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IV.2008.00848

Medizinische Massnahmen

Zürich SozVersG · 2010-02-23 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Am 4. November 2004 meldete Y.___ ihren 1996 geborenen Sohn, X.___, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Teilleistungsschwächen in der Schule, Depressionen, Vergess lichkeit, Gefühlsausbrüche und Schwierigkeiten in der Aufgaben erledigung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Mit Verfügung vom 9. Juli 2007 anerkannte die IV-Stelle das Vorliegen des Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 404 Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen und verfügte die Übernahme der Kosten für dessen Behandlung ab 27. September 2004 bis 30. September 2009 (Urk. 8/20). Mit Verfügungen vom 10., 11. und 12. Juli 2007 erteilte die IV-Stelle Kosten gutsprache für medizinische Massnahmen (Psychomotoriktherapie und Psycho therapie; Urk. 8/21-22) sowie für Sonderschulmassnahmen (Urk. 8/23; verlän gert am 27. Dezember 2007, Urk. 8/34).

Am 20. November 2007 stellte Dr. phil. Z.___, Fachpsychologe für Neuro psycho logie FSP sowie Fachpsychologe für Kinder und Jugendliche FSP, der IV Stelle Rechnung im Betrag von Fr. 2'112.08 für eine zwischen dem 22. September und 15. Dezember 2004 erfolgte neuropsychologische Abklärung (Urk. 8/27). Mit Verfügung vom 28. März 2008 lehnte die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidsverfahrens (Urk. 8/28-29, Urk. 8/31-33, Urk. 8/35-37) die Übernahme der Abklärungskosten ab (Urk. 2). 2.

Dagegen beschwerte sich die Mutter von X.___ mit Eingabe vom 17. April 2008 bei der IV-Stelle (Urk. 1), welche das Schreiben an das hiesige Gericht weiterleitete (Urk. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 17. September 2008 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 23. September 2008 geschlossen wurde (Urk. 9). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1

Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts, ATSG) notwendigen medizi nischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung, IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Mass nahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG). 2.2

Als Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 404 Anhang zur Verordnung über Geburts gebrechen (GgV) gelten kongenitale Hirnstörungen mit vorwiegend psychischen und kognitiven Symptomen bei normaler Intelligenz (kongenitales infantiles Psychosyndrom, kongenitales hirndiffuses psychoorganisches Syndrom, konge nitales hirnlokales Psychosyn drom), sofern sie mit bereits gestellter Diagnose als solche vor Vollendung des 9. Altersjahres behandelt worden sind.

Nach der verordnungskonformen Verwaltungspraxis (vgl. BGE 122 V 114 f. Erw . 1b) gelten die Voraussetzungen von Ziff. 404 GgV Anhang als er füllt, wenn vor Vollendung des 9. Altersjahres mindestens Störungen des Ver haltens im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder der Kon taktfähig keit, des Antriebs, des Erfassens (perzeptive, kognitive oder Wahrneh mungs störungen), der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit ausge wiesen sind. Diese Symptome müssen kumulativ nachgewiesen sein, wobei sie nicht unbedingt gleichzeitig, sondern sukzessive auftreten können (Rz 404.5 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnah men, KSME, Stand Januar 2008). 2.3

Das vormalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat erkannt, dass das Datum der erstmaligen gestellten Diagnose gemäss Ziff. 404 GgV Anhang eine Anspruchsvoraussetzung nicht nur in dem Sinne darstellt, als sie vor dem 9. Altersjahr erfolgt sein muss, sondern auch einen allfälligen Leistungsbeginn der Invalidenversicherung festlegt. Solange keine Diagnose eines psychoorga nischen Syndroms (POS) vorliegt, hat die Invalidenversicherung keine medizi nischen Massnahmen unter Ziff. 404 GgV Anhang zu übernehmen. Ebenso kann sie nach einmal gestellter Diagnose nicht verpflichtet werden, für die vor dem Diagnosedatum liegende Zeitspanne Leistungen nach dieser Ziffer zu erbringen. Entsprechend hat das EVG Satz 2 von Rz . 404.6 KSME ("Die Behandlungskosten werden ab gestellter Diagnose übernommen") als gesetz mässig bezeichnet (Urteil vom 19. August 2004, I 508/03, Erw . 3.6). Zur Über nahme der Kosten für Abklärungsmassnahmen hat sich das EVG hingegen nicht geäussert. 2.4

Gemäss Art. 78 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) wer den Kosten von Abklärungsmassnahmen von der Versicherung getragen, wenn die Massnahmen durch die IV-Stelle angeordnet wurden oder, falls es an einer solchen Anordnung fehlt, soweit sie für die Zusprechung von Leistungen unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Eingliede rungsmassnahmen bilden.

3.

Im vorliegenden Fall geht es nicht um Behandlungskosten (Erw . 2.3 hievor), sondern um die Kosten der neuropsychologischen Abklärung durch Dr. Z.___, welche von der Beschwerdegegnerin nicht angeordnet wurde. Die entsprechen den Kosten sind daher dann von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen, wenn die Abklärung für die Zusprechung von Leistungen unerlässlich war oder wenn die Abklärung Bestandteil nachträglich zugesprochener Eingliederungsmass nahmen bildete (Art. 78 Abs. 3 IVV). 4. 4.1

Laut Bericht der Therapiestelle A.___ vom 15. Januar 2003 ergab eine dortige Abklärung des Beschwerdeführers psychomotorische Störungen im Sinne einer therapiebedürftigen psychomotorischen Ungeschicklichkeit (Urk. 8/16 S. 13). In der Folge erhielt der Beschwerdeführer vom 21. Mai 2003 bis 4. November 2004 eine Psychomotorik-Therapie (Urk. 8/19 S. 2). 4.2

Der damalige Kinderarzt des Beschwerdeführers veranlasste im September 2004 eine neuropsychologische Abklärung durch Dr. Z.___ bei Verdacht auf POS und familiärem Vorkommen von ADS/POS. Diese Abklärung fand am 27. September 2004 und am 4. Oktober 2004 statt. Im Bericht vom 7. Oktober 2004 führte Dr. Z.___ aus, es bestünden sich sozial störend auswirkende Ver haltenstörungen mit Wutausbrüchen, depressiven Zügen, clownhaftem Verhal ten, Stimmungsschwankungen und schlechter Einhaltung von Regeln. Weiter lägen eine Störung des Antriebs (An- und Durchtrieb), Wahrnehmungsstörun gen (Raumerfassungs- und Beobachtungsfähigkeit) und Konzentrationsstörun gen (Daueraufmerksamkeit, Interferenzfestigkeit und geteilte Aufmerksamkeit) vor. Schliesslich bestünden Merkfähigkeits- und Gedächtnisstörungen mit Beeinträchtigung der komplexen Sprachaufnahme, Sprachverarbeitung und Sprachspeicherung sowie mit Beeinträchtigung des Lernens (sprachlich) und der Erfassungsspanne (visuell-räumlich). Dr. Z.___ führte diese Teilleistungsschwä chen auf Hirnfunktionsstörungen zurück (Urk. 8/5 S. 3 f.). Die allgemeine kog nitive Leistungsfähigkeit (IQ) beurteilte er als durchschnittlich (Urk. 8/5 S. 1 und 5). 4.3

Die behandelnde Psychologin B.___ gab im Bericht vom Januar 2006 an, der Beschwerdeführer sei zu Beginn der Therapie im August 2004 durch seine motorische Unruhe aufgefallen. Auch habe er unter einer Wahr nehmungsschwäche gelitten, die ihm in allen Bereichen zu einem Hinder nis geworden sei. Weiter habe es ihm an der im Schulalltag nötigen Konzentration gemangelt. Durch sein inadäquates Verhalten in der Klasse sei der Beschwerde führer kaum tragbar gewesen. Verbessert habe sich sein Befinden erst unter Ritalin. Noch immer aber sei er sehr auffällig und den Anforderungen einer Regelklasse nicht gewachsen (Urk. 8/16 S. 11). 4.4

Da sich der damalige Kinderarzt des Beschwerdeführer trotz mehreren Aufforde rungen seitens der Beschwerdegegnerin nicht vernehmen liess (Urk. 8/4, Urk. 8/7, Urk. 8/9 S. 1, Urk. 8/12, Urk. 8/13, Urk. 8/14), wandte sich seine Mutter Mitte Juni 2007 an Dr. med. C.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin. Im Bericht vom 24. Juni 2007 gab die Ärztin an, sie habe den Beschwerdeführer selber noch nicht kennen gelernt und verfüge auch nicht über detaillierte Angaben zur Krankengeschichte. Zur Beantwortung der von der Beschwerdegegnerin gestellten Fragen stütze sie sich demzufolge auf die oben wiedergegebenen Berichten. Dabei diagnostizierte sie ein Aufmerksamkeitsdefi zithyperaktivitätssyndrom mit altersentsprechend guter kognitiver Entwicklung, Teilleistungsschwächen in der Visuo -Graphomotorik und visuell-räumlichen Wahrnehmung sowie starker Ablenkbarkeit, verminderter Konzentrations spanne, motorischer Unruhe und hoher Impulsivität. Abschliessend bejahte sie die für das Vorliegen eines angeborenen infantilen POS gestellten Voraus setzungen und verwies dabei weitgehend auf die von Dr. Z.___ im neuropsy chologischen Abklärungsbericht vom 7. Oktober 2004 erhobenen Befunde (Urk. 8/16 S. 8 f.). 5.

Aus den wiedergegebenen Berichten erhellt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten bereits vor dem Herbst 2004 aufgefallen war und in der Folge Psychomotorik-Therapie und Psychotherapie zur Förderung des Schulbesuches in der Regelklasse zugesprochen erhielt. Erst mit der neuropsychologischen Abklärung bei Dr. Z.___ im Oktober 2004 wurden die für die Feststellung eines POS praxisgemäss notwendigen Störungen systematisch untersucht und bejaht. Für die Anerkennung als Geburtsgebrechen und damit die Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung fehlte es jedoch an einer ärztlichen Bestätigung des POS. Nachdem der damalige Kinderarzt des Beschwerdeführers auf die Aufforderungen der Beschwerdegegnerin zur Einreichung eines Arzt berich tes hin nicht reagiert beziehungsweise damit eine von der Beschwerde gegnerin eingeleitete psychiatrische Abklärung des inzwischen bereits neunjährigen Beschwerdeführers vereitelt hatte (Urk. 8/8, Urk. 8/10, Urk. 8/13), bejahte Dr. C.___ rückwirkend das Bestehen eines entsprechenden Geburtsgebre chens. Dabei wies sie im Bericht vom 24. Juni 2007 mehrmals darauf hin, dass sie für die Beantwortung der gestellten Fragen auf die ihr vorliegenden Berich ten zurückgreifen müsse. Insbesondere tat sie dies bei der Bejahung der Vor aussetzungen für das angeborene infantile POS mit ausdrücklichem Verweis auf die von Dr. Z.___ im Herbst 2004 erhobenen Befunde.

Gestützt auf die Angaben von Dr. C.___ anerkannte die Beschwerdegegne rin das Vorliegen eines POS und sprach Leistungen ab 27. September 2004 zu, dem Datum der ersten neuropsychologischen Untersuchung bei Dr. Z.___ (Urk. 8/20-22). Damit bestätigte sie implizit die diagnostische Bedeutung von Dr. Z.___ s Abklärungsergebnissen. Wenn sie nun die Übernahme der Abklä rungskosten mit der Begründung ablehnt, das Geburtsgebrechen sei aufgrund des Berichtes von Dr. C.___ rückwirkend ausgewiesen, weshalb die neuro psychologische Abklärung zur Diagnosestellung nicht unerlässlich gewesen sei (Urk. 2 S. 1; vgl. auch Urk. 8/39 S. 1, Urk. 8/41 S. 1), blendet die Beschwerde gegnerin aus, dass Dr. C.___ mangels Kenntnis der vom früheren Kinderarzt geführten Krankengeschichte, ohne die (echtzeitlichen) Befunde der neuropsy chologischen Abklärung im Herbst 2004 nicht in der Lage gewesen wäre, das Vorliegen des POS vor dem 9. Altersjahr nachträglich zu bestätigen.

Aus diesen Gründen hat die Invalidenversicherung die Kosten für Dr. Z.___ s neuropsychologische Abklärung zu übernehmen. 6.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600. festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 28. März 2008 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Übernahme der Kosten für die neuropsy chologische Abklärung durch Dr. phil. Z.___ hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y .___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - PROGRES Caisse maladie, IV-Verbindungsstelle, Postfach, 4503 Solothurn sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtssekretärin AnnaheimMeier-Wiesner

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Am 4. November 2004 meldete Y.___ ihren 1996 geborenen Sohn, X.___, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Teilleistungsschwächen in der Schule, Depressionen, Vergess lichkeit, Gefühlsausbrüche und Schwierigkeiten in der Aufgaben erledigung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Mit Verfügung vom 9. Juli 2007 anerkannte die IV-Stelle das Vorliegen des Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 404 Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen und verfügte die Übernahme der Kosten für dessen Behandlung ab 27. September 2004 bis 30. September 2009 (Urk. 8/20). Mit Verfügungen vom 10., 11. und 12. Juli 2007 erteilte die IV-Stelle Kosten gutsprache für medizinische Massnahmen (Psychomotoriktherapie und Psycho therapie; Urk. 8/21-22) sowie für Sonderschulmassnahmen (Urk. 8/23; verlän gert am 27. Dezember 2007, Urk. 8/34).

Am 20. November 2007 stellte Dr. phil. Z.___, Fachpsychologe für Neuro psycho logie FSP sowie Fachpsychologe für Kinder und Jugendliche FSP, der IV Stelle Rechnung im Betrag von Fr. 2'112.08 für eine zwischen dem 22. September und 15. Dezember 2004 erfolgte neuropsychologische Abklärung (Urk. 8/27). Mit Verfügung vom 28. März 2008 lehnte die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidsverfahrens (Urk. 8/28-29, Urk. 8/31-33, Urk. 8/35-37) die Übernahme der Abklärungskosten ab (Urk. 2).

E. 2 Dagegen beschwerte sich die Mutter von X.___ mit Eingabe vom 17. April 2008 bei der IV-Stelle (Urk. 1), welche das Schreiben an das hiesige Gericht weiterleitete (Urk. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 17. September 2008 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 23. September 2008 geschlossen wurde (Urk. 9). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 2.1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts, ATSG) notwendigen medizi nischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung, IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Mass nahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).

E. 2.2 Als Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 404 Anhang zur Verordnung über Geburts gebrechen (GgV) gelten kongenitale Hirnstörungen mit vorwiegend psychischen und kognitiven Symptomen bei normaler Intelligenz (kongenitales infantiles Psychosyndrom, kongenitales hirndiffuses psychoorganisches Syndrom, konge nitales hirnlokales Psychosyn drom), sofern sie mit bereits gestellter Diagnose als solche vor Vollendung des 9. Altersjahres behandelt worden sind.

Nach der verordnungskonformen Verwaltungspraxis (vgl. BGE 122 V 114 f. Erw . 1b) gelten die Voraussetzungen von Ziff. 404 GgV Anhang als er füllt, wenn vor Vollendung des 9. Altersjahres mindestens Störungen des Ver haltens im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder der Kon taktfähig keit, des Antriebs, des Erfassens (perzeptive, kognitive oder Wahrneh mungs störungen), der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit ausge wiesen sind. Diese Symptome müssen kumulativ nachgewiesen sein, wobei sie nicht unbedingt gleichzeitig, sondern sukzessive auftreten können (Rz 404.5 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnah men, KSME, Stand Januar 2008).

E. 2.3 Das vormalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat erkannt, dass das Datum der erstmaligen gestellten Diagnose gemäss Ziff. 404 GgV Anhang eine Anspruchsvoraussetzung nicht nur in dem Sinne darstellt, als sie vor dem 9. Altersjahr erfolgt sein muss, sondern auch einen allfälligen Leistungsbeginn der Invalidenversicherung festlegt. Solange keine Diagnose eines psychoorga nischen Syndroms (POS) vorliegt, hat die Invalidenversicherung keine medizi nischen Massnahmen unter Ziff. 404 GgV Anhang zu übernehmen. Ebenso kann sie nach einmal gestellter Diagnose nicht verpflichtet werden, für die vor dem Diagnosedatum liegende Zeitspanne Leistungen nach dieser Ziffer zu erbringen. Entsprechend hat das EVG Satz 2 von Rz . 404.6 KSME ("Die Behandlungskosten werden ab gestellter Diagnose übernommen") als gesetz mässig bezeichnet (Urteil vom 19. August 2004, I 508/03, Erw . 3.6). Zur Über nahme der Kosten für Abklärungsmassnahmen hat sich das EVG hingegen nicht geäussert.

E. 2.4 Gemäss Art. 78 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) wer den Kosten von Abklärungsmassnahmen von der Versicherung getragen, wenn die Massnahmen durch die IV-Stelle angeordnet wurden oder, falls es an einer solchen Anordnung fehlt, soweit sie für die Zusprechung von Leistungen unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Eingliede rungsmassnahmen bilden.

E. 3 Im vorliegenden Fall geht es nicht um Behandlungskosten (Erw . 2.3 hievor), sondern um die Kosten der neuropsychologischen Abklärung durch Dr. Z.___, welche von der Beschwerdegegnerin nicht angeordnet wurde. Die entsprechen den Kosten sind daher dann von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen, wenn die Abklärung für die Zusprechung von Leistungen unerlässlich war oder wenn die Abklärung Bestandteil nachträglich zugesprochener Eingliederungsmass nahmen bildete (Art. 78 Abs. 3 IVV).

E. 4.1 Laut Bericht der Therapiestelle A.___ vom 15. Januar 2003 ergab eine dortige Abklärung des Beschwerdeführers psychomotorische Störungen im Sinne einer therapiebedürftigen psychomotorischen Ungeschicklichkeit (Urk. 8/16 S. 13). In der Folge erhielt der Beschwerdeführer vom 21. Mai 2003 bis 4. November 2004 eine Psychomotorik-Therapie (Urk. 8/19 S. 2).

E. 4.2 Der damalige Kinderarzt des Beschwerdeführers veranlasste im September 2004 eine neuropsychologische Abklärung durch Dr. Z.___ bei Verdacht auf POS und familiärem Vorkommen von ADS/POS. Diese Abklärung fand am 27. September 2004 und am 4. Oktober 2004 statt. Im Bericht vom 7. Oktober 2004 führte Dr. Z.___ aus, es bestünden sich sozial störend auswirkende Ver haltenstörungen mit Wutausbrüchen, depressiven Zügen, clownhaftem Verhal ten, Stimmungsschwankungen und schlechter Einhaltung von Regeln. Weiter lägen eine Störung des Antriebs (An- und Durchtrieb), Wahrnehmungsstörun gen (Raumerfassungs- und Beobachtungsfähigkeit) und Konzentrationsstörun gen (Daueraufmerksamkeit, Interferenzfestigkeit und geteilte Aufmerksamkeit) vor. Schliesslich bestünden Merkfähigkeits- und Gedächtnisstörungen mit Beeinträchtigung der komplexen Sprachaufnahme, Sprachverarbeitung und Sprachspeicherung sowie mit Beeinträchtigung des Lernens (sprachlich) und der Erfassungsspanne (visuell-räumlich). Dr. Z.___ führte diese Teilleistungsschwä chen auf Hirnfunktionsstörungen zurück (Urk. 8/5 S. 3 f.). Die allgemeine kog nitive Leistungsfähigkeit (IQ) beurteilte er als durchschnittlich (Urk. 8/5 S. 1 und 5).

E. 4.3 Die behandelnde Psychologin B.___ gab im Bericht vom Januar 2006 an, der Beschwerdeführer sei zu Beginn der Therapie im August 2004 durch seine motorische Unruhe aufgefallen. Auch habe er unter einer Wahr nehmungsschwäche gelitten, die ihm in allen Bereichen zu einem Hinder nis geworden sei. Weiter habe es ihm an der im Schulalltag nötigen Konzentration gemangelt. Durch sein inadäquates Verhalten in der Klasse sei der Beschwerde führer kaum tragbar gewesen. Verbessert habe sich sein Befinden erst unter Ritalin. Noch immer aber sei er sehr auffällig und den Anforderungen einer Regelklasse nicht gewachsen (Urk. 8/16 S. 11).

E. 4.4 Da sich der damalige Kinderarzt des Beschwerdeführer trotz mehreren Aufforde rungen seitens der Beschwerdegegnerin nicht vernehmen liess (Urk. 8/4, Urk. 8/7, Urk. 8/9 S. 1, Urk. 8/12, Urk. 8/13, Urk. 8/14), wandte sich seine Mutter Mitte Juni 2007 an Dr. med. C.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin. Im Bericht vom 24. Juni 2007 gab die Ärztin an, sie habe den Beschwerdeführer selber noch nicht kennen gelernt und verfüge auch nicht über detaillierte Angaben zur Krankengeschichte. Zur Beantwortung der von der Beschwerdegegnerin gestellten Fragen stütze sie sich demzufolge auf die oben wiedergegebenen Berichten. Dabei diagnostizierte sie ein Aufmerksamkeitsdefi zithyperaktivitätssyndrom mit altersentsprechend guter kognitiver Entwicklung, Teilleistungsschwächen in der Visuo -Graphomotorik und visuell-räumlichen Wahrnehmung sowie starker Ablenkbarkeit, verminderter Konzentrations spanne, motorischer Unruhe und hoher Impulsivität. Abschliessend bejahte sie die für das Vorliegen eines angeborenen infantilen POS gestellten Voraus setzungen und verwies dabei weitgehend auf die von Dr. Z.___ im neuropsy chologischen Abklärungsbericht vom 7. Oktober 2004 erhobenen Befunde (Urk. 8/16 S. 8 f.).

E. 5 Aus den wiedergegebenen Berichten erhellt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten bereits vor dem Herbst 2004 aufgefallen war und in der Folge Psychomotorik-Therapie und Psychotherapie zur Förderung des Schulbesuches in der Regelklasse zugesprochen erhielt. Erst mit der neuropsychologischen Abklärung bei Dr. Z.___ im Oktober 2004 wurden die für die Feststellung eines POS praxisgemäss notwendigen Störungen systematisch untersucht und bejaht. Für die Anerkennung als Geburtsgebrechen und damit die Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung fehlte es jedoch an einer ärztlichen Bestätigung des POS. Nachdem der damalige Kinderarzt des Beschwerdeführers auf die Aufforderungen der Beschwerdegegnerin zur Einreichung eines Arzt berich tes hin nicht reagiert beziehungsweise damit eine von der Beschwerde gegnerin eingeleitete psychiatrische Abklärung des inzwischen bereits neunjährigen Beschwerdeführers vereitelt hatte (Urk. 8/8, Urk. 8/10, Urk. 8/13), bejahte Dr. C.___ rückwirkend das Bestehen eines entsprechenden Geburtsgebre chens. Dabei wies sie im Bericht vom 24. Juni 2007 mehrmals darauf hin, dass sie für die Beantwortung der gestellten Fragen auf die ihr vorliegenden Berich ten zurückgreifen müsse. Insbesondere tat sie dies bei der Bejahung der Vor aussetzungen für das angeborene infantile POS mit ausdrücklichem Verweis auf die von Dr. Z.___ im Herbst 2004 erhobenen Befunde.

Gestützt auf die Angaben von Dr. C.___ anerkannte die Beschwerdegegne rin das Vorliegen eines POS und sprach Leistungen ab 27. September 2004 zu, dem Datum der ersten neuropsychologischen Untersuchung bei Dr. Z.___ (Urk. 8/20-22). Damit bestätigte sie implizit die diagnostische Bedeutung von Dr. Z.___ s Abklärungsergebnissen. Wenn sie nun die Übernahme der Abklä rungskosten mit der Begründung ablehnt, das Geburtsgebrechen sei aufgrund des Berichtes von Dr. C.___ rückwirkend ausgewiesen, weshalb die neuro psychologische Abklärung zur Diagnosestellung nicht unerlässlich gewesen sei (Urk. 2 S. 1; vgl. auch Urk. 8/39 S. 1, Urk. 8/41 S. 1), blendet die Beschwerde gegnerin aus, dass Dr. C.___ mangels Kenntnis der vom früheren Kinderarzt geführten Krankengeschichte, ohne die (echtzeitlichen) Befunde der neuropsy chologischen Abklärung im Herbst 2004 nicht in der Lage gewesen wäre, das Vorliegen des POS vor dem 9. Altersjahr nachträglich zu bestätigen.

Aus diesen Gründen hat die Invalidenversicherung die Kosten für Dr. Z.___ s neuropsychologische Abklärung zu übernehmen.

E. 6 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600. festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 28. März 2008 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Übernahme der Kosten für die neuropsy chologische Abklärung durch Dr. phil. Z.___ hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y .___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - PROGRES Caisse maladie, IV-Verbindungsstelle, Postfach, 4503 Solothurn sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtssekretärin AnnaheimMeier-Wiesner

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2008.00848

III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Annaheim als Einzelrichterin Gerichtssekretärin Meier-Wiesner Urteil vom 23. Februar 2010 in Sachen X.___, geb. 1996 Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Am 4. November 2004 meldete Y.___ ihren 1996 geborenen Sohn, X.___, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Teilleistungsschwächen in der Schule, Depressionen, Vergess lichkeit, Gefühlsausbrüche und Schwierigkeiten in der Aufgaben erledigung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Mit Verfügung vom 9. Juli 2007 anerkannte die IV-Stelle das Vorliegen des Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 404 Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen und verfügte die Übernahme der Kosten für dessen Behandlung ab 27. September 2004 bis 30. September 2009 (Urk. 8/20). Mit Verfügungen vom 10., 11. und 12. Juli 2007 erteilte die IV-Stelle Kosten gutsprache für medizinische Massnahmen (Psychomotoriktherapie und Psycho therapie; Urk. 8/21-22) sowie für Sonderschulmassnahmen (Urk. 8/23; verlän gert am 27. Dezember 2007, Urk. 8/34).

Am 20. November 2007 stellte Dr. phil. Z.___, Fachpsychologe für Neuro psycho logie FSP sowie Fachpsychologe für Kinder und Jugendliche FSP, der IV Stelle Rechnung im Betrag von Fr. 2'112.08 für eine zwischen dem 22. September und 15. Dezember 2004 erfolgte neuropsychologische Abklärung (Urk. 8/27). Mit Verfügung vom 28. März 2008 lehnte die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidsverfahrens (Urk. 8/28-29, Urk. 8/31-33, Urk. 8/35-37) die Übernahme der Abklärungskosten ab (Urk. 2). 2.

Dagegen beschwerte sich die Mutter von X.___ mit Eingabe vom 17. April 2008 bei der IV-Stelle (Urk. 1), welche das Schreiben an das hiesige Gericht weiterleitete (Urk. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 17. September 2008 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 23. September 2008 geschlossen wurde (Urk. 9). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1

Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts, ATSG) notwendigen medizi nischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung, IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Mass nahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG). 2.2

Als Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 404 Anhang zur Verordnung über Geburts gebrechen (GgV) gelten kongenitale Hirnstörungen mit vorwiegend psychischen und kognitiven Symptomen bei normaler Intelligenz (kongenitales infantiles Psychosyndrom, kongenitales hirndiffuses psychoorganisches Syndrom, konge nitales hirnlokales Psychosyn drom), sofern sie mit bereits gestellter Diagnose als solche vor Vollendung des 9. Altersjahres behandelt worden sind.

Nach der verordnungskonformen Verwaltungspraxis (vgl. BGE 122 V 114 f. Erw . 1b) gelten die Voraussetzungen von Ziff. 404 GgV Anhang als er füllt, wenn vor Vollendung des 9. Altersjahres mindestens Störungen des Ver haltens im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder der Kon taktfähig keit, des Antriebs, des Erfassens (perzeptive, kognitive oder Wahrneh mungs störungen), der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit ausge wiesen sind. Diese Symptome müssen kumulativ nachgewiesen sein, wobei sie nicht unbedingt gleichzeitig, sondern sukzessive auftreten können (Rz 404.5 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnah men, KSME, Stand Januar 2008). 2.3

Das vormalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat erkannt, dass das Datum der erstmaligen gestellten Diagnose gemäss Ziff. 404 GgV Anhang eine Anspruchsvoraussetzung nicht nur in dem Sinne darstellt, als sie vor dem 9. Altersjahr erfolgt sein muss, sondern auch einen allfälligen Leistungsbeginn der Invalidenversicherung festlegt. Solange keine Diagnose eines psychoorga nischen Syndroms (POS) vorliegt, hat die Invalidenversicherung keine medizi nischen Massnahmen unter Ziff. 404 GgV Anhang zu übernehmen. Ebenso kann sie nach einmal gestellter Diagnose nicht verpflichtet werden, für die vor dem Diagnosedatum liegende Zeitspanne Leistungen nach dieser Ziffer zu erbringen. Entsprechend hat das EVG Satz 2 von Rz . 404.6 KSME ("Die Behandlungskosten werden ab gestellter Diagnose übernommen") als gesetz mässig bezeichnet (Urteil vom 19. August 2004, I 508/03, Erw . 3.6). Zur Über nahme der Kosten für Abklärungsmassnahmen hat sich das EVG hingegen nicht geäussert. 2.4

Gemäss Art. 78 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) wer den Kosten von Abklärungsmassnahmen von der Versicherung getragen, wenn die Massnahmen durch die IV-Stelle angeordnet wurden oder, falls es an einer solchen Anordnung fehlt, soweit sie für die Zusprechung von Leistungen unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Eingliede rungsmassnahmen bilden.

3.

Im vorliegenden Fall geht es nicht um Behandlungskosten (Erw . 2.3 hievor), sondern um die Kosten der neuropsychologischen Abklärung durch Dr. Z.___, welche von der Beschwerdegegnerin nicht angeordnet wurde. Die entsprechen den Kosten sind daher dann von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen, wenn die Abklärung für die Zusprechung von Leistungen unerlässlich war oder wenn die Abklärung Bestandteil nachträglich zugesprochener Eingliederungsmass nahmen bildete (Art. 78 Abs. 3 IVV). 4. 4.1

Laut Bericht der Therapiestelle A.___ vom 15. Januar 2003 ergab eine dortige Abklärung des Beschwerdeführers psychomotorische Störungen im Sinne einer therapiebedürftigen psychomotorischen Ungeschicklichkeit (Urk. 8/16 S. 13). In der Folge erhielt der Beschwerdeführer vom 21. Mai 2003 bis 4. November 2004 eine Psychomotorik-Therapie (Urk. 8/19 S. 2). 4.2

Der damalige Kinderarzt des Beschwerdeführers veranlasste im September 2004 eine neuropsychologische Abklärung durch Dr. Z.___ bei Verdacht auf POS und familiärem Vorkommen von ADS/POS. Diese Abklärung fand am 27. September 2004 und am 4. Oktober 2004 statt. Im Bericht vom 7. Oktober 2004 führte Dr. Z.___ aus, es bestünden sich sozial störend auswirkende Ver haltenstörungen mit Wutausbrüchen, depressiven Zügen, clownhaftem Verhal ten, Stimmungsschwankungen und schlechter Einhaltung von Regeln. Weiter lägen eine Störung des Antriebs (An- und Durchtrieb), Wahrnehmungsstörun gen (Raumerfassungs- und Beobachtungsfähigkeit) und Konzentrationsstörun gen (Daueraufmerksamkeit, Interferenzfestigkeit und geteilte Aufmerksamkeit) vor. Schliesslich bestünden Merkfähigkeits- und Gedächtnisstörungen mit Beeinträchtigung der komplexen Sprachaufnahme, Sprachverarbeitung und Sprachspeicherung sowie mit Beeinträchtigung des Lernens (sprachlich) und der Erfassungsspanne (visuell-räumlich). Dr. Z.___ führte diese Teilleistungsschwä chen auf Hirnfunktionsstörungen zurück (Urk. 8/5 S. 3 f.). Die allgemeine kog nitive Leistungsfähigkeit (IQ) beurteilte er als durchschnittlich (Urk. 8/5 S. 1 und 5). 4.3

Die behandelnde Psychologin B.___ gab im Bericht vom Januar 2006 an, der Beschwerdeführer sei zu Beginn der Therapie im August 2004 durch seine motorische Unruhe aufgefallen. Auch habe er unter einer Wahr nehmungsschwäche gelitten, die ihm in allen Bereichen zu einem Hinder nis geworden sei. Weiter habe es ihm an der im Schulalltag nötigen Konzentration gemangelt. Durch sein inadäquates Verhalten in der Klasse sei der Beschwerde führer kaum tragbar gewesen. Verbessert habe sich sein Befinden erst unter Ritalin. Noch immer aber sei er sehr auffällig und den Anforderungen einer Regelklasse nicht gewachsen (Urk. 8/16 S. 11). 4.4

Da sich der damalige Kinderarzt des Beschwerdeführer trotz mehreren Aufforde rungen seitens der Beschwerdegegnerin nicht vernehmen liess (Urk. 8/4, Urk. 8/7, Urk. 8/9 S. 1, Urk. 8/12, Urk. 8/13, Urk. 8/14), wandte sich seine Mutter Mitte Juni 2007 an Dr. med. C.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin. Im Bericht vom 24. Juni 2007 gab die Ärztin an, sie habe den Beschwerdeführer selber noch nicht kennen gelernt und verfüge auch nicht über detaillierte Angaben zur Krankengeschichte. Zur Beantwortung der von der Beschwerdegegnerin gestellten Fragen stütze sie sich demzufolge auf die oben wiedergegebenen Berichten. Dabei diagnostizierte sie ein Aufmerksamkeitsdefi zithyperaktivitätssyndrom mit altersentsprechend guter kognitiver Entwicklung, Teilleistungsschwächen in der Visuo -Graphomotorik und visuell-räumlichen Wahrnehmung sowie starker Ablenkbarkeit, verminderter Konzentrations spanne, motorischer Unruhe und hoher Impulsivität. Abschliessend bejahte sie die für das Vorliegen eines angeborenen infantilen POS gestellten Voraus setzungen und verwies dabei weitgehend auf die von Dr. Z.___ im neuropsy chologischen Abklärungsbericht vom 7. Oktober 2004 erhobenen Befunde (Urk. 8/16 S. 8 f.). 5.

Aus den wiedergegebenen Berichten erhellt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten bereits vor dem Herbst 2004 aufgefallen war und in der Folge Psychomotorik-Therapie und Psychotherapie zur Förderung des Schulbesuches in der Regelklasse zugesprochen erhielt. Erst mit der neuropsychologischen Abklärung bei Dr. Z.___ im Oktober 2004 wurden die für die Feststellung eines POS praxisgemäss notwendigen Störungen systematisch untersucht und bejaht. Für die Anerkennung als Geburtsgebrechen und damit die Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung fehlte es jedoch an einer ärztlichen Bestätigung des POS. Nachdem der damalige Kinderarzt des Beschwerdeführers auf die Aufforderungen der Beschwerdegegnerin zur Einreichung eines Arzt berich tes hin nicht reagiert beziehungsweise damit eine von der Beschwerde gegnerin eingeleitete psychiatrische Abklärung des inzwischen bereits neunjährigen Beschwerdeführers vereitelt hatte (Urk. 8/8, Urk. 8/10, Urk. 8/13), bejahte Dr. C.___ rückwirkend das Bestehen eines entsprechenden Geburtsgebre chens. Dabei wies sie im Bericht vom 24. Juni 2007 mehrmals darauf hin, dass sie für die Beantwortung der gestellten Fragen auf die ihr vorliegenden Berich ten zurückgreifen müsse. Insbesondere tat sie dies bei der Bejahung der Vor aussetzungen für das angeborene infantile POS mit ausdrücklichem Verweis auf die von Dr. Z.___ im Herbst 2004 erhobenen Befunde.

Gestützt auf die Angaben von Dr. C.___ anerkannte die Beschwerdegegne rin das Vorliegen eines POS und sprach Leistungen ab 27. September 2004 zu, dem Datum der ersten neuropsychologischen Untersuchung bei Dr. Z.___ (Urk. 8/20-22). Damit bestätigte sie implizit die diagnostische Bedeutung von Dr. Z.___ s Abklärungsergebnissen. Wenn sie nun die Übernahme der Abklä rungskosten mit der Begründung ablehnt, das Geburtsgebrechen sei aufgrund des Berichtes von Dr. C.___ rückwirkend ausgewiesen, weshalb die neuro psychologische Abklärung zur Diagnosestellung nicht unerlässlich gewesen sei (Urk. 2 S. 1; vgl. auch Urk. 8/39 S. 1, Urk. 8/41 S. 1), blendet die Beschwerde gegnerin aus, dass Dr. C.___ mangels Kenntnis der vom früheren Kinderarzt geführten Krankengeschichte, ohne die (echtzeitlichen) Befunde der neuropsy chologischen Abklärung im Herbst 2004 nicht in der Lage gewesen wäre, das Vorliegen des POS vor dem 9. Altersjahr nachträglich zu bestätigen.

Aus diesen Gründen hat die Invalidenversicherung die Kosten für Dr. Z.___ s neuropsychologische Abklärung zu übernehmen. 6.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600. festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 28. März 2008 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Übernahme der Kosten für die neuropsy chologische Abklärung durch Dr. phil. Z.___ hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y .___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - PROGRES Caisse maladie, IV-Verbindungsstelle, Postfach, 4503 Solothurn sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtssekretärin AnnaheimMeier-Wiesner