Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1944 und seit 4. Februar 2002 rechtskräftig geschieden, meldete sich am 19. August 1981 bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 10/19, Urk. 10/40). Mit Verfügung vom 2. September 1983 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gestützt auf einen In validitätsgrad von 72 % eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Juli 1982 nebst den akzessorisch geschuldeten Renten für die Ehefrau und Kinder zu (Urk. 10/25). Nach Überprüfung des Invaliditätsgrades wurde die ganze Rente mit Verfügungen vom 6. Februar und 7. Mai 2002 sowie 31. Januar 2006 bezie hungsweise mit Mitteilung und 1. Oktober 2004 bestätigt (Urk. 10/1, Urk. 10/7, Urk. 10/29, Urk. 10/71). Die Ausgleichskasse Luzern ersuchte die IV-Stelle am 18. Juli 2006, ausstehende Beiträge von insgesamt Fr. 10'150.50 mit den lau fenden Renten der Invalidenversicherung zu verrechnen (Urk. 10/73).
Mit Verfügung vom 27. Juli 2006 ordnete die IV-Stelle die Verrechnung dieser Beitragsschulden mit der laufenden Rente ab September 2006 an (Urk. 10/77 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 27. Juli 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 14. August 2006 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, diese sei aufzuheben und es sei ihm auch ab September 2006 weiterhin die ungekürzte Rente auszurichten (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 1. September 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), worauf der Schriftenwechsel am 11. September 2006 geschlossen wurde (Urk. 11). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen in der Invalidenversicherung geändert wor den. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massge bend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 447 Erw . 1.2.1, 127 V 467 Erw . 1). Da das Sozialversiche rungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 27. Juli 2006) eingetrete nen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw . 1b; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101; zum Ganzen BGE 131 V 243 Erw . 2.1), ist das ATSG und die damit einherge henden Gesetzesänderungen anwendbar. 1.3
Gemäss Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist der Rentenanspruch der Zwangsvollstreckung entzogen. Für die Verrechnung ist Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversi cherung (AHVG) sinngemäss anwendbar (Art. 50 Abs. 2 IVG). Art. 20 Abs. 2 lit . a AHVG sieht vor, dass fällige Leistungen unter anderem direkt mit Forderun gen gegenüber der Invalidenversicherung zu verrechnen sind. Dabei ist diese Bestimmung zwingenden Charakters und die Ausgleichskassen sind im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nicht nur befugt, sondern auch verpflichtet, ge schuldete Beiträge mit fälligen Leistungen zu verrechnen (BGE 111 V 102/103 Erw . 3b; ZAK 1971 S. 508).
Diese direkte Verrechnungsmöglichkeit beruht auf dem Gedanken der Einheit des Sozialversicherungssystems, das nicht mit der einen Hand Leistungen aus zahlen und mit der anderen Hand beim Leistungsberechtigten gleich wieder eine Forderung geltend machen soll. Verrechnungsrechtlich vereinigt das Sozialver sicherungssystem also die Schuldnerstellung in Bezug auf die auszurichtende Leistung und die Gläubigerstellung in Bezug auf die Forderung, auch wenn Leistung und Forderung zwei verschiedenes Sozialversicherungsträger betreffen. Durch diese direkte Verrechnungsmöglichkeit wird die finanzielle Lage des be troffenen Bürgers nicht nachteilig beeinflusst, denn Leistung und Forderung he ben sich auf (SVR 6/2004 Nr. 21 S. 64 f.). 1.4
Die Verrechnung von Forderungen der Sozialversicherungsgesetzgebung mit fälligen Leistungen ist gemäss Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidge nössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, an folgende Bedingungen geknüpft: Die Forderung muss fällig und unverjährt sein, einer Ausgleichskasse zustehen und sich gegen die leis tungsberechtigte Person persönlich richten oder in einem engen versicherungs mässigen Zusammenhang zur Rente stehen (Rz 10903 ff. RWL). Die Verrech nung einer Rente ist grundsätzlich nur zulässig, sofern und soweit bei der rück erstattungspflichtigen Person das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht unterschritten wird (ZAK 1983 S. 70; Rz 10919 RWL). 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Verrechnung der gegenüber der Ausgleichs kasse Luzern ausstehenden Beiträge im Gesamtbetrag von Fr. 10'150.50 mit der laufenden Rente der Invalidenversicherung zulässig ist. 2.2
Die Beschwerdegegnerin begründete die Zulässigkeit der Verrechnung damit, dass ihr die Ausgleichskasse Luzern mit Schreiben vom 18. Juli 2006 den Auf trag erteilt habe, die noch ausstehenden Beiträge von insgesamt Fr. 10'150.50 mit der laufenden Rente zu verrechnen (Urk. 2). Der Existenzminimumberech nung sei zudem zu entnehmen, dass der über dem Existenzminimum liegende Betrag des Beschwerdeführers Fr. 1'407.-- pro Monat betrüge (Urk. 9). 2.3
Der Beschwerdeführer wandte im Wesentlichen ein, dass die Verrechnung der Beitragsschulden mit der laufenden Rente unzulässig sei, da es sich bei der Pfändungsurkunde um eine Urkundenfälschung handle. Ausserdem hätte ihm das zuständige Betreibungsamt O.___ einen Zahlungsbefehl zustellen müs sen, damit er Rechtsvorschlag hätte erheben können (Urk. 1). 3. 3.1
Im vorliegenden Verfahren ist der Beschwerdeführer einerseits Gläubiger des Rentenguthabens bei der Invalidenversicherung, anderseits Schuldner der von der Ausgleichskasse Luzern für die Jahre 2001 bis 2006 geltend gemachten - zahlenmässig unbestrittenen (vgl. Urk. 1) - Sozialversicherungsbeiträge im Be trag von insgesamt Fr. 10'150.50 (Urk. 10/73). Die Ausgleichskasse Luzern hatte die Pflicht, die Beiträge mit dem Rentenguthaben zu verrechnen, zumal diese fällig und infolge Geltendmachens mittels Verfügung innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, unverjährt sind (Art. 16 Abs. 1 AHVG).
Die Invalidenrenten sind unpfändbar, mithin der Zwangsvollstreckung entzogen (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 IVG), weshalb für die Zulässigkeit einer allfäl ligen Verrechnung die Zustellung eines Zahlungsbefehls nicht erforderlich ist. 3.2
Zu prüfen ist daher noch, ob der Beschwerdeführer durch die Verrechnung in eine Notlage gerät. Gemäss Existenzminimumberechnung vom 24. März 2006 belaufen sich die frei verfügbaren Mittel des Beschwerdeführers auf monatlich Fr. 1'407.-- (Urk. 10/74) bei monatlichen Renten-Einnahmen von Fr. 7'629.10 und notwendigen Ausgaben von Fr. 6'222.10. In diesem Lichte gesehen beein trächtigt der von der Ausgleichskasse Luzern festgesetzte Tilgungsplan, wonach die ausstehenden Beiträge ab September 2006 bis April 2008 in monatlichen Raten à Fr. 500.-- und im Mai 2008 mit einer solchen à Fr. 150.50 zu tilgen seien (Urk. 10/73), das betreibungsrechtliche Existenzminimums des Beschwer deführers nicht. Vielmehr verbleiben dem Beschwerdeführer trotz Verrechnung noch Fr. 900.-- pro Monat und im Mai 2008 sogar Fr. 1'256.50 zur freien Ver fügung über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum. Unter diesen Um ständen rechtfertigt sich die Annahme, der Beschwerdeführer gerate wegen der verrechneten Beitragsschuld nicht in eine Notlage.
Der Vollständigkeit halber sei noch bemerkt, dass den Akten - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1) - keine Hinweise für eine allfällige Fäl schung der Existenzminimumberechnung zu entnehmen sind. Selbst wenn die Kinder des Beschwerdeführers volljährig sind, was der Auszug aus dem Famili enbüchlein bestätigt (Urk. 10/84), so vermag diese Tatsache nichts daran zu än dern, dass die Existenzminimumberechnung korrekt erfolgte. Denn ohne Be rücksichtigung der „Unterhaltsbeiträge für Kinder” von Fr. 1'776.-- pro Monat resultierte eine um diesen Betrag höhere pfändbare Lohnquote, die zu entspre chend höheren monatlichen Raten zur Tilgung der ausstehenden Beiträge hätte führen können. 3.3
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die gemäss Verfügung vom 27. Juli 2006 angeordnete Verrechnung zugunsten der Ausgleichskasse Luzern mit der laufenden Rente der Invalidenversicherung mit den gesetzlichen Bestimmungen in Einklang steht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 4.
Es geht nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen, wes halb das Verfahren nicht kostenpflichtig ist (Art. 69 Abs. 1bis IVG e contrario). Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössi schen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhof quai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so weit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtssekretärin Pfiffner RauberMeili
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1944 und seit 4. Februar 2002 rechtskräftig geschieden, meldete sich am 19. August 1981 bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 10/19, Urk. 10/40). Mit Verfügung vom 2. September 1983 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gestützt auf einen In validitätsgrad von 72 % eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Juli 1982 nebst den akzessorisch geschuldeten Renten für die Ehefrau und Kinder zu (Urk. 10/25). Nach Überprüfung des Invaliditätsgrades wurde die ganze Rente mit Verfügungen vom 6. Februar und 7. Mai 2002 sowie 31. Januar 2006 bezie hungsweise mit Mitteilung und 1. Oktober 2004 bestätigt (Urk. 10/1, Urk. 10/7, Urk. 10/29, Urk. 10/71). Die Ausgleichskasse Luzern ersuchte die IV-Stelle am 18. Juli 2006, ausstehende Beiträge von insgesamt Fr. 10'150.50 mit den lau fenden Renten der Invalidenversicherung zu verrechnen (Urk. 10/73).
Mit Verfügung vom 27. Juli 2006 ordnete die IV-Stelle die Verrechnung dieser Beitragsschulden mit der laufenden Rente ab September 2006 an (Urk. 10/77 = Urk. 2).
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
E. 1.2 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen in der Invalidenversicherung geändert wor den. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massge bend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 447 Erw . 1.2.1, 127 V 467 Erw . 1). Da das Sozialversiche rungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 27. Juli 2006) eingetrete nen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw . 1b; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101; zum Ganzen BGE 131 V 243 Erw . 2.1), ist das ATSG und die damit einherge henden Gesetzesänderungen anwendbar.
E. 1.3 Gemäss Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist der Rentenanspruch der Zwangsvollstreckung entzogen. Für die Verrechnung ist Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversi cherung (AHVG) sinngemäss anwendbar (Art. 50 Abs. 2 IVG). Art. 20 Abs. 2 lit . a AHVG sieht vor, dass fällige Leistungen unter anderem direkt mit Forderun gen gegenüber der Invalidenversicherung zu verrechnen sind. Dabei ist diese Bestimmung zwingenden Charakters und die Ausgleichskassen sind im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nicht nur befugt, sondern auch verpflichtet, ge schuldete Beiträge mit fälligen Leistungen zu verrechnen (BGE 111 V 102/103 Erw . 3b; ZAK 1971 S. 508).
Diese direkte Verrechnungsmöglichkeit beruht auf dem Gedanken der Einheit des Sozialversicherungssystems, das nicht mit der einen Hand Leistungen aus zahlen und mit der anderen Hand beim Leistungsberechtigten gleich wieder eine Forderung geltend machen soll. Verrechnungsrechtlich vereinigt das Sozialver sicherungssystem also die Schuldnerstellung in Bezug auf die auszurichtende Leistung und die Gläubigerstellung in Bezug auf die Forderung, auch wenn Leistung und Forderung zwei verschiedenes Sozialversicherungsträger betreffen. Durch diese direkte Verrechnungsmöglichkeit wird die finanzielle Lage des be troffenen Bürgers nicht nachteilig beeinflusst, denn Leistung und Forderung he ben sich auf (SVR 6/2004 Nr. 21 S. 64 f.).
E. 1.4 Die Verrechnung von Forderungen der Sozialversicherungsgesetzgebung mit fälligen Leistungen ist gemäss Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidge nössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, an folgende Bedingungen geknüpft: Die Forderung muss fällig und unverjährt sein, einer Ausgleichskasse zustehen und sich gegen die leis tungsberechtigte Person persönlich richten oder in einem engen versicherungs mässigen Zusammenhang zur Rente stehen (Rz 10903 ff. RWL). Die Verrech nung einer Rente ist grundsätzlich nur zulässig, sofern und soweit bei der rück erstattungspflichtigen Person das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht unterschritten wird (ZAK 1983 S. 70; Rz 10919 RWL).
E. 2 Gegen die Verfügung vom 27. Juli 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 14. August 2006 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, diese sei aufzuheben und es sei ihm auch ab September 2006 weiterhin die ungekürzte Rente auszurichten (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 1. September 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), worauf der Schriftenwechsel am 11. September 2006 geschlossen wurde (Urk. 11). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Verrechnung der gegenüber der Ausgleichs kasse Luzern ausstehenden Beiträge im Gesamtbetrag von Fr. 10'150.50 mit der laufenden Rente der Invalidenversicherung zulässig ist.
