Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1956, absolvierte von 1973 bis 1974 eine Lehre als Verkäufer bei der Y.___ AG. Er arbeitete seit 1995 als Lastwagenführer, ab 2002 bei der Z.___ AG (Urk. 12/78 S. 1 Ziff. 1.3, S. 4 Ziff. 6.2, Ziff. 6.3.1). Am 26. August 2002 erlitt er einen Berufsunfall (Urk. 12/82/1 Ziff. 4) und meldete sich am 30. September 2002 wegen einer instabilen Th-12-Berstungsfraktur mit Paraplegie ab L1 bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung, Hilfsmittel [Rollstuhl], Rente) an (Urk. 12/78 S. 5 Ziff. 7.2, S. 6 Ziff. 7.8, S. 7).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Ver sicherten die folgenden Leistungen zu: Sie gewährte ihm vom 12. Mai 2003 bis 12. Februar 2004 berufliche Massnahmen (Urk. 12/17, Urk. 12/22), erteilte ihm Kostengutsprache für Änderungen am Motorfahrzeug, für bauliche Änderungen an Badezimmer und WC (Urk. 12/21, 12/20) sowie für einen Badelift und einen Kippspiegelschrank (Urk. 12/10-11). Ferner sprach sie ihm mit Verfügung vom 11. Juli 2005 ab dem 1. August 2003 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 12/2).
In der Folge verneinte sie einen weitergehenden Anspruch auf berufliche Mass nahmen und die Übernahme der Kosten für einen Umbau eines Pendel fahrzeu ges sowie für ein Elektrobett (Urk. 12/12-14).
Mit Verfügung vom 4. Mai 2005 lehnte die IV-Stelle auch eine Kostengut spra che für einen Fensteröffner ab (Urk. 12/9). Die gegen die Verfügung erhobene Einsprache vom 3. Juni 2005 (Urk. 3/4) wies sie mit Entscheid vom 9. Juni 2005 ab (Urk. 12/3 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 9. Juni 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 8. Juni (richtig wohl: Juli) 2005 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinn gemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Er teilung der Kostengutsprache für einen Fensteröffner (Urk. 1). Mit Beschwerde antwort vom 13. Oktober 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Daraufhin wurde der Schriftenwechsel mit Gerichts verfügung vom 24. Oktober 2005 als geschlossen erklärt (Urk. 13). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer In validität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Um welt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben.
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Inva liden versicherung (IVG) hat der Bundesrat in Art. 14 IVV der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste er lassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstel lung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktio nel le Angewöh nung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 214 Erw . 2a). 1.3
Das Hilfsmittel muss im Einzelfall dazu bestimmt und geeignet sein, der gesund heitlich beeinträchtigten versicherten Person in wesentlichem Umfange zur Erreichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen. Praxis gemäss ist unter einem Hilfsmittel des IVG ein Gegenstand zu verstehen, dessen Gebrauch den Ausfall gewisser Teile oder Funktionen des menschlichen Körpers zu ersetzen vermag (BGE 131 V 13 Erw . 3.3, 115 V 194 Erw . 2c und 112 V 15 Erw . 1b). Daraus ist zu schliessen, dass der Gegenstand ohne strukturelle Ände rung ablegbar und wieder verwendbar sein muss. Dieses Erfordernis bezieht sich jedoch nicht nur auf den Gegenstand selbst, sondern auch auf den mensch lichen Körper und dessen Integrität. Ein Gegenstand, der seine Ersatzfunktionen nur erfüllen kann, wenn er zuerst durch einen eigentlichen chirurgischen Eingriff ins Körperinnere verbracht wird und nur auf gleiche Weise wieder zu ersetzen ist, stellt kein Hilfsmittel im Sinne des Gesetzes dar (BGE 115 V 194 Erw . 2c mit Hinweisen; ZAK 1990 S. 197 Erw . 2). 1.4
In ständiger Rechtsprechung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht festgehalten, dass die im Anhang zur HVI enthaltene Liste der von der Invali den versicherung abzugebenden Hilfsmittel insofern abschliessend ist, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt, wogegen bei jeder Hilfs mit tel kategorie zu prüfen ist, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel (innerhalb der Kategorie) ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 121 V 260 Erw . 2b, 117 V 181 Erw . 3b mit Hinweisen). 2.
Strittig und zu prüfen ist, ob ein Anspruch auf Kostenübernahme des Fenster öffners besteht oder nicht.
Die Beschwerdegegnerin führte hierzu aus, der Fensteröffner ermögliche weder das selbständige Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs noch die Kontakt aufnah me mit der Umwelt im Sinne von Ziff. 15.05 HVI -Anhang. Zudem sei der Beschwerdeführer vor allem in der Nacht auf den Fensteröffner angewiesen, weshalb insgesamt die Voraussetzungen für die Übernahme eines Hilfsmittels nicht gegeben seien (Urk. 2 S. 2 f.).
Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, den Fensteröffner auch tagsüber zu benötigen, da er aufgrund seines Gesundheitszustandes auch am Tage sehr viel liege (Urk. 1). 3. 3.1
Im Sinne von 15.05 HVI sind Umweltkontrollgeräte von der Beschwerde gegne rin zu übernehmen, sofern eine schwerstgelähmte versicherte Person, welche nicht in einem Spital oder in einer spezialisierten Institution für Chronisch kranke untergebracht ist, nur durch diese Vorrichtung mit der Umwelt in Kontakt treten kann oder sofern ihr dadurch die selbständige Fortbewegung mit dem Elektrostuhl innerhalb ihres Wohnbereichs ermöglicht wird. 3.2
Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) hat die Anspruchsvoraussetzungen für Umweltkontrollgeräte gemäss Ziff. 15.05 HVI -Anhang unter anderem dahin gehend konkretisiert, dass der Anspruch auf ein Umweltkontrollgerät sich auf ein Sendegerät sowie auf die für die täglichen Verrichtungen und für die selb stän dige Fortbewegung notwendigen Empfangs- und Steuergeräte zur Bedie nung folgender Einrichtungen beziehe: 1 Elektrorollstuhl, 1 Telefon, 1 Seiten wende gerät, 1 Elektrobett, 2 Türöffner, 2 Fensteröffner oder Fensterstoren, 1 Ruf anlage, 1 Fernsteuerung für den Lift sowie 4 Lichtschalter (Rz 15.05.3 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversiche rung, gültig ab 1. Februar 2000). 3.3
Gemäss Rz 1006 KHMI ist bei Gegenständen, die ihrer Natur nach sowohl den Charakter eines Hilfsmittels als auch denjenigen eines Behandlungsgeräts aufweisen können (z. B. orthopädische Stützkorsetts und Lendenmieder, Krück stöcke, Perücken usw.), zu beachten, dass das Gerät den vom Gesetz genannten Zweck (Fortbewegung, Herstellung des Kontakts mit der Umwelt, Selbstsorge) unmittelbar erfüllt. So könne beispielsweise ein Behelf, der nur nachts verwen det werde, den Hilfsmittelbegriff nicht erfüllen. 4.
Unter Rz 15.05.3 KHMI wird der Fensteröffner explizit als Unweltkontrollgerät genannt und aufgezählt. Damit gilt der vom Beschwerdeführer zur Kosten übernah me beantragte Fensteröffner unmissverständlich als Hilfsmittel für den Kontakt mit der Umwelt im Sinne von Ziff. 15.05 HVI -Anhang. Durch die klare Subsumtion bleibt entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kein Inter preta tionsspielraum bezüglich der Frage, ob die Kosten des Fensteröffners zu überneh men sind oder nicht. Auch handelt es sich dabei nicht um einen „anderen Behelf“ im Sinne von Rz 1006 KHMI, denn ein Abgrenzungsproblem entsteht bei Hilfsmitteln, die in der Hilfsmittelliste oder im KHMI explizit aufgezählt sind, nicht. Derartige Problemstellungen können sich lediglich bei Hilfsmitteln ergeben, welche sich nicht klar einer Kategorie zuordnen lassen. Das ist vorliegend aber nicht der Fall.
Ferner ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Para plegie des Öfteren auch tagsüber liegen muss und der Fensteröffner auch während diesen Ruhephasen zum Einsatz kommt, was beschwerdeweise auch vor gebracht wurde (Urk. 1). Daher kann nicht auf die Begründung der Be schwer degegnerin, wonach die Kosten gestützt auf Rz 1006 KHMI nicht zu übernehmen seien, da es sich beim Fensteröffner um einen Behelf handle, der nur nachts verwendet werde, abgestellt werden.
Aus dem Gesagten geht hervor, dass die Voraussetzungen zur Übernahme der Kosten des Fensteröffners gegeben sind. Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf die beantragte Kostenübernahme hat. Der Einzelrichter erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Kostenübernahme für einen Fensteröffner hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenös sischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhof quai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtssekretärin MosimannSchnellmann
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1956, absolvierte von 1973 bis 1974 eine Lehre als Verkäufer bei der Y.___ AG. Er arbeitete seit 1995 als Lastwagenführer, ab 2002 bei der Z.___ AG (Urk. 12/78 S. 1 Ziff. 1.3, S. 4 Ziff. 6.2, Ziff. 6.3.1). Am 26. August 2002 erlitt er einen Berufsunfall (Urk. 12/82/1 Ziff. 4) und meldete sich am 30. September 2002 wegen einer instabilen Th-12-Berstungsfraktur mit Paraplegie ab L1 bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung, Hilfsmittel [Rollstuhl], Rente) an (Urk. 12/78 S. 5 Ziff. 7.2, S. 6 Ziff. 7.8, S. 7).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Ver sicherten die folgenden Leistungen zu: Sie gewährte ihm vom 12. Mai 2003 bis 12. Februar 2004 berufliche Massnahmen (Urk. 12/17, Urk. 12/22), erteilte ihm Kostengutsprache für Änderungen am Motorfahrzeug, für bauliche Änderungen an Badezimmer und WC (Urk. 12/21, 12/20) sowie für einen Badelift und einen Kippspiegelschrank (Urk. 12/10-11). Ferner sprach sie ihm mit Verfügung vom 11. Juli 2005 ab dem 1. August 2003 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 12/2).
In der Folge verneinte sie einen weitergehenden Anspruch auf berufliche Mass nahmen und die Übernahme der Kosten für einen Umbau eines Pendel fahrzeu ges sowie für ein Elektrobett (Urk. 12/12-14).
Mit Verfügung vom 4. Mai 2005 lehnte die IV-Stelle auch eine Kostengut spra che für einen Fensteröffner ab (Urk. 12/9). Die gegen die Verfügung erhobene Einsprache vom 3. Juni 2005 (Urk. 3/4) wies sie mit Entscheid vom 9. Juni 2005 ab (Urk. 12/3 = Urk. 2).
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
E. 1.2 Gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer In validität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Um welt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben.
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Inva liden versicherung (IVG) hat der Bundesrat in Art. 14 IVV der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste er lassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstel lung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktio nel le Angewöh nung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 214 Erw . 2a).
E. 1.3 Das Hilfsmittel muss im Einzelfall dazu bestimmt und geeignet sein, der gesund heitlich beeinträchtigten versicherten Person in wesentlichem Umfange zur Erreichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen. Praxis gemäss ist unter einem Hilfsmittel des IVG ein Gegenstand zu verstehen, dessen Gebrauch den Ausfall gewisser Teile oder Funktionen des menschlichen Körpers zu ersetzen vermag (BGE 131 V 13 Erw . 3.3, 115 V 194 Erw . 2c und 112 V 15 Erw . 1b). Daraus ist zu schliessen, dass der Gegenstand ohne strukturelle Ände rung ablegbar und wieder verwendbar sein muss. Dieses Erfordernis bezieht sich jedoch nicht nur auf den Gegenstand selbst, sondern auch auf den mensch lichen Körper und dessen Integrität. Ein Gegenstand, der seine Ersatzfunktionen nur erfüllen kann, wenn er zuerst durch einen eigentlichen chirurgischen Eingriff ins Körperinnere verbracht wird und nur auf gleiche Weise wieder zu ersetzen ist, stellt kein Hilfsmittel im Sinne des Gesetzes dar (BGE 115 V 194 Erw . 2c mit Hinweisen; ZAK 1990 S. 197 Erw . 2).
E. 1.4 In ständiger Rechtsprechung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht festgehalten, dass die im Anhang zur HVI enthaltene Liste der von der Invali den versicherung abzugebenden Hilfsmittel insofern abschliessend ist, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt, wogegen bei jeder Hilfs mit tel kategorie zu prüfen ist, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel (innerhalb der Kategorie) ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 121 V 260 Erw . 2b, 117 V 181 Erw . 3b mit Hinweisen).
E. 2 Strittig und zu prüfen ist, ob ein Anspruch auf Kostenübernahme des Fenster öffners besteht oder nicht.
Die Beschwerdegegnerin führte hierzu aus, der Fensteröffner ermögliche weder das selbständige Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs noch die Kontakt aufnah me mit der Umwelt im Sinne von Ziff. 15.05 HVI -Anhang. Zudem sei der Beschwerdeführer vor allem in der Nacht auf den Fensteröffner angewiesen, weshalb insgesamt die Voraussetzungen für die Übernahme eines Hilfsmittels nicht gegeben seien (Urk. 2 S. 2 f.).
Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, den Fensteröffner auch tagsüber zu benötigen, da er aufgrund seines Gesundheitszustandes auch am Tage sehr viel liege (Urk. 1).
E. 3.1 Im Sinne von 15.05 HVI sind Umweltkontrollgeräte von der Beschwerde gegne rin zu übernehmen, sofern eine schwerstgelähmte versicherte Person, welche nicht in einem Spital oder in einer spezialisierten Institution für Chronisch kranke untergebracht ist, nur durch diese Vorrichtung mit der Umwelt in Kontakt treten kann oder sofern ihr dadurch die selbständige Fortbewegung mit dem Elektrostuhl innerhalb ihres Wohnbereichs ermöglicht wird.
E. 3.2 Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) hat die Anspruchsvoraussetzungen für Umweltkontrollgeräte gemäss Ziff. 15.05 HVI -Anhang unter anderem dahin gehend konkretisiert, dass der Anspruch auf ein Umweltkontrollgerät sich auf ein Sendegerät sowie auf die für die täglichen Verrichtungen und für die selb stän dige Fortbewegung notwendigen Empfangs- und Steuergeräte zur Bedie nung folgender Einrichtungen beziehe: 1 Elektrorollstuhl, 1 Telefon, 1 Seiten wende gerät, 1 Elektrobett, 2 Türöffner, 2 Fensteröffner oder Fensterstoren, 1 Ruf anlage, 1 Fernsteuerung für den Lift sowie 4 Lichtschalter (Rz 15.05.3 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversiche rung, gültig ab 1. Februar 2000).
E. 3.3 Gemäss Rz 1006 KHMI ist bei Gegenständen, die ihrer Natur nach sowohl den Charakter eines Hilfsmittels als auch denjenigen eines Behandlungsgeräts aufweisen können (z. B. orthopädische Stützkorsetts und Lendenmieder, Krück stöcke, Perücken usw.), zu beachten, dass das Gerät den vom Gesetz genannten Zweck (Fortbewegung, Herstellung des Kontakts mit der Umwelt, Selbstsorge) unmittelbar erfüllt. So könne beispielsweise ein Behelf, der nur nachts verwen det werde, den Hilfsmittelbegriff nicht erfüllen.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenös sischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhof quai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtssekretärin MosimannSchnellmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2005.00796:
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter Gerichtssekretärin Schnellmann Urteil vom 5. Januar 2006 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1956, absolvierte von 1973 bis 1974 eine Lehre als Verkäufer bei der Y.___ AG. Er arbeitete seit 1995 als Lastwagenführer, ab 2002 bei der Z.___ AG (Urk. 12/78 S. 1 Ziff. 1.3, S. 4 Ziff. 6.2, Ziff. 6.3.1). Am 26. August 2002 erlitt er einen Berufsunfall (Urk. 12/82/1 Ziff. 4) und meldete sich am 30. September 2002 wegen einer instabilen Th-12-Berstungsfraktur mit Paraplegie ab L1 bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung, Hilfsmittel [Rollstuhl], Rente) an (Urk. 12/78 S. 5 Ziff. 7.2, S. 6 Ziff. 7.8, S. 7).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Ver sicherten die folgenden Leistungen zu: Sie gewährte ihm vom 12. Mai 2003 bis 12. Februar 2004 berufliche Massnahmen (Urk. 12/17, Urk. 12/22), erteilte ihm Kostengutsprache für Änderungen am Motorfahrzeug, für bauliche Änderungen an Badezimmer und WC (Urk. 12/21, 12/20) sowie für einen Badelift und einen Kippspiegelschrank (Urk. 12/10-11). Ferner sprach sie ihm mit Verfügung vom 11. Juli 2005 ab dem 1. August 2003 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 12/2).
In der Folge verneinte sie einen weitergehenden Anspruch auf berufliche Mass nahmen und die Übernahme der Kosten für einen Umbau eines Pendel fahrzeu ges sowie für ein Elektrobett (Urk. 12/12-14).
Mit Verfügung vom 4. Mai 2005 lehnte die IV-Stelle auch eine Kostengut spra che für einen Fensteröffner ab (Urk. 12/9). Die gegen die Verfügung erhobene Einsprache vom 3. Juni 2005 (Urk. 3/4) wies sie mit Entscheid vom 9. Juni 2005 ab (Urk. 12/3 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 9. Juni 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 8. Juni (richtig wohl: Juli) 2005 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinn gemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Er teilung der Kostengutsprache für einen Fensteröffner (Urk. 1). Mit Beschwerde antwort vom 13. Oktober 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Daraufhin wurde der Schriftenwechsel mit Gerichts verfügung vom 24. Oktober 2005 als geschlossen erklärt (Urk. 13). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer In validität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Um welt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben.
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Inva liden versicherung (IVG) hat der Bundesrat in Art. 14 IVV der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste er lassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstel lung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktio nel le Angewöh nung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 214 Erw . 2a). 1.3
Das Hilfsmittel muss im Einzelfall dazu bestimmt und geeignet sein, der gesund heitlich beeinträchtigten versicherten Person in wesentlichem Umfange zur Erreichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen. Praxis gemäss ist unter einem Hilfsmittel des IVG ein Gegenstand zu verstehen, dessen Gebrauch den Ausfall gewisser Teile oder Funktionen des menschlichen Körpers zu ersetzen vermag (BGE 131 V 13 Erw . 3.3, 115 V 194 Erw . 2c und 112 V 15 Erw . 1b). Daraus ist zu schliessen, dass der Gegenstand ohne strukturelle Ände rung ablegbar und wieder verwendbar sein muss. Dieses Erfordernis bezieht sich jedoch nicht nur auf den Gegenstand selbst, sondern auch auf den mensch lichen Körper und dessen Integrität. Ein Gegenstand, der seine Ersatzfunktionen nur erfüllen kann, wenn er zuerst durch einen eigentlichen chirurgischen Eingriff ins Körperinnere verbracht wird und nur auf gleiche Weise wieder zu ersetzen ist, stellt kein Hilfsmittel im Sinne des Gesetzes dar (BGE 115 V 194 Erw . 2c mit Hinweisen; ZAK 1990 S. 197 Erw . 2). 1.4
In ständiger Rechtsprechung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht festgehalten, dass die im Anhang zur HVI enthaltene Liste der von der Invali den versicherung abzugebenden Hilfsmittel insofern abschliessend ist, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt, wogegen bei jeder Hilfs mit tel kategorie zu prüfen ist, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel (innerhalb der Kategorie) ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 121 V 260 Erw . 2b, 117 V 181 Erw . 3b mit Hinweisen). 2.
Strittig und zu prüfen ist, ob ein Anspruch auf Kostenübernahme des Fenster öffners besteht oder nicht.
Die Beschwerdegegnerin führte hierzu aus, der Fensteröffner ermögliche weder das selbständige Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs noch die Kontakt aufnah me mit der Umwelt im Sinne von Ziff. 15.05 HVI -Anhang. Zudem sei der Beschwerdeführer vor allem in der Nacht auf den Fensteröffner angewiesen, weshalb insgesamt die Voraussetzungen für die Übernahme eines Hilfsmittels nicht gegeben seien (Urk. 2 S. 2 f.).
Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, den Fensteröffner auch tagsüber zu benötigen, da er aufgrund seines Gesundheitszustandes auch am Tage sehr viel liege (Urk. 1). 3. 3.1
Im Sinne von 15.05 HVI sind Umweltkontrollgeräte von der Beschwerde gegne rin zu übernehmen, sofern eine schwerstgelähmte versicherte Person, welche nicht in einem Spital oder in einer spezialisierten Institution für Chronisch kranke untergebracht ist, nur durch diese Vorrichtung mit der Umwelt in Kontakt treten kann oder sofern ihr dadurch die selbständige Fortbewegung mit dem Elektrostuhl innerhalb ihres Wohnbereichs ermöglicht wird. 3.2
Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) hat die Anspruchsvoraussetzungen für Umweltkontrollgeräte gemäss Ziff. 15.05 HVI -Anhang unter anderem dahin gehend konkretisiert, dass der Anspruch auf ein Umweltkontrollgerät sich auf ein Sendegerät sowie auf die für die täglichen Verrichtungen und für die selb stän dige Fortbewegung notwendigen Empfangs- und Steuergeräte zur Bedie nung folgender Einrichtungen beziehe: 1 Elektrorollstuhl, 1 Telefon, 1 Seiten wende gerät, 1 Elektrobett, 2 Türöffner, 2 Fensteröffner oder Fensterstoren, 1 Ruf anlage, 1 Fernsteuerung für den Lift sowie 4 Lichtschalter (Rz 15.05.3 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversiche rung, gültig ab 1. Februar 2000). 3.3
Gemäss Rz 1006 KHMI ist bei Gegenständen, die ihrer Natur nach sowohl den Charakter eines Hilfsmittels als auch denjenigen eines Behandlungsgeräts aufweisen können (z. B. orthopädische Stützkorsetts und Lendenmieder, Krück stöcke, Perücken usw.), zu beachten, dass das Gerät den vom Gesetz genannten Zweck (Fortbewegung, Herstellung des Kontakts mit der Umwelt, Selbstsorge) unmittelbar erfüllt. So könne beispielsweise ein Behelf, der nur nachts verwen det werde, den Hilfsmittelbegriff nicht erfüllen. 4.
Unter Rz 15.05.3 KHMI wird der Fensteröffner explizit als Unweltkontrollgerät genannt und aufgezählt. Damit gilt der vom Beschwerdeführer zur Kosten übernah me beantragte Fensteröffner unmissverständlich als Hilfsmittel für den Kontakt mit der Umwelt im Sinne von Ziff. 15.05 HVI -Anhang. Durch die klare Subsumtion bleibt entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kein Inter preta tionsspielraum bezüglich der Frage, ob die Kosten des Fensteröffners zu überneh men sind oder nicht. Auch handelt es sich dabei nicht um einen „anderen Behelf“ im Sinne von Rz 1006 KHMI, denn ein Abgrenzungsproblem entsteht bei Hilfsmitteln, die in der Hilfsmittelliste oder im KHMI explizit aufgezählt sind, nicht. Derartige Problemstellungen können sich lediglich bei Hilfsmitteln ergeben, welche sich nicht klar einer Kategorie zuordnen lassen. Das ist vorliegend aber nicht der Fall.
Ferner ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Para plegie des Öfteren auch tagsüber liegen muss und der Fensteröffner auch während diesen Ruhephasen zum Einsatz kommt, was beschwerdeweise auch vor gebracht wurde (Urk. 1). Daher kann nicht auf die Begründung der Be schwer degegnerin, wonach die Kosten gestützt auf Rz 1006 KHMI nicht zu übernehmen seien, da es sich beim Fensteröffner um einen Behelf handle, der nur nachts verwendet werde, abgestellt werden.
Aus dem Gesagten geht hervor, dass die Voraussetzungen zur Übernahme der Kosten des Fensteröffners gegeben sind. Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf die beantragte Kostenübernahme hat. Der Einzelrichter erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Kostenübernahme für einen Fensteröffner hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenös sischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhof quai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtssekretärin MosimannSchnellmann