Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1967 (Urk. 11/2 S. 1 Ziff. 3), leidet seit seiner Geburt an einer infantilen Zerebralparese mit symptomatischer Epilepsie, schwerster Intel ligenzminderung sowie Tetraparese und Tetraspastik (Urk. 11/184 S. 1 lit . A). Nachdem ihn seine Eltern am 19. August 1967 erstmals bei der Invalidenversi cherung angemeldet hatten (vgl. Urk. 11/2 S. 3), sprach ihm die Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verschiedene Versicherungsleis tun gen zu (vgl. Urk. 11/1 ff., Rente, Hilflosenentschädigung, medizinische Mass nah men, Hilfsmittel). Mit Verfügung vom 3. August 2001 lehnte sie so dann die Kostengutsprache für einen Toiletten-Sitzschalen-Stuhl ab (Urk. 11/178). Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Einreichung einer Offerte betreffend Dusch- und Toilettenrollstuhl vom 14. Juli 2006 beantragte der Vormund des Versicherten bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum zweiten Mal, es seien die Kos ten für den Dusch- und Toilettenrollstuhl zu übernehmen (Urk. 11/208 S. 1 f.). Mit Vorbescheid vom 4. September 2006 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbe gehren nicht ein (Urk. 11/213), was sie mit Verfügung vom 8. November 2006 bestätigte (Urk. 11/218). 2.
Gegen die Verfügung vom 8. November 2006 (Urk. 11/218) erhob der Versi cherte am 15. November 2006 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Auf hebung des angefochtenen Entscheides sowie die Kostengutsprache für einen Dusch- und Toilettenstuhl (Urk. 1). Mit Verfügung vom 28. November 2006 wurde dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinem Vertreter Nachfrist zur Einreichung einer Vollmacht beziehungsweise einer Ernennungsurkunde ange setzt (Urk. 3). Diese wurde mit Eingabe vom 30. November 2006 nachgereicht (Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Daraufhin wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 13. Februar 2007 als geschlossen erklärt (Urk. 12). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensent scheid. Das Sozialversicherungsgericht hat daher zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die bei ihr erhobene Einsprache nicht eingetreten ist. Dagegen kann auf den in der Beschwerde gestellten materiellen Antrag nicht eingetreten werden (BGE 132 V 76 Erw . 1.1 mit Hinweis). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist vorliegend die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu recht einen Nichteintretensentscheid erlassen hat beziehungsweise, ob sie ver pflichtet gewesen wäre, das Gesuch des Beschwerdeführers aufgrund von ver änderten Umständen materiell zu prüfen. 2.2
Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrecht liche Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass Eingliederungsleistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 41 des Bundesgesetzes über die In validenversicherung; IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) sowie die dazuge hörigen Verordnungsbestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 4 IVV betrifft - trotz seiner Stellung im Abschnitt E « Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung» - zwar nicht die eigentliche materiellrechtliche Revi sion laufender Leistungen, sondern einen andern Sachverhalt, nämlich die Neu prüfung nach vorangegangener Leistungsverweigerung. Es rechtfertigt sich aber, die vorerwähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in analoger Weise auf Eingliederungsleistungen anzuwenden. Auf grund der dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs. 3 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungsleistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht (vgl. BGE 130 V 67 ff. Erw . 5.2, 72 Erw . 2.2 mit Hinweisen), dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 125 V 412 Erw . 2b, 109 V 122 Erw . 3a; AHI 2000 S. 233 Erw . 1b).
In Analogie zur Rechtsprechung betreffend die Revision beziehungsweise die Neuanmeldung bei Eingliederungsmassnahmen ist davon auszugehen, dass die gleichen Grundsätze auch für die Neubeurteilung eines Anspruchs auf Hilfsmit tel heranzuziehen sind. Wurde die Kostenübernahme für ein Hilfsmittel verwei gert wurde, ist demnach eine neue Anmeldung beziehungsweise ein neues Kos tenübernahmegesuch nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft darstellt, es hätten sich seit Erlass des letzten materiellen Entscheides die Ver hältnisse verändert. Davon ging auch die Beschwerdegegnerin aus (vgl. Urk. 2 S. 1 oben).
Diese Frage beurteilt sich durch einen Vergleich der Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses der ersten Verfügung betreffend den Dusch- und Toilettenrollstuhl vom 3. August 2001 (Urk. 11/178 S. 3 f.) mit demjenigen im Zeitpunkt des Er lasses der Verfügung vom 8. November 2006 (Urk. 2). 2.3
Die Beschwerdegegnerin begründete den Nichteintretensentscheid vom 8. No vem ber 2006 damit, dass seit Erlass des letzten materiellen Entscheides betref fend Dusch- und Toilettenrollstuhl vom 3. August 2001 (vgl. Urk. 11/178 S. 3 f.) keine veränderten Tatsachen vorliegen würden. Der damalige Entscheid sei gestützt auf das Schreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV; Urk. 11/172) getroffen worden, worauf auch bezüglich des neuen Gesuches verwie sen werden könne (Urk. 2; Urk. 10). 2.4
Seitens des Beschwerdeführers wird eine Veränderung der Tatsachen geltend gemacht. Sein Gesundheitszustand habe sich verändert. Er sei viel aktiver ge worden, was zur Folge habe, dass er auf dem Dusch- und Toilettenstuhl gesi chert werden müsse. Ferner wurde auch auf die hygienische Problematik hin gewiesen (Urk. 11/211). 3. 3.1
Auch wenn das Gesuch des Beschwerdeführers um Kostengutsprache betreffend Dusch-
und
Toilettenrollstuhl
lediglich
in
einer
Offerte
bestand (vgl.
Urk.
11/208), ergeben sich aus den Akten - entgegen den Ausführungen der Be schwerde gegnerin (vgl. Urk. 2; Urk. 10) - durchaus Hinweise darauf, dass sich die tatsäch lichen Verhältnisse in den fünf Jahren seit Erlass des letzten mate riellen Entscheides betreffend Dusch- und Toilettenrollstuhl verändert haben. So wird beispielsweise aus der Aktennotiz vom 8. August 2006 ersichtlich, dass eine Betreuerin des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin er klärte, es würden veränderte Verhältnisse bezüglich des Gesundheitszustandes vorlie gen, da der Beschwerdeführer zwischenzeitlich viel aktiver geworden sei. Er müsse auf dem Dusch- und Toilettenstuhl gesichert werden (vgl. Urk. 11/211), weshalb es eines Stuhles mit Sicherungsvorrichtung bedürfe. 3.2
Die seitens des Beschwerdeführers geltend gemachte Veränderung - aufgrund der genannten Diagnosen (vgl. Urk. 11/184 S. 1 lit . A) ist eine Veränderung des Gesundheitszustandes in fünf Jahren durchaus glaubhaft und nachvollziehbar -, wurde von der Beschwerdegegnerin nicht gewürdigt. Sie ging unzutreffender weise von unveränderten Verhältnissen aus und prüfte das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht, sondern erliess unter Hinweis auf das damalige Schreiben des BSV einen Nichteintretensentscheid (vgl. Urk. 2).
Dieses Vorgehen kann nicht geschützt werden. Bei der vorliegenden Konstella tion sind vorerst die Voraussetzungen einer Neuanmeldung zu prüfen. Führt dies zum Schluss, dass nicht von veränderten Tatsachen auszugehen ist, hat ein Nichteintretensentscheid zu ergehen. Wurde jedoch wie vorliegend glaubhaft ein veränderter Sachverhalt dargestellt, ist auf die Sache einzutreten und hat eine materielle Beurteilung zu ergehen.
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Nichteintretensentscheid unter Hin weis auf den Inhalt des alten Schreibens des BSV; die Praxis habe sich zwi schenzeitlich nicht verändert. Die Subsumtion des Sachverhalts aufgrund der Grundsätze des BSV und der Hinweis auf die im Schreiben des BSV enthaltenen Ausführungen, wonach ein Dusch- und Toilettenstuhl zur Infrastruktur eines Heimes gehöre und von diesem zur Verfügung zu stellen ist (vgl. Urk. 11/172), beschlägt aber - was die Beschwerdegegnerin verkannte - die materielle Seite der Anspruchsprüfung und hat nichts mit den Voraussetzungen einer Neuan meldung zu tun. Daher hätte die Beschwerdegegnerin anstatt eines Nichteintre tensentscheides ein materielles Urteil erlassen müssen. Dieser Mangel ist erheb lich, da das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wird und er, würde das Gericht nicht an die Vorinstanz zurückweisen, um das Recht der Beurtei lung durch die Vorinstanz beschnitten würde. 3.3
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
Nach dem Gesagten ist die Sache aus formellen Gründen an die Beschwerde gegnerin zur materiellen Überprüfung des vorliegenden Leistungsgesuchs zu rückzuweisen. 4.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fas sung ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kosten pflichtig. Die Kosten sind daher unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rah mens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 8. November 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sozialdienst, Zweckverband Soziale Dienste für Erwachsene im Bezirk Uster - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung sowie nach Eintritt der Rechtskraft: - an die Gerichtskasse 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesge richt, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtssekretärin Pfiffner RauberSchnellmann
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1967 (Urk. 11/2 S. 1 Ziff. 3), leidet seit seiner Geburt an einer infantilen Zerebralparese mit symptomatischer Epilepsie, schwerster Intel ligenzminderung sowie Tetraparese und Tetraspastik (Urk. 11/184 S. 1 lit . A). Nachdem ihn seine Eltern am 19. August 1967 erstmals bei der Invalidenversi cherung angemeldet hatten (vgl. Urk. 11/2 S. 3), sprach ihm die Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verschiedene Versicherungsleis tun gen zu (vgl. Urk. 11/1 ff., Rente, Hilflosenentschädigung, medizinische Mass nah men, Hilfsmittel). Mit Verfügung vom 3. August 2001 lehnte sie so dann die Kostengutsprache für einen Toiletten-Sitzschalen-Stuhl ab (Urk. 11/178). Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Einreichung einer Offerte betreffend Dusch- und Toilettenrollstuhl vom 14. Juli 2006 beantragte der Vormund des Versicherten bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum zweiten Mal, es seien die Kos ten für den Dusch- und Toilettenrollstuhl zu übernehmen (Urk. 11/208 S. 1 f.). Mit Vorbescheid vom 4. September 2006 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbe gehren nicht ein (Urk. 11/213), was sie mit Verfügung vom 8. November 2006 bestätigte (Urk. 11/218).
E. 2 Gegen die Verfügung vom 8. November 2006 (Urk. 11/218) erhob der Versi cherte am 15. November 2006 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Auf hebung des angefochtenen Entscheides sowie die Kostengutsprache für einen Dusch- und Toilettenstuhl (Urk. 1). Mit Verfügung vom 28. November 2006 wurde dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinem Vertreter Nachfrist zur Einreichung einer Vollmacht beziehungsweise einer Ernennungsurkunde ange setzt (Urk. 3). Diese wurde mit Eingabe vom 30. November 2006 nachgereicht (Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Daraufhin wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 13. Februar 2007 als geschlossen erklärt (Urk. 12). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensent scheid. Das Sozialversicherungsgericht hat daher zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die bei ihr erhobene Einsprache nicht eingetreten ist. Dagegen kann auf den in der Beschwerde gestellten materiellen Antrag nicht eingetreten werden (BGE 132 V 76 Erw . 1.1 mit Hinweis).
E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist vorliegend die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu recht einen Nichteintretensentscheid erlassen hat beziehungsweise, ob sie ver pflichtet gewesen wäre, das Gesuch des Beschwerdeführers aufgrund von ver änderten Umständen materiell zu prüfen.
E. 2.2 Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrecht liche Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass Eingliederungsleistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 41 des Bundesgesetzes über die In validenversicherung; IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) sowie die dazuge hörigen Verordnungsbestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 4 IVV betrifft - trotz seiner Stellung im Abschnitt E « Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung» - zwar nicht die eigentliche materiellrechtliche Revi sion laufender Leistungen, sondern einen andern Sachverhalt, nämlich die Neu prüfung nach vorangegangener Leistungsverweigerung. Es rechtfertigt sich aber, die vorerwähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in analoger Weise auf Eingliederungsleistungen anzuwenden. Auf grund der dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs. 3 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungsleistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht (vgl. BGE 130 V 67 ff. Erw . 5.2, 72 Erw . 2.2 mit Hinweisen), dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 125 V 412 Erw . 2b, 109 V 122 Erw . 3a; AHI 2000 S. 233 Erw . 1b).
In Analogie zur Rechtsprechung betreffend die Revision beziehungsweise die Neuanmeldung bei Eingliederungsmassnahmen ist davon auszugehen, dass die gleichen Grundsätze auch für die Neubeurteilung eines Anspruchs auf Hilfsmit tel heranzuziehen sind. Wurde die Kostenübernahme für ein Hilfsmittel verwei gert wurde, ist demnach eine neue Anmeldung beziehungsweise ein neues Kos tenübernahmegesuch nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft darstellt, es hätten sich seit Erlass des letzten materiellen Entscheides die Ver hältnisse verändert. Davon ging auch die Beschwerdegegnerin aus (vgl. Urk. 2 S. 1 oben).
Diese Frage beurteilt sich durch einen Vergleich der Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses der ersten Verfügung betreffend den Dusch- und Toilettenrollstuhl vom 3. August 2001 (Urk. 11/178 S. 3 f.) mit demjenigen im Zeitpunkt des Er lasses der Verfügung vom 8. November 2006 (Urk. 2).
E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin begründete den Nichteintretensentscheid vom 8. No vem ber 2006 damit, dass seit Erlass des letzten materiellen Entscheides betref fend Dusch- und Toilettenrollstuhl vom 3. August 2001 (vgl. Urk. 11/178 S. 3 f.) keine veränderten Tatsachen vorliegen würden. Der damalige Entscheid sei gestützt auf das Schreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV; Urk. 11/172) getroffen worden, worauf auch bezüglich des neuen Gesuches verwie sen werden könne (Urk. 2; Urk. 10).
E. 2.4 Seitens des Beschwerdeführers wird eine Veränderung der Tatsachen geltend gemacht. Sein Gesundheitszustand habe sich verändert. Er sei viel aktiver ge worden, was zur Folge habe, dass er auf dem Dusch- und Toilettenstuhl gesi chert werden müsse. Ferner wurde auch auf die hygienische Problematik hin gewiesen (Urk. 11/211).
E. 3.1 Auch wenn das Gesuch des Beschwerdeführers um Kostengutsprache betreffend Dusch-
und
Toilettenrollstuhl
lediglich
in
einer
Offerte
bestand (vgl.
Urk.
11/208), ergeben sich aus den Akten - entgegen den Ausführungen der Be schwerde gegnerin (vgl. Urk. 2; Urk. 10) - durchaus Hinweise darauf, dass sich die tatsäch lichen Verhältnisse in den fünf Jahren seit Erlass des letzten mate riellen Entscheides betreffend Dusch- und Toilettenrollstuhl verändert haben. So wird beispielsweise aus der Aktennotiz vom 8. August 2006 ersichtlich, dass eine Betreuerin des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin er klärte, es würden veränderte Verhältnisse bezüglich des Gesundheitszustandes vorlie gen, da der Beschwerdeführer zwischenzeitlich viel aktiver geworden sei. Er müsse auf dem Dusch- und Toilettenstuhl gesichert werden (vgl. Urk. 11/211), weshalb es eines Stuhles mit Sicherungsvorrichtung bedürfe.
E. 3.2 Die seitens des Beschwerdeführers geltend gemachte Veränderung - aufgrund der genannten Diagnosen (vgl. Urk. 11/184 S. 1 lit . A) ist eine Veränderung des Gesundheitszustandes in fünf Jahren durchaus glaubhaft und nachvollziehbar -, wurde von der Beschwerdegegnerin nicht gewürdigt. Sie ging unzutreffender weise von unveränderten Verhältnissen aus und prüfte das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht, sondern erliess unter Hinweis auf das damalige Schreiben des BSV einen Nichteintretensentscheid (vgl. Urk. 2).
Dieses Vorgehen kann nicht geschützt werden. Bei der vorliegenden Konstella tion sind vorerst die Voraussetzungen einer Neuanmeldung zu prüfen. Führt dies zum Schluss, dass nicht von veränderten Tatsachen auszugehen ist, hat ein Nichteintretensentscheid zu ergehen. Wurde jedoch wie vorliegend glaubhaft ein veränderter Sachverhalt dargestellt, ist auf die Sache einzutreten und hat eine materielle Beurteilung zu ergehen.
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Nichteintretensentscheid unter Hin weis auf den Inhalt des alten Schreibens des BSV; die Praxis habe sich zwi schenzeitlich nicht verändert. Die Subsumtion des Sachverhalts aufgrund der Grundsätze des BSV und der Hinweis auf die im Schreiben des BSV enthaltenen Ausführungen, wonach ein Dusch- und Toilettenstuhl zur Infrastruktur eines Heimes gehöre und von diesem zur Verfügung zu stellen ist (vgl. Urk. 11/172), beschlägt aber - was die Beschwerdegegnerin verkannte - die materielle Seite der Anspruchsprüfung und hat nichts mit den Voraussetzungen einer Neuan meldung zu tun. Daher hätte die Beschwerdegegnerin anstatt eines Nichteintre tensentscheides ein materielles Urteil erlassen müssen. Dieser Mangel ist erheb lich, da das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wird und er, würde das Gericht nicht an die Vorinstanz zurückweisen, um das Recht der Beurtei lung durch die Vorinstanz beschnitten würde.
E. 3.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
Nach dem Gesagten ist die Sache aus formellen Gründen an die Beschwerde gegnerin zur materiellen Überprüfung des vorliegenden Leistungsgesuchs zu rückzuweisen.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesge richt, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtssekretärin Pfiffner RauberSchnellmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2006.01017
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber als Einzelrichterin Gerichtssekretärin Schnellmann Urteil vom 20. März 2007 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Sozialdienst, Zweckverband Soziale Dienste für Erwachsene im Bezirk Uster Vormund Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1967 (Urk. 11/2 S. 1 Ziff. 3), leidet seit seiner Geburt an einer infantilen Zerebralparese mit symptomatischer Epilepsie, schwerster Intel ligenzminderung sowie Tetraparese und Tetraspastik (Urk. 11/184 S. 1 lit . A). Nachdem ihn seine Eltern am 19. August 1967 erstmals bei der Invalidenversi cherung angemeldet hatten (vgl. Urk. 11/2 S. 3), sprach ihm die Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verschiedene Versicherungsleis tun gen zu (vgl. Urk. 11/1 ff., Rente, Hilflosenentschädigung, medizinische Mass nah men, Hilfsmittel). Mit Verfügung vom 3. August 2001 lehnte sie so dann die Kostengutsprache für einen Toiletten-Sitzschalen-Stuhl ab (Urk. 11/178). Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Einreichung einer Offerte betreffend Dusch- und Toilettenrollstuhl vom 14. Juli 2006 beantragte der Vormund des Versicherten bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum zweiten Mal, es seien die Kos ten für den Dusch- und Toilettenrollstuhl zu übernehmen (Urk. 11/208 S. 1 f.). Mit Vorbescheid vom 4. September 2006 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbe gehren nicht ein (Urk. 11/213), was sie mit Verfügung vom 8. November 2006 bestätigte (Urk. 11/218). 2.
Gegen die Verfügung vom 8. November 2006 (Urk. 11/218) erhob der Versi cherte am 15. November 2006 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Auf hebung des angefochtenen Entscheides sowie die Kostengutsprache für einen Dusch- und Toilettenstuhl (Urk. 1). Mit Verfügung vom 28. November 2006 wurde dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinem Vertreter Nachfrist zur Einreichung einer Vollmacht beziehungsweise einer Ernennungsurkunde ange setzt (Urk. 3). Diese wurde mit Eingabe vom 30. November 2006 nachgereicht (Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Daraufhin wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 13. Februar 2007 als geschlossen erklärt (Urk. 12). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensent scheid. Das Sozialversicherungsgericht hat daher zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die bei ihr erhobene Einsprache nicht eingetreten ist. Dagegen kann auf den in der Beschwerde gestellten materiellen Antrag nicht eingetreten werden (BGE 132 V 76 Erw . 1.1 mit Hinweis). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist vorliegend die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu recht einen Nichteintretensentscheid erlassen hat beziehungsweise, ob sie ver pflichtet gewesen wäre, das Gesuch des Beschwerdeführers aufgrund von ver änderten Umständen materiell zu prüfen. 2.2
Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrecht liche Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass Eingliederungsleistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 41 des Bundesgesetzes über die In validenversicherung; IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) sowie die dazuge hörigen Verordnungsbestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 4 IVV betrifft - trotz seiner Stellung im Abschnitt E « Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung» - zwar nicht die eigentliche materiellrechtliche Revi sion laufender Leistungen, sondern einen andern Sachverhalt, nämlich die Neu prüfung nach vorangegangener Leistungsverweigerung. Es rechtfertigt sich aber, die vorerwähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in analoger Weise auf Eingliederungsleistungen anzuwenden. Auf grund der dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs. 3 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungsleistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht (vgl. BGE 130 V 67 ff. Erw . 5.2, 72 Erw . 2.2 mit Hinweisen), dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 125 V 412 Erw . 2b, 109 V 122 Erw . 3a; AHI 2000 S. 233 Erw . 1b).
In Analogie zur Rechtsprechung betreffend die Revision beziehungsweise die Neuanmeldung bei Eingliederungsmassnahmen ist davon auszugehen, dass die gleichen Grundsätze auch für die Neubeurteilung eines Anspruchs auf Hilfsmit tel heranzuziehen sind. Wurde die Kostenübernahme für ein Hilfsmittel verwei gert wurde, ist demnach eine neue Anmeldung beziehungsweise ein neues Kos tenübernahmegesuch nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft darstellt, es hätten sich seit Erlass des letzten materiellen Entscheides die Ver hältnisse verändert. Davon ging auch die Beschwerdegegnerin aus (vgl. Urk. 2 S. 1 oben).
Diese Frage beurteilt sich durch einen Vergleich der Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses der ersten Verfügung betreffend den Dusch- und Toilettenrollstuhl vom 3. August 2001 (Urk. 11/178 S. 3 f.) mit demjenigen im Zeitpunkt des Er lasses der Verfügung vom 8. November 2006 (Urk. 2). 2.3
Die Beschwerdegegnerin begründete den Nichteintretensentscheid vom 8. No vem ber 2006 damit, dass seit Erlass des letzten materiellen Entscheides betref fend Dusch- und Toilettenrollstuhl vom 3. August 2001 (vgl. Urk. 11/178 S. 3 f.) keine veränderten Tatsachen vorliegen würden. Der damalige Entscheid sei gestützt auf das Schreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV; Urk. 11/172) getroffen worden, worauf auch bezüglich des neuen Gesuches verwie sen werden könne (Urk. 2; Urk. 10). 2.4
Seitens des Beschwerdeführers wird eine Veränderung der Tatsachen geltend gemacht. Sein Gesundheitszustand habe sich verändert. Er sei viel aktiver ge worden, was zur Folge habe, dass er auf dem Dusch- und Toilettenstuhl gesi chert werden müsse. Ferner wurde auch auf die hygienische Problematik hin gewiesen (Urk. 11/211). 3. 3.1
Auch wenn das Gesuch des Beschwerdeführers um Kostengutsprache betreffend Dusch-
und
Toilettenrollstuhl
lediglich
in
einer
Offerte
bestand (vgl.
Urk.
11/208), ergeben sich aus den Akten - entgegen den Ausführungen der Be schwerde gegnerin (vgl. Urk. 2; Urk. 10) - durchaus Hinweise darauf, dass sich die tatsäch lichen Verhältnisse in den fünf Jahren seit Erlass des letzten mate riellen Entscheides betreffend Dusch- und Toilettenrollstuhl verändert haben. So wird beispielsweise aus der Aktennotiz vom 8. August 2006 ersichtlich, dass eine Betreuerin des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin er klärte, es würden veränderte Verhältnisse bezüglich des Gesundheitszustandes vorlie gen, da der Beschwerdeführer zwischenzeitlich viel aktiver geworden sei. Er müsse auf dem Dusch- und Toilettenstuhl gesichert werden (vgl. Urk. 11/211), weshalb es eines Stuhles mit Sicherungsvorrichtung bedürfe. 3.2
Die seitens des Beschwerdeführers geltend gemachte Veränderung - aufgrund der genannten Diagnosen (vgl. Urk. 11/184 S. 1 lit . A) ist eine Veränderung des Gesundheitszustandes in fünf Jahren durchaus glaubhaft und nachvollziehbar -, wurde von der Beschwerdegegnerin nicht gewürdigt. Sie ging unzutreffender weise von unveränderten Verhältnissen aus und prüfte das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht, sondern erliess unter Hinweis auf das damalige Schreiben des BSV einen Nichteintretensentscheid (vgl. Urk. 2).
Dieses Vorgehen kann nicht geschützt werden. Bei der vorliegenden Konstella tion sind vorerst die Voraussetzungen einer Neuanmeldung zu prüfen. Führt dies zum Schluss, dass nicht von veränderten Tatsachen auszugehen ist, hat ein Nichteintretensentscheid zu ergehen. Wurde jedoch wie vorliegend glaubhaft ein veränderter Sachverhalt dargestellt, ist auf die Sache einzutreten und hat eine materielle Beurteilung zu ergehen.
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Nichteintretensentscheid unter Hin weis auf den Inhalt des alten Schreibens des BSV; die Praxis habe sich zwi schenzeitlich nicht verändert. Die Subsumtion des Sachverhalts aufgrund der Grundsätze des BSV und der Hinweis auf die im Schreiben des BSV enthaltenen Ausführungen, wonach ein Dusch- und Toilettenstuhl zur Infrastruktur eines Heimes gehöre und von diesem zur Verfügung zu stellen ist (vgl. Urk. 11/172), beschlägt aber - was die Beschwerdegegnerin verkannte - die materielle Seite der Anspruchsprüfung und hat nichts mit den Voraussetzungen einer Neuan meldung zu tun. Daher hätte die Beschwerdegegnerin anstatt eines Nichteintre tensentscheides ein materielles Urteil erlassen müssen. Dieser Mangel ist erheb lich, da das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wird und er, würde das Gericht nicht an die Vorinstanz zurückweisen, um das Recht der Beurtei lung durch die Vorinstanz beschnitten würde. 3.3
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
Nach dem Gesagten ist die Sache aus formellen Gründen an die Beschwerde gegnerin zur materiellen Überprüfung des vorliegenden Leistungsgesuchs zu rückzuweisen. 4.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fas sung ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kosten pflichtig. Die Kosten sind daher unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rah mens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 8. November 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sozialdienst, Zweckverband Soziale Dienste für Erwachsene im Bezirk Uster - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung sowie nach Eintritt der Rechtskraft: - an die Gerichtskasse 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesge richt, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtssekretärin Pfiffner RauberSchnellmann