opencaselaw.ch

IV.2006.00220

Hilfsmittel, Hörgerät, Schadenersatzpflicht des Versicherten bei Verlust, Verrechnung mit Kostenübernahme für Ersatzhilfsmittel

Zürich SozVersG · 2006-09-25 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Am 5. Januar 1999 teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, dem 1933 geborenen X.___ mit, dass ihm in Anwendung des Bundesgesetzes über die Altersversicherung im Rahmen der Besitzstandsgaran tie ein Hörgerät für das rechte Ohr der Marke Phonak, welches insgesamt Fr. 2'487.-- koste, leihweise abgegeben werde (Urk. 6/9). Mit Eingabe vom 17. Oktober 2002 erklärte der Versicherte, er habe das erwähnte Gerät verloren und ersuchte unter Hinweis auf eine zwischenzeitlich erfolgte Verschlechterung seines Gehörs um Abgabe eines neuen Hörgeräts (Urk. 6/27). Nach Vorliegen des Experten- und Schlussberichts von Dr. med. Y.___ , ORL & Phoniatrie FMH (Urk. 6/14 und 6/15) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Schreiben vom 20. Januar 2003 mit, dass die Altersversicherung die Kosten für die vorzeitige Abgabe eines Hörgerätes der Indikationsstufe 2 im Gesamtbetrag von Fr. 2'356.45 übernehme (Urk. 6/5).

Mit Eingabe vom 4. April 2005 teilte der Versicherte der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich mit, dass er das Hörgerät, welches ihm zur Verfügung gestellt worden sei, verloren habe. Gleichzeitig bat er darum, ihm ein neues Hörgerät zur Verfügung zu stellen (Urk. 6/26). Mit Schreiben vom 8. April 2005 forderte die IV-Stelle den Versicherten unter Hinweis auf die leihweise Abgabe des Hörgerätes auf, den Hergang des Verlustes ausführlich zu schildern (Urk. 6/25). Daraufhin erklärte dieser, über die Umstände des Verlustes könne er keine Angaben machen, da er nicht wisse, wo es ihm abhandengekommen sei (Urk. 6/24). Auf weitere Aufforderung hin erklärte der Versicherte am 12. Januar 2006, er habe das Hörgerät ungefähr am 20. März 2005 verloren (Urk. 6/21). Die IV-Stelle erklärte schliesslich mit Verfügung vom 19. Januar 2006, dass sich die Altersversicherung an den Kosten des vorzeitigen Hörgeräte ersatzes mit Fr. 916.80 beteilige (Urk. 6/4).

Gegen die Verfügung vom 19. Januar 2006 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 23. Januar 2006 Einsprache (Urk. 6/3). Mit Entscheid vom 31. Januar 2006 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die Einsprache ab (Urk. 2 [= 6/1]). 2.

Gegen diesen Einspracheentscheid führt der Versicherte mit Eingabe vom 24. Februar 2006 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zü rich und beantragt sinngemäss, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihm einen höheren Beitrag an die Kosten der vorzeitigen Hörgeräteversorgung zuzusprechen (Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2006 Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Replik vom 20. April 2006 hält der Beschwerdeführer an seinem Beschwerdeantrag fest (Urk. 10). Nachdem die Be schwerdegegnerin auf eine Stellungnahme zur Replik verzichtet hatte (Urk. 14, Duplik vom 8. Mai 2006), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 9. Mai 2006 als geschlossen erklärt (Urk. 15).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.

Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich die jenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der mit Gesuch vom 4. April 2005 geltend gemachte Anspruch auf (vorzeitige) Abgabe eines Hörgerätes besteht; entsprechend sind die auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden An passungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) anzuwenden (BGE 130 V 445 Erw . 1 mit Hinweisen).

Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft ge tretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die materielle Rechtslage mit Bezug auf den Anspruch auf Hilfsmittel nicht modifiziert hat (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sa chen IV-Stelle Bern c. M. vom 27. August 2004, I 3/04, Erw . 1). Auch die im Zuge der 4. IV-Revision geänderten Art. 21 Abs. 1 IVG und Art. 43 ter AHVG (Anspruch auf Hilfsmittel) führen zu keiner Veränderung der Leistungsberechti gung, da es sich bei der eingefügten Anpassung lediglich um eine formale Ge setzesänderung handelt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen IV-Stelle Bern c. M. vom 27. August 2004, I 3/04, Erw . 1). 3. 3.1

Vorliegend geht es um den Anspruch einer Person, welche im Zeitpunkt ihres Gesuches bereits eine Rente der Altersversicherung bezog. 3.2

Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kon taktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben (Art. 43 ter Abs. 1 AHVG). Er bestimmt, in wel chen Fällen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten Anspruch auf Hilfs mittel für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Auf gabenbereich haben (Art. 43 ter Abs. 2 AHVG). Er bezeichnet die Hilfsmittel, wel che die Versicherung abgibt oder an welche sie einen Kostenbeitrag gewährt; er regelt die Abgabe sowie das Verfahren und bestimmt, welche Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung anwendbar sind (Art. 43 ter Abs. 3 AHVG). In Art. 66 ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) delegierte der Bundesrat seine Kompetenz zur Regelung der Voraussetzungen für die Abgabe von Hilfsmitteln an Alters rentnerinnen und -rentner, zur Bestimmung der Art der abzugebenden Hilfs mittel sowie des Abgabeverfahrens an das Eidgenössische Departement des In nern. Dieses erliess die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste. 3.3

In Art. 4 HVA wird festgelegt, dass für in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente Hilfs mittel oder Ersatzleistungen nach den Artikeln 21 oder 21 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung erhalten haben, der Anspruch auf diese Leistun gen in Art und Umfang bestehen bleibt, solange die massgebenden Vorausset zungen weiterhin erfüllt sind, wobei die entsprechenden Bestimmungen der In validenversicherung (sinngemäss) weiterhin gelten (sogenannte Besitzstands garantie).

Da die Invalidenversicherung dem Beschwerdeführer bereits vor dem Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente (vgl. Art. 21 AHVG) Hörgeräte abgegeben hat (Urk. 6/10 - 13, 6/17 - 19 und 6/28 + 29), hat er im Rahmen der Besitz standsgarantie Anspruch auf Abgabe von Hörgeräten nach den Bestimmungen der Invalidenversicherung. 3.4

Gemäss Art. 21 Abs. 3 IVG werden Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben; durch eine andere Aus führung verursachte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. In Art. 3 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln der Invalidenversiche rung (HVI) wird festgelegt, dass kostspielige Hilfsmittel, die ihrer Art nach auch für andere Versicherte Verwendung finden können, leihweise abgegeben wer den, während die Versicherten die übrigen Hilfsmittel zu Eigentum erhalten.

Von der Versicherung abgegebene Hilfsmittel sind sorgfältig zu verwenden (Art. 6 Abs. 1 HVI). Falls ein Hilfsmittel wegen schwerer Verletzung der Sorg faltspflicht vorzeitig gebrauchsuntauglich wird, hat der Versicherte eine ange messene Entschädigung zu leisten (Art. 6 Abs. 2 HVI). Diese Regelung gilt glei chermassen für Hilfsmittel, die leihweise abgegeben wurden wie auch für sol che, die Versicherte zu Eigentum erhalten haben.

Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, dass Art. 6 Abs. 2 HVI den Verlust von Hilfsmitteln nicht erfasst und sich die dort statuierte Schadener satzpflicht nur auf vorzeitige Gebrauchsuntauglichkeit zufolge Beschädigung bezieht (Urk. 2 und 7/3). Die Grundlage für die Leistung von Schadenersatz durch den Versicherten beim Verlust eines leihweise abge ge benen Hilfsmittels sieht sie in einem vertraglichen Anspruch auf Schadenersatz (Art. 97 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR]) wegen der daraus folgenden Unmöglichkeit der Erfül lung der Rückgabeverpflichtung (Art. 305 OR). Diese Ansicht vermag indes nicht zu überzeugen, da der Anspruch des Versicherten auf Abgabe von Hilfs mitteln öffentlich-rechtlicher Natur ist und es für die Frage einer allfälligen Schadenersatzpflicht nicht auf die Abgabeform (leihweise oder zu Eigentum) ankommen kann. Der Verlust eines Hilfsmittels kann denn auch ohne weiteres als spezielle Form der Gebrauchsuntauglichkeit erfasst werden; Fälle in denen ein Hilfsmittel ohne entsprechende Verletzung der Sorgfaltspflicht des Versi cherten abhanden kommt , sind wohl eher selten. Entsprechend hat der Versi cherte unabhängig von der Ab gabeform für abhanden gekommene Hilfsmittel gemäss Art. 6 Abs. 2 HVI eine angemessene Entschädigung zu leisten; dass diese Entschädigung mit der Kos tenübernahme für ein neu anzuschaffendes Hilfsmittel verrechnet werden darf, versteht sich von selbst. 3.5

Gegenüber dem Versicherten ist die in Randziffer 5.07.19 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) in der ab 1. März 2004 gültigen Fassung erwähnte Abgeltungsregelung bei Verlust von Hörgeräten (vgl. das Schreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 7. Januar 2004 an die Akustiker und IV-Stellen, Urk. 7/1) nicht massge bend, bezieht sie sich doch nur auf das Verhältnis der Akustiker zur Invaliden versicherung. Entsprechend kann der Beschwerdeführer daraus und aus dem vom Versicherer seiner Akustikerin erteilten Auftrag zur Hörgeräteanpassung (vgl. Urk. 11/1) auch keine Rechte ableiten. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin hielt fest, dass das dem Beschwerdeführer abgegebene Hörgerät, dessen Lebensdauer 72 Monate betrage, nach einer Tragdauer von 28 Monaten verloren gegangen sei. Im Zeitpunkt des Verlustes habe dessen Wert bei einer zugrundegelegten linearen Abschreibung noch Fr. 1'439.65 betragen (Urk. 6/4). Da der Beschwerdeführer seine Sorgfaltspflicht verletzt habe, be teilige sich die Versicherung nurmehr mit der Differenz zum Neuwert, d.h. Fr. 916.80 an den Kosten der vorzeitigen Hörgeräteversorgung (Urk. 2 und 6/4). 4.2

Der Beschwerdeführer stellt die erwähnten Feststellungen der Beschwerdegegne rin mit seiner Beschwerde nicht in Frage. Er bringt einzig vor, dass der Ent scheid dem Schreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 7. Januar 2004 widerspreche (Urk. 1 und 10) und auch nicht dem entspreche, was seiner Akustikerin mit dem Formular "Auftrag zur Hörgeräteanpassung" zugesichert worden sei (Urk. 10). Wie bereits ausgeführt, kann der Beschwerdeführer aus den genannten Unterlagen jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. 4.3

Da nicht ersichtlich ist, inwiefern die Berechnung der Beschwerdegegnerin nicht korrekt sein sollte, ist der angefochtene Entscheid im Ergebnis nicht zu bean standen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherung 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössi schen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhof quai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so weit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtssekretär FaesiVogel

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Am 5. Januar 1999 teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, dem 1933 geborenen X.___ mit, dass ihm in Anwendung des Bundesgesetzes über die Altersversicherung im Rahmen der Besitzstandsgaran tie ein Hörgerät für das rechte Ohr der Marke Phonak, welches insgesamt Fr. 2'487.-- koste, leihweise abgegeben werde (Urk. 6/9). Mit Eingabe vom 17. Oktober 2002 erklärte der Versicherte, er habe das erwähnte Gerät verloren und ersuchte unter Hinweis auf eine zwischenzeitlich erfolgte Verschlechterung seines Gehörs um Abgabe eines neuen Hörgeräts (Urk. 6/27). Nach Vorliegen des Experten- und Schlussberichts von Dr. med. Y.___ , ORL & Phoniatrie FMH (Urk. 6/14 und 6/15) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Schreiben vom 20. Januar 2003 mit, dass die Altersversicherung die Kosten für die vorzeitige Abgabe eines Hörgerätes der Indikationsstufe 2 im Gesamtbetrag von Fr. 2'356.45 übernehme (Urk. 6/5).

