Sachverhalt
1.
1.1
X.___ wurde am 2. April 2004 in der 36 Schwangerschaftswoche mit ei ner Mikrodeletion 22q11 (Chromosomenanomalie) geboren und litt an einer schweren Schluckstörung mit Speicheln bei Retrognathie sowie an einer Fal lot’schen Tetralogie mit einer schweren Pulmonalstenose . Am 19. Mai 2004 er folgte eine operative Totalkorrektur der Fallot’schen Tetralogie (Berichte des Spitals A.___, und des Universitätsspitals B.___, Neonatologie, Urk. 6/24–28). 1.2
Am 15. April 2004 (Urk. 6/40) meldeten die Eltern, Y.___ und C.___, X.___ zum Bezug von Leistungen bei der Invalidenversicherung an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf medizini sche Abklärungen (Urk. 6/24-28) und sprach medizinische Massnahmen zu für die Behandlung der Geburtsgebrechen Ziff. 497 GgV Anhang (Schwere respira torische Adaptationsstörungen - wie Asphyxie, Atemnotsyndrom, Apnoen -, sofern sie in den ersten 72 Lebensstunden manifest werden und eine Intensiv behandlung begonnen werden muss; Verordnung über Geburtsgebrechen; vgl. Verfügung vom 24. Mai 2004, Urk. 6/22), Ziff. 313 GgV Anhang (Angeborene Herz- und Gefässmissbildungen; vgl. Verfügungen vom 25. Mai, 18. Juni, 11. und 31. August 2004 Urk. 6/21, 6/16, 6/8 und 6/3) und Ziff. 251 GgV An hang (Angeborene Missbildungen des Kehlkopfes und der Luftröhre; vgl. Verfü gung vom 30. August 2004, Urk. 6/4). Die Verwaltung erteilte ebenfalls Kosten gutsprache für Leistungen der Kinderspitex (vgl. Verfügung vom 8. Juni 2004, Urk. 6/18) und Physiotherapie (vgl. Verfügung vom 27. Juli 2004, Urk. 6/13).
Die Kostenübernahme für ein Absauggerät wies sie hingegen mit Verfügung vom 26. Juli 2004 (Urk. 6/14) ab mit der Begründung, dass ein solches Gerät mit keinem von der Invalidenversicherung anerkannten Geburtsgebrechen, son dern mit einer Schluckstörung in Zusammenhang stehe, weshalb es nicht in den Leistungsbereich der Invalidenversicherung falle. Die dagegen vom behandeln den Arzt - Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Pädiatrie
- namens der Eltern erhobene Einsprache vom 3. August 2004 (Urk. 6/9 = 6/11) wies die IV Stelle mit Einspracheentscheid vom 3. September 2004 (Urk. 2 = 6/1) ab. 2.
Am 15. September 2004 (Urk. 1) liess
X.___, gesetzlich vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch Dr. Z.___, Beschwerde erheben und erneut Kostenübernahme für das Absauggerät beantragen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 1. November 2004 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 3. November 2004 (Urk. 7) wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.
Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid die gesetzlichen Be stimmun gen zum Anspruch Minderjähriger auf medizinische Massnahmen bei Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG], Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie Art. 2 Abs. 3 der Verordnung über die Geburtsgebrechen [ GgV ]) sowie zum Anspruch auf medi zinische Massnahmen gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Richtig ist auch, dass sich der Anspruch auf medizinische Massnahmen gemäss Art. 13 IVG ausnahmsweise - und vorbehältlich der Haftung für das Eingliede rungsrisiko nach Art. 11 IVG - auch auf die Behandlung sekundärer Gesund heitsschäden erstreckt, die zwar nicht mehr zum Symptomenkreis des Geburts gebrechens gehören, aber nach medizinischer Erfahrung häufig die Folge dieses Gebrechens sind.
Zu ergänzen ist, dass für die Annahme einer Leistungspflicht der Invalidenversi cherung aufgrund von Art. 13 IVG nach konstanter Rechtsprechung des Eidge nössischen Versicherungsgerichtes in beweisrechtlicher Hinsicht genügt, dass es ein Facharzt oder eine Fachärztin zumindest für wahrscheinlich hält, es liege ein im Anhang der GgV enthaltenes Gebrechen vor (BGE 100 V 108 Erw . 2 in fine). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid unter Hinweis auf die Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 1. September 2004 (Urk. 6/2) im Wesentlichen damit, dass die Schluckstörung kein Geburtsgebre chen im Sinne der Invalidenversicherung sei. Gemäss dem neuesten Bericht des Spitals A.___ stehe diese nicht in direktem Zusammenhang mit dem Herzfehler, sondern sei eine Folge der Retrognathie, welche jedoch kein Ge burtsgebrechen sei. Es bestehe die Möglichkeit, dass für die Schluckstörung im weiteren Verlauf eine Erklärung gefunden werden könne. (Urk . 2 = 6/1 S. 2 f.).
Dr. Z.___ vertritt namens der Eltern in der Beschwerdeschrift die Auffas sung, dass die Schluckstörung mangels einer Untersuchung durch einen Spezia listen zwar nach wie vor aetiologisch unklar bleibe, weshalb sie weder der Chromosomenanomalie angelastet noch ein Zusammenhang mit den diagnosti zierten Geburtsgebrechen ausgeschlossen werden könne. Die fehlende Spalten bildung – eine typische syndromzugehörige Veränderung – sei daher atypisch. Das zwischenzeitlich nicht mehr erforderliche Absauggerät stehe im ursächli chen Zusammenhang mit der intensivmedizinischen Betreuung nach der auf grund des Geburtsgebrechen Ziff. 313 GgV erfolgen Operation (Urk. 1). 3.2
Gemäss Bericht des Universitätsspitals B.___, Klinik für Neonatologie, vom 11. Mai 2004 (Urk. 6) litt der Beschwerdeführer an einem Atemnotsyndrom bei verzögerter Lungenflüssigkeitsresorption bei erhöhter Sauerstoffbedürftigkeit (Ziff. 497 GgV) und an einer Fallot’schen Tetralogie (Ziff. 313 GgV). Der Be schwerdeführer habe aufgrund der Schluckproblematik Schwierigkeiten gehabt, mit der reichlichen pulmonalen Sekretproduktion selbst fertig zu werden, wes halb er im Rahmen der normalen Pflege regelmässig abgesaugt worden sei (vgl. Bericht vom 29. Mai 2004, Urk. 6/27).
Dem Bericht des Spitals A.___, Universitäts-Kinderklinik, vom 29. Juni 2004 (Urk. 6/26) ist zu entnehmen, dass das Absauggerät zur Gewähr leistung der sicheren Atmung gedient habe. Das durch die Schluckstötung be dingte insuffiziente Schlucken des Speichels habe – auch nachts - zu Sätti gungsabfällen geführt. Der Beschwerdeführer habe an Atem-, Sättigungs- und Schluckproblemen bei grosser
Sekretproduktion und zusätzlichem Reflux gelit ten.
Mit Schreiben vom 17. August 2004 (Urk. 6/24) meldeten die behandelnden Ärzte des Spitals A.___ an die Beschwerdegegnerin, dass aufgrund der schweren Schluckstörung nebst Ziff 313 auch Ziff. 251 GgV Anhang angegeben werden müsse; es liege ein kongenitales Leiden vor.
Am 8. September 2004 (Urk. 6/25) gab Dr. med. D.___, Oberarzt Kardiologie am Spital A.___, an, dass wiederholtes Erbrechen bei Trink- und Schluckversuchen noch anhielte. Die genetische Grunderkrankung (Mikrodeleti onssyndrom 22q11) sei beim Beschwerdeführer mit einer ausgeprägten Schluckstörung vergesellschaftet. 4. 4.1
Aufgrund der obenerwähnten medizinischen Akten steht fest, dass der Beschwer deführer als Folgen einer Mikrodel etion 22q11 einerseits an einer schweren Schluckstörung mit Retrognathie und andererseits an einer Fal lot’schen Tetralogie mit schweren Pulmonalstenose litt. Entgegen der Auffas sung der Beschwerdegegnerin geht aus der medizinischen Aktenlage jedoch nicht hervor, dass die Schluckstörung auf die Retrognathie zurückzuführen sei. Die Retrognathie wurde erstmals im Bericht des Spitals A.___, vom 29. Juni 2004 (Urk. 6/26) als Diagnose aufgeführt und dann in den weiteren Berichten vom 17. August und 8. September 2004 (Urk. 6/24 f.) übernommen. In den Beschreibungen der mit der Schluckstörung sich ergebenden Atem-, Sät tigungs
- und Schluckschwierigkeiten finden sich keine Hinweise auf einen di rekten Zusammenhang zwischen Retrognathie und Schluckstörung, vielmehr wird letztere als eigenständige Problematik dargestellt. Aus dem Schreiben des Spitals A.___ an die Beschwerdegegnerin vom 17. August 2004 (Urk. 6/24) geht schliesslich eindeutig hervor, dass die Ärzte aufgrund der Schwere der Schluckstörung von angeborenen Missbildungen des Kehlkopfes und der Luftröhre (Ziff. 251 GgV) ausgegangen sind. Diese Einschätzung er scheint im Kontext mit der übrigen medizinischen Aktenlage nachvollziehbar und begründet. Konkrete Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit dieser Be urteilung sprechen, sind den Akten nicht zu entnehmen. Nachdem im Bereich der Medizin die Verwaltung respektive das Gericht auf Angaben ärztlicher Fachpersonen angewiesen sind und dabei das Gericht nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung einer medizinischen Fachperson abweicht, deren Aufgabe es gerade ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen, kann bei dieser Sachlage das Vorliegen des Geburtsgebrechens Ziff. 251 GgV zumindest als wahrscheinlich im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung (vgl. Erw . 2 in fine) erachtet werden, was für die Annahme einer Leistungspflicht nach Art. 13 IVG genügt.
Da im Übrigen keine Zweifel an der Eignung, der Zweckmässigkeit und Notwen digkeit des Absauggerätes bestehen (Art. 8 IVG), ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Übernahme der entsprechenden Kosten durch die Invali denversicherung zu bejahen. 4.2
Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 3. September 2004 (Urk. 2 = 6/1) mit der Feststellung aufzuheben, dass der Versicherte Anspruch auf die zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 251 GgV Anhang notwendigen medizinischen Massnahmen (Kostengutsprache für Absauggerät) hat. Der Einzelrichter erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. September 2004 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf die zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 251 GgV Anhang notwendigen Massnahmen (Kostengutspra che für Absauggerät) hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. med
Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössi schen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhof quai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so weit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtssekretärin FaesiLamas
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 X.___ wurde am 2. April 2004 in der 36 Schwangerschaftswoche mit ei ner Mikrodeletion 22q11 (Chromosomenanomalie) geboren und litt an einer schweren Schluckstörung mit Speicheln bei Retrognathie sowie an einer Fal lot’schen Tetralogie mit einer schweren Pulmonalstenose . Am 19. Mai 2004 er folgte eine operative Totalkorrektur der Fallot’schen Tetralogie (Berichte des Spitals A.___, und des Universitätsspitals B.___, Neonatologie, Urk. 6/24–28).
E. 1.2 Am 15. April 2004 (Urk. 6/40) meldeten die Eltern, Y.___ und C.___, X.___ zum Bezug von Leistungen bei der Invalidenversicherung an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf medizini sche Abklärungen (Urk. 6/24-28) und sprach medizinische Massnahmen zu für die Behandlung der Geburtsgebrechen Ziff. 497 GgV Anhang (Schwere respira torische Adaptationsstörungen - wie Asphyxie, Atemnotsyndrom, Apnoen -, sofern sie in den ersten 72 Lebensstunden manifest werden und eine Intensiv behandlung begonnen werden muss; Verordnung über Geburtsgebrechen; vgl. Verfügung vom 24. Mai 2004, Urk. 6/22), Ziff. 313 GgV Anhang (Angeborene Herz- und Gefässmissbildungen; vgl. Verfügungen vom 25. Mai, 18. Juni, 11. und 31. August 2004 Urk. 6/21, 6/16, 6/8 und 6/3) und Ziff. 251 GgV An hang (Angeborene Missbildungen des Kehlkopfes und der Luftröhre; vgl. Verfü gung vom 30. August 2004, Urk. 6/4). Die Verwaltung erteilte ebenfalls Kosten gutsprache für Leistungen der Kinderspitex (vgl. Verfügung vom 8. Juni 2004, Urk. 6/18) und Physiotherapie (vgl. Verfügung vom 27. Juli 2004, Urk. 6/13).
Die Kostenübernahme für ein Absauggerät wies sie hingegen mit Verfügung vom 26. Juli 2004 (Urk. 6/14) ab mit der Begründung, dass ein solches Gerät mit keinem von der Invalidenversicherung anerkannten Geburtsgebrechen, son dern mit einer Schluckstörung in Zusammenhang stehe, weshalb es nicht in den Leistungsbereich der Invalidenversicherung falle. Die dagegen vom behandeln den Arzt - Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Pädiatrie
- namens der Eltern erhobene Einsprache vom 3. August 2004 (Urk. 6/9 = 6/11) wies die IV Stelle mit Einspracheentscheid vom 3. September 2004 (Urk. 2 = 6/1) ab.
E. 2 Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid die gesetzlichen Be stimmun gen zum Anspruch Minderjähriger auf medizinische Massnahmen bei Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG], Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie Art. 2 Abs. 3 der Verordnung über die Geburtsgebrechen [ GgV ]) sowie zum Anspruch auf medi zinische Massnahmen gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Richtig ist auch, dass sich der Anspruch auf medizinische Massnahmen gemäss Art. 13 IVG ausnahmsweise - und vorbehältlich der Haftung für das Eingliede rungsrisiko nach Art. 11 IVG - auch auf die Behandlung sekundärer Gesund heitsschäden erstreckt, die zwar nicht mehr zum Symptomenkreis des Geburts gebrechens gehören, aber nach medizinischer Erfahrung häufig die Folge dieses Gebrechens sind.
Zu ergänzen ist, dass für die Annahme einer Leistungspflicht der Invalidenversi cherung aufgrund von Art. 13 IVG nach konstanter Rechtsprechung des Eidge nössischen Versicherungsgerichtes in beweisrechtlicher Hinsicht genügt, dass es ein Facharzt oder eine Fachärztin zumindest für wahrscheinlich hält, es liege ein im Anhang der GgV enthaltenes Gebrechen vor (BGE 100 V 108 Erw . 2 in fine).
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid unter Hinweis auf die Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 1. September 2004 (Urk. 6/2) im Wesentlichen damit, dass die Schluckstörung kein Geburtsgebre chen im Sinne der Invalidenversicherung sei. Gemäss dem neuesten Bericht des Spitals A.___ stehe diese nicht in direktem Zusammenhang mit dem Herzfehler, sondern sei eine Folge der Retrognathie, welche jedoch kein Ge burtsgebrechen sei. Es bestehe die Möglichkeit, dass für die Schluckstörung im weiteren Verlauf eine Erklärung gefunden werden könne. (Urk . 2 = 6/1 S. 2 f.).
Dr. Z.___ vertritt namens der Eltern in der Beschwerdeschrift die Auffas sung, dass die Schluckstörung mangels einer Untersuchung durch einen Spezia listen zwar nach wie vor aetiologisch unklar bleibe, weshalb sie weder der Chromosomenanomalie angelastet noch ein Zusammenhang mit den diagnosti zierten Geburtsgebrechen ausgeschlossen werden könne. Die fehlende Spalten bildung – eine typische syndromzugehörige Veränderung – sei daher atypisch. Das zwischenzeitlich nicht mehr erforderliche Absauggerät stehe im ursächli chen Zusammenhang mit der intensivmedizinischen Betreuung nach der auf grund des Geburtsgebrechen Ziff. 313 GgV erfolgen Operation (Urk. 1).
E. 3.2 Gemäss Bericht des Universitätsspitals B.___, Klinik für Neonatologie, vom 11. Mai 2004 (Urk. 6) litt der Beschwerdeführer an einem Atemnotsyndrom bei verzögerter Lungenflüssigkeitsresorption bei erhöhter Sauerstoffbedürftigkeit (Ziff. 497 GgV) und an einer Fallot’schen Tetralogie (Ziff. 313 GgV). Der Be schwerdeführer habe aufgrund der Schluckproblematik Schwierigkeiten gehabt, mit der reichlichen pulmonalen Sekretproduktion selbst fertig zu werden, wes halb er im Rahmen der normalen Pflege regelmässig abgesaugt worden sei (vgl. Bericht vom 29. Mai 2004, Urk. 6/27).
Dem Bericht des Spitals A.___, Universitäts-Kinderklinik, vom 29. Juni 2004 (Urk. 6/26) ist zu entnehmen, dass das Absauggerät zur Gewähr leistung der sicheren Atmung gedient habe. Das durch die Schluckstötung be dingte insuffiziente Schlucken des Speichels habe – auch nachts - zu Sätti gungsabfällen geführt. Der Beschwerdeführer habe an Atem-, Sättigungs- und Schluckproblemen bei grosser
Sekretproduktion und zusätzlichem Reflux gelit ten.
Mit Schreiben vom 17. August 2004 (Urk. 6/24) meldeten die behandelnden Ärzte des Spitals A.___ an die Beschwerdegegnerin, dass aufgrund der schweren Schluckstörung nebst Ziff 313 auch Ziff. 251 GgV Anhang angegeben werden müsse; es liege ein kongenitales Leiden vor.
Am 8. September 2004 (Urk. 6/25) gab Dr. med. D.___, Oberarzt Kardiologie am Spital A.___, an, dass wiederholtes Erbrechen bei Trink- und Schluckversuchen noch anhielte. Die genetische Grunderkrankung (Mikrodeleti onssyndrom 22q11) sei beim Beschwerdeführer mit einer ausgeprägten Schluckstörung vergesellschaftet.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössi schen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhof quai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so weit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtssekretärin FaesiLamas
E. 4.1 Aufgrund der obenerwähnten medizinischen Akten steht fest, dass der Beschwer deführer als Folgen einer Mikrodel etion 22q11 einerseits an einer schweren Schluckstörung mit Retrognathie und andererseits an einer Fal lot’schen Tetralogie mit schweren Pulmonalstenose litt. Entgegen der Auffas sung der Beschwerdegegnerin geht aus der medizinischen Aktenlage jedoch nicht hervor, dass die Schluckstörung auf die Retrognathie zurückzuführen sei. Die Retrognathie wurde erstmals im Bericht des Spitals A.___, vom 29. Juni 2004 (Urk. 6/26) als Diagnose aufgeführt und dann in den weiteren Berichten vom 17. August und 8. September 2004 (Urk. 6/24 f.) übernommen. In den Beschreibungen der mit der Schluckstörung sich ergebenden Atem-, Sät tigungs
- und Schluckschwierigkeiten finden sich keine Hinweise auf einen di rekten Zusammenhang zwischen Retrognathie und Schluckstörung, vielmehr wird letztere als eigenständige Problematik dargestellt. Aus dem Schreiben des Spitals A.___ an die Beschwerdegegnerin vom 17. August 2004 (Urk. 6/24) geht schliesslich eindeutig hervor, dass die Ärzte aufgrund der Schwere der Schluckstörung von angeborenen Missbildungen des Kehlkopfes und der Luftröhre (Ziff. 251 GgV) ausgegangen sind. Diese Einschätzung er scheint im Kontext mit der übrigen medizinischen Aktenlage nachvollziehbar und begründet. Konkrete Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit dieser Be urteilung sprechen, sind den Akten nicht zu entnehmen. Nachdem im Bereich der Medizin die Verwaltung respektive das Gericht auf Angaben ärztlicher Fachpersonen angewiesen sind und dabei das Gericht nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung einer medizinischen Fachperson abweicht, deren Aufgabe es gerade ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen, kann bei dieser Sachlage das Vorliegen des Geburtsgebrechens Ziff. 251 GgV zumindest als wahrscheinlich im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung (vgl. Erw . 2 in fine) erachtet werden, was für die Annahme einer Leistungspflicht nach Art. 13 IVG genügt.
Da im Übrigen keine Zweifel an der Eignung, der Zweckmässigkeit und Notwen digkeit des Absauggerätes bestehen (Art. 8 IVG), ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Übernahme der entsprechenden Kosten durch die Invali denversicherung zu bejahen.
E. 4.2 Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 3. September 2004 (Urk. 2 = 6/1) mit der Feststellung aufzuheben, dass der Versicherte Anspruch auf die zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 251 GgV Anhang notwendigen medizinischen Massnahmen (Kostengutsprache für Absauggerät) hat. Der Einzelrichter erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. September 2004 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf die zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 251 GgV Anhang notwendigen Massnahmen (Kostengutspra che für Absauggerät) hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. med
Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2004.00639
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi als Einzelrichter Gerichtssekretärin Lamas Urteil vom 2. August 2005 in Sachen X.___, geb . 2004 Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___ diese vertreten durch Dr. med
Z.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ wurde am 2. April 2004 in der 36 Schwangerschaftswoche mit ei ner Mikrodeletion 22q11 (Chromosomenanomalie) geboren und litt an einer schweren Schluckstörung mit Speicheln bei Retrognathie sowie an einer Fal lot’schen Tetralogie mit einer schweren Pulmonalstenose . Am 19. Mai 2004 er folgte eine operative Totalkorrektur der Fallot’schen Tetralogie (Berichte des Spitals A.___, und des Universitätsspitals B.___, Neonatologie, Urk. 6/24–28). 1.2
Am 15. April 2004 (Urk. 6/40) meldeten die Eltern, Y.___ und C.___, X.___ zum Bezug von Leistungen bei der Invalidenversicherung an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf medizini sche Abklärungen (Urk. 6/24-28) und sprach medizinische Massnahmen zu für die Behandlung der Geburtsgebrechen Ziff. 497 GgV Anhang (Schwere respira torische Adaptationsstörungen - wie Asphyxie, Atemnotsyndrom, Apnoen -, sofern sie in den ersten 72 Lebensstunden manifest werden und eine Intensiv behandlung begonnen werden muss; Verordnung über Geburtsgebrechen; vgl. Verfügung vom 24. Mai 2004, Urk. 6/22), Ziff. 313 GgV Anhang (Angeborene Herz- und Gefässmissbildungen; vgl. Verfügungen vom 25. Mai, 18. Juni, 11. und 31. August 2004 Urk. 6/21, 6/16, 6/8 und 6/3) und Ziff. 251 GgV An hang (Angeborene Missbildungen des Kehlkopfes und der Luftröhre; vgl. Verfü gung vom 30. August 2004, Urk. 6/4). Die Verwaltung erteilte ebenfalls Kosten gutsprache für Leistungen der Kinderspitex (vgl. Verfügung vom 8. Juni 2004, Urk. 6/18) und Physiotherapie (vgl. Verfügung vom 27. Juli 2004, Urk. 6/13).
Die Kostenübernahme für ein Absauggerät wies sie hingegen mit Verfügung vom 26. Juli 2004 (Urk. 6/14) ab mit der Begründung, dass ein solches Gerät mit keinem von der Invalidenversicherung anerkannten Geburtsgebrechen, son dern mit einer Schluckstörung in Zusammenhang stehe, weshalb es nicht in den Leistungsbereich der Invalidenversicherung falle. Die dagegen vom behandeln den Arzt - Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Pädiatrie
- namens der Eltern erhobene Einsprache vom 3. August 2004 (Urk. 6/9 = 6/11) wies die IV Stelle mit Einspracheentscheid vom 3. September 2004 (Urk. 2 = 6/1) ab. 2.
Am 15. September 2004 (Urk. 1) liess
X.___, gesetzlich vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch Dr. Z.___, Beschwerde erheben und erneut Kostenübernahme für das Absauggerät beantragen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 1. November 2004 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 3. November 2004 (Urk. 7) wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.
Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid die gesetzlichen Be stimmun gen zum Anspruch Minderjähriger auf medizinische Massnahmen bei Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG], Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie Art. 2 Abs. 3 der Verordnung über die Geburtsgebrechen [ GgV ]) sowie zum Anspruch auf medi zinische Massnahmen gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Richtig ist auch, dass sich der Anspruch auf medizinische Massnahmen gemäss Art. 13 IVG ausnahmsweise - und vorbehältlich der Haftung für das Eingliede rungsrisiko nach Art. 11 IVG - auch auf die Behandlung sekundärer Gesund heitsschäden erstreckt, die zwar nicht mehr zum Symptomenkreis des Geburts gebrechens gehören, aber nach medizinischer Erfahrung häufig die Folge dieses Gebrechens sind.
Zu ergänzen ist, dass für die Annahme einer Leistungspflicht der Invalidenversi cherung aufgrund von Art. 13 IVG nach konstanter Rechtsprechung des Eidge nössischen Versicherungsgerichtes in beweisrechtlicher Hinsicht genügt, dass es ein Facharzt oder eine Fachärztin zumindest für wahrscheinlich hält, es liege ein im Anhang der GgV enthaltenes Gebrechen vor (BGE 100 V 108 Erw . 2 in fine). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid unter Hinweis auf die Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 1. September 2004 (Urk. 6/2) im Wesentlichen damit, dass die Schluckstörung kein Geburtsgebre chen im Sinne der Invalidenversicherung sei. Gemäss dem neuesten Bericht des Spitals A.___ stehe diese nicht in direktem Zusammenhang mit dem Herzfehler, sondern sei eine Folge der Retrognathie, welche jedoch kein Ge burtsgebrechen sei. Es bestehe die Möglichkeit, dass für die Schluckstörung im weiteren Verlauf eine Erklärung gefunden werden könne. (Urk . 2 = 6/1 S. 2 f.).
Dr. Z.___ vertritt namens der Eltern in der Beschwerdeschrift die Auffas sung, dass die Schluckstörung mangels einer Untersuchung durch einen Spezia listen zwar nach wie vor aetiologisch unklar bleibe, weshalb sie weder der Chromosomenanomalie angelastet noch ein Zusammenhang mit den diagnosti zierten Geburtsgebrechen ausgeschlossen werden könne. Die fehlende Spalten bildung – eine typische syndromzugehörige Veränderung – sei daher atypisch. Das zwischenzeitlich nicht mehr erforderliche Absauggerät stehe im ursächli chen Zusammenhang mit der intensivmedizinischen Betreuung nach der auf grund des Geburtsgebrechen Ziff. 313 GgV erfolgen Operation (Urk. 1). 3.2
Gemäss Bericht des Universitätsspitals B.___, Klinik für Neonatologie, vom 11. Mai 2004 (Urk. 6) litt der Beschwerdeführer an einem Atemnotsyndrom bei verzögerter Lungenflüssigkeitsresorption bei erhöhter Sauerstoffbedürftigkeit (Ziff. 497 GgV) und an einer Fallot’schen Tetralogie (Ziff. 313 GgV). Der Be schwerdeführer habe aufgrund der Schluckproblematik Schwierigkeiten gehabt, mit der reichlichen pulmonalen Sekretproduktion selbst fertig zu werden, wes halb er im Rahmen der normalen Pflege regelmässig abgesaugt worden sei (vgl. Bericht vom 29. Mai 2004, Urk. 6/27).
Dem Bericht des Spitals A.___, Universitäts-Kinderklinik, vom 29. Juni 2004 (Urk. 6/26) ist zu entnehmen, dass das Absauggerät zur Gewähr leistung der sicheren Atmung gedient habe. Das durch die Schluckstötung be dingte insuffiziente Schlucken des Speichels habe – auch nachts - zu Sätti gungsabfällen geführt. Der Beschwerdeführer habe an Atem-, Sättigungs- und Schluckproblemen bei grosser
Sekretproduktion und zusätzlichem Reflux gelit ten.
Mit Schreiben vom 17. August 2004 (Urk. 6/24) meldeten die behandelnden Ärzte des Spitals A.___ an die Beschwerdegegnerin, dass aufgrund der schweren Schluckstörung nebst Ziff 313 auch Ziff. 251 GgV Anhang angegeben werden müsse; es liege ein kongenitales Leiden vor.
Am 8. September 2004 (Urk. 6/25) gab Dr. med. D.___, Oberarzt Kardiologie am Spital A.___, an, dass wiederholtes Erbrechen bei Trink- und Schluckversuchen noch anhielte. Die genetische Grunderkrankung (Mikrodeleti onssyndrom 22q11) sei beim Beschwerdeführer mit einer ausgeprägten Schluckstörung vergesellschaftet. 4. 4.1
Aufgrund der obenerwähnten medizinischen Akten steht fest, dass der Beschwer deführer als Folgen einer Mikrodel etion 22q11 einerseits an einer schweren Schluckstörung mit Retrognathie und andererseits an einer Fal lot’schen Tetralogie mit schweren Pulmonalstenose litt. Entgegen der Auffas sung der Beschwerdegegnerin geht aus der medizinischen Aktenlage jedoch nicht hervor, dass die Schluckstörung auf die Retrognathie zurückzuführen sei. Die Retrognathie wurde erstmals im Bericht des Spitals A.___, vom 29. Juni 2004 (Urk. 6/26) als Diagnose aufgeführt und dann in den weiteren Berichten vom 17. August und 8. September 2004 (Urk. 6/24 f.) übernommen. In den Beschreibungen der mit der Schluckstörung sich ergebenden Atem-, Sät tigungs
- und Schluckschwierigkeiten finden sich keine Hinweise auf einen di rekten Zusammenhang zwischen Retrognathie und Schluckstörung, vielmehr wird letztere als eigenständige Problematik dargestellt. Aus dem Schreiben des Spitals A.___ an die Beschwerdegegnerin vom 17. August 2004 (Urk. 6/24) geht schliesslich eindeutig hervor, dass die Ärzte aufgrund der Schwere der Schluckstörung von angeborenen Missbildungen des Kehlkopfes und der Luftröhre (Ziff. 251 GgV) ausgegangen sind. Diese Einschätzung er scheint im Kontext mit der übrigen medizinischen Aktenlage nachvollziehbar und begründet. Konkrete Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit dieser Be urteilung sprechen, sind den Akten nicht zu entnehmen. Nachdem im Bereich der Medizin die Verwaltung respektive das Gericht auf Angaben ärztlicher Fachpersonen angewiesen sind und dabei das Gericht nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung einer medizinischen Fachperson abweicht, deren Aufgabe es gerade ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen, kann bei dieser Sachlage das Vorliegen des Geburtsgebrechens Ziff. 251 GgV zumindest als wahrscheinlich im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung (vgl. Erw . 2 in fine) erachtet werden, was für die Annahme einer Leistungspflicht nach Art. 13 IVG genügt.
Da im Übrigen keine Zweifel an der Eignung, der Zweckmässigkeit und Notwen digkeit des Absauggerätes bestehen (Art. 8 IVG), ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Übernahme der entsprechenden Kosten durch die Invali denversicherung zu bejahen. 4.2
Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 3. September 2004 (Urk. 2 = 6/1) mit der Feststellung aufzuheben, dass der Versicherte Anspruch auf die zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 251 GgV Anhang notwendigen medizinischen Massnahmen (Kostengutsprache für Absauggerät) hat. Der Einzelrichter erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. September 2004 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf die zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 251 GgV Anhang notwendigen Massnahmen (Kostengutspra che für Absauggerät) hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. med
Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössi schen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhof quai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so weit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtssekretärin FaesiLamas