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IV.2009.00695

Berufliche Massnahmen

Zürich SozVersG · 2009-08-20 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Mit Verfügung vom 17. Juni 2009 teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ mit, er sei rentenausschliessend einge gliedert und die beruflichen Massnahmen seien damit erfolgreich abgeschlossen (Urk. 2). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 15. Juli 2009 Be schwerde und bean tragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe ben und es sei ihm Kostengutsprache für die Ausbildung zum Verkaufsfach mann zu gewähren (Urk. 1). 2.

Mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2009 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-99) ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, For derungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Verfü gungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG).

Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Die innert angemessener Frist zu erlassenden Einspracheentscheide sind zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 52 Abs. 2 ATSG). 1.2

In Abweichung von Art. 52 Abs. 1 ATSG sind der Gesetz- und der Verord nungs geber im Bereich der Invalidenversicherung per 1. Juli 2006 zum Vorbe scheidverfahren zurückgekehrt, wie es bereits vor dem Inkrafttreten des ATSG gegolten hatte (BBl 2005 III 3084 f.).

Nach Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Entscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher ge währten Leistung mittels Vorbescheid mit, wobei die versicherte Person An spruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG hat.

Die von den kantonalen IV-Stellen erlassenen Verfügungen sind sodann - in Abweichung von Art. 52 und 58 ATSG - ohne vorgängiges Einspracheverfahren direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG). 1.3

Ein Element des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesver fassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 181 Erw . 1a), ist das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu be einflussen (vgl. BGE 124 V 181 Erw . 1a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 42 Rz 11 ff.).

Das Vorbescheidverfahren bezweckt - nebst der Entlastung der Verwaltungs rechts pflegeorgane –, dem Versicherten den Anspruch auf rechtli ches Gehör in dem von der Rechtsprechung umschriebenen Sinne zu gewähr leisten (BGE 124 V 182 Erw . 1c mit Hinweisen). 1.4

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt daher grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sa che selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht be sonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 Erw . 4a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 Rz 9f.). 2.

2.1

Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 29. Mai 2009 mitteilte, er sei rentenausschliessend eingegliedert, weshalb die beruflichen Massnahmen abgeschlossen würden (Urk. 7/97). Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Juni 2009 eine einsprachefähige Verfü gung verlangt hatte (Urk. 7/98), verfügte die Beschwerdegegnerin am 17. Juni 2009 - unter Verzicht auf die Durchführung eines Vorbescheidverfahrens

- den Abschluss der beruflichen Massnahmen. In Ergänzung zur bereits erfolgten Mitteilung führte sie aus, eine weitere Kostenübernahme bis zum Abschluss als Verkaufsfachmann sei nicht möglich, habe der Beschwerdeführer doch keine Arbeitsstelle gefunden, was jedoch Voraussetzung für die Fortführung der be ruflichen Massnahmen gewesen wäre (Urk. 2). 2.2

Dass die IV-Stelle auf die Durchführung des in Art. 57a IVG zwingend vorge schriebenen Vorbe scheidverfahrens verzichtet hat, stellt eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche einer Heilung grundsätzlich nicht zugänglich ist. Nach der Rechtsprechung kann die Verlet zung der Anhörungs pflicht schon dann schwerwiegend sein, wenn ein nach Er lass des Vorbescheids ergangenes Begehren um Aktenedition oder eine Stel lungnahme zum Vorbe scheid unbe rücksichtigt geblieben ist, indem auf die vor gebrachten Einwendun gen nicht eingegangen wurde (BGE 124 V 182 Erw . 2). Umso schwerwiegender ist es, wenn - wie im vorliegenden Fall überhaupt kein Vorbescheidverfahren durch geführt und ohne Gewährung des rechtlichen Ge hörs eine Verfügung er lassen wird (vgl. Urteile des EVG vom 7. August 2000 in Sachen T, I 184/00, und vom 24. Juli 2002 in Sachen G., I 584/01). Dies umso mehr, als der Be schwerdeführer beschwerdeweise vorbrachte, er könne am 3. August 2009 eine neue Arbeitsstelle antreten (Urk. 1), und die Beschwerde gegnerin auf eine dies bezügliche Stellungnahme verzichtete (Urk. 6). Neben der zwingend vorge schriebenen Anhörungspflicht stehen denn auch die Entlastung der Verwal tungs rechtspflegeor gane sowie die Kostenlosigkeit des Vorbescheid ver fahrens

– im Gegensatz zur Kostenpflicht des Gerichtsverfahrens - einem Ver zicht auf das selbe entgegen. 2.3

Die angefochtene Verfügung vom 17. Juni 2009 (Urk. 2) ist deshalb in Gutheis sung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein Vorbescheidverfahren durchführe und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen neu verfüge. 3.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 500.-- an zusetzen.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw . 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw . 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw . 3). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskos ten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. Juni 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach rechtskonformer Durchführung des Vorbescheidverfahrens über den Leistungsanspruch des Beschwer deführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 6 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtssekretärin EnglerPhilipp

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 17. Juni 2009 teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ mit, er sei rentenausschliessend einge gliedert und die beruflichen Massnahmen seien damit erfolgreich abgeschlossen (Urk. 2). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 15. Juli 2009 Be schwerde und bean tragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe ben und es sei ihm Kostengutsprache für die Ausbildung zum Verkaufsfach mann zu gewähren (Urk. 1).

