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IV.2006.00445

Geburtsgebrechen Minderjähriger / Medizinische Massnahmen

Zürich SozVersG · 2006-06-26 · Deutsch ZH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 14. März 2006 (Urk. 7/4) erteilte die Beschwerdegegnerin X.___, geboren 19. Oktober 2005, mit Wirkung ab 15. Dezember 2005 bis 31. Dezember 2010 Kostengutsprache für die Behandlung des Geburtsgebre chens Nr. 183 (Luxatio coxae congenita und Dysplasia coxae congenita). Die von der SWICA Krankenversicherungs AG (nachfolgend: SWICA) dagegen am 17. April 2006 (Urk. 7/5) erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 18. April 2006 (Urk. 2) ab. In ihrer Beschwerde vom 8. Mai 2006 (Urk. 1) verlangte die SWICA die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Übernahme der Behandlungskosten ab 17. November 2005. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2006 (Urk. 6) reichte die Beschwerdegegnerin die gleichentags erlassene Verfügung, worin sie Kos tengutsprache für die Ultraschalluntersuchung vom 17. November 2005 erteilte, ein (Urk. 8).

E. 2.1 Gemäss konstanter Gerichtspraxis ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die ange fochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutz würdiges Interesse an deren/dessen Aufhebung oder Änderung hat. Die Recht sprechung betrachtet seit jeher als schutzwürdiges Interesse jedes prakti sche oder rechtliche Interesse, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutz würdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gut heissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde, oder - anders aus gedrückt - im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, ma terieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die angefochtene Verfügung mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die von der Beschwerde führenden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht überein zustimmen (BGE 127 V 3 Erw. 1b, 82 Erw. 3a/aa, 125 V 342 Erw. 4a, je mit Hinweisen).

E. 2.2 Ein Interesse ist - von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen (BGE 111 Ib 185 Erw. 2c mit Hinweisen) abgesehen - nur schutzwürdig, wenn es sich nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Ur teilsfällung als aktuell und praktisch erweist (BGE 123 II 286 Erw. 4 Ingress mit Hinweisen). Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass das Gericht kon krete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (BGE 111 Ib 59 Erw. 2a mit Hinwei sen). Liegt das aktuelle Interesse im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vor, fällt es aber nachträglich im Laufe des Verfahrens dahin, so ist die Be schwerde aus diesem Grunde als gegenstandslos oder erledigt abzuschreiben (BGE 118 Ib

E. 2.3 Zwischen den Parteien ist einzig die Kostenübernahme der am 17. November 2005 erfolgten Ultraschalluntersuchung streitig (vgl. auch Urk. 9). Im hier zu beurteilenden Fall fiel das im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung vorhanden gewesene aktuelle schutzwürdige Interesse an der Gutheissung der Beschwerde mit der erfolgten Kostengutsprache durch die Be schwerdegegnerin dahin. Hinsichtlich der von Beschwerdeführerin verlangten Übernahme der Be handlungskosten bereits ab 17. November 2005, besteht vorliegend sodann kein aktuelles und prak tisches Rechtsschutzinteresse (mehr), weshalb über diese Frage nicht zu ent scheiden ist (vgl. Erw. 2.2). Mangels aktuellen Rechtsschutz interesses ist die Beschwerde daher als ge genstandslos geworden abzuschreiben. 3.

Im Verfahren der Verwal tun gsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öf fent lichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Re gel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In An wen du ng dieser Be stimmung hat das Eidgenössische Ver siche rungs gericht der SUVA und den pri vaten UVG Versiche rern so wie von Sonderfällen abgesehen den Kranken kassen keine Partei entschädigungen zugesprochen, weil sie als Orga nisa tionen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qua lifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen).

Da vorliegend keine Veranlassung besteht, von diesen Grundsätzen für das kanto nale Verfahren abzuweichen, ist der Beschwerdeführerin keine Prozess entschädigung zuzusprechen. Die Einzelrichterin verfügt: 1. Der Prozess wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - SWICA Krankenversicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössi schen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhof quai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so weit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtssekretärin DaubenmeyerLamas

E. 7 Erw. 2 Ingress).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2006.00445

III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer als Einzelrichterin Gerichtssekretärin Lamas Verfügung vom 26. Juni 2006 in Sachen SWICA Krankenversicherung AG SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst, Maria Londis Römerstrasse 38, 8401 Winterthur Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin 1.

Mit Verfügung vom 14. März 2006 (Urk. 7/4) erteilte die Beschwerdegegnerin X.___, geboren 19. Oktober 2005, mit Wirkung ab 15. Dezember 2005 bis 31. Dezember 2010 Kostengutsprache für die Behandlung des Geburtsgebre chens Nr. 183 (Luxatio coxae congenita und Dysplasia coxae congenita). Die von der SWICA Krankenversicherungs AG (nachfolgend: SWICA) dagegen am 17. April 2006 (Urk. 7/5) erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 18. April 2006 (Urk. 2) ab. In ihrer Beschwerde vom 8. Mai 2006 (Urk. 1) verlangte die SWICA die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Übernahme der Behandlungskosten ab 17. November 2005. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2006 (Urk. 6) reichte die Beschwerdegegnerin die gleichentags erlassene Verfügung, worin sie Kos tengutsprache für die Ultraschalluntersuchung vom 17. November 2005 erteilte, ein (Urk. 8). 2.

2.1

Gemäss konstanter Gerichtspraxis ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die ange fochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutz würdiges Interesse an deren/dessen Aufhebung oder Änderung hat. Die Recht sprechung betrachtet seit jeher als schutzwürdiges Interesse jedes prakti sche oder rechtliche Interesse, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutz würdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gut heissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde, oder - anders aus gedrückt - im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, ma terieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die angefochtene Verfügung mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die von der Beschwerde führenden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht überein zustimmen (BGE 127 V 3 Erw. 1b, 82 Erw. 3a/aa, 125 V 342 Erw. 4a, je mit Hinweisen). 2.2

Ein Interesse ist - von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen (BGE 111 Ib 185 Erw. 2c mit Hinweisen) abgesehen - nur schutzwürdig, wenn es sich nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Ur teilsfällung als aktuell und praktisch erweist (BGE 123 II 286 Erw. 4 Ingress mit Hinweisen). Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass das Gericht kon krete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (BGE 111 Ib 59 Erw. 2a mit Hinwei sen). Liegt das aktuelle Interesse im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vor, fällt es aber nachträglich im Laufe des Verfahrens dahin, so ist die Be schwerde aus diesem Grunde als gegenstandslos oder erledigt abzuschreiben (BGE 118 Ib 7 Erw. 2 Ingress). 2.3

Zwischen den Parteien ist einzig die Kostenübernahme der am 17. November 2005 erfolgten Ultraschalluntersuchung streitig (vgl. auch Urk. 9). Im hier zu beurteilenden Fall fiel das im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung vorhanden gewesene aktuelle schutzwürdige Interesse an der Gutheissung der Beschwerde mit der erfolgten Kostengutsprache durch die Be schwerdegegnerin dahin. Hinsichtlich der von Beschwerdeführerin verlangten Übernahme der Be handlungskosten bereits ab 17. November 2005, besteht vorliegend sodann kein aktuelles und prak tisches Rechtsschutzinteresse (mehr), weshalb über diese Frage nicht zu ent scheiden ist (vgl. Erw. 2.2). Mangels aktuellen Rechtsschutz interesses ist die Beschwerde daher als ge genstandslos geworden abzuschreiben. 3.

Im Verfahren der Verwal tun gsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öf fent lichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Re gel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In An wen du ng dieser Be stimmung hat das Eidgenössische Ver siche rungs gericht der SUVA und den pri vaten UVG Versiche rern so wie von Sonderfällen abgesehen den Kranken kassen keine Partei entschädigungen zugesprochen, weil sie als Orga nisa tionen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qua lifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen).

Da vorliegend keine Veranlassung besteht, von diesen Grundsätzen für das kanto nale Verfahren abzuweichen, ist der Beschwerdeführerin keine Prozess entschädigung zuzusprechen. Die Einzelrichterin verfügt: 1. Der Prozess wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - SWICA Krankenversicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössi schen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhof quai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so weit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtssekretärin DaubenmeyerLamas