Sachverhalt
1.
1.1
Zwischen X.___ , geboren 1968, und der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sind derzeit am hiesi gen Gericht verschiedene Verfahren hängig. Mit dem Einverständnis des Gerichts hat die IV Stelle nicht in jedem Verfahren noch einmal die vollständi gen, umfangrei chen Akten eingereicht. Nachstehend wird deshalb teilweise auf die Akten Bezug genommen, die im Verfahren Nr. IV.2010.01034 vollständig vorhanden sind (Urk. *11/__). 1.2
Der Versicherte wurde am 17., 19. und 20. Oktober 2006 in Y.___ (vgl. Urk. *11/214 S. 2) und am 28. September 2009 in Z.___ (vgl. Urk. *11/332) ärztlich begutachtet.
Am 4. November 2009 stellte der Versicherte der IV-Stelle Reisekosten und Spe sen in Rechnung (Urk. *11/340/2-3). Die IV-Stelle erstellte in der Folge eine Abrechnung (Urk. *11/340/1) und überwies dem Versicherten am 3. Dezember 2009 den Betrag von Fr. 160.75 (Urk. *11/350/2). Dem stellte der Versicherte seine eigene Abrechnung vom 16. Dezember 2009 gegenüber, bei der ein Betrag von Fr. 219.-- resultierte (Urk. *11/351/1).
Mit Schreiben vom 8. Februar 2010 erläuterte die IV-Stelle dem Versicherten die Abrechnung (Urk. 8/3), worauf dieser sinngemäss von der Möglichkeit Gebrauch machte, eine Verfügung zu verlangen (Urk. 8/4).
Mit Verfügung vom 9. März 2010 sprach die IV-Stelle dem Versicherten Reisekos ten in der Höhe von Fr. 160.50 zu (Urk. 8/5 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 9. März 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 21. März 2010 Beschwerde und beantragte - nebst anderem - die Zusprache von Reisekosten in der Höhe von Fr. 219.-- (Urk. 1 S. 3).
Mit Beschwerdeantwort vom 30. März 2010 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was am 11. Mai 2011 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
Auf entsprechende Nachfrage des Gerichts (Urk. 5) beantragte der Beschwerde führer, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (Urk. 10). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
I m verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen bzw. zu beur teilen, zu denen die zuständige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids
Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414). 1.3
Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) werden den Versicherten die für Durchführung von Eingliederungsmassnahmen notwendigen Reisekosten im Inland vergütet.
Die Vergütungsansätze sind im Kreisschreiben über die Vergütung der Reisekos ten in der Invalidenversicherung (KSVR) geregelt. Gemäss Ziff. 2 Anhang 3 KSVR gelten für die Verwendung privater Personenwagen die folgenden Ansätze: - Personenwagen, welche von der Invalidenversicherung (IV) leihweise abge geben wurden oder für welche die IV Amortisationsbeiträge leistet: - bis 20 km pro Tag: 30 Rappen pro km - über 20 km pro Tag: 25 Rappen pro km - übrige Personenwagen: 45 Rappen pro km 1.4
Gemäss Art. 90 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) wird den Versicherten ausser den Fahrauslagen ein Zehrgeld ausgerichtet. Dieses beträgt gemäss Art. 90 Abs. 4 IVV in der seit dem 1. Januar 1992 gelten den Fassung pro Tag Fr. 11.50 bei Abwesenheit vom Wohnort für fünf bis acht Stunden ( lit . a) und Fr. 19.-- bei Abwesenheit vom Wohnort von mehr als acht Stunden ( lit . b). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hat ihrer Abrechnung (Urk. 2 S. 2 oben) das Kilometer geld gemäss dem Entschädigungsansatz bemessen, der anzuwenden ist, wenn Amortisationsbeiträge ausgerichtet werden. Beim Zehrgeld für den Aufenthalt in Y.___ hat sie den Ansatz für Abwesenheiten von über acht Stunden (Fr. 19.--) angewendet. 2.2
Der Beschwerdeführer hat einerseits den Kilometer-Ansatz eingesetzt, der anzu wenden ist, wenn die IV keine Beiträge an das Fahrzeug leistet (45 Rappen), andererseits mit Fr. 11.50 den niedrigeren Ansatz beim Zehrgeld (Urk. *11/351/1).
Er begründete dies in seiner Beschwerde (Urk. 1 S. 1) damit, die Amorti sationsbei träge seien ihm erst später zugesprochen worden; im Begut achtungszeitpunkt sei dies noch nicht der Fall gewesen. Ferner machte er nebst weiteren Vorbringen - geltend, das KSVR sei ihm nicht bekannt gewesen, und aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin auf die seit 1. Januar 2008 geltende Fassung des KSVR Bezug genommen hat, schloss er, diese könne zur Zeit der Begutachtung (2006) nicht gegolten haben. 2.3
Strittig und zu prüfen ist, mit welchem Kilometer-Ansatz die Fahrkosten zu ver güten sind.
Nicht strittig ist der Ansatz des Zehrgeldes, hat die Beschwerdegegnerin doch den höheren Betrag eingesetzt als der Beschwerdeführer in seiner Abrechnung.
Die zahlreichen weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers (Dauer des Rentenre visionsverfahrens, Umtriebsentschädigung , Verdienstausfall) betreffen Punkte, über die in der angefochtenen und vorliegend zu beurteilenden Verfü gung nicht entschieden wurde oder für die es keine Rechtsgrundlage gibt; sie gehören nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf die Beschwerde diesbezüglich nicht eingetreten werden kann (vgl. vorstehend Erw . 1.2) 3. 3.1
Mit Gerichtsurteil vom 22. März 2007 (Urk. *11/215 S. 20 Ziff. 1) und dieses aus führender Verfügung vom 31. Mai 2007 (Urk. *11/221) wurden dem Beschwerdeführer Amortisationsbeiträge an sein Motorfahrzeug mit Wirkung ab 3. Februar 2004 zugesprochen. Mit Vorbescheid vom 18. März 2009 wurde die Einstellung der Amortisations beiträge in Aussicht gestellt (Urk. *11/302); mit Schreiben vom 8. Mai 2009 wurde davon wieder Abstand genommen (Urk. *11/309). 3.2
Aufgrund der Aktenlage steht ausser Zweifel, dass dem Beschwerdeführer für die Zeit der Begutachtung - sowohl 2006 in Y.___ als auch 2009 in Z.___
- ein Anspruch auf Amortisationsbeiträge zustand.
Deshalb steht ebenso klar fest, dass die von der Beschwerdegegnerin verwende ten Kilometer-Ansätze korrekt sind. 3.3
Dass der Beschwerdeführer bis zu einem bestimmten Zeitpunkt keine persönli che Kenntnis vom KSVR hatte, ändert nichts daran, dass sich die Beschwerde gegnerin bei der Ermittlung seines Vergütungsanspruchs danach zu richten hat.
Die Bezugnahme auf die seit 1. Januar 2008 geltende Fassung des KSVR wäre nur dann problematisch, wenn frühere Fassungen des Kreisschreibens im hier interessierenden Punkt (Kilometergeld) anders gelautet hätten. Dies ist jedoch nicht der Fall, gelten die fraglichen Ansätze doch bereits seit dem 1. Januar 2001, worauf die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer denn auch hinge wiesen hat (Urk. 2 S. 2 unten). Somit galten sie auch zur Zeit der Begutachtung im Jahr 2006.
Schliesslich wandte der Beschwerdeführer ein, dass der höhere Kilometer-Ansatz angewendet worden wäre, wenn die Fahrkosten-Abrechnung bereits 2006 und damit vor der Zusprache von Amortisationsbeiträgen (22. März 2007) erfolgt wäre. Dies greift zu kurz: In diesem Fall wäre zwar tatsächlich 2006 mit dem höheren Ansatz abgerechnet worden. Aber nach erfolgter Zusprache der Amortisationsbeiträge (mit rückwirkender Auszahlung) hätte die Fahrkosten-Abrechnung von Amtes wegen unter Anwendung des tieferen Kilometer-Ansatzes korrigiert und die Differenz mit der Nachzahlung der Amortisations beiträge verrechnet werden müssen. 3.4
Somit bleibt zusammenfassend festzuhalten, dass die von der Beschwerdegegne rin vorgenommene Abrechnung eindeutig korrekt ist und die vom Beschwer deführer dagegen erhobenen Einwände ebenso offenkundig unzutreffend sind.
Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1
Der Beschwerdeführer hat beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (Urk. 9). 4.2
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung erfüllt, wenn der Prozess nicht aus sichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117). Die unentgeltliche Rechtspflege kann somit nur gewährt werden, wenn unter anderem die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus sich ten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Ver lustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massge bend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 mit Hinweisen). 4.3
Vorliegend ist die Rechts lage eindeutig, und sie wurde dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegeg nerin denn auch sorgfältig und einlässlich begründet dargelegt (vgl. Urk. 8/3, Urk. 2).
Vor diesem Hintergrund ist auszuschliessen, dass eine Partei bei vernünftiger Überlegung den Prozess auf eigene Rechnung angehoben hätte.
Die erhobene Beschwerde muss deshalb als aussichtslos bezeichnet werden, was zur Abweisung des Begehrens um unentgeltliche Prozessführung führt. 4.4
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG (mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 1'000.--) sind ermessensweise auf Fr. 400.-- festzusetzen und aus gangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Einzelrichter verfügt: Das Gesuch vom 11. April 2010 um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 9) wird abge wiesen, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannFehr
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
E. 1.2 I m verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen bzw. zu beur teilen, zu denen die zuständige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids
Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).
E. 1.3 Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) werden den Versicherten die für Durchführung von Eingliederungsmassnahmen notwendigen Reisekosten im Inland vergütet.
Die Vergütungsansätze sind im Kreisschreiben über die Vergütung der Reisekos ten in der Invalidenversicherung (KSVR) geregelt. Gemäss Ziff. 2 Anhang 3 KSVR gelten für die Verwendung privater Personenwagen die folgenden Ansätze: - Personenwagen, welche von der Invalidenversicherung (IV) leihweise abge geben wurden oder für welche die IV Amortisationsbeiträge leistet: - bis 20 km pro Tag: 30 Rappen pro km - über 20 km pro Tag: 25 Rappen pro km - übrige Personenwagen: 45 Rappen pro km
E. 1.4 Gemäss Art. 90 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) wird den Versicherten ausser den Fahrauslagen ein Zehrgeld ausgerichtet. Dieses beträgt gemäss Art. 90 Abs. 4 IVV in der seit dem 1. Januar 1992 gelten den Fassung pro Tag Fr. 11.50 bei Abwesenheit vom Wohnort für fünf bis acht Stunden ( lit . a) und Fr. 19.-- bei Abwesenheit vom Wohnort von mehr als acht Stunden ( lit . b).
E. 2 Gegen die Verfügung vom 9. März 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 21. März 2010 Beschwerde und beantragte - nebst anderem - die Zusprache von Reisekosten in der Höhe von Fr. 219.-- (Urk. 1 S. 3).
