opencaselaw.ch

IV.2008.00509

Dass-Entscheid; Alkoholkrankheit; Eröffnung Wartejahr. Früherer Beginn der Arbeitsunfähigkeit nicht mit erforderlichem Beweisgrad erstellt.

Zürich SozVersG · 2009-06-25 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.

E. 3 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Petra Oehmke, Affoltern am Albis, wird mit Fr. 1'332.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Ge richtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke - Soz ialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtssekretärin EnglerPhilipp

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2008.00509

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler als Einzelrichter Gerichtssekretärin Philipp Urteil vom 25. Juni 2009 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch den Beistand Sozialdienst Bezirk Affoltern Amtsvormundin

O.___ dieser vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke OZB Rechtsanwälte Bahnhofplatz 9, Postfach 976, 8910 Affoltern am Albis gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom

10. April 2008 dem Beschwer de führer mit Wirkung ab dem 1. September 2006 eine ganze Rente der Invali denversicherung zugesprochen hat (Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerde vom

13. Mai 2008, mit welcher der Beschwerdeführer die Vorverlegung des Rentenbeginns auf den 1. Oktober 2005 beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeant wort der Beschwerdegegnerin vom 5. August 2008 (Urk. 8) sowie nach Einsicht in die Replik vom 15. September 2008 (Urk. 13) und in die Stel lung nahmen der Parteien vom 13. November 2008 (Urk. 25) bzw. vom 2. De zem ber 2008 (Urk. 26-27) zu den Ausführungen des Hausarztes des Be schwer deführers, Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medi zin, vom 28. Oktober 2008 (Urk. 21), in Erwägung, dass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) dass am 1. Januar 2008 die im Zuge der 5. IV-Revision geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Er lassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwi schen Bund und Kantonen vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten sind, in ma teriell recht li cher Hinsicht jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der

zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw . 1, 126 V 136 Erw . 4b, je mit Hinweisen), dass gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG der Renten anspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person a.

mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) ge wor den ist oder b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war,

entsteht, dass Art. 29 Abs. 1 lit . a IVG nur dort zur Anwendung gelangt, wo ein weitgehend stabi lisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. BGE 119 V 102 Erw . 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV), womit in den anderen Fällen der Rentenanspruch erst nach Ab lauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit . b IVG entsteht, dass die Wartezeit in jenem Zeitpunkt als eröffnet gilt, in welchem eine deutliche Be einträchti gung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Recht spre chung bei ei ner Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw . 3c; vgl. auch BGE 129 V 419 unten; Urteil des Bundesgerichtes in Sachen H. vom 4. Juli 2008, 8C_189/2008, Erw . 2.2), dass die Verwaltung als verfügende Instanz und im Be schwe r defall das Gericht eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen dürfen, wenn sie von ihrem Beste hen über zeugt sind, wobei im Sozialversicherungsrecht das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abwei chendes vorsieht, nach dem Beweis grad der über wiegenden Wahr scheinlichkeit zu fällen hat, dass damit die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts den Beweisanfor derungen nicht genügt, sondern das Gericht vielmehr jener Sachver halts darstel lung folgt, die es von allen möglichen Ge schehensabläu fen als die wahrschein lichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 Erw . 3.2 und 3.3 S. 324 f.), dass vorliegend einzig der Zeitpunkt der Eröffnung der Wartefrist und in diesem Zu sammenhang insbesondere die Frage, ob der Beschwerdeführer bereits vor dem 9. September 2005 in erheblichem Masse in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war, strittig ist, dass Dr. Y.___ mit Bericht vom 16. Januar 2006 (Urk. 9/14) ein schweres Alkohol-Abhängigkeitssyndrom diagnostizierte, eine vollständige Arbeitsunfä higkeit ab dem 9. September 2005 attestierte und ausführte, es sei nach wieder holten am bulanten und stationären Entzugsbehandlungen im Herbst 2005 zu einem schweren Rückfall gekommen, dass der von der Beschwerdegegnerin beauftragte Gutachter, Dr. med. Z.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 22. September 2006 (Urk. 9/21) die Diagnose einer gravierenden Persönlichkeitsstörung, am ehesten vom emotionalen instabilen Typ (ICD-10: F60.3), mit Ausprägung einer diffusen Verwahrlosungsstruktur nannte und dafürhielt, diese kombinierte Persönlich keits - und Alkoholstörung habe sich über die Jahre entwickelt und sich spätes tens seit dem Herbst 2005 definitiv etabliert, dass Dr. Y.___ mit Bericht vom 7. Mai 2008 (Urk. 9/73/22) ausführte, der Be schwer deführer befinde sich seit September 2003 wegen der sehr schweren Al ko holkrankheit in seiner Behandlung, wobei es zu wiederholten, zum Teil mehrwöchigen Arbeitsunfähigkeiten und schliesslich ab dem 9. September 2005 zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit sowie nachfolgenden stationären Entzugs behandlung gekommen sei, dass in Beantwortung der vom hiesigen Gericht gestellten Fragen Dr. Y.___ am 28. Oktober 2008 (Urk. 21) zwar die Diagnose der sehr schweren Alkohol krank heit mit wiederholten Exzessen mit schwerwiegenden körperlichen und psychi schen Symptomen bestätigte, er in Bezug auf die Einschränkung der Leistungs fä hig keit des Beschwerdeführers jedoch einzig eine attestierte Arbeits unfähig keit vom 10. bis zum 24. Mai 2005 nannte, dass mit Blick auf die umfassende Aktenlage eine deutliche Beein trächtigung der Ar beitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor dem 9. September 2005 entgegen dessen Vorbringen nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad erstellt ist, dass im Gegenteil für den Zeitraum von Oktober 2004 bis zum September 2005 von einem besseren Gesundheitszustand auszugehen ist, bezeichnete Dr. Y.___ den Zustand im September 2005 doch als Rückfall (Urk. 9/14), und war es dem Beschwerdeführer offenbar möglich, im Rahmen der Arbeitslosenversicherung im Juni 2005 einen Kurs zu besuchen und in der zweiten Hälfte Juli sowie im

August 2005 als arbeitsmarktliche Massnahme einer vorübergehenden Be schäf ti gung in der A.___ nachzugehen (Urk. 14/4, 14/7 und 14/10), dass auch die Kündigung (mit Schreiben vom 29. Oktober 2004, Urk. 9/15/6) des seit dem Jahre 2001 mit der B.___ AG dauernden Arbeitsverhältnisses per 31. Januar 2005 wegen unpünktlichen Erscheinens so wie Erscheinens in ange trunkenem Zustand und Alkoholkonsum eine Arbeitsunfähigkeit bloss als mög lich erscheinen lässt, eine solche jedoch nicht zu belegen vermag, dass die Beschwerdegegnerin folglich die Wartezeit zu Recht per 9. September 2005 eröffnete, womit eine Rente erst ab September 2006 geschuldet ist, was zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde führt, dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und im vorliegenden Fall auf Fr. 600.-- anzusetzen, dem unterliegenden Be schwerdeführer aufzuerle gen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, dass die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin vom Gericht festge setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht [ GSVGer ]) wird, dass die unentgeltliche Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Oehmke, mit Honorarnote vom 23. Juni 2009 (Urk. 29) einen Aufwand von 8,5 Stunden sowie Ba raus la gen

von

Fr.

130.--

und damit einen Gesamtaufwand von Fr. 1'969.10 inkl.

MWSt geltend machte, dass Rechtsanwältin Oehmke die Positionen vom 14. April bis zum 5. Mai 2008, ent sprechend einem Aufwand von 1,6 Stunden und Barauslagen von Fr. 17.--, be reits der Vorinstanz in Rechnung stellte (Urk. 9/77/2-3) und deshalb vom Ge richt nicht zu entschädigen sind, dass überdies nach Beschwerdeerhebung bis zum Eingang der Beschwerdeantwort ein Aufwand von insgesamt 1,2 Stunden und Barauslagen von Fr. 15.-- geltend gemacht werden, die nicht in einem ersichtlichen Zusammenhang mit dem Be schwer deverfahren stehen, dass damit für das vorliegende Verfahren ein Aufwand von 5,7 Stunden und Bar ausla gen von Fr. 98.-- ausgewiesen sind, was zu einer Entschädigung von Fr. 1'332.10 führt, erkennt der Einzelrichter: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Petra Oehmke, Affoltern am Albis, wird mit Fr. 1'332.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Ge richtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke - Soz ialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtssekretärin EnglerPhilipp