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IV.2007.01056

Medizinische Massnahmen; Geburtsgebrechen Minderjähriger

Zürich SozVersG · 2008-01-18 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ kam am 24. September 2004 als Frühgeburt zur Welt und wurde wegen des Geburtsgebrechens Ziff. 497 (schwere respiratorische Adaptions störungen) gemäss Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen, GgV; Urk. 7/3) bis zum 29. September 2004 auf der Intensivstation des Universitäts spitals Z.___ behandelt. Am 15. Oktober 2004 meldeten sie die Eltern bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug (medizinische Massnahmen) an (Urk. 7/1).

Mit sowohl der Mutter der Versicherten als auch deren Krankenversicherer, der Progrès Versicherungen AG, eröffneten Verfügung vom 19. November 2004 erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kostengut sprache für medizinische Massnahmen vom 24. September 2004 bis zum Ab schluss der Intensivbehandlung, längstens bis zum 25. September 2004 (Be handlungskosten im Spital und eine Nachkontrolle, Urk. 7/4). Weitere Mass nahmen könnten übernommen werden, wenn deren Notwendigkeit und voraus sichtliche Dauer vom Spital begründet und beantragt würden. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Mit Zuschrift vom 1. März 2007 ersuchte die Progrès Versicherungen AG die IV-Stelle um Rückerstattung der von ihr übernommenen Kosten für den Auf enthalt von X.___ vom 26. bis zum 29. September 2004 im Universitätsspital Z.___ im Betrag von Fr. 4'900.-- (Urk. 7/6/3 in Verbindung mit Urk. 7/6/6). Mit Vorbescheid vom 20. März 2007, welchen sie wiederum sowohl der Mutter der Versicherten als auch dem Krankenversicherer eröffnete, stellte die IV-Stelle die Ablehnung des Gesuchs in Aussicht (Urk. 7/11). Die Progrès Versicherungen AG nahm mit Schreiben vom 20. April 2007 Stellung (Urk. 7/12). Mit Verfügung vom 19. Juli 2007 lehnte die IV-Stelle das Gesuch ab (Urk. 2 = Urk. 7/14). 2.

Gegen diese Verfügung vom 19. Juli 2007 (Urk. 2) erhob die Progrès Ver siche run gen AG am 14. August 2007 Beschwerde mit dem Antrag (Urk. 1 S. 2): "1.

Die Verfügung vom 19. Juli 2007 sei aufzu heben und die SVA-Zü rich sei zu verpflichten, im Zusammenhang mit dem Geburtsgebre chen gemäss der Ziffer 497 der Verordnung über die Geburtsgebre chen (GgV /Anhang) die Kosten für den an die Intensivbehandlung anschliessenden stationären Aufenthalt im Universitätsspital Z.___ vom 26. September 2004 bis zum 29. September 2004 zu übernehmen.

2.

Unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin."

Mit Beschwerde antwort vom 18. September 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Daraufhin wurde die Versicherte, vertreten durch die Mutter, mit Verfügung vom 11. Oktober 2007 zum Prozess beigeladen (Urk. 8). Sie nahm mit Schreiben vom 22. Oktober 2007 Stellung (Urk. 10). Das Gericht schloss den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 24. Oktober 2007 ab (Urk. 11). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1

Die IV-Stelle stellt sich zur Hauptsache auf den Standpunkt, die im Zusammen hang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 497 GgV -Anhang mit Verfügung vom 19. November 2004 zugesprochenen Leistungen seien auf die Behandlung am 24. und 25. September 2004 beschränkt gewesen, welcher Entscheid unange fochten in Rechtskraft erwachsen sei. Da Leistungen aber höchstens rückwir kend für ein Jahr seit der Anmeldung geltend gemacht werden könnten, bestehe schon aus diesem Grund kein Anspruch auf Ersatz weiterer zusätzlicher Heilbe handlungskosten (Urk. 2 und 6). 2.2

Demgegenüber beruft sich Krankenversicherung auf ihre Vorleistungspflicht, welche es ihr erlaube, die von ihr im Zusammenhang mit der Behandlung des Mädchens übernommenen Heilungskosten im Betrag von Fr. 4'900.-- (Urk. 3/6) von der Invalidenversicherung zurückzufordern (Urk. 1). 3. 3.1

Streitig und zu prüfen ist der Umfang der Leistungspflicht der Invaliden versiche rung über den 25. September 2004 hinaus, denn diese hat nur für einen Teil der Intensivbehandlung Kostengutsprache erteilt. 3.2

Der Verfügung vom 19. November 2004 lag das vom 8. November 2004 datie rende Arztzeugnis der Klinik für Neonatologie am Universitätsspital Z.___ (Urk. 3/9 = Urk. 7/3) zugrunde. Demnach wurde das Mädchen nicht nur bis zum 25. September 2004, sondern tatsächlich bis zum 29. September 2004 auf der Intensivstation behandelt bis es am 29. September auf die Abteilung zur Mutter verlegt wurde, wo es bis zum Austritt aus dem Spital am 3. Oktober 2004 verlieb (Urk. 7/3). Somit hatte die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Ver fügungserlasses davon Kenntnis, dass die Intensivbehandlung über den Zeit punkt hinaus fortgesetzt worden war, auf den sie ihre Kostengutsprache be schränkt hatte. Zwar hatte die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 19. November 2004 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass weitere Massnahmen übernommen werden könnten, wenn deren Notwendigkeit und voraussichtliche Dauer vom Spital begründet und beantragt würden (Urk. 7/4 S. 1). Mit diesem Hinweis wa ren jedoch Massnahmen gemeint, welche ausserhalb des der IV-Stelle vorlie genden und ihr zur Prüfung unterbreiteten Leistungsbegehrens gemäss Anmel dung vom 15. Oktober 2004 lagen (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. und B. vom 13. November 2002, I 309/02).

Die Beschwerdegegnerin hat die Verfügung vom 19. November 2004 sowohl der Mutter der Versicherten als auch deren Krankenversicherer eröffnet. Die betrof fenen Parteien wurden somit darüber in Kenntnis gesetzt, dass mit der trotz ärztlichem Attest auf zwei Tage des insgesamt bis zum 29. September 2004 dauernden Aufenthaltes auf der Intensivpflegestation beschränkten Kostengut sprache lediglich ein Teil dessen, was insgesamt beantragt wurde, gewährt wor den war. Die vom Entscheid Betroffenen haben jedoch gegen die Verfügung vom 19. November 2004 keine Beschwerde erhoben und gegen die beschränkte Leistungszusprache nicht opponiert, weshalb sich die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die rechtskräftig gewordene Verfügung stützt. 3.3

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin, selbst wenn sie ihren Rückerstattungsanspruch gegebenenfalls auf eine er brachte Vorleistung abstützen wollte, diesen innerhalb eines Jahres seit Kennt nis ihres Anspruchs hätte geltend machen müssen und diese Kenntnis jedenfalls mit der Verfügung vom 19. November 2004, spätestens jedoch mit der Rech nungsstellung durch das Universitätsspital vom 8. Dezember 2004 (Urk. 7/6/4) vorhanden war.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren kos tenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 500.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Progrès Versicherungen AG - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän den hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtssekretärin Bürker-PaganiHäny

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 X.___ kam am 24. September 2004 als Frühgeburt zur Welt und wurde wegen des Geburtsgebrechens Ziff. 497 (schwere respiratorische Adaptions störungen) gemäss Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen, GgV; Urk. 7/3) bis zum 29. September 2004 auf der Intensivstation des Universitäts spitals Z.___ behandelt. Am 15. Oktober 2004 meldeten sie die Eltern bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug (medizinische Massnahmen) an (Urk. 7/1).

Mit sowohl der Mutter der Versicherten als auch deren Krankenversicherer, der Progrès Versicherungen AG, eröffneten Verfügung vom 19. November 2004 erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kostengut sprache für medizinische Massnahmen vom 24. September 2004 bis zum Ab schluss der Intensivbehandlung, längstens bis zum 25. September 2004 (Be handlungskosten im Spital und eine Nachkontrolle, Urk. 7/4). Weitere Mass nahmen könnten übernommen werden, wenn deren Notwendigkeit und voraus sichtliche Dauer vom Spital begründet und beantragt würden. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Mit Zuschrift vom 1. März 2007 ersuchte die Progrès Versicherungen AG die IV-Stelle um Rückerstattung der von ihr übernommenen Kosten für den Auf enthalt von X.___ vom 26. bis zum 29. September 2004 im Universitätsspital Z.___ im Betrag von Fr. 4'900.-- (Urk. 7/6/3 in Verbindung mit Urk. 7/6/6). Mit Vorbescheid vom 20. März 2007, welchen sie wiederum sowohl der Mutter der Versicherten als auch dem Krankenversicherer eröffnete, stellte die IV-Stelle die Ablehnung des Gesuchs in Aussicht (Urk. 7/11). Die Progrès Versicherungen AG nahm mit Schreiben vom 20. April 2007 Stellung (Urk. 7/12). Mit Verfügung vom 19. Juli 2007 lehnte die IV-Stelle das Gesuch ab (Urk. 2 = Urk. 7/14).

E. 2 Unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin."

Mit Beschwerde antwort vom 18. September 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Daraufhin wurde die Versicherte, vertreten durch die Mutter, mit Verfügung vom 11. Oktober 2007 zum Prozess beigeladen (Urk. 8). Sie nahm mit Schreiben vom 22. Oktober 2007 Stellung (Urk. 10). Das Gericht schloss den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 24. Oktober 2007 ab (Urk. 11). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 2.1 Die IV-Stelle stellt sich zur Hauptsache auf den Standpunkt, die im Zusammen hang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 497 GgV -Anhang mit Verfügung vom 19. November 2004 zugesprochenen Leistungen seien auf die Behandlung am 24. und 25. September 2004 beschränkt gewesen, welcher Entscheid unange fochten in Rechtskraft erwachsen sei. Da Leistungen aber höchstens rückwir kend für ein Jahr seit der Anmeldung geltend gemacht werden könnten, bestehe schon aus diesem Grund kein Anspruch auf Ersatz weiterer zusätzlicher Heilbe handlungskosten (Urk. 2 und 6).

E. 2.2 Demgegenüber beruft sich Krankenversicherung auf ihre Vorleistungspflicht, welche es ihr erlaube, die von ihr im Zusammenhang mit der Behandlung des Mädchens übernommenen Heilungskosten im Betrag von Fr. 4'900.-- (Urk. 3/6) von der Invalidenversicherung zurückzufordern (Urk. 1).

E. 3.1 Streitig und zu prüfen ist der Umfang der Leistungspflicht der Invaliden versiche rung über den 25. September 2004 hinaus, denn diese hat nur für einen Teil der Intensivbehandlung Kostengutsprache erteilt.

E. 3.2 Der Verfügung vom 19. November 2004 lag das vom 8. November 2004 datie rende Arztzeugnis der Klinik für Neonatologie am Universitätsspital Z.___ (Urk. 3/9 = Urk. 7/3) zugrunde. Demnach wurde das Mädchen nicht nur bis zum 25. September 2004, sondern tatsächlich bis zum 29. September 2004 auf der Intensivstation behandelt bis es am 29. September auf die Abteilung zur Mutter verlegt wurde, wo es bis zum Austritt aus dem Spital am 3. Oktober 2004 verlieb (Urk. 7/3). Somit hatte die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Ver fügungserlasses davon Kenntnis, dass die Intensivbehandlung über den Zeit punkt hinaus fortgesetzt worden war, auf den sie ihre Kostengutsprache be schränkt hatte. Zwar hatte die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 19. November 2004 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass weitere Massnahmen übernommen werden könnten, wenn deren Notwendigkeit und voraussichtliche Dauer vom Spital begründet und beantragt würden (Urk. 7/4 S. 1). Mit diesem Hinweis wa ren jedoch Massnahmen gemeint, welche ausserhalb des der IV-Stelle vorlie genden und ihr zur Prüfung unterbreiteten Leistungsbegehrens gemäss Anmel dung vom 15. Oktober 2004 lagen (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. und B. vom 13. November 2002, I 309/02).

Die Beschwerdegegnerin hat die Verfügung vom 19. November 2004 sowohl der Mutter der Versicherten als auch deren Krankenversicherer eröffnet. Die betrof fenen Parteien wurden somit darüber in Kenntnis gesetzt, dass mit der trotz ärztlichem Attest auf zwei Tage des insgesamt bis zum 29. September 2004 dauernden Aufenthaltes auf der Intensivpflegestation beschränkten Kostengut sprache lediglich ein Teil dessen, was insgesamt beantragt wurde, gewährt wor den war. Die vom Entscheid Betroffenen haben jedoch gegen die Verfügung vom 19. November 2004 keine Beschwerde erhoben und gegen die beschränkte Leistungszusprache nicht opponiert, weshalb sich die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die rechtskräftig gewordene Verfügung stützt.

E. 3.3 Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin, selbst wenn sie ihren Rückerstattungsanspruch gegebenenfalls auf eine er brachte Vorleistung abstützen wollte, diesen innerhalb eines Jahres seit Kennt nis ihres Anspruchs hätte geltend machen müssen und diese Kenntnis jedenfalls mit der Verfügung vom 19. November 2004, spätestens jedoch mit der Rech nungsstellung durch das Universitätsspital vom 8. Dezember 2004 (Urk. 7/6/4) vorhanden war.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän den hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtssekretärin Bürker-PaganiHäny

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2007.01056 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani als Einzelrichterin Gerichtssekretärin Häny Urteil vom 18. Januar 2008 in Sachen Progrès Versicherungen AG rue Daniel-Jean Richard 22 2300 La Chaux-de-Fonds Beschwerdeführerin Zustelladresse: Progrès Versicherungen AG Versicherungsrecht Postfach, 8081 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: X.___ Beigeladene gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___ Sachverhalt: 1.

X.___ kam am 24. September 2004 als Frühgeburt zur Welt und wurde wegen des Geburtsgebrechens Ziff. 497 (schwere respiratorische Adaptions störungen) gemäss Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen, GgV; Urk. 7/3) bis zum 29. September 2004 auf der Intensivstation des Universitäts spitals Z.___ behandelt. Am 15. Oktober 2004 meldeten sie die Eltern bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug (medizinische Massnahmen) an (Urk. 7/1).

Mit sowohl der Mutter der Versicherten als auch deren Krankenversicherer, der Progrès Versicherungen AG, eröffneten Verfügung vom 19. November 2004 erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kostengut sprache für medizinische Massnahmen vom 24. September 2004 bis zum Ab schluss der Intensivbehandlung, längstens bis zum 25. September 2004 (Be handlungskosten im Spital und eine Nachkontrolle, Urk. 7/4). Weitere Mass nahmen könnten übernommen werden, wenn deren Notwendigkeit und voraus sichtliche Dauer vom Spital begründet und beantragt würden. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Mit Zuschrift vom 1. März 2007 ersuchte die Progrès Versicherungen AG die IV-Stelle um Rückerstattung der von ihr übernommenen Kosten für den Auf enthalt von X.___ vom 26. bis zum 29. September 2004 im Universitätsspital Z.___ im Betrag von Fr. 4'900.-- (Urk. 7/6/3 in Verbindung mit Urk. 7/6/6). Mit Vorbescheid vom 20. März 2007, welchen sie wiederum sowohl der Mutter der Versicherten als auch dem Krankenversicherer eröffnete, stellte die IV-Stelle die Ablehnung des Gesuchs in Aussicht (Urk. 7/11). Die Progrès Versicherungen AG nahm mit Schreiben vom 20. April 2007 Stellung (Urk. 7/12). Mit Verfügung vom 19. Juli 2007 lehnte die IV-Stelle das Gesuch ab (Urk. 2 = Urk. 7/14). 2.

Gegen diese Verfügung vom 19. Juli 2007 (Urk. 2) erhob die Progrès Ver siche run gen AG am 14. August 2007 Beschwerde mit dem Antrag (Urk. 1 S. 2): "1.

Die Verfügung vom 19. Juli 2007 sei aufzu heben und die SVA-Zü rich sei zu verpflichten, im Zusammenhang mit dem Geburtsgebre chen gemäss der Ziffer 497 der Verordnung über die Geburtsgebre chen (GgV /Anhang) die Kosten für den an die Intensivbehandlung anschliessenden stationären Aufenthalt im Universitätsspital Z.___ vom 26. September 2004 bis zum 29. September 2004 zu übernehmen.

2.

Unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin."

Mit Beschwerde antwort vom 18. September 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Daraufhin wurde die Versicherte, vertreten durch die Mutter, mit Verfügung vom 11. Oktober 2007 zum Prozess beigeladen (Urk. 8). Sie nahm mit Schreiben vom 22. Oktober 2007 Stellung (Urk. 10). Das Gericht schloss den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 24. Oktober 2007 ab (Urk. 11). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1

Die IV-Stelle stellt sich zur Hauptsache auf den Standpunkt, die im Zusammen hang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 497 GgV -Anhang mit Verfügung vom 19. November 2004 zugesprochenen Leistungen seien auf die Behandlung am 24. und 25. September 2004 beschränkt gewesen, welcher Entscheid unange fochten in Rechtskraft erwachsen sei. Da Leistungen aber höchstens rückwir kend für ein Jahr seit der Anmeldung geltend gemacht werden könnten, bestehe schon aus diesem Grund kein Anspruch auf Ersatz weiterer zusätzlicher Heilbe handlungskosten (Urk. 2 und 6). 2.2

Demgegenüber beruft sich Krankenversicherung auf ihre Vorleistungspflicht, welche es ihr erlaube, die von ihr im Zusammenhang mit der Behandlung des Mädchens übernommenen Heilungskosten im Betrag von Fr. 4'900.-- (Urk. 3/6) von der Invalidenversicherung zurückzufordern (Urk. 1). 3. 3.1

Streitig und zu prüfen ist der Umfang der Leistungspflicht der Invaliden versiche rung über den 25. September 2004 hinaus, denn diese hat nur für einen Teil der Intensivbehandlung Kostengutsprache erteilt. 3.2

Der Verfügung vom 19. November 2004 lag das vom 8. November 2004 datie rende Arztzeugnis der Klinik für Neonatologie am Universitätsspital Z.___ (Urk. 3/9 = Urk. 7/3) zugrunde. Demnach wurde das Mädchen nicht nur bis zum 25. September 2004, sondern tatsächlich bis zum 29. September 2004 auf der Intensivstation behandelt bis es am 29. September auf die Abteilung zur Mutter verlegt wurde, wo es bis zum Austritt aus dem Spital am 3. Oktober 2004 verlieb (Urk. 7/3). Somit hatte die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Ver fügungserlasses davon Kenntnis, dass die Intensivbehandlung über den Zeit punkt hinaus fortgesetzt worden war, auf den sie ihre Kostengutsprache be schränkt hatte. Zwar hatte die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 19. November 2004 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass weitere Massnahmen übernommen werden könnten, wenn deren Notwendigkeit und voraussichtliche Dauer vom Spital begründet und beantragt würden (Urk. 7/4 S. 1). Mit diesem Hinweis wa ren jedoch Massnahmen gemeint, welche ausserhalb des der IV-Stelle vorlie genden und ihr zur Prüfung unterbreiteten Leistungsbegehrens gemäss Anmel dung vom 15. Oktober 2004 lagen (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. und B. vom 13. November 2002, I 309/02).

Die Beschwerdegegnerin hat die Verfügung vom 19. November 2004 sowohl der Mutter der Versicherten als auch deren Krankenversicherer eröffnet. Die betrof fenen Parteien wurden somit darüber in Kenntnis gesetzt, dass mit der trotz ärztlichem Attest auf zwei Tage des insgesamt bis zum 29. September 2004 dauernden Aufenthaltes auf der Intensivpflegestation beschränkten Kostengut sprache lediglich ein Teil dessen, was insgesamt beantragt wurde, gewährt wor den war. Die vom Entscheid Betroffenen haben jedoch gegen die Verfügung vom 19. November 2004 keine Beschwerde erhoben und gegen die beschränkte Leistungszusprache nicht opponiert, weshalb sich die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die rechtskräftig gewordene Verfügung stützt. 3.3

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin, selbst wenn sie ihren Rückerstattungsanspruch gegebenenfalls auf eine er brachte Vorleistung abstützen wollte, diesen innerhalb eines Jahres seit Kennt nis ihres Anspruchs hätte geltend machen müssen und diese Kenntnis jedenfalls mit der Verfügung vom 19. November 2004, spätestens jedoch mit der Rech nungsstellung durch das Universitätsspital vom 8. Dezember 2004 (Urk. 7/6/4) vorhanden war.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren kos tenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 500.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Progrès Versicherungen AG - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän den hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtssekretärin Bürker-PaganiHäny