Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1935, war aufgrund einer beidseitigen Innenohrschwerhö rigkeit seit Jahren zunächst von der Invalidenversicherung, danach im Rahmen der Besitzstandsgarantie von der Alters- und Hinterlasse nenversicherung mit Hörgeräten versorgt worden (Urk. 8/7, Urk. 8/12 Urk. 9/2 und Urk. 9/8). Zuletzt wurden ihr gemäss Mitteilung vom 23. Oktober 2003 (Urk. 8/7) gestützt auf die Besitzstandsgarantie von der Alters- und Hinterlasse nenversicherung zwei Hörgeräte "Siemens Signia 8D" im Gesamtbetrag von Fr. 3'970.45 leihweise abgegeben.
Nachdem X.___ diese Hörgeräte im Februar 2004 verloren hatte (Schrei ben der Versicherten vom 16. Dezember 2004, Urk. 8/13), liess sie diese durch zwei neue Hörgeräte "Siemens Signia 8D" ersetzen (Rechnungen vom 25. Mai 2004 und 4. Februar 2005, Urk. 3/2 und Urk. 3/6). Ein Begehren um Übernahme dieser Kosten (Schreiben der Y.___ AG vom 19. Oktober 2004, Urk. 8/18) lehnte die IV-Stelle nach entsprechenden Abklärungen (Urk. 8/10 und Urk. 8/13-19) ab (Verfügung vom 2. Februar 2005, Urk. 8/5). Die am 14. Februar 2005 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/4) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 1. März 2005 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob X.___ am 9. März 2005 Beschwerde (Urk. 1), wobei sie den Antrag auf Kostenübernahme für die ersatzweise angeschafften Hörgeräte erneuerte. In der Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 18. Mai 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1
Für in der Schweiz wohnhafte Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente Hilfsmittel oder Ersatz leistungen nach den Artikeln 21 oder 21 bis des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG) erhalten haben, bleibt der Anspruch auf diese Leistungen in Art und Umfang bestehen, solange die massgebenden Voraussetzungen wei terhin erfüllt sind und soweit die vorliegende Verordnung nichts anderes be stimmt. Im übrigen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Invalidenver sicherung sinngemäss (Art. 4 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung, HVA). 2.2
Nachdem die Versicherte bereits vor Erreichen des AHV-Alters von der Invaliden versicherung mit Hörgeräten versorgt worden war, richtet sich ihr Anspruch aufgrund der Besitzstandsregelung von Art. 4 HVA nach der IV-rechtlichen Hilfsmittelregelung (BGE 119 V 225). Massgebend ist dabei das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI; Randziffer 1003 des Kreisschreibens des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersver sicherung vom 1. Januar 2005, KSHA).
Nach Rz 5.07.19 KHMI vom 1. März 2004 - anwendbar für alle am 1. März 2004 noch nicht rechtskräftigen Leistungsbegehren (Übergangsbestimmungen des KHMI vom 1. März 2004) - erfolgt bei Verlust eines Hörgerätes die Vergü tung an den Akustiker gemäss der Abgeltungsregelung vom November 2003. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht hat die versicherte Person dabei den Schaden bei der Haftpflichtversicherung geltend zu machen und deren schriftli chen Entscheid der IV-Stelle zuzustellen. Zusätzlich hat sie zu beweisen, dass keine Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt. Gelingt ihr dies nicht, hat sie der In validenversicherung die Kosten für das Hörgerät zurück zu erstatten. 3. 3.1
Streitig ist einzig, ob die Invalidenersicherung die Kosten für die ersatzweise angeschafften neuen Hörgeräte zu übernehmen hat, nachdem die Beschwerde führerin die ihr gemäss Mitteilung vom 23. Oktober 2003 (Urk. 8/7) leihweise abgegebenen, identischen zwei Hörgeräte im Februar 2004 verloren hat. Die Be antwortung der Frage hängt nach dem Gesagten davon ab, ob die Beschwerde führerin nachweisen kann, dass sie beim Verlust der zwei Hörgeräte die ihr ob liegenden Sorgfaltspflichten wahrgenommen hat oder nicht. Die Beschwerde führerin führte dazu in den Rechtsschriften (Urk. 1 und Urk. 8/4) und in ihrem Schreiben vom 16. Dezember 2004 (Urk. 8/13) Folgendes aus:
Im Februar 2004 habe sie im Lokal Z.___ , A.___ , ihre Hörgeräte in einem kleinen Stoffetui auf das Fenstersims gelegt, auf welchem noch etliche Handtaschen deponiert gewesen seien. Dies habe sie getan, weil es im Raum sehr laut gewesen sei. In der Folge sei sie erst kurz vor Mitternacht heimge kommen und sofort schlafen gegangen, wozu sie die Hörgeräte nicht benötigt habe. Am Morgen habe sie den Verlust der Hörgeräte sofort bemerkt, da diese nicht in der Handtasche gewesen seien. Die darauf getätigten Nachforschungen beim Restaurant Z.___ und beim Polizeiposten in A.___ seien erfolglos ge wesen. 3.2
Wie die IV-Stelle zu Recht ausführte (Urk. 2), hätte die Beschwerdeführerin die erst kürzlich geliehenen und teuren Hörgeräte nicht bloss in einem Etui auf dem Fenstersims des betreffenden Restaurants liegen lassen dürfen, sondern hätte diese an einem sichereren Ort aufbewahren müssen. Dies gilt umso mehr, als die Konzentration beziehungsweise die Aufmerksamkeit in solchen Situationen er fahrungsgemäss nachlassen. Die Beschwerdeführerin hält denn auch selber fest, sie könne heute noch nicht verstehen, dass ihr ein solches Missgeschick habe passieren können, und dies ärgere sie auch sehr (Urk. 8/4). Indirekt räumt sie damit selber ein, dass sie diesbezüglich ihrer Sorgfaltspflicht an diesem Abend nicht genügend nachgekommen ist. Der Umstand, dass ihr dies bis anhin noch nicht passiert ist, ändert daran nichts. Gemäss der erwähnten Rz 5.07.19 KHMI hat die Beschwerdeführerin daher die entsprechenden Kosten selber zu tragen.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössi schen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhof quai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so weit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtssekretär tt SpitzFraefel
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1935, war aufgrund einer beidseitigen Innenohrschwerhö rigkeit seit Jahren zunächst von der Invalidenversicherung, danach im Rahmen der Besitzstandsgarantie von der Alters- und Hinterlasse nenversicherung mit Hörgeräten versorgt worden (Urk. 8/7, Urk. 8/12 Urk. 9/2 und Urk. 9/8). Zuletzt wurden ihr gemäss Mitteilung vom 23. Oktober 2003 (Urk. 8/7) gestützt auf die Besitzstandsgarantie von der Alters- und Hinterlasse nenversicherung zwei Hörgeräte "Siemens Signia 8D" im Gesamtbetrag von Fr. 3'970.45 leihweise abgegeben.
Nachdem X.___ diese Hörgeräte im Februar 2004 verloren hatte (Schrei ben der Versicherten vom 16. Dezember 2004, Urk. 8/13), liess sie diese durch zwei neue Hörgeräte "Siemens Signia 8D" ersetzen (Rechnungen vom 25. Mai 2004 und 4. Februar 2005, Urk. 3/2 und Urk. 3/6). Ein Begehren um Übernahme dieser Kosten (Schreiben der Y.___ AG vom 19. Oktober 2004, Urk. 8/18) lehnte die IV-Stelle nach entsprechenden Abklärungen (Urk. 8/10 und Urk. 8/13-19) ab (Verfügung vom 2. Februar 2005, Urk. 8/5). Die am 14. Februar 2005 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/4) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 1. März 2005 (Urk. 2) ab.
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 9. März 2005 Beschwerde (Urk. 1), wobei sie den Antrag auf Kostenübernahme für die ersatzweise angeschafften Hörgeräte erneuerte. In der Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 18. Mai 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
E. 2.1 Für in der Schweiz wohnhafte Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente Hilfsmittel oder Ersatz leistungen nach den Artikeln 21 oder 21 bis des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG) erhalten haben, bleibt der Anspruch auf diese Leistungen in Art und Umfang bestehen, solange die massgebenden Voraussetzungen wei terhin erfüllt sind und soweit die vorliegende Verordnung nichts anderes be stimmt. Im übrigen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Invalidenver sicherung sinngemäss (Art. 4 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung, HVA).
E. 2.2 Nachdem die Versicherte bereits vor Erreichen des AHV-Alters von der Invaliden versicherung mit Hörgeräten versorgt worden war, richtet sich ihr Anspruch aufgrund der Besitzstandsregelung von Art. 4 HVA nach der IV-rechtlichen Hilfsmittelregelung (BGE 119 V 225). Massgebend ist dabei das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI; Randziffer 1003 des Kreisschreibens des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersver sicherung vom 1. Januar 2005, KSHA).
Nach Rz 5.07.19 KHMI vom 1. März 2004 - anwendbar für alle am 1. März 2004 noch nicht rechtskräftigen Leistungsbegehren (Übergangsbestimmungen des KHMI vom 1. März 2004) - erfolgt bei Verlust eines Hörgerätes die Vergü tung an den Akustiker gemäss der Abgeltungsregelung vom November 2003. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht hat die versicherte Person dabei den Schaden bei der Haftpflichtversicherung geltend zu machen und deren schriftli chen Entscheid der IV-Stelle zuzustellen. Zusätzlich hat sie zu beweisen, dass keine Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt. Gelingt ihr dies nicht, hat sie der In validenversicherung die Kosten für das Hörgerät zurück zu erstatten.
