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IV.2008.00888

Hilfsmittel

Zürich SozVersG · 2008-10-09 · Deutsch ZH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 8. Juli 2008 (Urk. 2) teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ mit, die Kosten für die Abgabe von zwei Hörgeräten Phonak Audéo IX gemäss Indikationsstufe 1 wür den im Gesamtbetrag von Fr. 3'400.15 von der Invalidenversicherung über nommen. Da aus persönlichen Gründen eine teurere Versorgung gewählt wor den sei, gingen die Mehrkosten zu Lasten der Versicherten.

E. 2 Dagegen liess die Versicherte durch Fürsprecher Georges Pestalozzi-Seger, Rechts dienst Integration Handicap, mit Eingabe vom 3. September 2008 Be schwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesamten Kosten der Hörgeräteversorgung im Betrag von Fr. 7'330.-- zu übernehmen (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2008 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-26) ersuchte die Beschwerdegegnerin um Gutheissung der Be schwerde. Gestützt auf die Akten, insbesondere auf die Anpassungsberichte und Schlussexpertisen (Urk. 7/13, 7/16, 7/19-20), sei von einem gesteigerten Ein gliederungsbedürfnis auszugehen, welchem eine einfache Versorgung gemäss Indikationsstufe 1 nach Tarifvertrag unter Berücksichtigung der beruflichen Anforderungen nicht zu genügen vermöge. Der Antrag auf Übernahme der Gesamtkosten für die Hörgeräteversorung im Betrage von Fr. 7'330.-- sei daher gutzuheissen.

E. 3 Der übereinstimmende Antrag der Parteien, die Gesamtkosten der Hörgerätever sorgung in Höhe von Fr. 7'330.-- seien von der Beschwerdegegnerin zu tragen, steht im Einklang mit der Akten- und Rechtslage (vgl. insbesondere Urk. 7/19). Die Beschwerde ist daher mit der Feststellung gutzuheissen, dass die Beschwer deführerin Anspruch auf Übernahme der Kosten von Fr. 7'330.-- für die Hör geräteversorgung durch die Beschwerdegegnerin hat.

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap unter Beilage des Doppels von Urk. 6 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtssekretärin EnglerPhilipp

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2008.00888

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler als Einzelrichter Gerichtssekretärin Philipp Urteil vom 9. Oktober 2008 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap Fürsprecher Georges Pestalozzi-Seger, Zweigstelle Bern Schützenweg 10, 3014 Bern gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin 1.

Mit Verfügung vom 8. Juli 2008 (Urk. 2) teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ mit, die Kosten für die Abgabe von zwei Hörgeräten Phonak Audéo IX gemäss Indikationsstufe 1 wür den im Gesamtbetrag von Fr. 3'400.15 von der Invalidenversicherung über nommen. Da aus persönlichen Gründen eine teurere Versorgung gewählt wor den sei, gingen die Mehrkosten zu Lasten der Versicherten. 2.

Dagegen liess die Versicherte durch Fürsprecher Georges Pestalozzi-Seger, Rechts dienst Integration Handicap, mit Eingabe vom 3. September 2008 Be schwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesamten Kosten der Hörgeräteversorgung im Betrag von Fr. 7'330.-- zu übernehmen (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2008 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-26) ersuchte die Beschwerdegegnerin um Gutheissung der Be schwerde. Gestützt auf die Akten, insbesondere auf die Anpassungsberichte und Schlussexpertisen (Urk. 7/13, 7/16, 7/19-20), sei von einem gesteigerten Ein gliederungsbedürfnis auszugehen, welchem eine einfache Versorgung gemäss Indikationsstufe 1 nach Tarifvertrag unter Berücksichtigung der beruflichen Anforderungen nicht zu genügen vermöge. Der Antrag auf Übernahme der Gesamtkosten für die Hörgeräteversorung im Betrage von Fr. 7'330.-- sei daher gutzuheissen. 3.

Der übereinstimmende Antrag der Parteien, die Gesamtkosten der Hörgerätever sorgung in Höhe von Fr. 7'330.-- seien von der Beschwerdegegnerin zu tragen, steht im Einklang mit der Akten- und Rechtslage (vgl. insbesondere Urk. 7/19). Die Beschwerde ist daher mit der Feststellung gutzuheissen, dass die Beschwer deführerin Anspruch auf Übernahme der Kosten von Fr. 7'330.-- für die Hör geräteversorgung durch die Beschwerdegegnerin hat. 4.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Beschwerde verfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versicherungsleistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kosten pflich tig. Die Kosten werden unabhängig vom Streitwert nach dem Verfah rens aufwand im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.

Ausgangsgemäss sind die Kosten im Betrag von Fr. 300.-- der Beschwer de geg ne rin aufzuerlegen, und sie ist zudem zu verpflichten, der Be schwer deführerin eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten (Art. 61 lit . g des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts in Verbin dung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversi che rungsgericht; GSVGer). Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 800.-- (inkl. Mehr wertsteuer und Bar auslagen) festzusetzen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Juli 2008 aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Übernahme der Gesamtkosten für die Hör geräte versorgung in Höhe von F. 7'330.-- durch die Beschwerdegegnerin hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschä digung von Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap unter Beilage des Doppels von Urk. 6 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtssekretärin EnglerPhilipp