Mit Eingabe vom 4. April 2005 teilte der Versicherte der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich mit, dass er das Hörgerät, welches ihm zur Verfügung gestellt worden sei, verloren habe. Gleichzeitig bat er darum, ihm ein neues Hörgerät zur Verfügung zu stellen (Urk. 6/26). Mit Schreiben vom 8. April 2005 forderte die IV-Stelle den Versicherten unter Hinweis auf die leihweise Abgabe des Hörgerätes auf, den Hergang des Verlustes ausführlich zu schildern (Urk. 6/25). Daraufhin erklärte dieser, über die Umstände des Verlustes könne er keine Angaben machen, da er nicht wisse, wo es ihm abhandengekommen sei (Urk. 6/24). Auf weitere Aufforderung hin erklärte der Versicherte am 12. Januar 2006, er habe das Hörgerät ungefähr am 20. März 2005 verloren (Urk. 6/21). Die IV-Stelle erklärte schliesslich mit Verfügung vom 19. Januar 2006, dass sich die Altersversicherung an den Kosten des vorzeitigen Hörgeräte ersatzes mit Fr. 916.80 beteilige (Urk. 6/4).

Gegen die Verfügung vom 19. Januar 2006 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 23. Januar 2006 Einsprache (Urk. 6/3). Mit Entscheid vom 31. Januar 2006 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die Einsprache ab (Urk. 2 [= 6/1]).

E. 2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich die jenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der mit Gesuch vom 4. April 2005 geltend gemachte Anspruch auf (vorzeitige) Abgabe eines Hörgerätes besteht; entsprechend sind die auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden An passungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) anzuwenden (BGE 130 V 445 Erw . 1 mit Hinweisen).

Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft ge tretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die materielle Rechtslage mit Bezug auf den Anspruch auf Hilfsmittel nicht modifiziert hat (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sa chen IV-Stelle Bern c. M. vom 27. August 2004, I 3/04, Erw . 1). Auch die im Zuge der 4. IV-Revision geänderten Art. 21 Abs. 1 IVG und Art. 43 ter AHVG (Anspruch auf Hilfsmittel) führen zu keiner Veränderung der Leistungsberechti gung, da es sich bei der eingefügten Anpassung lediglich um eine formale Ge setzesänderung handelt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen IV-Stelle Bern c. M. vom 27. August 2004, I 3/04, Erw . 1).

E. 3.1 Vorliegend geht es um den Anspruch einer Person, welche im Zeitpunkt ihres Gesuches bereits eine Rente der Altersversicherung bezog.

E. 3.2 Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kon taktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben (Art. 43 ter Abs. 1 AHVG). Er bestimmt, in wel chen Fällen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten Anspruch auf Hilfs mittel für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Auf gabenbereich haben (Art. 43 ter Abs. 2 AHVG). Er bezeichnet die Hilfsmittel, wel che die Versicherung abgibt oder an welche sie einen Kostenbeitrag gewährt; er regelt die Abgabe sowie das Verfahren und bestimmt, welche Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung anwendbar sind (Art. 43 ter Abs. 3 AHVG). In Art. 66 ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) delegierte der Bundesrat seine Kompetenz zur Regelung der Voraussetzungen für die Abgabe von Hilfsmitteln an Alters rentnerinnen und -rentner, zur Bestimmung der Art der abzugebenden Hilfs mittel sowie des Abgabeverfahrens an das Eidgenössische Departement des In nern. Dieses erliess die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste.

E. 3.3 In Art. 4 HVA wird festgelegt, dass für in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente Hilfs mittel oder Ersatzleistungen nach den Artikeln 21 oder 21 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung erhalten haben, der Anspruch auf diese Leistun gen in Art und Umfang bestehen bleibt, solange die massgebenden Vorausset zungen weiterhin erfüllt sind, wobei die entsprechenden Bestimmungen der In validenversicherung (sinngemäss) weiterhin gelten (sogenannte Besitzstands garantie).

Da die Invalidenversicherung dem Beschwerdeführer bereits vor dem Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente (vgl. Art. 21 AHVG) Hörgeräte abgegeben hat (Urk. 6/10 - 13, 6/17 - 19 und 6/28 + 29), hat er im Rahmen der Besitz standsgarantie Anspruch auf Abgabe von Hörgeräten nach den Bestimmungen der Invalidenversicherung.

E. 3.4 Gemäss Art. 21 Abs. 3 IVG werden Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben; durch eine andere Aus führung verursachte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. In Art. 3 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln der Invalidenversiche rung (HVI) wird festgelegt, dass kostspielige Hilfsmittel, die ihrer Art nach auch für andere Versicherte Verwendung finden können, leihweise abgegeben wer den, während die Versicherten die übrigen Hilfsmittel zu Eigentum erhalten.

Von der Versicherung abgegebene Hilfsmittel sind sorgfältig zu verwenden (Art. 6 Abs. 1 HVI). Falls ein Hilfsmittel wegen schwerer Verletzung der Sorg faltspflicht vorzeitig gebrauchsuntauglich wird, hat der Versicherte eine ange messene Entschädigung zu leisten (Art. 6 Abs. 2 HVI). Diese Regelung gilt glei chermassen für Hilfsmittel, die leihweise abgegeben wurden wie auch für sol che, die Versicherte zu Eigentum erhalten haben.

Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, dass Art. 6 Abs. 2 HVI den Verlust von Hilfsmitteln nicht erfasst und sich die dort statuierte Schadener satzpflicht nur auf vorzeitige Gebrauchsuntauglichkeit zufolge Beschädigung bezieht (Urk. 2 und 7/3). Die Grundlage für die Leistung von Schadenersatz durch den Versicherten beim Verlust eines leihweise abge ge benen Hilfsmittels sieht sie in einem vertraglichen Anspruch auf Schadenersatz (Art. 97 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR]) wegen der daraus folgenden Unmöglichkeit der Erfül lung der Rückgabeverpflichtung (Art. 305 OR). Diese Ansicht vermag indes nicht zu überzeugen, da der Anspruch des Versicherten auf Abgabe von Hilfs mitteln öffentlich-rechtlicher Natur ist und es für die Frage einer allfälligen Schadenersatzpflicht nicht auf die Abgabeform (leihweise oder zu Eigentum) ankommen kann. Der Verlust eines Hilfsmittels kann denn auch ohne weiteres als spezielle Form der Gebrauchsuntauglichkeit erfasst werden; Fälle in denen ein Hilfsmittel ohne entsprechende Verletzung der Sorgfaltspflicht des Versi cherten abhanden kommt , sind wohl eher selten. Entsprechend hat der Versi cherte unabhängig von der Ab gabeform für abhanden gekommene Hilfsmittel gemäss Art. 6 Abs. 2 HVI eine angemessene Entschädigung zu leisten; dass diese Entschädigung mit der Kos tenübernahme für ein neu anzuschaffendes Hilfsmittel verrechnet werden darf, versteht sich von selbst.

E. 3.5 Gegenüber dem Versicherten ist die in Randziffer 5.07.19 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) in der ab 1. März 2004 gültigen Fassung erwähnte Abgeltungsregelung bei Verlust von Hörgeräten (vgl. das Schreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 7. Januar 2004 an die Akustiker und IV-Stellen, Urk. 7/1) nicht massge bend, bezieht sie sich doch nur auf das Verhältnis der Akustiker zur Invaliden versicherung. Entsprechend kann der Beschwerdeführer daraus und aus dem vom Versicherer seiner Akustikerin erteilten Auftrag zur Hörgeräteanpassung (vgl. Urk. 11/1) auch keine Rechte ableiten.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössi schen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhof quai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so weit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtssekretär FaesiVogel

E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin hielt fest, dass das dem Beschwerdeführer abgegebene Hörgerät, dessen Lebensdauer 72 Monate betrage, nach einer Tragdauer von 28 Monaten verloren gegangen sei. Im Zeitpunkt des Verlustes habe dessen Wert bei einer zugrundegelegten linearen Abschreibung noch Fr. 1'439.65 betragen (Urk. 6/4). Da der Beschwerdeführer seine Sorgfaltspflicht verletzt habe, be teilige sich die Versicherung nurmehr mit der Differenz zum Neuwert, d.h. Fr. 916.80 an den Kosten der vorzeitigen Hörgeräteversorgung (Urk. 2 und 6/4).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer stellt die erwähnten Feststellungen der Beschwerdegegne rin mit seiner Beschwerde nicht in Frage. Er bringt einzig vor, dass der Ent scheid dem Schreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 7. Januar 2004 widerspreche (Urk. 1 und 10) und auch nicht dem entspreche, was seiner Akustikerin mit dem Formular "Auftrag zur Hörgeräteanpassung" zugesichert worden sei (Urk. 10). Wie bereits ausgeführt, kann der Beschwerdeführer aus den genannten Unterlagen jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten.

E. 4.3 Da nicht ersichtlich ist, inwiefern die Berechnung der Beschwerdegegnerin nicht korrekt sein sollte, ist der angefochtene Entscheid im Ergebnis nicht zu bean standen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherung

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2006.00220

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi als Einzelrichter Gerichtssekretär Vogel Urteil vom 25. September 2006 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Am 5. Januar 1999 teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, dem 1933 geborenen X.___ mit, dass ihm in Anwendung des Bundesgesetzes über die Altersversicherung im Rahmen der Besitzstandsgaran tie ein Hörgerät für das rechte Ohr der Marke Phonak, welches insgesamt Fr. 2'487.-- koste, leihweise abgegeben werde (Urk. 6/9). Mit Eingabe vom 17. Oktober 2002 erklärte der Versicherte, er habe das erwähnte Gerät verloren und ersuchte unter Hinweis auf eine zwischenzeitlich erfolgte Verschlechterung seines Gehörs um Abgabe eines neuen Hörgeräts (Urk. 6/27). Nach Vorliegen des Experten- und Schlussberichts von Dr. med. Y.___ , ORL & Phoniatrie FMH (Urk. 6/14 und 6/15) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Schreiben vom 20. Januar 2003 mit, dass die Altersversicherung die Kosten für die vorzeitige Abgabe eines Hörgerätes der Indikationsstufe 2 im Gesamtbetrag von Fr. 2'356.45 übernehme (Urk. 6/5).

Mit Eingabe vom 4. April 2005 teilte der Versicherte der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich mit, dass er das Hörgerät, welches ihm zur Verfügung gestellt worden sei, verloren habe. Gleichzeitig bat er darum, ihm ein neues Hörgerät zur Verfügung zu stellen (Urk. 6/26). Mit Schreiben vom 8. April 2005 forderte die IV-Stelle den Versicherten unter Hinweis auf die leihweise Abgabe des Hörgerätes auf, den Hergang des Verlustes ausführlich zu schildern (Urk. 6/25). Daraufhin erklärte dieser, über die Umstände des Verlustes könne er keine Angaben machen, da er nicht wisse, wo es ihm abhandengekommen sei (Urk. 6/24). Auf weitere Aufforderung hin erklärte der Versicherte am 12. Januar 2006, er habe das Hörgerät ungefähr am 20. März 2005 verloren (Urk. 6/21). Die IV-Stelle erklärte schliesslich mit Verfügung vom 19. Januar 2006, dass sich die Altersversicherung an den Kosten des vorzeitigen Hörgeräte ersatzes mit Fr. 916.80 beteilige (Urk. 6/4).

Gegen die Verfügung vom 19. Januar 2006 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 23. Januar 2006 Einsprache (Urk. 6/3). Mit Entscheid vom 31. Januar 2006 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die Einsprache ab (Urk. 2 [= 6/1]). 2.

Gegen diesen Einspracheentscheid führt der Versicherte mit Eingabe vom 24. Februar 2006 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zü rich und beantragt sinngemäss, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihm einen höheren Beitrag an die Kosten der vorzeitigen Hörgeräteversorgung zuzusprechen (Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2006 Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Replik vom 20. April 2006 hält der Beschwerdeführer an seinem Beschwerdeantrag fest (Urk. 10). Nachdem die Be schwerdegegnerin auf eine Stellungnahme zur Replik verzichtet hatte (Urk. 14, Duplik vom 8. Mai 2006), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 9. Mai 2006 als geschlossen erklärt (Urk. 15).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.

Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich die jenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der mit Gesuch vom 4. April 2005 geltend gemachte Anspruch auf (vorzeitige) Abgabe eines Hörgerätes besteht; entsprechend sind die auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden An passungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) anzuwenden (BGE 130 V 445 Erw . 1 mit Hinweisen).

Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft ge tretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die materielle Rechtslage mit Bezug auf den Anspruch auf Hilfsmittel nicht modifiziert hat (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sa chen IV-Stelle Bern c. M. vom 27. August 2004, I 3/04, Erw . 1). Auch die im Zuge der 4. IV-Revision geänderten Art. 21 Abs. 1 IVG und Art. 43 ter AHVG (Anspruch auf Hilfsmittel) führen zu keiner Veränderung der Leistungsberechti gung, da es sich bei der eingefügten Anpassung lediglich um eine formale Ge setzesänderung handelt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen IV-Stelle Bern c. M. vom 27. August 2004, I 3/04, Erw . 1). 3. 3.1

Vorliegend geht es um den Anspruch einer Person, welche im Zeitpunkt ihres Gesuches bereits eine Rente der Altersversicherung bezog. 3.2

Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kon taktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben (Art. 43 ter Abs. 1 AHVG). Er bestimmt, in wel chen Fällen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten Anspruch auf Hilfs mittel für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Auf gabenbereich haben (Art. 43 ter Abs. 2 AHVG). Er bezeichnet die Hilfsmittel, wel che die Versicherung abgibt oder an welche sie einen Kostenbeitrag gewährt; er regelt die Abgabe sowie das Verfahren und bestimmt, welche Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung anwendbar sind (Art. 43 ter Abs. 3 AHVG). In Art. 66 ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) delegierte der Bundesrat seine Kompetenz zur Regelung der Voraussetzungen für die Abgabe von Hilfsmitteln an Alters rentnerinnen und -rentner, zur Bestimmung der Art der abzugebenden Hilfs mittel sowie des Abgabeverfahrens an das Eidgenössische Departement des In nern. Dieses erliess die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste. 3.3

In Art. 4 HVA wird festgelegt, dass für in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente Hilfs mittel oder Ersatzleistungen nach den Artikeln 21 oder 21 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung erhalten haben, der Anspruch auf diese Leistun gen in Art und Umfang bestehen bleibt, solange die massgebenden Vorausset zungen weiterhin erfüllt sind, wobei die entsprechenden Bestimmungen der In validenversicherung (sinngemäss) weiterhin gelten (sogenannte Besitzstands garantie).

Da die Invalidenversicherung dem Beschwerdeführer bereits vor dem Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente (vgl. Art. 21 AHVG) Hörgeräte abgegeben hat (Urk. 6/10 - 13, 6/17 - 19 und 6/28 + 29), hat er im Rahmen der Besitz standsgarantie Anspruch auf Abgabe von Hörgeräten nach den Bestimmungen der Invalidenversicherung. 3.4

Gemäss Art. 21 Abs. 3 IVG werden Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben; durch eine andere Aus führung verursachte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. In Art. 3 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln der Invalidenversiche rung (HVI) wird festgelegt, dass kostspielige Hilfsmittel, die ihrer Art nach auch für andere Versicherte Verwendung finden können, leihweise abgegeben wer den, während die Versicherten die übrigen Hilfsmittel zu Eigentum erhalten.

Von der Versicherung abgegebene Hilfsmittel sind sorgfältig zu verwenden (Art. 6 Abs. 1 HVI). Falls ein Hilfsmittel wegen schwerer Verletzung der Sorg faltspflicht vorzeitig gebrauchsuntauglich wird, hat der Versicherte eine ange messene Entschädigung zu leisten (Art. 6 Abs. 2 HVI). Diese Regelung gilt glei chermassen für Hilfsmittel, die leihweise abgegeben wurden wie auch für sol che, die Versicherte zu Eigentum erhalten haben.

Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, dass Art. 6 Abs. 2 HVI den Verlust von Hilfsmitteln nicht erfasst und sich die dort statuierte Schadener satzpflicht nur auf vorzeitige Gebrauchsuntauglichkeit zufolge Beschädigung bezieht (Urk. 2 und 7/3). Die Grundlage für die Leistung von Schadenersatz durch den Versicherten beim Verlust eines leihweise abge ge benen Hilfsmittels sieht sie in einem vertraglichen Anspruch auf Schadenersatz (Art. 97 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR]) wegen der daraus folgenden Unmöglichkeit der Erfül lung der Rückgabeverpflichtung (Art. 305 OR). Diese Ansicht vermag indes nicht zu überzeugen, da der Anspruch des Versicherten auf Abgabe von Hilfs mitteln öffentlich-rechtlicher Natur ist und es für die Frage einer allfälligen Schadenersatzpflicht nicht auf die Abgabeform (leihweise oder zu Eigentum) ankommen kann. Der Verlust eines Hilfsmittels kann denn auch ohne weiteres als spezielle Form der Gebrauchsuntauglichkeit erfasst werden; Fälle in denen ein Hilfsmittel ohne entsprechende Verletzung der Sorgfaltspflicht des Versi cherten abhanden kommt , sind wohl eher selten. Entsprechend hat der Versi cherte unabhängig von der Ab gabeform für abhanden gekommene Hilfsmittel gemäss Art. 6 Abs. 2 HVI eine angemessene Entschädigung zu leisten; dass diese Entschädigung mit der Kos tenübernahme für ein neu anzuschaffendes Hilfsmittel verrechnet werden darf, versteht sich von selbst. 3.5

Gegenüber dem Versicherten ist die in Randziffer 5.07.19 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) in der ab 1. März 2004 gültigen Fassung erwähnte Abgeltungsregelung bei Verlust von Hörgeräten (vgl. das Schreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 7. Januar 2004 an die Akustiker und IV-Stellen, Urk. 7/1) nicht massge bend, bezieht sie sich doch nur auf das Verhältnis der Akustiker zur Invaliden versicherung. Entsprechend kann der Beschwerdeführer daraus und aus dem vom Versicherer seiner Akustikerin erteilten Auftrag zur Hörgeräteanpassung (vgl. Urk. 11/1) auch keine Rechte ableiten. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin hielt fest, dass das dem Beschwerdeführer abgegebene Hörgerät, dessen Lebensdauer 72 Monate betrage, nach einer Tragdauer von 28 Monaten verloren gegangen sei. Im Zeitpunkt des Verlustes habe dessen Wert bei einer zugrundegelegten linearen Abschreibung noch Fr. 1'439.65 betragen (Urk. 6/4). Da der Beschwerdeführer seine Sorgfaltspflicht verletzt habe, be teilige sich die Versicherung nurmehr mit der Differenz zum Neuwert, d.h. Fr. 916.80 an den Kosten der vorzeitigen Hörgeräteversorgung (Urk. 2 und 6/4). 4.2

Der Beschwerdeführer stellt die erwähnten Feststellungen der Beschwerdegegne rin mit seiner Beschwerde nicht in Frage. Er bringt einzig vor, dass der Ent scheid dem Schreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 7. Januar 2004 widerspreche (Urk. 1 und 10) und auch nicht dem entspreche, was seiner Akustikerin mit dem Formular "Auftrag zur Hörgeräteanpassung" zugesichert worden sei (Urk. 10). Wie bereits ausgeführt, kann der Beschwerdeführer aus den genannten Unterlagen jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. 4.3

Da nicht ersichtlich ist, inwiefern die Berechnung der Beschwerdegegnerin nicht korrekt sein sollte, ist der angefochtene Entscheid im Ergebnis nicht zu bean standen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherung 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössi schen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhof quai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so weit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtssekretär FaesiVogel