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung
E. 3.1 Streitig ist einzig, ob die Invalidenersicherung die Kosten für die ersatzweise angeschafften neuen Hörgeräte zu übernehmen hat, nachdem die Beschwerde führerin die ihr gemäss Mitteilung vom 23. Oktober 2003 (Urk. 8/7) leihweise abgegebenen, identischen zwei Hörgeräte im Februar 2004 verloren hat. Die Be antwortung der Frage hängt nach dem Gesagten davon ab, ob die Beschwerde führerin nachweisen kann, dass sie beim Verlust der zwei Hörgeräte die ihr ob liegenden Sorgfaltspflichten wahrgenommen hat oder nicht. Die Beschwerde führerin führte dazu in den Rechtsschriften (Urk. 1 und Urk. 8/4) und in ihrem Schreiben vom 16. Dezember 2004 (Urk. 8/13) Folgendes aus:
Im Februar 2004 habe sie im Lokal Z.___ , A.___ , ihre Hörgeräte in einem kleinen Stoffetui auf das Fenstersims gelegt, auf welchem noch etliche Handtaschen deponiert gewesen seien. Dies habe sie getan, weil es im Raum sehr laut gewesen sei. In der Folge sei sie erst kurz vor Mitternacht heimge kommen und sofort schlafen gegangen, wozu sie die Hörgeräte nicht benötigt habe. Am Morgen habe sie den Verlust der Hörgeräte sofort bemerkt, da diese nicht in der Handtasche gewesen seien. Die darauf getätigten Nachforschungen beim Restaurant Z.___ und beim Polizeiposten in A.___ seien erfolglos ge wesen.
E. 3.2 Wie die IV-Stelle zu Recht ausführte (Urk. 2), hätte die Beschwerdeführerin die erst kürzlich geliehenen und teuren Hörgeräte nicht bloss in einem Etui auf dem Fenstersims des betreffenden Restaurants liegen lassen dürfen, sondern hätte diese an einem sichereren Ort aufbewahren müssen. Dies gilt umso mehr, als die Konzentration beziehungsweise die Aufmerksamkeit in solchen Situationen er fahrungsgemäss nachlassen. Die Beschwerdeführerin hält denn auch selber fest, sie könne heute noch nicht verstehen, dass ihr ein solches Missgeschick habe passieren können, und dies ärgere sie auch sehr (Urk. 8/4). Indirekt räumt sie damit selber ein, dass sie diesbezüglich ihrer Sorgfaltspflicht an diesem Abend nicht genügend nachgekommen ist. Der Umstand, dass ihr dies bis anhin noch nicht passiert ist, ändert daran nichts. Gemäss der erwähnten Rz 5.07.19 KHMI hat die Beschwerdeführerin daher die entsprechenden Kosten selber zu tragen.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössi schen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhof quai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so weit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtssekretär tt SpitzFraefel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2005.00285
I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz als Einzelrichter Gerichtssekretär Fraefel Urteil vom 31. Mai 2005 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1935, war aufgrund einer beidseitigen Innenohrschwerhö rigkeit seit Jahren zunächst von der Invalidenversicherung, danach im Rahmen der Besitzstandsgarantie von der Alters- und Hinterlasse nenversicherung mit Hörgeräten versorgt worden (Urk. 8/7, Urk. 8/12 Urk. 9/2 und Urk. 9/8). Zuletzt wurden ihr gemäss Mitteilung vom 23. Oktober 2003 (Urk. 8/7) gestützt auf die Besitzstandsgarantie von der Alters- und Hinterlasse nenversicherung zwei Hörgeräte "Siemens Signia 8D" im Gesamtbetrag von Fr. 3'970.45 leihweise abgegeben.
Nachdem X.___ diese Hörgeräte im Februar 2004 verloren hatte (Schrei ben der Versicherten vom 16. Dezember 2004, Urk. 8/13), liess sie diese durch zwei neue Hörgeräte "Siemens Signia 8D" ersetzen (Rechnungen vom 25. Mai 2004 und 4. Februar 2005, Urk. 3/2 und Urk. 3/6). Ein Begehren um Übernahme dieser Kosten (Schreiben der Y.___ AG vom 19. Oktober 2004, Urk. 8/18) lehnte die IV-Stelle nach entsprechenden Abklärungen (Urk. 8/10 und Urk. 8/13-19) ab (Verfügung vom 2. Februar 2005, Urk. 8/5). Die am 14. Februar 2005 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/4) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 1. März 2005 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob X.___ am 9. März 2005 Beschwerde (Urk. 1), wobei sie den Antrag auf Kostenübernahme für die ersatzweise angeschafften Hörgeräte erneuerte. In der Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 18. Mai 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1
Für in der Schweiz wohnhafte Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente Hilfsmittel oder Ersatz leistungen nach den Artikeln 21 oder 21 bis des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG) erhalten haben, bleibt der Anspruch auf diese Leistungen in Art und Umfang bestehen, solange die massgebenden Voraussetzungen wei terhin erfüllt sind und soweit die vorliegende Verordnung nichts anderes be stimmt. Im übrigen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Invalidenver sicherung sinngemäss (Art. 4 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung, HVA). 2.2
Nachdem die Versicherte bereits vor Erreichen des AHV-Alters von der Invaliden versicherung mit Hörgeräten versorgt worden war, richtet sich ihr Anspruch aufgrund der Besitzstandsregelung von Art. 4 HVA nach der IV-rechtlichen Hilfsmittelregelung (BGE 119 V 225). Massgebend ist dabei das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI; Randziffer 1003 des Kreisschreibens des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersver sicherung vom 1. Januar 2005, KSHA).
Nach Rz 5.07.19 KHMI vom 1. März 2004 - anwendbar für alle am 1. März 2004 noch nicht rechtskräftigen Leistungsbegehren (Übergangsbestimmungen des KHMI vom 1. März 2004) - erfolgt bei Verlust eines Hörgerätes die Vergü tung an den Akustiker gemäss der Abgeltungsregelung vom November 2003. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht hat die versicherte Person dabei den Schaden bei der Haftpflichtversicherung geltend zu machen und deren schriftli chen Entscheid der IV-Stelle zuzustellen. Zusätzlich hat sie zu beweisen, dass keine Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt. Gelingt ihr dies nicht, hat sie der In validenversicherung die Kosten für das Hörgerät zurück zu erstatten. 3. 3.1
Streitig ist einzig, ob die Invalidenersicherung die Kosten für die ersatzweise angeschafften neuen Hörgeräte zu übernehmen hat, nachdem die Beschwerde führerin die ihr gemäss Mitteilung vom 23. Oktober 2003 (Urk. 8/7) leihweise abgegebenen, identischen zwei Hörgeräte im Februar 2004 verloren hat. Die Be antwortung der Frage hängt nach dem Gesagten davon ab, ob die Beschwerde führerin nachweisen kann, dass sie beim Verlust der zwei Hörgeräte die ihr ob liegenden Sorgfaltspflichten wahrgenommen hat oder nicht. Die Beschwerde führerin führte dazu in den Rechtsschriften (Urk. 1 und Urk. 8/4) und in ihrem Schreiben vom 16. Dezember 2004 (Urk. 8/13) Folgendes aus:
Im Februar 2004 habe sie im Lokal Z.___ , A.___ , ihre Hörgeräte in einem kleinen Stoffetui auf das Fenstersims gelegt, auf welchem noch etliche Handtaschen deponiert gewesen seien. Dies habe sie getan, weil es im Raum sehr laut gewesen sei. In der Folge sei sie erst kurz vor Mitternacht heimge kommen und sofort schlafen gegangen, wozu sie die Hörgeräte nicht benötigt habe. Am Morgen habe sie den Verlust der Hörgeräte sofort bemerkt, da diese nicht in der Handtasche gewesen seien. Die darauf getätigten Nachforschungen beim Restaurant Z.___ und beim Polizeiposten in A.___ seien erfolglos ge wesen. 3.2
Wie die IV-Stelle zu Recht ausführte (Urk. 2), hätte die Beschwerdeführerin die erst kürzlich geliehenen und teuren Hörgeräte nicht bloss in einem Etui auf dem Fenstersims des betreffenden Restaurants liegen lassen dürfen, sondern hätte diese an einem sichereren Ort aufbewahren müssen. Dies gilt umso mehr, als die Konzentration beziehungsweise die Aufmerksamkeit in solchen Situationen er fahrungsgemäss nachlassen. Die Beschwerdeführerin hält denn auch selber fest, sie könne heute noch nicht verstehen, dass ihr ein solches Missgeschick habe passieren können, und dies ärgere sie auch sehr (Urk. 8/4). Indirekt räumt sie damit selber ein, dass sie diesbezüglich ihrer Sorgfaltspflicht an diesem Abend nicht genügend nachgekommen ist. Der Umstand, dass ihr dies bis anhin noch nicht passiert ist, ändert daran nichts. Gemäss der erwähnten Rz 5.07.19 KHMI hat die Beschwerdeführerin daher die entsprechenden Kosten selber zu tragen.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössi schen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhof quai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so weit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtssekretär tt SpitzFraefel