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die Zulässigkeit der Verrechnung damit, dass ihr die Ausgleichskasse Luzern mit Schreiben vom 18. Juli 2006 den Auf trag erteilt habe, die noch ausstehenden Beiträge von insgesamt Fr. 10'150.50 mit der laufenden Rente zu verrechnen (Urk. 2). Der Existenzminimumberech nung sei zudem zu entnehmen, dass der über dem Existenzminimum liegende Betrag des Beschwerdeführers Fr. 1'407.-- pro Monat betrüge (Urk. 9).
E. 2.3 Der Beschwerdeführer wandte im Wesentlichen ein, dass die Verrechnung der Beitragsschulden mit der laufenden Rente unzulässig sei, da es sich bei der Pfändungsurkunde um eine Urkundenfälschung handle. Ausserdem hätte ihm das zuständige Betreibungsamt O.___ einen Zahlungsbefehl zustellen müs sen, damit er Rechtsvorschlag hätte erheben können (Urk. 1).
E. 3.1 Im vorliegenden Verfahren ist der Beschwerdeführer einerseits Gläubiger des Rentenguthabens bei der Invalidenversicherung, anderseits Schuldner der von der Ausgleichskasse Luzern für die Jahre 2001 bis 2006 geltend gemachten - zahlenmässig unbestrittenen (vgl. Urk. 1) - Sozialversicherungsbeiträge im Be trag von insgesamt Fr. 10'150.50 (Urk. 10/73). Die Ausgleichskasse Luzern hatte die Pflicht, die Beiträge mit dem Rentenguthaben zu verrechnen, zumal diese fällig und infolge Geltendmachens mittels Verfügung innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, unverjährt sind (Art. 16 Abs. 1 AHVG).
Die Invalidenrenten sind unpfändbar, mithin der Zwangsvollstreckung entzogen (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 IVG), weshalb für die Zulässigkeit einer allfäl ligen Verrechnung die Zustellung eines Zahlungsbefehls nicht erforderlich ist.
E. 3.2 Zu prüfen ist daher noch, ob der Beschwerdeführer durch die Verrechnung in eine Notlage gerät. Gemäss Existenzminimumberechnung vom 24. März 2006 belaufen sich die frei verfügbaren Mittel des Beschwerdeführers auf monatlich Fr. 1'407.-- (Urk. 10/74) bei monatlichen Renten-Einnahmen von Fr. 7'629.10 und notwendigen Ausgaben von Fr. 6'222.10. In diesem Lichte gesehen beein trächtigt der von der Ausgleichskasse Luzern festgesetzte Tilgungsplan, wonach die ausstehenden Beiträge ab September 2006 bis April 2008 in monatlichen Raten à Fr. 500.-- und im Mai 2008 mit einer solchen à Fr. 150.50 zu tilgen seien (Urk. 10/73), das betreibungsrechtliche Existenzminimums des Beschwer deführers nicht. Vielmehr verbleiben dem Beschwerdeführer trotz Verrechnung noch Fr. 900.-- pro Monat und im Mai 2008 sogar Fr. 1'256.50 zur freien Ver fügung über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum. Unter diesen Um ständen rechtfertigt sich die Annahme, der Beschwerdeführer gerate wegen der verrechneten Beitragsschuld nicht in eine Notlage.
Der Vollständigkeit halber sei noch bemerkt, dass den Akten - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1) - keine Hinweise für eine allfällige Fäl schung der Existenzminimumberechnung zu entnehmen sind. Selbst wenn die Kinder des Beschwerdeführers volljährig sind, was der Auszug aus dem Famili enbüchlein bestätigt (Urk. 10/84), so vermag diese Tatsache nichts daran zu än dern, dass die Existenzminimumberechnung korrekt erfolgte. Denn ohne Be rücksichtigung der „Unterhaltsbeiträge für Kinder” von Fr. 1'776.-- pro Monat resultierte eine um diesen Betrag höhere pfändbare Lohnquote, die zu entspre chend höheren monatlichen Raten zur Tilgung der ausstehenden Beiträge hätte führen können.
E. 3.3 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die gemäss Verfügung vom 27. Juli 2006 angeordnete Verrechnung zugunsten der Ausgleichskasse Luzern mit der laufenden Rente der Invalidenversicherung mit den gesetzlichen Bestimmungen in Einklang steht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössi schen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhof quai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so weit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtssekretärin Pfiffner RauberMeili
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2006.00653 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber als Einzelrichterin Gerichtssekretärin Meili Urteil vom 9. Oktober 2006 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1944 und seit 4. Februar 2002 rechtskräftig geschieden, meldete sich am 19. August 1981 bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 10/19, Urk. 10/40). Mit Verfügung vom 2. September 1983 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gestützt auf einen In validitätsgrad von 72 % eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Juli 1982 nebst den akzessorisch geschuldeten Renten für die Ehefrau und Kinder zu (Urk. 10/25). Nach Überprüfung des Invaliditätsgrades wurde die ganze Rente mit Verfügungen vom 6. Februar und 7. Mai 2002 sowie 31. Januar 2006 bezie hungsweise mit Mitteilung und 1. Oktober 2004 bestätigt (Urk. 10/1, Urk. 10/7, Urk. 10/29, Urk. 10/71). Die Ausgleichskasse Luzern ersuchte die IV-Stelle am 18. Juli 2006, ausstehende Beiträge von insgesamt Fr. 10'150.50 mit den lau fenden Renten der Invalidenversicherung zu verrechnen (Urk. 10/73).
Mit Verfügung vom 27. Juli 2006 ordnete die IV-Stelle die Verrechnung dieser Beitragsschulden mit der laufenden Rente ab September 2006 an (Urk. 10/77 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 27. Juli 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 14. August 2006 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, diese sei aufzuheben und es sei ihm auch ab September 2006 weiterhin die ungekürzte Rente auszurichten (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 1. September 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), worauf der Schriftenwechsel am 11. September 2006 geschlossen wurde (Urk. 11). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen in der Invalidenversicherung geändert wor den. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massge bend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 447 Erw . 1.2.1, 127 V 467 Erw . 1). Da das Sozialversiche rungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 27. Juli 2006) eingetrete nen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw . 1b; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101; zum Ganzen BGE 131 V 243 Erw . 2.1), ist das ATSG und die damit einherge henden Gesetzesänderungen anwendbar. 1.3
Gemäss Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist der Rentenanspruch der Zwangsvollstreckung entzogen. Für die Verrechnung ist Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversi cherung (AHVG) sinngemäss anwendbar (Art. 50 Abs. 2 IVG). Art. 20 Abs. 2 lit . a AHVG sieht vor, dass fällige Leistungen unter anderem direkt mit Forderun gen gegenüber der Invalidenversicherung zu verrechnen sind. Dabei ist diese Bestimmung zwingenden Charakters und die Ausgleichskassen sind im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nicht nur befugt, sondern auch verpflichtet, ge schuldete Beiträge mit fälligen Leistungen zu verrechnen (BGE 111 V 102/103 Erw . 3b; ZAK 1971 S. 508).
Diese direkte Verrechnungsmöglichkeit beruht auf dem Gedanken der Einheit des Sozialversicherungssystems, das nicht mit der einen Hand Leistungen aus zahlen und mit der anderen Hand beim Leistungsberechtigten gleich wieder eine Forderung geltend machen soll. Verrechnungsrechtlich vereinigt das Sozialver sicherungssystem also die Schuldnerstellung in Bezug auf die auszurichtende Leistung und die Gläubigerstellung in Bezug auf die Forderung, auch wenn Leistung und Forderung zwei verschiedenes Sozialversicherungsträger betreffen. Durch diese direkte Verrechnungsmöglichkeit wird die finanzielle Lage des be troffenen Bürgers nicht nachteilig beeinflusst, denn Leistung und Forderung he ben sich auf (SVR 6/2004 Nr. 21 S. 64 f.). 1.4
Die Verrechnung von Forderungen der Sozialversicherungsgesetzgebung mit fälligen Leistungen ist gemäss Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidge nössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, an folgende Bedingungen geknüpft: Die Forderung muss fällig und unverjährt sein, einer Ausgleichskasse zustehen und sich gegen die leis tungsberechtigte Person persönlich richten oder in einem engen versicherungs mässigen Zusammenhang zur Rente stehen (Rz 10903 ff. RWL). Die Verrech nung einer Rente ist grundsätzlich nur zulässig, sofern und soweit bei der rück erstattungspflichtigen Person das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht unterschritten wird (ZAK 1983 S. 70; Rz 10919 RWL). 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Verrechnung der gegenüber der Ausgleichs kasse Luzern ausstehenden Beiträge im Gesamtbetrag von Fr. 10'150.50 mit der laufenden Rente der Invalidenversicherung zulässig ist. 2.2
Die Beschwerdegegnerin begründete die Zulässigkeit der Verrechnung damit, dass ihr die Ausgleichskasse Luzern mit Schreiben vom 18. Juli 2006 den Auf trag erteilt habe, die noch ausstehenden Beiträge von insgesamt Fr. 10'150.50 mit der laufenden Rente zu verrechnen (Urk. 2). Der Existenzminimumberech nung sei zudem zu entnehmen, dass der über dem Existenzminimum liegende Betrag des Beschwerdeführers Fr. 1'407.-- pro Monat betrüge (Urk. 9). 2.3
Der Beschwerdeführer wandte im Wesentlichen ein, dass die Verrechnung der Beitragsschulden mit der laufenden Rente unzulässig sei, da es sich bei der Pfändungsurkunde um eine Urkundenfälschung handle. Ausserdem hätte ihm das zuständige Betreibungsamt O.___ einen Zahlungsbefehl zustellen müs sen, damit er Rechtsvorschlag hätte erheben können (Urk. 1). 3. 3.1
Im vorliegenden Verfahren ist der Beschwerdeführer einerseits Gläubiger des Rentenguthabens bei der Invalidenversicherung, anderseits Schuldner der von der Ausgleichskasse Luzern für die Jahre 2001 bis 2006 geltend gemachten - zahlenmässig unbestrittenen (vgl. Urk. 1) - Sozialversicherungsbeiträge im Be trag von insgesamt Fr. 10'150.50 (Urk. 10/73). Die Ausgleichskasse Luzern hatte die Pflicht, die Beiträge mit dem Rentenguthaben zu verrechnen, zumal diese fällig und infolge Geltendmachens mittels Verfügung innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, unverjährt sind (Art. 16 Abs. 1 AHVG).
Die Invalidenrenten sind unpfändbar, mithin der Zwangsvollstreckung entzogen (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 IVG), weshalb für die Zulässigkeit einer allfäl ligen Verrechnung die Zustellung eines Zahlungsbefehls nicht erforderlich ist. 3.2
Zu prüfen ist daher noch, ob der Beschwerdeführer durch die Verrechnung in eine Notlage gerät. Gemäss Existenzminimumberechnung vom 24. März 2006 belaufen sich die frei verfügbaren Mittel des Beschwerdeführers auf monatlich Fr. 1'407.-- (Urk. 10/74) bei monatlichen Renten-Einnahmen von Fr. 7'629.10 und notwendigen Ausgaben von Fr. 6'222.10. In diesem Lichte gesehen beein trächtigt der von der Ausgleichskasse Luzern festgesetzte Tilgungsplan, wonach die ausstehenden Beiträge ab September 2006 bis April 2008 in monatlichen Raten à Fr. 500.-- und im Mai 2008 mit einer solchen à Fr. 150.50 zu tilgen seien (Urk. 10/73), das betreibungsrechtliche Existenzminimums des Beschwer deführers nicht. Vielmehr verbleiben dem Beschwerdeführer trotz Verrechnung noch Fr. 900.-- pro Monat und im Mai 2008 sogar Fr. 1'256.50 zur freien Ver fügung über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum. Unter diesen Um ständen rechtfertigt sich die Annahme, der Beschwerdeführer gerate wegen der verrechneten Beitragsschuld nicht in eine Notlage.
Der Vollständigkeit halber sei noch bemerkt, dass den Akten - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1) - keine Hinweise für eine allfällige Fäl schung der Existenzminimumberechnung zu entnehmen sind. Selbst wenn die Kinder des Beschwerdeführers volljährig sind, was der Auszug aus dem Famili enbüchlein bestätigt (Urk. 10/84), so vermag diese Tatsache nichts daran zu än dern, dass die Existenzminimumberechnung korrekt erfolgte. Denn ohne Be rücksichtigung der „Unterhaltsbeiträge für Kinder” von Fr. 1'776.-- pro Monat resultierte eine um diesen Betrag höhere pfändbare Lohnquote, die zu entspre chend höheren monatlichen Raten zur Tilgung der ausstehenden Beiträge hätte führen können. 3.3
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die gemäss Verfügung vom 27. Juli 2006 angeordnete Verrechnung zugunsten der Ausgleichskasse Luzern mit der laufenden Rente der Invalidenversicherung mit den gesetzlichen Bestimmungen in Einklang steht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 4.
Es geht nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen, wes halb das Verfahren nicht kostenpflichtig ist (Art. 69 Abs. 1bis IVG e contrario). Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössi schen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhof quai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so weit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtssekretärin Pfiffner RauberMeili