verord nung über die Abgabe von Hilfs mit teln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI be steht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Um welt oder für die Selbstsorge not wen dig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in die ser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Aus übung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funk tionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs aus drücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 214 Erw . 2a).

E. 2.3 Versicherte haben gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf me dizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Lei dens an sich, son dern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Auf ga ben bereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren.

Seit der 5. IV Revision, in Kraft seit 1. Januar 2008, beschränkte der Gesetzgeber die Anspruchsberechtigung für sämtliche medizinischen Massnahmen auf Ver si cherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr (vgl. Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), in: Erwin Murer /Hans-Ulrich Stauffer (Hrsg.), Recht sprechung des Bundesgerichts zum Sozialversiche rungsrecht, Zürich 2010, 2. Aufl., S. 127 mit Hinweisen).

E. 3.1 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Übernahme der Kosten für Hilfsmittel in Form von Schuheinlagen durch die IV.

E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass die Kosten für Schuheinlagen übernommen werden könnten, wenn sie medizinische Eingliederungsmassnahmen der IV ergänzten. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall, weswegen die Kosten nicht übernommen wür den (Urk. 2). Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass die Ein lage für ihn ein zweckmässiges Hilfsmittel sei, das es ihm ermögliche im Alltag, einiger massen mobil zu sein. Somit sei es für ihn eine klare medizinische Ein gliederungsmassnahme, was von den behandelnden Ärzten bestätigt werde (Urk. 1).

E. 4 Gemäss HVI Anhang Ziff. 4.05* besteht ein Anspruch auf Abgabe von „orthopä dischen Fusseinlagen“, sofern sie eine notwendige Ergänzung einer medizini schen Eingliederungsmassnahme darstellen. Ferner müssen sie aufgrund des * für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für eine Schulung, eine Ausbildung, eine funktionelle Angewöhnung oder für eine in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sein (vgl. vorstehend Erw . 2.2). Die IV-Stelle hat dem Beschwerde führer - seit der Kostenübernahme für Legasthenietherapie in dessen Kindheit - keine medizinische Eingliederungsmassnahme mehr gewährt. Dies wäre denn auch gar nicht mehr möglich, kann doch ein Anspruch auf medizinische Mass nahmen der IV bis höchstens zum 20. Altersjahr bestehen (vgl. vorstehend Erw . 2.3), das der 1969 geborene Beschwerdeführer offensichtlich überschritten hat. Damit besteht für ihn von vornherein keine Möglichkeit einer Anspruchs be rechtigung auf Abgabe von Schuheinlagen mehr und die IV-Stelle hat die Kosten für die vom Beschwerdeführer benötigten Schuheinlagen zu Recht nicht übernommen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 5 Abweichend von Art. 61 lit . a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der IV vor dem kantonalen Gericht kosten pflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unab hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 300.-- anzusetzen und entspre chend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Atupri Krankenkasse sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin HeineFrick

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2010.00285

III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Heine als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Frick Urteil vom 25. März 2011 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1969 geborene X.___ absolvierte nach der obligatorischen Grund schule eine Lehre zum Automechaniker und ging anschliessend verschiedenen Erwerbstätigkeiten nach (Urk. 6/1). Ab 24. Februar 1976 erhielt er erstmals Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) aufgrund von Ziffer 183 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen (angeborene Hüftver renkung und angeborene Fehlentwicklung des Hüftgelenks; Urk. 6/4-5) und mit Verfügung vom 22. Februar 1979 wurden die Kosten für eine Legastheniethera pie übernommen (Urk. 6/10). Am 22. März 2006 ersuchte der Versicherte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, um Gewährung beruf licher Massnahmen (Berufsberatung, Umschulung und Arbeitsvermittlung; Urk. 6/21/6). Am 25. April 2008 stellte Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für All gemeine Medizin, im Namen des Versicherten einen Antrag bei der IV-Stelle auf eine halbe Rente (Urk. 6/73). Mit Mitteilung vom 11. Dezember 2009 teilte die IV-Stelle dem Versi cherten mit, dass zurzeit aufgrund seines Gesundheitszu standes keine berufli chen Massnahmen möglich seien (Urk. 6/111).

