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IV.2008.01140

Rentenaufhebung mittels substituierter Begründung (statt Revision) bei pendente lite durchgeführtem Strafverfahren mit Schuldspruch wegen Betrugs

Zürich SozVersG · 2015-11-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1960, Automechaniker in seiner eigenen GmbH (einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ GmbH), meldete sich am 16. Juli 2001 (Urk. 8/1) unter Hinweis auf immobilisierende Rücken schmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm nach medizini schen und beruflichen Abklärungen mit Verfügung vom 10. Januar 2003 (Urk. 8/51) mit Wirkung ab 1. Mai 2001 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung samt Zusatzrenten für zwei Kinder zu. Mit Verfügung vom 17. Januar 2003 (Urk. 8/52) sprach sie ihm zudem mit Wirkung ab 1. Dezember 2002 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zu,

was unangefochten blieb. Die am 11. Februar 2003 (Urk. 8/61) für den Zeitraum von Mai 2001 bis November 2002 verfügte Zusprache einer Hilf losenentschädigung selben Grades wurde im Rahmen des Rechtsmittelverfah rens bestätigt, zuletzt mit Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 81/04 vom 1. Juli 2004 (Urk. 8/99). 1.2

Im Rahmen der im August 2004 (Urk. 8/102) eingeleiteten Revisionsverfahren wurden die Ansprüche - nach Einholen von ärztlichen Auskünften - mit Mit teilungen vom 14. Januar 2005 (Urk. 8/106-107) bestätigt unter Bezifferung des Invaliditätsgrades mit 100 % . 1.3

Im Februar 2007 (Urk. 8/118) leitete die IV-Stelle weitere Revisionsverfahren ein und holte ärztliche sowie berufliche Auskünfte ein . Nach einer Mitteilung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (Gewaltdelikte) vom 11. Ju n i 2007 (Urk. 8/122) betreffend Inhaftierung des Versicherten per 30. Mai 2007 sistierte die IV-Stelle die Ausrichtung der Invalidenrente mit Verfügung vom 5. Juli 2007 (Urk. 8/127) mit Wirku ng ab 1. Juni 2007 und brachte diese mit Verfü gung vom 6. August 2007 (Urk. 8/134) ab 1. Juli 2007 wieder zur Ausrichtung. Im gleichen Sinne wurde am 23. August 2007 (Urk. 8/135) in Bezug auf die Hilflosenentschädigung verfügt.

Nach durchgeführten Abklärungen hob die IV-Stelle die Hilflosenentschädigung mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 1 2. März 2008 (Urk. 8/140) auf das Ende des folgenden Monats auf.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/148 und Urk. 8/168) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Oktober 2008 (Urk. 2) auch die Invaliden rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf. 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 7. November 2008 (Urk.

1) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie Wei terausrichtung

der ganzen Invalidenrente. Weiter ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Bestellung von Rechtsanwalt Dr. André Largier als unentgeltlichen Rechtsvertreter (S. 2). Mit Vernehmlas sung vom 15. Dezember 2008 (Urk.

7) beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde. Mit Gerich t sverfügung vom 31. März 2009 (Urk.

16) wurde dem Beschwerdeführer (in Bezug auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege) nach Auflage ungenügender Akten Frist angesetzt, um seine fi nanzielle Situation umfassend darzustellen.

Am 30. April 2009 (Urk.

18) ersuchte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf eine Meldung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (Betäubungsmittel delikte und organisierte Kriminalität) vom 27. April 2009 (Urk.

19) betreffend Inhaftierung des Beschwerdeführers per 15. April 2009 (Betrug etc.) um Sistie rung des Verfahrens und reichte am 27. Mai 2009 (Urk.

22) weitere Akten ein (Urk. 23-24). Nachdem der Beschwerdeführer am 4. Juni 2009 (Urk.

25) sein Einverständnis mitgeteilt hatte, wurde der Prozess mit Gerichtsv erfügung vom 5. Juni 2009 (Urk. 26) bis zur rechtskräftigen Erledigung des hängigen Straf verfahrens sistiert.

Am 8. Juni 2015 (Urk.

35) teilte die Beschwerdegegnerin den Wegfall des Sistie rungsgrundes mit und legte das rechtskräftige Urteil des Obergerichts des Kan tons Zürich vom 16. Dezember 2014 (Urk.

36) auf, mit welchem der Beschwer deführer wegen mehrfachen Betruges, Urkundenfälschung sowie Gläubigerschä digung durch Vermögensverminderung zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren verurteilt worden war (S. 57 f.). In der Folge wurde den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zum ihm Rahmen des Strafverfahrens eingeholten Gutachten von Prof. Dr. med. Z.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH und Neurologie FMH, Prof. Dr. med. A.___, Orthopädie FMH, sowie Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, vom C.___ vom 1 9 . November 2013 (Urk. 37/2) gegeben (Urk. 38) . Dem Beschwerdeführer wurde gleichzeitig Frist angesetzt, um seine finanzielle Situation darzustellen und zu belegen unter der Androhung, dass ansonsten vom Fehlen der prozessualen Bedürftigkeit aus gegangen werde. In der Folge nahmen die Parteien am 2 2. Juli 2015 (Urk.

40) und 15. Oktober 2015 (Urk.

42) Stellung, wobei der Rechtsvertreter wegen un bekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers um Abnahme der Frist betref fend Darlegung der wirtschaftlichen Lage bis zu dessen Rückkehr in die Schweiz ersuchte. In materieller Hinsicht beantragte er nurmehr die Herabsetzung der ganzen Rente auf eine halbe per Oktober 2008. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzuset zen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede we sentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den In validitätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demje nigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).

Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfü gung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Ge genstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a, E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüng liche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erhebli cher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 24. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 je mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Renteneinstellung in der angefochtenen Verfügung vom 6. Oktober 2008 (Urk.

2) damit, es sei eine wesentliche Verbes serung des Gesundheitszustandes eingetreten. Der Beschwerdeführer sei aus rheumatologischer Sicht voll arbeitsfähig als selbständiger Automechaniker und die psychische Belastung sei nicht mehr vorhanden.

In ihren Stellungnahmen nach Urteilsfällung des Obergerichts ergänzte die Be schwerdegegnerin, dass sich aus dem zugrunde liegenden Gutachten keine Rentenzusprache begründen lasse (Urk.

35) und die (im Gutachten gestellte) Verdachtsdiagnose einer somatoformen Schmerzstörung nicht per se einen in validisierenden Gesundheitsschaden begründe sowie die attestierte Arbeitsunfä higkeit von 50 % nicht nachvollziehbar sei (Urk. 40). 2.2

Der Beschwerdeführer hielt dagegen, weder aus rheumatologischer noch psychiat rischer Sicht sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetre ten (Urk. 1 S. 5 f.).

In seiner Stellungnahme nach Urteilsfällung des Obergerichts führte er sodann aus, dem Urteil sei zu entnehmen, dass ihm in Wirklichkeit nur eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugestanden habe. Eine Verbesserung des Gesund heitszustandes im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung sei von der Beschwerdegegnerin weder behauptet worden noch ergebe sich eine solche aus den Akten. Somit sei die angefochtene Verfügung in dem Sinne zu korri gieren, als die Rente revisionsweise nicht aufzuheben, sondern höchstens auf eine halbe Rente zu reduzieren sei (Urk. 42 S. 3 f.). 3. 3.1

Die erstmalige Rentenzusprache (ganze Rente ab 1. Mai 2001, Verfügung vom 10. Januar 2003 [ Urk. 8/51]) erging gestützt auf folgende ärztliche Berichte: 3.1.1

Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, be richtete am 17. April 2001 (Urk. 8/10/15-16) über seit Mai 2000 invalidisierende Rückenschmerzen im Bereich der Lenden- und der Thorax-Wirbelsäule und führte aus, in psychodynamischer Hinsicht wichtig für die Fixierung der Schmerzen scheine die Tatsache zu sein, dass er in einem eigenen Geschäft

ge arbeitet habe und die Beteiligung eine Kompagnons misslungen sei (Gefängnis) und der Beschwerdeführer nun alleine weiter werken müsse; da er eine Zeit

lang das Geschäft nicht habe führen können, habe er jetzt offene Rechnungen. Er zähle jetzt allein, fühle sich aber behindert, der Druck sei gross.

Der Psychiater schilderte einen psychopathologisch auffälligen Beschwerdefüh rer, der durch Gezwungenheit sowie Ver kn iffenheit auffalle und durch Schmer zen sowie die emotionale Spannung gezeichnet sei. Er leide, sei verkrampft, von seinen Schmerzen im Erleben eingeengt, aber auch durch die aktuelle Proble matik der Sit ua tion belastet, hektisch und nervös. Dies umso mehr, als offenbar auch eine Auseinandersetzung um seine Arbeitsfähigkeit und Zahlung en ent b rannt sei. Die bestehenden Schmerzen liessen sich offensichtlich nicht objekti vieren, obwohl sie ihm oft so scharf wie Schnitte im Rücken vorkämen und zu weilen unverhofft einschössen, jedenfalls aber seinen Lebensvollzug massiv einschränkten.

Der Arzt verwies auf ausladende Beschwerdeschilderungen, der Beschwerdefüh rer ringe darum, angehört und verstanden zu werden, zeige verkrampfte Züge, wirke unleidig, ungeduldig im Gespräch, zuweilen gereizt und motorisch ge spannt, habe Mühe zu warten, falle immer wieder ins Wort. Die Ehefrau leide augenscheinlich darunter, dass er so verändert sei, sie sei ebenfalls überfordert, a rbeit e voll, habe die Kinder und wirke ob dieser Lebensbedingungen erschöpft. Sie erlebe den Beschwerdeführer als unsicher, reizbar, drängend, gespannt und unleidig.

Dr. D.___ diagnostizierte ein Schmerzsyndrom sowie eine vegetative Dys balance aufgrund psychosozialer Not und psychosomatischem Konfliktverar beitungsmodus und attestierte eine „Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit“ von 70 % unter dem Hinweis, dass er das (nicht zuletzt sehr verunsichernde) subjek tive Schmerzerleben für authentisch halte, welches zusätzlich zur Beeinträchti gung der Leistungsfähigkeit beitrage n werde. 3. 1. 2

Die Ärzte der Klinik E.___, wo der Beschwerdeführer vom 23. August bis 7. September 2000 hospitalisiert war, diagnostizierten mit Bericht vom 14. Au gust 2001 (Urk. 8/6/1-3) ein lumbospondylogenes und cervicocephales Syndrom bei Fehlform /Fehlhaltung der Wirbelsäule (muskuläre Dysbalance, Flachrücken thorakolumbal, thorakale Hyperkyphose, Skoliose), engem Spinalkanal (anlage bedingt), kleiner medianen Diskushernie L5/S1, leichten degenerativen Verän derungen sowie bei Verdacht auf eine somatoforme Komponente.

Gegenüber dem Hausarzt berichteten sie am 18. September 2000 (Urk. 8/6/4-6) über gekla g te Schmerzen seit 26. Mai 2000, als es bei der Arbeit zu akut auf tretenden thorakolumbalen Schmerzen gekommen sei, als er in sitzender Stel lung mit der rechten Hand einen Schraubenzieher habe aufheben wollen.

Die Ärzte führten aus, unter stationärem Aufenthalt sei es zu einer Schmerzzu nahme gekommen und es habe sich ein ausgeprägtes, appellatives Verhalten gezeigt, so dass der Beschwerdeführer vorzeitig habe entlassen werden müssen. Bei Klinikaustritt sei eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bis am 20. September 2000 attestiert worden mit nachfolgender Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % . Aus rheumatologischer Sicht werde ihm längerfristig eine vollumfängliche Ar beitsfähigkeit attestiert (Urk. 8/6/1). 3.1.3

Im zu Handen des Taggeldversicherers erstellte n Bericht der F.___ vom 30. November 20 0 1 (Urk. 8/10/4-13) diagnostizierten die Ärzte ein Panvertebralsyndrom mit Aus strahlungen und eine r Halbseitensymptomatik bei ausgesprochener Symptom ausweitung sowie differenzialdiagnostisch zusätzlich eine Depression mit Krankheitswert (mögliche neurotische Persönlichkeitsstörung). Sie verwiesen auf eine ausgesprochene Katastrophisierungstendenz

des Beschwerdeführers mit jeglichem Fehlen von Selbsthilfestrategien und Copingmechanismen . Entspre chend sei auch die klinische Untersuchung durch die betonten Schmerzpräsen tationen bei der Prüfung der Wirbelsäulenbeweglichkeit, bei der Palpationsun tersuchung und durch fünf positive Waddel -Zeichen gekennzeichnet. In den bildgebenden Untersuchungen hätten sich keine die Beschwerden erklärenden Befunde gezeigt, das arbeitsbezogene relevante Problem habe aufgrund der deutlichen Selbstlimitierung nicht beurteilt werden können bei ungenügender Leistungsbereitschaft und schlechter Konsistenz.

Die Ärzte attestierten aus rheumatologischer Sicht eine vollumfängliche Arbeitsfä higkeit für die Tätigkeit als selbständiger Automechaniker unter dem Hinweis, dass eine Einschränkung durch allenfalls psychische Störungen ent sprechend zu berücksichtigen sei . 3.1. 4

Die Ärzte der Klinik G.___

diagnostizierten mit Bericht vom 21. Dezember 2001 (Urk. 8/3) nebst eines Status nach Handkontusion rechts (Sturz im No vember 2000) sowie einer Adipositas ein generalisiertes Schmerzsyndrom bei (1) Panvertebralsyndrom mit intermittierender zervikozephaler Komponente beid seits sowie lumbospondylogener Komponente rechts bei thorakal diskret rechts konvexer, lumbal linkskonvexer Skoliose, Rundrücken mit thorakaler Hyperky phose und Kopfprotraktion; muskulärer Dysbalance mit Haltun g sinsuffizienz und Dekonditionierung der Rumpfmuskulatur; diskreter Ventrospondylolisthesis C3 auf C4 um 3 mm, Retrospondylolisthesis L4 auf L5 um 4 mm, lateraler Spondylose Th8/9 und Th10 links, Osteochondrose L5/S1, (2) depressiver Stim mungslage mit Verdacht auf eine somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung .

Sie berichteten über geklagte Schmerzen im Bereich des lumbosakralen Über gangs mit Ausstrahlung über das Gesäss, den dors olateralen Oberschenkel, la teralen Unterschenkel bis zu allen Zehen sowie eine konstante Schwäche im rechten Bein (auch ohne Belastung) und attestierten eine Arbeitsfähigkeit von ca. 50 % für die bisherige Berufstätigkeit und eine vollumfängliche für eine be hinderungsangepasste . 3 .1.5

Hausarzt Dr. med. H.___, Innere Medizin FMH, diagnostizierte mit Bericht vom 31. Mai 2002 (Urk. 8/20/1-3) ein generalisiertes Schmerzsyndrom mit lum bospondylogenem und cervicozephalem Syndrom, somatoformer

Schmerzverar beitungsstörung, generalisierten Myalgien, Fibromyalgie sowie depressiver Stimmungslage. Er schilderte sei t dem 26. Mai 2000 bestehende invalidisierende Schmerzen im Rücken, dem rechten Bein und dem rechten Arm und attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit unter dem Hinweis, dass eine Einglie derung in den Arbeitsprozess aufgrund der Schwere und Chronifizierung der Erkrankung nicht möglich sein werde. 3.2

Im revisionsweise eingeholten Bericht vom 26. Dezember 2004 (Urk. 8/104) be richtete Hausarzt Dr. H.___ über einen gleichbleibenden Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und attestierte unter Verweis auf die bekannte Diagnose (bei Ergänzung durch eine Hemihypästhesie rechts, 18/18 schmerzhafte Fibro myalgiedruckpunkte sowie eine PHS [ Peria r thropathia

humeroscapularis ]) eine nach wie vor bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 3.3

Im Rahmen der nunmehr zu beurteilenden Rentenrevision ergingen folgende Arztberichte: 3.3.1

Dr. I.___ von der Spezialklinik für Rehabilitation J.___, K.___, be richtete am 24. Mai 2008 (Urk. 3/8) über die seit mehreren Jahren stattfindende ambulante balneophysikalische Behandlung des Beschwerdeführers und verwies auf eine zufriedenstellende Regressi o n

des lokalen Befundes. Er empfahl eine Reduktion des Körpergewichts, die Wiederaufnahme der Behandlung samt Kon trolle durch die Ärzte in der Schweiz und die Verschonung vor allen schwieri gen physischen Aktivitäten, längeren Spaziergängen, längeren Treppenbenut zung und Ähnlichem. 3.3. 2

Hausarzt Dr. H.___ verwies mit Bericht vom 29. Juni 2008 (Urk. 8/159) auf seine im Verlauf gestellten Diagnosen (generalisiertes Schmerzsyndrom, Adipo sitas, akute

Divertikulitis [26. August 2006]; generalisiertes Schmerzsyndrom [25. November 2006]; lumbospondylogenes und cervicocephales

Schmerzsyn drom mit muskulären Verspannungen im Nackenbereich, Adipositas per magna [23. März 2007]). 3.3. 3

Dr. med. L.___, Facharzt für Chirurgie, vom Regionalärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin hielt am 24. Juli 2008 (Urk. 8/166/3-4) fest, im Verlauf bleibe die repetitive Aussage des Hausarztes, der Beschwerdeführer sei nicht ar beitsfähig und auf fremde Hilfe angewiesen. Dies werde durch den Abklärungs bericht vom 27. August 2007 (Urk. 8/136) betreffend Hilflosigkeit eindrücklich widerlegt. Darin erkannte die Abklärungsperson keine wesentlichen Einschrän kungen und verwies im Gegenteil auf einen auf der linken Körperseite liegen den Beschwerdeführer, welcher den Kopf mit der linken Hand abstütze, den Ell bogen auf der Sofalehne aufgestützt, was als unergonomisch erscheine. Nach 30 Minuten habe er sich ohne Probleme auf den Rücken gedreht und die rechte Hand auf die Stirne gelegt, womit er den rechten Arm über Schulterhöhe habe heben können (S. 2). Sodann hätten Abklärungen im Gefängnis ergeben, dass der Beschwerdeführer während der Untersuchungshaft keinerlei Dritthilfe für die alltäglichen Lebensverrichtungen benötigt habe (S. 5).

Dr. L.___

folgerte, invalidenversicherungsrechtlich relevante Gesundheitsschä den bestünden nicht und die postulierte psychische Belastung (und damit die einzig plausible Einschränkung der Arbeitsfähigkeit) scheine verschwunden, sie werde im neusten Bericht (E. 3.3. 2) nicht mehr erwähnt. Es werde auch keinerlei Medikation angegeben, die auf eine Behandlung allfälliger psychischer Leiden schliessen liesse. Damit sei von einer überragenden Besserung des Gesundheits zustandes und einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeüb ten Tätigkeit als selbständiger Mechaniker auszugehen.

Am 30. September 2008 (Urk. 8/174/3) verwies er sodann auf einen krassen Widerspruch der Ausführungen des K.___ Arztes zu denjenigen des Haus arztes. 3.4

Im Rahmen des Strafverfahrens holte das Obergericht des Kantons Zürich ein orthopädisches und psychiatrisches Aktengutachten bei der C.___ ein (datierend vom 19. November 2013, Urk. 37/2). 3.4.1

Im orthopädischen Gutachten (Urk. 37/2 Beilage 2) führte Dr. A.___ aus, beim Beschwerdeführer bestehe von Seiten des Bewegungsapparates eine schicksal hafte Degeneration des Lendenwirbelsäulensegments L5/S1, die im Jahr 2000 zu einem Kreuzschmerzschub mit vorübergehender ischialgischer Ausstrahlung ins rechte Bein durch Ausbildung einer kleinen Diskushernie geführt habe. Nach der Aku t phase sei es zu einer in der Bildgebung objektivierten Rückbildung d er Diskushernie innerhalb weniger Wochen gekommen; die Bandscheibendegene ration L5/S1 sei bleibend. Daneben bestünden nicht relevante Veränderungen und anlagebedingte Normvarianten des Achsenorgans. Die objektivierbaren körperlichen Befunde hätten nach der Aktenlage nie eine nach der Aku t phase der Bandscheibenprotrusion anhaltende Arbeitsunfähigkeit höheren Grades oder eine schmerzbedingte Immobilisierung erklären können (S. 3 f.). Er schloss (auf entsprechende Fragestellung des Obergerichts des Kantons Zürich hin) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im Zeit raum vom 26. Mai 2001 bis 31. Dezember 2003 zu weniger als 66 2/3 % und im Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 30. November 2008 zu weniger als 70 % ar beitsunfähig in angestammter oder leidensangepasster Tätigkeit gewesen sei

(S. 5). 3.4.2

Prof. Dr. Z.___ führte in seinem psychiatrischen Gutachten (Urk. 37/2 Beilage 1) aus, es sei belegt, dass es bei einer bis dato angegebenen weitgehenden ge sundheitlichen Beschwerdefreiheit im Gefolge einer unglücklichen Bewegung beim Aufheben eines Schraubenzieher s

im Mai 2000 zu einer Kaskade von so matischen Untersuchungen einschlie ss lich eines stationären Aufenthaltes zur

Abklärung in der orthopädischen Klinik E.___

gekommen sei. Diese Untersuchungen hätten für die als massivst angegebene Schmerzsympto matik und die als massivst angegebenen Leistungseinschränkungen kein erklä rendes somatisches Korrelat nachweisen können . Entsprechend sei ärztlich bald der Verdacht auf eine funktionelle Überlagerung geäu ss ert worden im Sinne ei ner Beteiligung einer psychis c hen Störung und es sei eine psychiatrische Be handlung initiiert worden, wobei es erstmals im November 2000 zu einer psy chiatrisch-ambulanten Vorstellung gekommen sei . Aus den Unterlagen des Psy chiaters geh e klar hervor, dass neben der klinisch im Vordergrund stehenden Schmerzproblematik eine erhebliche psychosoziale Belastung bestand en habe und diese nicht nur im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers zu sehen sei . Der Psychiater wie auch andere ärztliche Be handler hätten zwischen 2000 und 2003 konsis tent das Bild eines gereizten, dysphorischen, unbeherrschten, nervösen und zum Teil auch drohend aggressiv auftretenden Beschwerdeführer gezeichnet. Dabei kö nn e aus den ärztlichen Be richten geschlossen werden, dass zu keinem Zeitpunkt eine über dieses Aus drucks verhalten hinausgehende psychische Störung belegt oder auch nur a n nähernd schlüssig abgeleitet wo rde n sei . Wesentlich sei hier insbesondere, dass die fachärztlichen psychiatrischen Berichte lediglich detailliert das Verhalten des Beschwerdeführers beschreiben würden, ohne eine notwendige kriterienge leitete diagnostische Zuordnung zu treffen (S. 9 f.) .

Prof. Dr. Z.___ hielt fest, aus seiner Sicht sei das Ausdrucksverhalten plausibler zu erklären über eine normalpsychologische Reaktion vor dem Hintergrund von Persönlichkeitsmerkmalen. Diese Persön l ichkeitsmerkmale mit impulsiven/ag gressiven und vielleicht auch dissozialen Anteilen s e i e n bei aller Vorsicht (Ge fängnisaufentha l t/Untersuchungsgefängnisaufenthalt hier nicht berücksichtigt) im Dossier unübersehbar. So schl a g e der Beschwerdeführer nach den vorliegen den Informationen seine Frau und n ehme immer wieder durch bedrohliches Verhalten Einfluss auf seine Umgebung (zahlreiche Belege im Dossier). Diese Verhaltensweisen b ö t e n jedoch keinen Anhalt für eine psychische Störung. Ein wesentliches Problem schein e zu sein, dass unzweifelhaft formal die Kriterien einer somatoformen Störung (F45 als Oberbegriff) bei m Beschwerdeführer er füllt s e i e n, da wiederholt körperliche Symptome dargeboten worden seien, für die es keine ausreichend erklärenden somatischen Korrelate g e b e . Diese Krite rien s e i e n aber nachvollziehbar auch bei jeder Simulation erfüllt und es se i die Aufgabe des psychiatris c hen Facharztes, in eingehender Untersuchung zu über prüfen, ob konsistent die subjektiven Angaben mit de m klinischen Befund und natürlich auch mit dem Funktionsniveau im Alltag, au ss erhalb der Untersu chungssituation, übereinstimm t en. Eine solche Überprüfung ha be beim Be schwerdeführer ärztlich zu keinem Zeitpunkt auch nur im Ansatz erkennbar stattgefunden. Im vorliegenden Fall sei sogar ohne ein fachärztlich-psychiatri sches Gutachten eine „volle Berentung" initiiert worden auf dem Boden einer angenommenen, aber nicht ausgewiesenen psychiatrischen Störung. Durch die jetzt gerichtlich vorgelegten Dokumente l iessen sich jedoch retrospektiv durch punktuell dokumentierte Handlungen und Lei s tungen des Beschwerdeführers heute psychiatrische Au s sagen über den damaligen Gesundheitszustand treffen. Allgemein l a ss e sich sagen, dass die Fragen des Gerichtes sich aus psych i atri scher Sicht nur beantworten l ie ssen, da in dem vorliegenden Fall besonders extrem eine Diskrepanz auftr e t e zwischen den seit 2000, 2001 durch den Be schwerdeführer geltend gemachten Leistungseinbu ss en und den dokumentierten Handlungen . Diese Diskrepanzen s e i e n allerdings auch schon allein nach den ärztlichen Dokumenten (bereits 2001) offensichtlich bezüglich der Einschätzung des Beschwerdeführers in seinen Alltagsaktivitäten (Hilfe beim W a schen/Anziehen / etc.), seien aber im Rahmen der versicherungsrechtlichen Ent scheidungen offensichtlich nicht gewürdigt worden . Die heute im vorliegenden Falle belegbaren Diskrepanzen l ie ssen sich über eine psychiatrische Störung nicht erklären. Eine gewisse bewusstseinsnahe Aggravation von vorhandenen Be schwerden sei bei vielen psychischen und insbesondere neurotisch geprägten Störungen durchaus begründbar und fast typisch, eine solche krankheitswerte Störung als Ursache k ö nn e im vorliegenden Fall aber nicht als Erklärung ange nommen werden (S. 10 f.).

Der Arzt führte sodann aus, die vorliegenden Dokumente erlaubten nicht und zu keinem Zeitpunkt, be i m Beschwerdeführer überhaupt eine Diagnose im psy chiatrischen Bereich zu stellen. Das heiss e, dass aus medizinisch-psychiatrischer Sicht nach Aktenlage auch zu keinem Zeitpunkt eine medizinisch-psychiatri sche Grundlage bestand en habe, um hieraus ärztlich eine Arbeitsunfähigkeit oder an anderer Stelle eine Inva l idität abzuleiten. Rein nach der Aktenlage sei ein normalpsyc hologisch zu erklärendes Verhal ten einer akzentuierten Persön lichkeit in Anbetracht der psychosozialen Gesamtlage se hr viel plausibler. Das bedeute aber auch, dass sich die aufgetretenen Diskrepanzen zwischen der als schwerst angegebenen Hilflosigkeit und den in dem Zeitraum dokumentierten Handlungen sicher nicht psychiatrisch, sehr wahrscheinlich aber auch nicht medizinisch erklären l ie ssen. Aus medizinisch-theoretischer Sicht s e i e n die aus gewiesenen Tätigkeiten des Beschwerdeführers allgemein (theoretisch) auch mit einer psychischen Störung vereinbar, die eine vollständige Arbeitsunfähigkeit begründen würde. Denkbar wäre hier zum Beispiel der Fall einer schweren Per sönlichkeitsstörung, die es dem Beschwerdeführer zum Beispiel nicht verun möglichen würde, ein Waschbecken zu montieren, es ihm jedoch verunmögli chen würde, dies längerfristig in einer angestellten oder selbständigen Position zu tun aufgrund von schweren interaktionellen Störungen (keine Fähigkeit zu Kundenkontakt, fehlende Konstanz etc.). Wenn er - Prof. Dr. Z.___ - jedoch nicht nur rein theoretisch abstra kt argumentier e, sondern den konkreten Fall mit der gegebenen Aktenlage würdig e, k ö nn e festgestellt werden, dass mit der zur Diskussion stehenden Diagnose einer somatoformen Störung (führende Ver dachtsdiagnose) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Arbeits fähigkeit von zumindest 50 % bestand en habe . Diese Einschätzung erg e b e sich aus de n im Dossier immer wieder sichtbar werdenden Ressourcen des Beschwer deführers (aktives, gezieltes Handeln, Planung, Entscheidungsfähigkeit etc.,

S. 12 f.).

Am 4. April 2014 (Urk. 37/2, Rückfrage zum Psychiatrischen Aktengutachten Prof. Dr. Z.___) ergänzte dieser, eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von weniger als 40 %, gleichbedeutend mit einer Arbeitsfähigkeit von über 60 %, sei aus seiner Sicht im Zeitraum vom 26. Mai 2001 bis 30. November 2008 „deutlich überwiegend wahrscheinlich“ (entsprechend der Sachverhaltsan nahme des Obergerichts des Kantons Zürich, vgl. hierz u

Urk. 36 S. 27 E. 4.2 und S. 25 ff. E. 3.12); die dargestellten Mängel der ärztlichen Dokumentation bezüg lich der psychiatrischen Befunde erlaubten hier eine Aussage „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ nicht. 3.5

Das Obergericht des Kantons Zürich erklärte in seinem Urteil vom 16. D e zember 2014 (Urk.

36) den Sachverhalt als in dem Sinne erstellt, dass der Beschwerde führer (in der Periode Mai 2001 bis November 2008) folgende Tätigkeiten aus zuführen im Stande gewesen sei (S. 25 E. 3.12): -

Er war im fraglichen Zeitraum in der Lage, allein und ohne fremde Hilfe ca. acht Mal pro Jahr

- teilweise für mehrere Wochen - in seine Heimat K.___ zu reisen, wobei er für diese Fahrten vielfach einen Bus benutzte. Im Zeit r a um von Januar 2001 bis Juli 2002 unternahm er mindestens zwölf solche Reisen. -

Er hatte die Kraft und die Beweglichkeit, um im Zeitraum vom 10. Januar 2001 bis 26. Juli 2002 neun Ma l seine Ehefrau und zwei Mal seine beiden Söhne zu schlagen, wobei die genauen Umstände dieser Vorfälle nicht be k annt sind. -

Er war sowohl in der Schweiz wie in K.___ an insgesamt 48 Tagen im Zeit-r a um vom 23. Januar 2001 bis 26. Juli 2002 in der Lage, sich mit dem Kauf oder Verkauf von Autos und Ersatzteilen zu beschäftigen sowie Autorepara tur- und Servicearbeiten selbst vorzunehmen, wobei nicht bekannt ist, wie viel Zeit und welchen körperlichen Einsatz die jeweiligen Aktivitäten in An s pruch nahmen, jedoch davon auszugeben ist, dass dies jedenfalls teilweise mehrere Stunden am Tag waren. -

Er war im Zeitraum vom 10. Januar 2001 bis 26. Juli 2002 mehrmals in der Lage, Sachen ein- und auszuladen und ein Mal Pneus aus dem Keller hin-aufzutragen. -

Er war am 27. Mai 2002 in der Lage, ein Bett zu demontieren und es auf den Parkplatz hinauszuwerfen. -

Er konnte am 5./6. März 2002 ein defektes Küchenfenster ersetzen. -

Er war während neun nicht aufeinanderfolgenden Tagen auf einer Baustelle in K.___ tätig, wobei der zeitliche Aufwand für diese Aktivitäten nicht be kannt ist und auch nicht klar ist, welche Tätigkeiten der Beschuldigte konkret ausübte, ausser d a ss er am 1 2. Juli 2002 während einer unbekannten Zeit spanne Platten polierte, am 17. Juli 2002 während einer unbekannten Zeit spanne einen (Haus-)Eingang für das Betonieren vorbereitete, am 19. Juli 2002 während einer unbekannten Zeitspanne beim Betonieren der Hälfte des Hauseingangs mitwirkte und vor

hatte, entweder am nächsten Tag oder drei Tage später während einer unbekannten Zeitspanne beim Verlegen der Plat ten im Hauseingang mitzuwirken. -

Er konnte an einem Tag mehrmals einen Schlitten eine leichte Steigung hin-aufziehen und anschliessend dam it hinunters chlitteln. -

Er war nicht auf Stöcke resp ektive Gehhilfen angewiesen. -

Er konnte in K.___ die Lastwagenprüfung absolvieren. -

Er konnte mit einer Pause während einer Stunde Fahrrad fahren.

Das Obergericht des Kantons Zürich erachtete es als unbestritten und durch die Akten erstellt, dass der Beschwerdeführer die behandelnden Ärzte sowie die Beschwerdegegnerin nicht über die Fähigkeit aufgeklärt habe, dies e Aktivitäten auszuüben (S. 27 oben). Es hielt fest, die Beschwerdegegnerin habe die Renten leistungen ausbezahlt, weil sie sich aufgrund der vom Beschwerdeführer zu ih rer Täuschung eingereichten, unwahren Arztzeugnisse sowie der ihr zu ihrer Täu s chung gegebenen, unwahren Informationen in einem Irrtum über die Höhe des Invaliditätsgrades befunden habe (S. 40 E. 3.2). Es erachtete das Vorgehen des Beschwerdeführers als arglistig (S. 41 E. 3.3.2). 4. 4.1

Das Sozialversicherungsgericht ist an die Beurteilung des Strafgerichts nicht gebunden. Hingegen weicht es von den tatbeständlichen Feststellungen des Strafgerichts nur ab, wenn der im Strafverfahren ermittelte Tatbestand und dessen rechtliche Subsumtion nicht zu überzeugen vermögen oder auf Grund - s ätzen beruhen, die zwar im Strafrecht gelten, im Sozialversicherungsrecht je doch unerheblich sind (BGE 125 V 242 E. 6a, 111 V 177 E. 5a mit Hinweisen; RKUV 1991 Nr. U 120 S. 85 E. 3c). 4.2

Das obergerichtliche Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Die Erwägungen im Urteil decken sich mit der übrigen Aktenlage und wurden vom Beschwerdefüh rer denn auch nicht in Zweifel gezogen. Es besteht somit kein Anlass, von den sachverhaltsmässigen Feststellungen des Obergerichts abzuweichen. 5.

In Anbetracht der vom Beschwerdeführer zur Täuschung der Beschwerdegegne rin eingereichten, unwahren Arztzeugnisse und der zu ihrer Täuschung gegebe nen, unwahren Informationen steht fest, dass die ursprüngliche Rentenzuspra che auf offensichtlich falschen Annahmen gründete und (jedenfalls i m gewähr ten Ausmass) ungerechtfertigt war, hatte sich doch die Beschwerdegegnerin in einem Irrtum über die Höhe des Invaliditätsgrades befunden. Damit erweist sich die u rsprüngliche Rentenzusprache (im gewährten Ausmass) als zweifellos un richtig und eine Berichtigung naturgemäss von erheblicher Bedeutung, was zu letzt implizit auch der Beschwerdeführer anerkannte (Urk. 42 S. 3 f.). Demge mäss sind jedenfalls die Voraussetzungen zur wiedererwägungsweisen Aufhe bung respektive Anpassung der Rente gegeben.

Die rentenaufhebende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

6. Oktober 2008 (Urk.

2) erging unter Hinweis auf eine verbesserte gesundheitliche Situation. Angesichts der im laufenden Verfahren zu Tage getretenen Umstände und der offenkundigen zweifellosen Unrichtigkeit der Rentenzusprache kann offen blei ben, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers tatsächlich verbes sert hat. Es greift - auch ohne Verbesserung - jedenfalls die substituierte Be gründung, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig war und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, weshalb eine Rentenher absetzung oder -aufhebung mit dieser Begründung geschützt werden kann. Das rechtliche Gehör hierzu wurde ausreichend gewahrt und schloss der Beschwer deführer zuletzt selbst auf eine Herabsetzung der Rentenleistungen aus den ge nannten Gründen (Urk. 42 S. 3 f.). 6. 6.1

Damit bleibt zu prüfen, wie es sich mit dem Invaliditätsgrad des Beschwerdefüh rers im Zeitpunkt des Verfügungserlass es am

6. Oktober 2008 (Urk. 2) verhält, ist doch ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers - bei Rentenaufhebung pro futuro

- in diesen Zeitpunkt zu ermitteln.

Während die Beschwerdegegnerin von einer vollu mfänglichen Arbeitsfähigkeit ausging, schloss der Beschwerdeführer auf einen verbleibenden Anspruch auf eine halbe Rente (E. 2.). 6 . 2

Der Schluss des Beschwerdeführers gründet darin, dass Gutachter Prof. Dr. Z.___ eine Arbeitsfähigkeit von (zumindest) 50 % mit an Sicherheit gren zender Wahrscheinlichkeit als gegeben erachtete (E. 3.4.2).

Hierzu ist festzuhal ten, dass diese Aussage des Experten nach entsprechender Fragestellung des Obergerichts gemacht wurde, welche wie folgt lautete: „Kann aus den oben ge schilderten Aktivitäten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ge schlossen werden, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 26. Mai 2001 bis 31. Dezember 2003 zu weniger als 66 2/3 % und im Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 30. November 2008 zu weniger als 70% invalid war?“ (Urk. 37/2 Beilage 1 S. 12).

Eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von weniger als 40 %, gleichbe deutend mit einer Arbeitsfähigkeit von über 60 %, befand der Gutachter sodann als deutlich überwiegend wahrscheinlich (E. 3.4.2). Diese Antwort ist ebenfalls im Kontext der Fragestellung zu sehen, welche wie folgt lautete (Urk. 37/2 Bei lage 1 S. 13): „Kann aus den oben geschilderten Aktivitäten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 26. Mai 2001 bis 30. November 2008 zu weniger als 40 % invalid war?“ . 6.3

Angesichts dieser Umstände relativieren sich die von Gutachter Prof. Dr. Z.___ erwähnten Prozentzahlen einer möglichen Arbeitsfähigkeit. Mithin brachte er zu keinem Zeitpunkt zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer - mit dem im Sozi alversicherungsrecht

massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit - lediglich zu 60 % oder gar 50 % arbeitsfähig sei. Im Gegenteil nannte er diese Zahlen, weil er explizit danach gefragt worden war bzw. da nach, in welchem Umfang mit (dem im Strafrecht massgeblichen Beweisgrad) an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine weniger hohe al s die geltend gemachte Arbeitsun fähigkeit bestanden hat . Seine faktische Einschätzung ge staltet sich ganz anders: So hielt er fest, dass zu keinem Zeitpunkt eine Diag nose im psychiatrischen Bereich zu stellen gewesen sei und auch zu keine Zeit punkt eine Grundlage bestanden habe, um aus medizinisch-psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit abzuleiten (E. 3.4.2).

Diese Einschätzung deckt sich mit jener des Dr. L.___, welcher ebenfalls keine Hinweise auf eine psychische Erkrankung finden konnte (E. 3.3.3) und zutref fend darauf verwies, dass die behandelnden Ärzte keine psychischen Auffällig keiten notierten. 6.4

Einziger Anknüpfungspunkt für die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit über haupt ist die von Prof. Dr. Z.___ thematisierte Verdachtsdi a gnose einer soma toformen Schmerzstörung. Da lediglich eine Verdachtsdiagnose genannt wurde und keine fassbaren klinischen Einschränkungen ersichtlich sind, bleibt sie al lerdings bedeutungslos. Ausserdem ergibt eine Prüfung der invalidenversiche rungsrechtlichen Relevanz vorliegend Folgendes:

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd an schliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichti gen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somato former Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Das Bundesgericht hielt sodann fest, dass d ie auf die Begrifflichkeit des medizinischen Klassifikationssystems abstellende Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung im Wei teren nur dann zur Feststellung einer invalidenversicherungsrechtlich erhebli chen Gesundheitsbeeinträchtigung führt, wenn die Diagnose auch unter dem Gesichtspunkt der - in der Praxis zu wenig beachteten - Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält (E. 2.2). Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggrava tion oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns (dazu BGE 140 V 193 E. 3.3) ergeben sich namentlich, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen den ge schilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht (E. 2.2.1).

Vorliegend steht fest, dass dem Beschwerdeführer Rentenleistungen ausbezahlt wurden, weil er zwecks Täuschung unwahre Arztzeugnisse (welche ihrerseits auf falschen Angaben beruhten) und Informationen aufgelegt hatte. Angesichts dieser Umstände ist - soweit die Darstellung von Schmerzen gegenüber den Ärzten in Frage steht - nicht bloss von einer Aggravation, sondern von einer absichtlichen Täuschung auszugehen. Bei solcherart zu Stande gekommener Di agnose besteht für einen Leistungsanspruch von vornherein kein Anspruch. 6.5

Aufgrund der Akten kann sodann ausgeschlossen werden, dass der Beschwerde führer daneben an einem relevanten verselbständigten Gesundheitsschaden lei det. In psychischer Hinsicht findet sich in den Akten nichts Relevantes. In orga nischer Hinsicht legte Dr. A.___ in nachvollziehbarer Weise dar, dass d ie objekti vierbaren körperlichen Befunde nach der Aktenlage nie eine nach der Akut phase der Bandscheibenprotrusion anhaltende Arbeitsunfähigkeit höheren Gra des oder eine schmerzbedingte Immobilisierung erklären k o nn t en (E. 3.4.1). Be reits die Ärzte der Klinik E.___ hatten im Herbst 2000 keine längerfristige Arbeitsunfähigkeit ersehen können (E. 3.1.2), was von den F.___ -Gutachtern ein Jahr später bestätigt wurde (E. 3.1.3). D ies wurde vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. 6.6

Zusammenfassend steht fest, dass die ursprüngliche Rentenzusprache wie auch die revisio nsweise Bestätigung zweifellos u nrichtig waren. Es steht fest, dass

- abgesehen von der nicht relevanten Akutphase der Bandscheibenprotrusion - während der ganzen Zeit keine (invalidenversicherungsrechtlich) relevante Ar beitsunfähigkeit ausg e wiesen ist, weshalb auch zu keinem Zeitpunkt Anrecht auf eine Teilrente der Invalidenversicherung bestand . Damit ist - da auch im Zeitpunkt der Rentenaufhebung (pro futuro) am 6. Oktober 2008 keine Arbeits unfähigkeit ausgewiesen wa r -, die vollständige Rentenaufhebung der Be schwerdegegnerin mit der subs t ituierten Begründung der zweifellosen Unrich tigkeit der Rentenzusprache (bzw. der revisionsweisen Bestätigung) zu schützen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.7

Nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist der - im vorliegenden Prozess lediglich vorfrageweise überprüfte und verneinte - Anspruch des Beschwerdeführers auf Rentenleistungen bis zur Aufhebung. Die Beschwerdegegnerin stellte pendente lite die Rückforderung von Fr. 59‘653.-- in Aussicht, da der Beschwerdeführer nach den Feststellungen des Strafgerichts lediglich Anrecht auf eine halbe statt auf eine ganze Rente gehabt hätte (Urk. 35). An diese sozialversicherungsrecht lich unzutreffende Folgerung ist die Beschwerdegegnerin nicht gebunden .

Es steht mit aller Deutlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt Anrecht auch n ur auf eine Teilrente hatte. Es ist Sache der Beschwerdegegnerin, die diesbezügliche Verfügung betreffend Verneinung des Leistungsanspruch s sowie Rückforderung im korrekten Umfang zu erlassen (unter Beachtung von Art. 25 Abs. 2 2. Satz ATSG). 7.

Nachdem auch zuletzt die finanzielle Situation nicht dargelegt worden ist (vgl. hierzu Gerichtsverfügungen vom 3 1. März 2009 [ Urk. 16], 6. Mai 2009 [ Urk. 20] und 7. Juli 2015 [ Urk. 38]) und der Rechtsvertreter hierzu ausführte, eine Kon taktaufnahme mit dem Beschwerdeführer sei nicht möglich, nach den Angaben der Ehefrau befinde er sich an einem unbekannten Ort in K.___, ist da s Ge such um unentgeltliche Rechtspflege mangels Substantiierung der prozessualen Bedürftigkeit androhungsgemäss abzuweisen. Von einer Fristabnahme bis zur Rückkehr des Beschwerdeführers in die Schweiz ist Abstand zu nehmen (Urk. 42). Da der Prozess im Weiteren als aussichtslos erscheint, besteht auch insofern kein Anspruch. 8.

Die Kosten

des

Verfahrens

gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 1‘0 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss de m Beschwerdeführer aufzuerlegen . Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abge wiesen, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.

E. 1.3 Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzuset zen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede we sentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den In validitätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demje nigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).

Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfü gung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Ge genstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs.

E. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a, E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüng liche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erhebli cher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 24. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 je mit Hinweisen).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Renteneinstellung in der angefochtenen Verfügung vom 6. Oktober 2008 (Urk.

2) damit, es sei eine wesentliche Verbes serung des Gesundheitszustandes eingetreten. Der Beschwerdeführer sei aus rheumatologischer Sicht voll arbeitsfähig als selbständiger Automechaniker und die psychische Belastung sei nicht mehr vorhanden.

In ihren Stellungnahmen nach Urteilsfällung des Obergerichts ergänzte die Be schwerdegegnerin, dass sich aus dem zugrunde liegenden Gutachten keine Rentenzusprache begründen lasse (Urk.

35) und die (im Gutachten gestellte) Verdachtsdiagnose einer somatoformen Schmerzstörung nicht per se einen in validisierenden Gesundheitsschaden begründe sowie die attestierte Arbeitsunfä higkeit von 50 % nicht nachvollziehbar sei (Urk. 40).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer hielt dagegen, weder aus rheumatologischer noch psychiat rischer Sicht sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetre ten (Urk. 1 S. 5 f.).

In seiner Stellungnahme nach Urteilsfällung des Obergerichts führte er sodann aus, dem Urteil sei zu entnehmen, dass ihm in Wirklichkeit nur eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugestanden habe. Eine Verbesserung des Gesund heitszustandes im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung sei von der Beschwerdegegnerin weder behauptet worden noch ergebe sich eine solche aus den Akten. Somit sei die angefochtene Verfügung in dem Sinne zu korri gieren, als die Rente revisionsweise nicht aufzuheben, sondern höchstens auf eine halbe Rente zu reduzieren sei (Urk. 42 S. 3 f.).

E. 3 1. 2

Die Ärzte der Klinik E.___, wo der Beschwerdeführer vom 23. August bis 7. September 2000 hospitalisiert war, diagnostizierten mit Bericht vom 14. Au gust 2001 (Urk. 8/6/1-3) ein lumbospondylogenes und cervicocephales Syndrom bei Fehlform /Fehlhaltung der Wirbelsäule (muskuläre Dysbalance, Flachrücken thorakolumbal, thorakale Hyperkyphose, Skoliose), engem Spinalkanal (anlage bedingt), kleiner medianen Diskushernie L5/S1, leichten degenerativen Verän derungen sowie bei Verdacht auf eine somatoforme Komponente.

Gegenüber dem Hausarzt berichteten sie am 18. September 2000 (Urk. 8/6/4-6) über gekla g te Schmerzen seit 26. Mai 2000, als es bei der Arbeit zu akut auf tretenden thorakolumbalen Schmerzen gekommen sei, als er in sitzender Stel lung mit der rechten Hand einen Schraubenzieher habe aufheben wollen.

Die Ärzte führten aus, unter stationärem Aufenthalt sei es zu einer Schmerzzu nahme gekommen und es habe sich ein ausgeprägtes, appellatives Verhalten gezeigt, so dass der Beschwerdeführer vorzeitig habe entlassen werden müssen. Bei Klinikaustritt sei eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bis am 20. September 2000 attestiert worden mit nachfolgender Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % . Aus rheumatologischer Sicht werde ihm längerfristig eine vollumfängliche Ar beitsfähigkeit attestiert (Urk. 8/6/1).

E. 3.1 Die erstmalige Rentenzusprache (ganze Rente ab 1. Mai 2001, Verfügung vom 10. Januar 2003 [ Urk. 8/51]) erging gestützt auf folgende ärztliche Berichte:

E. 3.1.1 Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, be richtete am 17. April 2001 (Urk. 8/10/15-16) über seit Mai 2000 invalidisierende Rückenschmerzen im Bereich der Lenden- und der Thorax-Wirbelsäule und führte aus, in psychodynamischer Hinsicht wichtig für die Fixierung der Schmerzen scheine die Tatsache zu sein, dass er in einem eigenen Geschäft

ge arbeitet habe und die Beteiligung eine Kompagnons misslungen sei (Gefängnis) und der Beschwerdeführer nun alleine weiter werken müsse; da er eine Zeit

lang das Geschäft nicht habe führen können, habe er jetzt offene Rechnungen. Er zähle jetzt allein, fühle sich aber behindert, der Druck sei gross.

Der Psychiater schilderte einen psychopathologisch auffälligen Beschwerdefüh rer, der durch Gezwungenheit sowie Ver kn iffenheit auffalle und durch Schmer zen sowie die emotionale Spannung gezeichnet sei. Er leide, sei verkrampft, von seinen Schmerzen im Erleben eingeengt, aber auch durch die aktuelle Proble matik der Sit ua tion belastet, hektisch und nervös. Dies umso mehr, als offenbar auch eine Auseinandersetzung um seine Arbeitsfähigkeit und Zahlung en ent b rannt sei. Die bestehenden Schmerzen liessen sich offensichtlich nicht objekti vieren, obwohl sie ihm oft so scharf wie Schnitte im Rücken vorkämen und zu weilen unverhofft einschössen, jedenfalls aber seinen Lebensvollzug massiv einschränkten.

Der Arzt verwies auf ausladende Beschwerdeschilderungen, der Beschwerdefüh rer ringe darum, angehört und verstanden zu werden, zeige verkrampfte Züge, wirke unleidig, ungeduldig im Gespräch, zuweilen gereizt und motorisch ge spannt, habe Mühe zu warten, falle immer wieder ins Wort. Die Ehefrau leide augenscheinlich darunter, dass er so verändert sei, sie sei ebenfalls überfordert, a rbeit e voll, habe die Kinder und wirke ob dieser Lebensbedingungen erschöpft. Sie erlebe den Beschwerdeführer als unsicher, reizbar, drängend, gespannt und unleidig.

Dr. D.___ diagnostizierte ein Schmerzsyndrom sowie eine vegetative Dys balance aufgrund psychosozialer Not und psychosomatischem Konfliktverar beitungsmodus und attestierte eine „Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit“ von 70 % unter dem Hinweis, dass er das (nicht zuletzt sehr verunsichernde) subjek tive Schmerzerleben für authentisch halte, welches zusätzlich zur Beeinträchti gung der Leistungsfähigkeit beitrage n werde.

E. 3.1.3 Im zu Handen des Taggeldversicherers erstellte n Bericht der F.___ vom 30. November 20 0 1 (Urk. 8/10/4-13) diagnostizierten die Ärzte ein Panvertebralsyndrom mit Aus strahlungen und eine r Halbseitensymptomatik bei ausgesprochener Symptom ausweitung sowie differenzialdiagnostisch zusätzlich eine Depression mit Krankheitswert (mögliche neurotische Persönlichkeitsstörung). Sie verwiesen auf eine ausgesprochene Katastrophisierungstendenz

des Beschwerdeführers mit jeglichem Fehlen von Selbsthilfestrategien und Copingmechanismen . Entspre chend sei auch die klinische Untersuchung durch die betonten Schmerzpräsen tationen bei der Prüfung der Wirbelsäulenbeweglichkeit, bei der Palpationsun tersuchung und durch fünf positive Waddel -Zeichen gekennzeichnet. In den bildgebenden Untersuchungen hätten sich keine die Beschwerden erklärenden Befunde gezeigt, das arbeitsbezogene relevante Problem habe aufgrund der deutlichen Selbstlimitierung nicht beurteilt werden können bei ungenügender Leistungsbereitschaft und schlechter Konsistenz.

Die Ärzte attestierten aus rheumatologischer Sicht eine vollumfängliche Arbeitsfä higkeit für die Tätigkeit als selbständiger Automechaniker unter dem Hinweis, dass eine Einschränkung durch allenfalls psychische Störungen ent sprechend zu berücksichtigen sei .

E. 3.2 Im revisionsweise eingeholten Bericht vom 26. Dezember 2004 (Urk. 8/104) be richtete Hausarzt Dr. H.___ über einen gleichbleibenden Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und attestierte unter Verweis auf die bekannte Diagnose (bei Ergänzung durch eine Hemihypästhesie rechts, 18/18 schmerzhafte Fibro myalgiedruckpunkte sowie eine PHS [ Peria r thropathia

humeroscapularis ]) eine nach wie vor bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

E. 3.3 3

Dr. med. L.___, Facharzt für Chirurgie, vom Regionalärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin hielt am 24. Juli 2008 (Urk. 8/166/3-4) fest, im Verlauf bleibe die repetitive Aussage des Hausarztes, der Beschwerdeführer sei nicht ar beitsfähig und auf fremde Hilfe angewiesen. Dies werde durch den Abklärungs bericht vom 27. August 2007 (Urk. 8/136) betreffend Hilflosigkeit eindrücklich widerlegt. Darin erkannte die Abklärungsperson keine wesentlichen Einschrän kungen und verwies im Gegenteil auf einen auf der linken Körperseite liegen den Beschwerdeführer, welcher den Kopf mit der linken Hand abstütze, den Ell bogen auf der Sofalehne aufgestützt, was als unergonomisch erscheine. Nach 30 Minuten habe er sich ohne Probleme auf den Rücken gedreht und die rechte Hand auf die Stirne gelegt, womit er den rechten Arm über Schulterhöhe habe heben können (S. 2). Sodann hätten Abklärungen im Gefängnis ergeben, dass der Beschwerdeführer während der Untersuchungshaft keinerlei Dritthilfe für die alltäglichen Lebensverrichtungen benötigt habe (S. 5).

Dr. L.___

folgerte, invalidenversicherungsrechtlich relevante Gesundheitsschä den bestünden nicht und die postulierte psychische Belastung (und damit die einzig plausible Einschränkung der Arbeitsfähigkeit) scheine verschwunden, sie werde im neusten Bericht (E. 3.3. 2) nicht mehr erwähnt. Es werde auch keinerlei Medikation angegeben, die auf eine Behandlung allfälliger psychischer Leiden schliessen liesse. Damit sei von einer überragenden Besserung des Gesundheits zustandes und einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeüb ten Tätigkeit als selbständiger Mechaniker auszugehen.

Am 30. September 2008 (Urk. 8/174/3) verwies er sodann auf einen krassen Widerspruch der Ausführungen des K.___ Arztes zu denjenigen des Haus arztes.

E. 3.3.1 Dr. I.___ von der Spezialklinik für Rehabilitation J.___, K.___, be richtete am 24. Mai 2008 (Urk. 3/8) über die seit mehreren Jahren stattfindende ambulante balneophysikalische Behandlung des Beschwerdeführers und verwies auf eine zufriedenstellende Regressi o n

des lokalen Befundes. Er empfahl eine Reduktion des Körpergewichts, die Wiederaufnahme der Behandlung samt Kon trolle durch die Ärzte in der Schweiz und die Verschonung vor allen schwieri gen physischen Aktivitäten, längeren Spaziergängen, längeren Treppenbenut zung und Ähnlichem.

E. 3.4 Im Rahmen des Strafverfahrens holte das Obergericht des Kantons Zürich ein orthopädisches und psychiatrisches Aktengutachten bei der C.___ ein (datierend vom 19. November 2013, Urk. 37/2).

E. 3.4.1 Im orthopädischen Gutachten (Urk. 37/2 Beilage 2) führte Dr. A.___ aus, beim Beschwerdeführer bestehe von Seiten des Bewegungsapparates eine schicksal hafte Degeneration des Lendenwirbelsäulensegments L5/S1, die im Jahr 2000 zu einem Kreuzschmerzschub mit vorübergehender ischialgischer Ausstrahlung ins rechte Bein durch Ausbildung einer kleinen Diskushernie geführt habe. Nach der Aku t phase sei es zu einer in der Bildgebung objektivierten Rückbildung d er Diskushernie innerhalb weniger Wochen gekommen; die Bandscheibendegene ration L5/S1 sei bleibend. Daneben bestünden nicht relevante Veränderungen und anlagebedingte Normvarianten des Achsenorgans. Die objektivierbaren körperlichen Befunde hätten nach der Aktenlage nie eine nach der Aku t phase der Bandscheibenprotrusion anhaltende Arbeitsunfähigkeit höheren Grades oder eine schmerzbedingte Immobilisierung erklären können (S. 3 f.). Er schloss (auf entsprechende Fragestellung des Obergerichts des Kantons Zürich hin) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im Zeit raum vom 26. Mai 2001 bis 31. Dezember 2003 zu weniger als 66 2/3 % und im Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 30. November 2008 zu weniger als 70 % ar beitsunfähig in angestammter oder leidensangepasster Tätigkeit gewesen sei

(S. 5).

E. 3.4.2 Prof. Dr. Z.___ führte in seinem psychiatrischen Gutachten (Urk. 37/2 Beilage 1) aus, es sei belegt, dass es bei einer bis dato angegebenen weitgehenden ge sundheitlichen Beschwerdefreiheit im Gefolge einer unglücklichen Bewegung beim Aufheben eines Schraubenzieher s

im Mai 2000 zu einer Kaskade von so matischen Untersuchungen einschlie ss lich eines stationären Aufenthaltes zur

Abklärung in der orthopädischen Klinik E.___

gekommen sei. Diese Untersuchungen hätten für die als massivst angegebene Schmerzsympto matik und die als massivst angegebenen Leistungseinschränkungen kein erklä rendes somatisches Korrelat nachweisen können . Entsprechend sei ärztlich bald der Verdacht auf eine funktionelle Überlagerung geäu ss ert worden im Sinne ei ner Beteiligung einer psychis c hen Störung und es sei eine psychiatrische Be handlung initiiert worden, wobei es erstmals im November 2000 zu einer psy chiatrisch-ambulanten Vorstellung gekommen sei . Aus den Unterlagen des Psy chiaters geh e klar hervor, dass neben der klinisch im Vordergrund stehenden Schmerzproblematik eine erhebliche psychosoziale Belastung bestand en habe und diese nicht nur im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers zu sehen sei . Der Psychiater wie auch andere ärztliche Be handler hätten zwischen 2000 und 2003 konsis tent das Bild eines gereizten, dysphorischen, unbeherrschten, nervösen und zum Teil auch drohend aggressiv auftretenden Beschwerdeführer gezeichnet. Dabei kö nn e aus den ärztlichen Be richten geschlossen werden, dass zu keinem Zeitpunkt eine über dieses Aus drucks verhalten hinausgehende psychische Störung belegt oder auch nur a n nähernd schlüssig abgeleitet wo rde n sei . Wesentlich sei hier insbesondere, dass die fachärztlichen psychiatrischen Berichte lediglich detailliert das Verhalten des Beschwerdeführers beschreiben würden, ohne eine notwendige kriterienge leitete diagnostische Zuordnung zu treffen (S. 9 f.) .

Prof. Dr. Z.___ hielt fest, aus seiner Sicht sei das Ausdrucksverhalten plausibler zu erklären über eine normalpsychologische Reaktion vor dem Hintergrund von Persönlichkeitsmerkmalen. Diese Persön l ichkeitsmerkmale mit impulsiven/ag gressiven und vielleicht auch dissozialen Anteilen s e i e n bei aller Vorsicht (Ge fängnisaufentha l t/Untersuchungsgefängnisaufenthalt hier nicht berücksichtigt) im Dossier unübersehbar. So schl a g e der Beschwerdeführer nach den vorliegen den Informationen seine Frau und n ehme immer wieder durch bedrohliches Verhalten Einfluss auf seine Umgebung (zahlreiche Belege im Dossier). Diese Verhaltensweisen b ö t e n jedoch keinen Anhalt für eine psychische Störung. Ein wesentliches Problem schein e zu sein, dass unzweifelhaft formal die Kriterien einer somatoformen Störung (F45 als Oberbegriff) bei m Beschwerdeführer er füllt s e i e n, da wiederholt körperliche Symptome dargeboten worden seien, für die es keine ausreichend erklärenden somatischen Korrelate g e b e . Diese Krite rien s e i e n aber nachvollziehbar auch bei jeder Simulation erfüllt und es se i die Aufgabe des psychiatris c hen Facharztes, in eingehender Untersuchung zu über prüfen, ob konsistent die subjektiven Angaben mit de m klinischen Befund und natürlich auch mit dem Funktionsniveau im Alltag, au ss erhalb der Untersu chungssituation, übereinstimm t en. Eine solche Überprüfung ha be beim Be schwerdeführer ärztlich zu keinem Zeitpunkt auch nur im Ansatz erkennbar stattgefunden. Im vorliegenden Fall sei sogar ohne ein fachärztlich-psychiatri sches Gutachten eine „volle Berentung" initiiert worden auf dem Boden einer angenommenen, aber nicht ausgewiesenen psychiatrischen Störung. Durch die jetzt gerichtlich vorgelegten Dokumente l iessen sich jedoch retrospektiv durch punktuell dokumentierte Handlungen und Lei s tungen des Beschwerdeführers heute psychiatrische Au s sagen über den damaligen Gesundheitszustand treffen. Allgemein l a ss e sich sagen, dass die Fragen des Gerichtes sich aus psych i atri scher Sicht nur beantworten l ie ssen, da in dem vorliegenden Fall besonders extrem eine Diskrepanz auftr e t e zwischen den seit 2000, 2001 durch den Be schwerdeführer geltend gemachten Leistungseinbu ss en und den dokumentierten Handlungen . Diese Diskrepanzen s e i e n allerdings auch schon allein nach den ärztlichen Dokumenten (bereits 2001) offensichtlich bezüglich der Einschätzung des Beschwerdeführers in seinen Alltagsaktivitäten (Hilfe beim W a schen/Anziehen / etc.), seien aber im Rahmen der versicherungsrechtlichen Ent scheidungen offensichtlich nicht gewürdigt worden . Die heute im vorliegenden Falle belegbaren Diskrepanzen l ie ssen sich über eine psychiatrische Störung nicht erklären. Eine gewisse bewusstseinsnahe Aggravation von vorhandenen Be schwerden sei bei vielen psychischen und insbesondere neurotisch geprägten Störungen durchaus begründbar und fast typisch, eine solche krankheitswerte Störung als Ursache k ö nn e im vorliegenden Fall aber nicht als Erklärung ange nommen werden (S. 10 f.).

