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IV.2008.00452

Berufliche Massnahmen

Zürich SozVersG · 2009-02-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1980 geborene X.___, gelernte Sekretärin, arbeitete zuletzt vom Juli 1999 bis September 2000 (Urk. 10/47) als Sachbearbeiterin bei der A.___ (Urk. 10/47 S. 2).

Am 29. November 2004 (Urk. 10/1) meldete sich die Versicherte wegen einer schizoaffektiven Störung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und verlangte entweder eine Berufsberatung, eine Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit oder eine Rente. Daraufhin klärte die IV-Stelle die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse der Versi cherten ab, indem sie zwei Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 10/5, Urk. 10/21), einen Arbeitgeberfragebogen (Urk. 10/25), Berufsunterlagen (Urk. 10/41, Urk. 10/43) sowie diverse Arztberichte (Urk. 10/4, Urk. 10/7-8, Urk. 10/22, Urk. 10/33) einholte.

Mit Verfügungen vom 14. Juli und 8. September 2005 (Urk. 10/13, Urk. 10/16) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. Dezember 2003 eine ganze Invalidenrente zu. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/38) wies sie mit Verfügung vom 28. März 2008 (Urk. 2) die Gewährung von beruflichen Massnahmen, insbesondere eines Arbeits- und Eingliederungs programms in der Stiftung Y.___, ab. 2.

Dagegen erhoben die Versicherte und die Stiftung Y.___, vertreten durch die Vizepräsidentin der Stiftung Y.___, Z.___, mit Eingabe vom 26. April 2008 (Urk. 1) und unter Beilage eines Fragebogens für Arbeitge bende, eines Antrags an die IV-Stelle für eine Kostengutsprache, eines Schrei bens an die IV-Stelle vom 7. September 2007 sowie einer Zusammenfassung bezüglich Verlauf des Arbeitstrainings (Urk. 3/2-5) Beschwerde und beantragten die Kostenübernahme von Fr. 17'545.-- durch die Beschwerdegegnerin für das durchgeführte Arbeitstraining (Urk. 1 S. 1). Mit Eingabe vom 12. Mai 2008 (Urk. 5) reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden eine Vollmacht und einen Handelsregisterauszug ein (Urk. 6/1-2). In der Beschwerdeantwort vom 11. August 2008 (Urk. 9) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Be schwerde. Mit Replik vom 1. Oktober 2008 (Urk. 13) und unter Beilage eines Schreibens der Eltern der Versicherten vom 2. April 2008 (Urk. 14/1-2) liessen die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen festhalten. Da die Beschwerdegeg nerin binnen Frist keine Duplik einreichte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 19. November 2008 (Urk. 17) geschlossen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmun gen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Okto ber 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungs rechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufga benteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangs rechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu le gen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachver halt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw . 1, 126 V 136 Erw . 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 28. März 2008 ergangen, aller dings ist ein Sachverhalt zu beurteilen, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmun gen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 beendet war. Daher ist entsprechend den allgemeinen intertemporal rechtlichen Regeln auf die bis 31. Dezember 2007 geltenden Bestimmungen abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revi sion: BGE 130 V 445

ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sa chen M., I 428/04, Erw . 1). 1.2

Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz die ser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der Versicherten entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 IVV jede Berufs lehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt ist laut Art. 16 Abs. 2 lit . b IVG die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätig keit aufgenommen haben.

Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Um schulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versi cherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benöti gen. 1.3

Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmög lichkeit zu vermitteln.

Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Einglie derungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 Erw . 2b/ aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. Erw . 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Re habilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotiva tion, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu errei chen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 Erw . 2b; Urteil des Eidgenös sischen Versicherungsgerichtes in Sachen W. vom 30. April 2001, I 527/00). 2.

Die IV-Stelle stellte sich auf den Standpunkt, ihre Abklärungen hätten ergeben, aufgrund des Gesundheitszustandes der Versicherten seien zurzeit keine berufli chen Massnahmen in der freien Wirtschaft möglich, solche könnten erst wieder bei einer regelmässigen Medikamenteneinnahme geprüft werden. Die Möglich keit einer Kostenübernahme für ein Arbeitstraining als Integrationsmassnahme bestehe, sofern gewisse Voraussetzungen erfüllt seien, erst ab 1. Januar 2008 (Urk. 2 S. 1).

Dagegen wird seitens der Beschwerdeführenden zusammengefasst vorgebracht, die Beschwerdegegnerin sei über das Arbeitstraining frühzeitig informiert wor den, habe aber lange auf das schriftliche Gesuch um Kostenübernahme nicht re agiert und es erst drei Monate nach Beendigung des Arbeitstrainings abgelehnt, was gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstosse (Urk. 1 S. 1-2). 3. 3.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten für das durch die Stiftung Y.___ durchgeführte Arbeitstraining in Höhe von Fr. 17'545.-- zu übernehmen hat, mithin ob es sich dabei um eine berufliche Massnahme im Sinne von Art. 16 respektive 17 IVG handelt. 3.2

Im Bericht vom 30. März 2005 (Urk. 10/8) diagnostizierte Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit depressive Episoden im Vorfeld des aktuellen Leidens anam nestisch seit mindestens 2000 und eine seit mindestens Juli 2003 bestehende schizoaffektive Störung. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhob sie eine seit 2001 bestehende Adipositas sowie eine seit 2003 bestehende Neigung zu einer Adipositas per magna. Seit Juli 2002 bestehe eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit (Urk. 10/8 S. 5). Dr. B.___ führte aus, ein Jahr vor der Matura habe die Versicherte psychische Probleme bekommen, was zu einem Scheitern an der Universität geführt habe (Urk. 10/8 S. 7). In den psychopatholo gischen Befunden hielt sie fest, die Konzentration sei deutlich reduziert, die fo kussierte Aufmerksamkeit und die Abstraktionsfähigkeit schwer beeinträchtigt und das Denken verlangsamt. Sie leide unter Gedankenabriss, Gedankenflut und sporadisch Gedankenkreisen sowie Minderwertigkeitsgefühle, Ängsten und Phobien (Urk. 10/8 S. 8). Des Weiteren klage die Versicherte über optische Hal luzinationen und Stimmenhören (Urk. 10/8 S. 9). Auf dem freien Arbeitsmarkt sei die Versicherte zumindest zu 70 % arbeitsunfähig. Für den Verlauf ihres Lei dens wäre es wünschenswert, dass sie in einem geschützten Rahmen einer Tä tigkeit nachgehen könnte. Eine berufliche Abklärung sei angezeigt, da sich da mit auch die Heilungschancen verbessern würden (Urk. 10/8 S. 9).

Im Bericht vom 13. Juni 2007 (Urk. 10/22) erweiterte Dr. med. C.___ die bekannten Diagnosen um eine seit 2005 bestehende Hypothyreose und hielt fest, dass seit Juli 2002 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit be stehe. Es sei zu prüfen, ob wöchentlich einzelne Arbeitsstunden in einer ge schützten Werkstätte für Behinderte in Betracht kämen.

Dr. B.___ führte im Bericht vom 31. Oktober 2007 (Urk. 10/33) aus, kurz nach der Zusprechung der Invalidenrente habe die Versicherte, welche seit dem 26. Juni 2007 wieder in ihrer Behandlung sei, die psychiatrische Medikation (Antidepressivum und Neuroleptikum) abgesetzt, was ihren Gesundheitszustand destabilisiert habe. Während Denkstörungen, Konzentrationsmangel, Aufmerk samkeitsdefizit, Wahnerleben und die allgemeine Verlangsamung zugenommen hätten, hätten sich Dank dem Einsatz des Ehegatten die Stimmung, die Tages strukturierung, das Essverhalten und die Körperpflege gebessert (Urk. 10/33 S. 5). Seit Juli 2002 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/33 S. 6). Vielleicht würde eine Berufsberatung respektive eine Berufsabklärung den Ehr geiz der Beschwerdeführerin und damit den Behandlungswillen wecken. Ein an derer Schritt könnte eine Integration in ein Programm von Patienten mit ähnli cher Symptomatik sein. Bei einer geeigneten Medikamentenkombination und der Berücksichtigung ihrer Stärken sollte mit der Zeit eine 50%ige Tätigkeit in einem nicht geschützten Umfeld möglich werden (Urk. 10/33 S. 6).

Die Versicherte hat vom 15. März bis 31. Dezember 2007 bei der Stiftung Y.___ ein Arbeitstraining absolviert (Urk. 3/5). Wie die Stiftung selber im Arbeitgeberfragebogen vom 19. Juni 2007 (Urk. 10/25) ausführt, sei das Projekt Arbeitstraining Holzinstrumentenbau ein niederschwelliges Angebot und wolle jungen und teils nicht sehr hoffnungsvollen Menschen den Einstieg in einen Arbeitsprozess ermöglichen und neue Perspektiven verschaffen (Urk. 10/25 S. 8). 4. 4.1

Zunächst ist festzuhalten, dass unbestrittenermassen das Arbeitstraining vom 15. März bis zum 31. Dezember 2007 stattgefunden hat. Somit wurde es vor dem Inkrafttreten der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 abgeschlossen. Daher kommen die Normen des IVG in der Fassung bis zum 31. Dezember 2007 zur Anwendung (vgl. Erw . 1.1).

In der bis zum 31. Dezember 2007 in Kraft stehenden Fassung des IVG konnten sozialberufliche Rehabilitationsmassnahmen weder auf der Grundlage des Art. 16 noch des Art. 17 IVG von der Invalidenversicherung übernommen werden. Die gesetzliche Grundlage für die Finanzierung solcher Massnahmen wurde erst mit dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen IVG, insbesondere Art. 7d Abs. 2 lit . e (Massnahmen der Frühintervention) und Art. 14a Abs. 2 lit . a IVG (Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Einglie de rung) geschaffen.

Wie die Beschwerdeführenden selber ausführen, verfolgt das von der Stiftung Y.___ angebotene Arbeitstraining das Ziel, die Voraussetzungen für eine soziale und berufliche Wiedereingliederung zu schaffen. Die Arbeit von Y.___ entspreche faktisch einer beruflichen- oder sozialrehabilitativen Massnahme (Urk. 1 S. 2, Urk. 13 S. 2 Ziff. 2). Somit fällt das beantragte Ar beitstraining (Urk. 1 S. 1) nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 16 re spektive 17 IVG (Fassung bis 31. Dezember 2007), handelt es sich dabei doch unbestrittenermassen um eine sozialberufliche Rehabilitationsmassnahme mit dem erklärten Ziel, vorab überhaupt die Eingliederungsfähigkeit der Versicher ten wieder herzustellen. Eine solche Vorkehr stellt keine gezielte und planmäs sige Förderung in beruflicher Hinsicht dar, die auf den Erwerb oder die Ver mittlung spezifisch beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten ausgerichtet ist (AHI 2002 S. 176 Erw . 3b.aa mit Hinweis) und bildete daher keine berufliche Einglie derungsmassnahme im Sinne der bis Ende Dezember 2007 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung des IVG. 4.2

Die Beschwerdeführenden machen zusätzlich geltend, das Verhalten der Beschwer degegnerin verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, denn sie habe lange Zeit auf das schriftliche Gesuch um Kostenübernahme nicht reagiert, sodass man nicht mit einer Ablehnung habe rechnen müssen. Ausser dem sei die schriftliche Abweisung erst drei Monate nachdem die Massnahme durchgeführt worden sei, erfolgt (Urk. 1 S. 1-2).

Der Grundsatz von Treu und Glauben, der den Bürger und die Bürgerin in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, bedeutet nach der Rechtsprechung zu Art. 9 der Bundesverfassung unter anderem, dass falsche Auskünfte von Behörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom mate riellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Dabei besteht eine der Voraussetzungen des Vertrauensschutzes darin, dass die betrof fene Person im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen ge troffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, oder aber von derartigen Dispositionen abgesehen hätte (vgl. BGE 131 V 480 Erw . 5 mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass das behördliche Verhalten für die Disposi tion ursächlich ist, wobei der Kausalzusammenhang zu bejahen ist, wenn ange nommen werden kann, die versicherte Person hätte ohne das fragliche behördli che Verhalten anders gehandelt (BGE 121 V 67 Erw . 2b mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführenden behaupten nicht, die Beschwerdegegnerin habe ihnen eine den Vertrauensschutz begründende falsche Auskunft erteilt (BGE 124 V 220

Erw . 2b mit Hinweisen). Vielmehr habe sie die streitige Leistung deshalb zu erbringen, weil sie nicht sofort nach Kenntnisnahme der Massnahme ihnen mit geteilt habe, dass sie die Leistung nicht übernehmen würde. Dass sie eine Zusi cherung bekommen hätten, wird zu Recht nicht behauptet (Urk. 13 S. 1). Auch haben sie das schriftliche Gesuch erst am 7. September 2007 gestellt, obwohl die Massnahme bereits am 15. März 2007 angelaufen war. Sodann waren sie spätestens aufgrund des Vorbescheids vom 5. Dezember 2007 (Urk. 10/38) mit hin knapp drei Monate später, über den negativen Ausgang ihres Gesuchs ori entiert worden. Somit kann von einer Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben seitens der Beschwerdegegnerin nicht die Rede sein. 4.3

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in Anwendung der bis zum 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Fassung des IVG richti gerweise die Finanzierung einer sozialberuflichen Rehabilitationsmassnahme in Form des Arbeitstrainings abgelehnt und dabei nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstossen hat. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. 5.

In zutreffender Weise hält die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 28. März 2008 (Urk. 2) fest, dass sie die Kosten für eine sozialberufliche Rehabi litation erst mit Inkraftsetzung der 5. IV- Revision per 1. Januar 2008 unter be stimmten Voraussetzungen übernehmen müsse. Nicht Gegenstand dieses Ver fahrens ist die Mitteilung der IV-Stelle vom 29. April 2008 (Urk. 10/46), mit der weitere, ab 3. Januar 2008 geplante berufliche Massnahmen (vgl. Verlaufspro tokoll vom 12. Februar bis zum 28. April 2008, Urk. 10/47) abgewiesen wurden. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 200.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtssekretär Bürker-PaganiParadiso

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Die 1980 geborene X.___, gelernte Sekretärin, arbeitete zuletzt vom Juli 1999 bis September 2000 (Urk. 10/47) als Sachbearbeiterin bei der A.___ (Urk. 10/47 S. 2).

Am 29. November 2004 (Urk. 10/1) meldete sich die Versicherte wegen einer schizoaffektiven Störung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und verlangte entweder eine Berufsberatung, eine Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit oder eine Rente. Daraufhin klärte die IV-Stelle die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse der Versi cherten ab, indem sie zwei Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 10/5, Urk. 10/21), einen Arbeitgeberfragebogen (Urk. 10/25), Berufsunterlagen (Urk. 10/41, Urk. 10/43) sowie diverse Arztberichte (Urk. 10/4, Urk. 10/7-8, Urk. 10/22, Urk. 10/33) einholte.

Mit Verfügungen vom 14. Juli und 8. September 2005 (Urk. 10/13, Urk. 10/16) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. Dezember 2003 eine ganze Invalidenrente zu. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/38) wies sie mit Verfügung vom 28. März 2008 (Urk. 2) die Gewährung von beruflichen Massnahmen, insbesondere eines Arbeits- und Eingliederungs programms in der Stiftung Y.___, ab.

E. 1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmun gen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Okto ber 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungs rechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufga benteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangs rechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu le gen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachver halt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw . 1, 126 V 136 Erw . 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 28. März 2008 ergangen, aller dings ist ein Sachverhalt zu beurteilen, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmun gen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 beendet war. Daher ist entsprechend den allgemeinen intertemporal rechtlichen Regeln auf die bis 31. Dezember 2007 geltenden Bestimmungen abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revi sion: BGE 130 V 445

ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sa chen M., I 428/04, Erw . 1).

E. 1.2 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz die ser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der Versicherten entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 IVV jede Berufs lehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt ist laut Art. 16 Abs. 2 lit . b IVG die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätig keit aufgenommen haben.

Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Um schulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versi cherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benöti gen.

E. 1.3 Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmög lichkeit zu vermitteln.

Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Einglie derungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 Erw . 2b/ aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. Erw . 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Re habilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotiva tion, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu errei chen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 Erw . 2b; Urteil des Eidgenös sischen Versicherungsgerichtes in Sachen W. vom 30. April 2001, I 527/00).

E. 2 Die IV-Stelle stellte sich auf den Standpunkt, ihre Abklärungen hätten ergeben, aufgrund des Gesundheitszustandes der Versicherten seien zurzeit keine berufli chen Massnahmen in der freien Wirtschaft möglich, solche könnten erst wieder bei einer regelmässigen Medikamenteneinnahme geprüft werden. Die Möglich keit einer Kostenübernahme für ein Arbeitstraining als Integrationsmassnahme bestehe, sofern gewisse Voraussetzungen erfüllt seien, erst ab 1. Januar 2008 (Urk. 2 S. 1).

Dagegen wird seitens der Beschwerdeführenden zusammengefasst vorgebracht, die Beschwerdegegnerin sei über das Arbeitstraining frühzeitig informiert wor den, habe aber lange auf das schriftliche Gesuch um Kostenübernahme nicht re agiert und es erst drei Monate nach Beendigung des Arbeitstrainings abgelehnt, was gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstosse (Urk. 1 S. 1-2).

E. 3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten für das durch die Stiftung Y.___ durchgeführte Arbeitstraining in Höhe von Fr. 17'545.-- zu übernehmen hat, mithin ob es sich dabei um eine berufliche Massnahme im Sinne von Art. 16 respektive 17 IVG handelt.

E. 3.2 Im Bericht vom 30. März 2005 (Urk. 10/8) diagnostizierte Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit depressive Episoden im Vorfeld des aktuellen Leidens anam nestisch seit mindestens 2000 und eine seit mindestens Juli 2003 bestehende schizoaffektive Störung. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhob sie eine seit 2001 bestehende Adipositas sowie eine seit 2003 bestehende Neigung zu einer Adipositas per magna. Seit Juli 2002 bestehe eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit (Urk. 10/8 S. 5). Dr. B.___ führte aus, ein Jahr vor der Matura habe die Versicherte psychische Probleme bekommen, was zu einem Scheitern an der Universität geführt habe (Urk. 10/8 S. 7). In den psychopatholo gischen Befunden hielt sie fest, die Konzentration sei deutlich reduziert, die fo kussierte Aufmerksamkeit und die Abstraktionsfähigkeit schwer beeinträchtigt und das Denken verlangsamt. Sie leide unter Gedankenabriss, Gedankenflut und sporadisch Gedankenkreisen sowie Minderwertigkeitsgefühle, Ängsten und Phobien (Urk. 10/8 S. 8). Des Weiteren klage die Versicherte über optische Hal luzinationen und Stimmenhören (Urk. 10/8 S. 9). Auf dem freien Arbeitsmarkt sei die Versicherte zumindest zu 70 % arbeitsunfähig. Für den Verlauf ihres Lei dens wäre es wünschenswert, dass sie in einem geschützten Rahmen einer Tä tigkeit nachgehen könnte. Eine berufliche Abklärung sei angezeigt, da sich da mit auch die Heilungschancen verbessern würden (Urk. 10/8 S. 9).

Im Bericht vom 13. Juni 2007 (Urk. 10/22) erweiterte Dr. med. C.___ die bekannten Diagnosen um eine seit 2005 bestehende Hypothyreose und hielt fest, dass seit Juli 2002 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit be stehe. Es sei zu prüfen, ob wöchentlich einzelne Arbeitsstunden in einer ge schützten Werkstätte für Behinderte in Betracht kämen.

Dr. B.___ führte im Bericht vom 31. Oktober 2007 (Urk. 10/33) aus, kurz nach der Zusprechung der Invalidenrente habe die Versicherte, welche seit dem 26. Juni 2007 wieder in ihrer Behandlung sei, die psychiatrische Medikation (Antidepressivum und Neuroleptikum) abgesetzt, was ihren Gesundheitszustand destabilisiert habe. Während Denkstörungen, Konzentrationsmangel, Aufmerk samkeitsdefizit, Wahnerleben und die allgemeine Verlangsamung zugenommen hätten, hätten sich Dank dem Einsatz des Ehegatten die Stimmung, die Tages strukturierung, das Essverhalten und die Körperpflege gebessert (Urk. 10/33 S. 5). Seit Juli 2002 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/33 S. 6). Vielleicht würde eine Berufsberatung respektive eine Berufsabklärung den Ehr geiz der Beschwerdeführerin und damit den Behandlungswillen wecken. Ein an derer Schritt könnte eine Integration in ein Programm von Patienten mit ähnli cher Symptomatik sein. Bei einer geeigneten Medikamentenkombination und der Berücksichtigung ihrer Stärken sollte mit der Zeit eine 50%ige Tätigkeit in einem nicht geschützten Umfeld möglich werden (Urk. 10/33 S. 6).

Die Versicherte hat vom 15. März bis 31. Dezember 2007 bei der Stiftung Y.___ ein Arbeitstraining absolviert (Urk. 3/5). Wie die Stiftung selber im Arbeitgeberfragebogen vom 19. Juni 2007 (Urk. 10/25) ausführt, sei das Projekt Arbeitstraining Holzinstrumentenbau ein niederschwelliges Angebot und wolle jungen und teils nicht sehr hoffnungsvollen Menschen den Einstieg in einen Arbeitsprozess ermöglichen und neue Perspektiven verschaffen (Urk. 10/25 S. 8).

E. 4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass unbestrittenermassen das Arbeitstraining vom 15. März bis zum 31. Dezember 2007 stattgefunden hat. Somit wurde es vor dem Inkrafttreten der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 abgeschlossen. Daher kommen die Normen des IVG in der Fassung bis zum 31. Dezember 2007 zur Anwendung (vgl. Erw . 1.1).

In der bis zum 31. Dezember 2007 in Kraft stehenden Fassung des IVG konnten sozialberufliche Rehabilitationsmassnahmen weder auf der Grundlage des Art. 16 noch des Art. 17 IVG von der Invalidenversicherung übernommen werden. Die gesetzliche Grundlage für die Finanzierung solcher Massnahmen wurde erst mit dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen IVG, insbesondere Art. 7d Abs. 2 lit . e (Massnahmen der Frühintervention) und Art. 14a Abs. 2 lit . a IVG (Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Einglie de rung) geschaffen.

Wie die Beschwerdeführenden selber ausführen, verfolgt das von der Stiftung Y.___ angebotene Arbeitstraining das Ziel, die Voraussetzungen für eine soziale und berufliche Wiedereingliederung zu schaffen. Die Arbeit von Y.___ entspreche faktisch einer beruflichen- oder sozialrehabilitativen Massnahme (Urk. 1 S. 2, Urk. 13 S. 2 Ziff. 2). Somit fällt das beantragte Ar beitstraining (Urk. 1 S. 1) nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 16 re spektive 17 IVG (Fassung bis 31. Dezember 2007), handelt es sich dabei doch unbestrittenermassen um eine sozialberufliche Rehabilitationsmassnahme mit dem erklärten Ziel, vorab überhaupt die Eingliederungsfähigkeit der Versicher ten wieder herzustellen. Eine solche Vorkehr stellt keine gezielte und planmäs sige Förderung in beruflicher Hinsicht dar, die auf den Erwerb oder die Ver mittlung spezifisch beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten ausgerichtet ist (AHI 2002 S. 176 Erw . 3b.aa mit Hinweis) und bildete daher keine berufliche Einglie derungsmassnahme im Sinne der bis Ende Dezember 2007 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung des IVG.

E. 4.2 Die Beschwerdeführenden machen zusätzlich geltend, das Verhalten der Beschwer degegnerin verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, denn sie habe lange Zeit auf das schriftliche Gesuch um Kostenübernahme nicht reagiert, sodass man nicht mit einer Ablehnung habe rechnen müssen. Ausser dem sei die schriftliche Abweisung erst drei Monate nachdem die Massnahme durchgeführt worden sei, erfolgt (Urk. 1 S. 1-2).

Der Grundsatz von Treu und Glauben, der den Bürger und die Bürgerin in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, bedeutet nach der Rechtsprechung zu Art. 9 der Bundesverfassung unter anderem, dass falsche Auskünfte von Behörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom mate riellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Dabei besteht eine der Voraussetzungen des Vertrauensschutzes darin, dass die betrof fene Person im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen ge troffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, oder aber von derartigen Dispositionen abgesehen hätte (vgl. BGE 131 V 480 Erw . 5 mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass das behördliche Verhalten für die Disposi tion ursächlich ist, wobei der Kausalzusammenhang zu bejahen ist, wenn ange nommen werden kann, die versicherte Person hätte ohne das fragliche behördli che Verhalten anders gehandelt (BGE 121 V 67 Erw . 2b mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführenden behaupten nicht, die Beschwerdegegnerin habe ihnen eine den Vertrauensschutz begründende falsche Auskunft erteilt (BGE 124 V 220

Erw . 2b mit Hinweisen). Vielmehr habe sie die streitige Leistung deshalb zu erbringen, weil sie nicht sofort nach Kenntnisnahme der Massnahme ihnen mit geteilt habe, dass sie die Leistung nicht übernehmen würde. Dass sie eine Zusi cherung bekommen hätten, wird zu Recht nicht behauptet (Urk. 13 S. 1). Auch haben sie das schriftliche Gesuch erst am 7. September 2007 gestellt, obwohl die Massnahme bereits am 15. März 2007 angelaufen war. Sodann waren sie spätestens aufgrund des Vorbescheids vom 5. Dezember 2007 (Urk. 10/38) mit hin knapp drei Monate später, über den negativen Ausgang ihres Gesuchs ori entiert worden. Somit kann von einer Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben seitens der Beschwerdegegnerin nicht die Rede sein.

E. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in Anwendung der bis zum 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Fassung des IVG richti gerweise die Finanzierung einer sozialberuflichen Rehabilitationsmassnahme in Form des Arbeitstrainings abgelehnt und dabei nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstossen hat. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 5 In zutreffender Weise hält die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 28. März 2008 (Urk. 2) fest, dass sie die Kosten für eine sozialberufliche Rehabi litation erst mit Inkraftsetzung der 5. IV- Revision per 1. Januar 2008 unter be stimmten Voraussetzungen übernehmen müsse. Nicht Gegenstand dieses Ver fahrens ist die Mitteilung der IV-Stelle vom 29. April 2008 (Urk. 10/46), mit der weitere, ab 3. Januar 2008 geplante berufliche Massnahmen (vgl. Verlaufspro tokoll vom 12. Februar bis zum 28. April 2008, Urk. 10/47) abgewiesen wurden.

E. 6 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 200.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtssekretär Bürker-PaganiParadiso

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2008.00452

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani als Einzelrichterin Gerichtssekretär Paradiso Urteil vom 27. Februar 2009 in Sachen 1.

X.___ 2.

Stiftung Y.___ Beschwerdeführende beide vertreten durch Z.___ Stiftung Y.___, Vizepräsidentin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1980 geborene X.___, gelernte Sekretärin, arbeitete zuletzt vom Juli 1999 bis September 2000 (Urk. 10/47) als Sachbearbeiterin bei der A.___ (Urk. 10/47 S. 2).

Am 29. November 2004 (Urk. 10/1) meldete sich die Versicherte wegen einer schizoaffektiven Störung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und verlangte entweder eine Berufsberatung, eine Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit oder eine Rente. Daraufhin klärte die IV-Stelle die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse der Versi cherten ab, indem sie zwei Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 10/5, Urk. 10/21), einen Arbeitgeberfragebogen (Urk. 10/25), Berufsunterlagen (Urk. 10/41, Urk. 10/43) sowie diverse Arztberichte (Urk. 10/4, Urk. 10/7-8, Urk. 10/22, Urk. 10/33) einholte.

Mit Verfügungen vom 14. Juli und 8. September 2005 (Urk. 10/13, Urk. 10/16) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. Dezember 2003 eine ganze Invalidenrente zu. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/38) wies sie mit Verfügung vom 28. März 2008 (Urk. 2) die Gewährung von beruflichen Massnahmen, insbesondere eines Arbeits- und Eingliederungs programms in der Stiftung Y.___, ab. 2.

Dagegen erhoben die Versicherte und die Stiftung Y.___, vertreten durch die Vizepräsidentin der Stiftung Y.___, Z.___, mit Eingabe vom 26. April 2008 (Urk. 1) und unter Beilage eines Fragebogens für Arbeitge bende, eines Antrags an die IV-Stelle für eine Kostengutsprache, eines Schrei bens an die IV-Stelle vom 7. September 2007 sowie einer Zusammenfassung bezüglich Verlauf des Arbeitstrainings (Urk. 3/2-5) Beschwerde und beantragten die Kostenübernahme von Fr. 17'545.-- durch die Beschwerdegegnerin für das durchgeführte Arbeitstraining (Urk. 1 S. 1). Mit Eingabe vom 12. Mai 2008 (Urk. 5) reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden eine Vollmacht und einen Handelsregisterauszug ein (Urk. 6/1-2). In der Beschwerdeantwort vom 11. August 2008 (Urk. 9) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Be schwerde. Mit Replik vom 1. Oktober 2008 (Urk. 13) und unter Beilage eines Schreibens der Eltern der Versicherten vom 2. April 2008 (Urk. 14/1-2) liessen die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen festhalten. Da die Beschwerdegeg nerin binnen Frist keine Duplik einreichte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 19. November 2008 (Urk. 17) geschlossen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmun gen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Okto ber 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungs rechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufga benteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangs rechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu le gen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachver halt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw . 1, 126 V 136 Erw . 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 28. März 2008 ergangen, aller dings ist ein Sachverhalt zu beurteilen, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmun gen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 beendet war. Daher ist entsprechend den allgemeinen intertemporal rechtlichen Regeln auf die bis 31. Dezember 2007 geltenden Bestimmungen abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revi sion: BGE 130 V 445

ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sa chen M., I 428/04, Erw . 1). 1.2

Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz die ser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der Versicherten entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 IVV jede Berufs lehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt ist laut Art. 16 Abs. 2 lit . b IVG die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätig keit aufgenommen haben.

Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Um schulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versi cherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benöti gen. 1.3

Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmög lichkeit zu vermitteln.

Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Einglie derungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 Erw . 2b/ aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. Erw . 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Re habilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotiva tion, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu errei chen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 Erw . 2b; Urteil des Eidgenös sischen Versicherungsgerichtes in Sachen W. vom 30. April 2001, I 527/00). 2.

Die IV-Stelle stellte sich auf den Standpunkt, ihre Abklärungen hätten ergeben, aufgrund des Gesundheitszustandes der Versicherten seien zurzeit keine berufli chen Massnahmen in der freien Wirtschaft möglich, solche könnten erst wieder bei einer regelmässigen Medikamenteneinnahme geprüft werden. Die Möglich keit einer Kostenübernahme für ein Arbeitstraining als Integrationsmassnahme bestehe, sofern gewisse Voraussetzungen erfüllt seien, erst ab 1. Januar 2008 (Urk. 2 S. 1).

Dagegen wird seitens der Beschwerdeführenden zusammengefasst vorgebracht, die Beschwerdegegnerin sei über das Arbeitstraining frühzeitig informiert wor den, habe aber lange auf das schriftliche Gesuch um Kostenübernahme nicht re agiert und es erst drei Monate nach Beendigung des Arbeitstrainings abgelehnt, was gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstosse (Urk. 1 S. 1-2). 3. 3.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten für das durch die Stiftung Y.___ durchgeführte Arbeitstraining in Höhe von Fr. 17'545.-- zu übernehmen hat, mithin ob es sich dabei um eine berufliche Massnahme im Sinne von Art. 16 respektive 17 IVG handelt. 3.2

Im Bericht vom 30. März 2005 (Urk. 10/8) diagnostizierte Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit depressive Episoden im Vorfeld des aktuellen Leidens anam nestisch seit mindestens 2000 und eine seit mindestens Juli 2003 bestehende schizoaffektive Störung. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhob sie eine seit 2001 bestehende Adipositas sowie eine seit 2003 bestehende Neigung zu einer Adipositas per magna. Seit Juli 2002 bestehe eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit (Urk. 10/8 S. 5). Dr. B.___ führte aus, ein Jahr vor der Matura habe die Versicherte psychische Probleme bekommen, was zu einem Scheitern an der Universität geführt habe (Urk. 10/8 S. 7). In den psychopatholo gischen Befunden hielt sie fest, die Konzentration sei deutlich reduziert, die fo kussierte Aufmerksamkeit und die Abstraktionsfähigkeit schwer beeinträchtigt und das Denken verlangsamt. Sie leide unter Gedankenabriss, Gedankenflut und sporadisch Gedankenkreisen sowie Minderwertigkeitsgefühle, Ängsten und Phobien (Urk. 10/8 S. 8). Des Weiteren klage die Versicherte über optische Hal luzinationen und Stimmenhören (Urk. 10/8 S. 9). Auf dem freien Arbeitsmarkt sei die Versicherte zumindest zu 70 % arbeitsunfähig. Für den Verlauf ihres Lei dens wäre es wünschenswert, dass sie in einem geschützten Rahmen einer Tä tigkeit nachgehen könnte. Eine berufliche Abklärung sei angezeigt, da sich da mit auch die Heilungschancen verbessern würden (Urk. 10/8 S. 9).

Im Bericht vom 13. Juni 2007 (Urk. 10/22) erweiterte Dr. med. C.___ die bekannten Diagnosen um eine seit 2005 bestehende Hypothyreose und hielt fest, dass seit Juli 2002 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit be stehe. Es sei zu prüfen, ob wöchentlich einzelne Arbeitsstunden in einer ge schützten Werkstätte für Behinderte in Betracht kämen.

Dr. B.___ führte im Bericht vom 31. Oktober 2007 (Urk. 10/33) aus, kurz nach der Zusprechung der Invalidenrente habe die Versicherte, welche seit dem 26. Juni 2007 wieder in ihrer Behandlung sei, die psychiatrische Medikation (Antidepressivum und Neuroleptikum) abgesetzt, was ihren Gesundheitszustand destabilisiert habe. Während Denkstörungen, Konzentrationsmangel, Aufmerk samkeitsdefizit, Wahnerleben und die allgemeine Verlangsamung zugenommen hätten, hätten sich Dank dem Einsatz des Ehegatten die Stimmung, die Tages strukturierung, das Essverhalten und die Körperpflege gebessert (Urk. 10/33 S. 5). Seit Juli 2002 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/33 S. 6). Vielleicht würde eine Berufsberatung respektive eine Berufsabklärung den Ehr geiz der Beschwerdeführerin und damit den Behandlungswillen wecken. Ein an derer Schritt könnte eine Integration in ein Programm von Patienten mit ähnli cher Symptomatik sein. Bei einer geeigneten Medikamentenkombination und der Berücksichtigung ihrer Stärken sollte mit der Zeit eine 50%ige Tätigkeit in einem nicht geschützten Umfeld möglich werden (Urk. 10/33 S. 6).

Die Versicherte hat vom 15. März bis 31. Dezember 2007 bei der Stiftung Y.___ ein Arbeitstraining absolviert (Urk. 3/5). Wie die Stiftung selber im Arbeitgeberfragebogen vom 19. Juni 2007 (Urk. 10/25) ausführt, sei das Projekt Arbeitstraining Holzinstrumentenbau ein niederschwelliges Angebot und wolle jungen und teils nicht sehr hoffnungsvollen Menschen den Einstieg in einen Arbeitsprozess ermöglichen und neue Perspektiven verschaffen (Urk. 10/25 S. 8). 4. 4.1

Zunächst ist festzuhalten, dass unbestrittenermassen das Arbeitstraining vom 15. März bis zum 31. Dezember 2007 stattgefunden hat. Somit wurde es vor dem Inkrafttreten der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 abgeschlossen. Daher kommen die Normen des IVG in der Fassung bis zum 31. Dezember 2007 zur Anwendung (vgl. Erw . 1.1).

In der bis zum 31. Dezember 2007 in Kraft stehenden Fassung des IVG konnten sozialberufliche Rehabilitationsmassnahmen weder auf der Grundlage des Art. 16 noch des Art. 17 IVG von der Invalidenversicherung übernommen werden. Die gesetzliche Grundlage für die Finanzierung solcher Massnahmen wurde erst mit dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen IVG, insbesondere Art. 7d Abs. 2 lit . e (Massnahmen der Frühintervention) und Art. 14a Abs. 2 lit . a IVG (Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Einglie de rung) geschaffen.

Wie die Beschwerdeführenden selber ausführen, verfolgt das von der Stiftung Y.___ angebotene Arbeitstraining das Ziel, die Voraussetzungen für eine soziale und berufliche Wiedereingliederung zu schaffen. Die Arbeit von Y.___ entspreche faktisch einer beruflichen- oder sozialrehabilitativen Massnahme (Urk. 1 S. 2, Urk. 13 S. 2 Ziff. 2). Somit fällt das beantragte Ar beitstraining (Urk. 1 S. 1) nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 16 re spektive 17 IVG (Fassung bis 31. Dezember 2007), handelt es sich dabei doch unbestrittenermassen um eine sozialberufliche Rehabilitationsmassnahme mit dem erklärten Ziel, vorab überhaupt die Eingliederungsfähigkeit der Versicher ten wieder herzustellen. Eine solche Vorkehr stellt keine gezielte und planmäs sige Förderung in beruflicher Hinsicht dar, die auf den Erwerb oder die Ver mittlung spezifisch beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten ausgerichtet ist (AHI 2002 S. 176 Erw . 3b.aa mit Hinweis) und bildete daher keine berufliche Einglie derungsmassnahme im Sinne der bis Ende Dezember 2007 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung des IVG. 4.2

Die Beschwerdeführenden machen zusätzlich geltend, das Verhalten der Beschwer degegnerin verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, denn sie habe lange Zeit auf das schriftliche Gesuch um Kostenübernahme nicht reagiert, sodass man nicht mit einer Ablehnung habe rechnen müssen. Ausser dem sei die schriftliche Abweisung erst drei Monate nachdem die Massnahme durchgeführt worden sei, erfolgt (Urk. 1 S. 1-2).

Der Grundsatz von Treu und Glauben, der den Bürger und die Bürgerin in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, bedeutet nach der Rechtsprechung zu Art. 9 der Bundesverfassung unter anderem, dass falsche Auskünfte von Behörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom mate riellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Dabei besteht eine der Voraussetzungen des Vertrauensschutzes darin, dass die betrof fene Person im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen ge troffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, oder aber von derartigen Dispositionen abgesehen hätte (vgl. BGE 131 V 480 Erw . 5 mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass das behördliche Verhalten für die Disposi tion ursächlich ist, wobei der Kausalzusammenhang zu bejahen ist, wenn ange nommen werden kann, die versicherte Person hätte ohne das fragliche behördli che Verhalten anders gehandelt (BGE 121 V 67 Erw . 2b mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführenden behaupten nicht, die Beschwerdegegnerin habe ihnen eine den Vertrauensschutz begründende falsche Auskunft erteilt (BGE 124 V 220

Erw . 2b mit Hinweisen). Vielmehr habe sie die streitige Leistung deshalb zu erbringen, weil sie nicht sofort nach Kenntnisnahme der Massnahme ihnen mit geteilt habe, dass sie die Leistung nicht übernehmen würde. Dass sie eine Zusi cherung bekommen hätten, wird zu Recht nicht behauptet (Urk. 13 S. 1). Auch haben sie das schriftliche Gesuch erst am 7. September 2007 gestellt, obwohl die Massnahme bereits am 15. März 2007 angelaufen war. Sodann waren sie spätestens aufgrund des Vorbescheids vom 5. Dezember 2007 (Urk. 10/38) mit hin knapp drei Monate später, über den negativen Ausgang ihres Gesuchs ori entiert worden. Somit kann von einer Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben seitens der Beschwerdegegnerin nicht die Rede sein. 4.3

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in Anwendung der bis zum 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Fassung des IVG richti gerweise die Finanzierung einer sozialberuflichen Rehabilitationsmassnahme in Form des Arbeitstrainings abgelehnt und dabei nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstossen hat. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. 5.

In zutreffender Weise hält die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 28. März 2008 (Urk. 2) fest, dass sie die Kosten für eine sozialberufliche Rehabi litation erst mit Inkraftsetzung der 5. IV- Revision per 1. Januar 2008 unter be stimmten Voraussetzungen übernehmen müsse. Nicht Gegenstand dieses Ver fahrens ist die Mitteilung der IV-Stelle vom 29. April 2008 (Urk. 10/46), mit der weitere, ab 3. Januar 2008 geplante berufliche Massnahmen (vgl. Verlaufspro tokoll vom 12. Februar bis zum 28. April 2008, Urk. 10/47) abgewiesen wurden. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 200.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtssekretär Bürker-PaganiParadiso