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IV.2005.00330

Hilfsmittel

Zürich SozVersG · 2006-01-03 · Deutsch ZH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Der Prozess wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

E. 2 Das Verfahren ist kostenlos.

E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - SVA, IV Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössi schen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhof quai 6, 6004 Luzern, in 3 facher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so weit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Ver bindung mit Art. 106 OG und Art. 108 OG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtssekretär O. Peter

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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2005.00330

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi als Einzelrichter Gerichtssekretär O. Peter Verfügung vom 3. Januar 2006 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Mit Eingabe vom 21. De zem ber 2005 (Urk. 44) zog X.___ seine am 21. März 2005 erhobene Beschwerde (Urk. 1) gegen Einspracheentscheid der SVA, IV Stelle, vom 21. Fe bru ar 2005 (Urk. 2 = 8/1) betreffend Hilfsmittel (Verwaltungs verfügung vom 10. Fe bru ar 2005 [Urk. 3/1 = 8/4]) zurück. Die Rückzugserklärung ist zulässig und klar, weshalb der Prozess gestützt darauf als erledigt abgeschrieben wer den kann (§ 28 lit. e des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit § 188 des Gesetzes über den Zivilprozess [Zivilprozessordnung/ZPO]). Der Einzelrichter verfügt: 1. Der Prozess wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - SVA, IV Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössi schen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhof quai 6, 6004 Luzern, in 3 facher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so weit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Ver bindung mit Art. 106 OG und Art. 108 OG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtssekretär O. Peter