Der Arzt führte sodann aus, die vorliegenden Dokumente erlaubten nicht und zu keinem Zeitpunkt, be i m Beschwerdeführer überhaupt eine Diagnose im psy chiatrischen Bereich zu stellen. Das heiss e, dass aus medizinisch-psychiatrischer Sicht nach Aktenlage auch zu keinem Zeitpunkt eine medizinisch-psychiatri sche Grundlage bestand en habe, um hieraus ärztlich eine Arbeitsunfähigkeit oder an anderer Stelle eine Inva l idität abzuleiten. Rein nach der Aktenlage sei ein normalpsyc hologisch zu erklärendes Verhal ten einer akzentuierten Persön lichkeit in Anbetracht der psychosozialen Gesamtlage se hr viel plausibler. Das bedeute aber auch, dass sich die aufgetretenen Diskrepanzen zwischen der als schwerst angegebenen Hilflosigkeit und den in dem Zeitraum dokumentierten Handlungen sicher nicht psychiatrisch, sehr wahrscheinlich aber auch nicht medizinisch erklären l ie ssen. Aus medizinisch-theoretischer Sicht s e i e n die aus gewiesenen Tätigkeiten des Beschwerdeführers allgemein (theoretisch) auch mit einer psychischen Störung vereinbar, die eine vollständige Arbeitsunfähigkeit begründen würde. Denkbar wäre hier zum Beispiel der Fall einer schweren Per sönlichkeitsstörung, die es dem Beschwerdeführer zum Beispiel nicht verun möglichen würde, ein Waschbecken zu montieren, es ihm jedoch verunmögli chen würde, dies längerfristig in einer angestellten oder selbständigen Position zu tun aufgrund von schweren interaktionellen Störungen (keine Fähigkeit zu Kundenkontakt, fehlende Konstanz etc.). Wenn er - Prof. Dr. Z.___ - jedoch nicht nur rein theoretisch abstra kt argumentier e, sondern den konkreten Fall mit der gegebenen Aktenlage würdig e, k ö nn e festgestellt werden, dass mit der zur Diskussion stehenden Diagnose einer somatoformen Störung (führende Ver dachtsdiagnose) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Arbeits fähigkeit von zumindest 50 % bestand en habe . Diese Einschätzung erg e b e sich aus de n im Dossier immer wieder sichtbar werdenden Ressourcen des Beschwer deführers (aktives, gezieltes Handeln, Planung, Entscheidungsfähigkeit etc.,

S. 12 f.).

Am 4. April 2014 (Urk. 37/2, Rückfrage zum Psychiatrischen Aktengutachten Prof. Dr. Z.___) ergänzte dieser, eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von weniger als 40 %, gleichbedeutend mit einer Arbeitsfähigkeit von über 60 %, sei aus seiner Sicht im Zeitraum vom 26. Mai 2001 bis 30. November 2008 „deutlich überwiegend wahrscheinlich“ (entsprechend der Sachverhaltsan nahme des Obergerichts des Kantons Zürich, vgl. hierz u

Urk. 36 S. 27 E. 4.2 und S. 25 ff. E. 3.12); die dargestellten Mängel der ärztlichen Dokumentation bezüg lich der psychiatrischen Befunde erlaubten hier eine Aussage „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ nicht.

E. 3.5 Das Obergericht des Kantons Zürich erklärte in seinem Urteil vom 16. D e zember 2014 (Urk.

36) den Sachverhalt als in dem Sinne erstellt, dass der Beschwerde führer (in der Periode Mai 2001 bis November 2008) folgende Tätigkeiten aus zuführen im Stande gewesen sei (S. 25 E. 3.12): -

Er war im fraglichen Zeitraum in der Lage, allein und ohne fremde Hilfe ca. acht Mal pro Jahr

- teilweise für mehrere Wochen - in seine Heimat K.___ zu reisen, wobei er für diese Fahrten vielfach einen Bus benutzte. Im Zeit r a um von Januar 2001 bis Juli 2002 unternahm er mindestens zwölf solche Reisen. -

Er hatte die Kraft und die Beweglichkeit, um im Zeitraum vom 10. Januar 2001 bis 26. Juli 2002 neun Ma l seine Ehefrau und zwei Mal seine beiden Söhne zu schlagen, wobei die genauen Umstände dieser Vorfälle nicht be k annt sind. -

Er war sowohl in der Schweiz wie in K.___ an insgesamt 48 Tagen im Zeit-r a um vom 23. Januar 2001 bis 26. Juli 2002 in der Lage, sich mit dem Kauf oder Verkauf von Autos und Ersatzteilen zu beschäftigen sowie Autorepara tur- und Servicearbeiten selbst vorzunehmen, wobei nicht bekannt ist, wie viel Zeit und welchen körperlichen Einsatz die jeweiligen Aktivitäten in An s pruch nahmen, jedoch davon auszugeben ist, dass dies jedenfalls teilweise mehrere Stunden am Tag waren. -

Er war im Zeitraum vom 10. Januar 2001 bis 26. Juli 2002 mehrmals in der Lage, Sachen ein- und auszuladen und ein Mal Pneus aus dem Keller hin-aufzutragen. -

Er war am 27. Mai 2002 in der Lage, ein Bett zu demontieren und es auf den Parkplatz hinauszuwerfen. -

Er konnte am 5./6. März 2002 ein defektes Küchenfenster ersetzen. -

Er war während neun nicht aufeinanderfolgenden Tagen auf einer Baustelle in K.___ tätig, wobei der zeitliche Aufwand für diese Aktivitäten nicht be kannt ist und auch nicht klar ist, welche Tätigkeiten der Beschuldigte konkret ausübte, ausser d a ss er am 1 2. Juli 2002 während einer unbekannten Zeit spanne Platten polierte, am 17. Juli 2002 während einer unbekannten Zeit spanne einen (Haus-)Eingang für das Betonieren vorbereitete, am 19. Juli 2002 während einer unbekannten Zeitspanne beim Betonieren der Hälfte des Hauseingangs mitwirkte und vor

hatte, entweder am nächsten Tag oder drei Tage später während einer unbekannten Zeitspanne beim Verlegen der Plat ten im Hauseingang mitzuwirken. -

Er konnte an einem Tag mehrmals einen Schlitten eine leichte Steigung hin-aufziehen und anschliessend dam it hinunters chlitteln. -

Er war nicht auf Stöcke resp ektive Gehhilfen angewiesen. -

Er konnte in K.___ die Lastwagenprüfung absolvieren. -

Er konnte mit einer Pause während einer Stunde Fahrrad fahren.

Das Obergericht des Kantons Zürich erachtete es als unbestritten und durch die Akten erstellt, dass der Beschwerdeführer die behandelnden Ärzte sowie die Beschwerdegegnerin nicht über die Fähigkeit aufgeklärt habe, dies e Aktivitäten auszuüben (S. 27 oben). Es hielt fest, die Beschwerdegegnerin habe die Renten leistungen ausbezahlt, weil sie sich aufgrund der vom Beschwerdeführer zu ih rer Täuschung eingereichten, unwahren Arztzeugnisse sowie der ihr zu ihrer Täu s chung gegebenen, unwahren Informationen in einem Irrtum über die Höhe des Invaliditätsgrades befunden habe (S. 40 E. 3.2). Es erachtete das Vorgehen des Beschwerdeführers als arglistig (S. 41 E. 3.3.2).

E. 4 Die Ärzte der Klinik G.___

diagnostizierten mit Bericht vom 21. Dezember 2001 (Urk. 8/3) nebst eines Status nach Handkontusion rechts (Sturz im No vember 2000) sowie einer Adipositas ein generalisiertes Schmerzsyndrom bei (1) Panvertebralsyndrom mit intermittierender zervikozephaler Komponente beid seits sowie lumbospondylogener Komponente rechts bei thorakal diskret rechts konvexer, lumbal linkskonvexer Skoliose, Rundrücken mit thorakaler Hyperky phose und Kopfprotraktion; muskulärer Dysbalance mit Haltun g sinsuffizienz und Dekonditionierung der Rumpfmuskulatur; diskreter Ventrospondylolisthesis C3 auf C4 um 3 mm, Retrospondylolisthesis L4 auf L5 um 4 mm, lateraler Spondylose Th8/9 und Th10 links, Osteochondrose L5/S1, (2) depressiver Stim mungslage mit Verdacht auf eine somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung .

Sie berichteten über geklagte Schmerzen im Bereich des lumbosakralen Über gangs mit Ausstrahlung über das Gesäss, den dors olateralen Oberschenkel, la teralen Unterschenkel bis zu allen Zehen sowie eine konstante Schwäche im rechten Bein (auch ohne Belastung) und attestierten eine Arbeitsfähigkeit von ca. 50 % für die bisherige Berufstätigkeit und eine vollumfängliche für eine be hinderungsangepasste . 3 .1.5

Hausarzt Dr. med. H.___, Innere Medizin FMH, diagnostizierte mit Bericht vom 31. Mai 2002 (Urk. 8/20/1-3) ein generalisiertes Schmerzsyndrom mit lum bospondylogenem und cervicozephalem Syndrom, somatoformer

Schmerzverar beitungsstörung, generalisierten Myalgien, Fibromyalgie sowie depressiver Stimmungslage. Er schilderte sei t dem 26. Mai 2000 bestehende invalidisierende Schmerzen im Rücken, dem rechten Bein und dem rechten Arm und attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit unter dem Hinweis, dass eine Einglie derung in den Arbeitsprozess aufgrund der Schwere und Chronifizierung der Erkrankung nicht möglich sein werde.

E. 4.1 Das Sozialversicherungsgericht ist an die Beurteilung des Strafgerichts nicht gebunden. Hingegen weicht es von den tatbeständlichen Feststellungen des Strafgerichts nur ab, wenn der im Strafverfahren ermittelte Tatbestand und dessen rechtliche Subsumtion nicht zu überzeugen vermögen oder auf Grund - s ätzen beruhen, die zwar im Strafrecht gelten, im Sozialversicherungsrecht je doch unerheblich sind (BGE 125 V 242 E. 6a, 111 V 177 E. 5a mit Hinweisen; RKUV 1991 Nr. U 120 S. 85 E. 3c).

E. 4.2 Das obergerichtliche Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Die Erwägungen im Urteil decken sich mit der übrigen Aktenlage und wurden vom Beschwerdefüh rer denn auch nicht in Zweifel gezogen. Es besteht somit kein Anlass, von den sachverhaltsmässigen Feststellungen des Obergerichts abzuweichen.

E. 5 In Anbetracht der vom Beschwerdeführer zur Täuschung der Beschwerdegegne rin eingereichten, unwahren Arztzeugnisse und der zu ihrer Täuschung gegebe nen, unwahren Informationen steht fest, dass die ursprüngliche Rentenzuspra che auf offensichtlich falschen Annahmen gründete und (jedenfalls i m gewähr ten Ausmass) ungerechtfertigt war, hatte sich doch die Beschwerdegegnerin in einem Irrtum über die Höhe des Invaliditätsgrades befunden. Damit erweist sich die u rsprüngliche Rentenzusprache (im gewährten Ausmass) als zweifellos un richtig und eine Berichtigung naturgemäss von erheblicher Bedeutung, was zu letzt implizit auch der Beschwerdeführer anerkannte (Urk. 42 S. 3 f.). Demge mäss sind jedenfalls die Voraussetzungen zur wiedererwägungsweisen Aufhe bung respektive Anpassung der Rente gegeben.

Die rentenaufhebende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

E. 6 . 2

Der Schluss des Beschwerdeführers gründet darin, dass Gutachter Prof. Dr. Z.___ eine Arbeitsfähigkeit von (zumindest) 50 % mit an Sicherheit gren zender Wahrscheinlichkeit als gegeben erachtete (E. 3.4.2).

Hierzu ist festzuhal ten, dass diese Aussage des Experten nach entsprechender Fragestellung des Obergerichts gemacht wurde, welche wie folgt lautete: „Kann aus den oben ge schilderten Aktivitäten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ge schlossen werden, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 26. Mai 2001 bis 31. Dezember 2003 zu weniger als 66 2/3 % und im Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 30. November 2008 zu weniger als 70% invalid war?“ (Urk. 37/2 Beilage 1 S. 12).

Eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von weniger als 40 %, gleichbe deutend mit einer Arbeitsfähigkeit von über 60 %, befand der Gutachter sodann als deutlich überwiegend wahrscheinlich (E. 3.4.2). Diese Antwort ist ebenfalls im Kontext der Fragestellung zu sehen, welche wie folgt lautete (Urk. 37/2 Bei lage 1 S. 13): „Kann aus den oben geschilderten Aktivitäten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 26. Mai 2001 bis 30. November 2008 zu weniger als 40 % invalid war?“ .

E. 6.1 Damit bleibt zu prüfen, wie es sich mit dem Invaliditätsgrad des Beschwerdefüh rers im Zeitpunkt des Verfügungserlass es am

E. 6.3 Angesichts dieser Umstände relativieren sich die von Gutachter Prof. Dr. Z.___ erwähnten Prozentzahlen einer möglichen Arbeitsfähigkeit. Mithin brachte er zu keinem Zeitpunkt zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer - mit dem im Sozi alversicherungsrecht

massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit - lediglich zu 60 % oder gar 50 % arbeitsfähig sei. Im Gegenteil nannte er diese Zahlen, weil er explizit danach gefragt worden war bzw. da nach, in welchem Umfang mit (dem im Strafrecht massgeblichen Beweisgrad) an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine weniger hohe al s die geltend gemachte Arbeitsun fähigkeit bestanden hat . Seine faktische Einschätzung ge staltet sich ganz anders: So hielt er fest, dass zu keinem Zeitpunkt eine Diag nose im psychiatrischen Bereich zu stellen gewesen sei und auch zu keine Zeit punkt eine Grundlage bestanden habe, um aus medizinisch-psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit abzuleiten (E. 3.4.2).

Diese Einschätzung deckt sich mit jener des Dr. L.___, welcher ebenfalls keine Hinweise auf eine psychische Erkrankung finden konnte (E. 3.3.3) und zutref fend darauf verwies, dass die behandelnden Ärzte keine psychischen Auffällig keiten notierten.

E. 6.4 Einziger Anknüpfungspunkt für die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit über haupt ist die von Prof. Dr. Z.___ thematisierte Verdachtsdi a gnose einer soma toformen Schmerzstörung. Da lediglich eine Verdachtsdiagnose genannt wurde und keine fassbaren klinischen Einschränkungen ersichtlich sind, bleibt sie al lerdings bedeutungslos. Ausserdem ergibt eine Prüfung der invalidenversiche rungsrechtlichen Relevanz vorliegend Folgendes:

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd an schliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichti gen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somato former Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Das Bundesgericht hielt sodann fest, dass d ie auf die Begrifflichkeit des medizinischen Klassifikationssystems abstellende Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung im Wei teren nur dann zur Feststellung einer invalidenversicherungsrechtlich erhebli chen Gesundheitsbeeinträchtigung führt, wenn die Diagnose auch unter dem Gesichtspunkt der - in der Praxis zu wenig beachteten - Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält (E. 2.2). Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggrava tion oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns (dazu BGE 140 V 193 E. 3.3) ergeben sich namentlich, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen den ge schilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht (E. 2.2.1).

Vorliegend steht fest, dass dem Beschwerdeführer Rentenleistungen ausbezahlt wurden, weil er zwecks Täuschung unwahre Arztzeugnisse (welche ihrerseits auf falschen Angaben beruhten) und Informationen aufgelegt hatte. Angesichts dieser Umstände ist - soweit die Darstellung von Schmerzen gegenüber den Ärzten in Frage steht - nicht bloss von einer Aggravation, sondern von einer absichtlichen Täuschung auszugehen. Bei solcherart zu Stande gekommener Di agnose besteht für einen Leistungsanspruch von vornherein kein Anspruch.

E. 6.5 Aufgrund der Akten kann sodann ausgeschlossen werden, dass der Beschwerde führer daneben an einem relevanten verselbständigten Gesundheitsschaden lei det. In psychischer Hinsicht findet sich in den Akten nichts Relevantes. In orga nischer Hinsicht legte Dr. A.___ in nachvollziehbarer Weise dar, dass d ie objekti vierbaren körperlichen Befunde nach der Aktenlage nie eine nach der Akut phase der Bandscheibenprotrusion anhaltende Arbeitsunfähigkeit höheren Gra des oder eine schmerzbedingte Immobilisierung erklären k o nn t en (E. 3.4.1). Be reits die Ärzte der Klinik E.___ hatten im Herbst 2000 keine längerfristige Arbeitsunfähigkeit ersehen können (E. 3.1.2), was von den F.___ -Gutachtern ein Jahr später bestätigt wurde (E. 3.1.3). D ies wurde vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten.

E. 6.6 Zusammenfassend steht fest, dass die ursprüngliche Rentenzusprache wie auch die revisio nsweise Bestätigung zweifellos u nrichtig waren. Es steht fest, dass

- abgesehen von der nicht relevanten Akutphase der Bandscheibenprotrusion - während der ganzen Zeit keine (invalidenversicherungsrechtlich) relevante Ar beitsunfähigkeit ausg e wiesen ist, weshalb auch zu keinem Zeitpunkt Anrecht auf eine Teilrente der Invalidenversicherung bestand . Damit ist - da auch im Zeitpunkt der Rentenaufhebung (pro futuro) am 6. Oktober 2008 keine Arbeits unfähigkeit ausgewiesen wa r -, die vollständige Rentenaufhebung der Be schwerdegegnerin mit der subs t ituierten Begründung der zweifellosen Unrich tigkeit der Rentenzusprache (bzw. der revisionsweisen Bestätigung) zu schützen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

E. 6.7 Nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist der - im vorliegenden Prozess lediglich vorfrageweise überprüfte und verneinte - Anspruch des Beschwerdeführers auf Rentenleistungen bis zur Aufhebung. Die Beschwerdegegnerin stellte pendente lite die Rückforderung von Fr. 59‘653.-- in Aussicht, da der Beschwerdeführer nach den Feststellungen des Strafgerichts lediglich Anrecht auf eine halbe statt auf eine ganze Rente gehabt hätte (Urk. 35). An diese sozialversicherungsrecht lich unzutreffende Folgerung ist die Beschwerdegegnerin nicht gebunden .

Es steht mit aller Deutlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt Anrecht auch n ur auf eine Teilrente hatte. Es ist Sache der Beschwerdegegnerin, die diesbezügliche Verfügung betreffend Verneinung des Leistungsanspruch s sowie Rückforderung im korrekten Umfang zu erlassen (unter Beachtung von Art. 25 Abs. 2 2. Satz ATSG).

E. 7 Nachdem auch zuletzt die finanzielle Situation nicht dargelegt worden ist (vgl. hierzu Gerichtsverfügungen vom 3 1. März 2009 [ Urk. 16], 6. Mai 2009 [ Urk. 20] und 7. Juli 2015 [ Urk. 38]) und der Rechtsvertreter hierzu ausführte, eine Kon taktaufnahme mit dem Beschwerdeführer sei nicht möglich, nach den Angaben der Ehefrau befinde er sich an einem unbekannten Ort in K.___, ist da s Ge such um unentgeltliche Rechtspflege mangels Substantiierung der prozessualen Bedürftigkeit androhungsgemäss abzuweisen. Von einer Fristabnahme bis zur Rückkehr des Beschwerdeführers in die Schweiz ist Abstand zu nehmen (Urk. 42). Da der Prozess im Weiteren als aussichtslos erscheint, besteht auch insofern kein Anspruch.

E. 8 Die Kosten

des

Verfahrens

gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 1‘0 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss de m Beschwerdeführer aufzuerlegen . Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abge wiesen, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2008.01140 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Ersatzrichterin Buchter Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

30. November 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1960, Automechaniker in seiner eigenen GmbH (einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ GmbH), meldete sich am 16. Juli 2001 (Urk. 8/1) unter Hinweis auf immobilisierende Rücken schmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm nach medizini schen und beruflichen Abklärungen mit Verfügung vom 10. Januar 2003 (Urk. 8/51) mit Wirkung ab 1. Mai 2001 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung samt Zusatzrenten für zwei Kinder zu. Mit Verfügung vom 17. Januar 2003 (Urk. 8/52) sprach sie ihm zudem mit Wirkung ab 1. Dezember 2002 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zu,

was unangefochten blieb. Die am 11. Februar 2003 (Urk. 8/61) für den Zeitraum von Mai 2001 bis November 2002 verfügte Zusprache einer Hilf losenentschädigung selben Grades wurde im Rahmen des Rechtsmittelverfah rens bestätigt, zuletzt mit Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 81/04 vom 1. Juli 2004 (Urk. 8/99). 1.2

Im Rahmen der im August 2004 (Urk. 8/102) eingeleiteten Revisionsverfahren wurden die Ansprüche - nach Einholen von ärztlichen Auskünften - mit Mit teilungen vom 14. Januar 2005 (Urk. 8/106-107) bestätigt unter Bezifferung des Invaliditätsgrades mit 100 % . 1.3

Im Februar 2007 (Urk. 8/118) leitete die IV-Stelle weitere Revisionsverfahren ein und holte ärztliche sowie berufliche Auskünfte ein . Nach einer Mitteilung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (Gewaltdelikte) vom 11. Ju n i 2007 (Urk. 8/122) betreffend Inhaftierung des Versicherten per 30. Mai 2007 sistierte die IV-Stelle die Ausrichtung der Invalidenrente mit Verfügung vom 5. Juli 2007 (Urk. 8/127) mit Wirku ng ab 1. Juni 2007 und brachte diese mit Verfü gung vom 6. August 2007 (Urk. 8/134) ab 1. Juli 2007 wieder zur Ausrichtung. Im gleichen Sinne wurde am 23. August 2007 (Urk. 8/135) in Bezug auf die Hilflosenentschädigung verfügt.

Nach durchgeführten Abklärungen hob die IV-Stelle die Hilflosenentschädigung mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 1 2. März 2008 (Urk. 8/140) auf das Ende des folgenden Monats auf.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/148 und Urk. 8/168) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Oktober 2008 (Urk. 2) auch die Invaliden rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf. 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 7. November 2008 (Urk.

1) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie Wei terausrichtung

der ganzen Invalidenrente. Weiter ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Bestellung von Rechtsanwalt Dr. André Largier als unentgeltlichen Rechtsvertreter (S. 2). Mit Vernehmlas sung vom 15. Dezember 2008 (Urk.

7) beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde. Mit Gerich t sverfügung vom 31. März 2009 (Urk.

16) wurde dem Beschwerdeführer (in Bezug auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege) nach Auflage ungenügender Akten Frist angesetzt, um seine fi nanzielle Situation umfassend darzustellen.

Am 30. April 2009 (Urk.

18) ersuchte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf eine Meldung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (Betäubungsmittel delikte und organisierte Kriminalität) vom 27. April 2009 (Urk.

19) betreffend Inhaftierung des Beschwerdeführers per 15. April 2009 (Betrug etc.) um Sistie rung des Verfahrens und reichte am 27. Mai 2009 (Urk.

22) weitere Akten ein (Urk. 23-24). Nachdem der Beschwerdeführer am 4. Juni 2009 (Urk.

25) sein Einverständnis mitgeteilt hatte, wurde der Prozess mit Gerichtsv erfügung vom 5. Juni 2009 (Urk. 26) bis zur rechtskräftigen Erledigung des hängigen Straf verfahrens sistiert.

Am 8. Juni 2015 (Urk.

35) teilte die Beschwerdegegnerin den Wegfall des Sistie rungsgrundes mit und legte das rechtskräftige Urteil des Obergerichts des Kan tons Zürich vom 16. Dezember 2014 (Urk.

36) auf, mit welchem der Beschwer deführer wegen mehrfachen Betruges, Urkundenfälschung sowie Gläubigerschä digung durch Vermögensverminderung zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren verurteilt worden war (S. 57 f.). In der Folge wurde den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zum ihm Rahmen des Strafverfahrens eingeholten Gutachten von Prof. Dr. med. Z.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH und Neurologie FMH, Prof. Dr. med. A.___, Orthopädie FMH, sowie Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, vom C.___ vom 1 9 . November 2013 (Urk. 37/2) gegeben (Urk. 38) . Dem Beschwerdeführer wurde gleichzeitig Frist angesetzt, um seine finanzielle Situation darzustellen und zu belegen unter der Androhung, dass ansonsten vom Fehlen der prozessualen Bedürftigkeit aus gegangen werde. In der Folge nahmen die Parteien am 2 2. Juli 2015 (Urk.

40) und 15. Oktober 2015 (Urk.

42) Stellung, wobei der Rechtsvertreter wegen un bekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers um Abnahme der Frist betref fend Darlegung der wirtschaftlichen Lage bis zu dessen Rückkehr in die Schweiz ersuchte. In materieller Hinsicht beantragte er nurmehr die Herabsetzung der ganzen Rente auf eine halbe per Oktober 2008. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzuset zen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede we sentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den In validitätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demje nigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).

Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfü gung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Ge genstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a, E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüng liche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erhebli cher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 24. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 je mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Renteneinstellung in der angefochtenen Verfügung vom 6. Oktober 2008 (Urk.

2) damit, es sei eine wesentliche Verbes serung des Gesundheitszustandes eingetreten. Der Beschwerdeführer sei aus rheumatologischer Sicht voll arbeitsfähig als selbständiger Automechaniker und die psychische Belastung sei nicht mehr vorhanden.

In ihren Stellungnahmen nach Urteilsfällung des Obergerichts ergänzte die Be schwerdegegnerin, dass sich aus dem zugrunde liegenden Gutachten keine Rentenzusprache begründen lasse (Urk.

35) und die (im Gutachten gestellte) Verdachtsdiagnose einer somatoformen Schmerzstörung nicht per se einen in validisierenden Gesundheitsschaden begründe sowie die attestierte Arbeitsunfä higkeit von 50 % nicht nachvollziehbar sei (Urk. 40). 2.2

Der Beschwerdeführer hielt dagegen, weder aus rheumatologischer noch psychiat rischer Sicht sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetre ten (Urk. 1 S. 5 f.).

In seiner Stellungnahme nach Urteilsfällung des Obergerichts führte er sodann aus, dem Urteil sei zu entnehmen, dass ihm in Wirklichkeit nur eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugestanden habe. Eine Verbesserung des Gesund heitszustandes im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung sei von der Beschwerdegegnerin weder behauptet worden noch ergebe sich eine solche aus den Akten. Somit sei die angefochtene Verfügung in dem Sinne zu korri gieren, als die Rente revisionsweise nicht aufzuheben, sondern höchstens auf eine halbe Rente zu reduzieren sei (Urk. 42 S. 3 f.). 3. 3.1

Die erstmalige Rentenzusprache (ganze Rente ab 1. Mai 2001, Verfügung vom 10. Januar 2003 [ Urk. 8/51]) erging gestützt auf folgende ärztliche Berichte: 3.1.1

Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, be richtete am 17. April 2001 (Urk. 8/10/15-16) über seit Mai 2000 invalidisierende Rückenschmerzen im Bereich der Lenden- und der Thorax-Wirbelsäule und führte aus, in psychodynamischer Hinsicht wichtig für die Fixierung der Schmerzen scheine die Tatsache zu sein, dass er in einem eigenen Geschäft

ge arbeitet habe und die Beteiligung eine Kompagnons misslungen sei (Gefängnis) und der Beschwerdeführer nun alleine weiter werken müsse; da er eine Zeit

lang das Geschäft nicht habe führen können, habe er jetzt offene Rechnungen. Er zähle jetzt allein, fühle sich aber behindert, der Druck sei gross.

Der Psychiater schilderte einen psychopathologisch auffälligen Beschwerdefüh rer, der durch Gezwungenheit sowie Ver kn iffenheit auffalle und durch Schmer zen sowie die emotionale Spannung gezeichnet sei. Er leide, sei verkrampft, von seinen Schmerzen im Erleben eingeengt, aber auch durch die aktuelle Proble matik der Sit ua tion belastet, hektisch und nervös. Dies umso mehr, als offenbar auch eine Auseinandersetzung um seine Arbeitsfähigkeit und Zahlung en ent b rannt sei. Die bestehenden Schmerzen liessen sich offensichtlich nicht objekti vieren, obwohl sie ihm oft so scharf wie Schnitte im Rücken vorkämen und zu weilen unverhofft einschössen, jedenfalls aber seinen Lebensvollzug massiv einschränkten.

Der Arzt verwies auf ausladende Beschwerdeschilderungen, der Beschwerdefüh rer ringe darum, angehört und verstanden zu werden, zeige verkrampfte Züge, wirke unleidig, ungeduldig im Gespräch, zuweilen gereizt und motorisch ge spannt, habe Mühe zu warten, falle immer wieder ins Wort. Die Ehefrau leide augenscheinlich darunter, dass er so verändert sei, sie sei ebenfalls überfordert, a rbeit e voll, habe die Kinder und wirke ob dieser Lebensbedingungen erschöpft. Sie erlebe den Beschwerdeführer als unsicher, reizbar, drängend, gespannt und unleidig.

Dr. D.___ diagnostizierte ein Schmerzsyndrom sowie eine vegetative Dys balance aufgrund psychosozialer Not und psychosomatischem Konfliktverar beitungsmodus und attestierte eine „Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit“ von 70 % unter dem Hinweis, dass er das (nicht zuletzt sehr verunsichernde) subjek tive Schmerzerleben für authentisch halte, welches zusätzlich zur Beeinträchti gung der Leistungsfähigkeit beitrage n werde. 3. 1. 2

Die Ärzte der Klinik E.___, wo der Beschwerdeführer vom 23. August bis 7. September 2000 hospitalisiert war, diagnostizierten mit Bericht vom 14. Au gust 2001 (Urk. 8/6/1-3) ein lumbospondylogenes und cervicocephales Syndrom bei Fehlform /Fehlhaltung der Wirbelsäule (muskuläre Dysbalance, Flachrücken thorakolumbal, thorakale Hyperkyphose, Skoliose), engem Spinalkanal (anlage bedingt), kleiner medianen Diskushernie L5/S1, leichten degenerativen Verän derungen sowie bei Verdacht auf eine somatoforme Komponente.

Gegenüber dem Hausarzt berichteten sie am 18. September 2000 (Urk. 8/6/4-6) über gekla g te Schmerzen seit 26. Mai 2000, als es bei der Arbeit zu akut auf tretenden thorakolumbalen Schmerzen gekommen sei, als er in sitzender Stel lung mit der rechten Hand einen Schraubenzieher habe aufheben wollen.

Die Ärzte führten aus, unter stationärem Aufenthalt sei es zu einer Schmerzzu nahme gekommen und es habe sich ein ausgeprägtes, appellatives Verhalten gezeigt, so dass der Beschwerdeführer vorzeitig habe entlassen werden müssen. Bei Klinikaustritt sei eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bis am 20. September 2000 attestiert worden mit nachfolgender Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % . Aus rheumatologischer Sicht werde ihm längerfristig eine vollumfängliche Ar beitsfähigkeit attestiert (Urk. 8/6/1). 3.1.3

Im zu Handen des Taggeldversicherers erstellte n Bericht der F.___ vom 30. November 20 0 1 (Urk. 8/10/4-13) diagnostizierten die Ärzte ein Panvertebralsyndrom mit Aus strahlungen und eine r Halbseitensymptomatik bei ausgesprochener Symptom ausweitung sowie differenzialdiagnostisch zusätzlich eine Depression mit Krankheitswert (mögliche neurotische Persönlichkeitsstörung). Sie verwiesen auf eine ausgesprochene Katastrophisierungstendenz

des Beschwerdeführers mit jeglichem Fehlen von Selbsthilfestrategien und Copingmechanismen . Entspre chend sei auch die klinische Untersuchung durch die betonten Schmerzpräsen tationen bei der Prüfung der Wirbelsäulenbeweglichkeit, bei der Palpationsun tersuchung und durch fünf positive Waddel -Zeichen gekennzeichnet. In den bildgebenden Untersuchungen hätten sich keine die Beschwerden erklärenden Befunde gezeigt, das arbeitsbezogene relevante Problem habe aufgrund der deutlichen Selbstlimitierung nicht beurteilt werden können bei ungenügender Leistungsbereitschaft und schlechter Konsistenz.

Die Ärzte attestierten aus rheumatologischer Sicht eine vollumfängliche Arbeitsfä higkeit für die Tätigkeit als selbständiger Automechaniker unter dem Hinweis, dass eine Einschränkung durch allenfalls psychische Störungen ent sprechend zu berücksichtigen sei . 3.1. 4

Die Ärzte der Klinik G.___

diagnostizierten mit Bericht vom 21. Dezember 2001 (Urk. 8/3) nebst eines Status nach Handkontusion rechts (Sturz im No vember 2000) sowie einer Adipositas ein generalisiertes Schmerzsyndrom bei (1) Panvertebralsyndrom mit intermittierender zervikozephaler Komponente beid seits sowie lumbospondylogener Komponente rechts bei thorakal diskret rechts konvexer, lumbal linkskonvexer Skoliose, Rundrücken mit thorakaler Hyperky phose und Kopfprotraktion; muskulärer Dysbalance mit Haltun g sinsuffizienz und Dekonditionierung der Rumpfmuskulatur; diskreter Ventrospondylolisthesis C3 auf C4 um 3 mm, Retrospondylolisthesis L4 auf L5 um 4 mm, lateraler Spondylose Th8/9 und Th10 links, Osteochondrose L5/S1, (2) depressiver Stim mungslage mit Verdacht auf eine somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung .

Sie berichteten über geklagte Schmerzen im Bereich des lumbosakralen Über gangs mit Ausstrahlung über das Gesäss, den dors olateralen Oberschenkel, la teralen Unterschenkel bis zu allen Zehen sowie eine konstante Schwäche im rechten Bein (auch ohne Belastung) und attestierten eine Arbeitsfähigkeit von ca. 50 % für die bisherige Berufstätigkeit und eine vollumfängliche für eine be hinderungsangepasste . 3 .1.5

Hausarzt Dr. med. H.___, Innere Medizin FMH, diagnostizierte mit Bericht vom 31. Mai 2002 (Urk. 8/20/1-3) ein generalisiertes Schmerzsyndrom mit lum bospondylogenem und cervicozephalem Syndrom, somatoformer

Schmerzverar beitungsstörung, generalisierten Myalgien, Fibromyalgie sowie depressiver Stimmungslage. Er schilderte sei t dem 26. Mai 2000 bestehende invalidisierende Schmerzen im Rücken, dem rechten Bein und dem rechten Arm und attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit unter dem Hinweis, dass eine Einglie derung in den Arbeitsprozess aufgrund der Schwere und Chronifizierung der Erkrankung nicht möglich sein werde. 3.2

Im revisionsweise eingeholten Bericht vom 26. Dezember 2004 (Urk. 8/104) be richtete Hausarzt Dr. H.___ über einen gleichbleibenden Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und attestierte unter Verweis auf die bekannte Diagnose (bei Ergänzung durch eine Hemihypästhesie rechts, 18/18 schmerzhafte Fibro myalgiedruckpunkte sowie eine PHS [ Peria r thropathia

humeroscapularis ]) eine nach wie vor bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 3.3

Im Rahmen der nunmehr zu beurteilenden Rentenrevision ergingen folgende Arztberichte: 3.3.1

Dr. I.___ von der Spezialklinik für Rehabilitation J.___, K.___, be richtete am 24. Mai 2008 (Urk. 3/8) über die seit mehreren Jahren stattfindende ambulante balneophysikalische Behandlung des Beschwerdeführers und verwies auf eine zufriedenstellende Regressi o n

des lokalen Befundes. Er empfahl eine Reduktion des Körpergewichts, die Wiederaufnahme der Behandlung samt Kon trolle durch die Ärzte in der Schweiz und die Verschonung vor allen schwieri gen physischen Aktivitäten, längeren Spaziergängen, längeren Treppenbenut zung und Ähnlichem. 3.3. 2

Hausarzt Dr. H.___ verwies mit Bericht vom 29. Juni 2008 (Urk. 8/159) auf seine im Verlauf gestellten Diagnosen (generalisiertes Schmerzsyndrom, Adipo sitas, akute

Divertikulitis [26. August 2006]; generalisiertes Schmerzsyndrom [25. November 2006]; lumbospondylogenes und cervicocephales

Schmerzsyn drom mit muskulären Verspannungen im Nackenbereich, Adipositas per magna [23. März 2007]). 3.3. 3

Dr. med. L.___, Facharzt für Chirurgie, vom Regionalärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin hielt am 24. Juli 2008 (Urk. 8/166/3-4) fest, im Verlauf bleibe die repetitive Aussage des Hausarztes, der Beschwerdeführer sei nicht ar beitsfähig und auf fremde Hilfe angewiesen. Dies werde durch den Abklärungs bericht vom 27. August 2007 (Urk. 8/136) betreffend Hilflosigkeit eindrücklich widerlegt. Darin erkannte die Abklärungsperson keine wesentlichen Einschrän kungen und verwies im Gegenteil auf einen auf der linken Körperseite liegen den Beschwerdeführer, welcher den Kopf mit der linken Hand abstütze, den Ell bogen auf der Sofalehne aufgestützt, was als unergonomisch erscheine. Nach 30 Minuten habe er sich ohne Probleme auf den Rücken gedreht und die rechte Hand auf die Stirne gelegt, womit er den rechten Arm über Schulterhöhe habe heben können (S. 2). Sodann hätten Abklärungen im Gefängnis ergeben, dass der Beschwerdeführer während der Untersuchungshaft keinerlei Dritthilfe für die alltäglichen Lebensverrichtungen benötigt habe (S. 5).

Dr. L.___

folgerte, invalidenversicherungsrechtlich relevante Gesundheitsschä den bestünden nicht und die postulierte psychische Belastung (und damit die einzig plausible Einschränkung der Arbeitsfähigkeit) scheine verschwunden, sie werde im neusten Bericht (E. 3.3. 2) nicht mehr erwähnt. Es werde auch keinerlei Medikation angegeben, die auf eine Behandlung allfälliger psychischer Leiden schliessen liesse. Damit sei von einer überragenden Besserung des Gesundheits zustandes und einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeüb ten Tätigkeit als selbständiger Mechaniker auszugehen.

Am 30. September 2008 (Urk. 8/174/3) verwies er sodann auf einen krassen Widerspruch der Ausführungen des K.___ Arztes zu denjenigen des Haus arztes. 3.4

Im Rahmen des Strafverfahrens holte das Obergericht des Kantons Zürich ein orthopädisches und psychiatrisches Aktengutachten bei der C.___ ein (datierend vom 19. November 2013, Urk. 37/2). 3.4.1

Im orthopädischen Gutachten (Urk. 37/2 Beilage 2) führte Dr. A.___ aus, beim Beschwerdeführer bestehe von Seiten des Bewegungsapparates eine schicksal hafte Degeneration des Lendenwirbelsäulensegments L5/S1, die im Jahr 2000 zu einem Kreuzschmerzschub mit vorübergehender ischialgischer Ausstrahlung ins rechte Bein durch Ausbildung einer kleinen Diskushernie geführt habe. Nach der Aku t phase sei es zu einer in der Bildgebung objektivierten Rückbildung d er Diskushernie innerhalb weniger Wochen gekommen; die Bandscheibendegene ration L5/S1 sei bleibend. Daneben bestünden nicht relevante Veränderungen und anlagebedingte Normvarianten des Achsenorgans. Die objektivierbaren körperlichen Befunde hätten nach der Aktenlage nie eine nach der Aku t phase der Bandscheibenprotrusion anhaltende Arbeitsunfähigkeit höheren Grades oder eine schmerzbedingte Immobilisierung erklären können (S. 3 f.). Er schloss (auf entsprechende Fragestellung des Obergerichts des Kantons Zürich hin) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im Zeit raum vom 26. Mai 2001 bis 31. Dezember 2003 zu weniger als 66 2/3 % und im Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 30. November 2008 zu weniger als 70 % ar beitsunfähig in angestammter oder leidensangepasster Tätigkeit gewesen sei

(S. 5). 3.4.2

Prof. Dr. Z.___ führte in seinem psychiatrischen Gutachten (Urk. 37/2 Beilage 1) aus, es sei belegt, dass es bei einer bis dato angegebenen weitgehenden ge sundheitlichen Beschwerdefreiheit im Gefolge einer unglücklichen Bewegung beim Aufheben eines Schraubenzieher s

im Mai 2000 zu einer Kaskade von so matischen Untersuchungen einschlie ss lich eines stationären Aufenthaltes zur

Abklärung in der orthopädischen Klinik E.___

gekommen sei. Diese Untersuchungen hätten für die als massivst angegebene Schmerzsympto matik und die als massivst angegebenen Leistungseinschränkungen kein erklä rendes somatisches Korrelat nachweisen können . Entsprechend sei ärztlich bald der Verdacht auf eine funktionelle Überlagerung geäu ss ert worden im Sinne ei ner Beteiligung einer psychis c hen Störung und es sei eine psychiatrische Be handlung initiiert worden, wobei es erstmals im November 2000 zu einer psy chiatrisch-ambulanten Vorstellung gekommen sei . Aus den Unterlagen des Psy chiaters geh e klar hervor, dass neben der klinisch im Vordergrund stehenden Schmerzproblematik eine erhebliche psychosoziale Belastung bestand en habe und diese nicht nur im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers zu sehen sei . Der Psychiater wie auch andere ärztliche Be handler hätten zwischen 2000 und 2003 konsis tent das Bild eines gereizten, dysphorischen, unbeherrschten, nervösen und zum Teil auch drohend aggressiv auftretenden Beschwerdeführer gezeichnet. Dabei kö nn e aus den ärztlichen Be richten geschlossen werden, dass zu keinem Zeitpunkt eine über dieses Aus drucks verhalten hinausgehende psychische Störung belegt oder auch nur a n nähernd schlüssig abgeleitet wo rde n sei . Wesentlich sei hier insbesondere, dass die fachärztlichen psychiatrischen Berichte lediglich detailliert das Verhalten des Beschwerdeführers beschreiben würden, ohne eine notwendige kriterienge leitete diagnostische Zuordnung zu treffen (S. 9 f.) .

Prof. Dr. Z.___ hielt fest, aus seiner Sicht sei das Ausdrucksverhalten plausibler zu erklären über eine normalpsychologische Reaktion vor dem Hintergrund von Persönlichkeitsmerkmalen. Diese Persön l ichkeitsmerkmale mit impulsiven/ag gressiven und vielleicht auch dissozialen Anteilen s e i e n bei aller Vorsicht (Ge fängnisaufentha l t/Untersuchungsgefängnisaufenthalt hier nicht berücksichtigt) im Dossier unübersehbar. So schl a g e der Beschwerdeführer nach den vorliegen den Informationen seine Frau und n ehme immer wieder durch bedrohliches Verhalten Einfluss auf seine Umgebung (zahlreiche Belege im Dossier). Diese Verhaltensweisen b ö t e n jedoch keinen Anhalt für eine psychische Störung. Ein wesentliches Problem schein e zu sein, dass unzweifelhaft formal die Kriterien einer somatoformen Störung (F45 als Oberbegriff) bei m Beschwerdeführer er füllt s e i e n, da wiederholt körperliche Symptome dargeboten worden seien, für die es keine ausreichend erklärenden somatischen Korrelate g e b e . Diese Krite rien s e i e n aber nachvollziehbar auch bei jeder Simulation erfüllt und es se i die Aufgabe des psychiatris c hen Facharztes, in eingehender Untersuchung zu über prüfen, ob konsistent die subjektiven Angaben mit de m klinischen Befund und natürlich auch mit dem Funktionsniveau im Alltag, au ss erhalb der Untersu chungssituation, übereinstimm t en. Eine solche Überprüfung ha be beim Be schwerdeführer ärztlich zu keinem Zeitpunkt auch nur im Ansatz erkennbar stattgefunden. Im vorliegenden Fall sei sogar ohne ein fachärztlich-psychiatri sches Gutachten eine „volle Berentung" initiiert worden auf dem Boden einer angenommenen, aber nicht ausgewiesenen psychiatrischen Störung. Durch die jetzt gerichtlich vorgelegten Dokumente l iessen sich jedoch retrospektiv durch punktuell dokumentierte Handlungen und Lei s tungen des Beschwerdeführers heute psychiatrische Au s sagen über den damaligen Gesundheitszustand treffen. Allgemein l a ss e sich sagen, dass die Fragen des Gerichtes sich aus psych i atri scher Sicht nur beantworten l ie ssen, da in dem vorliegenden Fall besonders extrem eine Diskrepanz auftr e t e zwischen den seit 2000, 2001 durch den Be schwerdeführer geltend gemachten Leistungseinbu ss en und den dokumentierten Handlungen . Diese Diskrepanzen s e i e n allerdings auch schon allein nach den ärztlichen Dokumenten (bereits 2001) offensichtlich bezüglich der Einschätzung des Beschwerdeführers in seinen Alltagsaktivitäten (Hilfe beim W a schen/Anziehen / etc.), seien aber im Rahmen der versicherungsrechtlichen Ent scheidungen offensichtlich nicht gewürdigt worden . Die heute im vorliegenden Falle belegbaren Diskrepanzen l ie ssen sich über eine psychiatrische Störung nicht erklären. Eine gewisse bewusstseinsnahe Aggravation von vorhandenen Be schwerden sei bei vielen psychischen und insbesondere neurotisch geprägten Störungen durchaus begründbar und fast typisch, eine solche krankheitswerte Störung als Ursache k ö nn e im vorliegenden Fall aber nicht als Erklärung ange nommen werden (S. 10 f.).

Der Arzt führte sodann aus, die vorliegenden Dokumente erlaubten nicht und zu keinem Zeitpunkt, be i m Beschwerdeführer überhaupt eine Diagnose im psy chiatrischen Bereich zu stellen. Das heiss e, dass aus medizinisch-psychiatrischer Sicht nach Aktenlage auch zu keinem Zeitpunkt eine medizinisch-psychiatri sche Grundlage bestand en habe, um hieraus ärztlich eine Arbeitsunfähigkeit oder an anderer Stelle eine Inva l idität abzuleiten. Rein nach der Aktenlage sei ein normalpsyc hologisch zu erklärendes Verhal ten einer akzentuierten Persön lichkeit in Anbetracht der psychosozialen Gesamtlage se hr viel plausibler. Das bedeute aber auch, dass sich die aufgetretenen Diskrepanzen zwischen der als schwerst angegebenen Hilflosigkeit und den in dem Zeitraum dokumentierten Handlungen sicher nicht psychiatrisch, sehr wahrscheinlich aber auch nicht medizinisch erklären l ie ssen. Aus medizinisch-theoretischer Sicht s e i e n die aus gewiesenen Tätigkeiten des Beschwerdeführers allgemein (theoretisch) auch mit einer psychischen Störung vereinbar, die eine vollständige Arbeitsunfähigkeit begründen würde. Denkbar wäre hier zum Beispiel der Fall einer schweren Per sönlichkeitsstörung, die es dem Beschwerdeführer zum Beispiel nicht verun möglichen würde, ein Waschbecken zu montieren, es ihm jedoch verunmögli chen würde, dies längerfristig in einer angestellten oder selbständigen Position zu tun aufgrund von schweren interaktionellen Störungen (keine Fähigkeit zu Kundenkontakt, fehlende Konstanz etc.). Wenn er - Prof. Dr. Z.___ - jedoch nicht nur rein theoretisch abstra kt argumentier e, sondern den konkreten Fall mit der gegebenen Aktenlage würdig e, k ö nn e festgestellt werden, dass mit der zur Diskussion stehenden Diagnose einer somatoformen Störung (führende Ver dachtsdiagnose) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Arbeits fähigkeit von zumindest 50 % bestand en habe . Diese Einschätzung erg e b e sich aus de n im Dossier immer wieder sichtbar werdenden Ressourcen des Beschwer deführers (aktives, gezieltes Handeln, Planung, Entscheidungsfähigkeit etc.,

S. 12 f.).

Am 4. April 2014 (Urk. 37/2, Rückfrage zum Psychiatrischen Aktengutachten Prof. Dr. Z.___) ergänzte dieser, eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von weniger als 40 %, gleichbedeutend mit einer Arbeitsfähigkeit von über 60 %, sei aus seiner Sicht im Zeitraum vom 26. Mai 2001 bis 30. November 2008 „deutlich überwiegend wahrscheinlich“ (entsprechend der Sachverhaltsan nahme des Obergerichts des Kantons Zürich, vgl. hierz u

Urk. 36 S. 27 E. 4.2 und S. 25 ff. E. 3.12); die dargestellten Mängel der ärztlichen Dokumentation bezüg lich der psychiatrischen Befunde erlaubten hier eine Aussage „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ nicht. 3.5

Das Obergericht des Kantons Zürich erklärte in seinem Urteil vom 16. D e zember 2014 (Urk.

36) den Sachverhalt als in dem Sinne erstellt, dass der Beschwerde führer (in der Periode Mai 2001 bis November 2008) folgende Tätigkeiten aus zuführen im Stande gewesen sei (S. 25 E. 3.12): -

Er war im fraglichen Zeitraum in der Lage, allein und ohne fremde Hilfe ca. acht Mal pro Jahr

- teilweise für mehrere Wochen - in seine Heimat K.___ zu reisen, wobei er für diese Fahrten vielfach einen Bus benutzte. Im Zeit r a um von Januar 2001 bis Juli 2002 unternahm er mindestens zwölf solche Reisen. -

Er hatte die Kraft und die Beweglichkeit, um im Zeitraum vom 10. Januar 2001 bis 26. Juli 2002 neun Ma l seine Ehefrau und zwei Mal seine beiden Söhne zu schlagen, wobei die genauen Umstände dieser Vorfälle nicht be k annt sind. -

Er war sowohl in der Schweiz wie in K.___ an insgesamt 48 Tagen im Zeit-r a um vom 23. Januar 2001 bis 26. Juli 2002 in der Lage, sich mit dem Kauf oder Verkauf von Autos und Ersatzteilen zu beschäftigen sowie Autorepara tur- und Servicearbeiten selbst vorzunehmen, wobei nicht bekannt ist, wie viel Zeit und welchen körperlichen Einsatz die jeweiligen Aktivitäten in An s pruch nahmen, jedoch davon auszugeben ist, dass dies jedenfalls teilweise mehrere Stunden am Tag waren. -

Er war im Zeitraum vom 10. Januar 2001 bis 26. Juli 2002 mehrmals in der Lage, Sachen ein- und auszuladen und ein Mal Pneus aus dem Keller hin-aufzutragen. -

Er war am 27. Mai 2002 in der Lage, ein Bett zu demontieren und es auf den Parkplatz hinauszuwerfen. -

Er konnte am 5./6. März 2002 ein defektes Küchenfenster ersetzen. -

Er war während neun nicht aufeinanderfolgenden Tagen auf einer Baustelle in K.___ tätig, wobei der zeitliche Aufwand für diese Aktivitäten nicht be kannt ist und auch nicht klar ist, welche Tätigkeiten der Beschuldigte konkret ausübte, ausser d a ss er am 1 2. Juli 2002 während einer unbekannten Zeit spanne Platten polierte, am 17. Juli 2002 während einer unbekannten Zeit spanne einen (Haus-)Eingang für das Betonieren vorbereitete, am 19. Juli 2002 während einer unbekannten Zeitspanne beim Betonieren der Hälfte des Hauseingangs mitwirkte und vor

hatte, entweder am nächsten Tag oder drei Tage später während einer unbekannten Zeitspanne beim Verlegen der Plat ten im Hauseingang mitzuwirken. -

Er konnte an einem Tag mehrmals einen Schlitten eine leichte Steigung hin-aufziehen und anschliessend dam it hinunters chlitteln. -

Er war nicht auf Stöcke resp ektive Gehhilfen angewiesen. -

Er konnte in K.___ die Lastwagenprüfung absolvieren. -

Er konnte mit einer Pause während einer Stunde Fahrrad fahren.

Das Obergericht des Kantons Zürich erachtete es als unbestritten und durch die Akten erstellt, dass der Beschwerdeführer die behandelnden Ärzte sowie die Beschwerdegegnerin nicht über die Fähigkeit aufgeklärt habe, dies e Aktivitäten auszuüben (S. 27 oben). Es hielt fest, die Beschwerdegegnerin habe die Renten leistungen ausbezahlt, weil sie sich aufgrund der vom Beschwerdeführer zu ih rer Täuschung eingereichten, unwahren Arztzeugnisse sowie der ihr zu ihrer Täu s chung gegebenen, unwahren Informationen in einem Irrtum über die Höhe des Invaliditätsgrades befunden habe (S. 40 E. 3.2). Es erachtete das Vorgehen des Beschwerdeführers als arglistig (S. 41 E. 3.3.2). 4. 4.1

Das Sozialversicherungsgericht ist an die Beurteilung des Strafgerichts nicht gebunden. Hingegen weicht es von den tatbeständlichen Feststellungen des Strafgerichts nur ab, wenn der im Strafverfahren ermittelte Tatbestand und dessen rechtliche Subsumtion nicht zu überzeugen vermögen oder auf Grund - s ätzen beruhen, die zwar im Strafrecht gelten, im Sozialversicherungsrecht je doch unerheblich sind (BGE 125 V 242 E. 6a, 111 V 177 E. 5a mit Hinweisen; RKUV 1991 Nr. U 120 S. 85 E. 3c). 4.2

Das obergerichtliche Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Die Erwägungen im Urteil decken sich mit der übrigen Aktenlage und wurden vom Beschwerdefüh rer denn auch nicht in Zweifel gezogen. Es besteht somit kein Anlass, von den sachverhaltsmässigen Feststellungen des Obergerichts abzuweichen. 5.

In Anbetracht der vom Beschwerdeführer zur Täuschung der Beschwerdegegne rin eingereichten, unwahren Arztzeugnisse und der zu ihrer Täuschung gegebe nen, unwahren Informationen steht fest, dass die ursprüngliche Rentenzuspra che auf offensichtlich falschen Annahmen gründete und (jedenfalls i m gewähr ten Ausmass) ungerechtfertigt war, hatte sich doch die Beschwerdegegnerin in einem Irrtum über die Höhe des Invaliditätsgrades befunden. Damit erweist sich die u rsprüngliche Rentenzusprache (im gewährten Ausmass) als zweifellos un richtig und eine Berichtigung naturgemäss von erheblicher Bedeutung, was zu letzt implizit auch der Beschwerdeführer anerkannte (Urk. 42 S. 3 f.). Demge mäss sind jedenfalls die Voraussetzungen zur wiedererwägungsweisen Aufhe bung respektive Anpassung der Rente gegeben.

Die rentenaufhebende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

6. Oktober 2008 (Urk.

2) erging unter Hinweis auf eine verbesserte gesundheitliche Situation. Angesichts der im laufenden Verfahren zu Tage getretenen Umstände und der offenkundigen zweifellosen Unrichtigkeit der Rentenzusprache kann offen blei ben, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers tatsächlich verbes sert hat. Es greift - auch ohne Verbesserung - jedenfalls die substituierte Be gründung, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig war und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, weshalb eine Rentenher absetzung oder -aufhebung mit dieser Begründung geschützt werden kann. Das rechtliche Gehör hierzu wurde ausreichend gewahrt und schloss der Beschwer deführer zuletzt selbst auf eine Herabsetzung der Rentenleistungen aus den ge nannten Gründen (Urk. 42 S. 3 f.). 6. 6.1

Damit bleibt zu prüfen, wie es sich mit dem Invaliditätsgrad des Beschwerdefüh rers im Zeitpunkt des Verfügungserlass es am

6. Oktober 2008 (Urk. 2) verhält, ist doch ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers - bei Rentenaufhebung pro futuro

- in diesen Zeitpunkt zu ermitteln.

Während die Beschwerdegegnerin von einer vollu mfänglichen Arbeitsfähigkeit ausging, schloss der Beschwerdeführer auf einen verbleibenden Anspruch auf eine halbe Rente (E. 2.). 6 . 2

Der Schluss des Beschwerdeführers gründet darin, dass Gutachter Prof. Dr. Z.___ eine Arbeitsfähigkeit von (zumindest) 50 % mit an Sicherheit gren zender Wahrscheinlichkeit als gegeben erachtete (E. 3.4.2).

Hierzu ist festzuhal ten, dass diese Aussage des Experten nach entsprechender Fragestellung des Obergerichts gemacht wurde, welche wie folgt lautete: „Kann aus den oben ge schilderten Aktivitäten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ge schlossen werden, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 26. Mai 2001 bis 31. Dezember 2003 zu weniger als 66 2/3 % und im Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 30. November 2008 zu weniger als 70% invalid war?“ (Urk. 37/2 Beilage 1 S. 12).

Eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von weniger als 40 %, gleichbe deutend mit einer Arbeitsfähigkeit von über 60 %, befand der Gutachter sodann als deutlich überwiegend wahrscheinlich (E. 3.4.2). Diese Antwort ist ebenfalls im Kontext der Fragestellung zu sehen, welche wie folgt lautete (Urk. 37/2 Bei lage 1 S. 13): „Kann aus den oben geschilderten Aktivitäten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 26. Mai 2001 bis 30. November 2008 zu weniger als 40 % invalid war?“ . 6.3

Angesichts dieser Umstände relativieren sich die von Gutachter Prof. Dr. Z.___ erwähnten Prozentzahlen einer möglichen Arbeitsfähigkeit. Mithin brachte er zu keinem Zeitpunkt zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer - mit dem im Sozi alversicherungsrecht

massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit - lediglich zu 60 % oder gar 50 % arbeitsfähig sei. Im Gegenteil nannte er diese Zahlen, weil er explizit danach gefragt worden war bzw. da nach, in welchem Umfang mit (dem im Strafrecht massgeblichen Beweisgrad) an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine weniger hohe al s die geltend gemachte Arbeitsun fähigkeit bestanden hat . Seine faktische Einschätzung ge staltet sich ganz anders: So hielt er fest, dass zu keinem Zeitpunkt eine Diag nose im psychiatrischen Bereich zu stellen gewesen sei und auch zu keine Zeit punkt eine Grundlage bestanden habe, um aus medizinisch-psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit abzuleiten (E. 3.4.2).

Diese Einschätzung deckt sich mit jener des Dr. L.___, welcher ebenfalls keine Hinweise auf eine psychische Erkrankung finden konnte (E. 3.3.3) und zutref fend darauf verwies, dass die behandelnden Ärzte keine psychischen Auffällig keiten notierten. 6.4

Einziger Anknüpfungspunkt für die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit über haupt ist die von Prof. Dr. Z.___ thematisierte Verdachtsdi a gnose einer soma toformen Schmerzstörung. Da lediglich eine Verdachtsdiagnose genannt wurde und keine fassbaren klinischen Einschränkungen ersichtlich sind, bleibt sie al lerdings bedeutungslos. Ausserdem ergibt eine Prüfung der invalidenversiche rungsrechtlichen Relevanz vorliegend Folgendes:

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd an schliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichti gen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somato former Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Das Bundesgericht hielt sodann fest, dass d ie auf die Begrifflichkeit des medizinischen Klassifikationssystems abstellende Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung im Wei teren nur dann zur Feststellung einer invalidenversicherungsrechtlich erhebli chen Gesundheitsbeeinträchtigung führt, wenn die Diagnose auch unter dem Gesichtspunkt der - in der Praxis zu wenig beachteten - Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält (E. 2.2). Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggrava tion oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns (dazu BGE 140 V 193 E. 3.3) ergeben sich namentlich, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen den ge schilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht (E. 2.2.1).

Vorliegend steht fest, dass dem Beschwerdeführer Rentenleistungen ausbezahlt wurden, weil er zwecks Täuschung unwahre Arztzeugnisse (welche ihrerseits auf falschen Angaben beruhten) und Informationen aufgelegt hatte. Angesichts dieser Umstände ist - soweit die Darstellung von Schmerzen gegenüber den Ärzten in Frage steht - nicht bloss von einer Aggravation, sondern von einer absichtlichen Täuschung auszugehen. Bei solcherart zu Stande gekommener Di agnose besteht für einen Leistungsanspruch von vornherein kein Anspruch. 6.5

Aufgrund der Akten kann sodann ausgeschlossen werden, dass der Beschwerde führer daneben an einem relevanten verselbständigten Gesundheitsschaden lei det. In psychischer Hinsicht findet sich in den Akten nichts Relevantes. In orga nischer Hinsicht legte Dr. A.___ in nachvollziehbarer Weise dar, dass d ie objekti vierbaren körperlichen Befunde nach der Aktenlage nie eine nach der Akut phase der Bandscheibenprotrusion anhaltende Arbeitsunfähigkeit höheren Gra des oder eine schmerzbedingte Immobilisierung erklären k o nn t en (E. 3.4.1). Be reits die Ärzte der Klinik E.___ hatten im Herbst 2000 keine längerfristige Arbeitsunfähigkeit ersehen können (E. 3.1.2), was von den F.___ -Gutachtern ein Jahr später bestätigt wurde (E. 3.1.3). D ies wurde vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. 6.6

Zusammenfassend steht fest, dass die ursprüngliche Rentenzusprache wie auch die revisio nsweise Bestätigung zweifellos u nrichtig waren. Es steht fest, dass

- abgesehen von der nicht relevanten Akutphase der Bandscheibenprotrusion - während der ganzen Zeit keine (invalidenversicherungsrechtlich) relevante Ar beitsunfähigkeit ausg e wiesen ist, weshalb auch zu keinem Zeitpunkt Anrecht auf eine Teilrente der Invalidenversicherung bestand . Damit ist - da auch im Zeitpunkt der Rentenaufhebung (pro futuro) am 6. Oktober 2008 keine Arbeits unfähigkeit ausgewiesen wa r -, die vollständige Rentenaufhebung der Be schwerdegegnerin mit der subs t ituierten Begründung der zweifellosen Unrich tigkeit der Rentenzusprache (bzw. der revisionsweisen Bestätigung) zu schützen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.7

Nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist der - im vorliegenden Prozess lediglich vorfrageweise überprüfte und verneinte - Anspruch des Beschwerdeführers auf Rentenleistungen bis zur Aufhebung. Die Beschwerdegegnerin stellte pendente lite die Rückforderung von Fr. 59‘653.-- in Aussicht, da der Beschwerdeführer nach den Feststellungen des Strafgerichts lediglich Anrecht auf eine halbe statt auf eine ganze Rente gehabt hätte (Urk. 35). An diese sozialversicherungsrecht lich unzutreffende Folgerung ist die Beschwerdegegnerin nicht gebunden .

Es steht mit aller Deutlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt Anrecht auch n ur auf eine Teilrente hatte. Es ist Sache der Beschwerdegegnerin, die diesbezügliche Verfügung betreffend Verneinung des Leistungsanspruch s sowie Rückforderung im korrekten Umfang zu erlassen (unter Beachtung von Art. 25 Abs. 2 2. Satz ATSG). 7.

Nachdem auch zuletzt die finanzielle Situation nicht dargelegt worden ist (vgl. hierzu Gerichtsverfügungen vom 3 1. März 2009 [ Urk. 16], 6. Mai 2009 [ Urk. 20] und 7. Juli 2015 [ Urk. 38]) und der Rechtsvertreter hierzu ausführte, eine Kon taktaufnahme mit dem Beschwerdeführer sei nicht möglich, nach den Angaben der Ehefrau befinde er sich an einem unbekannten Ort in K.___, ist da s Ge such um unentgeltliche Rechtspflege mangels Substantiierung der prozessualen Bedürftigkeit androhungsgemäss abzuweisen. Von einer Fristabnahme bis zur Rückkehr des Beschwerdeführers in die Schweiz ist Abstand zu nehmen (Urk. 42). Da der Prozess im Weiteren als aussichtslos erscheint, besteht auch insofern kein Anspruch. 8.

Die Kosten

des

Verfahrens

gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 1‘0 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss de m Beschwerdeführer aufzuerlegen . Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abge wiesen, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger