Sachverhalt
1.
Die im Jahre 2000 geborene X.___ leidet seit ihrer Geburt an einer angeborenen cerebralen Lähmung (Ziffer 390 Anhang der Verordnung über Ge burtsgebrechen, GgV), an einer angeborenen Epilepsie (Ziffer 387 GgV -Anhang) sowie an leichten cerebralen Bewegungsstörungen (Ziffer 395 GgV -Anhang). Am 25. Januar 2001 wurde sie von ihren Eltern zum Bezug von Leistungen bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 7/10).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte in den folgenden Jahren diverse Leistungen (Urk. 10/15, Urk. 10/18, Urk. 10/29, Urk. 10/29, Urk. 10/30, Urk. 10/58, Urk. 10/70, Urk. 10/77-79, Urk. 10/85, Urk. 10/90, Urk. 10/94, Urk. 10/95, Urk. 10/103, Urk. 10/106, Urk. 10/110, Urk. 10/112, Urk. 10/139, Urk. 10/142-143, Urk. 10/151, Urk. 10/156, Urk. 10/164-165, Urk. 10/181, Urk. 10/186, Urk. 10/190, Urk. 10/197, Urk. 10/204).
Mit Schreiben vom 21. April 2006 ersuchte der Krankenversicherer der Versicher ten um Übernahme der Kosten für die bei Dr. med. Z.___, Allgemeine Medizin FMH / Akupunktur TCM, durchgeführte Akupunktur in der Höhe von Fr. 10'825.20 (Urk. 10/207/2-3). Nach Durchführung des Vorbe scheidverfahrens (Urk. 10/209-212, Urk. 215) lehnte die IV-Stelle das Gesuch mit Verfügung vom 20. September 2006 ab (Urk. 10/221). 2.
Dagegen erhob die Helsana Versicherungen AG mit Eingabe vom 11. Oktober 2006 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Über nahme der Kosten für die Akupunktur, eventualiter die Rückweisung zur weite ren Abklärung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2006 hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest (Urk. 6). Mit Verfügung vom 21. November 2006 wurde die Versicherte zum Prozess beigeladen (Urk. 8), wo von sie keinen Gebrauch machte. Am 19. Januar 2007 wurde der Schriften wechsel als geschlossen erklärt (Urk. 10). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
Streitig ist der Anspruch der Versicherten auf medizinische Eingliederungsmass nahmen in Form von Akupunktur.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw . 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Verfügung anhand der bis Ende 2003 gültig gewesenen Rechts vorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert wer den.
Die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sind auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. 3.
Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Be handlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) notwendigen medizini schen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebre chen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GgV). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeit punkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufge führt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann eindeutige Geburts gebrechen, die nicht in der Liste im Anhang enthalten sind, als Geburtsgebre chen im Sinne von Art. 13 IVG bezeichnen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizini sche Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizini schen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV). 4.
4.1
Unbestritten leidet die Versicherte an den Geburtsgebrechen Ziff. 390, Ziff. 387, Ziff. 395 GgV -Anhang und hat gemäss Art. 13 Abs. 1 IVG Anspruch auf die zu dessen Behandlung notwendigen medizinischen Massnahmen. Der Leistungs anspruch bei Geburtsgebrechen gemäss Art. 13 IVG besteht - anders als nach der allgemeinen Bestimmung des Art. 12 IVG - unabhängig von der Möglichkeit einer späteren Eingliederung in das Erwerbsleben (Art. 8 Abs. 2 IVG). Einglie derungszweck ist die Behebung oder Milderung der als Folge eines Geburts gebrechens eingetretenen Beeinträchtigung (BGE 115 V 205 Erw . 4e/cc; SVR 2003 IV Nr. 12 S. 35 Erw . 1.2, Nr. 16 S. 48 Erw . 2.3). Der Anspruch besteht aber nur auf diejenigen Massnahmen, welche nach bewährter Erkenntnis der medizi nischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfa cher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 IVV und Art. 2 Abs. 3 GgV). 4.2
Rechtsprechungsgemäss gilt eine Behandlungsart dann als bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft entsprechend, wenn sie von Forschern und Praktikern der medizinischen Wissenschaft auf breiter Basis anerkannt ist. Das Schwergewicht liegt auf der Erfahrung und dem Erfolg im Bereich einer be stimmten Therapie (BGE 123 V 58 Erw . 2b/ aa, 115 V 195 Erw . 4b, je mit Hin weisen; AHI 2001 S. 76 f. Erw . 1b). Die für den Bereich der Krankenpflege ent wickelte Definition der Wissenschaftlichkeit findet prinzipiell auch auf die me dizinischen Massnahmen der Invalidenversicherung Anwendung. Eine Vorkehr, welche mangels Wissenschaftlichkeit nicht durch die obligatorische Kranken pflegeversicherung zu übernehmen ist, kann grundsätzlich auch nicht als medi zinische Massnahme nach Art. 12 oder 13 IVG zu Lasten der Invalidenversi cherung gehen. Die in diesem Sinne lautende, zum KUVG ergangene Rechtspre chung (BGE 123 V 60 Erw . 2b/cc mit Hinweisen; AHI 2001 S. 76 f. Erw . 1b) ist unter der Herrschaft des seit 1. Januar 1996 geltenden Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) weiterhin anwendbar (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 11. Dezember 2003, I 519/03, Erw . 5, in Sachen R. vom 11. März 2003, I 757/02, Erw . 2.1, in Sachen Z. vom 4. Juli 2002, I 462/01, Erw . 2a, und in Sachen S. vom 25. Oktober 2001, I 120/01, Erw . 2a).
Medizinische Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (Art. 12 und 13 IVG) sowie Analysen und Arzneimittel (Art. 4bis IVV) werden somit nur unter der Voraussetzung gewährt, dass sie wissenschaftlich anerkannt sind. Auch in der Invalidenversicherung gilt das fundamentale Prinzip der wissen schaftlich nachgewiesenen Wirksamkeit (vgl. dazu BGE 129 V 170 f. Erw . 3.2 mit Hinweisen), d.h. der wissenschaftlichen Anerkennung (BGE 125 V 28 Erw . 5a in fine, 123 V 60 Erw . 2b/cc; zum Ganzen: Urteil des Eidgenössischen Versi cherungsgerichts in Sachen R. vom 29. Januar 2004, I 19/03, Erw . 2.4). 5. 5.1
Zu prüfen ist, ob die Akupunktur eine nach bewährter Erkenntnis der medizini schen Wissenschaft angezeigte Vorkehr darstellt. 5.2
Gemäss der zitierten Rechtsprechung (vgl. vorstehend Erw . 4.2) bestimmt sich der Begriff der Wissenschaftlichkeit im Rahmen von Art. 12 und Art. 13 IVG grundsätzlich nach denjenigen Grundsätzen, welche auch für die Beurteilung der Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung massgebend sind. 5.3
Im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung werden im Falle einer Krankheit (Art. 2 Abs. 1 des KVG) die Krankenkassen nach Art. 24 KVG verpflichtet, die Kosten für die in den Artikeln 25-31 KVG aufgelisteten Lei stungen nach Massgabe der in den Artikeln 32-34 KVG festgelegten Voraus set zungen zu übernehmen. Zum Leistungsbereich gemäss den Artikeln 25-31 KVG gehören die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen (Art. 25 Abs. 1 KVG). Diese Leistungen um fassen unter anderem die Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemass nah men, die ambulant, bei Hausbesuchen, stationär, teilstationär oder in einem Pflegeheim von Ärzten oder Ärztinnen durchgeführt werden (Art.
25
Abs. 2 lit . a Ziff. 1 KVG). Die Leistungen nach den Art. 25-31 KVG müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Die Wirksamkeit muss nach wissenschaft lichen Methoden nachgewiesen sein (Art. 32 Abs. 1 KVG).
Der Bundesrat kann die von Ärzten und Ärztinnen erbrachten Leistungen bezeich nen, deren Kosten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen übernommen werden (Art. 33 Abs. 1 KVG). Sodann bestimmt er schliesslich nach Art. 33 Abs. 3 KVG, in wel chem Umfang die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten einer neuen oder umstrittenen Leistung übernimmt, deren Wirksamkeit, Zweckmäs sig keit oder Wirtschaftlichkeit sich noch in Abklärung befindet.
Gestützt darauf hat der Bundesrat in Art. 33 der Verordnung über die Kranken versicherung
(KVV)
vorgesehen, dass
das
Departement
nach Anhören der zustän digen Kommission die von Ärzten/Ärztinnen erbrachten Leistungen, deren Kosten nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen von der obli gato rischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden (lit . a), und die neuen oder umstrittenen Leistungen, deren Wirksamkeit, Zweckmässigkeit oder Wirt schaft lichkeit sich in Abklärung befindet, bezeichnet und die Voraussetzungen und den Umfang der Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflege versi cherung bestimmt (lit . c). Das Eidgenössische Departement des Innern hat hierzu die Verordnung über die Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) erlassen. In deren Anhang 1 werden nach Art. 1 KLV diejenigen Leistungen bezeichnet, die gemäss Art. 33 lit . a und c KVV von der Leistungskommission geprüft wurden und deren Kosten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung über nommen werden (lit . a), nur unter bestimmten Voraussetzungen übernommen werden (lit . b) und nicht übernommen werden (lit . c).
