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IV.2009.00086

Rente

Zürich SozVersG · 2009-02-12 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Mit Verfügung vom 21. Dezember 2005 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Gesuch von X.___ vom 17. Oktober 2005 (Urk. 2/9/6) um unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren ab (Urk. 2/9/4).

Hiegegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 3. Februar 2006 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung dieses Entscheides und die Gewäh rung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren (Urk. 2/1 S. 2). 2.

Mit Urteil vom 16. Oktober 2007 wies das Sozialversicherungsgericht des Kan tons Zürich die Angelegenheit betreffen den Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren zum Erlass eines Einspracheentscheids an die Beschwerdegegnerin zurück (Prozess IV.2006.00150; Urk. 2/40 Erw . 1.3 und Dispositiv Ziff. 1 Absatz 2).

Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde von X.___ hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 30. Dezember 2008 in diesem Punkt gut und wies das hiesige Gericht an, bezüglich der Frage der unentgeltlichen Ver beiständung im Einspracheverfahren zu entscheiden (Urk. 1 Dispositiv-Ziffer 1). 3.

Das Verfahren wurde daraufhin unter der Prozessnummer IV.2009.00086 neu angelegt. Die Akten aus dem Verfahren IV.2005.00150 wurden als Urk. 2/0-47 zu den Akten genommen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1

Aufgrund des bundesgerichtlichen Urteils vom 30. Dezember 2008 (Urk. 1) ist vorliegend allein der Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Ver beiständung im Einspracheverfahren zu prüfen.

Diese Angelegenheit übersteigt den Streitwert von Fr. 20’000.-- nicht und fällt daher in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Die IV-Stelle verneinte in der angefochtenen Verfügung vom 21. Dezember 2005 den Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren mit der Begründung, eine anwaltliche Vertretung sei gar nicht notwendig gewesen, da der Beschwerdeführer seit 1. November 2005 durch die Sozialberatung Winterthur vertreten sei (Urk. 2/9/4).

Der Beschwerdeführer machte beschwerdeweise zur Hauptsache geltend, die Einsprache sei nicht aussichtslos gewesen (Urk. 2/1 S. 23 f.). 2. 2.1

Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) wird der gesuchstellenden Person im Sozial versicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsver fahren wird gewährt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung, BV). Eine anwaltliche Mitwirkung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tat sächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 Erw . 4.1 mit Hinwei sen; vgl. BGE 125 V 32).

Der Gesetzgeber hat die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG) entwi ckelte Praxis, wonach im Verwaltungsverfahren an die Voraussetzung der sachlichen Notwendigkeit einer Verbeiständung ein strengerer Massstab anzule gen ist als im kantonalen Gerichtsprozess, übernommen und dadurch zum Aus druck gebracht, dass im Verwaltungsverfahren der Gesuch stellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG), im kantonalen Prozess, wo die Verhältnisse es rechtferti gen (Art. 61 lit . f Satz 2 ATSG; Urteil des EVG vom 24. Januar 2006 in Sachen A., I 812/05 Erw . 4.3). 2.2

Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach den konkreten objektiven und subjekti ven Umständen. Praktisch ist im Einzelfall zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst gleichen Umständen vernünftigerweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 47, 98 V 118; vgl. auch BGE 130 I 182 Erw . 2.2, 128 I 232 Erw . 2.5.2 mit Hin weisen).

Beim Erfordernis der Notwendigkeit einer Verbeiständung im Verwaltungsverfah ren wird ein strenger Massstab angelegt. Wo eine an den Unter- suchungsgrundsatz

gebundene Behörde wie die Sozialversicherungsorgane im Verwaltungsverfahren über das Leistungsgesuch eines Versicherten zu befin den hat, erscheint die Mitwirkung eines Rechtsanwaltes regelmässig als nicht erforderlich. Ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung entfällt insbeson dere, wenn die geltend gemachten Leistungsansprüche durch das normale Ab klärungsverfahren ausgewiesen werden beziehungsweise die Verwaltung dem Leistungsgesuch entspricht (BGE 114 V 235 Erw . 5b).

Zudem ist auch die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Rechtsverbeistän dung im konkreten Fall entscheidend. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich ge boten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tat sächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchstel ler auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch ei nen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 35 f. Erw . 4b mit Hinweisen). 2.3

Das EVG hat die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Verbeiständung im Einspra cheverfahren etwa bejaht in Fällen, wo sich die versicherte Person mit mehreren Arztberichten und Gutachten und einem Abklärungsbericht Haushalt auseinander zu setzen und zu dem im Rahmen der gemischten Methode vorge nommenen Einkommensvergleich Stellung zu nehmen hatte (Urteil des EVG in Sachen O. vom 27. April 2005, I 507/04, Erw . 7.3), oder wo die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sehr umstritten, die Einkommensberechnung in der Verfü gung nicht nachvollziehbar und zudem weitere Einkommensbestandteile um stritten waren (Urteil des EVG in Sachen H., I 75/04, Erw . 3.3), oder in einem Fall, in welchem sich der Versicherte während Jahren wiederholt und erfolglos an die Verwaltung gewandt hatte, ohne dass für die ausserordentlich lange Ver zögerung fallbezogene Gründe ersichtlich waren (Urteil des EVG in Sachen W. vom 12. Oktober 2004, I 386/04, Erw . 4.2).

Verlangt werden somit qualifizierende, besondere Umstände (Urteil des EVG vom 8. November 2006 in Sachen R., I 746/06, Erw . 3.2). 3. 3.1

Nach Lage der Akten ist ausgewiesen, dass die Beschwerdegegnerin nach der Anmeldung zum Leistungsbezug am 23. September 2004 (Urk. 2/9/69) und durchgeführten beruflichen Abklärungen (vgl. entsprechende Übersicht im Ur teil des hiesigen Gerichts vom 16. Oktober 2007, Urk. 2/40 Erw . 4.1) mit Verfü gung vom 13. September 2005 in der Sache über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers entschieden und die berufliche Abklärung im Bereich der in dustriellen Montage als beendet erklärt hatte (Urk. 2/9/7). Diese Verfügung wurde dem damals nicht (mehr) vertretenen Beschwerdeführer persönlich eröff net (Urk. 2/9/7; vgl. auch Mandatsniederlegung des vormaligen Rechtsvertreters am 20. Dezember 2004, Urk. 2/9/61).

Aufgrund der später auch im versicherungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren aufgelegten Vollmacht beauftragte der Beschwerdeführer Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager am 30. August 2005 mit seiner Rechtsvertretung (Urk. 2/4). Diese informierte die Beschwerdegegnerin am 9. Oktober 2005 über ihre Man datierung (Urk. 2/9/39, Urk. 2/9/41) und führte am 17. Oktober 2005 Einsprache gegen die Verfügung vom 13. September 2005; gleichzeitig beantragte sie die unentgeltliche Verbeiständung (Urk. 2/9/6 S. 2 und S. 15), welches Begehren sie am 23. November 2005 substantiierte (Urk. 2/3/4 = Urk. 2/9/37). 3.2

Aus den zur Abklärung der unentgeltlichen Bedürftigkeit am 23. November 2005 (Urk. 2/3/4 = Urk. 2/9/37) eingereichten Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2004 von der Sozialberatung Winterthur unter stützt wurde (Urk. 2/9/29; vgl. auch Urk. 2/37 Ziff. 4 und Ziff. 5 in fine , Urk. 2/17/14, Urk. 2/9/6). Dies traf offenbar auch am 8. Juni 2006 noch zu, wie sich der auf Aufforderung durch das Gericht vom 8. Mai 2006 (Urk. 2/10) ein gereichten Bestätigung der Sozialberatung Winterthur vom 29. Juni 2006 ent nehmen lässt (Urk. 2/13).

In Anbetracht dieser laufenden Unterstützung durch die Fürsorgebehörde Winter thur ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass sich der Beschwer deführer im Einspracheverfahren durch diese hätte vertreten lassen können. Aktenmässig ausgewiesen ist nämlich, dass sich die Fürsorgebehörde nicht nur um die Deckung des Lebensunterhalts des Beschwerdeführers und seiner Familie kümmerte, sondern diesen auch gegenüber den Steuerbehörden und beim In kassobüro vertrat (vgl. Beilagen zu Urk. 2/9/29). 3.3

Es kann auch nicht gesagt werden, dass das Einspracheverfahren besondere Schwierigkeiten geboten hätte. Die medizinischen Akten waren nicht derart umfangreich, widersprüchlich oder komplex, dass sich deren Würdigung als ausserordentlich schwierig und mühevoll erwiesen hätte.

In der Einspracheschrift fiel die Darstellung der subjektiven Einschätzung des Beschwerdeführers bezüglich seiner gesundheitlichen und sozialen Situation denn auch weit ausführlicher aus als die eigentliche Auseinandersetzung mit der medizinischen Aktenlage. Die erwerbliche Situation und namentlich die Er mittlung der massgebenden Einkommen wurde einspracheweise gar nicht bestritten (Urk. 2/9/6).

Da die bereits befasste Fürsorgebehörde die Vertretung insoweit durchaus unent geltlich hätte wahrnehmen können, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung im Einspracheverfahren zu verneinen. Dies wurde im Übrigen vom Beschwerdeführer beschwerdeweise auch nicht in Abrede gestellt (Urk. 2/1 S. 23 f.).

Der angefochtene Entscheid vom 21. Dezember 2005 ist daher nicht zu beanstan den, was zur Abweisung der Beschwerde betreffend die unentgeltliche Ver- beiständung im Einspracheverfahren führt. 4.

Insoweit der Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung im Gerichts-ver fahren beantragte (Urk. 2/1 S. 2 Ziff. 5) bleibt festzuhalten, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 30. August 2007 hiefür insgesamt einen Aufwand von 24.75 Stunden, zuzüglich Barauslagen von Fr. 307.05, gel tend gemacht hatte (Urk. 2/39a). Diese Bemühungen wurden trotz des teilweisen Nichteintretens auf die Beschwerde mit Urteil vom 16. Oktober 2007 vollum fänglich mit Fr. 5'656.-- abgegolten (Urk. 2/40 Erw . 7 und Dispositiv-Ziffer 3).

Unter diesen Umständen besteht daher mit Blick auf die anwaltlichen Aufwendun gen für die Frage der unentgeltlichen Verbeiständung im Einspra cheverfahren keine Veranlassung für die Zusprache einer weiteren Entschädi gung für das Gerichtsverfahren. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtssekretärin MosimannFehr

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 21. Dezember 2005 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Gesuch von X.___ vom 17. Oktober 2005 (Urk. 2/9/6) um unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren ab (Urk. 2/9/4).

Hiegegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 3. Februar 2006 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung dieses Entscheides und die Gewäh rung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren (Urk. 2/1 S. 2).

E. 1.1 Aufgrund des bundesgerichtlichen Urteils vom 30. Dezember 2008 (Urk. 1) ist vorliegend allein der Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Ver beiständung im Einspracheverfahren zu prüfen.

Diese Angelegenheit übersteigt den Streitwert von Fr. 20’000.-- nicht und fällt daher in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 1.2 Die IV-Stelle verneinte in der angefochtenen Verfügung vom 21. Dezember 2005 den Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren mit der Begründung, eine anwaltliche Vertretung sei gar nicht notwendig gewesen, da der Beschwerdeführer seit 1. November 2005 durch die Sozialberatung Winterthur vertreten sei (Urk. 2/9/4).

Der Beschwerdeführer machte beschwerdeweise zur Hauptsache geltend, die Einsprache sei nicht aussichtslos gewesen (Urk. 2/1 S. 23 f.). 2.

E. 2 Mit Urteil vom 16. Oktober 2007 wies das Sozialversicherungsgericht des Kan tons Zürich die Angelegenheit betreffen den Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren zum Erlass eines Einspracheentscheids an die Beschwerdegegnerin zurück (Prozess IV.2006.00150; Urk. 2/40 Erw . 1.3 und Dispositiv Ziff. 1 Absatz 2).

Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde von X.___ hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 30. Dezember 2008 in diesem Punkt gut und wies das hiesige Gericht an, bezüglich der Frage der unentgeltlichen Ver beiständung im Einspracheverfahren zu entscheiden (Urk. 1 Dispositiv-Ziffer 1).

E. 2.1 Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) wird der gesuchstellenden Person im Sozial versicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsver fahren wird gewährt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung, BV). Eine anwaltliche Mitwirkung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tat sächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 Erw . 4.1 mit Hinwei sen; vgl. BGE 125 V 32).

Der Gesetzgeber hat die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG) entwi ckelte Praxis, wonach im Verwaltungsverfahren an die Voraussetzung der sachlichen Notwendigkeit einer Verbeiständung ein strengerer Massstab anzule gen ist als im kantonalen Gerichtsprozess, übernommen und dadurch zum Aus druck gebracht, dass im Verwaltungsverfahren der Gesuch stellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG), im kantonalen Prozess, wo die Verhältnisse es rechtferti gen (Art. 61 lit . f Satz 2 ATSG; Urteil des EVG vom 24. Januar 2006 in Sachen A., I 812/05 Erw . 4.3).

E. 2.2 Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach den konkreten objektiven und subjekti ven Umständen. Praktisch ist im Einzelfall zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst gleichen Umständen vernünftigerweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 47, 98 V 118; vgl. auch BGE 130 I 182 Erw . 2.2, 128 I 232 Erw . 2.5.2 mit Hin weisen).

Beim Erfordernis der Notwendigkeit einer Verbeiständung im Verwaltungsverfah ren wird ein strenger Massstab angelegt. Wo eine an den Unter- suchungsgrundsatz

gebundene Behörde wie die Sozialversicherungsorgane im Verwaltungsverfahren über das Leistungsgesuch eines Versicherten zu befin den hat, erscheint die Mitwirkung eines Rechtsanwaltes regelmässig als nicht erforderlich. Ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung entfällt insbeson dere, wenn die geltend gemachten Leistungsansprüche durch das normale Ab klärungsverfahren ausgewiesen werden beziehungsweise die Verwaltung dem Leistungsgesuch entspricht (BGE 114 V 235 Erw . 5b).

Zudem ist auch die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Rechtsverbeistän dung im konkreten Fall entscheidend. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich ge boten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tat sächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchstel ler auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch ei nen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 35 f. Erw . 4b mit Hinweisen).

E. 2.3 Das EVG hat die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Verbeiständung im Einspra cheverfahren etwa bejaht in Fällen, wo sich die versicherte Person mit mehreren Arztberichten und Gutachten und einem Abklärungsbericht Haushalt auseinander zu setzen und zu dem im Rahmen der gemischten Methode vorge nommenen Einkommensvergleich Stellung zu nehmen hatte (Urteil des EVG in Sachen O. vom 27. April 2005, I 507/04, Erw . 7.3), oder wo die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sehr umstritten, die Einkommensberechnung in der Verfü gung nicht nachvollziehbar und zudem weitere Einkommensbestandteile um stritten waren (Urteil des EVG in Sachen H., I 75/04, Erw . 3.3), oder in einem Fall, in welchem sich der Versicherte während Jahren wiederholt und erfolglos an die Verwaltung gewandt hatte, ohne dass für die ausserordentlich lange Ver zögerung fallbezogene Gründe ersichtlich waren (Urteil des EVG in Sachen W. vom 12. Oktober 2004, I 386/04, Erw . 4.2).