Am 26. August 2009 meldete sich der Versicherte mit Hinwe i s auf „Hüftproble me, zu langes Bein, Schmerzen in Bein, Rücken, Schulter und Armen“ bei der IV Stelle zum Bezug von Hilfsmitteln in Form von Schuheinlagen an (Urk. 6/ 89). Mit Vorbescheid vom 11. Januar 2010 und Verfügung vom 23. Februar 2010 verweigerte die Verwaltung Kostengutsprache für Schuheinlagen (Urk. 6/ 112 und Urk. 2). Am 5. März 2010 wandte sich Dr. Y.___ an die IV-Stelle und führte aus, dass die Schuheinlagen sehr wohl dazu gedacht waren, die Wieder eingliederung des Versicherten in den Arbeitsprozess zu unterstützten respekti ve gar zu ermöglichen (Urk. 6/116). 2.

Gegen die Verfügung vom 23. Februar 2010 erhob X.___ am 22. März 2010 Beschwerde und beantragte Kostengutsprache für seine Schuheinlagen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss am 7. Mai 2010 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beur teilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). 2. 2.1

Das Hilfsmittel muss im Einzelfall dazu bestimmt und geeignet sein, der ge sund heitlich beeinträchtigten versicherten Person in wesentlichem Umfange zur Erreichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen. Praxisgemäss ist unter einem Hilfsmittel des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ein Gegenstand zu verstehen, dessen Gebrauch den Ausfall gewisser Teile oder Funktionen des menschlichen Körpers zu ersetzen vermag (BGE 131 V 13 Erw . 3.3, 115 V 194 Erw . 2c und 112 V 15 Erw . 1b). 2.2

Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat auf zu stellen den Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Er werbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Er haltung oder Ver besserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbil dung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fort be wegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst sorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat auf zu stellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben. Die Hilfsmittel werden zu Eigentum oder leihweise in ein fa cher und zweckmässiger Ausführung abgegeben oder pauschal vergütet (Absatz 3, erster Satz).

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verord nung über die Abgabe von Hilfs mit teln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI be steht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Um welt oder für die Selbstsorge not wen dig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in die ser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Aus übung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funk tionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs aus drücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 214 Erw . 2a). 2.3

Versicherte haben gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf me dizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Lei dens an sich, son dern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Auf ga ben bereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren.

Seit der 5. IV Revision, in Kraft seit 1. Januar 2008, beschränkte der Gesetzgeber die Anspruchsberechtigung für sämtliche medizinischen Massnahmen auf Ver si cherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr (vgl. Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), in: Erwin Murer /Hans-Ulrich Stauffer (Hrsg.), Recht sprechung des Bundesgerichts zum Sozialversiche rungsrecht, Zürich 2010, 2. Aufl., S. 127 mit Hinweisen). 3. 3.1

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Übernahme der Kosten für Hilfsmittel in Form von Schuheinlagen durch die IV. 3.2

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass die Kosten für Schuheinlagen übernommen werden könnten, wenn sie medizinische Eingliederungsmassnahmen der IV ergänzten. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall, weswegen die Kosten nicht übernommen wür den (Urk. 2). Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass die Ein lage für ihn ein zweckmässiges Hilfsmittel sei, das es ihm ermögliche im Alltag, einiger massen mobil zu sein. Somit sei es für ihn eine klare medizinische Ein gliederungsmassnahme, was von den behandelnden Ärzten bestätigt werde (Urk. 1). 4.

Gemäss HVI Anhang Ziff. 4.05* besteht ein Anspruch auf Abgabe von „orthopä dischen Fusseinlagen“, sofern sie eine notwendige Ergänzung einer medizini schen Eingliederungsmassnahme darstellen. Ferner müssen sie aufgrund des * für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für eine Schulung, eine Ausbildung, eine funktionelle Angewöhnung oder für eine in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sein (vgl. vorstehend Erw . 2.2). Die IV-Stelle hat dem Beschwerde führer - seit der Kostenübernahme für Legasthenietherapie in dessen Kindheit - keine medizinische Eingliederungsmassnahme mehr gewährt. Dies wäre denn auch gar nicht mehr möglich, kann doch ein Anspruch auf medizinische Mass nahmen der IV bis höchstens zum 20. Altersjahr bestehen (vgl. vorstehend Erw . 2.3), das der 1969 geborene Beschwerdeführer offensichtlich überschritten hat. Damit besteht für ihn von vornherein keine Möglichkeit einer Anspruchs be rechtigung auf Abgabe von Schuheinlagen mehr und die IV-Stelle hat die Kosten für die vom Beschwerdeführer benötigten Schuheinlagen zu Recht nicht übernommen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5.

Abweichend von Art. 61 lit . a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der IV vor dem kantonalen Gericht kosten pflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unab hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 300.-- anzusetzen und entspre chend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Atupri Krankenkasse sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin HeineFrick