Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Mit Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2004 (Urk. 2) lehnte es die Be schwer degegnerin ab, die Kosten für die Rückführung von Y.___, geboren 2001 und gesetzlich vertreten durch ihren Vater Z.___, aus Tune sien in die Schweiz zu übernehmen. Zur Begründung wurde angeführt, dass bei der Versicherten das Geburtsgebrechen Ziff. 387 (angeborene Epilepsie) der Liste der Geburtsgebrechen im Anhang der Verordnung über Geburtsgebrechen, GgV -Anhang, bereits vor dem ferienbedingten Auslandaufenthalt diagnostiziert worden sei und diesem damit medizinische Gründe entgegengestanden seien. In ihrer Beschwerde vom 28. Dezember 2004 (Urk. 1) verlangte die Beschwerde führe rin die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückerstattung der von ihr als Vorleistung übernommenen Kosten für den Helikoptertransport der Versicherten von Tunesien in die Schweiz von Fr. 18'459.70. Mit Beschwer deantwort vom 11. März 2005 (Urk. 10) reichte die Beschwerdegegnerin den Wiedererwägungsentscheid vom 7. März 2005 (Urk. 11) ein und ersuchte um Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit.
E. 2 Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der versicherten Person entsprochen wird (ZAK 1989 S. 563 Erw . 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - SWICA Krankenversicherung AG, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherung
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenös sischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhof quai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtssekretärin Werner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2004.00964 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin Gerichtssekretärin Werner Verfügung vom 18. März 2005 in Sachen SWICA Krankenversicherung AG SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst, X.___ Römerstrasse 38, 8401 Winterthur Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Y.___, geb. 2001 Beigeladene gesetzlich vertreten durch den Vater Z.___ 1.
Mit Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2004 (Urk. 2) lehnte es die Be schwer degegnerin ab, die Kosten für die Rückführung von Y.___, geboren 2001 und gesetzlich vertreten durch ihren Vater Z.___, aus Tune sien in die Schweiz zu übernehmen. Zur Begründung wurde angeführt, dass bei der Versicherten das Geburtsgebrechen Ziff. 387 (angeborene Epilepsie) der Liste der Geburtsgebrechen im Anhang der Verordnung über Geburtsgebrechen, GgV -Anhang, bereits vor dem ferienbedingten Auslandaufenthalt diagnostiziert worden sei und diesem damit medizinische Gründe entgegengestanden seien. In ihrer Beschwerde vom 28. Dezember 2004 (Urk. 1) verlangte die Beschwerde führe rin die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückerstattung der von ihr als Vorleistung übernommenen Kosten für den Helikoptertransport der Versicherten von Tunesien in die Schweiz von Fr. 18'459.70. Mit Beschwer deantwort vom 11. März 2005 (Urk. 10) reichte die Beschwerdegegnerin den Wiedererwägungsentscheid vom 7. März 2005 (Urk. 11) ein und ersuchte um Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit. 2.
Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der versicherten Person entsprochen wird (ZAK 1989 S. 563 Erw . 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310). 3.
Mit dem Wiedererwägungsentscheid vom 7. März 2005 (Urk. 11) hat die Be schwer de gegnerin dem Antrag der Beschwerdeführerin vollumfänglich entspro chen, weshalb das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Die Einzelrichterin verfügt: 1. Der Prozess wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - SWICA Krankenversicherung AG, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherung 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenös sischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhof quai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtssekretärin Werner