Verlangt werden somit qualifizierende, besondere Umstände (Urteil des EVG vom 8. November 2006 in Sachen R., I 746/06, Erw . 3.2).

E. 3 Das Verfahren wurde daraufhin unter der Prozessnummer IV.2009.00086 neu angelegt. Die Akten aus dem Verfahren IV.2005.00150 wurden als Urk. 2/0-47 zu den Akten genommen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Nach Lage der Akten ist ausgewiesen, dass die Beschwerdegegnerin nach der Anmeldung zum Leistungsbezug am 23. September 2004 (Urk. 2/9/69) und durchgeführten beruflichen Abklärungen (vgl. entsprechende Übersicht im Ur teil des hiesigen Gerichts vom 16. Oktober 2007, Urk. 2/40 Erw . 4.1) mit Verfü gung vom 13. September 2005 in der Sache über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers entschieden und die berufliche Abklärung im Bereich der in dustriellen Montage als beendet erklärt hatte (Urk. 2/9/7). Diese Verfügung wurde dem damals nicht (mehr) vertretenen Beschwerdeführer persönlich eröff net (Urk. 2/9/7; vgl. auch Mandatsniederlegung des vormaligen Rechtsvertreters am 20. Dezember 2004, Urk. 2/9/61).

Aufgrund der später auch im versicherungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren aufgelegten Vollmacht beauftragte der Beschwerdeführer Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager am 30. August 2005 mit seiner Rechtsvertretung (Urk. 2/4). Diese informierte die Beschwerdegegnerin am 9. Oktober 2005 über ihre Man datierung (Urk. 2/9/39, Urk. 2/9/41) und führte am 17. Oktober 2005 Einsprache gegen die Verfügung vom 13. September 2005; gleichzeitig beantragte sie die unentgeltliche Verbeiständung (Urk. 2/9/6 S. 2 und S. 15), welches Begehren sie am 23. November 2005 substantiierte (Urk. 2/3/4 = Urk. 2/9/37).

E. 3.2 Aus den zur Abklärung der unentgeltlichen Bedürftigkeit am 23. November 2005 (Urk. 2/3/4 = Urk. 2/9/37) eingereichten Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2004 von der Sozialberatung Winterthur unter stützt wurde (Urk. 2/9/29; vgl. auch Urk. 2/37 Ziff. 4 und Ziff. 5 in fine , Urk. 2/17/14, Urk. 2/9/6). Dies traf offenbar auch am 8. Juni 2006 noch zu, wie sich der auf Aufforderung durch das Gericht vom 8. Mai 2006 (Urk. 2/10) ein gereichten Bestätigung der Sozialberatung Winterthur vom 29. Juni 2006 ent nehmen lässt (Urk. 2/13).

In Anbetracht dieser laufenden Unterstützung durch die Fürsorgebehörde Winter thur ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass sich der Beschwer deführer im Einspracheverfahren durch diese hätte vertreten lassen können. Aktenmässig ausgewiesen ist nämlich, dass sich die Fürsorgebehörde nicht nur um die Deckung des Lebensunterhalts des Beschwerdeführers und seiner Familie kümmerte, sondern diesen auch gegenüber den Steuerbehörden und beim In kassobüro vertrat (vgl. Beilagen zu Urk. 2/9/29).

E. 3.3 Es kann auch nicht gesagt werden, dass das Einspracheverfahren besondere Schwierigkeiten geboten hätte. Die medizinischen Akten waren nicht derart umfangreich, widersprüchlich oder komplex, dass sich deren Würdigung als ausserordentlich schwierig und mühevoll erwiesen hätte.

In der Einspracheschrift fiel die Darstellung der subjektiven Einschätzung des Beschwerdeführers bezüglich seiner gesundheitlichen und sozialen Situation denn auch weit ausführlicher aus als die eigentliche Auseinandersetzung mit der medizinischen Aktenlage. Die erwerbliche Situation und namentlich die Er mittlung der massgebenden Einkommen wurde einspracheweise gar nicht bestritten (Urk. 2/9/6).

Da die bereits befasste Fürsorgebehörde die Vertretung insoweit durchaus unent geltlich hätte wahrnehmen können, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung im Einspracheverfahren zu verneinen. Dies wurde im Übrigen vom Beschwerdeführer beschwerdeweise auch nicht in Abrede gestellt (Urk. 2/1 S. 23 f.).

Der angefochtene Entscheid vom 21. Dezember 2005 ist daher nicht zu beanstan den, was zur Abweisung der Beschwerde betreffend die unentgeltliche Ver- beiständung im Einspracheverfahren führt.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtssekretärin MosimannFehr

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2009.00086

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter Gerichtssekretärin Fehr Urteil vom 12. Februar 2009 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager Spitalgasse 6, Postfach 1712, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Mit Verfügung vom 21. Dezember 2005 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Gesuch von X.___ vom 17. Oktober 2005 (Urk. 2/9/6) um unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren ab (Urk. 2/9/4).

Hiegegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 3. Februar 2006 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung dieses Entscheides und die Gewäh rung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren (Urk. 2/1 S. 2). 2.

Mit Urteil vom 16. Oktober 2007 wies das Sozialversicherungsgericht des Kan tons Zürich die Angelegenheit betreffen den Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren zum Erlass eines Einspracheentscheids an die Beschwerdegegnerin zurück (Prozess IV.2006.00150; Urk. 2/40 Erw . 1.3 und Dispositiv Ziff. 1 Absatz 2).

Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde von X.___ hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 30. Dezember 2008 in diesem Punkt gut und wies das hiesige Gericht an, bezüglich der Frage der unentgeltlichen Ver beiständung im Einspracheverfahren zu entscheiden (Urk. 1 Dispositiv-Ziffer 1). 3.

Das Verfahren wurde daraufhin unter der Prozessnummer IV.2009.00086 neu angelegt. Die Akten aus dem Verfahren IV.2005.00150 wurden als Urk. 2/0-47 zu den Akten genommen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1

Aufgrund des bundesgerichtlichen Urteils vom 30. Dezember 2008 (Urk. 1) ist vorliegend allein der Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Ver beiständung im Einspracheverfahren zu prüfen.

Diese Angelegenheit übersteigt den Streitwert von Fr. 20’000.-- nicht und fällt daher in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Die IV-Stelle verneinte in der angefochtenen Verfügung vom 21. Dezember 2005 den Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren mit der Begründung, eine anwaltliche Vertretung sei gar nicht notwendig gewesen, da der Beschwerdeführer seit 1. November 2005 durch die Sozialberatung Winterthur vertreten sei (Urk. 2/9/4).

Der Beschwerdeführer machte beschwerdeweise zur Hauptsache geltend, die Einsprache sei nicht aussichtslos gewesen (Urk. 2/1 S. 23 f.). 2. 2.1

Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) wird der gesuchstellenden Person im Sozial versicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsver fahren wird gewährt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung, BV). Eine anwaltliche Mitwirkung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tat sächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 Erw . 4.1 mit Hinwei sen; vgl. BGE 125 V 32).

Der Gesetzgeber hat die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG) entwi ckelte Praxis, wonach im Verwaltungsverfahren an die Voraussetzung der sachlichen Notwendigkeit einer Verbeiständung ein strengerer Massstab anzule gen ist als im kantonalen Gerichtsprozess, übernommen und dadurch zum Aus druck gebracht, dass im Verwaltungsverfahren der Gesuch stellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG), im kantonalen Prozess, wo die Verhältnisse es rechtferti gen (Art. 61 lit . f Satz 2 ATSG; Urteil des EVG vom 24. Januar 2006 in Sachen A., I 812/05 Erw . 4.3). 2.2

Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach den konkreten objektiven und subjekti ven Umständen. Praktisch ist im Einzelfall zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst gleichen Umständen vernünftigerweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 47, 98 V 118; vgl. auch BGE 130 I 182 Erw . 2.2, 128 I 232 Erw . 2.5.2 mit Hin weisen).

Beim Erfordernis der Notwendigkeit einer Verbeiständung im Verwaltungsverfah ren wird ein strenger Massstab angelegt. Wo eine an den Unter- suchungsgrundsatz

gebundene Behörde wie die Sozialversicherungsorgane im Verwaltungsverfahren über das Leistungsgesuch eines Versicherten zu befin den hat, erscheint die Mitwirkung eines Rechtsanwaltes regelmässig als nicht erforderlich. Ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung entfällt insbeson dere, wenn die geltend gemachten Leistungsansprüche durch das normale Ab klärungsverfahren ausgewiesen werden beziehungsweise die Verwaltung dem Leistungsgesuch entspricht (BGE 114 V 235 Erw . 5b).

Zudem ist auch die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Rechtsverbeistän dung im konkreten Fall entscheidend. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich ge boten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tat sächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchstel ler auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch ei nen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 35 f. Erw . 4b mit Hinweisen). 2.3

Das EVG hat die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Verbeiständung im Einspra cheverfahren etwa bejaht in Fällen, wo sich die versicherte Person mit mehreren Arztberichten und Gutachten und einem Abklärungsbericht Haushalt auseinander zu setzen und zu dem im Rahmen der gemischten Methode vorge nommenen Einkommensvergleich Stellung zu nehmen hatte (Urteil des EVG in Sachen O. vom 27. April 2005, I 507/04, Erw . 7.3), oder wo die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sehr umstritten, die Einkommensberechnung in der Verfü gung nicht nachvollziehbar und zudem weitere Einkommensbestandteile um stritten waren (Urteil des EVG in Sachen H., I 75/04, Erw . 3.3), oder in einem Fall, in welchem sich der Versicherte während Jahren wiederholt und erfolglos an die Verwaltung gewandt hatte, ohne dass für die ausserordentlich lange Ver zögerung fallbezogene Gründe ersichtlich waren (Urteil des EVG in Sachen W. vom 12. Oktober 2004, I 386/04, Erw . 4.2).

Verlangt werden somit qualifizierende, besondere Umstände (Urteil des EVG vom 8. November 2006 in Sachen R., I 746/06, Erw . 3.2). 3. 3.1

Nach Lage der Akten ist ausgewiesen, dass die Beschwerdegegnerin nach der Anmeldung zum Leistungsbezug am 23. September 2004 (Urk. 2/9/69) und durchgeführten beruflichen Abklärungen (vgl. entsprechende Übersicht im Ur teil des hiesigen Gerichts vom 16. Oktober 2007, Urk. 2/40 Erw . 4.1) mit Verfü gung vom 13. September 2005 in der Sache über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers entschieden und die berufliche Abklärung im Bereich der in dustriellen Montage als beendet erklärt hatte (Urk. 2/9/7). Diese Verfügung wurde dem damals nicht (mehr) vertretenen Beschwerdeführer persönlich eröff net (Urk. 2/9/7; vgl. auch Mandatsniederlegung des vormaligen Rechtsvertreters am 20. Dezember 2004, Urk. 2/9/61).

Aufgrund der später auch im versicherungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren aufgelegten Vollmacht beauftragte der Beschwerdeführer Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager am 30. August 2005 mit seiner Rechtsvertretung (Urk. 2/4). Diese informierte die Beschwerdegegnerin am 9. Oktober 2005 über ihre Man datierung (Urk. 2/9/39, Urk. 2/9/41) und führte am 17. Oktober 2005 Einsprache gegen die Verfügung vom 13. September 2005; gleichzeitig beantragte sie die unentgeltliche Verbeiständung (Urk. 2/9/6 S. 2 und S. 15), welches Begehren sie am 23. November 2005 substantiierte (Urk. 2/3/4 = Urk. 2/9/37). 3.2

Aus den zur Abklärung der unentgeltlichen Bedürftigkeit am 23. November 2005 (Urk. 2/3/4 = Urk. 2/9/37) eingereichten Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2004 von der Sozialberatung Winterthur unter stützt wurde (Urk. 2/9/29; vgl. auch Urk. 2/37 Ziff. 4 und Ziff. 5 in fine , Urk. 2/17/14, Urk. 2/9/6). Dies traf offenbar auch am 8. Juni 2006 noch zu, wie sich der auf Aufforderung durch das Gericht vom 8. Mai 2006 (Urk. 2/10) ein gereichten Bestätigung der Sozialberatung Winterthur vom 29. Juni 2006 ent nehmen lässt (Urk. 2/13).

In Anbetracht dieser laufenden Unterstützung durch die Fürsorgebehörde Winter thur ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass sich der Beschwer deführer im Einspracheverfahren durch diese hätte vertreten lassen können. Aktenmässig ausgewiesen ist nämlich, dass sich die Fürsorgebehörde nicht nur um die Deckung des Lebensunterhalts des Beschwerdeführers und seiner Familie kümmerte, sondern diesen auch gegenüber den Steuerbehörden und beim In kassobüro vertrat (vgl. Beilagen zu Urk. 2/9/29). 3.3

Es kann auch nicht gesagt werden, dass das Einspracheverfahren besondere Schwierigkeiten geboten hätte. Die medizinischen Akten waren nicht derart umfangreich, widersprüchlich oder komplex, dass sich deren Würdigung als ausserordentlich schwierig und mühevoll erwiesen hätte.

In der Einspracheschrift fiel die Darstellung der subjektiven Einschätzung des Beschwerdeführers bezüglich seiner gesundheitlichen und sozialen Situation denn auch weit ausführlicher aus als die eigentliche Auseinandersetzung mit der medizinischen Aktenlage. Die erwerbliche Situation und namentlich die Er mittlung der massgebenden Einkommen wurde einspracheweise gar nicht bestritten (Urk. 2/9/6).

Da die bereits befasste Fürsorgebehörde die Vertretung insoweit durchaus unent geltlich hätte wahrnehmen können, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung im Einspracheverfahren zu verneinen. Dies wurde im Übrigen vom Beschwerdeführer beschwerdeweise auch nicht in Abrede gestellt (Urk. 2/1 S. 23 f.).

Der angefochtene Entscheid vom 21. Dezember 2005 ist daher nicht zu beanstan den, was zur Abweisung der Beschwerde betreffend die unentgeltliche Ver- beiständung im Einspracheverfahren führt. 4.

Insoweit der Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung im Gerichts-ver fahren beantragte (Urk. 2/1 S. 2 Ziff. 5) bleibt festzuhalten, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 30. August 2007 hiefür insgesamt einen Aufwand von 24.75 Stunden, zuzüglich Barauslagen von Fr. 307.05, gel tend gemacht hatte (Urk. 2/39a). Diese Bemühungen wurden trotz des teilweisen Nichteintretens auf die Beschwerde mit Urteil vom 16. Oktober 2007 vollum fänglich mit Fr. 5'656.-- abgegolten (Urk. 2/40 Erw . 7 und Dispositiv-Ziffer 3).

Unter diesen Umständen besteht daher mit Blick auf die anwaltlichen Aufwendun gen für die Frage der unentgeltlichen Verbeiständung im Einspra cheverfahren keine Veranlassung für die Zusprache einer weiteren Entschädi gung für das Gerichtsverfahren. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtssekretärin MosimannFehr