Sachverhalt
1.
Der 1993 geborene X.___ wurde am 8. Dezember 1999 von sei nen Eltern als ge setz liche Vertreter wegen eines angeborenen schweren psycho organischen Syndroms (POS) für medizi nische Massnahmen bei der Eidgenös sischen Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 6/2; vgl. Urk. 6/4, Urk. 6/13 S. 1). Mit Verfügungen vom 15. März 2000, vom 9., 10. und 11. August 2004, vom 22. August 2005, vom 9. und 18. Mai 2006 sowie mit Mitteilungen vom 7. September 2006, vom 11. Juli und vom 3. August 2007 sprach die So zial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nach fol gend: IV-Stelle), dem Versicherten zur Behandlung des Geburts gebrechens Nr. 404 gemäss dem An hang zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV Anhang) medizinische Massnahmen in Form von Ergotherapie, Psychotherapie und Sonderschulmass nahmen zu (Urk. 6/6, Urk. 6/17-19, Urk. 6/25, Urk. 6/30-31, Urk. 6/34, Urk. 6/42-43, Urk. 6/46).
Mit Schreiben vom 2. August 2007 beantragte der Dienst Z.___ die Aufführung als zusätzliche Durchführungsstelle (Urk. 6/47). Nachdem die IV-Stelle mit Mittei lung vom 3. September 2007 Kostengutsprache erteilt hatte (Urk. 6/48), stellte der Z.___ am 23. August 2007 den Antrag auf IV-Leistungen für einen statio nären Aufenthalt i n der Klinik A.___, wo sich der Versicherte seit dem 10. Juli 2007 zur Abklärung und Behandlung aufhielt (Urk. 6/49; vgl. auch das Schreiben der Klinik A.___ vom 12. Juli 2007, Urk. 6/44). Mit Mitteilung vom 9. Oktober 2007 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für die Klinik A.___ (Urk. 6/51). Aufgrund der Zuwei sung des Versicherten an das Spital B.___ durch die Klinik A.___ (vgl. Urk. 6/57 S. 3) erfolgte für das Spital B.___ ebenfalls eine Kostengutsprache (Urk. 6/53; vgl. auch Urk. 6/52).
In der Folge stellte die SWICA Krankenversicherung AG (nachfolgend: SWICA) als obligatorischer Krankenpflegeversicherer von X.___ bei der IV-Stelle am 5. Dezember 2007 ein Rückerstattungsgesuch für bezahlte Rech nungsbeträge im Umfang von Fr. 965.-- und reichte die entsprechenden Rech nungen ein (Urk. 6/54 S. 2-7). In den Rechnungen wurden unter anderem die Kosten für eine Elektroenzephalografie aufgeführt (Urk. 6/54 S. 3). Um den Grund für die Erstellung des Elektroenzephalogramms (nachfolgend: EEG) zu eruieren, holte die IV-Stelle beim Spital B.___ einen Bericht ein (Bericht vom 5. März 2008, Urk. 6/57 S. 3 f.) und liess den regionalen ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD) hierzu Stellung nehmen (Urk. 6/58; vgl. auch Urk. 6/66 S. 1). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 6/59, Urk. 6/61, Urk. 6/63) teilte die IV-Stelle dem Versicherten daraufhin mit Verfü gung vom 10. Juni 2008 mit, sie übernehme die Kosten für das EEG nicht, da es nicht in Zusammenhang mit dem ausgewiesenen Geburts gebrechen stehe (Urk. 2). 2.
Am 7. Juli 2008 erhob die SWICA Beschwerde und stellte den Antrag, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, die Kosten für das von der Klinik A.___ veran lasste EEG zu übernehmen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2008 beantragte die IV-Stelle die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 5). In der Folge wurde X.___ mit Verfügung vom 24. September 2008 zum Prozess beigeladen, und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, zu den Eingaben und den Prozessakten Stellung zu nehmen (Urk. 7). Da sich der Versicherte innert der angesetzten Frist nicht ver nehmen liess, wurde der Schriften wechsel mit Verfügung vom 4. November 2008 als ge schlossen erklärt (Urk. 9). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.
Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmun gen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw . 1, 126 V 136 Erw . 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 10. Juni 2008 ergangen, wobei ein Sach verhalt zu beurteilen ist, der
sich vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestim mungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 ereignet hat. Daher ist entspre chend den allgemeinen intertem poral rechtlichen Regeln auf die damals gel ten den Bestimmungen abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445
ff.; Ur teil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw . 1). 3.
Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Be handlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG) notwendigen medizini schen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebre chen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GgV). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeit punkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufge führt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich an passen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburts gebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Er kenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeuti schen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV). 4.
4.1
Die IV-Stelle hielt fest, ein EEG könne in begründeten Fällen übernommen wer den, wenn es in Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen stehe. Vor lie gend habe die EEG-Kontrolle der Abklärung einer Epilepsie sowie einer poten tiellen neurodegenerativen Erkrankung gedient. Ein Zusammenhang mit dem Geburts gebrechen Nr. 404 GgV Anhang sei nicht ausgewiesen (Urk. 2, Urk. 5).
Dagegen macht die Beschwerdeführerin geltend, der Klinik A.___ sei von der IV-Stelle eine Kostengutsprache für Abklärung und Behandlung des Ge burtsgebrechens Nr. 404 GgV Anhang gewährt worden. Bei einer solchen Gut sprache obliege der Entscheid über die durchzuführenden Abklärungen und Be handlungen dieser Institution. Ausserdem seien der möglicherweise durch das Geburts ge brechen bedingte auffällige Leistungsabfall und eine Bewegungs stö rung Anlass für die Anordnung des EEG gewesen, da die erwähnten Symptome auch durch einen neurodegenerativen Prozess verursacht sein könnten. Allen falls sei zu prüfen, ob eine Leistungspflicht im Rahmen von Art. 2 Abs. 3 GgV bestehe (Urk. 1). 4.2
Es geht aus den Akten hervor und ist zudem unbestritten, dass beim Versicher ten das Geburtsgebrechen Nr. 404 GgV Anhang vorliegt (vgl. Urk. 6/6), und dass die IV- Stelle dem Z.___ mit Mitteilung vom 3. September 2007 (Urk. 6/48), der Klinik A.___ mit Mitteilung vom 9. Oktober 2007 (Urk. 6/51) und dem Spital B.___ mit Mitteilung vom 21. Dezember 2007 (Urk. 6/53) Kostengutsprache erteilt hat.
Festzuhalten ist sodann, dass die - nebst den Kosten für das EEG - in den Rech nungen der SWICA aufgeführten Positionen (vgl. Urk. 6/54 S. 3-7) keinen An lass für weitere Abklärungen der IV-Stelle gaben (vgl. Urk. 6/58), und diese we der im Vorbescheid vom 25. März 2008 (Urk. 6/59) noch in der Verfügung vom 10. Juni 2008 (Urk. 2) Erwähnung fanden. Es ist daher davon auszugehen, das die IV-Stelle die entsprechenden Positionen und Kosten (Urk. 6/54 S. 3-7) aner kannt und auch beglichen hat. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen.
Strittig und zu prüfen ist somit einzig, ob die IV-Stelle für die Kosten für das im Spital B.___ erstellte EEG aufzukommen hat. 5. 5.1
Mit Schreiben vom 12. Juli 2007 informierte die Klinik A.___ die IV-Stelle darüber, dass der Versicherte am 10. Juli 2007 zur Abklärung und Behand lung in die Klinik eingetreten sei. Die IV-Stelle wurde daher ersucht, die Klinik A.___ als Durchführungsstelle für stationäre medizinische Massnahmen anzu erkennen (Urk. 6/44). Mit Schreiben vom 23. August 2007 begründete der Z.___ den Antrag auf Übernahme der Kosten für den stationären Aufenthalt in der Klinik A.___ . Er führte die Diagnosen einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens (ICD-10: F90.1), eines Verdachts auf Drogen- und Alkohol missbrauch und eines Verdachts auf Medikamentenüberdosierung (Ritalin) auf. Die sechs- bis siebenwöchige Behandlung in der Klinik A.___ sei nötig, da der Versicherte Verhaltensstörungen im Sinne aggressiver Impulsdurchbrüche, hyperaktiver Störungen und Gewalt gegen Erwachsene gezeigt habe. Zudem bestehe der Verdacht auf eine Ritalin-Überdosierung und auf Drogen- und Al koholmissbrauch. Ziele des stationären Aufenthalts seien die Abklärung der Verhaltensauffälligkeiten und die Neueinstellung der Medika mente (Urk. 6/49). Am 9. Oktober 2007 erteilte die IV-Stelle Kostengut sprache für die Klinik A.___ (Urk. 6/51).
Auf entsprechendes Ersuchen (Urk. 6/52) erteilte die IV-Stelle sodann auch dem Spital B.___ Kostengutsprache (Urk. 6/53). In Bezug auf das strit tige EEG teilte das Spital B.___ der IV-Stelle mit Bericht vom 5. März 2008 mit, das EEG sei auf Wunsch der zuweisenden Ärzte von der Kli nik A.___ erfolgt. Diese hätten einen auffälligen Leistungsabfall und eine Bewegungsstörung beobachtet. Mit dem EEG hätten ein neurodegenerativer Prozess und eine Epilepsie ausgeschlossen werden sollen (Urk. 6/57 S. 3).
Der RAD hielt fest, das EEG habe eine klar beschriebene andere Indikation als das Geburtsgebrechen Nr. 404 gehabt. Eine Epilepsie oder eine neurode ge ne ra tive Erkrankung hätten ausgeschlossen werden sollen. Dass möglicherweise die POS-Medikation hätte geändert werden müssen, falls doch eine solche Erkran kung identifiziert worden wäre, könne nicht dazu führen, die Abklärung dem Geburtsgebrechen Nr. 404 zuzuordnen (Urk. 6/58, Urk. 6/66 S. 1). 5.2
Die IV-Stelle hat, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, im Rahmen der zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 404 gewährten medizinischen Massnahmen nicht für die Kosten des EEG aufzukommen. Denn die IV-Stelle hat in der Verfügung vom 9. August 2004 und insbesondere in der Mitteilung vom 11. Juli 2007 festgehalten, EEG-Kontrollen würden nur in begründeten Fällen übernommen und bedürften der vorgängigen Zustimmung der Invaliden versicherung (Urk. 6/17, Urk. 6/42; vgl. auch die Verfügung vom 15. März 2000, Urk. 6/6). Dabei wurde den Mitteilungen beziehungsweise den Kosten gutsprachen zugunsten des Z.___ vom 3. Septem ber 2007 (Urk. 6/48), der Klinik A.___ vom 9. Oktober 2007 (Urk. 6/51) und des Spitals B.___ vom 21. Dezember 2007 (Urk. 6/53) jeweils eine Kopie der Mitteilung vom 11. Juli 2007 beigelegt. Sowohl die Klinik A.___ wie auch das Spital B.___ hatten demzufolge Kenntnis vom Erfordernis einer vorgängigen Zustimmung der IV-Stelle für die Übernahme der Kosten eines EEG. Dieses Er fordernis entspricht denn auch Ziff. 404.12 des Kreisschreibens über die medizi nischen Eingliederungsmassnahmen der Inva liden versicherung (KSME, gültig ab 1. November 2005), und es besteht kein triftiger Grund, davon abzuweichen. Da weder die Klinik A.___ noch das Spital B.___ die vorgängige Zustimmung der IV-Stelle eingeholt hat, was zumutbar gewesen wäre, zumal keine Gründe ersichtlich sind, weshalb ein vorhergehendes Einho len der Zustimmung nicht möglich gewesen sein soll, hat die IV-Stelle für die Kosten des EEG nicht aufzukommen.
Die Beschwerde ist abzuweisen. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 400.-- als angemessen. Ausgangs gemäss ist sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - SWICA Krankenversicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtssekretärin SpitzSager
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Der 1993 geborene X.___ wurde am 8. Dezember 1999 von sei nen Eltern als ge setz liche Vertreter wegen eines angeborenen schweren psycho organischen Syndroms (POS) für medizi nische Massnahmen bei der Eidgenös sischen Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 6/2; vgl. Urk. 6/4, Urk. 6/13 S. 1). Mit Verfügungen vom 15. März 2000, vom 9., 10. und 11. August 2004, vom 22. August 2005, vom 9. und 18. Mai 2006 sowie mit Mitteilungen vom 7. September 2006, vom 11. Juli und vom 3. August 2007 sprach die So zial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nach fol gend: IV-Stelle), dem Versicherten zur Behandlung des Geburts gebrechens Nr. 404 gemäss dem An hang zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV Anhang) medizinische Massnahmen in Form von Ergotherapie, Psychotherapie und Sonderschulmass nahmen zu (Urk. 6/6, Urk. 6/17-19, Urk. 6/25, Urk. 6/30-31, Urk. 6/34, Urk. 6/42-43, Urk. 6/46).
Mit Schreiben vom 2. August 2007 beantragte der Dienst Z.___ die Aufführung als zusätzliche Durchführungsstelle (Urk. 6/47). Nachdem die IV-Stelle mit Mittei lung vom 3. September 2007 Kostengutsprache erteilt hatte (Urk. 6/48), stellte der Z.___ am 23. August 2007 den Antrag auf IV-Leistungen für einen statio nären Aufenthalt i n der Klinik A.___, wo sich der Versicherte seit dem 10. Juli 2007 zur Abklärung und Behandlung aufhielt (Urk. 6/49; vgl. auch das Schreiben der Klinik A.___ vom 12. Juli 2007, Urk. 6/44). Mit Mitteilung vom 9. Oktober 2007 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für die Klinik A.___ (Urk. 6/51). Aufgrund der Zuwei sung des Versicherten an das Spital B.___ durch die Klinik A.___ (vgl. Urk. 6/57 S. 3) erfolgte für das Spital B.___ ebenfalls eine Kostengutsprache (Urk. 6/53; vgl. auch Urk. 6/52).
In der Folge stellte die SWICA Krankenversicherung AG (nachfolgend: SWICA) als obligatorischer Krankenpflegeversicherer von X.___ bei der IV-Stelle am 5. Dezember 2007 ein Rückerstattungsgesuch für bezahlte Rech nungsbeträge im Umfang von Fr. 965.-- und reichte die entsprechenden Rech nungen ein (Urk. 6/54 S. 2-7). In den Rechnungen wurden unter anderem die Kosten für eine Elektroenzephalografie aufgeführt (Urk. 6/54 S. 3). Um den Grund für die Erstellung des Elektroenzephalogramms (nachfolgend: EEG) zu eruieren, holte die IV-Stelle beim Spital B.___ einen Bericht ein (Bericht vom 5. März 2008, Urk. 6/57 S. 3 f.) und liess den regionalen ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD) hierzu Stellung nehmen (Urk. 6/58; vgl. auch Urk. 6/66 S. 1). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 6/59, Urk. 6/61, Urk. 6/63) teilte die IV-Stelle dem Versicherten daraufhin mit Verfü gung vom 10. Juni 2008 mit, sie übernehme die Kosten für das EEG nicht, da es nicht in Zusammenhang mit dem ausgewiesenen Geburts gebrechen stehe (Urk. 2).
E. 2 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmun gen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw . 1, 126 V 136 Erw . 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 10. Juni 2008 ergangen, wobei ein Sach verhalt zu beurteilen ist, der
sich vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestim mungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 ereignet hat. Daher ist entspre chend den allgemeinen intertem poral rechtlichen Regeln auf die damals gel ten den Bestimmungen abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445
ff.; Ur teil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw . 1).
E. 3 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Be handlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG) notwendigen medizini schen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebre chen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GgV). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeit punkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufge führt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich an passen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburts gebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Er kenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeuti schen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).
E. 4.1 Die IV-Stelle hielt fest, ein EEG könne in begründeten Fällen übernommen wer den, wenn es in Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen stehe. Vor lie gend habe die EEG-Kontrolle der Abklärung einer Epilepsie sowie einer poten tiellen neurodegenerativen Erkrankung gedient. Ein Zusammenhang mit dem Geburts gebrechen Nr. 404 GgV Anhang sei nicht ausgewiesen (Urk. 2, Urk. 5).
Dagegen macht die Beschwerdeführerin geltend, der Klinik A.___ sei von der IV-Stelle eine Kostengutsprache für Abklärung und Behandlung des Ge burtsgebrechens Nr. 404 GgV Anhang gewährt worden. Bei einer solchen Gut sprache obliege der Entscheid über die durchzuführenden Abklärungen und Be handlungen dieser Institution. Ausserdem seien der möglicherweise durch das Geburts ge brechen bedingte auffällige Leistungsabfall und eine Bewegungs stö rung Anlass für die Anordnung des EEG gewesen, da die erwähnten Symptome auch durch einen neurodegenerativen Prozess verursacht sein könnten. Allen falls sei zu prüfen, ob eine Leistungspflicht im Rahmen von Art. 2 Abs. 3 GgV bestehe (Urk. 1).
E. 4.2 Es geht aus den Akten hervor und ist zudem unbestritten, dass beim Versicher ten das Geburtsgebrechen Nr. 404 GgV Anhang vorliegt (vgl. Urk. 6/6), und dass die IV- Stelle dem Z.___ mit Mitteilung vom 3. September 2007 (Urk. 6/48), der Klinik A.___ mit Mitteilung vom 9. Oktober 2007 (Urk. 6/51) und dem Spital B.___ mit Mitteilung vom 21. Dezember 2007 (Urk. 6/53) Kostengutsprache erteilt hat.
Festzuhalten ist sodann, dass die - nebst den Kosten für das EEG - in den Rech nungen der SWICA aufgeführten Positionen (vgl. Urk. 6/54 S. 3-7) keinen An lass für weitere Abklärungen der IV-Stelle gaben (vgl. Urk. 6/58), und diese we der im Vorbescheid vom 25. März 2008 (Urk. 6/59) noch in der Verfügung vom 10. Juni 2008 (Urk. 2) Erwähnung fanden. Es ist daher davon auszugehen, das die IV-Stelle die entsprechenden Positionen und Kosten (Urk. 6/54 S. 3-7) aner kannt und auch beglichen hat. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen.
Strittig und zu prüfen ist somit einzig, ob die IV-Stelle für die Kosten für das im Spital B.___ erstellte EEG aufzukommen hat.
E. 5.1 Mit Schreiben vom 12. Juli 2007 informierte die Klinik A.___ die IV-Stelle darüber, dass der Versicherte am 10. Juli 2007 zur Abklärung und Behand lung in die Klinik eingetreten sei. Die IV-Stelle wurde daher ersucht, die Klinik A.___ als Durchführungsstelle für stationäre medizinische Massnahmen anzu erkennen (Urk. 6/44). Mit Schreiben vom 23. August 2007 begründete der Z.___ den Antrag auf Übernahme der Kosten für den stationären Aufenthalt in der Klinik A.___ . Er führte die Diagnosen einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens (ICD-10: F90.1), eines Verdachts auf Drogen- und Alkohol missbrauch und eines Verdachts auf Medikamentenüberdosierung (Ritalin) auf. Die sechs- bis siebenwöchige Behandlung in der Klinik A.___ sei nötig, da der Versicherte Verhaltensstörungen im Sinne aggressiver Impulsdurchbrüche, hyperaktiver Störungen und Gewalt gegen Erwachsene gezeigt habe. Zudem bestehe der Verdacht auf eine Ritalin-Überdosierung und auf Drogen- und Al koholmissbrauch. Ziele des stationären Aufenthalts seien die Abklärung der Verhaltensauffälligkeiten und die Neueinstellung der Medika mente (Urk. 6/49). Am 9. Oktober 2007 erteilte die IV-Stelle Kostengut sprache für die Klinik A.___ (Urk. 6/51).
Auf entsprechendes Ersuchen (Urk. 6/52) erteilte die IV-Stelle sodann auch dem Spital B.___ Kostengutsprache (Urk. 6/53). In Bezug auf das strit tige EEG teilte das Spital B.___ der IV-Stelle mit Bericht vom 5. März 2008 mit, das EEG sei auf Wunsch der zuweisenden Ärzte von der Kli nik A.___ erfolgt. Diese hätten einen auffälligen Leistungsabfall und eine Bewegungsstörung beobachtet. Mit dem EEG hätten ein neurodegenerativer Prozess und eine Epilepsie ausgeschlossen werden sollen (Urk. 6/57 S. 3).
Der RAD hielt fest, das EEG habe eine klar beschriebene andere Indikation als das Geburtsgebrechen Nr. 404 gehabt. Eine Epilepsie oder eine neurode ge ne ra tive Erkrankung hätten ausgeschlossen werden sollen. Dass möglicherweise die POS-Medikation hätte geändert werden müssen, falls doch eine solche Erkran kung identifiziert worden wäre, könne nicht dazu führen, die Abklärung dem Geburtsgebrechen Nr. 404 zuzuordnen (Urk. 6/58, Urk. 6/66 S. 1).
E. 5.2 Die IV-Stelle hat, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, im Rahmen der zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 404 gewährten medizinischen Massnahmen nicht für die Kosten des EEG aufzukommen. Denn die IV-Stelle hat in der Verfügung vom 9. August 2004 und insbesondere in der Mitteilung vom 11. Juli 2007 festgehalten, EEG-Kontrollen würden nur in begründeten Fällen übernommen und bedürften der vorgängigen Zustimmung der Invaliden versicherung (Urk. 6/17, Urk. 6/42; vgl. auch die Verfügung vom 15. März 2000, Urk. 6/6). Dabei wurde den Mitteilungen beziehungsweise den Kosten gutsprachen zugunsten des Z.___ vom 3. Septem ber 2007 (Urk. 6/48), der Klinik A.___ vom 9. Oktober 2007 (Urk. 6/51) und des Spitals B.___ vom 21. Dezember 2007 (Urk. 6/53) jeweils eine Kopie der Mitteilung vom 11. Juli 2007 beigelegt. Sowohl die Klinik A.___ wie auch das Spital B.___ hatten demzufolge Kenntnis vom Erfordernis einer vorgängigen Zustimmung der IV-Stelle für die Übernahme der Kosten eines EEG. Dieses Er fordernis entspricht denn auch Ziff. 404.12 des Kreisschreibens über die medizi nischen Eingliederungsmassnahmen der Inva liden versicherung (KSME, gültig ab 1. November 2005), und es besteht kein triftiger Grund, davon abzuweichen. Da weder die Klinik A.___ noch das Spital B.___ die vorgängige Zustimmung der IV-Stelle eingeholt hat, was zumutbar gewesen wäre, zumal keine Gründe ersichtlich sind, weshalb ein vorhergehendes Einho len der Zustimmung nicht möglich gewesen sein soll, hat die IV-Stelle für die Kosten des EEG nicht aufzukommen.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 400.-- als angemessen. Ausgangs gemäss ist sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - SWICA Krankenversicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtssekretärin SpitzSager
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2008.00741
I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz als Einzelrichter Gerichtssekretärin Sager Urteil vom 2. März 2010 in Sachen SWICA Krankenversicherung AG SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst, Rechtsanwältin Maria Londis Römerstrasse 38, 8401 Winterthur Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: X.___, geb 1993 Beigeladener gesetzlich vertreten durch den Vater Y.___ Sachverhalt: 1.
Der 1993 geborene X.___ wurde am 8. Dezember 1999 von sei nen Eltern als ge setz liche Vertreter wegen eines angeborenen schweren psycho organischen Syndroms (POS) für medizi nische Massnahmen bei der Eidgenös sischen Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 6/2; vgl. Urk. 6/4, Urk. 6/13 S. 1). Mit Verfügungen vom 15. März 2000, vom 9., 10. und 11. August 2004, vom 22. August 2005, vom 9. und 18. Mai 2006 sowie mit Mitteilungen vom 7. September 2006, vom 11. Juli und vom 3. August 2007 sprach die So zial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nach fol gend: IV-Stelle), dem Versicherten zur Behandlung des Geburts gebrechens Nr. 404 gemäss dem An hang zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV Anhang) medizinische Massnahmen in Form von Ergotherapie, Psychotherapie und Sonderschulmass nahmen zu (Urk. 6/6, Urk. 6/17-19, Urk. 6/25, Urk. 6/30-31, Urk. 6/34, Urk. 6/42-43, Urk. 6/46).
Mit Schreiben vom 2. August 2007 beantragte der Dienst Z.___ die Aufführung als zusätzliche Durchführungsstelle (Urk. 6/47). Nachdem die IV-Stelle mit Mittei lung vom 3. September 2007 Kostengutsprache erteilt hatte (Urk. 6/48), stellte der Z.___ am 23. August 2007 den Antrag auf IV-Leistungen für einen statio nären Aufenthalt i n der Klinik A.___, wo sich der Versicherte seit dem 10. Juli 2007 zur Abklärung und Behandlung aufhielt (Urk. 6/49; vgl. auch das Schreiben der Klinik A.___ vom 12. Juli 2007, Urk. 6/44). Mit Mitteilung vom 9. Oktober 2007 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für die Klinik A.___ (Urk. 6/51). Aufgrund der Zuwei sung des Versicherten an das Spital B.___ durch die Klinik A.___ (vgl. Urk. 6/57 S. 3) erfolgte für das Spital B.___ ebenfalls eine Kostengutsprache (Urk. 6/53; vgl. auch Urk. 6/52).
In der Folge stellte die SWICA Krankenversicherung AG (nachfolgend: SWICA) als obligatorischer Krankenpflegeversicherer von X.___ bei der IV-Stelle am 5. Dezember 2007 ein Rückerstattungsgesuch für bezahlte Rech nungsbeträge im Umfang von Fr. 965.-- und reichte die entsprechenden Rech nungen ein (Urk. 6/54 S. 2-7). In den Rechnungen wurden unter anderem die Kosten für eine Elektroenzephalografie aufgeführt (Urk. 6/54 S. 3). Um den Grund für die Erstellung des Elektroenzephalogramms (nachfolgend: EEG) zu eruieren, holte die IV-Stelle beim Spital B.___ einen Bericht ein (Bericht vom 5. März 2008, Urk. 6/57 S. 3 f.) und liess den regionalen ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD) hierzu Stellung nehmen (Urk. 6/58; vgl. auch Urk. 6/66 S. 1). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 6/59, Urk. 6/61, Urk. 6/63) teilte die IV-Stelle dem Versicherten daraufhin mit Verfü gung vom 10. Juni 2008 mit, sie übernehme die Kosten für das EEG nicht, da es nicht in Zusammenhang mit dem ausgewiesenen Geburts gebrechen stehe (Urk. 2). 2.
Am 7. Juli 2008 erhob die SWICA Beschwerde und stellte den Antrag, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, die Kosten für das von der Klinik A.___ veran lasste EEG zu übernehmen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2008 beantragte die IV-Stelle die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 5). In der Folge wurde X.___ mit Verfügung vom 24. September 2008 zum Prozess beigeladen, und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, zu den Eingaben und den Prozessakten Stellung zu nehmen (Urk. 7). Da sich der Versicherte innert der angesetzten Frist nicht ver nehmen liess, wurde der Schriften wechsel mit Verfügung vom 4. November 2008 als ge schlossen erklärt (Urk. 9). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.
Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmun gen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw . 1, 126 V 136 Erw . 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 10. Juni 2008 ergangen, wobei ein Sach verhalt zu beurteilen ist, der
sich vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestim mungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 ereignet hat. Daher ist entspre chend den allgemeinen intertem poral rechtlichen Regeln auf die damals gel ten den Bestimmungen abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445
ff.; Ur teil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw . 1). 3.
Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Be handlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG) notwendigen medizini schen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebre chen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GgV). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeit punkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufge führt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich an passen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburts gebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Er kenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeuti schen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV). 4.
4.1
Die IV-Stelle hielt fest, ein EEG könne in begründeten Fällen übernommen wer den, wenn es in Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen stehe. Vor lie gend habe die EEG-Kontrolle der Abklärung einer Epilepsie sowie einer poten tiellen neurodegenerativen Erkrankung gedient. Ein Zusammenhang mit dem Geburts gebrechen Nr. 404 GgV Anhang sei nicht ausgewiesen (Urk. 2, Urk. 5).
Dagegen macht die Beschwerdeführerin geltend, der Klinik A.___ sei von der IV-Stelle eine Kostengutsprache für Abklärung und Behandlung des Ge burtsgebrechens Nr. 404 GgV Anhang gewährt worden. Bei einer solchen Gut sprache obliege der Entscheid über die durchzuführenden Abklärungen und Be handlungen dieser Institution. Ausserdem seien der möglicherweise durch das Geburts ge brechen bedingte auffällige Leistungsabfall und eine Bewegungs stö rung Anlass für die Anordnung des EEG gewesen, da die erwähnten Symptome auch durch einen neurodegenerativen Prozess verursacht sein könnten. Allen falls sei zu prüfen, ob eine Leistungspflicht im Rahmen von Art. 2 Abs. 3 GgV bestehe (Urk. 1). 4.2
Es geht aus den Akten hervor und ist zudem unbestritten, dass beim Versicher ten das Geburtsgebrechen Nr. 404 GgV Anhang vorliegt (vgl. Urk. 6/6), und dass die IV- Stelle dem Z.___ mit Mitteilung vom 3. September 2007 (Urk. 6/48), der Klinik A.___ mit Mitteilung vom 9. Oktober 2007 (Urk. 6/51) und dem Spital B.___ mit Mitteilung vom 21. Dezember 2007 (Urk. 6/53) Kostengutsprache erteilt hat.
Festzuhalten ist sodann, dass die - nebst den Kosten für das EEG - in den Rech nungen der SWICA aufgeführten Positionen (vgl. Urk. 6/54 S. 3-7) keinen An lass für weitere Abklärungen der IV-Stelle gaben (vgl. Urk. 6/58), und diese we der im Vorbescheid vom 25. März 2008 (Urk. 6/59) noch in der Verfügung vom 10. Juni 2008 (Urk. 2) Erwähnung fanden. Es ist daher davon auszugehen, das die IV-Stelle die entsprechenden Positionen und Kosten (Urk. 6/54 S. 3-7) aner kannt und auch beglichen hat. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen.
Strittig und zu prüfen ist somit einzig, ob die IV-Stelle für die Kosten für das im Spital B.___ erstellte EEG aufzukommen hat. 5. 5.1
Mit Schreiben vom 12. Juli 2007 informierte die Klinik A.___ die IV-Stelle darüber, dass der Versicherte am 10. Juli 2007 zur Abklärung und Behand lung in die Klinik eingetreten sei. Die IV-Stelle wurde daher ersucht, die Klinik A.___ als Durchführungsstelle für stationäre medizinische Massnahmen anzu erkennen (Urk. 6/44). Mit Schreiben vom 23. August 2007 begründete der Z.___ den Antrag auf Übernahme der Kosten für den stationären Aufenthalt in der Klinik A.___ . Er führte die Diagnosen einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens (ICD-10: F90.1), eines Verdachts auf Drogen- und Alkohol missbrauch und eines Verdachts auf Medikamentenüberdosierung (Ritalin) auf. Die sechs- bis siebenwöchige Behandlung in der Klinik A.___ sei nötig, da der Versicherte Verhaltensstörungen im Sinne aggressiver Impulsdurchbrüche, hyperaktiver Störungen und Gewalt gegen Erwachsene gezeigt habe. Zudem bestehe der Verdacht auf eine Ritalin-Überdosierung und auf Drogen- und Al koholmissbrauch. Ziele des stationären Aufenthalts seien die Abklärung der Verhaltensauffälligkeiten und die Neueinstellung der Medika mente (Urk. 6/49). Am 9. Oktober 2007 erteilte die IV-Stelle Kostengut sprache für die Klinik A.___ (Urk. 6/51).
Auf entsprechendes Ersuchen (Urk. 6/52) erteilte die IV-Stelle sodann auch dem Spital B.___ Kostengutsprache (Urk. 6/53). In Bezug auf das strit tige EEG teilte das Spital B.___ der IV-Stelle mit Bericht vom 5. März 2008 mit, das EEG sei auf Wunsch der zuweisenden Ärzte von der Kli nik A.___ erfolgt. Diese hätten einen auffälligen Leistungsabfall und eine Bewegungsstörung beobachtet. Mit dem EEG hätten ein neurodegenerativer Prozess und eine Epilepsie ausgeschlossen werden sollen (Urk. 6/57 S. 3).
Der RAD hielt fest, das EEG habe eine klar beschriebene andere Indikation als das Geburtsgebrechen Nr. 404 gehabt. Eine Epilepsie oder eine neurode ge ne ra tive Erkrankung hätten ausgeschlossen werden sollen. Dass möglicherweise die POS-Medikation hätte geändert werden müssen, falls doch eine solche Erkran kung identifiziert worden wäre, könne nicht dazu führen, die Abklärung dem Geburtsgebrechen Nr. 404 zuzuordnen (Urk. 6/58, Urk. 6/66 S. 1). 5.2
Die IV-Stelle hat, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, im Rahmen der zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 404 gewährten medizinischen Massnahmen nicht für die Kosten des EEG aufzukommen. Denn die IV-Stelle hat in der Verfügung vom 9. August 2004 und insbesondere in der Mitteilung vom 11. Juli 2007 festgehalten, EEG-Kontrollen würden nur in begründeten Fällen übernommen und bedürften der vorgängigen Zustimmung der Invaliden versicherung (Urk. 6/17, Urk. 6/42; vgl. auch die Verfügung vom 15. März 2000, Urk. 6/6). Dabei wurde den Mitteilungen beziehungsweise den Kosten gutsprachen zugunsten des Z.___ vom 3. Septem ber 2007 (Urk. 6/48), der Klinik A.___ vom 9. Oktober 2007 (Urk. 6/51) und des Spitals B.___ vom 21. Dezember 2007 (Urk. 6/53) jeweils eine Kopie der Mitteilung vom 11. Juli 2007 beigelegt. Sowohl die Klinik A.___ wie auch das Spital B.___ hatten demzufolge Kenntnis vom Erfordernis einer vorgängigen Zustimmung der IV-Stelle für die Übernahme der Kosten eines EEG. Dieses Er fordernis entspricht denn auch Ziff. 404.12 des Kreisschreibens über die medizi nischen Eingliederungsmassnahmen der Inva liden versicherung (KSME, gültig ab 1. November 2005), und es besteht kein triftiger Grund, davon abzuweichen. Da weder die Klinik A.___ noch das Spital B.___ die vorgängige Zustimmung der IV-Stelle eingeholt hat, was zumutbar gewesen wäre, zumal keine Gründe ersichtlich sind, weshalb ein vorhergehendes Einho len der Zustimmung nicht möglich gewesen sein soll, hat die IV-Stelle für die Kosten des EEG nicht aufzukommen.
Die Beschwerde ist abzuweisen. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 400.-- als angemessen. Ausgangs gemäss ist sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - SWICA Krankenversicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtssekretärin SpitzSager