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IV.2007.01258

Medizinische Massnahmen

Zürich SozVersG · 2008-04-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1990 geborene X.___ leidet an einer angeborenen Trochleadysplasie beider Knie. Diese Fehlstellung begünstigt rezidivierende Patellaluxationen. Am 31. Mai 2006 wurde am rechten Knie eine Trochleaplastik mit Raffung des Mus culus vastus

medialis

obliquus (Raffung des medialseitigen Streckapparates) und lateralem Release (Durchtrennung des lateralseitigen Streckapparates) durchge führt. Am 2. September 2006 luxierte die Patella am linken Knie und ein osteo chondrales Fragment des lateralen Femurcondylus riss ab, weshalb am 3. September 2006 ein lateraler Release und eine offene Reposition sowie Refi xation des abgerissenen Fragments am Femurcondylus erfolgte. Am 13. November 2006 wurden die Schrauben im linken lateralen Femurcondylus entfernt und es wurde auch am linken Knie eine Trochleaplastik mit Raffung des Musculus vastus

medialis

obliquus durchgeführt (Urk. 8/1/3 sowie 8/5/1).

Am 29. Oktober 2006 wurde X.___ von ihrem Vater bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 8/1). Daraufhin holte die IV-Stelle bei der Universitätsklinik A.___, wel che die oben erwähnten Operationen durchführte, die Berichte vom 1. und vom 8. Februar 2007 ein (Urk. 8/4 und Urk. 8/5). Nach Durchführung des Vorbe scheidverfahrens (Urk. 8/8) verneinte sie mit Verfügung vom 12. September 2007 einen Anspruch der Versicherten auf medizinische Massnahmen (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die SWICA Krankenversicherung, bei welcher X.___ obli gatorisch krankenversichert ist, am 25. September 2007 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung von medizinischen Massnahmen für die am 31. Mai 2006, am 3. September 2006 und am 13. November 2006 in der Uni versitätsklinik A.___ durchgeführten Operationen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwer deantwort vom 6. Dezember 2007 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Nachdem die beigeladene X.___ auf eine Stellung nahme verzichtet hatte (Urk. 10 und Urk. 11) wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 12. Februar 2008 geschlossen (Urk. 12). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt (vgl. Urk. 9), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.

Die Beschwerdegegnerin verneint sowohl das Vorliegen eines von der Invaliden versicherung anerkannten Geburtsgebrechens als auch die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Kostengutsprache nach Art. 12 IVG (Urk. 2). Dabei stützt sie sich auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend RAD) vom 7. Juni 2007, wonach eine Dysplasie des lateralen Fe murcondylus vorliege, die gemäss Rz 177.4 des bundesamtlichen Kreisschrei bens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversi cherung (KSME) von den Leistungen der Invalidenversicherung ausgenommen sei (Urk. 8/6).

Die Beschwerdeführerin stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass es sich bei den beantragten medizinischen Massnahmen um Knochenoperationen handle, die zur Erhaltung der Gehfähigkeit der Versicherten notwendig gewesen seien. Andernfalls wäre ein schwer korrigierbarer, die spätere Ausbildung und Erwerbstätigkeit erheblich behindernder stabiler pathologischer Zustand einge treten (Urk. 1 S. 4). 3. 3.1

Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmun gen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw . 1, 126 V 136 Erw . 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 12. September 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorlie genden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Geset zes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts an deres vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewe sen sind. 3.2

Da die Parteien zu Recht davon ausgehen dass kein anerkanntes Geburtsgebre chen im Sinne von Art. 13 IVG vorliegt, bleibt zu prüfen, ob eine Leistungs pflicht der Invalidenversicherung nach Art. 12 IVG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 IVG vorliegt. 3.3

Nach Art. 12 IVG und Art. 2 Abs. 1 IVV besteht ein Anspruch auf Übernahme medizinischer Massnahmen durch die Invalidenversicherung, wenn durch diese Vorkehr stabile oder wenigstens relativ stabilisierte Folgezustände von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall - im Einzelnen: Beeinträchtigungen der Kör perbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit - behoben oder gemildert werden, um die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren (BGE 120 V 279 Erw . 3a; AHI 2003 S. 104 Erw . 2; SVR 1995 IV Nr. 34 S. 89 f. Erw . 1a).

Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als inva lid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder psychischen Gesund heit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG

in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 ATSG). Vom strikten Erfordernis der Korrektur stabiler Funktionsausfälle oder Defekte ist im Falle von Minderjährigen gegebenenfalls abzusehen (vgl. Art. 5 Abs. 2 IVG; vgl. fortan auch Art. 8 Abs. 2 ATSG). Hier können medizinische Vorkehren schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Charakters des Leidens von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein anderer stabilisierter Zustand einträte, welcher die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich beeinträchtigen würde. Die entsprechenden Kosten werden bei Minderjährigen also von der Invalidenversicherung getragen, wenn das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korri gierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand führen würde (BGE 131 V 21 Erw . 4.2 mit Hinweisen). 4.

Aufgrund der Berichte der Universitätsklinik A.___ vom 1. und 8. Februar 2007 steht fest und ist unter den Parteien unbestritten, dass die Beschwerde führerin an einer angeborenen Trochleadysplasie beider Knie leidet, welche re zidivierende Patellaluxationen begünstigt. Insgesamt musste sich die Beschwer deführerin zwecks Korrektur dieser Fehlbildung der beiden Trochleae dreier Operationen unterziehen: Am 31. Mai 2006 wurde am rechten Knie eine Troch leaplastik mit Raffung des Musculus Vastus

medialis

obliquus und lateralem Release durchgeführt. Am 3. September 2006 erfolgte eine Kniearthroskopie links, Spülung, laterale Arthrotomie mit lateralem Release und offener Reposi tion und Refixation eines abgerissenen Fragments am linken lateralen Femur condylus . Am 13. November 2006 schliesslich wurden die Schrauben im linken lateralen Femurcondylus entfernt und es wurde auch am linken Knie eine Trochleaplastik mit Raffung des Vastus

medialis

obliquus durchgeführt (Urk. 8/4-5). 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht unter Hinweis auf Rz 177.4 Satz 1 KSME, welche in der vorliegend in Frage kommenden, vom 1. November 2005 bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung besagte, dass eine Patelladysplasie (Typus Wiberg usw.) oder eine Patella alta und andere Lageanomalien der Kniescheibe beziehungsweise eine Dysplasie des lateralen Femurcondylus nicht unter Ziff. 177 des Anhangs zur Verordnung über Ge burtsgebrechen fallen und auch nicht gestützt auf Art. 12 IVG übernommen werden können. 5.2

Bei

einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchfüh rungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 210 Erw . 4c, vgl. auch 123 II 30 Erw . 7, 119 V 259 Erw . 3a mit Hinweisen). Das Ge richt soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren ge setzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 72 Erw . 4a mit Hinweisen). 5.3

Nach der ständigen, auch auf Minderjährige anwendbaren Rechtsprechung des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts, gelten Funktionsausfälle bei Gelenkschäden im knöchernen Bereich, d.h. im Bereich des Skeletts selbst unter Ausschluss der Knorpelpartien sowie des Bänder- und Muskelsystems, als sta bile oder mindestens relativ stabilisierte Defektzustände. Mit anderen Worten werden Operationen im Kniegelenk dann als medizinische Eingliederungsmass nahmen nach Art. 12 IVG anerkannt, wenn sie der Beseitigung oder Korrektur eines stabilen Skelettdefektes und dessen unmittelbaren mechanischen Folgen gelten. Als medizinische Massnahmen hat die Invalidenversicherung deshalb die Korrektur von Skelettdeformitäten als Ursache der Patellaluxation zu überneh men, nicht aber die Behebung von Störungen an den Knorpelpartien oder am Zug- und Haltesystem des Knies. Sind diese Ursachen (Formveränderungen am Skelett einerseits, Störungen am aktiven oder passiven Streckapparat anderer seits) kombiniert, d.h. liegt eine Mischform vor, ist jeweils zu prüfen, ob die Lu xation vorwiegend auf die Knochenmissbildung oder auf andere Ursache zu rückgeführt werden muss, was sich gewöhnlich anhand der angewandten Ope rationsmethode zuverlässig beurteilen lässt (Urteil des damaligen Eidgenössi schen Versicherungsgerichts vom 9. November 2001 in Sachen R., I 326/00, Erw . 3b mit Hinweisen). 5.4

Die vorliegend am 31. Mai 2006 am rechten und am 13. November 2006 am linken Knie durchgeführten Trochleaplastiken stellen, wie der RAD in seiner Stellungnahme vom 7. Juni 2007 (Urk. 8/6) richtigerweise eingeräumt hat, Operationen zur Korrektur einer knöchernen Missbildung und somit Osteoto mien dar. Ziel dieser beiden Operationen war die Korrektur der angeborenen Trochleadysplasien, somit der Patellaluxationen verursachenden Skelettdefor mitäten. Bei der daneben durchgeführten beidseitigen Raffung des Musculus vastus

medialis

obliquus (Operationen vom 31. Mai 2006 und vom 13. November 2006) und dem lateralen Release (Operation vom 31. Mai 2006) handelte es sich indessen lediglich um unterstützende Massnahmen mit dem Ziel, die Kniescheibe in Repositionsstellung zu halten. Daraus ergeben sich keine Hinweise auf eine im Muskel- oder Bändersystem liegende konkurrierende Ursache für die Luxationen. Daraus ergibt sich, dass die Invalidenversicherung die Kosten der Operationen vom 31. Mai 2006 und vom 13. November 2006 in Nachachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung als medizinische Mass nahmen zu übernehmen hat, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Keine Korrektur einer Skelettdeformität stellt hingegen die am 3. September 2006 am linken Knie durchgeführte Operation dar. Bei diesem Eingriff wurden nämlich eine Kniearthroskopie (bildgebende Untersuchung des Gelenkraumes), eine Spülung und eine Arthrotomie (Eröffnung des Gelenkes) mit lateralem Re lease sowie offener Reposition und Refixation eines abgerissenen osteo chondralen Fragments durchgeführt. Für diese Massnahme besteht somit keine Leistungspflicht der Invalidenversicherung.

Anzumerken bleibt, dass Rz 177.4 Satz 1 KSME insoweit mit der zitierten Recht sprechung nicht vereinbar ist, als es eine Leistungspflicht der Invaliden versicherung bei operativer Korrektur von Dysplasien des lateralen Femurcon dylus (Osteotomien) unter dem Titel von Art. 12 IVG verneint. Bei der Beurtei lung des Anspruchs der Versicherten auf medizinische Massnahmen hinsichtlich der am 31. Mai 2006 und 13. November 2006 erfolgten Operationen ist somit vom KSME abzuweichen. 5.5

Der Bericht der Universitätsklinik A.___ vom 8. Februar 2007 hält fest, dass die Versicherte mit dem postoperativen Ergebnis sehr zufrieden sei. Sie habe keine Schmerzen. Die Kniegelenksbeweglichkeit sei beidseits frei. Weder seien erneute Luxationen vorgekommen, noch bestehe weiterhin ein Instabilitätsge fühl der Kniegelenke. Die Beschwerdeführerin arbeite seit 8. Januar 2007 zu 100 % als Auszubildende zur Fachangestellten Gesundheit (Urk. 8/5).

Die durchgeführten Operationen erhalten die Gehfähigkeit der Versicherten. Dadurch wird ihr ermöglicht, die angefangene Ausbildung weiter zu führen. Ohne diese Eingriffe wären hingegen die Kniescheiben immer wieder, allenfalls schon aus geringen Anlässen, herausgesprungen, was eine Beeinträchtigung der Berufsbildung beziehungsweise der Erwerbsfähigkeit der Versicherten zur Folge gehabt hätte. Somit erfüllen die Operationen vom 31. Mai 2006 und vom 13. November 2006 auch die Voraussetzung der Eingliederungswirksamkeit. 5.6

Nach dem Gesagten ist der Anspruch der Versicherten auf medizinische Massnah men gemäss Art. 12 IVG hinsichtlich der am 31. Mai 2006 und am 13. November 2006 durchgeführten Operationen zu bejahen. Diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 12. September 2007 den An spruch der Versicherten auf medizinische Massnahmen zu Unrecht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die nach dem Verfahrensaufwand und unab hängig vom Streitwert festzulegenden (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) Gerichtskosten sind auf Fr. 800. an zusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterlie gen den Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. September 2007 aufgehoben mit der Feststellung, dass X.___ Anspruch auf medizinische Mass nahmen (Operationen vom 31. Mai 2006 und vom 13. November 2006) für die Be handlung der Trochleadysplasie beider Knie hat. Im Übrigen wird die Beschwerde ab gewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - SWICA Krankenversicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Y.___ und Z.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtssekretärin SpitzMeier-Wiesner

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Die 1990 geborene X.___ leidet an einer angeborenen Trochleadysplasie beider Knie. Diese Fehlstellung begünstigt rezidivierende Patellaluxationen. Am 31. Mai 2006 wurde am rechten Knie eine Trochleaplastik mit Raffung des Mus culus vastus

medialis

obliquus (Raffung des medialseitigen Streckapparates) und lateralem Release (Durchtrennung des lateralseitigen Streckapparates) durchge führt. Am 2. September 2006 luxierte die Patella am linken Knie und ein osteo chondrales Fragment des lateralen Femurcondylus riss ab, weshalb am 3. September 2006 ein lateraler Release und eine offene Reposition sowie Refi xation des abgerissenen Fragments am Femurcondylus erfolgte. Am 13. November 2006 wurden die Schrauben im linken lateralen Femurcondylus entfernt und es wurde auch am linken Knie eine Trochleaplastik mit Raffung des Musculus vastus

medialis

obliquus durchgeführt (Urk. 8/1/3 sowie 8/5/1).

Am 29. Oktober 2006 wurde X.___ von ihrem Vater bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 8/1). Daraufhin holte die IV-Stelle bei der Universitätsklinik A.___, wel che die oben erwähnten Operationen durchführte, die Berichte vom 1. und vom 8. Februar 2007 ein (Urk. 8/4 und Urk. 8/5). Nach Durchführung des Vorbe scheidverfahrens (Urk. 8/8) verneinte sie mit Verfügung vom 12. September 2007 einen Anspruch der Versicherten auf medizinische Massnahmen (Urk. 2).

E. 2 Die Beschwerdegegnerin verneint sowohl das Vorliegen eines von der Invaliden versicherung anerkannten Geburtsgebrechens als auch die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Kostengutsprache nach Art. 12 IVG (Urk. 2). Dabei stützt sie sich auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend RAD) vom 7. Juni 2007, wonach eine Dysplasie des lateralen Fe murcondylus vorliege, die gemäss Rz 177.4 des bundesamtlichen Kreisschrei bens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversi cherung (KSME) von den Leistungen der Invalidenversicherung ausgenommen sei (Urk. 8/6).

Die Beschwerdeführerin stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass es sich bei den beantragten medizinischen Massnahmen um Knochenoperationen handle, die zur Erhaltung der Gehfähigkeit der Versicherten notwendig gewesen seien. Andernfalls wäre ein schwer korrigierbarer, die spätere Ausbildung und Erwerbstätigkeit erheblich behindernder stabiler pathologischer Zustand einge treten (Urk. 1 S. 4).

E. 3.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmun gen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw . 1, 126 V 136 Erw . 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 12. September 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorlie genden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Geset zes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts an deres vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewe sen sind.

E. 3.2 Da die Parteien zu Recht davon ausgehen dass kein anerkanntes Geburtsgebre chen im Sinne von Art. 13 IVG vorliegt, bleibt zu prüfen, ob eine Leistungs pflicht der Invalidenversicherung nach Art. 12 IVG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 IVG vorliegt.

E. 3.3 Nach Art. 12 IVG und Art. 2 Abs. 1 IVV besteht ein Anspruch auf Übernahme medizinischer Massnahmen durch die Invalidenversicherung, wenn durch diese Vorkehr stabile oder wenigstens relativ stabilisierte Folgezustände von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall - im Einzelnen: Beeinträchtigungen der Kör perbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit - behoben oder gemildert werden, um die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren (BGE 120 V 279 Erw . 3a; AHI 2003 S. 104 Erw . 2; SVR 1995 IV Nr. 34 S. 89 f. Erw . 1a).

Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als inva lid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder psychischen Gesund heit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG

in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 ATSG). Vom strikten Erfordernis der Korrektur stabiler Funktionsausfälle oder Defekte ist im Falle von Minderjährigen gegebenenfalls abzusehen (vgl. Art. 5 Abs. 2 IVG; vgl. fortan auch Art. 8 Abs. 2 ATSG). Hier können medizinische Vorkehren schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Charakters des Leidens von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein anderer stabilisierter Zustand einträte, welcher die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich beeinträchtigen würde. Die entsprechenden Kosten werden bei Minderjährigen also von der Invalidenversicherung getragen, wenn das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korri gierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand führen würde (BGE 131 V 21 Erw . 4.2 mit Hinweisen).

E. 4 Aufgrund der Berichte der Universitätsklinik A.___ vom 1. und 8. Februar 2007 steht fest und ist unter den Parteien unbestritten, dass die Beschwerde führerin an einer angeborenen Trochleadysplasie beider Knie leidet, welche re zidivierende Patellaluxationen begünstigt. Insgesamt musste sich die Beschwer deführerin zwecks Korrektur dieser Fehlbildung der beiden Trochleae dreier Operationen unterziehen: Am 31. Mai 2006 wurde am rechten Knie eine Troch leaplastik mit Raffung des Musculus Vastus

medialis

obliquus und lateralem Release durchgeführt. Am 3. September 2006 erfolgte eine Kniearthroskopie links, Spülung, laterale Arthrotomie mit lateralem Release und offener Reposi tion und Refixation eines abgerissenen Fragments am linken lateralen Femur condylus . Am 13. November 2006 schliesslich wurden die Schrauben im linken lateralen Femurcondylus entfernt und es wurde auch am linken Knie eine Trochleaplastik mit Raffung des Vastus

medialis

obliquus durchgeführt (Urk. 8/4-5).

E. 5.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht unter Hinweis auf Rz 177.4 Satz 1 KSME, welche in der vorliegend in Frage kommenden, vom 1. November 2005 bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung besagte, dass eine Patelladysplasie (Typus Wiberg usw.) oder eine Patella alta und andere Lageanomalien der Kniescheibe beziehungsweise eine Dysplasie des lateralen Femurcondylus nicht unter Ziff. 177 des Anhangs zur Verordnung über Ge burtsgebrechen fallen und auch nicht gestützt auf Art. 12 IVG übernommen werden können.

E. 5.2 Bei

einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchfüh rungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 210 Erw . 4c, vgl. auch 123 II 30 Erw . 7, 119 V 259 Erw . 3a mit Hinweisen). Das Ge richt soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren ge setzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 72 Erw . 4a mit Hinweisen).

E. 5.3 Nach der ständigen, auch auf Minderjährige anwendbaren Rechtsprechung des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts, gelten Funktionsausfälle bei Gelenkschäden im knöchernen Bereich, d.h. im Bereich des Skeletts selbst unter Ausschluss der Knorpelpartien sowie des Bänder- und Muskelsystems, als sta bile oder mindestens relativ stabilisierte Defektzustände. Mit anderen Worten werden Operationen im Kniegelenk dann als medizinische Eingliederungsmass nahmen nach Art. 12 IVG anerkannt, wenn sie der Beseitigung oder Korrektur eines stabilen Skelettdefektes und dessen unmittelbaren mechanischen Folgen gelten. Als medizinische Massnahmen hat die Invalidenversicherung deshalb die Korrektur von Skelettdeformitäten als Ursache der Patellaluxation zu überneh men, nicht aber die Behebung von Störungen an den Knorpelpartien oder am Zug- und Haltesystem des Knies. Sind diese Ursachen (Formveränderungen am Skelett einerseits, Störungen am aktiven oder passiven Streckapparat anderer seits) kombiniert, d.h. liegt eine Mischform vor, ist jeweils zu prüfen, ob die Lu xation vorwiegend auf die Knochenmissbildung oder auf andere Ursache zu rückgeführt werden muss, was sich gewöhnlich anhand der angewandten Ope rationsmethode zuverlässig beurteilen lässt (Urteil des damaligen Eidgenössi schen Versicherungsgerichts vom 9. November 2001 in Sachen R., I 326/00, Erw . 3b mit Hinweisen).

E. 5.4 Die vorliegend am 31. Mai 2006 am rechten und am 13. November 2006 am linken Knie durchgeführten Trochleaplastiken stellen, wie der RAD in seiner Stellungnahme vom 7. Juni 2007 (Urk. 8/6) richtigerweise eingeräumt hat, Operationen zur Korrektur einer knöchernen Missbildung und somit Osteoto mien dar. Ziel dieser beiden Operationen war die Korrektur der angeborenen Trochleadysplasien, somit der Patellaluxationen verursachenden Skelettdefor mitäten. Bei der daneben durchgeführten beidseitigen Raffung des Musculus vastus

medialis

obliquus (Operationen vom 31. Mai 2006 und vom 13. November 2006) und dem lateralen Release (Operation vom 31. Mai 2006) handelte es sich indessen lediglich um unterstützende Massnahmen mit dem Ziel, die Kniescheibe in Repositionsstellung zu halten. Daraus ergeben sich keine Hinweise auf eine im Muskel- oder Bändersystem liegende konkurrierende Ursache für die Luxationen. Daraus ergibt sich, dass die Invalidenversicherung die Kosten der Operationen vom 31. Mai 2006 und vom 13. November 2006 in Nachachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung als medizinische Mass nahmen zu übernehmen hat, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Keine Korrektur einer Skelettdeformität stellt hingegen die am 3. September 2006 am linken Knie durchgeführte Operation dar. Bei diesem Eingriff wurden nämlich eine Kniearthroskopie (bildgebende Untersuchung des Gelenkraumes), eine Spülung und eine Arthrotomie (Eröffnung des Gelenkes) mit lateralem Re lease sowie offener Reposition und Refixation eines abgerissenen osteo chondralen Fragments durchgeführt. Für diese Massnahme besteht somit keine Leistungspflicht der Invalidenversicherung.

Anzumerken bleibt, dass Rz 177.4 Satz 1 KSME insoweit mit der zitierten Recht sprechung nicht vereinbar ist, als es eine Leistungspflicht der Invaliden versicherung bei operativer Korrektur von Dysplasien des lateralen Femurcon dylus (Osteotomien) unter dem Titel von Art. 12 IVG verneint. Bei der Beurtei lung des Anspruchs der Versicherten auf medizinische Massnahmen hinsichtlich der am 31. Mai 2006 und 13. November 2006 erfolgten Operationen ist somit vom KSME abzuweichen.

E. 5.5 Der Bericht der Universitätsklinik A.___ vom 8. Februar 2007 hält fest, dass die Versicherte mit dem postoperativen Ergebnis sehr zufrieden sei. Sie habe keine Schmerzen. Die Kniegelenksbeweglichkeit sei beidseits frei. Weder seien erneute Luxationen vorgekommen, noch bestehe weiterhin ein Instabilitätsge fühl der Kniegelenke. Die Beschwerdeführerin arbeite seit 8. Januar 2007 zu 100 % als Auszubildende zur Fachangestellten Gesundheit (Urk. 8/5).

Die durchgeführten Operationen erhalten die Gehfähigkeit der Versicherten. Dadurch wird ihr ermöglicht, die angefangene Ausbildung weiter zu führen. Ohne diese Eingriffe wären hingegen die Kniescheiben immer wieder, allenfalls schon aus geringen Anlässen, herausgesprungen, was eine Beeinträchtigung der Berufsbildung beziehungsweise der Erwerbsfähigkeit der Versicherten zur Folge gehabt hätte. Somit erfüllen die Operationen vom 31. Mai 2006 und vom 13. November 2006 auch die Voraussetzung der Eingliederungswirksamkeit.

E. 5.6 Nach dem Gesagten ist der Anspruch der Versicherten auf medizinische Massnah men gemäss Art. 12 IVG hinsichtlich der am 31. Mai 2006 und am 13. November 2006 durchgeführten Operationen zu bejahen. Diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 12. September 2007 den An spruch der Versicherten auf medizinische Massnahmen zu Unrecht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen.

E. 6 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die nach dem Verfahrensaufwand und unab hängig vom Streitwert festzulegenden (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) Gerichtskosten sind auf Fr. 800. an zusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterlie gen den Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. September 2007 aufgehoben mit der Feststellung, dass X.___ Anspruch auf medizinische Mass nahmen (Operationen vom 31. Mai 2006 und vom 13. November 2006) für die Be handlung der Trochleadysplasie beider Knie hat. Im Übrigen wird die Beschwerde ab gewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - SWICA Krankenversicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Y.___ und Z.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtssekretärin SpitzMeier-Wiesner

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2007.01258

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz als Einzelrichter Gerichtssekretärin Meier-Wiesner Urteil vom 28. April 2008 in Sachen SWICA Krankenversicherung SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst, Rechtsanwältin Maria Londis Römerstrasse 38, 8401 Winterthur Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: X.___, geb. 1990 Beigeladene gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___

Sachverhalt: 1.

Die 1990 geborene X.___ leidet an einer angeborenen Trochleadysplasie beider Knie. Diese Fehlstellung begünstigt rezidivierende Patellaluxationen. Am 31. Mai 2006 wurde am rechten Knie eine Trochleaplastik mit Raffung des Mus culus vastus

medialis

obliquus (Raffung des medialseitigen Streckapparates) und lateralem Release (Durchtrennung des lateralseitigen Streckapparates) durchge führt. Am 2. September 2006 luxierte die Patella am linken Knie und ein osteo chondrales Fragment des lateralen Femurcondylus riss ab, weshalb am 3. September 2006 ein lateraler Release und eine offene Reposition sowie Refi xation des abgerissenen Fragments am Femurcondylus erfolgte. Am 13. November 2006 wurden die Schrauben im linken lateralen Femurcondylus entfernt und es wurde auch am linken Knie eine Trochleaplastik mit Raffung des Musculus vastus

medialis

obliquus durchgeführt (Urk. 8/1/3 sowie 8/5/1).

Am 29. Oktober 2006 wurde X.___ von ihrem Vater bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 8/1). Daraufhin holte die IV-Stelle bei der Universitätsklinik A.___, wel che die oben erwähnten Operationen durchführte, die Berichte vom 1. und vom 8. Februar 2007 ein (Urk. 8/4 und Urk. 8/5). Nach Durchführung des Vorbe scheidverfahrens (Urk. 8/8) verneinte sie mit Verfügung vom 12. September 2007 einen Anspruch der Versicherten auf medizinische Massnahmen (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die SWICA Krankenversicherung, bei welcher X.___ obli gatorisch krankenversichert ist, am 25. September 2007 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung von medizinischen Massnahmen für die am 31. Mai 2006, am 3. September 2006 und am 13. November 2006 in der Uni versitätsklinik A.___ durchgeführten Operationen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwer deantwort vom 6. Dezember 2007 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Nachdem die beigeladene X.___ auf eine Stellung nahme verzichtet hatte (Urk. 10 und Urk. 11) wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 12. Februar 2008 geschlossen (Urk. 12). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt (vgl. Urk. 9), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.

Die Beschwerdegegnerin verneint sowohl das Vorliegen eines von der Invaliden versicherung anerkannten Geburtsgebrechens als auch die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Kostengutsprache nach Art. 12 IVG (Urk. 2). Dabei stützt sie sich auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend RAD) vom 7. Juni 2007, wonach eine Dysplasie des lateralen Fe murcondylus vorliege, die gemäss Rz 177.4 des bundesamtlichen Kreisschrei bens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversi cherung (KSME) von den Leistungen der Invalidenversicherung ausgenommen sei (Urk. 8/6).

Die Beschwerdeführerin stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass es sich bei den beantragten medizinischen Massnahmen um Knochenoperationen handle, die zur Erhaltung der Gehfähigkeit der Versicherten notwendig gewesen seien. Andernfalls wäre ein schwer korrigierbarer, die spätere Ausbildung und Erwerbstätigkeit erheblich behindernder stabiler pathologischer Zustand einge treten (Urk. 1 S. 4). 3. 3.1

Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmun gen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw . 1, 126 V 136 Erw . 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 12. September 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorlie genden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Geset zes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts an deres vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewe sen sind. 3.2

Da die Parteien zu Recht davon ausgehen dass kein anerkanntes Geburtsgebre chen im Sinne von Art. 13 IVG vorliegt, bleibt zu prüfen, ob eine Leistungs pflicht der Invalidenversicherung nach Art. 12 IVG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 IVG vorliegt. 3.3

Nach Art. 12 IVG und Art. 2 Abs. 1 IVV besteht ein Anspruch auf Übernahme medizinischer Massnahmen durch die Invalidenversicherung, wenn durch diese Vorkehr stabile oder wenigstens relativ stabilisierte Folgezustände von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall - im Einzelnen: Beeinträchtigungen der Kör perbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit - behoben oder gemildert werden, um die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren (BGE 120 V 279 Erw . 3a; AHI 2003 S. 104 Erw . 2; SVR 1995 IV Nr. 34 S. 89 f. Erw . 1a).

Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als inva lid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder psychischen Gesund heit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG

in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 ATSG). Vom strikten Erfordernis der Korrektur stabiler Funktionsausfälle oder Defekte ist im Falle von Minderjährigen gegebenenfalls abzusehen (vgl. Art. 5 Abs. 2 IVG; vgl. fortan auch Art. 8 Abs. 2 ATSG). Hier können medizinische Vorkehren schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Charakters des Leidens von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein anderer stabilisierter Zustand einträte, welcher die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich beeinträchtigen würde. Die entsprechenden Kosten werden bei Minderjährigen also von der Invalidenversicherung getragen, wenn das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korri gierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand führen würde (BGE 131 V 21 Erw . 4.2 mit Hinweisen). 4.

Aufgrund der Berichte der Universitätsklinik A.___ vom 1. und 8. Februar 2007 steht fest und ist unter den Parteien unbestritten, dass die Beschwerde führerin an einer angeborenen Trochleadysplasie beider Knie leidet, welche re zidivierende Patellaluxationen begünstigt. Insgesamt musste sich die Beschwer deführerin zwecks Korrektur dieser Fehlbildung der beiden Trochleae dreier Operationen unterziehen: Am 31. Mai 2006 wurde am rechten Knie eine Troch leaplastik mit Raffung des Musculus Vastus

medialis

obliquus und lateralem Release durchgeführt. Am 3. September 2006 erfolgte eine Kniearthroskopie links, Spülung, laterale Arthrotomie mit lateralem Release und offener Reposi tion und Refixation eines abgerissenen Fragments am linken lateralen Femur condylus . Am 13. November 2006 schliesslich wurden die Schrauben im linken lateralen Femurcondylus entfernt und es wurde auch am linken Knie eine Trochleaplastik mit Raffung des Vastus

medialis

obliquus durchgeführt (Urk. 8/4-5). 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht unter Hinweis auf Rz 177.4 Satz 1 KSME, welche in der vorliegend in Frage kommenden, vom 1. November 2005 bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung besagte, dass eine Patelladysplasie (Typus Wiberg usw.) oder eine Patella alta und andere Lageanomalien der Kniescheibe beziehungsweise eine Dysplasie des lateralen Femurcondylus nicht unter Ziff. 177 des Anhangs zur Verordnung über Ge burtsgebrechen fallen und auch nicht gestützt auf Art. 12 IVG übernommen werden können. 5.2

Bei

einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchfüh rungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 210 Erw . 4c, vgl. auch 123 II 30 Erw . 7, 119 V 259 Erw . 3a mit Hinweisen). Das Ge richt soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren ge setzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 72 Erw . 4a mit Hinweisen). 5.3

Nach der ständigen, auch auf Minderjährige anwendbaren Rechtsprechung des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts, gelten Funktionsausfälle bei Gelenkschäden im knöchernen Bereich, d.h. im Bereich des Skeletts selbst unter Ausschluss der Knorpelpartien sowie des Bänder- und Muskelsystems, als sta bile oder mindestens relativ stabilisierte Defektzustände. Mit anderen Worten werden Operationen im Kniegelenk dann als medizinische Eingliederungsmass nahmen nach Art. 12 IVG anerkannt, wenn sie der Beseitigung oder Korrektur eines stabilen Skelettdefektes und dessen unmittelbaren mechanischen Folgen gelten. Als medizinische Massnahmen hat die Invalidenversicherung deshalb die Korrektur von Skelettdeformitäten als Ursache der Patellaluxation zu überneh men, nicht aber die Behebung von Störungen an den Knorpelpartien oder am Zug- und Haltesystem des Knies. Sind diese Ursachen (Formveränderungen am Skelett einerseits, Störungen am aktiven oder passiven Streckapparat anderer seits) kombiniert, d.h. liegt eine Mischform vor, ist jeweils zu prüfen, ob die Lu xation vorwiegend auf die Knochenmissbildung oder auf andere Ursache zu rückgeführt werden muss, was sich gewöhnlich anhand der angewandten Ope rationsmethode zuverlässig beurteilen lässt (Urteil des damaligen Eidgenössi schen Versicherungsgerichts vom 9. November 2001 in Sachen R., I 326/00, Erw . 3b mit Hinweisen). 5.4

Die vorliegend am 31. Mai 2006 am rechten und am 13. November 2006 am linken Knie durchgeführten Trochleaplastiken stellen, wie der RAD in seiner Stellungnahme vom 7. Juni 2007 (Urk. 8/6) richtigerweise eingeräumt hat, Operationen zur Korrektur einer knöchernen Missbildung und somit Osteoto mien dar. Ziel dieser beiden Operationen war die Korrektur der angeborenen Trochleadysplasien, somit der Patellaluxationen verursachenden Skelettdefor mitäten. Bei der daneben durchgeführten beidseitigen Raffung des Musculus vastus

medialis

obliquus (Operationen vom 31. Mai 2006 und vom 13. November 2006) und dem lateralen Release (Operation vom 31. Mai 2006) handelte es sich indessen lediglich um unterstützende Massnahmen mit dem Ziel, die Kniescheibe in Repositionsstellung zu halten. Daraus ergeben sich keine Hinweise auf eine im Muskel- oder Bändersystem liegende konkurrierende Ursache für die Luxationen. Daraus ergibt sich, dass die Invalidenversicherung die Kosten der Operationen vom 31. Mai 2006 und vom 13. November 2006 in Nachachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung als medizinische Mass nahmen zu übernehmen hat, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Keine Korrektur einer Skelettdeformität stellt hingegen die am 3. September 2006 am linken Knie durchgeführte Operation dar. Bei diesem Eingriff wurden nämlich eine Kniearthroskopie (bildgebende Untersuchung des Gelenkraumes), eine Spülung und eine Arthrotomie (Eröffnung des Gelenkes) mit lateralem Re lease sowie offener Reposition und Refixation eines abgerissenen osteo chondralen Fragments durchgeführt. Für diese Massnahme besteht somit keine Leistungspflicht der Invalidenversicherung.

Anzumerken bleibt, dass Rz 177.4 Satz 1 KSME insoweit mit der zitierten Recht sprechung nicht vereinbar ist, als es eine Leistungspflicht der Invaliden versicherung bei operativer Korrektur von Dysplasien des lateralen Femurcon dylus (Osteotomien) unter dem Titel von Art. 12 IVG verneint. Bei der Beurtei lung des Anspruchs der Versicherten auf medizinische Massnahmen hinsichtlich der am 31. Mai 2006 und 13. November 2006 erfolgten Operationen ist somit vom KSME abzuweichen. 5.5

Der Bericht der Universitätsklinik A.___ vom 8. Februar 2007 hält fest, dass die Versicherte mit dem postoperativen Ergebnis sehr zufrieden sei. Sie habe keine Schmerzen. Die Kniegelenksbeweglichkeit sei beidseits frei. Weder seien erneute Luxationen vorgekommen, noch bestehe weiterhin ein Instabilitätsge fühl der Kniegelenke. Die Beschwerdeführerin arbeite seit 8. Januar 2007 zu 100 % als Auszubildende zur Fachangestellten Gesundheit (Urk. 8/5).

Die durchgeführten Operationen erhalten die Gehfähigkeit der Versicherten. Dadurch wird ihr ermöglicht, die angefangene Ausbildung weiter zu führen. Ohne diese Eingriffe wären hingegen die Kniescheiben immer wieder, allenfalls schon aus geringen Anlässen, herausgesprungen, was eine Beeinträchtigung der Berufsbildung beziehungsweise der Erwerbsfähigkeit der Versicherten zur Folge gehabt hätte. Somit erfüllen die Operationen vom 31. Mai 2006 und vom 13. November 2006 auch die Voraussetzung der Eingliederungswirksamkeit. 5.6

Nach dem Gesagten ist der Anspruch der Versicherten auf medizinische Massnah men gemäss Art. 12 IVG hinsichtlich der am 31. Mai 2006 und am 13. November 2006 durchgeführten Operationen zu bejahen. Diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 12. September 2007 den An spruch der Versicherten auf medizinische Massnahmen zu Unrecht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die nach dem Verfahrensaufwand und unab hängig vom Streitwert festzulegenden (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) Gerichtskosten sind auf Fr. 800. an zusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterlie gen den Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. September 2007 aufgehoben mit der Feststellung, dass X.___ Anspruch auf medizinische Mass nahmen (Operationen vom 31. Mai 2006 und vom 13. November 2006) für die Be handlung der Trochleadysplasie beider Knie hat. Im Übrigen wird die Beschwerde ab gewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - SWICA Krankenversicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Y.___ und Z.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtssekretärin SpitzMeier-Wiesner