opencaselaw.ch

IV.2005.00966

Hilfsmittel

Zürich SozVersG · 2005-11-02 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 ). Mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2005 (Urk. 7) reichte die Beschwerdegegnerin den Wiedererwägungs entscheid vom 25. Oktober 2005 (Urk. 8) ein, mit welchem sie dem Beschwerdeführer die beantragten Kosten für die Hörgeräteversorgung zusprach, und ersuchte um Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit.

E. 2 Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der versicherten Person entsprochen wird (ZAK 1989 S. 563 Erw . 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).

E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 7 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössi schen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhof quai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtssekretär Brügger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2005.00966

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler als Einzelrichter Gerichtssekretär Brügger Verfügung vom 2. November 2005 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin 1.

Mit durch den Einspracheentscheid vom 3. August 2005 (Urk. 2) bestätigter Verfü gung vom 29. Juni 2005 (Urk. 9/6) lehnte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch von X.___ auf Übernahme der Kosten für Hörgeräte ab, da er diese nicht täglich gebrauche. In seiner Beschwerde vom 6. September 2005 verlangte der Beschwerdeführer, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, den gesetzlichen Kostenanteil an der von ihm benötigten Hörgeräte versorgung zu übernehmen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2005 (Urk. 7) reichte die Beschwerdegegnerin den Wiedererwägungs entscheid vom 25. Oktober 2005 (Urk. 8) ein, mit welchem sie dem Beschwerdeführer die beantragten Kosten für die Hörgeräteversorgung zusprach, und ersuchte um Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit. 2.

Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der versicherten Person entsprochen wird (ZAK 1989 S. 563 Erw . 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310). 3.

Mit dem Wiedererwägungsentscheid vom 25. Oktober 2005 hat die Beschwerde gegnerin dem Antrag des Beschwerdeführers vollumfänglich entsprochen, wes halb das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Der Einzelrichter verfügt: 1. Der Prozess wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 7 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössi schen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhof quai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtssekretär Brügger