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IV.2005.00308

Berufliche Massnahmen

Zürich SozVersG · 2005-12-08 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1972, ist gelernter Zimmermann mit Fähigkeitsausweis (vgl. Urk. 8/32). Auf seinem Beruf arbeitete er zuletzt vom 1. Juli 2003 bis 30. November 2004 (Urk. 8/21) bei der Z.___ AG (Arbeitgeberbericht vom 1. Juni 2004, Urk. 8/28). Am 15. April 2004 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/31). Da er seit Jahren unter starken Rückenschmerzen leide, sei es sinnvoll, dass er sich im Be reich der Administration umschule, um den Rücken nicht langfristig zu überbe lasten (Urk. 8/29). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Arztberichte von Dr. A.___, Chiro praktor SCG, ECU (Bericht vom 27. Februar 2003, Urk. 8/9) und von Dr. med. B.___, FMH für Allgemeine Medizin (Berichte vom 26. April 2004, Urk. 8/8, und vom 18. November 2004, Urk. 8/7) ein, erkundigte sich bei der Z.___ AG nach dem Arbeitsverhältnis des Versicherten (Arbeitgeberbericht vom 1. Juni 2004, Urk. 8/28), zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto bei (Urk. 8/27) und führte berufliche Abklärungen durch (Bericht vom 20. Dezember 2004, Urk. 8/14). Im November 2004 erkundigte sich X.___ zudem sel ber bei der Schule C.___ nach den Daten für die Ausbildung zum Technischen Kaufmann, inklusive Vorkurs und Handelsschule VSH (Urk. 8/19) und meldete sich in der Folge (unter Vorbehalt der Kostengut sprache durch die Invalidenversicherung) zum Lehrgang "Kaufmännischer Vor kurs und Handelsdiplom VSH " mit Beginn am 21. Februar 2005 an (An melde bestätigung vom 1. Dezember 2004, Urk. 8/15). Mit Verfügung vom 20. Dezem ber 2004 (Urk. 8/6) leistete die IV-Stelle Gutsprache für die Über nahme der Kosten für den lerntechnischen Vorbereitungskurs auf das Handels diplom VSH bei der C.___ vom 21. Februar bis 15. Juli 2005 und verfügte am 2. März 2005 (Urk. 8/1) die Zusprechung eines IV-Taggeldes während dem Vorbereitungskurs. Am 24. Januar 2005 liess X.___ durch die Winterthur- ARAG Rechtsschutz gegen die Verfügung vom 20. De zember 2004 Einsprache erheben und beantragen, es sei Kosten gut sprache für die Ausbildung zum Technischen Kaufmann zu gewähren (Urk. 8/4). Mit Ent scheid vom 15. Februar 2005 (Urk. 2 = Urk. 8/2) wies die IV-Stelle die Ein spra che ab. 2.

Gegen diesen Einspracheentscheid liess X.___ am 15. März 2005 Be schwerde erheben und wiederum beantragen, ihm sei die Umschulung zum technischen Kaufmann zuzusprechen (Urk. 1). Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2005 (Urk. 7) um Ab weisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Ge richtsverfügung vom 10. Mai 2005 (Urk. 9) als geschlossen erklärt. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit er forderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Kosten über nahme (lediglich) für den lerntechnischen Vorkurs verfügt hat. 2. 2.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 2.3

Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätig keit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invali denversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Ab schluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. 3. 3.1

In seiner Eingabe vom 15. März 2005 (Urk. 1) lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, er habe Anspruch auf die gesamte Ausbildung, die notwendig sei, um die Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder wesentlich zu verbes sern. Der lerntechnische Vorkurs erfülle die rechtliche Anforderung hin sichtlich der Gleichwertigkeit nicht. Die angefochtene Verfügung müsste sich mindestens über die Ausbildung zum Handelsdiplom äussern. Leute aus dem hand werkli chen Bereich hätten kaum eine Chance, im kaufmännischen Bereich einer nicht handwerklichen Branche eine Anstellung zu finden. Deshalb sei wohl auch der Beruf des Technischen Kaufmanns entstanden. In den ange botenen Ausbil dungsgängen zum Technischen Kaufmann werde zudem ein Han dels diplom nicht vorausgesetzt. Die Beschwerdegegnerin könne keinen rechtlichen Grund angeben, welcher ihre Vorgehensweise rechtlich zu be grün den vermöge. Auf der anderen Seite könne der Verdacht nicht von der Hand ge wiesen werden, dass es die Beschwerdegegnerin darauf angelegt habe, dem Beschwerdeführer das Han dels diplom als berufliche Massnahme zu gewähren. Damit würde sie aber weder seinen legitimen Interessen noch den Interessen der In validenversi cherung ge recht. 3.2

Dagegen macht die Beschwerdegegnerin geltend, gemäss dem Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) über die Eingliederungsmass nahmen beruflicher Art (KSBM), Randziffer (Rz) 1012 seien bei Aus bildungen, die geschlossene Ausbildungsstufen umfassen, die Teilbereiche je weils einzeln zu verfügen. Nach erfolgreich abgeschlossenem lerntechnischem Vorbereitungs kurs folge die Verfügung für das Handelsdiplom an der C.___ . Absolviere der Versicherte das Handelsdiplom mit Er folg und entsprechend guter Leistung, werde im Anschluss daran geprüft, ob die Vor aussetzungen für eine Kostengutsprache zum Technischen Kaufmann erfüllt seien (Urk. 2 und 7). 4. 4.1

Nicht umstritten ist die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zur Erhaltung und Verbesserung seiner Erwerbsfähigkeit auf eine Umschulung angewiesen ist (vgl. da zu die Berichte von Dr. B.___ vom 18. November 2004, Urk. 8/7, und von Dr. A.___ vom 27. Februar 2003, Urk. 8/9). 4.2

In Zusammenhang mit den Abklärungen für seine Umschulung holte der Be schwerdeführer selber bei der C.___ einen Kostenvoranschlag ein (Schreiben vom 1. Dezember 2004, Urk. 8/15/2 und 8/15/3). Darin wird ihm folgende Aus bil dung angeboten: Lerntechnischer Vorkurs und Tageshandelsschule bis zum Handelsdiplom VSH, Dauer vom 21. Februar 2005 bis Juli 2007 (Urk. 8/15/2), danach Weiterführung der Umschulung zum technischen Kaufmann mit eidge nössischem Fachausweis, Dauer 1.5 Jahre abends (von Ende Februar 2007 bis Oktober 2008, Urk. 8/15/3). Gleichzeitig bestätigte die C.___ die Anmeldung zum kaufmännischen Vorkurs und Handelsdiplom VSH (unter Vorbehalt der Kosten gut sprache durch die Invalidenversicherung, Urk. 8/15/1). In seinem Schreiben vom 30. November 2004 an die IV-Stelle (Urk. 8/16) führt der Beschwerdeführer zudem aus, die C.___ habe ihm ein Schulungsprogramm zusammengestellt, das er probt und Erfolg versprechend sei. Es sei vorgesehen, dass er als Vorbereitung einen Handelsdiplomkurs absolviere und dann weiterfahre in Richtung Techni scher Kaufmann. 4.3

Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 20. Dezember 2004 (Urk. 8/6) Kostengutsprache für den Lerntechnischen Vorkurs an der C.___ geleistet. Grund sätzlich ist sie somit sowohl im Hinblick auf die gewünschte Umschulung wie auch auf den Studienplatz den Wünschen des Beschwerdeführers gefolgt. Insofern lässt sich denn auch nicht nachvollziehen, weshalb dieser nunmehr vor bringt, dass in den angebotenen Ausbildungsgängen zum Technischen Kauf mann ein Handelsdiplom nicht vorausgesetzt werde (Urk. 1 S. 5), da es doch gerade seinem eigenen Vorschlag und Wunsch entsprach, zuerst eine Handels schule zu absolvieren. Ebenso wenig lässt sich beanstanden, dass die Beschwer de gegnerin die Ausbildung gemäss ihren internen Richtlinien stufenweise zu spricht, da diese Vorgehensweise es besser ermöglicht, auf mögliche Verände rungen rechtzeitig zu reagieren und jeweils geprüft werden kann, ob die versi cherte Person die notwendigen Voraussetzungen und Qualifikationen für die weiteren notwendigen Ausbildungsstufen mit bringt. Entgegen den Ausführun gen des Beschwerdeführers (Urk. 1, S. 3) stellt sich zu diesem Zeitpunkt denn auch noch nicht die Frage der Gleich wertig keit der Ausbildung. Der lerntechni sche Vorkurs stellt lediglich einen notwendige Teilschritt der Um schulung dar. Erst bei einer allfälligen Verneinung der Kostengutsprache für weitere not wendige Ausbildungsstufen wäre die Gleichwertigkeit der Aus bildung ab schliessend zu überprüfen und zu beurteilen. Die Beschwerde gegnerin hat je doch explizit dargelegt, dass sie die entsprechenden Voraus setzungen für die weiteren Teilschritte der geplanten Ausbildung prüfen werde (Einsprache ent scheid vom 15. Februar 2005, Urk. 2). Ihr Vorgehen ist daher nicht zu be an standen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Zu erwähnen wäre in die sem Zusammenhang jedoch noch, dass es dem Beschwerdeführer selbst ver ständlich unbenommen bleibt, sich mit der Beschwerdegegnerin über eine kürzere und direktere Ausbildung (ohne Absolvierung des Handelsdiploms) zum Technischen Kaufmann zu einigen. Dies bildet jedoch nicht Gegenstand des vor liegenden Verfahrens. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Winterthur- ARAG Rechtsschutz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidge nössi schen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhof quai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be weis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so weit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtssekretärin Weibel-FuchsRandacher

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1972, ist gelernter Zimmermann mit Fähigkeitsausweis (vgl. Urk. 8/32). Auf seinem Beruf arbeitete er zuletzt vom 1. Juli 2003 bis 30. November 2004 (Urk. 8/21) bei der Z.___ AG (Arbeitgeberbericht vom 1. Juni 2004, Urk. 8/28). Am 15. April 2004 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/31). Da er seit Jahren unter starken Rückenschmerzen leide, sei es sinnvoll, dass er sich im Be reich der Administration umschule, um den Rücken nicht langfristig zu überbe lasten (Urk. 8/29). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Arztberichte von Dr. A.___, Chiro praktor SCG, ECU (Bericht vom 27. Februar 2003, Urk. 8/9) und von Dr. med. B.___, FMH für Allgemeine Medizin (Berichte vom 26. April 2004, Urk. 8/8, und vom 18. November 2004, Urk. 8/7) ein, erkundigte sich bei der Z.___ AG nach dem Arbeitsverhältnis des Versicherten (Arbeitgeberbericht vom 1. Juni 2004, Urk. 8/28), zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto bei (Urk. 8/27) und führte berufliche Abklärungen durch (Bericht vom 20. Dezember 2004, Urk. 8/14). Im November 2004 erkundigte sich X.___ zudem sel ber bei der Schule C.___ nach den Daten für die Ausbildung zum Technischen Kaufmann, inklusive Vorkurs und Handelsschule VSH (Urk. 8/19) und meldete sich in der Folge (unter Vorbehalt der Kostengut sprache durch die Invalidenversicherung) zum Lehrgang "Kaufmännischer Vor kurs und Handelsdiplom VSH " mit Beginn am 21. Februar 2005 an (An melde bestätigung vom 1. Dezember 2004, Urk. 8/15). Mit Verfügung vom 20. Dezem ber 2004 (Urk. 8/6) leistete die IV-Stelle Gutsprache für die Über nahme der Kosten für den lerntechnischen Vorbereitungskurs auf das Handels diplom VSH bei der C.___ vom 21. Februar bis 15. Juli 2005 und verfügte am 2. März 2005 (Urk. 8/1) die Zusprechung eines IV-Taggeldes während dem Vorbereitungskurs. Am 24. Januar 2005 liess X.___ durch die Winterthur- ARAG Rechtsschutz gegen die Verfügung vom 20. De zember 2004 Einsprache erheben und beantragen, es sei Kosten gut sprache für die Ausbildung zum Technischen Kaufmann zu gewähren (Urk. 8/4). Mit Ent scheid vom 15. Februar 2005 (Urk. 2 = Urk. 8/2) wies die IV-Stelle die Ein spra che ab.

E. 2 Gegen diesen Einspracheentscheid liess X.___ am 15. März 2005 Be schwerde erheben und wiederum beantragen, ihm sei die Umschulung zum technischen Kaufmann zuzusprechen (Urk. 1). Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2005 (Urk. 7) um Ab weisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Ge richtsverfügung vom 10. Mai 2005 (Urk. 9) als geschlossen erklärt. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit er forderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Kosten über nahme (lediglich) für den lerntechnischen Vorkurs verfügt hat.

E. 2.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).

E. 2.3 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätig keit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invali denversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Ab schluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.

E. 3.1 In seiner Eingabe vom 15. März 2005 (Urk. 1) lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, er habe Anspruch auf die gesamte Ausbildung, die notwendig sei, um die Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder wesentlich zu verbes sern. Der lerntechnische Vorkurs erfülle die rechtliche Anforderung hin sichtlich der Gleichwertigkeit nicht. Die angefochtene Verfügung müsste sich mindestens über die Ausbildung zum Handelsdiplom äussern. Leute aus dem hand werkli chen Bereich hätten kaum eine Chance, im kaufmännischen Bereich einer nicht handwerklichen Branche eine Anstellung zu finden. Deshalb sei wohl auch der Beruf des Technischen Kaufmanns entstanden. In den ange botenen Ausbil dungsgängen zum Technischen Kaufmann werde zudem ein Han dels diplom nicht vorausgesetzt. Die Beschwerdegegnerin könne keinen rechtlichen Grund angeben, welcher ihre Vorgehensweise rechtlich zu be grün den vermöge. Auf der anderen Seite könne der Verdacht nicht von der Hand ge wiesen werden, dass es die Beschwerdegegnerin darauf angelegt habe, dem Beschwerdeführer das Han dels diplom als berufliche Massnahme zu gewähren. Damit würde sie aber weder seinen legitimen Interessen noch den Interessen der In validenversi cherung ge recht.

E. 3.2 Dagegen macht die Beschwerdegegnerin geltend, gemäss dem Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) über die Eingliederungsmass nahmen beruflicher Art (KSBM), Randziffer (Rz) 1012 seien bei Aus bildungen, die geschlossene Ausbildungsstufen umfassen, die Teilbereiche je weils einzeln zu verfügen. Nach erfolgreich abgeschlossenem lerntechnischem Vorbereitungs kurs folge die Verfügung für das Handelsdiplom an der C.___ . Absolviere der Versicherte das Handelsdiplom mit Er folg und entsprechend guter Leistung, werde im Anschluss daran geprüft, ob die Vor aussetzungen für eine Kostengutsprache zum Technischen Kaufmann erfüllt seien (Urk. 2 und 7).

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidge nössi schen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhof quai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be weis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so weit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtssekretärin Weibel-FuchsRandacher

E. 4.1 Nicht umstritten ist die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zur Erhaltung und Verbesserung seiner Erwerbsfähigkeit auf eine Umschulung angewiesen ist (vgl. da zu die Berichte von Dr. B.___ vom 18. November 2004, Urk. 8/7, und von Dr. A.___ vom 27. Februar 2003, Urk. 8/9).

E. 4.2 In Zusammenhang mit den Abklärungen für seine Umschulung holte der Be schwerdeführer selber bei der C.___ einen Kostenvoranschlag ein (Schreiben vom 1. Dezember 2004, Urk. 8/15/2 und 8/15/3). Darin wird ihm folgende Aus bil dung angeboten: Lerntechnischer Vorkurs und Tageshandelsschule bis zum Handelsdiplom VSH, Dauer vom 21. Februar 2005 bis Juli 2007 (Urk. 8/15/2), danach Weiterführung der Umschulung zum technischen Kaufmann mit eidge nössischem Fachausweis, Dauer 1.5 Jahre abends (von Ende Februar 2007 bis Oktober 2008, Urk. 8/15/3). Gleichzeitig bestätigte die C.___ die Anmeldung zum kaufmännischen Vorkurs und Handelsdiplom VSH (unter Vorbehalt der Kosten gut sprache durch die Invalidenversicherung, Urk. 8/15/1). In seinem Schreiben vom 30. November 2004 an die IV-Stelle (Urk. 8/16) führt der Beschwerdeführer zudem aus, die C.___ habe ihm ein Schulungsprogramm zusammengestellt, das er probt und Erfolg versprechend sei. Es sei vorgesehen, dass er als Vorbereitung einen Handelsdiplomkurs absolviere und dann weiterfahre in Richtung Techni scher Kaufmann.

E. 4.3 Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 20. Dezember 2004 (Urk. 8/6) Kostengutsprache für den Lerntechnischen Vorkurs an der C.___ geleistet. Grund sätzlich ist sie somit sowohl im Hinblick auf die gewünschte Umschulung wie auch auf den Studienplatz den Wünschen des Beschwerdeführers gefolgt. Insofern lässt sich denn auch nicht nachvollziehen, weshalb dieser nunmehr vor bringt, dass in den angebotenen Ausbildungsgängen zum Technischen Kauf mann ein Handelsdiplom nicht vorausgesetzt werde (Urk. 1 S. 5), da es doch gerade seinem eigenen Vorschlag und Wunsch entsprach, zuerst eine Handels schule zu absolvieren. Ebenso wenig lässt sich beanstanden, dass die Beschwer de gegnerin die Ausbildung gemäss ihren internen Richtlinien stufenweise zu spricht, da diese Vorgehensweise es besser ermöglicht, auf mögliche Verände rungen rechtzeitig zu reagieren und jeweils geprüft werden kann, ob die versi cherte Person die notwendigen Voraussetzungen und Qualifikationen für die weiteren notwendigen Ausbildungsstufen mit bringt. Entgegen den Ausführun gen des Beschwerdeführers (Urk. 1, S. 3) stellt sich zu diesem Zeitpunkt denn auch noch nicht die Frage der Gleich wertig keit der Ausbildung. Der lerntechni sche Vorkurs stellt lediglich einen notwendige Teilschritt der Um schulung dar. Erst bei einer allfälligen Verneinung der Kostengutsprache für weitere not wendige Ausbildungsstufen wäre die Gleichwertigkeit der Aus bildung ab schliessend zu überprüfen und zu beurteilen. Die Beschwerde gegnerin hat je doch explizit dargelegt, dass sie die entsprechenden Voraus setzungen für die weiteren Teilschritte der geplanten Ausbildung prüfen werde (Einsprache ent scheid vom 15. Februar 2005, Urk. 2). Ihr Vorgehen ist daher nicht zu be an standen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Zu erwähnen wäre in die sem Zusammenhang jedoch noch, dass es dem Beschwerdeführer selbst ver ständlich unbenommen bleibt, sich mit der Beschwerdegegnerin über eine kürzere und direktere Ausbildung (ohne Absolvierung des Handelsdiploms) zum Technischen Kaufmann zu einigen. Dies bildet jedoch nicht Gegenstand des vor liegenden Verfahrens. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Winterthur- ARAG Rechtsschutz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2005.00308

IV. Kammer Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs als Einzelrichterin Gerichtssekretärin Randacher Urteil vom 8. Dezember 2005 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch die Winterthur- ARAG Rechtsschutz Rechtsdienst Zürich lic. iur. Y.___ Gartenhofstrasse 17, Postfach 9829, 8070 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1972, ist gelernter Zimmermann mit Fähigkeitsausweis (vgl. Urk. 8/32). Auf seinem Beruf arbeitete er zuletzt vom 1. Juli 2003 bis 30. November 2004 (Urk. 8/21) bei der Z.___ AG (Arbeitgeberbericht vom 1. Juni 2004, Urk. 8/28). Am 15. April 2004 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/31). Da er seit Jahren unter starken Rückenschmerzen leide, sei es sinnvoll, dass er sich im Be reich der Administration umschule, um den Rücken nicht langfristig zu überbe lasten (Urk. 8/29). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Arztberichte von Dr. A.___, Chiro praktor SCG, ECU (Bericht vom 27. Februar 2003, Urk. 8/9) und von Dr. med. B.___, FMH für Allgemeine Medizin (Berichte vom 26. April 2004, Urk. 8/8, und vom 18. November 2004, Urk. 8/7) ein, erkundigte sich bei der Z.___ AG nach dem Arbeitsverhältnis des Versicherten (Arbeitgeberbericht vom 1. Juni 2004, Urk. 8/28), zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto bei (Urk. 8/27) und führte berufliche Abklärungen durch (Bericht vom 20. Dezember 2004, Urk. 8/14). Im November 2004 erkundigte sich X.___ zudem sel ber bei der Schule C.___ nach den Daten für die Ausbildung zum Technischen Kaufmann, inklusive Vorkurs und Handelsschule VSH (Urk. 8/19) und meldete sich in der Folge (unter Vorbehalt der Kostengut sprache durch die Invalidenversicherung) zum Lehrgang "Kaufmännischer Vor kurs und Handelsdiplom VSH " mit Beginn am 21. Februar 2005 an (An melde bestätigung vom 1. Dezember 2004, Urk. 8/15). Mit Verfügung vom 20. Dezem ber 2004 (Urk. 8/6) leistete die IV-Stelle Gutsprache für die Über nahme der Kosten für den lerntechnischen Vorbereitungskurs auf das Handels diplom VSH bei der C.___ vom 21. Februar bis 15. Juli 2005 und verfügte am 2. März 2005 (Urk. 8/1) die Zusprechung eines IV-Taggeldes während dem Vorbereitungskurs. Am 24. Januar 2005 liess X.___ durch die Winterthur- ARAG Rechtsschutz gegen die Verfügung vom 20. De zember 2004 Einsprache erheben und beantragen, es sei Kosten gut sprache für die Ausbildung zum Technischen Kaufmann zu gewähren (Urk. 8/4). Mit Ent scheid vom 15. Februar 2005 (Urk. 2 = Urk. 8/2) wies die IV-Stelle die Ein spra che ab. 2.

Gegen diesen Einspracheentscheid liess X.___ am 15. März 2005 Be schwerde erheben und wiederum beantragen, ihm sei die Umschulung zum technischen Kaufmann zuzusprechen (Urk. 1). Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2005 (Urk. 7) um Ab weisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Ge richtsverfügung vom 10. Mai 2005 (Urk. 9) als geschlossen erklärt. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit er forderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Kosten über nahme (lediglich) für den lerntechnischen Vorkurs verfügt hat. 2. 2.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 2.3

Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätig keit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invali denversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Ab schluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. 3. 3.1

In seiner Eingabe vom 15. März 2005 (Urk. 1) lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, er habe Anspruch auf die gesamte Ausbildung, die notwendig sei, um die Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder wesentlich zu verbes sern. Der lerntechnische Vorkurs erfülle die rechtliche Anforderung hin sichtlich der Gleichwertigkeit nicht. Die angefochtene Verfügung müsste sich mindestens über die Ausbildung zum Handelsdiplom äussern. Leute aus dem hand werkli chen Bereich hätten kaum eine Chance, im kaufmännischen Bereich einer nicht handwerklichen Branche eine Anstellung zu finden. Deshalb sei wohl auch der Beruf des Technischen Kaufmanns entstanden. In den ange botenen Ausbil dungsgängen zum Technischen Kaufmann werde zudem ein Han dels diplom nicht vorausgesetzt. Die Beschwerdegegnerin könne keinen rechtlichen Grund angeben, welcher ihre Vorgehensweise rechtlich zu be grün den vermöge. Auf der anderen Seite könne der Verdacht nicht von der Hand ge wiesen werden, dass es die Beschwerdegegnerin darauf angelegt habe, dem Beschwerdeführer das Han dels diplom als berufliche Massnahme zu gewähren. Damit würde sie aber weder seinen legitimen Interessen noch den Interessen der In validenversi cherung ge recht. 3.2

Dagegen macht die Beschwerdegegnerin geltend, gemäss dem Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) über die Eingliederungsmass nahmen beruflicher Art (KSBM), Randziffer (Rz) 1012 seien bei Aus bildungen, die geschlossene Ausbildungsstufen umfassen, die Teilbereiche je weils einzeln zu verfügen. Nach erfolgreich abgeschlossenem lerntechnischem Vorbereitungs kurs folge die Verfügung für das Handelsdiplom an der C.___ . Absolviere der Versicherte das Handelsdiplom mit Er folg und entsprechend guter Leistung, werde im Anschluss daran geprüft, ob die Vor aussetzungen für eine Kostengutsprache zum Technischen Kaufmann erfüllt seien (Urk. 2 und 7). 4. 4.1

Nicht umstritten ist die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zur Erhaltung und Verbesserung seiner Erwerbsfähigkeit auf eine Umschulung angewiesen ist (vgl. da zu die Berichte von Dr. B.___ vom 18. November 2004, Urk. 8/7, und von Dr. A.___ vom 27. Februar 2003, Urk. 8/9). 4.2

In Zusammenhang mit den Abklärungen für seine Umschulung holte der Be schwerdeführer selber bei der C.___ einen Kostenvoranschlag ein (Schreiben vom 1. Dezember 2004, Urk. 8/15/2 und 8/15/3). Darin wird ihm folgende Aus bil dung angeboten: Lerntechnischer Vorkurs und Tageshandelsschule bis zum Handelsdiplom VSH, Dauer vom 21. Februar 2005 bis Juli 2007 (Urk. 8/15/2), danach Weiterführung der Umschulung zum technischen Kaufmann mit eidge nössischem Fachausweis, Dauer 1.5 Jahre abends (von Ende Februar 2007 bis Oktober 2008, Urk. 8/15/3). Gleichzeitig bestätigte die C.___ die Anmeldung zum kaufmännischen Vorkurs und Handelsdiplom VSH (unter Vorbehalt der Kosten gut sprache durch die Invalidenversicherung, Urk. 8/15/1). In seinem Schreiben vom 30. November 2004 an die IV-Stelle (Urk. 8/16) führt der Beschwerdeführer zudem aus, die C.___ habe ihm ein Schulungsprogramm zusammengestellt, das er probt und Erfolg versprechend sei. Es sei vorgesehen, dass er als Vorbereitung einen Handelsdiplomkurs absolviere und dann weiterfahre in Richtung Techni scher Kaufmann. 4.3

Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 20. Dezember 2004 (Urk. 8/6) Kostengutsprache für den Lerntechnischen Vorkurs an der C.___ geleistet. Grund sätzlich ist sie somit sowohl im Hinblick auf die gewünschte Umschulung wie auch auf den Studienplatz den Wünschen des Beschwerdeführers gefolgt. Insofern lässt sich denn auch nicht nachvollziehen, weshalb dieser nunmehr vor bringt, dass in den angebotenen Ausbildungsgängen zum Technischen Kauf mann ein Handelsdiplom nicht vorausgesetzt werde (Urk. 1 S. 5), da es doch gerade seinem eigenen Vorschlag und Wunsch entsprach, zuerst eine Handels schule zu absolvieren. Ebenso wenig lässt sich beanstanden, dass die Beschwer de gegnerin die Ausbildung gemäss ihren internen Richtlinien stufenweise zu spricht, da diese Vorgehensweise es besser ermöglicht, auf mögliche Verände rungen rechtzeitig zu reagieren und jeweils geprüft werden kann, ob die versi cherte Person die notwendigen Voraussetzungen und Qualifikationen für die weiteren notwendigen Ausbildungsstufen mit bringt. Entgegen den Ausführun gen des Beschwerdeführers (Urk. 1, S. 3) stellt sich zu diesem Zeitpunkt denn auch noch nicht die Frage der Gleich wertig keit der Ausbildung. Der lerntechni sche Vorkurs stellt lediglich einen notwendige Teilschritt der Um schulung dar. Erst bei einer allfälligen Verneinung der Kostengutsprache für weitere not wendige Ausbildungsstufen wäre die Gleichwertigkeit der Aus bildung ab schliessend zu überprüfen und zu beurteilen. Die Beschwerde gegnerin hat je doch explizit dargelegt, dass sie die entsprechenden Voraus setzungen für die weiteren Teilschritte der geplanten Ausbildung prüfen werde (Einsprache ent scheid vom 15. Februar 2005, Urk. 2). Ihr Vorgehen ist daher nicht zu be an standen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Zu erwähnen wäre in die sem Zusammenhang jedoch noch, dass es dem Beschwerdeführer selbst ver ständlich unbenommen bleibt, sich mit der Beschwerdegegnerin über eine kürzere und direktere Ausbildung (ohne Absolvierung des Handelsdiploms) zum Technischen Kaufmann zu einigen. Dies bildet jedoch nicht Gegenstand des vor liegenden Verfahrens. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Winterthur- ARAG Rechtsschutz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidge nössi schen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhof quai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be weis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so weit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtssekretärin Weibel-FuchsRandacher