opencaselaw.ch

IV.2007.01403

Rente

Zürich SozVersG · 2009-03-10 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1949, bezieht seit dem 1. Juni 1998 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Verfügung vom 10. November 2000, Urk. 7/39). Am 18. bzw. 25. April 2006 leitete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, mit der Zustellung des "Fragebogens für Revision der Invaliden rente/Hilflosenentschädigung" eine Rentenrevision ein (Urk. 7/74 und 7/87). Nachdem die Versicherte trotz Mahnungen und mehrerer telefonischer Kontakte mit der IV-Stelle (Urk. 7/75-77) den Fragebogen nicht zurückgeschickt hatte, wurde ihr am 11. September 2006 eine Frist bis am 10. Oktober 2006 zur Rücksendung des ausgefüllten Fragebogens angesetzt, ansonsten die Rente we gen Verletzung der Mitwirkungspflicht aufgehoben werde (Urk. 7/80). Gleich zeitig wurde mittels Vorbescheid der in Aussicht genommene Einstellungsent scheid mitgeteilt (Urk. 7/79). Am 2. Oktober 2006 faxte die Tochter der Versi cherten den bereits am 25. April 2006 versandten Fragebogen, ohne Name und Adresse des behandelnden Arztes anzugeben (Urk. 7/87). Am 17. Oktober 2006 verlangte die IV-Stelle Name und Adresse des behandelnden Arztes bis am 31. Oktober 2006 und stellte bei Nichtbeachtung erneut die Einstellung der Rente in Aussicht (Urk. 7/91). Wie bereits die eingeschriebenen Sendungen zu vor wurde auch diese von der Versicherten nicht bei der Post abgeholt (Urk. 7/93/2). Mit Verfügung vom 1. November 2006 stellte die IV-Stelle die Rentenzahlungen per sofort ein. Auch diese Verfügung kam mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" zurück (Urk. 7/95). 1.2

Am 28. Juni 2007 wandte sich der damalige Recht s vertreter der Versicherten an die IV-Stelle, teilte Name und Adresse des Hausarztes mit und ersuchte um Wiederaufnahme der Rentenzahlungen (Urk. 7/96). Mittels Vorbescheid vom 6. August 2007 kündigte die IV-Stelle an, sie werde die bisherige ganze IV-Rente ab Juni 2007 wieder ausrichten (Urk. 7/116). Am 22. August 2007 nahm die Versicherte hierzu Stellung und machte geltend, die Einstellungsverfügung vom 1. November 2006 sei nie rechtskräftig geworden, weshalb die Rente seit November 2006 nachzuzahlen sei (Urk. 7/125). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2007 sprach die IV-Stelle die seit November 2006 sistierte Rente rückwirkend ab 1. Juni 2007 wieder zu (Urk. 2). 2.

Hiergegen liess X.___ durch Rechtsanwalt Dr. André Largier mit Ein gabe vom 12. November 2007 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Rentenbetreffnisse für die Monate November 2006 bis Mai 2007 seien nachzuzahlen. Das gleichzeitig ge stellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung eines un entgeltlichen Rechtsvertreters liess sie am 5. März 2008 wieder zurückziehen (Urk. 10).

Mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2007 ersuchte die Beschwerdegegne rin unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 11. März 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1

Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versiche rungsgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Ver fü gung bzw. durch den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses lie gende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsge samtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 503, 122 V 36 Erw . 2a mit Hinweisen). 2.2

Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Fall bildet die Verfügung vom 11. Oktober 2007, womit die bisherige Rente ab Juni 2007 wieder ausgerichtet und gleichzeitig die Nachzahlung für die Zeit von November 2006 bis Mai 2007 abgelehnt wurde (vgl. Dispositiv Urk. 2). Da die Beschwerdegegnerin sich dabei auf die ihrer Auffassung nach korrekt eröffnete und in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 1. November 2006 (Urk. 7/95) beruft, ist das Verfahren auf die Frage auszudehnen, ob die Verfügung vom 1. November 2006 in Rechtskraft erwachsen ist. Sollte dem nicht so sein, wäre die Nichtausrichtung der Rente von November 2006 bis Mai 2007 ohne Rechtsgrundlage erfolgt. 2.3

Die eingeschrieben versandte Verfügung vom 1. November 2006 kam mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an die Beschwerdegegnerin zurück (Urk. 7/95/3). Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass die Sendung nicht innert der Abhol frist von sieben Tagen gemäss den von der Post gestützt auf Art. 11 des Post gesetzes vom 30. April 1997 erlassenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen „Postdienstleistungen“, abgeholt wurde und somit rechtsprechungsgemäss am letzten Tag dieser Frist als zugestellt gilt (vgl. Urk. 2 Begründung Ziff. 3c). Diese Zustellfiktion gilt dann, wenn der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (BGE 127 I 34 Erw . 2a/ aa mit weiteren Hinweisen). 2.4

Letzteres bestreitet die Beschwerdeführerin. Sie macht geltend, im Zustel lungs zeit punkt sei sie im Ausland gewesen und habe keine Post abholen können. Die Beschwerdegegnerin sei durch ihre Tochter über ihre Abwesenheit informiert gewesen. Sie habe auch nicht mit einem eingeschriebenen Brief rechnen müssen, da sie über ihre Tochter den Rentenrevisionsbogen eingereicht habe und im Glauben gewesen sei, die Beschwerdegegnerin verfüge nun über alle benötigten Informationen (Urk. 1 S. 6).

Der Auffassung der Beschwerdeführerin ist in keinem Punkt zu folgen. Ein Blick auf den Verlauf des Revisionsverfahrens zeigt, dass dieses mit der Zustellung des Fragebogens an die Beschwerdeführerin am 25. April 2006 eröffnete wurde. Ohne Zweifel hat die Beschwerdeführerin diesen Fragebogen erhalten, was sich aus der Aktennotiz der Sachbearbeiterin (Urk. 7/75) und dem schliesslich am 2. Oktober 2006 durch die Tochter der Beschwerdeführerin per Fax zugestellten Formular ergibt (Urk. 7/87). Wenn die Beschwerdeführerin nach dem 25. April 2006 trotzdem noch zweimal einen neuen Fragebogen verlangte (am 26. Juni und am 8. September 2006, Urk. 7/76-77), dann sind darin nichts anderes als Verzögerungsmanöver zu erblicken. In diesen Rahmen passt, dass sie durch ihre Tochter am 22. September 2007 ein drittes Mal behaupten liess, sie habe den Revisionsfragebogen nicht erhalten (Urk. 7/81). Schliesslich konnten die Schrei ben vom 25. September 2007 (Urk. 7/84-85) samt den nicht abgeholten Mittei lungen vom 11. September 2007 (Urk. 7/82-83) doch noch zugestellt werden, wie die Reaktion vom 2. Oktober 2007 zeigt (Fax-Zustellung des Fragebogens, Urk. 7/87-88).

Die Beschwerdeführerin wusste seit Ende April 2006, dass die Beschwer de geg ne rin ein neues Revisionsverfahren eröffnet hatte. Auch wenn sie schliesslich am 2. Oktober 2007 den Fragebogen zurückschicken liess, musste ihr klar sein, dass das Verfahren damit nicht beendet war. Einerseits durfte sie nicht einfach annehmen, die Sache wäre mit der Rücksendung des Fragebogens erledigt (dies umso weniger, als sie die verlangten Angaben über den behandelnden Arzt [Name, Adresse] nicht geliefert hatte, vgl. Urk. 7/87), andererseits musste sie je derzeit auch mit einem Revisionsentscheid rechnen, der allenfalls eine Rechts mittelfrist enthalten konnte. Aus all diesen Gründen wäre sie gehalten gewesen, bei Abwesenheiten dafür zu sorgen, dass insbeson dere eingeschriebene Post entgegengenommen und ihr zur Kenntnis gebracht wird. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb sie die Tochter nicht damit beauftragte. Im Übrigen muss aus der Telefonnotiz der Sachbearbeiterin vom 2. Oktober 2007 (Tochter teilte u.a. mit, ihre Eltern seien z. Zt. in den Ferien und könnten die eingeschriebene Post nicht rechtzeitig abholen, Urk. 7/88) geschlossen wer den, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl mit eingeschriebenen Sendungen rechnete, ansonsten hätte es dieser Mitteilung an die Beschwerdegegnerin gar nicht bedurft. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn die Be schwerdegegnerin die Zustellung der Verfü gung vom 1. November 2007 spä testens am 9. November 2007 als erfolgt ange nommen hat. Damit wurde die 30tägige Rechtsmittelfrist eröffnet, welche unbe strittenermassen unbenutzt blieb. Die Verfügung vom 1. November 2007 ist damit rechtskräftig geworden. 3.

Die anwaltlichen Schreiben vom 28. Juni 2007 (Urk. 7/96) und vom 22. August 2007 (Urk. 7/125) können sinngemäss als Wiedererwägungsgesuche betreffend die Verfügung vom 1. November 2006 interpretiert werden. Die Beschwerde gegnerin hat denn auch materiell zur Einstellung der Invalidenrente Stellung genommen und festgestellt, dass diese korrekt erfolgt sei.

Nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger auf formell rechts kräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu tung ist. Die Beschwerdegegnerin hat ausführlich dargelegt, dass es der Be schwer deführerin ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, die für das Revisions verfahren unabdingbaren Angaben über die aktuell behandelnden Ärzte zu machen (vgl. Urk. 2 Ziff. 5b). Dem hat das Gericht nichts weiter beizufügen. Die Einstellung der Rente wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht ist nicht offen sichtlich unrichtig, weshalb die Aufhebung der Verfügung vom 1. November 2007 auch unter diesem Titel nicht in Frage kommt. 4.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die Wiederausrich tung der Rente auf einen früheren Zeitpunkt als den 1. Juni 2007 bzw. die Nachzahlung der sistierten Rentenbetreffnisse November 2006 bis Mai 2007 zu Recht abgelehnt hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und er messensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtssekretär EnglerMöckli

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 X.___, geboren 1949, bezieht seit dem 1. Juni 1998 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Verfügung vom 10. November 2000, Urk. 7/39). Am 18. bzw. 25. April 2006 leitete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, mit der Zustellung des "Fragebogens für Revision der Invaliden rente/Hilflosenentschädigung" eine Rentenrevision ein (Urk. 7/74 und 7/87). Nachdem die Versicherte trotz Mahnungen und mehrerer telefonischer Kontakte mit der IV-Stelle (Urk. 7/75-77) den Fragebogen nicht zurückgeschickt hatte, wurde ihr am 11. September 2006 eine Frist bis am 10. Oktober 2006 zur Rücksendung des ausgefüllten Fragebogens angesetzt, ansonsten die Rente we gen Verletzung der Mitwirkungspflicht aufgehoben werde (Urk. 7/80). Gleich zeitig wurde mittels Vorbescheid der in Aussicht genommene Einstellungsent scheid mitgeteilt (Urk. 7/79). Am 2. Oktober 2006 faxte die Tochter der Versi cherten den bereits am 25. April 2006 versandten Fragebogen, ohne Name und Adresse des behandelnden Arztes anzugeben (Urk. 7/87). Am 17. Oktober 2006 verlangte die IV-Stelle Name und Adresse des behandelnden Arztes bis am 31. Oktober 2006 und stellte bei Nichtbeachtung erneut die Einstellung der Rente in Aussicht (Urk. 7/91). Wie bereits die eingeschriebenen Sendungen zu vor wurde auch diese von der Versicherten nicht bei der Post abgeholt (Urk. 7/93/2). Mit Verfügung vom 1. November 2006 stellte die IV-Stelle die Rentenzahlungen per sofort ein. Auch diese Verfügung kam mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" zurück (Urk. 7/95).

E. 1.2 Am 28. Juni 2007 wandte sich der damalige Recht s vertreter der Versicherten an die IV-Stelle, teilte Name und Adresse des Hausarztes mit und ersuchte um Wiederaufnahme der Rentenzahlungen (Urk. 7/96). Mittels Vorbescheid vom 6. August 2007 kündigte die IV-Stelle an, sie werde die bisherige ganze IV-Rente ab Juni 2007 wieder ausrichten (Urk. 7/116). Am 22. August 2007 nahm die Versicherte hierzu Stellung und machte geltend, die Einstellungsverfügung vom 1. November 2006 sei nie rechtskräftig geworden, weshalb die Rente seit November 2006 nachzuzahlen sei (Urk. 7/125). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2007 sprach die IV-Stelle die seit November 2006 sistierte Rente rückwirkend ab 1. Juni 2007 wieder zu (Urk. 2).

E. 2 Hiergegen liess X.___ durch Rechtsanwalt Dr. André Largier mit Ein gabe vom 12. November 2007 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Rentenbetreffnisse für die Monate November 2006 bis Mai 2007 seien nachzuzahlen. Das gleichzeitig ge stellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung eines un entgeltlichen Rechtsvertreters liess sie am 5. März 2008 wieder zurückziehen (Urk. 10).

Mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2007 ersuchte die Beschwerdegegne rin unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 11. März 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 2.1 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versiche rungsgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Ver fü gung bzw. durch den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses lie gende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsge samtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 503, 122 V 36 Erw . 2a mit Hinweisen).

E. 2.2 Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Fall bildet die Verfügung vom 11. Oktober 2007, womit die bisherige Rente ab Juni 2007 wieder ausgerichtet und gleichzeitig die Nachzahlung für die Zeit von November 2006 bis Mai 2007 abgelehnt wurde (vgl. Dispositiv Urk. 2). Da die Beschwerdegegnerin sich dabei auf die ihrer Auffassung nach korrekt eröffnete und in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 1. November 2006 (Urk. 7/95) beruft, ist das Verfahren auf die Frage auszudehnen, ob die Verfügung vom 1. November 2006 in Rechtskraft erwachsen ist. Sollte dem nicht so sein, wäre die Nichtausrichtung der Rente von November 2006 bis Mai 2007 ohne Rechtsgrundlage erfolgt.

E. 2.3 Die eingeschrieben versandte Verfügung vom 1. November 2006 kam mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an die Beschwerdegegnerin zurück (Urk. 7/95/3). Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass die Sendung nicht innert der Abhol frist von sieben Tagen gemäss den von der Post gestützt auf Art. 11 des Post gesetzes vom 30. April 1997 erlassenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen „Postdienstleistungen“, abgeholt wurde und somit rechtsprechungsgemäss am letzten Tag dieser Frist als zugestellt gilt (vgl. Urk. 2 Begründung Ziff. 3c). Diese Zustellfiktion gilt dann, wenn der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (BGE 127 I 34 Erw . 2a/ aa mit weiteren Hinweisen).

E. 2.4 Letzteres bestreitet die Beschwerdeführerin. Sie macht geltend, im Zustel lungs zeit punkt sei sie im Ausland gewesen und habe keine Post abholen können. Die Beschwerdegegnerin sei durch ihre Tochter über ihre Abwesenheit informiert gewesen. Sie habe auch nicht mit einem eingeschriebenen Brief rechnen müssen, da sie über ihre Tochter den Rentenrevisionsbogen eingereicht habe und im Glauben gewesen sei, die Beschwerdegegnerin verfüge nun über alle benötigten Informationen (Urk. 1 S. 6).

Der Auffassung der Beschwerdeführerin ist in keinem Punkt zu folgen. Ein Blick auf den Verlauf des Revisionsverfahrens zeigt, dass dieses mit der Zustellung des Fragebogens an die Beschwerdeführerin am 25. April 2006 eröffnete wurde. Ohne Zweifel hat die Beschwerdeführerin diesen Fragebogen erhalten, was sich aus der Aktennotiz der Sachbearbeiterin (Urk. 7/75) und dem schliesslich am 2. Oktober 2006 durch die Tochter der Beschwerdeführerin per Fax zugestellten Formular ergibt (Urk. 7/87). Wenn die Beschwerdeführerin nach dem 25. April 2006 trotzdem noch zweimal einen neuen Fragebogen verlangte (am 26. Juni und am 8. September 2006, Urk. 7/76-77), dann sind darin nichts anderes als Verzögerungsmanöver zu erblicken. In diesen Rahmen passt, dass sie durch ihre Tochter am 22. September 2007 ein drittes Mal behaupten liess, sie habe den Revisionsfragebogen nicht erhalten (Urk. 7/81). Schliesslich konnten die Schrei ben vom 25. September 2007 (Urk. 7/84-85) samt den nicht abgeholten Mittei lungen vom 11. September 2007 (Urk. 7/82-83) doch noch zugestellt werden, wie die Reaktion vom 2. Oktober 2007 zeigt (Fax-Zustellung des Fragebogens, Urk. 7/87-88).

Die Beschwerdeführerin wusste seit Ende April 2006, dass die Beschwer de geg ne rin ein neues Revisionsverfahren eröffnet hatte. Auch wenn sie schliesslich am 2. Oktober 2007 den Fragebogen zurückschicken liess, musste ihr klar sein, dass das Verfahren damit nicht beendet war. Einerseits durfte sie nicht einfach annehmen, die Sache wäre mit der Rücksendung des Fragebogens erledigt (dies umso weniger, als sie die verlangten Angaben über den behandelnden Arzt [Name, Adresse] nicht geliefert hatte, vgl. Urk. 7/87), andererseits musste sie je derzeit auch mit einem Revisionsentscheid rechnen, der allenfalls eine Rechts mittelfrist enthalten konnte. Aus all diesen Gründen wäre sie gehalten gewesen, bei Abwesenheiten dafür zu sorgen, dass insbeson dere eingeschriebene Post entgegengenommen und ihr zur Kenntnis gebracht wird. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb sie die Tochter nicht damit beauftragte. Im Übrigen muss aus der Telefonnotiz der Sachbearbeiterin vom 2. Oktober 2007 (Tochter teilte u.a. mit, ihre Eltern seien z. Zt. in den Ferien und könnten die eingeschriebene Post nicht rechtzeitig abholen, Urk. 7/88) geschlossen wer den, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl mit eingeschriebenen Sendungen rechnete, ansonsten hätte es dieser Mitteilung an die Beschwerdegegnerin gar nicht bedurft. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn die Be schwerdegegnerin die Zustellung der Verfü gung vom 1. November 2007 spä testens am 9. November 2007 als erfolgt ange nommen hat. Damit wurde die 30tägige Rechtsmittelfrist eröffnet, welche unbe strittenermassen unbenutzt blieb. Die Verfügung vom 1. November 2007 ist damit rechtskräftig geworden.

E. 3 Die anwaltlichen Schreiben vom 28. Juni 2007 (Urk. 7/96) und vom 22. August 2007 (Urk. 7/125) können sinngemäss als Wiedererwägungsgesuche betreffend die Verfügung vom 1. November 2006 interpretiert werden. Die Beschwerde gegnerin hat denn auch materiell zur Einstellung der Invalidenrente Stellung genommen und festgestellt, dass diese korrekt erfolgt sei.

Nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger auf formell rechts kräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu tung ist. Die Beschwerdegegnerin hat ausführlich dargelegt, dass es der Be schwer deführerin ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, die für das Revisions verfahren unabdingbaren Angaben über die aktuell behandelnden Ärzte zu machen (vgl. Urk. 2 Ziff. 5b). Dem hat das Gericht nichts weiter beizufügen. Die Einstellung der Rente wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht ist nicht offen sichtlich unrichtig, weshalb die Aufhebung der Verfügung vom 1. November 2007 auch unter diesem Titel nicht in Frage kommt.

E. 4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die Wiederausrich tung der Rente auf einen früheren Zeitpunkt als den 1. Juni 2007 bzw. die Nachzahlung der sistierten Rentenbetreffnisse November 2006 bis Mai 2007 zu Recht abgelehnt hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

E. 5 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und er messensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtssekretär EnglerMöckli

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2007.01403

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler als Einzelrichter Gerichtssekretär Möckli Urteil vom 10. März 2009 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier Sonneggstrasse 55, Postfach 1778, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1949, bezieht seit dem 1. Juni 1998 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Verfügung vom 10. November 2000, Urk. 7/39). Am 18. bzw. 25. April 2006 leitete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, mit der Zustellung des "Fragebogens für Revision der Invaliden rente/Hilflosenentschädigung" eine Rentenrevision ein (Urk. 7/74 und 7/87). Nachdem die Versicherte trotz Mahnungen und mehrerer telefonischer Kontakte mit der IV-Stelle (Urk. 7/75-77) den Fragebogen nicht zurückgeschickt hatte, wurde ihr am 11. September 2006 eine Frist bis am 10. Oktober 2006 zur Rücksendung des ausgefüllten Fragebogens angesetzt, ansonsten die Rente we gen Verletzung der Mitwirkungspflicht aufgehoben werde (Urk. 7/80). Gleich zeitig wurde mittels Vorbescheid der in Aussicht genommene Einstellungsent scheid mitgeteilt (Urk. 7/79). Am 2. Oktober 2006 faxte die Tochter der Versi cherten den bereits am 25. April 2006 versandten Fragebogen, ohne Name und Adresse des behandelnden Arztes anzugeben (Urk. 7/87). Am 17. Oktober 2006 verlangte die IV-Stelle Name und Adresse des behandelnden Arztes bis am 31. Oktober 2006 und stellte bei Nichtbeachtung erneut die Einstellung der Rente in Aussicht (Urk. 7/91). Wie bereits die eingeschriebenen Sendungen zu vor wurde auch diese von der Versicherten nicht bei der Post abgeholt (Urk. 7/93/2). Mit Verfügung vom 1. November 2006 stellte die IV-Stelle die Rentenzahlungen per sofort ein. Auch diese Verfügung kam mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" zurück (Urk. 7/95). 1.2

Am 28. Juni 2007 wandte sich der damalige Recht s vertreter der Versicherten an die IV-Stelle, teilte Name und Adresse des Hausarztes mit und ersuchte um Wiederaufnahme der Rentenzahlungen (Urk. 7/96). Mittels Vorbescheid vom 6. August 2007 kündigte die IV-Stelle an, sie werde die bisherige ganze IV-Rente ab Juni 2007 wieder ausrichten (Urk. 7/116). Am 22. August 2007 nahm die Versicherte hierzu Stellung und machte geltend, die Einstellungsverfügung vom 1. November 2006 sei nie rechtskräftig geworden, weshalb die Rente seit November 2006 nachzuzahlen sei (Urk. 7/125). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2007 sprach die IV-Stelle die seit November 2006 sistierte Rente rückwirkend ab 1. Juni 2007 wieder zu (Urk. 2). 2.

Hiergegen liess X.___ durch Rechtsanwalt Dr. André Largier mit Ein gabe vom 12. November 2007 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Rentenbetreffnisse für die Monate November 2006 bis Mai 2007 seien nachzuzahlen. Das gleichzeitig ge stellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung eines un entgeltlichen Rechtsvertreters liess sie am 5. März 2008 wieder zurückziehen (Urk. 10).

Mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2007 ersuchte die Beschwerdegegne rin unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 11. März 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1

Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versiche rungsgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Ver fü gung bzw. durch den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses lie gende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsge samtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 503, 122 V 36 Erw . 2a mit Hinweisen). 2.2

Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Fall bildet die Verfügung vom 11. Oktober 2007, womit die bisherige Rente ab Juni 2007 wieder ausgerichtet und gleichzeitig die Nachzahlung für die Zeit von November 2006 bis Mai 2007 abgelehnt wurde (vgl. Dispositiv Urk. 2). Da die Beschwerdegegnerin sich dabei auf die ihrer Auffassung nach korrekt eröffnete und in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 1. November 2006 (Urk. 7/95) beruft, ist das Verfahren auf die Frage auszudehnen, ob die Verfügung vom 1. November 2006 in Rechtskraft erwachsen ist. Sollte dem nicht so sein, wäre die Nichtausrichtung der Rente von November 2006 bis Mai 2007 ohne Rechtsgrundlage erfolgt. 2.3

Die eingeschrieben versandte Verfügung vom 1. November 2006 kam mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an die Beschwerdegegnerin zurück (Urk. 7/95/3). Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass die Sendung nicht innert der Abhol frist von sieben Tagen gemäss den von der Post gestützt auf Art. 11 des Post gesetzes vom 30. April 1997 erlassenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen „Postdienstleistungen“, abgeholt wurde und somit rechtsprechungsgemäss am letzten Tag dieser Frist als zugestellt gilt (vgl. Urk. 2 Begründung Ziff. 3c). Diese Zustellfiktion gilt dann, wenn der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (BGE 127 I 34 Erw . 2a/ aa mit weiteren Hinweisen). 2.4

Letzteres bestreitet die Beschwerdeführerin. Sie macht geltend, im Zustel lungs zeit punkt sei sie im Ausland gewesen und habe keine Post abholen können. Die Beschwerdegegnerin sei durch ihre Tochter über ihre Abwesenheit informiert gewesen. Sie habe auch nicht mit einem eingeschriebenen Brief rechnen müssen, da sie über ihre Tochter den Rentenrevisionsbogen eingereicht habe und im Glauben gewesen sei, die Beschwerdegegnerin verfüge nun über alle benötigten Informationen (Urk. 1 S. 6).

Der Auffassung der Beschwerdeführerin ist in keinem Punkt zu folgen. Ein Blick auf den Verlauf des Revisionsverfahrens zeigt, dass dieses mit der Zustellung des Fragebogens an die Beschwerdeführerin am 25. April 2006 eröffnete wurde. Ohne Zweifel hat die Beschwerdeführerin diesen Fragebogen erhalten, was sich aus der Aktennotiz der Sachbearbeiterin (Urk. 7/75) und dem schliesslich am 2. Oktober 2006 durch die Tochter der Beschwerdeführerin per Fax zugestellten Formular ergibt (Urk. 7/87). Wenn die Beschwerdeführerin nach dem 25. April 2006 trotzdem noch zweimal einen neuen Fragebogen verlangte (am 26. Juni und am 8. September 2006, Urk. 7/76-77), dann sind darin nichts anderes als Verzögerungsmanöver zu erblicken. In diesen Rahmen passt, dass sie durch ihre Tochter am 22. September 2007 ein drittes Mal behaupten liess, sie habe den Revisionsfragebogen nicht erhalten (Urk. 7/81). Schliesslich konnten die Schrei ben vom 25. September 2007 (Urk. 7/84-85) samt den nicht abgeholten Mittei lungen vom 11. September 2007 (Urk. 7/82-83) doch noch zugestellt werden, wie die Reaktion vom 2. Oktober 2007 zeigt (Fax-Zustellung des Fragebogens, Urk. 7/87-88).

Die Beschwerdeführerin wusste seit Ende April 2006, dass die Beschwer de geg ne rin ein neues Revisionsverfahren eröffnet hatte. Auch wenn sie schliesslich am 2. Oktober 2007 den Fragebogen zurückschicken liess, musste ihr klar sein, dass das Verfahren damit nicht beendet war. Einerseits durfte sie nicht einfach annehmen, die Sache wäre mit der Rücksendung des Fragebogens erledigt (dies umso weniger, als sie die verlangten Angaben über den behandelnden Arzt [Name, Adresse] nicht geliefert hatte, vgl. Urk. 7/87), andererseits musste sie je derzeit auch mit einem Revisionsentscheid rechnen, der allenfalls eine Rechts mittelfrist enthalten konnte. Aus all diesen Gründen wäre sie gehalten gewesen, bei Abwesenheiten dafür zu sorgen, dass insbeson dere eingeschriebene Post entgegengenommen und ihr zur Kenntnis gebracht wird. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb sie die Tochter nicht damit beauftragte. Im Übrigen muss aus der Telefonnotiz der Sachbearbeiterin vom 2. Oktober 2007 (Tochter teilte u.a. mit, ihre Eltern seien z. Zt. in den Ferien und könnten die eingeschriebene Post nicht rechtzeitig abholen, Urk. 7/88) geschlossen wer den, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl mit eingeschriebenen Sendungen rechnete, ansonsten hätte es dieser Mitteilung an die Beschwerdegegnerin gar nicht bedurft. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn die Be schwerdegegnerin die Zustellung der Verfü gung vom 1. November 2007 spä testens am 9. November 2007 als erfolgt ange nommen hat. Damit wurde die 30tägige Rechtsmittelfrist eröffnet, welche unbe strittenermassen unbenutzt blieb. Die Verfügung vom 1. November 2007 ist damit rechtskräftig geworden. 3.

Die anwaltlichen Schreiben vom 28. Juni 2007 (Urk. 7/96) und vom 22. August 2007 (Urk. 7/125) können sinngemäss als Wiedererwägungsgesuche betreffend die Verfügung vom 1. November 2006 interpretiert werden. Die Beschwerde gegnerin hat denn auch materiell zur Einstellung der Invalidenrente Stellung genommen und festgestellt, dass diese korrekt erfolgt sei.

Nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger auf formell rechts kräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu tung ist. Die Beschwerdegegnerin hat ausführlich dargelegt, dass es der Be schwer deführerin ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, die für das Revisions verfahren unabdingbaren Angaben über die aktuell behandelnden Ärzte zu machen (vgl. Urk. 2 Ziff. 5b). Dem hat das Gericht nichts weiter beizufügen. Die Einstellung der Rente wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht ist nicht offen sichtlich unrichtig, weshalb die Aufhebung der Verfügung vom 1. November 2007 auch unter diesem Titel nicht in Frage kommt. 4.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die Wiederausrich tung der Rente auf einen früheren Zeitpunkt als den 1. Juni 2007 bzw. die Nachzahlung der sistierten Rentenbetreffnisse November 2006 bis Mai 2007 zu Recht abgelehnt hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und er messensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtssekretär EnglerMöckli