Sachverhalt
1. 1.1
Die 1977 geborene X.___ ist gelernte Keramikerin; diese Ausbildung schloss sie im Juli 1999 erfolgreich ab (Urk. 9/28, 9/42 und 9/44 Ziff. 6.2). Da nach begann sie eine Ausbildung an der Schule Y.___, welche sie im März 2000 aufgrund der Erstmanifestation einer paranoiden Schi zophren ie (ICD 10: F20.0; Bericht der psychiatrischen K linik Z.___ vom 12. Juli 2001, Urk. 9/21) abbrechen musste (Urk. 9/20). Von Juni 2000 bis Ende März 2001 arbeitete sie als Betriebsmitarbeiterin im Zentrum A.___ (vgl. Fragebogen für den Arbeitgeber, Urk. 9/41). Aufgrund des sich verschlechternden Gesundheitszustandes erfolgte im April 20 01 die Hospitalisa tion in der p sychiatrischen K linik Z.___ (Urk. 9/21). Am 14. Juli 2001 trat X.___ zur weiteren Rehabilitation ins B.___, einer sozial-medizinischen und therapeutischen Institution, ein (Urk. 9/20 und 9/21). 1.2
Am 13. Juni 2001 (Urk. 9/44) hatte sich X.___ bei der Invalidenversiche rung zum Bezug von Leistungen (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Wiedereingliederung in die bisherige Tätigkeit, Arbeitsvermittlung) angemeldet. Nach Abschluss der medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 16. November 2001 (Urk. 9/14) X.___ bei einem Invaliditätsgrad von 100 % und mit Wirkung ab 1. März 2001 eine ganze Invalidenrente zu. 1.3
Mit Schreiben vom 13. März 2003 (Urk. 9/33) und vom 3. Juni 2004 (Urk. 9/30) gelangte X.___ erneut an die Invalidenversicherung und beantragte eine Umschulung zur Pflegeassistentin. Nach erfolgter berufsberaterischer Abklärung (Urk. 9/27 – 29 und 9/31 f.) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Juli 2004 (Urk. 9/8) das Leistungsbegehren ab. Diese bestätigte sie mit Einspracheent scheid vom 26. Oktober 2004 (Urk. 2 = 9/4). 2.
Mit direkt bei der IV-Stelle am 15. November 2004 (Urk. 1 = 9/3) erhobener und dem Sozialversicherungsgericht am 17. Dezember 2004 (Urk. 4 =9/1) überwie sener Beschwerde beantragte X.___, es sei das Gesuch für eine Um schulung zur Pflegeassistentin erneut eingehend zu prüfen. In der Beschwerde antwort vom 17. Februar 2005 (Urk. 8) schloss die Beschwerdegegnerin auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 1. März 2005 (Urk. 10) wurde der Schriftenwechsel geschlossen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge mei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) unmittelbar bedrohte Versi cherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese not wendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Auf gaben bereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen. Bei den beruflichen Eingliederungsmassnahmen für Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr gilt der Versicherungsfall dann als eingetreten, wenn der Gesund heitsschaden sich dermassen schwerwiegend auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt, dass der betroffenen Person die Ausübung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann, die in Frage stehende Einglie derungsmass nahme als notwendig erscheint und die erforder lichen Krankenpflege und Re habilitationsmassnahmen abge schlossen sind (BGE 113 V 263 Erw . 1b mit Hin weisen). 1.2
Gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Er werbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung zum IVG (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Ver sicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benöti gen.
Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheits schaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Dabei muss der In vali ditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Recht spre chung ist dies der Fall, wenn der Versicherte in den ohne zusätzliche be rufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw . 2b mit Hinweisen; AHI 2000 S. 62 Erw . 1, 1997 S. 80 Erw . 1b). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Ablehnung des Umschulungsgesuchs im Wesentlichen mit der fehlenden – insbesondere medizinisch bedingten - Ein gliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Insbesondere der mit Kon fron tationen und interpersonellen Reibungen sowohl mit den Patienten als auch im Team verbundene psychische und körperliche Stress stelle für Rückfälle des psy chotischen Syndroms einen erheblichen Risikofaktor dar, umso mehr als der gegenwärtige psychische Zustand weiterhin sehr vulnerabel und fragil sei. Der angestammte Beruf als Keramikerin sei dem Gesundheitsschaden zweifellos besser angepasst, weil er in stressärmerem, ruhigerem und weniger konfrontati ven Umfeld ausgeübt werden könne (Urk. 2 = 9/4 S. 3).
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, sie arbeite seit zwei Jahren - im Rahmen ihrer stationären Therapie im B.___ in C.___
- zu einem Pensum von 50 % in der D.___ in der Altenpflege. Im De zember 2003 habe sie bereits das für die Ausbildung vorausgesetzte Basismodul “Pflegehelferin SRK “ in E.___ erfolgreich abgeschlossen. Sowohl die Tä tigkeit im Alters- und Pflegeheim als auch das Pendeln zwischen C.___ und E.___ habe sie bisher als tragbare Belastungen erlebt. Es sei für sie wich tig, eine gewisse externe Wochenstruktur zur Orientierung zu haben. Sie werde im Alters- und Pflegeheim als gesunder Mensch betrachtet, was ihr sehr im Gesundungsprozess helfe. In einem geschützten Atelier werde sie als kranker Mensch sozialisiert, was ihr Weg in die Autonomie behindere (Urk. 1 = 9/3 und 3/1 = 9/30). 2.2
2.2.1
Der behandelnde Psychiater, Dr. med. F.___, C.___, hielt im Bericht vom 27. Mai 2004 (Urk. 9/20) fest, dass die Beschwerdeführerin zunächst depressive Phasen durchlaufen habe und erst gegen Ende der eigentlichen Therapiephase etwas gelöster geworden sei. Während zweier Jahre sei die Psychose unter Kon trolle geblieben, es bestehe jedoch weiterhin eine hohe Vulnerabilität, zum Be spiel unter vielen Leuten, an Festen oder in Supermärkten. Bei die Beschwerde führerin emotional stark berührenden Beziehungen komme es häufig zu Stim menhören und Interpretativität . Im September 2002 sei die Beschwerdeführerin in eine Aussenwohnung der Therapiegemeinschaft umgezogen. Das im Oktober 2002 im Altersheim D.___ begonnene Praktikum habe sich im Laufe der folgenden Monate als eine sehr angepasste Wahl erwiesen. Auch wenn die wei tergeführte künstlerische Tätigkeit zeitweise wegen der psychischen Labilität und psychotischen Elementen habe unterbrochen werden müssen, habe die strukturierte Arbeit im Altersheim die Beschwerdeführerin weitergetragen. Ab Juli 2003 habe sich die Begleitung durch das B.___ auf zeitlich klar abgegrenzte und zielgerichtete Treffen und Gespräche beschränkt. Intensiv wä ren dabei die "kleinen Schritte“ geübt worden, da die Beschwerdeführerin zu weilen adoleszenzial -impulsiv Schritte habe überspringen wollen. In dieser Phase habe sich die Psychose labilisiert, und der Kampf mit den psychotischen Elementen habe zu einer derartigen Erschöpfung geführt, dass die Beschwerde führerin vom 17. Dezember 2003 bis zum 16. Januar 2004 ins Z entrum G.___ habe eingewiesen werden müssen. Die im Sep tember 2004 beginnende und 17 Monate dauernde Ausbildung am Bildungs zentrum SRK in E.___ mit einem Tag Schule pro Woche und Teilzeitbe schäftigung im Altersheim D.___, ermögliche der Beschwerdeführ erin die Erzielung eines höheren Gehalts als ihr dies im angestammten Beruf möglich wäre. Zudem seien die soziale Einbindung und die strukturierte und doch von Mitmenschlichkeit bestimmte Arbeitsweise der psychischen Problematik der Beschwerdeführerin besser angepasst. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2004 (Urk. 3/5 = 9/23) präzisierte Dr. F.___, dass es aufgrund des trotz fortbe stehender Vulnerabilität über einen bereits be trächtlichen Zeitraum positiven Verlaufs der Wiedereingliederung aus psychiat rischen und auch ökonomischen Gründen kontraindiziert sei, die Beschwerde führerin trotz der erfolgreich weiterlaufenden Erfahrungsphase auf dem Gebiet der Alterspflege in eine abhängige (geschützte oder halbgeschützte) Keramiker stelle zurückzuschicken. 2.2.2
Im Schreiben des B.___ vom 12. November 2004 (Urk. 3/2 = 9/26) wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund psychischer Instabili täten während einiger Jahre zuerst intern, dann in einer Aussenwohngruppe be gleitet worden sei. Der Verlauf des Therapieprozesses sei jedoch so erfolgreich gewesen, dass im September 2004 die letzten therapeutischen Begleitmassnah men hätten abgeschlossen werden können; sie sei nun in der Lage, kompetent und selbständig ihr Leben zu führen. Das begonnene Praktikum habe verdeut licht, dass in diesem Bereich eine berufliche Eingliederung möglich sei; dies zeige auch das erfolgreiche Bestehen sämtlicher für die Aufnahme in die Pflege assistenzausbildung nötigen Vorkurse und Praktika. Die Beschwerdeführerin habe trotz des ablehnenden Entscheids die Ausbildung begonnen und bewältige problemlos den Ortswechsel und die Doppelbelastung von Teilzeitarbeit und Ausbildung. Die Voraussetzungen und Belastbarkeiten seien bei der Beschwer deführerin demnach vorhanden. Die von der Verwaltung empfohlene Rehabili tation in einem geschützten Milieu wäre dagegen ein eindeutiger Rückschritt auf der schon eingeschlagenen Wiedereingliederung ins Berufsleben. 2.2.3
Im Empfehlungsschreiben der D.___ vom 16. November 2004 (Urk. 3/3 = 9/25) wird die Beschwerdeführerin als engagierte, interessierte und pflichtbewusste Mitarbeiterin beschrieben. Deshalb habe die Institution der Be schwerdeführerin einen Ausbildungsplatz als Schülerin Pflegeassistentin zu 50 % zur Verfügung gestellt. Sollte bei Ausbildungsabschluss im Frühjahr 2006 eine 50 %-Stelle frei sein, werde die Beschwerdeführerin diese erhalten. Es be stehe kein Grund an der Fähigkeit der Beschwerdeführerin, die Ausbildung zu absolvieren, zu zweifeln. 3.
Sowohl aus den Stellungnahmen des behandelnden Psychiaters als auch der involvierten Institutionen geht hervor, dass die anbegehrte Umschulung primär der Verfolgung psychotherapeutischer Zwecke dienen soll. Die Beschwerdefüh rerin selbst stellt denn auch nicht die Unmöglichkeit, den angestammten Beruf als Keramikerin auszuüben, sondern das Erreichen der – insbesondere persönli chen und wirtschaftlichen (vgl. Verlaufsprotokoll der IV-Berufsberaterin vom 28. Juli 2004, Urk. 9/28S. 3 Ziff. 3) – Selbständigkeit beziehungsweise Unab hängigkeit in den Vordergrund. Nebst dem ohne Zweifel grossen Einsatz der Beschwerdeführerin ist der bisherige Erfolg der beruflichen Neuorientierung je doch hauptsächlich auf die optimalen Rahmenbedingungen - bestehend aus der engmaschigen Begleitung im Rahmen der stationären Therapie einerseits und eines ihre Erkrankung berücksichtigenden Praktikumplatzes andererseits - zu rückzuführen. Wie aus dem Verlaufs-Bericht von Dr. F.___ vom 27. Mai 2004 (Urk. 9/20) allerdings hervorgeht, kam es bei Lockerung dieser Begleitmassnah men im Dezember 2003 zu einem Erschöpfungszustand, der die Einweisung der Beschwerdeführerin erforderte. Zur Zeit des Verfügungserlasses (28. Juli 2004) beziehungsweise im Zeitpunkt des Einsprachentscheids (26. Oktober 2004) hatte die Beschwerdeführerin die Ausbildung zur Pflegeassistentin erst begonnen, weshalb mangels längerfristigen Erfahrungswerte nicht von der Geeignetheit der Beschwerdeführerin für die Tätigkeit in der Altenpflege gesprochen werden kann. Ebenso wenig kann vom erfolgreichen Verlauf des Praktikums (inkl. Vor kurse) auf einen positiven Ausgang der – wie aus der SRK -Broschüre (Urk. 9/32/3) hervorgeht – doch anspruchsvollen Ausbildung geschlossen wer den. Aufgrund der schweren Erkrankung der Beschwerdeführerin ist daher die Eingliederungswirksamkeit der Tätigkeit als Pflegeassistentin insbesondere in der freien Wirtschaft zumindest fraglich. Obwohl nicht bestritten wird, dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss der Ausbildung zur Pflegeassistentin bes sere Chancen auf den Arbeitsmarkt hätte, genügt dies nicht für einen Leistungs anspruch gegenüber der Invalidenversicherung, wird doch vielmehr vorausge setzt, dass die berufliche Massnahme invaliditätsbedingt notwendig ist und im Verhältnis ihrer Kosten zu einer wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähig keit der Beschwerdeführerin führen würde. Dies ist, nachdem - wie die Be schwerdeführerin selbst ausführt (Urk. 1 = 9/3 S. 1) - auch im neuen Beruf mit einer über 50 % liegenden Erwerbsfähigkeit kaum gerechnet werden kann, im vorliegenden Fall zu verneinen. 4.
Zusammenfassend verfolgt die beantragte Umschulung zur Pflegeassistentin hauptsächlich sozial-rehabilitative Ziele, weshalb im hier massgebenden Zeit punkt des Einspracheentscheides kein Anspruch auf Umschulungsmassnahmen bestanden hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2004 ist daher zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössi schen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhof quai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so weit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtssekretärin FaesiLamas
Erwägungen (11 Absätze)
E. 01 die Hospitalisa tion in der p sychiatrischen K linik Z.___ (Urk. 9/21). Am 14. Juli 2001 trat X.___ zur weiteren Rehabilitation ins B.___, einer sozial-medizinischen und therapeutischen Institution, ein (Urk. 9/20 und 9/21).
E. 1.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge mei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) unmittelbar bedrohte Versi cherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese not wendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Auf gaben bereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen. Bei den beruflichen Eingliederungsmassnahmen für Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr gilt der Versicherungsfall dann als eingetreten, wenn der Gesund heitsschaden sich dermassen schwerwiegend auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt, dass der betroffenen Person die Ausübung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann, die in Frage stehende Einglie derungsmass nahme als notwendig erscheint und die erforder lichen Krankenpflege und Re habilitationsmassnahmen abge schlossen sind (BGE 113 V 263 Erw . 1b mit Hin weisen).
E. 1.2 Gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Er werbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung zum IVG (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Ver sicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benöti gen.
Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheits schaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Dabei muss der In vali ditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Recht spre chung ist dies der Fall, wenn der Versicherte in den ohne zusätzliche be rufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw . 2b mit Hinweisen; AHI 2000 S. 62 Erw . 1, 1997 S. 80 Erw . 1b).
E. 1.3 Mit Schreiben vom 13. März 2003 (Urk. 9/33) und vom 3. Juni 2004 (Urk. 9/30) gelangte X.___ erneut an die Invalidenversicherung und beantragte eine Umschulung zur Pflegeassistentin. Nach erfolgter berufsberaterischer Abklärung (Urk. 9/27 – 29 und 9/31 f.) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Juli 2004 (Urk. 9/8) das Leistungsbegehren ab. Diese bestätigte sie mit Einspracheent scheid vom 26. Oktober 2004 (Urk. 2 = 9/4).
E. 2 Mit direkt bei der IV-Stelle am 15. November 2004 (Urk. 1 = 9/3) erhobener und dem Sozialversicherungsgericht am 17. Dezember 2004 (Urk. 4 =9/1) überwie sener Beschwerde beantragte X.___, es sei das Gesuch für eine Um schulung zur Pflegeassistentin erneut eingehend zu prüfen. In der Beschwerde antwort vom 17. Februar 2005 (Urk. 8) schloss die Beschwerdegegnerin auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 1. März 2005 (Urk. 10) wurde der Schriftenwechsel geschlossen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Ablehnung des Umschulungsgesuchs im Wesentlichen mit der fehlenden – insbesondere medizinisch bedingten - Ein gliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Insbesondere der mit Kon fron tationen und interpersonellen Reibungen sowohl mit den Patienten als auch im Team verbundene psychische und körperliche Stress stelle für Rückfälle des psy chotischen Syndroms einen erheblichen Risikofaktor dar, umso mehr als der gegenwärtige psychische Zustand weiterhin sehr vulnerabel und fragil sei. Der angestammte Beruf als Keramikerin sei dem Gesundheitsschaden zweifellos besser angepasst, weil er in stressärmerem, ruhigerem und weniger konfrontati ven Umfeld ausgeübt werden könne (Urk. 2 = 9/4 S. 3).
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, sie arbeite seit zwei Jahren - im Rahmen ihrer stationären Therapie im B.___ in C.___
- zu einem Pensum von 50 % in der D.___ in der Altenpflege. Im De zember 2003 habe sie bereits das für die Ausbildung vorausgesetzte Basismodul “Pflegehelferin SRK “ in E.___ erfolgreich abgeschlossen. Sowohl die Tä tigkeit im Alters- und Pflegeheim als auch das Pendeln zwischen C.___ und E.___ habe sie bisher als tragbare Belastungen erlebt. Es sei für sie wich tig, eine gewisse externe Wochenstruktur zur Orientierung zu haben. Sie werde im Alters- und Pflegeheim als gesunder Mensch betrachtet, was ihr sehr im Gesundungsprozess helfe. In einem geschützten Atelier werde sie als kranker Mensch sozialisiert, was ihr Weg in die Autonomie behindere (Urk. 1 = 9/3 und 3/1 = 9/30).
E. 2.2.1 Der behandelnde Psychiater, Dr. med. F.___, C.___, hielt im Bericht vom 27. Mai 2004 (Urk. 9/20) fest, dass die Beschwerdeführerin zunächst depressive Phasen durchlaufen habe und erst gegen Ende der eigentlichen Therapiephase etwas gelöster geworden sei. Während zweier Jahre sei die Psychose unter Kon trolle geblieben, es bestehe jedoch weiterhin eine hohe Vulnerabilität, zum Be spiel unter vielen Leuten, an Festen oder in Supermärkten. Bei die Beschwerde führerin emotional stark berührenden Beziehungen komme es häufig zu Stim menhören und Interpretativität . Im September 2002 sei die Beschwerdeführerin in eine Aussenwohnung der Therapiegemeinschaft umgezogen. Das im Oktober 2002 im Altersheim D.___ begonnene Praktikum habe sich im Laufe der folgenden Monate als eine sehr angepasste Wahl erwiesen. Auch wenn die wei tergeführte künstlerische Tätigkeit zeitweise wegen der psychischen Labilität und psychotischen Elementen habe unterbrochen werden müssen, habe die strukturierte Arbeit im Altersheim die Beschwerdeführerin weitergetragen. Ab Juli 2003 habe sich die Begleitung durch das B.___ auf zeitlich klar abgegrenzte und zielgerichtete Treffen und Gespräche beschränkt. Intensiv wä ren dabei die "kleinen Schritte“ geübt worden, da die Beschwerdeführerin zu weilen adoleszenzial -impulsiv Schritte habe überspringen wollen. In dieser Phase habe sich die Psychose labilisiert, und der Kampf mit den psychotischen Elementen habe zu einer derartigen Erschöpfung geführt, dass die Beschwerde führerin vom 17. Dezember 2003 bis zum 16. Januar 2004 ins Z entrum G.___ habe eingewiesen werden müssen. Die im Sep tember 2004 beginnende und 17 Monate dauernde Ausbildung am Bildungs zentrum SRK in E.___ mit einem Tag Schule pro Woche und Teilzeitbe schäftigung im Altersheim D.___, ermögliche der Beschwerdeführ erin die Erzielung eines höheren Gehalts als ihr dies im angestammten Beruf möglich wäre. Zudem seien die soziale Einbindung und die strukturierte und doch von Mitmenschlichkeit bestimmte Arbeitsweise der psychischen Problematik der Beschwerdeführerin besser angepasst. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2004 (Urk. 3/5 = 9/23) präzisierte Dr. F.___, dass es aufgrund des trotz fortbe stehender Vulnerabilität über einen bereits be trächtlichen Zeitraum positiven Verlaufs der Wiedereingliederung aus psychiat rischen und auch ökonomischen Gründen kontraindiziert sei, die Beschwerde führerin trotz der erfolgreich weiterlaufenden Erfahrungsphase auf dem Gebiet der Alterspflege in eine abhängige (geschützte oder halbgeschützte) Keramiker stelle zurückzuschicken.
E. 2.2.2 Im Schreiben des B.___ vom 12. November 2004 (Urk. 3/2 = 9/26) wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund psychischer Instabili täten während einiger Jahre zuerst intern, dann in einer Aussenwohngruppe be gleitet worden sei. Der Verlauf des Therapieprozesses sei jedoch so erfolgreich gewesen, dass im September 2004 die letzten therapeutischen Begleitmassnah men hätten abgeschlossen werden können; sie sei nun in der Lage, kompetent und selbständig ihr Leben zu führen. Das begonnene Praktikum habe verdeut licht, dass in diesem Bereich eine berufliche Eingliederung möglich sei; dies zeige auch das erfolgreiche Bestehen sämtlicher für die Aufnahme in die Pflege assistenzausbildung nötigen Vorkurse und Praktika. Die Beschwerdeführerin habe trotz des ablehnenden Entscheids die Ausbildung begonnen und bewältige problemlos den Ortswechsel und die Doppelbelastung von Teilzeitarbeit und Ausbildung. Die Voraussetzungen und Belastbarkeiten seien bei der Beschwer deführerin demnach vorhanden. Die von der Verwaltung empfohlene Rehabili tation in einem geschützten Milieu wäre dagegen ein eindeutiger Rückschritt auf der schon eingeschlagenen Wiedereingliederung ins Berufsleben.
E. 2.2.3 Im Empfehlungsschreiben der D.___ vom 16. November 2004 (Urk. 3/3 = 9/25) wird die Beschwerdeführerin als engagierte, interessierte und pflichtbewusste Mitarbeiterin beschrieben. Deshalb habe die Institution der Be schwerdeführerin einen Ausbildungsplatz als Schülerin Pflegeassistentin zu 50 % zur Verfügung gestellt. Sollte bei Ausbildungsabschluss im Frühjahr 2006 eine 50 %-Stelle frei sein, werde die Beschwerdeführerin diese erhalten. Es be stehe kein Grund an der Fähigkeit der Beschwerdeführerin, die Ausbildung zu absolvieren, zu zweifeln.
E. 3 Sowohl aus den Stellungnahmen des behandelnden Psychiaters als auch der involvierten Institutionen geht hervor, dass die anbegehrte Umschulung primär der Verfolgung psychotherapeutischer Zwecke dienen soll. Die Beschwerdefüh rerin selbst stellt denn auch nicht die Unmöglichkeit, den angestammten Beruf als Keramikerin auszuüben, sondern das Erreichen der – insbesondere persönli chen und wirtschaftlichen (vgl. Verlaufsprotokoll der IV-Berufsberaterin vom 28. Juli 2004, Urk. 9/28S. 3 Ziff. 3) – Selbständigkeit beziehungsweise Unab hängigkeit in den Vordergrund. Nebst dem ohne Zweifel grossen Einsatz der Beschwerdeführerin ist der bisherige Erfolg der beruflichen Neuorientierung je doch hauptsächlich auf die optimalen Rahmenbedingungen - bestehend aus der engmaschigen Begleitung im Rahmen der stationären Therapie einerseits und eines ihre Erkrankung berücksichtigenden Praktikumplatzes andererseits - zu rückzuführen. Wie aus dem Verlaufs-Bericht von Dr. F.___ vom 27. Mai 2004 (Urk. 9/20) allerdings hervorgeht, kam es bei Lockerung dieser Begleitmassnah men im Dezember 2003 zu einem Erschöpfungszustand, der die Einweisung der Beschwerdeführerin erforderte. Zur Zeit des Verfügungserlasses (28. Juli 2004) beziehungsweise im Zeitpunkt des Einsprachentscheids (26. Oktober 2004) hatte die Beschwerdeführerin die Ausbildung zur Pflegeassistentin erst begonnen, weshalb mangels längerfristigen Erfahrungswerte nicht von der Geeignetheit der Beschwerdeführerin für die Tätigkeit in der Altenpflege gesprochen werden kann. Ebenso wenig kann vom erfolgreichen Verlauf des Praktikums (inkl. Vor kurse) auf einen positiven Ausgang der – wie aus der SRK -Broschüre (Urk. 9/32/3) hervorgeht – doch anspruchsvollen Ausbildung geschlossen wer den. Aufgrund der schweren Erkrankung der Beschwerdeführerin ist daher die Eingliederungswirksamkeit der Tätigkeit als Pflegeassistentin insbesondere in der freien Wirtschaft zumindest fraglich. Obwohl nicht bestritten wird, dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss der Ausbildung zur Pflegeassistentin bes sere Chancen auf den Arbeitsmarkt hätte, genügt dies nicht für einen Leistungs anspruch gegenüber der Invalidenversicherung, wird doch vielmehr vorausge setzt, dass die berufliche Massnahme invaliditätsbedingt notwendig ist und im Verhältnis ihrer Kosten zu einer wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähig keit der Beschwerdeführerin führen würde. Dies ist, nachdem - wie die Be schwerdeführerin selbst ausführt (Urk. 1 = 9/3 S. 1) - auch im neuen Beruf mit einer über 50 % liegenden Erwerbsfähigkeit kaum gerechnet werden kann, im vorliegenden Fall zu verneinen.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössi schen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhof quai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so weit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtssekretärin FaesiLamas
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2004.00943
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi als Einzelrichter Gerichtssekretärin Lamas Urteil vom 29. August 2005 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Die 1977 geborene X.___ ist gelernte Keramikerin; diese Ausbildung schloss sie im Juli 1999 erfolgreich ab (Urk. 9/28, 9/42 und 9/44 Ziff. 6.2). Da nach begann sie eine Ausbildung an der Schule Y.___, welche sie im März 2000 aufgrund der Erstmanifestation einer paranoiden Schi zophren ie (ICD 10: F20.0; Bericht der psychiatrischen K linik Z.___ vom 12. Juli 2001, Urk. 9/21) abbrechen musste (Urk. 9/20). Von Juni 2000 bis Ende März 2001 arbeitete sie als Betriebsmitarbeiterin im Zentrum A.___ (vgl. Fragebogen für den Arbeitgeber, Urk. 9/41). Aufgrund des sich verschlechternden Gesundheitszustandes erfolgte im April 20 01 die Hospitalisa tion in der p sychiatrischen K linik Z.___ (Urk. 9/21). Am 14. Juli 2001 trat X.___ zur weiteren Rehabilitation ins B.___, einer sozial-medizinischen und therapeutischen Institution, ein (Urk. 9/20 und 9/21). 1.2
Am 13. Juni 2001 (Urk. 9/44) hatte sich X.___ bei der Invalidenversiche rung zum Bezug von Leistungen (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Wiedereingliederung in die bisherige Tätigkeit, Arbeitsvermittlung) angemeldet. Nach Abschluss der medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 16. November 2001 (Urk. 9/14) X.___ bei einem Invaliditätsgrad von 100 % und mit Wirkung ab 1. März 2001 eine ganze Invalidenrente zu. 1.3
Mit Schreiben vom 13. März 2003 (Urk. 9/33) und vom 3. Juni 2004 (Urk. 9/30) gelangte X.___ erneut an die Invalidenversicherung und beantragte eine Umschulung zur Pflegeassistentin. Nach erfolgter berufsberaterischer Abklärung (Urk. 9/27 – 29 und 9/31 f.) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Juli 2004 (Urk. 9/8) das Leistungsbegehren ab. Diese bestätigte sie mit Einspracheent scheid vom 26. Oktober 2004 (Urk. 2 = 9/4). 2.
Mit direkt bei der IV-Stelle am 15. November 2004 (Urk. 1 = 9/3) erhobener und dem Sozialversicherungsgericht am 17. Dezember 2004 (Urk. 4 =9/1) überwie sener Beschwerde beantragte X.___, es sei das Gesuch für eine Um schulung zur Pflegeassistentin erneut eingehend zu prüfen. In der Beschwerde antwort vom 17. Februar 2005 (Urk. 8) schloss die Beschwerdegegnerin auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 1. März 2005 (Urk. 10) wurde der Schriftenwechsel geschlossen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge mei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) unmittelbar bedrohte Versi cherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese not wendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Auf gaben bereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen. Bei den beruflichen Eingliederungsmassnahmen für Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr gilt der Versicherungsfall dann als eingetreten, wenn der Gesund heitsschaden sich dermassen schwerwiegend auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt, dass der betroffenen Person die Ausübung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann, die in Frage stehende Einglie derungsmass nahme als notwendig erscheint und die erforder lichen Krankenpflege und Re habilitationsmassnahmen abge schlossen sind (BGE 113 V 263 Erw . 1b mit Hin weisen). 1.2
Gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Er werbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung zum IVG (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Ver sicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benöti gen.
Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheits schaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Dabei muss der In vali ditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Recht spre chung ist dies der Fall, wenn der Versicherte in den ohne zusätzliche be rufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw . 2b mit Hinweisen; AHI 2000 S. 62 Erw . 1, 1997 S. 80 Erw . 1b). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Ablehnung des Umschulungsgesuchs im Wesentlichen mit der fehlenden – insbesondere medizinisch bedingten - Ein gliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Insbesondere der mit Kon fron tationen und interpersonellen Reibungen sowohl mit den Patienten als auch im Team verbundene psychische und körperliche Stress stelle für Rückfälle des psy chotischen Syndroms einen erheblichen Risikofaktor dar, umso mehr als der gegenwärtige psychische Zustand weiterhin sehr vulnerabel und fragil sei. Der angestammte Beruf als Keramikerin sei dem Gesundheitsschaden zweifellos besser angepasst, weil er in stressärmerem, ruhigerem und weniger konfrontati ven Umfeld ausgeübt werden könne (Urk. 2 = 9/4 S. 3).
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, sie arbeite seit zwei Jahren - im Rahmen ihrer stationären Therapie im B.___ in C.___
- zu einem Pensum von 50 % in der D.___ in der Altenpflege. Im De zember 2003 habe sie bereits das für die Ausbildung vorausgesetzte Basismodul “Pflegehelferin SRK “ in E.___ erfolgreich abgeschlossen. Sowohl die Tä tigkeit im Alters- und Pflegeheim als auch das Pendeln zwischen C.___ und E.___ habe sie bisher als tragbare Belastungen erlebt. Es sei für sie wich tig, eine gewisse externe Wochenstruktur zur Orientierung zu haben. Sie werde im Alters- und Pflegeheim als gesunder Mensch betrachtet, was ihr sehr im Gesundungsprozess helfe. In einem geschützten Atelier werde sie als kranker Mensch sozialisiert, was ihr Weg in die Autonomie behindere (Urk. 1 = 9/3 und 3/1 = 9/30). 2.2
2.2.1
Der behandelnde Psychiater, Dr. med. F.___, C.___, hielt im Bericht vom 27. Mai 2004 (Urk. 9/20) fest, dass die Beschwerdeführerin zunächst depressive Phasen durchlaufen habe und erst gegen Ende der eigentlichen Therapiephase etwas gelöster geworden sei. Während zweier Jahre sei die Psychose unter Kon trolle geblieben, es bestehe jedoch weiterhin eine hohe Vulnerabilität, zum Be spiel unter vielen Leuten, an Festen oder in Supermärkten. Bei die Beschwerde führerin emotional stark berührenden Beziehungen komme es häufig zu Stim menhören und Interpretativität . Im September 2002 sei die Beschwerdeführerin in eine Aussenwohnung der Therapiegemeinschaft umgezogen. Das im Oktober 2002 im Altersheim D.___ begonnene Praktikum habe sich im Laufe der folgenden Monate als eine sehr angepasste Wahl erwiesen. Auch wenn die wei tergeführte künstlerische Tätigkeit zeitweise wegen der psychischen Labilität und psychotischen Elementen habe unterbrochen werden müssen, habe die strukturierte Arbeit im Altersheim die Beschwerdeführerin weitergetragen. Ab Juli 2003 habe sich die Begleitung durch das B.___ auf zeitlich klar abgegrenzte und zielgerichtete Treffen und Gespräche beschränkt. Intensiv wä ren dabei die "kleinen Schritte“ geübt worden, da die Beschwerdeführerin zu weilen adoleszenzial -impulsiv Schritte habe überspringen wollen. In dieser Phase habe sich die Psychose labilisiert, und der Kampf mit den psychotischen Elementen habe zu einer derartigen Erschöpfung geführt, dass die Beschwerde führerin vom 17. Dezember 2003 bis zum 16. Januar 2004 ins Z entrum G.___ habe eingewiesen werden müssen. Die im Sep tember 2004 beginnende und 17 Monate dauernde Ausbildung am Bildungs zentrum SRK in E.___ mit einem Tag Schule pro Woche und Teilzeitbe schäftigung im Altersheim D.___, ermögliche der Beschwerdeführ erin die Erzielung eines höheren Gehalts als ihr dies im angestammten Beruf möglich wäre. Zudem seien die soziale Einbindung und die strukturierte und doch von Mitmenschlichkeit bestimmte Arbeitsweise der psychischen Problematik der Beschwerdeführerin besser angepasst. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2004 (Urk. 3/5 = 9/23) präzisierte Dr. F.___, dass es aufgrund des trotz fortbe stehender Vulnerabilität über einen bereits be trächtlichen Zeitraum positiven Verlaufs der Wiedereingliederung aus psychiat rischen und auch ökonomischen Gründen kontraindiziert sei, die Beschwerde führerin trotz der erfolgreich weiterlaufenden Erfahrungsphase auf dem Gebiet der Alterspflege in eine abhängige (geschützte oder halbgeschützte) Keramiker stelle zurückzuschicken. 2.2.2
Im Schreiben des B.___ vom 12. November 2004 (Urk. 3/2 = 9/26) wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund psychischer Instabili täten während einiger Jahre zuerst intern, dann in einer Aussenwohngruppe be gleitet worden sei. Der Verlauf des Therapieprozesses sei jedoch so erfolgreich gewesen, dass im September 2004 die letzten therapeutischen Begleitmassnah men hätten abgeschlossen werden können; sie sei nun in der Lage, kompetent und selbständig ihr Leben zu führen. Das begonnene Praktikum habe verdeut licht, dass in diesem Bereich eine berufliche Eingliederung möglich sei; dies zeige auch das erfolgreiche Bestehen sämtlicher für die Aufnahme in die Pflege assistenzausbildung nötigen Vorkurse und Praktika. Die Beschwerdeführerin habe trotz des ablehnenden Entscheids die Ausbildung begonnen und bewältige problemlos den Ortswechsel und die Doppelbelastung von Teilzeitarbeit und Ausbildung. Die Voraussetzungen und Belastbarkeiten seien bei der Beschwer deführerin demnach vorhanden. Die von der Verwaltung empfohlene Rehabili tation in einem geschützten Milieu wäre dagegen ein eindeutiger Rückschritt auf der schon eingeschlagenen Wiedereingliederung ins Berufsleben. 2.2.3
Im Empfehlungsschreiben der D.___ vom 16. November 2004 (Urk. 3/3 = 9/25) wird die Beschwerdeführerin als engagierte, interessierte und pflichtbewusste Mitarbeiterin beschrieben. Deshalb habe die Institution der Be schwerdeführerin einen Ausbildungsplatz als Schülerin Pflegeassistentin zu 50 % zur Verfügung gestellt. Sollte bei Ausbildungsabschluss im Frühjahr 2006 eine 50 %-Stelle frei sein, werde die Beschwerdeführerin diese erhalten. Es be stehe kein Grund an der Fähigkeit der Beschwerdeführerin, die Ausbildung zu absolvieren, zu zweifeln. 3.
Sowohl aus den Stellungnahmen des behandelnden Psychiaters als auch der involvierten Institutionen geht hervor, dass die anbegehrte Umschulung primär der Verfolgung psychotherapeutischer Zwecke dienen soll. Die Beschwerdefüh rerin selbst stellt denn auch nicht die Unmöglichkeit, den angestammten Beruf als Keramikerin auszuüben, sondern das Erreichen der – insbesondere persönli chen und wirtschaftlichen (vgl. Verlaufsprotokoll der IV-Berufsberaterin vom 28. Juli 2004, Urk. 9/28S. 3 Ziff. 3) – Selbständigkeit beziehungsweise Unab hängigkeit in den Vordergrund. Nebst dem ohne Zweifel grossen Einsatz der Beschwerdeführerin ist der bisherige Erfolg der beruflichen Neuorientierung je doch hauptsächlich auf die optimalen Rahmenbedingungen - bestehend aus der engmaschigen Begleitung im Rahmen der stationären Therapie einerseits und eines ihre Erkrankung berücksichtigenden Praktikumplatzes andererseits - zu rückzuführen. Wie aus dem Verlaufs-Bericht von Dr. F.___ vom 27. Mai 2004 (Urk. 9/20) allerdings hervorgeht, kam es bei Lockerung dieser Begleitmassnah men im Dezember 2003 zu einem Erschöpfungszustand, der die Einweisung der Beschwerdeführerin erforderte. Zur Zeit des Verfügungserlasses (28. Juli 2004) beziehungsweise im Zeitpunkt des Einsprachentscheids (26. Oktober 2004) hatte die Beschwerdeführerin die Ausbildung zur Pflegeassistentin erst begonnen, weshalb mangels längerfristigen Erfahrungswerte nicht von der Geeignetheit der Beschwerdeführerin für die Tätigkeit in der Altenpflege gesprochen werden kann. Ebenso wenig kann vom erfolgreichen Verlauf des Praktikums (inkl. Vor kurse) auf einen positiven Ausgang der – wie aus der SRK -Broschüre (Urk. 9/32/3) hervorgeht – doch anspruchsvollen Ausbildung geschlossen wer den. Aufgrund der schweren Erkrankung der Beschwerdeführerin ist daher die Eingliederungswirksamkeit der Tätigkeit als Pflegeassistentin insbesondere in der freien Wirtschaft zumindest fraglich. Obwohl nicht bestritten wird, dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss der Ausbildung zur Pflegeassistentin bes sere Chancen auf den Arbeitsmarkt hätte, genügt dies nicht für einen Leistungs anspruch gegenüber der Invalidenversicherung, wird doch vielmehr vorausge setzt, dass die berufliche Massnahme invaliditätsbedingt notwendig ist und im Verhältnis ihrer Kosten zu einer wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähig keit der Beschwerdeführerin führen würde. Dies ist, nachdem - wie die Be schwerdeführerin selbst ausführt (Urk. 1 = 9/3 S. 1) - auch im neuen Beruf mit einer über 50 % liegenden Erwerbsfähigkeit kaum gerechnet werden kann, im vorliegenden Fall zu verneinen. 4.
Zusammenfassend verfolgt die beantragte Umschulung zur Pflegeassistentin hauptsächlich sozial-rehabilitative Ziele, weshalb im hier massgebenden Zeit punkt des Einspracheentscheides kein Anspruch auf Umschulungsmassnahmen bestanden hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2004 ist daher zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössi schen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhof quai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so weit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtssekretärin FaesiLamas