E. 1.1 Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, For derungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Verfü gungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG).

Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Die innert angemessener Frist zu erlassenden Einspracheentscheide sind zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 52 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 In Abweichung von Art. 52 Abs. 1 ATSG sind der Gesetz- und der Verord nungs geber im Bereich der Invalidenversicherung per 1. Juli 2006 zum Vorbe scheidverfahren zurückgekehrt, wie es bereits vor dem Inkrafttreten des ATSG gegolten hatte (BBl 2005 III 3084 f.).

Nach Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Entscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher ge währten Leistung mittels Vorbescheid mit, wobei die versicherte Person An spruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG hat.

Die von den kantonalen IV-Stellen erlassenen Verfügungen sind sodann - in Abweichung von Art. 52 und 58 ATSG - ohne vorgängiges Einspracheverfahren direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG).

E. 1.3 Ein Element des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesver fassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 181 Erw . 1a), ist das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu be einflussen (vgl. BGE 124 V 181 Erw . 1a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 42 Rz 11 ff.).

Das Vorbescheidverfahren bezweckt - nebst der Entlastung der Verwaltungs rechts pflegeorgane –, dem Versicherten den Anspruch auf rechtli ches Gehör in dem von der Rechtsprechung umschriebenen Sinne zu gewähr leisten (BGE 124 V 182 Erw . 1c mit Hinweisen).

E. 1.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt daher grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sa che selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht be sonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 Erw . 4a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 Rz 9f.).

E. 2 Mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2009 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-99) ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 29. Mai 2009 mitteilte, er sei rentenausschliessend eingegliedert, weshalb die beruflichen Massnahmen abgeschlossen würden (Urk. 7/97). Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Juni 2009 eine einsprachefähige Verfü gung verlangt hatte (Urk. 7/98), verfügte die Beschwerdegegnerin am 17. Juni 2009 - unter Verzicht auf die Durchführung eines Vorbescheidverfahrens

- den Abschluss der beruflichen Massnahmen. In Ergänzung zur bereits erfolgten Mitteilung führte sie aus, eine weitere Kostenübernahme bis zum Abschluss als Verkaufsfachmann sei nicht möglich, habe der Beschwerdeführer doch keine Arbeitsstelle gefunden, was jedoch Voraussetzung für die Fortführung der be ruflichen Massnahmen gewesen wäre (Urk. 2).

E. 2.2 Dass die IV-Stelle auf die Durchführung des in Art. 57a IVG zwingend vorge schriebenen Vorbe scheidverfahrens verzichtet hat, stellt eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche einer Heilung grundsätzlich nicht zugänglich ist. Nach der Rechtsprechung kann die Verlet zung der Anhörungs pflicht schon dann schwerwiegend sein, wenn ein nach Er lass des Vorbescheids ergangenes Begehren um Aktenedition oder eine Stel lungnahme zum Vorbe scheid unbe rücksichtigt geblieben ist, indem auf die vor gebrachten Einwendun gen nicht eingegangen wurde (BGE 124 V 182 Erw . 2). Umso schwerwiegender ist es, wenn - wie im vorliegenden Fall überhaupt kein Vorbescheidverfahren durch geführt und ohne Gewährung des rechtlichen Ge hörs eine Verfügung er lassen wird (vgl. Urteile des EVG vom 7. August 2000 in Sachen T, I 184/00, und vom 24. Juli 2002 in Sachen G., I 584/01). Dies umso mehr, als der Be schwerdeführer beschwerdeweise vorbrachte, er könne am 3. August 2009 eine neue Arbeitsstelle antreten (Urk. 1), und die Beschwerde gegnerin auf eine dies bezügliche Stellungnahme verzichtete (Urk. 6). Neben der zwingend vorge schriebenen Anhörungspflicht stehen denn auch die Entlastung der Verwal tungs rechtspflegeor gane sowie die Kostenlosigkeit des Vorbescheid ver fahrens

– im Gegensatz zur Kostenpflicht des Gerichtsverfahrens - einem Ver zicht auf das selbe entgegen.

E. 2.3 Die angefochtene Verfügung vom 17. Juni 2009 (Urk. 2) ist deshalb in Gutheis sung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein Vorbescheidverfahren durchführe und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen neu verfüge.

E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 6 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtssekretärin EnglerPhilipp

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2009.00695

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler als Einzelrichter Gerichtssekretärin Philipp Urteil vom 20. August 2009 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Mit Verfügung vom 17. Juni 2009 teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ mit, er sei rentenausschliessend einge gliedert und die beruflichen Massnahmen seien damit erfolgreich abgeschlossen (Urk. 2). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 15. Juli 2009 Be schwerde und bean tragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe ben und es sei ihm Kostengutsprache für die Ausbildung zum Verkaufsfach mann zu gewähren (Urk. 1). 2.

Mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2009 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-99) ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, For derungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Verfü gungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG).

Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Die innert angemessener Frist zu erlassenden Einspracheentscheide sind zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 52 Abs. 2 ATSG). 1.2

In Abweichung von Art. 52 Abs. 1 ATSG sind der Gesetz- und der Verord nungs geber im Bereich der Invalidenversicherung per 1. Juli 2006 zum Vorbe scheidverfahren zurückgekehrt, wie es bereits vor dem Inkrafttreten des ATSG gegolten hatte (BBl 2005 III 3084 f.).

Nach Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Entscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher ge währten Leistung mittels Vorbescheid mit, wobei die versicherte Person An spruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG hat.

Die von den kantonalen IV-Stellen erlassenen Verfügungen sind sodann - in Abweichung von Art. 52 und 58 ATSG - ohne vorgängiges Einspracheverfahren direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG). 1.3

Ein Element des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesver fassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 181 Erw . 1a), ist das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu be einflussen (vgl. BGE 124 V 181 Erw . 1a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 42 Rz 11 ff.).

Das Vorbescheidverfahren bezweckt - nebst der Entlastung der Verwaltungs rechts pflegeorgane –, dem Versicherten den Anspruch auf rechtli ches Gehör in dem von der Rechtsprechung umschriebenen Sinne zu gewähr leisten (BGE 124 V 182 Erw . 1c mit Hinweisen). 1.4

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt daher grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sa che selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht be sonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 Erw . 4a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 Rz 9f.). 2.

2.1

Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 29. Mai 2009 mitteilte, er sei rentenausschliessend eingegliedert, weshalb die beruflichen Massnahmen abgeschlossen würden (Urk. 7/97). Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Juni 2009 eine einsprachefähige Verfü gung verlangt hatte (Urk. 7/98), verfügte die Beschwerdegegnerin am 17. Juni 2009 - unter Verzicht auf die Durchführung eines Vorbescheidverfahrens

- den Abschluss der beruflichen Massnahmen. In Ergänzung zur bereits erfolgten Mitteilung führte sie aus, eine weitere Kostenübernahme bis zum Abschluss als Verkaufsfachmann sei nicht möglich, habe der Beschwerdeführer doch keine Arbeitsstelle gefunden, was jedoch Voraussetzung für die Fortführung der be ruflichen Massnahmen gewesen wäre (Urk. 2). 2.2

Dass die IV-Stelle auf die Durchführung des in Art. 57a IVG zwingend vorge schriebenen Vorbe scheidverfahrens verzichtet hat, stellt eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche einer Heilung grundsätzlich nicht zugänglich ist. Nach der Rechtsprechung kann die Verlet zung der Anhörungs pflicht schon dann schwerwiegend sein, wenn ein nach Er lass des Vorbescheids ergangenes Begehren um Aktenedition oder eine Stel lungnahme zum Vorbe scheid unbe rücksichtigt geblieben ist, indem auf die vor gebrachten Einwendun gen nicht eingegangen wurde (BGE 124 V 182 Erw . 2). Umso schwerwiegender ist es, wenn - wie im vorliegenden Fall überhaupt kein Vorbescheidverfahren durch geführt und ohne Gewährung des rechtlichen Ge hörs eine Verfügung er lassen wird (vgl. Urteile des EVG vom 7. August 2000 in Sachen T, I 184/00, und vom 24. Juli 2002 in Sachen G., I 584/01). Dies umso mehr, als der Be schwerdeführer beschwerdeweise vorbrachte, er könne am 3. August 2009 eine neue Arbeitsstelle antreten (Urk. 1), und die Beschwerde gegnerin auf eine dies bezügliche Stellungnahme verzichtete (Urk. 6). Neben der zwingend vorge schriebenen Anhörungspflicht stehen denn auch die Entlastung der Verwal tungs rechtspflegeor gane sowie die Kostenlosigkeit des Vorbescheid ver fahrens

– im Gegensatz zur Kostenpflicht des Gerichtsverfahrens - einem Ver zicht auf das selbe entgegen. 2.3

Die angefochtene Verfügung vom 17. Juni 2009 (Urk. 2) ist deshalb in Gutheis sung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein Vorbescheidverfahren durchführe und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen neu verfüge. 3.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 500.-- an zusetzen.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw . 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw . 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw . 3). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskos ten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. Juni 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach rechtskonformer Durchführung des Vorbescheidverfahrens über den Leistungsanspruch des Beschwer deführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 6 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtssekretärin EnglerPhilipp