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IV.2009.00793

auf Medas-Gutachten abzustellen, das eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert, nicht objektivierbare Beschwerden zutreffend ausgeklammert

Zürich SozVersG · 2010-01-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Der 1949 geborene X.___

arbeitete von 1988 bis September 2003 in einer Festanstellung und von Januar bis Mai 2004 aushilfsweise bei der Z.___

AG als Produktionsmitarbeiter ( Urk. 11/1 S. 5, Urk. 11/13 S. 1 und S. 7 f., Urk. 11/64 S. 7 ). Die Anstellung war ihm per 30. September 2003 aus wirtschaft lichen Gründen gekündigt worden ( Urk. 11/13 S. 6) , wo raufhin er Arbeits l o sen entschädigung bezog (Urk. 11/9). 1.2

Am 15. November 2004 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen In vali denversicherung wegen Rückenbeschwerden, allgemeinen körperlichen Schmerzen, Diabetes, Schild drüsen problemen und psychischen Beschwerden zum Rentenbezug an (Eingang 18. November 2004; Urk. 11/1). Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse (Urk. 11/7-15) verfügte die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nac h folgend: IV-Stelle), am 17. Februar 2006 die Abweisung des Renten begehrens (Urk. 11/23). Mit Einspracheentscheid vom 19. De zember 2006 wies sie die mit Schreiben vom 20. März 2006 (Urk. 11/27) erhobene Einsprache bei einem Invaliditätsgrad von 27 % ab (Urk. 11/35). Im dagegen vom Versicherten mit Beschwerde vom

30. Januar 2007 (Urk. 11/39) angehobenen Beschwerdeverfahren beim hiesigen Gericht ( Prozess Nr. IV.2007.00156) wurde die Sache mit Urteil vom 26. Februar 2008 an die IV-Stelle zur ergänzenden medizinischen Abklärung zurückge wie sen (Urk. 11/53 S. 8). Die IV-Stelle holte in der Folge das interdisziplinäre Gutachten vom A .___ ( A.___ ) vom 24. Februar 2009 ein (Urk. 11/64). Gestützt darauf kündigte sie mit Vorbescheid vom 11. Mai 2009 die Abweisung des Renten anspruchs bei einem Invaliditätsgrad von 27 % an (Urk. 11/68). Der Versicherte liess dagegen mit Schreiben vom 7. Juni 2009 (Urk. 11/73) und mit Schreiben vom 12. Juni 2009 (Urk. 11/75) Einwand erheben. Mit Verfügung vom 14. Juli 2009 wies die IV-Stelle das Rentenbege h ren bei einem Invalidi tätsgrad von 33 % erneut ab (Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung liess der Versicherte mit Eingabe vom 28. August 2009 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm eine ganze Invalidenrente zu zusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgel t lichen Prozessführung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Be schwerdeantwort vom 25. September 2009 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2009 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozess führung bewilligt (Urk. 12). Mit Schreiben vom 10. No vember 2009 wurde der Beschwerde gegnerin zur Kenntnis gebracht, dass der Beschwerdeführer innert angesetzter Frist keine Replik eingereicht hatte (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am 1. Januar 2008 sind die Änderungen des Bundesgesetzes über die In validen versicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Inv a lidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 und anderer Erlasse wie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 ff.) in Kraft getr e ten. Bei der Prüfung eines schon vorher entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Invaliden versicherung sind die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heran zuziehen, wonach in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Ver wirkl i chung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Der Beschwer deführer hat sich im November 2004 bei der Invaliden versicherung zum Rentenbezug angemeldet (Urk. 11/1 S. 6 und S. 8). Die ange fochtene Verfügung erging am 14. Juli 2009 und bezieht sich ausschlies s lich auf den Renten anspruch (Urk. 2). Damit ist der vorliegend zu beurteilende Re n tenanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt - bis zum Erlass der strittigen Verfügung, welche rechtsprechungs gemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsb e fugnis bildet (BGE 132 V 220 Erw. 3.1.1) - nach den neuen Normen zu prüfen ( vgl. ent sprechend zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 446 f. Erw. 1 mit Hinweisen). Dies fällt materiellrechtlich indessen nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision weder hinsichtlich der Invaliditäts bemes sung noch der Modalitäten der Rente n revision substanzielle Änderungen gegen über der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, sodass die zur altrechtlichen Regelung e r gangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts vom 10. Juni 2009 in Sachen P., 8C_292/2009, Erw. 2.1, und vom 19. Mai 2009 in Sachen A., 8C_76/2009, Erw. 2 ). 2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die I n validität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, gei s tigen oder psych i schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be handlung und Einglied e rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er werbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 ATSG; seit 1. Januar 2008: Art. 7 Abs. 1 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen G e sundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine I n validität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewi r ken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit inval i denversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der E r werbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Wi l lens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Fest zu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psych i schen Beeinträchtigung ver einbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als ang e nommen werden kann, die Ver wertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der vers i cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen). 2.2

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Bestimmungen geben bei einem I n validitätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent A n spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG; seit 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 2 IVG ). 2.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ve r bindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2008: Art. 28a Abs. 1 IVG) auf grund eines Ei n kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Er werbs einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein glied e rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener A r beits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in B e ziehung gesetzt zum Erwerbs einkom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einko m mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbs ein kommen zif fern mässig möglichst g e nau ermittelt und ein ander gegen überge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdiff e renz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinwe i sen). 3.

3.1

Die Beschwe r de gegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung gestützt auf das A.___ -Gutachten vom 24. Februar 2009 auf den Standpunkt, die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers sei seit Januar 2005 in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % eingeschränkt. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei ihm uneinge schränkt zumutbar. Dies führe zu e i nem Invaliditätsgrad von 33 % und be gründe keinen Rentenanspruch (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort sprach sich die Beschwerdegegnerin schliesslich aufgrund eines nach den statistischen T a bellenlöhnen bestimmten Valideneinkommens dafür aus, den Invaliditäts grad auf 28 % festzusetzen (Urk. 10 S. 2 f.). 3.2

Dagegen wendet der Beschwerde führer ein, die Einschätzung der A.___ -Gutachter einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit sei insbe sondere aufgrund der orthopädischen Befunde nicht nachvollziehbar und es fe h le an entsprechenden zumutbaren Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen A r beitsmarkt, welche vollzeitlich ausgeübt werden könnten und nicht zulasten der Gesundheit gehen würden. Es sei daher von einer maximal 50%igen Arbeits fä higkeit auszugehen. Vom Invalideneinkommen gemäss den Tabellen löhnen sei ausserdem der maximale Abzug von 25 % vorzunehmen, was in jedem Fall mindestens eine Viertelsrente begründe (Urk. 1 S. 2 f.). 4.

4.1

Wie im Urteil des hiesigen Gerichts vom 26. Februar 2008, Erwägung 3.1, fes t gehalten wurde (Urk. 11/53 S. 5 f.), ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde füh rers in der angestammten, körperlich schweren Tätigkeit als Produktions mitar beiter in einer Papierfabrik nach über einstimmender ärztlicher B e urteilung seit mindestens Januar 2005 eingeschränkt (Urk. 11/53 S. 5 f.) . Zum Inhalt der massgeblichen medizinischen Akten wird auf die Erwägung 3 des Urteils vom 26. Februar 2008 (Urk. 11/53 S. 5 ff.) verwiesen. Die A.___ -Gutachter bestätigten in ihrem Gutachten vom 24. Februar 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aufgrund ver minderter Belastbarkeit der Wirbel sä u le, welche neben den degenerativen Veränderungen auch durch die inzwi schen eingetretene Dekonditionierung verursacht werde (Urk. 11/64 S. 19). Den B e ginn der Arbeitsunfähigkeit setzten die Gutachter mit dem Hinweis auf die die s bezüglichen Angaben des Hausarztes auf den Januar 2005 fest (Urk. 11/64 S. 20). Davon ist unstrittig auszugehen. 4.2

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit kann auf die Einschätzungen der behandelnden Ärzte aus den bereits im Urteil vom

26. Februar 2008, Erwägung 3.2 (Urk. 11/53 S. 6 f.), aufgeführten Gründen nicht abgestellt werden.

Die A.___ -Gutachter erklärten dazu im Gutachten vom 24. Februar 2009 , der Be schwerde führer sei aus orthopädischer Sicht für eine körperlich leichte, wec h selbelastende Tätigkeit ohne Leistungseinschränkung zu 100 % arbeits fähig. Körperlich schwere und andauernd mittelschwere Tätigkeiten seien nicht mehr zumutbar. Der Beschwerdeführer habe über Schmerzen im ganzen Körper g e klagt. Es habe ein chronisches panvertebrales Schmerz syndrom bei radio logisch nachgewiesenen degenerativen Verände rungen der lumbalen Wirbel säule dia g nostiziert werden können. Für die Schulterschmerzen hätten sich wie auch für die übrigen angegebenen Be schwerden wenig objek tivierbare Befunde gefu n den. Bei der psychiatrischen Untersuchung sei als Ausdruck der vom Beschwe r deführer angegebenen Schmerz empfindung eine Schmerz verar bei tungsstörung diagnostiziert worden. Ein zusätzliches Leiden bestehe nicht. Auch aus psychi a t rischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Ins besondere sei es ihm zumutbar, die notwendige Willensanstrengung aufzu bringen, um trotz der Beschwerden einer angepassten Erwerbstätigkeit nachzu gehen. Anamnestisch bestünden diverse weitere somatische Leiden. Von diesen habe lediglich die pe riphere arterielle Ver schlusskrankheit (PAVK) einen Einfluss auf die Arbeitsf ä higkeit für körper lich schwere Tätigkeiten. Im inter nistischen Status hätten ke i ne erheb lichen pathologischen Befunde erhoben werden können. Bei den La bor werten habe sich gezeigt, dass die verschiedenen Leiden durch medi kamen töse Behandlung kompensiert seien. Aus internistischer und anderweitiger so mat i scher Sicht ergebe sich daher keine zusätzliche Einschränkung der Arbeits fähi g keit für eine körperlich leichte Tätigkeit. Zusammengefasst sei der Be schwerde führer aus polydisziplinärer Sicht für eine körperlich leichte, wechsel belastende Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungs fähig (Urk. 11/64 S. 18 f.). 4.3

4.3.1

Dem A.___ -Gutachten vom 24. Februar 2009 kommt voller Beweiswert zu. Es ist für die streiti gen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Unter suchungen, berücksichtigt die medizin i schen Vorakten ebenso wie die geklagten Be schwer den und setzt sich mit diesen und dem Verhalten der untersuchten Person aus einander. Es leuchtet in der Da r legung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beur teilung der m e dizinischen Situ ation ein, und die darin gezogenen Schlussfol gerungen sind einleuchtend be gründet. Damit erfüllt es a l le recht spre chungs gemäss erforder lichen Kriterien für beweis kräftige ärztliche Ent schei dungsgrundla gen (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). 4.3.2

Auch vermögen die Einwände des Beschwerdeführers, das A.___ -Gutachten sei nicht nachvollziehbar und insbesondere die erhobenen orthopädischen Befunde liessen die Ein schätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensange passten Tätigkeit nicht zu (Urk. 1 S. 2), dessen Beweiswert nicht zu schmälern, zumal die Einwände nicht weiter konkretisiert wurden. Die Beurteilung der A.___ -Gutachter in orthopädischer Hinsicht (Urk. 11/64 S. 19 f.) ist insbesondere auch gestützt auf die umfassenden und überzeugenden Aus führungen des orthopä dischen Gutachters Dr. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, zur U n tersuchung vom 3. Februar 2009 (Urk. 11/64 S. 11 ff.) einleuchtend. Dr. B.___ wies darauf hin, dass bei dieser Untersuchung die Beweglichkeit an Stamm und Extre mitäten praktisch frei gewesen sei und insbesondere die funktionelle U n tersuchung der Schultern keine relevanten pathologischen Befunde ergeben hä t ten. Auch seien aus den Einschätzungen des behandelnden Spezialisten, Dr. med. C.___ , Facharzt für Physi kalische Medizin und Reh abi litation, speziell Rheumaerkrankungen, keine klaren Befunde hervorge gangen. Auch bei der neurologischen Unter suchung, die gemäss dem Bericht von Dr. med. D.___ , Fachärztin für Neurologie, vom 7. April 2006 einen unauffälligen Neurostatus ergab, seien keine radikulä ren Ausfälle objektivierbar gewesen. We i ter hielt Dr. B.___ fest, dass die wiederholt durchgeführten Computertomo graphien Diskus protrusionen und Spondylarthrosen beim Lendenwirbelkörper 5 und Sakral wirbelkörper 1 (LWK5/SWK1), weniger bei den LWK 4/5 ergeben hä t ten und eine Irritation der Wurzel L5 beidseits nicht ausgeschlossen werden könne. Jedoch würden Hinweise für eine Spinal kanalstenose oder Veränderun gen der Il i osakralgelenke fehlen. An den Schul ter gelenken würden lediglich Zeichen einer leichten Bursitits vorliegen. Zusammenfassend könne gesagt we r den, dass sich die vom Beschwerdeführer angegebenen, eher diffusen Beschwe r den durch die objek tivier baren Befunde und vorliegenden radiologischen Be richte nur teilwe i se begründen liessen. Die an der unteren Lendenwirbelsäule bestehenden degenerativen Veränderungen könnten grundsätzlich bei körper lich hohen Belastungen zu B e schwerden führen. Nicht geklärt blieben allerdings die Schmerzen in vielen weiteren Abschnitten des Bew e gungsapparates und die Tatsache, dass es trotz körperlich langdauernder Schonung und verschiedener konservativer Therapi e massnahmen nicht zu einer deutlichen Schmerzreduktion gekommen sei. Insgesamt bestün den klare Anzeichen für eine Ausweitung der Schmerzprobl e matik. Dr. B.___ schloss daraus nachvollziehbar und korrekt in Abgrenzung zu den nicht objektivierbaren, aus psychiatrischer Sicht letztlich unter die Diagn o se der Schmerz ver arbeitungsstörung fallenden Beschwerden (Urk. 11/64 S. 10), dass dem B e schwerde führer eine körperlich leichte Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 Kilogramm zumutbar sei (Urk. 11/64 S. 16 f.). Beizu pflichten ist denn auch der Feststellung im Gutac h ten, dass die Ein schätzung des Rheumatologen PD Dr. C.___ (einer Arbeitsu n fähigkeit auch in sitzen der Tätigkeit gemäss Arztzeugnis vom 6. März 2006, Urk. 11/29 S. 1) vor allem im Hi n blick auf die ganzheitliche Beurteilung des Hausarztes gemacht worden sei, worin aber auch krankheitsfremde Faktoren und subjektive Beein trächti gungen miteinbezogen worden seien, welche in der gutachterlichen Situation abg e grenzt werden müssten (Urk. 11/64 S. 20). 4.3.3

Auch die psychiatrische Einschätzung einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit aufgrund der Untersuchung und Beur teilung von Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 2. Februar 2009 ist nicht zu bean stan den, nachdem nebst der Diagnose einer Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) nachvollziehbar begründet keine psychopathologischen Symptome fes t gestellt wurden (Urk. 11/64 S. 10 f.) und auch der behandelnde Psychiater Dr. med. F.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im Bericht vom 8. Februar 2005 bei einem leicht depressiv-apathischen Zustands bild mit ge wisser hypochondrischer Tendenz zu chronischem Schmerzleiden (Urk. 11/12 S. 1) keine Arbeitsunfähigkeit attestiert und dazu auf eine psychiatrische Be gut achtung verwiesen hatte (Urk. 11/12 S. 4). Ausserdem kann der Beurteilung, dass die im Rahmen der Schmerzverarbei tungsstörung vorgebrachten, nicht o b jektivierbaren Schmer zen mangels psychischer Komor bidität (von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer), sozialen Rückzugs, schweren lebensge schichtlichen Belastungen, Hinweise auf unbewusste Konflikte sowie eines pr i mären Krankheitsgewinns mit zumutbarer Willensanstrengung über wind bar se i en (Urk. 11/64 S. 11 und S. 20), gefolgt werden. Allerdings ist aus rechtlicher Sicht diese Frage bereits aufgrund der Diagnose nach ICD-10 54, welche von den somatischen Störungen (ICD-10 F45.0-F45.9) zu unterscheiden ist, zu bes tätigen. Denn b ei den Störungen gemäss F50-F59 handelt es sich im Unte r schied etwa zu einer anhaltenden somatoformen Störung (ICD-10 F.45.4), we l che grundsätzlich unter die psychischen Leiden mit Krankheitswert fällt, auch wenn sie nicht ohne Weiteres hinreichende Basis für die Annahme einer inval i disierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bildet (vgl. dazu BGE 130 V 353 f. Erw. 2.2.3), um Verhaltensauffälligkeiten mit körperlichen Störungen und Fa k toren. Die Kategorie F54 beinhaltet psychologische Faktoren oder Ver hal tens faktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten; sie sollte verwendet we r den, um psychische Faktoren und Verhaltenseinflüsse zu erfassen, die eine wesentliche Rolle in der Ätiologie körperlicher Krankheiten spielen, die in an deren Kapiteln der ICD-10 klassifiziert werden. Die sich hierbei ergebenden ps y chischen Störungen sind meist leicht, oft lang anhaltend (wie Sorgen, emotio n a le Konflikte, ängstliche Erwartung) und rechtfertigen nicht die Zuordnung zu einer der anderen Kategorien des Kapitels V (Urteil des Bundesgerichts vom 17. September 2009 in Sachen K., 8C_567/2009, Erw. 5). Da beim Beschwerd e führer somit eine Verhaltensauffälligkeit, nicht aber ein psychisches Leiden mit Krankheitswert vorliegt, kann der psychiatrischen Beurteilung ohne Weiteres gefolgt werden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass ihm die Überwindung der nicht objektivier baren Schmerzen zumutbar und die Ausübung einer 100%igen leidensangepassten Erwerbs tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch mit der psych i schen Beeinträchtigung ver einbar ist. 5. 5.1

Der vom Beschwerdeführer weiter vorgebrachte Einwand, es fehle an entspr e chen den zumutbaren T ä tigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Urk. 1 S. 2), hängt aufgrund des Alters des Beschwerdeführers mit der zu prü fenden Frage z u sammen, ob die attestierte Restarbeitsfähigkeit realistischer weise auf dem ausgegl i chenen Arbeitsmarkt verwertbar ist. 5.2

Die Rechtsprechung hat das fortgeschri t tene Alter, obgleich an sich invaliditäts fremder Faktor (AHI 1999 S. 240, Urteil des Eidgenössischen Versiche rungs ge richts vom 29. August 2002 in S a chen S., I 97/00, Erw. 1.4 mit Hin weisen), als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit den weiteren per sönlichen und b e ruflichen Gegebenhe i ten dazu führen kann, dass die der ver sicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realis tischerweise nicht mehr gefragt ist, und dass ihr deren Verwertung auch g e stützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumut bar ist. Denn bei der Bemessung des von der ve r sicherten Person trotz ge sundheitlicher Beein trächti gung noch erzielbaren Inv a lideneinkommens darf nicht von realitäts fremden und in diesem Sinne unmö g lichen oder unzumut baren Einsatzmöglich keiten ausgegangen werden. Von einer Arbeitsgel e genheit im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG kann dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zumutbare T ä tigkeit nur in so einge schränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine A r beitsmarkt praktisch nicht kennt oder nur unter nicht realis tischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeit gebers ausgeübt we r den kann (Urteil des Eidgenös sischen Versicherungsgerichts vom 4. April 2002 in Sachen W., I 401/01, Erw. 3e mit Hinweis auf ZAK 1991 S. 320 f. Erw. 3b, 1989 S. 321 f. Erw. 4a).

Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Inval i denrente begründet. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglich keit, das ver bliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglich e nen Arbeitsmarkt zu verwer ten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel be messen. Die B e deutung des fortgeschrittenen Alters für die Besetzung ent sprechender Stellen ergibt sich vie l mehr aus den Einzelfallumständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verwei sungstätigkeiten massgebend sind. Zu denken ist zunächst an die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, angesichts der beschränkten Dauer verbleibender Aktivität sodann namentlich auch an den a b sehbaren Umstellungs- und Ein arbeitungs aufwand, de s sen Ausmass wie derum anhand von Kriterien wie der Persön lich keitsstruktur, vorhandenen Be gabungen und Fertigkeiten, Ausbildung und beruflichem Werdegang sowie der Anwen d barkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich abzuschät zen ist (zum Ganzen: Urteil des Eidge nössischen Versicherungsgerichts vom 21. August 2006 in Sachen S., I 831/05, Erw. 4.1.1 mit Hinweisen). 5.3

Der Beschwerdeführer war im massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Ve r fü gung (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 121 V 366 Erw. 1b) vom 14. Juli 2009 (Urk. 2) 60 Jahre alt und daher nicht leicht vermittelbar. Die verbleibende Akti vität s dauer bis zum Eintritt ins AHV-Alter betrug aber immerhin noch rund fünf Jahre. Ausserdem verfügt er über eine Ausbildung als Bauspengler und e i ne rund zwöl f jährige Arbeitserfahrung als angelernter Produktionsmitarbeiter in einer Papierfabrik ( Urk. 11/13 S. 1, Urk. 11/64 S. 7). Es bestehen für den Be schwerd e führer mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt vor di e sem Hintergrund noch genügend Möglichkeiten, eine Stelle zu finden. Zum einen sind Hilfsa r beiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 28 Abs. 2 IVG) grundsätzlich altersunabhängig gefragt (Urteil des Eidgenöss i schen Versicherungsgerichts vom 20. Juli 2004 in Sachen D., I 39/04, Erw. 2.4); zum anderen und vor allem ist der Versicherte nach wie vor im Ra h men eines Vollpensums arbeitsfähig, und die ihm zumutbaren körperlich leic h ten Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 Kilogramm unte r liegen nicht derart vielen Einschränkungen, dass eine Anstellung nicht mehr als realistisch zu b e zeichnen wäre (vgl. demgegenüber die Situation eines knapp 64-jährigen Versicherten mit multiplen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden und einer 50%igen, durch verschiedenste Auflagen zusätzlich li mitierten Arbeitsf ä higkeit im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 4. April 2002 in Sachen W., I 401/01). Ausserdem trug die Beschwerdege g nerin den vorhandenen Einschränkungen beim Beschwerdeführer mit der G e währung einer Reduktion von 20 % auf dem hypothetischen Invalideneinkom men hinre i chend Rechnung (zum Ganzen ebenso: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 5. August 2005 in Sachen B., I 376/05, Erw. 4.2; U r teil des Bundesgerichts Urteil vom 23. Okt o ber 2007 in Sachen C., 9C_610/2007, Erw. 4.3). 6. 6.1

Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse bei (hypothetischem) B e ginn des Rentenanspruchs am 1. Januar 2006 (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG; seit 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 1 lit. b-c IVG) massgebend, wobei das Val i den- und das Invali denein kom men auf zeitidentischer Grundlage zu e r heben sind (BGE 129 V 223 Erw. 4.1 und Erw. 4.2). 6.2

Der Beschwerdeführer hätte, nachdem ihm die letzte Arbeitsstelle per Ende Sep tember 2003 aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden war ( Urk. 11/13 S. 6), im Gesundheitsfall im Jahr 2006 aufgrund der letzten über zehnjährigen E r fahrung als angelernter Industrieproduktionsmitarbeiter (Urk. 11/1 S. 4, Urk. 11/13 S. 1, Urk. 11/64 S. 7) am Ehesten wieder eine neue Stelle in der Industrie g e sucht und gefunden. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin in der Beschwerdeantwort zur Bestimmung des Validenein kommens vom Tabellenwert des Papier- und Kartongewerbes gemäss der vom Bundes amt für Statistik perio disch h e rausgegebenen Schweizerischen Lohn strukturerhebung (LSE) von Fr. 5'226.-- pro Monat (LSE 2006, Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2008, TA1, S. 25, Anforderungs niveau 4, Männer ) respekt i ve unter Berück sich tigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Jahr 2006 von 41,7 Stu n den ( Die Volkswirtschaft, Heft 12/2009, S. 98, Tabelle B9.2, Abschnitt A-0, T o tal ) von einem Jahreseinkommen von Fr. 65'377.25 ausging und nicht mehr - wie noch in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 S. 3 f.) - vom zuletzt erzielten Ei n kommen (Urk. 10 S. 2 f.). 6.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens im Jahr 2006 ist unstrittig ebe n falls auf die Tabellen löhne gemäss LSE ab zustellen. Der Beschwerdeführer macht geltend, davon sei der maximale leidensbedingte Abzug von 25 % zu machen (Urk. 1 S. 2 f.). Ob vom Invalidenein kommen ein Abzug von 20 % oder von 25 % gemacht wird, ändert jedoch nichts am Ergebnis, wie sich aus Fol gendem zeigt: Der durch schnittliche Tabe l lenlohn auf dem Anfor derungs ni veau 4 betrug im Jahr 2006 für Mä n ner Fr. 56'784.-- (12 x Fr. 4'732.--; LSE 2006 , a.a.O. Total, Männer). Unter B e rücksichtigung der durch schnittlichen betriebsüblichen An zahl Wochenstunden im Jahr 2006 von 41,7 ( Die Volks wir t schaft, a.a.O, Total), eines Ar beitspensums von 100 % sowie eines maxima len leidensbedingten Abzuges von 25 % (vgl. dazu BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen) würde ein Invalide n einkommen von Fr. 44'398.-- (Fr. 56'784. -- : 40, x 41,7, x 0,75) resultieren. Bei einem Abzug von 20 % beträgt das Invali denei n kommen Fr. 47'357.85.

Die Differenz der ermittel ten Validen- und Invalide n einkom men führt zu einem Invaliditätsgrad von ge rundet 32 % (Fr. 65'377.25 - Fr. 44'398.-- = Fr. 20'979.25 ) respektive 28 % (Fr. 65'377.25 - Fr. 47'357.85 = Fr. 18'019.40 ), die g e mäss Art. 28 Abs. 1 IVG (ab 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 2 IVG) beide keinen Anspruch auf eine Rente begründen. Dies führt zur Abweisung der B e schwerde. 7.

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweig e rung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Ge richtskosten sind nach dem Verfahrensau f wand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 500.— anz u setzen. Ausgangsgemäss sind die Gericht s kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge der mit Verfügung vom 2. Oktober 2009 (Urk. 12) gewährten unentgeltlichen Prozess führung einstweilen auf die Gerichtskassse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Adliswil, Sozialberatung, Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bunde s gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuz u stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Bewei s mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu entha l ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtssekretärin GrünigHartmann

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Der 1949 geborene X.___

arbeitete von 1988 bis September 2003 in einer Festanstellung und von Januar bis Mai 2004 aushilfsweise bei der Z.___

AG als Produktionsmitarbeiter ( Urk. 11/1 S. 5, Urk. 11/13 S. 1 und S. 7 f., Urk. 11/64 S. 7 ). Die Anstellung war ihm per 30. September 2003 aus wirtschaft lichen Gründen gekündigt worden ( Urk. 11/13 S. 6) , wo raufhin er Arbeits l o sen entschädigung bezog (Urk. 11/9).

E. 1.2 Am 15. November 2004 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen In vali denversicherung wegen Rückenbeschwerden, allgemeinen körperlichen Schmerzen, Diabetes, Schild drüsen problemen und psychischen Beschwerden zum Rentenbezug an (Eingang 18. November 2004; Urk. 11/1). Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse (Urk. 11/7-15) verfügte die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nac h folgend: IV-Stelle), am 17. Februar 2006 die Abweisung des Renten begehrens (Urk. 11/23). Mit Einspracheentscheid vom 19. De zember 2006 wies sie die mit Schreiben vom 20. März 2006 (Urk. 11/27) erhobene Einsprache bei einem Invaliditätsgrad von 27 % ab (Urk. 11/35). Im dagegen vom Versicherten mit Beschwerde vom

30. Januar 2007 (Urk. 11/39) angehobenen Beschwerdeverfahren beim hiesigen Gericht ( Prozess Nr. IV.2007.00156) wurde die Sache mit Urteil vom 26. Februar 2008 an die IV-Stelle zur ergänzenden medizinischen Abklärung zurückge wie sen (Urk. 11/53 S. 8). Die IV-Stelle holte in der Folge das interdisziplinäre Gutachten vom A .___ ( A.___ ) vom 24. Februar 2009 ein (Urk. 11/64). Gestützt darauf kündigte sie mit Vorbescheid vom 11. Mai 2009 die Abweisung des Renten anspruchs bei einem Invaliditätsgrad von 27 % an (Urk. 11/68). Der Versicherte liess dagegen mit Schreiben vom 7. Juni 2009 (Urk. 11/73) und mit Schreiben vom 12. Juni 2009 (Urk. 11/75) Einwand erheben. Mit Verfügung vom 14. Juli 2009 wies die IV-Stelle das Rentenbege h ren bei einem Invalidi tätsgrad von 33 % erneut ab (Urk. 2).

E. 2 Gegen diese Verfügung liess der Versicherte mit Eingabe vom 28. August 2009 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm eine ganze Invalidenrente zu zusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgel t lichen Prozessführung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Be schwerdeantwort vom 25. September 2009 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2009 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozess führung bewilligt (Urk. 12). Mit Schreiben vom 10. No vember 2009 wurde der Beschwerde gegnerin zur Kenntnis gebracht, dass der Beschwerdeführer innert angesetzter Frist keine Replik eingereicht hatte (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am 1. Januar 2008 sind die Änderungen des Bundesgesetzes über die In validen versicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Inv a lidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 und anderer Erlasse wie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 ff.) in Kraft getr e ten. Bei der Prüfung eines schon vorher entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Invaliden versicherung sind die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heran zuziehen, wonach in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Ver wirkl i chung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Der Beschwer deführer hat sich im November 2004 bei der Invaliden versicherung zum Rentenbezug angemeldet (Urk. 11/1 S. 6 und S. 8). Die ange fochtene Verfügung erging am 14. Juli 2009 und bezieht sich ausschlies s lich auf den Renten anspruch (Urk. 2). Damit ist der vorliegend zu beurteilende Re n tenanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt - bis zum Erlass der strittigen Verfügung, welche rechtsprechungs gemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsb e fugnis bildet (BGE 132 V 220 Erw. 3.1.1) - nach den neuen Normen zu prüfen ( vgl. ent sprechend zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 446 f. Erw. 1 mit Hinweisen). Dies fällt materiellrechtlich indessen nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision weder hinsichtlich der Invaliditäts bemes sung noch der Modalitäten der Rente n revision substanzielle Änderungen gegen über der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, sodass die zur altrechtlichen Regelung e r gangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts vom 10. Juni 2009 in Sachen P., 8C_292/2009, Erw. 2.1, und vom 19. Mai 2009 in Sachen A., 8C_76/2009, Erw. 2 ).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die I n validität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, gei s tigen oder psych i schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be handlung und Einglied e rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er werbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 ATSG; seit 1. Januar 2008: Art. 7 Abs. 1 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen G e sundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine I n validität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewi r ken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit inval i denversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der E r werbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Wi l lens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Fest zu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psych i schen Beeinträchtigung ver einbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als ang e nommen werden kann, die Ver wertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der vers i cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).

E. 2.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Bestimmungen geben bei einem I n validitätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent A n spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG; seit 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 2 IVG ).

E. 2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ve r bindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2008: Art. 28a Abs. 1 IVG) auf grund eines Ei n kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Er werbs einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein glied e rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener A r beits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in B e ziehung gesetzt zum Erwerbs einkom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einko m mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbs ein kommen zif fern mässig möglichst g e nau ermittelt und ein ander gegen überge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdiff e renz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinwe i sen).

E. 3.1 Die Beschwe r de gegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung gestützt auf das A.___ -Gutachten vom 24. Februar 2009 auf den Standpunkt, die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers sei seit Januar 2005 in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % eingeschränkt. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei ihm uneinge schränkt zumutbar. Dies führe zu e i nem Invaliditätsgrad von 33 % und be gründe keinen Rentenanspruch (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort sprach sich die Beschwerdegegnerin schliesslich aufgrund eines nach den statistischen T a bellenlöhnen bestimmten Valideneinkommens dafür aus, den Invaliditäts grad auf 28 % festzusetzen (Urk. 10 S. 2 f.).

E. 3.2 Dagegen wendet der Beschwerde führer ein, die Einschätzung der A.___ -Gutachter einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit sei insbe sondere aufgrund der orthopädischen Befunde nicht nachvollziehbar und es fe h le an entsprechenden zumutbaren Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen A r beitsmarkt, welche vollzeitlich ausgeübt werden könnten und nicht zulasten der Gesundheit gehen würden. Es sei daher von einer maximal 50%igen Arbeits fä higkeit auszugehen. Vom Invalideneinkommen gemäss den Tabellen löhnen sei ausserdem der maximale Abzug von 25 % vorzunehmen, was in jedem Fall mindestens eine Viertelsrente begründe (Urk. 1 S. 2 f.).

E. 4.1 Wie im Urteil des hiesigen Gerichts vom 26. Februar 2008, Erwägung 3.1, fes t gehalten wurde (Urk. 11/53 S. 5 f.), ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde füh rers in der angestammten, körperlich schweren Tätigkeit als Produktions mitar beiter in einer Papierfabrik nach über einstimmender ärztlicher B e urteilung seit mindestens Januar 2005 eingeschränkt (Urk. 11/53 S. 5 f.) . Zum Inhalt der massgeblichen medizinischen Akten wird auf die Erwägung 3 des Urteils vom 26. Februar 2008 (Urk. 11/53 S. 5 ff.) verwiesen. Die A.___ -Gutachter bestätigten in ihrem Gutachten vom 24. Februar 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aufgrund ver minderter Belastbarkeit der Wirbel sä u le, welche neben den degenerativen Veränderungen auch durch die inzwi schen eingetretene Dekonditionierung verursacht werde (Urk. 11/64 S. 19). Den B e ginn der Arbeitsunfähigkeit setzten die Gutachter mit dem Hinweis auf die die s bezüglichen Angaben des Hausarztes auf den Januar 2005 fest (Urk. 11/64 S. 20). Davon ist unstrittig auszugehen.

E. 4.2 In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit kann auf die Einschätzungen der behandelnden Ärzte aus den bereits im Urteil vom

26. Februar 2008, Erwägung 3.2 (Urk. 11/53 S. 6 f.), aufgeführten Gründen nicht abgestellt werden.

Die A.___ -Gutachter erklärten dazu im Gutachten vom 24. Februar 2009 , der Be schwerde führer sei aus orthopädischer Sicht für eine körperlich leichte, wec h selbelastende Tätigkeit ohne Leistungseinschränkung zu 100 % arbeits fähig. Körperlich schwere und andauernd mittelschwere Tätigkeiten seien nicht mehr zumutbar. Der Beschwerdeführer habe über Schmerzen im ganzen Körper g e klagt. Es habe ein chronisches panvertebrales Schmerz syndrom bei radio logisch nachgewiesenen degenerativen Verände rungen der lumbalen Wirbel säule dia g nostiziert werden können. Für die Schulterschmerzen hätten sich wie auch für die übrigen angegebenen Be schwerden wenig objek tivierbare Befunde gefu n den. Bei der psychiatrischen Untersuchung sei als Ausdruck der vom Beschwe r deführer angegebenen Schmerz empfindung eine Schmerz verar bei tungsstörung diagnostiziert worden. Ein zusätzliches Leiden bestehe nicht. Auch aus psychi a t rischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Ins besondere sei es ihm zumutbar, die notwendige Willensanstrengung aufzu bringen, um trotz der Beschwerden einer angepassten Erwerbstätigkeit nachzu gehen. Anamnestisch bestünden diverse weitere somatische Leiden. Von diesen habe lediglich die pe riphere arterielle Ver schlusskrankheit (PAVK) einen Einfluss auf die Arbeitsf ä higkeit für körper lich schwere Tätigkeiten. Im inter nistischen Status hätten ke i ne erheb lichen pathologischen Befunde erhoben werden können. Bei den La bor werten habe sich gezeigt, dass die verschiedenen Leiden durch medi kamen töse Behandlung kompensiert seien. Aus internistischer und anderweitiger so mat i scher Sicht ergebe sich daher keine zusätzliche Einschränkung der Arbeits fähi g keit für eine körperlich leichte Tätigkeit. Zusammengefasst sei der Be schwerde führer aus polydisziplinärer Sicht für eine körperlich leichte, wechsel belastende Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungs fähig (Urk. 11/64 S. 18 f.).

E. 4.3.1 Dem A.___ -Gutachten vom 24. Februar 2009 kommt voller Beweiswert zu. Es ist für die streiti gen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Unter suchungen, berücksichtigt die medizin i schen Vorakten ebenso wie die geklagten Be schwer den und setzt sich mit diesen und dem Verhalten der untersuchten Person aus einander. Es leuchtet in der Da r legung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beur teilung der m e dizinischen Situ ation ein, und die darin gezogenen Schlussfol gerungen sind einleuchtend be gründet. Damit erfüllt es a l le recht spre chungs gemäss erforder lichen Kriterien für beweis kräftige ärztliche Ent schei dungsgrundla gen (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

E. 4.3.2 Auch vermögen die Einwände des Beschwerdeführers, das A.___ -Gutachten sei nicht nachvollziehbar und insbesondere die erhobenen orthopädischen Befunde liessen die Ein schätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensange passten Tätigkeit nicht zu (Urk. 1 S. 2), dessen Beweiswert nicht zu schmälern, zumal die Einwände nicht weiter konkretisiert wurden. Die Beurteilung der A.___ -Gutachter in orthopädischer Hinsicht (Urk. 11/64 S. 19 f.) ist insbesondere auch gestützt auf die umfassenden und überzeugenden Aus führungen des orthopä dischen Gutachters Dr. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, zur U n tersuchung vom 3. Februar 2009 (Urk. 11/64 S. 11 ff.) einleuchtend. Dr. B.___ wies darauf hin, dass bei dieser Untersuchung die Beweglichkeit an Stamm und Extre mitäten praktisch frei gewesen sei und insbesondere die funktionelle U n tersuchung der Schultern keine relevanten pathologischen Befunde ergeben hä t ten. Auch seien aus den Einschätzungen des behandelnden Spezialisten, Dr. med. C.___ , Facharzt für Physi kalische Medizin und Reh abi litation, speziell Rheumaerkrankungen, keine klaren Befunde hervorge gangen. Auch bei der neurologischen Unter suchung, die gemäss dem Bericht von Dr. med. D.___ , Fachärztin für Neurologie, vom 7. April 2006 einen unauffälligen Neurostatus ergab, seien keine radikulä ren Ausfälle objektivierbar gewesen. We i ter hielt Dr. B.___ fest, dass die wiederholt durchgeführten Computertomo graphien Diskus protrusionen und Spondylarthrosen beim Lendenwirbelkörper 5 und Sakral wirbelkörper 1 (LWK5/SWK1), weniger bei den LWK 4/5 ergeben hä t ten und eine Irritation der Wurzel L5 beidseits nicht ausgeschlossen werden könne. Jedoch würden Hinweise für eine Spinal kanalstenose oder Veränderun gen der Il i osakralgelenke fehlen. An den Schul ter gelenken würden lediglich Zeichen einer leichten Bursitits vorliegen. Zusammenfassend könne gesagt we r den, dass sich die vom Beschwerdeführer angegebenen, eher diffusen Beschwe r den durch die objek tivier baren Befunde und vorliegenden radiologischen Be richte nur teilwe i se begründen liessen. Die an der unteren Lendenwirbelsäule bestehenden degenerativen Veränderungen könnten grundsätzlich bei körper lich hohen Belastungen zu B e schwerden führen. Nicht geklärt blieben allerdings die Schmerzen in vielen weiteren Abschnitten des Bew e gungsapparates und die Tatsache, dass es trotz körperlich langdauernder Schonung und verschiedener konservativer Therapi e massnahmen nicht zu einer deutlichen Schmerzreduktion gekommen sei. Insgesamt bestün den klare Anzeichen für eine Ausweitung der Schmerzprobl e matik. Dr. B.___ schloss daraus nachvollziehbar und korrekt in Abgrenzung zu den nicht objektivierbaren, aus psychiatrischer Sicht letztlich unter die Diagn o se der Schmerz ver arbeitungsstörung fallenden Beschwerden (Urk. 11/64 S. 10), dass dem B e schwerde führer eine körperlich leichte Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 Kilogramm zumutbar sei (Urk. 11/64 S. 16 f.). Beizu pflichten ist denn auch der Feststellung im Gutac h ten, dass die Ein schätzung des Rheumatologen PD Dr. C.___ (einer Arbeitsu n fähigkeit auch in sitzen der Tätigkeit gemäss Arztzeugnis vom 6. März 2006, Urk. 11/29 S. 1) vor allem im Hi n blick auf die ganzheitliche Beurteilung des Hausarztes gemacht worden sei, worin aber auch krankheitsfremde Faktoren und subjektive Beein trächti gungen miteinbezogen worden seien, welche in der gutachterlichen Situation abg e grenzt werden müssten (Urk. 11/64 S. 20).

E. 4.3.3 Auch die psychiatrische Einschätzung einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit aufgrund der Untersuchung und Beur teilung von Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 2. Februar 2009 ist nicht zu bean stan den, nachdem nebst der Diagnose einer Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) nachvollziehbar begründet keine psychopathologischen Symptome fes t gestellt wurden (Urk. 11/64 S. 10 f.) und auch der behandelnde Psychiater Dr. med. F.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im Bericht vom 8. Februar 2005 bei einem leicht depressiv-apathischen Zustands bild mit ge wisser hypochondrischer Tendenz zu chronischem Schmerzleiden (Urk. 11/12 S. 1) keine Arbeitsunfähigkeit attestiert und dazu auf eine psychiatrische Be gut achtung verwiesen hatte (Urk. 11/12 S. 4). Ausserdem kann der Beurteilung, dass die im Rahmen der Schmerzverarbei tungsstörung vorgebrachten, nicht o b jektivierbaren Schmer zen mangels psychischer Komor bidität (von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer), sozialen Rückzugs, schweren lebensge schichtlichen Belastungen, Hinweise auf unbewusste Konflikte sowie eines pr i mären Krankheitsgewinns mit zumutbarer Willensanstrengung über wind bar se i en (Urk. 11/64 S. 11 und S. 20), gefolgt werden. Allerdings ist aus rechtlicher Sicht diese Frage bereits aufgrund der Diagnose nach ICD-10 54, welche von den somatischen Störungen (ICD-10 F45.0-F45.9) zu unterscheiden ist, zu bes tätigen. Denn b ei den Störungen gemäss F50-F59 handelt es sich im Unte r schied etwa zu einer anhaltenden somatoformen Störung (ICD-10 F.45.4), we l che grundsätzlich unter die psychischen Leiden mit Krankheitswert fällt, auch wenn sie nicht ohne Weiteres hinreichende Basis für die Annahme einer inval i disierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bildet (vgl. dazu BGE 130 V 353 f. Erw. 2.2.3), um Verhaltensauffälligkeiten mit körperlichen Störungen und Fa k toren. Die Kategorie F54 beinhaltet psychologische Faktoren oder Ver hal tens faktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten; sie sollte verwendet we r den, um psychische Faktoren und Verhaltenseinflüsse zu erfassen, die eine wesentliche Rolle in der Ätiologie körperlicher Krankheiten spielen, die in an deren Kapiteln der ICD-10 klassifiziert werden. Die sich hierbei ergebenden ps y chischen Störungen sind meist leicht, oft lang anhaltend (wie Sorgen, emotio n a le Konflikte, ängstliche Erwartung) und rechtfertigen nicht die Zuordnung zu einer der anderen Kategorien des Kapitels V (Urteil des Bundesgerichts vom 17. September 2009 in Sachen K., 8C_567/2009, Erw. 5). Da beim Beschwerd e führer somit eine Verhaltensauffälligkeit, nicht aber ein psychisches Leiden mit Krankheitswert vorliegt, kann der psychiatrischen Beurteilung ohne Weiteres gefolgt werden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass ihm die Überwindung der nicht objektivier baren Schmerzen zumutbar und die Ausübung einer 100%igen leidensangepassten Erwerbs tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch mit der psych i schen Beeinträchtigung ver einbar ist.

E. 5.1 Der vom Beschwerdeführer weiter vorgebrachte Einwand, es fehle an entspr e chen den zumutbaren T ä tigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Urk. 1 S. 2), hängt aufgrund des Alters des Beschwerdeführers mit der zu prü fenden Frage z u sammen, ob die attestierte Restarbeitsfähigkeit realistischer weise auf dem ausgegl i chenen Arbeitsmarkt verwertbar ist.

E. 5.2 Die Rechtsprechung hat das fortgeschri t tene Alter, obgleich an sich invaliditäts fremder Faktor (AHI 1999 S. 240, Urteil des Eidgenössischen Versiche rungs ge richts vom 29. August 2002 in S a chen S., I 97/00, Erw. 1.4 mit Hin weisen), als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit den weiteren per sönlichen und b e ruflichen Gegebenhe i ten dazu führen kann, dass die der ver sicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realis tischerweise nicht mehr gefragt ist, und dass ihr deren Verwertung auch g e stützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumut bar ist. Denn bei der Bemessung des von der ve r sicherten Person trotz ge sundheitlicher Beein trächti gung noch erzielbaren Inv a lideneinkommens darf nicht von realitäts fremden und in diesem Sinne unmö g lichen oder unzumut baren Einsatzmöglich keiten ausgegangen werden. Von einer Arbeitsgel e genheit im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG kann dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zumutbare T ä tigkeit nur in so einge schränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine A r beitsmarkt praktisch nicht kennt oder nur unter nicht realis tischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeit gebers ausgeübt we r den kann (Urteil des Eidgenös sischen Versicherungsgerichts vom 4. April 2002 in Sachen W., I 401/01, Erw. 3e mit Hinweis auf ZAK 1991 S. 320 f. Erw. 3b, 1989 S. 321 f. Erw. 4a).

Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Inval i denrente begründet. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglich keit, das ver bliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglich e nen Arbeitsmarkt zu verwer ten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel be messen. Die B e deutung des fortgeschrittenen Alters für die Besetzung ent sprechender Stellen ergibt sich vie l mehr aus den Einzelfallumständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verwei sungstätigkeiten massgebend sind. Zu denken ist zunächst an die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, angesichts der beschränkten Dauer verbleibender Aktivität sodann namentlich auch an den a b sehbaren Umstellungs- und Ein arbeitungs aufwand, de s sen Ausmass wie derum anhand von Kriterien wie der Persön lich keitsstruktur, vorhandenen Be gabungen und Fertigkeiten, Ausbildung und beruflichem Werdegang sowie der Anwen d barkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich abzuschät zen ist (zum Ganzen: Urteil des Eidge nössischen Versicherungsgerichts vom 21. August 2006 in Sachen S., I 831/05, Erw. 4.1.1 mit Hinweisen).

E. 5.3 Der Beschwerdeführer war im massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Ve r fü gung (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 121 V 366 Erw. 1b) vom 14. Juli 2009 (Urk. 2) 60 Jahre alt und daher nicht leicht vermittelbar. Die verbleibende Akti vität s dauer bis zum Eintritt ins AHV-Alter betrug aber immerhin noch rund fünf Jahre. Ausserdem verfügt er über eine Ausbildung als Bauspengler und e i ne rund zwöl f jährige Arbeitserfahrung als angelernter Produktionsmitarbeiter in einer Papierfabrik ( Urk. 11/13 S. 1, Urk. 11/64 S. 7). Es bestehen für den Be schwerd e führer mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt vor di e sem Hintergrund noch genügend Möglichkeiten, eine Stelle zu finden. Zum einen sind Hilfsa r beiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 28 Abs. 2 IVG) grundsätzlich altersunabhängig gefragt (Urteil des Eidgenöss i schen Versicherungsgerichts vom 20. Juli 2004 in Sachen D., I 39/04, Erw. 2.4); zum anderen und vor allem ist der Versicherte nach wie vor im Ra h men eines Vollpensums arbeitsfähig, und die ihm zumutbaren körperlich leic h ten Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 Kilogramm unte r liegen nicht derart vielen Einschränkungen, dass eine Anstellung nicht mehr als realistisch zu b e zeichnen wäre (vgl. demgegenüber die Situation eines knapp 64-jährigen Versicherten mit multiplen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden und einer 50%igen, durch verschiedenste Auflagen zusätzlich li mitierten Arbeitsf ä higkeit im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 4. April 2002 in Sachen W., I 401/01). Ausserdem trug die Beschwerdege g nerin den vorhandenen Einschränkungen beim Beschwerdeführer mit der G e währung einer Reduktion von 20 % auf dem hypothetischen Invalideneinkom men hinre i chend Rechnung (zum Ganzen ebenso: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 5. August 2005 in Sachen B., I 376/05, Erw. 4.2; U r teil des Bundesgerichts Urteil vom 23. Okt o ber 2007 in Sachen C., 9C_610/2007, Erw. 4.3).

E. 6.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse bei (hypothetischem) B e ginn des Rentenanspruchs am 1. Januar 2006 (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG; seit 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 1 lit. b-c IVG) massgebend, wobei das Val i den- und das Invali denein kom men auf zeitidentischer Grundlage zu e r heben sind (BGE 129 V 223 Erw. 4.1 und Erw. 4.2).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer hätte, nachdem ihm die letzte Arbeitsstelle per Ende Sep tember 2003 aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden war ( Urk. 11/13 S. 6), im Gesundheitsfall im Jahr 2006 aufgrund der letzten über zehnjährigen E r fahrung als angelernter Industrieproduktionsmitarbeiter (Urk. 11/1 S. 4, Urk. 11/13 S. 1, Urk. 11/64 S. 7) am Ehesten wieder eine neue Stelle in der Industrie g e sucht und gefunden. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin in der Beschwerdeantwort zur Bestimmung des Validenein kommens vom Tabellenwert des Papier- und Kartongewerbes gemäss der vom Bundes amt für Statistik perio disch h e rausgegebenen Schweizerischen Lohn strukturerhebung (LSE) von Fr. 5'226.-- pro Monat (LSE 2006, Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2008, TA1, S. 25, Anforderungs niveau 4, Männer ) respekt i ve unter Berück sich tigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Jahr 2006 von 41,7 Stu n den ( Die Volkswirtschaft, Heft 12/2009, S. 98, Tabelle B9.2, Abschnitt A-0, T o tal ) von einem Jahreseinkommen von Fr. 65'377.25 ausging und nicht mehr - wie noch in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 S. 3 f.) - vom zuletzt erzielten Ei n kommen (Urk. 10 S. 2 f.).

E. 6.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens im Jahr 2006 ist unstrittig ebe n falls auf die Tabellen löhne gemäss LSE ab zustellen. Der Beschwerdeführer macht geltend, davon sei der maximale leidensbedingte Abzug von 25 % zu machen (Urk. 1 S. 2 f.). Ob vom Invalidenein kommen ein Abzug von 20 % oder von 25 % gemacht wird, ändert jedoch nichts am Ergebnis, wie sich aus Fol gendem zeigt: Der durch schnittliche Tabe l lenlohn auf dem Anfor derungs ni veau 4 betrug im Jahr 2006 für Mä n ner Fr. 56'784.-- (12 x Fr. 4'732.--; LSE 2006 , a.a.O. Total, Männer). Unter B e rücksichtigung der durch schnittlichen betriebsüblichen An zahl Wochenstunden im Jahr 2006 von 41,7 ( Die Volks wir t schaft, a.a.O, Total), eines Ar beitspensums von 100 % sowie eines maxima len leidensbedingten Abzuges von 25 % (vgl. dazu BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen) würde ein Invalide n einkommen von Fr. 44'398.-- (Fr. 56'784. -- : 40, x 41,7, x 0,75) resultieren. Bei einem Abzug von 20 % beträgt das Invali denei n kommen Fr. 47'357.85.

Die Differenz der ermittel ten Validen- und Invalide n einkom men führt zu einem Invaliditätsgrad von ge rundet 32 % (Fr. 65'377.25 - Fr. 44'398.-- = Fr. 20'979.25 ) respektive 28 % (Fr. 65'377.25 - Fr. 47'357.85 = Fr. 18'019.40 ), die g e mäss Art. 28 Abs. 1 IVG (ab 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 2 IVG) beide keinen Anspruch auf eine Rente begründen. Dies führt zur Abweisung der B e schwerde.

E. 7 Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweig e rung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Ge richtskosten sind nach dem Verfahrensau f wand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 500.— anz u setzen. Ausgangsgemäss sind die Gericht s kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge der mit Verfügung vom 2. Oktober 2009 (Urk. 12) gewährten unentgeltlichen Prozess führung einstweilen auf die Gerichtskassse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Adliswil, Sozialberatung, Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bunde s gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuz u stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Bewei s mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu entha l ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtssekretärin GrünigHartmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2009.00793 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichterin Maurer Reiter Gerichtssekretärin Hartmann Urteil vom 28. Januar 2010 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Adliswil Sozialberatung, Y.___ Albisstrasse 3, Postfach 577, 8134 Adliswil gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1949 geborene X.___

arbeitete von 1988 bis September 2003 in einer Festanstellung und von Januar bis Mai 2004 aushilfsweise bei der Z.___

AG als Produktionsmitarbeiter ( Urk. 11/1 S. 5, Urk. 11/13 S. 1 und S. 7 f., Urk. 11/64 S. 7 ). Die Anstellung war ihm per 30. September 2003 aus wirtschaft lichen Gründen gekündigt worden ( Urk. 11/13 S. 6) , wo raufhin er Arbeits l o sen entschädigung bezog (Urk. 11/9). 1.2

Am 15. November 2004 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen In vali denversicherung wegen Rückenbeschwerden, allgemeinen körperlichen Schmerzen, Diabetes, Schild drüsen problemen und psychischen Beschwerden zum Rentenbezug an (Eingang 18. November 2004; Urk. 11/1). Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse (Urk. 11/7-15) verfügte die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nac h folgend: IV-Stelle), am 17. Februar 2006 die Abweisung des Renten begehrens (Urk. 11/23). Mit Einspracheentscheid vom 19. De zember 2006 wies sie die mit Schreiben vom 20. März 2006 (Urk. 11/27) erhobene Einsprache bei einem Invaliditätsgrad von 27 % ab (Urk. 11/35). Im dagegen vom Versicherten mit Beschwerde vom

30. Januar 2007 (Urk. 11/39) angehobenen Beschwerdeverfahren beim hiesigen Gericht ( Prozess Nr. IV.2007.00156) wurde die Sache mit Urteil vom 26. Februar 2008 an die IV-Stelle zur ergänzenden medizinischen Abklärung zurückge wie sen (Urk. 11/53 S. 8). Die IV-Stelle holte in der Folge das interdisziplinäre Gutachten vom A .___ ( A.___ ) vom 24. Februar 2009 ein (Urk. 11/64). Gestützt darauf kündigte sie mit Vorbescheid vom 11. Mai 2009 die Abweisung des Renten anspruchs bei einem Invaliditätsgrad von 27 % an (Urk. 11/68). Der Versicherte liess dagegen mit Schreiben vom 7. Juni 2009 (Urk. 11/73) und mit Schreiben vom 12. Juni 2009 (Urk. 11/75) Einwand erheben. Mit Verfügung vom 14. Juli 2009 wies die IV-Stelle das Rentenbege h ren bei einem Invalidi tätsgrad von 33 % erneut ab (Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung liess der Versicherte mit Eingabe vom 28. August 2009 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm eine ganze Invalidenrente zu zusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgel t lichen Prozessführung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Be schwerdeantwort vom 25. September 2009 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2009 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozess führung bewilligt (Urk. 12). Mit Schreiben vom 10. No vember 2009 wurde der Beschwerde gegnerin zur Kenntnis gebracht, dass der Beschwerdeführer innert angesetzter Frist keine Replik eingereicht hatte (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am 1. Januar 2008 sind die Änderungen des Bundesgesetzes über die In validen versicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Inv a lidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 und anderer Erlasse wie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 ff.) in Kraft getr e ten. Bei der Prüfung eines schon vorher entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Invaliden versicherung sind die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heran zuziehen, wonach in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Ver wirkl i chung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Der Beschwer deführer hat sich im November 2004 bei der Invaliden versicherung zum Rentenbezug angemeldet (Urk. 11/1 S. 6 und S. 8). Die ange fochtene Verfügung erging am 14. Juli 2009 und bezieht sich ausschlies s lich auf den Renten anspruch (Urk. 2). Damit ist der vorliegend zu beurteilende Re n tenanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt - bis zum Erlass der strittigen Verfügung, welche rechtsprechungs gemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsb e fugnis bildet (BGE 132 V 220 Erw. 3.1.1) - nach den neuen Normen zu prüfen ( vgl. ent sprechend zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 446 f. Erw. 1 mit Hinweisen). Dies fällt materiellrechtlich indessen nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision weder hinsichtlich der Invaliditäts bemes sung noch der Modalitäten der Rente n revision substanzielle Änderungen gegen über der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, sodass die zur altrechtlichen Regelung e r gangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts vom 10. Juni 2009 in Sachen P., 8C_292/2009, Erw. 2.1, und vom 19. Mai 2009 in Sachen A., 8C_76/2009, Erw. 2 ). 2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die I n validität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, gei s tigen oder psych i schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be handlung und Einglied e rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er werbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 ATSG; seit 1. Januar 2008: Art. 7 Abs. 1 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen G e sundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine I n validität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewi r ken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit inval i denversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der E r werbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Wi l lens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Fest zu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psych i schen Beeinträchtigung ver einbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als ang e nommen werden kann, die Ver wertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der vers i cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen). 2.2

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Bestimmungen geben bei einem I n validitätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent A n spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG; seit 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 2 IVG ). 2.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ve r bindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2008: Art. 28a Abs. 1 IVG) auf grund eines Ei n kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Er werbs einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein glied e rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener A r beits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in B e ziehung gesetzt zum Erwerbs einkom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einko m mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbs ein kommen zif fern mässig möglichst g e nau ermittelt und ein ander gegen überge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdiff e renz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinwe i sen). 3.

3.1

Die Beschwe r de gegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung gestützt auf das A.___ -Gutachten vom 24. Februar 2009 auf den Standpunkt, die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers sei seit Januar 2005 in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % eingeschränkt. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei ihm uneinge schränkt zumutbar. Dies führe zu e i nem Invaliditätsgrad von 33 % und be gründe keinen Rentenanspruch (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort sprach sich die Beschwerdegegnerin schliesslich aufgrund eines nach den statistischen T a bellenlöhnen bestimmten Valideneinkommens dafür aus, den Invaliditäts grad auf 28 % festzusetzen (Urk. 10 S. 2 f.). 3.2

Dagegen wendet der Beschwerde führer ein, die Einschätzung der A.___ -Gutachter einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit sei insbe sondere aufgrund der orthopädischen Befunde nicht nachvollziehbar und es fe h le an entsprechenden zumutbaren Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen A r beitsmarkt, welche vollzeitlich ausgeübt werden könnten und nicht zulasten der Gesundheit gehen würden. Es sei daher von einer maximal 50%igen Arbeits fä higkeit auszugehen. Vom Invalideneinkommen gemäss den Tabellen löhnen sei ausserdem der maximale Abzug von 25 % vorzunehmen, was in jedem Fall mindestens eine Viertelsrente begründe (Urk. 1 S. 2 f.). 4.

4.1

Wie im Urteil des hiesigen Gerichts vom 26. Februar 2008, Erwägung 3.1, fes t gehalten wurde (Urk. 11/53 S. 5 f.), ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde füh rers in der angestammten, körperlich schweren Tätigkeit als Produktions mitar beiter in einer Papierfabrik nach über einstimmender ärztlicher B e urteilung seit mindestens Januar 2005 eingeschränkt (Urk. 11/53 S. 5 f.) . Zum Inhalt der massgeblichen medizinischen Akten wird auf die Erwägung 3 des Urteils vom 26. Februar 2008 (Urk. 11/53 S. 5 ff.) verwiesen. Die A.___ -Gutachter bestätigten in ihrem Gutachten vom 24. Februar 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aufgrund ver minderter Belastbarkeit der Wirbel sä u le, welche neben den degenerativen Veränderungen auch durch die inzwi schen eingetretene Dekonditionierung verursacht werde (Urk. 11/64 S. 19). Den B e ginn der Arbeitsunfähigkeit setzten die Gutachter mit dem Hinweis auf die die s bezüglichen Angaben des Hausarztes auf den Januar 2005 fest (Urk. 11/64 S. 20). Davon ist unstrittig auszugehen. 4.2

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit kann auf die Einschätzungen der behandelnden Ärzte aus den bereits im Urteil vom

26. Februar 2008, Erwägung 3.2 (Urk. 11/53 S. 6 f.), aufgeführten Gründen nicht abgestellt werden.

Die A.___ -Gutachter erklärten dazu im Gutachten vom 24. Februar 2009 , der Be schwerde führer sei aus orthopädischer Sicht für eine körperlich leichte, wec h selbelastende Tätigkeit ohne Leistungseinschränkung zu 100 % arbeits fähig. Körperlich schwere und andauernd mittelschwere Tätigkeiten seien nicht mehr zumutbar. Der Beschwerdeführer habe über Schmerzen im ganzen Körper g e klagt. Es habe ein chronisches panvertebrales Schmerz syndrom bei radio logisch nachgewiesenen degenerativen Verände rungen der lumbalen Wirbel säule dia g nostiziert werden können. Für die Schulterschmerzen hätten sich wie auch für die übrigen angegebenen Be schwerden wenig objek tivierbare Befunde gefu n den. Bei der psychiatrischen Untersuchung sei als Ausdruck der vom Beschwe r deführer angegebenen Schmerz empfindung eine Schmerz verar bei tungsstörung diagnostiziert worden. Ein zusätzliches Leiden bestehe nicht. Auch aus psychi a t rischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Ins besondere sei es ihm zumutbar, die notwendige Willensanstrengung aufzu bringen, um trotz der Beschwerden einer angepassten Erwerbstätigkeit nachzu gehen. Anamnestisch bestünden diverse weitere somatische Leiden. Von diesen habe lediglich die pe riphere arterielle Ver schlusskrankheit (PAVK) einen Einfluss auf die Arbeitsf ä higkeit für körper lich schwere Tätigkeiten. Im inter nistischen Status hätten ke i ne erheb lichen pathologischen Befunde erhoben werden können. Bei den La bor werten habe sich gezeigt, dass die verschiedenen Leiden durch medi kamen töse Behandlung kompensiert seien. Aus internistischer und anderweitiger so mat i scher Sicht ergebe sich daher keine zusätzliche Einschränkung der Arbeits fähi g keit für eine körperlich leichte Tätigkeit. Zusammengefasst sei der Be schwerde führer aus polydisziplinärer Sicht für eine körperlich leichte, wechsel belastende Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungs fähig (Urk. 11/64 S. 18 f.). 4.3

4.3.1

Dem A.___ -Gutachten vom 24. Februar 2009 kommt voller Beweiswert zu. Es ist für die streiti gen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Unter suchungen, berücksichtigt die medizin i schen Vorakten ebenso wie die geklagten Be schwer den und setzt sich mit diesen und dem Verhalten der untersuchten Person aus einander. Es leuchtet in der Da r legung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beur teilung der m e dizinischen Situ ation ein, und die darin gezogenen Schlussfol gerungen sind einleuchtend be gründet. Damit erfüllt es a l le recht spre chungs gemäss erforder lichen Kriterien für beweis kräftige ärztliche Ent schei dungsgrundla gen (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). 4.3.2

Auch vermögen die Einwände des Beschwerdeführers, das A.___ -Gutachten sei nicht nachvollziehbar und insbesondere die erhobenen orthopädischen Befunde liessen die Ein schätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensange passten Tätigkeit nicht zu (Urk. 1 S. 2), dessen Beweiswert nicht zu schmälern, zumal die Einwände nicht weiter konkretisiert wurden. Die Beurteilung der A.___ -Gutachter in orthopädischer Hinsicht (Urk. 11/64 S. 19 f.) ist insbesondere auch gestützt auf die umfassenden und überzeugenden Aus führungen des orthopä dischen Gutachters Dr. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, zur U n tersuchung vom 3. Februar 2009 (Urk. 11/64 S. 11 ff.) einleuchtend. Dr. B.___ wies darauf hin, dass bei dieser Untersuchung die Beweglichkeit an Stamm und Extre mitäten praktisch frei gewesen sei und insbesondere die funktionelle U n tersuchung der Schultern keine relevanten pathologischen Befunde ergeben hä t ten. Auch seien aus den Einschätzungen des behandelnden Spezialisten, Dr. med. C.___ , Facharzt für Physi kalische Medizin und Reh abi litation, speziell Rheumaerkrankungen, keine klaren Befunde hervorge gangen. Auch bei der neurologischen Unter suchung, die gemäss dem Bericht von Dr. med. D.___ , Fachärztin für Neurologie, vom 7. April 2006 einen unauffälligen Neurostatus ergab, seien keine radikulä ren Ausfälle objektivierbar gewesen. We i ter hielt Dr. B.___ fest, dass die wiederholt durchgeführten Computertomo graphien Diskus protrusionen und Spondylarthrosen beim Lendenwirbelkörper 5 und Sakral wirbelkörper 1 (LWK5/SWK1), weniger bei den LWK 4/5 ergeben hä t ten und eine Irritation der Wurzel L5 beidseits nicht ausgeschlossen werden könne. Jedoch würden Hinweise für eine Spinal kanalstenose oder Veränderun gen der Il i osakralgelenke fehlen. An den Schul ter gelenken würden lediglich Zeichen einer leichten Bursitits vorliegen. Zusammenfassend könne gesagt we r den, dass sich die vom Beschwerdeführer angegebenen, eher diffusen Beschwe r den durch die objek tivier baren Befunde und vorliegenden radiologischen Be richte nur teilwe i se begründen liessen. Die an der unteren Lendenwirbelsäule bestehenden degenerativen Veränderungen könnten grundsätzlich bei körper lich hohen Belastungen zu B e schwerden führen. Nicht geklärt blieben allerdings die Schmerzen in vielen weiteren Abschnitten des Bew e gungsapparates und die Tatsache, dass es trotz körperlich langdauernder Schonung und verschiedener konservativer Therapi e massnahmen nicht zu einer deutlichen Schmerzreduktion gekommen sei. Insgesamt bestün den klare Anzeichen für eine Ausweitung der Schmerzprobl e matik. Dr. B.___ schloss daraus nachvollziehbar und korrekt in Abgrenzung zu den nicht objektivierbaren, aus psychiatrischer Sicht letztlich unter die Diagn o se der Schmerz ver arbeitungsstörung fallenden Beschwerden (Urk. 11/64 S. 10), dass dem B e schwerde führer eine körperlich leichte Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 Kilogramm zumutbar sei (Urk. 11/64 S. 16 f.). Beizu pflichten ist denn auch der Feststellung im Gutac h ten, dass die Ein schätzung des Rheumatologen PD Dr. C.___ (einer Arbeitsu n fähigkeit auch in sitzen der Tätigkeit gemäss Arztzeugnis vom 6. März 2006, Urk. 11/29 S. 1) vor allem im Hi n blick auf die ganzheitliche Beurteilung des Hausarztes gemacht worden sei, worin aber auch krankheitsfremde Faktoren und subjektive Beein trächti gungen miteinbezogen worden seien, welche in der gutachterlichen Situation abg e grenzt werden müssten (Urk. 11/64 S. 20). 4.3.3

Auch die psychiatrische Einschätzung einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit aufgrund der Untersuchung und Beur teilung von Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 2. Februar 2009 ist nicht zu bean stan den, nachdem nebst der Diagnose einer Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) nachvollziehbar begründet keine psychopathologischen Symptome fes t gestellt wurden (Urk. 11/64 S. 10 f.) und auch der behandelnde Psychiater Dr. med. F.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im Bericht vom 8. Februar 2005 bei einem leicht depressiv-apathischen Zustands bild mit ge wisser hypochondrischer Tendenz zu chronischem Schmerzleiden (Urk. 11/12 S. 1) keine Arbeitsunfähigkeit attestiert und dazu auf eine psychiatrische Be gut achtung verwiesen hatte (Urk. 11/12 S. 4). Ausserdem kann der Beurteilung, dass die im Rahmen der Schmerzverarbei tungsstörung vorgebrachten, nicht o b jektivierbaren Schmer zen mangels psychischer Komor bidität (von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer), sozialen Rückzugs, schweren lebensge schichtlichen Belastungen, Hinweise auf unbewusste Konflikte sowie eines pr i mären Krankheitsgewinns mit zumutbarer Willensanstrengung über wind bar se i en (Urk. 11/64 S. 11 und S. 20), gefolgt werden. Allerdings ist aus rechtlicher Sicht diese Frage bereits aufgrund der Diagnose nach ICD-10 54, welche von den somatischen Störungen (ICD-10 F45.0-F45.9) zu unterscheiden ist, zu bes tätigen. Denn b ei den Störungen gemäss F50-F59 handelt es sich im Unte r schied etwa zu einer anhaltenden somatoformen Störung (ICD-10 F.45.4), we l che grundsätzlich unter die psychischen Leiden mit Krankheitswert fällt, auch wenn sie nicht ohne Weiteres hinreichende Basis für die Annahme einer inval i disierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bildet (vgl. dazu BGE 130 V 353 f. Erw. 2.2.3), um Verhaltensauffälligkeiten mit körperlichen Störungen und Fa k toren. Die Kategorie F54 beinhaltet psychologische Faktoren oder Ver hal tens faktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten; sie sollte verwendet we r den, um psychische Faktoren und Verhaltenseinflüsse zu erfassen, die eine wesentliche Rolle in der Ätiologie körperlicher Krankheiten spielen, die in an deren Kapiteln der ICD-10 klassifiziert werden. Die sich hierbei ergebenden ps y chischen Störungen sind meist leicht, oft lang anhaltend (wie Sorgen, emotio n a le Konflikte, ängstliche Erwartung) und rechtfertigen nicht die Zuordnung zu einer der anderen Kategorien des Kapitels V (Urteil des Bundesgerichts vom 17. September 2009 in Sachen K., 8C_567/2009, Erw. 5). Da beim Beschwerd e führer somit eine Verhaltensauffälligkeit, nicht aber ein psychisches Leiden mit Krankheitswert vorliegt, kann der psychiatrischen Beurteilung ohne Weiteres gefolgt werden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass ihm die Überwindung der nicht objektivier baren Schmerzen zumutbar und die Ausübung einer 100%igen leidensangepassten Erwerbs tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch mit der psych i schen Beeinträchtigung ver einbar ist. 5. 5.1

Der vom Beschwerdeführer weiter vorgebrachte Einwand, es fehle an entspr e chen den zumutbaren T ä tigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Urk. 1 S. 2), hängt aufgrund des Alters des Beschwerdeführers mit der zu prü fenden Frage z u sammen, ob die attestierte Restarbeitsfähigkeit realistischer weise auf dem ausgegl i chenen Arbeitsmarkt verwertbar ist. 5.2

Die Rechtsprechung hat das fortgeschri t tene Alter, obgleich an sich invaliditäts fremder Faktor (AHI 1999 S. 240, Urteil des Eidgenössischen Versiche rungs ge richts vom 29. August 2002 in S a chen S., I 97/00, Erw. 1.4 mit Hin weisen), als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit den weiteren per sönlichen und b e ruflichen Gegebenhe i ten dazu führen kann, dass die der ver sicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realis tischerweise nicht mehr gefragt ist, und dass ihr deren Verwertung auch g e stützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumut bar ist. Denn bei der Bemessung des von der ve r sicherten Person trotz ge sundheitlicher Beein trächti gung noch erzielbaren Inv a lideneinkommens darf nicht von realitäts fremden und in diesem Sinne unmö g lichen oder unzumut baren Einsatzmöglich keiten ausgegangen werden. Von einer Arbeitsgel e genheit im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG kann dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zumutbare T ä tigkeit nur in so einge schränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine A r beitsmarkt praktisch nicht kennt oder nur unter nicht realis tischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeit gebers ausgeübt we r den kann (Urteil des Eidgenös sischen Versicherungsgerichts vom 4. April 2002 in Sachen W., I 401/01, Erw. 3e mit Hinweis auf ZAK 1991 S. 320 f. Erw. 3b, 1989 S. 321 f. Erw. 4a).

Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Inval i denrente begründet. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglich keit, das ver bliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglich e nen Arbeitsmarkt zu verwer ten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel be messen. Die B e deutung des fortgeschrittenen Alters für die Besetzung ent sprechender Stellen ergibt sich vie l mehr aus den Einzelfallumständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verwei sungstätigkeiten massgebend sind. Zu denken ist zunächst an die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, angesichts der beschränkten Dauer verbleibender Aktivität sodann namentlich auch an den a b sehbaren Umstellungs- und Ein arbeitungs aufwand, de s sen Ausmass wie derum anhand von Kriterien wie der Persön lich keitsstruktur, vorhandenen Be gabungen und Fertigkeiten, Ausbildung und beruflichem Werdegang sowie der Anwen d barkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich abzuschät zen ist (zum Ganzen: Urteil des Eidge nössischen Versicherungsgerichts vom 21. August 2006 in Sachen S., I 831/05, Erw. 4.1.1 mit Hinweisen). 5.3

Der Beschwerdeführer war im massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Ve r fü gung (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 121 V 366 Erw. 1b) vom 14. Juli 2009 (Urk. 2) 60 Jahre alt und daher nicht leicht vermittelbar. Die verbleibende Akti vität s dauer bis zum Eintritt ins AHV-Alter betrug aber immerhin noch rund fünf Jahre. Ausserdem verfügt er über eine Ausbildung als Bauspengler und e i ne rund zwöl f jährige Arbeitserfahrung als angelernter Produktionsmitarbeiter in einer Papierfabrik ( Urk. 11/13 S. 1, Urk. 11/64 S. 7). Es bestehen für den Be schwerd e führer mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt vor di e sem Hintergrund noch genügend Möglichkeiten, eine Stelle zu finden. Zum einen sind Hilfsa r beiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 28 Abs. 2 IVG) grundsätzlich altersunabhängig gefragt (Urteil des Eidgenöss i schen Versicherungsgerichts vom 20. Juli 2004 in Sachen D., I 39/04, Erw. 2.4); zum anderen und vor allem ist der Versicherte nach wie vor im Ra h men eines Vollpensums arbeitsfähig, und die ihm zumutbaren körperlich leic h ten Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 Kilogramm unte r liegen nicht derart vielen Einschränkungen, dass eine Anstellung nicht mehr als realistisch zu b e zeichnen wäre (vgl. demgegenüber die Situation eines knapp 64-jährigen Versicherten mit multiplen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden und einer 50%igen, durch verschiedenste Auflagen zusätzlich li mitierten Arbeitsf ä higkeit im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 4. April 2002 in Sachen W., I 401/01). Ausserdem trug die Beschwerdege g nerin den vorhandenen Einschränkungen beim Beschwerdeführer mit der G e währung einer Reduktion von 20 % auf dem hypothetischen Invalideneinkom men hinre i chend Rechnung (zum Ganzen ebenso: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 5. August 2005 in Sachen B., I 376/05, Erw. 4.2; U r teil des Bundesgerichts Urteil vom 23. Okt o ber 2007 in Sachen C., 9C_610/2007, Erw. 4.3). 6. 6.1

Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse bei (hypothetischem) B e ginn des Rentenanspruchs am 1. Januar 2006 (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG; seit 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 1 lit. b-c IVG) massgebend, wobei das Val i den- und das Invali denein kom men auf zeitidentischer Grundlage zu e r heben sind (BGE 129 V 223 Erw. 4.1 und Erw. 4.2). 6.2

Der Beschwerdeführer hätte, nachdem ihm die letzte Arbeitsstelle per Ende Sep tember 2003 aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden war ( Urk. 11/13 S. 6), im Gesundheitsfall im Jahr 2006 aufgrund der letzten über zehnjährigen E r fahrung als angelernter Industrieproduktionsmitarbeiter (Urk. 11/1 S. 4, Urk. 11/13 S. 1, Urk. 11/64 S. 7) am Ehesten wieder eine neue Stelle in der Industrie g e sucht und gefunden. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin in der Beschwerdeantwort zur Bestimmung des Validenein kommens vom Tabellenwert des Papier- und Kartongewerbes gemäss der vom Bundes amt für Statistik perio disch h e rausgegebenen Schweizerischen Lohn strukturerhebung (LSE) von Fr. 5'226.-- pro Monat (LSE 2006, Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2008, TA1, S. 25, Anforderungs niveau 4, Männer ) respekt i ve unter Berück sich tigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Jahr 2006 von 41,7 Stu n den ( Die Volkswirtschaft, Heft 12/2009, S. 98, Tabelle B9.2, Abschnitt A-0, T o tal ) von einem Jahreseinkommen von Fr. 65'377.25 ausging und nicht mehr - wie noch in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 S. 3 f.) - vom zuletzt erzielten Ei n kommen (Urk. 10 S. 2 f.). 6.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens im Jahr 2006 ist unstrittig ebe n falls auf die Tabellen löhne gemäss LSE ab zustellen. Der Beschwerdeführer macht geltend, davon sei der maximale leidensbedingte Abzug von 25 % zu machen (Urk. 1 S. 2 f.). Ob vom Invalidenein kommen ein Abzug von 20 % oder von 25 % gemacht wird, ändert jedoch nichts am Ergebnis, wie sich aus Fol gendem zeigt: Der durch schnittliche Tabe l lenlohn auf dem Anfor derungs ni veau 4 betrug im Jahr 2006 für Mä n ner Fr. 56'784.-- (12 x Fr. 4'732.--; LSE 2006 , a.a.O. Total, Männer). Unter B e rücksichtigung der durch schnittlichen betriebsüblichen An zahl Wochenstunden im Jahr 2006 von 41,7 ( Die Volks wir t schaft, a.a.O, Total), eines Ar beitspensums von 100 % sowie eines maxima len leidensbedingten Abzuges von 25 % (vgl. dazu BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen) würde ein Invalide n einkommen von Fr. 44'398.-- (Fr. 56'784. -- : 40, x 41,7, x 0,75) resultieren. Bei einem Abzug von 20 % beträgt das Invali denei n kommen Fr. 47'357.85.

Die Differenz der ermittel ten Validen- und Invalide n einkom men führt zu einem Invaliditätsgrad von ge rundet 32 % (Fr. 65'377.25 - Fr. 44'398.-- = Fr. 20'979.25 ) respektive 28 % (Fr. 65'377.25 - Fr. 47'357.85 = Fr. 18'019.40 ), die g e mäss Art. 28 Abs. 1 IVG (ab 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 2 IVG) beide keinen Anspruch auf eine Rente begründen. Dies führt zur Abweisung der B e schwerde. 7.

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweig e rung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Ge richtskosten sind nach dem Verfahrensau f wand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 500.— anz u setzen. Ausgangsgemäss sind die Gericht s kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge der mit Verfügung vom 2. Oktober 2009 (Urk. 12) gewährten unentgeltlichen Prozess führung einstweilen auf die Gerichtskassse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Adliswil, Sozialberatung, Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bunde s gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuz u stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Bewei s mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu entha l ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtssekretärin GrünigHartmann