Unter dem Titel "Komplementärmedizin" sieht Ziffer 10 des Anhangs 1 der KLV vor, dass Akupunktur als Pflichtleistung zu übernehmen ist, sofern sie durch Ärztinnen oder Ärzte vorgenommen wird, deren Weiterbildung in dieser Diszi p lin durch die Verbindung Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) anerkannt ist. Diese Regelung gilt seit 1999. 5.4
Aus dem Gesagten erhellt, dass die sich die Beschwerdegegnerin nicht unter Hinweis auf Randziffer (Rz) 1000 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung des Bundesamtes für So zialversicherung (KSME), wonach die Akupunktur keine Pflichtleistung der In validenversicherung ist, von ihrer Leistungspflicht entbinden kann. Vielmehr ist die Behandlung mit Akupunktur lediglich dann keine Pflichtleistung, wenn sie nicht von einem Arzt oder einer Ärztin (mit einer von der FMH anerkannten entsprechenden Weiterbildung) durchgeführt wird. Ob Dr. Z.___ über eine entsprechende Weiterbildung verfügt, geht aus den Akten nicht hervor. 5.5
Die Beschwerdegegnerin hat es sodann unterlassen, Abklärungen zur Wirksam keit und Zweckmässigkeit der Behandlung mit Akupunktur zu tätigen. Sie stützt sich lediglich auf die interne Stellungnahme von Dr. med. A.___ des Regi onalen Ärztlichen Dienstes, wonach es medizinisch nicht nachvollziehbar und vorstellbar sei, welche namhaften und dauerhaften Therapieerfolge bei der Be handlung dieser schweren CP (Hirnmissbildung) oder der Epilepsie mit Aku punktur erzielt werden sollten und könnten. Die Wirksamkeit und Zweckmäs sigkeit müsse erheblich in Zweifel gezogen werden (Urk. 10/208). Auf seine Ausführungen kann nicht abgestellt werden, liegen doch keinerlei medizinische Unterlagen über die durchgeführte Akupunktur vor. Dies stellt einen klaren Mangel dar, zumal die Versicherte eine lange und offenbar recht intensive Be handlungsphase hinter sich hat.
Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ergän zende Abklärungen vornehme und gestützt hierauf über den Anspruch auf medizinische Massnahmen in Form von Akupunktur neu verfüge. 6.
Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Anspruch nur der versicherten Person, nicht den Versicherungsträgern ein zuräumen (vgl. RKUV 1990 Nr. U 98 S. 195 ff.).
Als Krankenversicherer hat die Beschwerdeführerin damit keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, weshalb ihrem Antrag nicht entsprochen werden kann (Urk. 1 S. 2).
Der sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligenden Beigeladenen steht von vornherein keine Prozessentschädigung zu 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 700.-- an zu setzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwer de gegnerin aufzuerlegen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 20. September 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolg ter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Helsana Versicherungen AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an: - die Gerichtskasse 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesge richt, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtssekretärin MosimannMalnati Burkhardt
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Die im Jahre 2000 geborene X.___ leidet seit ihrer Geburt an einer angeborenen cerebralen Lähmung (Ziffer 390 Anhang der Verordnung über Ge burtsgebrechen, GgV), an einer angeborenen Epilepsie (Ziffer 387 GgV -Anhang) sowie an leichten cerebralen Bewegungsstörungen (Ziffer 395 GgV -Anhang). Am 25. Januar 2001 wurde sie von ihren Eltern zum Bezug von Leistungen bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 7/10).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte in den folgenden Jahren diverse Leistungen (Urk. 10/15, Urk. 10/18, Urk. 10/29, Urk. 10/29, Urk. 10/30, Urk. 10/58, Urk. 10/70, Urk. 10/77-79, Urk. 10/85, Urk. 10/90, Urk. 10/94, Urk. 10/95, Urk. 10/103, Urk. 10/106, Urk. 10/110, Urk. 10/112, Urk. 10/139, Urk. 10/142-143, Urk. 10/151, Urk. 10/156, Urk. 10/164-165, Urk. 10/181, Urk. 10/186, Urk. 10/190, Urk. 10/197, Urk. 10/204).
Mit Schreiben vom 21. April 2006 ersuchte der Krankenversicherer der Versicher ten um Übernahme der Kosten für die bei Dr. med. Z.___, Allgemeine Medizin FMH / Akupunktur TCM, durchgeführte Akupunktur in der Höhe von Fr. 10'825.20 (Urk. 10/207/2-3). Nach Durchführung des Vorbe scheidverfahrens (Urk. 10/209-212, Urk. 215) lehnte die IV-Stelle das Gesuch mit Verfügung vom 20. September 2006 ab (Urk. 10/221).
E. 2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw . 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Verfügung anhand der bis Ende 2003 gültig gewesenen Rechts vorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert wer den.
Die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sind auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.
E. 3 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Be handlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) notwendigen medizini schen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebre chen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GgV). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeit punkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufge führt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann eindeutige Geburts gebrechen, die nicht in der Liste im Anhang enthalten sind, als Geburtsgebre chen im Sinne von Art. 13 IVG bezeichnen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizini sche Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizini schen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).
E. 4.1 Unbestritten leidet die Versicherte an den Geburtsgebrechen Ziff. 390, Ziff. 387, Ziff. 395 GgV -Anhang und hat gemäss Art. 13 Abs. 1 IVG Anspruch auf die zu dessen Behandlung notwendigen medizinischen Massnahmen. Der Leistungs anspruch bei Geburtsgebrechen gemäss Art. 13 IVG besteht - anders als nach der allgemeinen Bestimmung des Art. 12 IVG - unabhängig von der Möglichkeit einer späteren Eingliederung in das Erwerbsleben (Art. 8 Abs. 2 IVG). Einglie derungszweck ist die Behebung oder Milderung der als Folge eines Geburts gebrechens eingetretenen Beeinträchtigung (BGE 115 V 205 Erw . 4e/cc; SVR 2003 IV Nr. 12 S. 35 Erw . 1.2, Nr. 16 S. 48 Erw . 2.3). Der Anspruch besteht aber nur auf diejenigen Massnahmen, welche nach bewährter Erkenntnis der medizi nischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfa cher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 IVV und Art. 2 Abs. 3 GgV).
E. 4.2 Rechtsprechungsgemäss gilt eine Behandlungsart dann als bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft entsprechend, wenn sie von Forschern und Praktikern der medizinischen Wissenschaft auf breiter Basis anerkannt ist. Das Schwergewicht liegt auf der Erfahrung und dem Erfolg im Bereich einer be stimmten Therapie (BGE 123 V 58 Erw . 2b/ aa, 115 V 195 Erw . 4b, je mit Hin weisen; AHI 2001 S. 76 f. Erw . 1b). Die für den Bereich der Krankenpflege ent wickelte Definition der Wissenschaftlichkeit findet prinzipiell auch auf die me dizinischen Massnahmen der Invalidenversicherung Anwendung. Eine Vorkehr, welche mangels Wissenschaftlichkeit nicht durch die obligatorische Kranken pflegeversicherung zu übernehmen ist, kann grundsätzlich auch nicht als medi zinische Massnahme nach Art. 12 oder 13 IVG zu Lasten der Invalidenversi cherung gehen. Die in diesem Sinne lautende, zum KUVG ergangene Rechtspre chung (BGE 123 V 60 Erw . 2b/cc mit Hinweisen; AHI 2001 S. 76 f. Erw . 1b) ist unter der Herrschaft des seit 1. Januar 1996 geltenden Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) weiterhin anwendbar (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 11. Dezember 2003, I 519/03, Erw . 5, in Sachen R. vom 11. März 2003, I 757/02, Erw . 2.1, in Sachen Z. vom 4. Juli 2002, I 462/01, Erw . 2a, und in Sachen S. vom 25. Oktober 2001, I 120/01, Erw . 2a).
Medizinische Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (Art. 12 und 13 IVG) sowie Analysen und Arzneimittel (Art. 4bis IVV) werden somit nur unter der Voraussetzung gewährt, dass sie wissenschaftlich anerkannt sind. Auch in der Invalidenversicherung gilt das fundamentale Prinzip der wissen schaftlich nachgewiesenen Wirksamkeit (vgl. dazu BGE 129 V 170 f. Erw . 3.2 mit Hinweisen), d.h. der wissenschaftlichen Anerkennung (BGE 125 V 28 Erw . 5a in fine, 123 V 60 Erw . 2b/cc; zum Ganzen: Urteil des Eidgenössischen Versi cherungsgerichts in Sachen R. vom 29. Januar 2004, I 19/03, Erw . 2.4).
E. 5.1 Zu prüfen ist, ob die Akupunktur eine nach bewährter Erkenntnis der medizini schen Wissenschaft angezeigte Vorkehr darstellt.
E. 5.2 Gemäss der zitierten Rechtsprechung (vgl. vorstehend Erw . 4.2) bestimmt sich der Begriff der Wissenschaftlichkeit im Rahmen von Art. 12 und Art. 13 IVG grundsätzlich nach denjenigen Grundsätzen, welche auch für die Beurteilung der Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung massgebend sind.
E. 5.3 Im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung werden im Falle einer Krankheit (Art. 2 Abs. 1 des KVG) die Krankenkassen nach Art. 24 KVG verpflichtet, die Kosten für die in den Artikeln 25-31 KVG aufgelisteten Lei stungen nach Massgabe der in den Artikeln 32-34 KVG festgelegten Voraus set zungen zu übernehmen. Zum Leistungsbereich gemäss den Artikeln 25-31 KVG gehören die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen (Art. 25 Abs. 1 KVG). Diese Leistungen um fassen unter anderem die Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemass nah men, die ambulant, bei Hausbesuchen, stationär, teilstationär oder in einem Pflegeheim von Ärzten oder Ärztinnen durchgeführt werden (Art.
25
Abs. 2 lit . a Ziff. 1 KVG). Die Leistungen nach den Art. 25-31 KVG müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Die Wirksamkeit muss nach wissenschaft lichen Methoden nachgewiesen sein (Art. 32 Abs. 1 KVG).
Der Bundesrat kann die von Ärzten und Ärztinnen erbrachten Leistungen bezeich nen, deren Kosten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen übernommen werden (Art. 33 Abs. 1 KVG). Sodann bestimmt er schliesslich nach Art. 33 Abs. 3 KVG, in wel chem Umfang die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten einer neuen oder umstrittenen Leistung übernimmt, deren Wirksamkeit, Zweckmäs sig keit oder Wirtschaftlichkeit sich noch in Abklärung befindet.
Gestützt darauf hat der Bundesrat in Art. 33 der Verordnung über die Kranken versicherung
(KVV)
vorgesehen, dass
das
Departement
nach Anhören der zustän digen Kommission die von Ärzten/Ärztinnen erbrachten Leistungen, deren Kosten nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen von der obli gato rischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden (lit . a), und die neuen oder umstrittenen Leistungen, deren Wirksamkeit, Zweckmässigkeit oder Wirt schaft lichkeit sich in Abklärung befindet, bezeichnet und die Voraussetzungen und den Umfang der Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflege versi cherung bestimmt (lit . c). Das Eidgenössische Departement des Innern hat hierzu die Verordnung über die Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) erlassen. In deren Anhang 1 werden nach Art. 1 KLV diejenigen Leistungen bezeichnet, die gemäss Art. 33 lit . a und c KVV von der Leistungskommission geprüft wurden und deren Kosten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung über nommen werden (lit . a), nur unter bestimmten Voraussetzungen übernommen werden (lit . b) und nicht übernommen werden (lit . c).
Unter dem Titel "Komplementärmedizin" sieht Ziffer 10 des Anhangs 1 der KLV vor, dass Akupunktur als Pflichtleistung zu übernehmen ist, sofern sie durch Ärztinnen oder Ärzte vorgenommen wird, deren Weiterbildung in dieser Diszi p lin durch die Verbindung Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) anerkannt ist. Diese Regelung gilt seit 1999.
E. 5.4 Aus dem Gesagten erhellt, dass die sich die Beschwerdegegnerin nicht unter Hinweis auf Randziffer (Rz) 1000 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung des Bundesamtes für So zialversicherung (KSME), wonach die Akupunktur keine Pflichtleistung der In validenversicherung ist, von ihrer Leistungspflicht entbinden kann. Vielmehr ist die Behandlung mit Akupunktur lediglich dann keine Pflichtleistung, wenn sie nicht von einem Arzt oder einer Ärztin (mit einer von der FMH anerkannten entsprechenden Weiterbildung) durchgeführt wird. Ob Dr. Z.___ über eine entsprechende Weiterbildung verfügt, geht aus den Akten nicht hervor.
E. 5.5 Die Beschwerdegegnerin hat es sodann unterlassen, Abklärungen zur Wirksam keit und Zweckmässigkeit der Behandlung mit Akupunktur zu tätigen. Sie stützt sich lediglich auf die interne Stellungnahme von Dr. med. A.___ des Regi onalen Ärztlichen Dienstes, wonach es medizinisch nicht nachvollziehbar und vorstellbar sei, welche namhaften und dauerhaften Therapieerfolge bei der Be handlung dieser schweren CP (Hirnmissbildung) oder der Epilepsie mit Aku punktur erzielt werden sollten und könnten. Die Wirksamkeit und Zweckmäs sigkeit müsse erheblich in Zweifel gezogen werden (Urk. 10/208). Auf seine Ausführungen kann nicht abgestellt werden, liegen doch keinerlei medizinische Unterlagen über die durchgeführte Akupunktur vor. Dies stellt einen klaren Mangel dar, zumal die Versicherte eine lange und offenbar recht intensive Be handlungsphase hinter sich hat.
Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ergän zende Abklärungen vornehme und gestützt hierauf über den Anspruch auf medizinische Massnahmen in Form von Akupunktur neu verfüge.
E. 6 Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Anspruch nur der versicherten Person, nicht den Versicherungsträgern ein zuräumen (vgl. RKUV 1990 Nr. U 98 S. 195 ff.).
Als Krankenversicherer hat die Beschwerdeführerin damit keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, weshalb ihrem Antrag nicht entsprochen werden kann (Urk. 1 S. 2).
Der sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligenden Beigeladenen steht von vornherein keine Prozessentschädigung zu
E. 7 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 700.-- an zu setzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwer de gegnerin aufzuerlegen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 20. September 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolg ter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Helsana Versicherungen AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an: - die Gerichtskasse 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesge richt, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtssekretärin MosimannMalnati Burkhardt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2006.00848 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt Urteil vom 19. Februar 2007 in Sachen Helsana Versicherungen AG Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf Beschwerdeführerin Zustelladresse: Helsana Versicherungen AG Versicherungsrecht Postfach, 8081 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: X.___, geb. 2000 Beigeladener gesetzlich vertreten durch den Vater Y.___ Sachverhalt: 1.
Die im Jahre 2000 geborene X.___ leidet seit ihrer Geburt an einer angeborenen cerebralen Lähmung (Ziffer 390 Anhang der Verordnung über Ge burtsgebrechen, GgV), an einer angeborenen Epilepsie (Ziffer 387 GgV -Anhang) sowie an leichten cerebralen Bewegungsstörungen (Ziffer 395 GgV -Anhang). Am 25. Januar 2001 wurde sie von ihren Eltern zum Bezug von Leistungen bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 7/10).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte in den folgenden Jahren diverse Leistungen (Urk. 10/15, Urk. 10/18, Urk. 10/29, Urk. 10/29, Urk. 10/30, Urk. 10/58, Urk. 10/70, Urk. 10/77-79, Urk. 10/85, Urk. 10/90, Urk. 10/94, Urk. 10/95, Urk. 10/103, Urk. 10/106, Urk. 10/110, Urk. 10/112, Urk. 10/139, Urk. 10/142-143, Urk. 10/151, Urk. 10/156, Urk. 10/164-165, Urk. 10/181, Urk. 10/186, Urk. 10/190, Urk. 10/197, Urk. 10/204).
Mit Schreiben vom 21. April 2006 ersuchte der Krankenversicherer der Versicher ten um Übernahme der Kosten für die bei Dr. med. Z.___, Allgemeine Medizin FMH / Akupunktur TCM, durchgeführte Akupunktur in der Höhe von Fr. 10'825.20 (Urk. 10/207/2-3). Nach Durchführung des Vorbe scheidverfahrens (Urk. 10/209-212, Urk. 215) lehnte die IV-Stelle das Gesuch mit Verfügung vom 20. September 2006 ab (Urk. 10/221). 2.
Dagegen erhob die Helsana Versicherungen AG mit Eingabe vom 11. Oktober 2006 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Über nahme der Kosten für die Akupunktur, eventualiter die Rückweisung zur weite ren Abklärung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2006 hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest (Urk. 6). Mit Verfügung vom 21. November 2006 wurde die Versicherte zum Prozess beigeladen (Urk. 8), wo von sie keinen Gebrauch machte. Am 19. Januar 2007 wurde der Schriften wechsel als geschlossen erklärt (Urk. 10). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
Streitig ist der Anspruch der Versicherten auf medizinische Eingliederungsmass nahmen in Form von Akupunktur.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw . 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Verfügung anhand der bis Ende 2003 gültig gewesenen Rechts vorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert wer den.
Die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sind auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. 3.
Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Be handlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) notwendigen medizini schen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebre chen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GgV). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeit punkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufge führt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann eindeutige Geburts gebrechen, die nicht in der Liste im Anhang enthalten sind, als Geburtsgebre chen im Sinne von Art. 13 IVG bezeichnen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizini sche Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizini schen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV). 4.
4.1
Unbestritten leidet die Versicherte an den Geburtsgebrechen Ziff. 390, Ziff. 387, Ziff. 395 GgV -Anhang und hat gemäss Art. 13 Abs. 1 IVG Anspruch auf die zu dessen Behandlung notwendigen medizinischen Massnahmen. Der Leistungs anspruch bei Geburtsgebrechen gemäss Art. 13 IVG besteht - anders als nach der allgemeinen Bestimmung des Art. 12 IVG - unabhängig von der Möglichkeit einer späteren Eingliederung in das Erwerbsleben (Art. 8 Abs. 2 IVG). Einglie derungszweck ist die Behebung oder Milderung der als Folge eines Geburts gebrechens eingetretenen Beeinträchtigung (BGE 115 V 205 Erw . 4e/cc; SVR 2003 IV Nr. 12 S. 35 Erw . 1.2, Nr. 16 S. 48 Erw . 2.3). Der Anspruch besteht aber nur auf diejenigen Massnahmen, welche nach bewährter Erkenntnis der medizi nischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfa cher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 IVV und Art. 2 Abs. 3 GgV). 4.2
Rechtsprechungsgemäss gilt eine Behandlungsart dann als bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft entsprechend, wenn sie von Forschern und Praktikern der medizinischen Wissenschaft auf breiter Basis anerkannt ist. Das Schwergewicht liegt auf der Erfahrung und dem Erfolg im Bereich einer be stimmten Therapie (BGE 123 V 58 Erw . 2b/ aa, 115 V 195 Erw . 4b, je mit Hin weisen; AHI 2001 S. 76 f. Erw . 1b). Die für den Bereich der Krankenpflege ent wickelte Definition der Wissenschaftlichkeit findet prinzipiell auch auf die me dizinischen Massnahmen der Invalidenversicherung Anwendung. Eine Vorkehr, welche mangels Wissenschaftlichkeit nicht durch die obligatorische Kranken pflegeversicherung zu übernehmen ist, kann grundsätzlich auch nicht als medi zinische Massnahme nach Art. 12 oder 13 IVG zu Lasten der Invalidenversi cherung gehen. Die in diesem Sinne lautende, zum KUVG ergangene Rechtspre chung (BGE 123 V 60 Erw . 2b/cc mit Hinweisen; AHI 2001 S. 76 f. Erw . 1b) ist unter der Herrschaft des seit 1. Januar 1996 geltenden Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) weiterhin anwendbar (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 11. Dezember 2003, I 519/03, Erw . 5, in Sachen R. vom 11. März 2003, I 757/02, Erw . 2.1, in Sachen Z. vom 4. Juli 2002, I 462/01, Erw . 2a, und in Sachen S. vom 25. Oktober 2001, I 120/01, Erw . 2a).
Medizinische Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (Art. 12 und 13 IVG) sowie Analysen und Arzneimittel (Art. 4bis IVV) werden somit nur unter der Voraussetzung gewährt, dass sie wissenschaftlich anerkannt sind. Auch in der Invalidenversicherung gilt das fundamentale Prinzip der wissen schaftlich nachgewiesenen Wirksamkeit (vgl. dazu BGE 129 V 170 f. Erw . 3.2 mit Hinweisen), d.h. der wissenschaftlichen Anerkennung (BGE 125 V 28 Erw . 5a in fine, 123 V 60 Erw . 2b/cc; zum Ganzen: Urteil des Eidgenössischen Versi cherungsgerichts in Sachen R. vom 29. Januar 2004, I 19/03, Erw . 2.4). 5. 5.1
Zu prüfen ist, ob die Akupunktur eine nach bewährter Erkenntnis der medizini schen Wissenschaft angezeigte Vorkehr darstellt. 5.2
Gemäss der zitierten Rechtsprechung (vgl. vorstehend Erw . 4.2) bestimmt sich der Begriff der Wissenschaftlichkeit im Rahmen von Art. 12 und Art. 13 IVG grundsätzlich nach denjenigen Grundsätzen, welche auch für die Beurteilung der Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung massgebend sind. 5.3
Im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung werden im Falle einer Krankheit (Art. 2 Abs. 1 des KVG) die Krankenkassen nach Art. 24 KVG verpflichtet, die Kosten für die in den Artikeln 25-31 KVG aufgelisteten Lei stungen nach Massgabe der in den Artikeln 32-34 KVG festgelegten Voraus set zungen zu übernehmen. Zum Leistungsbereich gemäss den Artikeln 25-31 KVG gehören die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen (Art. 25 Abs. 1 KVG). Diese Leistungen um fassen unter anderem die Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemass nah men, die ambulant, bei Hausbesuchen, stationär, teilstationär oder in einem Pflegeheim von Ärzten oder Ärztinnen durchgeführt werden (Art.
25
Abs. 2 lit . a Ziff. 1 KVG). Die Leistungen nach den Art. 25-31 KVG müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Die Wirksamkeit muss nach wissenschaft lichen Methoden nachgewiesen sein (Art. 32 Abs. 1 KVG).
Der Bundesrat kann die von Ärzten und Ärztinnen erbrachten Leistungen bezeich nen, deren Kosten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen übernommen werden (Art. 33 Abs. 1 KVG). Sodann bestimmt er schliesslich nach Art. 33 Abs. 3 KVG, in wel chem Umfang die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten einer neuen oder umstrittenen Leistung übernimmt, deren Wirksamkeit, Zweckmäs sig keit oder Wirtschaftlichkeit sich noch in Abklärung befindet.
Gestützt darauf hat der Bundesrat in Art. 33 der Verordnung über die Kranken versicherung
(KVV)
vorgesehen, dass
das
Departement
nach Anhören der zustän digen Kommission die von Ärzten/Ärztinnen erbrachten Leistungen, deren Kosten nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen von der obli gato rischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden (lit . a), und die neuen oder umstrittenen Leistungen, deren Wirksamkeit, Zweckmässigkeit oder Wirt schaft lichkeit sich in Abklärung befindet, bezeichnet und die Voraussetzungen und den Umfang der Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflege versi cherung bestimmt (lit . c). Das Eidgenössische Departement des Innern hat hierzu die Verordnung über die Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) erlassen. In deren Anhang 1 werden nach Art. 1 KLV diejenigen Leistungen bezeichnet, die gemäss Art. 33 lit . a und c KVV von der Leistungskommission geprüft wurden und deren Kosten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung über nommen werden (lit . a), nur unter bestimmten Voraussetzungen übernommen werden (lit . b) und nicht übernommen werden (lit . c).
Unter dem Titel "Komplementärmedizin" sieht Ziffer 10 des Anhangs 1 der KLV vor, dass Akupunktur als Pflichtleistung zu übernehmen ist, sofern sie durch Ärztinnen oder Ärzte vorgenommen wird, deren Weiterbildung in dieser Diszi p lin durch die Verbindung Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) anerkannt ist. Diese Regelung gilt seit 1999. 5.4
Aus dem Gesagten erhellt, dass die sich die Beschwerdegegnerin nicht unter Hinweis auf Randziffer (Rz) 1000 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung des Bundesamtes für So zialversicherung (KSME), wonach die Akupunktur keine Pflichtleistung der In validenversicherung ist, von ihrer Leistungspflicht entbinden kann. Vielmehr ist die Behandlung mit Akupunktur lediglich dann keine Pflichtleistung, wenn sie nicht von einem Arzt oder einer Ärztin (mit einer von der FMH anerkannten entsprechenden Weiterbildung) durchgeführt wird. Ob Dr. Z.___ über eine entsprechende Weiterbildung verfügt, geht aus den Akten nicht hervor. 5.5
Die Beschwerdegegnerin hat es sodann unterlassen, Abklärungen zur Wirksam keit und Zweckmässigkeit der Behandlung mit Akupunktur zu tätigen. Sie stützt sich lediglich auf die interne Stellungnahme von Dr. med. A.___ des Regi onalen Ärztlichen Dienstes, wonach es medizinisch nicht nachvollziehbar und vorstellbar sei, welche namhaften und dauerhaften Therapieerfolge bei der Be handlung dieser schweren CP (Hirnmissbildung) oder der Epilepsie mit Aku punktur erzielt werden sollten und könnten. Die Wirksamkeit und Zweckmäs sigkeit müsse erheblich in Zweifel gezogen werden (Urk. 10/208). Auf seine Ausführungen kann nicht abgestellt werden, liegen doch keinerlei medizinische Unterlagen über die durchgeführte Akupunktur vor. Dies stellt einen klaren Mangel dar, zumal die Versicherte eine lange und offenbar recht intensive Be handlungsphase hinter sich hat.
Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ergän zende Abklärungen vornehme und gestützt hierauf über den Anspruch auf medizinische Massnahmen in Form von Akupunktur neu verfüge. 6.
Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Anspruch nur der versicherten Person, nicht den Versicherungsträgern ein zuräumen (vgl. RKUV 1990 Nr. U 98 S. 195 ff.).
Als Krankenversicherer hat die Beschwerdeführerin damit keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, weshalb ihrem Antrag nicht entsprochen werden kann (Urk. 1 S. 2).
Der sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligenden Beigeladenen steht von vornherein keine Prozessentschädigung zu 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 700.-- an zu setzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwer de gegnerin aufzuerlegen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 20. September 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolg ter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Helsana Versicherungen AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an: - die Gerichtskasse 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesge richt, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtssekretärin MosimannMalnati Burkhardt