Mit Beschwerdeantwort vom 30. März 2010 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was am 11. Mai 2011 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
Auf entsprechende Nachfrage des Gerichts (Urk. 5) beantragte der Beschwerde führer, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (Urk. 10). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hat ihrer Abrechnung (Urk. 2 S. 2 oben) das Kilometer geld gemäss dem Entschädigungsansatz bemessen, der anzuwenden ist, wenn Amortisationsbeiträge ausgerichtet werden. Beim Zehrgeld für den Aufenthalt in Y.___ hat sie den Ansatz für Abwesenheiten von über acht Stunden (Fr. 19.--) angewendet.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer hat einerseits den Kilometer-Ansatz eingesetzt, der anzu wenden ist, wenn die IV keine Beiträge an das Fahrzeug leistet (45 Rappen), andererseits mit Fr. 11.50 den niedrigeren Ansatz beim Zehrgeld (Urk. *11/351/1).
Er begründete dies in seiner Beschwerde (Urk. 1 S. 1) damit, die Amorti sationsbei träge seien ihm erst später zugesprochen worden; im Begut achtungszeitpunkt sei dies noch nicht der Fall gewesen. Ferner machte er nebst weiteren Vorbringen - geltend, das KSVR sei ihm nicht bekannt gewesen, und aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin auf die seit 1. Januar 2008 geltende Fassung des KSVR Bezug genommen hat, schloss er, diese könne zur Zeit der Begutachtung (2006) nicht gegolten haben.
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, mit welchem Kilometer-Ansatz die Fahrkosten zu ver güten sind.
Nicht strittig ist der Ansatz des Zehrgeldes, hat die Beschwerdegegnerin doch den höheren Betrag eingesetzt als der Beschwerdeführer in seiner Abrechnung.
Die zahlreichen weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers (Dauer des Rentenre visionsverfahrens, Umtriebsentschädigung , Verdienstausfall) betreffen Punkte, über die in der angefochtenen und vorliegend zu beurteilenden Verfü gung nicht entschieden wurde oder für die es keine Rechtsgrundlage gibt; sie gehören nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf die Beschwerde diesbezüglich nicht eingetreten werden kann (vgl. vorstehend Erw . 1.2)
E. 3.1 Mit Gerichtsurteil vom 22. März 2007 (Urk. *11/215 S. 20 Ziff. 1) und dieses aus führender Verfügung vom 31. Mai 2007 (Urk. *11/221) wurden dem Beschwerdeführer Amortisationsbeiträge an sein Motorfahrzeug mit Wirkung ab 3. Februar 2004 zugesprochen. Mit Vorbescheid vom 18. März 2009 wurde die Einstellung der Amortisations beiträge in Aussicht gestellt (Urk. *11/302); mit Schreiben vom 8. Mai 2009 wurde davon wieder Abstand genommen (Urk. *11/309).
E. 3.2 Aufgrund der Aktenlage steht ausser Zweifel, dass dem Beschwerdeführer für die Zeit der Begutachtung - sowohl 2006 in Y.___ als auch 2009 in Z.___
- ein Anspruch auf Amortisationsbeiträge zustand.
Deshalb steht ebenso klar fest, dass die von der Beschwerdegegnerin verwende ten Kilometer-Ansätze korrekt sind.
E. 3.3 Dass der Beschwerdeführer bis zu einem bestimmten Zeitpunkt keine persönli che Kenntnis vom KSVR hatte, ändert nichts daran, dass sich die Beschwerde gegnerin bei der Ermittlung seines Vergütungsanspruchs danach zu richten hat.
Die Bezugnahme auf die seit 1. Januar 2008 geltende Fassung des KSVR wäre nur dann problematisch, wenn frühere Fassungen des Kreisschreibens im hier interessierenden Punkt (Kilometergeld) anders gelautet hätten. Dies ist jedoch nicht der Fall, gelten die fraglichen Ansätze doch bereits seit dem 1. Januar 2001, worauf die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer denn auch hinge wiesen hat (Urk. 2 S. 2 unten). Somit galten sie auch zur Zeit der Begutachtung im Jahr 2006.
Schliesslich wandte der Beschwerdeführer ein, dass der höhere Kilometer-Ansatz angewendet worden wäre, wenn die Fahrkosten-Abrechnung bereits 2006 und damit vor der Zusprache von Amortisationsbeiträgen (22. März 2007) erfolgt wäre. Dies greift zu kurz: In diesem Fall wäre zwar tatsächlich 2006 mit dem höheren Ansatz abgerechnet worden. Aber nach erfolgter Zusprache der Amortisationsbeiträge (mit rückwirkender Auszahlung) hätte die Fahrkosten-Abrechnung von Amtes wegen unter Anwendung des tieferen Kilometer-Ansatzes korrigiert und die Differenz mit der Nachzahlung der Amortisations beiträge verrechnet werden müssen.
E. 3.4 Somit bleibt zusammenfassend festzuhalten, dass die von der Beschwerdegegne rin vorgenommene Abrechnung eindeutig korrekt ist und die vom Beschwer deführer dagegen erhobenen Einwände ebenso offenkundig unzutreffend sind.
Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannFehr
E. 4.1 Der Beschwerdeführer hat beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (Urk. 9).
E. 4.2 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung erfüllt, wenn der Prozess nicht aus sichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117). Die unentgeltliche Rechtspflege kann somit nur gewährt werden, wenn unter anderem die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus sich ten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Ver lustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massge bend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 mit Hinweisen).
E. 4.3 Vorliegend ist die Rechts lage eindeutig, und sie wurde dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegeg nerin denn auch sorgfältig und einlässlich begründet dargelegt (vgl. Urk. 8/3, Urk. 2).
Vor diesem Hintergrund ist auszuschliessen, dass eine Partei bei vernünftiger Überlegung den Prozess auf eigene Rechnung angehoben hätte.
Die erhobene Beschwerde muss deshalb als aussichtslos bezeichnet werden, was zur Abweisung des Begehrens um unentgeltliche Prozessführung führt.
E. 4.4 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG (mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 1'000.--) sind ermessensweise auf Fr. 400.-- festzusetzen und aus gangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Einzelrichter verfügt: Das Gesuch vom 11. April 2010 um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 9) wird abge wiesen, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2010.00279
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Fehr Urteil vom 7. Juni 2011 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Zwischen X.___ , geboren 1968, und der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sind derzeit am hiesi gen Gericht verschiedene Verfahren hängig. Mit dem Einverständnis des Gerichts hat die IV Stelle nicht in jedem Verfahren noch einmal die vollständi gen, umfangrei chen Akten eingereicht. Nachstehend wird deshalb teilweise auf die Akten Bezug genommen, die im Verfahren Nr. IV.2010.01034 vollständig vorhanden sind (Urk. *11/__). 1.2
Der Versicherte wurde am 17., 19. und 20. Oktober 2006 in Y.___ (vgl. Urk. *11/214 S. 2) und am 28. September 2009 in Z.___ (vgl. Urk. *11/332) ärztlich begutachtet.
Am 4. November 2009 stellte der Versicherte der IV-Stelle Reisekosten und Spe sen in Rechnung (Urk. *11/340/2-3). Die IV-Stelle erstellte in der Folge eine Abrechnung (Urk. *11/340/1) und überwies dem Versicherten am 3. Dezember 2009 den Betrag von Fr. 160.75 (Urk. *11/350/2). Dem stellte der Versicherte seine eigene Abrechnung vom 16. Dezember 2009 gegenüber, bei der ein Betrag von Fr. 219.-- resultierte (Urk. *11/351/1).
Mit Schreiben vom 8. Februar 2010 erläuterte die IV-Stelle dem Versicherten die Abrechnung (Urk. 8/3), worauf dieser sinngemäss von der Möglichkeit Gebrauch machte, eine Verfügung zu verlangen (Urk. 8/4).
Mit Verfügung vom 9. März 2010 sprach die IV-Stelle dem Versicherten Reisekos ten in der Höhe von Fr. 160.50 zu (Urk. 8/5 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 9. März 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 21. März 2010 Beschwerde und beantragte - nebst anderem - die Zusprache von Reisekosten in der Höhe von Fr. 219.-- (Urk. 1 S. 3).
Mit Beschwerdeantwort vom 30. März 2010 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was am 11. Mai 2011 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
Auf entsprechende Nachfrage des Gerichts (Urk. 5) beantragte der Beschwerde führer, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (Urk. 10). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
I m verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen bzw. zu beur teilen, zu denen die zuständige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids
Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414). 1.3
Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) werden den Versicherten die für Durchführung von Eingliederungsmassnahmen notwendigen Reisekosten im Inland vergütet.
Die Vergütungsansätze sind im Kreisschreiben über die Vergütung der Reisekos ten in der Invalidenversicherung (KSVR) geregelt. Gemäss Ziff. 2 Anhang 3 KSVR gelten für die Verwendung privater Personenwagen die folgenden Ansätze: - Personenwagen, welche von der Invalidenversicherung (IV) leihweise abge geben wurden oder für welche die IV Amortisationsbeiträge leistet: - bis 20 km pro Tag: 30 Rappen pro km - über 20 km pro Tag: 25 Rappen pro km - übrige Personenwagen: 45 Rappen pro km 1.4
Gemäss Art. 90 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) wird den Versicherten ausser den Fahrauslagen ein Zehrgeld ausgerichtet. Dieses beträgt gemäss Art. 90 Abs. 4 IVV in der seit dem 1. Januar 1992 gelten den Fassung pro Tag Fr. 11.50 bei Abwesenheit vom Wohnort für fünf bis acht Stunden ( lit . a) und Fr. 19.-- bei Abwesenheit vom Wohnort von mehr als acht Stunden ( lit . b). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hat ihrer Abrechnung (Urk. 2 S. 2 oben) das Kilometer geld gemäss dem Entschädigungsansatz bemessen, der anzuwenden ist, wenn Amortisationsbeiträge ausgerichtet werden. Beim Zehrgeld für den Aufenthalt in Y.___ hat sie den Ansatz für Abwesenheiten von über acht Stunden (Fr. 19.--) angewendet. 2.2
Der Beschwerdeführer hat einerseits den Kilometer-Ansatz eingesetzt, der anzu wenden ist, wenn die IV keine Beiträge an das Fahrzeug leistet (45 Rappen), andererseits mit Fr. 11.50 den niedrigeren Ansatz beim Zehrgeld (Urk. *11/351/1).
Er begründete dies in seiner Beschwerde (Urk. 1 S. 1) damit, die Amorti sationsbei träge seien ihm erst später zugesprochen worden; im Begut achtungszeitpunkt sei dies noch nicht der Fall gewesen. Ferner machte er nebst weiteren Vorbringen - geltend, das KSVR sei ihm nicht bekannt gewesen, und aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin auf die seit 1. Januar 2008 geltende Fassung des KSVR Bezug genommen hat, schloss er, diese könne zur Zeit der Begutachtung (2006) nicht gegolten haben. 2.3
Strittig und zu prüfen ist, mit welchem Kilometer-Ansatz die Fahrkosten zu ver güten sind.
Nicht strittig ist der Ansatz des Zehrgeldes, hat die Beschwerdegegnerin doch den höheren Betrag eingesetzt als der Beschwerdeführer in seiner Abrechnung.
Die zahlreichen weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers (Dauer des Rentenre visionsverfahrens, Umtriebsentschädigung , Verdienstausfall) betreffen Punkte, über die in der angefochtenen und vorliegend zu beurteilenden Verfü gung nicht entschieden wurde oder für die es keine Rechtsgrundlage gibt; sie gehören nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf die Beschwerde diesbezüglich nicht eingetreten werden kann (vgl. vorstehend Erw . 1.2) 3. 3.1
Mit Gerichtsurteil vom 22. März 2007 (Urk. *11/215 S. 20 Ziff. 1) und dieses aus führender Verfügung vom 31. Mai 2007 (Urk. *11/221) wurden dem Beschwerdeführer Amortisationsbeiträge an sein Motorfahrzeug mit Wirkung ab 3. Februar 2004 zugesprochen. Mit Vorbescheid vom 18. März 2009 wurde die Einstellung der Amortisations beiträge in Aussicht gestellt (Urk. *11/302); mit Schreiben vom 8. Mai 2009 wurde davon wieder Abstand genommen (Urk. *11/309). 3.2
Aufgrund der Aktenlage steht ausser Zweifel, dass dem Beschwerdeführer für die Zeit der Begutachtung - sowohl 2006 in Y.___ als auch 2009 in Z.___
- ein Anspruch auf Amortisationsbeiträge zustand.
Deshalb steht ebenso klar fest, dass die von der Beschwerdegegnerin verwende ten Kilometer-Ansätze korrekt sind. 3.3
Dass der Beschwerdeführer bis zu einem bestimmten Zeitpunkt keine persönli che Kenntnis vom KSVR hatte, ändert nichts daran, dass sich die Beschwerde gegnerin bei der Ermittlung seines Vergütungsanspruchs danach zu richten hat.
Die Bezugnahme auf die seit 1. Januar 2008 geltende Fassung des KSVR wäre nur dann problematisch, wenn frühere Fassungen des Kreisschreibens im hier interessierenden Punkt (Kilometergeld) anders gelautet hätten. Dies ist jedoch nicht der Fall, gelten die fraglichen Ansätze doch bereits seit dem 1. Januar 2001, worauf die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer denn auch hinge wiesen hat (Urk. 2 S. 2 unten). Somit galten sie auch zur Zeit der Begutachtung im Jahr 2006.
Schliesslich wandte der Beschwerdeführer ein, dass der höhere Kilometer-Ansatz angewendet worden wäre, wenn die Fahrkosten-Abrechnung bereits 2006 und damit vor der Zusprache von Amortisationsbeiträgen (22. März 2007) erfolgt wäre. Dies greift zu kurz: In diesem Fall wäre zwar tatsächlich 2006 mit dem höheren Ansatz abgerechnet worden. Aber nach erfolgter Zusprache der Amortisationsbeiträge (mit rückwirkender Auszahlung) hätte die Fahrkosten-Abrechnung von Amtes wegen unter Anwendung des tieferen Kilometer-Ansatzes korrigiert und die Differenz mit der Nachzahlung der Amortisations beiträge verrechnet werden müssen. 3.4
Somit bleibt zusammenfassend festzuhalten, dass die von der Beschwerdegegne rin vorgenommene Abrechnung eindeutig korrekt ist und die vom Beschwer deführer dagegen erhobenen Einwände ebenso offenkundig unzutreffend sind.
Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1
Der Beschwerdeführer hat beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (Urk. 9). 4.2
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung erfüllt, wenn der Prozess nicht aus sichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117). Die unentgeltliche Rechtspflege kann somit nur gewährt werden, wenn unter anderem die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus sich ten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Ver lustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massge bend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 mit Hinweisen). 4.3
Vorliegend ist die Rechts lage eindeutig, und sie wurde dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegeg nerin denn auch sorgfältig und einlässlich begründet dargelegt (vgl. Urk. 8/3, Urk. 2).
Vor diesem Hintergrund ist auszuschliessen, dass eine Partei bei vernünftiger Überlegung den Prozess auf eigene Rechnung angehoben hätte.
Die erhobene Beschwerde muss deshalb als aussichtslos bezeichnet werden, was zur Abweisung des Begehrens um unentgeltliche Prozessführung führt. 4.4
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG (mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 1'000.--) sind ermessensweise auf Fr. 400.-- festzusetzen und aus gangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Einzelrichter verfügt: Das Gesuch vom 11. April 2010 um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 9) wird abge wiesen, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannFehr