Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1967, wurden vom Mietgericht Winterthur mit Beschluss vom 18. Januar 2006 die Kosten für ein psychiatrisches Gutachten von PD Dr. med. Y.___ im Betrag von Fr. 11'096.-- und die Hälfte der übrigen Gerichtskosten von Fr. 9'334.50, insgesamt Fr. 15'763.25 auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 3/22). Am 28. November 2007 (Urk. 3/1) gelangte X.___ an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, und ersucht diese um Übernahme der Kosten für das erwähnte psychiatrische Gutachten (Fr. 11'096.--) und der Hälfte der Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung (Fr. 2'890.75) sowie der Kosten eines oberge richtlichen Rekursverfahrens im Zusammenhang mit der Errichtung einer Bei standschaft durch die Vormundschaftsbehörde Z.___ (Beschluss vom 21. Dezember 2004, Urk. 3/15) im Betrag von Fr. 1'478.-- mit der Begründung, das Gutachten von Dr. Y.___ sei für die IV-Stelle ausschlaggebend gewesen für die Rentenzusprache, die übrigen Kosten seien "Begleitfolgen" davon gewesen. Die IV-Stelle lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 22. Juli 2008 ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ mit Eingabe vom 25. Juli 2008 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die IV-Stelle sei zu verpflichten, die Kosten des psychiatrischen Gutachtens von Dr. Y.___ im Betrag von Fr. 11'096.-- sowie die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Zusammenhang mit diesem Gutachten und dem Geschäft Nr. MB020013 (Mietgericht Winterthur) von Fr. 2'890.75, total Fr. 13'986.75 zu übernehmen. Im Weiteren beantragte sie, ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2.
Gemäss § 19 Abs. 2 GSVGer kann das Gericht ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden, wenn sich die Beschwerde oder Klage offensichtlich als unzulässig oder aussichtslos erweist. Da sich die Beschwerde sogleich als unbe gründet erweist, ist auf die Einholung einer Vernehmlassung der Beschwerde gegnerin zu verzichten. 3. 3.1
Das Mietgericht Winterthur hat der Beschwerdeführerin im Verfahren Nr. MB020013 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und die auf sie ent fallenden Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Gemäss § 92 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann das Gericht die Partei, der die unentgeltliche Prozessführung oder Vertretung bewilligt wurde, zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten und der Auslagen für die Vertretung verpflichten, wenn sie durch den Ausgang des Prozesses oder auf anderem Wege in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommt. Günstige wirtschaftliche Verhältnisse sind gegeben bei einem Vermögensanfall von einiger Bedeutung bzw. wenn eine wesentliche Einkommensverbesserung eingetreten ist (Frank/Streuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, § 92 S. 347). 3.2
Aus dem Schreiben der Inkassostelle des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. September 2007 (Urk. 3/8) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin bereit ist, ihre Gerichtsschulden in Raten zu bezahlen, wobei ihr das Obergericht Raten von Fr. 200.-- pro Monat vorschlägt. Diejenigen Kosten, welche zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung oder Vertretung auf die Gerichtkasse genommen wurden, muss sie nur unter der erwähnten Vorausset zung günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse nachbezahlen, und dies auch nur dann, wenn sie vom Gericht dazu verpflichtet wird. Weder das eine noch das andere ist hier der Fall. Wenn aber die Beschwerdeführerin selber nicht ver pflichtet worden ist, die ihr auferlegten Kosten aus dem Prozess Nr. MB020013 des Mietgerichts Winterthur nachzuzahlen, hat sie selbstredend auch keinen Anspruch auf Kostenübernahme durch einen Dritten (hier die IV-Stelle). Die Beschwerde erweist sich bereits aus diesem Grund als unbegründet. 3.3
Selbst in dem (hypothetischen) Fall, dass die Beschwerdeführerin zur Nachzah lung der ihr vom Mietgericht Winterthur einstweilen erlassenen Kosten ver pflichtet würde, könnte sie gegenüber der Beschwerdegegnerin keinerlei Ansprüche geltend machen.
Es gehört zu den Aufgaben der IV-Stellen, zur Abklärung des Anspruchs einer versicherten Person die erforderlichen Unterlagen, u.a. über den Gesundheits zustand, zu beschaffen (Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversi cherung, IVV). In diesem Rahmen gehen allfällige zusätzliche Abklärungen zu Lasten der Invalidenversicherung. In Ausnahmefällen auch dann, wenn sie die Abklärung nicht selber angeordnet hat, diese für die Beurteilung des Anspruchs aber unerlässlich war (Art. 45 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Bei Unterlagen, welche sich die Invalidenversicherung im Rahmen ihrer Abklärungspflicht von anderen medizi nischen Stellen, Versicherungen oder Gerichten beschafft, besteht indessen kein Raum für eine Kostenvergütung.
So verhält es sich vorliegend mit dem psychiatrische n Gutachten von Dr. Y.___, das im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens zur Beurteilung der Prozessfä higkeit der Beschwerdeführerin angeordnet wurde (vgl. Urk. 3/27 S. 5). Die ihr vom Mietgericht Winterthur persönlich auferlegten Kosten für dieses Gutachten kann die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht auf die Beschwerdegeg nerin überwälzen. Ebenso wenig ist ein Grund ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung im mietgerichtlichen Verfahren übernehmen sollte. 4.
Gestützt auf diese Erwägungen erweist sich die Beschwerde in jeder Beziehung als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5.
Das Verfahren ist kostenlos, da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (Umkehrschluss aus Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Damit wird das Gesuch der Beschwerdefüh rerin um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtssekretär EnglerMöckli
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1967, wurden vom Mietgericht Winterthur mit Beschluss vom 18. Januar 2006 die Kosten für ein psychiatrisches Gutachten von PD Dr. med. Y.___ im Betrag von Fr. 11'096.-- und die Hälfte der übrigen Gerichtskosten von Fr. 9'334.50, insgesamt Fr. 15'763.25 auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 3/22). Am 28. November 2007 (Urk. 3/1) gelangte X.___ an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, und ersucht diese um Übernahme der Kosten für das erwähnte psychiatrische Gutachten (Fr. 11'096.--) und der Hälfte der Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung (Fr. 2'890.75) sowie der Kosten eines oberge richtlichen Rekursverfahrens im Zusammenhang mit der Errichtung einer Bei standschaft durch die Vormundschaftsbehörde Z.___ (Beschluss vom 21. Dezember 2004, Urk. 3/15) im Betrag von Fr. 1'478.-- mit der Begründung, das Gutachten von Dr. Y.___ sei für die IV-Stelle ausschlaggebend gewesen für die Rentenzusprache, die übrigen Kosten seien "Begleitfolgen" davon gewesen. Die IV-Stelle lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 22. Juli 2008 ab (Urk. 2).
E. 2 Gemäss § 19 Abs. 2 GSVGer kann das Gericht ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden, wenn sich die Beschwerde oder Klage offensichtlich als unzulässig oder aussichtslos erweist. Da sich die Beschwerde sogleich als unbe gründet erweist, ist auf die Einholung einer Vernehmlassung der Beschwerde gegnerin zu verzichten.
E. 3.1 Das Mietgericht Winterthur hat der Beschwerdeführerin im Verfahren Nr. MB020013 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und die auf sie ent fallenden Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Gemäss § 92 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann das Gericht die Partei, der die unentgeltliche Prozessführung oder Vertretung bewilligt wurde, zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten und der Auslagen für die Vertretung verpflichten, wenn sie durch den Ausgang des Prozesses oder auf anderem Wege in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommt. Günstige wirtschaftliche Verhältnisse sind gegeben bei einem Vermögensanfall von einiger Bedeutung bzw. wenn eine wesentliche Einkommensverbesserung eingetreten ist (Frank/Streuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, § 92 S. 347).
E. 3.2 Aus dem Schreiben der Inkassostelle des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. September 2007 (Urk. 3/8) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin bereit ist, ihre Gerichtsschulden in Raten zu bezahlen, wobei ihr das Obergericht Raten von Fr. 200.-- pro Monat vorschlägt. Diejenigen Kosten, welche zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung oder Vertretung auf die Gerichtkasse genommen wurden, muss sie nur unter der erwähnten Vorausset zung günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse nachbezahlen, und dies auch nur dann, wenn sie vom Gericht dazu verpflichtet wird. Weder das eine noch das andere ist hier der Fall. Wenn aber die Beschwerdeführerin selber nicht ver pflichtet worden ist, die ihr auferlegten Kosten aus dem Prozess Nr. MB020013 des Mietgerichts Winterthur nachzuzahlen, hat sie selbstredend auch keinen Anspruch auf Kostenübernahme durch einen Dritten (hier die IV-Stelle). Die Beschwerde erweist sich bereits aus diesem Grund als unbegründet.
E. 3.3 Selbst in dem (hypothetischen) Fall, dass die Beschwerdeführerin zur Nachzah lung der ihr vom Mietgericht Winterthur einstweilen erlassenen Kosten ver pflichtet würde, könnte sie gegenüber der Beschwerdegegnerin keinerlei Ansprüche geltend machen.
Es gehört zu den Aufgaben der IV-Stellen, zur Abklärung des Anspruchs einer versicherten Person die erforderlichen Unterlagen, u.a. über den Gesundheits zustand, zu beschaffen (Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversi cherung, IVV). In diesem Rahmen gehen allfällige zusätzliche Abklärungen zu Lasten der Invalidenversicherung. In Ausnahmefällen auch dann, wenn sie die Abklärung nicht selber angeordnet hat, diese für die Beurteilung des Anspruchs aber unerlässlich war (Art. 45 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Bei Unterlagen, welche sich die Invalidenversicherung im Rahmen ihrer Abklärungspflicht von anderen medizi nischen Stellen, Versicherungen oder Gerichten beschafft, besteht indessen kein Raum für eine Kostenvergütung.
So verhält es sich vorliegend mit dem psychiatrische n Gutachten von Dr. Y.___, das im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens zur Beurteilung der Prozessfä higkeit der Beschwerdeführerin angeordnet wurde (vgl. Urk. 3/27 S. 5). Die ihr vom Mietgericht Winterthur persönlich auferlegten Kosten für dieses Gutachten kann die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht auf die Beschwerdegeg nerin überwälzen. Ebenso wenig ist ein Grund ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung im mietgerichtlichen Verfahren übernehmen sollte.
E. 4 Gestützt auf diese Erwägungen erweist sich die Beschwerde in jeder Beziehung als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
E. 5 Das Verfahren ist kostenlos, da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (Umkehrschluss aus Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Damit wird das Gesuch der Beschwerdefüh rerin um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtssekretär EnglerMöckli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2008.00785
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler als Einzelrichter Gerichtssekretär Möckli Urteil vom 7. August 2008 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1967, wurden vom Mietgericht Winterthur mit Beschluss vom 18. Januar 2006 die Kosten für ein psychiatrisches Gutachten von PD Dr. med. Y.___ im Betrag von Fr. 11'096.-- und die Hälfte der übrigen Gerichtskosten von Fr. 9'334.50, insgesamt Fr. 15'763.25 auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 3/22). Am 28. November 2007 (Urk. 3/1) gelangte X.___ an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, und ersucht diese um Übernahme der Kosten für das erwähnte psychiatrische Gutachten (Fr. 11'096.--) und der Hälfte der Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung (Fr. 2'890.75) sowie der Kosten eines oberge richtlichen Rekursverfahrens im Zusammenhang mit der Errichtung einer Bei standschaft durch die Vormundschaftsbehörde Z.___ (Beschluss vom 21. Dezember 2004, Urk. 3/15) im Betrag von Fr. 1'478.-- mit der Begründung, das Gutachten von Dr. Y.___ sei für die IV-Stelle ausschlaggebend gewesen für die Rentenzusprache, die übrigen Kosten seien "Begleitfolgen" davon gewesen. Die IV-Stelle lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 22. Juli 2008 ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ mit Eingabe vom 25. Juli 2008 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die IV-Stelle sei zu verpflichten, die Kosten des psychiatrischen Gutachtens von Dr. Y.___ im Betrag von Fr. 11'096.-- sowie die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Zusammenhang mit diesem Gutachten und dem Geschäft Nr. MB020013 (Mietgericht Winterthur) von Fr. 2'890.75, total Fr. 13'986.75 zu übernehmen. Im Weiteren beantragte sie, ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2.
Gemäss § 19 Abs. 2 GSVGer kann das Gericht ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden, wenn sich die Beschwerde oder Klage offensichtlich als unzulässig oder aussichtslos erweist. Da sich die Beschwerde sogleich als unbe gründet erweist, ist auf die Einholung einer Vernehmlassung der Beschwerde gegnerin zu verzichten. 3. 3.1
Das Mietgericht Winterthur hat der Beschwerdeführerin im Verfahren Nr. MB020013 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und die auf sie ent fallenden Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Gemäss § 92 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann das Gericht die Partei, der die unentgeltliche Prozessführung oder Vertretung bewilligt wurde, zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten und der Auslagen für die Vertretung verpflichten, wenn sie durch den Ausgang des Prozesses oder auf anderem Wege in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommt. Günstige wirtschaftliche Verhältnisse sind gegeben bei einem Vermögensanfall von einiger Bedeutung bzw. wenn eine wesentliche Einkommensverbesserung eingetreten ist (Frank/Streuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, § 92 S. 347). 3.2
Aus dem Schreiben der Inkassostelle des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. September 2007 (Urk. 3/8) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin bereit ist, ihre Gerichtsschulden in Raten zu bezahlen, wobei ihr das Obergericht Raten von Fr. 200.-- pro Monat vorschlägt. Diejenigen Kosten, welche zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung oder Vertretung auf die Gerichtkasse genommen wurden, muss sie nur unter der erwähnten Vorausset zung günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse nachbezahlen, und dies auch nur dann, wenn sie vom Gericht dazu verpflichtet wird. Weder das eine noch das andere ist hier der Fall. Wenn aber die Beschwerdeführerin selber nicht ver pflichtet worden ist, die ihr auferlegten Kosten aus dem Prozess Nr. MB020013 des Mietgerichts Winterthur nachzuzahlen, hat sie selbstredend auch keinen Anspruch auf Kostenübernahme durch einen Dritten (hier die IV-Stelle). Die Beschwerde erweist sich bereits aus diesem Grund als unbegründet. 3.3
Selbst in dem (hypothetischen) Fall, dass die Beschwerdeführerin zur Nachzah lung der ihr vom Mietgericht Winterthur einstweilen erlassenen Kosten ver pflichtet würde, könnte sie gegenüber der Beschwerdegegnerin keinerlei Ansprüche geltend machen.
Es gehört zu den Aufgaben der IV-Stellen, zur Abklärung des Anspruchs einer versicherten Person die erforderlichen Unterlagen, u.a. über den Gesundheits zustand, zu beschaffen (Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversi cherung, IVV). In diesem Rahmen gehen allfällige zusätzliche Abklärungen zu Lasten der Invalidenversicherung. In Ausnahmefällen auch dann, wenn sie die Abklärung nicht selber angeordnet hat, diese für die Beurteilung des Anspruchs aber unerlässlich war (Art. 45 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Bei Unterlagen, welche sich die Invalidenversicherung im Rahmen ihrer Abklärungspflicht von anderen medizi nischen Stellen, Versicherungen oder Gerichten beschafft, besteht indessen kein Raum für eine Kostenvergütung.
So verhält es sich vorliegend mit dem psychiatrische n Gutachten von Dr. Y.___, das im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens zur Beurteilung der Prozessfä higkeit der Beschwerdeführerin angeordnet wurde (vgl. Urk. 3/27 S. 5). Die ihr vom Mietgericht Winterthur persönlich auferlegten Kosten für dieses Gutachten kann die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht auf die Beschwerdegeg nerin überwälzen. Ebenso wenig ist ein Grund ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung im mietgerichtlichen Verfahren übernehmen sollte. 4.
Gestützt auf diese Erwägungen erweist sich die Beschwerde in jeder Beziehung als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5.
Das Verfahren ist kostenlos, da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (Umkehrschluss aus Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Damit wird das Gesuch der Beschwerdefüh rerin um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtssekretär EnglerMöckli