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IV.2007.00445

Rente (ohne Herabsetzung/Aufhebung)

Zürich SozVersG · 2008-12-24 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1958, meldete sich am 11. April 2006 wegen psychi scher Beschwerden bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um berufliche Massnahmen (Urk. 9/6/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arbeitgeberberichte ein (Urk. 9/9 und 9/12), liess einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) erstellen (Urk. 9/10) und klärte die medizini sche Situation des Versicherten ab (Urk. 9/13). Mit Vorbescheid vom 5. Oktober 2006 (Urk. 9/23) verneinte die IV-Stelle angesichts eines Invaliditätsgrads von 33 % den Anspruch auf eine Invalidenrente und stellte die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch die DAS Rechtsschutz Versicherungen AG, mit Eingabe vom 3. November 2006 Einwendungen erheben und insbesondere beantragen, es seien berufliche Mass nahmen zu treffen (Urk. 9/31). Mit Schreiben vom 14. Dezember 2006 teilte die IV-Stelle mit, die Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit sei abzuklären. Hierfür sei ein stationärer Aufenthalt vom 3. Januar bis zum 30. März 2007 in der Kli nik Y.___ erforderlich, für welche Zeit ein Taggeld ausgerichtet werde (Urk. 9/35). Bezüglich des Taggeldes werde von der Ausgleichskasse eine sepa rate Verfügung erlassen und zugestellt (vgl. auch Urk. 9/36). Mit Verfügung vom 19. Februar 2007 wurde das Taggeld für die Dauer vom 3. Januar bis zum 30. März 2007 auf Fr. 187.20 pro Tag festgesetzt (Urk. 2 = Urk. 9/39). Gestützt auf den Verlaufsbericht der Klinik Y.___ vom 26. März 2007 (Urk. 9/40) erach tete die IV-Stelle Erfolg versprechende berufliche Massnahmen als zur Zeit nicht möglich (Urk. 9/41) und wies das Begehren um berufliche Massnahmen ab (vgl. Verfügung vom 10. April 2007; Urk. 9/42). 2.

Mit Eingabe vom 21. März 2007 liess der Versicherte gegen die Taggeldverfü gung vom 19. Februar 2007 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 1 S. 2): "1.

Das Invalidentaggeld sei ab dem 11. November 2006 auszurichten.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde gegnerin."

In der Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2007 schloss die IV-Stelle auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 8). Das Gericht schloss den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 5. Juli 2007 (Urk. 10).

Auf die Parteivorbringen und die eingereichten Akten wird soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmun gen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw . 1, 126 V 136 Erw . 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 19. Februar 2007 erging, gelangen die re vidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorlie genden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Geset zes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts an deres vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewe sen sind. 1.2

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). 2.

2.1

Versicherte haben während der Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Eingliederung verhindert ist, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind. Der Bundesrat be stimmt, unter welchen Voraussetzungen Taggelder für nicht zusammenhän gende Tage (Art. 17 bis IVV), für Untersuchungs- (Art. 17 IVV), Warte- (Art. 18 und 19 IVV), und Anlernzeiten (Art. 20 IVV) sowie für Unterbrüche von Ein gliederungsmassnahmen infolge Krankheit, Unfall und Mutterschaft (Art. 20 quater

IVV) gewährt werden können (Art. 22 Abs. 6 IVG).

Nach ständiger Rechtsprechung ist das Taggeld eine akzessorische Leistung zu bestimmten Eingliederungsmassnahmen; es kann grundsätzlich nur ausgerichtet werden, wenn und solange Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversiche rung zur Durchführung gelangen (BGE 126 V 243 Erw . 5, 123 V 22 Erw . 3a mit Hinweisen). 2.2

Der Anspruch auf Taggelder gemäss Art. 18 Abs. 1 IVV setzt definitionsgemäss voraus, dass die versicherte Person auf den Beginn von Eingliederungsmass nahmen warten muss und nicht nur auf Abklärungsmassnahmen, die die nöti gen Angaben über ihren Gesundheitszustand, ihre Tätigkeiten, ihre Arbeitsfä higkeit, ihre Eingliederungsfähigkeit sowie die Zweckmässigkeit von Eingliede rungsmass nahmen liefern sollen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungs gerichts in Sachen V. vom 17. März 2003, I 549/02, Erw . 4.1). Ausserdem müs sen die Eingliederungsmassnahmen subjektiv und objektiv angezeigt sein. Es wird hingegen nicht verlangt, dass die Verwaltung darüber eine Verfügung er lassen hat; es genügt, dass solche Massnahmen im konkreten Fall ernsthaft in Frage kommen (BGE 129 V 309 Erw . 4.1 und 462 ff. Erw . 4.1 und Erw . 4.4, 117 V 277 Erw . 2a; AHI 2000 S. 208 Erw . 2a mit Hinweisen). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren leistungsverneinenden Entscheid da mit (Urk. 8), dass blosse Abklärungsmassnahmen angeordnet worden seien. Da bei handle es sich noch keineswegs um Eingliederungsmassnahmen, weshalb kein Anspruch auf ein Wartetaggeld bestehe. 3.2

Demgegenüber liess der Beschwerdeführer einwenden (Urk. 1 S. 3 f.), er leide seit mindestens September 2005 unter einer mittelgradigen depressiven Episode mit starker Anspannung, Reizbarkeit und Impulsivität, einer Agoraphobie mit Panikstörung sowie unter akzentuierten paranoid-anankastischen Persönlich keitszügen. Er habe vom 15. August 2005 bis zum 10. November 2006 Taggel der der Kollektivkrankentaggeldversicherung bezogen, welche nun eingestellt worden seien (Urk. 3/6). Da er weiterhin vollständig arbeitsunfähig sei und ab 3. Januar 2007 berufliche Abklärungen an die Hand genommen worden seien, bestehe für die Zeit vom 11. November 2006 bis zum 2. Januar 2007 Anspruch auf Wartetaggelder der Invalidenversicherung. 4. 4.1

Streitig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf ein War tetag geld für die Zeit vom 11. November 2006 bis zum 2. Januar 2007 hat.

Nicht Streitgegenstand ist ein allfälliger Anspruch auf berufliche Massnahmen als solcher. Die diesbezügliche leistungsverneinende Verfügung der Beschwer degegnerin vom 10. April 2007 (Urk. 9/42) ist unangefochten in Rechtskraft er wachsen; überdies wurde der Entscheid bezüglich einer Invalidenrente in Aus sicht gestellt. 4.2

Nach ergangenem Vorbescheid vom 5. Oktober 2006 betreffend den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 9/23) hat der Beschwerdeführer die Durchführung beruflicher Massnahmen beantragen lassen (Urk. 9/31), worauf die Beschwerde gegnerin eine stationäre Abklärung im Betrieb Z.___ der Klinik Y.___ anordnete (Urk. 9/35). Dieser vom 4. Januar bis zum 26. März 2007 dauernde Aufenthalt hatte eine Standortbestimmung zum Zweck (Urk. 9/40/1). Dazu wurde der Beschwerdeführer in verschiedenen Tätigkeitsbereichen und Aufga ben eingesetzt. Er versah Transportdienste, war im Brockenhaus tätig und wurde auch mit der Bepflanzung von Schalen und Dekorationen betraut. Nach dem mehrwöchigen Einsatz des Versicherten gelangte der Betrieb Z.___ ge mäss Fragebogen vom 26. März 2007 zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in der Lage, Transportdienste und diverse Hilfsarbeiten auszuführen, doch müsse auf seine psychische Situation sowie auf sein Rückenleiden Rücksicht genom men werden. Eine Präsenzzeit von maximal sieben Stunden mit Pausen sei möglich, doch komme ein Einsatz aufgrund der gesamten gesundheitlichen Si tuation nur an einem geschützten Arbeitsplatz in Frage (Urk. 9/40/5+6). Ge stützt auf den Bericht vom 26. März 2007 erachtete die Beschwerdegegnerin die Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen als nicht angezeigt und wies das Begehren ab. Damit ergibt sich, dass der Aufenthalt in der Klinik Y.___ einzig dazu gedient hat, die subjektiven und objektiven Voraussetzungen für die Anordnung allfälliger Eingliederungsmassnahmen zu prüfen und noch nicht die eigentliche Eingliederung zum Ziel hatte. Somit besteht kein Anspruch auf Wartetaggelder. 4.3

Der Beschwerdeführer vermag auch aus Art. 18 Abs. 2 IVV nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (Urk. 1 S. 4). Diese Bestimmung legt als Anspruchsbeginn für Wartezeittaggelder den Zeitpunkt fest, in welchem die IV-Stelle aufgrund ihrer Abklärungen feststellt, dass Eingliederungsmassnahmen angezeigt sind, spätestens aber vier Monate nach Eingang der Anmeldung. Denn auch ein sol cher Anspruch bedingt, dass die Anspruchsvoraussetzung der objektiven und subjektiven Eingliederungsfähigkeit gegeben ist und Eingliederungsmassnah men somit ernsthaft in Frage kommen (vgl. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 178 f.). Da die Eingliederungsfähigkeit indes nicht vorlag, wie dem Bericht der Klinik Y.___ vom 26. März 2007 ent nommen werden kann (Urk. 9/40/6), gelangt auch die Bestimmung von Art. 18 Abs. 2 IVV nicht zur Anwendung.

Nach dem Gesagten ist die Verfügung vom 19. Februar 2007 zu bestätigen. Das führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.

Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versiche rungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rah men von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.

Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 500.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtssekretärin Bürker-PaganiHäny

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1958, meldete sich am 11. April 2006 wegen psychi scher Beschwerden bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um berufliche Massnahmen (Urk. 9/6/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arbeitgeberberichte ein (Urk. 9/9 und 9/12), liess einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) erstellen (Urk. 9/10) und klärte die medizini sche Situation des Versicherten ab (Urk. 9/13). Mit Vorbescheid vom 5. Oktober 2006 (Urk. 9/23) verneinte die IV-Stelle angesichts eines Invaliditätsgrads von 33 % den Anspruch auf eine Invalidenrente und stellte die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch die DAS Rechtsschutz Versicherungen AG, mit Eingabe vom 3. November 2006 Einwendungen erheben und insbesondere beantragen, es seien berufliche Mass nahmen zu treffen (Urk. 9/31). Mit Schreiben vom 14. Dezember 2006 teilte die IV-Stelle mit, die Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit sei abzuklären. Hierfür sei ein stationärer Aufenthalt vom 3. Januar bis zum 30. März 2007 in der Kli nik Y.___ erforderlich, für welche Zeit ein Taggeld ausgerichtet werde (Urk. 9/35). Bezüglich des Taggeldes werde von der Ausgleichskasse eine sepa rate Verfügung erlassen und zugestellt (vgl. auch Urk. 9/36). Mit Verfügung vom 19. Februar 2007 wurde das Taggeld für die Dauer vom 3. Januar bis zum 30. März 2007 auf Fr. 187.20 pro Tag festgesetzt (Urk. 2 = Urk. 9/39). Gestützt auf den Verlaufsbericht der Klinik Y.___ vom 26. März 2007 (Urk. 9/40) erach tete die IV-Stelle Erfolg versprechende berufliche Massnahmen als zur Zeit nicht möglich (Urk. 9/41) und wies das Begehren um berufliche Massnahmen ab (vgl. Verfügung vom 10. April 2007; Urk. 9/42).

E. 1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmun gen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw . 1, 126 V 136 Erw . 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 19. Februar 2007 erging, gelangen die re vidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorlie genden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Geset zes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts an deres vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewe sen sind.

E. 1.2 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).

E. 2 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde gegnerin."

In der Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2007 schloss die IV-Stelle auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 8). Das Gericht schloss den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 5. Juli 2007 (Urk. 10).

Auf die Parteivorbringen und die eingereichten Akten wird soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Versicherte haben während der Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Eingliederung verhindert ist, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind. Der Bundesrat be stimmt, unter welchen Voraussetzungen Taggelder für nicht zusammenhän gende Tage (Art. 17 bis IVV), für Untersuchungs- (Art. 17 IVV), Warte- (Art. 18 und 19 IVV), und Anlernzeiten (Art. 20 IVV) sowie für Unterbrüche von Ein gliederungsmassnahmen infolge Krankheit, Unfall und Mutterschaft (Art. 20 quater

IVV) gewährt werden können (Art. 22 Abs. 6 IVG).

Nach ständiger Rechtsprechung ist das Taggeld eine akzessorische Leistung zu bestimmten Eingliederungsmassnahmen; es kann grundsätzlich nur ausgerichtet werden, wenn und solange Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversiche rung zur Durchführung gelangen (BGE 126 V 243 Erw . 5, 123 V 22 Erw . 3a mit Hinweisen).

E. 2.2 Der Anspruch auf Taggelder gemäss Art. 18 Abs. 1 IVV setzt definitionsgemäss voraus, dass die versicherte Person auf den Beginn von Eingliederungsmass nahmen warten muss und nicht nur auf Abklärungsmassnahmen, die die nöti gen Angaben über ihren Gesundheitszustand, ihre Tätigkeiten, ihre Arbeitsfä higkeit, ihre Eingliederungsfähigkeit sowie die Zweckmässigkeit von Eingliede rungsmass nahmen liefern sollen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungs gerichts in Sachen V. vom 17. März 2003, I 549/02, Erw . 4.1). Ausserdem müs sen die Eingliederungsmassnahmen subjektiv und objektiv angezeigt sein. Es wird hingegen nicht verlangt, dass die Verwaltung darüber eine Verfügung er lassen hat; es genügt, dass solche Massnahmen im konkreten Fall ernsthaft in Frage kommen (BGE 129 V 309 Erw . 4.1 und 462 ff. Erw . 4.1 und Erw . 4.4, 117 V 277 Erw . 2a; AHI 2000 S. 208 Erw . 2a mit Hinweisen).

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren leistungsverneinenden Entscheid da mit (Urk. 8), dass blosse Abklärungsmassnahmen angeordnet worden seien. Da bei handle es sich noch keineswegs um Eingliederungsmassnahmen, weshalb kein Anspruch auf ein Wartetaggeld bestehe.

E. 3.2 Demgegenüber liess der Beschwerdeführer einwenden (Urk. 1 S. 3 f.), er leide seit mindestens September 2005 unter einer mittelgradigen depressiven Episode mit starker Anspannung, Reizbarkeit und Impulsivität, einer Agoraphobie mit Panikstörung sowie unter akzentuierten paranoid-anankastischen Persönlich keitszügen. Er habe vom 15. August 2005 bis zum 10. November 2006 Taggel der der Kollektivkrankentaggeldversicherung bezogen, welche nun eingestellt worden seien (Urk. 3/6). Da er weiterhin vollständig arbeitsunfähig sei und ab 3. Januar 2007 berufliche Abklärungen an die Hand genommen worden seien, bestehe für die Zeit vom 11. November 2006 bis zum 2. Januar 2007 Anspruch auf Wartetaggelder der Invalidenversicherung.

E. 4.1 Streitig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf ein War tetag geld für die Zeit vom 11. November 2006 bis zum 2. Januar 2007 hat.

Nicht Streitgegenstand ist ein allfälliger Anspruch auf berufliche Massnahmen als solcher. Die diesbezügliche leistungsverneinende Verfügung der Beschwer degegnerin vom 10. April 2007 (Urk. 9/42) ist unangefochten in Rechtskraft er wachsen; überdies wurde der Entscheid bezüglich einer Invalidenrente in Aus sicht gestellt.

E. 4.2 Nach ergangenem Vorbescheid vom 5. Oktober 2006 betreffend den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 9/23) hat der Beschwerdeführer die Durchführung beruflicher Massnahmen beantragen lassen (Urk. 9/31), worauf die Beschwerde gegnerin eine stationäre Abklärung im Betrieb Z.___ der Klinik Y.___ anordnete (Urk. 9/35). Dieser vom 4. Januar bis zum 26. März 2007 dauernde Aufenthalt hatte eine Standortbestimmung zum Zweck (Urk. 9/40/1). Dazu wurde der Beschwerdeführer in verschiedenen Tätigkeitsbereichen und Aufga ben eingesetzt. Er versah Transportdienste, war im Brockenhaus tätig und wurde auch mit der Bepflanzung von Schalen und Dekorationen betraut. Nach dem mehrwöchigen Einsatz des Versicherten gelangte der Betrieb Z.___ ge mäss Fragebogen vom 26. März 2007 zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in der Lage, Transportdienste und diverse Hilfsarbeiten auszuführen, doch müsse auf seine psychische Situation sowie auf sein Rückenleiden Rücksicht genom men werden. Eine Präsenzzeit von maximal sieben Stunden mit Pausen sei möglich, doch komme ein Einsatz aufgrund der gesamten gesundheitlichen Si tuation nur an einem geschützten Arbeitsplatz in Frage (Urk. 9/40/5+6). Ge stützt auf den Bericht vom 26. März 2007 erachtete die Beschwerdegegnerin die Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen als nicht angezeigt und wies das Begehren ab. Damit ergibt sich, dass der Aufenthalt in der Klinik Y.___ einzig dazu gedient hat, die subjektiven und objektiven Voraussetzungen für die Anordnung allfälliger Eingliederungsmassnahmen zu prüfen und noch nicht die eigentliche Eingliederung zum Ziel hatte. Somit besteht kein Anspruch auf Wartetaggelder.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer vermag auch aus Art. 18 Abs. 2 IVV nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (Urk. 1 S. 4). Diese Bestimmung legt als Anspruchsbeginn für Wartezeittaggelder den Zeitpunkt fest, in welchem die IV-Stelle aufgrund ihrer Abklärungen feststellt, dass Eingliederungsmassnahmen angezeigt sind, spätestens aber vier Monate nach Eingang der Anmeldung. Denn auch ein sol cher Anspruch bedingt, dass die Anspruchsvoraussetzung der objektiven und subjektiven Eingliederungsfähigkeit gegeben ist und Eingliederungsmassnah men somit ernsthaft in Frage kommen (vgl. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 178 f.). Da die Eingliederungsfähigkeit indes nicht vorlag, wie dem Bericht der Klinik Y.___ vom 26. März 2007 ent nommen werden kann (Urk. 9/40/6), gelangt auch die Bestimmung von Art. 18 Abs. 2 IVV nicht zur Anwendung.

Nach dem Gesagten ist die Verfügung vom 19. Februar 2007 zu bestätigen. Das führt zur Abweisung der Beschwerde.

E. 5 Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versiche rungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rah men von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.

Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 500.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtssekretärin Bürker-PaganiHäny

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2007.00445

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani als Einzelrichterin Gerichtssekretärin Häny Urteil vom 24. Dezember 2008 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG Rechtsanwältin Daniela Gemperle Wengistrasse 7, Postfach 1372, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1958, meldete sich am 11. April 2006 wegen psychi scher Beschwerden bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um berufliche Massnahmen (Urk. 9/6/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arbeitgeberberichte ein (Urk. 9/9 und 9/12), liess einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) erstellen (Urk. 9/10) und klärte die medizini sche Situation des Versicherten ab (Urk. 9/13). Mit Vorbescheid vom 5. Oktober 2006 (Urk. 9/23) verneinte die IV-Stelle angesichts eines Invaliditätsgrads von 33 % den Anspruch auf eine Invalidenrente und stellte die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch die DAS Rechtsschutz Versicherungen AG, mit Eingabe vom 3. November 2006 Einwendungen erheben und insbesondere beantragen, es seien berufliche Mass nahmen zu treffen (Urk. 9/31). Mit Schreiben vom 14. Dezember 2006 teilte die IV-Stelle mit, die Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit sei abzuklären. Hierfür sei ein stationärer Aufenthalt vom 3. Januar bis zum 30. März 2007 in der Kli nik Y.___ erforderlich, für welche Zeit ein Taggeld ausgerichtet werde (Urk. 9/35). Bezüglich des Taggeldes werde von der Ausgleichskasse eine sepa rate Verfügung erlassen und zugestellt (vgl. auch Urk. 9/36). Mit Verfügung vom 19. Februar 2007 wurde das Taggeld für die Dauer vom 3. Januar bis zum 30. März 2007 auf Fr. 187.20 pro Tag festgesetzt (Urk. 2 = Urk. 9/39). Gestützt auf den Verlaufsbericht der Klinik Y.___ vom 26. März 2007 (Urk. 9/40) erach tete die IV-Stelle Erfolg versprechende berufliche Massnahmen als zur Zeit nicht möglich (Urk. 9/41) und wies das Begehren um berufliche Massnahmen ab (vgl. Verfügung vom 10. April 2007; Urk. 9/42). 2.

Mit Eingabe vom 21. März 2007 liess der Versicherte gegen die Taggeldverfü gung vom 19. Februar 2007 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 1 S. 2): "1.

Das Invalidentaggeld sei ab dem 11. November 2006 auszurichten.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde gegnerin."

In der Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2007 schloss die IV-Stelle auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 8). Das Gericht schloss den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 5. Juli 2007 (Urk. 10).

Auf die Parteivorbringen und die eingereichten Akten wird soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmun gen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw . 1, 126 V 136 Erw . 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 19. Februar 2007 erging, gelangen die re vidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorlie genden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Geset zes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts an deres vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewe sen sind. 1.2

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). 2.

2.1

Versicherte haben während der Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Eingliederung verhindert ist, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind. Der Bundesrat be stimmt, unter welchen Voraussetzungen Taggelder für nicht zusammenhän gende Tage (Art. 17 bis IVV), für Untersuchungs- (Art. 17 IVV), Warte- (Art. 18 und 19 IVV), und Anlernzeiten (Art. 20 IVV) sowie für Unterbrüche von Ein gliederungsmassnahmen infolge Krankheit, Unfall und Mutterschaft (Art. 20 quater

IVV) gewährt werden können (Art. 22 Abs. 6 IVG).

Nach ständiger Rechtsprechung ist das Taggeld eine akzessorische Leistung zu bestimmten Eingliederungsmassnahmen; es kann grundsätzlich nur ausgerichtet werden, wenn und solange Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversiche rung zur Durchführung gelangen (BGE 126 V 243 Erw . 5, 123 V 22 Erw . 3a mit Hinweisen). 2.2

Der Anspruch auf Taggelder gemäss Art. 18 Abs. 1 IVV setzt definitionsgemäss voraus, dass die versicherte Person auf den Beginn von Eingliederungsmass nahmen warten muss und nicht nur auf Abklärungsmassnahmen, die die nöti gen Angaben über ihren Gesundheitszustand, ihre Tätigkeiten, ihre Arbeitsfä higkeit, ihre Eingliederungsfähigkeit sowie die Zweckmässigkeit von Eingliede rungsmass nahmen liefern sollen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungs gerichts in Sachen V. vom 17. März 2003, I 549/02, Erw . 4.1). Ausserdem müs sen die Eingliederungsmassnahmen subjektiv und objektiv angezeigt sein. Es wird hingegen nicht verlangt, dass die Verwaltung darüber eine Verfügung er lassen hat; es genügt, dass solche Massnahmen im konkreten Fall ernsthaft in Frage kommen (BGE 129 V 309 Erw . 4.1 und 462 ff. Erw . 4.1 und Erw . 4.4, 117 V 277 Erw . 2a; AHI 2000 S. 208 Erw . 2a mit Hinweisen). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren leistungsverneinenden Entscheid da mit (Urk. 8), dass blosse Abklärungsmassnahmen angeordnet worden seien. Da bei handle es sich noch keineswegs um Eingliederungsmassnahmen, weshalb kein Anspruch auf ein Wartetaggeld bestehe. 3.2

Demgegenüber liess der Beschwerdeführer einwenden (Urk. 1 S. 3 f.), er leide seit mindestens September 2005 unter einer mittelgradigen depressiven Episode mit starker Anspannung, Reizbarkeit und Impulsivität, einer Agoraphobie mit Panikstörung sowie unter akzentuierten paranoid-anankastischen Persönlich keitszügen. Er habe vom 15. August 2005 bis zum 10. November 2006 Taggel der der Kollektivkrankentaggeldversicherung bezogen, welche nun eingestellt worden seien (Urk. 3/6). Da er weiterhin vollständig arbeitsunfähig sei und ab 3. Januar 2007 berufliche Abklärungen an die Hand genommen worden seien, bestehe für die Zeit vom 11. November 2006 bis zum 2. Januar 2007 Anspruch auf Wartetaggelder der Invalidenversicherung. 4. 4.1

Streitig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf ein War tetag geld für die Zeit vom 11. November 2006 bis zum 2. Januar 2007 hat.

Nicht Streitgegenstand ist ein allfälliger Anspruch auf berufliche Massnahmen als solcher. Die diesbezügliche leistungsverneinende Verfügung der Beschwer degegnerin vom 10. April 2007 (Urk. 9/42) ist unangefochten in Rechtskraft er wachsen; überdies wurde der Entscheid bezüglich einer Invalidenrente in Aus sicht gestellt. 4.2

Nach ergangenem Vorbescheid vom 5. Oktober 2006 betreffend den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 9/23) hat der Beschwerdeführer die Durchführung beruflicher Massnahmen beantragen lassen (Urk. 9/31), worauf die Beschwerde gegnerin eine stationäre Abklärung im Betrieb Z.___ der Klinik Y.___ anordnete (Urk. 9/35). Dieser vom 4. Januar bis zum 26. März 2007 dauernde Aufenthalt hatte eine Standortbestimmung zum Zweck (Urk. 9/40/1). Dazu wurde der Beschwerdeführer in verschiedenen Tätigkeitsbereichen und Aufga ben eingesetzt. Er versah Transportdienste, war im Brockenhaus tätig und wurde auch mit der Bepflanzung von Schalen und Dekorationen betraut. Nach dem mehrwöchigen Einsatz des Versicherten gelangte der Betrieb Z.___ ge mäss Fragebogen vom 26. März 2007 zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in der Lage, Transportdienste und diverse Hilfsarbeiten auszuführen, doch müsse auf seine psychische Situation sowie auf sein Rückenleiden Rücksicht genom men werden. Eine Präsenzzeit von maximal sieben Stunden mit Pausen sei möglich, doch komme ein Einsatz aufgrund der gesamten gesundheitlichen Si tuation nur an einem geschützten Arbeitsplatz in Frage (Urk. 9/40/5+6). Ge stützt auf den Bericht vom 26. März 2007 erachtete die Beschwerdegegnerin die Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen als nicht angezeigt und wies das Begehren ab. Damit ergibt sich, dass der Aufenthalt in der Klinik Y.___ einzig dazu gedient hat, die subjektiven und objektiven Voraussetzungen für die Anordnung allfälliger Eingliederungsmassnahmen zu prüfen und noch nicht die eigentliche Eingliederung zum Ziel hatte. Somit besteht kein Anspruch auf Wartetaggelder. 4.3

Der Beschwerdeführer vermag auch aus Art. 18 Abs. 2 IVV nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (Urk. 1 S. 4). Diese Bestimmung legt als Anspruchsbeginn für Wartezeittaggelder den Zeitpunkt fest, in welchem die IV-Stelle aufgrund ihrer Abklärungen feststellt, dass Eingliederungsmassnahmen angezeigt sind, spätestens aber vier Monate nach Eingang der Anmeldung. Denn auch ein sol cher Anspruch bedingt, dass die Anspruchsvoraussetzung der objektiven und subjektiven Eingliederungsfähigkeit gegeben ist und Eingliederungsmassnah men somit ernsthaft in Frage kommen (vgl. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 178 f.). Da die Eingliederungsfähigkeit indes nicht vorlag, wie dem Bericht der Klinik Y.___ vom 26. März 2007 ent nommen werden kann (Urk. 9/40/6), gelangt auch die Bestimmung von Art. 18 Abs. 2 IVV nicht zur Anwendung.

Nach dem Gesagten ist die Verfügung vom 19. Februar 2007 zu bestätigen. Das führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.

Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versiche rungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rah men von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.

Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 500.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtssekretärin Bürker-PaganiHäny